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{'item': 'W208 2264432-1'}

Obsah (14)§ 28§ 43§ 44§ 91Art 133§ 190§ 123§ 118§ 48§ 9§ 19b§ 7§ 6§ 94

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum26.01.2023 GeschäftszahlW208 2264432-1 Spruch, W208 2264432-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte

§ 28Abs 2 Vw

GVG iVm § 123 BDG mit der Maßgabe abgewiesen, dass Spruch des Einleitungsbeschlusses zu lauten hat:„ […]Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 123, BDG mit der Maßgabe abgewiesen, dass Spruch des Einleitungsbeschlusses zu lauten hat:, „ […] Der [BF] ist verdächtig:

  1. Er habe sich — gemeinsam mit seinem Patrouillenkommandanten – am
  2. Juni 2022, in Uniform und während des Verkehrsdienstes, im Zeitraum von ca 17:00 bis ca 24:00 – allenfalls unterbrochen durch ca 1-2 Stunden, wo er den angeordneten Verkehrsdienst durchführte – ohne dienstliche Erforderlichkeit bei einer Hochzeitsfeier in XXXX (zuerst im Rüsthaus der Feuerwehr und ab ca 19:00 Uhr im Gemeindesaal) aufgehalten.
  3. Er habe sich — gemeinsam mit seinem Patrouillenkommandanten – am
  4. Juni 2022, in Uniform und während des Verkehrsdienstes, im Zeitraum von ca 17:00 bis ca 24:00 – allenfalls unterbrochen durch ca 1-2 Stunden, wo er den angeordneten Verkehrsdienst durchführte – ohne dienstliche Erforderlichkeit bei einer Hochzeitsfeier in römisch 40 (zuerst im Rüsthaus der Feuerwehr und ab ca 19:00 Uhr im Gemeindesaal) aufgehalten.
  5. Er habe am
  6. Juni 2022, im Zeitraum von ca 17:00 bis ca 24:00 Uhr, bei der oa Hochzeitsfeier alkoholische Getränke (zumindest drei 0,3 Liter Bier) konsumiert. Der Beamte ist verdächtig Dienstpflichten, nämlich ● in Punkt 1.

§ 43Abs 2 BDG und § 44 Abs 1 BDG i

Vm dem Einsatzbefehl vom 24.05.2022, GZ. PAD/22/00416521/001/AA, wonach er im Rahmen des XXXX „Verkehrsdienst“ im Stadtgebiet XXXX , entlang der B XXXX und im Bezirk XXXX zu verrichten hatte in Punkt 1.

Paragraph 43, Absatz 2, BDG und Paragraph 44, Absatz eins, BDG in Verbindung mit dem Einsatzbefehl vom 24.05.2022, GZ. PAD/22/00416521/001/AA, wonach er im Rahmen des römisch 40 „Verkehrsdienst“ im Stadtgebiet römisch 40 , entlang der B römisch 40 und im Bezirk römisch 40 zu verrichten hatte ● in Punkt 2.

§ 43Abs.

2 BDG und

§ 44Abs 1 BDG i

Vm Punkt 2.8., Allgemeine Polizeidienstrichtlinie (APD-RL) vom 24.09.2018, BMI-OA 1300/0333-II/1/b/2018 APD-RL, wonach der Genuss von alkoholischen Getränken im Dienst verboten ist in Punkt 2.

Paragraph 43, Absatz 2, BDG und

Paragraph 44, Absatz eins, BDG in Verbindung mit Punkt 2.8., Allgemeine Polizeidienstrichtlinie (APD-RL) vom 24.09.2018, BMI-OA 1300/0333-II/1/b/2018 APD-RL, wonach der Genuss von alkoholischen Getränken im Dienst verboten ist

§ 91

BDG schuldhaft verletzt zu haben.

Paragraph 91, BDG schuldhaft verletzt zu haben. Zum Spruchpunkt

  1. Er habe am
  2. Juni 2022, im Zeitraum von ca. 17:00 bis 20:30 Uhr und 23:00 bis 24:00 Uhr Gefahrenzulage nach § 19b Gehaltsgesetz verrechnet, obwohl er wegen des Aufenthaltes bei der Hochzeitsfeier keinen Exekutivdienst verrichtet hatte wird kein Disziplinarverfahren eingeleitet und das Verfahren gem § 118 Abs 1 Z 1 BDG eingestellt.“ Zum Spruchpunkt
  3. Er habe am
  4. Juni 2022, im Zeitraum von ca. 17:00 bis 20:30 Uhr und 23:00 bis 24:00 Uhr Gefahrenzulage nach Paragraph 19 b, Gehaltsgesetz verrechnet, obwohl er wegen des Aufenthaltes bei der Hochzeitsfeier keinen Exekutivdienst verrichtet hatte wird kein Disziplinarverfahren eingeleitet und das Verfahren gem Paragraph 118, Absatz eins, Ziffer eins, BDG eingestellt.“ B) Die Revision ist

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Disziplinarbeschuldigte und Beschwerdeführer (BF) steht seit 01.12.2016 in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund als Polizist der Landespolizeidirektion XXXX (in Folge: LPD) und verrichtet als eingeteilter Beamter in der Polizeiinspektion XXXX (in Folge: PI) seinen Dienst.
  2. Der Disziplinarbeschuldigte und Beschwerdeführer (BF) steht seit 01.12.2016 in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund als Polizist der Landespolizeidirektion römisch 40 (in Folge: LPD) und verrichtet als eingeteilter Beamter in der Polizeiinspektion römisch 40 (in Folge: PI) seinen Dienst.
  3. Am 29.06.20022 gelangten der LPD als Dienstbehörde durch ein am 28.06.2022 anonym eingebrachtes Schreiben (Aufgabe eines Briefes in XXXX ) die im Spruch des Einleitungsbeschlusses (in der Folge: EB) angeführten Verdachtsgründe über den angeblichen Vorfall am 18.06.2022, wonach der BF und sein Kollege im Dienst an einer Hochzeitsgesellschaft in XXXX (in Folge: R) teilgenommen hätten, zur Kenntnis. Dieses Schreiben wurde auch dem Stadtpolizeikommando XXXX (in Folge: SPK) und der Korruptionsstaatsanwaltschaft WIEN übermittelt (Beilage 1 zur Disziplinaranzeige [DA]).
  4. Am 29.06.20022 gelangten der LPD als Dienstbehörde durch ein am 28.06.2022 anonym eingebrachtes Schreiben (Aufgabe eines Briefes in römisch 40 ) die im Spruch des Einleitungsbeschlusses (in der Folge: EB) angeführten Verdachtsgründe über den angeblichen Vorfall am 18.06.2022, wonach der BF und sein Kollege im Dienst an einer Hochzeitsgesellschaft in römisch 40 (in Folge: R) teilgenommen hätten, zur Kenntnis. Dieses Schreiben wurde auch dem Stadtpolizeikommando römisch 40 (in Folge: SPK) und der Korruptionsstaatsanwaltschaft WIEN übermittelt (Beilage 1 zur Disziplinaranzeige [DA]).
  5. Mit Schreiben vom 05.07.2022 wurde dem Bundesamt für Korruptionsbekämpfung und Korruptionsprävention (BAK) eine Sachverhaltsdarstellung der gegenständlichen Vorwürfe übermittelt, welches daraufhin anordnete, dass die Durchführungen der Ermittlungen dem SPK übertragen werden.
  6. Am 19.07.2022 wurde der BF vom SPK zum ersten Mal mit den gegenständlichen Verdachtsmomenten konfrontiert und dazu niederschriftlich einvernommen. In dieser Niederschrift gab er im Wesentlichen an, dass er und sein Kollege sich von 19:00 bis ca. 20:30, Uhr und dann wieder ab 23:00 Uhr für eine Stunde bei der Hochzeit aufgehalten hätten, was er damit rechtfertigte, dass sie einfach die Zeit übersehen hätten. Den Vorwurf, Alkohol getrunken zu haben wies er zurück (Beilage 5/2 zur DA).
  7. Im Zuge des von der Dienstbehörde geführten Ermittlungsverfahrens wurden weitere Zeugenbefragungen durchgeführt. Dabei wurden insbesondere der mit dem BF als Patrouillenkommandant zum Dienst eingeteilte Beamte RevInsp XXXX (in der Folge: D - am 18.07.2022 und am 19.10.2022) (Beilage 5/1), der am 18.06.2022 als Einsatzkommandant eingesetzte Beamte XXXX (in der Folge: H - am 26.08.2022), der Bräutigam der Hochzeitsgesellschaft XXXX (am 02.07.2022 und am 19.07.2022), XXXX , ein Gast der Hochzeitsfeier (am 16.08.2022), sowie die als Kellnerin bei der Hochzeitsgesellschaft tätige XXXX (am 03.07.2022 und am 18.07.2022) niederschriftlich einvernommen (Beilagen 4/1 bis 4/4 zur DA).
  8. Im Zuge des von der Dienstbehörde geführten Ermittlungsverfahrens wurden weitere Zeugenbefragungen durchgeführt. Dabei wurden insbesondere der mit dem BF als Patrouillenkommandant zum Dienst eingeteilte Beamte RevInsp römisch 40 (in der Folge: D - am 18.07.2022 und am 19.10.2022) (Beilage 5/1), der am 18.06.2022 als Einsatzkommandant eingesetzte Beamte römisch 40 (in der Folge: H - am 26.08.2022), der Bräutigam der Hochzeitsgesellschaft römisch 40 (am 02.07.2022 und am 19.07.2022), römisch 40 , ein Gast der Hochzeitsfeier (am 16.08.2022), sowie die als Kellnerin bei der Hochzeitsgesellschaft tätige römisch 40 (am 03.07.2022 und am 18.07.2022) niederschriftlich einvernommen (Beilagen 4/1 bis 4/4 zur DA).
  9. Am 26.08.2022 wurde zum vorgeworfenen Sachverhalt (insb Betrug bezüglich der Verrechnung von 4 ½ Stunden (Std/€ 2,817) Gefahrenzulage gem § 19b Abs 1 GehG trotz Nichtvorliegens besonderer Gefahren) ein Abschlussbericht an die Staatsanwaltschaft (StA) XXXX erstattet, welche das Ermittlungsverfahren (wegen § 146 StGB) am 05.09.2022 (bei der Dienstbehörde eingelangt am 13.09.2022)

§ 190Z 2 St

PO einstellte (Beilage 3/2 zur DA). 6. Am 26.08.2022 wurde zum vorgeworfenen Sachverhalt (insb Betrug bezüglich der Verrechnung von 4 ½ Stunden (Std/€ 2,817) Gefahrenzulage gem Paragraph 19 b, Absatz eins, GehG trotz Nichtvorliegens besonderer Gefahren) ein Abschlussbericht an die Staatsanwaltschaft (StA) römisch 40 erstattet, welche das Ermittlungsverfahren (wegen Paragraph 146, StGB) am 05.09.2022 (bei der Dienstbehörde eingelangt am 13.09.2022)

Paragraph 190, Ziffer 2, StPO einstellte (Beilage 3/2 zur DA).

