Obsah (32)
§ 8a§ 22a§ 35Art 133§ 39Art. 28§ 76§ 61§ 77Artikel 130Art. 81aArtikel 81§ 9§§ 3§ 7§ 6§ 58§ 17§ 31§ 67§ 46§§ 52a§ 57§ 51§ 13§§ 4a§ 68§ 28§ 2§ 21§ 24§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum26.01.2023 GeschäftszahlW154 2250141-1 Spruch, W154 2250141-1/17E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richt
§ 8aVw
GVG Verfahrenshilfe im Umfang der Eingabegebühr gewährt.römisch eins. Dem Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird stattgegeben und römisch 40
Paragraph 8 a, VwGVG Verfahrenshilfe im Umfang der Eingabegebühr gewährt. zu Recht erkannt: II. Der Beschwerde wird
§ 22aAbs. 1 Z 3 BFA-VG i
Vm § 76 Abs. 2 Z 2 FPG stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.römisch zwei. Der Beschwerde wird
Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben. Gleichzeitig wird die Anhaltung in Schubhaft vom 16.12.2021 bis zum 05.01.2022 für rechtswidrig erklärt. III. Der Antrag der belangten Behörde auf Kostenersatz wird
§ 35Vw
GVG abgewiesen. römisch drei. Der Antrag der belangten Behörde auf Kostenersatz wird
Paragraph 35, VwGVG abgewiesen. B) Die Revision ist
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige Somalias, reiste am 05.12.2021 von Italien kommend mit dem Zug Richtung Deutschland und im Besitz einer bis 07.04.2022 gültigen deutschen Aufenthaltsgestattung sowie eines Zugtickets via München nach Frankfurt in das österreichische Bundesgebiet ein, wurde von den österreichischen Behörden im Zug EC 86 fremdenpolizeilich kontrolliert und
§ 39FPG festgenommen, weil sie bei der Kontrolle die für den Grenzübertritt bzw.
den legalen Aufenthalt in Österreich nötigen Reisedokumente nicht vorweisen konnte.Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige Somalias, reiste am 05.12.2021 von Italien kommend mit dem Zug Richtung Deutschland und im Besitz einer bis 07.04.2022 gültigen deutschen Aufenthaltsgestattung sowie eines Zugtickets via München nach Frankfurt in das österreichische Bundesgebiet ein, wurde von den österreichischen Behörden im Zug EC 86 fremdenpolizeilich kontrolliert und
Paragraph 39, FPG festgenommen, weil sie bei der Kontrolle die für den Grenzübertritt bzw. den legalen Aufenthalt in Österreich nötigen Reisedokumente nicht vorweisen konnte. Im Rahmen einer Identitätsfeststellung wurde erkannt, dass Beschwerdeführerin bereits in Italien am 01.06.2016 (IT1PD02IDL) und am 05.01.2018 (IT1PD02SFJ), am 23.06.2016 in der Schweiz (CH19120042951) und am 11.10.2018 in Deutschland (DE1181011XXX00285) einen Asylantrag gestellt hatte. Am 05.12.2021 wurde sie von Beamten der Landespolizeidirektion Tirol für das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) kurzbefragt und gab dabei an, sie habe ihren Freund in Italien besucht und wolle zurück nach Deutschland reisen. Sie hätte nur ihre deutsche „Aufenthaltsgestattung“, über sonstige Reise- oder identitätsbezeugende Dokumente verfüge sie nicht. Ausdrücklich verneinte sie, in einem anderen Schengenstaat einen Aufenthaltstitel zu haben. Die letzten fünf Tage sei sie in Italien gewesen, zuvor in den vergangenen fünf Monaten immer nur in Deutschland. Verwandte oder enge Bekannte gebe es im Bundesgebiet nicht. Mit Mandatsbescheid des BFA vom 05.12.2021, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: 1290738904/211877296, wurde über die Beschwerdeführerin
Art. 28Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung i
Vm § 76 Abs. 2 Z 3 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Überstellungsverfahrens angeordnet.Mit Mandatsbescheid des BFA vom 05.12.2021, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: 1290738904/211877296, wurde über die Beschwerdeführerin
Artikel 28
, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 3, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Überstellungsverfahrens angeordnet. Am 08.12.2021 lehnte das deutsche Bundesamt für Migration und Flüchtlinge das österreichische Wiederaufnahmeersuchen mit der Begründung ab, dass der Beschwerdeführerin am 02.03.2018 der „Flüchtlingsstatus/subsidiärer Schutz“ in Italien zuerkannt worden sei. Am 16.12.2021 lehnte Italien das am 09.12.2021 gestellte österreichische Ersuchen auf eine Dublinüberstellung der Beschwerdeführerin wegen des ihr in Italien zuerkannten Asylstatus ab. Mit dem gegenständlichen im Spruch genannten Mandatsbescheid des Bundesamtes wurde gegen die Beschwerdeführerin
§ 76Abs. 2 Z 2 FPG i
Vm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme sowie der Sicherung der Abschiebung angeordnet.Mit dem gegenständlichen im Spruch genannten Mandatsbescheid des Bundesamtes wurde gegen die Beschwerdeführerin
Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme sowie der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Beschwerdeführerin sei unrechtmäßig in Österreich eingereist, verfüge nicht über die für eine legale Einreise und einen legalen Aufenthalt notwendigen Dokumente und sei lediglich zur Durchreise nach Deutschland im Bundesgebiet aufhältig gewesen. Sie habe bereits am 01.06.2016 (IT1PD02IDL) und am 05.01.2018 (IT1PD02SFJ) in Italien, am 23.06.2016 in der Schweiz (CH19120042951) und am 11.10.2018 in Deutschland (DE1181011XXX00285) einen Asylantrag gestellt und in Deutschland eine Aufenthaltsgestattung bis 07.04.2022, jedoch kein Aufenthaltsrecht in Österreich. Die Beschwerdeführerin könne Österreich aus eigenem Entschluss nicht legal verlassen, weil sie nicht über die nötigen Reisedokumente verfüge. Sie verfüge auch nicht über ausreichend Barmittel, um Ihren Unterhalt bzw. den Flug in ihren Herkunftsstaat zu finanzieren. Laut Mitteilung der italienischen Behörden vom 16.12.2021 sei sie anerkannter Flüchtling in Italien. Rein rechtlich gesehen, dürfe sie sich ohne Dokumente nur in Italien aufhalten. Die deutsche Aufenthaltsgestattung ersetze keinen Aufenthaltstitel, weshalb eine Überstellung nach Italien zu erfolgen habe. Die Beschwerdeführerin habe angegeben, dass sie nach Deutschland reisen wollte und bewusst verschwiegen, dass sie in Italien Asyl genieße. Auch sei sie in Österreich weder beruflich noch sozial verankert, hier nie amtlich gemeldet gewesen, nie einer legalen Beschäftigung nachgegangen und könne nicht aus eigenem für ihren Unterhalt aufkommen. Sie habe weder Familie noch sonstige soziale Anknüpfungspunkte in Österreich. Gegen die Beschwerdeführerin sei ein Verfahren zur Erlassung einer Anordnung zur Außerlandesbringung (Rückübernahmeabkommen mit Italien) eingeleitet worden. Rechtlich führte das BFA aus, im konkreten Fall seien die Tatbestände der Ziffern 1 und 9 (von § 76 Abs. 3 FPG) erfüllt.Rechtlich führte das BFA aus, im konkreten Fall seien die Tatbestände der Ziffern 1 und 9 (von Paragraph 76, Absatz 3, FPG) erfüllt. Die Beschwerdeführerin befinde sich seit 05.12.2021 in Schubhaft, weil sie es bei der Einvernahme unterlassen habe, dem BFA mitzuteilen, dass sie in Italien anerkannter Flüchtling sei, ihre entsprechenden Dokumente nicht bei sich geführt und bei der Niederschrift eindeutig darauf hingewiesen habe, nach Deutschland reisen zu wollen, wo sie über eine Aufenthaltsgestattung bis 07.04.2022 verfüge. Dazu sei anzumerken, dass dies einer Duldung gleichzuhalten sei und einem Aufenthaltstitel wie der Asylanerkennung in Italien hintanstehe. Somit habe die Beschwerdeführerin eindeutig klar auf den Tisch gelegt, dass sie ihren Aufenthaltsstatus in Italien verschleiern wolle, zumal sie angegeben habe, dort nur ihren Freund besucht zu haben. Daher seien die Kriterien der Ziffer 1 erfüllt. Eine soziale Verankerung in Österreich habe nicht festgestellt werden können. Die Beschwerdeführerin habe keinen aufrechten Wohnsitz, könne in Österreich keiner legalen Arbeit nachgehen und spreche nicht ausreichend Deutsch. Sie habe keine Verwandten oder andere soziale Anknüpfungspunkte in Österreich. Sie sei in keiner Weise integriert. Daher seien die Kriterien der Ziffer 9 erfüllt. Am 20.12.2021 stellte das BFA ein Rückübernahmeersuchen an Italien. Am 22.12.2021 langte beim BFA die Stellungnahme der Beschwerdeführerin zum schriftlichen Parteiengehör und Ergebnis der Beweisaufnahme vom 16.12.2021 ein. Demnach sei sie am 05.12.2021 erstmals nach Österreich eingereist und habe zu ihrer Familie nach Deutschland zurückkehren wollen. Über ein Reisedokument verfüge sie nicht, in Italien wäre sie obdachlos, sie sei vor drei Jahren zu ihrem Ehemann nach Deutschland gereist, habe ihn dort geheiratet und vor zwei Jahren sei das gemeinsame Kind geboren worden. Die letzten drei Jahre sei sie in Deutschland und sodann fünf Tage in Italien gewesen. Am 23.12.2021 legte die BBU GmbH dem BFA den italienischen „Permesso di soggiorno asilo“ der Beschwerdeführerin vor. Am 30.12.2021 langte beim Bundesverwaltungsgericht die gegenständliche Beschwerde gegen den (Mandats-) Bescheid des Bundesamtes vom 16.12.2021 sowie gegen die Anordnung von Schubhaft und die fortdauernde Anhaltung in Schubhaft ein. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Reisepass der Beschwerdeführerin befinde sich derzeit bei den italienischen Behörden in Padua, es sei dem BFA jedoch nach telefonischer Rücksprache mit der dortigen Referentin am 23.12.2021 die gültige Aufenthaltskarte „permesso di soggiorno - ASILO“ (I12838708) übermittelt worden. Die belangte Behörde selbst habe bereits im angefochtenen Bescheid vom 16.12.2021 festgestellt, dass die Beschwerdeführerin nicht nur über eine gültige Aufenthaltsgestattung aus Deutschland (J3351336) verfüge, sondern dass sie dazu laut Mitteilung der italienischen Behörden vom 16.12.2021 anerkannter Flüchtling in Italien sei. Die Beschwerdeführerin bemühe sich derzeit um eine freiwillige Ausreise, sie wolle so schnell als möglich nach Italien zurück und hätte sich bisher in sämtlichen Verfahrensstadien kooperativ gezeigt. Es lägen keinerlei Anhaltspunkte für das Vorliegen der Fluchtgefahr vor. Genauso wenig gehe von ihr eine Gefährdung für die Öffentliche Sicherheit und Ordnung aus. Zudem sei sie bereit, jedes gelindere Mittel zu akzeptieren. Schließlich sei der Sicherungszweck der Schubhaft im konkreten Einzelfall aus rechtlicher Sicht nicht erreichbar, weil im vorliegenden Fall der belangten Behörde nämlich jegliche Rechtsgrundlage zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme fehle. Im konkreten Fall verfüge die Beschwerdeführerin nachweislich über einen gültigen Asylstatus in Italien. Sie habe in Österreich weder einen neuerlichen Asylantrag gestellt, noch sei ein noch offenes Asylverfahren im Bundesgebiet oder Italien anhängig. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung scheine deshalb vor dem rechtlichen Hintergrund unmöglich. Beantragt wurde, das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Verhandlung unter Einvernahme der Beschwerdeführerin durchführen, weiters den angefochtenen Bescheid beheben und aussprechen, dass die Anordnung von Schubhaft und die Anhaltung in Schubhaft seit 16.12.2021 in rechtswidriger Weise erfolgt seien, sowie aussprechen, dass die Voraussetzungen zur weiteren Anhaltung der Beschwerdeführerin nicht vorlägen. Zudem beantragte die Beschwerdeführerin
