RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum26.01.2023 GeschäftszahlW164 2231202-1 Spruch, W164 2231202-1/15E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richt
§ 3Abs. 1 Asylgesetz 2005 idg
F der Status des Asylberechtigten zuerkannt.
§ 3Abs. 5 Asyl
G 2005 idgF wird festgestellt, dass XXXX kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.A) Der Beschwerde wird stattgegeben; römisch 40 wird
Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005 idgF der Status des Asylberechtigten zuerkannt.
Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 idgF wird festgestellt, dass römisch 40 kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) ist afghanischer Staatsangehöriger, Angehöriger der Volksgruppe der Paschtunen und bekennt sich zum sunnitisch-muslimischen Glauben. Er stellte am 22.04.2019 nach illegaler Einreise einen Antrag auf internationalen Schutz. Bei der Erstbefragung am 23.04.2019 vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der BF an, er sei in der Provinz Baghlan geboren, seine Muttersprache sei Paschtu und er habe sieben Jahre lang die Schule besucht. Er sei ledig und er habe zwei jüngere Brüder sowie eine jüngere Schwester. Zu seinen Fluchtgründen gab er an, es gebe ständig heftige Gefechte und in seinem Dorf seien viele Taliban. Es sei dort sehr gefährlich, darum habe man ihn hergeschickt. Im Falle einer Rückkehr in seine Heimat fürchte er sich vor den Taliban und dem Krieg. Es erfolgte eine Untersuchung des BF zum Zweck der Altersfeststellung, welche zur Annahme der Minderjährigkeit führte. Der BF führt nun das Geburtsdatum 01.01.2005. Da der BF als mündiger Minderjähriger einzustufen war, wurde ihm die Bezirkshauptmannschaft XXXX gem. § 10 Abs 3 BFA-VG als gesetzliche Vertretung für Verfahren vor dem Bundesamt und Bundesverwaltungsgericht zur Seite gestellt, die ihrerseits die Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH mit der Vertretung im asylrechtlichen sowie aufenthaltsrechtlichen Verfahren beauftragte. Da der BF als mündiger Minderjähriger einzustufen war, wurde ihm die Bezirkshauptmannschaft römisch 40 gem. Paragraph 10, Absatz 3, BFA-VG als gesetzliche Vertretung für Verfahren vor dem Bundesamt und Bundesverwaltungsgericht zur Seite gestellt, die ihrerseits die Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH mit der Vertretung im asylrechtlichen sowie aufenthaltsrechtlichen Verfahren beauftragte. Am 08.08.2019 erfolgte die niederschriftliche Einvernahme des BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA). Der BF gab zunächst an, sein Name sei falsch protokolliert worden. Sein Name sei XXXX . Er habe zuletzt gemeinsam mit seiner Mutter gelebt und in der Landwirtschaft mitgeholfen. Nachdem das Haus seiner Familie durch eine Bombe zerstört worden war, seien sie in ein anderes Dorf gezogen. Hinsichtlich seiner Fluchtgründe führte der BF aus, dass sein Vater Mitglied der Taliban sei und den BF auch hätte rekrutieren wollen. Sein Vater habe zu ihm gesagt, dass er sich den Taliban anschließen müsse. Der BF habe das nicht gewollt. Er habe die Schule nicht mehr besuchen können. Auch die allgemeine Lage sei schlecht gewesen, es sei Krieg gewesen und es habe viele Tote gegeben. Manchmal habe der BF Leichen gesehen. Wirtschaftlich sei es der Familie schlecht gegangen. Der BF habe seit seiner Ausreise keinen Kontakt zu seinen Eltern und Geschwistern, er habe nur Kontakt zu einem Onkel via Facebook. In Österreich besuche er Schwimmkurse und Deutschkurse. Der BF legte ein Empfehlungsschreiben vor, ferner mehrere Fotos vor, die ein schwer beschädigtes Haus zeigen. Dabei handle es sich um das zerstörte Haus der Familie.Am 08.08.2019 erfolgte die niederschriftliche Einvernahme des BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA). Der BF gab zunächst an, sein Name sei falsch protokolliert worden. Sein Name sei römisch 40 . Er habe zuletzt gemeinsam mit seiner Mutter gelebt und in der Landwirtschaft mitgeholfen. Nachdem das Haus seiner Familie durch eine Bombe zerstört worden war, seien sie in ein anderes Dorf gezogen. Hinsichtlich seiner Fluchtgründe führte der BF aus, dass sein Vater Mitglied der Taliban sei und den BF auch hätte rekrutieren wollen. Sein Vater habe zu ihm gesagt, dass er sich den Taliban anschließen müsse. Der BF habe das nicht gewollt. Er habe die Schule nicht mehr besuchen können. Auch die allgemeine Lage sei schlecht gewesen, es sei Krieg gewesen und es habe viele Tote gegeben. Manchmal habe der BF Leichen gesehen. Wirtschaftlich sei es der Familie schlecht gegangen. Der BF habe seit seiner Ausreise keinen Kontakt zu seinen Eltern und Geschwistern, er habe nur Kontakt zu einem Onkel via Facebook. In Österreich besuche er Schwimmkurse und Deutschkurse. Der BF legte ein Empfehlungsschreiben vor, ferner mehrere Fotos vor, die ein schwer beschädigtes Haus zeigen. Dabei handle es sich um das zerstörte Haus der Familie. Mit Stellungnahme vom 22.08.2019 zitierte der BF mehrere Quellen betreffend die schlechte Sicherheitslage im Herkunftsort bzw. der Herkunftsprovinz und wies auf die Möglichkeit der Verfolgung durch die Taliban im gesamten Staatsgebiet hin. Eine innerstaatliche Fluchtalternative sei demnach nicht gegeben. Dem BF drohe asylrelevante Verfolgung, da er aufgrund seiner (unterstellten) politischen Gesinnung sowie seiner (unterstellten) religiösen und westlichen Einstellung von seiten der Taliban Verfolgung zu befürchten hätte. Der BF wäre außerhalb seines volatilen Herkunftsortes auf sich alleine gestellt und es treffe ihn die Bedrohung durch die Taliban, konkret durch seinen Vater, landesweit. Mit Bescheid vom 13.09.2019, Zl. 1227118304 - 190412807, wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) den Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
§ 3Abs. 1 i
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.).
§ 8Abs. 1 Asyl
G wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.).
§ 8Abs. 4 Asyl
G wurde ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt (Spruchpunkt III.). Mit Bescheid vom 13.09.2019, Zl. 1227118304 - 190412807, wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) den Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 ab (Spruchpunkt römisch eins.).
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.).
Paragraph 8, Absatz 4, AsylG wurde ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides erhob der BF durch seine damalige Rechtsvertretung, fristgerecht Beschwerde und führte zur Begründung aus, dass ihm im Fall seiner Rückkehr nach Afghanistan die Gefahr der Zwangsrekrutierung durch die Taliban drohen würde. Ihm drohe jedenfalls eine Verfolgung durch die Taliban, insbesondere durch seinen Vater. Dem BF werde eine nicht religiöse und an einer westlichen Lebensweise orientierte politische Überzeugung unterstellt. Die afghanischen Behörden wären schutzunfähig und schutzunwillig. Es wurde die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung beantragt.Gegen Spruchpunkt römisch eins. dieses Bescheides erhob der BF durch seine damalige Rechtsvertretung, fristgerecht Beschwerde und führte zur Begründung aus, dass ihm im Fall seiner Rückkehr nach Afghanistan die Gefahr der Zwangsrekrutierung durch die Taliban drohen würde. Ihm drohe jedenfalls eine Verfolgung durch die Taliban, insbesondere durch seinen Vater. Dem BF werde eine nicht religiöse und an einer westlichen Lebensweise orientierte politische Überzeugung unterstellt. Die afghanischen Behörden wären schutzunfähig und schutzunwillig. Es wurde die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung beantragt. Das BFA legte den Bezug habenden Akt dem Bundesverwaltungsgericht vor und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Mit Eingabe vom 29.09.2020 brachte der BF durch seine Rechtsvertretung eine Beschwerdeergänzung ein und führte aus, er habe im Internet recherchiert und sei dabei auf einen englischsprachigen Artikel gestoßen, auf dessen Titelbild sein Vater abgebildet sei. Sein Vater sei ein bekannter Anführer der Taliban in seiner Heimatregion. Da der BF ohne dessen Zustimmung nach Europa geflüchtet sei, drohe ihm im Fall seiner Rückkehr nach Afghanistan asylrelevante Verfolgung. Denn der BF lehne es ab, sich den Taliban anzuschließen. Der BF legte dazu den Ausdruck eines Online-Artikels vom XXXX 2019 über eine Offensive der Taliban vor.Mit Eingabe vom 29.09.2020 brachte der BF durch seine Rechtsvertretung eine Beschwerdeergänzung ein und führte aus, er habe im Internet recherchiert und sei dabei auf einen englischsprachigen Artikel gestoßen, auf dessen Titelbild sein Vater abgebildet sei. Sein Vater sei ein bekannter Anführer der Taliban in seiner Heimatregion. Da der BF ohne dessen Zustimmung nach Europa geflüchtet sei, drohe ihm im Fall seiner Rückkehr nach Afghanistan asylrelevante Verfolgung. Denn der BF lehne es ab, sich den Taliban anzuschließen. Der BF legte dazu den Ausdruck eines Online-Artikels vom römisch 40 2019 über eine Offensive der Taliban vor. Der BF brachte weiters vor, er sei in einer psychisch in schlechten Verfassung. Er leide an einer Anpassungsstörung und einer längeren depressiven Reaktion. Er müsse Medikamente einnehmen und benötige medizinische Behandlung. Der BF legte dazu eine von der Fachärztin für Kinder- und Jugendpsychiatrie, Dr. XXXX ausgestellte Dokumentation eines Arztbesuchs vom 28.07.2020 vor. Der BF brachte weiters vor, er sei in einer psychisch in schlechten Verfassung. Er leide an einer Anpassungsstörung und einer längeren depressiven Reaktion. Er müsse Medikamente einnehmen und benötige medizinische Behandlung. Der BF legte dazu eine von der Fachärztin für Kinder- und Jugendpsychiatrie, Dr. römisch 40 ausgestellte Dokumentation eines Arztbesuchs vom 28.07.2020 vor. Mit 01.04.2022 wurde auf Grund einer Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses des Bundesverwaltungsgerichts vom 23.03.2022 die gegenständliche Rechtssache der zunächst zuständigen Abteilung W 152 abgenommen und der Abteilung W164 zugewiesen. Am 17.01.2023 wurde beim Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung abgehalten, anlässlich deren der BF im Beisein seiner Rechtsvertretung und einer Dolmetscherin für die Sprache Paschtu befragt wurde. Zu der Verhandlung erschien ferner eine Vertrauensperson des BF, Herr XXXX , der sich auswies und sich als vom XXXX eingesetzter Betreuer des BF in der aktuell vom BF bewohnten Wohngemeinschaft für 16 bis 21 jährige vorstellte.Am 17.01.2023 wurde beim Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung abgehalten, anlässlich deren der BF im Beisein seiner Rechtsvertretung und einer Dolmetscherin für die Sprache Paschtu befragt wurde. Zu der Verhandlung erschien ferner eine Vertrauensperson des BF, Herr römisch 40 , der sich auswies und sich als vom römisch 40 eingesetzter Betreuer des BF in der aktuell vom BF bewohnten Wohngemeinschaft für 16 bis 21 jährige vorstellte. Der BF machte zusammengefasst die folgenden Angaben: Er sei im Dorf XXXX aufgewachsen. Dieses liege Provinz Baghlan im Distrikt XXXX . Der BF habe nicht, wie bei der Erstbefragung angegeben, zwei Brüder und eine Schwester (dabei sei ihm ein Fehler unterlaufen), sondern vier Brüder und drei Schwestern. Er selbst sei das zweite Kind in der Geschwisterkette und habe einen 1,5 bis 2 Jahre älteren Bruder. Der nächst jüngere Bruder sei 3 bis 4 Jahre jünger, als der BF. Schon während der Kindheit des BF habe der Vater wenig Zeit mit der Familie verbracht. Dieser sei von Zeit zu Zeit – meist mitten in der Nacht nach Hause gekommen und am nächsten Morgen zur Erntearbeit gegangen. An solchen Tagen habe der BF den Vater zur Arbeit begleitet. Wenn der Vater nicht da war, sei die Mutter zur Erntearbeit gegangen. Es habe sich dabei um Felder gehandelt, die nicht im Eigentum der Familie gestanden seien. Die Familie habe keine Felder besessen. Der BF sei vier Jahre in die Koranschule gegangen und danach einige Zeit in die Dorfschule. Im Dorf habe Krieg geherrscht. Die Schule sei bombardiert worden und in der Umgebung seien Landmienen eingesetzt gewesen. Der BF habe deshalb mit der Schule aufhören müssen. Er habe dann ungefähr noch ein bis zwei Jahre in Afghanistan verbracht, ohne in die Schule zu gehen. Er sei im Dorf römisch 40 aufgewachsen. Dieses liege Provinz Baghlan im Distrikt römisch 40 . Der BF habe nicht, wie bei der Erstbefragung angegeben, zwei Brüder und eine Schwester (dabei sei ihm ein Fehler unterlaufen), sondern vier Brüder und drei Schwestern. Er selbst sei das zweite Kind in der Geschwisterkette und habe einen 1,5 bis 2 Jahre älteren Bruder. Der nächst jüngere Bruder sei 3 bis 4 Jahre jünger, als der BF. Schon während der Kindheit des BF habe der Vater wenig Zeit mit der Familie verbracht. Dieser sei von Zeit zu Zeit – meist mitten in der Nacht nach Hause gekommen und am nächsten Morgen zur Erntearbeit gegangen. An solchen Tagen habe der BF den Vater zur Arbeit begleitet. Wenn der Vater nicht da war, sei die Mutter zur Erntearbeit gegangen. Es habe sich dabei um Felder gehandelt, die nicht im Eigentum der Familie gestanden seien. Die Familie habe keine Felder besessen. Der BF sei vier Jahre in die Koranschule gegangen und danach einige Zeit in die Dorfschule. Im Dorf habe Krieg geherrscht. Die Schule sei bombardiert worden und in der Umgebung seien Landmienen eingesetzt gewesen. Der BF habe deshalb mit der Schule aufhören müssen. Er habe dann ungefähr noch ein bis zwei Jahre in Afghanistan verbracht, ohne in die Schule zu gehen. Dass sein Vater Anhänger der Taliban war bzw. ist, habe der BF daher gewusst, dass dieser immer wieder Freunde zu sich nach Hause gebracht habe, die bewaffnet und ausgerüstet gewesen seien. Befragt, woher der BF wusste, dass der Vater ihn zu den Taliban hätte mitnehmen wollen, gab der BF an, er habe dies deshalb gewusst, da Kinder, die älter wurden und ein wenig Bart bekamen, von den Taliban mitgenommen wurden. Der BF habe auch mitbekommen, dass seine Freunde, die mit ihm die Koranschule besucht hatten, von Taliban mitgenommen wurden. Ferner habe der Vater jedes Mal, wenn er den BF aufs Feld mitnahm, diesem sein Gewehr um den Hals gehängt. Der BF habe das Gewehr nicht tragen wollen, aber der Vater sei wütend geworden und habe darauf bestanden. Den ältesten Bruder habe der Vater nicht zu den Taliban bringen wollen, da dieser nachtblind sei. Die Familie (die Mutter des BF aber auch die Geschwister des Vaters und dessen Mutter) habe den Vater mitunter zu überzeugen versucht, dass dieser die Taliban verlassen solle. Die beiden Onkel XXXX und XXXX hätten sich in ihrer Jugend in Europa aufgehalten und seien Gegner der Taliban. Sie hätten wiederholt mit dem Vater des BF darüber gesprochen, dass er von den Taliban wegkommen und sich mehr um die Familie kümmern solle. Dieser habe auf sie aber nicht gehört.Dass sein Vater Anhänger der Taliban war bzw. ist, habe der BF daher gewusst, dass dieser immer wieder Freunde zu sich nach Hause gebracht habe, die bewaffnet und ausgerüstet gewesen seien. Befragt, woher der BF wusste, dass der Vater ihn zu den Taliban hätte mitnehmen wollen, gab der BF an, er habe dies deshalb gewusst, da Kinder, die älter wurden und ein wenig Bart bekamen, von den Taliban mitgenommen wurden. Der BF habe auch mitbekommen, dass seine Freunde, die mit ihm die Koranschule besucht hatten, von Taliban mitgenommen wurden. Ferner