  1. Es folgte eine weitere Befragung des BF an seiner Dienststelle am 19.10.2022, bei der er im Wesentlichen auf seine erste Aussage vom 19.07.2022 verwies. Den Vorhalt, wieso er den Einsatzleiter oder die Dienstführung der PI nicht über eine Reduzierung der Gefahrenzulage für Mehrdienstleistungen im Dienstbericht (welche über das Einsatztool erfasst und nicht vom Beamten selbst eingetragen würden) informierte habe, rechtfertigte er damit, dass sie den gesamten Zeitraum ihrer Dienstverrichtung über Telefon und Funk erreichbar gewesen und sich auch im definierten Gebiet aufgehalten hätten (Beilage 5/2 zur DA).
  2. Am 04.11.2022 erstattete der Dienststellenleiter der PI Disziplinaranzeige gegen den BF (sowie gleichermaßen gegen den zweiten Beamten RevInsp D), welche vom Landespolizeidirektor mit Schreiben vom 09.11.2022 an die Bundesdisziplinarbehörde (BDB) weitergeleitet wurde.
  3. Am 17.11.2022 fasste der zuständige Senat der BDB den EB (zugestellt am 18.11.2022)

§ 123Abs 1 und 2 BDG mit folgendem Spruch (Anonymisierung durch das BVw

G): 9. Am 17.11.2022 fasste der zuständige Senat der BDB den EB (zugestellt am 18.11.2022)

Paragraph 123, Absatz eins und 2 BDG mit folgendem Spruch (Anonymisierung durch das BVwG): „I. […] Der [BF] ist verdächtig:

  1. Er habe sich — gemeinsam mit einem weiteren Polizeibeamten – am
  2. Juni 2022, in Uniform und während des Verkehrsdienstes, im Zeitraum von ca. 19:00 bis 21 Uhr und 23:00 bis 24:00 Uhr, bei einer Hochzeitsfeier in [R] aufgehalten und dort Speisen und Getränke konsumiert.
  3. Er habe am
  4. Juni 2022, im Zeitraum von ca. 17:00 bis 00:00 Uhr, während des Dienstes, alkoholische Getränke, nämlich drei kleine Bier, konsumiert.
  5. Er habe am
  6. Juni 2022, im Zeitraum von ca. 17:00 bis 20:30 Uhr und 23:00 bis 24:00 Uhr Gefahrenzulage nach § 19b Gehaltsgesetz verrechnet, obwohl er wegen des Aufenthaltes bei der Hochzeitsfeier keinen Exekutivdienst verrichtet hatte.
  7. Er habe am
  8. Juni 2022, im Zeitraum von ca. 17:00 bis 20:30 Uhr und 23:00 bis 24:00 Uhr Gefahrenzulage nach Paragraph 19 b, Gehaltsgesetz verrechnet, obwohl er wegen des Aufenthaltes bei der Hochzeitsfeier keinen Exekutivdienst verrichtet hatte. Der Beamte ist verdächtig Dienstpflichten nach ● § 43 Abs. 1 BDG, nämlich seine dienstlichen Aufgaben gewissenhaft, treu und unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung zu erfüllen, Paragraph 43, Absatz eins, BDG, nämlich seine dienstlichen Aufgaben gewissenhaft, treu und unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung zu erfüllen, ● § 43 Abs. 2 BDG, nämlich in seinem gesamten Verhalten darauf zu achten, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt, Paragraph 43, Absatz 2, BDG, nämlich in seinem gesamten Verhalten darauf zu achten, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt, ● § 44 Abs. 1 BDG in Verbindung mit Punkt 2.
  9. APD-RL und dem Einsatzbefehl GZ XXXX , nämlich die Weisungen seiner Vorgesetzten zu befolgen und Paragraph 44, Absatz eins, BDG in Verbindung mit Punkt 2.
  10. APD-RL und dem Einsatzbefehl GZ römisch 40 , nämlich die Weisungen seiner Vorgesetzten zu befolgen und ● § 48 Abs. 1 BDG, nämlich die im Dienstplan angeordneten Dienststunden einzuhalten,

§ 91

BDG schuldhaft verletzt zu haben. Paragraph 48, Absatz eins, BDG, nämlich die im Dienstplan angeordneten Dienststunden einzuhalten,

Paragraph 91, BDG schuldhaft verletzt zu haben. Il. Einstellung des Disziplinarverfahrensrömisch eins l. Einstellung des Disziplinarverfahrens Hingegen wird wegen des im Faktum

  1. der Disziplinaranzeige erhobenen Vorwurfs (Anmerkung BVwG: „keine Meldung an die Einsatzzentrale erstattet zu haben, obwohl die Beamten am
  2. Juni 2022, gegen 16:30 auf der Fahrt von XXXX nach [R] ‚verdächtige bzw. fahrauffällige Fahrzeuglenker‘ verfolgt haben“) der Begehung von weiteren Dienstpflichtverletzung

§ 118Abs.

1 Ziffer 2, 123 Abs. 1 BDG kein Disziplinarverfahren eingeleitet.“Hingegen wird wegen des im Faktum

  1. der Disziplinaranzeige erhobenen Vorwurfs (Anmerkung BVwG: „keine Meldung an die Einsatzzentrale erstattet zu haben, obwohl die Beamten am
  2. Juni 2022, gegen 16:30 auf der Fahrt von römisch 40 nach [R] ‚verdächtige bzw. fahrauffällige Fahrzeuglenker‘ verfolgt haben“) der Begehung von weiteren Dienstpflichtverletzung

Paragraph 118, Absatz eins, Ziffer 2, 123 Absatz eins, BDG kein Disziplinarverfahren eingeleitet.“ Begründend wurde im Wesentlichen Folgendes ausgeführt: Mit Einsatzbefehl des Bundespolizeikommandos (BPK) XXXX vom 24.05.2022, GZ XXXX , sowie Dienstvorschreibung, DE-Nr. XXXX /2022, vom 18.06.2022, seien der BF und ein weiterer Beamter im Rahmen des „ XXXX " zum Verkehrsdienst eingeteilt gewesen. Dafür seien Überstunden angeordnet worden. Tatsächlich hätten sich die Beamten innerhalb des Zeitraumes von 17:00 bis 24:00 Uhr für mehrere Stunden bei einer Hochzeitsgesellschaft in [R] aufgehalten und hätten dort gegen Bezahlung Speisen und alkoholische Getränke konsumiert. Weiters hätten sie Gefahrenzulage nach § 19b Gehaltsgesetz verrechnet. Im Dienstbericht sei für den gesamten Zeitraum von 15:00 bis 01:00 Uhr die Durchführung von Verkehrsdienst (Kennzahl 800) protokolliert worden. Ein Hinweis betreffend den mehrstündigen Aufenthalt bei der Hochzeitsfeier sei nicht enthalten. Der Vorfall sei durch ein anonymes Schreiben vom 28.06.2022, gerichtet an die LPD und weitere Behörden, bekannt geworden, wobei im Schreiben behauptet werde, dass sich die beiden Polizisten von 16:00 bis 00:00 Uhr in Uniform bei der Hochzeitsgesellschaft aufgehalten hätten und um Mitternacht offensichtlich betrunken weggefahren seien. Auf einem der Disziplinaranzeige angeschlossenen Foto sei der BF während seines Aufenthaltes bei der Hochzeitsfeier abgebildet. Beweiswürdigend wurde insbesondere auf die Einvernahmen der Kellnerin bei der Hochzeitsfeier, des Bräutigams und des zweiten mit dem BF zum Dienst eingeteilten Beamten RevInsp D verwiesen. Mit Einsatzbefehl des Bundespolizeikommandos (BPK) römisch 40 vom 24.05.2022, GZ römisch 40 , sowie Dienstvorschreibung, DE-Nr. römisch 40 aus 2022,, vom 18.06.2022, seien der BF und ein weiterer Beamter im Rahmen des „ römisch 40 " zum Verkehrsdienst eingeteilt gewesen. Dafür seien Überstunden angeordnet worden. Tatsächlich hätten sich die Beamten innerhalb des Zeitraumes von 17:00 bis 24:00 Uhr für mehrere Stunden bei einer Hochzeitsgesellschaft in [R] aufgehalten und hätten dort gegen Bezahlung Speisen und alkoholische Getränke konsumiert. Weiters hätten sie Gefahrenzulage nach Paragraph 19 b, Gehaltsgesetz verrechnet. Im Dienstbericht sei für den gesamten Zeitraum von 15:00 bis 01:00 Uhr die Durchführung von Verkehrsdienst (Kennzahl 800) protokolliert worden. Ein Hinweis betreffend den mehrstündigen Aufenthalt bei der Hochzeitsfeier sei nicht enthalten. Der Vorfall sei durch ein anonymes Schreiben vom 28.06.2022, gerichtet an die LPD und weitere Behörden, bekannt geworden, wobei im Schreiben behauptet werde, dass sich die beiden Polizisten von 16:00 bis 00:00 Uhr in Uniform bei der Hochzeitsgesellschaft aufgehalten hätten und um Mitternacht offensichtlich betrunken weggefahren seien. Auf einem der Disziplinaranzeige angeschlossenen Foto sei der BF während seines Aufenthaltes bei der Hochzeitsfeier abgebildet. Beweiswürdigend wurde insbesondere auf die Einvernahmen der Kellnerin bei der Hochzeitsfeier, des Bräutigams und des zweiten mit dem BF zum Dienst eingeteilten Beamten RevInsp D verwiesen. In rechtlicher Hinsicht wurde Folgendes zusammengefasst ausgeführt: Es liege auf der Hand, dass ein mehrstündiger, dienstlich nicht indizierter Aufenthalt uniformierter Polizisten bei einer privaten Hochzeitsfeier geeignet sei, das Ansehen des Amtes und die Glaubwürdigkeit in eine professionelle und ihre Aufgaben korrekt erfüllende Polizei, zu beeinträchtigen und damit gegen § 43 Abs 2 BDG zu verstoßen (Spruchpunkt 1.). Dasselbe gelte für das in Spruchpunkt 2. vorgeworfene Verhalten des Alkoholkonsums während des Dienstes und die vorgeworfene zu Unrecht erfolgte Verrechnung von Überstunden und Gefahrenzulage (Spruchpunkt 3.) Hinsichtlich des Verdachtes einer Dienstpflichtverletzung

§ 43Abs.

1 BDG (Spruchpunkt 3.) wurde angeführt, dass nach der derzeit bestehenden Verdachtslage der BF verdächtig sei, seinen Dienstgeber im Hinblick auf die Verrichtung des angeordneten Verkehrsdienstes getäuscht und zu Unrecht Überstunden und Gefahrenzulage für ca. 3 Stunden bezogen zu haben. Dienstberichte, wie auch damit zusammenhängende Protokollierungen und Aktenvermerke seien wichtige Führungsinstrumente, die dazu dienen würden, nachvollziehen zu können, welche Streifen (Beamte) sich zu welchem Zeitpunkt wo aufgehalten hätten. Weiters wurde angeführt, dass gerade die Befolgung von Weisungen nach § 44 Abs 1 BDG in einer Sicherheitsbehörde Voraussetzung dafür sei, eine dem gesetzlichen Auftrag entsprechende Erfüllung der sicherheits- und kriminalpolizeilichen Aufgaben zu garantieren. In Bezug auf Spruchpunkt 2. wurde auf Punkt 2.8. der Allgemeinen Polizeidienstrichtlinie (APD-RL) verwiesen, wonach im Dienst, bzw bereits vor Dienstbeginn der Konsum alkoholischer Getränke verboten sei. Zum Verdacht des Verstoßes gegen die Einhaltung der Dienstzeit und Verrichtung der im Dienstplan angeordneten Dienste

§ 48Abs 1 BDG, sei der BF im Umfang des im Spruchpunkt 1.

angelasteten dreistündigen Aufenthaltes bei einer Hochzeit auch verdächtig seine Dienstzeit nicht eingehalten und ungerechtfertigt vom Dienst abwesend gewesen zu sein. Ein Einstellungsgrund nach § 118 BDG sei aufgrund der Schwere des Verdachtes nicht gegeben. Es liege auf der Hand, dass ein mehrstündiger, dienstlich nicht indizierter Aufenthalt uniformierter Polizisten bei einer privaten Hochzeitsfeier geeignet sei, das Ansehen des Amtes und die Glaubwürdigkeit in eine professionelle und ihre Aufgaben korrekt erfüllende Polizei, zu beeinträchtigen und damit gegen Paragraph 43, Absatz 2, BDG zu verstoßen (Spruchpunkt 1.). Dasselbe gelte für das in Spruchpunkt 2. vorgeworfene Verhalten des Alkoholkonsums während des Dienstes und die vorgeworfene zu Unrecht erfolgte Verrechnung von Überstunden und Gefahrenzulage (Spruchpunkt 3.) Hinsichtlich des Verdachtes einer Dienstpflichtverletzung

