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{'item': 'W157 2228374-1'}

Obsah (9)§ 69§ 72§ 28Art 133§ 71§ 79§ 82§ 74Art. 130

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum26.01.2023 GeschäftszahlW157 2228374-1 Spruch, W157 2189313-1/28EW157 2228374-1/25EW157 2189313-1/28E, W157 2228374-1/25E IM NAMEN DER RE

§ 69Abs 1 i

Vm § 79 Abs 2 und 3 GWG 2011 wird für das Jahr XXXX ein Einsparungspotential von XXXX festgestellt. „1. Als Zielvorgabe

Paragraph 69, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 79, Absatz 2 und 3 GWG 2011 wird für das Jahr römisch 40 ein Einsparungspotential von römisch 40 festgestellt. 2. Die Kosten für das Systemnutzungsentgelt

§ 72Abs.

2 GWG 2011 für das Jahr XXXX werden für die Netzebene 1 wie folgt festgestellt (in TEUR): XXXX .2. Die Kosten für das Systemnutzungsentgelt

Paragraph 72, Absatz 2, GWG 2011 für das Jahr römisch 40 werden für die Netzebene 1 wie folgt festgestellt (in TEUR): römisch 40 . Darin enthalten sind Kosten für Speicher in der Höhe von TEUR XXXX und Kosten für Produktion in der Höhe von TEUR XXXX . Darin enthalten sind Kosten für Speicher in der Höhe von TEUR römisch 40 und Kosten für Produktion in der Höhe von TEUR römisch 40 . Die Erlöse für die Berechnung des Regulierungskontos werden für die Produktion mit TEUR XXXX und für die Speicher mit TEUR XXXX festgestellt.“Die Erlöse für die Berechnung des Regulierungskontos werden für die Produktion mit TEUR römisch 40 und für die Speicher mit TEUR römisch 40 festgestellt.“ B) Die Beschwerdevorentscheidung vom XXXX zum Bescheid des Vorstands der E-Control vom XXXX , wird

§ 28Abs 4 Vw

GVG iVm § 79 Abs 2 GWG 2011 aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen. Die Beschwerdevorentscheidung vom römisch 40 zum Bescheid des Vorstands der E-Control vom römisch 40 , wird

Paragraph 28, Absatz 4, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 79, Absatz 2, GWG 2011 aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen. C) Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Zum Bescheid XXXX :
  2. Zum Bescheid römisch 40 : 1.
  3. Im XXXX leitete die belangte Behörde ein Verfahren zur Feststellung der Kosten, der Zielvorgaben und des Mengengerüsts der Beschwerdeführerin

§ 69GWG 2011 ein.

Am XXXX erließ die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid zu XXXX (im Folgenden: Kostenbescheid XXXX ), dessen Spruch lautet wie folgt: XXXX 1.1. Im römisch 40 leitete die belangte Behörde ein Verfahren zur Feststellung der Kosten, der Zielvorgaben und des Mengengerüsts der Beschwerdeführerin

Paragraph 69, GWG 2011 ein. Am römisch 40 erließ die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid zu römisch 40 (im Folgenden: Kostenbescheid römisch 40 ), dessen Spruch lautet wie folgt: , römisch 40 1.

  1. Mit Schriftsatz vom XXXX erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde gegen den Kostenbescheid XXXX und beantragte, das Bundesverwaltungsgericht möge1.
  2. Mit Schriftsatz vom römisch 40 erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde gegen den Kostenbescheid römisch 40 und beantragte, das Bundesverwaltungsgericht möge „
  3. eine mündliche Verhandlung durchführen sowie
  4. den bekämpften Bescheid im Sinne der Beschwerdegründe abändern, sodass insbesondere a) in Spruchpunkt
  5. als Zielvorgabe

§ 69Abs 1 i

Vm § 79 Abs 2 und 3 GWG 2011 für die Beschwerdeführerin für den Zeitraum XXXX ein Einsparungspotenzial von XXXX festgestellt wird, das bloß auf die beeinflussbaren Betriebskosten wirkt, a) in Spruchpunkt 1. als Zielvorgabe

Paragraph 69, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 79, Absatz 2 und 3 GWG 2011 für die Beschwerdeführerin für den Zeitraum römisch 40 ein Einsparungspotenzial von römisch 40 festgestellt wird, das bloß auf die beeinflussbaren Betriebskosten wirkt,

  1. b)der Beschwerdeführerin im Rahmen der Kapitalkosten ein Effizienzzuschlag von XXXX zugestanden wird, sodass ihre Kapitalkosten auf Grundlage eines WACC von XXXX bestimmt werden,
  2. b)der Beschwerdeführerin im Rahmen der Kapitalkosten ein Effizienzzuschlag von römisch 40 zugestanden wird, sodass ihre Kapitalkosten auf Grundlage eines WACC von römisch 40 bestimmt werden,
  3. c)die Kosten betreffend die XXXX richtig festgestellt werden,
  4. c)die Kosten betreffend die römisch 40 richtig festgestellt werden,
  5. d)die Kosten

Spruchpunkt 2. auf Basis des im Sinne des Antrages zu 2.

  1. a)festgestellten Einsparungspotenzials und der in den Anträgen 2.
  2. b)und
  3. c)begehrten Kostenkorrekturen bestimmt werden und
  4. e)die Änderung

§ 71

GWG 2011 im Rahmen des Regulierungskontos berücksichtigt wird.“e) die Änderung

Paragraph 71, GWG 2011 im Rahmen des Regulierungskontos berücksichtigt wird.“ Die Beschwerdeführerin rügt die Feststellung des Einsparungspotenzials iHv XXXX für (nur) das Jahr XXXX , da dadurch die Beschwerdeführerin um jenen Anreiz gebracht werde, der den Kern der Anreizregulierung darstelle (nämlich im Falle eines effizienteren Wirtschaftens, als es dem mehrjährigen Kostenpfad entspreche, die Einsparungen als Erlöse behalten zu dürfen). Dies stelle eine Ungleichbehandlung der Beschwerdeführerin gegenüber anderen Verteilernetzbetreibern dar. Außerdem sei nicht klar, warum die belangte Behörde – vor dem Hintergrund der für die anderen Verteilernetzbetreiber

der Regulierungssystematik angewendeten generellen Zielvorgabe iHv XXXX – im Ergebnis eine individuelle Zielvorgabe für die ausschließlich auf Netzebene 1 gelegenen Leitungen der Beschwerdeführerin iHv XXXX festsetze. Die Beschwerdeführerin rügt die Feststellung des Einsparungspotenzials iHv römisch 40 für (nur) das Jahr römisch 40 , da dadurch die Beschwerdeführerin um jenen Anreiz gebracht werde, der den Kern der Anreizregulierung darstelle (nämlich im Falle eines effizienteren Wirtschaftens, als es dem mehrjährigen Kostenpfad entspreche, die Einsparungen als Erlöse behalten zu dürfen). Dies stelle eine Ungleichbehandlung der Beschwerdeführerin gegenüber anderen Verteilernetzbetreibern dar. Außerdem sei nicht klar, warum die belangte Behörde – vor dem Hintergrund der für die anderen Verteilernetzbetreiber

der Regulierungssystematik angewendeten generellen Zielvorgabe iHv römisch 40 – im Ergebnis eine individuelle Zielvorgabe für die ausschließlich auf Netzebene 1 gelegenen Leitungen der Beschwerdeführerin iHv römisch 40 festsetze. Die Beschwerde rügt weiters, dass die belangte Behörde einen Fehler bei der Berechnung der Kosten betreffend die XXXX gemacht habe. Korrekt müsse die Position XXXX betitelt werden.Die Beschwerde rügt weiters, dass die belangte Behörde einen Fehler bei der Berechnung der Kosten betreffend die römisch 40 gemacht habe. Korrekt müsse die Position römisch 40 betitelt werden. 1.

  1. Hg. eingelangt am XXXX übermittelte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht die gegenständliche Beschwerde und behielt sich eine Stellungnahme zum Parteivorbringen vor. In Folge langten Stellungnahmen der Wirtschaftskammer Österreich und der belangten Behörde ein, welche allen Parteien des Beschwerdeverfahrens zugestellt wurden. 1.
  2. Hg. eingelangt am römisch 40 übermittelte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht die gegenständliche Beschwerde und behielt sich eine Stellungnahme zum Parteivorbringen vor. In Folge langten Stellungnahmen der Wirtschaftskammer Österreich und der belangten Behörde ein, welche allen Parteien des Beschwerdeverfahrens zugestellt wurden.
  3. Zum Bescheid XXXX idF der Beschwerdevorentscheidung vom XXXX :
  4. Zum Bescheid römisch 40 in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom römisch 40 : 2.
  5. Im Februar XXXX leitete die belangte Behörde ein Verfahren zur Feststellung der Kosten und des Mengengerüsts der Beschwerdeführerin

§ 69GWG 2011 ein.

Am XXXX erließ die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid zu XXXX (im Folgenden: Kostenbescheid XXXX ), dessen Spruch lautet wie folgt:2.1. Im Februar römisch 40 leitete die belangte Behörde ein Verfahren zur Feststellung der Kosten und des Mengengerüsts der Beschwerdeführerin

Paragraph 69, GWG 2011 ein. Am römisch 40 erließ die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid zu römisch 40 (im Folgenden: Kostenbescheid römisch 40 ), dessen Spruch lautet wie folgt: XXXX römisch 40

  1. Die über die spruchgemäßen Feststellungen hinausgehenden Anträge werden abgewiesen.“ 2.
  2. Mit Schriftsatz vom XXXX erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde gegen den Kostenbescheid XXXX und beantragte, das Bundesverwaltungsgericht möge2.
  3. Mit Schriftsatz vom römisch 40 erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde gegen den Kostenbescheid römisch 40 und beantragte, das Bundesverwaltungsgericht möge „
  4. eine mündliche Verhandlung durchführen sowie
  5. den bekämpften Bescheid im Sinne der Beschwerdegründe abändern, sodass insbesondere a) in Spruchpunkt
  6. als Zielvorgabe

§ 69Abs 1 i

Vm § 79 Abs 2 und 3 GWG 2011 für die Beschwerdeführerin für XXXX ein Einsparungspotenzial von XXXX festgestellt wird, das bloß auf die beeinflussbaren Betriebskosten wirkt, a) in Spruchpunkt 1. als Zielvorgabe

Paragraph 69, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 79, Absatz 2 und 3 GWG 2011 für die Beschwerdeführerin für römisch 40 ein Einsparungspotenzial von römisch 40 festgestellt wird, das bloß auf die beeinflussbaren Betriebskosten wirkt,

  1. b)der Beschwerdeführerin im Rahmen der Kapitalkosten ein Effizienzzuschlag von XXXX zugestanden wird, sodass ihre Kapitalkosten auf Grundlage eines WACC von XXXX bestimmt werden,
  2. b)der Beschwerdeführerin im Rahmen der Kapitalkosten ein Effizienzzuschlag von römisch 40 zugestanden wird, sodass ihre Kapitalkosten auf Grundlage eines WACC von römisch 40 bestimmt werden,
  3. c)die Finanzierungskostenbasis nicht um die XXXX gekürzt wird,
  4. c)die Finanzierungskostenbasis nicht um die römisch 40 gekürzt wird,
  5. d)die Kosten

Spruchpunkt 2. auf Basis des im Sinne des Antrages zu 2.

  1. a)festgestellten Einsparungspotenzials und der in den Anträgen 2.
  2. b)und
  3. c)begehrten Kostenkorrekturen bestimmt werden und
  4. e)die Änderung

§ 71

GWG 2011 im Rahmen des Regulierungskontos berücksichtigt wird.“e) die Änderung

Paragraph 71, GWG 2011 im Rahmen des Regulierungskontos berücksichtigt wird.“ Die Beschwerde ist im Wesentlichen mit denselben Argumenten wie die Beschwerde gegen den Bescheid XXXX begründet. Hinsichtlich des XXXX wird vorgebracht, XXXX , rechtswidrig sei, da sie weder in § 80 Abs 4 GWG 2011 noch in der Regulierungssystematik für die dritte Regulierungsperiode Gas Deckung finde.Die Beschwerde ist im Wesentlichen mit denselben Argumenten wie die Beschwerde gegen den Bescheid römisch 40 begründet. Hinsichtlich des römisch 40 wird vorgebracht, römisch 40 , rechtswidrig sei, da sie weder in Paragraph 80, Absatz 4, GWG 2011 noch in der Regulierungssystematik für die dritte Regulierungsperiode Gas Deckung finde. 2.

  1. Am XXXX erließ die belangte Behörde eine Beschwerdevorentscheidung, deren Spruch lautet wie folgt:2.
  2. Am römisch 40 erließ die belangte Behörde eine Beschwerdevorentscheidung, deren Spruch lautet wie folgt: „ XXXX „ römisch 40 . Im Übrigen bleibt der Bescheid unverändert.“ Die Erhöhung der Zielvorgabe auf XXXX begründete die belangte Behörde damit, dass es sich bei der im Kostenbescheid XXXX festgestellten Zielvorgabe iHv XXXX um die individuelle Zielvorgabe handle, die aus dem Kostenverfahren der Beschwerdeführerin hinsichtlich ihres Fernleitungsnetzes übernommen worden sei. Zudem sei die belangte Behörde

§ 79Abs 2 Satz 3 GWG 2011 verpflichtet, zusätzlich eine generelle Zielvorgabe festzulegen, welche i

Hv XXXX aus anderen Gasbeschwerdeverfahren – in denen das Bundesverwaltungsgericht sie infolge eines gemeinsamen Antrags der Verteilernetzbetreiber mit Wirtschaftskammer Österreich und Bundesarbeitskammer festgesetzt habe – übernommen werde. Die Erhöhung der Zielvorgabe auf römisch 40 begründete die belangte Behörde damit, dass es sich bei der im Kostenbescheid römisch 40 festgestellten Zielvorgabe iHv römisch 40 um die individuelle Zielvorgabe handle, die aus dem Kostenverfahren der Beschwerdeführerin hinsichtlich ihres Fernleitungsnetzes übernommen worden sei. Zudem sei die belangte Behörde

Paragraph 79, Absatz 2, Satz 3 GWG 2011 verpflichtet, zusätzlich eine generelle Zielvorgabe festzulegen, welche iHv römisch 40 aus anderen Gasbeschwerdeverfahren – in denen das Bundesverwaltungsgericht sie infolge eines gemeinsamen Antrags der Verteilernetzbetreiber mit Wirtschaftskammer Österreich und Bundesarbeitskammer festgesetzt habe – übernommen werde. Die Berücksichtigung der XXXX bei den Kosten sei in der Beschwerdevorentscheidung insofern geändert worden, als diese keinen Einfluss mehr auf die Finanzierungskosten nehmen würden, sondern der zugeflossene Betrag stattdessen über vier Jahre aufgelöst werde. Die Berücksichtigung der römisch 40 bei den Kosten sei in der Beschwerdevorentscheidung insofern geändert worden, als diese keinen Einfluss mehr auf die Finanzierungskosten nehmen würden, sondern der zugeflossene Betrag stattdessen über vier Jahre aufgelöst werde. 2.