habe der Vater jedes Mal, wenn er den BF aufs Feld mitnahm, diesem sein Gewehr um den Hals gehängt. Der BF habe das Gewehr nicht tragen wollen, aber der Vater sei wütend geworden und habe darauf bestanden. Den ältesten Bruder habe der Vater nicht zu den Taliban bringen wollen, da dieser nachtblind sei. Die Familie (die Mutter des BF aber auch die Geschwister des Vaters und dessen Mutter) habe den Vater mitunter zu überzeugen versucht, dass dieser die Taliban verlassen solle. Die beiden Onkel römisch 40 und römisch 40 hätten sich in ihrer Jugend in Europa aufgehalten und seien Gegner der Taliban. Sie hätten wiederholt mit dem Vater des BF darüber gesprochen, dass er von den Taliban wegkommen und sich mehr um die Familie kümmern solle. Dieser habe auf sie aber nicht gehört. Als das Wohnhaus des BF zerstört wurde, sei der BF nicht mehr zur Schule gegangen. Auf Geheiß des Onkels väterlicherseits, XXXX , (der BF habe ihn XXXX genannt), der in unmittelbarer Nähe wohnte, habe die Familie das ärgste Gefecht noch abgewartet und sei dann mit dem Auto des Onkels in das Dorf XXXX gebracht worden, etwa ½ Stunde entfernt. Dort habe ein Bekannter des Onkels die Familie aufgenommen. Die Familie sei dort etwa zwei Tage geblieben, bis das Gefecht zu Ende war, sei dann wieder in das Dorf XXXX zum Onkel XXXX gezogen und habe begonnen, das Haus wieder aufzubauen. Als das Wohnhaus des BF zerstört wurde, sei der BF nicht mehr zur Schule gegangen. Auf Geheiß des Onkels väterlicherseits, römisch 40 , (der BF habe ihn römisch 40 genannt), der in unmittelbarer Nähe wohnte, habe die Familie das ärgste Gefecht noch abgewartet und sei dann mit dem Auto des Onkels in das Dorf römisch 40 gebracht worden, etwa ½ Stunde entfernt. Dort habe ein Bekannter des Onkels die Familie aufgenommen. Die Familie sei dort etwa zwei Tage geblieben, bis das Gefecht zu Ende war, sei dann wieder in das Dorf römisch 40 zum Onkel römisch 40 gezogen und habe begonnen, das Haus wieder aufzubauen. Die Entscheidung, dass der BF nach Europa fahren solle, hätten der Onkel XXXX und die Mutter getroffen. Bei einem gemeinsamen Essen sei darüber gesprochen worden, dass der Cousin des BF, ein Sohn des Onkels XXXX , der ebenfalls in unmittelbarer Nähe wohnte, und der BF, schlepperunterstützt nach London flüchten sollten. Ihnen sei gesagt worden, dass die Flucht nicht einfach wrden würde. Der BF sei gefragt worden, ob er das möchte und habe ja gesagt. Einmal sei er vom Iran wieder nach Afghanistan zurückgeschoben worden. Beim zweiten Versuch sei der BF nach Europa gelangt. Nach der Ankunft in Österreich sei der Cousin, dem sein Vater die Weiterreise nach London finanzieren konnte, weitergereist. Der BF sei in Österreich geblieben. Die Entscheidung, dass der BF nach Europa fahren solle, hätten der Onkel römisch 40 und die Mutter getroffen. Bei einem gemeinsamen Essen sei darüber gesprochen worden, dass der Cousin des BF, ein Sohn des Onkels römisch 40 , der ebenfalls in unmittelbarer Nähe wohnte, und der BF, schlepperunterstützt nach London flüchten sollten. Ihnen sei gesagt worden, dass die Flucht nicht einfach wrden würde. Der BF sei gefragt worden, ob er das möchte und habe ja gesagt. Einmal sei er vom Iran wieder nach Afghanistan zurückgeschoben worden. Beim zweiten Versuch sei der BF nach Europa gelangt. Nach der Ankunft in Österreich sei der Cousin, dem sein Vater die Weiterreise nach London finanzieren konnte, weitergereist. Der BF sei in Österreich geblieben. Die im Akt befindlichen Fotos vom zerstörten Haus habe der Onkel XXXX dem BF geschickt. Dieser habe den Grund nicht genannt. Die Fotos würden das Haus etwa 2 bis 3 Monate nach der Zerstörung zeigen. Vor der Ausreise des BF habe das Haus schon wieder besser ausgesehen.Die im Akt befindlichen Fotos vom zerstörten Haus habe der Onkel römisch 40 dem BF geschickt. Dieser habe den Grund nicht genannt. Die Fotos würden das Haus etwa 2 bis 3 Monate nach der Zerstörung zeigen. Vor der Ausreise des BF habe das Haus schon wieder besser ausgesehen. Aktuell habe der BF zu seiner Mutter Kontakt. Diese habe nun eine Telefonnummer und er könne sie per Whats-App erreichen. Wenn die beiden Onkel bei der Mutter seien, spreche er auch mit ihnen. Man frage sich gegenseitig nach dem Befinden. Der Onkel frage, was der BF in Österreich so mache. Über den Vater werde nicht gesprochen. Die Mutter und alle Geschwister würden dort leben, wo sie immer gewohnt haben, auch der nächst jüngere Bruder. Die Familie habe gemeint, dass der BF versuchen solle, diesen nach Österreich zu holen. Mit dem Vater habe der BF zuletzt gesprochen, als er zum zweiten Mal im Iran war. Der Vater habe angerufen und habe wissen wollen, wo der BF sei, was er so tue und wann er weiterreisen würde. Der BF habe den Namen der Stadt genannt, wo er sich befand, und habe geantwortet, dass er am nächsten Tag weiterreisen würde. In Österreich habe der BF vor kurzem aufgehört zu arbeiten. Er besuche nun einen Deutschkurs A
- Befragt zu seinen aktenkundigen depressiven Episoden gab der BF an, es gehe ihm jetzt besser. Er leide dann darunter, wenn er viel Stress habe. Er sei nicht mehr in ärztlicher Behandlung, nehme jedoch Tabletten. Ansonsten gehe es ihm gesundheitlich gut. Der BF möchte nicht bei den Taliban kämpfen. Würde er nach Afghanistan zurückkehren, würde sein Vater ihm unterstellen, dass er kein Moslem mehr wäre. Der BF habe in Österreich eine Operation am Ohr gehabt und habe sich im Krankenhaus mit der vorbereitenden medizinischen Markierung selbst fotografiert und dabei ein T-shirt mit einer (von der früheren Regierung verwendeten) afghanischen Flagge getragen. Der Vater habe geglaubt, dass es sich um ein Tattoo handeln würde, habe den BF wütend angerufen, dessen Äußeres kritisiert und gesagt, dass er den BF nicht mehr am Leben lassen würde, wenn dieser nach AFG zurückkehren würde. Der BF glaube, dass auch seine jüngeren Brüder in Gefahr seien. Befragt zu seinem Wunsch, dass der Name geändert werden möge, gab der BF an, er habe, als er in Österreich ankam, Angst gehabt. Sein Cousin habe zu ihm gesagt: „wir bleiben ohnehin nicht hier“. Daraufhin habe der BF einen Namen erfunden und sich mit dem Namen XXXX bezeichnet. Tatsächlich laute sein Familiennamen XXXX , auch der Name seines Vaters und seiner Mutter – diese sei eine Cousine des Vaters- laute XXXX , ebenso der Familienname der Geschwister (der BF nannte deren Vornamen). Befragt zu seinem Wunsch, dass der Name geändert werden möge, gab der BF an, er habe, als er in Österreich ankam, Angst gehabt. Sein Cousin habe zu ihm gesagt: „wir bleiben ohnehin nicht hier“. Daraufhin habe der BF einen Namen erfunden und sich mit dem Namen römisch 40 bezeichnet. Tatsächlich laute sein Familiennamen römisch 40 , auch der Name seines Vaters und seiner Mutter – diese sei eine Cousine des Vaters- laute römisch 40 , ebenso der Familienname der Geschwister (der BF nannte deren Vornamen). Der als Vertrauensperson an der Verhandlung teilnehmende Betreuer des BF, Mitarbeiter des XXXX , gab an, der BF habe bereits vor einigen Jahren einen psychotischen Schub erlitten und sei dann in eine sozialpsychiatrischen Wohngemeinschaft gezogen. Derzeit wohne er der BF in einer außenbetreuten Wohngemeinschaft wie sie für 16 bis 21 jährige Personen angeboten werde. Das Projekt beinhalte neben der Betreuung fixe Termine im Sinne von Psychotherapie, Drogenberatung, Einstellung der Medikation, Tagesstruktur, Deutschkurse und Beschäftigungsmöglichkeiten. Der BF habe geringfügig gearbeitet und habe seine Termine wie oben dargelegt grundsätzlich immer zuverlässig wahrgenommen. Der als Vertrauensperson an der Verhandlung teilnehmende Betreuer des BF, Mitarbeiter des römisch 40 , gab an, der BF habe bereits vor einigen Jahren einen psychotischen Schub erlitten und sei dann in eine sozialpsychiatrischen Wohngemeinschaft gezogen. Derzeit wohne er der BF in einer außenbetreuten Wohngemeinschaft wie sie für 16 bis 21 jährige Personen angeboten werde. Das Projekt beinhalte neben der Betreuung fixe Termine im Sinne von Psychotherapie, Drogenberatung, Einstellung der Medikation, Tagesstruktur, Deutschkurse und Beschäftigungsmöglichkeiten. Der BF habe geringfügig gearbeitet und habe seine Termine wie oben dargelegt grundsätzlich immer zuverlässig wahrgenommen. Letzten (Anm.:2022) Herbst sei er wieder mit einem psychotischen Schub angehalten worden. Seitens des Betreuers werde vermutet, dass dies mit dem Verhältnis zu seiner Familie zusammenhänge. Der Betreuer vermute, dass von der Familie starker Druck ausgeübt werde- einerseits wegen Geld - und vor allem seitens des Vaters, weil der BF „sich zum Europäer entwickelt“ habe und seine Religion nicht mehr wichtig nehmen würde. Letzteres werde seitens des Betreuers nicht bestätigt. Die Mutter des BF würde von diesem erwarten, dass er, anstatt die Termine wie oben dargelegt einzuhalten, arbeiten gehen solle. Bereits im Vorfeld der neuerlichen Erkrankung sei aufgefallen, dass der BF zu den vorgeschriebenen Terminen wie oben dargelegt um eine Stunde zu spät oder viel zu früh erschien und einen Termin in der Drogenberatungsstelle nicht eingehalten habe, obwohl ihn der Betreuer eigens daran erinnert hatte. Von seinem Betreuer damit konfrontiert habe der BF von den Telefonaten mit seiner Familie erzählt. Der BF habe dabei erwähnt, dass sein Vater, als er den BF mit einem afghanischen Kleidungsstück sah, gegen diesen eine Morddrohung ausgesprochen habe. Aus der Sicht des Betreuers könnte dies zum psychotischen Schub geführt haben. Eine Arbeit in dem Ausmaß, wie sie der BF zuletzt ausgeübt habe, sei in dem Projekt, wo der BF betreut werde, nicht erlaubt. Der BF hätte das Ausmaß reduzieren oder ausziehen müssen. Seine Wohnung werde schließlich von der Einrichtung finanziert. Als der BF in der Psychiatrie angehalten wurde, habe der Betreuer ihm vermitteln können, dass der stressige Job nicht gut für ihn sei und der BF habe gekündigt. Der BF besuche derzeit einen Deutsch-A2 Kurs. Geplant sei, dass er dann den Pflichtschulabschluss mache. (Auf Befragen der BFV) Der BF pflege einen westlichen Lebensstil er bete jedoch täglich am Morgen und faste im Ramadan, er sei religiös, aber nicht fundamentalistisch in seinem Glauben. Seitens der BFV wurden ergänzend zu den bisherigen Vorbringen vorgelegt: ein Kurzbrief des Landeskrankenhauses XXXX , mit dem ein stationärer Aufenthalt des BF von 21.01.21 bis 22.01.21 aus dem Grund eines psychogenen Anfalls bestätigt wird, eine fachärztliche Stellungnahme des Facharztes für Kinder- und Jugendpsychiatrie, Dr XXXX , der eine besorgniserregende Entwicklung der psychischen Erkrankung des BF bestätigt und einen Wohnsitzwechsel in eine sozialpsychiatrische Einrichtung befürwortet, eine Aufenthaltsbestätigung des Landeskrankenhauses XXXX über den stationären Aufenthalt des BF von 16.08.22 bis 20.08.22 und eine Aufenthaltsbestätigung des Landeskrankenhauses XXXX über einen stationären Aufenthalt des BF von 28.08.2022 bis 28.09.2022, ferner ein Ausdruck des vom BF angefertigten Handyfotos, auf das dieser anlässlich der mündlichen Verhandlung Bezug genommen hatte.Seitens der BFV wurden ergänzend zu den bisherigen Vorbringen vorgelegt: ein Kurzbrief des Landeskrankenhauses römisch 40 , mit dem ein stationärer Aufenthalt des BF von 21.01.21 bis 22.01.21 aus dem Grund eines psychogenen Anfalls bestätigt wird, eine fachärztliche Stellungnahme des Facharztes für Kinder- und Jugendpsychiatrie, Dr römisch 40 , der eine besorgniserregende Entwicklung der psychischen Erkrankung des BF bestätigt und einen Wohnsitzwechsel in eine sozialpsychiatrische Einrichtung befürwortet, eine Aufenthaltsbestätigung des Landeskrankenhauses römisch 40 über den stationären Aufenthalt des BF von 16.08.22 bis 20.08.22 und eine Aufenthaltsbestätigung des Landeskrankenhauses römisch 40 über einen stationären Aufenthalt des BF von 28.08.2022 bis 28.09.2022, ferner ein Ausdruck des vom BF angefertigten Handyfotos, auf das dieser anlässlich der mündlichen Verhandlung Bezug genommen hatte. Mit ergänzender Stellungnahme vom 19.01.2023 brachte die Vertretung des BF zu den mit der Ladung an den BF übersandten aktuellen Länderberichten vor, dieser wäre als Rückkehrer, der dir Normen der Taliban nicht angenommen habe, besonders gefährdet, er würde im Fall seiner Rückkehr als „verwestlicht“ oder „ungläubig“ wahrgenommen werden, ferner könne dem BF vorgeworfen werden, dass er die „alte“ afghanische Flagge zur Schau gestellt hätte, was Berichten zu Folge zur Verfolgung durch die Taliban führen könne. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1.Feststellungen: Der am XXXX in Afghanistan geborene BF ist afghanischer Staatsangehöriger, gehört der Volksgruppe der Paschtunen an und bekennt sich zum muslimisch-sunnitischen Glauben. Seine Muttersprache ist Paschtu. Der BF wurde in der afghanischen Provinz Baghlan, Distrikt XXXX , geboren und ist dort aufgewachsen. Er hat in seinem Heimatort zunächst vier Jahre lang die Koranschule und dann noch einige Zeit die Dorfschule besucht. Ein weitergehender Schulbesuch war dem BF nicht mehr möglich, da sein Dorf immer wieder Schauplatz kriegerischer Gefechte wurde. Bereits neben dem Schulbesuch und auch danach arbeitete der BF als Landarbeiter. Der Vater des BF war Mitglied der Taliban und hielt sich nicht ständig bei der Familie auf. Er kam nur von Zeit zu Zeit zu Besuch. Der BF wuchs mit seiner Mutter, seinen sieben Geschwistern in unmittelbarer Nachbarschaft zu zwei Brüdern des Vaters auf, die engen Kontakt zur Familie pflegten. Die Brüder des Vaters waren keine Anhänger der Taliban, hatten durch Aufenthalte in Europa Erfahrungen sammeln können und versuchten nun, auf den Vater des BF einzuwirken, damit dieser seine Anhängerschaft zur den Taliban beenden und mehr Zeit mit der Familie verbringen würde, jedoch ohne Erfolg.Der am römisch 40 in Afghanistan geborene BF ist afghanischer Staatsangehöriger, gehört der Volksgruppe der Paschtunen an und bekennt sich zum muslimisch-sunnitischen Glauben. Seine Muttersprache ist Paschtu. Der BF wurde in der afghanischen Provinz Baghlan, Distrikt römisch 40 , geboren und ist dort aufgewachsen. Er hat in seinem Heimatort zunächst vier Jahre lang die Koranschule und dann noch einige Zeit die Dorfschule besucht. Ein weitergehender Schulbesuch war dem BF nicht mehr möglich, da sein Dorf immer wieder Schauplatz kriegerischer Gefechte wurde. Bereits neben dem Schulbesuch und auch danach arbeitete der BF als Landarbeiter. Der Vater des BF war Mitglied der Taliban und hielt sich nicht ständig bei der Familie auf. Er kam nur von Zeit zu Zeit zu Besuch. Der BF wuchs mit seiner Mutter, seinen sieben Geschwistern in unmittelbarer Nachbarschaft zu zwei Brüdern des Vaters auf, die engen Kontakt zur Familie pflegten. Die Brüder des Vaters waren keine Anhänger der Taliban, hatten durch Aufenthalte in Europa Erfahrungen sammeln können und versuchten nun, auf den Vater des BF einzuwirken, damit dieser seine Anhängerschaft zur den Taliban beenden und mehr Zeit mit der Familie verbringen würde, jedoch ohne Erfolg. Etwa im Jahr 2018 wurde im Zuge eines kriegerischen Gefechts das Haus, in dem der BF mit seiner Familie wohnte, zerstört. Der in der Nähe aufhältige Onkel XXXX – der BF nannte ihn XXXX – kam zu Hilfe, entschied, dass die Familie hier nicht bleiben könne und brachte sie zu einem