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{'item': 'W198 2265483-1'}

Obsah (15)§ 28Art. 133§ 410§ 4Art. 130§ 6§ 414§ 59§ 17§ 31§ 24§ 35§ 33§ 113§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum26.01.2023 GeschäftszahlW198 2265483-1 Spruch, W198 2265483-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte

§ 28Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (Vw

GVG) idgF als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) idgF als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Die Österreichische Gesundheitskasse, Landesstelle Burgenland, (im Folgenden: ÖGK) hat mit Bescheid vom 04.11.2022, AZ: XXXX , XXXX (in der Folge: Beschwerdeführerin)

§ 410Abs. 1 Z 5 nach § 113 Abs. 1 i

Vm Abs. 2 ASVG einen Beitragszuschlag in der Höhe von € 1.000,00 vorgeschrieben. Begründend wurde ausgeführt, dass im Rahmen der am 21.01.2022 erfolgten Kontrolle durch die Finanzpolizei Team 30 im Imbisslokal XXXX an der Adresse XXXX XXXX als Essenslieferant im Betrieb der Beschwerdeführerin arbeitend angetroffen worden sei ohne zur Pflichtversicherung gemeldet gewesen zu sein. Die Dienstnehmereigenschaft der betretenen Person sei seitens der ÖGK bereits mittels Bescheid rechtskräftig festgestellt worden.1. Die Österreichische Gesundheitskasse, Landesstelle Burgenland, (im Folgenden: ÖGK) hat mit Bescheid vom 04.11.2022, AZ: römisch 40 , römisch 40 (in der Folge: Beschwerdeführerin)

Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer 5, nach Paragraph 113, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, ASVG einen Beitragszuschlag in der Höhe von € 1.000,00 vorgeschrieben. Begründend wurde ausgeführt, dass im Rahmen der am 21.01.2022 erfolgten Kontrolle durch die Finanzpolizei Team 30 im Imbisslokal römisch 40 an der Adresse römisch 40 römisch 40 als Essenslieferant im Betrieb der Beschwerdeführerin arbeitend angetroffen worden sei ohne zur Pflichtversicherung gemeldet gewesen zu sein. Die Dienstnehmereigenschaft der betretenen Person sei seitens der ÖGK bereits mittels Bescheid rechtskräftig festgestellt worden.

