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{'item': 'W183 2259626-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum26.01.2023 GeschäftszahlW183 2259626-1 Spruch, W183 2259626-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Ri

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Denkmalanlage ehem. Pfarrhof, bestehend aus dem ehemaligen Pfarrhof, der straßenseitigen Einfriedungsmauer und dem östlichen Keller in XXXX , gelegen auf den XXXX , unter Denkmalschutz gestellt. Ein Kataster-Plan betreffend den Unterschutzstellungsumfang wurde dem Bescheid als integrierender Bestandteil angeschlossen.
  2. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Denkmalanlage ehem. Pfarrhof, bestehend aus dem ehemaligen Pfarrhof, der straßenseitigen Einfriedungsmauer und dem östlichen Keller in römisch 40 , gelegen auf den römisch 40 , unter Denkmalschutz gestellt. Ein Kataster-Plan betreffend den Unterschutzstellungsumfang wurde dem Bescheid als integrierender Bestandteil angeschlossen. Der Bescheid basiert auf einem Amtssachverständigengutachten vom 30.11.
  3. Seitens der Beschwerdeführerin wurde im behördlichen Verfahren eine von ihr beauftragte Stellungnahme von Arch. Dipl.-Ing. XXXX vorgelegt. Der Bescheid basiert auf einem Amtssachverständigengutachten vom 30.11.
  4. Seitens der Beschwerdeführerin wurde im behördlichen Verfahren eine von ihr beauftragte Stellungnahme von Arch. Dipl.-Ing. römisch 40 vorgelegt.
  5. Mit Schriftsatz vom 17.08.2022 erhob die grundbücherliche Eigentümerin der verfahrensgegenständlichen Liegenschaften durch ihre Rechtsvertretung das Rechtsmittel der Beschwerde.
  6. Mit Schriftsatz vom 07.09.2022 (eingelangt am 14.09.2022) legte die belangte Behörde die Beschwerde samt Bezug habenden Verwaltungsunterlagen dem Bundesverwaltungsgericht vor.
  7. Am 11.11.2022 führte das Bundesverwaltungsgericht einen Augenschein durch und brachte dessen Ergebnisse den Verfahrensparteien zur Kenntnis. Seitens der Beschwerdeführerin langte eine mit 18.01.2023 datierte Stellungnahme dazu ein und wurde diese der belangten Behörde zur Kenntnis gebracht.
  8. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 19.01.2023 eine mündliche Verhandlung durch, an welcher ein Vertreter der Beschwerdeführerin, ihre Rechtsvertretung und der von ihr beigezogene private Sachverständige sowie eine Vertreterin der belangten Behörde und der von dieser beigezogene Verfasser des behördlichen Amtssachverständigengutachtens teilnahmen. Das Protokoll wurde den Legalparteien zur Kenntnis gebracht.
  9. Das Bundesverwaltungsgericht führte zuletzt am 24.01.2023 eine Grundbuchsabfrage durch, woraus die Beschwerdeführerin als grundbücherliche Eigentümerin verfahrensgegenständlicher Liegenschaften ersichtlich ist. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  10. Feststellungen: 1.
  11. Verfahrensgegenstand ist die Denkmalanlage ehem. Pfarrhof, bestehend aus dem ehemaligen Pfarrhof, der straßenseitigen Einfriedungsmauer und dem östlichen Keller in XXXX , gelegen auf den XXXX . 1.
  12. Verfahrensgegenstand ist die Denkmalanlage ehem. Pfarrhof, bestehend aus dem ehemaligen Pfarrhof, der straßenseitigen Einfriedungsmauer und dem östlichen Keller in römisch 40 , gelegen auf den römisch 40 . Der ehem. Pfarrhof ist ein zweigeschossiger, rechteckiger Bau mit Walmdach, gemauerten Kaminen des
  13. Jahrhunderts und straßenseitigen Strebepfeilern. Er geht in seiner Bausubstanz auf das späte 16./frühe
  14. Jahrhundert zurück, wie sich anhand eines großen Tonnengewölbes mit Stichkappen aus dieser Zeit zeigt. Ein barocker Umbau ist in das
  15. Jahrhundert zu datieren und sprechen dafür die Fensterrahmungen, die Raumkonzeption im Inneren und die Platzlgewölbe im Erdgeschoss. Der Franziszeische Kataster von 1823 zeigt diesen Rechteckbau. Im Späthistorismus wurden die Obergeschossräume des Gebäudes mit Schablonen- und Dekorationsmalerei ausgestattet. Im Mittelraum befindet sich die Signatur „H. Nihsl 1896“ und das Wappen des Stifts Göttweig. Im Inneren haben sich Öfen aus klassizistischer und späthistoristischer Zeit sowie aus dem
  16. Jahrhundert stammende Holzbretterböden und Kehlheimerplatten als Bodenbelag, Einbauschränke und Türen erhalten. In den 1990er Jahren wurde die Nutzung als Pfarrhof aufgegeben und im Jahr 1995 im Norden ein Zubau an den ehem. Pfarrhof errichtet, in welchem sich das Stiegenhaus, ein Lift und Sanitärräume befinden. Der Dachstuhl und die Dachdeckung wurden ab den 1990er Jahren erneuert. Straßenseitig ist dem ehem. Pfarrhof eine im
  17. Jahrhundert entstandene Einfriedungsmauer vorgelagert, welche sich nach Osten fortsetzt und auch das Eingangsportal zum Keller beinhaltet. Sie besteht im Sockel aus Bruchsteinen und ziegelgemauerten Pfeilern, zwischen denen Holzlattenelemente eingesetzt sind. Im Osten des ehem. Pfarrhofes wurde im
  18. Jahrhundert ein L-förmiger, von zwei Seiten begehbarer Keller mit geziegeltem Tonnengewölbe errichtet. 1.
  19. Der Anlage kommt im Umfang „ehemaliger Pfarrhof (unter Ausnahme des im Norden befindlichen, aus den 1990er Jahren stammenden Anbaus), straßenseitige Einfriedungsmauer und östlicher Keller“ geschichtliche, künstlerische und kulturelle Bedeutung zu. Die geschichtliche Bedeutung ergibt sich aus der Verbindung der Pfarre und des Ortes mit dem Stift Göttweig. So dokumentiert der ehem. Pfarrhof mit seinen sämtlichen Umbauphasen die geschichtliche Entwicklung des Ortes über die Jahrhunderte und wird die Blütezeit des Stiftes im Spätbarock auch durch die Umbaumaßnahmen am Pfarrhof deutlich. Die künstlerische Bedeutung ergibt sich aus dem Umstand, dass der ehem. Pfarrhof neben dem Schloss und der Pfarrkirche zu den ältesten erhaltenen Bauten des Ortes zählt. Die Erdgeschossgewölbe und die starken Außenmauern machen die erste Bauphase im 16./
  20. Jahrhundert fassbar. Die zweite, dem Spätbarock zuordenbare Bauphase im
  21. Jahrhundert ist durch Gewölbe, Raumeinteilung im Obergeschoss und Fensterrahmungen dokumentiert und steht in Zusammenhang mit Baumaßnahmen am Stift Göttweig, dem die Patronatsherrschaft zukam. Der ehem. Pfarrhof ist ein Dokument der baulich-architektonischen Entwicklung des Ortes. Aus dem
  22. Jahrhundert stammen die Keramiköfen, die Malereien, die Einbauschränke und Türen im Obergeschoss und auch die gotisierenden Strebepfeiler an der Außenfassade, welche frühe Zeugnisse der Neugotik sind. Die Obergeschossräume bilden eine gestalterische Einheit des Späthistorismus. Diese authentisch überlieferte Raumfolge des Späthistorismus weist eine für das ländliche Umfeld hohe Qualität auf. Eine kulturelle Bedeutung ist insofern gegeben, als die Anlage in mehreren Bau- und Umbauphasen entstanden ist. Anhand der Ausstattung zeigt sich der hohe Repräsentationsanspruch des Auftraggebers, was eine Besonderheit darstellt, weil Landpfarren im späten
  23. Jahrhundert keineswegs vermögend waren. Das Gebäude bezeugt daher die hohe Wohn- und Lebenskultur des Göttweiger Stiftsgeistlichen Nüßl. Das deutlich nach außen sichtbare Anwesen, welches durch die Einfriedungsmauer abgeschirmt ist, hatte den Charakter eines Refugiums für den Pfarrherrn. Die Mauer ist ein integraler architektonisch-gestalterischer Bestandteil der Umgebung des ehem. Pfarrhofes und prägt als Gestaltungselement das straßenseitige Erscheinungsbild des Gebäudes. Der Keller war eine funktionale Baulichkeit und diente der Wirtschafts- und Haushaltsführung, weil der Pfarrhof selbst nicht unterkellert ist. Der ehem. Pfarrhof mit Einfriedungsmauer und Keller ist daher Zeugnis für die Lebenswelt eines Pfarrhofes in vergangenen Zeiten. 1.