Freund in einem Nachbardorf. Ein paar Tage später konnte die Familie zum Onkel ( XXXX ) ziehen. Die Familie begann, das zerstörte Haus wieder aufzubauen.Etwa im Jahr 2018 wurde im Zuge eines kriegerischen Gefechts das Haus, in dem der BF mit seiner Familie wohnte, zerstört. Der in der Nähe aufhältige Onkel römisch 40 – der BF nannte ihn römisch 40 – kam zu Hilfe, entschied, dass die Familie hier nicht bleiben könne und brachte sie zu einem Freund in einem Nachbardorf. Ein paar Tage später konnte die Familie zum Onkel ( römisch 40 ) ziehen. Die Familie begann, das zerstörte Haus wieder aufzubauen. Etwa ein Jahr später, teilten die Mutter und der Onkel XXXX dem BF mit, dass geplant sei, ihn gemeinsam mit seinem Cousin XXXX , einem Sohn des anderen Onkels, XXXX schlepperunterstützt nach Europa zu schicken. Der Onkel XXXX sprach auch die Gefahren dieser Reise an und fragte den BF, ob er die Reise denn antreten möchte. Der BF wollte gerne nach Europa gelangen.Etwa ein Jahr später, teilten die Mutter und der Onkel römisch 40 dem BF mit, dass geplant sei, ihn gemeinsam mit seinem Cousin römisch 40 , einem Sohn des anderen Onkels, römisch 40 schlepperunterstützt nach Europa zu schicken. Der Onkel römisch 40 sprach auch die Gefahren dieser Reise an und fragte den BF, ob er die Reise denn antreten möchte. Der BF wollte gerne nach Europa gelangen. Am 22.04.2019 – der BF war zu dieser Zeit 14 Jahre alt - stellte dieser gemeinsam mit seinem Cousin in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz. Entsprechend einer Absprache mit seinem Cousin, der nicht in Österreich bleiben wollte, gab der BF fälschlich den Familiennamen XXXX an und wurde im Zuge der Erstbefragung mit diesem Familiennamen registriert.Am 22.04.2019 – der BF war zu dieser Zeit 14 Jahre alt - stellte dieser gemeinsam mit seinem Cousin in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz. Entsprechend einer Absprache mit seinem Cousin, der nicht in Österreich bleiben wollte, gab der BF fälschlich den Familiennamen römisch 40 an und wurde im Zuge der Erstbefragung mit diesem Familiennamen registriert. Der Cousin des BF reiste schlepperunterstützt weiter. Der BF blieb nun ohne seinen Cousin in Österreich. Er wohnte gemeinsam mit anderen Jugendlichen in einer vom XXXX zur Verfügung gestellten Wohngemeinschaft. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 13.09.2019 erhielt der BF den Status des subsidiären Schutzberechtigten zuerkannt. Der Cousin des BF reiste schlepperunterstützt weiter. Der BF blieb nun ohne seinen Cousin in Österreich. Er wohnte gemeinsam mit anderen Jugendlichen in einer vom römisch 40 zur Verfügung gestellten Wohngemeinschaft. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 13.09.2019 erhielt der BF den Status des subsidiären Schutzberechtigten zuerkannt. Die Verwandten des BF hielten telefonisch Kontakt zu ihm und verlangten nun, dass der BF Geld zu überweisen habe. Der BF war in eine Lage geraten, die ihn überforderte und wurde psychisch krank. Auf Anraten des behandelnden Facharztes wechselte der BF in der Folge seinen Wohnsitz und kam in eine sozialpsychiatrische Einrichtung in der dem Einhalten von regelmäßigen Terminen wie Psychotherapie, Drogenberatung, Kontrolle der Medikation, Tagesstruktur und Weiterbildung besonderes Gewicht zugemessen wird und Erwerbstätigkeit nur in einem Ausmaß erlaubt wurde, das mit den notwendigen psychosozialen Maßnahmen vereinbar war. Im Juli 2021 nahm der BF für etwa drei Wochen eine geringfügige Beschäftigung bei der Blumen XXXX e.U. auf. Am 18.03.2022 begann der BF ein unbefristetes Beschäftigungsverhältnis bei der XXXX GmbH und wurde als geringfügig beschäftigter Arbeiter zur Sozialversicherung gemeldet. Von seiner Familie wurde der BF weiterhin angerufen und dazu angehalten, mehr zu arbeiten und mehr Geld heimzuschicken. Da der BF in Österreich ein T-shirt trug auf dem die afghanische Flagge abgedruckt war, sich damit fotografierte und das Foto auf Facebook stellte, erhielt er einen wütenden Anruf seines Vaters – dieser ist weiterhin Taliban-Mitglied -, der ihm nun vorwarf, ein „Ungläubiger“ zu sein. Dabei fielen auch Worte wie „ich lasse dich nicht am Leben, wenn du zurückkommst“.Die Verwandten des BF hielten telefonisch Kontakt zu ihm und verlangten nun, dass der BF Geld zu überweisen habe. Der BF war in eine Lage geraten, die ihn überforderte und wurde psychisch krank. Auf Anraten des behandelnden Facharztes wechselte der BF in der Folge seinen Wohnsitz und kam in eine sozialpsychiatrische Einrichtung in der dem Einhalten von regelmäßigen Terminen wie Psychotherapie, Drogenberatung, Kontrolle der Medikation, Tagesstruktur und Weiterbildung besonderes Gewicht zugemessen wird und Erwerbstätigkeit nur in einem Ausmaß erlaubt wurde, das mit den notwendigen psychosozialen Maßnahmen vereinbar war. Im Juli 2021 nahm der BF für etwa drei Wochen eine geringfügige Beschäftigung bei der Blumen römisch 40 e.U. auf. Am 18.03.2022 begann der BF ein unbefristetes Beschäftigungsverhältnis bei der römisch 40 GmbH und wurde als geringfügig beschäftigter Arbeiter zur Sozialversicherung gemeldet. Von seiner Familie wurde der BF weiterhin angerufen und dazu angehalten, mehr zu arbeiten und mehr Geld heimzuschicken. Da der BF in Österreich ein T-shirt trug auf dem die afghanische Flagge abgedruckt war, sich damit fotografierte und das Foto auf Facebook stellte, erhielt er einen wütenden Anruf seines Vaters – dieser ist weiterhin Taliban-Mitglied -, der ihm nun vorwarf, ein „Ungläubiger“ zu sein. Dabei fielen auch Worte wie „ich lasse dich nicht am Leben, wenn du zurückkommst“. Der BF arbeitete nun, ohne dies zu melden, mehr als geringfügig und versäumte als Folge dessen vorgeschriebene Termine. Er erkrankte erneut psychisch und wurde stationär im Krankenhaus aufgenommen. Auf Anraten seines Betreuers beendete der BF seine Erwerbstätigkeit und widmet sich seither seiner Gesundung und seiner Ausbildung. Der BF hat mit 01.01.2023 sein
- Lebensjahr vollendet. Er lebt aktuell in einer vom XXXX betreuten psychosozialen Wohngemeinschaft für 16 bis 21 jährige mit Außenbetreuung. Der BF arbeitete nun, ohne dies zu melden, mehr als geringfügig und versäumte als Folge dessen vorgeschriebene Termine. Er erkrankte erneut psychisch und wurde stationär im Krankenhaus aufgenommen. Auf Anraten seines Betreuers beendete der BF seine Erwerbstätigkeit und widmet sich seither seiner Gesundung und seiner Ausbildung. Der BF hat mit 01.01.2023 sein
- Lebensjahr vollendet. Er lebt aktuell in einer vom römisch 40 betreuten psychosozialen Wohngemeinschaft für 16 bis 21 jährige mit Außenbetreuung. Der BF ist in Österreich strafrechtlich unbescholten. Die Familie des BF lebt weiterhin in Afghanistan im Heimatdorf des BF. Zur maßgeblichen Situation in Afghanistan: Quellen: - UNHCR: Leitlinien zum internationalen Schutzbedarf Afghanistan, Februar 2022 - Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Afghanistan in der Fassung der Gesamtaktualisierung vom 09.08.22 - EASO, Country Guidance Afghanistan, vom 27.04.2022 UNHCR ruft weiterhin alle Staaten dazu auf, der aus Afghanistan fliehenden Zivilbevölkerung Zugang zu ihrem Staatsgebiet zu gewähren, das Recht, Asyl zu suchen, zu garantieren und die Einhaltung des Non-Refoulement-Grundsatzes durchgehend sicherzustellen.[…]
- Aufgrund der gegenwärtigen Unsicherheiten, wie etwa der Missachtung von Rechtsstaatlichkeit, Angst und Ungewissheit im Zusammenhang mit der autoritären Herrschaftsform und dem oben umrissenen Mangel an umfassenden Informationen über die Menschenrechtssituation in Afghanistan, ist es aus Sicht von UNHCR derzeit nicht möglich, ausführliche Richtlinien zum internationalen Schutzbedarf afghanischer Asylsuchender herauszugeben. Während die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft i.S.d. Genfer Flüchtlingskonvention aufgrund der Profile von Antragstellenden und der derzeit vorliegenden Beweise über die Situation in Afghanistan in vielen Fällen möglich sein wird, trifft das Gegenteil nicht zu. Nach Auffassung von UNHCR ist es derzeit nicht möglich, mit der erforderlichen Sicherheit auszuschließen, dass afghanische Asylsuchende internationalen Flüchtlingsschutz benötigen. Aus diesem Grund fordert UNHCR die Staaten dazu auf, Entscheidungen über den internationalen Schutzbedarf von afghanischen Staatsangehörigen in all jenen Fällen auszusetzen, in denen die Flüchtlingseigenschaft i.S.d. Genfer Flüchtlingskonvention nicht festgestellt werden kann. Die Aussetzung soll so lange bestehen bleiben, bis sich die Situation in Afghanistan stabilisiert hat und zuverlässige Informationen über die Sicherheits- und Menschenrechtslage verfügbar sind, um eine vollum-fängliche Prüfung der Notwendigkeit, individuellen Antragstellenden den Flüchtlingsstatus zu gewähren, sicherzustellen.
- In Ländern, in denen die an den Flüchtlingsstatus geknüpften Rechte umfassender sind als die Rechte, die an andere Formen des internationalen Schutzes geknüpft sind, empfiehlt UNHCR die Aussetzung von Entscheidungen, durch die der Flüchtlingsstatus nicht gewährt wird, soweit nicht anderweitig international Schutzberechtigte die Zuerkennung des vollumfänglichen Flüchtlings-status beantragen können, sobald sich die Situation in Afghanistan stabilisiert hat und die notwendigen Informationen verfügbar sind, um fundierte Entscheidungen über die Notwendigkeit des internationalen Flüchtlingsschutzes zu treffen. LIB: Politische Lage Letzte Änderung: 09.08.2022 2020 fanden die ersten ernsthaften Verhandlungen zwischen allen Parteien des Afghanistan-Konflikts zur Beendigung des Krieges statt (HRW 13.01.2021). Das lang erwartete Abkommen zwischen den Vereinigten Staaten und den Taliban wurde Ende Februar 2020 unterzeichnet (AJ 07.05.2020; vgl. NPR 06.05.2020, EASO 8.2020a) - die damalige afghanische Regierung war an dem Abkommen weder beteiligt, noch unterzeichnete sie dieses (EASO 8.2020a).2020 fanden die ersten ernsthaften Verhandlungen zwischen allen Parteien des Afghanistan-Konflikts zur Beendigung des Krieges statt (HRW 13.01.2021). Das lang erwartete Abkommen zwischen den Vereinigten Staaten und den Taliban wurde Ende Februar 2020 unterzeichnet (AJ 07.05.2020; vergleiche NPR 06.05.2020, EASO 8.2020a) - die damalige afghanische Regierung war an dem Abkommen weder beteiligt, noch unterzeichnete sie dieses (EASO 8.2020a). Im April 2021 kündigte US-Präsident Joe Biden den Abzug der verbleibenden Truppen (WH 14.04.2021; vgl. RFE/RL 19.05.2021) - etwa 2.500-3.500 US-Soldaten und etwa 7.000 NATO- Truppen - bis zum 11.09.2021 an, nach zwei Jahrzehnten US-Militärpräsenz in Afghanistan (RFE/RL 19.05.2021). Er erklärte weiter, die USA würden weiterhin „terroristische Bedrohungen“ überwachen und bekämpfen sowie „die Regierung Afghanistans“ und „die afghanischen Verteidigungs- und Sicherheitskräfte weiterhin unterstützen“ (WH 14.04.2021), allerdings ist nicht klar, wie die USA auf wahrgenommene Bedrohungen zu reagieren gedenken, sobald ihre Truppen abziehen (AAN 01.05.2021). Am 31.08.2021 zog schließlich der letzte US-amerikanische Soldat aus Afghanistan ab (DP 31.08.2021).Im April 2021 kündigte US-Präsident Joe Biden den Abzug der verbleibenden Truppen (WH 14.04.2021; vergleiche RFE/RL 19.05.2021) - etwa 2.500-3.500 US-Soldaten und etwa 7.000 NATO- Truppen - bis zum 11.09.2021 an, nach zwei Jahrzehnten US-Militärpräsenz in Afghanistan (RFE/RL 19.05.2021). Er erklärte weiter, die USA würden weiterhin „terroristische Bedrohungen“ überwachen und bekämpfen sowie „die Regierung Afghanistans“ und „die afghanischen Verteidigungs- und Sicherheitskräfte weiterhin unterstützen“ (WH 14.04.2021), allerdings ist nicht klar, wie die USA auf wahrgenommene Bedrohungen zu reagieren gedenken, sobald ihre Truppen abziehen (AAN 01.05.2021). Am 31.08.2021 zog schließlich der letzte US-amerikanische Soldat aus Afghanistan ab (DP 31.08.2021). Nachdem der vormalige Präsident Ashraf Ghani am 15.08.2021 aus Afghanistan geflohen war, nahmen die Taliban die Hauptstadt Kabul als die letzte aller großen afghanischen Städte ein (TAG 15.08.2021; vgl. JS 07.09.2021). Als letzte Provinz steht seit dem 05.09.2021 auch die Provinz Panjshir und damit, trotz vereinzelten bewaffneten Widerstands, ganz Afghanistan weitgehend unter der Kontrolle der Taliban (AA 21.10.2021).Nachdem der vormalige Präsident Ashraf Ghani am 15.08.2021 aus Afghanistan geflohen war, nahmen die Taliban die Hauptstadt Kabul als die letzte aller großen afghanischen Städte ein (TAG 15.08.2021; vergleiche JS 07.09.2021). Als letzte Provinz steht seit dem 05.09.2021 auch die Provinz Panjshir und damit, trotz vereinzelten bewaffneten Widerstands, ganz Afghanistan weitgehend unter der Kontrolle der Taliban (AA 21.10.2021). Die Taliban lehnen die Demokratie und ihren wichtigsten Bestandteil, die Wahlen, generell ab (AJ 24.08.2021; vgl. AJ 23.08.2021). Sie tun dies oftmals mit Verweis auf die Mängel des demokratischen Systems und der Wahlen in Afghanistan in den letzten 20 Jahren, wie auch unter dem Aspekt, dass Wahlen und Demokratie in der vormodernen Periode des islamischen Denkens, der Periode, die sie als am authentischsten „islamisch“ ansehen, keine Vorläufer haben. Sie halten einige Methoden zur Auswahl von Herrschern in der vormodernen muslimischen Welt für authentisch islamisch - zum Beispiel die Shura Ahl al-Hall wa’l-Aqd, den Rat derjenigen, die qualifiziert sind, einen Kalifen im Namen der muslimischen Gemeinschaft zu wählen oder abzusetzen (AJ 24.08.2021).Die Taliban lehnen die Demokratie und ihren wichtigsten Bestandteil, die Wahlen, generell ab (AJ 24.08.2021; vergleiche AJ 23.08.2021). Sie tun dies oftmals mit Verweis auf die Mängel des demokratischen Systems und der Wahlen in Afghanistan in den letzten 20 Jahren, wie auch unter dem Aspekt, dass Wahlen und Demokratie in der vormodernen Periode des islamischen Denkens, der Periode, die sie als am authentischsten „islamisch“ ansehen, keine Vorläufer haben. Sie halten einige Methoden zur Auswahl von Herrschern in der vormodernen muslimischen Welt für authentisch islamisch - zum Beispiel die Shura Ahl al-Hall wa’l-Aqd, den Rat derjenigen, die qualifiziert sind, einen Kalifen im Namen der muslimischen Gemeinschaft zu wählen oder abzusetzen (AJ 24.08.2021). Ende Oktober 2021, nach drei Ernennungsrunden auf höchster Ebene - am 07.09., 21.
- und 04.10.2021 - scheinen die meisten Schlüsselpositionen besetzt worden zu sein, zumindest in Kabul. Das Kabinett selbst umfasst über 30 Ministerien, ein Erbe der Vorgängerregierung (AAN 07.10.2021). Entgegen früheren Erklärungen handelt es sich nicht um eine „inklusive“ Regierung mit Beteiligung verschiedener Akteure, sondern um eine reine Taliban-Regierung. Ihr gehören Mitglieder der alten Taliban-Elite an, die bereits in den 1990er-Jahren zentrale Rollen innehatten, ergänzt durch Taliban-Führer, die zu jung waren, um im ersten Emirat zu regieren. Die große Mehrheit sind Paschtunen. Die neue Regierung wird von Mohammad Hassan Akhund geführt. Er ist Vorsitzender der Minister, eine Art Premierminister. Akhund ist ein wenig bekanntes Mitglied des höchsten Führungszirkels der Taliban, der sogenannten Rahbari-Schura, besser bekannt als Quetta-Schura (NZZ 07.09.2021; vgl. BBC 08.09.2021a, AA 21.10.2021). [...]Ende Oktober 2021, nach drei Ernennungsrunden auf höchster Ebene - am 07.09., 21.
