← Österreich

{'item': 'W159 2254971-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum26.01.2023 GeschäftszahlW159 2254971-1 Spruch, W159 2254971-1/11E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Clemens KUZMINSKI als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.04.2022, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 07.12.2022 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Clemens KUZMINSKI als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Syrien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.04.2022, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 07.12.2022 zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer, ein syrischer Staatsbürger und Angehöriger der Arabischen Volksgruppe, gelangte (spätestens) am 18.11.2021 irregulär nach Österreich und stellte an diesem Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Noch am gleichen Tag erfolgte eine Erstbefragung nach dem Asylgesetz durch Polizeiinspektion XXXX Zu den Fluchtgründen gab er an, dass ihn die Polizei suche, weil er als Reservist einberufen worden sei. Er habe ein Schreiben bekommen, dass er sich bei der Polizei melden solle. Er wisse aber nicht, warum. Der Ortsvorsteher habe ihm mitgeteilt, dass er sich bei der Polizei melden soll und sie hätten ihm unterstellt an Demonstrationen teilgenommen zu haben. Weitere Gründe für eine Asylantragstellung habe er nicht. Der Beschwerdeführer, ein syrischer Staatsbürger und Angehöriger der Arabischen Volksgruppe, gelangte (spätestens) am 18.11.2021 irregulär nach Österreich und stellte an diesem Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Noch am gleichen Tag erfolgte eine Erstbefragung nach dem Asylgesetz durch Polizeiinspektion römisch 40 Zu den Fluchtgründen gab er an, dass ihn die Polizei suche, weil er als Reservist einberufen worden sei. Er habe ein Schreiben bekommen, dass er sich bei der Polizei melden solle. Er wisse aber nicht, warum. Der Ortsvorsteher habe ihm mitgeteilt, dass er sich bei der Polizei melden soll und sie hätten ihm unterstellt an Demonstrationen teilgenommen zu haben. Weitere Gründe für eine Asylantragstellung habe er nicht. Am 09.03.2022 wurde der Antragsteller einer niederschriftlichen Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Linz, Oberösterreich unterzogen. Dabei gab er an, dass er gesund sei und keine Medikamente nehme. Er sei am 01.02.1988 in XXXX , in der Nähe von XXXX geboren, gehöre der arabischen Volksgruppe und der sunnitisch islamischen Religion an. Seinen Reisepass und seinen Personalausweis habe er bereits abgegeben. Weiters legte er zwei Geburtsurkunden sowie einen Familienregisterauszug des Sohnes sowie ein Familienregisterauszug vor. Er sei verheiratet. Er habe in Libanon geheiratet, wann wisse er nicht mehr. Die Ehe sei auch durch die staatlichen Behörden registriert worden. Er stehe mit seiner Ehefrau in Kontakt. Seine Frau arbeite als Erntehelferin. Er habe drei Söhne, XXXX , geboren am XXXX , XXXX , geboren am XXXX und XXXX , geboren am XXXX . Die Kinder würden alle bei der Mutter im Libanon leben. Er sei bereits 2014 legal von XXXX in den Libanon ausgereist und habe sich dort acht Jahre aufgehalten. Den Libanon habe er verlassen, weil er seine Kinder nicht mehr habe ernähren können. Vom Libanon sei er durch Syrien durchgereist bis in die Türkei.Am 09.03.2022 wurde der Antragsteller einer niederschriftlichen Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Linz, Oberösterreich unterzogen. Dabei gab er an, dass er gesund sei und keine Medikamente nehme. Er sei am 01.02.1988 in römisch 40 , in der Nähe von römisch 40 geboren, gehöre der arabischen Volksgruppe und der sunnitisch islamischen Religion an. Seinen Reisepass und seinen Personalausweis habe er bereits abgegeben. Weiters legte er zwei Geburtsurkunden sowie einen Familienregisterauszug des Sohnes sowie ein Familienregisterauszug vor. Er sei verheiratet. Er habe in Libanon geheiratet, wann wisse er nicht mehr. Die Ehe sei auch durch die staatlichen Behörden registriert worden. Er stehe mit seiner Ehefrau in Kontakt. Seine Frau arbeite als Erntehelferin. Er habe drei Söhne, römisch 40 , geboren am römisch 40 , römisch 40 , geboren am römisch 40 und römisch 40 , geboren am römisch 40 . Die Kinder würden alle bei der Mutter im Libanon leben. Er sei bereits 2014 legal von römisch 40 in den Libanon ausgereist und habe sich dort acht Jahre aufgehalten. Den Libanon habe er verlassen, weil er seine Kinder nicht mehr habe ernähren können. Vom Libanon sei er durch Syrien durchgereist bis in die Türkei. Er habe 11 Jahre lang die Schule besucht. Seine älteren drei Brüder würden noch im Heimatstaat leben. Der Rest der Familie lebe im Libanon. Der Beschwerdeführer sei weder wegen seiner Rasse, Religion oder politischen Gesinnung oder Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe verfolgt worden und habe auch nicht an bewaffneten Auseinandersetzungen teilgenommen. Er sei lediglich wegen seines Reserve Militärdienstes weggegangen. Sie hätten ihn einberufen worden. Auch das Leben sei schwieriger geworden. Es gäbe keine Sicherheit und keine regelmäßige Schule. Syrien habe er wegen des Militärs und wegen des Wunsches, dass seine Kinder in einem sicheren Gebiet aufwachsen, verlassen. Seinen Grundwehrdienst habe er 2006 eineinhalb Jahre lang an der Grenze zum Libanon geleistet. Das Militärdienstbuch sei in seinem Haus in Syrien verbrannt. Im Wehrdienst sei ihm kein Dienstgrad verliehen worden. Er sei in der Verwaltung tätig gewesen und habe keinen Dienst mit der Waffe geleistet. 2012 habe er eine Einberufung zur Reserve bekommen. Er möchte aber nicht am Krieg teilnehmen. Die Einberufung sei zum Ortsvorsteher gekommen. Er habe sich versteckt und sei immer zwischen dem Libanon und Syrien hin und hergependelt, bis er dann 2014 endgültig in den Libanon ausgereist sei. Den Reisepass habe er 2010 von der Behörde in XXXX abgeholt. Über Vorhalt, sein Reisepass sei in Wirklichkeit 2014 ausgestellt worden, gab er an, dass man für den Reservemilitärdienst den Reisepass doch ausgestellt erhält (?). Über Vorhalt, dass er bei der Erstbefragung angegeben habe, dass man ihm unterstellt habe, an Demonstrationen teilgenommen zu haben, gab er an, dass er dies nicht gesagt habe. Er habe auch nicht versucht, sich wegen des Auslandsaufenthaltes freizukaufen. Bei einer Rückkehr nach Syrien habe er Angst vor dem Reservemilitärdienst. Es bestünden jedoch in Syrien keine aktuellen staatlichen Verfolgungsmaßnahmen gegen ihn und habe er auch mit den Behörden seines Heimatlandes keine Probleme gehabt. Er sei auch nicht politisch tätig gewesen, persönlich bedroht oder verfolgt worden. Er habe 11 Jahre lang die Schule besucht. Seine älteren drei Brüder würden noch im Heimatstaat leben. Der Rest der Familie lebe im Libanon. Der Beschwerdeführer sei weder wegen seiner Rasse, Religion oder politischen Gesinnung oder Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe verfolgt worden und habe auch nicht an bewaffneten Auseinandersetzungen teilgenommen. Er sei lediglich wegen seines Reserve Militärdienstes weggegangen. Sie hätten ihn einberufen worden. Auch das Leben sei schwieriger geworden. Es gäbe keine Sicherheit und keine regelmäßige Schule. Syrien habe er wegen des Militärs und wegen des Wunsches, dass seine Kinder in einem sicheren Gebiet aufwachsen, verlassen. Seinen Grundwehrdienst habe er 2006 eineinhalb Jahre lang an der Grenze zum Libanon geleistet. Das Militärdienstbuch sei in seinem Haus in Syrien verbrannt. Im Wehrdienst sei ihm kein Dienstgrad verliehen worden. Er sei in der Verwaltung tätig gewesen und habe keinen Dienst mit der Waffe geleistet. 2012 habe er eine Einberufung zur Reserve bekommen. Er möchte aber nicht am Krieg teilnehmen. Die Einberufung sei zum Ortsvorsteher gekommen. Er habe sich versteckt und sei immer zwischen dem Libanon und Syrien hin und hergependelt, bis er dann 2014 endgültig in den Libanon ausgereist sei. Den Reisepass habe er 2010 von der Behörde in römisch 40 abgeholt. Über Vorhalt, sein Reisepass sei in Wirklichkeit 2014 ausgestellt worden, gab er an, dass man für den Reservemilitärdienst den Reisepass doch ausgestellt erhält (?). Über Vorhalt, dass er bei der Erstbefragung angegeben habe, dass man ihm unterstellt habe, an Demonstrationen teilgenommen zu haben, gab er an, dass er dies nicht gesagt habe. Er habe auch nicht versucht, sich wegen des Auslandsaufenthaltes freizukaufen. Bei einer Rückkehr nach Syrien habe er Angst vor dem Reservemilitärdienst. Es bestünden jedoch in Syrien keine aktuellen staatlichen Verfolgungsmaßnahmen gegen ihn und habe er auch mit den Behörden seines Heimatlandes keine Probleme gehabt. Er sei auch nicht politisch tätig gewesen, persönlich bedroht oder verfolgt worden. In Österreich arbeitet er ehrenamtlich in einem XXXX . Auf eine Stellungnahme zu dem Länderinformationsblatt verzichtete er. Er betonte, dass es seiner Familie im Libanon schlecht gehe und er sie schon lange nicht mehr gesehen habe. In Österreich arbeitet er ehrenamtlich in einem römisch 40 . Auf eine Stellungnahme zu dem Länderinformationsblatt verzichtete er. Er betonte, dass es seiner Familie im Libanon schlecht gehe und er sie schon lange nicht mehr gesehen habe. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Oberösterreich vom 14.04.2022, Zl.: XXXX , wurde unter Spruchteil I. der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten abgewiesen, unter Spruchteil II. jedoch der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und unter Spruchteil III. eine befristete Aufenthaltsberechtigung für 1 Jahr erteilt.Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Oberösterreich vom 14.04.2022, Zl.: römisch 40 , wurde unter Spruchteil römisch eins. der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten abgewiesen, unter Spruchteil römisch zwei. jedoch der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und unter Spruchteil römisch drei. eine befristete Aufenthaltsberechtigung für 1 Jahr erteilt. In der Begründung des Bescheides wurden zunächst die oben bereits im wesentlichen Inhalt wiedergegebenen Einvernahmen dargestellt, die Beweismittel aufgelistet, Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers sowie Herkunftsstaat getroffen. Beweiswürdigend wurde insbesondere aufgeführt, dass das Fluchtvorbringen, wonach der Beschwerdeführer 2012 zum Reservemilitärdienst einberufen worden wäre, nicht glaubhaft sei, zumal ihm im Jahre 2014 eines echt eingestufter Reisepass ausgestellt worden sei. Der Beschwerdeführer habe sich auch nicht geweigert, den Wehrdienst zu leisten und ihn bereits absolviert. Er habe auch keinen Einberufungsbefehl zugestellt erhalten, zumal er nicht im Libanon aufhältig gewesen sei. Es sei nicht davon auszugehen, dass im Fall der Rückkehr eine oppositionelle politische Gesinnung unterstellt würde. Es könne daher eine Gefahr einer staatlichen Verfolgung oder Bedrohung nicht erkannt werden. Zu Spruchpunkt I. wurde insbesondere dargelegt, dass der Beschwerdeführer eine Verfolgungsgefahr aus asylrelevanten Gründen nicht glaubhaft habe gemacht und dass die allgemeine Situation in Syrien nicht zur Asylgewährung führen könne. Es würde daher kein Sachverhalt vorliegen, welcher zur Gewährung von Asyl führen würde.Zu Spruchpunkt römisch eins. wurde insbesondere dargelegt, dass der Beschwerdeführer eine Verfolgungsgefahr aus asylrelevanten Gründen nicht glaubhaft habe gemacht und dass die allgemeine Situation in Syrien nicht zur Asylgewährung führen könne. Es würde daher kein Sachverhalt vorliegen, welcher zur Gewährung von Asyl führen würde. Zu Spruchteil II. wurde hingegen ausgeführt, dass die Behörde im vorliegenden Fall von der Gefahr einer Bedrohung ausgehe, welche aufgrund der allgemeinen schwierigen Sicherheitslage in Syrien vorliege. Deswegen sei subsidiärer Schutz und auch eine befristete Aufenthaltsberechtigung (Spruchteil III.) zu gewähren gewesen.Zu Spruchteil römisch zwei. wurde hingegen ausgeführt, dass die Behörde im vorliegenden Fall von der Gefahr einer Bedrohung ausgehe, welche aufgrund der allgemeinen schwierigen Sicherheitslage in Syrien vorliege. Deswegen sei subsidiärer Schutz und auch eine befristete Aufenthaltsberechtigung (Spruchteil römisch drei.) zu gewähren gewesen. Gegen diesen Bescheid, und zwar ausschließlich gegen den abweisenden Spruchteil I. erhob der Antragsteller, vertreten durch die BBU, Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Nach einer zusammenfassenden Darstellung des Vorbringens und des Verfahrens wurde ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren und mangelhafte Feststellungen gerügt, insbesondere, dass dem Beschwerdeführer trotz seines Alters von 34 Jahren eine Einberufung als Reservist drohe und sich die Behörde damit nicht auseinandergesetzt habe, dass der Beschwerdeführer im Ausland einen Asylantrag gestellt habe. Vor dem Hintergrund der Länderinformationen erweise sich das Vorbringen des Beschwerdeführers glaubhaft und lebensnah. Es sei nicht nachvollziehbar, wie die Behörde zum Schluss kommt, dass dem Beschwerdeführer keine politische Verfolgung durch das syrische Regime drohe. Vielmehr gehe man einer Verfolgung vom syrischen Staat aus und beruhe auf einer (zumindest) unterstellten politischen Gesinnung des Beschwerdeführers und wurde auch ausdrücklich die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung beantragt. Gegen diesen Bescheid, und zwar ausschließlich gegen den abweisenden Spruchteil römisch eins. erhob der Antragsteller, vertreten durch die BBU, Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Nach einer zusammenfassenden Darstellung des Vorbringens und des Verfahrens wurde ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren und mangelhafte Feststellungen gerügt, insbesondere, dass dem Beschwerdeführer trotz seines Alters von 34 Jahren eine Einberufung als Reservist drohe und sich die Behörde damit nicht auseinandergesetzt habe, dass der Beschwerdeführer im Ausland einen Asylantrag gestellt habe. Vor dem Hintergrund der Länderinformationen erweise sich das Vorbringen des Beschwerdeführers glaubhaft und lebensnah. Es sei nicht nachvollziehbar, wie die Behörde zum Schluss kommt, dass dem Beschwerdeführer keine politische Verfolgung durch das syrische Regime drohe. Vielmehr gehe man einer Verfolgung vom syrischen Staat aus und beruhe auf einer (zumindest) unterstellten politischen Gesinnung des Beschwerdeführers und wurde auch ausdrücklich die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung beantragt. Nachdem mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 03.10.2022 der gegenständliche Verfahrensakt dem ursprünglich zugewiesenen Einzelrichter abgenommen wurde und am 05.10.2022 dem nunmehr zuständigen Einzelrichter zugeteilt wurde, beraumte dieser für den 07.12.2022 eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung an, zu der der Beschwerdeführer in Begleitung eines Mitarbeiters seiner ausgewiesenen Vertretung erschien und sich die belangte Behörde für das Nichterscheinen entschuldigen ließ. Der Beschwerdeführer hielt sein bisheriges Vorbringen aufrecht und gab an, dass er seine Familie gerne nachholen möchte und daher die Beschwerde auch aufrecht erhalte. Er wollte nichts korrigieren oder ergänzen. Er sei syrischer Staatsangehöriger sowie Araber, sunnitischer islamischer Religion und er sei am XXXX in XXXX in der Nähe von XXXX geboren. Gelebt habe er bis 2014, außer in XXXX , in XXXX , ebenfalls in der Nähe von XXXX . 2014 sei er dann in den Libanon ausgereist. Er sei dann nur mehr auf der Flucht durch Syrien gereist. Nach der