  1. Am XXXX stellte die Beschwerdeführerin einen Vorlageantrag, in dem sie ihre in der Beschwerde gegen den Kostenbescheid XXXX gestellten Anträge mit der Maßgabe vollinhaltlich aufrecht hielt, dass sie mit einer Verteilung der aufgrund XXXX über das Regulierungskonto über 18 Jahre einverstanden sei. Die Beschwerdeführerin wies im Vorlageantrag darauf hin, dass im Kostenbescheid XXXX auf S. 16 f im Unterschied zur Beschwerdevorentscheidung ausgeführt worden sei, dass für die Beschwerdeführerin gerade kein individueller Effizienzwert im Rahmen eines Benchmarkingverfahrens ermittelt worden sei und deswegen die Zielvorgabe für das Fernleitungsnetz der Beschwerdeführerin auch für deren Verteilernetz übernommen worden sei. Es sei aufgrund der Ausführungen im Kostenbescheid XXXX davon auszugehen, dass mit dem Wert von XXXX eine pauschale Zielvorgabe, welche die von der belangten Behörde angenommene Summe aus individueller und genereller Produktivität darstelle, festgesetzt worden sei. 2.
  2. Am römisch 40 stellte die Beschwerdeführerin einen Vorlageantrag, in dem sie ihre in der Beschwerde gegen den Kostenbescheid römisch 40 gestellten Anträge mit der Maßgabe vollinhaltlich aufrecht hielt, dass sie mit einer Verteilung der aufgrund römisch 40 über das Regulierungskonto über 18 Jahre einverstanden sei. Die Beschwerdeführerin wies im Vorlageantrag darauf hin, dass im Kostenbescheid römisch 40 auf S. 16 f im Unterschied zur Beschwerdevorentscheidung ausgeführt worden sei, dass für die Beschwerdeführerin gerade kein individueller Effizienzwert im Rahmen eines Benchmarkingverfahrens ermittelt worden sei und deswegen die Zielvorgabe für das Fernleitungsnetz der Beschwerdeführerin auch für deren Verteilernetz übernommen worden sei. Es sei aufgrund der Ausführungen im Kostenbescheid römisch 40 davon auszugehen, dass mit dem Wert von römisch 40 eine pauschale Zielvorgabe, welche die von der belangten Behörde angenommene Summe aus individueller und genereller Produktivität darstelle, festgesetzt worden sei. 2.
  3. Hg. eingelangt am XXXX legte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht die gegenständliche Beschwerde vor und behielt sich eine Stellungnahme zum Parteivorbringen vor. In Folge langten Stellungnahmen der Wirtschaftskammer Österreich und der belangten Behörde ein, welche den Parteien des Beschwerdeverfahrens zugestellt wurden. 2.
  4. Hg. eingelangt am römisch 40 legte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht die gegenständliche Beschwerde vor und behielt sich eine Stellungnahme zum Parteivorbringen vor. In Folge langten Stellungnahmen der Wirtschaftskammer Österreich und der belangten Behörde ein, welche den Parteien des Beschwerdeverfahrens zugestellt wurden.
  5. Am 29.4.2021 wurden die gegenständlichen Beschwerdeverfahren der Gerichtsabteilung W157 des Bundesverwaltungsgerichts zugewiesen. Am 27.9.2022 fand eine mündliche Beschwerdeverhandlung (verbundene Verhandlung betreffend Kostenbescheid XXXX und Kostenbescheid XXXX idF der Beschwerdevorentscheidung vom XXXX ) statt, an der Vertreter der Beschwerdeführerin, der belangten Behörde und der Wirtschaftskammer Österreich teilnahmen.
  6. Am 29.4.2021 wurden die gegenständlichen Beschwerdeverfahren der Gerichtsabteilung W157 des Bundesverwaltungsgerichts zugewiesen. Am 27.9.2022 fand eine mündliche Beschwerdeverhandlung (verbundene Verhandlung betreffend Kostenbescheid römisch 40 und Kostenbescheid römisch 40 in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom römisch 40 ) statt, an der Vertreter der Beschwerdeführerin, der belangten Behörde und der Wirtschaftskammer Österreich teilnahmen.
  7. Mit Schriftsatz vom 10.10.2022 äußerte sich die belangte Behörde (entsprechend ihrer diesbezüglichen Ankündigung in der Beschwerdeverhandlung) ergänzend zum Kostenbescheid XXXX . Sie nahm die Berechnung der Kosten betreffend die XXXX nochmals vor, wobei sie die aus ihrer Sicht – auch für den Kostenbescheid XXXX – korrekte Zielvorgabe von XXXX verwendete.
  8. Mit Schriftsatz vom 10.10.2022 äußerte sich die belangte Behörde (entsprechend ihrer diesbezüglichen Ankündigung in der Beschwerdeverhandlung) ergänzend zum Kostenbescheid römisch 40 . Sie nahm die Berechnung der Kosten betreffend die römisch 40 nochmals vor, wobei sie die aus ihrer Sicht – auch für den Kostenbescheid römisch 40 – korrekte Zielvorgabe von römisch 40 verwendete.
  9. Mit Schriftsatz vom 18.10.2022 gab die Beschwerdeführerin eine Stellungnahme zur Äußerung der belangten Behörde vom 10.10.2022 ab, in der sie insbesondere erneut darauf hinwies, dass die Zielvorgabe nicht korrekt festgesetzt worden sei.
  10. Mit Schriftsatz vom 29.12.2022 ersuchte das Bundesverwaltungsgericht die belangte Behörde um Vornahme bestimmter Berechnungen. Diese wurden nach Einlangen beim Bundesverwaltungsgericht der Beschwerdeführerin und der Wirtschaftskammer Österreich zugestellt. Die Wirtschaftskammer Österreich teilte mit Schriftsatz vom 18.1.2023 mit, dass die Berechnungen richtig seien und beantragte, sie dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts zugrunde zu legen. Die Beschwerdeführerin teilte mit Schriftsatz vom 24.1.2023 mit, dass die Berechnungen ziffernmäßig korrekt seien und dass sie ihre Anträge vollinhaltlich aufrecht halte. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  11. Feststellungen: 1.
  12. Die belangte Behörde hat im Kostenbescheid XXXX eine „Pauschal-Zielvorgabe“ iHv XXXX festgesetzt, ohne zwischen genereller und individueller Zielvorgabe zu unterscheiden. Die Effizienz des Verteilernetzes der Beschwerdeführerin wurde nicht ermittelt.1.
  13. Die belangte Behörde hat im Kostenbescheid römisch 40 eine „Pauschal-Zielvorgabe“ iHv römisch 40 festgesetzt, ohne zwischen genereller und individueller Zielvorgabe zu unterscheiden. Die Effizienz des Verteilernetzes der Beschwerdeführerin wurde nicht ermittelt. 1.
  14. Der belangten Behörde ist im Kostenbescheid XXXX bei der Kostenberechnung ein Fehler im Zusammenhang mit der XXXX passiert. 1.
  15. Der belangten Behörde ist im Kostenbescheid römisch 40 bei der Kostenberechnung ein Fehler im Zusammenhang mit der römisch 40 passiert. Die korrekte Berechnung unter Zugrundelegung einer Zielvorgabe iHv XXXX lautet wie folgt:Die korrekte Berechnung unter Zugrundelegung einer Zielvorgabe iHv römisch 40 lautet wie folgt: Zusammenfassend ergibt sich folgende Kostenberechnung: 1.
  16. Die belangte Behörde hat im Kostenbescheid XXXX in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung die für das Fernleitungsnetz der Beschwerdeführerin im Methodenbescheid XXXX festgesetzte Zielvorgabe iHv XXXX als individuelle Zielvorgabe für das Verteilernetz der Beschwerdeführerin übernommen. Die Effizienz des Verteilernetzes der Beschwerdeführerin wurde nicht ermittelt.1.
  17. Die belangte Behörde hat im Kostenbescheid römisch 40 in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung die für das Fernleitungsnetz der Beschwerdeführerin im Methodenbescheid römisch 40 festgesetzte Zielvorgabe iHv römisch 40 als individuelle Zielvorgabe für das Verteilernetz der Beschwerdeführerin übernommen. Die Effizienz des Verteilernetzes der Beschwerdeführerin wurde nicht ermittelt. 1.
  18. Eine generelle Zielvorgabe iHv XXXX p.a. liegt innerhalb der gutachterlich ermittelten Bandbreite für die generelle Zielvorgabe der Gas-Verteilernetzbetreiber für die dritte Regulierungsperiode Gas.1.
  19. Eine generelle Zielvorgabe iHv römisch 40 p.a. liegt innerhalb der gutachterlich ermittelten Bandbreite für die generelle Zielvorgabe der Gas-Verteilernetzbetreiber für die dritte Regulierungsperiode Gas.
  20. Beweiswürdigung: 2.
  21. Die Feststellung unter II.1.1., dass die belangte Behörde im Kostenbescheid XXXX eine Pauschal-Zielvorgabe iHv XXXX festgesetzt hat, ohne zwischen genereller und individueller Zielvorgabe zu unterscheiden, ergibt sich aus folgendem Absatz der Bescheidbegründung (vgl. S. 10 des angefochtenen Bescheides; Hervorhebungen nicht im Original): 2.
  22. Die Feststellung unter römisch zwei.1.1., dass die belangte Behörde im Kostenbescheid römisch 40 eine Pauschal-Zielvorgabe iHv römisch 40 festgesetzt hat, ohne zwischen genereller und individueller Zielvorgabe zu unterscheiden, ergibt sich aus folgendem Absatz der Bescheidbegründung vergleiche S. 10 des angefochtenen Bescheides; Hervorhebungen nicht im Original): XXXX Noch klarer ergibt sich diese Feststellung aus folgendem Absatz der Bescheidbegründung (vgl. S. 34 des angefochtenen Bescheides) in Zusammenschau mit Beilage ./3 (Kostenaktualisierung) des angefochtenen Bescheides. Hier wird als „Xges,fix“, also als gesamte Zielvorgabe, der Wert von XXXX bezeichnet und für die Berechnung verwendet: römisch 40 Noch klarer ergibt sich diese Feststellung aus folgendem Absatz der Bescheidbegründung vergleiche S. 34 des angefochtenen Bescheides) in Zusammenschau mit Beilage ./3 (Kostenaktualisierung) des angefochtenen Bescheides. Hier wird als „Xges,fix“, also als gesamte Zielvorgabe, der Wert von römisch 40 bezeichnet und für die Berechnung verwendet: XXXX Die Feststellung, dass die Effizienz des Verteilernetzes der Beschwerdeführerin nicht ermittelt wurde, ergibt sich aus dem Verwaltungsakt, insbesondere auch aus den zitierten Absätzen der Bescheidbegründung, und ist unbestritten. römisch 40 Die Feststellung, dass die Effizienz des Verteilernetzes der Beschwerdeführerin nicht ermittelt wurde, ergibt sich aus dem Verwaltungsakt, insbesondere auch aus den zitierten Absätzen der Bescheidbegründung, und ist unbestritten. 2.
  23. Die Feststellung unter II.1.
  24. betreffend den Fehler in der Kostenberechnung ergibt sich aus dem diesbezüglichen übereinstimmenden Vorbringen der Verfahrensparteien in Schriftsätzen und Beschwerdeverhandlung (vgl. S. 11 des Verhandlungsprotokolls). Die Neuberechnung wurde von der belangten Behörde per Schreiben vom 12.1.2023 an das Bundesverwaltungsgericht übermittelt und blieb im Rahmen des Parteiengehörs unbestritten.2.
  25. Die Feststellung unter römisch zwei.1.
  26. betreffend den Fehler in der Kostenberechnung ergibt sich aus dem diesbezüglichen übereinstimmenden Vorbringen der Verfahrensparteien in Schriftsätzen und Beschwerdeverhandlung vergleiche S. 11 des Verhandlungsprotokolls). Die Neuberechnung wurde von der belangten Behörde per Schreiben vom 12.1.2023 an das Bundesverwaltungsgericht übermittelt und blieb im Rahmen des Parteiengehörs unbestritten. 2.
  27. Die Feststellung unter II.1.3., dass die belangte Behörde im Kostenbescheid XXXX in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung die für das Fernleitungsnetz der Beschwerdeführerin im Methodenbescheid XXXX festgesetzte Zielvorgabe iHv XXXX als individuelle Zielvorgabe für das Verteilernetz der Beschwerdeführerin übernommen hat, ergibt sich aus der Begründung der Beschwerdevorentscheidung (vgl. S. 10 ff der Beschwerdevorentscheidung) und der Beilage ./1 (Kostenaktualisierung) zur Beschwerdevorentscheidung. Die Feststellung, dass die Effizienz des Verteilernetzes der Beschwerdeführerin nicht ermittelt wurde, ergibt sich aus dem Verwaltungsakt und ist unbestritten.2.
  28. Die Feststellung unter römisch zwei.1.3., dass die belangte Behörde im Kostenbescheid römisch 40 in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung die für das Fernleitungsnetz der Beschwerdeführerin im Methodenbescheid römisch 40 festgesetzte Zielvorgabe iHv römisch 40 als individuelle Zielvorgabe für das Verteilernetz der Beschwerdeführerin übernommen hat, ergibt sich aus der Begründung der Beschwerdevorentscheidung vergleiche S. 10 ff der Beschwerdevorentscheidung) und der Beilage ./1 (Kostenaktualisierung) zur Beschwerdevorentscheidung. Die Feststellung, dass die Effizienz des Verteilernetzes der Beschwerdeführerin nicht ermittelt wurde, ergibt sich aus dem Verwaltungsakt und ist unbestritten. 2.
  29. Die Feststellung unter II.1.4., dass eine generelle Zielvorgabe iHv XXXX p.a. innerhalb der gutachterlich ermittelten Bandbreite für die generelle Zielvorgabe der Verteilernetzbetreiber für die dritte Regulierungsperiode Gas liegt, ergibt sich aus dem ins Verfahren eingebrachten Gutachten Gugler/Liebensteiner, „Addendum zu: ‚Empirische Schätzung des Produktivitätswachstums und Berechnung des generellen X-Faktors im österreichischen Gasverteilnetz‘“ vom 30.5.
  30. Ergänzend wird festgehalten, dass dieser Wert vom Bundesverwaltungsgericht aufgrund entsprechender gemeinsamer Anträge des jeweiligen Netzbetreibers, der Wirtschaftskammer Österreich und der Bundesarbeitskammer unter Einbindung des Fachverbands der Gas- und Wärmeversorgungsunternehmen bereits in mehreren Beschwerdeverfahren als generelle Zielvorgabe für die dritte Regulierungsperiode Gas festgesetzt wurde (vgl. als erstes von vielen das Erkenntnis vom 14.11.2019 zu GZ W157 2183330-1 u.a.). 2.
  31. Die Feststellung unter römisch zwei.1.4., dass eine generelle Zielvorgabe iHv römisch 40 p.a. innerhalb der gutachterlich ermittelten Bandbreite für die generelle Zielvorgabe der Verteilernetzbetreiber für die dritte Regulierungsperiode Gas liegt, ergibt sich aus dem ins Verfahren eingebrachten Gutachten Gugler/Liebensteiner, „Addendum zu: ‚Empirische Schätzung des Produktivitätswachstums und Berechnung des generellen X-Faktors im österreichischen Gasverteilnetz‘“ vom 30.5.
  32. Ergänzend wird festgehalten, dass dieser Wert vom Bundesverwaltungsgericht aufgrund entsprechender gemeinsamer Anträge des jeweiligen Netzbetreibers, der Wirtschaftskammer Österreich und der Bundesarbeitskammer unter Einbindung des Fachverbands der Gas- und Wärmeversorgungsunternehmen bereits in mehreren Beschwerdeverfahren als generelle Zielvorgabe für die dritte Regulierungsperiode Gas festgesetzt wurde vergleiche als erstes von vielen das Erkenntnis vom 14.11.2019 zu GZ W157 2183330-1 u.a.).
  33. Rechtlich folgt daraus: Zu Spruchpunkt A und B) 3.
  34. Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Gaswirtschaftsgesetzes 2011 – GWG 2011, BGBl. I Nr. 107/2011 in der Fassung BGBl. I Nr. 174/2013, lauten auszugsweise:3.
  35. Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Gaswirtschaftsgesetzes 2011 – GWG 2011, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2011, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 174 aus 2013,, lauten auszugsweise: „Feststellung der Kostenbasis § 69.

(1)Die Regulierungsbehörde hat die Kosten, die Zielvorgaben und das Mengengerüst von Verteilernetzbetreibern von Amts wegen periodisch mit Bescheid festzustellen.Paragraph 69,
(1)Die Regulierungsbehörde hat die Kosten, die Zielvorgaben und das Mengengerüst von Verteilernetzbetreibern von Amts wegen periodisch mit Bescheid festzustellen.
(2)Die Regulierungsbehörde hat die vom Fernleitungsnetzbetreiber

§ 82eingereichten Methoden auf Antrag des Fernleitungsnetzbetreibers oder von Amts wegen periodisch mit Bescheid zu genehmigen. Die Genehmigung ist zu befristen.

(2)Die Regulierungsbehörde hat die vom Fernleitungsnetzbetreiber

Paragraph 82, eingereichten Methoden auf Antrag des Fernleitungsnetzbetreibers oder von Amts wegen periodisch mit Bescheid zu genehmigen. Die Genehmigung ist zu befristen.

(3)Der Wirtschaftskammer Österreich, der Landwirtschaftskammer Österreich, der Bundesarbeitskammer und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund ist vor Abschluss des Ermittlungsverfahrens Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die Regulierungsbehörde hat deren Vertretern Auskünfte zu geben und Einsicht in den Verfahrensakt zu gewähren. Wirtschaftlich sensible Informationen, von denen die Vertreter bei der Ausübung ihrer Einsichtsrechte Kenntnis erlangen, sind vertraulich zu behandeln. Die Wirtschaftskammer Österreich sowie die Bundesarbeitskammer können gegen Entscheidungen der Regulierungsbehörde

Abs. 1 und 2 wegen Verletzung der in § 73 bis § 82 geregelten Vorgaben Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht sowie in weiterer Folge

Art. 133B-VG Revision an den Verwaltungsgerichtshof erheben.