§ 35Abs. 1 i
Vm Abs. 4 Z 1 VwGVG den Ersatz sämtlicher Kommissionsgebühren und Barauslagen, für die sie aufzukommen hat. Dies umfasse auch in eventu für den Fall der Abweisung des beiliegenden Verfahrenshilfeantrags den Ersatz der Eingabengebühr iHv 30,00 Euro. Zudem beantragte die Beschwerdeführerin
Paragraph 35, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 4, Ziffer eins, VwGVG den Ersatz sämtlicher Kommissionsgebühren und Barauslagen, für die sie aufzukommen hat. Dies umfasse auch in eventu für den Fall der Abweisung des beiliegenden Verfahrenshilfeantrags den Ersatz der Eingabengebühr iHv 30,00 Euro. Der Beschwerde beigelegt wurde ein Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe - samt Vermögensbekenntnis - „zur Abfassung und Einbringung einer Beschwerde“ im Umfang der einstweiligen Befreiung von „den Gerichtsgebühren und anderen bundesgesetzlich geregelten staatlichen Gebühren“. Im Rahmen seiner Beschwerdevorlage nahm das Bundesamt am 03.01.2022 zum Beschwerdevorbringen im Wesentlichen dahingehend Stellung, dass eine Rückübernahme der Beschwerdeführerin von Deutschland dezidiert verweigert worden sei. Sohin sei ihr eine Rückkehr dorthin auf legalem Weg ohne nötige Dokumente (originales Permesso di soggiorno und originaler Reisepass) nicht möglich. Sie verfüge offenkundig bereits seit mindestens 09.03.2018 über einen Asylstatus in Italien. Dennoch habe sie am 11.10.2018 in Deutschland einen neuerlichen Asylantrag gestellt, der mit 31.05.2021 abgewiesen worden sei. Die Entscheidung Deutschlands sei von Österreich zu akzeptieren und könne auch der (verständliche) Wunsch der Beschwerdeführerin, zu ihrer Familie nach Deutschland zurückzureisen, nichts an ihrer rechtlichen Situation ändern. Diese Tatsache habe sie der österreichischen Behörde jedoch bei Ihrer Festnahme am 05.12.2021 bewusst verschwiegen, die ausdrückliche Frage, ob sie in einem Schengenstaat einen Aufenthaltstitel habe, verneint, das Dokument bewusst vor der Behörde verborgen und erst am 23.12.2021 eine Kopie vorgelegt. Auch habe die Beschwerdeführerin zu keinem Zeitpunkt ihre Bereitschaft geäußert, nach Italien zurückzukehren. Sie habe insgesamt 11mal Besuch von einem Rechtsberater oder Rückkehrberater gehabt und die Behörde habe diverse Beratungsorganisationen, die im Namen der Beschwerdeführerin telefonischen Kontakt aufgenommen hätten, aufgefordert, diese solle entweder gültige Dokumente vorlegen oder ihre Bereitschaft zur Ausreise nach Italien schriftlich kundtun. In diesem Fall würde die Schubhaft aufgehoben und die Ausreise nach Italien genehmigt, bzw. könnte sie bei Vorlage der erforderlichen Dokumente selbstverständlich auch weiterreisen. Nicht nachvollziehbar sei die Rechtsansicht der Rechtsvertretung, die Behörde könne einer unrechtmäßig in Österreich aufhältigen Person die Ausreise in einen anderen Mitgliedstaat nicht mit Bescheid auftragen. Richtig wäre, dass eine Rückkehrentscheidung aufgrund des Asylstatus in Italien nicht möglich sei, womit auch § 52 Abs. 6 FPG keine Anwendung finde.Nicht nachvollziehbar sei die Rechtsansicht der Rechtsvertretung, die Behörde könne einer unrechtmäßig in Österreich aufhältigen Person die Ausreise in einen anderen Mitgliedstaat nicht mit Bescheid auftragen. Richtig wäre, dass eine Rückkehrentscheidung aufgrund des Asylstatus in Italien nicht möglich sei, womit auch Paragraph 52, Absatz 6, FPG keine Anwendung finde. Vielmehr handle es sich um einen Bescheid
§ 61Abs.
1 Z 2 FPG. Es werde noch die offizielle Übernahmebestätigung nach dem Rückübernahmeabkommen abgewartet. Erst dann könne die Anordnung zur Außerlandesbringung erlassen werden. Ein Asylantrag in Österreich sei für eine Anordnung zur Außerlandesbringung regelmäßig nicht erforderlich. Ebensowenig müsse das Verfahren in Italien – wie auch die Rechtsvertretung richtig feststelle - noch laufen.Vielmehr handle es sich um einen Bescheid
Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer 2, FPG. Es werde noch die offizielle Übernahmebestätigung nach dem Rückübernahmeabkommen abgewartet. Erst dann könne die Anordnung zur Außerlandesbringung erlassen werden. Ein Asylantrag in Österreich sei für eine Anordnung zur Außerlandesbringung regelmäßig nicht erforderlich. Ebensowenig müsse das Verfahren in Italien – wie auch die Rechtsvertretung richtig feststelle - noch laufen. Eine freiwillige Ausreise nach Italien sei der Beschwerdeführerin angeboten worden, jedoch bei der Behörde nie eine entsprechende Willenserklärung eingelangt. Es könne also keinesfalls von einer Kooperation gesprochen werden. Beantragt wurde, das Bundesverwaltungsgericht möge die Beschwerde als unbegründet abweisen,
§ 22a
BFA-VG feststellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen, und die Beschwerdeführerin zum Ersatz des Vorlageaufwandes und Schriftsatzaufwandes der belangten Behörde verpflichten. Beantragt wurde, das Bundesverwaltungsgericht möge die Beschwerde als unbegründet abweisen,
Paragraph 22 a, BFA-VG feststellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen, und die Beschwerdeführerin zum Ersatz des Vorlageaufwandes und Schriftsatzaufwandes der belangten Behörde verpflichten. Am 04.01.2022 langten beim Bundesverwaltungsgericht im Rahmen des eingeräumten Parteiengehörs eine Stellungnahme sowie eine ergänzende Stellungnahme der Beschwerdeführerin hierzu ein. Es wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass die Beschwerdeführerin sich in der Tat aktuell nicht im Besitz ihres originalen italienischen Reisepasses befinde, jedoch habe sie ihr originales und gültiges Permesso di soggiorno, das der Behörde am 23.12.2021 in Kopie übermittelt worden sei. Zudem habe man der Referentin telefonisch die Existenz des Originals mitgeteilt, um eine ehestmögliche Ausreise nach Italien zu ermöglichen. Schon allein daraus ergebe sich die Ausreisewilligkeit der Beschwerdeführerin. Zusätzlich sei die Referentin am selben Tag ausdrücklich über den Ausreisewunsch der Beschwerdeführerin nach Italien telefonisch informiert worden. Zudem hätte die Behörde im Rahmen ihrer amtswegigen Ermittlungspflicht bei der Beschwerdeführerin nachfragen müssen, woher die Kopien stammen, was der Zweck der Übermittlung sei, und ob ein Ausreisewunsch nach Italien bestehe. Überdies bemühe sich die Beschwerdeführerin seit 23.12.2021 um ihre freiwillige Rückkehr und sei ausreisewillig. An diesem Tag sei die Rückkehrberatung kontaktiert worden, auch liege auf Antrag der BBU Rückkehrberatung mittlerweile ein EU-laissez-passer im BFA Thalham auf. Die Beschwerdeführerin wurde am 05.01.2022 aus der Schubhaft entlassen und wurde mit Mandatsbescheid vom selben Tag
§ 77Abs. 1 und 3 i
Vm § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG das gelindere Mittel zum Zwecke zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und zur Sicherung der Abschiebung angeordnet. Die Beschwerdeführerin wurde am 05.01.2022 aus der Schubhaft entlassen und wurde mit Mandatsbescheid vom selben Tag
Paragraph 77, Absatz eins und 3 in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG das gelindere Mittel zum Zwecke zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und zur Sicherung der Abschiebung angeordnet. Am 14.01.2022 reiste die Beschwerdeführerin im Rahmen der freiwilligen Ausreise aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Italien aus. Am 20.01.2022 erstattete die Beschwerdeführerin eine ergänzende Stellungnahme zu den jüngsten Entwicklungen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige Somalias und besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft. Sie ist daher Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1 FPG.Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige Somalias und besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft. Sie ist daher Fremder im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG. Seit März 2018 hat sie einen Asylstatus in Italien. Mit dem gegenständlichen im Spruch genannten Mandatsbescheid des Bundesamtes wurde gegen die Beschwerdeführerin
§ 76Abs. 2 Z 2 FPG i
Vm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme sowie der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Mit dem gegenständlichen im Spruch genannten Mandatsbescheid des Bundesamtes wurde gegen die Beschwerdeführerin
Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme sowie der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Die Beschwerdeführerin reiste am 05.12.2021 von Italien kommend mit dem Zug nach Deutschland und im Besitz einer bis 07.04.2022 gültigen deutschen Aufenthaltsgestattung sowie eines Zugtickets via München nach Frankfurt in das österreichische Bundesgebiet ein, wurde von den österreichischen Behörden im Zug EC 86 fremdenpolizeilich kontrolliert und
§ 39
FPG festgenommen.Die Beschwerdeführerin reiste am 05.12.2021 von Italien kommend mit dem Zug nach Deutschland und im Besitz einer bis 07.04.2022 gültigen deutschen Aufenthaltsgestattung sowie eines Zugtickets via München nach Frankfurt in das österreichische Bundesgebiet ein, wurde von den österreichischen Behörden im Zug EC 86 fremdenpolizeilich kontrolliert und
Paragraph 39, FPG festgenommen. Sie hatte bereits in Italien am 01.06.2016 (IT1PD02IDL) und am 05.01.2018 (IT1PD02SFJ), am 23.06.2016 in der Schweiz (CH19120042951) und am 11.10.2018 in Deutschland (DE1181011XXX00285) einen Asylantrag gestellt. Im Bundesgebiet befand sie sich lediglich auf der Durchreise. Die Beschwerdeführerin ist in Österreich weder beruflich noch sozial verankert, hier nie amtlich gemeldet gewesen und nie einer legalen Beschäftigung nachgegangen. Laut Haftauskunft verfügte sie über € 0,
- Sie hat weder Familie noch sonstige soziale Anknüpfungspunkte in Österreich. Am 05.12.2021 wurde sie von Beamten der Landespolizeidirektion Tirol für das BFA kurzbefragt und gab dabei an, sie habe ihren Freund in Italien besucht und wolle zurück nach Deutschland reisen. Sie hätte nur ihre deutsche „Aufenthaltsgestattung“, über sonstige Reise- oder identitätsbezeugende Dokumente verfüge sie nicht. Ausdrücklich verneinte sie, in einem anderen Schengenstaat einen Aufenthaltstitel zu haben. Die letzten fünf Tage sei sie in Italien gewesen, zuvor in den vergangenen fünf Monaten immer nur in Deutschland. Verwandte oder enge Bekannte gebe es im Bundesgebiet nicht. Festgestellt wird, dass die Beschwerdeführerin am 05.12.2021 den österreichischen Behörden ihren italienischen Asylstatus verschwieg und sich somit zunächst unkooperativ verhielt. Eine weitere Einvernahme vor der Behörde erfolgte nicht, vor allem wurde der Beschwerdeführerin nach Bekanntwerden ihres Asylstatus in Italien und vor Erlassung des gegenständlichen Schubhaftbescheides am 16.12.2021 kein Parteiengehör gewährt und lässt sich den vorgelegten Behördenakten v.a. nicht entnehmen, dass ihr zuvor die Ausreise nach Italien angeboten bzw. sie dazu aufgefordert worden war. Im Übrigen wird der Verfahrensgang wie unter Punkt I ausgeführt festgestellt.Im Übrigen wird der Verfahrensgang wie unter Punkt römisch eins ausgeführt festgestellt.