  1. Schulstufe habe er begonnen zu arbeiten. Er sei zwischen dem Libanon und Syrien hin und hergependelt. Ab 2014 sei er dann endgültig in den Libanon übersiedelt. Im Libanon habe er auf Baustellen als Dachdecker gearbeitet. Nachdem mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 03.10.2022 der gegenständliche Verfahrensakt dem ursprünglich zugewiesenen Einzelrichter abgenommen wurde und am 05.10.2022 dem nunmehr zuständigen Einzelrichter zugeteilt wurde, beraumte dieser für den 07.12.2022 eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung an, zu der der Beschwerdeführer in Begleitung eines Mitarbeiters seiner ausgewiesenen Vertretung erschien und sich die belangte Behörde für das Nichterscheinen entschuldigen ließ. Der Beschwerdeführer hielt sein bisheriges Vorbringen aufrecht und gab an, dass er seine Familie gerne nachholen möchte und daher die Beschwerde auch aufrecht erhalte. Er wollte nichts korrigieren oder ergänzen. Er sei syrischer Staatsangehöriger sowie Araber, sunnitischer islamischer Religion und er sei am römisch 40 in römisch 40 in der Nähe von römisch 40 geboren. Gelebt habe er bis 2014, außer in römisch 40 , in römisch 40 , ebenfalls in der Nähe von römisch 40 . 2014 sei er dann in den Libanon ausgereist. Er sei dann nur mehr auf der Flucht durch Syrien gereist. Nach der
  2. Schulstufe habe er begonnen zu arbeiten. Er sei zwischen dem Libanon und Syrien hin und hergependelt. Ab 2014 sei er dann endgültig in den Libanon übersiedelt. Im Libanon habe er auf Baustellen als Dachdecker gearbeitet. Er sei verheiratet, wisse aber nicht seit wann. Die Ehe sei auch staatlich registriert worden. Seine Ehefrau sei XXXX geboren. Er habe drei Söhne, XXXX ungefähr XXXX , XXXX ungefähr XXXX und XXXX ungefähr XXXX und XXXX . Die Kinder würden bei seiner Frau im Libanon leben. Seine Frau bewirtschafte im Libanon ein Stück Land. Die Eltern würden nach wie vor in XXXX leben. Er habe sieben Brüder und drei Schwestern. Zwei Brüder würden noch in Syrien sein, alle anderen im Libanon. Die Familie wäre insgesamt gegen die Regierung eingestellt. Er habe jedoch kein Naheverhältnis zu irgendwelchen Oppositionsgruppen gehabt und sich auch sonst nicht politisch betätigt. Er sei verheiratet, wisse aber nicht seit wann. Die Ehe sei auch staatlich registriert worden. Seine Ehefrau sei römisch 40 geboren. Er habe drei Söhne, römisch 40 ungefähr römisch 40 , römisch 40 ungefähr römisch 40 und römisch 40 ungefähr römisch 40 und römisch 40 . Die Kinder würden bei seiner Frau im Libanon leben. Seine Frau bewirtschafte im Libanon ein Stück Land. Die Eltern würden nach wie vor in römisch 40 leben. Er habe sieben Brüder und drei Schwestern. Zwei Brüder würden noch in Syrien sein, alle anderen im Libanon. Die Familie wäre insgesamt gegen die Regierung eingestellt. Er habe jedoch kein Naheverhältnis zu irgendwelchen Oppositionsgruppen gehabt und sich auch sonst nicht politisch betätigt. Als er ungefähr 19 Jahre alt gewesen sei, sei er auf seine Tauglichkeit zum Militär untersucht worden. Es sei festgestellt worden, dass er tauglich sei. Er habe dann ein Wehrdienstbuch erhalten. Das habe ich sich im mittlerweile eingestürzten Haus befunden. Die Familie habe dann das gesamte Dorf verlassen und seien sie geflohen. Nach ihrer Flucht sei das Haus eingestürzt. Wann der Angriff auf sein Haus gewesen sei, wisse er nicht. Er habe Militärdienst geleistet, wisse aber auch nicht mehr genau wann, ungefähr 2003 bis
  3. Er habe in XXXX in einem Büro seinen Militärdienst abgeleistet. Während des Militärdienstes habe es keine Probleme gegeben. Er habe auch nicht versucht zu desertieren. Über Vorhalt, dass nach diesen Angaben er drei Jahre Militärdienst geleistet hat, widersprach er dem und gab an, dass es nur zwei Jahre gewesen sei. Als er ungefähr 19 Jahre alt gewesen sei, sei er auf seine Tauglichkeit zum Militär untersucht worden. Es sei festgestellt worden, dass er tauglich sei. Er habe dann ein Wehrdienstbuch erhalten. Das habe ich sich im mittlerweile eingestürzten Haus befunden. Die Familie habe dann das gesamte Dorf verlassen und seien sie geflohen. Nach ihrer Flucht sei das Haus eingestürzt. Wann der Angriff auf sein Haus gewesen sei, wisse er nicht. Er habe Militärdienst geleistet, wisse aber auch nicht mehr genau wann, ungefähr 2003 bis
  4. Er habe in römisch 40 in einem Büro seinen Militärdienst abgeleistet. Während des Militärdienstes habe es keine Probleme gegeben. Er habe auch nicht versucht zu desertieren. Über Vorhalt, dass nach diesen Angaben er drei Jahre Militärdienst geleistet hat, widersprach er dem und gab an, dass es nur zwei Jahre gewesen sei. Gefragt, ob er später eine Einberufung als Reservist bekommen habe, bejahte er dies. Dies sei 2012 gewesen. Einen Einberufungsbefehl könne er nicht vorlegen. Die Unterlagen wären alle in dem eingestürzten Haus. Er habe dem Einberufungsbefehl nicht Folge geleistet. In der Folge sei er zuhause geblieben oder habe sich in dem Dorf aufgehalten. Die Frage, ob er von den syrischen Militärbehörden gesucht worden sei, bejahte er. Er gab an, dass, wenn man einen Einberufungsbefehl erhalten habe, man „umzingelt“ werde. Als er damals in den Libanon gefahren sei, habe er nur einen Checkpoint passieren müssen. Dort habe er Schmiergeld gezahlt, um nicht kontrolliert zu werden. Befragt, wann und wie er einen Reisepass sich habe ausstellen lassen, gab er an, dass er sich nicht mehr genau erinnern könne. Er wisse nur, dass er ihn 2014 bereits gehabt habe. Sein Vater habe damals dem Beamten Schmiergeld bezahlt. In der Folge übersetzte die beigezogene Dolmetscherin in einer Verhandlungspause den Personalausweis der Ehefrau und wurde sie ersucht, den Ehevertrag, die Geburtsurkunde des Sohnes XXXX – soweit als möglich – die Familienregisterauszüge schriftlich nach der Verhandlung zu übersetzen. Befragt, wie er seine Ehe habe registrieren lassen könne und eine Geburtsurkunde der Kinder erhalten, obwohl er einen Einberufungsbefehl bekommen habe und jeglichen Kontakt mit den Behörden habe vermeiden wollen, gab er an, dass seine Familie nach seiner Ausreise eine Person bevollmächtigt habe, welche dies durch Schmiergeld geregelt habe. Unmittelbarer Anlass der Ausreise sei der Einberufungsbefehl gewesen. Über Vorhalt, dass er seinen Angaben zufolge den Einberufungsbefehl 2012 erhalten habe, aber erst 2021 ausgereist sei, gab er an, dass er schon 2014 aus Syrien ausgereist sei. Über Vorhalt, dass er bei den Ausreisegründen beim BFA (AS 56) angegeben habe „weil ich meine Kinder im Libanon nicht mehr ernähren konnten“ bzw. „weil ich wollte, dass meine Kinder in einem sicheren Gebiet aufwachsen“, gab er an, dass er 2012 bereits einen Einberufungsbefehl erhalten habe.Gefragt, ob er später eine Einberufung als Reservist bekommen habe, bejahte er dies. Dies sei 2012 gewesen. Einen Einberufungsbefehl könne er nicht vorlegen. Die Unterlagen wären alle in dem eingestürzten Haus. Er habe dem Einberufungsbefehl nicht Folge geleistet. In der Folge sei er zuhause geblieben oder habe sich in dem Dorf aufgehalten. Die Frage, ob er von den syrischen Militärbehörden gesucht worden sei, bejahte er. Er gab an, dass, wenn man einen Einberufungsbefehl erhalten habe, man „umzingelt“ werde. Als er damals in den Libanon gefahren sei, habe er nur einen Checkpoint passieren müssen. Dort habe er Schmiergeld gezahlt, um nicht kontrolliert zu werden. Befragt, wann und wie er einen Reisepass sich habe ausstellen lassen, gab er an, dass er sich nicht mehr genau erinnern könne. Er wisse nur, dass er ihn 2014 bereits gehabt habe. Sein Vater habe damals dem Beamten Schmiergeld bezahlt. In der Folge übersetzte die beigezogene Dolmetscherin in einer Verhandlungspause den Personalausweis der Ehefrau und wurde sie ersucht, den Ehevertrag, die Geburtsurkunde des Sohnes römisch 40 – soweit als möglich – die Familienregisterauszüge schriftlich nach der Verhandlung zu übersetzen. Befragt, wie er seine Ehe habe registrieren lassen könne und eine Geburtsurkunde der Kinder erhalten, obwohl er einen Einberufungsbefehl bekommen habe und jeglichen Kontakt mit den Behörden habe vermeiden wollen, gab er an, dass seine Familie nach seiner Ausreise eine Person bevollmächtigt habe, welche dies durch Schmiergeld geregelt habe. Unmittelbarer Anlass der Ausreise sei der Einberufungsbefehl gewesen. Über Vorhalt, dass er seinen Angaben zufolge den Einberufungsbefehl 2012 erhalten habe, aber erst 2021 ausgereist sei, gab er an, dass er schon 2014 aus Syrien ausgereist sei. Über Vorhalt, dass er bei den Ausreisegründen beim BFA (AS 56) angegeben habe „weil ich meine Kinder im Libanon nicht mehr ernähren konnten“ bzw. „weil ich wollte, dass meine Kinder in einem sicheren Gebiet aufwachsen“, gab er an, dass er 2012 bereits einen Einberufungsbefehl erhalten habe. Am 17.11.2021 sei er für drei Stunden illegal in Syrien gewesen. Er habe vom Libanon bis in die Türkei Syrien durchqueren müssen. Mittels Schlepper sei es ihm gelungen, keine Checkpoints passiert wurden. Er habe auch keine Probleme bei der Durchreise gehabt. Mit seinen Eltern habe er ca. alle zwei Wochen per WhatsApp Kontakt. Seine Eltern wären bettlägerig, seine Brüder würden sich um sie kümmern. Er habe gehört, dass die Regierung nach ihm suche und persönlich nach ihm gefragt habe und seine Familie angegeben habe, dass er im Libanon sei. Er habe keine aktuellen gesundheitliche oder psychische Probleme. In Österreich habe er bereits einen Alphabetisierungskurs absolviert und mache derzeit den Führerschein. Wenn er nach Syrien zurückkehren würde, vermute er, dass sie ihn sofort einziehen und zwingen würden, am Krieg teilzunehmen und dass sie ihn an vorderster Front stationieren würden. Er möchte keine Waffen halten und keinen Krieg. Verlesen wurde der aktuelle Strafregisterauszug des Beschwerdeführers, in dem keine Verurteilung aufscheint. Am Schluss der Verhandlung wurden gemäß § 45 Abs. 3 AVG folgende Dokumente zur Kenntnis gebracht und eine Frist zur Abgabe einer Stellungnahme von zwei Wochen eingeräumt. Am Schluss der Verhandlung wurden gemäß Paragraph 45, Absatz 3, AVG folgende Dokumente zur Kenntnis gebracht und eine Frist zur Abgabe einer Stellungnahme von zwei Wochen eingeräumt. - LIB zur Staatendokumentation zu Syrien Version 7 vom 10.08.2022 - Anfragebeantwortung zur Staatendokumentation zu Syrien betreffend syrische Wehrdienstgesetze vom 16.09.2022 - Anfragebeantwortung zur Staatendokumentation zu Syrien betreffend Rückkehrer vom 14.10.2022 Von der Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme machte der Beschwerdeführer bzw. seine Vertretung keinen Gebrauch. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat wie folgt festgestellt und erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat wie folgt festgestellt und erwogen:
  5. Feststellungen: Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer ist Staatsbürger von Syrien und Angehöriger der arabischen Volksgruppe sowie der islamischen sunnitischen Religion. Er wurde am XXXX im Dorf XXXX in der Nähe von XXXX geboren. Er hält sich zunächst in der Umgebung von XXXX auf. Nach der
  6. Schulstufe begann er zu arbeiten und zwar ist er mehrere Jahre lang zwischen Syrien und dem Libanon hin und hergependelt und 2014 gänzlich in den Libanon übersiedelt. Der Beschwerdeführer hat ungefähr zwei Jahre lang den Wehrdienst geleistet (genauere Feststellungen sind wegen der vagen Angaben des Beschwerdeführers nicht möglich). Er war während des Militärdienstes in einem Büro in XXXX tätig. Besondere militärische Kenntnisse hat er sich dabei nicht angeeignet. Es ist nicht glaubwürdig, dass der Beschwerdeführer 2012 einen Einberufungsbefehl als Reservist erhalten hat. Er hat 2014 einen Pass ausgestellt erhalten. Er hat ungefähr 2016 geheiratet und hat drei Söhne, XXXX , geboren am XXXX , XXXX , geboren am XXXX und XXXX , geboren am XXXX . Die Ehefrau lebt mit den Kindern im Libanon. Er habe am 17.11.2021 Libanon verlassen und ist durch Syrien gereist, wobei er keine Probleme hatte und von dort weiter in die Türkei in Richtung Europa. Seine Eltern leben nach wie vor in Syrien, seine Brüder teilweise in Syrien und teilweise im Libanon. Der Beschwerdeführer leidet unter keinen aktuellen gesundheitlichen oder psychischen Problemen. Er hat in Österreich einen Alphabetisierungskurs absolviert. Er ist unbescholten.Der Beschwerdeführer ist Staatsbürger von Syrien und Angehöriger der arabischen Volksgruppe sowie der islamischen sunnitischen Religion. Er wurde am römisch 40 im Dorf römisch 40 in der Nähe von römisch 40 geboren. Er hält sich zunächst in der Umgebung von römisch 40 auf. Nach der