(3)Der Wirtschaftskammer Österreich, der Landwirtschaftskammer Österreich, der Bundesarbeitskammer und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund ist vor Abschluss des Ermittlungsverfahrens Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die Regulierungsbehörde hat deren Vertretern Auskünfte zu geben und Einsicht in den Verfahrensakt zu gewähren. Wirtschaftlich sensible Informationen, von denen die Vertreter bei der Ausübung ihrer Einsichtsrechte Kenntnis erlangen, sind vertraulich zu behandeln. Die Wirtschaftskammer Österreich sowie die Bundesarbeitskammer können gegen Entscheidungen der Regulierungsbehörde

Absatz eins und 2 wegen Verletzung der in Paragraph 73 bis Paragraph 82, geregelten Vorgaben Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht sowie in weiterer Folge

Artikel 133, B-VG Revision an den Verwaltungsgerichtshof erheben. […] Kostenermittlung für Verteilernetzbetreiber § 79.

(1)Die den Entgelten zugrunde liegenden Kosten haben dem Grundsatz der Kostenwahrheit zu entsprechen und sind differenziert nach Netzebenen zu ermitteln. Dem Grunde und der Höhe nach angemessene Kosten sind zu berücksichtigen. Der Netzsicherheit, der Versorgungssicherheit unter Berücksichtigung von Qualitätskriterien, der Marktintegration sowie der Energieeffizienz ist Rechnung zu tragen. Die Bestimmung der Kosten unter Zugrundelegung einer Durchschnittsbetrachtung, die von einem rationell geführten, vergleichbaren Unternehmen ausgeht, ist zulässig. Investitionen sind in angemessener Weise ausgehend von den historischen Anschaffungskosten sowie den Finanzierungskosten zu berücksichtigen. Außerordentliche Aufwendungen oder Erträge können über einen mehrjährigen Zeitraum anteilig verteilt werden. Die bei einer effizienten Implementierung neuer Technologien entstehenden Kosten sind in den Entgelten unter Berücksichtigung der beschriebenen Grundsätze und der Nutzung von Synergieeffekten angemessen zu berücksichtigen. Die Kosten des Verteilernetzbetreibers für das Netznutzungsentgelt im Fernleitungsnetz

§ 74sind als Kosten der Netzebene 1 zu berücksichtigen.Paragraph 79,

(1)Die den Entgelten zugrunde liegenden Kosten haben dem Grundsatz der Kostenwahrheit zu entsprechen und sind differenziert nach Netzebenen zu ermitteln. Dem Grunde und der Höhe nach angemessene Kosten sind zu berücksichtigen. Der Netzsicherheit, der Versorgungssicherheit unter Berücksichtigung von Qualitätskriterien, der Marktintegration sowie der Energieeffizienz ist Rechnung zu tragen. Die Bestimmung der Kosten unter Zugrundelegung einer Durchschnittsbetrachtung, die von einem rationell geführten, vergleichbaren Unternehmen ausgeht, ist zulässig. Investitionen sind in angemessener Weise ausgehend von den historischen Anschaffungskosten sowie den Finanzierungskosten zu berücksichtigen. Außerordentliche Aufwendungen oder Erträge können über einen mehrjährigen Zeitraum anteilig verteilt werden. Die bei einer effizienten Implementierung neuer Technologien entstehenden Kosten sind in den Entgelten unter Berücksichtigung der beschriebenen Grundsätze und der Nutzung von Synergieeffekten angemessen zu berücksichtigen. Die Kosten des Verteilernetzbetreibers für das Netznutzungsentgelt im Fernleitungsnetz

Paragraph 74, sind als Kosten der Netzebene 1 zu berücksichtigen.

(2)Für die Ermittlung der Kosten sind Zielvorgaben zugrunde zu legen, die sich am Einsparungspotential der Unternehmen, der strukturellen Entwicklung der Versorgungsaufgabe und des Marktanteils im jeweiligen Netzgebiet orientieren. Dabei sind die festgestellten Kosten sowohl um generelle Zielvorgaben, die sich an Produktivitätsentwicklungen orientieren, als auch um die netzbetreiberspezifische Teuerungsrate anzupassen. Individuelle Zielvorgaben können aufgrund der Effizienz der Netzbetreiber berücksichtigt werden. Die dabei anzuwendenden Methoden haben dem Stand der Wissenschaft zu entsprechen. Bei der Ermittlung der individuellen Zielvorgaben können neben einer Gesamtunternehmensbetrachtung bei sachlicher Vergleichbarkeit auch einzelne Teilprozesse herangezogen werden. Dabei ist sicher zu stellen, dass für die Verteilernetzbetreiber Anreize bestehen, die Effizienz zu steigern und notwendige Investitionen angemessen durchführen zu können.
(3)Der Zeitraum zur Realisierung der Zielvorgaben (Zielerreichungszeitraum) kann durch die Regulierungsbehörde im jeweiligen Kostenbescheid in ein- oder mehrjährige Regulierungsperioden unterteilt werden. Zum Ende einer Regulierungsperiode können die unternehmensindividuellen Effizienzfortschritte einer Evaluierung unterzogen werden. Nach einer Regulierungsperiode kann neuerlich ein Effizienzvergleich oder ein alternatives dem Stand der Wissenschaft entsprechendes Regulierungssystem zur Ermittlung der Netznutzungsentgelte umgesetzt werden. […]“ § 80 GWG 2011, BGBl. I Nr. 107/2011, lautet auszugsweise:Paragraph 80, GWG 2011, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2011,, lautet auszugsweise: „Finanzierungskosten für Verteilernetzbetreiber § 80. […]Paragraph 80, […]
(4)Die verzinsliche Kapitalbasis ist durch die der Kostenfestlegung zugrunde liegende Bilanz im Sinne des § 8 für die Verteilungstätigkeit zu bestimmen. Sie ergibt sich aus dem für den Netzbetrieb nötigen Sachanlagevermögen und dem immateriellen Vermögen abzüglich passivierter Netzzutritts- und Netzbereitstellungsentgelte (Baukostenzuschüsse) und etwaiger Firmenwerte. Im Falle von Zusammenschlüssen von Netzbetreibern kann eine erhöhte Kapitalbasis anerkannt werden, sofern aus diesem Zusammenschluss erzielte Synergieeffekte unmittelbar zu einer Reduktion der Gesamtkosten führen.“
(4)Die verzinsliche Kapitalbasis ist durch die der Kostenfestlegung zugrunde liegende Bilanz im Sinne des Paragraph 8, für die Verteilungstätigkeit zu bestimmen. Sie ergibt sich aus dem für den Netzbetrieb nötigen Sachanlagevermögen und dem immateriellen Vermögen abzüglich passivierter Netzzutritts- und Netzbereitstellungsentgelte (Baukostenzuschüsse) und etwaiger Firmenwerte. Im Falle von Zusammenschlüssen von Netzbetreibern kann eine erhöhte Kapitalbasis anerkannt werden, sofern aus diesem Zusammenschluss erzielte Synergieeffekte unmittelbar zu einer Reduktion der Gesamtkosten führen.“ 3.
  1. Zum Kostenbescheid XXXX :3.
  2. Zum Kostenbescheid römisch 40 : 3.2.
  3. Mit Spruchpunkt
  4. des angefochtenen Bescheides stellte die belangte Behörde die Zielvorgabe für die beschwerdeführe Partei für das Jahr XXXX mit XXXX fest. Mit Spruchpunkt
  5. wurden die Kosten für das Systemnutzungsentgelt der beschwerdeführen Partei für das Jahr XXXX für die Netzebene 1 (inklusive Kosten für Speicher und Kosten für Produktion) in bestimmter Höhe festgestellt. Mit Spruchpunkt
  6. stellte die belangte Behörde das der Entgeltermittlung für die Netznutzung zu Grunde zu legende Mengengerüst fest.3.2.
  7. Mit Spruchpunkt
  8. des angefochtenen Bescheides stellte die belangte Behörde die Zielvorgabe für die beschwerdeführe Partei für das Jahr römisch 40 mit römisch 40 fest. Mit Spruchpunkt
  9. wurden die Kosten für das Systemnutzungsentgelt der beschwerdeführen Partei für das Jahr römisch 40 für die Netzebene 1 (inklusive Kosten für Speicher und Kosten für Produktion) in bestimmter Höhe festgestellt. Mit Spruchpunkt
  10. stellte die belangte Behörde das der Entgeltermittlung für die Netznutzung zu Grunde zu legende Mengengerüst fest. 3.2.
  11. Begründend führte die belangte Behörde auf das Wesentliche zusammengefasst aus wie folgt: 3.2.2.
  12. Die Entgelte für Gasverteilernetzbetreiber würden seit 1.2.2008 grundsätzlich im Rahmen eines langfristigen Anreizregulierungsregimes bestimmt werden. Generell kombiniere der Kostenanpassungsfaktor die generelle Produktivitätsentwicklung mit individuellen Effizienzzielen. Die Beschwerdeführerin stelle diesbezüglich eine Ausnahme in dem Sinne dar, dass die Entgeltermittlung für die Beschwerdeführerin im Rahmen eines „Cost-Plus“-Regulierungsansatzes erfolge, da das Unternehmen erst seit dem Geschäftsjahr 2007 der Regulierung unterliege und demnach nicht im System der Anreizregulierung erfasst sei. Für die Beschwerdeführerin sei auch keine individuelle Zielvorgabe auf Basis eines Benchmarkings der Verteilernetzbetreiber ermittelt worden. Mit der im vorliegenden Fall angewendeten Cost-Plus-Regulierung würden die angemessenen Netzkosten jährlich neu bestimmt und mittels Hochrechnungsfaktoren übergeleitet. Im das Fernleitungsnetz der Beschwerdeführerin betreffenden Verfahren XXXX sei ein Kostenanpassungsfaktor iHv XXXX bestimmt worden. Da die Beschwerdeführerin als Gesamtunternehmen angesehen werden könne und der Kostenanteil in der Verteilerleitung im Vergleich zur Fernleitung relativ gering sei, werde der Kostenanpassungsfaktor im Verteilernetz an jenen der Fernleitung angepasst und ebenfalls mit XXXX festgesetzt.3.2.2.
  13. Die Entgelte für Gasverteilernetzbetreiber würden seit 1.2.2008 grundsätzlich im Rahmen eines langfristigen Anreizregulierungsregimes bestimmt werden. Generell kombiniere der Kostenanpassungsfaktor die generelle Produktivitätsentwicklung mit individuellen Effizienzzielen. Die Beschwerdeführerin stelle diesbezüglich eine Ausnahme in dem Sinne dar, dass die Entgeltermittlung für die Beschwerdeführerin im Rahmen eines „Cost-Plus“-Regulierungsansatzes erfolge, da das Unternehmen erst seit dem Geschäftsjahr 2007 der Regulierung unterliege und demnach nicht im System der Anreizregulierung erfasst sei. Für die Beschwerdeführerin sei auch keine individuelle Zielvorgabe auf Basis eines Benchmarkings der Verteilernetzbetreiber ermittelt worden. Mit der im vorliegenden Fall angewendeten Cost-Plus-Regulierung würden die angemessenen Netzkosten jährlich neu bestimmt und mittels Hochrechnungsfaktoren übergeleitet. Im das Fernleitungsnetz der Beschwerdeführerin betreffenden Verfahren römisch 40 sei ein Kostenanpassungsfaktor iHv römisch 40 bestimmt worden. Da die Beschwerdeführerin als Gesamtunternehmen angesehen werden könne und der Kostenanteil in der Verteilerleitung im Vergleich zur Fernleitung relativ gering sei, werde der Kostenanpassungsfaktor im Verteilernetz an jenen der Fernleitung angepasst und ebenfalls mit römisch 40 festgesetzt. Die von der Beschwerdeführerin geforderte Vorgehensweise, ab Beginn der nächsten Regulierungsperiode mit den Benchmarkführern unter den übrigen Verteilernetzbetreibern gleichgestellt zu werden (und den Kostenanpassungsfaktor daher mit XXXX festzusetzen) sei aus methodischen Gründen abzulehnen. Die von der Beschwerdeführerin geforderte Vorgehensweise, ab Beginn der nächsten Regulierungsperiode mit den Benchmarkführern unter den übrigen Verteilernetzbetreibern gleichgestellt zu werden (und den Kostenanpassungsfaktor daher mit römisch 40 festzusetzen) sei aus methodischen Gründen abzulehnen. Alternativ zur angewendeten Methode könne der Median des Kostenanpassungsfaktors aller anderen Verteilernetzbetreiber in Österreich angewendet werden, was jedoch eine deutliche Verschlechterung für die Beschwerdeführerin bewirken würde, weshalb die belangte Behörde davon abgesehen habe. 3.2.2.
  14. Zum Vorbringen der Beschwerdeführerin während des behördlichen Verfahrens, dass der ermittelte Faktor zur Kostenaktualisierung nicht auf die XXXX und auch nicht auf die CAPEX (Kapitalkosten) anzuwenden sei, führte die belangte Behörde aus wie folgt:3.2.2.
  15. Zum Vorbringen der Beschwerdeführerin während des behördlichen Verfahrens, dass der ermittelte Faktor zur Kostenaktualisierung nicht auf die römisch 40 und auch nicht auf die CAPEX (Kapitalkosten) anzuwenden sei, führte die belangte Behörde aus wie folgt: XXXX 3.2.
  16. Die vorliegende Beschwerde wendet sich gegen den gesamten Inhalt des angefochtenen Bescheides. Die Beschwerdeführerin erachtet sich in ihrem Recht auf Festsetzung einer korrekten Zielvorgabe

§ 69Abs 1 i

Vm § 79 Abs 2 und 3 GWG 2011 und auf richtige Feststellung bestimmter Kosten ( XXXX ) verletzt. römisch 40 3.2.3. Die vorliegende Beschwerde wendet sich gegen den gesamten Inhalt des angefochtenen Bescheides. Die Beschwerdeführerin erachtet sich in ihrem Recht auf Festsetzung einer korrekten Zielvorgabe

Paragraph 69, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 79, Absatz 2 und 3 GWG 2011 und auf richtige Feststellung bestimmter Kosten ( römisch 40 ) verletzt. Zu den einzelnen Beschwerdevorbringen: 3.2.3.

  1. Zur Zielvorgabe: Wirtschaftliche Auswirkungen der Benachteiligung der Beschwerdeführerin: Die Beschwerdeführerin werde durch den bekämpften Bescheid dadurch benachteiligt, dass die belangte Behörde für das Verteilernetz der Beschwerdeführerin, welches nur Verteilerleitungen der Netzebene 1 umfasse, die Zielvorgaben gänzlich anders bestimme als für andere Verteilernetzbetreiber hinsichtlich ihrer Verteilerleitungen der Netzebene
  2. Die belangte Behörde habe als Kostenanpassungsfaktor für das Verteilernetz der Beschwerdeführerin denselben Faktor zugrunde gelegt wie für ihr Fernleitungsnetz, weil bei ihr (im Gegensatz zu den anderen Verteilernetzbetreibern, für die hinsichtlich der Netzebenen 2 und 3 ein Effizienzvergleich durchgeführt worden sei) kein Benchmarking hinsichtlich des Verteilernetzes durchgeführt worden sei. Während für die übrigen Verteilernetzbetreiber generelle und individuelle Zielvorgaben für fünf Jahre, nämlich von XXXX festgelegt worden seien, sei für das Verteilernetz der Beschwerdeführerin eine Zielvorgabe bloß für das Jahr XXXX festgelegt worden. Die Beschwerdeführerin werde durch den bekämpften Bescheid dadurch benachteiligt, dass die belangte Behörde für das Verteilernetz der Beschwerdeführerin, welches nur Verteilerleitungen der Netzebene 1 umfasse, die Zielvorgaben gänzlich anders bestimme als für andere Verteilernetzbetreiber hinsichtlich ihrer Verteilerleitungen der Netzebene
  3. Die belangte Behörde habe als Kostenanpassungsfaktor für das Verteilernetz der Beschwerdeführerin denselben Faktor zugrunde gelegt wie für ihr Fernleitungsnetz, weil bei ihr (im Gegensatz zu den anderen Verteilernetzbetreibern, für die hinsichtlich der Netzebenen 2 und 3 ein Effizienzvergleich durchgeführt worden sei) kein Benchmarking hinsichtlich des Verteilernetzes durchgeführt worden sei. Während für die übrigen Verteilernetzbetreiber generelle und individuelle Zielvorgaben für fünf Jahre, nämlich von römisch 40 festgelegt worden seien, sei für das Verteilernetz der Beschwerdeführerin eine Zielvorgabe bloß für das Jahr römisch 40 festgelegt worden. Diese Vorgehensweise habe massive wirtschaftlich nachteilige Auswirkungen auf die Beschwerdeführerin. Sie würde durch die Bestimmung der Zielvorgaben bloß für ein Jahr um jenen Anreiz gebracht, der den Kern einer Anreizregulierung ausmache, nämlich, dass die Kostenprüfung nicht jährlich, sondern nur am Beginn einer mehrjährigen Regulierungsperiode erfolge und die Unternehmen, die effizienter wirtschafteten als es dem festgelegten Kostenpfad entspreche, die Einsparungen als Erlöse behalten dürften. Genau dieser Effekt falle für die Beschwerdeführerin weg, wenn für sie die Verteilernetzkosten jedes Jahr neu festgesetzt würden. Zwar liege die Festsetzung der Länge der Regulierungsperiode