- Beweiswürdigung: Der oben angeführte Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes, des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes, der Einsichtnahme in die Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung, das Zentrale Melderegister und das Zentrale Fremdenregister, sowie aus den eigenen Angaben der Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer Kurzbefragung am 05.12.2021, dem Beschwerdevorbringen und den Stellungnahmen des Bundesamtes und der Beschwerdeführerin. Dass die Beschwerdeführerin einen Asylstatus in Italien hat, ergibt sich aus der am 23.12.2021 von der BBU vorgelegten Kopie ihres permesso di soggiorno - ASILO“ (I12838708) und der Mitteilung der italienischen Behörden vom 16.12.2021, mit der diese deswegen eine Dublin-Überstellung abgelehnt hatten. Dass die Beschwerdeführerin am 05.12.2021 den Behörden ihren italienischen Asylstatus verschwieg und sich somit zunächst unkooperativ verhielt, resultiert daraus, dass sie im Rahmen ihrer Kurzbefragung erklärte, sie habe ihren Freund in Italien besucht und wolle zurück nach Deutschland reisen. Sie hätte nur ihre deutsche „Aufenthaltsgestattung“, über sonstige Reise- oder identitätsbezeugende Dokumente verfüge sie nicht. Ausdrücklich verneinte sie dabei, in einem anderen Schengenstaat einen Aufenthaltstitel zu haben und legte erst nach Bekanntwerden ihres Asylstatus ihr permesso di soggiorno – ASILO vor. Dass die Beschwerdeführerin in Österreich nur auf der Durchreise war, beruht darauf, dass sie im Zug nach Deutschland und im Besitz einer bis 07.04.2022 gültigen deutschen Aufenthaltsgestattung sowie eines Zugtickets via München nach Frankfurt aufgegriffen wurde, sowie auf ihren eigenen diesbezüglich einheitlichen Angaben im Verfahren, wonach sie sich ansonsten nie in Österreich aufgehalten habe und nach Deutschland zu ihrer Familie fahren wollte. Dass abgesehen von der – von Beamten der Landespolizeidirektion Tirol für das BFA - durchgeführten Kurzbefragung am 05.12.2021 keine weitere Einvernahme vor der Behörde erfolgte und der Beschwerdeführerin nach Bekanntwerden ihres Asylstatus in Italien und vor Erlassung des gegenständlichen Schubhaftbescheides am 16.12.2021 kein Parteiengehör gewährt wurde und ihr auch nicht die Ausreise nach Italien angeboten bzw. sie dazu aufgefordert worden war, ergibt sich aus der Aktenlage und v.a. aus dem bekämpften Bescheid, der selbst nur auf diese Kurzbefragung vom 05.12.2021 Bezug nimmt. Lediglich wurde der Beschwerdeführerin am 16.12.2021 schriftliches Parteiengehör gewährt, das sie am 21.12.2021 beantwortete, eine konkrete Aufforderung zur Ausreise oder eine Frage nach ihrer Ausreisewilligkeit war darin jedoch nicht enthalten. Inwieweit und wann die Behörde diverse Beratungsorganisationen, die im Namen der Beschwerdeführerin telefonischen Kontakt aufgenommen hätten, aufgefordert hätte, diese solle entweder gültige Dokumente vorlegen oder ihre Bereitschaft zur Ausreise nach Italien schriftlich kundtun, wie in der Stellungnahme des Bundesamtes vom 03.01.2021 ausgeführt, ist anhand der Aktenlage nicht nachzuvollziehen und wird vor allem auch in der Stellungnahme selbst nicht behauptet, dass dies schon vor Bescheiderlassung am 16.12.2021 geschehen ist. Zudem betont die Behörde in der Stellungnahme, dass § 52 Abs. 6 FPG nicht anwendbar sei, was ebenso gegen eine entsprechende Aufforderung spricht.Inwieweit und wann die Behörde diverse Beratungsorganisationen, die im Namen der Beschwerdeführerin telefonischen Kontakt aufgenommen hätten, aufgefordert hätte, diese solle entweder gültige Dokumente vorlegen oder ihre Bereitschaft zur Ausreise nach Italien schriftlich kundtun, wie in der Stellungnahme des Bundesamtes vom 03.01.2021 ausgeführt, ist anhand der Aktenlage nicht nachzuvollziehen und wird vor allem auch in der Stellungnahme selbst nicht behauptet, dass dies schon vor Bescheiderlassung am 16.12.2021 geschehen ist. Zudem betont die Behörde in der Stellungnahme, dass Paragraph 52, Absatz 6, FPG nicht anwendbar sei, was ebenso gegen eine entsprechende Aufforderung spricht.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Zuständigkeit
Artikel 130Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) idg
F erkennen die Verwaltungsgerichte über BeschwerdenGemäß Artikel 130 Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) idgF erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden
- gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit;
- gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit;
- wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde;
- gegen Weisungen
Art. 81aAbs.
4.4. gegen Weisungen
Artikel 81
a, Absatz 4,
§ 9Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idg
F entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Paragraph 9, Absatz 2, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl. § 7 Abs. 1 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr 87/2012 idgF, lautet:Paragraph 7, Absatz eins, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 87 aus 2012, idgF, lautet:
(1)Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet über
- Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes,
- Beschwerden gegen Bescheide der Vertretungsbehörden
dem
- Hauptstück des FPG,
- Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt
dem
- Hauptstück des
- Teiles des BFA-VG und
dem
- und
- Hauptstück des FPG,
- Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesamtes und
- Beschwerden gegen Bescheide des Bundesministers für Inneres in Verfahren
§§ 3Abs.
2 Z 1 bis 6 und 4 Abs. 1 Z 1 und 25. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesministers für Inneres in Verfahren
Paragraphen 3, Absatz 2, Ziffer eins bis 6 und 4 Absatz eins, Ziffer eins und 2
§ 7Abs.
2 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der Verwaltungsgerichtshof einer Revision oder der Verfassungsgerichtshof einer Beschwerde gegen ein Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes
Abs. 1 stattgegeben hat.
Paragraph 7, Absatz 2, BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der Verwaltungsgerichtshof einer Revision oder der Verfassungsgerichtshof einer Beschwerde gegen ein Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes
Absatz eins, stattgegeben hat. Für das gegenständliche Verfahren ist sohin das Bundesverwaltungsgericht zuständig.
§ 6des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVw
GG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt.
§ 58Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013, idgF, geregelt.
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 31Abs. 1 Vw
GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Zu A) 3.
- Zu Spruchpunkt I. (Verfahrenshilfe): 3.
- Zu Spruchpunkt römisch eins. (Verfahrenshilfe): Der gegenständlichen Beschwerde beigelegt wurde ein Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe „zur Abfassung und Einbringung einer Beschwerde“ im Umfang der einstweiligen Befreiung von „den Gerichtsgebühren und anderen bundesgesetzlich geregelten staatlichen Gebühren“. Angehängt wurde ein ausgefülltes Vermögensbekenntnis (Stand 30.12.2021) der Antragstellerin. Nach diesem ist die Beschwerdeführerin gänzlich mittellos. Dies erweist sich im Hinblick auf die Aktenlage und v.a. auf die Aufenthaltsinformation, wonach sie über einen Geldbetrag von € 0,00 verfügt, als schlüssig und glaubhaft. An der Richtigkeit der Angaben im Vermögensverzeichnis gibt es angesichts der Aktenlage keine Zweifel. § 8a VwGVG lautet:Paragraph 8 a, VwGVG lautet: „§ 8a.
(1)Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ist einer Partei Verfahrenshilfe zu bewilligen, soweit dies auf Grund des Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, oder des Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, geboten ist, die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Juristischen Personen ist Verfahrenshilfe sinngemäß mit der Maßgabe zu bewilligen, dass an die Stelle des Bestreitens der Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts das Aufbringen der zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel durch die Partei oder die an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten tritt.„§ 8a.