  7. Schulstufe begann er zu arbeiten und zwar ist er mehrere Jahre lang zwischen Syrien und dem Libanon hin und hergependelt und 2014 gänzlich in den Libanon übersiedelt. Der Beschwerdeführer hat ungefähr zwei Jahre lang den Wehrdienst geleistet (genauere Feststellungen sind wegen der vagen Angaben des Beschwerdeführers nicht möglich). Er war während des Militärdienstes in einem Büro in römisch 40 tätig. Besondere militärische Kenntnisse hat er sich dabei nicht angeeignet. Es ist nicht glaubwürdig, dass der Beschwerdeführer 2012 einen Einberufungsbefehl als Reservist erhalten hat. Er hat 2014 einen Pass ausgestellt erhalten. Er hat ungefähr 2016 geheiratet und hat drei Söhne, römisch 40 , geboren am römisch 40 , römisch 40 , geboren am römisch 40 und römisch 40 , geboren am römisch 40 . Die Ehefrau lebt mit den Kindern im Libanon. Er habe am 17.11.2021 Libanon verlassen und ist durch Syrien gereist, wobei er keine Probleme hatte und von dort weiter in die Türkei in Richtung Europa. Seine Eltern leben nach wie vor in Syrien, seine Brüder teilweise in Syrien und teilweise im Libanon. Der Beschwerdeführer leidet unter keinen aktuellen gesundheitlichen oder psychischen Problemen. Er hat in Österreich einen Alphabetisierungskurs absolviert. Er ist unbescholten. Zu Syrien wird verfahrensbezogenes festgestellt: Politische Lage Letzte Änderung: 05.08.2022 Die Familie al-Assad regiert Syrien bereits seit 1970, als Hafez al-Assad sich durch einen Staatsstreich zum Herrscher Syriens machte (SHRC 24.1.2019). Nach seinem Tod im Jahr 2000 übernahm sein Sohn, der jetzige Präsident Bashar al-Assad, diese Position (BBC 25.2.2019). Die beiden Assad-Regime hielten die Macht durch ein komplexes Gefüge aus ba’athistischer Ideologie, Repression, Anreize für wirtschaftliche Eliten und der Kultivierung eines Gefühls des Schutzes für religiöse Minderheiten (USCIRF 4.2021). Obwohl das Regime oft als alawitisch und als Beschützer anderer religiöser Minderheiten bezeichnet wird, stellt die Regierung kein wirkliches Instrument für die politischen Interessen der Minderheiten dar (FH 3.4.2020). Im Jahr 2011 erreichten die Umbrüche in der arabischen Welt auch Syrien. Auf die zunächst friedlichen Proteste großer Teile der Bevölkerung, die Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und ein Ende des von Bashar al-Assad geführten Baʿath-Regimes verlangten, reagierte dieses mit massiver Repression gegen die Protestierenden, vor allem durch den Einsatz von Armee und Polizei, sonstiger Sicherheitskräfte und staatlich organisierter Milizen („Shabiha“). So entwickelte sich im Laufe der Zeit ein zunehmend komplexer werdender bewaffneter Konflikt (AA 13.11.2018). Die tiefer liegenden Ursachen für den Konflikt sind die Willkür und Brutalität des syrischen Sicherheitsapparats, die soziale Ungleichheit und Armut vor allem in den ländlichen Gegenden Syriens, die weitverbreitete Vetternwirtschaft und nicht zuletzt konfessionelle Spannungen (Spiegel 29.8.2016). Die syrische Verfassung sieht die Baʿath-Partei als die regierende Partei vor und stellt sicher, dass sie die Mehrheit in allen Regierungsgremien und Vereinigungen der Bevölkerung wie Arbeiter- und Frauenorganisationen hat (USDOS 12.4.2022). Die Verfassungsreform von 2012 lockerte die Regelungen bezüglich der politischen Partizipation anderer Parteien. In der Praxis unterhält die Regierung jedoch noch immer einen mächtigen Geheimdienst- und Sicherheitsapparat zur Überwachung von Oppositionsbewegungen, die sich zu ernst zu nehmenden Konkurrenten der Regierung Assads entwickeln könnten (FH 4.3.2020). Der Präsident stützt seine Herrschaft insbesondere auf die Loyalität der Streitkräfte sowie der militärischen und zivilen Nachrichtendienste. Die Befugnisse dieser Dienste, die von engen Vertrauten des Präsidenten geleitet werden und sich auch gegenseitig kontrollieren, unterliegen keinen definierten Beschränkungen. So hat sich in Syrien ein politisches System etabliert, in dem viele Institutionen und Personen miteinander um Macht konkurrieren und dabei kaum durch Verfassung und bestehenden Rechtsrahmen kontrolliert werden, sondern v. a. durch den Präsidenten und seinen engsten Kreis. Trotz gelegentlicher interner Machtkämpfe stehen Assad dabei keine ernst zu nehmenden Kontrahenten gegenüber. Die Geheimdienste haben ihre traditionell starke Rolle seither verteidigt oder sogar weiter ausgebaut und profitieren durch Schmuggel und Korruption wirtschaftlich erheblich. Durch diese Entwicklungen der letzten Jahre sind die Schutzmöglichkeiten des Individuums vor staatlicher Gewalt und Willkür – welche immer schon begrenzt waren – weiterhin deutlich verringert worden (AA 29.11.2021). Ausländische Akteure wie Russland, der Iran und die libanesische schiitische Miliz Hizbullah üben aufgrund ihrer Beteiligung am Krieg und ihrer materiellen Unterstützung für die Regierung ebenfalls großen Einfluss auf die Politik in den vom Regime kontrollierten Gebieten aus (FH 4.3.2020). Zu den Machtverhältnissen in den Gebieten außerhalb der Regimekontrolle siehe die jeweiligen Abschnitte im Kapitel Sicherheitslage. Wahlen Wahlen in Syrien dienen nicht dem Finden von Entscheidungsträgern, sondern derAufrechterhaltung der Fassade von demokratischen Prozessen durch den Staat nach Außen. Sie fungieren als Möglichkeit, relevante Personen in Syrien zu „managen“ und Loyalisten dazu zu zwingen, ihre Hingabe zum Regime zu demonstrieren. Entscheidungen werden von den Sicherheitsdiensten oder dem Präsidenten auf Basis ihrer Notwendigkeiten getroffen - nicht durch gewählte Personen (BS 23.2.2022). Im Juli 2020 fanden nach zweimaligem Verschieben des Wahltermins aufgrund der COVID-19-Pandemie die dritten Parlamentswahlen seit Beginn des syrischen Bürgerkriegs statt. Vom Urnengang ausgeschlossen waren Syrer, die außerhalb der von der Regierung kontrollierten Gebiete im Nordwesten und Nordosten Syriens lebten (COAR 27.7.2020). Die Wahlbeteiligung lag bei 33,7 % (BS 23.2.2022). Die herrschende Ba’ath-Partei von Präsident Bashar al-Assad gewann wie erwartet die Mehrheit. Die Baʿath-Partei und deren Verbündete schlossen sich zum Bündnis der „Nationalen Einheit“ zusammen (DS 21.7.2020) und erhielten 70 % der Parlamentssitze (Duclos 31.7.2020). Die übrigen Sitze gingen an Parteien, die mit der Baʿath-Partei verbündet sind, und an nominell unabhängige Kandidaten mit Verbindungen zu Präsident Assad (COAR 27.7.2020). Es gab Vorwürfe des Betrugs, der Wahlfälschung und der politischen Einflussnahme. Kandidaten wurden in letzter Minute von den Wahllisten gestrichen und durch vom Regime bevorzugte Kandidaten ersetzt, darunter Kriegsprofiteure, Warlords und Schmuggler, welche das Regime im Zuge des Konflikts unterstützten (TWP 22.7.2020). Der Wahlprozess soll so strukturiert sein, dass eine Manipulation des Regimes möglich ist. Syrische Bürger können überall innerhalb der vom Regime kontrollierten Gebiete wählen, und es gibt kein Al-Jumhuriya.net Liste der registrierten Wähler in den Wahllokalen und somit keinen Mechanismus zur Überprüfung, ob Personen an verschiedenen Wahllokalen mehrfach gewählt haben.Aufgrund der Vorschriften bei Reihungen auf Wahllisten sind alternative KandidatInnen standardmäßig nur ein Zusatz zu den Kandidaten der Baʿath-Partei (AAN/MEI 24.7.2020). Somit ist die Reihung auf der Liste durch das Regime und die Nachrichtendienste wichtiger als die Unterstützung durch die Bevölkerung oder Stimmen (BS 23.2.2022). Im Mai 2021 wurden in den von der Regierung kontrollierten Gebieten sowie in einigen syrischen Botschaften Präsidentschaftswahlen abgehalten, bei denen Bashar al-Assad mit 95,1 % (78 % Wahlbeteiligung, ÖB 1.10.2021) gewann und damit für eine weitere Amtsperiode von sieben Jahren wiedergewählt wurde. Zwei kaum bekannte Personen waren als Gegenkandidaten angetreten und erhielten 1,5 % und 3,3 % der Stimmen (DS 28.5.2021; vgl. Reuters 28.5.2021). Politiker der Exilopposition waren von der Wahl ausgeschlossen. Die Europäische Union erkennt die Wahl nicht an, westliche Regierungen bezeichnen sie als „weder frei noch fair“ und als „betrügerisch“, und die Opposition nannte sie eine „Farce“ (DS 28.5.2021).Wahlbeteiligung, ÖB 1.10.2021) gewann und damit für eine weitere Amtsperiode von sieben Jahren wiedergewählt wurde. Zwei kaum bekannte Personen waren als Gegenkandidaten angetreten und erhielten 1,5 % und 3,3 % der Stimmen (DS 28.5.2021; vergleiche Reuters 28.5.2021). Politiker der Exilopposition waren von der Wahl ausgeschlossen. Die Europäische Union erkennt die Wahl nicht an, westliche Regierungen bezeichnen sie als „weder frei noch fair“ und als „betrügerisch“, und die Opposition nannte sie eine „Farce“ (DS 28.5.2021). Der politische Prozess gemäß UN-Sicherheitsratsresolution 2254 unter Ägide der Vereinten Nationen stagniert, nicht zuletzt aufgrund der anhaltenden Blockadehaltung des jegliche Zugeständnisse verweigernden Regimes. Dieser Stillstand betrifft neben den Verhandlungen in Genf auch die von Russland zusammen mit der Türkei und dem Iran ins Leben gerufenen Gesprächen im sogenannten „Astana-Format“ (AA 29.11.2021). Gebietskontrolle Durch massive syrische und russische Luftangriffe und das Eingreifen Irans bzw. durch Iran unterstützter Milizen hat das syrische Regime mittlerweile alle Landesteile außer Teile des Nordwestens, Nordens und Nordostens von der bewaffneten Opposition zurückerobert. Die Anzahl der Kampfhandlungen ist nach Rückeroberung weiter Landesteile zurückgegangen, jedoch besteht die Absicht des syrischen Regimes, das gesamte Staatsgebiet zurückerobern und „terroristische“ Kräfte vernichten zu wollen, unverändert fort. Trotz der großen Gebietsgewinne durch das Regime besteht die Fragmentierung des Landes in Gebiete, in denen die territoriale Kontrolle von unterschiedlichen Gruppierungen ausgeübt wird, fort. Dies gilt insbesondere für den Nordwesten und Nordosten des Landes (AA 4.12.2020). [Anm.: Nähere Informationen finden sich im Kapitel „Sicherheitslage“.] Die Präsenz ausländischer Streitkräfte, die ihren politischen Willen geltend machen, untergräbt weiterhin die staatliche Souveränität, und Zusammenstöße zwischen bewaffneten regimefreundlichen Gruppen deuten darauf hin, dass die Regierung nicht in der Lage ist, die Akteure vor Ort zu kontrollieren. Darüber hinaus hat eine aufstrebende Klasse wohlhabender Kriegsprofiteure begonnen, ihren wirtschaftlichen Einfluss und den Einfluss von ihnen finanzierter Milizen zu nutzen, und innerhalb der staatlichen Strukturen nach legitimen Positionen zu streben (BS 29.4.2020). Das Regime hat zwei Lehren aus dem Konflikt gezogen: Widerspruch mit allen Mitteln niederzuschlagen und verschiedene Akteure gegeneinander auszuspielen, um an der Macht zu bleiben. Aber diese Taktik bringt nicht wirkliche Stabilität oder Sicherheit. Ein permanenter Kampf um ein Minimum an Kontrolle inmitten eines sich verschlechternden sozioökonomischen Umfelds, in dem seine Souveränität von internen und externen Akteuren infrage gestellt wird, ist die Folge (BS 23.2.2022). Extremistische Rebellengruppierungen, darunter vor allem Hay’at Tahrir ash-Sham (HTS), haben die Vorherrschaft in Idlib (BS 29.4.2020). Die dortigen Lokalräte werden von bewaffneten Gruppen beherrscht oder von diesen umgangen (BS 23.2.2022). - Für mehr Informationen siehe insbesondere Unterkapitel „Nordwest-Syrien“ im Kapitel „Sicherheitslage“. Der sogenannte Islamische Staat (IS) wurde im März 2019 aus seinem Gebiet in Syrien zurückgedrängt, nachdem kurdische Kräfte seine letzte Hochburg erobert hatten (FH 4.3.2020). Im Nordosten aber auch in anderen Teilen des Landes verlegt sich der IS verstärkt auf Methoden der asymmetrischen Kriegsführung. Hauptziele sind Einrichtungen und Kader der SDF sowie der syrischen Armee (ÖB 1.10.2021). Quellen: • AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (29.11.2021): Bericht über die Lage in der Arabischen Republik Syrien (Stand: November 2021), https://milo.bamf.de/OTCS/cs.exe?func=ll&objId=23477210&obj Action=Open&nexturl=%2FOTCS%2Fcs%2Eexe%3Ffunc%3Dll%26objId%3D23521818%26obj Action%3Dbrowse%26viewType%3D1 , Zugriff 3.3.2022 • AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (4.12.2020): Bericht über die Lage in der Arabischen Republik Syrien, https://milo.bamf.de/milop/cs.exe/fetch/2000/702450/683266/683300/684459/684542/60 38295/22065632/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt,_Bericht_%C3%BCber_die_Lage_i n_der_Arabischen_Republik_Syrien_(Stand_November_2020),_04.12.2020.pdf?nodeid=224799 18&vernum=-2 , Zugriff 18.1.2021 • AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (13.11.2018): Bericht über die Lage in der Arabischen Republik Syrien, https://www.ecoi.net/en/file/local/1451486/4598_1542722823_auswaertiges-amt-berichtueber-die-lage-in-der-arabischen-republik-syrien-stand-november-2018-13-11-2018.pdf , Zugriff 18.8.2020 • AAN/MEI - Ayman Abdel Nour in Middle East Institute (24.7.2020): Syria’s 2020 parliamentary elections: The worst joke yet, https://www.mei.edu/publications/syrias-2020-parliamentary-electio ns-worst-joke-yet , Zugriff 18.8.2020 • BBC - BBC News (28.4.2020): Syria war: Dozens killed in truck bomb attack at Afrin market, https://www.bbc.com/news/world-middle-east-52454134 , Zugriff 18.8.2020 • BBC - BBC News (25.2.2019): Why is there a war in Syria?, https://www.bbc.com/news/world-mid dle-east-35806229 , Zugriff 18.8.2020 • BS - Bertelsmann Stiftung (23.2.2022): BTI 2022 Country Report Syria, https://bti-project.org/file admin/api/content/en/downloads/reports/country_report_2022_SYR.pdf Zugriff 18.3.2022 • BS - Bertelsmann Stiftung (29.4.2020): BTI 2020 Country Report - Syria, https://www.ecoi.net/en/ file/local/2029497/country_report_2020_SYR.pdf , Zugriff 19.8.2020 • COAR - Center for Operational Analysis and Research (27.7.2020): Potemkin parliament: Baathists consolidate control as access to power shifts, https://coar-global.org/2020/07/27/potemkin-parlia ment-baathists-consolidate-control-as-access-to-power-shifts/ , Zugriff 15.9.2021 • DS - Der Standard (28.5.2021): Syriens Machthaber Assad erhält bei „Präsidentenwahl“ 95 Prozent, https://www.derstandard.at/story/2000126983065/syriens-machthaber-assad-erhaelt-bei-praeside ntenwahl-95-prozent , Zugriff 11.6.2021 • DS - Der Standard (21.7.2020): Assads Baath-Partei gewinnt Mehrheit bei Parlamentswahl in Syrien, https://www.derstandard.at/story/2000118902082/assads-baath-partei-gewinnt-mehrheitbei-parlamentswahl-in-syrien , Zugriff 18.8.2020 • DS - Der Standard (15.10.2019): „Schmerzhafter Kompromiss“ für Kurden in Nordsyrien, USA verhängen Sanktionen, https://www.derstandard.at/story/2000109839161/erdogan-kuendigt-ausw eitung-der-offensive-in-syrien-an , Zugriff 19.8.2020 • Duclos, M. in Atlantic Council (31.7.2020): The Syrian parliamentary elections were a mockery, https: //www.atlanticcouncil.org/blogs/menasource/the-syrian-parliamentary-elections-were-a-mockery/ , Zugriff 15.9.2021 • FH - Freedom House (4.3.2020): Freedom in the World 2020 - Syria, https://www.ecoi.net/en/do cument/2030806.html , Zugriff 27.9.2021 • IFK - Institut für Friedenssicherung und Konfliktmanagement (10.2018): Factsheet Syrien No. 70,