Paragraph 43, Absatz eins, BDG (Spruchpunkt 3.) wurde angeführt, dass nach der derzeit bestehenden Verdachtslage der BF verdächtig sei, seinen Dienstgeber im Hinblick auf die Verrichtung des angeordneten Verkehrsdienstes getäuscht und zu Unrecht Überstunden und Gefahrenzulage für ca. 3 Stunden bezogen zu haben. Dienstberichte, wie auch damit zusammenhängende Protokollierungen und Aktenvermerke seien wichtige Führungsinstrumente, die dazu dienen würden, nachvollziehen zu können, welche Streifen (Beamte) sich zu welchem Zeitpunkt wo aufgehalten hätten. Weiters wurde angeführt, dass gerade die Befolgung von Weisungen nach Paragraph 44, Absatz eins, BDG in einer Sicherheitsbehörde Voraussetzung dafür sei, eine dem gesetzlichen Auftrag entsprechende Erfüllung der sicherheits- und kriminalpolizeilichen Aufgaben zu garantieren. In Bezug auf Spruchpunkt 2. wurde auf Punkt 2.8. der Allgemeinen Polizeidienstrichtlinie (APD-RL) verwiesen, wonach im Dienst, bzw bereits vor Dienstbeginn der Konsum alkoholischer Getränke verboten sei. Zum Verdacht des Verstoßes gegen die Einhaltung der Dienstzeit und Verrichtung der im Dienstplan angeordneten Dienste

Paragraph 48, Absatz eins, BDG, sei der BF im Umfang des im Spruchpunkt

  1. angelasteten dreistündigen Aufenthaltes bei einer Hochzeit auch verdächtig seine Dienstzeit nicht eingehalten und ungerechtfertigt vom Dienst abwesend gewesen zu sein. Ein Einstellungsgrund nach Paragraph 118, BDG sei aufgrund der Schwere des Verdachtes nicht gegeben. Zu Spruchteil Il. wurde lediglich ausgeführt, dass im Hinblick auf Faktum
  2. der vorgelegten Disziplinaranzeige mangels näherer Konkretisierung, was den Beamten genau vorgeworfen werde, keine Dienstpflichtverletzung erkannt werden könne.Zu Spruchteil römisch eins l. wurde lediglich ausgeführt, dass im Hinblick auf Faktum
  3. der vorgelegten Disziplinaranzeige mangels näherer Konkretisierung, was den Beamten genau vorgeworfen werde, keine Dienstpflichtverletzung erkannt werden könne.
  4. Mit Schreiben vom 16.11.2022 gab der rechtsfreundliche Vertreter des BF seine Vollmacht bekannt.
  5. Mit Schreiben vom 14.09.2022 wurden

§ 9

Abs 3 lit c PVG die Vorsitzenden des Dienststellenausschusses über die beabsichtigte Erstattung einer Disziplinaranzeige verständigt (Beilage 7).11. Mit Schreiben vom 14.09.2022 wurden

Paragraph 9, Absatz 3, Litera c, PVG die Vorsitzenden des Dienststellenausschusses über die beabsichtigte Erstattung einer Disziplinaranzeige verständigt (Beilage 7).