(1)Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ist einer Partei Verfahrenshilfe zu bewilligen, soweit dies auf Grund des Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, oder des Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, geboten ist, die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Juristischen Personen ist Verfahrenshilfe sinngemäß mit der Maßgabe zu bewilligen, dass an die Stelle des Bestreitens der Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts das Aufbringen der zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel durch die Partei oder die an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten tritt.
(2)Soweit in diesem Paragraphen nicht anderes bestimmt ist, sind die Voraussetzungen und die Wirkungen der Bewilligung der Verfahrenshilfe nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung – ZPO, RGBl. Nr. 113/1895, zu beurteilen. Die Bewilligung der Verfahrenshilfe schließt das Recht ein, dass der Partei ohne weiteres Begehren zur Abfassung und Einbringung der Beschwerde, des Vorlageantrags, des Antrags auf Wiederaufnahme des Verfahrens oder des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand oder zur Vertretung bei der Verhandlung ein Rechtsanwalt beigegeben wird.
(2)Soweit in diesem Paragraphen nicht anderes bestimmt ist, sind die Voraussetzungen und die Wirkungen der Bewilligung der Verfahrenshilfe nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung – ZPO, RGBl. Nr. 113 aus 1895,, zu beurteilen. Die Bewilligung der Verfahrenshilfe schließt das Recht ein, dass der Partei ohne weiteres Begehren zur Abfassung und Einbringung der Beschwerde, des Vorlageantrags, des Antrags auf Wiederaufnahme des Verfahrens oder des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand oder zur Vertretung bei der Verhandlung ein Rechtsanwalt beigegeben wird.
(3)Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ist schriftlich zu stellen. Der Antrag ist bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde und ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht einzubringen; ein ab Vorlage der Beschwerde vor Zustellung der Mitteilung über deren Vorlage an das Verwaltungsgericht bei der Behörde gestellter Antrag gilt als beim Verwaltungsgericht gestellt und ist diesem unverzüglich vorzulegen. Für Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs. 1 Z 2 B VG ist der Antrag unmittelbar beim Verwaltungsgericht einzubringen.
(3)Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ist schriftlich zu stellen. Der Antrag ist bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde und ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht einzubringen; ein ab Vorlage der Beschwerde vor Zustellung der Mitteilung über deren Vorlage an das Verwaltungsgericht bei der Behörde gestellter Antrag gilt als beim Verwaltungsgericht gestellt und ist diesem unverzüglich vorzulegen. Für Verfahren über Beschwerden
Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B VG ist der Antrag unmittelbar beim Verwaltungsgericht einzubringen.
(4)Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe kann ab Erlassung des Bescheides bzw. ab dem Zeitpunkt, in dem der Betroffene Kenntnis von der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt erlangt hat, gestellt werden. Wird die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer Säumnisbeschwerde beantragt, kann dieser Antrag erst nach Ablauf der Entscheidungsfrist gestellt werden. Sobald eine Partei Säumnisbeschwerde erhoben hat, kann der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe auch von den anderen Parteien gestellt werden.
(5)In dem Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ist die Rechtssache bestimmt zu bezeichnen, für die die Bewilligung der Verfahrenshilfe begehrt wird.
(6)Die Behörde hat dem Verwaltungsgericht den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe und die Akten des Verfahrens unverzüglich vorzulegen. Hat das Verwaltungsgericht die Bewilligung der Verfahrenshilfe beschlossen, so hat es den Ausschuss der zuständigen Rechtsanwaltskammer zu benachrichtigen, damit der Ausschuss einen Rechtsanwalt zum Vertreter bestelle. Dabei hat der Ausschuss Wünschen der Partei zur Auswahl der Person des Vertreters im Einvernehmen mit dem namhaft gemachten Rechtsanwalt nach Möglichkeit zu entsprechen.
(7)Hat die Partei innerhalb der Beschwerdefrist die Bewilligung der Verfahrenshilfe beantragt, so beginnt für sie die Beschwerdefrist mit dem Zeitpunkt zu laufen, in dem der Beschluss über die Bestellung des Rechtsanwalts zum Vertreter und der anzufechtende Bescheid diesem zugestellt sind. Wird der rechtzeitig gestellte Antrag abgewiesen, so beginnt die Beschwerdefrist mit der Zustellung des abweisenden Beschlusses an die Partei zu laufen. Entsprechendes gilt für die Fristen, die sich auf die sonstigen in Abs. 2 genannten Anträge beziehen.
(7)Hat die Partei innerhalb der Beschwerdefrist die Bewilligung der Verfahrenshilfe beantragt, so beginnt für sie die Beschwerdefrist mit dem Zeitpunkt zu laufen, in dem der Beschluss über die Bestellung des Rechtsanwalts zum Vertreter und der anzufechtende Bescheid diesem zugestellt sind. Wird der rechtzeitig gestellte Antrag abgewiesen, so beginnt die Beschwerdefrist mit der Zustellung des abweisenden Beschlusses an die Partei zu laufen. Entsprechendes gilt für die Fristen, die sich auf die sonstigen in Absatz 2, genannten Anträge beziehen.
(8)Die Bestellung des Rechtsanwalts zum Vertreter erlischt mit dem Einschreiten eines Bevollmächtigten.
(9)In Verfahrenshilfesachen ist die Wiederaufnahme des Verfahrens nicht zulässig.
(10)Der Aufwand ist von jenem Rechtsträger zu tragen, in dessen Namen das Verwaltungsgericht in der Angelegenheit handelt.“ Im gegenständlichen Fall wurden die gesetzlich festgelegten Erfordernisse zur Beantragung von Verfahrenshilfe erfüllt. Die Beschwerdeführerin brachte den Antrag auf Verfahrenshilfe gemeinsam mit der vom bevollmächtigten Vertreter verfassten gegenständlichen Beschwerde ein. Aus § 8a Abs. 8 VwGVG, wonach die Bestellung eines Rechtsanwalts mit dem Einschreiten eines Bevollmächtigten erlischt, ergibt sich, dass die Bestellung eines Rechtsanwalts jedenfalls dann nicht erforderlich sein kann, wenn dieser Antrag bereits von einem Bevollmächtigten des Betroffenen gestellt wird. Dies ist auch dann der Fall, wenn der Bevollmächtigte kein berufsmäßiger Parteienvertreter ist (Vergleiche dazu auch Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, 2013, VwGVG § 40 K 7 bezogen auf § 40 Abs. 5 VwGVG vor dem 01.01.2017).Die Beschwerdeführerin brachte den Antrag auf Verfahrenshilfe gemeinsam mit der vom bevollmächtigten Vertreter verfassten gegenständlichen Beschwerde ein. Aus Paragraph 8 a, Absatz 8, VwGVG, wonach die Bestellung eines Rechtsanwalts mit dem Einschreiten eines Bevollmächtigten erlischt, ergibt sich, dass die Bestellung eines Rechtsanwalts jedenfalls dann nicht erforderlich sein kann, wenn dieser Antrag bereits von einem Bevollmächtigten des Betroffenen gestellt wird. Dies ist auch dann der Fall, wenn der Bevollmächtigte kein berufsmäßiger Parteienvertreter ist (Vergleiche dazu auch Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, 2013, VwGVG Paragraph 40, K 7 bezogen auf Paragraph 40, Absatz 5, VwGVG vor dem 01.01.2017). Vor diesem Hintergrund wäre eine Verfahrenshilfe im allfällig beantragten Umfang der Beigabe eines Rechtsanwalts jedenfalls nicht zu gewähren und wurde auch der Verfahrenshilfeantrag in der verfahrensgegenständlichen Beschwerde ausdrücklich auf Gerichtsgebühren und - im konkreten Fall nicht vorgesehene - andere bundesgesetzlich geregelte staatliche Gebühren, somit konkret auf die Befreiung von der Eingabegebühr eingeschränkt. Der Beschwerdeführerin war daher die Verfahrenshilfe im Umfang der Befreiung von der Eingabegebühr zu gewähren. 3.3. Zu Spruchpunkt II. (Schubhaftbescheid):3.3. Zu Spruchpunkt römisch zwei. (Schubhaftbescheid): 3.3.1§§ 76, 77 und 80 Fremdenpolizeigesetz (FPG), § 22a Abs. 2 Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Verfahrensgesetz (BFA-VG) sowie Art. 2 und 15 der RL 2008/114/EG (Rückführungsrichtlinie) lauten auszugsweise:3.3.1§§ 76, 77 und 80 Fremdenpolizeigesetz (FPG), Paragraph 22 a, Absatz 2, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Verfahrensgesetz (BFA-VG) sowie Artikel 2 und 15 der RL 2008/114/EG (Rückführungsrichtlinie) lauten auszugsweise: „Schubhaft (FPG)§ 76.
(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.„Schubhaft (FPG), Paragraph 76,
(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2)Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit
§ 67gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,2.
dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem
- Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
- die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
(2)Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn, 1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit
Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,,
- dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem
- Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder,
- die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen. Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (Paragraph 59, Absatz 5,), so steht dies der Anwendung der Ziffer eins, nicht entgegen. In den Fällen des Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG gilt Ziffer eins, mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.
(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Absatz 2 und Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;1a. ob der Fremde eine Verpflichtung
§ 46Abs.
2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid
§ 46Abs.
2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;
- ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
- ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
- ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
- ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
- ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere soferna. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oderc. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
- ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
- ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme
§§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b Asyl
G 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,, 1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;, 1a. ob der Fremde eine Verpflichtung
Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid
Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;,
- ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;,
- ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;,
- ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;,
- ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;,
- ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern, a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,, b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder, c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;,
- ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;,
- ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme
Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;, 9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist
§ 57
AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide
§ 57AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist
Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide
Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(5)Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Z 1 oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(5)Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Ziffer eins, oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.“
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß.“ „Gelinderes Mittel (FPG) § 77.
(1)Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1.Paragraph 77,
(1)Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in Paragraph 76, genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer eins,
(2)Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
(2)Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
(3)Gelindere Mittel sind insbesondere die Anordnung,
- in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen,
- sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder
- eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen.
(4)Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Abs. 3 nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt § 80 mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird
(4)Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Absatz 3, nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt Paragraph 80, mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird
(5)Die Anwendung eines gelinderen Mittels steht der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.
(6)Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung
Abs. 3 Z 2 hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.
(6)Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung
Absatz 3, Ziffer 2, hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (Paragraph 7, Absatz eins, VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.
(7)Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit
Abs. 3 Z 3 regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.
(7)Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit
Absatz 3, Ziffer 3, regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.
(8)Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist
§ 57
AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide
§ 57AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(8)Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist
Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide
Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(9)Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme
Abs. 3 Z 1 Vorsorge treffen.“
(9)Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme
Absatz 3, Ziffer eins, Vorsorge treffen.“ „Dauer der Schubhaft (FPG) § 80.