- und 04.10.2021 - scheinen die meisten Schlüsselpositionen besetzt worden zu sein, zumindest in Kabul. Das Kabinett selbst umfasst über 30 Ministerien, ein Erbe der Vorgängerregierung (AAN 07.10.2021). Entgegen früheren Erklärungen handelt es sich nicht um eine „inklusive“ Regierung mit Beteiligung verschiedener Akteure, sondern um eine reine Taliban-Regierung. Ihr gehören Mitglieder der alten Taliban-Elite an, die bereits in den 1990er-Jahren zentrale Rollen innehatten, ergänzt durch Taliban-Führer, die zu jung waren, um im ersten Emirat zu regieren. Die große Mehrheit sind Paschtunen. Die neue Regierung wird von Mohammad Hassan Akhund geführt. Er ist Vorsitzender der Minister, eine Art Premierminister. Akhund ist ein wenig bekanntes Mitglied des höchsten Führungszirkels der Taliban, der sogenannten Rahbari-Schura, besser bekannt als Quetta-Schura (NZZ 07.09.2021; vergleiche BBC 08.09.2021a, AA 21.10.2021). [...] Ein Frauenministerium findet sich nicht unter den bislang angekündigten Ministerien, auch wurden keine Frauen zu Ministerinnen ernannt. Dafür wurde ein Ministerium „für die Förderung der Tugend und die Verhütung des Lasters“ eingeführt, das die Afghanen vom Namen her an das Ministerium „für Laster und Tugend“ erinnern dürfte. Diese Behörde hatte während der ersten Taliban-Herrschaft von 1996 bis 2001 Menschen zum Gebet gezwungen oder Männer dafür bestraft, wenn sie keinen Bart trugen (ORF 07.09.2021; vgl. BBC 08.09.2021a). Die höchste Instanz der Taliban in religiösen, politischen und militärischen Angelegenheiten (RFE/RL 06.08.2021), der „Amir al Muminin“ oder „Emir der Gläubigen“ Mullah Haibatullah Akhundzada (FR 18.08.2021) wird sich als „Oberster Führer“ Afghanistans auf religiöse Angelegenheiten und die Regierungsführung im Rahmen des Islam konzentrieren (NZZ 08.09.2021). Er kündigte an, dass alle Regierungsangelegenheiten und das Leben in Afghanistan den Gesetzen der Scharia unterworfen werden (ORF 07.09.2021).Ein Frauenministerium findet sich nicht unter den bislang angekündigten Ministerien, auch wurden keine Frauen zu Ministerinnen ernannt. Dafür wurde ein Ministerium „für die Förderung der Tugend und die Verhütung des Lasters“ eingeführt, das die Afghanen vom Namen her an das Ministerium „für Laster und Tugend“ erinnern dürfte. Diese Behörde hatte während der ersten Taliban-Herrschaft von 1996 bis 2001 Menschen zum Gebet gezwungen oder Männer dafür bestraft, wenn sie keinen Bart trugen (ORF 07.09.2021; vergleiche BBC 08.09.2021a). Die höchste Instanz der Taliban in religiösen, politischen und militärischen Angelegenheiten (RFE/RL 06.08.2021), der „Amir al Muminin“ oder „Emir der Gläubigen“ Mullah Haibatullah Akhundzada (FR 18.08.2021) wird sich als „Oberster Führer“ Afghanistans auf religiöse Angelegenheiten und die Regierungsführung im Rahmen des Islam konzentrieren (NZZ 08.09.2021). Er kündigte an, dass alle Regierungsangelegenheiten und das Leben in Afghanistan den Gesetzen der Scharia unterworfen werden (ORF 07.09.2021). Bezüglich der Verwaltung haben die Taliban Mitte August 2021 nach und nach die Behörden und Ministerien übernommen. Sie riefen die bisherigen Beamten und Regierungsmitarbeiter dazu auf, wieder in den Dienst zurückzukehren, ein Aufruf, dem manche von ihnen auch folgten (AZ 17.08.2021; vgl. ICG 24.08.2021). Es gibt Anzeichen dafür, dass einige Anführer der Gruppe die Grenzen ihrer Fähigkeit erkennen, den Regierungsapparat in technisch anspruchsvolleren Bereichen zu bedienen. Zwar haben die Taliban seit ihrem Erstarken in den vergangenen zwei Jahrzehnten in einigen ländlichen Gebieten Afghanistans eine sogenannte Schattenregierung ausgeübt, doch war diese rudimentär und von begrenztem Umfang, und in Bereichen wie Gesundheit und Bildung haben sie im Wesentlichen die Dienstleistungen des afghanischen Staates und von Nichtregierungsorganisationen übernommen (ICG 24.08.2021). Die Übernahme der faktischen Regierungsverantwortung inklusive der Gewährleistung der Sicherheit der Bevölkerung stellt die Taliban vor Herausforderungen, auf die sie kaum vorbereitet sind. Leere öffentliche Kassen und die Sperrung des afghanischen Staatsguthabens im Ausland, sowie internationale und US-Sanktionen gegen Mitglieder der Übergangsregierung, haben zu Schwierigkeiten bei der Geldversorgung, steigenden Preisen und Verknappung essenzieller Güter geführt (AA 21.10.2021.Bezüglich der Verwaltung haben die Taliban Mitte August 2021 nach und nach die Behörden und Ministerien übernommen. Sie riefen die bisherigen Beamten und Regierungsmitarbeiter dazu auf, wieder in den Dienst zurückzukehren, ein Aufruf, dem manche von ihnen auch folgten (AZ 17.08.2021; vergleiche ICG 24.08.2021). Es gibt Anzeichen dafür, dass einige Anführer der Gruppe die Grenzen ihrer Fähigkeit erkennen, den Regierungsapparat in technisch anspruchsvolleren Bereichen zu bedienen. Zwar haben die Taliban seit ihrem Erstarken in den vergangenen zwei Jahrzehnten in einigen ländlichen Gebieten Afghanistans eine sogenannte Schattenregierung ausgeübt, doch war diese rudimentär und von begrenztem Umfang, und in Bereichen wie Gesundheit und Bildung haben sie im Wesentlichen die Dienstleistungen des afghanischen Staates und von Nichtregierungsorganisationen übernommen (ICG 24.08.2021). Die Übernahme der faktischen Regierungsverantwortung inklusive der Gewährleistung der Sicherheit der Bevölkerung stellt die Taliban vor Herausforderungen, auf die sie kaum vorbereitet sind. Leere öffentliche Kassen und die Sperrung des afghanischen Staatsguthabens im Ausland, sowie internationale und US-Sanktionen gegen Mitglieder der Übergangsregierung, haben zu Schwierigkeiten bei der Geldversorgung, steigenden Preisen und Verknappung essenzieller Güter geführt (AA 21.10.
- Bis zum Sturz der alten Regierung wurden ca. 75 % (ICG 24.08.2021) bis 80 % des afghanischen Staatsbudgets von Hilfsorganisationen bereitgestellt (BBC 08.09.2021a). Diese Finanzierungsquellen werden zumindest für einen längeren Zeitraum ausgesetzt sein, während die Geber die Entwicklung beobachten (ICG 24.08.2021). So haben die EU und mehrere ihrer Mitgliedsstaaten in der Vergangenheit mit der Einstellung von Hilfszahlungen gedroht, falls die Taliban die Macht übernehmen und ein Islamisches Emirat ausrufen sollten oder Menschen- und Frauenrechte verletzen sollten. Die USA haben rund 9,5 Milliarden US-Dollar an Reserven der afghanischen Zentralbank sofort [nach der Machtübernahme der Taliban in Kabul] eingefroren, Zahlungen des IWF und der EU wurden ausgesetzt (CH 24.08.2021). Die Taliban verfügen weiterhin über die Einnahmequellen, die ihren Aufstand finanzierten, sowie über den Zugang zu den Zolleinnahmen, auf die sich die frühere Regierung für den Teil ihres Haushalts, den sie im Inland aufbrachte, stark verließ. Ob neue Geber einspringen werden, um einen Teil des Defizits auszugleichen, ist noch nicht klar (ICG 24.08.2021). Die USA zeigten sich angesichts der Regierungsbeteiligung von Personen, die mit Angriffen auf US-Streitkräfte in Verbindung gebracht werden, besorgt und die EU erklärte, die islamistische Gruppe habe ihr Versprechen gebrochen, die Regierung „integrativ und repräsentativ“ zu machen (BBC 08.09.2021b). Deutschland und die USA haben eine baldige Anerkennung der von den militant-islamistischen Taliban verkündeten Übergangsregierung Anfang September 2021 ausgeschlossen (BZ 08.09.2021). China und Russland haben ihre Botschaften auch nach dem Machtwechsel offen gehalten (NYT 01.09.2021). Vertreter der National Resistance Front (NRF) haben die internationale Gemeinschaft darum gebeten, die Taliban-Regierung nicht anzuerkennen (BBC 08.09.2021b). Ahmad Massoud, einer der Anführer der NRF, kündigte an, nach Absprachen mit anderen Politikern eine Parallelregierung zu der von ihm als illegitim bezeichneten Talibanregierung bilden zu wollen (IT 08.09.2021). Mit Oktober 2021 hat sich unter den Taliban bislang noch kein umfassendes Staatswesen herausgebildet. Der Status der bisherigen Verfassung und Gesetze der Vorgängerregierung ist, trotz politischer Ankündigungen einzelner Taliban, auf die Verfassung von 1964 zurückgreifen zu wollen, unklar. Das Regierungshandeln zeigte sich bisher uneinheitlich. Hinzu kommen die teilweise beschränkten Durchgriffsmöglichkeiten der Talibanführung auf ihre Vertreter auf Provinz- und Distriktebene. Repressives Verhalten von Taliban der Bevölkerung gegenüber hängt deswegen stark von individuellen und lokalen Umständen ab (AA 21.10.2021). Im Juni 2022 berichtet der UN-Sicherheitsrat, dass sich die Taliban mit einer wachsenden Zahl von Problemen bei der Staatsführung und Sicherheitsproblemen konfrontiert sehen, unter anderem mit Meinungsverschiedenheiten innerhalb der Bewegung selbst (UNGASC 15.06.2022; vgl. USDOS 12.04.2022), dem Auftauchen weiterer bewaffneter Oppositionsgruppen, erneuten Angriffen des Islamischen Staats und Grenzspannungen mit mehreren Nachbarländern (UNGASC 15.06.2022).Im Juni 2022 berichtet der UN-Sicherheitsrat, dass sich die Taliban mit einer wachsenden Zahl von Problemen bei der Staatsführung und Sicherheitsproblemen konfrontiert sehen, unter anderem mit Meinungsverschiedenheiten innerhalb der Bewegung selbst (UNGASC 15.06.2022; vergleiche USDOS 12.04.2022), dem Auftauchen weiterer bewaffneter Oppositionsgruppen, erneuten Angriffen des Islamischen Staats und Grenzspannungen mit mehreren Nachbarländern (UNGASC 15.06.2022). Die Taliban haben die Umstrukturierung staatlicher Einrichtungen auch 2022 fortgesetzt und ehemaliges Regierungspersonal durch Taliban-Mitglieder ersetzt (UNGASC 15.06.2022; vgl. USDOS 12.04.2022), wobei sie häufig versuchten, verschiedenen Gruppen entgegenzukommen und durch diese Ernennungen interne Spannungen zu lösen. Im Januar verkleinerten die Behörden die frühere unabhängige Kommission für Verwaltungsreform und öffentlichen Dienst und legten sie mit dem Büro für Verwaltungsangelegenheiten zusammen. Am 07.04.2022 kündigte das Justizministerium der Taliban die Abschaffung der Abteilung für politische Parteien an und schloss damit die Registrierung von politischen Parteien aus. Am 04.05.2022 wurden die Unabhängige Menschenrechtskommission, die Kommission für die Überwachung der Umsetzung der Verfassung und die Sekretariate von Ober- und Unterhaus des Parlaments aufgelöst. Trotz der Forderungen der Afghanen, der Länder in der Region und der internationalen Gemeinschaft nach größerer ethnischer, politischer und geografischer Vielfalt sowie der Einbeziehung von Frauen in die Verwaltungsstrukturen der Taliban blieben das 25-köpfige Kabinett (bestehend aus 21 Paschtunen, drei Tadschiken und einem Usbeken) und die 34 durch die Taliban ernannten Provinzgouverneure (27 Paschtunen, vier Tadschiken und je ein Usbeke, Turkmene und Paschayi) alle männlich und den Taliban verbunden. Viele der Kabinettsmitglieder haben einen religiösen Hintergrund und begrenzte Verwaltungserfahrung und stehen auf der Sanktionsliste
der Sicherheitsratsresolution 1988
(2011)(UNGASC 15.06.2022).Die Taliban haben die Umstrukturierung staatlicher Einrichtungen auch 2022 fortgesetzt und ehemaliges Regierungspersonal durch Taliban-Mitglieder ersetzt (UNGASC 15.06.2022; vergleiche USDOS 12.04.2022), wobei sie häufig versuchten, verschiedenen Gruppen entgegenzukommen und durch diese Ernennungen interne Spannungen zu lösen. Im Januar verkleinerten die Behörden die frühere unabhängige Kommission für Verwaltungsreform und öffentlichen Dienst und legten sie mit dem Büro für Verwaltungsangelegenheiten zusammen. Am 07.04.2022 kündigte das Justizministerium der Taliban die Abschaffung der Abteilung für politische Parteien an und schloss damit die Registrierung von politischen Parteien aus. Am 04.05.2022 wurden die Unabhängige Menschenrechtskommission, die Kommission für die Überwachung der Umsetzung der Verfassung und die Sekretariate von Ober- und Unterhaus des Parlaments aufgelöst. Trotz der Forderungen der Afghanen, der Länder in der Region und der internationalen Gemeinschaft nach größerer ethnischer, politischer und geografischer Vielfalt sowie der Einbeziehung von Frauen in die Verwaltungsstrukturen der Taliban blieben das 25-köpfige Kabinett (bestehend aus 21 Paschtunen, drei Tadschiken und einem Usbeken) und die 34 durch die Taliban ernannten Provinzgouverneure (27 Paschtunen, vier Tadschiken und je ein Usbeke, Turkmene und Paschayi) alle männlich und den Taliban verbunden. Viele der Kabinettsmitglieder haben einen religiösen Hintergrund und begrenzte Verwaltungserfahrung und stehen auf der Sanktionsliste
der Sicherheitsratsresolution 1988
(2011)(UNGASC 15.06.2022). Am 29.04.2022, zum Eid al-Fitr, dem Ende des heiligen Monats Ramadan, gab der Taliban-Führer Haibatullah Akhundzada eine Erklärung ab, in der er das Engagement der Taliban-Behörden für „alle Scharia-Rechte von Männern und Frauen“ darlegte und insbesondere die wirtschaftliche Entwicklung, die Sicherheit, die Bemühungen um einen gleichberechtigten Zugang zu Bildung und Gesundheitsversorgung sowie die Rückkehr von Afghanen aus dem Ausland und die Bemühungen um die nationale Einheit hervorhob. Am 11.05.2022 leitete der stellvertretende Ministerpräsident Kabir die erste Sitzung der Kommission für Rückkehr und Kommunikation mit ehemaligen afghanischen Beamten und politischen Persönlichkeiten, die daraufhin ihr Mandat annahm und die Absicht ankündigte, eine Loya Jirga einzuberufen. Am 18.05.2022 trafen sich Vertreter der bislang zersplitterten politischen Opposition aus verschiedenen ethnischen Gruppen in der Türkei unter dem Dach des Hohen Rates des Nationalen Widerstands zur Rettung Afghanistans und forderten die Taliban auf, sich zu Verhandlungen bereit zu erklären (UNGASC 15.06.2022; vgl. BAMF 01.07.2022.Am 29.04.2022, zum Eid al-Fitr, dem Ende des heiligen Monats Ramadan, gab der Taliban-Führer Haibatullah Akhundzada eine Erklärung ab, in der er das Engagement der Taliban-Behörden für „alle Scharia-Rechte von Männern und Frauen“ darlegte und insbesondere die wirtschaftliche Entwicklung, die Sicherheit, die Bemühungen um einen gleichberechtigten Zugang zu Bildung und Gesundheitsversorgung sowie die Rückkehr von Afghanen aus dem Ausland und die Bemühungen um die nationale Einheit hervorhob. Am 11.05.2022 leitete der stellvertretende Ministerpräsident Kabir die erste Sitzung der Kommission für Rückkehr und Kommunikation mit ehemaligen afghanischen Beamten und politischen Persönlichkeiten, die daraufhin ihr Mandat annahm und die Absicht ankündigte, eine Loya Jirga einzuberufen. Am 18.05.2022 trafen sich Vertreter der bislang zersplitterten politischen Opposition aus verschiedenen ethnischen Gruppen in der Türkei unter dem Dach des Hohen Rates des Nationalen Widerstands zur Rettung Afghanistans und forderten die Taliban auf, sich zu Verhandlungen bereit zu erklären (UNGASC 15.06.2022; vergleiche BAMF 01.07.2022. Exilpolitische Aktivitäten Am 28.09.2021 kündigten Angehörige der früheren afghanischen Regierung mit einem in der Schweiz veröffentlichten Statement der dortigen afghanischen Botschaft die Gründung einer Exilregierung unter Vizepräsident Saleh an (AA 21.10.2021; vgl. ANI 29.09.2021). Eine Reihe von afghanischen Auslandsvertretungen in Drittstaaten hatte zuvor die Übergangsregierung der Taliban verurteilt und auf den Fortbestand der afghanischen Verfassung von 2004 verwiesen. Weitere ehemalige Regierungsmitglieder bzw. politische Akteure der ehemaligen Republik sind in unterschiedlichen Gruppierungen aus dem Ausland aktiv (AA 21.10.2021).Am 28.09.2021 kündigten Angehörige der früheren afghanischen Regierung mit einem in der Schweiz veröffentlichten Statement der dortigen afghanischen Botschaft die Gründung einer Exilregierung unter Vizepräsident Saleh an (AA 21.10.2021; vergleiche ANI 29.09.2021). Eine Reihe von afghanischen Auslandsvertretungen in Drittstaaten hatte zuvor die Übergangsregierung der Taliban verurteilt und auf den Fortbestand der afghanischen Verfassung von 2004 verwiesen. Weitere ehemalige Regierungsmitglieder bzw. politische Akteure der ehemaligen Republik sind in unterschiedlichen Gruppierungen aus dem Ausland aktiv (AA 21.10.2021). Die Taliban haben bisher allen ehemaligen Regierungsvertretern Amnestie zugesagt, soweit sie den Widerstand gegen sie aufgeben und ihre Autorität anerkennen (AA 21.10.2021; vgl. France 24 17.08.2021). Zur Umsetzung dieser Zusicherung im Falle der Rückkehr prominenter Vertreter der Republik ist bisher nichts bekannt (AA 21.10.2021).Die Taliban haben bisher allen ehemaligen Regierungsvertretern Amnestie zugesagt, soweit sie den Widerstand gegen sie aufgeben und ihre Autorität anerkennen (AA 21.10.2021; vergleiche France 24 17.08.2021). Zur Umsetzung dieser Zusicherung im Falle der Rückkehr prominenter Vertreter der Republik ist bisher nichts bekannt (AA 21.10.2021). Sicherheitslage Letzte Änderung: 03.05.2022 Mit April bzw. Mai 2021 nahmen die Kampfhandlungen zwischen Taliban und Regierungstruppen stark zu (RFE/RL 12.05.2021; vgl. SIGAR 30.04.2021, BAMF 31.05.2021, UNGASC 02.09.2021), aber auch schon zuvor galt die Sicherheitslage in Afghanistan als volatil (UNGASC 17.03.2020; vgl. USDOS 30.03.2021). Laut Berichten war der Juni 2021 der bis dahin tödlichste Monat mit den meisten militärischen und zivilen Opfern seit 20 Jahren in Afghanistan (TN 01.07.2021; vgl. AJ 02.07.2021).