  1. Die Beschwerdeführerin hat mittels E-Mail vom 21.11.2022 „Einspruch" erhoben und führte wörtlich aus: „Hiermit möchte ich Einspruch gegen die Höhe der Strafe kundgeben. Wiederholt möchte ich darauf hinweisen, dass es sich hier nicht um eine betrügerische Tat handelt, sondern nur um Menschlichkeit, wie bereits erwähnt. Uns ist es in der derzeitigen Situation nicht möglich, diesen Betrag zu bezahlen, was eindeutig zu hoch ist. Ich bitte Sie, die Strafe zu reduzieren."
  2. Die belangte Behörde hat mit Schreiben vom 23.11.2022 der Beschwerdeführerin einen Mängelbehebungsauftrag erteilt, zumal aus der Beschwerde vom 21.11.2022 insbesondere nicht hervorging, ob diese sich gegen den Bescheid vom 04.11.2022, mit welchem ein Beitragszuschlag in Höhe von EUR 1.000,- vorgeschrieben wurde, und/oder gegen den Bescheid vom 03.11.2022 richtete, mit welchem das Vorliegen der Pflichtversicherung des Herrn XXXX festgestellt wurde.
  3. Die belangte Behörde hat mit Schreiben vom 23.11.2022 der Beschwerdeführerin einen Mängelbehebungsauftrag erteilt, zumal aus der Beschwerde vom 21.11.2022 insbesondere nicht hervorging, ob diese sich gegen den Bescheid vom 04.11.2022, mit welchem ein Beitragszuschlag in Höhe von EUR 1.000,- vorgeschrieben wurde, und/oder gegen den Bescheid vom 03.11.2022 richtete, mit welchem das Vorliegen der Pflichtversicherung des Herrn römisch 40 festgestellt wurde.
  4. Mittels Eingabe vom 26.11.2022 stellte die Beschwerdeführerin klar, dass ihre Eingabe vom 21.11.2022 als Beschwerde gegen den Bescheid vom 04.11.2022 zu werten sei. Sie brachte erneut vor, dass es sich um keine betrügerische Tat handle und es in der derzeitigen Situation nicht möglich sei, diesen Betrag zu bezahlen. Die Beschwerdeführerin beantragte die Reduzierung des vorgeschriebenen Betrages.
  5. Die Beschwerdesache wurde mit Schreiben der ÖGK vom 12.01.2023 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  6. Feststellungen: Am 21.01.2022 um 10:50 Uhr wurde durch Organe der Finanzpolizei Team 30 eine Kontrolle im Imbisslokal XXXX in XXXX , durchgeführt. Bei diesem Lokal handelt es sich um den Betrieb der Beschwerdeführerin. Im Zuge dieser Kontrolle wurde XXXX , SVNR XXXX , im Imbisslokal angetroffen. Er war zu diesem Zeitpunkt als Essenslieferant für die Beschwerdeführerin tätig und saß zum Zeitpunkt der Kontrolle gerade an einem Tisch, wo er auf auszuliefernde Speisen wartete. XXXX war zum Zeitpunkt der Kontrolle nicht zur Sozialversicherung gemeldet.Am 21.01.2022 um 10:50 Uhr wurde durch Organe der Finanzpolizei Team 30 eine Kontrolle im Imbisslokal römisch 40 in römisch 40 , durchgeführt. Bei diesem Lokal handelt es sich um den Betrieb der Beschwerdeführerin. Im Zuge dieser Kontrolle wurde römisch 40 , SVNR römisch 40 , im Imbisslokal angetroffen. Er war zu diesem Zeitpunkt als Essenslieferant für die Beschwerdeführerin tätig und saß zum Zeitpunkt der Kontrolle gerade an einem Tisch, wo er auf auszuliefernde Speisen wartete. römisch 40 war zum Zeitpunkt der Kontrolle nicht zur Sozialversicherung gemeldet. Herr XXXX war bereits seit 17.01.2022 im Ausmaß von zehn Stunden pro Woche als geringfügig beschäftigter Dienstnehmer für die Beschwerdeführerin tätig. Herr römisch 40 war bereits seit 17.01.2022 im Ausmaß von zehn Stunden pro Woche als geringfügig beschäftigter Dienstnehmer für die Beschwerdeführerin tätig. Mit rechtskräftigem Bescheid der ÖGK vom 03.11.2022 wurde die Teilversicherung des Herrn XXXX in der Unfallversicherung

§ 4Abs.

1 Z 1 und Abs. 2, § 5 Abs. 1 Z 2 und Abs. 2 sowie § 7 Z 3 lit. a ASVG festgestellt. In diesem Bescheid wurde sohin rechtskräftig festgestellt, dass Herr XXXX hinsichtlich der für die Beschwerdeführerin ausgeübten Tätigkeit als Essenslieferant der Teilversicherung in der Unfallversicherung nach dem ASVG unterliegt.Mit rechtskräftigem Bescheid der ÖGK vom 03.11.2022 wurde die Teilversicherung des Herrn römisch 40 in der Unfallversicherung

Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2,, Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 2, sowie Paragraph 7, Ziffer 3, Litera a, ASVG festgestellt. In diesem Bescheid wurde sohin rechtskräftig festgestellt, dass Herr römisch 40 hinsichtlich der für die Beschwerdeführerin ausgeübten Tätigkeit als Essenslieferant der Teilversicherung in der Unfallversicherung nach dem ASVG unterliegt. Herr XXXX war in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit für die Beschwerdeführerin tätig.Herr römisch 40 war in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit für die Beschwerdeführerin tätig.