(1)Das Bundesamt ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann.Paragraph 80,
(1)Das Bundesamt ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann.
(2)Die Schubhaftdauer darf, vorbehaltlich des Abs. 5 und der Dublin-Verordnung, grundsätzlich,
(2)Die Schubhaftdauer darf, vorbehaltlich des Absatz 5 und der Dublin-Verordnung, grundsätzlich,
- drei Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen mündigen Minderjährigen angeordnet wird;
- sechs Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das
- Lebensjahr vollendet hat, angeordnet wird und kein Fall der Abs. 3 und 4 vorliegt
- sechs Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das
- Lebensjahr vollendet hat, angeordnet wird und kein Fall der Absatz 3 und 4 vorliegt
(3)Darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil über einen Antrag
§ 51
noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.
(3)Darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil über einen Antrag
Paragraph 51, noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.
(4)Kann ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil,
- die Feststellung seiner Identität und der Staatsangehörigkeit, insbesondere zum Zweck der Erlangung eines Ersatzreisedokumentes, nicht möglich ist,
- eine für die Ein- oder Durchreise erforderliche Bewilligung eines anderen Staates nicht vorliegt,
- der Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (§ 13) widersetzt, oder
- der Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (Paragraph 13,) widersetzt, oder
- die Abschiebung dadurch, dass der Fremde sich bereits einmal dem Verfahren entzogen oder ein Abschiebungshindernis auf sonstige Weise zu vertreten hat, gefährdet erscheint kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Abs. 2 Z 2 und Abs. 3 höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden.kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 3, höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden.
(5)Abweichend von Abs. 2 und vorbehaltlich der Dublin-Verordnung darf die Schubhaft, sofern sie gegen einen Asylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, angeordnet wurde, bis zum Zeitpunkt des Eintritts der Durchsetzbarkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme die Dauer von 10 Monaten nicht überschreiten. Wird die Schubhaft über diesen Zeitpunkt hinaus aufrechterhalten oder nach diesem Zeitpunkt neuerlich angeordnet, ist die Dauer der bis dahin vollzogenen Schubhaft auf die Dauer
Abs. 2 oder 4 anzurechnen.
(5)Abweichend von Absatz 2 und vorbehaltlich der Dublin-Verordnung darf die Schubhaft, sofern sie gegen einen Asylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, angeordnet wurde, bis zum Zeitpunkt des Eintritts der Durchsetzbarkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme die Dauer von 10 Monaten nicht überschreiten. Wird die Schubhaft über diesen Zeitpunkt hinaus aufrechterhalten oder nach diesem Zeitpunkt neuerlich angeordnet, ist die Dauer der bis dahin vollzogenen Schubhaft auf die Dauer
Absatz 2, oder 4 anzurechnen. […]“ „Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft (BFA-VG) § 22a
(2)Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer
§ 13Abs.
3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.Paragraph 22 a,
(2)Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer
Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.
(3)Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.“ „Anwendungsbereich (Rückführungsrichtlinie) Art 2.
(1)Diese Richtlinie findet Anwendung auf illegal im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufhältige Drittstaatsangehörige.Artikel 2,
(1)Diese Richtlinie findet Anwendung auf illegal im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufhältige Drittstaatsangehörige. […]“ „Inhaftnahme (Rückführungsrichtlinie) Art 15.
(1)Sofern in dem konkreten Fall keine anderen ausreichenden, jedoch weniger intensiven Zwangsmaßnahmen wirksam angewandt werden können, dürfen die Mitgliedstaaten Drittstaatsangehörige, gegen die ein Rückkehrverfahren anhängig ist, nur in Haft nehmen, um deren Rückkehr vorzubereiten und/oder die Abschiebung durchzuführen, (…)Artikel 15,
(1)Sofern in dem konkreten Fall keine anderen ausreichenden, jedoch weniger intensiven Zwangsmaßnahmen wirksam angewandt werden können, dürfen die Mitgliedstaaten Drittstaatsangehörige, gegen die ein Rückkehrverfahren anhängig ist, nur in Haft nehmen, um deren Rückkehr vorzubereiten und/oder die Abschiebung durchzuführen, (…) […]
(5)Die Haft wird so lange aufrechterhalten, wie die in Absatz 1 dargelegten Umstände gegeben sind und wie dies erforderlich ist, um den erfolgreichen Vollzug der Abschiebung zu gewährleisten. Jeder Mitgliedstaat legt eine Höchsthaftdauer fest, die sechs Monate nicht überschreiten darf.
(6)Die Mitgliedstaaten dürfen den in Absatz 5 genannten Zeitraum nicht verlängern; lediglich in den Fällen, in denen die Abschiebungsmaßnahme trotz ihrer angemessenen Bemühungen aufgrund der nachstehend genannten Faktoren wahrscheinlich länger dauern wird, dürfen sie diesen Zeitraum im Einklang mit dem einzelstaatlichen Recht um höchstens zwölf Monate verlängern: a. mangelnde Kooperationsbereitschaft seitens der betroffenen Drittstaatsangehörigen oder, b. Verzögerung bei der Übermittlung der erforderlichen Unterlagen durch Drittstaaten. […]“ 3.3.
- Zur Judikatur: Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrBVG und des Artikel 5, Absatz eins, Litera f, EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG, erreicht werden (Paragraph 76, Absatz eins, FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675 aus 2012,; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043). Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (Paragraph 76, Absatz 3, FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138). Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der – aktuelle – Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, Zl. 2005/21/0301; 23.09.2010, Zl. 2009/21/0280). Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei Prüfung des Sicherungsbedarfs freilich auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen. Wiederholtes Nichtbeachten von (gesetzlichen) Regeln und behördlichen Anordnungen (vgl. VwGH 25.03.2010, Zl. 2009/21/0121), (jahrelange) dauerhafte Abwesenheit von der Meldeadresse (vgl. VwGH 22.03.2011, Zl. 2008/21/0079) sowie sonstiges Verhalten in der Vergangenheit, das auf ein „Untertauchen“ hindeutet, können einen Sicherungsbedarf nahe legen. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei Prüfung des Sicherungsbedarfs freilich auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen. Wiederholtes Nichtbeachten von (gesetzlichen) Regeln und behördlichen Anordnungen vergleiche VwGH 25.03.2010, Zl. 2009/21/0121), (jahrelange) dauerhafte Abwesenheit von der Meldeadresse vergleiche VwGH 22.03.2011, Zl. 2008/21/0079) sowie sonstiges Verhalten in der Vergangenheit, das auf ein „Untertauchen“ hindeutet, können einen Sicherungsbedarf nahe legen. Der Verwaltungsgerichtshof hat wiederholt judiziert, dass die Schubhaft keinesfalls dazu dienen könne, Fremde von der Begehung weiterer Straftaten in Österreich bis zur Außerlandesbringung abzuhalten (vgl. VwGH 17.03.2009, 2007/21/0542; 07.02.2008, 2007/21/0446), zumal die Annahme, die Schubhaft sei aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit geboten, nach dem Gesetz keinen tauglichen Schubhaftzweck darstellt. Strafrechtliches Verhalten kann aber im Rahmen einer Verhältnismäßigkeitsprüfung insofern Bedeutung zukommen, als eine erhebliche Delinquenz des Fremden das Gewicht des öffentlichen Interesses an der Effektivität seiner (baldigen) Abschiebung – in Abhängigkeit von der Schwere der Straftaten – maßgeblich vergrößern kann (vgl. VwGH 22.03.2011, Zl. 2008/21/0079; 23.09.2010, Zl. 2009/21/0280; 25.03.2010, Zl. 2009/21/0121).Der Verwaltungsgerichtshof hat wiederholt judiziert, dass die Schubhaft keinesfalls dazu dienen könne, Fremde von der Begehung weiterer Straftaten in Österreich bis zur Außerlandesbringung abzuhalten vergleiche VwGH 17.03.2009, 2007/21/0542; 07.02.2008, 2007/21/0446), zumal die Annahme, die Schubhaft sei aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit geboten, nach dem Gesetz keinen tauglichen Schubhaftzweck darstellt. Strafrechtliches Verhalten kann aber im Rahmen einer Verhältnismäßigkeitsprüfung insofern Bedeutung zukommen, als eine erhebliche Delinquenz des Fremden das Gewicht des öffentlichen Interesses an der Effektivität seiner (baldigen) Abschiebung – in Abhängigkeit von der Schwere der Straftaten – maßgeblich vergrößern kann vergleiche VwGH 22.03.2011, Zl. 2008/21/0079; 23.09.2010, Zl. 2009/21/0280; 25.03.2010, Zl. 2009/21/0121). Schubhaft darf stets nur "ultima ratio" sein (vgl. VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0054; VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, VwGH 24.02.2011, Zl. 2010/21/0502; VwGH 17.03.2009, Zl. 2007/21/0542; VwGH 30.08.2007, 2007/21/0043). Daraus leitete der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 19.05.2011, Zl. 2008/21/0527, unter Hervorhebung der in § 80 Abs. 1 FPG 2005 ausdrücklich festgehaltenen behördliche Verpflichtung, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert, insbesondere auch ab, „dass die Behörde schon von vornherein angehalten ist, im Fall der beabsichtigten Abschiebung eines Fremden ihre Vorgangsweise nach Möglichkeit so einzurichten, dass Schubhaft überhaupt unterbleiben kann. Unterlässt sie das, so erweist sich die Schubhaft als unverhältnismäßig“ (VwGH vom 19.05.2011, Zl. 2008/21/0527). Bereits im Erkenntnis des VwGH vom 27.01.2011, Zl. 2008/21/0595, wurde dazu klargestellt, dass der Schubhaft nicht der Charakter einer Straf- oder Beugehaft zu kommt, „weshalb ohne besondere Anhaltspunkte für eine absehbare Änderung der Einstellung des Fremden die Haft nicht allein im Hinblick darauf aufrechterhalten werden darf, diese ’Einstellungsänderung’ durch Haftdauer zu erwirken. (Hier: Der Fremde hatte, nachdem er nach zwei Monaten nicht aus der Schubhaft entlassen worden war, seine vorgetäuschte Mitwirkungsbereitschaft aufgegeben und zu erkennen gegeben, dass er nicht in den Kamerun zurückkehren wolle und auch nicht an einer Identitätsfestellung mitwirken werde. Die mangelnde Kooperation des Fremden gipfelte schließlich in der Verweigerung jeglicher Angaben. Die belangte Behörde hat in Folge bis zu einem neuerlichen Einvernahmeversuch zugewartet ohne zwischenzeitig auf Basis der vorhandenen Daten zwecks Erstellung eines Heimreisezertifikates an die Botschaft von Kamerun heranzutreten oder sonst erkennbare Schritte in Richtung Bewerkstelligung einer Abschiebung zu setzen. In diesem Verhalten der belangten Behörde ist eine unangemessne Verzögerung zu erblicken).“ (VwGH vom 27.01.2011, Zl. 2008/21/0595; vgl. dazu etwa auch VwGH 19.04.2012, 2009/21/0047).Schubhaft darf stets nur "ultima ratio" sein vergleiche VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0054; VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, VwGH 24.02.2011, Zl. 2010/21/0502; VwGH 17.03.2009, Zl. 2007/21/0542; VwGH 30.08.2007, 2007/21/0043). Daraus leitete der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 19.05.2011, Zl. 2008/21/0527, unter Hervorhebung der in Paragraph 80, Absatz eins, FPG 2005 ausdrücklich festgehaltenen behördliche Verpflichtung, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert, insbesondere auch ab, „dass die Behörde schon von vornherein angehalten ist, im Fall der beabsichtigten Abschiebung eines Fremden ihre Vorgangsweise nach Möglichkeit so einzurichten, dass Schubhaft überhaupt unterbleiben kann. Unterlässt sie das, so erweist sich die Schubhaft als unverhältnismäßig“ (VwGH vom 19.05.2011, Zl. 2008/21/0527). Bereits im Erkenntnis des VwGH vom 27.01.2011, Zl. 2008/21/0595, wurde dazu klargestellt, dass der Schubhaft nicht der Charakter einer Straf- oder Beugehaft zu kommt, „weshalb ohne besondere Anhaltspunkte für eine absehbare Änderung der Einstellung des Fremden die Haft nicht allein im Hinblick darauf aufrechterhalten werden darf, diese ’Einstellungsänderung’ durch Haftdauer zu erwirken. (Hier: Der Fremde hatte, nachdem er nach zwei Monaten nicht aus der Schubhaft entlassen worden war, seine vorgetäuschte Mitwirkungsbereitschaft aufgegeben und zu erkennen gegeben, dass er nicht in den Kamerun zurückkehren wolle und auch nicht an einer Identitätsfestellung mitwirken werde. Die mangelnde Kooperation des Fremden gipfelte schließlich in der Verweigerung jeglicher Angaben. Die belangte Behörde hat in Folge bis zu einem neuerlichen Einvernahmeversuch zugewartet ohne zwischenzeitig auf Basis der vorhandenen Daten zwecks Erstellung eines Heimreisezertifikates an die Botschaft von Kamerun heranzutreten oder sonst erkennbare Schritte in Richtung Bewerkstelligung einer Abschiebung zu setzen. In diesem Verhalten der belangten Behörde ist eine unangemessne Verzögerung zu erblicken).