  8. August 2018 - 2.10.2018, http://www.bundesheer.at/pdf_pool/publikationen/fact_sheet_syr_7 0_deu.pdf , Zugriff 18.8.2020 • KAS - Konrad Adenauer Stiftung [Gürbey, Gülistan] (4.12.2018a): Zwischen den Fronten - Die Kurden in Syrien, https://www.kas.de/web/die-politische-meinung/artikel/detail/-/content/zwischenden-fronten-1 , Zugriff 18.8.2020 • ÖB - Österreichische Botschaft Damaskus [Österreich] (1.10.2021): Asylländerbericht Syrien 2021 (Stand September 2021), https://www.ecoi.net/en/document/2066258.html , Zugriff 13.1.2022 • Reuters (28.5.2021): Syria’s Assad wins 4th term with 95% of vote, in election the West calls fraudulent, https://www.reuters.com/world/middle-east/syrias-president-bashar-al-assad-wins-four th-term-office-with-951-votes-live-2021-05-27/ , Zugriff 11.6.2021 • Savelsberg, Eva: Der Aufstieg der kurdischen PYD im syrischen Bürgerkrieg (2011 bis 2017). In STDOK - Staatendokumentation des BFA [Österreich] (8.2017): Fact Finding Mission Report Syrien - mit ausgewählten Beiträgen zu Jordanien, Libanon und Irak, https://www.ecoi.net/file_upload/56 18_1507116516_ffm-bericht-syrien-mit-beitraegen-zu-jordanien-libanon-irak-2017-8-31-ke.pdf , Zugriff 24.7.2020 • SHRC - Syrian Human Rights Committee (24.1.2019): The 17th Annual Report on Human Rightsin Syria 2018, http://www.shrc.org/en/wp-content/uploads/2019/01/English_Web.pdf , Zugriff 22.7.2020 • Spiegel (29.8.2016): Die Fakten zum Krieg in Syrien, https://www.spiegel.de/politik/ausland/krieg-i n-syrien-alle-wichtigen-fakten-erklaert-endlich-verstaendlich-a-1057039.html#sponfakt=1 , Zugriff 18.8.2020 • SWP - Stiftung Wissenschaft und Politik (7.2018): Die Kurden im Irak und in Syrien nach dem Ende der Territorialherrschaft des „Islamischen Staates“, https://www.swp-berlin.org/fileadmin/contents/ products/studien/2018S11_srt.pdf , Zugriff 18.8.2020 • TWP - The Washington Post (22.7.2020): Syria’s elections have always been fixed. This time, even candidates are complaining., https://www.washingtonpost.com/world/middle_east/syrias-elections -have-always-been-fixed-this-time-even-candidates-are-complaining/2020/07/22/76e0bb12-cb5f-1 1ea-99b0-8426e26d203b_story.html , Zugriff 18.8.2020 • USCIRF - United States Commission on International Religious Freedom [USA] (4.2021): United States Commission on International Religious Freedom 2021 Annual Report; USCIRF - Recommended for Countries of Particular Concern (CPC): Syria, https://www.ecoi.net/en/file/local/20529 87/Syria+Chapter+AR2021.pdf , Zugriff 10.6.2021 • USDOS - United States Department of State [USA] (12.4.2022): Country Report on Human Rights Practices 2021 - Syria, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071124.html , Zugriff 22.7.2022 Sicherheitslage Letzte Änderung: 09.08.2022 Der Konflikt in Syrien seit 2011 besteht aus einem Konvolut überlappender Krisen (ICG o.D.). Grundsätzlich ist festzuhalten, dass Dynamiken, wie durch die letzte türkischen Offensive im Nordosten ausgelöst, verlässliche grundsätzliche Aussagen respektive die Einschätzung von Trends schwierig machen. Dazu kommt das bestehende Informationsdefizit. Obwohl der Syrien-Konflikt mit einer seit Jahren anhaltenden, extensiven Medienberichterstattung einen der am besten dokumentierten Konflikte aller Zeiten darstellt, bleiben dennoch eine Reihe grundlegender Fragen offen. Angesichts der Vielschichtigkeit des Konflikts ist es auch Personen, die in Syrien selbst vor Ort sind, oft nicht möglich, sich ein Gesamtbild über alle Aspekte zu verschaffen. Das Phänomen des Propagandakrieges besteht auf allen Seiten und wird von allen kriegsführenden Parteien und ihren Unterstützern gezielt und bewusst eingesetzt, sodass sich das Internet, soziale und sonstige Medien angesichts der Verzerrungen der Darstellungen nur bedingt zur Informationsbeschaffung eignen. Darüber hinaus sind offiziell verfügbare Quellen (Berichte, Analysen etc.) aufgrund der Entwicklungen vor Ort oft schnell überholt (ÖB 1.10.2021). Die folgende Karte zeigt Kontroll- und Einflussgebiete unterschiedlicher Akteure in Syrien mit Stand 5.8.2022 [Anm.: zu verbleibenden Rückzugsgebieten des IS siehe Abschnitte zu den Regionen]:Stand 5.8.2022 [Anm.: zu verbleibenden Rückzugsgebieten des IS siehe Abschnitte zu den Regionen]:, Quelle: CC 5.8.2022 Die militärische Intervention Russlands und die damit einhergehende Luftunterstützung für Assads Streitkräfte sowie die erheblich ausgeweitete indirekte Bodenintervention Irans in Form eines Einsatzes ausländischer Milizen konnten 2015 den Zusammenbruch des syrischen Regimes abwenden (KAS 4.12.2018b). Mitte des Jahres 2016 kontrollierte die syrische Regierung nur ca. ein Drittel des syrischen Staatsgebietes, inklusive der „wichtigsten“ Städte im Westen, in denen der Großteil der Syrer lebt (Reuters 13.4.2016). Militärisch kontrolliert das syrische Regime den Großteil des Landes mit Ausnahme von Teilen des Nordwestens, des Nordens und des Nordostens. Ein wesentlicher Grund hierfür ist die andauernde und massive militärische Unterstützung durch die russische Luftwaffe und Einheiten des Irans bzw. durch Iran unterstützte Milizen einschließlich Hisbollah, der bewaffnete oppositionelle Kräfte wenig entgegensetzen können. Die Streitkräfte des Regimes selbst sind mit Ausnahme einiger Eliteeinheiten technisch sowie personell schlecht ausgerüstet und können gerade abseits der großen Konfliktschauplätze nur begrenzt militärische Kontrolle ausüben. Das Kampfgeschehen konzentriert sich insbesondere auf den Nordwesten (Gouvernements Idlib sowie Teile von Lattakia, Hama und Aleppo) sowie im Berichtszeitraum auch auf den Südwesten des Landes (Gouvernement Dara’a) (AA 29.11.2021). Das Wiederaufflammen der Kämpfe und die Rückkehr der Gewalt in den letzten Monaten geben laut UNHRC (UN Human Rights Council) jedoch Anlass zur Sorge. Kämpfe und Gewalt nahmen sowohl im Nordwesten als auch im Nordosten und Süden des Landes zu (UNHRC 14.9.2021). Türkische Militäroperationen gegen die PKK umfassten auch gelegentliche Gefechte an der syrisch-türkischen Grenze. Am 2.2.2022 fand eine Luftwaffenoperation mit simultanen Angriffen auf die syrische Stadt Derik sowie die Gebiete Sinjar und Makhmour im Irak statt (ICG 2.2022).Die folgende Karte zeigt auch die verschiedenen internationalen Akteure und deren militärische Interessensschwerpunkte in Syrien: Quelle: Zenith 11.2.2022 Mittlerweile leben 66 % der Bevölkerung wieder in den von der Regierung kontrollierten Territorien (ÖB 1.10.2021). Mehr als zwei Drittel der im Land verbliebenen Bevölkerung lebt in Gebieten unter Kontrolle des syrischen Regimes. Auch wenn die militärische Rückeroberung des gesamten Staatsgebietes erklärtes Ziel des Regimes bleibt, zeichnet sich eine Rückeroberung weiterer Landesteile durch das Regime derzeit nicht ab. Im Nordwesten des Landes werden Teile der Gouvernements Lattakia, Idlib undAleppo durch die von den Vereinten Nationen als Terrororganisation eingestufte Hay’at Tahrir ash-Sham (HTS) sowie Türkei-nahe bewaffnete Gruppierungen kontrolliert. Die Gebiete im Norden und Nordosten entlang der Grenze zur Türkei stehen in Teilen unter Kontrolle der Türkei und ihr nahestehender bewaffneter Gruppierungen in Teilen unter Kontrolle der kurdisch dominierten Syrian Democratic Forces (SDF), punktuell auch des syrischen Regimes. Auch in formal vom Regime kontrollierten Gebieten sind die Machtverhältnisse mitunter komplex, die tatsächliche Kontrolle liegt häufig bei lokalen bewaffneten Akteuren (AA 29.11.2021). Human Rights Watch kategorisiert einige Angriffe des syrisch-russischen Bündnisses als Kriegsverbrechen, die auf Verbrechen gegen die Menschlichkeit hinauslaufen könnten. In Idlib mit seinen über drei Milllionen Zivilbevölkerung kommt es trotz eines wackeligen Waffenstillstandes demnach weiterhin zu verbotenen Angriffen durch das Bündnis. Auch die von den USA angeführte Koalition gegen des Islamischen Staat (IS) verletzte internationales Recht durch unterschiedslose Luftschläge in Nordostsyrien, welche zivile Todesopfer und Zerstörung verursachten (HRW 13.1.2022). Die Konfliktintensität hat weiter abgenommen; die Sicherheitslage stellt sich jedoch nach wie vor volatil und instabil dar. Dies trifft auch auf die von der Regierung kontrollierten Gebiete zu (ÖB 1.10.2021). Auch in Landesteilen, in denen Kampfhandlungen mittlerweile abgenommen haben, besteht weiterhin ein hohes Risiko, Opfer von Gewalt und Übergriffen zu werden (AA 29.11.2021). In weiten Teilen des Landeseine besteht eine dauerhafte und anhaltende Bedrohung durch Kampfmittel. Laut der CoI gab es in Afrin und Ra’s al-’Ayn zwischen Juli 2020 und Juni 2021 zahlreiche Sicherheitsvorfälle durch Sprengkörper und Sprengfallen (u.a. IEDs), die häufig an belebten Orten detonieren und bei denen mindestens 243 Zivilisten ums Leben kamen. Laut dem UN Humanitarian Needs Overview von 2020 sind in Syrien 11,5 Mio. Menschen der Gefahr durch Minen und Fundmunition ausgesetzt. 43 % der besiedelten Gebiete Syriens gelten als kontaminiert. Ca. 25 % der dokumentierten Opfer durch Minenexplosionen waren Kinder. UNMAS (United Nations Mine Action Service) hat insgesamt bislang mehr als 12.000 Opfer erfasst. Die Großstädte Aleppo, Raqqa, Homs, Dara‘a und Deir ez-Zor sowie zahlreiche Vororte von Damaskus sind hiervon nach wie vor besonders stark betroffen. Erhebliche Teile dieser Städte sind auch mittel- bis langfristig nicht bewohnbar. Bei einem Drittel der besonders betroffenen Gebiete handelt es sich um landwirtschaftliche Flächen. Dies hat auch gravierende Auswirkungen auf die landwirtschaftliche Produktion, die nicht nur die Nahrungs-, sondern auch die Lebensgrundlage für die in den ländlichen Teilen Syriens lebenden Menschen darstellt. Trotz eines Memorandum of Understanding zwischen der zuständigen UNMAS und Syrien behindert das Regime durch Restriktionen, Nicht-Erteilung notwendiger Visa und Vorgaben weiterhin die Arbeit von UNMAS sowie zahlreicher, auf Minenaufklärung und -Räumung spezialisierter internationaler NGOs in unter seiner Kontrolle befindlichen Gebieten (AA 29.11.2021). Der sogenannte Islamische Staat (IS) kontrollierte im Sommer 2014 große Teile Syriens und des Irak (FAZ 10.3.2019). Ende März 2019 wurde mit Baghouz die letzte Bastion des IS von den oppositionellen Syrian Democratic Forces (SDF) erobert (DZ 24.3.2019). Im Oktober 2019 wurde der Gründer und Anführer des IS, Abu Bakr Al-Baghdadi, bei einem U.S.-Spezialkräfteeinsatz in Nordwest-Syrien getötet (AA 19.5.2020). Sein Nachfolger Abu Ibrahim al-Hashimi al-Qurayshi starb mutmaßlich durch Selbstsprengung bei einem US-Angriff auf ihn in Syrien. Sein Nachfolger ist Abu Hassan al-Hashemi al-Quraishi (DS 10.3.2022). Der IS ist zwar zerschlagen, verfügt aber noch immer über militärische Einheiten, die sich in den Wüstengebieten Syriens und des Irak versteckt halten (DZ 24.3.2019), und ist im Untergrund aktiv (AA 4.12.2020). Nach dem Verlust der territorialen Kontrolle verlagerte der IS seine Strategie hin zu aufständischen Methoden, wie gezielte Angriffe, u.a. Autobomben, Überfälle, und Attentate (DIS 29.6.2020). Generell nimmt die Präsenz des IS in Syrien wieder zu, auch in Landesteilen unter Regimekontrolle. IS-Anschläge blieben auch im Jahr 2021 auf konstant hohem Niveau. Der Schwerpunkt der Aktivitäten liegt weiterhin im Nordosten des Landes. Seit Anfang 2020 hat der IS Anschläge in fast allen Landesteilen durchgeführt und ist weiterhin grundsätzlich in der Lage, dies landesweit zu tun. Es sind zudem Berichte über zunehmende Anschläge in Regimegebieten, insbesondere der zentralsyrischen Wüsten- und Bergregion, in Hama und Homs, bekannt geworden. Mehrere Tausend IS-Kämpfer sowie deren Angehörige befinden sich in Gefängnissen und Lagern in Nordostsyrien in Gewahrsam der SDF. Der IS verfügt jedoch weiter über Rückzugsgebiete im syrisch-irakischen Grenzgebiet sowie in Zentralsyrien, bleibt damit als asymmetrischer Akteur präsent, baut Untergrundstrukturen aus und erreicht damit sogar erneut temporäre und punktuelle Gebietskontrolle (AA 29.11.2021). Der IS ist im Regimegebiet stärker, weil die syrische Armee weniger kompetent bei Anti-Terror-Operationen auftritt als die SDF. Deshalb zieht es der IS laut Fabrice Balanche vor, im Regimegebiet zu agieren. Der Schätzung des „Institute for the Study of War“ zufolge verfügt der IS über bis zu 15.000 Kämpfer in Syrien und dem Irak. Der Organisation gelingt es, eine neue Generation zu rekrutieren, die frustriert ist, ohne Hoffnung, ohne Zukunft und ohne Arbeit (Zenith 11.2.2022). Mitte 2020 gehörten zu den Zielpersonen des IS vor allem lokale Behörden und Personen, die mit den Behörden, Kräften und Gruppen, die gegen den IS kämpfen, zusammenarbeiten oder als mit ihnen kooperierend wahrgenommen werden (DIS 29.6.2020). Der IS profitierte von einem Sicherheitsvakuum, das dadurch entstand, dass die verschiedenen militärischen Kräfte ihre Aktivitäten aufgrund der COVID-19-Pandemie reduzierten (USDOS 30.3.2021). Zum IS-Angriff vom 20.1.2022 in al-Hassakah siehe das Unterkapitel „Nordost-Syrien“ im Kapitel „Sicherheitslage“. Die NGO Syrian Network for Human Rights (SNHR) versucht die Zahlen ziviler Todesopfer zu erfassen. Getötete Kämpfer werden in dem Bericht nicht berücksichtigt, außer in der Zahl der aufgrund von Folter getöteten Personen, welche Zivilisten wie auch Kämpfer berücksichtigt. Betont wird außerdem, dass die Organisation in vielen Fällen Vorkommnisse nicht dokumentieren konnte, besonders im Fall von „Massakern“, bei denen Städte und Dörfer komplett abgeriegelt wurden. Die hohe Zahl solcher Berichte lässt darauf schließen, dass die eigentlichen Zahlen ziviler Opfer weit höher als die unten angegebenen sind. Zudem sind die Möglichkeiten zur Dokumentation von zivilen Opfern auch von der jeweiligen Konfliktpartei, die ein Gebiet kontrolliert, abhängig (SNHR 1.1.2020; vgl. SNHR 1.1.2021).Die NGO Syrian Network for Human Rights (SNHR) versucht die Zahlen ziviler Todesopfer zu erfassen. Getötete Kämpfer werden in dem Bericht nicht berücksichtigt, außer in der Zahl der aufgrund von Folter getöteten Personen, welche Zivilisten wie auch Kämpfer berücksichtigt. Betont wird außerdem, dass die Organisation in vielen Fällen Vorkommnisse nicht dokumentieren konnte, besonders im Fall von „Massakern“, bei denen Städte und Dörfer komplett abgeriegelt wurden. Die hohe Zahl solcher Berichte lässt darauf schließen, dass die eigentlichen Zahlen ziviler Opfer weit höher als die unten angegebenen sind. Zudem sind die Möglichkeiten zur Dokumentation von zivilen Opfern auch von der jeweiligen Konfliktpartei, die ein Gebiet kontrolliert, abhängig (SNHR 1.1.2020; vergleiche SNHR 1.1.2021). Die folgende Grafik zeigt die von SNHR dokumentierte Zahl der zivilen Opfer, die von den Konfliktparteien in Syrien im Jahr 2021 getötet wurden, wobei SNHR insgesamt 1.271 getötete Zivilisten zählte, davon 299 Kinder und 134 Frauen (SNHR 1.1.2022): Quelle: SNHR 1.1.2022 Laut Daten des Armed Conflict Location & Event Data Project (ACLED) gab es im Jahr 2021 für die syrischen Provinzen folgende Zahlen an Vorfällen mit mindestens einem Todesopfer sowie Todesopfern: Gouvernements Anzahl der Vorfälle mit mind. 1 Todesopfer Anzahl der Todesopfer Al Hasakeh 345 621 Aleppo 303 690 Ar Raqqa 296 780 As Sweida 37 43 Gouvernements Anzahl der Vorfälle mit mind. 1 Todesopfer Anzahl der Todesopfer Damascus 14 41 Daraa 375 649 Deir ez Zor 469 1127 Hama 140 544 Homs 114 402 Idlib 301 690 Lattakia 30 70 Quneitra 31 39 Rif Dimashq 110 137 Tartous 4 8 Insgesamt 2569 5841 Quelle: ACLED o.D. Der Großteil der von ACLED gesammelten Daten basiert auf öffentlich zugänglichen Sekundärquellen. Die Daten können daher das Ausmaß an Vorfällen unterschätzen. Insbesondere Daten zur Anzahl an Todesopfern sind den Gefahren der Verzerrung und der ungenauen Berichterstattung ausgesetzt. ACLED gibt an, konservative Schätzungen zu verwenden (ACLED/ACCORD 25.3.2021). Die folgende Aufstellung listet die konfliktrelevanten Vorfällen für das erste Halbjahr mittels Vergleich zwischen den beiden ersten Quartalen auf: Quellen: • AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (29.11.2021): Bericht über die Lage in der Arabischen Republik Syrien (Stand: November 2021), https://milo.bamf.de/OTCS/cs.exe?func=ll&objId=23477210&obj Action=Open&nexturl=%2FOTCS%2Fcs%2Eexe%3Ffunc%3Dll%26objId%3D23521818%26obj Action%3Dbrowse%26viewType%3D1 , Zugriff 3.3.2022 • AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (4.12.2020): Bericht über die Lage in der Arabischen Republik Syrien, https://milo.bamf.de/milop/cs.exe/fetch/2000/702450/683266/683300/684459/684542/60 38295/22065632/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt,_Bericht_%C3%BCber_die_Lage_i n_der_Arabischen_Republik_Syrien_(Stand_November_2020),_04.12.2020.pdf?nodeid=224799 18&vernum=-2 , Zugriff 18.1.2021 • AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (19.5.2020): Fortschreibung des Berichts über die Lage in der Arabischen Republik Syrien vom November 2019, https://www.ecoi.net/en/file/local/2031629/Deu tschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Fortschreibung_des_Berichts_%C3%Bcber_die_Lag e_in_der_Arabischen_Republik_Syrien_vom_November_2019_%28Stand_Mai_2020%29%2C_1 9.05.2020.pdf , Zugriff 7.9.2020 • ACLED/ACCORD - Armed Conflict Location & Event Data Project, zusammengestellt von ACCORD (25.3.2021): Syrien, Jahr 2020: Kurzübersicht über Vorfälle aus dem Armed Conflict Location & Event Data Project (ACLED), https://www.ecoi.net/en/file/local/2050734/2020ySyria_en.pdf , Zugriff 21.6.2021 • ACLED - Armed Conflict Location and Event Data (o.D.): ACLED Data https://acleddata.com/data -export-tool/ , Zugriff 14.1.2022 • CC - The Carter Center (5.8.2022): Quarterly Review on Syrian Political and Military Dynamics April-June 2022, https://storymaps.arcgis.com/stories/cadeddf772944216b98f9b80c2837efe , Zugriff 8.8.2022 • DIS - Danish Immigration Service [Dänemark] (29.6.2020): Islamic State in Syria,https://www.ecoi.net/en/file/local/2032499/COI_brief_report_Islamic_State_in_Syria_June_