§ 79

Abs 3 GWG 2011 im behördlichen Ermessen; dieses Ermessen sei aber im Sinne des Gesetzes zu üben, was nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bedeute, dass es ausreichend begründet werden müsse. Der angefochtene Bescheid lasse eine Begründung, warum für die Beschwerdeführerin das Einsparungspotenzial nur für das Jahr XXXX festgestellt worden sei, jedoch völlig vermissen.Diese Vorgehensweise habe massive wirtschaftlich nachteilige Auswirkungen auf die Beschwerdeführerin. Sie würde durch die Bestimmung der Zielvorgaben bloß für ein Jahr um jenen Anreiz gebracht, der den Kern einer Anreizregulierung ausmache, nämlich, dass die Kostenprüfung nicht jährlich, sondern nur am Beginn einer mehrjährigen Regulierungsperiode erfolge und die Unternehmen, die effizienter wirtschafteten als es dem festgelegten Kostenpfad entspreche, die Einsparungen als Erlöse behalten dürften. Genau dieser Effekt falle für die Beschwerdeführerin weg, wenn für sie die Verteilernetzkosten jedes Jahr neu festgesetzt würden. Zwar liege die Festsetzung der Länge der Regulierungsperiode

Paragraph 79, Absatz 3, GWG 2011 im behördlichen Ermessen; dieses Ermessen sei aber im Sinne des Gesetzes zu üben, was nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bedeute, dass es ausreichend begründet werden müsse. Der angefochtene Bescheid lasse eine Begründung, warum für die Beschwerdeführerin das Einsparungspotenzial nur für das Jahr römisch 40 festgestellt worden sei, jedoch völlig vermissen. Es sei nicht nachvollziehbar, warum der Beschwerdeführerin die Zielvorgabe von XXXX – welche vor dem Hintergrund der für die anderen Verteilernetzbetreiber

der Regulierungssystematik angewendeten generellen Zielvorgabe iHv XXXX im Ergebnis eine individuelle Zielvorgabe für die ausschließlich auf Netzebene 1 gelegenen Leitungen der Beschwerdeführerin iHv XXXX beinhalte – abverlangt werde. Dies entspreche

der Formel der Regulierungssystematik (S. 30) einem zu XXXX effizienten Unternehmen. Im Kostenbescheid vom XXXX , sei noch von einem zu XXXX effizienten Unternehmen ausgegangen worden. Es sei nicht nachvollziehbar, aufgrund welcher Umstände nun für das Verteilernetz der Beschwerdeführerin eine um XXXX geringere Effizienz angenommen werde. Außerdem würde der Kostenanpassungsfaktor bei der Beschwerdeführerin auf deren Gesamtkosten (sohin auch auf die Kapitalkosten) angewendet werden, während er bei den übrigen Verteilernetzbetreibern nur auf die beeinflussbaren Betriebskosten Anwendung finde. Es sei nicht nachvollziehbar, warum der Beschwerdeführerin die Zielvorgabe von römisch 40 – welche vor dem Hintergrund der für die anderen Verteilernetzbetreiber

der Regulierungssystematik angewendeten generellen Zielvorgabe iHv römisch 40 im Ergebnis eine individuelle Zielvorgabe für die ausschließlich auf Netzebene 1 gelegenen Leitungen der Beschwerdeführerin iHv römisch 40 beinhalte – abverlangt werde. Dies entspreche

der Formel der Regulierungssystematik (S. 30) einem zu römisch 40 effizienten Unternehmen. Im Kostenbescheid vom römisch 40 , sei noch von einem zu römisch 40 effizienten Unternehmen ausgegangen worden. Es sei nicht nachvollziehbar, aufgrund welcher Umstände nun für das Verteilernetz der Beschwerdeführerin eine um römisch 40 geringere Effizienz angenommen werde. Außerdem würde der Kostenanpassungsfaktor bei der Beschwerdeführerin auf deren Gesamtkosten (sohin auch auf die Kapitalkosten) angewendet werden, während er bei den übrigen Verteilernetzbetreibern nur auf die beeinflussbaren Betriebskosten Anwendung finde. Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin nicht in das Benchmarkingmodell der Regulierungssystematik einbezogen worden sei, hätte geboten, von einer Effizienz von 100% auszugehen. Schließlich bedeute die Nichteinbeziehung der Beschwerdeführerin, dass für sie keine unternehmensindividuellen Ineffizienzen ermittelt werden hätten können. Daher wären die Kosten der Beschwerdeführerin auf Grundlage einer Zielvorgabe iHv XXXX zu bestimmen gewesen und wäre es geboten gewesen, der Beschwerdeführerin einen Effizienzzuschlag zum WACC (gewichtete durchschnittliche Kapitalkosten) iHv XXXX zu gewähren, was entsprechend höhere Kapitalkosten bedeuten würde. Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin nicht in das Benchmarkingmodell der Regulierungssystematik einbezogen worden sei, hätte geboten, von einer Effizienz von 100% auszugehen. Schließlich bedeute die Nichteinbeziehung der Beschwerdeführerin, dass für sie keine unternehmensindividuellen Ineffizienzen ermittelt werden hätten können. Daher wären die Kosten der Beschwerdeführerin auf Grundlage einer Zielvorgabe iHv römisch 40 zu bestimmen gewesen und wäre es geboten gewesen, der Beschwerdeführerin einen Effizienzzuschlag zum WACC (gewichtete durchschnittliche Kapitalkosten) iHv römisch 40 zu gewähren, was entsprechend höhere Kapitalkosten bedeuten würde. Rechtswidrigkeit der Benachteiligung der Beschwerdeführerin: Die Anwendung des Kostenanpassungsfaktors aus der Fernleitungsnetz-Regulierung auch auf das Verteilernetz bedeute nicht nur eine wirtschaftliche Benachteiligung der Beschwerdeführerin im Vergleich zu den übrigen Verteilernetzbetreibern, sondern sei auch rechtswidrig, weil die Bestimmung der Netztarife bei Fernleitungen und bei Verteilerleitungen völlig unterschiedlichen Regimes folge. Daher könne diese Vorgehensweise auch nicht damit gerechtfertigt werden, dass es sich bei der Beschwerdeführerin um ein Gesamtunternehmen handle. Das GWG 2011 sehe eine klare Trennung zwischen der Tätigkeit als Fernleitungsnetzbetreiber einerseits und als Verteilernetzbetreiber andererseits – auch hinsichtlich der Kosten durch getrennte Rechnungskreise für Fernleitungstätigkeit und Verteilertätigkeit – vor. Die Ermittlung von Produktivitätsabschlägen

der für Fernleitungen angewendeten Methode sei durch § 79 GWG nicht gedeckt. Die Bestimmung gebiete, dass die Zielvorgaben sich u.a. an der strukturellen Entwicklung der Versorgungsaufgabe und dem Marktanteil im jeweiligen Netzgebiet orientierten und dass die Methoden zur Bestimmung dieser Zielvorgaben dem Stand der Wissenschaft entsprächen. Mit dem pauschalen Verweis auf die Produktivitätsabschläge im Fernleitungsnetz umgehe die belangte Behörde die genannten Kriterien. Darüber hinaus gebiete § 79 Abs 2 GWG 2011 ausdrücklich, den Produktivitätsabschlag aufgrund genereller Zielvorgaben, gegebenenfalls kombiniert mit individuellen Zielvorgaben, zu bestimmen. Auch aus diesem Grund erweise sich der Verweis auf den Produktivitätsabschlag im Bereich Fernleitung als rechtswidrig, weil der Produktivitätsabschlag solcherart nicht auf generellen und allenfalls zusätzlichen individuellen Zielvorgaben beruhe. Die Ermittlung von Produktivitätsabschlägen

der für Fernleitungen angewendeten Methode sei durch Paragraph 79, GWG nicht gedeckt. Die Bestimmung gebiete, dass die Zielvorgaben sich u.a. an der strukturellen Entwicklung der Versorgungsaufgabe und dem Marktanteil im jeweiligen Netzgebiet orientierten und dass die Methoden zur Bestimmung dieser Zielvorgaben dem Stand der Wissenschaft entsprächen. Mit dem pauschalen Verweis auf die Produktivitätsabschläge im Fernleitungsnetz umgehe die belangte Behörde die genannten Kriterien. Darüber hinaus gebiete Paragraph 79, Absatz 2, GWG 2011 ausdrücklich, den Produktivitätsabschlag aufgrund genereller Zielvorgaben, gegebenenfalls kombiniert mit individuellen Zielvorgaben, zu bestimmen. Auch aus diesem Grund erweise sich der Verweis auf den Produktivitätsabschlag im Bereich Fernleitung als rechtswidrig, weil der Produktivitätsabschlag solcherart nicht auf generellen und allenfalls zusätzlichen individuellen Zielvorgaben beruhe. 3.2.3.

  1. XXXX :3.2.3.
  2. römisch 40 : XXXX 3.
  3. Zum Kostenbescheid XXXX idF der Beschwerdevorentscheidung vom XXXX : römisch 40 3.
  4. Zum Kostenbescheid römisch 40 in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom römisch 40 : 3.3.
  5. Mit Spruchpunkt
  6. der Beschwerdevorentscheidung stellte die belangte Behörde die Zielvorgabe für die Beschwerdeführerin für das Jahr XXXX mit XXXX fest. Mit Spruchpunkt
  7. wurden die Kosten für das Systemnutzungsentgelt der Beschwerdeführerin für das Jahr XXXX für die Netzebene 1 (inklusive Kosten für Speicher und Kosten für Produktion) in bestimmter Höhe festgestellt. Hinsichtlich der Spruchpunkte
  8. (Feststellung des dem Netznutzungsentgelt zu Grunde zu legenden Mengengerüsts für das Jahr XXXX ) und
  9. (Abweisung der den Feststellungen entgegenstehenden Anträge) nahm die belangte Behörde durch die Beschwerdevorentscheidung keine Änderungen am Kostenbescheid XXXX vor.3.3.
  10. Mit Spruchpunkt
  11. der Beschwerdevorentscheidung stellte die belangte Behörde die Zielvorgabe für die Beschwerdeführerin für das Jahr römisch 40 mit römisch 40 fest. Mit Spruchpunkt
  12. wurden die Kosten für das Systemnutzungsentgelt der Beschwerdeführerin für das Jahr römisch 40 für die Netzebene 1 (inklusive Kosten für Speicher und Kosten für Produktion) in bestimmter Höhe festgestellt. Hinsichtlich der Spruchpunkte
  13. (Feststellung des dem Netznutzungsentgelt zu Grunde zu legenden Mengengerüsts für das Jahr römisch 40 ) und
  14. (Abweisung der den Feststellungen entgegenstehenden Anträge) nahm die belangte Behörde durch die Beschwerdevorentscheidung keine Änderungen am Kostenbescheid römisch 40 vor. 3.3.
  15. Begründend führte die belangte Behörde auf das Wesentliche zusammengefasst aus wie folgt: 3.3.2.
  16. Zur individuellen Zielvorgabe: Der Effizienzvergleich der Verteilernetzbetreiber für die dritte Regulierungsperiode Gas über die Jahre XXXX habe lediglich die Netzebenen 2 und 3 im Sinne des § 84 Abs 1 GWG 2011 umfasst und habe damit einen Verteilernetzbetreiber wie die Beschwerdeführerin, der lediglich Leitungen der Netzebene 1 betreibe, nicht miteinbeziehen können. Ebenso seien die jährlichen Kosten der Beschwerdeführerin starken Veränderungen unterworfen, wodurch die Kostenbasis für eine mehrjährige Regulierungsperiode kaum festgestellt werden könne. Als im Jahr XXXX die grundlegenden Ermittlungsverfahren für die dritte Regulierungsperiode Gas durchgeführt worden seien, in denen bei anderen Verteilernetzbetreibern die Kosten eingehend geprüft worden seien, um eine repräsentative und angemessene Kostenbasis für mehrere Jahre ansetzen zu können, hätten sich einzelne Positionen der Gewinne und Aufwendungen für den entflochtenen Jahresabschluss der Beschwerdeführerin von XXXX verändert. Der Betriebserfolg ändere sich stark, womit eine über mehrere Jahre repräsentative und angemessene Kostenbasis nicht ermittelt werden könne. Auch in den Jahren nach XXXX seien die einzelnen Kosten der Beschwerdeführerin großen Schwankungen unterworfen gewesen, wie der bekämpfte Bescheid ausgeführt habe (vgl. S. 16 des angefochtenen Bescheids). Folglich weise die Beschwerdeführerin eine besondere, von den anderen Verteilernetzbetreibern abweichende Netz- und Unternehmensstruktur auf, die eine jährliche Kostenprüfung aus Sachlichkeitserwägungen erforderlich mache. Es liege dabei somit keine unsachliche Ungleichbehandlung der Beschwerdeführerin vor, da die Unterschiede im Tatsächlichen eine unterschiedliche Behandlung geböten. Der Effizienzvergleich der Verteilernetzbetreiber für die dritte Regulierungsperiode Gas über die Jahre römisch 40 habe lediglich die Netzebenen 2 und 3 im Sinne des Paragraph 84, Absatz eins, GWG 2011 umfasst und habe damit einen Verteilernetzbetreiber wie die Beschwerdeführerin, der lediglich Leitungen der Netzebene 1 betreibe, nicht miteinbeziehen können. Ebenso seien die jährlichen Kosten der Beschwerdeführerin starken Veränderungen unterworfen, wodurch die Kostenbasis für eine mehrjährige Regulierungsperiode kaum festgestellt werden könne. Als im Jahr römisch 40 die grundlegenden Ermittlungsverfahren für die dritte Regulierungsperiode Gas durchgeführt worden seien, in denen bei anderen Verteilernetzbetreibern die Kosten eingehend geprüft worden seien, um eine repräsentative und angemessene Kostenbasis für mehrere Jahre ansetzen zu können, hätten sich einzelne Positionen der Gewinne und Aufwendungen für den entflochtenen Jahresabschluss der Beschwerdeführerin von römisch 40 verändert. Der Betriebserfolg ändere sich stark, womit eine über mehrere Jahre repräsentative und angemessene Kostenbasis nicht ermittelt werden könne. Auch in den Jahren nach römisch 40 seien die einzelnen Kosten der Beschwerdeführerin großen Schwankungen unterworfen gewesen, wie der bekämpfte Bescheid ausgeführt habe vergleiche S. 16 des angefochtenen Bescheids). Folglich weise die Beschwerdeführerin eine besondere, von den anderen Verteilernetzbetreibern abweichende Netz- und Unternehmensstruktur auf, die eine jährliche Kostenprüfung aus Sachlichkeitserwägungen erforderlich mache. Es liege dabei somit keine unsachliche Ungleichbehandlung der Beschwerdeführerin vor, da die Unterschiede im Tatsächlichen eine unterschiedliche Behandlung geböten. Dass die Anwendung der individuellen Zielvorgabe in Höhe von XXXX für den Fernleitungsbereich auch für das Verteilernetz herangezogen werde, stelle ebenso wenig eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung dar: Da die Haupttätigkeit des Unternehmens der Betrieb des Fernleitungsnetzes sei, werde die Effizienz für das Verteilernetz aus der Ermittlung des Regulierungsmodells für den Fernleitungsbereich des Unternehmens übernommen. In gleicher Weise würden bei Verteilernetzbetreibern mit Leitungen auf Netzebene 2 und 3 die Zielvorgaben auch auf die Kosten der Ebene 1 angewendet, da angenommen werden könne, dass die Kosten dieser Netzebene den gleichen generellen Produktivitätssteigerungen und individuellen Ineffizienzen unterlägen.Dass die Anwendung der individuellen Zielvorgabe in Höhe von römisch 40 für den Fernleitungsbereich auch für das Verteilernetz herangezogen werde, stelle ebenso wenig eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung dar: Da die Haupttätigkeit des Unternehmens der Betrieb des Fernleitungsnetzes sei, werde die Effizienz für das Verteilernetz aus der Ermittlung des Regulierungsmodells für den Fernleitungsbereich des Unternehmens übernommen. In gleicher Weise würden bei Verteilernetzbetreibern mit Leitungen auf Netzebene 2 und 3 die Zielvorgaben auch auf die Kosten der Ebene 1 angewendet, da angenommen werden könne, dass die Kosten dieser Netzebene den gleichen generellen Produktivitätssteigerungen und individuellen Ineffizienzen unterlägen. Weiters führte die belangte Behörde aus: XXXX römisch 40 Die Festlegung der Dauer der Regulierungsperiode gründe sich auf § 79 Abs. 3 GWG 2011, demnach die Festlegung einer einjährigen Regulierungsperiode zulässig sei. Aufgrund der beschriebenen Volatilität bei den Kosten der Beschwerdeführerin sei dies die einzige Möglichkeit, um zu vermeiden, dass die Beschwerdeführerin über eine längere Periode entweder Übergewinne erziele oder die Kosten nicht gedeckt würden – abhängig davon, ob man als Basisjahr zufällig ein Jahr mit sehr hohen oder sehr niedrigen Kosten heranziehe. Ein etwaiger Begründungsmangel in diesem Punkt sei mit den ausgeführten Erwägungen saniert. Die Festlegung der Dauer der Regulierungsperiode gründe sich auf Paragraph 79, Absatz 3, GWG 2011, demnach die Festlegung einer einjährigen Regulierungsperiode zulässig sei. Aufgrund der beschriebenen Volatilität bei den Kosten der Beschwerdeführerin sei dies die einzige Möglichkeit, um zu vermeiden, dass die Beschwerdeführerin über eine längere Periode entweder Übergewinne erziele oder die Kosten nicht gedeckt würden – abhängig davon, ob man als Basisjahr zufällig ein Jahr mit sehr hohen oder sehr niedrigen Kosten heranziehe. Ein etwaiger Begründungsmangel in diesem Punkt sei mit den ausgeführten Erwägungen saniert. 3.3.2.
  17. Zur generellen Zielvorgabe: Eine generelle Zielvorgabe sei

§ 79Abs 2 erster und zweiter Satz GWG 2011 zwingend vorzusehen.