  1. Gegen den am 18.11.2022 dem Rechtsvertreter des BF zugestellten EB brachte der BF mit Schreiben vom 16.12.2022 (Postaufgabedatum am selben Tag) Beschwerde an das BVwG ein. Darin ficht er den Spruchpunkt I. des Bescheides wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Verletzung von Verfahrensvorschriften seinem gesamten Umfang nach an, und beantragte die Stattgabe der Beschwerde sowie die Aufhebung des EB und die Einstellung des Disziplinarverfahrens, in eventu den Spruchpunkt I. des Einleitungsbeschlusses aufzuheben und die Disziplinarsache zur allfälligen Ergänzung des Disziplinarverfahrens an die BDB zurückzuverweisen. Des Weiteren wurden eine mündliche Verhandlung und die Einvernahme der Zeugen RevInsp D) und ChefInsp H sowie des BF selbst beantragt. Spruchpunkt II. (über die Nichteinleitung) blieb unangefochten.
  2. Gegen den am 18.11.2022 dem Rechtsvertreter des BF zugestellten EB brachte der BF mit Schreiben vom 16.12.2022 (Postaufgabedatum am selben Tag) Beschwerde an das BVwG ein. Darin ficht er den Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Verletzung von Verfahrensvorschriften seinem gesamten Umfang nach an, und beantragte die Stattgabe der Beschwerde sowie die Aufhebung des EB und die Einstellung des Disziplinarverfahrens, in eventu den Spruchpunkt römisch eins. des Einleitungsbeschlusses aufzuheben und die Disziplinarsache zur allfälligen Ergänzung des Disziplinarverfahrens an die BDB zurückzuverweisen. Des Weiteren wurden eine mündliche Verhandlung und die Einvernahme der Zeugen RevInsp D) und ChefInsp H sowie des BF selbst beantragt. Spruchpunkt römisch zwei. (über die Nichteinleitung) blieb unangefochten. Begründend wurde im Wesentlichen Folgendes ausgeführt: Soweit ersichtlich, würden keine schuldhaften Dienstpflichtverletzungen vorliegen. Der BF fühle sich in seinen Rechten auch insoweit verletzt, als nicht schon aus dem vorliegenden Gesamtaktenstand auch die letztlich angefochtenen Vorwurfspunkte bereits gegebenenfalls im Zweifel einzustellen gewesen wären bzw diesbezüglich auch ein Nichteinleitungsbeschluss/Freispruch zu erlassen gewesen wäre. Zur inhaltlichen Rechtswidrigkeit wurde auf die Einvernahmen des BF und die Einvernahmen von Revlnsp D verwiesen sowie darauf hingewiesen, dass das gegen den BF seinerzeit anhängige staatsanwaltschaftliche Strafverfahren zu XXXX der StA XXXX eingestellt worden sei. Hinsichtlich der Verletzung von Verfahrensvorschriften wurde moniert, dass von der belangten Behörde gegebenenfalls auch Gegenüberstellungen und Zeugeneinvernahmen und eine ergänzende Einvernahme des BF anzuordnen bzw auch der Strafverfahrensakt zu XXXX anzufordern gewesen wäre.Begründend wurde im Wesentlichen Folgendes ausgeführt: Soweit ersichtlich, würden keine schuldhaften Dienstpflichtverletzungen vorliegen. Der BF fühle sich in seinen Rechten auch insoweit verletzt, als nicht schon aus dem vorliegenden Gesamtaktenstand auch die letztlich angefochtenen Vorwurfspunkte bereits gegebenenfalls im Zweifel einzustellen gewesen wären bzw diesbezüglich auch ein Nichteinleitungsbeschluss/Freispruch zu erlassen gewesen wäre. Zur inhaltlichen Rechtswidrigkeit wurde auf die Einvernahmen des BF und die Einvernahmen von Revlnsp D verwiesen sowie darauf hingewiesen, dass das gegen den BF seinerzeit anhängige staatsanwaltschaftliche Strafverfahren zu römisch 40 der StA römisch 40 eingestellt worden sei. Hinsichtlich der Verletzung von Verfahrensvorschriften wurde moniert, dass von der belangten Behörde gegebenenfalls auch Gegenüberstellungen und Zeugeneinvernahmen und eine ergänzende Einvernahme des BF anzuordnen bzw auch der Strafverfahrensakt zu römisch 40 anzufordern gewesen wäre.
  3. Mit Schreiben vom 20.12.2022 (eingelangt beim BVwG am 21.12.2022) wurde die Beschwerde samt dem Verwaltungsakt – ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen – zur Entscheidung vorgelegt.
  4. Daraufhin beantragte der Rechtsvertreter des BF am 22.12.2022 ihm den gegenständlichen Beschwerdeakt samt vollständigem Verfahrensakt zu übermitteln. Diesem Ersuchen kam das BVwG am 28.12.2022 nach. Eine etwaige Stellungnahme des Rechtsvertreters des BF ist bis dato nicht eingelangt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässige Beschwerde erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässige Beschwerde erwogen:
  5. Feststellungen: 1.
  6. Zur Person des BF Der am XXXX geborene BF steht seit 01.12.2016 in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund als Polizist der Landespolizeidirektion XXXX (dzt E2b) und verrichtet als eigeteilter Beamter in einer Polizeiinspektion seinen Dienst. Er übt keine Personalvertretungsfunktion aus.Der am römisch 40 geborene BF steht seit 01.12.2016 in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund als Polizist der Landespolizeidirektion römisch 40 (dzt E2b) und verrichtet als eigeteilter Beamter in einer Polizeiinspektion seinen Dienst. Er übt keine Personalvertretungsfunktion aus. 1.
  7. Zum Sachverhalt Es steht fest, dass sich der BF — gemeinsam mit seinem Patrouillenkommandanten D – am
  8. Juni 2022, in Uniform und während des ihm mit Einsatzbefehl vom 24.05.2022 angeordneten Verkehrsdienstes, im Zeitraum von ca 17:00 bis ca 24:00 – allenfalls unterbrochen durch 1-2 Stunden, wo er den angeordneten Verkehrsdienst durchführte (dazu liegen unterschiedliche Aussagen vor und sind noch weitere Zeugen einzuvernehmen) – ohne dienstliche Erforderlichkeit bei einer Hochzeitsfeier in R (zuerst im Rüsthaus der Feuerwehr und ab ca 19:00 Uhr im Gemeindesaal) aufgehalten hat. Die Beamten haben auf Einladung des Bräutigams (wann dieser, diese ausgesprochen hat, dazu liegen unterschiedliche Angaben vor) ein Abendessen und Getränke genossen, die sie später aber bezahlt haben. Ob der BF und sein Kommandant D in diesem Zeitraum, sei es im FF-Haus oder im Gemeindesaal, auch alkoholische Getränke konsumiert haben — die Kellnerin hat ausgesagt zumindest drei kleine Bier (0,3 l) jeder nach dem Essen, bei ihr an der Bar im Gemeindesaal— ist strittig und durch Befragung weiterer Zeugen zu klären. Der BF und sein Kommandant haben in der Folge zwar gemeldet, dass sie Verkehrsdienst bei der Hochzeit geleistet haben, nicht jedoch, dass sie sich solange bei der Hochzeitsgesellschaft aufgehalten haben, was sie in ihren Einvernahmen damit begründen, die Zeit übersehen zu haben. Sie haben für den gesamten Zeitraum von ca. 17:00 bis 24:00 Uhr Gefahrenzulage nach § 19b Gehaltsgesetz bekommen, weil sie in der EDD (Elektronische Dienstdokumentation) wahrheitswidrig auch für den Zeitraum des Aufenthaltes bei der Hochzeitsgesellschaft „Verkehrsdienst“ (Kennzahl 800) eingetragen hatten. Sie rechtfertigen dies überdies damit, dass sie von ca 20:30 Uhr bzw 21:00 Uhr bis ca 23:00 Uhr die Hochzeit verlassen und Verkehrsdienst verrichtet hätten, sowie in der übrigen Zeit über Funk erreichbar und im Einsatzgebiet gewesen wären. Erst gegen 23:00 Uhr seien sie wieder zur Hochzeit zurückgekehrt, weil sie ihre Konsumation bezahlen wollten. Der D hat dem Bräutigam gegen ca 22:00 Uhr (Aussage des Bräutigams) oder 23:00 Uhr (Aussage des BF und von D) € 50,- übergeben und haben sie die Hochzeit endgültig nach einem Anruf des Einsatzkommandanten um 23:56 Uhr — den der BF annahm — verlassen. Ob die beiden Beamten tatsächlich die Hochzeitsgesellschaft, wie von ihnen angeführt, zwischen 20:30 Uhr und 23:00 Uhr verlassen und dann zurückgekehrt sind oder ständig anwesend waren, steht nicht fest und liegen dazu unterschiedliche Aussagen vor. Im Wesentlichen behauptet die Kellnerin, dass die beiden Beamten durchgehend – unterbrochen durch nur minutenlange Rauchpausen – anwesend gewesen seien. Der BF und sein Kommandant haben in der Folge zwar gemeldet, dass sie Verkehrsdienst bei der Hochzeit geleistet haben, nicht jedoch, dass sie sich solange bei der Hochzeitsgesellschaft aufgehalten haben, was sie in ihren Einvernahmen damit begründen, die Zeit übersehen zu haben. Sie haben für den gesamten Zeitraum von ca. 17:00 bis 24:00 Uhr Gefahrenzulage nach Paragraph 19 b, Gehaltsgesetz bekommen, weil sie in der EDD (Elektronische Dienstdokumentation) wahrheitswidrig auch für den Zeitraum des Aufenthaltes bei der Hochzeitsgesellschaft „Verkehrsdienst“ (Kennzahl 800) eingetragen hatten. Sie rechtfertigen dies überdies damit, dass sie von ca 20:30 Uhr bzw 21:00 Uhr bis ca 23:00 Uhr die Hochzeit verlassen und Verkehrsdienst verrichtet hätten, sowie in der übrigen Zeit über Funk erreichbar und im Einsatzgebiet gewesen wären. Erst gegen 23:00 Uhr seien sie wieder zur Hochzeit zurückgekehrt, weil sie ihre Konsumation bezahlen wollten. Der D hat dem Bräutigam gegen ca 22:00 Uhr (Aussage des Bräutigams) oder 23:00 Uhr (Aussage des BF und von D) € 50,- übergeben und haben sie die Hochzeit endgültig nach einem Anruf des Einsatzkommandanten um 23:56 Uhr — den der BF annahm — verlassen. Ob die beiden Beamten tatsächlich die Hochzeitsgesellschaft, wie von ihnen angeführt, zwischen 20:30 Uhr und 23:00 Uhr verlassen und dann zurückgekehrt sind oder ständig anwesend waren, steht nicht fest und liegen dazu unterschiedliche Aussagen vor. Im Wesentlichen behauptet die Kellnerin, dass die beiden Beamten durchgehend – unterbrochen durch nur minutenlange Rauchpausen – anwesend gewesen seien. 1.
  9. Der Sachverhalt wurden der LPD als Dienstbehörde am 29.06.2022 durch ein am 28.06.2022 anonym eingebrachtes Schreiben (Aufgabe eines Briefes in XXXX ) erstmals zur Kenntnis gebracht (Beilage 1 zur DA) und war der Verdacht spätestens mit der ersten Einvernahme der Kellnerin am 03.07.2022 ausreichend substantiiert. 1.
  10. Der Sachverhalt wurden der LPD als Dienstbehörde am 29.06.2022 durch ein am 28.06.2022 anonym eingebrachtes Schreiben (Aufgabe eines Briefes in römisch 40 ) erstmals zur Kenntnis gebracht (Beilage 1 zur DA) und war der Verdacht spätestens mit der ersten Einvernahme der Kellnerin am 03.07.2022 ausreichend substantiiert.
  11. Beweiswürdigung: 2.
  12. Zunächst ist auf die in Klammern bei den jeweiligen Feststellungen bzw im Verfahrensgang angeführten Beweismittel (Beilagen zur Disziplinaranzeige [DA]) zu verweisen aus denen sich insbesondere die relevanten Zeitpunkte der Kenntnisnahme des Verdachts der Dienstpflichtverletzung sowie der Zeitpunkt der Zustellung des EB ergeben. 2.
  13. Die Feststellungen zur Person ergeben sich aus dem Verwaltungsakt. 2.
  14. Zum Aufenthalt bei der Hochzeitsfeier in Uniform während des Verkehrsdienstes (Spruchpunkt 1) und der Konsumation von alkoholischen Getränken (Spruchpunkt 2). Mit Einsatzbefehl vom 24.05.2022, GZ PAD/22/00416521/001/AA, wurde die Besorgung konkreter exekutivdienstlicher Aufgaben (Verkehrsdienst bei einer Sportveranstaltung) angeordnet, für welche der BF am 18.06.2022 mit seinem Kollegen RevInsp D eingeteilt war, das ist unstrittig. Laut einer Einvernahme vom 26.08.2022 (Beilage 4/1 zur DA) des am 18.06.2022 ab 20:00 Uhr diensthabenden Einsatzkommandanten ChefInsp H, erlangte dieser – übereinstimmend mit dem darüber angelegten Aktenvermerk vom 03.07.2022 (Beilage 2/1 zur DA) – am 19.06.2022 durch eine von ihm angewiesenen Kontaktaufnahme mit der Streife des BF ca. zwischen 00:00 und 00:30 Uhr Kenntnis davon, dass der BF und RevInsp D sich im Ortsgebiet von R befunden hätten und bei einer Hochzeitsfeier gewesen seien. Davor wurde darüber weder die bis 20:00 Uhr diensthabende Einsatzkommandantin noch ChefInsp H von den Beamten in Kenntnis gesetzt. Der BF hat in seiner Einvernahme vom 19.07.2022 selbst eingeräumt, dass er und sein Kollege RevInsp D sich von ca. 19:00 Uhr bis ca. zwischen 20:30 oder 21:30 Uhr und dann wieder ab 23:00 Uhr bei der Hochzeit aufgehalten hätten. Davor wären sie der Autokolonne der Hochzeit gefolgt und hätten danach der Feuerwehr bei einer Straßensperre geholfen. Der Bräutigam habe sie dann eingeladen, mitzukommen. Weiters führte er darin aus, dass er bei der Hochzeitsfeier zunächst einen Zwiebelrostbraten und einen Almdudler konsumiert habe. Dann seien sie gegen 23:00 Uhr wieder zurückgekehrt, weil sie ein schlechtes Gewissen gehabt hätten, vorhin kein Geld dort gelassen zu haben, obwohl sie eingeladen gewesen wären. Beim zweiten Besuch hätten sie noch einmal ein Fanta getrunken, da sein Kollege D ihm gesagt habe, sie wären darauf vom Bräutigam eingeladen worden (Beilage 5/2 zur DA, S 5). In seiner zweiten Einvernahme vom 19.10.2022 gab der BF an, sie hätten die Hochzeitsfeier so gegen 20:30 Uhr verlassen und bestätigte er im Übrigen die Ausführungen seiner ersten Einvernahme. Als Rechtfertigung führte er an, sie hätten die Zeit übersehen (Beilage 5/2 zur DA, S 2). RevInsp D gab in seiner Einvernahme vom 18.07.2022 als Beschuldigter an, dass sie auf der in Rede stehenden Hochzeit von ca. 19:00 Uhr bis ca. 21:00 Uhr gewesen seien und dort Verpflegung bekommen hätten (Zwiebelrostbraten und Almdudler). Des Weiteren gab er übereinstimmend zum BF an, dass sie um ca. 23:00 Uhr (bis ca. Mitternacht) wieder zurück zur Hochzeitsfeier gekehrt seien und er dem Bräutigam dort € 50,00 für die Verpflegung gegeben habe (Beilage 5/1 zur DA, S 5). In seiner zweiten Einvernahme am 19.10.2022 bestätigte er im Wesentlichen seine Aussagen vom 18.07.2022, wobei er anführte, dass es sich bei dem ersten Zeitraum, in dem sie sich bei der Feier aufgehalten hätten um lediglich 1,5 Stunden gehandelt habe, in der sie von 19:00 bis ca. 20:30 gegessen hätten. Da sie von mehreren Hochzeitsgästen immer wieder angesprochen worden seien, hätten sie nicht auf die Zeit geachtet (Beilage 5/1 zur DA, S 3). Auch von den einvernommenen Zeugen, dem Bräutigam der Hochzeitsgesellschaft und (nur) einem Gast der Hochzeitsfeier (weitere wurden noch nicht einvernommen) und der Kellnerin an der Bar auf der Hochzeitsfeier wurde die Anwesenheit des BF und seines Kollegen auf der Hochzeitsfeier bestätigt. Wobei die Angaben über die Zeiträume und die Aufenthaltsorte auseinandergehen. So gab der Gast an, dass ihm die beiden Polizisten bereits im Rüsthaus der Feuerwehr (beim „Brautraub“) aufgefallen seien und kann aufgrund seiner Angaben auf ca 17:00 Uhr geschlossen werden. Um ca 19:00 Uhr waren der Zeuge – und auch die Polizisten — im Gemeindesaal beim Essen. Er sei gegen 21:30 bzw 22:00 Uhr heimgegangen (Beilage 4/4 S 3). Der Bräutigam selbst nahm die Polizisten erstmals bei der Straßensperre war und sah sie dann erst im Gemeindesaal wieder, weil er bis 18:00 Uhr in ein anderes Lokal entführt worden ist. Erst da sei er zu den Polizisten gegangen und habe sie eingeladen (Beilage 4/3
  15. NS S 4). Das steht im Widerspruch zu seinen Angaben bei der
  16. NS, wo er angab, er habe die Polizisten bereits bei der Absperrung durch die Feuerwehr eingeladen (Beilage 4/3
  17. NS). Er machte zur Aufenthaltszeit der beiden Polizisten leicht abweichende Angaben: So bei der
  18. NS, wo er von einer „Anwesenheit am ganzen Abend“ sprach, während er bei der
  19. NS davon sprach, dass ihm die beiden Polizisten „den ganzen Abend über immer wieder aufgefallen“ seien, er aber nicht sagen könne, ob diese zwischendurch einmal längere Zeit fortgewesen wären. Er vermute er habe gegen 22:00 Uhr die € 50,- erhalten. Ob sie Alkohol konsumiert hätten, darauf habe er nicht geachtet (Beilage 4/3
  20. NS S 4). Die Kellnerin sagte hingegen bei ihrer
  21. NS aus, dass der BF und D um ca 18:00 Uhr beim Essen teilgenommen hätten und sodann zwischen ca 20:00 und 20:30 Uhr zu ihr an die Bar bekommen seien und während des Abends mehrere (sicher drei pro Person) kleine Bier getrunken hätten. Überdies gab sie an, die beiden Beamten (BF und D) zu kennen, zumal ihr Freund ebenfalls Polizist sei und die Beamten einmal bei ihnen gewesen seien und ihr Haus angeschaut hätten (Beilage 4/2
  22. NS S 2). In der
  23. NS gab sie an, sie sei sicher, dass diese den ganzen Abend dagewesen und nur wenige Minuten Rauchen gewesen wären. Es habe auch kein alkoholfreies Bier gegeben (Beilage 4/2
  24. NS S 4). Vor diesem Hintergrund ist der Sachverhalt hinsichtlich Spruchpunkt 1 nur dahingehend strittig, ob der BF die ganze Zeit anwesend war oder wie von ihm und D angeführt, zwischendurch doch Verkehrsdienst geleistet hat. Zu Spruchpunkt 2, dem vorgeworfenen Konsum von Alkohol, liegen widersprechende Aussagen der Kellnerin und der BF vor, die durch die nochmalige Einvernahme von ihr (die
  25. NS der Dienstbehörde hat wenig Beweiswert, weil die erste Aussage der Zeugin darin wortwörtlich übernommen wurde) und allenfalls auch weiterer Zeugen (Hochzeitsgäste oder Personal) zu klären sein wird. Der BF (und auch D) weist den Vorwurf im Zuge seines Aufenthalts bei der Hochzeitsfeier Alkohol konsumiert zu haben entschieden zurück. Bereits in seiner ersten Einvernahme vom 19.07.2022 gab er an, zunächst einen Almdudler und dann bei dem zweiten Besuch auf der Feier ein Fanta getrunken zu haben. Ansonsten habe er nichts getrunken (Beilage 5/2 zur DA, S 5). In der zweiten Einvernahme des BF am 19.10.2022 reagierte er auf den Vorhalt, wonach laut der oa Zeugenaussage der Kellnerin der BF und D, je zumindest „3 kleine Bier“ bestellt hätten, lediglich mit einem Verweis auf seine Aussagen in seiner ersten Einvernahme (Beilage 5/2 zur DA, S 3). In seiner Beschwerde macht er zu diesem Vorwurf keine substantiierten Angaben, sondern verweist auf seine bereits niederschriftlich festgehaltenen Aussagen. Der Erlass des BMI vom 24.09.2018, Allgemeine Polizeidienstrichtlinie (APD-RL), BMI-OA 1300/0333-II/1/b/2018 regelt in Punkt 2.8., dass der Genuss alkoholischer Getränke im Dienst verboten ist. 2.
  26. Verrechnung von Gefahrenzulage (Spruchpunkt 3)

§ 19bGeh

G 1956 gebührt dem Beamten, der Dienste verrichtet, die mit besonderen Gefahren für Gesundheit und Leben verbunden sind, eine Gefahrenzulage.