  9. pdf , Zugriff 9.10.2020 • DS - Der Standard (10.3.2022): IS-Terrormiliz ernennt Abu Hassan zum neuen Anführer, https: //www.derstandard.at/story/2000134011407/is-miliz-ernennt-abu-hassanneuen-anfuehrer , Zugriff 17.3.2022 • DZ - Die Zeit (24.3.2019): Kurden warnen vor Wiederaufstieg des IS, https://www.zeit.de/politik/au sland/2019-03/syrien-islamischer-staat-terrormiliz-kalifat-wiederaufstieg , Zugriff 9.10.2020 • FAZ - Frankfurter Allgemeine Zeitung (22.3.2019): Sieg über Terrormiliz - Warum der IS weiter gefährlich bleibt, https://www.faz.net/aktuell/politik/ausland/warum-der-is-weiter-gefaehrlich-bleibt -16103411.html , Zugriff 9.10.2020 • FAZ - Frankfurter Allgemeine Zeitung (10.3.2019): Die letzte Schlacht gegen den „Islamischen Staat“ hat begonnen, https://www.faz.net/aktuell/politik/ausland/kurden-beginnen-angriff-auf-letzte -is-bastion-in-syrien-16082097.html , Zugriff 9.10.2020 • HRW – Human Rights Watch (13.1.2022): World Report 2022 - Syria, https://www.ecoi.net/de/do kument/2066477.html , Zugriff 1.3.2022 • ICG - International Crisis Group (2.2022): Crisis Watch - Global Overview February 2022, https: //www.crisisgroup.org/crisiswatch/march-alerts-and-february-trends-0#syria , Zugriff 23.3.2022 • ICG - International Crisis Group (o.D.): Syria, https://www.crisisgroup.org/middle-east-north-africa /east-mediterranean-mena/syria , Zugriff 23.3.2022 • KAS - Konrad Adenauer Stiftung [Wörmer, Nils] (4.12.2018b): Assads afghanische Söldner, https: //www.kas.de/web/die-politische-meinung/artikel/detail/-/content/assads-afghanische-soldner ,Zugriff 22.9.2020 • Liveuamap - Live Universal Awareness Map [Karte] (10.3.2022): Map of Syrian Civil War, https: //syria.liveuamap.com/en , Zugriff 10.3.2022 • ÖB - Österreichische Botschaft Damaskus [Österreich] (1.10.2021): Asylländerbericht Syrien 2021 (Stand September 2021), https://www.ecoi.net/en/document/2066258.html , Zugriff 13.1.2022 • Reuters (13.4.2016): Assad holds parliamentary election as Syrian peace talks resume, https: //www.reuters.com/article/us-mideast-crisis-syria-idUSKCN0XA2C5 , Zugriff 9.10.2020 • SNHR - Syrian Network for Human Rights (1.1.2022): 1,271 Civilians, Including 299 Children, 134 Women, and 104 Victims of Torture, Killed in Syria in 2021, https://sn4hr.org/wp-content/pdf/engli sh/1271_Civilians_Including_229_Children_134_Women_and_104_Victims_of_Torture_Killed_i n_Syria_in_2021_en.pdf , Zugriff 7.1.2022 • SNHR - Syrian Network for Human Rights (26.1.2021): The Bleeding Decade - Tenth Annual Report: The Most Notable Human Rights Violations in Syria in 2020, https://sn4hr.org/wp-content/pdf/engli sh/Tenth_Annual_Report_The_Most_Notable_Human_Rights_Violations_in_Syria_in_2020_en. pdf , Zugriff 3.2.2021 • SNHR - Syrian Network for Human Rights (1.1.2020): 3,364 Civilians Documented Killed in Syria in 2019, http://sn4hr.org/wp-content/pdf/english/3364_civilians_were_killed_in_Syria_in_2019_en. pdf , Zugriff 10.2.2020 • UNHRC - United Nations Human Rights Council (14.9.2021): UN Syria Commission: Increasing violence and fighting add to Syria’s woes, making it unsafe for return, https://www.ohchr.org/EN/H RBodies/HRC/Pages/NewsDetail.aspx?NewsID=27456&LangID=E , Zugriff 1.10.2021 • USDOS - United States Department of State [USA] (30.3.2021): Country Report on Human Rights Practices 2020 - Syria, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048105.html , Zugriff 10.6.2021 • Zenith (11.2.2022): »Der IS rekrutiert eine neue Generation von Kämpfern«, https://magazin.zeni th.me/de/politik/interview-mit-syrien-experte-fabrice-balanche-%C3%BCber-den-die-kurden-undsyrien , Zugriff 9.3.2022 „Versöhnungsabkommen“ (auch „Beilegungsabkommen“) Letzte Änderung: 05.08.2022 Die sogenannten „Versöhnungsabkommen“ sind Vereinbarungen, die Einzelpersonen, Männern und Frauen, die in ehemals von der Opposition kontrollierten Gebieten leben, die von der syrischen Regierung, während militärischer Operationen zurückerobert wurden, auferlegt werden (NMFA 6.2021; vgl. STDOK 8.2017). Der Abschluss der sogenannten „reconciliation agreements“ [in anderen Quellen auch als „settlement agreements“ bezeichnet] folgt in der Regel einem Muster, das mit realer Versöhnung wenig gemeinsam hat (ÖB 1.10.2021). Diese „Versöhnungsvereinbarungen“ sind de facto Kapitulationsvereinbarungen. Die Regierung hat Mitglieder der bewaffneten Opposition und bestimmte Gruppen von Zivilisten gezwungen, diese Gebiete zu verlassen oder den „Versöhnungsprozess“ als Bedingung für ihren Verbleib zu durchlaufen (NMFA 6.2021). Im letzteren Fall wird die Person aufgefordert, sich beim Sicherheitsdienst oder dem Sicherheitskomitee in dem Gebiet zu melden. Die Person wird dann festgenommen, befragt und gezwungen, eine Erklärung zu unterschreiben, in der sie sich verpflichtet, den Sicherheitsdienst über jegliche Aktivitäten der Opposition in dem Gebiet, in dem sie oder er lebt, zu informieren. Männer, die sich dem Militärdienst entziehen wollen, werden nach Feststellung ihres Status an Militäreinheiten übergeben. Diejenigen, die freigelassen werden, erhalten ein Dokument. In vielen Fällen, meist kurz nach der Klärung ihres Status, werden diese Menschen wieder verhaftet, gefoltert und verschwinden gelassen (NMFA 6.2021; vgl. ÖB 1.10.2021).Die sogenannten „Versöhnungsabkommen“ sind Vereinbarungen, die Einzelpersonen, Männern und Frauen, die in ehemals von der Opposition kontrollierten Gebieten leben, die von der syrischen Regierung, während militärischer Operationen zurückerobert wurden, auferlegt werden (NMFA 6.2021; vergleiche STDOK 8.2017). Der Abschluss der sogenannten „reconciliation agreements“ [in anderen Quellen auch als „settlement agreements“ bezeichnet] folgt in der Regel einem Muster, das mit realer Versöhnung wenig gemeinsam hat (ÖB 1.10.2021). Diese „Versöhnungsvereinbarungen“ sind de facto Kapitulationsvereinbarungen. Die Regierung hat Mitglieder der bewaffneten Opposition und bestimmte Gruppen von Zivilisten gezwungen, diese Gebiete zu verlassen oder den „Versöhnungsprozess“ als Bedingung für ihren Verbleib zu durchlaufen (NMFA 6.2021). Im letzteren Fall wird die Person aufgefordert, sich beim Sicherheitsdienst oder dem Sicherheitskomitee in dem Gebiet zu melden. Die Person wird dann festgenommen, befragt und gezwungen, eine Erklärung zu unterschreiben, in der sie sich verpflichtet, den Sicherheitsdienst über jegliche Aktivitäten der Opposition in dem Gebiet, in dem sie oder er lebt, zu informieren. Männer, die sich dem Militärdienst entziehen wollen, werden nach Feststellung ihres Status an Militäreinheiten übergeben. Diejenigen, die freigelassen werden, erhalten ein Dokument. In vielen Fällen, meist kurz nach der Klärung ihres Status, werden diese Menschen wieder verhaftet, gefoltert und verschwinden gelassen (NMFA 6.2021; vergleiche ÖB 1.10.2021). Die Regierung bietet ein Versöhnungsabkommen in der Regel nach schwerem Beschuss oder Belagerung an, das an verschiedene Bedingungen geknüpft ist (STDOK 8.2017; vgl. ÖBDie Regierung bietet ein Versöhnungsabkommen in der Regel nach schwerem Beschuss oder Belagerung an, das an verschiedene Bedingungen geknüpft ist (STDOK 8.2017; vergleiche ÖB 1.10.2021). Die Bedingungen dieser Abkommen unterscheiden sich von Fall zu Fall (STDOK 8.2017). Sie beinhalteten oft die Ausweisung von Rebellenkämpfern und deren Familien, die dann in andere Regionen des Landes (zumeist im Norden) verbracht werden. Sie werden also auch dazu benutzt, Bevölkerungsgruppen umzusiedeln (ÖB 1.10.2021). Die Wehrpflicht war bisher meist ein zentraler Bestandteil der Versöhnungsabkommen (AA13.11.2018). Manche Vereinbarungen besagen, dass Männer nicht an die Front geschickt werden, sondern stattdessen bei der örtlichen Polizei eingesetzt werden (STDOK 8.2017). Im Rahmen von Versöhnungsvereinbarungen gemachte Garantien der Regierung gegenüber Individuen oder Gemeinschaften werden jedoch nicht eingehalten (EIP 6.2019; vgl. AA 4.12.2020, FIS 14.12.2018). In zuvor jahrelang von der bewaffneten Opposition kontrollierten Gebieten berichten syrische Menschenrechtsorganisationen weiterhin von einer Zunahme willkürlicher Befragungen und Verhaftungen durch das syrische Regime. Zuletzt wurde nachAblauf einer in den sog. Versöhnungsabkommen ausgehandelten einjährigen Frist auch aus den ehemaligen Oppositionshochburgen Ost-Ghouta sowie Dara’a und Quneitra im Süden Syriens ein erneuter Anstieg von Verhaftungen als oppositionell geltender Personen oder humanitärer Helfer sowie Zwangsrekrutierungen berichtet. Während ein Versöhnungsabkommen in einer Region geachtet wird, kann dies bei Überquerung eines Checkpoints bereits missachtet werden, und es kann zu willkürlichen Verhaftungen kommen (AA 4.12.2020). Berichten zufolge sind Personen in Gebieten, die erst vor kurzer Zeit durch die Regierung wiedererobert wurden, aus Angst vor Repressalien zurückhaltend, über die Situation in diesen Gebieten zu berichten (USDOS 12.4.2022).1.10.2021). Die Bedingungen dieser Abkommen unterscheiden sich von Fall zu Fall (STDOK 8.2017). Sie beinhalteten oft die Ausweisung von Rebellenkämpfern und deren Familien, die dann in andere Regionen des Landes (zumeist im Norden) verbracht werden. Sie werden also auch dazu benutzt, Bevölkerungsgruppen umzusiedeln (ÖB 1.10.2021). Die Wehrpflicht war bisher meist ein zentraler Bestandteil der Versöhnungsabkommen (AA13.11.2018). Manche Vereinbarungen besagen, dass Männer nicht an die Front geschickt werden, sondern stattdessen bei der örtlichen Polizei eingesetzt werden (STDOK 8.2017). Im Rahmen von Versöhnungsvereinbarungen gemachte Garantien der Regierung gegenüber Individuen oder Gemeinschaften werden jedoch nicht eingehalten (EIP 6.2019; vergleiche AA 4.12.2020, FIS 14.12.2018). In zuvor jahrelang von der bewaffneten Opposition kontrollierten Gebieten berichten syrische Menschenrechtsorganisationen weiterhin von einer Zunahme willkürlicher Befragungen und Verhaftungen durch das syrische Regime. Zuletzt wurde nachAblauf einer in den sog. Versöhnungsabkommen ausgehandelten einjährigen Frist auch aus den ehemaligen Oppositionshochburgen Ost-Ghouta sowie Dara’a und Quneitra im Süden Syriens ein erneuter Anstieg von Verhaftungen als oppositionell geltender Personen oder humanitärer Helfer sowie Zwangsrekrutierungen berichtet. Während ein Versöhnungsabkommen in einer Region geachtet wird, kann dies bei Überquerung eines Checkpoints bereits missachtet werden, und es kann zu willkürlichen Verhaftungen kommen (AA 4.12.2020). Berichten zufolge sind Personen in Gebieten, die erst vor kurzer Zeit durch die Regierung wiedererobert wurden, aus Angst vor Repressalien zurückhaltend, über die Situation in diesen Gebieten zu berichten (USDOS 12.4.2022). Quellen: • AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (4.12.2020): Bericht über die Lage in der Arabischen Republik Syrien, https://milo.bamf.de/milop/cs.exe/fetch/2000/702450/683266/683300/684459/684542/60 38295/22065632/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt,_Bericht_%C3%BCber_die_Lage_i n_der_Arabischen_Republik_Syrien_(Stand_November_2020),_04.12.2020.pdf?nodeid=224799 18&vernum=-2 , Zugriff 18.1.2021 • AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (13.11.2018): Bericht über die Lage in der Arabischen Republik Syrien, https://www.ecoi.net/en/file/local/1451486/4598_1542722823_auswaertiges-amt-berichtueber-die-lage-in-der-arabischen-republik-syrien-stand-november-2018-13-11-2018.pdf , Zugriff 18.8.2020 • EIP - European Institute of Peace (6.2019): Refugee return in Syria: Dangers, security risks and information scarcity, https://www.ecoi.net/en/file/local/2018602/EIP+Report+-+Security+and+R efugee+Return+in+Syria+-+July.pdf , Zugriff 27.10.2020 • FIS - Finnish Immigration Service [Finnland] (14.12.2018): Syria: Fact-Finding Mission to Beirut and Damascus, April 2018, https://migri.fi/documents/5202425/5914056/Syria_Fact-finding+miss ion+to+Beirut+and+Damascus%2C+April+2018.pdf , Zugriff 22.7.2020 • NMFA - Netherlands Ministry of Foreign Affairs [Niederlande] (6.2021): Country of origin information report Syria June 2021, https://www.government.nl/binaries/government/documents/reports/2021 /06/14/country-of-origin-information-report-syria-june-2021/EN-AAB-Syrie-juni-2021.pdf , Zugriff 21.9.2021 • ÖB - Österreichische Botschaft Damaskus [Österreich] (1.10.2021): Asylländerbericht Syrien 2021 (Stand September 2021), https://www.ecoi.net/en/document/2066258.html , Zugriff 13.1.2022 • STDOK - Staatendokumentation of the BFA [Österreich] (8.2017): Fact Finding Mission Bericht Syrien – mit ausgewählten Beiträgen zu Jordanien, Libanon und Irak, https://www.ecoi.net/file_upl oad/5618_1507116516_ffm-bericht-syrien-mit-beitraegen-zu-jordanien-libanon-irak-2017-8-31-ke. pdf , Zugriff 24.7.2020 • USDOS - United States