  24. Keine Bedeutung kommt dem Zufahrtstor mit den betonierten Sockeln innerhalb der Einfriedungsmauer zu und wurde dieser Teil, wie sich aus dem dem angefochtenen Bescheid beigefügten Plan ergibt, bereits von der Behörde vom Schutzumfang ausgenommen. Der im Norden befindliche, aus den 1990er Jahren stammenden Anbau am ehem. Pfarrhof enthält keine historische Bausubstanz. 1.
  25. Die gegenständliche Anlage ist im Wesentlichen nach dem
  26. Jahrhundert unverändert und authentisch erhalten und repräsentiert auch im aktuellen Zustand die Lebenswelt eines Pfarrhofes in vergangenen Zeiten. Die äußere Kubatur und die starken Außenmauern sind erhalten, ebenso die Fassade mit der Fensteraufteilung. Das Innere wurde strukturell wenig verändert und haben sich zahlreiche Ausstattungselemente des
  27. Jahrhunderts wie insbesondere die Malereien, die Öfen, die Bodenbeläge und Einbauschränke erhalten. Am ehem. Pfarrhof wurden im Inneren lediglich vereinzelt Räume anders aufgeteilt (vgl. den Einzug von Wänden im Erdgeschoss im Bereich der Gewölbe), Böden teilweise erneuert oder die Fenster saniert. Auch die Türen wurden saniert. Der Dachstuhl wurde erneuert, die Gaupen entfernt und das Dach neu gedeckt. Am ehem. Pfarrhof wurden im Inneren lediglich vereinzelt Räume anders aufgeteilt vergleiche den Einzug von Wänden im Erdgeschoss im Bereich der Gewölbe), Böden teilweise erneuert oder die Fenster saniert. Auch die Türen wurden saniert. Der Dachstuhl wurde erneuert, die Gaupen entfernt und das Dach neu gedeckt. An der Einfriedungsmauer wurden Sanierungsmaßnahmen getroffen und etwa im Bereich der Ziegel Ergänzungen vorgenommen bzw. Holzlatten ausgetauscht. Das historische Erscheinungsbild blieb erhalten. All diese Maßnahmen sind jedoch im Vergleich zum Gesamtbestand als geringfügig zu bewerten. Sie stellen keine wesentlichen Eingriffe in Substanz und Erscheinung dar und führen zu keiner Schmälerung der dargelegten Bedeutung. Auch ist zu berücksichtigen, dass bei der Form- und Materialwahl auf das historische Vorbild Rücksicht genommen wurde und die Erscheinung nicht beeinträchtigt wird. Bei den Fenstern wurden die ursprünglichen Proportionen und Positionen sowie die Ausführung als Holzkastenfenster beibehalten und bei den Türen wurden die historischen Beschläge wiederverwendet. Das Dach wurde wieder als Walmdach ausgeführt. 1.
  28. Zum Bauzustand des ehem. Pfarrhofes ist festzustellen, dass aufgrund des Alters des Gebäudes und des Untergrunds eine partielle Rissbildung gegeben ist. Auch sind partielle Feuchtigkeitsschäden vorhanden. An den Wandmalereien finden sich insbesondere in Sockelhöhe Abnützungsspuren. Aktuell wird der ehem. Pfarrhof als Tagesstätte für Menschen mit besonderen Bedürfnissen genutzt. An Einfriedungsmauer und Keller zeigen sich keine massiven Bauschäden. Die Sanierung dieser Schäden ist mit üblichen Methoden (Trockenlegung, Sanierung der Putzschäden, Restaurierung der Malereien, Untersuchung der Rissbildung und gegebenenfalls Verfestigung des Untergrunds) zu beheben und ohne wesentlichen Eingriff in die vorhandene Substanz zu bewerkstelligen. Aktuell wird ein Rissmonitoring durchgeführt. Für den Fall des Setzens von Sanierungsmaßnahmen kommt es zu keiner Änderung der Bedeutung. 1.
  29. Die gegenständliche Anlage hat Seltenheitswert. Von den über 70 Pfarrhöfen des Bezirks Hollabrunn sind weniger als zehn in ihrem Kern vor 1700 zu datieren. Auch sind die meisten Pfarrhöfe nur eingeschossig errichtet. Der gegenständliche ehem. Pfarrhof zählt somit zu den rarsten und ältesten Vertreten seines Bautyps. Auch die neugotischen Strebepfeiler an der Straßenseite sind regional einzigartig. In Bezug auf die späthistoristischen Malereien sind weder im lokalen noch im regionalen Umfeld Pfarrhöfe mit vergleichbaren Raumgestaltungen bekannt und sind generell derartige Malereien selten geworden. Vielfach haben sich die Malereien nicht erhalten, weil sie nicht den Geschmack der Moderne ab den 1930er Jahren trafen. Insgesamt hat sich ein hohes Maß an Ausstattungselementen erhalten. Die Anlage ist auch eines von nur vier Beispielen des Historismus innerhalb des Typus im Bezirk. Pfarrhöfe des
  30. Jahrhunderts sind zahlenmäßig wenig repräsentiert. Die Anlage weist damit regional und auch überregional einen hohen Stellenwert auf.
  31. Beweiswürdigung: 2.
  32. Die Feststellungen ergeben sich aus den von der belangten Behörde vollständig vorgelegten, unstrittigen Verwaltungsunterlagen (insbesondere dem Amtssachverständigengutachten), dem Gerichtsakt, dem vom BVwG durchgeführten Augenschein sowie der mündlichen Verhandlung samt Einvernahme des Amtssachverständigen. 2.
  33. Für die Feststellung der Bedeutung und des Stellenwerts des Objektes ist das Amtssachverständigengutachten relevant. Zum Amtssachverständigengutachten ist festzuhalten, dass der das Gutachten verfassende Amtssachverständige (ASV) und akademisch facheinschlägig ausgebildete Mitarbeiter des Bundesdenkmalamtes über die erforderliche Fachkenntnis und Erfahrung verfügt, ein solches Gutachten abzugeben. Er ist Mitarbeiter der Abteilung für Denkmalforschung und verfügt somit über die erforderliche spezifische Expertise und praktische Kenntnis des Denkmalbestandes. Befangenheitsgründe sind im gesamten Verfahren nicht aufgetreten. Das Gutachten des ASV ist in seiner Beurteilung schlüssig, klar im Aufbau und inhaltlich nachvollziehbar, weil es zum einen einen ausführlichen Befund enthält, welcher die gegenständliche Anlage detailliert beschreibt sowie auf Genese, Lage, Erhaltungszustand und Veränderungen eingeht. Der ASV besichtigte das Objekt vor Ort. Die Bedeutung wird ebenfalls umfassend und nach Bedeutungsebenen gegliedert begründet. Das Gutachten ist wissenschaftlich fundiert, weil es auf Literatur- und sonstige Quellen verweist. Auch argumentierte der ASV hinsichtlich der Datierung einzelner Bauteile schlüssig mit der stilistischen Ausführung (zB Kreuzgratgewölbe, Verhandlung S 9; Malereien, Verhandlung S 16f.) oder mit historischen Ansichten als terminus ante quem. Das Gutachten ist somit vollständig und fachlich geeignet, die Bedeutung nachzuweisen. Im Rahmen des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens konnte der Befund anlässlich des Augenscheins verifiziert werden. Dass der Anbau an den ehem. Pfarrhof zur Gänze aus den 1990er Jahren stammt, ist unstrittig. 2.
  34. Seitens der Beschwerdeführerin wurde im behördlichen Verfahren eine Stellungnahme von Arch. Dipl.-Ing. XXXX vorgelegt und nahm dieser auch an der mündlichen Verhandlung teil. Zur fachlichen Eignung dieses privaten Sachverständigen (PSV) ist festzuhalten, dass er zwar als Ziviltechniker, der während seines Studiums auch das Fach Denkmalpflege/Denkmalschutz absolvierte und in seiner Praxis mit historischer Bausubstanz immer wieder befasst ist (Verhandlung S 21), grundsätzlich geeignet ist, ein Gutachten in einem Denkmalschutzverfahren abzugeben, es kam jedoch nicht hervor, dass er über jene spezifische Expertise im Bereich der Denkmalpflege verfügt, wie sie der Amtssachverständige aufweist. Darüber hinaus ist die Stellungnahme – wie der PSV auch selbst angab – kein Gutachten, sondern vielmehr eine Stellungnahme zum Amtssachverständigengutachten. Ein Gegengutachten, welches den Anforderungen an ein Gutachten zur Denkmalbedeutung entspricht, wurde von der Beschwerdeführerin nicht vorgelegt. 2.