Paragraph 19 b, GehG 1956 gebührt dem Beamten, der Dienste verrichtet, die mit besonderen Gefahren für Gesundheit und Leben verbunden sind, eine Gefahrenzulage. Dem BF wird nun vorgeworfen diese Gefahrenzulage am 18.06.2022 nach § 19b GehG 1956 verrechnet zu haben, obwohl er wegen des Aufenthaltes bei der Hochzeitsfeier keinen Exekutivdienst verrichtet hätte.Dem BF wird nun vorgeworfen diese Gefahrenzulage am 18.06.2022 nach Paragraph 19 b, GehG 1956 verrechnet zu haben, obwohl er wegen des Aufenthaltes bei der Hochzeitsfeier keinen Exekutivdienst verrichtet hätte. Eine Überprüfung des im Verwaltungsakt aufliegenden Dienstberichts der elektronischen Dienstdokumentation (EDD) der Einsatzabteilung XXXX Verkehr, De Nr. XXXX /2022, GSOD-Einsatz-Nr. XXXX /2022, hat ergeben, dass für den BF am 18.06.2022 in der Zeit von 15:00 Uhr bis 01:00 Uhr Überstunden/MDL als erbrachte Dienstzeit eingetragen wurde (Beilage 6 zur DA, S 1). Für diesen Zeitraum wurde die Gefahrenzulage als Nebengebühren verrechnet. Ein Hinweis betreffend den Aufenthalt bei der Hochzeitsfeier von ca. 19:00 Uhr bis ca. 21:00 Uhr und dann wieder ab 23:00 Uhr bis 24:00 Uhr ist darin nicht enthalten, sondern ist für den gesamten Zeitraum von 15:00 bis 01:00 Uhr die Durchführung von Verkehrsdienst (Kennzahl 800) protokolliert worden (Beilage 6 zur DA, S 2). Eine Überprüfung des im Verwaltungsakt aufliegenden Dienstberichts der elektronischen Dienstdokumentation (EDD) der Einsatzabteilung römisch 40 Verkehr, De Nr. römisch 40 aus 2022,, GSOD-Einsatz-Nr. römisch 40 aus 2022,, hat ergeben, dass für den BF am 18.06.2022 in der Zeit von 15:00 Uhr bis 01:00 Uhr Überstunden/MDL als erbrachte Dienstzeit eingetragen wurde (Beilage 6 zur DA, S 1). Für diesen Zeitraum wurde die Gefahrenzulage als Nebengebühren verrechnet. Ein Hinweis betreffend den Aufenthalt bei der Hochzeitsfeier von ca. 19:00 Uhr bis ca. 21:00 Uhr und dann wieder ab 23:00 Uhr bis 24:00 Uhr ist darin nicht enthalten, sondern ist für den gesamten Zeitraum von 15:00 bis 01:00 Uhr die Durchführung von Verkehrsdienst (Kennzahl 800) protokolliert worden (Beilage 6 zur DA, S 2). Der BF selbst räumt ein, dass er und D sich von ca. 19:00 Uhr bis ca. zwischen 20:30 und 21:30 Uhr und dann wieder ab 23:00 bis 24:00 Uhr bei der Hochzeit aufgehalten und dort Speisen und Getränke konsumiert hätten. Dass sie dort tatsächlich dienstliche Tätigkeiten verrichtet hätten wird weder vom BF noch von seinem Kollegen behauptet. Den Vorhalt, wieso er den Einsatzleiter oder die Dienstführung der PI nicht über eine Reduzierung der Gefahrenzulage für Mehrdienstleistungen im Dienstbericht (welche über das Einsatztool erfasst und nicht vom Beamten selbst eingetragen wurden) informiert habe, rechtfertigte er damit, dass sie den gesamten Zeitraum ihrer Dienstverrichtung über Telefon und Funk erreichbar gewesen und sich auch im definierten Gebiet aufgehalten hätten (Beilage 5/2 zur DA). 3. Rechtliche Beurteilung: 3.1. Zulässigkeit und Verfahren

§ 7Abs 4 Vw

GVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde beim BVwG vier Wochen. Die Beschwerde wurde fristgerecht eingebracht. Gründe für eine Unzulässigkeit der Beschwerde sind nicht ersichtlich.

Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde beim BVwG vier Wochen. Die Beschwerde wurde fristgerecht eingebracht. Gründe für eine Unzulässigkeit der Beschwerde sind nicht ersichtlich.

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. § 135a BDG sieht bei Entscheidungen über einen Einleitungsbeschluss keine Senatszuständigkeit vor, gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Paragraph 135 a, BDG sieht bei Entscheidungen über einen Einleitungsbeschluss keine Senatszuständigkeit vor, gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Eine mündliche Verhandlung wird vom BVwG trotz Antrag des BF aus den folgenden Gründen nicht für notwendig erachtet (§ 24 Abs 1 iVm Abs 4 VwGVG).Eine mündliche Verhandlung wird vom BVwG trotz Antrag des BF aus den folgenden Gründen nicht für notwendig erachtet (Paragraph 24, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 4, VwGVG). Der für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Einleitungsbeschlusses notwendige Sachverhalt war den Akten zu entnehmen und steht fest. Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt ist von der Verwaltungsbehörde ausreichend in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden. Es waren auch keine Verjährungsfragen zu klären (vgl. VwGH 31.01.2022, Ra 2020/09/0011; 22.09.2021, Ra 2021/09/0146). Ein Fall des Art 6 EMRK liegt in diesem Verfahrensstadium noch nicht vor (vgl. im Übrigen auch VfSlg 16716/2002 mwH, wonach ein Einleitungsbeschluss keine Entscheidung über eine "strafrechtliche Anklage" iSd Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK], BGBl 1958/210 darstellt - für einen Verhandlungsbeschluss gilt sinngemäß das Gleiche u. VfGH 30.11.2004, B 94/04). Mit einer Entscheidung über die disziplinarrechtliche Schuld und Strafe eines Beamten wird in der Regel eine Entscheidung über eine zivilrechtliche Streitigkeit iSd Art 6 Abs 1 MRK getroffen (vgl. 09.09.2014, Ro 2014/09/0049; 14.10.2011, 2008/09/0125). Bei der Entscheidung über einen Einleitungsbeschluss im Disziplinarverfahren der Beamten nach § 123 BDG 1979 wird im Unterschied zu einem Disziplinarerkenntnis jedoch noch nicht über die Schuld und Strafe entschieden. Es handelt sich vielmehr um einen vorbereitenden verfahrensrechtlichen Bescheid, der den Eintritt der Verjährung verhindert, und eine Umgrenzung des Verfahrensgegenstandes und erst eine Voraussetzung für die Entscheidung in der Sache selbst aber keine abschließende Entscheidung darüber darstellt. Der Beschuldigte hat auch nach Erlassung eines Einleitungsbeschlusses die Möglichkeit, alle zu seiner Verteidigung sprechenden Umstände geltend zu machen (VwGH 17.02.2015, Ra 2014/09/0007).Der für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Einleitungsbeschlusses notwendige Sachverhalt war den Akten zu entnehmen und steht fest. Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt ist von der Verwaltungsbehörde ausreichend in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden. Es waren auch keine Verjährungsfragen zu klären vergleiche VwGH 31.01.2022, Ra 2020/09/0011; 22.09.2021, Ra 2021/09/0146). Ein Fall des Artikel 6, EMRK liegt in diesem Verfahrensstadium noch nicht vor vergleiche im Übrigen auch VfSlg 16716 aus 2002, mwH, wonach ein Einleitungsbeschluss keine Entscheidung über eine "strafrechtliche Anklage" iSd Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK], BGBl 1958/210 darstellt - für einen Verhandlungsbeschluss gilt sinngemäß das Gleiche u. VfGH 30.11.2004, B 94/04). Mit einer Entscheidung über die disziplinarrechtliche Schuld und Strafe eines Beamten wird in der Regel eine Entscheidung über eine zivilrechtliche Streitigkeit iSd Artikel 6, Absatz eins, MRK getroffen vergleiche 09.09.2014, Ro 2014/09/0049; 14.10.2011, 2008/09/0125). Bei der Entscheidung über einen Einleitungsbeschluss im Disziplinarverfahren der Beamten nach Paragraph 123, BDG 1979 wird im Unterschied zu einem Disziplinarerkenntnis jedoch noch nicht über die Schuld und Strafe entschieden. Es handelt sich vielmehr um einen vorbereitenden verfahrensrechtlichen Bescheid, der den Eintritt der Verjährung verhindert, und eine Umgrenzung des Verfahrensgegenstandes und erst eine Voraussetzung für die Entscheidung in der Sache selbst aber keine abschließende Entscheidung darüber darstellt. Der Beschuldigte hat auch nach Erlassung eines Einleitungsbeschlusses die Möglichkeit, alle zu seiner Verteidigung sprechenden Umstände geltend zu machen (VwGH 17.02.2015, Ra 2014/09/0007). Ein unionsrechtlicher Anknüpfungspunkt, der die Anwendung des Art 47 Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl Nr C 83 vom 30.03.2010 S. 389, indizieren würde, liegt nicht vor. Ein unionsrechtlicher Anknüpfungspunkt, der die Anwendung des Artikel 47, Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), Amtsblatt Nr C 83 vom 30.03.2010 S. 389, indizieren würde, liegt nicht vor. Zu A) 3.2. Gesetzliche Grundlagen und Judikatur Die anzuwendenden Bestimmungen des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979), BGBl Nr 333/1979 idgF, lauten (Auszug):Die anzuwendenden Bestimmungen des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979), Bundesgesetzblatt Nr 333 aus 1979, idgF, lauten (Auszug): Allgemeine Dienstpflichten § 43.