Department of State [USA] (12.4.2022): Country Report on Human Rights Practices 2021 - Syria, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071124.html, Zugriff 22.7.2022 Nordwest-Syrien Letzte Änderung: 09.08.2022 Auf diesem Kartenausschnitt sind die Machtverhältnisse in Nordwest-Syrien eingezeichnet: Quelle: Zenith 11.2.2022 Im Nordwesten Syriens gilt das Gebiet Idlib, das Teile des Gouvernements Idlib, Nord-Hama, Nord-Lattakia und West-Aleppo umfasst, als letzte verbleibende Hochburg der bewaffneten regierungsfeindlichen Gruppen (BBC 18.2.2020). Während die syrische Regierung die gesamte Provinz zurückerobern will, versucht Ankara zu verhindern, dass Idlib an Damaskus fällt, und daraufhin noch mehr Syrer in die Türkei flüchten (ORF 14.3.2021). Idlib ist seit den Anfängen des Konfliktes eine Oppositionshochburg. Im März 2015 übernahmen oppositionelle Gruppierungen die Kontrolle über die Provinz (CRS 2.1.2019). Im Mai 2017 wurden durch eine Vereinbarung in Astana zwischen Russland und Iran (als Verbündete des syrischen Regimes) einerseits, und der Türkei (als Unterstützer der Rebellen) andererseits, vier Deeskalationszonen eingerichtet, die unter anderem ganz Idlib sowie auch Teile der Provinzen Lattakia, Aleppo und Hama umfasste. Einheiten der syrischen Regierung führen jedoch trotz dieser Vereinbarung militärische Operationen in diesem Gebiet durch und eroberten bis Mitte 2018 etwa die Hälfte der Deeskalationszone im Nordwesten zurück (CRS 2.1.2019; vgl. KAS 6.2020). Mitte September 2018 einigten sich die Türkei und Russland auf die Schaffung einer entmilitarisierten Zone in Idlib (Reuters 26.10.2018; vgl. UNHRC 31.1.2019).Im Nordwesten Syriens gilt das Gebiet Idlib, das Teile des Gouvernements Idlib, Nord-Hama, Nord-Lattakia und West-Aleppo umfasst, als letzte verbleibende Hochburg der bewaffneten regierungsfeindlichen Gruppen (BBC 18.2.2020). Während die syrische Regierung die gesamte Provinz zurückerobern will, versucht Ankara zu verhindern, dass Idlib an Damaskus fällt, und daraufhin noch mehr Syrer in die Türkei flüchten (ORF 14.3.2021). Idlib ist seit den Anfängen des Konfliktes eine Oppositionshochburg. Im März 2015 übernahmen oppositionelle Gruppierungen die Kontrolle über die Provinz (CRS 2.1.2019). Im Mai 2017 wurden durch eine Vereinbarung in Astana zwischen Russland und Iran (als Verbündete des syrischen Regimes) einerseits, und der Türkei (als Unterstützer der Rebellen) andererseits, vier Deeskalationszonen eingerichtet, die unter anderem ganz Idlib sowie auch Teile der Provinzen Lattakia, Aleppo und Hama umfasste. Einheiten der syrischen Regierung führen jedoch trotz dieser Vereinbarung militärische Operationen in diesem Gebiet durch und eroberten bis Mitte 2018 etwa die Hälfte der Deeskalationszone im Nordwesten zurück (CRS 2.1.2019; vergleiche KAS 6.2020). Mitte September 2018 einigten sich die Türkei und Russland auf die Schaffung einer entmilitarisierten Zone in Idlib (Reuters 26.10.2018; vergleiche UNHRC 31.1.2019). Hier sind die sicherheitsrelevanten Vorfälle des
  10. Quartals 2022 auf einer Karte des Carter Center verortet: Quelle: CC 5.8.2022 (Daten vom Carter Center und ACLED) Im
  11. Quartal 2022 gab es 434 Konfliktereignisse zwischen den Kräften der syrischen Regierung und ihren Verbündeten einerseits und bewaffneten Oppositionsgruppen andererseits - ein Rückgang von 602 derartigen Vorfällen im vorhergehenden Quartal. Darunter fielen 348 Ereignisse mit Granatbeschuss, 26 Luftangriffe und 59 Zusammenstöße. Im April fanden 142 dieser sicherheitsrelevanten Ereignisse statt, im Mai 169 und im Juni ging die Zahl auf 123 Vorfälle zurück. Der Anstieg auf Vorfälle zwischen den Gruppen der SNA auf 51 im Vergleich zu elf Ereignissen im
  12. Quartal 2022 geht auf Spaltungen innerhalb der SNA zurück (CC 5.8.2022). Im Dezember 2021 kontrollierten HTS und andere regierungsfeindliche Gruppen den Nordwesten des Gouvernorats Idlib, während das Regime die Regionen im Süden des Gouvernorats kontrollierte, inklusive der M5-Autobahn (Liveuamap 10.3.2022; vgl. ISW 25.3.2021). Es wurde vonIm Dezember 2021 kontrollierten HTS und andere regierungsfeindliche Gruppen den Nordwesten des Gouvernorats Idlib, während das Regime die Regionen im Süden des Gouvernorats kontrollierte, inklusive der M5-Autobahn (Liveuamap 10.3.2022; vergleiche ISW 25.3.2021). Es wurde von weiteren Spaltungen innerhalb der verschiedenen HTS-Fraktionen berichtet (AM 22.12.2021). HTS geht aktuell gegen den IS und al-Qaida vor und reguliert nun die Anwesenheit ausländischer Jihadisten mittels Ausgabe von Identitätsausweisen für EinwohnerInnen von Idlib, ohne welche z.B. das Passieren von HTS-Checkpoints verunmöglicht wird. HTS versucht demnach so, das Stigma der eigenen Vergangenheit sowie Spekulationen bezüglich des Umstandes, dass die letzten beiden IS-Anführer in Idlibzu Tode kamen, zu beseitigen (COAR 28.2.2022) Viele IS-Kämpfer übersiedelten nach dem Fall von Raqqa 2017 nach Idlib - großteils Ausländer, die für den Dschihad nach Syrien gekommen waren, und beschlossen, sich anderen islamistischen Gruppen wie der Nusra-Front anzuschließen, heute als Hay’at Tahrir ash-Sham (HTS) bekannt. Meistens geschah das über persönliche Kontakte, aber ihre Lage ist nicht abgesichert. Ausreichend Geld und die richtigen Kontaktleute ermöglichen derartige Transfers über die Frontlinie (Zenith 11.2.2022). Anfang Januar 2019 drängte die jihadistische Allianz HTS die pro-türkische National Liberation Front (NLF) zurück (DZ 8.3.2019) und übernahm die Kontrolle über die Provinz Idlib und die Randgebiete angrenzender Provinzen (DP 10.1.2019). Laut Schätzungen befinden sich mit Stand April 2020 insgesamt etwa 70.000 oppositionelle Kämpfer in Idlib. Auch al-Qaida und der sogenannte Islamische Staat (IS) sollen dort Netzwerke unterhalten (KAS 4.2020). Insbesondere ist HTS präsent, ehemals al-Nusra und affiliiert mit al-Qaida. Unter den Kämpfern befinden sich auch zahlreiche ausländische Kämpfer (Uiguren, Tschetschenen, Usbeken) (ÖB 1.10.2021) und viele Kämpfer aus anderen Gebieten Syriens, wie Ost-Ghouta und Dara’a, die nach der Eroberung durch das Regime nach Idlib flohen (KAS 6.2020). Im Jahr 2019 eskalierte die Regierung von Syrien die Militäroperationen in Idlib, die in den ersten Monaten 2020 fortgesetzt wurden (USCRS 27.7.2020). Im Februar 2019 kam es zu Luftangriffen der syrischen Regierung im Großraum Idlib (ISW 7.3.2019) und im März 2019 wieder zu russischen Luftangriffen auf die Provinz (DS 14.3.2019). Im Mai 2019 weiteten die russische Luftwaffe und syrische Regierungstruppen ihre Boden- und Luftangriffe auf Idlib und Nord-Hama massiv aus (DS 8.5.2019). Im Dezember 2019 intensivierten das Regime und seine Unterstützer die Militäroffensive deutlich. Luftangriffe auf zivile Infrastruktur wie Schulen, Krankenhäuser, Märkte und Flüchtlingslager führten laut den Vereinten Nationen (UN) zur größten humanitären Katastrophe im Verlauf des Syrien-Konflikts (AA 4.12.2020). Im Februar 2020 begann die Türkei die sogenannte Militäroperation ’Spring Shield’ mit Vergeltungsschlägen gegen das syrische Regime. Anfang März 2020 vereinbarten Russland und die Türkei dann ein zeitlich unbegrenztes Zusatzprotokoll zu dem in Kraft bleibenden Abkommen über die Deeskalationszone Idlib von 2018, das unter anderem eine Waffenruhe in Idlib, die Einrichtung eines Sicherheitskorridors nördlich und südlich der Fernstraße M4 sowie russisch-türkische Patrouillen vorsieht (AA 19.5.2020). Der Konflikt führte zu massiven humanitären Verwerfungen mit 2,7 Mio. Binnenvertriebenen (ÖB 1.10.2021). Die Offensive des syrischen Regimes auf das Gebiet von Idlib hatte eine hohe Zahl von Opfern unter der Zivilbevölkerung zur Folge (UNSC 28.2.2020). Mehr als eine Million Menschen wurden alleine zwischen Dezember 2019 und Februar 2020 vertrieben, und es kam zu einer massiven humanitären Krise (UNOCHA 17.2.2020; vgl. OHCHR 18.2.2020). Entlang der M4 und M5 Autobahnen kam es u.a zu täglichem Beschuss, periodischen Luftangriffen und internen Machtkämpfen zwischen nicht-staatlichen bewaffneten Gruppen. Der Beschuss betraf den Süden Idlibs. Luftangriffe erfolgten in von Zivilisten bewohnten Regionen in Nord-Idlib (UNOCHA 26.2.2021, 26.1.2021, 6.3.2021).Im Jahr 2019 eskalierte die Regierung von Syrien die Militäroperationen in Idlib, die in den ersten Monaten 2020 fortgesetzt wurden (USCRS 27.7.2020). Im Februar 2019 kam es zu Luftangriffen der syrischen Regierung im Großraum Idlib (ISW 7.3.2019) und im März 2019 wieder zu russischen Luftangriffen auf die Provinz (DS 14.3.2019). Im Mai 2019 weiteten die russische Luftwaffe und syrische Regierungstruppen ihre Boden- und Luftangriffe auf Idlib und Nord-Hama massiv aus (DS 8.5.2019). Im Dezember 2019 intensivierten das Regime und seine Unterstützer die Militäroffensive deutlich. Luftangriffe auf zivile Infrastruktur wie Schulen, Krankenhäuser, Märkte und Flüchtlingslager führten laut den Vereinten Nationen (UN) zur größten humanitären Katastrophe im Verlauf des Syrien-Konflikts (AA 4.12.2020). Im Februar 2020 begann die Türkei die sogenannte Militäroperation ’Spring Shield’ mit Vergeltungsschlägen gegen das syrische Regime. Anfang März 2020 vereinbarten Russland und die Türkei dann ein zeitlich unbegrenztes Zusatzprotokoll zu dem in Kraft bleibenden Abkommen über die Deeskalationszone Idlib von 2018, das unter anderem eine Waffenruhe in Idlib, die Einrichtung eines Sicherheitskorridors nördlich und südlich der Fernstraße M4 sowie russisch-türkische Patrouillen vorsieht (AA 19.5.2020). Der Konflikt führte zu massiven humanitären Verwerfungen mit 2,7 Mio. Binnenvertriebenen (ÖB 1.10.2021). Die Offensive des syrischen Regimes auf das Gebiet von Idlib hatte eine hohe Zahl von Opfern unter der Zivilbevölkerung zur Folge (UNSC 28.2.2020). Mehr als eine Million Menschen wurden alleine zwischen Dezember 2019 und Februar 2020 vertrieben, und es kam zu einer massiven humanitären Krise (UNOCHA 17.2.2020; vergleiche OHCHR 18.2.2020). Entlang der M4 und M5 Autobahnen kam es u.a zu täglichem Beschuss, periodischen Luftangriffen und internen Machtkämpfen zwischen nicht-staatlichen bewaffneten Gruppen. Der Beschuss betraf den Süden Idlibs. Luftangriffe erfolgten in von Zivilisten bewohnten Regionen in Nord-Idlib (UNOCHA 26.2.2021, 26.1.2021, 6.3.2021). Ein nach einer neuerlichen Eskalation Ende Februar/Anfang März 2021 zwischen den Präsidenten Erdogan und Putin vereinbarter Waffenstillstand sorgte für eine Deeskalation. Es kommt aber immer wieder zu lokal begrenzten militärischen Gefechten zwischen den erwähnten Konfliktparteien. Die Türkei verstärkte ihre militärische Präsenz, u.a. in Form von Beobachtungsposten, dehnt die türkische Verwaltung auf die besetzten Gebiete in Syrien aus und errichtet auch zivile Strukturen. In den letzten Wochen [Anm.: Stand September 2021] war eine Zunahme russischer Luftangriffe und Angriffe der syrischen Regierung auf Nordwest-Syrien (ÖB 1.10.2021) bzw. eine Intensivierung der Gewalt in der Deeskalationszone von Idlib festzustellen (UNSC 21.10.2021). Die Artillerieangriffe zielten immer wieder im Lauf von 2021 auch auf die zivile Infrastruktur wie Schulen und Krankenhäuser ab (SN4HR 4.7.2021, 21.7.2021; vgl. HRW 8.12.2021, F24Intensivierung der Gewalt in der Deeskalationszone von Idlib festzustellen (UNSC 21.10.2021). Die Artillerieangriffe zielten immer wieder im Lauf von 2021 auch auf die zivile Infrastruktur wie Schulen und Krankenhäuser ab (SN4HR 4.7.2021, 21.7.2021; vergleiche HRW 8.12.2021, F24 7.3.2021). Im Herbst/Winter 2021 wurde ebenfalls von zivilen Opfern bei Kampfhandlungen in Nordwest-Syrien berichtet (MSF13.12.2021; vgl. HRW 8.12.2021, ACLED 27.10.2021, BAMF 25.10.2021, II 10.2021). Anfang Jänner 2022 führten die russischen Sicherheitskräfte in IdlibLuftangriffe durch, bei denen unter anderem eine Pumpstation getroffen wurde, welche die Stadt Idlibund angrenzende Dörfer mit Wasser versorgt (RFE/RL2.1.2022). Insgesamt nahmen die Gefechte, Luftschläge und Bombardierungen im vergangenen Jahr besonders im südlichen Idlib zu (BBC 15.3.2022).7.3.2021). Im Herbst/Winter 2021 wurde ebenfalls von zivilen Opfern bei Kampfhandlungen in Nordwest-Syrien berichtet (MSF13.12.2021; vergleiche HRW 8.12.2021, ACLED 27.10.2021, BAMF 25.10.2021, römisch zwei 10.2021). Anfang Jänner 2022 führten die russischen Sicherheitskräfte in IdlibLuftangriffe durch, bei denen unter anderem eine Pumpstation getroffen wurde, welche die Stadt Idlibund angrenzende Dörfer mit Wasser versorgt (RFE/RL2.1.2022). Insgesamt nahmen die Gefechte, Luftschläge und Bombardierungen im vergangenen Jahr besonders im südlichen Idlib zu (BBC 15.3.2022). Die von Präsident Erdogan ankündigte Militäroffensive der Türkei in Nordsyrien gegen das Selbstverwaltungsgebiet (auch Rojava) ist laut Einschätzung des IFK (Institut für Friedenssicherung und Konfliktmanagement) „weiterhin möglich“: „Im Gegensatz zu früheren Operationen (z.B. Afrin 2018) dürfte dieses Mal aber die Existenz „Rojavas“ auf dem Spiel stehen“ (IFK 8.2022). Einem Untersuchungsbericht zu Vorgängen im ersten Halbjahr 2020 zufolge hat die Syrian National Army (SNA) in Afrin und Umgebung möglicherweise Kriegsverbrechen, wie Geiselnahme, grausame Behandlung, Folter und Vergewaltigung begangen. In der gleichen Region wurden zahlreiche Zivilisten durch große improvisierte Sprengsätze sowie bei Granaten- und Raketenangriffen getötet und verstümmelt. Plünderungen und die Aneignung von Privatland durch die SNA waren weit verbreitet, insbesondere in den kurdischen Gebieten (UNHRC 15.9.2020). Im Juli 2021 erlebten die Orte in Nordwest-Syrien und in den Gebieten Ra’s al-’Ayn and Tell Abyad die größte Eskalation seit Beginn des Waffenstillstands im März