  35. Seitens der Beschwerdeführerin wurde im behördlichen Verfahren eine Stellungnahme von Arch. Dipl.-Ing. römisch 40 vorgelegt und nahm dieser auch an der mündlichen Verhandlung teil. Zur fachlichen Eignung dieses privaten Sachverständigen (PSV) ist festzuhalten, dass er zwar als Ziviltechniker, der während seines Studiums auch das Fach Denkmalpflege/Denkmalschutz absolvierte und in seiner Praxis mit historischer Bausubstanz immer wieder befasst ist (Verhandlung S 21), grundsätzlich geeignet ist, ein Gutachten in einem Denkmalschutzverfahren abzugeben, es kam jedoch nicht hervor, dass er über jene spezifische Expertise im Bereich der Denkmalpflege verfügt, wie sie der Amtssachverständige aufweist. Darüber hinaus ist die Stellungnahme – wie der PSV auch selbst angab – kein Gutachten, sondern vielmehr eine Stellungnahme zum Amtssachverständigengutachten. Ein Gegengutachten, welches den Anforderungen an ein Gutachten zur Denkmalbedeutung entspricht, wurde von der Beschwerdeführerin nicht vorgelegt. Im konkreten Fall war die Stellungnahme aber auch nicht geeignet, Zweifel an der Schlüssigkeit des Amtssachverständigengutachtens hervorzurufen. So ergibt sich die Datierung von Teilen des ehem. Pfarrhofes in das 16./
  36. Jahrhundert nicht aus der Darstellung in einem Stich von VISCHER, sondern stilistisch aus dem noch heute erhaltenen Stichkappentonnengewölbe im Erdgeschoss. Auch ist der zweigeschossige Baukörper des ehem. Pfarrhofes noch heute deutlich erkennbar, wie sich anhand des Augenscheins zeigte. Der Anbau aus den 1990er Jahren setzt sich klar erkennbar ab. Was die Zugehörigkeit von Einfriedungsmauer und Keller zur Anlage anbelangt, führte der ASV nachvollziehbar aus, dass die Mauer gestalterisch auch den ehem. Pfarrhof in seinem Erscheinungsbild prägt und der Keller aus wirtschaftlichen Gründen mangels Unterkellerung des Pfarrhofes im
  37. Jahrhundert im Zuge größerer Umbaumaßnahmen errichtet wurde. Gegenständlich liegt bei der Anlage ein gewachsenes Denkmal vor und ist gerade nicht nur eine einzelne Bauphase für die Begründung der Bedeutung entscheidend, sondern die Entwicklung vom Ende des
  38. Jahrhunderts bis zum Ende des
  39. Jahrhunderts. Die vom PSV geäußerten Zweifel, ob es sich bei dem Gebäude tatsächlich um den ehem. Pfarrhof handle, konnten insofern seitens des ASV entkräftet werden (Verhandlung S 15), als dies einerseits aus der Lage des Gebäudes neben der Kirche als auch aufgrund der Bezeichnung als Pfarrhof in Quellen schlüssig ist. Darüber hinaus befindet sich im Obergeschoss das Wappen des Stiftes Göttweig und ist die Einsetzung des Göttweiger Stiftskämmerers P. Augustin Nüßl als Pfarrer in XXXX im Jahr 1896 belegt. Schließlich ist auch darauf hinzuweisen, dass der ehem. Pfarrhof gemäß § 2 DMSG bis zum Auslaufen dieser Bestimmung denkmalgeschützt war. Es gibt keinen vernünftigen Grund daran zu zweifeln, dass es sich bei dem Gebäude nicht um den ehem. Pfarrhof handelt und ist diese Bezeichnung daher fachlich gerechtfertigt. Im konkreten Fall war die Stellungnahme aber auch nicht geeignet, Zweifel an der Schlüssigkeit des Amtssachverständigengutachtens hervorzurufen. So ergibt sich die Datierung von Teilen des ehem. Pfarrhofes in das 16./
  40. Jahrhundert nicht aus der Darstellung in einem Stich von VISCHER, sondern stilistisch aus dem noch heute erhaltenen Stichkappentonnengewölbe im Erdgeschoss. Auch ist der zweigeschossige Baukörper des ehem. Pfarrhofes noch heute deutlich erkennbar, wie sich anhand des Augenscheins zeigte. Der Anbau aus den 1990er Jahren setzt sich klar erkennbar ab. Was die Zugehörigkeit von Einfriedungsmauer und Keller zur Anlage anbelangt, führte der ASV nachvollziehbar aus, dass die Mauer gestalterisch auch den ehem. Pfarrhof in seinem Erscheinungsbild prägt und der Keller aus wirtschaftlichen Gründen mangels Unterkellerung des Pfarrhofes im
  41. Jahrhundert im Zuge größerer Umbaumaßnahmen errichtet wurde. Gegenständlich liegt bei der Anlage ein gewachsenes Denkmal vor und ist gerade nicht nur eine einzelne Bauphase für die Begründung der Bedeutung entscheidend, sondern die Entwicklung vom Ende des
  42. Jahrhunderts bis zum Ende des
  43. Jahrhunderts. Die vom PSV geäußerten Zweifel, ob es sich bei dem Gebäude tatsächlich um den ehem. Pfarrhof handle, konnten insofern seitens des ASV entkräftet werden (Verhandlung S 15), als dies einerseits aus der Lage des Gebäudes neben der Kirche als auch aufgrund der Bezeichnung als Pfarrhof in Quellen schlüssig ist. Darüber hinaus befindet sich im Obergeschoss das Wappen des Stiftes Göttweig und ist die Einsetzung des Göttweiger Stiftskämmerers P. Augustin Nüßl als Pfarrer in römisch 40 im Jahr 1896 belegt. Schließlich ist auch darauf hinzuweisen, dass der ehem. Pfarrhof gemäß Paragraph 2, DMSG bis zum Auslaufen dieser Bestimmung denkmalgeschützt war. Es gibt keinen vernünftigen Grund daran zu zweifeln, dass es sich bei dem Gebäude nicht um den ehem. Pfarrhof handelt und ist diese Bezeichnung daher fachlich gerechtfertigt. Was die angeblichen statischen Probleme und Rissbildungen anbelangt wurde seitens des PSV kein entsprechendes Gutachten erstattet. Aktuell findet ein Monitoring betreffend die Rissbildung statt und kann in der Folge über Sanierungsmethoden entschieden werden. Zum derzeitigen Zeitpunkt ist jedoch nicht belegt, dass eine Sanierung unmöglich wäre und wurde auch seitens der Beschwerdeführerin und des PSV eine Sanierungsmöglichkeit nicht ausgeschlossen (vgl. VH S 18). Dass – wie der PSV (Stellungnahme S 7) vorbringt – im
  44. Jahrhundert mit billigen Mitteln zwecks Stabilisierung gearbeitet worden sei – wurde nicht näher begründet und ist auch zu berücksichtigen, dass dies nichts an der festgestellten Bedeutung ändert. Gänzlich unnachvollziehbar ist die Aussage des PSV (Stellungnahme S 8), wonach von der ursprünglichen Bausubstanz nur noch 20% vorhanden seien. Es wurden keinerlei nachprüfbare Feststellungen dazu getroffen. Das Amtssachverständigengutachten und der Augenschein zeigten diesbezüglich ein anderes Bild. Dass sich das pfarrhöfische Leben elementar gewandelt habe, kann nicht bestritten werden, dennoch dokumentieren die aktuell vorhandenen Elemente der Anlage die Entwicklung eines Pfarrhofes über die Jahrhunderte hinweg sowie das pfarrhöfische Leben in vergangenen Zeiten. Dies wurde durch den ASV nachvollziehbar belegt. Abermals wird auch an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass es sich gegenständlich um eine gewachsene Anlage handelt. Was die angeblichen statischen Probleme und Rissbildungen anbelangt wurde seitens des PSV kein entsprechendes Gutachten erstattet. Aktuell findet ein Monitoring betreffend die Rissbildung statt und kann in der Folge über Sanierungsmethoden entschieden werden. Zum derzeitigen Zeitpunkt ist jedoch nicht belegt, dass eine Sanierung unmöglich wäre und wurde auch seitens der Beschwerdeführerin und des PSV eine Sanierungsmöglichkeit nicht ausgeschlossen vergleiche VH S 18). Dass – wie der PSV (Stellungnahme S 7) vorbringt – im