“ (VwGH vom 27.01.2011, Zl. 2008/21/0595; vergleiche dazu etwa auch VwGH 19.04.2012, 2009/21/0047). „Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd § 77 Abs 1 FrPolG 2005 ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Fehlt ein Sicherungsbedarf, dann darf weder Schubhaft noch ein gelinderes Mittel verhängt werden. Insoweit besteht kein Ermessensspielraum. Der Behörde kommt aber auch dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, 2007/21/0043). Mit anderen Worten: Kann das zu sichernde Ziel auch durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden, dann wäre es rechtswidrig, Schubhaft zu verhängen; in diesem Fall hat die Behörde lediglich die Anordnung des gelinderen Mittels vorzunehmen (Hinweis E 28.05.2008, 2007/21/0246). Der Ermessenspielraum besteht also für die Behörde nur insoweit, als trotz eines die Schubhaft rechtfertigenden Sicherungsbedarfs davon Abstand genommen und bloß ein gelinderes Mittel angeordnet werden kann. Diesbezüglich liegt eine Rechtswidrigkeit nur dann vor, wenn die eingeräumten Grenzen des Ermessens überschritten wurden, also nicht vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht wurde“ (VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, vgl. auch VwGH vom 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008). „Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd Paragraph 77, Absatz eins, FrPolG 2005 ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Fehlt ein Sicherungsbedarf, dann darf weder Schubhaft noch ein gelinderes Mittel verhängt werden. Insoweit besteht kein Ermessensspielraum. Der Behörde kommt aber auch dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, 2007/21/0043). Mit anderen Worten: Kann das zu sichernde Ziel auch durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden, dann wäre es rechtswidrig, Schubhaft zu verhängen; in diesem Fall hat die Behörde lediglich die Anordnung des gelinderen Mittels vorzunehmen (Hinweis E 28.05.2008, 2007/21/0246). Der Ermessenspielraum besteht also für die Behörde nur insoweit, als trotz eines die Schubhaft rechtfertigenden Sicherungsbedarfs davon Abstand genommen und bloß ein gelinderes Mittel angeordnet werden kann. Diesbezüglich liegt eine Rechtswidrigkeit nur dann vor, wenn die eingeräumten Grenzen des Ermessens überschritten wurden, also nicht vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht wurde“ (VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, vergleiche auch VwGH vom 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008). „Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger bedarf es einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis wird dagegen größer sein, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt. Das wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechenden Umständen, wie familiäre Bindungen oder Krankheit, angenommen (vgl. etwa das Erkenntnis vom 22.05.2007, Zl. 006/21/0052, und daran anknüpfend das Erkenntnis vom 29.04.2008, Zl. 2008/21/0085; siehe auch die Erkenntnisse vom 28.02.2008, Zl. 2007/21/0512, und Zl. 2007/21/0391) und wird weiters auch regelmäßig bei Bestehen eines festen Wohnsitzes oder ausreichender beruflicher Bindungen zu unterstellen sein. Mit bestimmten gelinderen Mitteln wird man sich insbesondere dann auseinander zu setzen haben, wenn deren Anordnung vom Fremden konkret ins Treffen geführt wird“ (VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008).„Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger bedarf es einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis wird dagegen größer sein, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt. Das wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechenden Umständen, wie familiäre Bindungen oder Krankheit, angenommen vergleiche etwa das Erkenntnis vom 22.05.2007, Zl. 006/21/0052, und daran anknüpfend das Erkenntnis vom 29.04.2008, Zl. 2008/21/0085; siehe auch die Erkenntnisse vom 28.02.2008, Zl. 2007/21/0512, und Zl. 2007/21/0391) und wird weiters auch regelmäßig bei Bestehen eines festen Wohnsitzes oder ausreichender beruflicher Bindungen zu unterstellen sein. Mit bestimmten gelinderen Mitteln wird man sich insbesondere dann auseinander zu setzen haben, wenn deren Anordnung vom Fremden konkret ins Treffen geführt wird“ (VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008). Dem Gesichtspunkt einer "sozialen Verankerung in Österreich" kommt im Zusammenhang mit der Verhängung der Schubhaft wesentliche Bedeutung zu. Dabei kommt es u.a. entscheidend auf das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit oder auf die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes an (VwGH vom
- August 2011, 2008/21/0107). Je länger somit der Fremde bereits in Österreich ist und je stärker er hier sozial verwurzelt ist, desto stärker müssen auch die Hinweise und Indizien für eine vorliegende Fluchtgefahr sein. Dabei ist zu beachten, dass Mittellosigkeit und fehlende soziale Integration in Bezug auf (noch nicht lange aufhältige) Asylwerber, die Anspruch auf Grundversorgung haben, allein noch keine tragfähigen Argumente für das Bestehen eines Sicherungsbedarfs sind (VwGH vom
- Mai 2008, 2007/21/0233). Diese Bestimmung ist dahin zu verstehen, dass es für das Vorliegen von Fluchtgefahr darauf ankommt, dass keine maßgebliche – der Annahme einer Entziehungsabsicht entgegenstehende – soziale Verankerung des Fremden in Österreich vorliegt, was an Hand der genannten Parameter zu beurteilen ist (zB VwGH 19.9.2019, Ra 2019/21/0211, Rz 11; 19.11.2020, Ra 2020/21/0004, Rz 23). 3.3.
- Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige Somalias und besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft. Sie ist daher Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1 FPG.3.3.
- Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige Somalias und besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft. Sie ist daher Fremder im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG. Seit März 2018 hat sie einen Asylstatus in Italien. Im Bundesgebiet wurde kein Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Mit dem gegenständlichen im Spruch genannten Mandatsbescheid des Bundesamtes wurde gegen die Beschwerdeführerin
§ 76Abs. 2 Z 2 FPG i
Vm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme sowie der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Mit dem gegenständlichen im Spruch genannten Mandatsbescheid des Bundesamtes wurde gegen die Beschwerdeführerin
Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme sowie der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Wie aus § 52 Abs. 8 FPG hervorgeht, kann die aufenthaltsbeendende Maßnahme der Rückkehrentscheidung ausschließlich eine Ausreiseverpflichtung des Drittstaatsangehörigen in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland oder einen anderen Drittstaat zum Gegenstand haben. Eine Ausreiseverpflichtung in einen Mitgliedstaat kann auf Grundlage dieser Bestimmung hingegen nicht begründet werden (vgl. dazu u.a. Szymanski in Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht, Anm. 30 zu § 52 Abs. 8 FPG; sowie das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 24.03.2015, Ra 2015/21/0004).Wie aus Paragraph 52, Absatz 8, FPG hervorgeht, kann die aufenthaltsbeendende Maßnahme der Rückkehrentscheidung ausschließlich eine Ausreiseverpflichtung des Drittstaatsangehörigen in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland oder einen anderen Drittstaat zum Gegenstand haben. Eine Ausreiseverpflichtung in einen Mitgliedstaat kann auf Grundlage dieser Bestimmung hingegen nicht begründet werden vergleiche dazu u.a. Szymanski in Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht, Anmerkung 30 zu Paragraph 52, Absatz 8, FPG; sowie das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 24.03.2015, Ra 2015/21/0004). Somit kommt im konkreten Fall die Schubhaft zum Zwecke Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung nicht in Betracht. Daran ändert auch die in § 52 Abs. 6 FPG enthaltene Sonderregelung für Drittstaatsangehörige, welche im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedsstaates sind, nichts, weil diese Bestimmung lediglich eine freiwillige – und nicht auf Grundlage einer Rückkehrentscheidung basierende – Ausreiseverpflichtung des Betroffenen in den Mitgliedstaat vorsieht. Daran ändert auch die in Paragraph 52, Absatz 6, FPG enthaltene Sonderregelung für Drittstaatsangehörige, welche im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedsstaates sind, nichts, weil diese Bestimmung lediglich eine freiwillige – und nicht auf Grundlage einer Rückkehrentscheidung basierende – Ausreiseverpflichtung des Betroffenen in den Mitgliedstaat vorsieht. § 52 Abs. 6 FrPolG 2005 ist vor dem Hintergrund von Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie 2008/115/EG zu lesen. Dort wird angeordnet, dass ein nicht rechtmäßig aufhältiger Drittstaatsangehöriger mit einem Aufenthaltstitel eines anderen Mitgliedstaates zunächst zu verpflichten ist, sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses anderen Mitgliedstaates zu begeben. Nur wenn dieser Verpflichtung nicht entsprochen wird, hat es zu einer Rückkehrentscheidung zu kommen. Demnach bedarf es also vor Erlassung einer Rückkehrentscheidung einer "Verpflichtung" des Drittstaatsangehörigen, sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses anderen Mitgliedstaates zu begeben (vgl. VwGH 10.04.2014, 2013/22/0310). Die Frage der "Unverzüglichkeit" stellt sich dann in Bezug auf die Zeitspanne, die seit Ausspruch der "Verpflichtung" ergangen ist. Wird ihr "unverzüglich" entsprochen, hat eine Rückkehrentscheidung zu unterbleiben, andernfalls ist sie zu verhängen (VwGH 21.12.2017, Ra 2017/21/0234).Paragraph 52, Absatz 6, FrPolG 2005 ist vor dem Hintergrund von Artikel 6, Absatz 2, der Richtlinie 2008/115/EG zu lesen. Dort wird angeordnet, dass ein nicht rechtmäßig aufhältiger Drittstaatsangehöriger mit einem Aufenthaltstitel eines anderen Mitgliedstaates zunächst zu verpflichten ist, sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses anderen Mitgliedstaates zu begeben. Nur wenn dieser Verpflichtung nicht entsprochen wird, hat es zu einer Rückkehrentscheidung zu kommen. Demnach bedarf es also vor Erlassung einer Rückkehrentscheidung einer "Verpflichtung" des Drittstaatsangehörigen, sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses anderen Mitgliedstaates zu begeben vergleiche VwGH 10.04.2014, 2013/22/0310). Die Frage der "Unverzüglichkeit" stellt sich dann in Bezug auf die Zeitspanne, die seit Ausspruch der "Verpflichtung" ergangen ist. Wird ihr "unverzüglich" entsprochen, hat eine Rückkehrentscheidung zu unterbleiben, andernfalls ist sie zu verhängen (VwGH 21.12.2017, Ra 2017/21/0234). Laut bekämpftem Mandatsbescheid wurde gegen die Beschwerdeführerin ein Verfahren zur Erlassung einer Anordnung zur Außerlandesbringung eingeleitet. § 61 FPG idF BGBl. I Nr. 24/2016 lautete zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung:Paragraph 61, FPG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016, lautete zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung: „Anordnung zur Außerlandesbringung § 61.