  1. Beweiswürdigung: Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den vorliegenden Verwaltungsakt der ÖGK. Es ist unstrittig, dass XXXX am 21.01.2022 bei einer Kontrolle durch Organe der Finanzpolizei Team 30 im Imbisslokal XXXX in XXXX arbeitend für die Beschwerdeführerin angetroffen wurde und zu diesem Zeitpunkt nicht zur Sozialversicherung angemeldet war. Es ist unstrittig, dass römisch 40 am 21.01.2022 bei einer Kontrolle durch Organe der Finanzpolizei Team 30 im Imbisslokal römisch 40 in römisch 40 arbeitend für die Beschwerdeführerin angetroffen wurde und zu diesem Zeitpunkt nicht zur Sozialversicherung angemeldet war. Das Tätigwerden des XXXX in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit bzw. das Vorliegen der Dienstnehmereigenschaft wurde im gesamten Verfahren seitens der Beschwerdeführerin nicht bestritten. Überdies wurde die Dienstnehmereigenschaft der betretenen Person seitens der ÖGK mit Bescheid vom 03.11.2022 rechtskräftig festgestellt. Dieser Bescheid wurde seitens der Beschwerdeführerin nicht angefochten. Das Tätigwerden des römisch 40 in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit bzw. das Vorliegen der Dienstnehmereigenschaft wurde im gesamten Verfahren seitens der Beschwerdeführerin nicht bestritten. Überdies wurde die Dienstnehmereigenschaft der betretenen Person seitens der ÖGK mit Bescheid vom 03.11.2022 rechtskräftig festgestellt. Dieser Bescheid wurde seitens der Beschwerdeführerin nicht angefochten. Die Feststellungen zum Beschäftigungsbeginn sowie zum Beschäftigungsausmaß des Betretenen ergeben sich aus dem vom Betretenen ausgefüllten Personenblatt in Zusammenschau mit den Angaben der Beschwerdeführerin und sind nicht strittig. Zum Tätigwerden des Betretenen in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit für die Beschwerdeführerin ist des Weiteren auf die Ausführungen in der rechtlichen Beurteilung zu verweisen. Dem Vorbringen der Beschwerdeführerin in der Stellungnahme vom 15.07.2022, wonach Herr XXXX aufgrund des Bezuges seiner Behindertenpension darum gebeten habe, vorerst (bis zur Abklärung, ob er die Behindertenpension aufgrund seiner geringfügigen Tätigkeit für die Beschwerdeführerin verlieren würde) nicht angemeldet zu werden und er auch bis dahin auf ein Entgelt bzw. Sachbezüge verzichtet habe, ist entgegenzuhalten, dass im Bereich der Sozialversicherung das Anspruchslohnprinzip Anwendung findet. Demnach ist eine Person schon dann gegen Entgelt beschäftigt, wenn sie aus dem Dienstverhältnis einen Entgeltanspruch hat, gleichgültig ob ihr das Entgelt tatsächlich ausbezahlt wurde oder nicht.Dem Vorbringen der Beschwerdeführerin in der Stellungnahme vom 15.07.2022, wonach Herr römisch 40 aufgrund des Bezuges seiner Behindertenpension darum gebeten habe, vorerst (bis zur Abklärung, ob er die Behindertenpension aufgrund seiner geringfügigen Tätigkeit für die Beschwerdeführerin verlieren würde) nicht angemeldet zu werden und er auch bis dahin auf ein Entgelt bzw. Sachbezüge verzichtet habe, ist entgegenzuhalten, dass im Bereich der Sozialversicherung das Anspruchslohnprinzip Anwendung findet. Demnach ist eine Person schon dann gegen Entgelt beschäftigt, wenn sie aus dem Dienstverhältnis einen Entgeltanspruch hat, gleichgültig ob ihr das Entgelt tatsächlich ausbezahlt wurde oder nicht.
  2. Rechtliche Beurteilung:

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Nach § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin die ÖGK.Nach Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin die ÖGK. § 414 Abs. 1 ASVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide eines Versicherungsträgers.Paragraph 414, Absatz eins, ASVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide eines Versicherungsträgers.

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 414Abs.

2 ASVG entscheidet in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag einer Partei durch einen Senat; dies gilt auch für Verfahren, in denen die zitierten Angelegenheiten als Vorfragen zu beurteilen sind. Da über eine Sache nach § 410 Abs. 1 Z 5 entschieden wird, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache somit die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Paragraph 414, Absatz 2, ASVG entscheidet in Angelegenheiten nach Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 6 bis 9 das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag einer Partei durch einen Senat; dies gilt auch für Verfahren, in denen die zitierten Angelegenheiten als Vorfragen zu beurteilen sind. Da über eine Sache nach Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer 5, entschieden wird, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache somit die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 59Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 31Abs. 1 Vw

GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Absehen von einer Beschwerdeverhandlung:

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages, der gegenständlich nicht vorliegt, von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Absatz 4, kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages, der gegenständlich nicht vorliegt, , von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden, sodass dies zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bescheides ausreichte. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, Zl. 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden, sodass dies zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bescheides ausreichte. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, Zl. 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen. Zu A) Abweisung der Beschwerde:, Zu A) Abweisung der Beschwerde:

§ 4Abs.