(1)Der Beamte ist verpflichtet, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft, engagiert und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen.Paragraph 43,
(1)Der Beamte ist verpflichtet, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft, engagiert und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen.
(2)Der Beamte hat in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, daß das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt. (…) Dienstpflichten gegenüber Vorgesetzten § 44.
(1)Der Beamte hat seine Vorgesetzten zu unterstützen und ihre Weisungen, soweit verfassungsgesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zu befolgen. Vorgesetzter ist jeder Organwalter, der mit der Dienst- oder Fachaufsicht über den Beamten betraut ist.(…)Paragraph 44,
(1)Der Beamte hat seine Vorgesetzten zu unterstützen und ihre Weisungen, soweit verfassungsgesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zu befolgen. Vorgesetzter ist jeder Organwalter, der mit der Dienst- oder Fachaufsicht über den Beamten betraut ist., (…) Dienstplan § 48.
(1)Der Beamte hat die im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden einzuhalten, wenn er nicht vom Dienst befreit oder enthoben oder gerechtfertigt vom Dienst abwesend ist. Die tatsächlich erbrachte Dienstzeit ist, sofern nicht wichtige dienstliche Interessen entgegenstehen, mit Hilfe automatisierter Verfahren zu erfassen.Paragraph 48,
(1)Der Beamte hat die im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden einzuhalten, wenn er nicht vom Dienst befreit oder enthoben oder gerechtfertigt vom Dienst abwesend ist. Die tatsächlich erbrachte Dienstzeit ist, sofern nicht wichtige dienstliche Interessen entgegenstehen, mit Hilfe automatisierter Verfahren zu erfassen. (…) Verjährung (in der für den vorliegenden Fall maßgeblichen Fassung BGBl I Nr 153/2020)(in der für den vorliegenden Fall maßgeblichen Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 153 aus 2020,) § 94.
(1)Die Beamtin oder der Beamte darf wegen einer Dienstpflichtverletzung nicht mehr bestraft werden, wenn gegen sie oder ihn nichtParagraph 94,
(1)Die Beamtin oder der Beamte darf wegen einer Dienstpflichtverletzung nicht mehr bestraft werden, wenn gegen sie oder ihn nicht
  1. innerhalb von sechs Monaten, gerechnet von dem Zeitpunkt, zu dem der Disziplinarbehörde die Dienstpflichtverletzung zur Kenntnis gelangt ist, eine Disziplinarverfügung erlassen oder eine Anzeige an die Bundesdisziplinarbehörde erstattet wurde;
  2. innerhalb von einem Jahr, gerechnet von dem Zeitpunkt, zu dem der Disziplinarbehörde die Dienstpflichtverletzung zur Kenntnis gelangt ist, vor der Bundesdisziplinarbehörde ein Disziplinarverfahren eingeleitet wurde;
  3. innerhalb von drei Jahren, gerechnet von dem Zeitpunkt der Beendigung der Dienstpflichtverletzung, eine Disziplinarverfügung erlassen oder ein Disziplinarverfahren vor der Bundesdisziplinarbehörde eingeleitet wurde.
(1a)Drei Jahre nach der an den beschuldigten Beamten erfolgten Zustellung der Entscheidung, gegen ihn ein Disziplinarverfahren durchzuführen, darf eine Disziplinarstrafe nicht mehr verhängt werden.
(2)Der Lauf der in Abs. 1 und 1a genannten Fristen wird - sofern der der Dienstpflichtverletzung zugrundeliegende Sachverhalt Gegenstand der Anzeige oder eines der folgenden Verfahren ist - gehemmt
(2)Der Lauf der in Absatz eins und eins a genannten Fristen wird - sofern der der Dienstpflichtverletzung zugrundeliegende Sachverhalt Gegenstand der Anzeige oder eines der folgenden Verfahren ist - gehemmt
  1. für die Dauer eines Verfahrens vor dem Verfassungsgerichtshof, dem Verwaltungsgerichtshof oder einem Verwaltungsgericht,
  2. für die Dauer eines Verfahrens vor einem Verwaltungsgericht über Beschwerden von Personen, die behaupten, durch die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder auf andere Weise in ihren Rechten verletzt worden zu sein,
  3. für die Dauer eines Strafverfahrens nach der StPO oder eines bei einem Verwaltungsgericht oder einer Verwaltungsbehörde anhängigen Strafverfahrens,
  4. für den Zeitraum zwischen der rechtskräftigen Beendigung oder, wenn auch nur vorläufigen, Einstellung eines Strafverfahrens und dem Einlangen einer diesbezüglichen Mitteilung bei der Dienstbehörde und
  5. für den Zeitraum zwischen der Erstattung der Anzeige und dem Einlangen der Mitteilung a) über die Beendigung des verwaltungsbehördlichen oder des gerichtlichen Verfahrens bzw. des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, b) der Staatsanwaltschaft über die Einstellung des Strafverfahrens oder c) der Verwaltungsbehörde über das Absehen von der Einleitung eines Verwaltungsstrafverfahrens bei der Dienstbehörde. […] Einstellung des Disziplinarverfahrens § 118.
(1)Das Disziplinarverfahren ist mit Bescheid einzustellen, wennParagraph 118,
(1)Das Disziplinarverfahren ist mit Bescheid einzustellen, wenn
  1. der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Dienstpflichtverletzung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit ausschließen,
  2. die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Dienstpflichtverletzung darstellt,
  3. Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen, oder
  4. die Schuld des Beschuldigten gering ist, die Tat keine oder nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat und überdies eine Bestrafung nicht geboten ist, um den Beschuldigten von der Verletzung der Dienstpflichten abzuhalten oder der Verletzung von Dienstpflichten durch andere Beamte entgegenzuwirken.
(2)Das Disziplinarverfahren gilt als eingestellt, wenn das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis des Beschuldigten endet.
(3)Die Dienstbehörde ist von der Einstellung des Disziplinarverfahrens unverzüglich zu verständigen. Einleitung § 123.
(1)Der Senatsvorsitzende hat nach Einlangen der Disziplinaranzeige den Disziplinarsenat zur Entscheidung darüber einzuberufen, ob ein Disziplinarverfahren durchzuführen ist. Notwendige Ermittlungen sind von der Dienstbehörde im Auftrag des Senatsvorsitzenden durchzuführen.Paragraph 123,
(1)Der Senatsvorsitzende hat nach Einlangen der Disziplinaranzeige den Disziplinarsenat zur Entscheidung darüber einzuberufen, ob ein Disziplinarverfahren durchzuführen ist. Notwendige Ermittlungen sind von der Dienstbehörde im Auftrag des Senatsvorsitzenden durchzuführen.
(2)Hat die Bundesdisziplinarbehörde die Durchführung eines Disziplinarverfahrens beschlossen, so ist dieser Einleitungsbeschluss der oder dem Beschuldigten, der Disziplinaranwältin oder dem Disziplinaranwalt und der Dienstbehörde zuzustellen. Im Einleitungsbeschluss sind die Anschuldigungspunkte bestimmt anzuführen und die Zusammensetzung des Senates einschließlich der Ersatzmitglieder bekanntzugeben. […]“ Weitere für den Beschwerdefall ebenfalls maßgebliche Bestimmungen lauten auszugsweise: Allgemeine Polizeidienstrichtlinie (APD-RL), GZ BMI-OA 1300/0333-II/1/b/2018 vom 24.09.2018: „Pkt. 2.8.: Der Genuss alkoholischer Getränke im Dienst ist – ausgenommen in den Fällen von Abs. 2 - verboten. Dies gilt auch für den Zeitraum vor Antritt eines angeordneten und bekannten Dienstes, wenn dadurch eine Beeinträchtigung zu Dienstbeginn zu erwarten ist. […]“Der Genuss alkoholischer Getränke im Dienst ist – ausgenommen in den Fällen von Absatz 2, - verboten. Dies gilt auch für den Zeitraum vor Antritt eines angeordneten und bekannten Dienstes, wenn dadurch eine Beeinträchtigung zu Dienstbeginn zu erwarten ist. […]“ Die Höchstgerichte haben ua. folgende einschlägige Aussagen zum EB getroffen: Gegenstand und Grundlage eines Disziplinarerkenntnisses dürfen nur die Anschuldigungspunkte sein, die im EB dem Beamten als Dienstpflichtverletzungen zur Last gelegt wurden. Angesichts dieser Bedeutung des EB für den Gegenstand und die Entscheidungsgrundlagen des Disziplinarerkenntnisses kommt der „bestimmten" Darstellung der Tatsachen, in denen eine Dienstpflichtverletzung erblickt wird, rechtserhebliche Bedeutung zu: Der vorgeworfene Sachverhalt muss der Eigenart der Dienstpflichtverletzung entsprechend substantiiert dargestellt sein, also schlüssig alle Einzelumstände enthalten, die Voraussetzung für die Annahme der Schuld und der Erfüllung des Tatbestandes der vorgeworfenen Dienstpflichtverletzung und für die Strafbemessung sind. Er muss eine so hinreichende Substantiierung enthalten, dass dem Beamten eine sachgerechte Verteidigung möglich und die - an den Inhalt und Umfang der Anschuldigung gebundene - Disziplinarkommission in der Lage ist, den in bestimmter Hinsicht erhobenen Vorwürfen nachzugehen, ohne genötigt zu sein, aus einem allgemeinen Sachverhalt das herauszufiltern, was als konkrete Verletzung der Dienstpflichten in Betracht kommt (vgl 27.04.1989, 88/09/0004; 18.03.1998, 96/09/0145; 01.07.1998, 97/09/0365; 17.11.2004, 2001/09/0035; 09.10.2006, 2003/09/0016; VwGH 31.01.2022, Ra 2020/09/0011). Gegenstand und Grundlage eines Disziplinarerkenntnisses dürfen nur die Anschuldigungspunkte sein, die im EB dem Beamten als Dienstpflichtverletzungen zur Last gelegt wurden. Angesichts dieser Bedeutung des EB für den Gegenstand und die Entscheidungsgrundlagen des Disziplinarerkenntnisses kommt der „bestimmten" Darstellung der Tatsachen, in denen eine Dienstpflichtverletzung erblickt wird, rechtserhebliche Bedeutung zu: Der vorgeworfene Sachverhalt muss der Eigenart der Dienstpflichtverletzung entsprechend substantiiert dargestellt sein, also schlüssig alle Einzelumstände enthalten, die Voraussetzung für die Annahme der Schuld und der Erfüllung des Tatbestandes der vorgeworfenen Dienstpflichtverletzung und für die Strafbemessung sind. Er muss eine so hinreichende Substantiierung enthalten, dass dem Beamten eine sachgerechte Verteidigung möglich und die - an den Inhalt und Umfang der Anschuldigung gebundene - Disziplinarkommission in der Lage ist, den in bestimmter Hinsicht erhobenen Vorwürfen nachzugehen, ohne genötigt zu sein, aus einem allgemeinen Sachverhalt das herauszufiltern, was als konkrete Verletzung der Dienstpflichten in Betracht kommt vergleiche 27.04.1989, 88/09/0004; 18.03.1998, 96/09/0145; 01.07.1998, 97/09/0365; 17.11.2004, 2001/09/0035; 09.10.2006, 2003/09/0016; VwGH 31.01.2022, Ra 2020/09/0011). Die dem Einleitungsbeschluss in einem Disziplinarverfahren zukommende rechtliche Bedeutung ist in erster Linie darin gelegen, dem wegen einer Dienstpflichtverletzung beschuldigten Beamten gegenüber klarzustellen, hinsichtlich welcher Dienstpflichtverletzung ein Disziplinarverfahren innerhalb der Verjährungsfrist eingeleitet wurde. Es darf keine Disziplinarstrafe wegen eines Verhaltens ausgesprochen werden, das nicht Gegenstand des durch den Einleitungsbeschluss in seinem Umfang bestimmten Disziplinarverfahrens ist. Für die Einleitung des Verfahrens reicht es aus, wenn im Umfang der Disziplinaranzeige und auf deren Grundlage genügende Verdachtsgründe gegen den Beamten vorliegen, welche die Annahme einer konkreten Dienstpflichtverletzung rechtfertigen. Es muss die Disziplinarbehörde bei Fällung eines Einleitungsbeschlusses noch nicht völlige Klarheit darüber haben, ob der Beamte eine Dienstpflichtverletzung begangen hat; dies ist erst in dem der Einleitung des Verfahrens nachfolgenden Ermittlungsverfahren aufzuklären. In dieser Phase des Verfahrens ist zu klären, ob die Voraussetzungen für die Einleitung gegeben sind oder ob keine genügenden Verdachtsgründe vorliegen und hingegen allenfalls offenkundige Gründe für die Einstellung des Disziplinarverfahrens gegeben sind. Ebenso wenig muss im Einleitungsbeschluss das dem Beamten zur Last gelegte Verhalten bereits abschließend rechtlich gewürdigt werden. Es besteht keine Bindung an die rechtliche Würdigung der Taten im Einleitungsbeschluss (vgl. VwGH 18.11.2020, Ra 2019/09/0165; VwGH 21.09.1995, 93/09/0449; VwGH 24.01.2018, Ra 2017/09/0047; 28.03.2017, Ra 2017/09/0008; VwGH 21.12.2020, Ra 2020/09/0056). Die dem Einleitungsbeschluss in einem Disziplinarverfahren zukommende rechtliche Bedeutung ist in erster Linie darin gelegen, dem wegen einer Dienstpflichtverletzung beschuldigten Beamten gegenüber klarzustellen, hinsichtlich welcher Dienstpflichtverletzung ein Disziplinarverfahren innerhalb der Verjährungsfrist eingeleitet wurde. Es darf keine Disziplinarstrafe wegen eines Verhaltens ausgesprochen werden, das nicht Gegenstand des durch den Einleitungsbeschluss in seinem Umfang bestimmten Disziplinarverfahrens ist. Für die Einleitung des Verfahrens reicht es aus, wenn im Umfang der Disziplinaranzeige und auf deren Grundlage genügende Verdachtsgründe gegen den Beamten vorliegen, welche die Annahme einer konkreten Dienstpflichtverletzung rechtfertigen. Es muss die Disziplinarbehörde bei Fällung eines Einleitungsbeschlusses noch nicht völlige Klarheit darüber haben, ob der Beamte eine Dienstpflichtverletzung begangen hat; dies ist erst in dem der Einleitung des Verfahrens nachfolgenden Ermittlungsverfahren aufzuklären. In dieser Phase des Verfahrens ist zu klären, ob die Voraussetzungen für die Einleitung gegeben sind oder ob keine genügenden Verdachtsgründe vorliegen und hingegen allenfalls offenkundige Gründe für die Einstellung des Disziplinarverfahrens gegeben sind. Ebenso wenig muss im Einleitungsbeschluss das dem Beamten zur Last gelegte Verhalten bereits abschließend rechtlich gewürdigt werden. Es besteht keine Bindung an die rechtliche Würdigung der Taten im Einleitungsbeschluss vergleiche VwGH 18.11.2020, Ra 2019/09/0165; VwGH 21.09.1995, 93/09/0449; VwGH 24.01.2018, Ra 2017/09/0047; 28.03.2017, Ra 2017/09/0008; VwGH 21.12.2020, Ra 2020/09/0056). Die Klärung der Rechts- und Schuldfrage ist dem nachfolgenden Disziplinarverfahren vorbehalten sei (vgl VfSlg 16269/2001).Die Klärung der Rechts- und Schuldfrage ist dem nachfolgenden Disziplinarverfahren vorbehalten sei vergleiche VfSlg 16269 aus 2001,). Die Disziplinarkommission ist nicht gezwungen, vor der Erlassung des Einleitungsbeschlusses über die Disziplinaranzeige hinausgehende Ermittlungen durchführen zu lassen. Weitere Ermittlungen werden in dieser Phase nur im Zweifelsfall notwendig sein. Ein solcher liegt vor, wenn die bisherigen Erhebungen der Dienstbehörde, die in der Disziplinaranzeige ihren Niederschlag gefunden haben, weder die Offenkundigkeit eines zur Einstellung führenden Tatbestandes (in der Regel nach § 118 Abs 1 Z 1 bis 3 BDG 1979) ergeben noch einen für die Einleitung eines Disziplinarverfahrens ausreichenden Tatverdacht begründen; ob dies der Fall ist, hängt von den konkreten Umständen des jeweiligen Einzelfalles ab (VwGH 18.10.1990, 90/09/0061; 19.10.1990, 90/09/0044).Die Disziplinarkommission ist nicht gezwungen, vor der Erlassung des Einleitungsbeschlusses über die Disziplinaranzeige hinausgehende Ermittlungen durchführen zu lassen. Weitere Ermittlungen werden in dieser Phase nur im Zweifelsfall notwendig sein. Ein solcher liegt vor, wenn die bisherigen Erhebungen der Dienstbehörde, die in der Disziplinaranzeige ihren Niederschlag gefunden haben, weder die Offenkundigkeit eines zur Einstellung führenden Tatbestandes (in der Regel nach Paragraph 118, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 BDG 1979) ergeben noch einen für die Einleitung eines Disziplinarverfahrens ausreichenden Tatverdacht begründen; ob dies der Fall ist, hängt von den konkreten Umständen des jeweiligen Einzelfalles ab (VwGH 18.10.1990, 90/09/0061; 19.10.1990, 90/09/0044). 3.3. Beurteilung des konkreten Sachverhaltes 3.3.1. Die Beschwerde richtet sich gegen den Beschluss der BDB zu dem im Spruch I. 1.-3. angeführten Vorwürfen ein Disziplinarverfahren gegen den BF einzuleiten. 3.3.1. Die Beschwerde richtet sich gegen den Beschluss der BDB zu dem im Spruch römisch eins. 1.-3. angeführten Vorwürfen ein Disziplinarverfahren gegen den BF einzuleiten. Die BDB hat nicht – positiv – zu prüfen, ob eine schuldhafte Dienstpflichtverletzung begangen wurde, sondern – negativ – zu erheben, ob nicht ein Grund für die Einstellung des Verfahrens vorliegt der eine Bestrafung ausschließt. Es handelt sich dabei um eine Entscheidung im Verdachtsbereich (Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten, 4. Auflage, 567).