(1)Das Bundesamt hat gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn1. dessen Antrag auf internationalen Schutz
§§ 4aoder 5 Asyl
G 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung
§§ 4aoder 5 Asyl
G 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung
§ 68Abs.
1 AVG oder2. er in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat und dieser Mitgliedstaat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung dieses Antrages zuständig ist. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.Paragraph 61,
(1)Das Bundesamt hat gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn, 1. dessen Antrag auf internationalen Schutz
Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung
Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung
Paragraph 68, Absatz eins, AVG oder, 2. er in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat und dieser Mitgliedstaat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung dieses Antrages zuständig ist. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
(2)Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.
(3)Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.
(3)Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.
(4)Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren
§ 28AsylG 2005 zugelassen wird.“
(4)Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren
Paragraph 28, AsylG 2005 zugelassen wird.“ Eine Anordnung zur Außerlandesbringung
§ 61Fr
PolG 2005 kommt nur gegen - nicht begünstigte - Drittstaatsangehörige (
§ 2Abs. 4 Z 10 Fr
PolG 2005 ein Fremder, der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist) in Betracht. Insofern gleicht sie der Rückkehrentscheidung nach § 52 FrPolG 2005, von der sie sich jedoch hinsichtlich des Zielstaates unterscheidet. Während eine Rückkehrentscheidung den Drittstaatsangehörigen zur Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland oder einen anderen Drittstaat verpflichtet (§ 52 Abs. 8 FrPolG 2005), beinhaltet die Anordnung zur Außerlandesbringung einen Ausreisebefehl in einen anderen Staat ("Mitgliedstaat"), somit in einen Mitgliedstaat des EWR-Abkommens oder die Schweiz. Dieser Staat ist in der Anordnung zur Außerlandesbringung konkret zu benennen; nur dorthin ist dann nämlich, wie sich aus § 61 Abs. 2 erster Satz FrPolG 2005 ergibt, die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen zulässig. Der genannte Ausreisebefehl in einen anderen "Mitgliedstaat" kommt insbesondere im Rahmen des "Dublin-Systems" in Betracht. Während die Z 1 des ersten Absatzes von § 61 FrPolG 2005 - va. - jene Fälle erfasst, in denen wegen "Zuständigkeit eines anderen Staates", in den in der Folge eine Überstellung stattfinden soll, die Zurückweisung eines in Österreich gestellten Antrages auf internationalen Schutz nach § 5 AsylG 2005 zu ergehen hat, bezieht sich die Z 2 auf Konstellationen, in denen eine derartige Antragstellung in Österreich unterblieben ist, gleichwohl jedoch eine Überstellung des Drittstaatsangehörigen (insbesondere) "auf Grund der Dublin-Verordnung" in Betracht kommt. (VwGH 24.03.2015, Ra 2015/21/0004)Eine Anordnung zur Außerlandesbringung
Paragraph 61, FrPolG 2005 kommt nur gegen - nicht begünstigte - Drittstaatsangehörige (
Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FrPolG 2005 ein Fremder, der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist) in Betracht. Insofern gleicht sie der Rückkehrentscheidung nach Paragraph 52, FrPolG 2005, von der sie sich jedoch hinsichtlich des Zielstaates unterscheidet. Während eine Rückkehrentscheidung den Drittstaatsangehörigen zur Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland oder einen anderen Drittstaat verpflichtet (Paragraph 52, Absatz 8, FrPolG 2005), beinhaltet die Anordnung zur Außerlandesbringung einen Ausreisebefehl in einen anderen Staat ("Mitgliedstaat"), somit in einen Mitgliedstaat des EWR-Abkommens oder die Schweiz. Dieser Staat ist in der Anordnung zur Außerlandesbringung konkret zu benennen; nur dorthin ist dann nämlich, wie sich aus Paragraph 61, Absatz 2, erster Satz FrPolG 2005 ergibt, die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen zulässig. Der genannte Ausreisebefehl in einen anderen "Mitgliedstaat" kommt insbesondere im Rahmen des "Dublin-Systems" in Betracht. Während die Ziffer eins, des ersten Absatzes von Paragraph 61, FrPolG 2005 - va. - jene Fälle erfasst, in denen wegen "Zuständigkeit eines anderen Staates", in den in der Folge eine Überstellung stattfinden soll, die Zurückweisung eines in Österreich gestellten Antrages auf internationalen Schutz nach Paragraph 5, AsylG 2005 zu ergehen hat, bezieht sich die Ziffer 2, auf Konstellationen, in denen eine derartige Antragstellung in Österreich unterblieben ist, gleichwohl jedoch eine Überstellung des Drittstaatsangehörigen (insbesondere) "auf Grund der Dublin-Verordnung" in Betracht kommt. (VwGH 24.03.2015, Ra 2015/21/0004) „Bei einer Zurückweisung eines Antrags auf internationalen Schutz nach § 4a AsylG 2005 handelt es sich um eine Entscheidung außerhalb des Anwendungsbereichs der Dublin III-VO. Demzufolge ist auch der Vollzug einer darauf gegründeten Anordnung zur Außerlandesbringung iSd § 61 Abs. 1 Z 1 erster Fall FrPolG 2005 nicht als Überstellung nach der Dublin III-VO zu qualifizieren. Das ergibt sich evident aus Art. 18 Abs. 1 iVm Art. 2 lit. c) dieser Verordnung, der einen Fall, in dem über einen Antrag auf internationalen Schutz in Form von dessen Gewährung durch einen anderen Mitgliedstaat bereits endgültig entschieden wurde, nicht erfasst. In diesem Sinn führen auch die ErläutRV zum FNG 2014 betreffend § 4a AsylG 2005 (1803 BlgNR
- GP 36) aus, in diesen Fällen ist die Führung von "Dublin-Konsultationen" nach den Bestimmungen der Dublin III-VO ausgeschlossen, weil die Verordnung auf Personen, welchen der Status des Asylberechtigten in einem anderen Mitgliedstaat bereits zuerkannt wurde, nicht anwendbar ist. Das gilt auch für subsidiär Schutzberechtigte, außer ihr Antrag ist in Bezug auf die Gewährung von Asyl in diesem Mitgliedstaat noch anhängig. Damit steht im Einklang, dass der Gesetzgeber auch in den Materialien zu § 61 FrPolG 2005 bei der Umschreibung des Personenkreises, gegen den eine Anordnung zur Außerlandesbringung ergehen kann, zwischen Drittstaatsangehörigen, die eine zurückweisende Entscheidung über ihren Antrag bzw. Folgeantrag auf internationalen Schutz im Dublin-Verfahren erhalten haben, einerseits und Drittstaatsangehörigen, die bereits Schutz in einem sicheren EWR-Staat genießen, andererseits unterscheidet.“ (VwGH 17.11.2016, Ra 2016/21/0270)„Bei einer Zurückweisung eines Antrags auf internationalen Schutz nach Paragraph 4 a, AsylG 2005 handelt es sich um eine Entscheidung außerhalb des Anwendungsbereichs der Dublin III-VO. Demzufolge ist auch der Vollzug einer darauf gegründeten Anordnung zur Außerlandesbringung iSd Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, erster Fall FrPolG 2005 nicht als Überstellung nach der Dublin III-VO zu qualifizieren. Das ergibt sich evident aus Artikel 18, Absatz eins, in Verbindung mit Artikel 2, Litera c,) dieser Verordnung, der einen Fall, in dem über einen Antrag auf internationalen Schutz in Form von dessen Gewährung durch einen anderen Mitgliedstaat bereits endgültig entschieden wurde, nicht erfasst. In diesem Sinn führen auch die ErläutRV zum FNG 2014 betreffend Paragraph 4 a, AsylG 2005 (1803 BlgNR
- Gesetzgebungsperiode 36) aus, in diesen Fällen ist die Führung von "Dublin-Konsultationen" nach den Bestimmungen der Dublin III-VO ausgeschlossen, weil die Verordnung auf Personen, welchen der Status des Asylberechtigten in einem anderen Mitgliedstaat bereits zuerkannt wurde, nicht anwendbar ist. Das gilt auch für subsidiär Schutzberechtigte, außer ihr Antrag ist in Bezug auf die Gewährung von Asyl in diesem Mitgliedstaat noch anhängig. Damit steht im Einklang, dass der Gesetzgeber auch in den Materialien zu Paragraph 61, FrPolG 2005 bei der Umschreibung des Personenkreises, gegen den eine Anordnung zur Außerlandesbringung ergehen kann, zwischen Drittstaatsangehörigen, die eine zurückweisende Entscheidung über ihren Antrag bzw. Folgeantrag auf internationalen Schutz im Dublin-Verfahren erhalten haben, einerseits und Drittstaatsangehörigen, die bereits Schutz in einem sicheren EWR-Staat genießen, andererseits unterscheidet.