1 Z 1 ASVG sind die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder

den §§ 5 und 6 ASVG von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach § 7 ASVG nur eine Teilversicherung begründet.

Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG sind die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder

den Paragraphen 5 und 6 ASVG von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach Paragraph 7, ASVG nur eine Teilversicherung begründet. Nach § 4 Abs. 2 ASVG ist Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes, wer in einem Dienstverhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen. Nach Paragraph 4, Absatz 2, ASVG ist Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes, wer in einem Dienstverhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen.

§ 35Abs.

1 1. Satz ASVG gilt als Dienstgeber im Sinne des ASVG unter anderem derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb (die Verwaltung, die Hauswirtschaft, die Tätigkeit) geführt wird, in dem der Dienstnehmer in einem Beschäftigungsverhältnis steht, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in Dienst genommen hat oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter an Stelle des Entgeltes verweist.

Paragraph 35, Absatz eins, 1. Satz ASVG gilt als Dienstgeber im Sinne des ASVG unter anderem derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb (die Verwaltung, die Hauswirtschaft, die Tätigkeit) geführt wird, in dem der Dienstnehmer in einem Beschäftigungsverhältnis steht, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in Dienst genommen hat oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter an Stelle des Entgeltes verweist.

§ 33Abs.

1 ASVG haben Dienstgeber jede von ihnen beschäftigte, nach dem ASVG in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden. Die An(Ab)meldung durch den Dienstgeber wirkt auch für den Bereich der Unfall- und Pensionsversicherung, soweit die beschäftigte Person in diesen Versicherungen pflichtversichert ist.

Paragraph 33, Absatz eins, ASVG haben Dienstgeber jede von ihnen beschäftigte, nach dem ASVG in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden. Die An(Ab)meldung durch den Dienstgeber wirkt auch für den Bereich der Unfall- und Pensionsversicherung, soweit die beschäftigte Person in diesen Versicherungen pflichtversichert ist. Im vorliegenden Fall ist zunächst als Vorfrage zu klären, ob eine

§ 33Abs.

1 ASVG meldepflichtige Beschäftigung des Betretenen vorlag und die Beschwerdeführerin als Dienstgeberin verpflichtet gewesen wäre, diesen vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden.Im vorliegenden Fall ist zunächst als Vorfrage zu klären, ob eine