der zitierten ständigen Rsp des VwGH sind in dieser Phase des Disziplinarverfahrens nur offenkundige Einstellungsgründe

§ 118

BDG zu beachten.

der zitierten ständigen Rsp des VwGH sind in dieser Phase des Disziplinarverfahrens nur offenkundige Einstellungsgründe

Paragraph 118, BDG zu beachten. Der EB dient der hinreichend bestimmten Darstellung jenes Verhaltens, aufgrund dessen sich der Verdacht von konkreten Dienstpflichtverletzungen ergibt. Diese Darstellung muss so substantiiert sein, dass die Tatbestände sowohl von der BDB als auch vom Beschuldigten abgegrenzt werden können („Unverwechselbarkeit“, um eine Doppelbestrafung auszuschließen) und der Beschuldigte in die Lage versetzt wird, sich sachgerecht zu verteidigen. Die Konkretisierung muss umso genauer sein, je größer die Möglichkeit von Verwechslungen mit anderen Dienstpflichtverletzungen besteht oder wo Verdachtsmomente bestritten werden (vgl Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten,

  1. Auflage, 571 und die dort zitierte umfangreiche Judikatur). Der EB dient der hinreichend bestimmten Darstellung jenes Verhaltens, aufgrund dessen sich der Verdacht von konkreten Dienstpflichtverletzungen ergibt. Diese Darstellung muss so substantiiert sein, dass die Tatbestände sowohl von der BDB als auch vom Beschuldigten abgegrenzt werden können („Unverwechselbarkeit“, um eine Doppelbestrafung auszuschließen) und der Beschuldigte in die Lage versetzt wird, sich sachgerecht zu verteidigen. Die Konkretisierung muss umso genauer sein, je größer die Möglichkeit von Verwechslungen mit anderen Dienstpflichtverletzungen besteht oder wo Verdachtsmomente bestritten werden vergleiche Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten,
  2. Auflage, 571 und die dort zitierte umfangreiche Judikatur). Diesen gesetzlichen Voraussetzungen werden die Spruchpunkte des EB nur teilweise gerecht und sind sie hinsichtlich der Zeitangaben auch widersprüchlich, sodass sie vom BVwG spruchgemäß anzupassen waren. Die Beschreibung des vorgeworfenen Verhaltens ist nach dieser Anpassung ausreichend bestimmt, sodass die Vorwürfe vom BF klar abzugrenzen sind. Zeitpunkt und Ort sind angegeben, die vorgeworfenen Handlungen konkret angeführt. 3.3.
  3. Zur inhaltlichen Beurteilung der einzelnen Spruchpunkte des EB Zu Spruchpunkt 1.) Der mehrstündige dienstlich nicht indizierte Aufenthalt bei der Hochzeitsfeier (egal, ob wie hier in Uniform oder in Zivilkleidung), während des Verkehrsdienstes stellt unzweifelhaft den Verdacht einer Dienstpflichtverletzung nach § 43 Abs 2 BDG dar und wird im weiteren Verfahren der genaue Zeitraum noch zu klären sein, was sich letztlich auf die Strafbemessung auswirken wird. Zu Spruchpunkt 1.) Der mehrstündige dienstlich nicht indizierte Aufenthalt bei der Hochzeitsfeier (egal, ob wie hier in Uniform oder in Zivilkleidung), während des Verkehrsdienstes stellt unzweifelhaft den Verdacht einer Dienstpflichtverletzung nach Paragraph 43, Absatz 2, BDG dar und wird im weiteren Verfahren der genaue Zeitraum noch zu klären sein, was sich letztlich auf die Strafbemessung auswirken wird. Das Ansehen des Amtes und die Glaubwürdigkeit in eine professionelle und ihre Aufgaben korrekt erfüllende Polizei wird dadurch beeinträchtigt und das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben erschüttert. Der Verdacht ist durch die Aussagen des BF, seinen Kollegen D und insb der Zeugen ausreichend substantiiert, selbst wenn es zu Abklärung des genauen Zeitraumes noch weiterer Einvernahmen bedarf. Dass bei einem überlangen Aufenthalt zur Einnahme von Verpflegung der Einsatzbefehl GZ XXXX (Verkehrsdienst zu leisten) und damit § 44 Abs 1 BDG nicht eingehalten wird, liegt auf der Hand. § 44 Abs 1 BDG stellt zu § 43 Abs 1 BDG die speziellere Norm da und tritt letztere demgemäß in den Hintergrund (Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten,
  4. Auflage, 131 unter Hinweis auf VwGH 15.09.1994, 94/09/0111). Dass bei einem überlangen Aufenthalt zur Einnahme von Verpflegung der Einsatzbefehl GZ römisch 40 (Verkehrsdienst zu leisten) und damit Paragraph 44, Absatz eins, BDG nicht eingehalten wird, liegt auf der Hand. Paragraph 44, Absatz eins, BDG stellt zu Paragraph 43, Absatz eins, BDG die speziellere Norm da und tritt letztere demgemäß in den Hintergrund (Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten,
  5. Auflage, 131 unter Hinweis auf VwGH 15.09.1994, 94/09/0111). Der Befolgung der Weisungen von Vorgesetzten (wozu auch die oa. Erlässe gehören) kommt nicht nur ein bloß geringfügiger Stellenwert zu. Schon deshalb ist die Verhängung einer Geldbuße gerechtfertigt, um der Nichtbefolgung von Weisungen durch andere Beamte iSd § 93 Abs 1 BDG entgegenzuwirken (vgl etwa VwGH 12.11.2013, 2013/09/0044).Der Befolgung der Weisungen von Vorgesetzten (wozu auch die oa. Erlässe gehören) kommt nicht nur ein bloß geringfügiger Stellenwert zu. Schon deshalb ist die Verhängung einer Geldbuße gerechtfertigt, um der Nichtbefolgung von Weisungen durch andere Beamte iSd Paragraph 93, Absatz eins, BDG entgegenzuwirken vergleiche etwa VwGH 12.11.2013, 2013/09/0044). Soweit dem BF von der BDB auch die Nichteinhaltung des § 48 Abs 1 BDG (Dienstplan) vorgeworfen wird, ist anzuführen, dass der BF im angeordneten Zeitraum im Dienst war und der oa Einsatzbefehl geregelt hat, was im Dienst wo zu tun war. Der Verdacht des Verstoßes gegen § 44 Abs 1 BDG verdrängt daher hier den § 48 Abs 1 BDG und ist dieser folglich aus dem Spruch zu streichen. Soweit dem BF von der BDB auch die Nichteinhaltung des Paragraph 48, Absatz eins, BDG (Dienstplan) vorgeworfen wird, ist anzuführen, dass der BF im angeordneten Zeitraum im Dienst war und der oa Einsatzbefehl geregelt hat, was im Dienst wo zu tun war. Der Verdacht des Verstoßes gegen Paragraph 44, Absatz eins, BDG verdrängt daher hier den Paragraph 48, Absatz eins, BDG und ist dieser folglich aus dem Spruch zu streichen. Die BDB hat weiters selbst ausgeführt, dass es beim vorliegenden Vorwurf nicht um die Absicherung bzw verkehrsleitenden Maßnahmen und die Einladung zum Essen bei der Hochzeit geht (EB S 7), sondern um die lange Zeitdauer des Verbleibens bei der Hochzeitsgesellschaft. Das BVwG teilt diese Meinung, weil die Verpflegungseinnahme während eines derartigen langen Diensts in einem zeitlich vertretbaren Ausmaß, wenn es die Einsatzsituation erlaubt, zulässig ist. Daher ist der Vorwurf Speisen und Getränke konsumiert zu haben, aus diesem Spruchpunkt zu streichen. Es ist der Spruchpunkt auch hinsichtlich des Zeitraumes mit dem Spruchpunkt 2 zu harmonisieren und der Zeitraum von 19:00 auf ca 17:00 bis ca 24:00 Uhr abzuändern. Zu Spruchpunkt 2.) Alkoholkonsum während des Dienstes Dazu ist festzuhalten, dass der durch zumindest eine Zeugenaussage substantiierte Vorwurf des Alkoholkonsums im vorliegenden Kontext geeignet ist, den Verdacht eines Verstoßes gegen den Erlass des BMI vom 24.09.2018, Allgemeine Polizeidienstrichtlinie (APD-RL), GZ BMI-OA 1300/0333-II/1/b/2018 zu begründen, welcher in Punkt 2.
  6. festlegt, dass der Genuss alkoholischer Getränke im Dienst verboten ist. Dieser Erlass stellt eine Weisung dar und ist daher der Verdacht eines Verstoßes gegen § 44 Abs 1 BDG begründet. Dazu ist festzuhalten, dass der durch zumindest eine Zeugenaussage substantiierte Vorwurf des Alkoholkonsums im vorliegenden Kontext geeignet ist, den Verdacht eines Verstoßes gegen den Erlass des BMI vom 24.09.2018, Allgemeine Polizeidienstrichtlinie (APD-RL), GZ BMI-OA 1300/0333-II/1/b/2018 zu begründen, welcher in Punkt 2.
  7. festlegt, dass der Genuss alkoholischer Getränke im Dienst verboten ist. Dieser Erlass stellt eine Weisung dar und ist daher der Verdacht eines Verstoßes gegen Paragraph 44, Absatz eins, BDG begründet. Das Alkoholkonsum von Polizisten im Dienst in der Öffentlichkeit geeignet ist das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben zu gefährden, liegt auf der Hand und ergibt sich schon aus den Aufgaben der Polizei im Verkehrsdienst. Daher ist auch der Verdacht der Verletzung des § 43 Abs 2 BDG ausreichend begründet. Das Alkoholkonsum von Polizisten im Dienst in der Öffentlichkeit geeignet ist das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben zu gefährden, liegt auf der Hand und ergibt sich schon aus den Aufgaben der Polizei im Verkehrsdienst. Daher ist auch der Verdacht der Verletzung des Paragraph 43, Absatz 2, BDG ausreichend begründet. Ob die Zeugenaussage der Kellnerin (die unter Wahrheitspflicht ausgesagt hat) glaubhaft ist oder die Aussagen des BF und seines Kollegen D (als Beschuldigte), ist im Verfahren zu klären und wird dabei auch zu ergründen sein, ob ein Motiv der Belastungszeugin für eine Falschaussage vorliegt oder weitere Zeugen vorhanden sind, die den behaupteten Alkoholkonsum gesehen haben, was bei einer derart langen Aufenthaltsdauer und der Auffälligkeit der Uniform wohl anzunehmen wäre. Dazu wird insbesondere die Kellnerin zu befragen sein, ob sie Angaben zu weiteren Zeugen machen kann. Zu Spruchpunkt 3.) Hier führt die BDB aus, dass der Verdacht gegen den BF bestehe von 17:00 bis 20:30 Uhr und 23:00 bis 24:00 Uhr unrechtmäßig Gefahrenzulage nach § 19b GehG 1956 bezogen zu haben. Er sei – aufgrund seines Aufenthalts bei der Hochzeit — nicht im exekutiven Außendienst gewesen, habe keine dienstlichen Aufgaben erfüllt und habe dadurch auch seine Dienstpflichten