Die generelle Zielvorgabe für die dritte Regulierungsperiode Gas baue

§ 79

Abs 2 zweiter Satz GWG 2011 auf der Produktivitätsentwicklung der Branche auf und sei daher grundsätzlich auch auf die Beschwerdeführerin anwendbar. Eine generelle Zielvorgabe sei

Paragraph 79, Absatz 2, erster und zweiter Satz GWG 2011 zwingend vorzusehen. Die generelle Zielvorgabe für die dritte Regulierungsperiode Gas baue

Paragraph 79, Absatz 2, zweiter Satz GWG 2011 auf der Produktivitätsentwicklung der Branche auf und sei daher grundsätzlich auch auf die Beschwerdeführerin anwendbar. In mehreren Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht sei ein gemeinsamer Antrag des jeweiligen Netzbetreibers, der Wirtschaftskammer Österreich und der Bundesarbeitskammer eingebracht worden, wonach die generelle Zielvorgabe iHv XXXX p.a. bei der Zielvorgabe angesetzt werden solle. Das Bundesverwaltungsgericht habe in mehreren Erkenntnissen unter Hinweis auf die Einigung der Verfahrensparteien eine generelle Zielvorgabe iHv XXXX herangezogen, weil dies den Interessen sämtlicher Teilnehmer des Erdgasmarktes entspreche und es eine sachlich nicht zu beanstandende Begründung für die Ausübung des Ermessens sei, eben jenem erzielten Interessensausgleich zu folgen.In mehreren Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht sei ein gemeinsamer Antrag des jeweiligen Netzbetreibers, der Wirtschaftskammer Österreich und der Bundesarbeitskammer eingebracht worden, wonach die generelle Zielvorgabe iHv römisch 40 p.a. bei der Zielvorgabe angesetzt werden solle. Das Bundesverwaltungsgericht habe in mehreren Erkenntnissen unter Hinweis auf die Einigung der Verfahrensparteien eine generelle Zielvorgabe iHv römisch 40 herangezogen, weil dies den Interessen sämtlicher Teilnehmer des Erdgasmarktes entspreche und es eine sachlich nicht zu beanstandende Begründung für die Ausübung des Ermessens sei, eben jenem erzielten Interessensausgleich zu folgen. Es bestehe für die belangte Behörde kein Grund, von der Annahme des Bundesverwaltungsgerichts, es liege im Übereinkommen zum Wert der generellen Zielvorgabe von XXXX p.a. ein Ausgleich vor, der die Interessen aller Teilnehmer des Erdgasmarktes abbilde, abzuweichen. Folglich werde für die Beschwerdeführerin

§ 79Abs.

2 und 3 GWG 2011 für die Überleitung der Kosten auf das Jahr XXXX eine generelle Zielvorgabe von XXXX , zusätzlich zur unverändert bestehenden individuellen Zielvorgabe herangezogen.Es bestehe für die belangte Behörde kein Grund, von der Annahme des Bundesverwaltungsgerichts, es liege im Übereinkommen zum Wert der generellen Zielvorgabe von römisch 40 p.a. ein Ausgleich vor, der die Interessen aller Teilnehmer des Erdgasmarktes abbilde, abzuweichen. Folglich werde für die Beschwerdeführerin

Paragraph 79, Absatz 2 und 3 GWG 2011 für die Überleitung der Kosten auf das Jahr römisch 40 eine generelle Zielvorgabe von römisch 40 , zusätzlich zur unverändert bestehenden individuellen Zielvorgabe herangezogen. 3.3.2.

  1. Zur Berücksichtigung der XXXX :3.3.2.
  2. Zur Berücksichtigung der römisch 40 : Die XXXX , welche der Beschwerdeführerin als XXXX beschädigten Anlagen gewährt worden seien, hätten zur Wiederherstellung der Anlagen herangezogen werden können. Sie ähnelten damit vereinnahmten Netzzutritts- und Netzbereitstellungsentgelten insofern, als auch diese zur Herstellung bzw. für die bereits erfolgte Herstellung von Netzkapazität vom Netzbetreiber vereinnahmt würden. Allerdings sei die Versicherungsleistung nicht mit der Herstellung der Anlagen verbunden, sondern sei sie aufgrund der Beschädigung bzw. des Verlustes der bisherigen Anlagen an die Beschwerdeführerin geleistet worden. Die römisch 40 , welche der Beschwerdeführerin als römisch 40 beschädigten Anlagen gewährt worden seien, hätten zur Wiederherstellung der Anlagen herangezogen werden können. Sie ähnelten damit vereinnahmten Netzzutritts- und Netzbereitstellungsentgelten insofern, als auch diese zur Herstellung bzw. für die bereits erfolgte Herstellung von Netzkapazität vom Netzbetreiber vereinnahmt würden. Allerdings sei die Versicherungsleistung nicht mit der Herstellung der Anlagen verbunden, sondern sei sie aufgrund der Beschädigung bzw. des Verlustes der bisherigen Anlagen an die Beschwerdeführerin geleistet worden. Weiters führt die belangte Behörde aus: XXXX Da die XXXX einen außerordentlichen Ertrag darstellen würden, könnten sie angesichts der wesentlichen Auswirkung auf die Netzkosten

§ 71Abs. 2 i

Vm § 79 Abs. 1 GWG 2011 von der belangten Behörde über einen mehrjährigen Zeitraum verteilt werden. Um die jährliche Auswirkung auf die Gesamtkosten der Verteilertätigkeit des Unternehmens auf unter XXXX zu reduzieren, werde dieser Betrag über eine Periode von vier Jahren aufgeteilt. römisch 40 Da die römisch 40 einen außerordentlichen Ertrag darstellen würden, könnten sie angesichts der wesentlichen Auswirkung auf die Netzkosten

Paragraph 71, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 79, Absatz eins, GWG 2011 von der belangten Behörde über einen mehrjährigen Zeitraum verteilt werden. Um die jährliche Auswirkung auf die Gesamtkosten der Verteilertätigkeit des Unternehmens auf unter römisch 40 zu reduzieren, werde dieser Betrag über eine Periode von vier Jahren aufgeteilt. 3.3.3. Die vorliegende Beschwerde (bzw. der Vorlageantrag) wendet sich gegen den gesamten Inhalt des angefochtenen Bescheides. Die Beschwerdeführerin erachtet sich in ihrem Recht auf Festsetzung einer korrekten Zielvorgabe

§ 69Abs 1 i

Vm § 79 Abs 2 und 3 GWG 2011 und auf korrekte Berechnung der Finanzierungskostenbasis – die XXXX sollen nicht abgezogen werden – verletzt. 3.3.3. Die vorliegende Beschwerde (bzw. der Vorlageantrag) wendet sich gegen den gesamten Inhalt des angefochtenen Bescheides. Die Beschwerdeführerin erachtet sich in ihrem Recht auf Festsetzung einer korrekten Zielvorgabe

Paragraph 69, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 79, Absatz 2 und 3 GWG 2011 und auf korrekte Berechnung der Finanzierungskostenbasis – die römisch 40 sollen nicht abgezogen werden – verletzt. Zu den einzelnen Beschwerdevorbringen in der Beschwerde und im Vorlageantrag: 3.3.3.

  1. Zur Zielvorgabe: Betreffend das Vorbringen zur Zielvorgabe wird auf die identen Ausführungen in der Beschwerde gegen den Kostenbescheid XXXX verwiesen (vgl. oben 3.3.1.1.).Betreffend das Vorbringen zur Zielvorgabe wird auf die identen Ausführungen in der Beschwerde gegen den Kostenbescheid römisch 40 verwiesen vergleiche oben 3.3.1.1.). Im Vorlageantrag weist die Beschwerdeführerin außerdem darauf hin, dass im Kostenbescheid XXXX auf S. 16 f im Unterschied zur Beschwerdevorentscheidung ausgeführt worden sei, dass für die Beschwerdeführerin gerade kein individueller Effizienzwert im Rahmen eines Benchmarkingverfahrens ermittelt worden sei und deswegen die Zielvorgabe für das Fernleitungsnetz der Beschwerdeführerin auch für deren Verteilernetz übernommen worden sei. Es sei aufgrund der Ausführungen im Kostenbescheid XXXX davon auszugehen, dass mit dem Wert von XXXX eine pauschale Zielvorgabe, welche die von der belangten Behörde angenommene Summe aus individueller und genereller Produktivität darstelle, festgesetzt worden sei. Im Vorlageantrag weist die Beschwerdeführerin außerdem darauf hin, dass im Kostenbescheid römisch 40 auf S. 16 f im Unterschied zur Beschwerdevorentscheidung ausgeführt worden sei, dass für die Beschwerdeführerin gerade kein individueller Effizienzwert im Rahmen eines Benchmarkingverfahrens ermittelt worden sei und deswegen die Zielvorgabe für das Fernleitungsnetz der Beschwerdeführerin auch für deren Verteilernetz übernommen worden sei. Es sei aufgrund der Ausführungen im Kostenbescheid römisch 40 davon auszugehen, dass mit dem Wert von römisch 40 eine pauschale Zielvorgabe, welche die von der belangten Behörde angenommene Summe aus individueller und genereller Produktivität darstelle, festgesetzt worden sei. 3.3.3.
  2. Zur Verteilung der XXXX :3.3.3.
  3. Zur Verteilung der römisch 40 : In der Beschwerde wird gerügt, dass die XXXX , die die Beschwerdeführerin aufgrund XXXX erhalten habe, bei der Ermittlung des verzinslichen Kapitals, welches die Finanzierungskostenbasis darstelle, als „sonstige Korrektur“ in Abzug gebracht werde. Der Abzug der XXXX von der Finanzierungskostenbasis finde jedoch weder in § 80 Abs 4 GWG 2011 noch in der Regulierungssystematik für die dritte Regulierungsperiode Gas Deckung; der Wortlaut von § 80 Abs 4 GWG 2011 verbiete es überdies, XXXX wie Baukostenzuschüsse – und damit als abzugsfähige Posten – zu behandeln. In der Beschwerde wird gerügt, dass die römisch 40 , die die Beschwerdeführerin aufgrund römisch 40 erhalten habe, bei der Ermittlung des verzinslichen Kapitals, welches die Finanzierungskostenbasis darstelle, als „sonstige Korrektur“ in Abzug gebracht werde. Der Abzug der römisch 40 von der Finanzierungskostenbasis finde jedoch weder in Paragraph 80, Absatz 4, GWG 2011 noch in der Regulierungssystematik für die dritte Regulierungsperiode Gas Deckung; der Wortlaut von Paragraph 80, Absatz 4, GWG 2011 verbiete es überdies, römisch 40 wie Baukostenzuschüsse – und damit als abzugsfähige Posten – zu behandeln. Im Vorlageantrag rügt die Beschwerdeführerin die Vorgehensweise der belangten Behörde in der Beschwerdevorentscheidung, die aufgrund der XXXX der Beschwerdeführerin zugeflossenen XXXX von den anzuerkennenden Gesamtkosten über das Regulierungskonto auf vier Jahre verteilt in Abzug zu bringen. Hinzuweisen sei in diesem Zusammenhang auf das Schreiben der belangten Behörde vom 25.1.2019, auf das in der Beschwerdevorentscheidung auf S. 18 verwiesen werde, und worin die belangte Behörde der Beschwerdeführerin mitgeteilt habe, dass die Berücksichtigung der XXXX auf dem Regulierungskonto über einen angemessenen Zeitraum verteilt zu erfolgen habe, wobei die Behörde den Zeitraum der gewichteten durchschnittlichen Nutzungsdauer der Neuinvestitionen als angemessen betrachte. Dies entspreche einem Zeitraum von 18 Jahren. Die sachlich durch nichts belegte und damit rechtswidrige Berücksichtigung der XXXX verteilt auf lediglich vier Jahre habe zur Folge, dass die Gesamtkosten für das Jahr XXXX in Spruchpunkt 2 der Beschwerdevorentscheidung in rechtswidriger Weise zu niedrig festgestellt worden seien.Im Vorlageantrag rügt die Beschwerdeführerin die Vorgehensweise der belangten Behörde in der Beschwerdevorentscheidung, die aufgrund der römisch 40 der Beschwerdeführerin zugeflossenen römisch 40 von den anzuerkennenden Gesamtkosten über das Regulierungskonto auf vier Jahre verteilt in Abzug zu bringen. Hinzuweisen sei in diesem Zusammenhang auf das Schreiben der belangten Behörde vom 25.1.2019, auf das in der Beschwerdevorentscheidung auf S. 18 verwiesen werde, und worin die belangte Behörde der Beschwerdeführerin mitgeteilt habe, dass die Berücksichtigung der römisch 40 auf dem Regulierungskonto über einen angemessenen Zeitraum verteilt zu erfolgen habe, wobei die Behörde den Zeitraum der gewichteten durchschnittlichen Nutzungsdauer der Neuinvestitionen als angemessen betrachte. Dies entspreche einem Zeitraum von 18 Jahren. Die sachlich durch nichts belegte und damit rechtswidrige Berücksichtigung der römisch 40 verteilt auf lediglich vier Jahre habe zur Folge, dass die Gesamtkosten für das Jahr römisch 40 in Spruchpunkt 2 der Beschwerdevorentscheidung in rechtswidriger Weise zu niedrig festgestellt worden seien. 3.
  4. Die vorliegenden Beschwerden sind rechtzeitig und zulässig. Sie erweisen sich aus folgenden Gründen teilweise als berechtigt: 3.
  5. Zur Beschwerde gegen den Kostenbescheid XXXX :3.
  6. Zur Beschwerde gegen den Kostenbescheid römisch 40 : 3.5.
  7. Zum Vorbringen betreffend die Zielvorgabe: Die Beschwerdeführerin sieht sich dadurch (wirtschaftlich) benachteiligt, dass für ihr Verteilernetz, welches nur Verteilerleitungen der Netzebene 1 umfasse, die Zielvorgaben auf eine andere Weise (durch „Übernahme“ aus dem Methodenbescheid für das Fernleitungsnetz statt im Rahmen eines Benchmarkingverfahrens) bestimmt würden als für die übrigen Verteilernetzbetreiber hinsichtlich ihrer Verteilerleitungen der Netzebene
  8. Die Festlegung der Zielvorgabe nur für ein Jahr (anstatt für die gesamte Regulierungsperiode) stelle eine Ungleichbehandlung im Vergleich zu den anderen Verteilernetzbetreibern dar und habe die belangte Behörde ihr diesbezügliches Ermessen nicht ausreichend begründet. Das Vorgehen der belangten Behörde sei überdies rechtswidrig, weil die Bestimmung der Netztarife bei Fernleitungen und bei Verteilerleitungen völlig unterschiedlichen Regimes folge. Die Ermittlung von Produktivitätsabschlägen

der für Fernleitungen angewendeten Methode sei durch § 79 GWG 2011 nicht gedeckt; mit dem pauschalen Verweis auf die Produktivitätsabschläge im Fernleitungsnetz umgehe die belangte Behörde die gesetzlichen Kriterien. Das Vorgehen der belangten Behörde sei überdies rechtswidrig, weil die Bestimmung der Netztarife bei Fernleitungen und bei Verteilerleitungen völlig unterschiedlichen Regimes folge. Die Ermittlung von Produktivitätsabschlägen

der für Fernleitungen angewendeten Methode sei durch Paragraph 79, GWG 2011 nicht gedeckt; mit dem pauschalen Verweis auf die Produktivitätsabschläge im Fernleitungsnetz umgehe die belangte Behörde die gesetzlichen Kriterien. Außerdem würde die Zielvorgabe bei der Beschwerdeführerin auf deren Gesamtkosten angewendet werden, während sie bei den übrigen Verteilernetzbetreibern nur auf deren beeinflussbare Betriebskosten Anwendung finde. 3.5.1.