“ (VwGH 17.11.2016, Ra 2016/21/0270) Die im § 61 FPG aF geregelte aufenthaltsbeendende Maßnahme der Anordnung zur Außerlandesbringung in einen Mitgliedstaat kommt im vorliegenden Fall nicht in Betracht, weil die in Abs. 1 Z 1 und Z 2 normierten Voraussetzungen nicht gegeben sind. Weder liegt ein nach § 4a oder § 5 erledigter Antrag der Beschwerdeführerin (Abs. 1 Z 1), noch ein auf Grund der Dublin Verordnung (noch) offenes Asylverfahren in Italien vor.Die im Paragraph 61, FPG aF geregelte aufenthaltsbeendende Maßnahme der Anordnung zur Außerlandesbringung in einen Mitgliedstaat kommt im vorliegenden Fall nicht in Betracht, weil die in Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 2, normierten Voraussetzungen nicht gegeben sind. Weder liegt ein nach Paragraph 4 a, oder Paragraph 5, erledigter Antrag der Beschwerdeführerin (Absatz eins, Ziffer eins,), noch ein auf Grund der Dublin Verordnung (noch) offenes Asylverfahren in Italien vor. Es wird nicht verkannt, dass der Verwaltungsgerichtshof in der oben dargestellten Rechtsprechung von einer extensiven Auslegung des § 61 Abs. 1 FPG ausgeht und davon spricht, dass der genannte Ausreisebefehl in einen anderen Mitgliedstaat „insbesondere“ im Rahmen des "Dublin-Systems" in Betracht komme, sodass auch andere von § 61 Abs. 1 Z 2 FPG umfasste Konstellationen möglich erscheinen.Es wird nicht verkannt, dass der Verwaltungsgerichtshof in der oben dargestellten Rechtsprechung von einer extensiven Auslegung des Paragraph 61, Absatz eins, FPG ausgeht und davon spricht, dass der genannte Ausreisebefehl in einen anderen Mitgliedstaat „insbesondere“ im Rahmen des "Dublin-Systems" in Betracht komme, sodass auch andere von Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer 2, FPG umfasste Konstellationen möglich erscheinen. Da jedoch der Wortlaut des § 61 Abs. 1 Z 2 FPG ausdrücklich an die Stellung eines Antrags auf internationalen Schutz anknüpft, und zudem § 52 Abs. 6 FPG eine ausdrückliche Regelung für einen Sachverhalt, in dem sich ein Drittstaatsangehöriger, welcher sich unrechtmäßig im Bundesgebiet befindet, im Besitz eines Aufenthaltstitels eines anderen Mitgliedstaates ist, vorsieht, war nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts im vorliegenden Fall der Ausspruch der Schubhaft zum Zwecke einer Anordnung zur Außerlandesbringung und der darauf basierenden Abschiebung bereits aus diesem Grunde rechtswidrig.Da jedoch der Wortlaut des Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer 2, FPG ausdrücklich an die Stellung eines Antrags auf internationalen Schutz anknüpft, und zudem Paragraph 52, Absatz 6, FPG eine ausdrückliche Regelung für einen Sachverhalt, in dem sich ein Drittstaatsangehöriger, welcher sich unrechtmäßig im Bundesgebiet befindet, im Besitz eines Aufenthaltstitels eines anderen Mitgliedstaates ist, vorsieht, war nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts im vorliegenden Fall der Ausspruch der Schubhaft zum Zwecke einer Anordnung zur Außerlandesbringung und der darauf basierenden Abschiebung bereits aus diesem Grunde rechtswidrig. Der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass erst mit der – hier freilich noch nicht anwendbaren, weil am 01.10.2022 in Kraft getretenen - Novelle BGBl. I Nr. 106/2022 bei Fällen wie diesem
der neu eingefügten Z 3 von § 61 Abs. 1 FPG eine Anordnung zur Außerlandesbringung grundsätzlich möglich wäre.Der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass erst mit der – hier freilich noch nicht anwendbaren, weil am 01.10.2022 in Kraft getretenen - Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 106 aus 2022, bei Fällen wie diesem
der neu eingefügten Ziffer 3, von Paragraph 61, Absatz eins, FPG eine Anordnung zur Außerlandesbringung grundsätzlich möglich wäre. Zudem ist festzuhalten, dass der belangten Behörde zwar darin zuzustimmen ist, dass die Beschwerdeführerin zunächst ihren Asylstatus in Italien bewusst verheimlicht und sich somit anfangs äußerst unkooperativ verhalten hatte. Jedoch hat das Bundesamt es unterlassen, ihr nach Bekanntwerden ihres Asylstatus in Italien und vor Erlassung des gegenständlichen Schubhaftbescheides am 16.12.2021 Parteiengehör zu gewähren und sie zur freiwilligen Ausreise aufzufordern bzw. zu ihrer Ausreisewilligkeit zu befragen. Dies fällt umso mehr ins Gewicht, als die Beschwerdeführerin zuvor lediglich am 05.12.2021 von Beamten der Landespolizeidirektion Tirol für das BFA kurzbefragt und nicht von der Behörde selbst niederschriftlich einvernommen worden war. Ohne eine persönliche Einvernahme im Hinblick auf ihre Ausreisewilligkeit nach Italien nach Bekanntwerden ihres Status konnte die Behörde jedoch nicht ohne Weiteres davon ausgehen, dass der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit groß genug war, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen und dass das zu sichernde Ziel nicht auch durch die Anwendung gelinderer Mittel hätte erreicht werden können. Insgesamt wurde seitens der belangten Behörde vor der Anordnung der Schubhaft die Gefahr eines Untertauchens im Falle der Verhängung des gelinderen Mittels nicht ausreichend begründet und war die Verhängung der Schubhaft auch deshalb rechtswidrig. War der Schubhaftbescheid rechtswidrig, so muss das auch für die auf den Schubhaftbescheid gestützte Anhaltung gelten (VwGH 08.09.2009, 2009/21/0162; 26.01.2012, 2008/21/0626; 11.06.2013, 2012/21/0114). Ebenso war daher die Anhaltung in Schubhaft für rechtswidrig zu erklären. 3.4. Zu Spruchpunkt III. (Kostenbegehren):3.4. Zu Spruchpunkt römisch drei. (Kostenbegehren):
§ 35Abs. 1 Vw
GVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist
Abs. 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist
Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.
Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist
Absatz 2, der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist
Absatz 3, die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.
Abs. 4 leg. cit. gelten als Aufwendungen
Abs. 1:
Absatz 4, leg. cit. gelten als Aufwendungen
Absatz eins :
- die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat,
- die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren, sowie
- die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand. Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat
Abs. 5 leg. cit. den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht.Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat
Absatz 5, leg. cit. den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind
Abs. 6 auf den Anspruch auf Aufwandersatz
Abs. 1 sinngemäß anzuwenden. Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind
Absatz 6, auf den Anspruch auf Aufwandersatz
Absatz eins, sinngemäß anzuwenden.
Abs. 7 leg. cit. ist Aufwandersatz auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden.
Absatz 7, leg. cit. ist Aufwandersatz auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden. Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt
Art. 130Abs.
1 Z 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes – B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze
Art. 130Abs. 2 Z 1 B-VG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge ist in § 1 der Vw
G-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV), BGBl. II Nr. 517/2013, wie folgt festgesetzt:Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer 2, des Bundes-Verfassungsgesetzes – B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,, und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze
Artikel 130, Absatz 2, Ziffer eins, B-VG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge ist in Paragraph eins, der Vw
G-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 517 aus 2013,, wie folgt festgesetzt:
- Ersatz des Schriftsatzaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 737,60 Euro
- Ersatz des Verhandlungsaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 922,00 Euro
- Ersatz des Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 57,40 Euro
- Ersatz des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 368,80 Euro
- Ersatz des Verhandlungsaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 461,00 Euro
- Ersatz des Aufwands, der für den Beschwerdeführer mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) 553,20 Euro
- Ersatz des Aufwands, der für die belangte Behörde mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) 276,60 Euro. Die belangte Behörde stellte einen Antrag auf Ersatz der Aufwendungen
§ 35Vw
GVG. Da die Beschwerdeführerin obsiegte, war der Antrag des Bundesamtes dementsprechend abzuweisen.Die belangte Behörde stellte einen Antrag auf Ersatz der Aufwendungen
Paragraph 35, VwGVG. Da die Beschwerdeführerin obsiegte, war der Antrag des Bundesamtes dementsprechend abzuweisen. Die Beschwerdeführerin hatte lediglich in eventu - für den Fall der Abweisung ihres Verfahrenshilfeantrags - den Ersatz der Kommissionsgebühren und Barauslagen beantragt. Da ihr unter Spruchpunkt I. die Verfahrenshilfe im Umfang der Eingabegebühr zuerkannt wurde und weitere Kommissionsgebühren und Barauslagen nicht anfielen, war hierüber nicht gesondert abzusprechen.Die Beschwerdeführerin hatte lediglich in eventu - für den Fall der Abweisung ihres Verfahrenshilfeantrags - den Ersatz der Kommissionsgebühren und Barauslagen beantragt. Da ihr unter Spruchpunkt römisch eins. die Verfahrenshilfe im Umfang der Eingabegebühr zuerkannt wurde und weitere Kommissionsgebühren und Barauslagen nicht anfielen, war hierüber nicht gesondert abzusprechen. 3.5. Entfall einer mündlichen Verhandlung:
§ 21Abs.
7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.
§ 24Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
§ 24Abs. 2 Vw
GVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht
§ 24Abs. 4 Vw
GVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann
§ 24Abs. 5 Vw
GVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Ziffer eins,) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Ziffer 2,) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann
Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte
§ 21Abs. 7 BFA-VG i
Vm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen.Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen. Zu B)
§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw
GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen. Wie der oben dargelegten rechtlichen Beurteilung zu Spruchteil A zu entnehmen ist, warf die Tatsachenlastigkeit des gegenständlichen Falles keine Auslegungsprobleme der anzuwendenden Normen auf, schon gar nicht waren - vor dem Hintergrund der bereits bestehenden Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes - Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen. Die Revision war daher nicht zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W154.2250141.1.00