einer Quelle veränderte sich die Lage seit der Einnahme der ersten Provinzhauptstadt durch die Taliban – Zaranj in Nimruz – am 06.08.2021 in „halsbrecherischer Geschwindigkeit“ (AAN 15.08.2021), innerhalb von zehn Tagen eroberten sie 33 der 34 afghanischen Provinzhauptstädte (UNGASC 02.09.2021). Auch eroberten die Taliban mehrere Grenzübergänge und Kontrollpunkte, was der finanziell eingeschränkten Regierung dringend benötigte Zolleinnahmen entzog (BBC 13.08.2021). Am 15.08.2021 floh Präsident Ashraf Ghani ins Ausland, und die Taliban zogen kampflos in Kabul ein (ORF 16.08.2021; vgl. TAG 15.08.2021). Zuvor war schon Jalalabad im Osten an der Grenze zu Pakistan gefallen, ebenso wie die nordafghanische Metropole Mazar-e Sharif (TAG 15.08.2021; vgl. BBC 15.08.2021). Ein Bericht führt den Vormarsch der Taliban in erster Linie auf die Schwächung der Moral und des Zusammenhalts der Sicherheitskräfte und der politischen Führung der Regierung zurück (ICG 14.08.2021; vgl. BBC 13.08.2021, AAN 15.08.2021). Die Kapitulation so vieler Distrikte und städtischer Zentren ist nicht unbedingt ein Zeichen für die Unterstützung der Taliban durch die Bevölkerung, sondern unterstreicht vielmehr die tiefe Entfremdung vieler lokaler Gemeinschaften von einer stark zentralisierten Regierung, die häufig von den Prioritäten ihrer ausländischen Geber beeinflusst wird (ICG 14.08.2021), auch wurde die weitverbreitete Korruption, beispielsweise unter den Sicherheitskräften, als ein Problem genannt (BBC 13.08.2021).Mit April bzw. Mai 2021 nahmen die Kampfhandlungen zwischen Taliban und Regierungstruppen stark zu (RFE/RL 12.05.2021; vergleiche SIGAR 30.04.2021, BAMF 31.05.2021, UNGASC 02.09.2021), aber auch schon zuvor galt die Sicherheitslage in Afghanistan als volatil (UNGASC 17.03.2020; vergleiche USDOS 30.03.2021). Laut Berichten war der Juni 2021 der bis dahin tödlichste Monat mit den meisten militärischen und zivilen Opfern seit 20 Jahren in Afghanistan (TN 01.07.2021; vergleiche AJ 02.07.2021).
einer Quelle veränderte sich die Lage seit der Einnahme der ersten Provinzhauptstadt durch die Taliban – Zaranj in Nimruz – am 06.08.2021 in „halsbrecherischer Geschwindigkeit“ (AAN 15.08.2021), innerhalb von zehn Tagen eroberten sie 33 der 34 afghanischen Provinzhauptstädte (UNGASC 02.09.2021). Auch eroberten die Taliban mehrere Grenzübergänge und Kontrollpunkte, was der finanziell eingeschränkten Regierung dringend benötigte Zolleinnahmen entzog (BBC 13.08.2021). Am 15.08.2021 floh Präsident Ashraf Ghani ins Ausland, und die Taliban zogen kampflos in Kabul ein (ORF 16.08.2021; vergleiche TAG 15.08.2021). Zuvor war schon Jalalabad im Osten an der Grenze zu Pakistan gefallen, ebenso wie die nordafghanische Metropole Mazar-e Sharif (TAG 15.08.2021; vergleiche BBC 15.08.2021). Ein Bericht führt den Vormarsch der Taliban in erster Linie auf die Schwächung der Moral und des Zusammenhalts der Sicherheitskräfte und der politischen Führung der Regierung zurück (ICG 14.08.2021; vergleiche BBC 13.08.2021, AAN 15.08.2021). Die Kapitulation so vieler Distrikte und städtischer Zentren ist nicht unbedingt ein Zeichen für die Unterstützung der Taliban durch die Bevölkerung, sondern unterstreicht vielmehr die tiefe Entfremdung vieler lokaler Gemeinschaften von einer stark zentralisierten Regierung, die häufig von den Prioritäten ihrer ausländischen Geber beeinflusst wird (ICG 14.08.2021), auch wurde die weitverbreitete Korruption, beispielsweise unter den Sicherheitskräften, als ein Problem genannt (BBC 13.08.2021). Seit der Machtübernahme der Taliban in Kabul am 15.08.2021 ist das allgemeine Ausmaß des Konfliktes deutlich zurückgegangen - mit weniger zivilen Opfern (UNGASC 28.01.2022) und weniger sicherheitsrelevanten Vorfällen im restlichen Verlauf des Jahres (USDOS 12.04.2022). Nach Angaben der UN sind konfliktbedingte Sicherheitsvorfälle wie bewaffnete Zusammenstöße, Luftangriffe und improvisierte Sprengsätze (IEDs) seit der Eroberung des Landes durch die Taliban deutlich zurückgegangen (UNGASC 28.01.2022). Seit der Beendigung der Kämpfe zwischen den Taliban und den afghanischen Streitkräften hat sich auch die Zahl der zivilen Opfer erheblich verringert (UNGASC 28.01.2022; vgl. PAJ 21.08.2021, DIS 12.2021). Zwischen 19.08.2021 und 31.12.2021 verzeichneten die Vereinten Nationen 985 sicherheitsrelevante Vorfälle, was einem Rückgang von 91% gegenüber dem gleichen Zeitraum im Jahr 2020 entspricht (UNGASC 28.01.2022). Insbesondere die ländlichen Gebiete sind sicherer geworden, und die Menschen können in Gegenden reisen, die in den letzten 15-20 Jahren als zu gefährlich oder unzugänglich galten, da sich die Sicherheit auf den Straßen durch den Rückgang der IEDs verbessert hat (NYT 15.09.2021; vgl. DIS 12.2021).Seit der Machtübernahme der Taliban in Kabul am 15.08.2021 ist das allgemeine Ausmaß des Konfliktes deutlich zurückgegangen - mit weniger zivilen Opfern (UNGASC 28.01.2022) und weniger sicherheitsrelevanten Vorfällen im restlichen Verlauf des Jahres (USDOS 12.04.2022). Nach Angaben der UN sind konfliktbedingte Sicherheitsvorfälle wie bewaffnete Zusammenstöße, Luftangriffe und improvisierte Sprengsätze (IEDs) seit der Eroberung des Landes durch die Taliban deutlich zurückgegangen (UNGASC 28.01.2022). Seit der Beendigung der Kämpfe zwischen den Taliban und den afghanischen Streitkräften hat sich auch die Zahl der zivilen Opfer erheblich verringert (UNGASC 28.01.2022; vergleiche PAJ 21.08.2021, DIS 12.2021). Zwischen 19.08.2021 und 31.12.2021 verzeichneten die Vereinten Nationen 985 sicherheitsrelevante Vorfälle, was einem Rückgang von 91% gegenüber dem gleichen Zeitraum im Jahr 2020 entspricht (UNGASC 28.01.2022). Insbesondere die ländlichen Gebiete sind sicherer geworden, und die Menschen können in Gegenden reisen, die in den letzten 15-20 Jahren als zu gefährlich oder unzugänglich galten, da sich die Sicherheit auf den Straßen durch den Rückgang der IEDs verbessert hat (NYT 15.09.2021; vergleiche DIS 12.2021). Die Zahl der sicherheitsrelevanten Zwischenfälle ging nach dem 15.08.2021 deutlich zurück, von 600 auf weniger als 100 Zwischenfälle pro Woche. Aus den verfügbaren Daten für den Zeitraum bis Ende 2021 geht hervor, dass bewaffnete Zusammenstöße gegenüber demselben Zeitraum im Vorjahr um 98% von 7.430 auf 148 Vorfälle zurückgingen, Luftangriffe um 99% von 501 auf 3, Detonationen von improvisierten Sprengsätzen um 91% von 1.118 auf 101 und gezielte Tötungen um 51% von 424 auf
- Andere Arten von Sicherheitsvorfällen wie Kriminalität haben jedoch zugenommen, während sich die wirtschaftliche und humanitäre Lage rapide verschlechtert hat. Auf die östlichen, zentralen, südlichen und westlichen Regionen entfielen 75% aller registrierten Vorfälle, wobei Nangarhar, Kabul, Kunar und Kandahar die am stärksten konfliktbetroffenen Provinzen sind (UNGASC 28.01.2022). Trotz des Rückgangs der Gewalt sahen sich die Taliban-Behörden mit mehreren Herausforderungen konfrontiert, darunter eine Zunahme der Angriffe auf deren Mitglieder. Einige der Angriffe werden der National Resistance Front (NRF) zugeschrieben, der einige Persönlichkeiten der ehemaligen Regierung und der Opposition angehören (UNGASC 28.01.2022). Diese formierte sich im Panjshir-Tal, rund 55 km von Kabul entfernt (TD 20.08.2021), nach der Machtübernahme der Taliban in Kabul Mitte August 2021, und wird von Amrullah Saleh, dem ehemaligen Vize-Präsidenten Afghanistans und Chef des National Directorate of Security [Anmerkung: NDS, afghan. Geheimdienst], sowie Ahmad Massoud, dem Sohn des verstorbenen Anführers der Nordallianz gegen die Taliban in den 1990ern, angeführt. Ihr schlossen sich Mitglieder der inzwischen aufgelösten Afghan National Defense and Security Forces (ANDSF) an, um im Panjshir-Tal und umliegenden Distrikten in Parwan und Baghlan Widerstand gegen die Taliban zu leisten (LWJ 06.09.2021; vgl. ANI 06.09.2021). Sowohl die Taliban, als auch die NRF betonten zu Beginn, ihre Differenzen mittels Dialogs überwinden zu wollen (TN 30.08.2021; vgl. WZ 22.08.2021). Nachdem die US-Streitkräfte ihren Truppenabzug aus Afghanistan am 30.08.2021 abgeschlossen hatten, griffen die Taliban das Panjshir-Tal jedoch an. Es kam zu schweren Kämpfen, und nach sieben Tagen nahmen die Taliban das Tal nach eigenen Angaben ein (LWJ 06.09.2021; vgl. ANI 06.09.2021), während die NRF am 06.09.2021 bestritt, dass dies geschehen sei (ANI 06.09.2021). Mit Oktober 2021 wird weiterhin von Aktivitäten der NRF in den Provinzen Parwan, Baghlan (IP 13.11.2021; vgl. NR 15.10.2021) und Samangan berichtet (IP 01.12.2021). Es wird weiters von einer strengen Medienzensur seitens der Taliban berichtet, die die Veröffentlichung von Nachrichten über die Aktivitäten der „National Resistance Front“ und anderer militanter Bewegungen in Afghanistan verhindern soll (IP 13.11.2021).Trotz des Rückgangs der Gewalt sahen sich die Taliban-Behörden mit mehreren Herausforderungen konfrontiert, darunter eine Zunahme der Angriffe auf deren Mitglieder. Einige der Angriffe werden der National Resistance Front (NRF) zugeschrieben, der einige Persönlichkeiten der ehemaligen Regierung und der Opposition angehören (UNGASC 28.01.2022). Diese formierte sich im Panjshir-Tal, rund 55 km von Kabul entfernt (TD 20.08.2021), nach der Machtübernahme der Taliban in Kabul Mitte August 2021, und wird von Amrullah Saleh, dem ehemaligen Vize-Präsidenten Afghanistans und Chef des National Directorate of Security [Anmerkung: NDS, afghan. Geheimdienst], sowie Ahmad Massoud, dem Sohn des verstorbenen Anführers der Nordallianz gegen die Taliban in den 1990ern, angeführt. Ihr schlossen sich Mitglieder der inzwischen aufgelösten Afghan National Defense and Security Forces (ANDSF) an, um im Panjshir-Tal und umliegenden Distrikten in Parwan und Baghlan Widerstand gegen die Taliban zu leisten (LWJ 06.09.2021; vergleiche ANI 06.09.2021). Sowohl die Taliban, als auch die NRF betonten zu Beginn, ihre Differenzen mittels Dialogs überwinden zu wollen (TN 30.08.2021; vergleiche WZ 22.08.2021). Nachdem die US-Streitkräfte ihren Truppenabzug aus Afghanistan am 30.08.2021 abgeschlossen hatten, griffen die Taliban das Panjshir-Tal jedoch an. Es kam zu schweren Kämpfen, und nach sieben Tagen nahmen die Taliban das Tal nach eigenen Angaben ein (LWJ 06.09.2021; vergleiche ANI 06.09.2021), während die NRF am 06.09.2021 bestritt, dass dies geschehen sei (ANI 06.09.2021). Mit Oktober 2021 wird weiterhin von Aktivitäten der NRF in den Provinzen Parwan, Baghlan (IP 13.11.2021; vergleiche NR 15.10.2021) und Samangan berichtet (IP 01.12.2021). Es wird weiters von einer strengen Medienzensur seitens der Taliban berichtet, die die Veröffentlichung von Nachrichten über die Aktivitäten der „National Resistance Front“ und anderer militanter Bewegungen in Afghanistan verhindern soll (IP 13.11.2021). Weitere Kampfhandlungen gab es im August 2021 beispielsweise im Distrikt Behsud in der Provinz Maidan Wardak (AAN 01.09.2021; vgl. AWM 22.08.2021, ALM 15.08.2021) und in Khedir in Daikundi, wo es zu Scharmützeln kam, als die Taliban versuchten, lokale oder ehemalige Regierungskräfte zu entwaffnen (AAN 01.09.2021).Weitere Kampfhandlungen gab es im August 2021 beispielsweise im Distrikt Behsud in der Provinz Maidan Wardak (AAN 01.09.2021; vergleiche AWM 22.08.2021, ALM 15.08.2021) und in Khedir in Daikundi, wo es zu Scharmützeln kam, als die Taliban versuchten, lokale oder ehemalige Regierungskräfte zu entwaffnen (AAN 01.09.2021). Seit der Übernahme durch die Taliban hat die Zahl der Anschläge des ISKP Berichten zufolge zugenommen, insbesondere in den östlichen Provinzen Nangarhar und Kunar sowie in Kabul (DIS 12.2021; vgl. AA 21.10.2021, UNGASC 28.01.2022). Anschläge des ISKP richten sich immer wieder gegen die Zivilbevölkerung, insbesondere gegen Afghaninnen und Afghanen schiitischer Glaubensrichtung. Am 26.08.2021 wurden durch einen Anschlag des ISKP am Flughafen Kabul 170 Personen getötet und zahlreiche weitere verletzt (AA 21.10.2021; vgl. MEE 27.08.2021, AAN 01.09.2021). Die USA führten als Vergeltungsschläge daraufhin zwei Drohnenangriffe in Jalalabad und Kabul durch, wobei nach US-Angaben ein Drahtzieher des ISKP, sowie zehn Zivilisten getötet wurden (AAN 01.09.2021; vgl. NZZ 12.09.2021; BBC 30.08.2021). Am 8.