  13. Durch Beschuss wurden im Juli 2021 mindestens 42 Zivilisten, davon sieben Frauen und 27 Kinder getötet und zumindest 89 Zivilisten (davon 15 Frauen und 36 Kinder) verletzt (UNOCHA 7.2021). In den Regionen Afrin und Ra’s al-’Ayn in Aleppo werden improvisierte Sprengsätze an Fahrzeugen (VBIEDs) häufig in frequentierten zivilen Gebieten wie Märkten und belebten Straßen gezündet. Bei sieben derartigen Angriffen wurde die Tötung und Verstümmelung von mindestens 243 Frauen, Männern und Kindern dokumentiert - die Gesamtzahl der Opfer unter der Zivilbevölkerung ist jedoch wesentlich höher (UNHRC 14.9.2021). Quellen: • AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (4.12.2020): Bericht über die Lage in der Arabischen Republik Syrien, https://milo.bamf.de/milop/cs.exe/fetch/2000/702450/683266/683300/684459/684542/60 38295/22065632/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt,_Bericht_%C3%BCber_die_Lage_i n_der_Arabischen_Republik_Syrien_(Stand_November_2020),_04.12.2020.pdf?nodeid=224799 18&vernum=-2 , Zugriff 18.1.2021 • AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (19.5.2020): Fortschreibung des Berichts über die Lage in der Arabischen Republik Syrien vom November 2019, https://www.ecoi.net/en/file/local/2031629/Deu tschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Fortschreibung_des_Berichts_%C3%Bcber_die_Lag e_in_der_Arabischen_Republik_Syrien_vom_November_2019_%28Stand_Mai_2020%29%2C_1 9.05.2020.pdf , Zugriff 7.9.2020 • ACLED - Armed Conflict Location & Event Data (27.10.2021): ACLED Regional Overview – Middle East (9-15 October 2021), https://reliefweb.int/report/syrian-arab-republic/acled-regional-overviewmiddle-east-16-22-october-2021 , Zugriff 3.1.2022 • AM - Al-Monitor (22.12.2021): Syrian jihadi group sees wave of defections in Idlib, https://www.al -monitor.com/originals/2021/12/syrian-jihadi-group-sees-wave-defections-idlib , Zugriff 3.1.2022 • BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (25.10.2021): Briefing Notes, https://www.bamf .de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2021/briefingnotes-kw 43-2021.pdf?__blob=publicationFile&v=4 , Zugriff 3.1.2022 • BBC - British Broadcasting Corporation (15.3.2022): Why has the Syrian war lasted 11 years?, https://www.bbc.com/news/world-middle-east-35806229 , Zugriff 23.3.2022 • BBC - British Broadcasting Corporation (18.2.2020): Syria: Who’s in control of Idlib?, https://www. bbc.com/news/world-45401474 , Zugriff: 21.9.2021 • CC - The Carter Center (5.8.2022): Quarterly Review of Syrian Political and Military Dynamics April-June 2022, https://storymaps.arcgis.com/stories/cadeddf772944216b98f9b80c2837efe# _ftn1, Zugriff 8.8.2022 • COAR - Center for Operational Analysis and Research (28.2.2022): Syria Update - Weekly Political, Economic Security Outlook, Bd.8, Nr. 5, https://coar-global.org/download/57831/ , Zugriff 17.3.2022 • CRS - Congressional Research Service [USA] (2.1.2019): Armed Conflict in Syria: Overview and U.S. Response, https://fas.org/sgp/crs/mideast/RL33487.pdf , Zugriff 9.10.2020 • DP - Die Presse (10.1.2019): Schleichender Siegeszug der Islamisten in Idlib, https://diepresse.co m/home/ausland/aussenpolitik/5558846/Schleichender-Siegeszug-der-Islamisten-in-Idlib , Zugriff 9.10.2020 • DS - Der Standard (8.5.2019): Mehr als 150.000 Menschen vor Kämpfen in Syrien geflohen, https: //derstandard.at/2000102719598/Mehr-als-150-000-Menschen-vor-Kaempfen-in-Syrien-geflohen , Zugriff 9.10.2020 • DS - Der Standard (14.3.2019): Aktivisten: Mindestens 13 Tote durch russische Luftangriffe in Syrien, https://derstandard.at/2000099506545/Aktivisten-Mindestens-13-Tote-durch-russische-L uftangriffe-in-Syrien , Zugriff 9.10.2020 • DZ - Die Zeit (8.3.2019): Türkei und Russland beginnen Patrouillen in Idlib, https://www.zeit.de/po litik/ausland/2019-03/syrien-idlib-tuerkei-russland-patrouillen , Zugriff 9.10.2020 • F24 - France 24 (7.3.2021): Syrian Army Shelling kills nine civilians mostly children monitor says, https://www.france24.com/en/middle-east/20210703-syrian-army-shelling-kills-nine-civilians-mostl y-children-monitor-says , Zugriff 17.9.2021 • HRW - Human Rights Watch (8.12.2021): Syria/Russia: 12 Civilians Dead in Idlib Artillery Attacks, https://www.ecoi.net/de/dokument/2065078.html , Zugriff 3.1.2022 • IFK - Institut für Friedenssicherung und Konfliktmanagement, Landesverteidigungsakademie WIen [Österreich] (8.2022): Ankara zwischen NATO-Norderweiterung und Nordsyrien, https://www.bund esheer.at/pdf_pool/publikationen/ifk_monitor_70_posch_tur_nato_syr_aug_22_web.pdf , Zugriff 9.8.2022 • II - Insecurity Insight (10.2021): Protection in Danger October 2021, https://reliefweb.int/sites/re liefweb.int/files/resources/Protection-in-Danger-Monthly-News-Brief-October-2021.pdf , Zugriff• römisch zwei - Insecurity Insight (10.2021): Protection in Danger October 2021, https://reliefweb.int/sites/re liefweb.int/files/resources/Protection-in-Danger-Monthly-News-Brief-October-2021.pdf , Zugriff 3.1.2022 • ISW - Institute for the Study of War (25.3.2021): Syria Situation Report: February 19 - March 22, 2021, http://www.iswresearch.org/2021/03/syria-situation-report-february-19.html , Zugriff 17.9.2021 • ISW - Institute for the Study of War (7.3.2019): Syria Situation Report: February 18 - March 5, 2019, http://iswresearch.blogspot.com/2019/03/syria-situation-report-february-18.html , Zugriff 9.10.2020 • KAS - Konrad Adenauer Stiftung (6.2020): Länderbericht, Länderbüro Syrien/Irak - Deeskalationszonen in Syrien, https://www.kas.de/documents/252038/7938566/Deeskalationszonen+in+Syrien .pdf/c63f4bdd-71b1-e01c-68da-1e94f925381b?version=1.1&t=1591362218587 , Zugriff 21.9.2021 • KAS - Konrad Adenauer Stiftung (4.2020): Syrien, Länderbericht, Syrien: Eskalation als Verhandlungsstrategie, https://www.kas.de/documents/252038/7938566/Syrien.+Eskalation+als+Verha ndlungsstrategie.pdf/d042afeb-9b35-0b7d-eecd-d4e855802e3f?version=1.0&t=1585838274016 , Zugriff 9.10.2020 • Liveuamap - Live Universal Awareness Map (10.3.2022): Map of Syrian Civil War, https://syria.live uamap.com/en , Zugriff 10.3.2022 • MSF - Medicins Sans Frontiéres (13.12.2021): Casualties arrive en masse at MSF hospital following an airstrike in Idlib, https://www.ecoi.net/de/dokument/2065297.html , Zugriff 3.1.2022 • ÖB - Österreichische Botschaft Damaskus [Österreich] (1.10.2021): Asylländerbericht Syrien 2021 (Stand September 2021), https://www.ecoi.net/en/document/2066258.html , Zugriff 13.1.2022 • OHCHR - United Nations Human Rights Office of the High Commisioner (18.2.2020): Press briefing note on Syria, https://www.ohchr.org/en/NewsEvents/Pages/DisplayNews.aspx?NewsID=2556 5&LangID=E , 21.9.2021 • ORF - Österreichischer Rundfunk (14.3.2021): Idlib - Letzte Hochburg der Islamisten in Syrien, https://orf.at/stories/3205060/ , Zugriff 17.9.2021 • Reuters (26.10.2018): Shelling in Syria’s Idlib kills seven, largest death toll since mid-August, https://www.reuters.com/article/us-mideast-crisis-syria-idlib/shelling-in-syrias-idlib-kills-seven-lar gest-death-toll-since-mid-august-idUSKCN1N02DZ , Zugriff 9.10.2020 • RFE/RL - Radio Free Europe/Radio Liberty (2.1.2022): Russian Jets Knock Out Water Supply In Syria’s Idlib, https://www.rferl.org/a/russia-syria-water-station-bombing/31636562.html , Zugriff 7.1.2022 • SN4HR - Syrian Network For Human Rights (21.7.2021): Syrian regime forces bombed a school in al Bara village in Idlib suburbs on July 21, https://news.sn4hr.org/2021/07/21/syrian-regime-forc es-bombed-a-school-in-al-bara-town-in-idlib-suburbs-on-july-21/ , Zugriff 17.9.2021 • SN4HR - Syrian Network For Human Rights (4.7.2021): Damage to a school in S. Idlib governorate in Syrian regime shelling on July 3, https://news.sn4hr.org/2021/07/04/damage-to-a-school-in-s-id lib-governorate-in-syrian-regime-shelling-on-july-3/ , Zugriff 17.9.2021 • UNHRC - UN Human Rights Council, Office of the High Commissioner (14.9.2021): UN Syria Commission: Increasing violence and fighting add to Syria’s woes, making it unsafe for return, https://www.ohchr.org/en/NewsEvents/Pages/DisplayNews.aspx?NewsID=25565&LangID=E , Zugriff 17.9.2021 • UNHRC - UN Human Rights Council (15.9.2020): UN Commission of Inquiry on Syria: No clean hands - behind the frontlines and the headlines, armed actors continue to subject civilians to horrific and increasingly targeted abuse, https://www.ohchr.org/EN/HRBodies/HRC/Pages/NewsDetail.a spx?NewsID=26237&LangID=E , Zugriff: 3.1.2022 • UNHRC - UN Human Rights Council (31.1.2019): Report of the Independent International Commission of Inquiry on the Syrian Arab Republic [A/HRC/40/70], https://www.ohchr.org/Documents/ HRBodies/HRCouncil/CoISyria/A_HRC_40_70.pdf , Zugriff 9.10.2020 • UNOCHA - UN Office for the Coordination of Humanitarian Affairs (7.2021): Developments in northwest Syria and Ras Al Ain - Tell Abiad, Situation Report No. 29 - July 2021, https://reliefweb.int/site s/reliefweb.int/files/resources/nws_and_raata_sitrep29_july2021.pdf , Zugriff 17.9.2021 • UNOCHA - UN Office for the Coordination of Humanitarian Affairs (6.3.2021): Syrian Arabic Republic, Recent Developments in Northwest Syria, Situation report no. 26, https://reliefweb.int/report/s yrian-arab-republic/recent-developments-northwest-syria-situation-report-no-26-26-march-2021 , Zugriff 21.9.2021 • UNOCHA - UN Office for the Coordination of Humanitarian Affairs (26.2.2021): Syrian Arabic Republic, Recent Developments in Northwest Syria, Situation report no. 25, https://reliefweb.int/re port/syrian-arab-republic/recent-developments-northwest-syria-situation-report-no-25-26-february , Zugriff 21.9.2021 • UNOCHA - UN Office for the Coordination of Humanitarian Affairs (26.1.2021): Syrian Arabic Republic, Recent Developments in Northwest Syria, Situation report no. 24, https://www.humanita rianresponse.info/en/operations/stima/document/situation-report-24-recent-developments-north west-syria-26-january-2021 , Zugriff 21.9.2021 • UNOCHA - UN Office for the Coordination of Humanitarian Affairs (17.2.2020): Under-Secretary for Humanitarian Affairs and Emergency Relief Coordinator, Mark Lowcock: Statement on Northwest Syria, https://reliefweb.int/report/syrian-arab-republic/under-secretary-humanitarian-affairs-and-e mergency-relief-coordinator , Zugriff 17.9.2021 • UNSC - United Nations Security Council (21.10.2021): Implementation of Security Council resolutions 2139

(2014), 2165
(2014), 2191
(2014), 2258
(2015), 2332
(2016), 2393
(2017), 2401
(2018), 2449
(2018), 2504
(2020), 2533
(2020)and 2585
(2021)Report of the Secretary-General, https://www.ecoi.net/en/file/local/2063267/S_2021_890_E.pdf , Zugriff 22.12.2021 • UNSC - UN Security Council, Syria (28.2.2020): Deadly Attacks on Civilians in Syria’s Idlib Region ‘Happening in Plain Sight, Under Our Watch’, Under-Secretary-General Tells Security Council, https://www.un.org/press/en/2020/sc14132.doc.htm, Zugriff 17.9.2021 • USCRS - United States Congressional Research Service (27.7.2020): Armed Conflict in Syria: Overview and U.S. Response, https://sgp.fas.org/crs/mideast/RL33487.pdf , Zugriff 17.9.2021 • Zenith (11.2.2022): »Der IS rekrutiert eine neue Generation von Kämpfern«, https://magazin.zeni th.me/de/politik/interview-mit-syrien-experte-fabrice-balanche-%C3%BCber-den-die-kurden-undsyrien , Zugriff 9.3.2022 Streitkräfte Letzte Änderung: 25.04.2022 Die syrischen Streitkräfte bestehen aus dem Heer, der Marine, der Luftwaffe, den Luftabwehrkräften und den National Defense Forces (NDF, regierungstreue Milizen und Hilfstruppen). Vor dem Konflikt sollen die Truppen eine Mannstärke von geschätzt 300.000 Personen gehabt haben, mit Stand 2018 waren sie wohl aufgrund von Verlusten und Desertionen auf weniger als 100.000 geschrumpft. Momentan versuchen die Streitkräfte, sich wieder aufzubauen und alliierte Milizen und Hilfstruppen zu integrieren, während sie weiterhin an aktiven Militäroperationen teilnehmen (CIA 11.8.2020). Die syrische Regierung arbeitet daran, auch Milizen zu demobilisieren (CIA 11.8.2021; vgl. Üngör 15.12.2021).11.8.2021; vergleiche Üngör 15.12.2021). Die syrische Armee war der zentrale Faktor für das Überleben des Regimes während des Bürgerkriegs. Im Laufe des Krieges hat ihre Kampffähigkeit jedoch deutlich abgenommen (CMEC 26.3.2020a). Im Zuge des Konfliktes hat das Regime loyale Einheiten in größere Einheiten eingegliedert, um eine bessere Kontrolle ausüben und ihre Effektivität im Kampf verbessern zu können (ISW 8.3.2017). Der Aufbau basiert auf dem sogenannten Qutaʿa-System [arab. Sektor, Landstück]. Hierbei wird jeder Division (firqa) ein bestimmtes Gebiet (qutaʿa) zugeteilt. Mit diesem System wurde in der Vergangenheit verhindert, dass Offiziere überlaufen. Gleichzeitig hatte der Divisionskommandeur für den Fall eines Zusammenbruchs der Kommunikation oder für Notfälle freie Hand über dieses Gebiet. Dadurch kann der Präsident auch den Einfluss einzelner Divisionskommandeure einschränken, indem er sie gegeneinander ausspielt (CMEC 14.3.2016). Nach Experteneinschätzung trägt jeder, der in der syrischen Armee oder Luftwaffe dient, per Definition zu Kriegsverbrechen bei, denn das Regime hat in keiner Weise gezeigt, dass es das Kriegsrecht oder das humanitäre Recht achtet. Es ist daher sehr wahrscheinlich, dass eine Person in eine Einheit eingezogen wird, auch wenn sie das nicht will, und somit in einen „schmutzigen“ Krieg, in dem die Unterscheidung zwischen Zivilisten und Kämpfern nicht wirklich ernst genommen wird (Üngör 15.12.2021). Soldaten können in Kriegsverbrechen und Menschenrechtsverletzungen verwickelt sein, weil das Militär in Syrien auf persönlichen Vertrauensbeziehungen, manchmal auch auf familiären Netzwerken innerhalb des Militärs beruht. Diejenigen, die Verbrechen begehen, handeln innerhalb eines vertrauten Netzwerks von Soldaten, Offizieren, Personen mit Verträgen mit der Armee, Zivilisten, die mit ihnen als nationale Verteidigungskräfte oder lokale Gruppen zusammenarbeiten (Khaddour 24.12.2021). Anmerkung: für Informationen zum
  1. und