  45. Jahrhundert mit billigen Mitteln zwecks Stabilisierung gearbeitet worden sei – wurde nicht näher begründet und ist auch zu berücksichtigen, dass dies nichts an der festgestellten Bedeutung ändert. Gänzlich unnachvollziehbar ist die Aussage des PSV (Stellungnahme S 8), wonach von der ursprünglichen Bausubstanz nur noch 20% vorhanden seien. Es wurden keinerlei nachprüfbare Feststellungen dazu getroffen. Das Amtssachverständigengutachten und der Augenschein zeigten diesbezüglich ein anderes Bild. Dass sich das pfarrhöfische Leben elementar gewandelt habe, kann nicht bestritten werden, dennoch dokumentieren die aktuell vorhandenen Elemente der Anlage die Entwicklung eines Pfarrhofes über die Jahrhunderte hinweg sowie das pfarrhöfische Leben in vergangenen Zeiten. Dies wurde durch den ASV nachvollziehbar belegt. Abermals wird auch an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass es sich gegenständlich um eine gewachsene Anlage handelt. Wenn der PSV eine Reihe an durchgeführten Veränderungen und Sanierungsmaßnahmen auflistet, so ist anzumerken, dass auch der ASV Veränderungen an der Anlage in seinem Gutachten festhält. Er gelangt aber nachvollziehbar zu dem Schluss, dass diese nicht geeignet sind, die Bedeutung zu entkräften, weil sie das Wesen der Anlage nicht beeinträchtigen, insgesamt als geringfügig einzustufen sind oder ohnehin mit dem Bundesdenkmalamt abgesprochen waren. Für einen nachträglichen Einbau der Fenster liegen keine Hinweise vor und sprechen die Position der Fenster in den starken Außenmauern gegen eine solche Annahme. Seitens des PSV wurden auch keine nachvollziehbaren Argumente geliefert. Aus dem von der Beschwerdeführerin vorgelegten Auszug aus dem Bauakt ergibt sich auch, dass die Fenster entsprechend dem Altbestand ersetzt wurden, womit deutlich wird, dass das Erscheinungsbild keine Änderung erfuhr. Der ASV erklärte in der mündlichen Verhandlung ausführlich (Verhandlung S 19), dass Außenflügel und Rahmen erneuert worden seien, die Innenflügel aber die alten geblieben seien. Es liegt somit nur eine partielle Erneuerung vor und kam es zu keiner Schmälerung der Denkmalbedeutung. Dass alte Fensterelemente und Beschläge wiederverwendet wurden, wurde auch vom PSV festgehalten (Stellungnahme S 11). Der PSV vermeint, die Strebepfeiler am ehem. Pfarrhof keiner Epoche zuordnen zu können. Seitens des ASV wurden die Strebepfeiler aber eindeutig der Neugotik zugeordnet (Bescheid S 6). Zu den Ausführungen des PSV ist grundsätzlich anzumerken, dass diese vielfach unsubstantiiert bzw. ohne nähere Begründung getätigt wurden, so etwa, wenn er vermeint, die Schablonenmalerei sei einfach und rasch aufgetragen, die Ausstattung sei einfachst oder dilettantisch ausgeführt etc. Auch der Umstand, dass Bauteile Beschädigungen aufweisen, hat nicht zur Folge, dass die gesamte Anlage keine Bedeutung hätte. Die Abnützungsspuren wurden vom ASV festgehalten und gelangte er zu dem Ergebnis, dass sehr wohl eine Bedeutung gegeben ist. Es ist für das erkennende Gericht nicht ersichtlich, warum keine Bedeutung gegeben sein soll. Dass der signierende Maler „Nihsl“ der Kunstwelt unbekannt sei, wie von PSV ausgeführt (Stellungnahme S 13), ändert nichts daran, dass die Malereien am gegenständlichen ehem. Pfarrhof einen hohen Seltenheitswert haben und machte der ASV insbesondere in der mündlichen Verhandlung ausführliche Angaben zu derartigen Malereien und deren Erhaltung. Auch ist es für die Denkmalbedeutung nicht erforderlich, dass der ausführende Künstler in der Kunstwelt anerkannt oder namentlich bekannt ist. Dass die Malereien im Schloss qualitativ besser sind, ist nachvollziehbar, handelt es sich schließlich bei dem Gebäude um ein Schloss. Der Vergleich eines ländlichen Pfarrhofes mit einem Schloss ist nicht adäquat. Betreffend die Einfriedungsmauer führte der PSV aus, dass diese in einem Teil gut erhalten sei, im anderen Teil aber desolat. Daraus kann aber keine mangelnde Bedeutung abgeleitet werden und sind Fragen der Sanierung in einem Unterschutzstellungsverfahren irrelevant. Dass Sanierungsmaßnahmen an der Mauer gesetzt wurden, gab auch der ASV an. Zur Datierung der Mauer und des Kellers gab der ASV schlüssig an, dass die Erbauung in einem Zusammenhang mit den Umbaumaßnahmen Ende des
  46. Jahrhunderts zu sehen sei. Auch seien auf einer historischen Ansicht bereits diese Elemente der Anlage ersichtlich. Dass sich Teile der Anlage auf unterschiedlichen Grundstücksnummern befinden, spricht nicht gegen einen inhaltlichen Zusammenhang. Die Ausführungen des PSV zum Keller sind nicht geeignet, dessen Bedeutung als Teil der Anlage zu entkräften, weil er lediglich ausführt, dass dieser ursprünglich noch größer gewesen sei, einfach gestaltet und Rissbildung vorhanden sei. Auch werde er nicht mehr genutzt. Der ASV hingegen führte schlüssig aus, dass ein Keller aus seiner Typologie bzw. Nutzung heraus nicht mit künstlerischen Detailformungen ausgestattet gewesen sei (VH S 7). Eine einfache Gestaltung eines Kellers sei üblich. Auch der PSV spricht von einem ortstypischen Keller (Stellungnahme S 20) und einer üblichen Feuchtigkeit (VH S 22). Der ASV belegte aber schlüssig, dass der Keller ein haushaltswirtschaftlich erforderlicher Teil der Anlage des Pfarrhofes war, weil es keine Unterkellerung gab. Zu den Schäden an der Anlage gab der ASV grundsätzlich an, dass diese mit den üblichen Maßnahmen behoben werden können und ist aktuell nicht ersichtlich, dass eine schwere Schädigung der Substanz gegeben wäre. Zu den Ausführungen des PSV zum Zusammenhang der einzelnen Bauteile ist grundlegend festzuhalten, dass der PSV irrig von der Annahme ausgeht, dass ein Ensemble vorliege (Stellungnahme S 21). Gegenständlich ist aber eine Denkmalanlage Verfahrensgegenstand. Der ASV führte nachvollziehbar aus, dass der ehem. Pfarrhof, die Einfriedungsmauer und der Keller in einem inhaltlichen, gestalterischen bzw. nutzungsbedingten Zusammenhang stehen. Das, was heute noch von der Anlage baulich vorhanden ist, dokumentiert pfarrhöfisches Leben in vergangenen Zeiten und war somit zutreffend Gegenstand des Gutachtens. Abschließend wird angemerkt, dass Ausführungen des PSV zur Schutzwürdigkeit von Bauteilen, zur Unwirtschaftlichkeit von Sanierungsmaßnahmen, zur aktuellen Nutzung bzw. Nutzbarkeit oder auch zu aktuellen bautechnischen Erfordernissen nicht vom einem Sachverständigen bzw. in diesem Verfahren zu beurteilen sind, weil es sich um Rechtsfragen handelt bzw. diese Fragen nicht Gegenstand eines Unterschutzstellungsgutachten sind. 2.
  47. Seitens der Beschwerdeführerin wurde vorgebracht, dass das Amtssachverständigengutachten nicht wissenschaftlich fundiert sei und nur auf Mutmaßungen basiere. Dazu ist festzuhalten, dass der ASV anhand der vorhanden Quellen sein Gutachten verfasste und diese auch zitierte. Alle Unterlagen sind im Akt enthalten und wurde Akteneinsicht genommen (vgl. Verhandlung S 12). Der ASV legte somit offen, worauf er sich stützt, und machte er auch in der mündlichen Verhandlung nähere Angaben dazu (Verhandlung S 11). Im gegenständlichen Fall ist zu bedenken, dass es sich um eine Anlage eines ehem. Pfarrhofes im ländlichen Raum handelt und somit die Quellenlage nicht mit der zu städtischen Monumentalbauten verglichen werden kann. Darüber hinaus kommt der Anlage gerade auch in ihrer Prägung des Späthistorismus Bedeutung zu und gab der ASV sowohl im behördlichen Verfahren wie auch in der mündlichen Verhandlung schlüssig an, dass sich der Forschungsstand zu dieser Stilepoche erst in der letzten Zeit entwickelte. Diese Epoche erfuhr in der Zeit als der Dehio für Niederösterreich nördlich der Donau erarbeitet wurde (ca. 1980er Jahre) noch nicht diese Wertschätzung wie aktuell (vgl. Verhandlung S 13, 20; demnach intensivierte sich die Forschung zum Späthistorismus erst ab den 1990er Jahren). Für ein Unterschutzstellungsgutachten ist aber immer auf den aktuellen Forschungsstand Rücksicht zu nehmen. Der ASV verfügt über Erfahrung und Expertise in Bezug auf den Denkmalbestand Niederösterreichs auch im ländlichen Bereich und kann somit eine Bewertung gutachterlich vornehmen. Auch ist das Bundesdenkmalamt jene Behörde, die den Denkmalbestand Österreichs erfasst, weshalb auch auf diese Quelle zurückgegriffen werden kann. Wie der ASV richtigerweise in der mündlichen Verhandlung angab, ist es nicht erforderlich, ein Gutachten in der Form einer wissenschaftlichen, bauhistorischen Monographie zu verfassen, sondern ein Objekt auf seine geschichtliche, künstlerische oder kulturelle Bedeutung zu prüfen und die Wesenselemente herauszuarbeiten, welche diese Bedeutung begründen. Dies ist im gegenständlichen Fall erfolgt, indem der ASV ausführlich den Befund erhob, Schlussfolgerungen zog und Quellen zitierte. Dass manche Fakten nicht mit Sicherheit angegeben werden können und dies folglich auch entsprechend formuliert ist, zeigt, dass der Gutachter nicht apodiktisch von Fakten ausgeht, sondern die gegebenen Umstände transparent darstellt und die Gründe für seine Bewertung darlegt. Wissenschaftliche Forschung entwickelt sich ständig weiter, dennoch liegen im gegenständlichen Fall hinreichende Fakten vor, um von einer Bedeutung der Anlage auszugehen. Zu dem Vorwurf der mangelnden Wissenschaftlichkeit ist auch festzuhalten, dass diese zwar behauptet, nicht aber durch Gegenbeweise untermauert wurde. 2.