- und 15.10.2021 kamen in Kunduz und Kandahar jeweils bei Selbstmordanschlägen zum Zeitpunkt des Freitagsgebets mehr als 100 Menschen ums Leben, zahlreiche weitere wurden verletzt (AA 21.10.2021). Ein weiterer Anschlag am 03.10.2021 in Kabul zielte auf eine Trauerfeier, an der hochrangige Taliban teilnahmen, und tötete mindestens fünf Personen (AA 21.10.2021; vgl. AnA 04.10.2021). Darüber hinaus verübt der ISKP gezielt Anschläge auf Sicherheitskräfte der Taliban, beispielsweise am 19.09.2021 in Nangarhar, bei denen auch Zivilisten zu Schaden kamen (AA 21.10.2021). Zwischen 19.08.2021 und 31.12.2021 verzeichneten die Vereinten Nationen 152 Angriffe der Gruppe in 16 Provinzen, verglichen mit 20 Angriffen in fünf Provinzen im gleichen Zeitraum des Vorjahres (UNGASC 28.01.2022). Seit der Übernahme durch die Taliban hat die Zahl der Anschläge des ISKP Berichten zufolge zugenommen, insbesondere in den östlichen Provinzen Nangarhar und Kunar sowie in Kabul (DIS 12.2021; vergleiche AA 21.10.2021, UNGASC 28.01.2022). Anschläge des ISKP richten sich immer wieder gegen die Zivilbevölkerung, insbesondere gegen Afghaninnen und Afghanen schiitischer Glaubensrichtung. Am 26.08.2021 wurden durch einen Anschlag des ISKP am Flughafen Kabul 170 Personen getötet und zahlreiche weitere verletzt (AA 21.10.2021; vergleiche MEE 27.08.2021, AAN 01.09.2021). Die USA führten als Vergeltungsschläge daraufhin zwei Drohnenangriffe in Jalalabad und Kabul durch, wobei nach US-Angaben ein Drahtzieher des ISKP, sowie zehn Zivilisten getötet wurden (AAN 01.09.2021; vergleiche NZZ 12.09.2021; BBC 30.08.2021). Am 8.
- und 15.10.2021 kamen in Kunduz und Kandahar jeweils bei Selbstmordanschlägen zum Zeitpunkt des Freitagsgebets mehr als 100 Menschen ums Leben, zahlreiche weitere wurden verletzt (AA 21.10.2021). Ein weiterer Anschlag am 03.10.2021 in Kabul zielte auf eine Trauerfeier, an der hochrangige Taliban teilnahmen, und tötete mindestens fünf Personen (AA 21.10.2021; vergleiche AnA 04.10.2021). Darüber hinaus verübt der ISKP gezielt Anschläge auf Sicherheitskräfte der Taliban, beispielsweise am 19.09.2021 in Nangarhar, bei denen auch Zivilisten zu Schaden kamen (AA 21.10.2021). Zwischen 19.08.2021 und 31.12.2021 verzeichneten die Vereinten Nationen 152 Angriffe der Gruppe in 16 Provinzen, verglichen mit 20 Angriffen in fünf Provinzen im gleichen Zeitraum des Vorjahres (UNGASC 28.01.2022). Seit der Machtübernahme der Taliban gibt es auch einen Anstieg bei Straßenkriminalität und Entführungen. Lokale Medien berichten von mehr als 40 Entführungen von Geschäftsleuten in den zwei Monaten nach der Übernahme der Kontrolle durch die Taliban. Anderen Quellen zufolge ist die Zahl weitaus höher, doch da es keine funktionierende Bürokratie gibt, liegen nur spärliche offizielle Statistiken vor. Der Großteil der Entführungen fand in den Provinzen Kabul, Kandahar, Nangarhar, Kunduz, Herat und Balkh statt (FP 29.10.2021; vgl. TN 28.10.2021).Seit der Machtübernahme der Taliban gibt es auch einen Anstieg bei Straßenkriminalität und Entführungen. Lokale Medien berichten von mehr als 40 Entführungen von Geschäftsleuten in den zwei Monaten nach der Übernahme der Kontrolle durch die Taliban. Anderen Quellen zufolge ist die Zahl weitaus höher, doch da es keine funktionierende Bürokratie gibt, liegen nur spärliche offizielle Statistiken vor. Der Großteil der Entführungen fand in den Provinzen Kabul, Kandahar, Nangarhar, Kunduz, Herat und Balkh statt (FP 29.10.2021; vergleiche TN 28.10.2021). Im Zuge einer im Auftrag der Staatendokumentation von ATR Consulting im November 2021 in Kabul, Herat und Mazar-e Sharif durchgeführten Studie gaben 68,3% der Befragten an, sich in ihrer Nachbarschaft sicher zu fühlen. Es wird jedoch darauf hingewiesen, dass diese Ergebnisse nicht auf die gesamte Region oder das ganze Land hochgerechnet werden können. Die Befragten wurden gefragt, wie sicher sie sich in ihrer Nachbarschaft fühlen, was sich davon unterscheidet, ob sie sich unter dem Taliban-Regime sicher fühlen oder ob sie die Taliban als Sicherheitsgaranten betrachten oder ob sie sich in anderen Teilen ihrer Stadt oder anderswo im Land sicher fühlen würden. Das Sicherheitsgefühl ist auch davon abhängig, in welchem Ausmaß die Befragten ihre Nachbarn kennen und wie vertraut sie mit ihrer Nachbarschaft sind, und nicht darauf, wie sehr sie sich in Sachen Sicherheit auf externe Akteure verlassen. Nicht erfasst wurde in der Studie, inwieweit bei den Befragten Sicherheitsängste oder Bedenken im Hinblick auf die Taliban oder Gruppen wie den ISKP vorliegen. Im Bezug auf Straßenkriminalität und Gewalt gaben 79,7% bzw. 70,7% der Befragten an, zwischen September und Oktober 2021 keiner Gewalt ausgesetzt gewesen zu sein. An dieser Stelle ist zu beachten, dass die Ergebnisse nicht erfassen, welche Maßnahmen der Risikominderung von den Befragten durchgeführt werden, wie z. B.: die Verringerung der Zeit, die sie außerhalb ihres Hauses verbringen, die Änderung ihres Verhaltens, einschließlich ihres Kaufverhaltens, um weniger Aufmerksamkeit auf sich zu lenken, sowie die Einschränkung der Bewegung von Frauen und Mädchen im Freien (ATR/STDOK 12.01.2022). Verfolgung von Zivilisten und ehemaligen Mitgliedern der Streitkräfte Bereits vor der Machtübernahme intensivierten die Taliban gezielte Tötungen von wichtigen Regierungsvertretern, Menschenrechtsaktivisten und Journalisten (BBC 13.08.2021; vgl. AN 04.10.2020). Die Taliban kündigten nach ihrer Machtübernahme an, dass sie keine Vergeltung an Anhängern der früheren Regierung oder an Verfechtern verfassungsmäßig garantierter Rechte wie der Gleichberechtigung von Frauen, der Redefreiheit und der Achtung der Menschenrechte üben werden (FP 23.08.2021; vgl. BBC 31.08.2021, UNGASC 02.09.2021). Über zielgerichtete, groß angelegte Vergeltungsmaßnahmen gegen ehemalige Angehörige der Regierung oder Sicherheitskräfte oder Verfolgung bestimmter Bevölkerungsgruppen gibt es bislang keine fundierten Erkenntnisse (AA 21.10.2021). Obwohl die Taliban eine „Generalamnestie“ für alle versprochen haben, die für die frühere Regierung gearbeitet haben (ohne formellen Erlass), gibt es Berichte aus Teilen Afghanistans unter anderem über die gezielte Tötung von Personen, die früher für die Regierung gearbeitet haben (AI 9.2021). Es gibt auch glaubwürdige Berichte über schwerwiegende Übergriffe von Taliban-Kämpfern, die von der Durchsetzung strenger sozialer Einschränkungen bis hin zu Verhaftungen, Hinrichtungen im Schnellverfahren und Entführungen junger, unverheirateter Frauen reichen. Einige dieser Taten scheinen auf lokale Streitigkeiten zurückzuführen oder durch Rache motiviert zu sein; andere scheinen je nach den lokalen Befehlshabern und ihren Beziehungen zu den Führern der Gemeinschaft zu variieren. Es ist nicht klar, ob die Taliban-Führung ihre eigenen Mitglieder für Verbrechen und Übergriffe zur Rechenschaft ziehen wird (ICG 14.08.2021). Auch wird berichtet, dass es eine neue Strategie der Taliban sei, die Beteiligung an gezielten Tötungen zu leugnen, während sie ihren Kämpfern im Geheimen derartige Tötungen befehlen (GN 10.09.2021). Einem Bericht zufolge kann derzeit jeder, der eine Waffe und traditionelle Kleidung trägt, behaupten, ein Talib zu sein, und Durchsuchungen und Beschlagnahmungen durchführen (AAN 01.09.2021; vgl. BAMF 06.09.2021). Die Taliban-Kämpfer auf der Straße kontrollieren die Bevölkerung nach eigenen Regeln und entscheiden selbst, was unangemessenes Verhalten, Frisur oder Kleidung ist (BAMF 06.09.2021; vgl. NLM 26.08.2021). Frühere Angehörige der Sicherheitskräfte berichten, dass sie sich weniger vor der Taliban-Führung als vor den einfachen Kämpfern fürchten würden (AAN 01.09.2021; vgl. BAMF 06.09.2021).Bereits vor der Machtübernahme intensivierten die Taliban gezielte Tötungen von wichtigen Regierungsvertretern, Menschenrechtsaktivisten und Journalisten (BBC 13.08.2021; vergleiche AN 04.10.2020). Die Taliban kündigten nach ihrer Machtübernahme an, dass sie keine Vergeltung an Anhängern der früheren Regierung oder an Verfechtern verfassungsmäßig garantierter Rechte wie der Gleichberechtigung von Frauen, der Redefreiheit und der Achtung der Menschenrechte üben werden (FP 23.08.2021; vergleiche BBC 31.08.2021, UNGASC 02.09.2021). Über zielgerichtete, groß angelegte Vergeltungsmaßnahmen gegen ehemalige Angehörige der Regierung oder Sicherheitskräfte oder Verfolgung bestimmter Bevölkerungsgruppen gibt es bislang keine fundierten Erkenntnisse (AA 21.10.2021). Obwohl die Taliban eine „Generalamnestie“ für alle versprochen haben, die für die frühere Regierung gearbeitet haben (ohne formellen Erlass), gibt es Berichte aus Teilen Afghanistans unter anderem über die gezielte Tötung von Personen, die früher für die Regierung gearbeitet haben (AI 9.2021). Es gibt auch glaubwürdige Berichte über schwerwiegende Übergriffe von Taliban-Kämpfern, die von der Durchsetzung strenger sozialer Einschränkungen bis hin zu Verhaftungen, Hinrichtungen im Schnellverfahren und Entführungen junger, unverheirateter Frauen reichen. Einige dieser Taten scheinen auf lokale Streitigkeiten zurückzuführen oder durch Rache motiviert zu sein; andere scheinen je nach den lokalen Befehlshabern und ihren Beziehungen zu den Führern der Gemeinschaft zu variieren. Es ist nicht klar, ob die Taliban-Führung ihre eigenen Mitglieder für Verbrechen und Übergriffe zur Rechenschaft ziehen wird (ICG 14.08.2021). Auch wird berichtet, dass es eine neue Strategie der Taliban sei, die Beteiligung an gezielten Tötungen zu leugnen, während sie ihren Kämpfern im Geheimen derartige Tötungen befehlen (GN 10.09.2021). Einem Bericht zufolge kann derzeit jeder, der eine Waffe und traditionelle Kleidung trägt, behaupten, ein Talib zu sein, und Durchsuchungen und Beschlagnahmungen durchführen (AAN 01.09.2021; vergleiche BAMF 06.09.2021). Die Taliban-Kämpfer auf der Straße kontrollieren die Bevölkerung nach eigenen Regeln und entscheiden selbst, was unangemessenes Verhalten, Frisur oder Kleidung ist (BAMF 06.09.2021; vergleiche NLM 26.08.2021). Frühere Angehörige der Sicherheitskräfte berichten, dass sie sich weniger vor der Taliban-Führung als vor den einfachen Kämpfern fürchten würden (AAN 01.09.2021; vergleiche BAMF 06.09.2021). Es wurde von Hinrichtungen von Zivilisten und Zivilistinnen sowie ehemaligen Angehörigen der afghanischen Sicherheitskräfte (ORF 24.08.2021; vgl. FP 23.08.2021, BBC 31.08.2021, GN 10.09.2021, Times 12.09.2021, ICG 14.08.2021) und Personen, die vor kurzem Anti-Taliban-Milizen beigetreten waren, berichtet (FP 23.08.2021). In vielen Städten suchten die Taliban nach ehemaligen Mitgliedern der Afghanischen Nationalen Sicherheitskräfte (ANDSF), Beamten der früheren Regierung oder deren Familienangehörigen, bedrohten sie und nahmen sie manchmal fest oder richteten sie hin (HRW 13.01.2022). In der Provinz Ghazni soll es zur gezielten Tötung von neun Hazara-Männern gekommen sein (AI 19.08.2021). Während die Nachrichten aus weiten Teilen des Landes aufgrund der Schließung von Medienzweigstellen und der Einschüchterung von Journalisten durch die Taliban spärlich sind, gibt es Berichte über die Verfolgung von Journalisten (RTE 28.08.2021; vgl. FP 23.08.2021) und die Entführung einer Menschenrechtsanwältin (FP 23.08.2021). Die Taliban haben in den Tagen nach ihrer Machtübernahme systematisch in den von ihnen neu eroberten Gebieten Häftlinge aus den Gefängnissen entlassen (UNGASC 02.09.2021). Eine Richterin (REU 03.09.2021) wie auch eine Polizistin (GN 10.09.2021) gaben an, von ehemaligen Häftlingen verfolgt (REU 03.09.2021) bzw. von diesen identifiziert und daraufhin von den Taliban verfolgt worden zu sein (GN 10.09.2021). Weiters wird berichtet, dass die Taliban die Familienangehörigen der Geflüchteten bedrohen, unter anderem mit dem Tod, oder Lösegeld fordern, falls die Geflüchteten nicht zurückkehren (AI 9.2021; vgl. BBC 31.08.2021).Es wurde von Hinrichtungen von Zivilisten und Zivilistinnen sowie ehemaligen Angehörigen der afghanischen Sicherheitskräfte (ORF 24.08.2021; vergleiche FP 23.08.2021, BBC 31.08.2021, GN 10.09.2021, Times 12.09.2021, ICG 14.08.2021) und Personen, die vor kurzem Anti-Taliban-Milizen beigetreten waren, berichtet (FP 23.08.2021). In vielen Städten suchten die Taliban nach ehemaligen Mitgliedern der Afghanischen Nationalen Sicherheitskräfte (ANDSF), Beamten der früheren Regierung oder deren Familienangehörigen, bedrohten sie und nahmen sie manchmal fest oder richteten sie hin (HRW 13.01.2022). In der Provinz Ghazni soll es zur gezielten Tötung von neun Hazara-Männern gekommen sein (AI 19.08.2021). Während die Nachrichten aus weiten Teilen des Landes aufgrund der Schließung von Medienzweigstellen und der Einschüchterung von Journalisten durch die Taliban spärlich sind, gibt es Berichte über die Verfolgung von Journalisten (RTE 28.08.2021; vergleiche FP 23.08.2021) und die Entführung einer Menschenrechtsanwältin (FP 23.08.2021). Die Taliban haben in den Tagen nach ihrer Machtübernahme systematisch in den von ihnen neu eroberten Gebieten Häftlinge aus den Gefängnissen entlassen (UNGASC 02.09.2021). Eine Richterin (REU 03.09.2021) wie auch eine Polizistin (GN 10.09.2021) gaben an, von ehemaligen Häftlingen verfolgt (REU 03.09.2021) bzw. von diesen identifiziert und daraufhin von den Taliban verfolgt worden zu sein (GN 10.09.2021). Weiters wird berichtet, dass die Taliban die Familienangehörigen der Geflüchteten bedrohen, unter anderem mit dem Tod, oder Lösegeld fordern, falls die Geflüchteten nicht zurückkehren (AI 9.2021; vergleiche BBC 31.08.2021). Verfolgungspraxis der Taliban, neue technische Möglichkeiten Letzte Änderung: 02.05.2022 Trotz mehrfacher Versicherungen der Taliban, von Vergeltungsmaßnahmen gegenüber Angehörigen der ehemaligen Regierung und Sicherheitskräften abzusehen, solange diese sich ihnen nicht widersetzten und die Autorität der Taliban akzeptieren (AA 21.10.2021), wurde nach der Machtübernahme der Taliban berichtet, dass diese auf der Suche nach ehemaligen Mitarbeitern der internationalen Streitkräfte oder der afghanischen Regierung von Tür zu Tür gingen und deren Angehörige bedrohten. Ein Mitglied einer Rechercheorganisation, welche einen (nicht öffentlich zugänglichen) Bericht zu diesem Thema für die Vereinten Nationen verfasste, sprach von einer „schwarzen Liste“ der Taliban und großer Gefahr für jeden, der sich auf dieser Liste befände (BBC 20.08.2021; vgl. DW 20.08.2021).