  1. Zur Ermittlung der Zielvorgabe: Ziel der Regulierung in der Energiewirtschaft ist es, Betreibern von Netzinfrastrukturen, die volkswirtschaftlich gesehen natürliche Monopole darstellen, gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen im Allgemeininteresse aufzuerlegen. Dazu zählen insbesondere der kosteneffiziente Netzbetrieb, die Gewährleistung der Versorgungssicherheit und Netzsicherheit sowie der diskriminierungsfreie Zugang Dritter zum Netz zu von der belangten Behörde genehmigten Systemnutzungsentgelten. Grundlage des Systemnutzungsentgelts sind die von der Regulierungsbehörde festgestellten Kosten der Netzbetreiber. Die den Entgelten zugrunde liegenden Kosten haben dem Grundsatz der Kostenwahrheit zu entsprechen und sind differenziert nach Netzebenen zu ermitteln (§ 79 Abs 1 GWG 2011). Für die Ermittlung der Kosten sind Zielvorgaben zugrunde zu legen, die sich am Einsparungspotential der Unternehmen, der strukturellen Entwicklung der Versorgungsaufgabe und des Marktanteils im jeweiligen Netzgebiet orientieren (§ 79 Abs 2 erster Satz GWG 2011). Die (gesamte) Zielvorgabe setzt sich aus der generellen Zielvorgabe, die für alle Unternehmen gleich hoch angesetzt wird, und der für jedes Unternehmen eigens – im Regelfall auf Basis eines Benchmarkingverfahrens (Effizienzvergleich) – ermittelten individuellen Zielvorgabe zusammen. Die generelle Zielvorgabe ist verpflichtend festzusetzen, die individuelle Zielvorgabe kann festgesetzt werden (§ 79 Abs 2 zweiter und dritter Satz GWG 2011). Hinsichtlich der Festlegung der Zielvorgaben-Werte wird der belangten Behörde ein Ermessensspielraum zugestanden.Grundlage des Systemnutzungsentgelts sind die von der Regulierungsbehörde festgestellten Kosten der Netzbetreiber. Die den Entgelten zugrunde liegenden Kosten haben dem Grundsatz der Kostenwahrheit zu entsprechen und sind differenziert nach Netzebenen zu ermitteln (Paragraph 79, Absatz eins, GWG 2011). Für die Ermittlung der Kosten sind Zielvorgaben zugrunde zu legen, die sich am Einsparungspotential der Unternehmen, der strukturellen Entwicklung der Versorgungsaufgabe und des Marktanteils im jeweiligen Netzgebiet orientieren (Paragraph 79, Absatz 2, erster Satz GWG 2011). Die (gesamte) Zielvorgabe setzt sich aus der generellen Zielvorgabe, die für alle Unternehmen gleich hoch angesetzt wird, und der für jedes Unternehmen eigens – im Regelfall auf Basis eines Benchmarkingverfahrens (Effizienzvergleich) – ermittelten individuellen Zielvorgabe zusammen. Die generelle Zielvorgabe ist verpflichtend festzusetzen, die individuelle Zielvorgabe kann festgesetzt werden (Paragraph 79, Absatz 2, zweiter und dritter Satz GWG 2011). Hinsichtlich der Festlegung der Zielvorgaben-Werte wird der belangten Behörde ein Ermessensspielraum zugestanden. Wenn die Beschwerdeführerin nun moniert, dass in ihrem Fall im Unterschied zu allen anderen österreichischen Gasverteilernetzbetreibern kein Effizienzvergleich zur Ermittlung einer individuellen Zielvorgabe vorgenommen wurde, so ist sie darauf hinzuweisen, dass – wie sie selbst anmerkt – das Benchmarking der Verteilernetzbetreiber derzeit lediglich die Netzebenen 2 und 3 iSd § 84 Abs 1 GWG 2011 umfasst, dies, weil nur wenige Gasverteilernetzbetreiber über Ebene 1-Leitungen verfügen (vgl. dazu S. 17 der Regulierungssystematik für die dritte Regulierungsperiode der Gasverteilernetzbetreiber 1.1.2018 bis 31.12.2022, abrufbar unter Regulierungssystematik_3_Periode_GAS_23102017_clean (e-control.at)).Wenn die Beschwerdeführerin nun moniert, dass in ihrem Fall im Unterschied zu allen anderen österreichischen Gasverteilernetzbetreibern kein Effizienzvergleich zur Ermittlung einer individuellen Zielvorgabe vorgenommen wurde, so ist sie darauf hinzuweisen, dass – wie sie selbst anmerkt – das Benchmarking der Verteilernetzbetreiber derzeit lediglich die Netzebenen 2 und 3 iSd Paragraph 84, Absatz eins, GWG 2011 umfasst, dies, weil nur wenige Gasverteilernetzbetreiber über Ebene 1-Leitungen verfügen vergleiche dazu S. 17 der Regulierungssystematik für die dritte Regulierungsperiode der Gasverteilernetzbetreiber 1.1.2018 bis 31.12.2022, abrufbar unter Regulierungssystematik_3_Periode_GAS_23102017_clean (e-control.at)). Für die Effizienz von Unternehmen, die die Ebene 1 versorgen, versucht die belangte Behörde die Effizienz daher möglichst gut approximativ zu bestimmen. Während sie bei den anderen österreichischen Gas-Verteilernetzbetreibern mit Ebene 1-Leitungen, welche alle auch über Ebene 2 und 3-Leitungen verfügen, in gängiger Praxis den Effizienzwert der Ebenen 2 und 3 als Ersatzgröße („Proxy“) für die Ebene 1 verwendet, ist dies im Fall der Beschwerdeführerin – mangels Ebene 2 und 3-Leitungen, deren Effizienz als Proxy dienen könnte – nicht möglich. Da die belangte Behörde somit einerseits die Beschwerdeführerin, die lediglich Leitungen der Netzebene 1 betreibt, in den Effizienzvergleich, so wie er derzeit durchgeführt wird, nicht miteinbezieht, sie aber andererseits auch keine Möglichkeit hat, die Effizienz für Ebene 2 und 3 als Ersatzgröße heranzuziehen, hat sie – nachgebildet ihrer Vorgehensweise bei Verteilernetzbetreibern, welche dem Benchmarking für die Netzebene 2 und 3 unterliegen und bei denen die Zielvorgabe für die Ebenen 2 und 3 als Proxy auch auf die Kosten der Ebene 1 angewendet wird – als Zielvorgabe für das Verteilernetz der Beschwerdeführerin die Zielvorgabe für deren Fernleitungsbereich (aus dem Methodenbescheid) übernommen. Für das Bundesverwaltungsgericht stellt die Vorgehensweise der belangten Behörde im vorliegenden Fall zwar eine auf den ersten Blick plausible Möglichkeit dar, eine für das das Verteilernetz der Beschwerdeführerin anwendbare Zielvorgabe zu ermitteln, da die Haupttätigkeit der Beschwerdeführerin bekanntermaßen in der Fernleitungstätigkeit liegt. Die Begründung der belangten Behörde, dass es sich bei der Beschwerdeführerin um ein Gesamtunternehmen handle, bei dem der Kostenanteil in der Verteilerleitung im Vergleich zur Fernleitung relativ gering sei, kann (wirtschaftlich) wohl die Übernahme der Zielvorgabe aus dem Fernleitungsnetz rechtfertigen. Warum sich die generellen Produktivitätssteigerungen und individuellen Ineffizienzen im (großen) Fernleitungsnetz und im (vergleichsweise kleinen) Verteilernetz der Ebene 1 der Beschwerdeführerin so stark unterscheiden sollen, dass der Zielvorgabe-Wert aus dem Fernleitungsnetz für das Verteilernetz nicht gelten kann, ist für das Bundesverwaltungsgericht nämlich nicht ersichtlich und wird von der Beschwerdeführerin an keiner Stelle dargelegt. Dennoch ergibt sich bei genauerer Prüfung, dass die Vorgehensweise der belangten Behörde im vorliegenden Fall nicht den gesetzlichen Vorgaben des § 79 Abs 2 und 3 GWG 2011 entspricht; dies aus folgenden Gründen:Dennoch ergibt sich bei genauerer Prüfung, dass die Vorgehensweise der belangten Behörde im vorliegenden Fall nicht den gesetzlichen Vorgaben des Paragraph 79, Absatz 2 und 3 GWG 2011 entspricht; dies aus folgenden Gründen: 3.5.1.
  2. Zu den Vorgaben des § 79 GWG 2011: 3.5.1.
  3. Zu den Vorgaben des Paragraph 79, GWG 2011: § 79 Abs 2 GWG 2011 sieht die verpflichtende Festsetzung einer generellen Zielvorgabe vor. Individuelle Zielvorgaben können aufgrund der Effizienz der Netzbetreiber berücksichtigt werden. Die dabei anzuwendenden Methoden haben dem Stand der Wissenschaft zu entsprechen. Hinsichtlich der Festlegung der Werte wird der belangten Behörde ein Ermessensspielraum zugestanden. Ebenso liegt die Länge der Regulierungsperiode

§ 79

Abs 3 GWG 2011 im behördlichen Ermessen; sie kann ein- oder mehrjährige Regulierungsperioden festsetzen. Paragraph 79, Absatz 2, GWG 2011 sieht die verpflichtende Festsetzung einer generellen Zielvorgabe vor. Individuelle Zielvorgaben können aufgrund der Effizienz der Netzbetreiber berücksichtigt werden. Die dabei anzuwendenden Methoden haben dem Stand der Wissenschaft zu entsprechen. Hinsichtlich der Festlegung der Werte wird der belangten Behörde ein Ermessensspielraum zugestanden. Ebenso liegt die Länge der Regulierungsperiode

Paragraph 79, Absatz 3, GWG 2011 im behördlichen Ermessen; sie kann ein- oder mehrjährige Regulierungsperioden festsetzen. Es konnte festgestellt werden, dass die belangte Behörde im Kostenbescheid XXXX eine Pauschal-Zielvorgabe iHv XXXX festgesetzt hat, ohne zwischen genereller und individueller Zielvorgabe zu unterscheiden. Ebenso konnte festgestellt werden, dass für das Verteilernetz der Beschwerdeführerin keine Effizienz ermittelt wurde (vgl. oben II.1.1.). Es konnte festgestellt werden, dass die belangte Behörde im Kostenbescheid römisch 40 eine Pauschal-Zielvorgabe iHv römisch 40 festgesetzt hat, ohne zwischen genereller und individueller Zielvorgabe zu unterscheiden. Ebenso konnte festgestellt werden, dass für das Verteilernetz der Beschwerdeführerin keine Effizienz ermittelt wurde vergleiche oben römisch zwei.1.1.).

§ 79

Abs 2 GWG 2011 können individuelle Zielvorgaben (nur) aufgrund der Effizienz der Netzbetreiber berücksichtigt werden; die dabei anzuwendenden Methoden haben dem Stand der Wissenschaft zu entsprechen.

Paragraph 79, Absatz 2, GWG 2011 können individuelle Zielvorgaben (nur) aufgrund der Effizienz der Netzbetreiber berücksichtigt werden; die dabei anzuwendenden Methoden haben dem Stand der Wissenschaft zu entsprechen. Auf den ersten Blick könnte man annehmen, der belangten Behörde sei ein (krasser) Ermittlungsfehler unterlaufen, weil sie ohne Effizienzermittlung für das Verteilernetz eine Zielvorgabe festgesetzt hat. Dennoch geht das Bundesverwaltungsgericht im konkreten Fall nicht von einem Ermittlungsfehler der belangten Behörde aus, der im Zuge des Beschwerdeverfahrens (durch Ergänzung des Sachverhalts oder Zurückverweisung der Sache an die belangte Behörde) zu korrigieren wäre; dies deshalb, weil es sich bei der festgesetzten Zielvorgabe ja gerade nicht um eine individuelle Zielvorgabe handelt, für deren Festsetzung die Effizienz des Verteilernetzes der Beschwerdeführerin zu ermitteln gewesen wäre, sondern, wie festgestellt, um eine Pauschal-Zielvorgabe, bei der die belangte Behörde keine „Unterteilung“ in generelle und individuelle Zielvorgabe vorgenommen hat. Anders gewendet: Die belangte Behörde hat im Kostenbescheid XXXX gar keine individuelle Zielvorgabe festgesetzt, sie musste daher auch keine Effizienzermittlung für das Verteilernetz der Beschwerdeführerin

§ 79Abs 2 dritter und vierter Satz GWG 2011 vornehmen.

Dennoch geht das Bundesverwaltungsgericht im konkreten Fall nicht von einem Ermittlungsfehler der belangten Behörde aus, der im Zuge des Beschwerdeverfahrens (durch Ergänzung des Sachverhalts oder Zurückverweisung der Sache an die belangte Behörde) zu korrigieren wäre; dies deshalb, weil es sich bei der festgesetzten Zielvorgabe ja gerade nicht um eine individuelle Zielvorgabe handelt, für deren Festsetzung die Effizienz des Verteilernetzes der Beschwerdeführerin zu ermitteln gewesen wäre, sondern, wie festgestellt, um eine Pauschal-Zielvorgabe, bei der die belangte Behörde keine „Unterteilung“ in generelle und individuelle Zielvorgabe vorgenommen hat. Anders gewendet: Die belangte Behörde hat im Kostenbescheid römisch 40 gar keine individuelle Zielvorgabe festgesetzt, sie musste daher auch keine Effizienzermittlung für das Verteilernetz der Beschwerdeführerin

Paragraph 79, Absatz 2, dritter und vierter Satz GWG 2011 vornehmen. Für die Festsetzung einer individuellen Zielvorgabe besteht keine gesetzliche Verpflichtung, sie erfolgt fakultativ. Die belangte Behörde hat durch die Nichtfestsetzung einer individuellen Zielvorgabe den Kostenbescheid XXXX also nicht mit Rechtswidrigkeit belastet. Daher sieht das Bundesverwaltungsgericht keine Notwendigkeit, den Sachverhalt durch (eigene) Effizienzermittlung für das Verteilernetz der Beschwerdeführerin zu ergänzen oder die Sache zur Sachverhaltsergänzung und neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückzuverweisen, um in Folge – nach entsprechender Effizienzermittlung – zu einer korrekten individuellen Zielvorgabe zu gelangen.Für die Festsetzung einer individuellen Zielvorgabe besteht keine gesetzliche Verpflichtung, sie erfolgt fakultativ. Die belangte Behörde hat durch die Nichtfestsetzung einer individuellen Zielvorgabe den Kostenbescheid römisch 40 also nicht mit Rechtswidrigkeit belastet. Daher sieht das Bundesverwaltungsgericht keine Notwendigkeit, den Sachverhalt durch (eigene) Effizienzermittlung für das Verteilernetz der Beschwerdeführerin zu ergänzen oder die Sache zur Sachverhaltsergänzung und neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückzuverweisen, um in Folge – nach entsprechender Effizienzermittlung – zu einer korrekten individuellen Zielvorgabe zu gelangen. Jedoch hat die belangte Behörde dadurch, dass sie es unterlassen hat, im Kostenbescheid XXXX darzulegen, welchen Wert sie als generelle Zielvorgabe für das Verteilernetz der Beschwerdeführerin festsetzt, den angefochtenen Kostenbescheid XXXX mit Rechtswidrigkeit belastet, weil § 79 Abs 2 zweiter Satz GWG 2011 die Anpassung der festgestellten Kosten um generelle Zielvorgaben verpflichtend vorsieht. Das Bundesverwaltungsgericht hat in diesem Fall eine generelle Zielvorgabe festzusetzen (vgl. dazu unten II.3.5.2.).Jedoch hat die belangte Behörde dadurch, dass sie es unterlassen hat, im Kostenbescheid römisch 40 darzulegen, welchen Wert sie als generelle Zielvorgabe für das Verteilernetz der Beschwerdeführerin festsetzt, den angefochtenen Kostenbescheid römisch 40 mit Rechtswidrigkeit belastet, weil Paragraph 79, Absatz 2, zweiter Satz GWG 2011 die Anpassung der festgestellten Kosten um generelle Zielvorgaben verpflichtend vorsieht. Das Bundesverwaltungsgericht hat in diesem Fall eine generelle Zielvorgabe festzusetzen vergleiche dazu unten römisch zwei.3.5.2.). 3.5.1.3. Zur Anwendung der Zielvorgabe auf die Gesamtkosten der Beschwerdeführerin: Wenn die Beschwerdeführerin moniert, dass in ihrem Fall die Zielvorgabe auf die Gesamtkosten, sohin auch auf die Kapitalkosten, angewendet werde, während sie bei den übrigen Verteilernetzbetreibern nur auf die beeinflussbaren Betriebskosten wirke, so ist ihr entgegenzuhalten, dass dies eine Konsequenz der Cost-Plus-Regulierung ist, der die Beschwerdeführerin unterliegt. Die belangte Behörde führt dazu in ihrer Stellungnahme vom 13.9.2022 in für das Bundesverwaltungsgericht nachvollziehbarer Weise aus: XXXX Dem Begehren der Beschwerdeführerin, die Zielvorgabe nur auf die beeinflussbaren Kosten anzuwenden, ist aus den von der belangten Behörde dargelegten und hier wiedergegebenen Gründen nicht zu folgen. römisch 40 Dem Begehren der Beschwerdeführerin, die Zielvorgabe nur auf die beeinflussbaren Kosten anzuwenden, ist aus den von der belangten Behörde dargelegten und hier wiedergegebenen Gründen nicht zu folgen. 3.5.2. Festsetzung der generellen Zielvorgabe durch das Bundesverwaltungsgericht:

§ 28Abs 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 28Abs 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Im vorliegenden Fall liegen die Voraussetzungen für eine Entscheidung in der Sache vor: Einerseits wurde vom Bundesverwaltungsgericht festgestellt, dass die belangte Behörde keine generelle Zielvorgabe ermittelt hat; sie hat dadurch gegen die Vorgabe von § 79 Abs 2 GWG 2011 verstoßen. Andererseits geht aus dem ins Beschwerdeverfahren eingebrachten Gutachten hervor, dass die generelle Zielvorgabe der Gasverteilernetzbetreiber für die dritte Regulierungsperiode mit dem Wert von XXXX p.a. festgesetzt werden kann, da dieser Wert innerhalb der gutachterlich ermittelten Bandbreite für die generelle Zielvorgabe liegt. Der Sachverhalt steht daher nunmehr fest; das Bundesverwaltungsgericht hat daher in der Sache zu entscheiden und eine generelle Zielvorgabe iHv XXXX p.a. zu bestimmen. Im vorliegenden Fall liegen die Voraussetzungen für eine Entscheidung in der Sache vor: Einerseits wurde vom Bundesverwaltungsgericht festgestellt, dass die belangte Behörde keine generelle Zielvorgabe ermittelt hat; sie hat dadurch gegen die Vorgabe von Paragraph 79, Absatz 2, GWG 2011 verstoßen. Andererseits geht aus dem ins Beschwerdeverfahren eingebrachten Gutachten hervor, dass die generelle Zielvorgabe der Gasverteilernetzbetreiber für die dritte Regulierungsperiode mit dem Wert von römisch 40 p.a. festgesetzt werden kann, da dieser Wert innerhalb der gutachterlich ermittelten Bandbreite für die generelle Zielvorgabe liegt. Der Sachverhalt steht daher nunmehr fest; das Bundesverwaltungsgericht hat daher in der Sache zu entscheiden und eine generelle Zielvorgabe iHv römisch 40 p.a. zu bestimmen.

§ 79

Abs 3 GWG 2011 kann der Zeitraum zur Realisierung der Zielvorgaben (Zielerreichungszeitraum) durch die Regulierungsbehörde im jeweiligen Kostenbescheid in ein- oder mehrjährige Regulierungsperioden unterteilt werden. Im vorliegenden Fall ist daher, da das Bundesverwaltungsgericht in der Sache zu entscheiden hat, auch der Zeitraum zur Realisierung der Zielvorgabe iHv XXXX vom Bundesverwaltungsgericht zu bestimmen.

Paragraph 79, Absatz 3, GWG 2011 kann der Zeitraum zur Realisierung der Zielvorgaben (Zielerreichungszeitraum) durch die Regulierungsbehörde im jeweiligen Kostenbescheid in ein- oder mehrjährige Regulierungsperioden unterteilt werden. Im vorliegenden Fall ist daher, da das Bundesverwaltungsgericht in der Sache zu entscheiden hat, auch der Zeitraum zur Realisierung der Zielvorgabe iHv römisch 40 vom Bundesverwaltungsgericht zu bestimmen. Die belangte Behörde hat ihr Ermessen im angefochtenen Bescheid begründet wie folgt (vgl. S. 5 des Kostenbescheids XXXX ):Die belangte Behörde hat ihr Ermessen im angefochtenen Bescheid begründet wie folgt vergleiche S. 5 des Kostenbescheids römisch 40 ): XXXX Sie hat damit klargestellt, dass der Grund für die Festsetzung einer nur einjährigen Regulierungsperiode darin liegt, dass die Beschwerdeführerin nicht im „allgemeinen“ Anreizregulierungssystem für die Verteilernetzbetreiber, welches mehrjährige Regulierungsperioden verwendet, erfasst ist, sondern derzeit die angemessenen Netzkosten der Beschwerdeführerin jährlich neu bestimmt bzw. übergeleitet werden. römisch 40 Sie hat damit klargestellt, dass der Grund für die Festsetzung einer nur einjährigen Regulierungsperiode darin liegt, dass die Beschwerdeführerin nicht im „allgemeinen“ Anreizregulierungssystem für die Verteilernetzbetreiber, welches mehrjährige Regulierungsperioden verwendet, erfasst ist, sondern derzeit die angemessenen Netzkosten der Beschwerdeführerin jährlich neu bestimmt bzw. übergeleitet werden. Das Bundesverwaltungsgericht folgt der nachvollziehbaren Begründung der belangten Behörde in diesem Zusammenhang und setzt einen einjährigen Zielerreichungszeitraum für die generelle Zielvorgabe fest. Aus den genannten Gründen war die generelle Zielvorgabe vom Bundesverwaltungsgericht spruchgemäß festzulegen. 3.5.

  1. Zum Vorbringen betreffend einen Effizienzzuschlag zum WACC: Die Beschwerde begehrt im Rahmen der Kapitalkosten einen Effizienzzuschlag von XXXX , sodass ihre Kapitalkosten auf Grundlage eines WACC von XXXX bestimmt werden sollen. Sie begründet dies damit, dass in ihrem Fall von einer Effizienz von 100% auszugehen sei, da für sie keine individuelle Zielvorgabe im Rahmen des Benchmarking der Verteilernetzbetreiber erfolgt sei.Die Beschwerde begehrt im Rahmen der Kapitalkosten einen Effizienzzuschlag von römisch 40 , sodass ihre Kapitalkosten auf Grundlage eines WACC von römisch 40 bestimmt werden sollen. Sie begründet dies damit, dass in ihrem Fall von einer Effizienz von 100% auszugehen sei, da für sie keine individuelle Zielvorgabe im Rahmen des Benchmarking der Verteilernetzbetreiber erfolgt sei. Festzuhalten ist, dass die belangte Behörde im Fall der Beschwerdeführerin nicht von einer Effizienz des Verteilernetzes von 100% ausgeht, sondern von einer niedrigeren, dem Fernleitungsnetz der Beschwerdeführerin entsprechenden Effizienz. Aus der Tatsache, dass das Bundesverwaltungsgericht keine individuelle Zielvorgabe festgesetzt hat, lässt sich nicht (rück)schließen, dass nun eine hundertprozentige Unternehmenseffizienz anzunehmen wäre, welche zur Gewährung eines Effizienzzuschlags führen könnte. Die Nicht-Festsetzung einer individuellen Zielvorgabe ist aus rechtlichen Gründen – § 79 Abs 2 GWG 2011 sieht nur die Festsetzung einer generellen Zielvorgabe verpflichtend vor – erfolgt, nicht aufgrund einer (individuellen) Effizienzermittlung. Festzuhalten ist, dass die belangte Behörde im Fall der Beschwerdeführerin nicht von einer Effizienz des Verteilernetzes von 100% ausgeht, sondern von einer niedrigeren, dem Fernleitungsnetz der Beschwerdeführerin entsprechenden Effizienz. Aus der Tatsache, dass das Bundesverwaltungsgericht keine individuelle Zielvorgabe festgesetzt hat, lässt sich nicht (rück)schließen, dass nun eine hundertprozentige Unternehmenseffizienz anzunehmen wäre, welche zur Gewährung eines Effizienzzuschlags führen könnte. Die Nicht-Festsetzung einer individuellen Zielvorgabe ist aus rechtlichen Gründen – Paragraph 79, Absatz 2, GWG 2011 sieht nur die Festsetzung einer generellen Zielvorgabe verpflichtend vor – erfolgt, nicht aufgrund einer (individuellen) Effizienzermittlung. Ein Effizienzzuschlag iHv XXXX ist schon aus diesem Grund vom Bundesverwaltungsgericht nicht zu bestimmen.Ein Effizienzzuschlag iHv römisch 40 ist schon aus diesem Grund vom Bundesverwaltungsgericht nicht zu bestimmen. 3.5.
  2. Zum Vorbringen betreffend die XXXX 3.5.
  3. Zum Vorbringen betreffend die römisch 40 Die Beschwerdeführerin moniert, dass die belangte Behörde in der Bescheidbegründung auf S. 35 das Vorbringen der Beschwerdeführerin während des behördlichen Verfahrens, dass der ermittelte Faktor zur Kostenaktualisierung nicht auf die XXXX anzuwenden sei, als berechtigt ansieht, es jedoch in der Neuberechnung nicht berücksichtigt habe. Die Beschwerdeführerin moniert, dass die belangte Behörde in der Bescheidbegründung auf S. 35 das Vorbringen der Beschwerdeführerin während des behördlichen Verfahrens, dass der ermittelte Faktor zur Kostenaktualisierung nicht auf die römisch 40 anzuwenden sei, als berechtigt ansieht, es jedoch in der Neuberechnung nicht berücksichtigt habe. Dem stimmte die belangte Behörde in der Beschwerdeverhandlung und mit ergänzender Äußerung vom 10.10.2022 zu und legte mit Schriftsatz vom 12.1.2023 entsprechende Neuberechnungen vor, welche vom Bundesverwaltungsgericht dieser Entscheidung in den Feststellungen zugrunde gelegt wurden (vgl. die Feststellungen unter II.1.2.). Dem stimmte die belangte Behörde in der Beschwerdeverhandlung und mit ergänzender Äußerung vom 10.10.2022 zu und legte mit Schriftsatz vom 12.1.2023 entsprechende Neuberechnungen vor, welche vom Bundesverwaltungsgericht dieser Entscheidung in den Feststellungen zugrunde gelegt wurden vergleiche die Feststellungen unter römisch zwei.1.2.). 3.
  4. Zur Beschwerde gegen den Kostenbescheid XXXX in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung:3.
  5. Zur Beschwerde gegen den Kostenbescheid römisch 40 in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung: 3.6.
  6. Zum Vorbringen betreffend die Zielvorgabe: Die Beschwerde gegen den Kostenbescheid XXXX in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung bedient sich im Zusammenhang mit der Zielvorgabe derselben Argumente, die gegen die Zielvorgabe im Kostenbescheid XXXX vorgebracht wurden. Die Beschwerde gegen den Kostenbescheid römisch 40 in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung bedient sich im Zusammenhang mit der Zielvorgabe derselben Argumente, die gegen die Zielvorgabe im Kostenbescheid römisch 40 vorgebracht wurden. In der Beschwerdevorentscheidung setze die belangte Behörde eine generelle Zielvorgabe iHv XXXX sowie eine individuelle Zielvorgabe iHv XXXX fest. Den Wert der individuellen Zielvorgabe übernahm sie aus dem Fernleitungsnetz der Beschwerdeführerin und führte aus, dass es sich dabei um eine sich im Methodenverfahren für das Fernleitungsnetz ermittelte, sich rein aus der Unternehmenseffizienz ergebende und daher individuelle Zielvorgabe handle. In der Beschwerdevorentscheidung setze die belangte Behörde eine generelle Zielvorgabe iHv römisch 40 sowie eine individuelle Zielvorgabe iHv römisch 40 fest. Den Wert der individuellen Zielvorgabe übernahm sie aus dem Fernleitungsnetz der Beschwerdeführerin und führte aus, dass es sich dabei um eine sich im Methodenverfahren für das Fernleitungsnetz ermittelte, sich rein aus der Unternehmenseffizienz ergebende und daher individuelle Zielvorgabe handle. 3.6.1.
  7. Zur generellen Zielvorgabe: Die belangte Behörde hat in der Beschwerdevorentscheidung zusätzlich zu einem als individuelle Zielvorgabe festgestellten Wert iHv XXXX eine generelle Zielvorgabe iHv XXXX bestimmt. Die belangte Behörde hat in der Beschwerdevorentscheidung zusätzlich zu einem als individuelle Zielvorgabe festgestellten Wert iHv römisch 40 eine generelle Zielvorgabe iHv römisch 40 bestimmt. Den Vorgaben des § 79 Abs 2 GWG 2011 wird somit in Hinblick auf die verpflichtende Festsetzung einer generellen Zielvorgabe Genüge getan. Der Wert iHv XXXX p.a. für die generelle Zielvorgabe ist nicht zu beanstanden (vgl. dazu die Feststellungen unter II.1.
  8. und die Beweiswürdigung unter II.2.
  9. sowie die Ausführungen zum Kostenbescheid XXXX , siehe oben II.3.5.2.).Den Vorgaben des Paragraph 79, Absatz 2, GWG 2011 wird somit in Hinblick auf die verpflichtende Festsetzung einer generellen Zielvorgabe Genüge getan. Der Wert iHv römisch 40 p.a. für die generelle Zielvorgabe ist nicht zu beanstanden vergleiche dazu die Feststellungen unter römisch zwei.1.
  10. und die Beweiswürdigung unter römisch zwei.2.
  11. sowie die Ausführungen zum Kostenbescheid römisch 40 , siehe oben römisch zwei.3.5.2.). 3.6.1.
  12. Rechtswidrige Ermittlung der individuellen Zielvorgabe:

§ 79

Abs 2 GWG 2011 können individuelle Zielvorgaben aufgrund der Effizienz der Netzbetreiber berücksichtigt werden. Die dabei anzuwendenden Methoden haben dem Stand der Wissenschaft zu entsprechen. Bei der Ermittlung der individuellen Zielvorgaben können neben einer Gesamtunternehmensbetrachtung bei sachlicher Vergleichbarkeit auch einzelne Teilprozesse herangezogen werden. Hinsichtlich der Festlegung der Werte wird der belangten Behörde ein Ermessensspielraum zugestanden. Ebenso liegt die Länge der Regulierungsperiode

§ 79

Abs 3 GWG 2011 im behördlichen Ermessen; sie kann ein- oder mehrjährige Regulierungsperioden festsetzen.