Paragraph 33, Absatz eins, ASVG meldepflichtige Beschäftigung des Betretenen vorlag und die Beschwerdeführerin als Dienstgeberin verpflichtet gewesen wäre, diesen vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden. Ob bei der Beschäftigung die Merkmale persönlicher Abhängigkeit des Beschäftigten vom Empfänger der Arbeitsleistung gegenüber jenen persönlicher Unabhängigkeit überwiegen und somit persönliche Abhängigkeit im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG gegeben ist, hängt nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes davon ab, ob nach dem Gesamtbild dieser konkret zu beurteilenden Beschäftigung die Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten durch diese und während dieser Beschäftigung weitgehend ausgeschaltet oder - wie bei anderen Formen der Gestaltung einer Beschäftigung (z.B. aufgrund eines Werkvertrages oder eines freien Dienstvertrages) - nur beschränkt ist (VwGH 19.02.2014, 2013/08/0267; vgl. verstärkter Senat 10.12.1986, 83/08/0200).Ob bei der Beschäftigung die Merkmale persönlicher Abhängigkeit des Beschäftigten vom Empfänger der Arbeitsleistung gegenüber jenen persönlicher Unabhängigkeit überwiegen und somit persönliche Abhängigkeit im Sinne des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG gegeben ist, hängt nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes davon ab, ob nach dem Gesamtbild dieser konkret zu beurteilenden Beschäftigung die Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten durch diese und während dieser Beschäftigung weitgehend ausgeschaltet oder - wie bei anderen Formen der Gestaltung einer Beschäftigung (z.B. aufgrund eines Werkvertrages oder eines freien Dienstvertrages) - nur beschränkt ist (VwGH 19.02.2014, 2013/08/0267; vergleiche verstärkter Senat 10.12.1986, 83/08/0200). Verfahrensgegenständlich steht unstrittig fest, dass der Betretene im Zuge einer Kontrolle durch Organe der Finanzpolizei Team 30 als Essensauslieferer für die Beschwerdeführerin als Dienstgeberin angetroffen wurde und zu diesem Zeitpunkt nicht bei der Sozialversicherung angemeldet war. Wie festgestellt, wurde mit Bescheid der ÖGK vom 03.11.2022 rechtskräftig festgestellt, dass Herr XXXX hinsichtlich der für die Beschwerdeführerin ausgeübten Tätigkeit der Teilversicherung in der Unfallversicherung nach dem ASVG unterliegt.Verfahrensgegenständlich steht unstrittig fest, dass der Betretene im Zuge einer Kontrolle durch Organe der Finanzpolizei Team 30 als Essensauslieferer für die Beschwerdeführerin als Dienstgeberin angetroffen wurde und zu diesem Zeitpunkt nicht bei der Sozialversicherung angemeldet war. Wie festgestellt, wurde mit Bescheid der ÖGK vom 03.11.2022 rechtskräftig festgestellt, dass Herr römisch 40 hinsichtlich der für die Beschwerdeführerin ausgeübten Tätigkeit der Teilversicherung in der Unfallversicherung nach dem ASVG unterliegt. Im gegenständlichen Fall steht die Dienstnehmereigenschaft des Betretenen daher unbestritten fest und war ohne weiteres vom Vorliegen einer Tätigkeit in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit auszugehen. Es ist daher im gegenständlichen Fall vom Vorliegen eines sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnisses iSd § 4 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 ASVG des Herrn XXXX zur Beschwerdeführerin auszugehen.Es ist daher im gegenständlichen Fall vom Vorliegen eines sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnisses iSd Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2, ASVG des Herrn römisch 40 zur Beschwerdeführerin auszugehen.

§ 113Absatz 1 ASVG können unter anderem Dienstgebern Beitragszuschläge vorgeschrieben werden, wenn

Gemäß Paragraph 113, Absatz 1 ASVG können unter anderem Dienstgebern Beitragszuschläge vorgeschrieben werden, wenn

  1. die Anmeldung zur Pflichtversicherung nicht vor Arbeitsantritt erstattet wurde oder
  2. die vollständige Anmeldung zur Pflichtversicherung nach § 33 Abs. 1a Z 2 nicht oder verspätet erstattet wurde oder
  3. die vollständige Anmeldung zur Pflichtversicherung nach Paragraph 33, Absatz eins a, Ziffer 2, nicht oder verspätet erstattet wurde oder
  4. das Entgelt nicht oder verspätet gemeldet wurde oder
  5. ein zu niedriges Entgelt gemeldet wurde. Der Beitragszuschlag setzt sich

§ 113Abs.

2 ASVG im Fall des Abs. 1 Z 1 nach einer unmittelbaren Betretung im Sinne des § 111a [Abgabenbehörden des Bundes, deren Prüforgane Personen betreten haben] aus zwei Teilbeträgen zusammen, mit denen die Kosten für die gesonderte Bearbeitung und für den Prüfeinsatz pauschal abgegolten werden. Der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung beläuft sich auf € 500,00 je nicht vor Arbeitsantritt angemeldeter Person; der Teilbetrag für den Prüfeinsatz beläuft sich auf € 800,00. Bei erstmaliger verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen kann der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung entfallen und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz bis auf € 400,00 herabgesetzt werden. In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen kann auch der Teilbetrag für den Prüfeinsatz entfallen. Der Beitragszuschlag setzt sich