einem früheren Mitglied der afghanischen Verteidigungskräfte ist bei der Vorgehensweise der Taliban nun neu, dass sie mit einer Namensliste von Haus zu Haus gehen und Personen auf ihrer Liste suchen (FP 23.08.2021).Trotz mehrfacher Versicherungen der Taliban, von Vergeltungsmaßnahmen gegenüber Angehörigen der ehemaligen Regierung und Sicherheitskräften abzusehen, solange diese sich ihnen nicht widersetzten und die Autorität der Taliban akzeptieren (AA 21.10.2021), wurde nach der Machtübernahme der Taliban berichtet, dass diese auf der Suche nach ehemaligen Mitarbeitern der internationalen Streitkräfte oder der afghanischen Regierung von Tür zu Tür gingen und deren Angehörige bedrohten. Ein Mitglied einer Rechercheorganisation, welche einen (nicht öffentlich zugänglichen) Bericht zu diesem Thema für die Vereinten Nationen verfasste, sprach von einer „schwarzen Liste“ der Taliban und großer Gefahr für jeden, der sich auf dieser Liste befände (BBC 20.08.2021; vergleiche DW 20.08.2021).
einem früheren Mitglied der afghanischen Verteidigungskräfte ist bei der Vorgehensweise der Taliban nun neu, dass sie mit einer Namensliste von Haus zu Haus gehen und Personen auf ihrer Liste suchen (FP 23.08.2021). Die Taliban sind in den sozialen Medien aktiv, unter anderem zu Propagandazwecken. Gegenwärtig nutzt die Gruppierung soziale Medien und Internettechnik jedoch nicht nur für Propagandazwecke und ihre eigene Kommunikation, sondern auch, um Gegner des Taliban-Regimes aufzuspüren (GO 20.08.2021, BBC 06.09.2021). Einem afghanischen Journalisten zufolge verwenden die Taliban soziale Netzwerke wie Facebook und LinkedIn derzeit intensiv, um jene Afghanen zu identifizieren, die mit westlichen Gruppen und der US-amerikanischen Hilfsagentur USAID zusammengearbeitet haben (ROW 20.08.2021). Auch wurde berichtet, dass die Taliban bei Kontrollpunkten Telefone durchsuchen, um Personen mit Verbindungen zu westlichen Regierungen oder Organisationen (INS 17.08.2021) bzw. zu den [ehemaligen] afghanischen Streitkräften (ANDSF) zu finden (ROW 20.08.2021). Viele afghanische Bürgerinnen und Bürger, die für die internationalen Streitkräfte, internationale Organisationen und für Medien gearbeitet haben oder sich in den sozialen Medien kritisch gegenüber den Taliban äußerten, haben aus Angst vor einer Verfolgung durch die Taliban ihre Profile in den sozialen Medien daher gelöscht (BBC 06.09.2021; vgl. ROW 20.08.2021, SKN 27.08.2021).Die Taliban sind in den sozialen Medien aktiv, unter anderem zu Propagandazwecken. Gegenwärtig nutzt die Gruppierung soziale Medien und Internettechnik jedoch nicht nur für Propagandazwecke und ihre eigene Kommunikation, sondern auch, um Gegner des Taliban-Regimes aufzuspüren (GO 20.08.2021, BBC 06.09.2021). Einem afghanischen Journalisten zufolge verwenden die Taliban soziale Netzwerke wie Facebook und LinkedIn derzeit intensiv, um jene Afghanen zu identifizieren, die mit westlichen Gruppen und der US-amerikanischen Hilfsagentur USAID zusammengearbeitet haben (ROW 20.08.2021). Auch wurde berichtet, dass die Taliban bei Kontrollpunkten Telefone durchsuchen, um Personen mit Verbindungen zu westlichen Regierungen oder Organisationen (INS 17.08.2021) bzw. zu den [ehemaligen] afghanischen Streitkräften (ANDSF) zu finden (ROW 20.08.2021). Viele afghanische Bürgerinnen und Bürger, die für die internationalen Streitkräfte, internationale Organisationen und für Medien gearbeitet haben oder sich in den sozialen Medien kritisch gegenüber den Taliban äußerten, haben aus Angst vor einer Verfolgung durch die Taliban ihre Profile in den sozialen Medien daher gelöscht (BBC 06.09.2021; vergleiche ROW 20.08.2021, SKN 27.08.2021). Unter anderem werten die Taliban auch aktuell im Internet verfügbare Videos und Fotos aus (GO 20.08.2021, BBC 06.09.2021). Sie verfügen über Spezialkräfte, die in Sachen Informationstechnik und Bildforensik gut ausgebildet und ausgerüstet sind. Ihre Bildforensiker arbeiten
einem Bericht vom August 2021 auf dem neuesten Stand der Technik der Bilderkennung und nutzen beispielsweise Gesichtserkennungssoftware. Im Rahmen der Berichterstattung über auf der Flucht befindliche Ortskräfte wurden von Medien unverpixelte Fotos veröffentlicht, welche für Personen, die sich nun vor den Taliban verstecken, gefährlich werden können (GO 20.08.2021, vgl. MMM 20.08.2021).Unter anderem werten die Taliban auch aktuell im Internet verfügbare Videos und Fotos aus (GO 20.08.2021, BBC 06.09.2021). Sie verfügen über Spezialkräfte, die in Sachen Informationstechnik und Bildforensik gut ausgebildet und ausgerüstet sind. Ihre Bildforensiker arbeiten
einem Bericht vom August 2021 auf dem neuesten Stand der Technik der Bilderkennung und nutzen beispielsweise Gesichtserkennungssoftware. Im Rahmen der Berichterstattung über auf der Flucht befindliche Ortskräfte wurden von Medien unverpixelte Fotos veröffentlicht, welche für Personen, die sich nun vor den Taliban verstecken, gefährlich werden können (GO 20.08.2021, vergleiche MMM 20.08.2021). Die Taliban haben bereits früher biometrische Daten genutzt, um Menschen ins Visier zu nehmen. In den Jahren 2016 und 2017 berichteten Journalisten, dass Taliban-Kämpfer biometrische Scanner einsetzten, um Buspassagiere, die sie für Mitglieder der Sicherheitskräfte hielten, zu identifizieren und summarisch hinzurichten; alle von Human Rights Watch (HRW) befragten Afghanen erwähnten diese Vorfälle (HRW 30.03.2022). Im Zuge ihrer Offensive haben die Taliban Geräte zum Auslesen von biometrischen Daten erbeutet, welche ihnen die Identifikation von Hilfskräften der internationalen Truppen erleichtern könnte [Anmerkung: sog. HIIDE („Handheld Interagency Identity Detection Equipment“-Geräte] (TIN 18.08.2021; vgl. HO 08.09.2021, SKN 27.08.2021). Nach Angaben von HRW kontrollieren die Taliban Systeme mit sensiblen biometrischen Daten, die westliche Geberregierungen im August 2021 in Afghanistan zurückgelassen haben, wodurch Tausende von Afghanen gefährdet sind. Diese digitalen Identitäts- und Gehaltsabrechnungssysteme enthalten persönliche und biometrische Daten von Afghanen, darunter Iris-Scans, Fingerabdrücke, Fotos, Beruf, Wohnadressen und Namen von Verwandten (HRW 30.03.2022). Zum gegenwärtigen Zeitpunkt ist nicht genau bekannt, zu welchen Datenbanken die Taliban Zugriff haben. Laut Experten bieten die von den Taliban erlangten US-Gerätschaften nur begrenzten Zugang zu biometrischen Daten, die noch immer auf sicheren Servern gespeichert sind. Recherchen zeigten jedoch, dass eine größere Bedrohung von den Datenbanken der afghanischen Regierung selbst ausgeht, die sensible persönliche Informationen enthalten und zur Identifizierung von Millionen von Menschen im ganzen Land verwendet werden könnten. Betroffen sein könnte beispielsweise eine Datenbank, welche zum Zweck der Gehaltszahlung Angaben von Angehörigen der [ehemaligen] afghanischen Armee und Polizei enthält (das sog. Afghan Personnel and Pay System, APPS), aber auch andere Datenbanken mit biometrischen Angaben, welche die afghanische Regierung zur Erfassung ihrer Bürger anlegte, beispielsweise bei der Beantragung von Dokumenten, Bewerbungen für Regierungsposten oder Anmeldungen zur Aufnahmeprüfung für das Hochschulstudium (HO 08.09.2021; vgl. SKN 27.08.2021). Informationen, die ein ehemaliger Regierungsberater mit Human Rights Watch geteilt hat, legen jedoch nahe, dass die Taliban möglicherweise keinen Zugang zu APPS haben (HRW 30.03.2022). Eine Datenbank des [ehemaligen] afghanischen Innenministeriums, das Afghan Automatic Biometric Identification System (AABIS), sollte
Plänen bis 2012 bereits 80% der afghanischen Bevölkerung erfassen, also etwa 25 Millionen Menschen. Es gibt zwar keine öffentlich zugänglichen Informationen darüber, wie viele Datensätze diese Datenbank bis zum heutigen Zeitpunkt enthält, aber eine unbestätigte Angabe beziffert die Zahl auf immerhin 8,1 Millionen Datensätze. Trotz der Vielzahl von Systemen waren die unterschiedlichen Datenbanken allerdings nie vollständig miteinander verbunden (HO 08.09.2021; vgl. SKN 27.08.2021). Berichten zufolge verwenden die Taliban auch Listen ehemaliger Beamter (HRW 30.11.2021; vgl. FP 29.10.2021) und ziviler Aktivisten, um deren Kinder ausfindig zu machen (FP 29.10.2021).Im Zuge ihrer Offensive haben die Taliban Geräte zum Auslesen von biometrischen Daten erbeutet, welche ihnen die Identifikation von Hilfskräften der internationalen Truppen erleichtern könnte [Anmerkung: sog. HIIDE („Handheld Interagency Identity Detection Equipment“-Geräte] (TIN 18.08.2021; vergleiche HO 08.09.2021, SKN 27.08.2021). Nach Angaben von HRW kontrollieren die Taliban Systeme mit sensiblen biometrischen Daten, die westliche Geberregierungen im August 2021 in Afghanistan zurückgelassen haben, wodurch Tausende von Afghanen gefährdet sind. Diese digitalen Identitäts- und Gehaltsabrechnungssysteme enthalten persönliche und biometrische Daten von Afghanen, darunter Iris-Scans, Fingerabdrücke, Fotos, Beruf, Wohnadressen und Namen von Verwandten (HRW 30.03.2022). Zum gegenwärtigen Zeitpunkt ist nicht genau bekannt, zu welchen Datenbanken die Taliban Zugriff haben. Laut Experten bieten die von den Taliban erlangten US-Gerätschaften nur begrenzten Zugang zu biometrischen Daten, die noch immer auf sicheren Servern gespeichert sind. Recherchen zeigten jedoch, dass eine größere Bedrohung von den Datenbanken der afghanischen Regierung selbst ausgeht, die sensible persönliche Informationen enthalten und zur Identifizierung von Millionen von Menschen im ganzen Land verwendet werden könnten. Betroffen sein könnte beispielsweise eine Datenbank, welche zum Zweck der Gehaltszahlung Angaben von Angehörigen der [ehemaligen] afghanischen Armee und Polizei enthält (das sog. Afghan Personnel and Pay System, APPS), aber auch andere Datenbanken mit biometrischen Angaben, welche die afghanische Regierung zur Erfassung ihrer Bürger anlegte, beispielsweise bei der Beantragung von Dokumenten, Bewerbungen für Regierungsposten oder Anmeldungen zur Aufnahmeprüfung für das Hochschulstudium (HO 08.09.2021; vergleiche SKN 27.08.2021). Informationen, die ein ehemaliger Regierungsberater mit Human Rights Watch geteilt hat, legen jedoch nahe, dass die Taliban möglicherweise keinen Zugang zu APPS haben (HRW 30.03.2022). Eine Datenbank des [ehemaligen] afghanischen Innenministeriums, das Afghan Automatic Biometric Identification System (AABIS), sollte
Plänen bis 2012 bereits 80% der afghanischen Bevölkerung erfassen, also etwa 25 Millionen Menschen. Es gibt zwar keine öffentlich zugänglichen Informationen darüber, wie viele Datensätze diese Datenbank bis zum heutigen Zeitpunkt enthält, aber eine unbestätigte Angabe beziffert die Zahl auf immerhin 8,1 Millionen Datensätze. Trotz der Vielzahl von Systemen waren die unterschiedlichen Datenbanken allerdings nie vollständig miteinander verbunden (HO 08.09.2021; vergleiche SKN 27.08.2021). Berichten zufolge verwenden die Taliban auch Listen ehemaliger Beamter (HRW 30.11.2021; vergleiche FP 29.10.2021) und ziviler Aktivisten, um deren Kinder ausfindig zu machen (FP 29.10.2021). Nach der Machtübernahme der Taliban hat Google einem Insider zufolge eine Reihe von E-Mail-Konten der bisherigen Kabuler Regierung vorläufig gesperrt. Etwa zwei Dutzend staatliche Stellen in Afghanistan sollen die Server von Google für E-Mails genutzt haben. Nach Angaben eines Experten wäre dies eine „wahre Fundgrube an Informationen“ für die Taliban, allein eine Mitarbeiterliste auf einem Google Sheet sei mit Blick auf Berichte über Repressalien gegen bisherige Regierungsmitarbeiter ein großes Problem. Mehrere afghanische Regierungsstellen nutzten auch E-Mail-Dienste von Microsoft, etwa das Außenministerium und das Präsidialamt. Unklar ist, ob das Softwareunternehmen Maßnahmen ergreift, um zu verhindern, dass Daten in die Hände der Taliban fallen. Ein Experte sagte, er halte die von den USA aufgebaute IT-Infrastruktur für einen bedeutenden Faktor für die Taliban. Dort gespeicherte Informationen seien „wahrscheinlich viel wertvoller für eine neue Regierung als alte Hubschrauber“ (TT 04.09.2021). Da die Taliban Kabul so schnell einnahmen, hatten viele Büros keine Zeit, Beweise zu vernichten, die sie in den Augen der Taliban belasten. Berichten zufolge wurden von der britischen Botschaft beispielsweise Dokumente zurückgelassen, welche persönliche Daten von afghanischen Ortskräften und Bewerbern enthielten (SKN 27.08.2021). Im Rahmen der Evakuierungsbemühungen rund um Ausländer und afghanische Ortskräfte nach der Machtübernahme der Taliban in Kabul gaben US-Beamte den Taliban eine Liste mit den Namen US-amerikanischer Staatsbürger, Inhaber von Green Cards [Anmerkung: US-amerikanische Aufenthaltsberechtigungskarten] und afghanischer Verbündeter, um ihnen die Einreise in den von den Taliban kontrollierten Außenbereich des Flughafens von Kabul zu gewähren - eine Entscheidung, die kritisiert wurde.