  48. Seitens der Beschwerdeführerin wurde vorgebracht, dass das Amtssachverständigengutachten nicht wissenschaftlich fundiert sei und nur auf Mutmaßungen basiere. Dazu ist festzuhalten, dass der ASV anhand der vorhanden Quellen sein Gutachten verfasste und diese auch zitierte. Alle Unterlagen sind im Akt enthalten und wurde Akteneinsicht genommen vergleiche Verhandlung S 12). Der ASV legte somit offen, worauf er sich stützt, und machte er auch in der mündlichen Verhandlung nähere Angaben dazu (Verhandlung S 11). Im gegenständlichen Fall ist zu bedenken, dass es sich um eine Anlage eines ehem. Pfarrhofes im ländlichen Raum handelt und somit die Quellenlage nicht mit der zu städtischen Monumentalbauten verglichen werden kann. Darüber hinaus kommt der Anlage gerade auch in ihrer Prägung des Späthistorismus Bedeutung zu und gab der ASV sowohl im behördlichen Verfahren wie auch in der mündlichen Verhandlung schlüssig an, dass sich der Forschungsstand zu dieser Stilepoche erst in der letzten Zeit entwickelte. Diese Epoche erfuhr in der Zeit als der Dehio für Niederösterreich nördlich der Donau erarbeitet wurde (ca. 1980er Jahre) noch nicht diese Wertschätzung wie aktuell vergleiche Verhandlung S 13, 20; demnach intensivierte sich die Forschung zum Späthistorismus erst ab den 1990er Jahren). Für ein Unterschutzstellungsgutachten ist aber immer auf den aktuellen Forschungsstand Rücksicht zu nehmen. Der ASV verfügt über Erfahrung und Expertise in Bezug auf den Denkmalbestand Niederösterreichs auch im ländlichen Bereich und kann somit eine Bewertung gutachterlich vornehmen. Auch ist das Bundesdenkmalamt jene Behörde, die den Denkmalbestand Österreichs erfasst, weshalb auch auf diese Quelle zurückgegriffen werden kann. Wie der ASV richtigerweise in der mündlichen Verhandlung angab, ist es nicht erforderlich, ein Gutachten in der Form einer wissenschaftlichen, bauhistorischen Monographie zu verfassen, sondern ein Objekt auf seine geschichtliche, künstlerische oder kulturelle Bedeutung zu prüfen und die Wesenselemente herauszuarbeiten, welche diese Bedeutung begründen. Dies ist im gegenständlichen Fall erfolgt, indem der ASV ausführlich den Befund erhob, Schlussfolgerungen zog und Quellen zitierte. Dass manche Fakten nicht mit Sicherheit angegeben werden können und dies folglich auch entsprechend formuliert ist, zeigt, dass der Gutachter nicht apodiktisch von Fakten ausgeht, sondern die gegebenen Umstände transparent darstellt und die Gründe für seine Bewertung darlegt. Wissenschaftliche Forschung entwickelt sich ständig weiter, dennoch liegen im gegenständlichen Fall hinreichende Fakten vor, um von einer Bedeutung der Anlage auszugehen. Zu dem Vorwurf der mangelnden Wissenschaftlichkeit ist auch festzuhalten, dass diese zwar behauptet, nicht aber durch Gegenbeweise untermauert wurde. 2.
  49. Was den regionalen und überregionalen Stellenwert der gegenständlichen Anlage anbelangt ist auf das Gutachten des ASV zu verweisen, welcher darlegte, dass es kaum Vergleichsbeispiele gebe. Er nannte in der mündlichen Verhandlung konkrete Vergleichsbeispiele (Verhandlung S 19) und führte auch schlüssig an, warum vergleichbare Objekte heute nicht mehr so häufig anzutreffen sind (vgl. Verhandlung S 7f.). Ein Seltenheitswert ist damit belegt. 2.
  50. Was den regionalen und überregionalen Stellenwert der gegenständlichen Anlage anbelangt ist auf das Gutachten des ASV zu verweisen, welcher darlegte, dass es kaum Vergleichsbeispiele gebe. Er nannte in der mündlichen Verhandlung konkrete Vergleichsbeispiele (Verhandlung S 19) und führte auch schlüssig an, warum vergleichbare Objekte heute nicht mehr so häufig anzutreffen sind vergleiche Verhandlung S 7f.). Ein Seltenheitswert ist damit belegt.
  51. Rechtliche Beurteilung: 3.
  52. Gemäß § 1 Abs. 1 Denkmalschutzgesetz, BGBl. Nr. 533/1923 (DMSG), sind Denkmale von Menschen geschaffene unbewegliche und bewegliche Gegenstände von geschichtlicher, künstlerischer oder sonstiger kultureller Bedeutung. 3.
  53. Gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Denkmalschutzgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 533 aus 1923, (DMSG), sind Denkmale von Menschen geschaffene unbewegliche und bewegliche Gegenstände von geschichtlicher, künstlerischer oder sonstiger kultureller Bedeutung. Mehrheiten unbeweglicher oder beweglicher Denkmale, die bereits von ihrer ursprünglichen oder späteren Planung und/oder Ausführung her als im Zusammenhang stehend hergestellt wurden, gelten als Einzeldenkmale (§ 1 Abs. 3 DMSG). Als Teil einer Hausanlage zählen auch die mit dieser in unmittelbarer Verbindung stehenden (anschließenden) befestigten oder in anderer Weise architektonisch mit einbezogenen Freiflächen. Für die Begründung der Denkmaleigenschaft genügt es, wenn die Bedeutung in einem der drei genannten Bereiche (geschichtlich, künstlerisch oder kulturell) besteht (VwGH 03.06.2004, 2001/09/0010).Mehrheiten unbeweglicher oder beweglicher Denkmale, die bereits von ihrer ursprünglichen oder späteren Planung und/oder Ausführung her als im Zusammenhang stehend hergestellt wurden, gelten als Einzeldenkmale (Paragraph eins, Absatz 3, DMSG). Als Teil einer Hausanlage zählen auch die mit dieser in unmittelbarer Verbindung stehenden (anschließenden) befestigten oder in anderer Weise architektonisch mit einbezogenen Freiflächen. Für die Begründung der Denkmaleigenschaft genügt es, wenn die Bedeutung in einem der drei genannten Bereiche (geschichtlich, künstlerisch oder kulturell) besteht (VwGH 03.06.2004, 2001/09/0010). Zur Begründung der Denkmaleigenschaft hielt der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 09.11.2009, 2008/09/0322, fest: „Für die Lösung der Frage, ob einem Objekt eine geschichtliche, künstlerische oder sonstige kulturelle Bedeutung zukommt, ist die in der Fachwelt vorherrschende Meinung ausschlaggebend. Dabei ist insbesondere auf den Wissens- und Erkenntnisstand sachverständiger Kreise Bedacht zu nehmen. Grundlage der Feststellung kann nur ein Fachgutachten sein, aus dem sich jene geschichtliche, künstlerische oder sonstige kulturelle Bedeutung ableiten lässt, aus der der rechtliche Schluss gezogen werden kann, dass die Erhaltung des Denkmals im öffentlichen Interesse gelegen ist.