Paragraph 113, Absatz 2, ASVG im Fall des Absatz eins, Ziffer eins, nach einer unmittelbaren Betretung im Sinne des Paragraph 111 a, [Abgabenbehörden des Bundes, deren Prüforgane Personen betreten haben] aus zwei Teilbeträgen zusammen, mit denen die Kosten für die gesonderte Bearbeitung und für den Prüfeinsatz pauschal abgegolten werden. Der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung beläuft sich auf € 500,00 je nicht vor Arbeitsantritt angemeldeter Person; der Teilbetrag für den Prüfeinsatz beläuft sich auf , € 800,

  1. Bei erstmaliger verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen kann der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung entfallen und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz bis auf € 400,00 herabgesetzt werden. In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen kann auch der Teilbetrag für den Prüfeinsatz entfallen. Nach dem Wortlaut der gesetzlichen Bestimmungen sowie der Materialien (EBRV BlgNR
  2. GP 77) ist Zweck der Beitragszuschläge, den wegen der Säumigkeit des Meldepflichtigen verursachten Mehraufwand in der Verwaltung ("Bearbeitungskosten") auszugleichen, sohin einen Kostenbeitrag demjenigen vorzuschreiben, der diese Kosten auch verursacht hat ("Verursacherprinzip") und damit als Sicherungsmittel für das ordnungsgemäße Funktionieren der Sozialversicherung zu werten (vgl. VwGH 07.08.2002, 99/08/0074).Nach dem Wortlaut der gesetzlichen Bestimmungen sowie der Materialien (EBRV BlgNR
  3. Gesetzgebungsperiode 77) ist Zweck der Beitragszuschläge, den wegen der Säumigkeit des Meldepflichtigen verursachten Mehraufwand in der Verwaltung ("Bearbeitungskosten") auszugleichen, sohin einen Kostenbeitrag demjenigen vorzuschreiben, der diese Kosten auch verursacht hat ("Verursacherprinzip") und damit als Sicherungsmittel für das ordnungsgemäße Funktionieren der Sozialversicherung zu werten vergleiche VwGH 07.08.2002, 99/08/0074). Zufolge der einschlägigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 10.07.2013, 2013/08/0117) und des Verfassungsgerichtshofes (VfGH 07.03.2017, 07.03.2017) ist die Vorschreibung eines Beitragszuschlages nicht als Verwaltungsstrafe zu werten, sondern als eine wegen des durch die Säumigkeit des Meldepflichtigen verursachten Mehraufwandes sachlich gerechtfertigte weitere Sanktion für die Nichteinhaltung der Meldepflicht und damit als ein Sicherungsmittel für das ordnungsgemäße Funktionieren der Sozialversicherung, ist die Frage des subjektiven Verschuldens am Meldeverstoß unmaßgeblich. Entscheidend ist, dass objektiv ein Meldeverstoß verwirklich wurde, gleichgültig aus welchen Gründen. Die Frage des subjektiven Verschuldens ist aus diesem Grunde auch nicht näher zu untersuchen. Zufolge der einschlägigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 10.07.2013, 2013/08/0117) und des Verfassungsgerichtshofes (VfGH 07.03.2017, 07.03.2017) ist die Vorschreibung eines Beitragszuschlages nicht als Verwaltungsstrafe zu werten, sondern als eine wegen des durch die Säumigkeit des Meldepflichtigen verursachten Mehraufwandes sachlich gerechtfertigte weitere Sanktion für die Nichteinhaltung der Meldepflicht und damit als ein Sicherungsmittel für das ordnungsgemäße Funktionieren der Sozialversicherung, , ist die Frage des subjektiven Verschuldens am Meldeverstoß unmaßgeblich. Entscheidend ist, dass objektiv ein Meldeverstoß verwirklich wurde, gleichgültig aus welchen Gründen. Die Frage des subjektiven Verschuldens ist aus diesem Grunde auch nicht näher zu untersuchen. Die belangte Behörde hat daher den Beitragszuschlag zu Recht vorgeschrieben. Die Beschwerdeführerin als Dienstgeberin hat es unterlassen, den Betretenen vor Arbeitsantritt zur Sozialversicherung anzumelden. Sie hat daher gegen die ihr obliegenden sozialversicherungsrechtlichen Meldepflichten verstoßen und den Tatbestand des § 113 Abs. 1 Z 1 ASVG erfüllt. Somit ist der vorgeschriebene Beitragszuschlag dem Grunde nach berechtigt.Die belangte Behörde hat daher den Beitragszuschlag zu Recht vorgeschrieben. Die Beschwerdeführerin als Dienstgeberin hat es unterlassen, den Betretenen vor Arbeitsantritt zur Sozialversicherung anzumelden. Sie hat daher gegen die ihr obliegenden sozialversicherungsrechtlichen Meldepflichten verstoßen und den Tatbestand des Paragraph 113, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG erfüllt. Somit ist der vorgeschriebene Beitragszuschlag dem Grunde nach berechtigt.