Paragraph 79, Absatz 2, GWG 2011 können individuelle Zielvorgaben aufgrund der Effizienz der Netzbetreiber berücksichtigt werden. Die dabei anzuwendenden Methoden haben dem Stand der Wissenschaft zu entsprechen. Bei der Ermittlung der individuellen Zielvorgaben können neben einer Gesamtunternehmensbetrachtung bei sachlicher Vergleichbarkeit auch einzelne Teilprozesse herangezogen werden. Hinsichtlich der Festlegung der Werte wird der belangten Behörde ein Ermessensspielraum zugestanden. Ebenso liegt die Länge der Regulierungsperiode

Paragraph 79, Absatz 3, GWG 2011 im behördlichen Ermessen; sie kann ein- oder mehrjährige Regulierungsperioden festsetzen. Die Erläuterungen zu § 79 Abs 2 und 3 GWG 2011 lauten auszugsweise (Hervorhebungen nicht im Original):Die Erläuterungen zu Paragraph 79, Absatz 2 und 3 GWG 2011 lauten auszugsweise (Hervorhebungen nicht im Original): XXXX Im vorliegenden Fall hat die belangte Behörde die Zielvorgabe für das Fernleitungsnetz der Beschwerdeführerin als individuelle Zielvorgabe für das Verteilernetz übernommen und dies – wie bereits im Kostenbescheid XXXX , wo sie den Wert allerdings noch als Pauschal-Zielvorgabe verwendet hat – damit argumentiert, dass die Effizienz des Fernleitungsnetzes die Effizienz des Gesamtunternehmens widerspiegle. römisch 40 Im vorliegenden Fall hat die belangte Behörde die Zielvorgabe für das Fernleitungsnetz der Beschwerdeführerin als individuelle Zielvorgabe für das Verteilernetz übernommen und dies – wie bereits im Kostenbescheid römisch 40 , wo sie den Wert allerdings noch als Pauschal-Zielvorgabe verwendet hat – damit argumentiert, dass die Effizienz des Fernleitungsnetzes die Effizienz des Gesamtunternehmens widerspiegle. Selbst wenn man – der belangten Behörde entgegen ihrer eigenen Begründung im Kostenbescheid XXXX und auch noch im Kostenbescheid XXXX vor der Beschwerdevorentscheidung folgend – davon ausginge, dass es sich dabei um eine individuelle Zielvorgabe für das Fernleitungsnetz handle, und selbst wenn man – wiederum der belangten Behörde folgend – weiters annehmen würde, dass die Ermittlung dieser Zielvorgabe für das Fernleitungsnetz anhand einer dem Stand der Wissenschaft entsprechenden Methode erfolgt sei, so könnte die Übernahme der Fernleitungs-Zielvorgabe für das Verteilernetz dennoch nicht als im Einklang mit § 79 Abs 2 GWG 2011 betrachtet werden: Da sich die Regelungen zur Ermittlung von Zielvorgaben für Fernleitungsnetze in § 82 GWG 2011 und Verteilernetze in § 79 GWG 2011 grundsätzlich unterscheiden, ist jegliche Argumentation unhaltbar, die darauf abzielt, dass eine auf europäischer Ebene für Fernleitungen entwickelte Methode zur Effizienzermittlung im Fernleitungsnetz einer Methode

dem Stand der Wissenschaft zur Zielvorgabenermittlung im österreichischen Verteilernetz entspricht. Mit anderen Worten: Auch die „beste“ Methode zur Zielvorgaben-Ermittlung im Fernleitungsnetz kann keine dem Stand der Wissenschaft entsprechende Methode zur Zielvorgaben-Ermittlung für Verteilerleitungen sein, weil es sich um völlig unterschiedliche Leitungssysteme handelt.Selbst wenn man – der belangten Behörde entgegen ihrer eigenen Begründung im Kostenbescheid römisch 40 und auch noch im Kostenbescheid römisch 40 vor der Beschwerdevorentscheidung folgend – davon ausginge, dass es sich dabei um eine individuelle Zielvorgabe für das Fernleitungsnetz handle, und selbst wenn man – wiederum der belangten Behörde folgend – weiters annehmen würde, dass die Ermittlung dieser Zielvorgabe für das Fernleitungsnetz anhand einer dem Stand der Wissenschaft entsprechenden Methode erfolgt sei, so könnte die Übernahme der Fernleitungs-Zielvorgabe für das Verteilernetz dennoch nicht als im Einklang mit Paragraph 79, Absatz 2, GWG 2011 betrachtet werden: Da sich die Regelungen zur Ermittlung von Zielvorgaben für Fernleitungsnetze in Paragraph 82, GWG 2011 und Verteilernetze in Paragraph 79, GWG 2011 grundsätzlich unterscheiden, ist jegliche Argumentation unhaltbar, die darauf abzielt, dass eine auf europäischer Ebene für Fernleitungen entwickelte Methode zur Effizienzermittlung im Fernleitungsnetz einer Methode

dem Stand der Wissenschaft zur Zielvorgabenermittlung im österreichischen Verteilernetz entspricht. Mit anderen Worten: Auch die „beste“ Methode zur Zielvorgaben-Ermittlung im Fernleitungsnetz kann keine dem Stand der Wissenschaft entsprechende Methode zur Zielvorgaben-Ermittlung für Verteilerleitungen sein, weil es sich um völlig unterschiedliche Leitungssysteme handelt. Der belangten Behörde hilft in diesem Zusammenhang auch nicht weiter, dass sie im Rahmen einer

§ 79

Abs 2 GWG 2011 grundsätzlich für die Ermittlung individuelle Zielvorgaben zulässigen Gesamtunternehmensbetrachtung davon ausgeht, dass sich die Produktivitätssteigerungen und Ineffizienzen im Fernleitungsnetz und im Verteilernetz der Beschwerdeführerin so stark ähneln, dass sich gleiche Zielvorgabe-Werte grundsätzlich rechtfertigen lassen. Die belangte Behörde hätte dies, um den Kriterien des § 79 Abs 2 GWG 2011 zu entsprechen, zumindest anhand einer dem Stand der Wissenschaft entsprechenden Methode zur Ermittlung individuelle Zielvorgaben für das Verteilernetz überprüfen müssen, statt es einfach im Rahmen einer Gesamtunternehmensbetrachtung anzunehmen. Überdies hätte sie, wäre sie konsequent der Argumentation der einheitlichen Zielvorgabe für das Gesamtunternehmen gefolgt, bei der Festsetzung der Zielvorgabe von gesamt XXXX auch für das Verteilernetz bleiben müssen (wie in den Vorjahren, jedoch wertmäßig „unterteilt“ in generelle und individuelle Zielvorgabe), anstatt die Zielvorgabe für das Verteilernetz auf XXXX zu erhöhen und dadurch im Ergebnis doch wieder unterschiedliche Zielvorgaben für die beiden Unternehmensteile Fernleitung und Verteilerleitung zu schaffen. Der belangten Behörde hilft in diesem Zusammenhang auch nicht weiter, dass sie im Rahmen einer

Paragraph 79, Absatz 2, GWG 2011 grundsätzlich für die Ermittlung individuelle Zielvorgaben zulässigen Gesamtunternehmensbetrachtung davon ausgeht, dass sich die Produktivitätssteigerungen und Ineffizienzen im Fernleitungsnetz und im Verteilernetz der Beschwerdeführerin so stark ähneln, dass sich gleiche Zielvorgabe-Werte grundsätzlich rechtfertigen lassen. Die belangte Behörde hätte dies, um den Kriterien des Paragraph 79, Absatz 2, GWG 2011 zu entsprechen, zumindest anhand einer dem Stand der Wissenschaft entsprechenden Methode zur Ermittlung individuelle Zielvorgaben für das Verteilernetz überprüfen müssen, statt es einfach im Rahmen einer Gesamtunternehmensbetrachtung anzunehmen. Überdies hätte sie, wäre sie konsequent der Argumentation der einheitlichen Zielvorgabe für das Gesamtunternehmen gefolgt, bei der Festsetzung der Zielvorgabe von gesamt römisch 40 auch für das Verteilernetz bleiben müssen (wie in den Vorjahren, jedoch wertmäßig „unterteilt“ in generelle und individuelle Zielvorgabe), anstatt die Zielvorgabe für das Verteilernetz auf römisch 40 zu erhöhen und dadurch im Ergebnis doch wieder unterschiedliche Zielvorgaben für die beiden Unternehmensteile Fernleitung und Verteilerleitung zu schaffen. Zu guter Letzt ist auch noch auf einen wesentlichen Unterschied zwischen der Heranziehung einer Zielvorgabe für Ebene 2 und 3-Leitungen als Proxy für eine Ebene 1-Zielvorgabe und der Heranziehung einer Fernleitungs-Zielvorgabe als Proxy für eine Ebene 1-Zielvorgabe hinzuweisen: Während es sich im ersten Fall um Zielvorgaben handelt, die anhand eines für Verteilerleitungen der Ebene 2 und 3 entwickelten Benchmarkingverfahrens ermittelt wurden, und es damit im Rahmen einer Gesamtunternehmensbetrachtung wohl nicht ganz verfehlt sein kann, die Zielvorgabe auf eine Verteilerleitung der Ebene 1 zu übertragen, da sich die gesamte Zielvorgaben-Ermittlung im Rahmen der Kriterien des § 79 GWG 2011 abspielt, ist die Übernahme der Zielvorgabe aus dem Fernleitungsnetz ins Verteilernetz anders zu beurteilen: In diesem Fall wird eine „artfremde“ Zielvorgabe übernommen, deren Ermittlung ganz anderen Kriterien folgt, als § 79 Abs 2 GWG 2011 sie für Verteilerleitungen vorsieht. Auch dieses Argument der belangten Behörde geht daher ins Leere.Zu guter Letzt ist auch noch auf einen wesentlichen Unterschied zwischen der Heranziehung einer Zielvorgabe für Ebene 2 und 3-Leitungen als Proxy für eine Ebene 1-Zielvorgabe und der Heranziehung einer Fernleitungs-Zielvorgabe als Proxy für eine Ebene 1-Zielvorgabe hinzuweisen: Während es sich im ersten Fall um Zielvorgaben handelt, die anhand eines für Verteilerleitungen der Ebene 2 und 3 entwickelten Benchmarkingverfahrens ermittelt wurden, und es damit im Rahmen einer Gesamtunternehmensbetrachtung wohl nicht ganz verfehlt sein kann, die Zielvorgabe auf eine Verteilerleitung der Ebene 1 zu übertragen, da sich die gesamte Zielvorgaben-Ermittlung im Rahmen der Kriterien des Paragraph 79, GWG 2011 abspielt, ist die Übernahme der Zielvorgabe aus dem Fernleitungsnetz ins Verteilernetz anders zu beurteilen: In diesem Fall wird eine „artfremde“ Zielvorgabe übernommen, deren Ermittlung ganz anderen Kriterien folgt, als Paragraph 79, Absatz 2, GWG 2011 sie für Verteilerleitungen vorsieht. Auch dieses Argument der belangten Behörde geht daher ins Leere. Aus den genannten Gründen war der Beschwerde insofern Folge zu geben, als die Beschwerdevorentscheidung zum Kostenbescheid XXXX aufgrund der in rechtswidriger Weise festgelegten individuellen Zielvorgabe iHv XXXX zu beheben war. Aus den genannten Gründen war der Beschwerde insofern Folge zu geben, als die Beschwerdevorentscheidung zum Kostenbescheid römisch 40 aufgrund der in rechtswidriger Weise festgelegten individuellen Zielvorgabe iHv römisch 40 zu beheben war. 3.6.1.3. Notwendigkeit der Sachverhaltsergänzung zur Festsetzung einer korrekten individuellen Zielvorgabe:

§ 79

Abs 2 GWG 2011 können individuelle Zielvorgaben (nur) aufgrund der Effizienz der Netzbetreiber berücksichtigt werden; die dabei anzuwendenden Methoden haben dem Stand der Wissenschaft zu entsprechen. Hinsichtlich der Höhe des anzusetzenden Wertes hat die belangte Behörde einen Ermessensspielraum.

Paragraph 79, Absatz 2, GWG 2011 können individuelle Zielvorgaben (nur) aufgrund der Effizienz der Netzbetreiber berücksichtigt werden; die dabei anzuwendenden Methoden haben dem Stand der Wissenschaft zu entsprechen. Hinsichtlich der Höhe des anzusetzenden Wertes hat die belangte Behörde einen Ermessensspielraum. Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts muss, wie ausgeführt, die Effizienz des Verteilernetzes unabhängig vom Fernleitungsnetz der Beschwerdeführerin

einer dem Stand der Wissenschaft entsprechenden Methode ermittelt werden, um eine individuelle Zielvorgabe

§ 79

Abs 2 dritter Satz GWG 2011 korrekt – im Rahmen des Ermessens – festsetzen zu können. Diese Ermittlungstätigkeit ist im gegenständlichen Fall unterblieben und daher nachzuholen.Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts muss, wie ausgeführt, die Effizienz des Verteilernetzes unabhängig vom Fernleitungsnetz der Beschwerdeführerin

einer dem Stand der Wissenschaft entsprechenden Methode ermittelt werden, um eine individuelle Zielvorgabe

Paragraph 79, Absatz 2, dritter Satz GWG 2011 korrekt – im Rahmen des Ermessens – festsetzen zu können. Diese Ermittlungstätigkeit ist im gegenständlichen Fall unterblieben und daher nachzuholen. Aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ergibt sich Folgendes: Grundsätzlich kommt einer Sachentscheidung des Verwaltungsgerichts Vorrang vor einer Aufhebung und Zurückverweisung zu (vgl. VwGH 24.9.2020, Ra 2019/03/0048; 17.02.2015, Zl. Ra 2014/09/0027; 26.6.2014, Ro 2014/03/0063; 10.

  1. 2014, Ra 2014/08/0005 uvm). Liegen die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 Z. 2 VwGVG 2014 vor, so hat das Verwaltungsgericht in der Sache zu entscheiden (VwGH 25.4.2019, Ra 2017/22/0067). Grundsätzlich kommt einer Sachentscheidung des Verwaltungsgerichts Vorrang vor einer Aufhebung und Zurückverweisung zu vergleiche VwGH 24.9.2020, Ra 2019/03/0048; 17.02.2015, Zl. Ra 2014/09/0027; 26.6.2014, Ro 2014/03/0063; 10.
  2. 2014, Ra 2014/08/0005 uvm). Liegen die Voraussetzungen des Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer 2, VwGVG 2014 vor, so hat das Verwaltungsgericht in der Sache zu entscheiden (VwGH 25.4.2019, Ra 2017/22/0067). Der Verwaltungsgerichtshof hat zu § 28 Abs. 3 VwGVG ausgesprochen (vgl. VwGH 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063), dass eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen insbesondere dann in Betracht kommt, „wenn die Verwaltungsbehörde jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat“. Eine Zurückverweisung an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt nach diesem Erkenntnis insbesondere in Betracht (siehe Lehofer, Die Grenzen der Zurückverweisung durch das Verwaltungsgericht, ÖJZ 2014/109):Der Verwaltungsgerichtshof hat zu Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG ausgesprochen vergleiche VwGH 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063), dass eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen insbesondere dann in Betracht kommt, „wenn die Verwaltungsbehörde jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts vergleiche Paragraph 37, AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat“. Eine Zurückverweisung an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt nach diesem Erkenntnis insbesondere in Betracht (siehe Lehofer, Die Grenzen der Zurückverweisung durch das Verwaltungsgericht, ÖJZ 2014/109): - wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, - wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat, - wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden ("Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht). Was die Befugnis der Verwaltungsgerichte zur Aufhebung und Zurückverweisung anlangt, unterscheiden Art 130 B-VG und § 28 VwGVG 2014 insoweit nicht zwischen Ermessens- und sonstigen Entscheidungen: Hier wie dort hängt die Zulässigkeit einer Zurückverweisung ausschließlich davon ab, ob die Voraussetzungen für eine Sachentscheidung nach § 28 Abs 2 VwGVG 2014 gegeben sind; liegen sie vor, hat das Verwaltungsgericht eine Sachentscheidung zu treffen. Liegen sie hingegen nicht vor, ist das Verwaltungsgericht im Fall des § 28 Abs 4 VwGVG 2014 (also bei Überprüfung von Ermessensentscheidungen) zur Aufhebung und Zurückverweisung verpflichtet, während im Fall des Abs 3 diesfalls dem Verwaltungsgericht (sofern die Behörde nicht iSd § 28 Abs 3 erster Satz VwGVG 2014 widersprochen hat) die Sachentscheidung - nach Durchführung der erforderlichen weiteren, allenfalls langwierigen und die Grenze nach § 28 Abs 2 Z 2 VwGVG 2014 übersteigenden Ermittlungen - offen steht (VwGH 26.4.2016, Ro 2015/03/0038).Was die Befugnis der Verwaltungsgerichte zur Aufhebung und Zurückverweisung anlangt, unterscheiden Artikel 130, B-VG und Paragraph 28, VwGVG 2014 insoweit nicht zwischen Ermessens- und sonstigen Entscheidungen: Hier wie dort hängt die Zulässigkeit einer Zurückverweisung ausschließlich davon ab, ob die Voraussetzungen für eine Sachentscheidung nach Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG 2014 gegeben sind; liegen sie vor, hat das Verwaltungsgericht eine Sachentscheidung zu treffen. Liegen sie hingegen nicht vor, ist das Verwaltungsgericht im Fall des Paragraph 28, Absatz 4, VwGVG 2014 (also bei Überprüfung von Ermessensentscheidungen) zur Aufhebung und Zurückverweisung verpflichtet, während im Fall des Absatz 3, diesfalls dem Verwaltungsgericht (sofern die Behörde nicht iSd Paragraph 28, Absatz 3, erster Satz VwGVG 2014 widersprochen hat) die Sachentscheidung - nach Durchführung der erforderlichen weiteren, allenfalls langwierigen und die Grenze nach Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer 2, VwGVG 2014 übersteigenden Ermittlungen - offen steht (VwGH 26.4.2016, Ro 2015/03/0038). § 28 Abs 4 VwGVG 2014 sieht für den Fall der Ermessensübung durch die Verwaltungsbehörde lediglich dann eine bloße Aufhebung des angefochtenen Bescheides samt Zurückverweisung der Angelegenheit an die Verwaltungsbehörde zur Erlassung eines neuen Bescheides vor, wenn die Voraussetzungen der Z 1 und Z 2 des § 28 Abs 2 VwGVG 2014 nicht vorliegen bzw. wenn die Beschwerde vom Verwaltungsgericht nicht ohnehin zurückzuweisen oder abzuweisen ist, wobei auch die Abweisung offensichtlich eine inhaltliche Auseinandersetzung mit d

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