“ Vgl. auch VwGH 20.02.2014, 2013/09/0154 mwN, 28.03.2017, Ro 2016/09/0009 In ähnlicher Weise erkannte der Verwaltungsgerichtshof, dass Grundlage einer Unterschutzstellung ein Fachgutachten ist, aus dem sich die geschichtliche, künstlerische oder sonstige kulturelle Bedeutung ergibt sowie jener Dokumentationscharakter iSd § 1 Abs. 2 DMSG näher dargelegt wird, aus dem der rechtliche Schluss gezogen werden kann, dass die Erhaltung im öffentlichen Interesse gelegen ist (VwGH 22.03.2012, 2009/09/0248). Inhalt eines Denkmalschutzgutachtens sollen Ausführungen zur geschichtliche Entwicklung, eine Beschreibung des Objektes samt Veränderungen sowie Ausführungen zur Bedeutung sein (vgl. VwGH 16.09.2009, 2009/09/0044). In ähnlicher Weise erkannte der Verwaltungsgerichtshof, dass Grundlage einer Unterschutzstellung ein Fachgutachten ist, aus dem sich die geschichtliche, künstlerische oder sonstige kulturelle Bedeutung ergibt sowie jener Dokumentationscharakter iSd Paragraph eins, Absatz 2, DMSG näher dargelegt wird, aus dem der rechtliche Schluss gezogen werden kann, dass die Erhaltung im öffentlichen Interesse gelegen ist (VwGH 22.03.2012, 2009/09/0248). Inhalt eines Denkmalschutzgutachtens sollen Ausführungen zur geschichtliche Entwicklung, eine Beschreibung des Objektes samt Veränderungen sowie Ausführungen zur Bedeutung sein vergleiche VwGH 16.09.2009, 2009/09/0044). Es entspricht der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass dem Fachgutachten des Amtssachverständigen zur geschichtlichen, künstlerischen oder sonstigen kulturellen Bedeutung außer bei Unschlüssigkeit oder ersichtlicher Tatsachenwidrigkeit solange zu folgen ist, als seine Richtigkeit nicht im Verwaltungsverfahren durch Gegenausführungen und Gegenbeweise von vergleichbarem Aussagewert widerlegt wurde (VwGH 20.02.2014, 2013/09/0154 mwN, vgl. auch VwGH 03.06.2004, 2002/09/0134). Es entspricht der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass dem Fachgutachten des Amtssachverständigen zur geschichtlichen, künstlerischen oder sonstigen kulturellen Bedeutung außer bei Unschlüssigkeit oder ersichtlicher Tatsachenwidrigkeit solange zu folgen ist, als seine Richtigkeit nicht im Verwaltungsverfahren durch Gegenausführungen und Gegenbeweise von vergleichbarem Aussagewert widerlegt wurde (VwGH 20.02.2014, 2013/09/0154 mwN, vergleiche auch VwGH 03.06.2004, 2002/09/0134). Wie bereits festgestellt wurde, kommt der Anlage im spruchgemäßen Umfang aufgrund des vollständigen, fachlich schlüssigen Gutachtens des fachlich und persönlich geeigneten Amtssachverständigen eine geschichtliche, künstlerische und kulturelle Bedeutung zu. Die Stellungnahme des PSV war nicht geeignet, die Bedeutung zu entkräften. Es steht damit fest, dass es sich bei der Anlage im spruchgemäßen Umfang um ein Denkmal iSd § 1 Abs. 1 DMSG handelt. Wie bereits festgestellt wurde, kommt der Anlage im spruchgemäßen Umfang aufgrund des vollständigen, fachlich schlüssigen Gutachtens des fachlich und persönlich geeigneten Amtssachverständigen eine geschichtliche, künstlerische und kulturelle Bedeutung zu. Die Stellungnahme des PSV war nicht geeignet, die Bedeutung zu entkräften. Es steht damit fest, dass es sich bei der Anlage im spruchgemäßen Umfang um ein Denkmal iSd Paragraph eins, Absatz eins, DMSG handelt. 3.
  54. Welche Kriterien für die Entscheidung der Rechtsfrage, somit der Frage, ob die Erhaltung im öffentlichen Interesse gelegen ist, maßgeblich sind, ergibt sich aus § 1 Abs. 2 DMSG. Diese Bestimmung sieht vor, dass die Erhaltung dann im öffentlichen Interesse liegt, wenn es sich bei dem Denkmal aus überregionaler oder vorerst auch nur regionaler (lokaler) Sicht um Kulturgut handelt, dessen Verlust eine Beeinträchtigung des österreichischen Kulturgutbestandes in seiner Gesamtsicht hinsichtlich Qualität sowie ausreichender Vielzahl, Vielfalt und Verteilung bedeuten würde. Wesentlich ist auch, ob und in welchem Umfang durch die Erhaltung des Denkmals eine geschichtliche Dokumentation erreicht werden kann. 3.
  55. Welche Kriterien für die Entscheidung der Rechtsfrage, somit der Frage, ob die Erhaltung im öffentlichen Interesse gelegen ist, maßgeblich sind, ergibt sich aus Paragraph eins, Absatz 2, DMSG. Diese Bestimmung sieht vor, dass die Erhaltung dann im öffentlichen Interesse liegt, wenn es sich bei dem Denkmal aus überregionaler oder vorerst auch nur regionaler (lokaler) Sicht um Kulturgut handelt, dessen Verlust eine Beeinträchtigung des österreichischen Kulturgutbestandes in seiner Gesamtsicht hinsichtlich Qualität sowie ausreichender Vielzahl, Vielfalt und Verteilung bedeuten würde. Wesentlich ist auch, ob und in welchem Umfang durch die Erhaltung des Denkmals eine geschichtliche Dokumentation erreicht werden kann. Eine Konkretisierung der Kriterien des § 1 Abs. 2 DMSG ergibt sich aus den Materialien zum DMSG bzw. erfolgt sie durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes. Demnach besteht ein öffentliches Interesse jedenfalls, wenn ein Denkmal einmalig oder selten ist, über ähnliche Denkmale deutlich hinaus ragt oder ein besonders gutes oder gut erhaltenes Beispiel einer bestimmten Art von Denkmalen ist (Regierungsvorlage 1769 BlgNR
  56. GP). Nicht jedes Objekt von geschichtlicher, künstlerischer oder kultureller Bedeutung ist als Denkmal unter Schutz zu stellen. Voraussetzung für eine Feststellung gem. § 1 Abs. 2 DMSG ist vielmehr ein Mindestmaß an Seltenheit sowie ein Dokumentationscharakter (VwGH 12.11.2013, 2012/09/0077 mwN). Wesentlich ist auch, ob ein Denkmal als Repräsentant einer bestimmten Epoche anzusehen ist (VwGH 15.09.2004, 2001/09/0126) und ob ähnliche Denkmale regional häufig sind, von Anfang an selten waren oder wegen Zerstörung selten geworden sind (VwGH 03.06.2004, 2002/09/0134). Einem Denkmal muss, damit seine Erhaltung im öffentlichen Interesse gelegen ist, keinesfalls "Alleinstellungscharakter" im Sinn einer Einzigartigkeit zukommen (VwGH 28.06.2017, Ra 2016/09/0091). Voraussetzung ist zwar ein Mindestmaß an Seltenheit sowie der von den Denkmalbehörden festzustellende Umstand, dass dem Objekt ein Dokumentationscharakter zukommt (vgl. VwGH 12.11.2013, 2012/09/007), eine "hervorragende" oder "außerordentliche" Bedeutung des Objektes ist aber nicht gefordert (vgl. VwGH 15.09.2004, 2001/09/0219). Das öffentliche Interesse an der Erhaltung eines Objekts ist im Hinblick auf seine Denkmaleigenschaften als Einheit zu beurteilen. Die Gesichtspunkte für das Vorliegen eines öffentlichen Interesses an der Erhaltung sind dabei kumulativ für die Begründung heranzuziehen (VwGH 28.06.2017, Ra 2016/09/0091).Eine Konkretisierung der Kriterien des Paragraph eins, Absatz 2, DMSG ergibt sich aus den Materialien zum DMSG bzw. erfolgt sie durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes. Demnach besteht ein öffentliches Interesse jedenfalls, wenn ein Denkmal einmalig oder selten ist, über ähnliche Denkmale deutlich hinaus ragt oder ein besonders gutes oder gut erhaltenes Beispiel einer bestimmten Art von Denkmalen ist (Regierungsvorlage 1769 BlgNR
  57. Gesetzgebungsperiode Nicht jedes Objekt von geschichtlicher, künstlerischer oder kultureller Bedeutung ist als Denkmal unter Schutz zu stellen. Voraussetzung für eine Feststellung gem. Paragraph eins, Absatz 2, DMSG ist vielmehr ein Mindestmaß an Seltenheit sowie ein Dokumentationscharakter (VwGH 12.11.2013, 2012/09/0077 mwN). Wesentlich ist auch, ob ein Denkmal als Repräsentant einer bestimmten Epoche anzusehen ist (VwGH 15.09.2004, 2001/09/0126) und ob ähnliche Denkmale regional häufig sind, von Anfang an selten waren oder wegen Zerstörung selten geworden sind (VwGH 03.06.2004, 2002/09/0134). Einem Denkmal muss, damit seine Erhaltung im öffentlichen Interesse gelegen ist, keinesfalls "Alleinstellungscharakter" im Sinn einer Einzigartigkeit zukommen (VwGH 28.06.2017, Ra 2016/09/0091). Voraussetzung ist zwar ein Mindestmaß an Seltenheit sowie der von den Denkmalbehörden festzustellende Umstand, dass dem Objekt ein Dokumentationscharakter zukommt vergleiche VwGH 12.11.2013, 2012/09/007), eine "hervorragende" oder "außerordentliche" Bedeutung des Objektes ist aber nicht gefordert vergleiche VwGH 15.09.2004, 2001/09/0219). Das öffentliche Interesse an der Erhaltung eines Objekts ist im Hinblick auf seine Denkmaleigenschaften als Einheit zu beurteilen. Die Gesichtspunkte für das Vorliegen eines öffentlichen