§ 113Abs.

2 ASVG kann bei erstmaliger verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung entfallen und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz bis auf 400,00 € herabgesetzt werden.

Paragraph 113, Absatz 2, ASVG kann bei erstmaliger verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung entfallen und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz bis auf 400,00 € herabgesetzt werden. Unbedeutende Folgen im Sinne des § 113 Abs. 2 Satz 3 ASVG liegen nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vor, wenn diese Folgen hinter dem typischen Bild eines Meldeverstoßes bleiben. So etwa dann, wenn die Anmeldung zur Sozialversicherung verspätet erfolgte, im Zeitpunkt der Durchführung der Kontrolle aber bereits vollzogen gewesen ist - also entgegen dem typischen Regelfall feststeht, dass Schwarzarbeit nicht intendiert war (VwGH vom 10.04.2013, 2013/08/0041, VwGH vom 18.11.2009, 2008/08/0246).Unbedeutende Folgen im Sinne des Paragraph 113, Absatz 2, Satz 3 ASVG liegen nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vor, wenn diese Folgen hinter dem typischen Bild eines Meldeverstoßes bleiben. So etwa dann, wenn die Anmeldung zur Sozialversicherung verspätet erfolgte, im Zeitpunkt der Durchführung der Kontrolle aber bereits vollzogen gewesen ist - also entgegen dem typischen Regelfall feststeht, dass Schwarzarbeit nicht intendiert war (VwGH vom 10.04.2013, 2013/08/0041, VwGH vom 18.11.2009, 2008/08/0246). Das Vorliegen unbedeutender Folgen ist nicht allein aus dem Grund anzunehmen, dass bei einer Kontrolle nur ein Dienstnehmer betreten wird, vielmehr ist davon auszugehen, dass es für eine Herabsetzung des Beitragszuschlages zusätzlich sowohl notwendig als auch unerlässlich ist, kumulativ zu prüfen, ob die aus der Nichtanmeldung resultierenden Folgen in Schwere und Gewichtigkeit hinter jenen Folgen bleiben, welche dem typischen Bild eines Meldeverstoßes immanent sind. Im vorliegenden Fall war die Anmeldung zur Sozialversicherung des Dienstnehmers XXXX zum Zeitpunkt der Kontrolle noch nicht nachgeholt worden. Es liegt somit im Einklang mit der zuvor genannten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes das typische Bild eines Meldeverstoßes vor und dauerte im Zeitpunkt der Kontrolle noch an. Von unbedeutenden Folgen iSd § 113 Abs. 2 ASVG, welche eine Herabsetzung des Beitragszuschlages rechtfertigen würden, kann im gegenständlichen Fall nicht gesprochen werden, mag es sich auch um ein erstmaliges Meldevergehen handeln, welches nur einen Dienstnehmer betrifft.Im vorliegenden Fall war die Anmeldung zur Sozialversicherung des Dienstnehmers römisch 40 zum Zeitpunkt der Kontrolle noch nicht nachgeholt worden. Es liegt somit im Einklang mit der zuvor genannten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes das typische Bild eines Meldeverstoßes vor und dauerte im Zeitpunkt der Kontrolle noch an. Von unbedeutenden Folgen iSd Paragraph 113, Absatz 2, ASVG, welche eine Herabsetzung des Beitragszuschlages rechtfertigen würden, kann im gegenständlichen Fall nicht gesprochen werden, mag es sich auch um ein erstmaliges Meldevergehen handeln, welches nur einen Dienstnehmer betrifft. Somit ist der vorgeschriebene Beitragszuschlag auch der Höhe nach berechtigt. Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W198.2265483.1.00

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