einem Vertreter der US-amerikanischen Streitkräfte hätte die US-Regierung die betroffenen Afghanen somit auf eine „Todesliste“ gesetzt (POL 26.08.2021), wobei US-Präsident Biden in einer Pressekonferenz darauf angesprochen meinte, dass auf der Liste befindliche Afghanen von den Taliban bei den Kontrollen durchgelassen wurden (NYP 26.08.2021). Einem Bericht des Human Rights Watch nach führen Taliban auch Durchsuchungsaktionen durch, einschließlich nächtlicher Razzien, um verdächtige ehemalige Beamte festzunehmen und zuweilen gewaltsam verschwinden zu lassen. Bei den Durchsuchungen bedrohen und misshandeln die Taliban häufig Familienmitglieder, um sie dazu zu bringen, den Aufenthaltsort der Untergetauchten preiszugeben. Einige der schließlich aufgegriffenen Personen wurden hingerichtet oder in Gewahrsam genommen, ohne dass ihre Inhaftierung bestätigt oder ihr Aufenthaltsort bekannt gegeben wurde (HRW 30.11.2021). [...] Zentrale Akteure Letzte Änderung: 17.01.2022 Die Geschichte Afghanistans ist seit Langem von der Interaktion lokaler Kräfte mit dem [Zentral-] Staat geprägt - von der Kooptation von Stammeskräften durch dynastische Herrscher über die Entstehung von Partisanen- und Mudschaheddin-Kräften nach der sowjetischen Invasion bis hin zu den anarchischen Milizkämpfern, die in den 1990er-Jahren an die Stelle der Politik traten. Das Erbe der letzten Jahrzehnte der Mobilisierung und Militarisierung, der wechselnden Loyalitäten und der Umbenennung (sog. „re-hatting“: wenn eine bewaffnete Gruppe einen neuen Schirmherrn oder ein neues Etikett erhält, aber ihre Identität und Kohärenz beibehält) ist auch heute noch einer der stärksten Faktoren, die die afghanischen Kräfte und die damit verbundene politische Dynamik prägen. Die unmittelbar nach 2001 durchgeführten Reformen des Sicherheitssektors und die Demobilisierungswellen haben diese nie wirklich aufgelöst. Stattdessen wurden sie zu neuen Wegen, um die Parteinetzwerke und Klientelpolitik zu rehabilitieren oder zu legitimieren, oder in einigen Fällen neue sicherheitspolitische Akteure und Machthaber zu schaffen (AAN 01.07.2020). Angesichts des Truppenabzugs der US-Streitkräfte haben verschiedene Machthaber Afghanistans, wie zum Beispiel Mohammad IsMail Khan (von der Partei Jamiat-e Islami), Abdul Rashid Dostum (Jombesh-e Melli Islami), Mohammad Atta Noor (Vorsitzender einer Jamiat-Fraktion), Mohammad Mohaqeq (Hezb-e Wahdat-e Mardom) und Gulbuddin Hekmatyar (Hezb-e Islami), im Sommer 2021 zum ersten Mal seit 20 Jahren wieder öffentlich über die Mobilisierung bewaffneter Männer außerhalb der afghanischen Armee- und Regierungsstrukturen gesprochen. Während die Präsenz von Milizen für viele Afghanen seit Jahren eine lokale Tatsache ist, wurde [in der Ära der afghanischen Regierungen 2001-15.08.2021] doch noch nie so deutlich öffentlich die Notwendigkeit einer Mobilisierung gesprochen oder der Wunsch, autonome Einflusssphären zu schaffen, geäußert (AAN 04.06.2021; vgl. AP 25.06.2021).Die Geschichte Afghanistans ist seit Langem von der Interaktion lokaler Kräfte mit dem [Zentral-] Staat geprägt - von der Kooptation von Stammeskräften durch dynastische Herrscher über die Entstehung von Partisanen- und Mudschaheddin-Kräften nach der sowjetischen Invasion bis hin zu den anarchischen Milizkämpfern, die in den 1990er-Jahren an die Stelle der Politik traten. Das Erbe der letzten Jahrzehnte der Mobilisierung und Militarisierung, der wechselnden Loyalitäten und der Umbenennung (sog. „re-hatting“: wenn eine bewaffnete Gruppe einen neuen Schirmherrn oder ein neues Etikett erhält, aber ihre Identität und Kohärenz beibehält) ist auch heute noch einer der stärksten Faktoren, die die afghanischen Kräfte und die damit verbundene politische Dynamik prägen. Die unmittelbar nach 2001 durchgeführten Reformen des Sicherheitssektors und die Demobilisierungswellen haben diese nie wirklich aufgelöst. Stattdessen wurden sie zu neuen Wegen, um die Parteinetzwerke und Klientelpolitik zu rehabilitieren oder zu legitimieren, oder in einigen Fällen neue sicherheitspolitische Akteure und Machthaber zu schaffen (AAN 01.07.2020). Angesichts des Truppenabzugs der US-Streitkräfte haben verschiedene Machthaber Afghanistans, wie zum Beispiel Mohammad IsMail Khan (von der Partei Jamiat-e Islami), Abdul Rashid Dostum (Jombesh-e Melli Islami), Mohammad Atta Noor (Vorsitzender einer Jamiat-Fraktion), Mohammad Mohaqeq (Hezb-e Wahdat-e Mardom) und Gulbuddin Hekmatyar (Hezb-e Islami), im Sommer 2021 zum ersten Mal seit 20 Jahren wieder öffentlich über die Mobilisierung bewaffneter Männer außerhalb der afghanischen Armee- und Regierungsstrukturen gesprochen. Während die Präsenz von Milizen für viele Afghanen seit Jahren eine lokale Tatsache ist, wurde [in der Ära der afghanischen Regierungen 2001-15.08.2021] doch noch nie so deutlich öffentlich die Notwendigkeit einer Mobilisierung gesprochen oder der Wunsch, autonome Einflusssphären zu schaffen, geäußert (AAN 04.06.2021; vergleiche AP 25.06.2021). Mitte August 2021 formierte sich die National Resistance Front (NRF), die von Amrullah Saleh, dem ehemaligen Vizepräsidenten Afghanistans und Chef des National Directorate of Security [Anmerkung: NDS, afghan. Geheimdienst], und Ahmad Massoud, dem Sohn des verstorbenen Anführers der Nordallianz gegen die Taliban in den 1990ern, angeführt wird (LWJ 06.09.2021; vgl. ANI 06.09.2021).Mitte August 2021 formierte sich die National Resistance Front (NRF), die von Amrullah Saleh, dem ehemaligen Vizepräsidenten Afghanistans und Chef des National Directorate of Security [Anmerkung: NDS, afghan. Geheimdienst], und Ahmad Massoud, dem Sohn des verstorbenen Anführers der Nordallianz gegen die Taliban in den 1990ern, angeführt wird (LWJ 06.09.2021; vergleiche ANI 06.09.2021). In Afghanistan sind unterschiedliche Gruppierungen aktiv, welche der [bis August 2021 im Amt befindlichen] Regierung feindlich gegenüber standen - insbesondere die Grenzregion zu Pakistan war eine Zufluchtsstätte für Gruppierungen wie Taliban, Islamischer Staat Khorasan Provinz (ISKP), Al-Qaida, Haqqani-Netzwerk, Lashkar-e Tayyiba, Tehrik-e Taliban Pakistan (USDOD 12.2020), sowie Islamic Movement of Uzbekistan und Eastern Turkistan Movement (CRS 17.08.2021). Im ersten Halbjahr 2021 waren - damals noch als „regierungsfeindliche Elemente“ bezeichnete - Gruppierungen wie die Taliban, ISKP und nicht näher definierte Elemente insgesamt für 64% der zivilen Opfer verantwortlich. 39% aller zivilen Opfer entfielen davon auf die Taliban, 9% auf den ISKP und 16% auf nicht näher definierte regierungsfeindliche Elemente. Vor der Machtübernahme der Taliban als „regierungsfreundliche bewaffnete Gruppierungen“ bezeichnete Akteure waren im selben Zeitraum für 2% der von UNAMA erfassten zivilen Opfer verantwortlich. Auf Handlungen der [damals] regulären Streitkräfte der Afghan National Security and Defense Forces (ANDSF) wurden dagegen 23% der zivilen Opfer zurückgeführt (UNAMA 26.07.2021). [...] [Anmerkung: Die Auswirkungen der Machtübernahme der Taliban auf die Konfliktdynamik und politische Landschaft Afghanistans sind mit November 2021 noch nicht abschließend ersichtlich.] [...] Taliban Letzte Änderung: 17.01.2022 Die Taliban sind seit Jahrzehnten in Afghanistan aktiv. Die Taliban-Führung regierte Afghanistan zwischen 1996 und 2001, als sie von US-amerikanischen/internationalen Streitkräften entmachtet wurde. Nach ihrer Entmachtung hat sie weiterhin einen Aufstand geführt (EASO 8.2020c; vgl. NYT 26.05.2020). 2018 begannen die USA Verhandlungen mit einer Taliban-Delegation in Doha (NYT 26.05.2020), im Februar 2020 wurde der Vertrag, in welchem sich die US-amerikanische Regierung zum Truppenabzug verpflichtete, unterschrieben (NYT 29.02.2020), wobei die US-Truppen bis Ende August 2021 aus Afghanistan abzogen (DP 31.08.2021). Nachdem der bisherige Präsident Ashraf Ghani am 15.08.2021 aus Afghanistan geflohen war, nahmen die Taliban die Hauptstadt Kabul als die letzte aller großen afghanischen Städte ein (TAG 15.08.2021). Die Taliban-Führung kehrte daraufhin aus Doha zurück, wo sie erstmals 2013 ein politisches Büro eröffnet hatte (DW 31.08.2021). Im September 2021 kündigten sie die Bildung einer „Übergangsregierung“ an. Entgegen früheren Aussagen handelt es sich dabei nicht um eine „inklusive“ Regierung unter Beteiligung unterschiedlicher Akteure, sondern um eine reine Talibanregierung (NZZ 07.09.2021).Die Taliban sind seit Jahrzehnten in Afghanistan aktiv. Die Taliban-Führung regierte Afghanistan zwischen 1996 und 2001, als sie von US-amerikanischen/internationalen Streitkräften entmachtet wurde. Nach ihrer Entmachtung hat sie weiterhin einen Aufstand geführt (EASO 8.2020c; vergleiche NYT 26.05.2020). 2018 begannen die USA Verhandlungen mit einer Taliban-Delegation in Doha (NYT 26.05.2020), im Februar 2020 wurde der Vertrag, in welchem sich die US-amerikanische Regierung zum Truppenabzug verpflichtete, unterschrieben (NYT 29.02.2020), wobei die US-Truppen bis Ende August 2021 aus Afghanistan abzogen (DP 31.08.2021). Nachdem der bisherige Präsident Ashraf Ghani am 15.08.2021 aus Afghanistan geflohen war, nahmen die Taliban die Hauptstadt Kabul als die letzte aller großen afghanischen Städte ein (TAG 15.08.2021). Die Taliban-Führung kehrte daraufhin aus Doha zurück, wo sie erstmals 2013 ein politisches Büro eröffnet hatte (DW 31.08.2021). Im September 2021 kündigten sie die Bildung einer „Übergangsregierung“ an. Entgegen früheren Aussagen handelt es sich dabei nicht um eine „inklusive“ Regierung unter Beteiligung unterschiedlicher Akteure, sondern um eine reine Talibanregierung (NZZ 07.09.2021). Seit 2001 hat die Gruppe einige Schlüsselprinzipien beibehalten, darunter eine strenge Auslegung der Scharia in den von ihr kontrollierten Gebieten (EASO 8.2020c; vgl. RFE/RL 27.04.2020). Die Taliban sind eine religiös motivierte, religiös konservative Bewegung, die das, was sie als ihre zentralen „Werte“ betrachten, nicht aufgeben wird. Wie sich diese Werte in einer künftigen Verfassung widerspiegeln und in der konkreten Politik zum Tragen kommen, hängt von den täglichen politischen Verhandlungen zwischen den verschiedenen politischen Kräften und dem Kräfteverhältnis zwischen ihnen ab (Ruttig 3.2021). Aufgrund der schnellen und umfangreichen militärischen Siege der Taliban im Sommer 2021 hat die Gruppierung nun jedoch wenig Grund, die Macht mit anderen Akteuren zu teilen (FA 23.08.2021). [...]Seit 2001 hat die Gruppe einige Schlüsselprinzipien beibehalten, darunter eine strenge Auslegung der Scharia in den von ihr kontrollierten Gebieten (EASO 8.2020c; vergleiche RFE/RL 27.04.2020). Die Taliban sind eine religiös motivierte, religiös konservative Bewegung, die das, was sie als ihre zentralen „Werte“ betrachten, nicht aufgeben wird. Wie sich diese Werte in einer künftigen Verfassung widerspiegeln und in der konkreten Politik zum Tragen kommen, hängt von den täglichen politischen Verhandlungen zwischen den verschiedenen politischen Kräften und dem Kräfteverhältnis zwischen ihnen ab (Ruttig 3.2021). Aufgrund der schnellen und umfangreichen militärischen Siege der Taliban im Sommer 2021 hat die Gruppierung nun jedoch wenig Grund, die Macht mit anderen Akteuren zu teilen (FA 23.08.2021). [...] Struktur und Führung Letzte Änderung: 17.01.2022 Die Taliban bezeichneten sich [vor ihrer Machtübernahme] selbst als das Islamische Emirat Afghanistan (VOJ o. D.; vgl. BBC 15.04.2021). Sie positionierten sich als Schattenregierung Afghanistans. Ihre Kommissionen und Führungsgremien entsprachen den Verwaltungsämtern und -pflichten einer typischen Regierung (EASO 8.2020c; vgl. NYT 26.05.2020), die in weiten Teilen Afghanistans eine Parallelverwaltung betrieb (EASO 8.2020c; vgl. USIP 11.2019; BBC 15.04.2021). Die Regierungsstruktur und das militärische Kommando der Taliban sind in der Layha, einem Verhaltenskodex der Taliban, definiert (AAN 04.07.2011), welche zuletzt 2010 veröffentlicht wurde (AAN 06.12.2018).Die Taliban bezeichneten sich [vor ihrer Machtübernahme] selbst als das Islamische Emirat Afghanistan (VOJ o. D.; vergleiche BBC 15.04.2021). Sie positionierten sich als Schattenregierung Afghanistans. Ihre Kommissionen und Führungsgremien entsprachen den Verwaltungsämtern und -pflichten einer typischen Regierung (EASO 8.2020c; vergleiche NYT 26.05.2020), die in weiten Teilen Afghanistans eine Parallelverwaltung betrieb (EASO 8.2020c; vergleiche USIP 11.2019; BBC 15.04.2021). Die Regierungsstruktur und das militärische Kommando der Taliban sind in der Layha, einem Verhaltenskodex der Taliban, definiert (AAN 04.07.2011), welche zuletzt 2010 veröffentlicht wurde (AAN 06.12.2018). Die wichtigsten Entscheidungen werden von einem Führungsrat getroffen, der nach seinem langjährigen Versteck auch als Quetta-Schura bezeichnet wird. Dem Rat gehören neben dem Taliban-Chef und dessen Stellvertretern rund zwei Dutzend weitere Personen an (NZZ 17.08.2021). Die Mitglieder der Quetta-Schura sind vor allem Vertreter des Talibanregimes von 1996-2001 (IT 16.08.2021). Neben der Quetta-Schura, welche [vor der Machtübernahme der Taliban in Kabul] die Talibanangelegenheiten in elf Provinzen im Süden, Südwesten und Westen Afghanistans regelte, gibt es beispielsweise auch die Peshawar-Schura, welche diese Aufgabe in 19 weiteren Provinzen übernommen hatte (UNSC 01.06.2021), sowie auch die Miran Shah-Schura. Das Haqqani-Netzwerk mit seinen Kommandanten in Ostafghanistan und Pakistan hat enge Verbindungen zu den beiden letztgenannten Schuras (RFE/RL 06.08.2021). Die Quetta-Schura übt eine gewisse Kontrolle über die rund ein Dutzend verschiedenen Kommissionen aus, welche als „Ministerien“ fungierten (IT 16.08.2021). Die Taliban unterhielten [vor ihrer Machtübernahme in Kabul] beispielsweise eine Kommission für politische Angelegenheiten mit Sitz in Doha, welche im Februar 2020 die Friedensverhandlungen mit den USA abschloss. Nach Angaben des Talibansprechers Zabihullah Mujahid hat diese Kommission keine direkte Kontrolle über die Talibankämpfer in Afghanistan. Die militärischen Kommandostrukturen bis hinunter zur Provinz- und Distriktebene unterstehen nämlich der Kommission für militärische Angelegenheiten (RFE/RL 06.08.2021). Die höchste Instanz in religiösen, politischen und militärischen Angelegenheiten ist Mullah Haibatullah Akhundzada (RFE/RL 06.08.2021). Er ist seit 2016 der „Amir al Muminin“ oder „Emir der Gläubigen“, ein Titel, der ihm von Aiman Al-Zawahiri, dem Anführer von Al-Qaida, verliehen wurde (FR 18.08.2021). Die neue Regierung wird von Mohammad Hassan Akhund geführt. Er ist Vorsitzender der Minister, eine Art Premierminister. Akhund ist ein wenig bekanntes Mitglied der Rahbari-Schura (Quetta-Schura) (NZZ 07.09.2021; vgl. BBC 08.09.2021a, AA 21.10.2021). Mullah Abdul Ghani Baradar, der vormalige Leiter der Kommission für politische Angelegenheiten und Vorsitzender des Verhandlungsteams der Taliban in Doha (RFE/RL 06.08.2021), wurde gemeinsam mit Mawlawi Abdul Salam Hanafi zu stellvertretenden Ministerpräsidenten ernannt. Als Innenminister wurde Mawlawi Sirajuddin Haqqani ernannt, der Führer des Haqqani-Netzwerkes, der in den USA immer noch auf der „Gesucht“ Liste des FBI aufscheint. Als Verteidigungsminister wurde Mawlawi Mohammad Yaqoob Mujahid ernannt und als Außenminister Mawlawi Amir Khan Muttaqi (BBC 07.09.2021). Haibatullah Akhunzada wird sich als „Oberster Führer“ auf religiöse Angelegenheiten und die Regierungsführung im Rahmen des Islam konzentrieren (NZZ 08.09.2021; vgl. TN 03.09.2021). In Kandahar hatte er im Oktober 2021 seinen ersten öffentlichen Auftritt (France 24 31.10.2021; vgl