  2. Korps der syrischen Armee s. auch Kap. „Regierungstreue Einheiten, ausländische Kämpfer, russischer und iranischer Einfluss“. Quellen: • Balanche, Fabrice - Universität von Lyon 2, Washington Institute (13.12.2021): Interview, per Videocall • CIA - Central Intelligence Agency [USA] (11.8.2021): The World Factbook: Syria – Military and Security, https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/sy.html , Zugriff 20.8.2021 [Quellenlink nicht mehr abrufbar, Quelle liegt bei der Staatendokumentation auf] • CMEC - Carnegie Middle East Center (26.3.2020a): Russia and Syrian Military Reform: Challenges and Opportunities, https://carnegie-mec.org/2020/03/26/russia-and-syrian-military-reform-challeng es-and-opportunities-pub-81154 , Zugriff 14.9.2020 • CMEC - Carnegie Middle East Center (14.3.2016): Strength in Weakness: The Syrian Army’s Accidental Resilience, http://carnegie-mec.org/2016/03/14/strength-in-weakness-syrian-army-s-a ccidental-resilience-pub-62968 , Zugriff 14.9.2020 • ISW - Institute for the Study of War [Kozak, Christopher] (8.3.2017): Iran’s Assad Regime, http: //www.understandingwar.org/sites/default/files/Iran%27s%20Assad%20Regime.pdf , Zugriff 14.9.2020 • Khaddour, Kheder - Gastwissenschaftler beim Malcolm H. Kerr Carnegie Middle East Center (24.12.2021): Interview, per Videocall • Üngör, Uğur Ümit - Professor f. Geschichte, Universität Amsterdam/NIOD Institute (15.12.2021): Interview, per Videocall Zivile und militärische Sicherheits- und Nachrichtendienste, Polizei Letzte Änderung: 05.08.2022 Es gibt vier Sicherheits- und Nachrichtendienste: den militärischen Nachrichtendienst, den Luftwaffennachrichtendienst, das Direktorat für politische Sicherheit und das allgemeine Nachrichtendienstdirektorat (USDOS 12.4.2022; vgl. EIP 6.2019). Die zahlreichen syrischen Sicherheitsbehörden arbeiten autonom und ohne klar definierte Grenzen zwischen ihren Aufgabenbereichen (USDOS 30.3.2021). Jeder Geheimdienst unterhält eigene Gefängnisse und Verhöreinrichtungen, bei denen es sich de facto um weitgehend rechtsfreie Räume handelt. Die Geheimdienste haben ihre traditionell starke Rolle im Zuge des Konfliktes verteidigt oder sogar weiter ausgebaut (AA 4.12.2020). Innerhalb der Sicherheitsdienste ist bekannt, dass die Nachrichtendienste der Luftwaffe am wenigsten einer Kontrolle unterliegen und mit der geringsten Zurückhaltung agieren (BS 29.4.2020). Vor 2011 war die vorrangige Aufgabe der Nachrichtendienste die syrische Bevölkerung zu überwachen. Seit dem Beginn des Konfliktes nutzt Assad den Sicherheitssektor, um die Kontrolle zu behalten. Diese Einheiten überwachten, verhafteten, folterten und exekutierten politische Gegner sowie friedliche Demonstranten. Um seine Kontrolle über die Sicherheitsdienste zu stärken, sorgte Assad künstlich für Feindschaft und Konkurrenz zwischen ihnen. Um die Loyalität zu sichern, wurde einzelnen Behörden bzw. Beamten die Kontrolle über alle Bereiche des Staatswesens in einem bestimmten Gebiet überlassen, was für diese eine enorme Geldquelle darstellt (EIP 6.2019).Es gibt vier Sicherheits- und Nachrichtendienste: den militärischen Nachrichtendienst, den Luftwaffennachrichtendienst, das Direktorat für politische Sicherheit und das allgemeine Nachrichtendienstdirektorat (USDOS 12.4.2022; vergleiche EIP 6.2019). Die zahlreichen syrischen Sicherheitsbehörden arbeiten autonom und ohne klar definierte Grenzen zwischen ihren Aufgabenbereichen (USDOS 30.3.2021). Jeder Geheimdienst unterhält eigene Gefängnisse und Verhöreinrichtungen, bei denen es sich de facto um weitgehend rechtsfreie Räume handelt. Die Geheimdienste haben ihre traditionell starke Rolle im Zuge des Konfliktes verteidigt oder sogar weiter ausgebaut (AA 4.12.2020). Innerhalb der Sicherheitsdienste ist bekannt, dass die Nachrichtendienste der Luftwaffe am wenigsten einer Kontrolle unterliegen und mit der geringsten Zurückhaltung agieren (BS 29.4.2020). Vor 2011 war die vorrangige Aufgabe der Nachrichtendienste die syrische Bevölkerung zu überwachen. Seit dem Beginn des Konfliktes nutzt Assad den Sicherheitssektor, um die Kontrolle zu behalten. Diese Einheiten überwachten, verhafteten, folterten und exekutierten politische Gegner sowie friedliche Demonstranten. Um seine Kontrolle über die Sicherheitsdienste zu stärken, sorgte Assad künstlich für Feindschaft und Konkurrenz zwischen ihnen. Um die Loyalität zu sichern, wurde einzelnen Behörden bzw. Beamten die Kontrolle über alle Bereiche des Staatswesens in einem bestimmten Gebiet überlassen, was für diese eine enorme Geldquelle darstellt (EIP 6.2019). Die Sicherheitskräfte nutzen eine Reihe an Techniken, um Bürger einzuschüchtern oder zur Kooperation zu bringen. Diese Techniken beinhalten im besten Fall Belohnungen, jedoch auch Zwangsmaßnahmen wie Reiseverbote, Überwachung, Schikanen von Individuen und/oder deren Familienmitgliedern, Verhaftungen, Verhöre oder die Androhung von Inhaftierung. Die Zivilgesellschaft und die Opposition in Syrien sind Ziel spezieller Aufmerksamkeit von den Sicherheitskräften, aber auch ganz im Allgemeinen müssen Gruppen und Individuen mit dem Druck der Sicherheitsbehörden umgehen (GS 11.2.2017; vgl. USDOS 30.3.2021). Gebiete, in denen es viele Demonstrationen oder Rebellenaktivitäten gab, wie Ost-Ghouta, Damaskus oder Homs, stehen nun unter verstärkter Beobachtung der Geheimdienste (Üngör 15.12.2021).Kooperation zu bringen. Diese Techniken beinhalten im besten Fall Belohnungen, jedoch auch Zwangsmaßnahmen wie Reiseverbote, Überwachung, Schikanen von Individuen und/oder deren Familienmitgliedern, Verhaftungen, Verhöre oder die Androhung von Inhaftierung. Die Zivilgesellschaft und die Opposition in Syrien sind Ziel spezieller Aufmerksamkeit von den Sicherheitskräften, aber auch ganz im Allgemeinen müssen Gruppen und Individuen mit dem Druck der Sicherheitsbehörden umgehen (GS 11.2.2017; vergleiche USDOS 30.3.2021). Gebiete, in denen es viele Demonstrationen oder Rebellenaktivitäten gab, wie Ost-Ghouta, Damaskus oder Homs, stehen nun unter verstärkter Beobachtung der Geheimdienste (Üngör 15.12.2021). Der Sicherheitssektor übt eine allgegenwärtige Kontrolle über die Gesellschaft (sowohl informell als auch formell) aus. Festnahmen und Inhaftierungen werden genutzt, um Informationen zu erhalten, jene, die als illoyal gesehen werden, zu bestrafen, und um Geld für die Freilassung der Inhaftierten zu erpressen (EIP 6.2019). In jüngster Zeit hat das syrische Regime seine Sicherheitsdienste umgebaut, indem es neue „Loyalisten“ in leitende Sicherheitspositionen berufen hat. Es handelt sich um Personen, die sich durch ihre Rolle bei der Eskalation der Gewalt nach 2011 einen Namen machten, und gegen die das Regime in Form von Akten über Korruption erhebliche Druckmittel besitzt. Es zeigt sich außerdem grundsätzlich eine breitere Dynamik der russisch-iranischen Konkurrenz um die Gestaltung des syrischen Sicherheitstrukturen (Clingendael 5.2020). Die Führung der Sicherheitsdienste hat oft enge familiäre und persönliche Beziehungen zum Präsidenten, der Alawit ist. Im Allgemeinen sind diese Behörden weitgehend mit Personen aus Gemeinschaften besetzt, die historisch der herrschenden Familie gegenüber loyal sind. Das klarste Beispiel hierfür ist die verhältnismäßig große Anzahl an Alawiten, die im Sicherheitssektor arbeiten (NMFA 5.2020). Quellen: • AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (4.12.2020): Bericht über die Lage in der Arabischen Republik Syrien, https://milo.bamf.de/milop/cs.exe/fetch/2000/702450/683266/683300/684459/684542/60 38295/22065632/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt,_Bericht_%C3%BCber_die_Lage_i n_der_Arabischen_Republik_Syrien_(Stand_November_2020),_04.12.2020.pdf?nodeid=224799 18&vernum=-2 , Zugriff 18.1.2021 • BS - Bertelsmann Stiftung (29.4.2020): BTI 2020 Country Report - Syria, Gütersloh: BertelsmannStiftung, https://www.ecoi.net/en/file/local/2029497/country_report_2020_SYR.pdf , Zugriff 19.8.2020 • Clingendael (5.2020): The nature of the Syrian regime, Chapter 1, CRU Report, https://www.clinge ndael.org/pub/2020/pandoras-box-in-syria/1-the-nature-of-the-syrian-regime/ , Zugriff 14.9.2020 • EIP - European Institute of Peace (6.2019): Refugee return in Syria: Dangers, security risks and information scarcity, https://www.ecoi.net/en/file/local/2018602/EIP+Report+-+Security+and+R efugee+Return+in+Syria+-+July.pdf , Zugriff 27.10.2020 • GS - Global Security (11.2.2017): Syria Intelligence & Security Agencies, http://www.globalsecuri ty.org/intell/world/syria/intro.htm , Zugriff 14.9.2020 • NMFA - Netherlands Ministry of Foreign Affairs [Niederlande] (5.2020): Country of Origin Information Report Syria, https://www.ecoi.net/en/file/local/2038451/2020_05_MinBZ_NLMFA_COI_Report_S yria_Algemeen_ambtsbericht_Syrie.pdf , Zugriff 17.8.2021 • Üngör, Uğur Ümit - Professor f. Geschichte, Universität Amsterdam/NIOD Institute (15.12.2021): Interview, via Videocall • USDOS - United States Department of State [USA] (12.4.2022): Country Report on Human Rights Practices 2021 - Syria, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071124.html , Zugriff 22.7.2022 • USDOS - United States Department of State [USA] (30.3.2021): Country Report on Human Rights Practices 2020 - Syria, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048105.html , Zugriff 10.6.2021 Regierungstreue Einheiten, ausländische Kämpfer, russischer und iranischer Ein- fluss Letzte Änderung: 05.08.2022 Die National Defence Forces (NDF) sind eine Dachorganisation für verschiedene Pro-RegimeMilizen und wurden aus sogenannten Volkskomitees gegründet (FIS 14.12.2018). Der Iran und die libanesische Hizbollah spielten eine wichtige Rolle bei der Gründung der NDF nach dem Vorbild der iranischen paramilitärischen Basij-Einheiten (ISW 8.3.2017; vgl. JTF 24.3.2017, CMEC 26.3.2020a). Die NDF sind nicht Teil der syrischen Armee, aber offiziell als „Verbündete“ und als legitime Institutionen anerkannt, die Waffen tragen dürfen und zudem operative und logistische Unterstützung durch die syrische Armee erhalten. Die regierungstreuen Milizen stellen für die Regierung jedoch auch eine Konkurrenz dar, z.B. in Zusammenhang mit der Rekrutierung, weil die Milizen teilweise über bessere Finanzierung verfügen, und somit höheren Sold bezahlen können. Manche der bewaffneten Gruppen kritisieren die syrische Regierung und ihre Geheimdienste auch vergleichsweise offen (FIS 14.12.2018). Pro-Regime Milizen wie die NDF (National Defence Forces - Nationale Selbstverteidigungskräfte) integrierten sich mit anderen regimetreuen Kräften und führten ähnliche Aufgaben ohne definierte Zuständigkeiten aus (USDOS 12.4.2022).Die National Defence Forces (NDF) sind eine Dachorganisation für verschiedene Pro-RegimeMilizen und wurden aus sogenannten Volkskomitees gegründet (FIS 14.12.2018). Der Iran und die libanesische Hizbollah spielten eine wichtige Rolle bei der Gründung der NDF nach dem Vorbild der iranischen paramilitärischen Basij-Einheiten (ISW 8.3.2017; vergleiche JTF 24.3.2017, CMEC 26.3.2020a). Die NDF sind nicht Teil der syrischen Armee, aber offiziell als „Verbündete“ und als legitime Institutionen anerkannt, die Waffen tragen dürfen und zudem operative und logistische Unterstützung durch die syrische Armee erhalten. Die regierungstreuen Milizen stellen für die Regierung jedoch auch eine Konkurrenz dar, z.B. in Zusammenhang mit der Rekrutierung, weil die Milizen teilweise über bessere Finanzierung verfügen, und somit höheren Sold bezahlen können. Manche der bewaffneten Gruppen kritisieren die syrische Regierung und ihre Geheimdienste auch vergleichsweise offen (FIS 14.12.2018). Pro-Regime Milizen wie die NDF (National Defence Forces - Nationale Selbstverteidigungskräfte) integrierten sich mit anderen regimetreuen Kräften und führten ähnliche Aufgaben ohne definierte Zuständigkeiten aus (USDOS 12.4.2022). Die regierungsnahen Milizen stellen mittlerweile selbst eine Bedrohung der staatlichen Souveränität dar, weil sie an Größe, Anzahl und Einfluss gewonnen haben (CMEC 26.3.2020a). Bei Übergriffen regimetreuer Milizen ist der Übergang zwischen politischem Auftrag, militärischen bzw. polizeilichen Aufgaben und mafiösem Geschäftsgebaren fließend (AA 29.11.2021). Iran und Russland unterstützen jeweils unterschiedliche Einheiten bzw. Akteure des syrischen Sicherheitssektors (TWP 30.7.2019). Russland konzentriert sich vor allem auf den Aufbau von staatlichen Institutionen, während der Iran auch Einfluss außerhalb syrischer staatlicher Institutionen ausübt (Clingendael 5.2020; vgl. CMEC 26.3.2020a). Milizen, die von der libanesischen Hizbollah und den iranischen Quds-Brigaden eingerichtet wurden, treten als nahezu unabhängige Einheiten auf (JTF 26.6.2020; vgl. CMEC 26.3.2020a).Iran und Russland unterstützen jeweils unterschiedliche Einheiten bzw. Akteure des syrischen Sicherheitssektors (TWP 30.7.2019). Russland konzentriert sich vor allem auf den Aufbau von staatlichen Institutionen, während der Iran auch Einfluss außerhalb syrischer staatlicher Institutionen ausübt (Clingendael 5.2020; vergleiche CMEC 26.3.2020a). Milizen, die von der libanesischen Hizbollah und den iranischen Quds-Brigaden eingerichtet wurden, treten als nahezu unabhängige Einheiten auf (JTF 26.6.2020; vergleiche CMEC 26.3.2020a). Die militärische Intervention Russlands und die damit einhergehende Unterstützung mit fortschrittlichen Waffentechnologien, Spezial- und Lufteinheiten, sowie die ausgeweitete Bodenintervention Irans konnten 2015 den Zusammenbruch des syrischen Regimes abwenden (KAS 4.12.2018b). Das Eingreifen Russlands, Irans und der Hizbollah bilden seit 2011 jedoch auch die wichtigste Quelle für die Erosion der Autonomie und Souveränität des syrischen Regimes: Dieses ist weiterhin abhängig von der politischen und militärischen Unterstützung Russlands und Irans (Clingendael 5.2020). Russland ist besonders in die Reform der syrischen Streitkräfte involviert (CMEC 26.3.2020c). Im Oktober 2015 wurde das sogenannte Vierte Korps (Fourth Storming Corps/Fourth Assault Corps) und im November 2016 das Fünfte Korps („Fifth Storming Corps“/„Fifth Assault Corps“) gegründet (Kozak 3.2018). Ähnlich wie die NDF sollten auch diese beiden Einheiten Strukturen bieten, in denen regierungstreue Milizen integriert, und so unter die Kontrolle der Regierung gebracht werden (CEIP 12.12.2018; vgl. TWP 30.7.2019). In das Vierte Korps wurden neben Einheiten aus den syrischen Streitkräften auch irreguläre Einheiten aus NDF-Mitgliedern undIm Oktober 2015 wurde das sogenannte Vierte Korps (Fourth Storming Corps/Fourth Assault Corps) und im November 2016 das Fünfte Korps („Fifth Storming Corps“/„Fifth Assault Corps“) gegründet (Kozak 3.2018). Ähnlich wie die NDF sollten auch diese beiden Einheiten Strukturen bieten, in denen regierungstreue Milizen integriert, und so unter die Kontrolle der Regierung gebracht werden (CEIP 12.12.2018; vergleiche TWP 30.7.2019). In das Vierte Korps wurden neben Einheiten aus den syrischen Streitkräften auch irreguläre Einheiten aus NDF-Mitgliedern und Wehrpflichtigen aus Lattakia aufgenommen (CMEC 26.3.2020b). Das Fünfte Korps besteht ausschließlich aus Freiwilligen, einerseits aus verschiedenen Einheiten der syrischen Armee, andererseits vor allem aber aus irregulären Einheiten wie den NDF oder loyalen Ba’ath-Bataillonen. Rekrutiert wurde in ganz Syrien. 2018 wurden auch ehemalige Rebellen aus der Provinz Dara’a in das Fünfte Korps integriert. Zu Beginn oblag das Kommando vollständig dem russischen Militär. Mittlerweile haben russische Berater weniger Einfluss (CMEC 26.3.2020b). Von Russland gestützte Milizen stellen eine große Bedrohung für die Bevölkerung dar, weil sie an keine Gesetze oder Regeln gebunden sind (DIYARUNA 20.8.2020). Angesichts der Sensibilität der russischen öffentlichen Meinung in Bezug auf militärische Verluste sind viele der in Syrien kämpfenden Russen Söldner - offiziell auf Eigeninitiative, aber in Wirklichkeit von privaten Militärunternehmen mit mutmaßlichen Verbindungen zum Kreml, wie z.B. der Wagner-Gruppe (EPRS 11.2018). Es gibt zahlreiche Berichte über schwere Menschenrechtsverletzungen der Wagner-Gruppe gegen Zivilisten (FIDH 22.3.2021, vgl. RFE/RL 15.3.2021).(EPRS 11.2018). Es gibt zahlreiche Berichte über schwere Menschenrechtsverletzungen der Wagner-Gruppe gegen Zivilisten (FIDH 22.3.2021, vergleiche RFE/RL 15.3.2021). Die traditionelle Strategie des Iran besteht darin, parallele nicht-staatliche Militärstrukturen zu schaffen und zu entwickeln, die dem syrischen Staat nicht direkt unterstellt und dem Iran gegenüber loyaler sind als dem syrischen Zentralkommando (CMEC 26.3.2020a). Das syrische Regim

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.