§ 43Abs 1 BDG verletzt.

Zu Spruchpunkt 3.) Hier führt die BDB aus, dass der Verdacht gegen den BF bestehe von 17:00 bis 20:30 Uhr und 23:00 bis 24:00 Uhr unrechtmäßig Gefahrenzulage nach Paragraph 19 b, GehG 1956 bezogen zu haben. Er sei – aufgrund seines Aufenthalts bei der Hochzeit — nicht im exekutiven Außendienst gewesen, habe keine dienstlichen Aufgaben erfüllt und habe dadurch auch seine Dienstpflichten

Paragraph 43, Absatz eins, BDG verletzt. Wie festgestellt, sind dem Dienstbericht der Einsatzabteilung XXXX Verkehr, De Nr. XXXX /2022, GSOD-Einsatz-Nr. XXXX /2022, am 18.06.2022 in der Zeit von 15:00 Uhr bis 01:00 Uhr Überstunden/MDL als erbrachte Dienstzeit zu entnehmen und wurde für diesen Zeitraum die Gefahrenzulage als Nebengebühren verrechnet, dass ist unstrittig. Wie festgestellt, sind dem Dienstbericht der Einsatzabteilung römisch 40 Verkehr, De Nr. römisch 40 aus 2022,, GSOD-Einsatz-Nr. römisch 40 aus 2022,, am 18.06.2022 in der Zeit von 15:00 Uhr bis 01:00 Uhr Überstunden/MDL als erbrachte Dienstzeit zu entnehmen und wurde für diesen Zeitraum die Gefahrenzulage als Nebengebühren verrechnet, dass ist unstrittig. Dass der BF im Außendienst war (uniformiert und bewaffnet) und über Telefon und Funk erreichbar, ist ebenfalls unstrittig. Er hätte daher jederzeit zu Abwehr einer Allgemeinen Gefahr oder eines Gefährlichen Angriffes nach dem SPG einschreiten können und müssen und hätte sich dabei selbst besonderen Gefahren für Gesundheit und Leben ausgesetzt. Das BVwG kann daher nicht nachvollziehen, warum die Verrechnung der Gefahrenzulage – auch für den Zeitraum im Bereich der Hochzeitsgesellschaft — nicht gerechtfertigt gewesen sein soll. Der Verdacht wegen des zeitweisen Aufenthalts auf der Hochzeit, ungerechtfertigt Gefahrenzulage verrechnet und eine Pflichtverletzung nach § 43 Abs 1 BDG begangen zu haben, liegt daher nicht vor. Der Verdacht wegen des zeitweisen Aufenthalts auf der Hochzeit, ungerechtfertigt Gefahrenzulage verrechnet und eine Pflichtverletzung nach Paragraph 43, Absatz eins, BDG begangen zu haben, liegt daher nicht vor. Selbst wenn man der Meinung sein sollte, dass die Nichtkorrektur des Dienstberichtes, der die Zahlung der Gefahrenzulage ausgelöst hat, vor diesem Hintergrund eine Dienstpflichtverletzung darstellt, wäre diese als straflose Nachtat zu werten, weil sie der Deckung des ungerechtfertigt langen Aufenthalts bei der Hochzeitsgesellschaft gedient hat (vgl Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten

  1. Auflage, 120) und damit bereits vom Spruchpunkt 1 miterfasst ist. Selbst wenn man der Meinung sein sollte, dass die Nichtkorrektur des Dienstberichtes, der die Zahlung der Gefahrenzulage ausgelöst hat, vor diesem Hintergrund eine Dienstpflichtverletzung darstellt, wäre diese als straflose Nachtat zu werten, weil sie der Deckung des ungerechtfertigt langen Aufenthalts bei der Hochzeitsgesellschaft gedient hat vergleiche Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten
  2. Auflage, 120) und damit bereits vom Spruchpunkt 1 miterfasst ist. Im Ergebnis ist das Verfahren bezüglich des Spruchpunktes 3 daher einzustellen. 3.3.
  3. Die Verjährungsfrist des § 94 Abs 1 Z 1 BDG in der für den vorliegenden Fall maßgeblichen Fassung BGBl I Nr 153/2020 von 6 Monaten, die ab Kenntnis der Dienstpflichtverletzungen vorliegt, ist keinesfalls abgelaufen, weil die Dienstbehörde frühestens erst am 28.06.2022 durch das anonyme Schreiben von den Verdachtsgründen gegen den BF Kenntnis erlangt hat und diese anonymen Anschuldigungen erst mit den Zeugeneinvernahmen, wobei jene der Kellnerin am 03.07.2022 den Verdacht ausreichend substantiiert hat. 3.3.
  4. Die Verjährungsfrist des Paragraph 94, Absatz eins, Ziffer eins, BDG in der für den vorliegenden Fall maßgeblichen Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 153 aus 2020, von 6 Monaten, die ab Kenntnis der Dienstpflichtverletzungen vorliegt, ist keinesfalls abgelaufen, weil die Dienstbehörde frühestens erst am 28.06.2022 durch das anonyme Schreiben von den Verdachtsgründen gegen den BF Kenntnis erlangt hat und diese anonymen Anschuldigungen erst mit den Zeugeneinvernahmen, wobei jene der Kellnerin am 03.07.2022 den Verdacht ausreichend substantiiert hat. Durch die Anzeige bei der StA XXXX am 26.08.2022 (bis dahin 1 Monat und 27 Tage) wurde die Frist bis zum Einlangen der Mitteilung über die Einstellung am 13.09.2022

§ 94Abs 2 Z 5 b BDG überdies gehemmt. Durch die Anzeige bei der St

A römisch 40 am 26.08.2022 (bis dahin 1 Monat und 27 Tage) wurde die Frist bis zum Einlangen der Mitteilung über die Einstellung am 13.09.2022

Paragraph 94, Absatz 2, Ziffer 5, b BDG überdies gehemmt. Die noch nicht rechtskräftige Einleitung am 18.11.2022 (Zustellung des EB) und Weiterleitung an das BVwG, wo die Beschwerde am 21.12.2022 noch innerhalb der offenen Verjährungsfrist eingelangt ist, ist daher jedenfalls fristgerecht erfolgt, zumal ab dem Einlangen der Beschwerde beim BVwG die Verjährungsfrist nach § 94 Abs 2 Z 1 BDG neuerlich gehemmt ist. Die noch nicht rechtskräftige Einleitung am 18.11.2022 (Zustellung des EB) und Weiterleitung an das BVwG, wo die Beschwerde am 21.12.2022 noch innerhalb der offenen Verjährungsfrist eingelangt ist, ist daher jedenfalls fristgerecht erfolgt, zumal ab dem Einlangen der Beschwerde beim BVwG die Verjährungsfrist nach Paragraph 94, Absatz 2, Ziffer eins, BDG neuerlich gehemmt ist. Aus der Aktenlage ist unstrittig erkennbar, dass die vorgeworfenen Taten am 18.06.2022 stattgefunden haben sollen und seit diesem Zeitpunkt keine drei Jahre vergangen sind, weshalb auch die absolute Verjährungsfrist von 3 Jahren ab Beendigung der Tat,

§ 94

Abs 1 Z 2 BDG, noch nicht abgelaufen ist.Aus der Aktenlage ist unstrittig erkennbar, dass die vorgeworfenen Taten am 18.06.2022 stattgefunden haben sollen und seit diesem Zeitpunkt keine drei Jahre vergangen sind, weshalb auch die absolute Verjährungsfrist von 3 Jahren ab Beendigung der Tat,

Paragraph 94, Absatz eins, Ziffer 2, BDG, noch nicht abgelaufen ist. 3.3.

  1. Offensichtliche Einstellungsgründe nach § 118 BDG sind hinsichtlich der Spruchpunkte 1 und 2 vor dem dargestellten Hintergrund nicht ersichtlich. Zweifel – wie der BF in seiner Beschwerde anführt — führen nach der dargestellten Rsp gerade nicht zu einer Einstellung in der Phase des EB. Ebensowenig wie, dass die StA das Verfahren wegen Betrugsverdacht eingestellt hat (Blg 3/2). Auch weitere Erhebungen durch die BDB oder das BVwG waren nicht erforderlich, da der Sachverhalt für eine Einleitung ausreichend geklärt ist. 3.3.
  2. Offensichtliche Einstellungsgründe nach Paragraph 118, BDG sind hinsichtlich der Spruchpunkte 1 und 2 vor dem dargestellten Hintergrund nicht ersichtlich. Zweifel – wie der BF in seiner Beschwerde anführt — führen nach der dargestellten Rsp gerade nicht zu einer Einstellung in der Phase des EB. Ebensowenig wie, dass die StA das Verfahren wegen Betrugsverdacht eingestellt hat (Blg 3/2). Auch weitere Erhebungen durch die BDB oder das BVwG waren nicht erforderlich, da der Sachverhalt für eine Einleitung ausreichend geklärt ist. 3.
  3. Zusammengefasst liegt in den Spruchpunkten 1 und 2 eine Rechtswidrigkeit iSd Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG aus den vom BF angeführten Gründen nicht vor, sodass

§ 28Abs 2 Vw

GVG die Beschwerde mit der im Spruch genannten Maßgabe abzuweisen ist.3.4. Zusammengefasst liegt in den Spruchpunkten 1 und 2 eine Rechtswidrigkeit iSd Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG aus den vom BF angeführten Gründen nicht vor, sodass

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG die Beschwerde mit der im Spruch genannten Maßgabe abzuweisen ist. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Die Revision ist

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die zitierte Judikatur darf verwiesen werden. Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die zitierte Judikatur darf verwiesen werden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W208.2264432.1.00

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