Interesses an der Erhaltung sind dabei kumulativ für die Begründung heranzuziehen (VwGH 28.06.2017, Ra 2016/09/0091). Das öffentliche Interesse ist ausschließlich anhand der Bedeutung zu prüfen (Bazil/Binder-Krieglstein/Kraft, Denkmalschutzrecht2 § 1 Rz 15) und es ist unerheblich, ob es mit anderen öffentlichen Interessen kollidiert (VwGH 25.01.1952, 974/47). Das öffentliche Interesse ist ausschließlich anhand der Bedeutung zu prüfen (Bazil/Binder-Krieglstein/Kraft, Denkmalschutzrecht2 Paragraph eins, Rz 15) und es ist unerheblich, ob es mit anderen öffentlichen Interessen kollidiert (VwGH 25.01.1952, 974/47). Im gegenständlichen Fall geht aus den Feststellungen hervor, dass die Anlage einen regionalen Seltenheitswert hat. So gibt es wenige Pfarrhöfe mit einer Bausubstanz vor 1700, gleichzeitig haben sich kaum Pfarrhöfe mit derartigen späthistoristische Raumgestaltungen erhalten. Für das Bundesverwaltungsgericht steht damit vor dem Hintergrund der zitierten höchstgerichtlichen Judikatur fest, dass die Kriterien der Vielzahl, Vielfalt und Verteilung im gegenständlichen Fall erfüllt sind und der von § 1 Abs. 2 DMSG geforderte Seltenheitswert gegeben ist, woraus folgt, dass es sich bei der Anlage im spruchgemäßen Umfang um ein zu schützendes Denkmal handelt. Für das Bundesverwaltungsgericht steht damit vor dem Hintergrund der zitierten höchstgerichtlichen Judikatur fest, dass die Kriterien der Vielzahl, Vielfalt und Verteilung im gegenständlichen Fall erfüllt sind und der von Paragraph eins, Absatz 2, DMSG geforderte Seltenheitswert gegeben ist, woraus folgt, dass es sich bei der Anlage im spruchgemäßen Umfang um ein zu schützendes Denkmal handelt. 3.
  58. Betreffend die an der Anlage durchgeführten Veränderungen wie etwa die teilweise Erneuerung von Fenstern oder des Daches und dergleichen verweist das Bundesverwaltungsgericht auf die ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs (zB VwGH 05.09.2013, 2012/09/0018), wonach spätere Veränderungen den Charakter eines Gebäudes als Denkmal für sich allein nicht zu hindern vermögen (Hinweis E
  59. Oktober 1974, 665/74). Für das öffentliche Interesse an der Erhaltung eines Denkmals ist nicht wesentlich, ob dieses in allen Details im Originalzustand erhalten ist (Hinweis E
  60. November 2001, 2001/09/0072; E
  61. Dezember 2001, 2001/09/0059); entscheidend ist vielmehr, ob dem Denkmal noch Dokumentationscharakter zukommt. Veränderungen an historischen Bauten sind Teil der Baugeschichte des Denkmals. Insbesondere bei zu Wohn- und Geschäftszwecken genutzten Objekten kann nicht davon ausgegangen werden, dass seit der Errichtung keine Veränderungen mehr erfolgten und sind gerade Bauteile aus Holz einer ständigen Erneuerung unterworfen. Im gegenständlichen Fall ist von einem über die Jahrhunderte gewachsenen Denkmal auszugehen und liegt gerade darin seine Bedeutung. 3.
  62. Da seitens der Beschwerdeführerin ein schlechter Bauzustand vorgebracht wurde, ist hier auch auf § 1 Abs. 10 DMSG einzugehen: 3.
  63. Da seitens der Beschwerdeführerin ein schlechter Bauzustand vorgebracht wurde, ist hier auch auf Paragraph eins, Absatz 10, DMSG einzugehen: § 1 Abs. 10 DMSG sieht vor, dass die Erhaltung dann nicht im öffentlichen Interesse gelegen ist, wenn sich das Denkmal im Zeitpunkt der Unterschutzstellung in einem derartigen statischen oder sonstigen substanziellen (physischen) Zustand befindet, dass eine Instandsetzung entweder überhaupt nicht mehr möglich ist oder mit so großen Veränderungen in der Substanz verbunden wäre, dass dem Denkmal nach seiner Instandsetzung Dokumentationswert und damit Bedeutung als Denkmal nicht mehr in ausreichendem Maße zugesprochen werden könnte. Entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes erfasst diese Bestimmung aber nur jene besonders schweren Schäden, die von vornherein jede denkmalgerechte Erhaltungsmöglichkeit ausschließen, so dass das Denkmal bereits de facto zerstört ist und nur durch eine Rekonstruktion ersetzt werden könnte (VwGH 20.02.2014, 2014/09/0004; 22.03.2012, 2009/09/0248). Die Frage des Zustands ist für den Zeitpunkt der Unterschutzstellung zu beurteilen. Welche Schäden in näherer oder fernerer Zukunft erwartet werden müssen oder welche Veränderung der Eigentümer vornehmen möchte, ist in einem Unterschutzstellungsverfahren nicht zu berücksichtigen (VwGH 15.09.2004, 2003/09/0010; vgl. auch VwGH 21.05.2003, 2002/09/0176). Paragraph eins, Absatz 10, DMSG sieht vor, dass die Erhaltung dann nicht im öffentlichen Interesse gelegen ist, wenn sich das Denkmal im Zeitpunkt der Unterschutzstellung in einem derartigen statischen oder sonstigen substanziellen (physischen) Zustand befindet, dass eine Instandsetzung entweder überhaupt nicht mehr möglich ist oder mit so großen Veränderungen in der Substanz verbunden wäre, dass dem Denkmal nach seiner Instandsetzung Dokumentationswert und damit Bedeutung als Denkmal nicht mehr in ausreichendem Maße zugesprochen werden könnte. Entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes erfasst diese Bestimmung aber nur jene besonders schweren Schäden, die von vornherein jede denkmalgerechte Erhaltungsmöglichkeit ausschließen, so dass das Denkmal bereits de facto zerstört ist und nur durch eine Rekonstruktion ersetzt werden könnte (VwGH 20.02.2014, 2014/09/0004; 22.03.2012, 2009/09/0248). Die Frage des Zustands ist für den Zeitpunkt der Unterschutzstellung zu beurteilen. Welche Schäden in näherer oder fernerer Zukunft erwartet werden müssen oder welche Veränderung der Eigentümer vornehmen möchte, ist in einem Unterschutzstellungsverfahren nicht zu berücksichtigen (VwGH 15.09.2004, 2003/09/0010; vergleiche auch VwGH 21.05.2003, 2002/09/0176). Der Verwaltungsgerichtshof erkannte in Bezug auf Feuchteschäden, dass die bloße Behauptung der Unsanierbarkeit aufgrund einer Durchfeuchtung ohne nähere (technische) Untermauerung angesichts der allgemein bekannten bautechnischen und bauphysikalischen Möglichkeit zur Trockenlegung feuchten Mauerwerks nicht ausreichend ist, den Zustand einer "Ruine" iSd § 1 Abs. 10 DMSG 1923 darzutun (VwGH 29.04.2011, 2010/09/0230). Der Verwaltungsgerichtshof erkannte in Bezug auf Feuchteschäden, dass die bloße Behauptung der Unsanierbarkeit aufgrund einer Durchfeuchtung ohne nähere (technische) Untermauerung angesichts der allgemein bekannten bautechnischen und bauphysikalischen Möglichkeit zur Trockenlegung feuchten Mauerwerks nicht ausreichend ist, den Zustand einer "Ruine" iSd Paragraph eins, Absatz 10, DMSG 1923 darzutun (VwGH 29.04.2011, 2010/09/0230). In seiner Entscheidung vom 15.12.2004, 2003/09/0121, hielt der Verwaltungsgerichtshof fest, dass etwa die teilweise Unterfangung des Fundaments oder die Schließung der Mauerrisse sich nicht als derart tiefgreifend erweisen, dass damit so große Veränderungen an der Substanz verbunden wären, dass dem Denkmal nach seiner Instandsetzung Dokumentationswert und damit Bedeutung als Denkmal nicht mehr in ausreichendem Maß zugesprochen werden könnte. Allfällige erforderliche Veränderungen wären in einem Verfahren nach § 5 Abs. 1 DMSG zu prüfen (vgl. VwGH 18.06.2014, 2013/09/0131). In seiner Entscheidung vom 15.12.2004, 2003/09/0121, hielt der Verwaltungsgerichtshof fest, dass etwa die teilweise Unterfangung des Fundaments oder die Schließung der Mauerrisse sich nicht als derart tiefgreifend erweisen, dass damit so große Veränderungen an der Substanz verbunden wären, dass dem Denkmal nach seiner Instandsetzung Dokumentationswert und damit Bedeutung als Denkmal nicht mehr in ausreichendem Maß zugesprochen werden könnte. Allfällige erforderliche Veränderungen wären in einem Verfahren nach Paragraph 5, Absatz eins, DMSG zu prüfen vergleiche VwGH 18.06.2014, 2013/09/0131). Im gegenständlichen Fall wurde zwar ein partieller Sanierungsbedarf festgestellt und weisen etwa Teile der Bausubstanz Schäden in Form von Rissbildung auf. Daraus kann aber nicht abgeleitet werden, dass die gegenständliche Anlage aktuell und insgesamt in einem derart desolaten Zustand ist, sodass § 1 Abs. 10 DMSG erfüllt wäre. Auch ist zu berücksichtigen, dass die Anlage derzeit als Tagesstätte genutzt wird. Es gibt keine Hinweise, wonach die gesamte Anlage durch eine Rekonstruktion zu ersetzten wäre und liegen zu dieser Annahme auch keine nachvollziehbaren Gutachten vor. Eine zu einem späteren Zeitpunkt durchzuführende Veränderung oder Sanierung ist nicht Gegenstand eines Unterschutzstellungsverfahrens, sondern in einem Verfahren nach § 5 DMSG zu prüfen.Im gegenständlichen Fall wurde zwar ein partieller Sanierungsbedarf festgestellt und weisen etwa Teile der Bausubstanz Schäden in Form von Rissbildung auf. Daraus kann aber nicht abgeleitet werden, dass die gegenständliche Anlage aktuell und insgesamt in einem derart desolaten Zustand ist, sodass Paragraph eins, Absatz 10, DMSG erfüllt wäre. Auch ist zu berücksichtigen, dass die Anlage derzeit als Tagesstätte genutzt wird. Es gibt keine Hinweise, wonach die gesamte Anlage durch eine Rekonstruktion zu ersetzten wäre und liegen zu dieser Annahme auch keine nachvollziehbaren Gutachten vor. Eine zu einem späteren Zeitpunkt durchzuführende Veränderung oder Sanierung ist nicht Gegenstand eines Unterschutzstellungsverfahrens, sondern in einem Verfahren nach Paragraph 5, DMSG zu prüfen. 3.
  64. Teilunterschutzstellung Grundsätzlich ist der ganze Gegenstand unter Schutz zu stellen, der die geforderte Bedeutung hat und zivilrechtlich eine Einheit bildet (VwGH 25.01.2016, Ro 2015/09/0010; 01.07.1998, 96/09/0216). Aus § 1 Abs. 8 DMSG folgt, dass die Teilunterschutzstellung eines Denkmals möglich ist und eine solche aufgrund des Grundsatzes der geringstmöglichen Unterschutzstellung (VwGH 25.06.2013, 2011/09/0178; 04.10.2012, 2010/09/0079) auch geboten ist, wobei aber stets die sachlichen Voraussetzungen vorliegen müssen. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist eine Teilunterschutzstellung dann vorzunehmen, wenn in einem überschaubaren, abgeschlossenen Teil (z.B. dem Inneren) keine ursprüngliche Bausubstanz vorhanden ist und die Teilunterschutzstellung fachlich ausreichend erscheint (VwGH 09.11.2009, 2008/09/0322). § 1 Abs. 8 DMSG wird Ausnahmecharakter attestiert (VwGH 25.01.2016, Ro 2015/09/0010). Aus den Gesetzesmaterialien zu § 1 Abs. 8 DMSG (1769 der Beilagen XX. GP, 39f.) ergibt sich gleichfalls, dass die Teilunterschutzstellung überschaubare, abgeschlossene Teile umfassen muss, soll Denkmalschutz auch vollziehbar sein. Grundsätzlich ist der ganze Gegenstand unter Schutz zu stellen, der die geforderte Bedeutung hat und zivilrechtlich eine Einheit bildet (VwGH 25.01.2016, Ro 2015/09/0010; 01.07.1998, 96/09/0216). Aus Paragraph eins, Absatz 8, DMSG folgt, dass die Teilunterschutzstellung eines Denkmals möglich ist und eine solche aufgrund des Grundsatzes der geringstmöglichen Unterschutzstellung (VwGH 25.06.2013, 2011/09/0178; 04.10.2012, 2010/09/0079) auch geboten ist, wobei aber stets die sachlichen Voraussetzungen vorliegen müssen. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist eine Teilunterschutzstellung dann vorzunehmen, wenn in einem überschaubaren, abgeschlossenen Teil (z.B. dem Inneren) keine ursprüngliche Bausubstanz vorhanden ist und die Teilunterschutzstellung fachlich ausreichend erscheint (VwGH 09.11.2009, 2008/09/0322). Paragraph eins, Absatz 8, DMSG wird Ausnahmecharakter attestiert (VwGH 25.01.2016, Ro 2015/09/0010). Aus den Gesetzesmaterialien zu Paragraph eins, Absatz 8, DMSG (1769 der Beilagen römisch zwanzig. GP, 39f.) ergibt sich gleichfalls, dass die Teilunterschutzstellung überschaubare, abgeschlossene Teile umfassen muss, soll Denkmalschutz auch vollziehbar sein. Im gegenständlichen Fall gab der ASV zwar an, dass sich der Anbau an den ehem. Pfarrhof in das Erscheinungsbild einfüge, aus dem Amtssachverständigengutachten geht aber zweifelsfrei hervor, dass Bedeutungsträger der ehem. Pfarrhof in seiner Erscheinung bis zum Ende des
  65. Jahrhunderts ist und handelt es sich bei dem in den 1990er Jahren angefügten Bauteil, der keine historische Bausubstanz enthält, überdies um einen abgeschlossenen und trennbaren Baukörper. Im Sinne des Grundsatzes der geringstmöglichen Unterschutzstellung war dieser Teil somit vom Schutzumfang auszunehmen. Der Dokumentationswert der Anlage für das pfarrhöfische Leben in vergangenen Zeiten bleibt damit gewahrt. 3.
  66. Abschließend wird darauf hingewiesen, dass auf wirtschaftliche und private Interessen betreffende Argumente (zB Sanierungsaufwand und –kosten; weitere Nutzung) in einem Unterschutzstellungsverfahren gemäß §§ 1 und 3 DMSG nicht eingegangen werden kann. Entsprechend der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist die Feststellung des öffentlichen Interesses ausschließlich nach der geschichtlichen, künstlerischen und kulturellen Bedeutung des Objektes zu prüfen. Es findet auch keine Abwägung mit anderen öffentlichen oder privaten Interessen statt (VwGH 15.12.2004, 2003/09/0121). 3.
  67. Abschließend wird darauf hingewiesen, dass auf wirtschaftliche und private Interessen betreffende Argumente (zB Sanierungsaufwand und –kosten; weitere Nutzung) in einem Unterschutzstellungsverfahren gemäß Paragraphen eins und 3 DMSG nicht eingegangen werden kann. Entsprechend der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist die Feststellung des öffentlichen Interesses ausschließlich nach der geschichtlichen, künstlerischen und kulturellen Bedeutung des Objektes zu prüfen. Es findet auch keine Abwägung mit anderen öffentlichen oder privaten Interessen statt (VwGH 15.12.2004, 2003/09/0121). 3.
  68. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt daher zu dem Ergebnis, dass es sich bei der gegenständlichen Anlage im spruchmäßigen Umfang um ein Denkmal handelt, dessen Verlust eine Beeinträchtigung des österreichischen Kulturgutbestandes bedeuten würde, womit die Erhaltung der Anlage im öffentlichen Interesse liegt. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung betreffend die Stellung unter Denkmalschutz (vgl. die oben unter Punkt 3. zitierte Judikatur); Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im Übrigen war eine auf die Umstände des Einzelfalls bezogene Prüfung vorzunehmen.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung betreffend die Stellung unter Denkmalschutz vergleiche die oben unter Punkt 3. zitierte Judikatur); Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im Übrigen war eine auf die Umstände des Einzelfalls bezogene Prüfung vorzunehmen. Es war somit insgesamt spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W183.2259626.1.00

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