RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum26.01.2023 GeschäftszahlW216 2263625-1 Spruch, W216 2263625-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Mit dem im Spruch zitierten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: belangte Behörde oder BFA) vom 31.10.2022 wurde mit Spruchpunkt I. die dem Beschwerdeführer bisher gewährte Grundversorgung dahingehend eingeschränkt, dass der Beschwerdeführer für die Zeit vom 01.11.2022 bis zum 31.01.2023 kein Taschengeld erhält. Mit Spruchpunkt II. dieses Bescheides wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid ausgeschlossen.
- Mit dem im Spruch zitierten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: belangte Behörde oder BFA) vom 31.10.2022 wurde mit Spruchpunkt römisch eins. die dem Beschwerdeführer bisher gewährte Grundversorgung dahingehend eingeschränkt, dass der Beschwerdeführer für die Zeit vom 01.11.2022 bis zum 31.01.2023 kein Taschengeld erhält. Mit Spruchpunkt römisch zwei. dieses Bescheides wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid ausgeschlossen. Begründend wurde zu Spruchpunkt I. im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer in grober Weise gegen die – ihm in Kopie in einer ihm verständlichen Sprache ausgefolgten – Hausordnung verstoßen und damit fortgesetzt bzw. nachhaltig die Aufrechterhaltung der Ordnung in der Betreuungseinrichtung gefährdet habe. So sei er in einer Warteschlange mit anderen Asylwerbern in einen Streit geraten. Im Zuge dessen habe er einem Asylwerber einen Kopfstoß versetzt und einen anderen mit der Faust auf dessen linkes Auge geschlagen. In weiterer Folge wurde der Beschwerdeführer, gegen den ein Betretungs- und Annäherungsverbot ausgesprochen worden sei, in eine andere Betreuungseinrichtung verlegt. Grundsätzlich würde eine Wegweisung den Entzug der Grundversorgung rechtfertigen, jedoch werde im vorliegenden Fall aufgrund der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers auf das gelindere Mittel der Einschränkung der Versorgung in Form der Nichtgewährung von Taschengeld für den oben angeführten Zeitraum zurückgegriffen, um ihn künftig zur Einhaltung der Hausordnung zu bewegen. Begründend wurde zu Spruchpunkt römisch eins. im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer in grober Weise gegen die – ihm in Kopie in einer ihm verständlichen Sprache ausgefolgten – Hausordnung verstoßen und damit fortgesetzt bzw. nachhaltig die Aufrechterhaltung der Ordnung in der Betreuungseinrichtung gefährdet habe. So sei er in einer Warteschlange mit anderen Asylwerbern in einen Streit geraten. Im Zuge dessen habe er einem Asylwerber einen Kopfstoß versetzt und einen anderen mit der Faust auf dessen linkes Auge geschlagen. In weiterer Folge wurde der Beschwerdeführer, gegen den ein Betretungs- und Annäherungsverbot ausgesprochen worden sei, in eine andere Betreuungseinrichtung verlegt. Grundsätzlich würde eine Wegweisung den Entzug der Grundversorgung rechtfertigen, jedoch werde im vorliegenden Fall aufgrund der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers auf das gelindere Mittel der Einschränkung der Versorgung in Form der Nichtgewährung von Taschengeld für den oben angeführten Zeitraum zurückgegriffen, um ihn künftig zur Einhaltung der Hausordnung zu bewegen.
- Dagegen erhob der Beschwerdeführer durch seine gesetzliche Vertretung fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde und brachte darin im Wesentlichen vor, dass die Verhängung der Sanktion (Entzug des Taschengeldes für drei Monate) unverhältnismäßig und somit rechtswidrig sei und dass durch die Vollziehung des Bescheides eine Verletzung der Rechte aus der AufnahmeRL und insbesondere des Kindeswohls drohe. Der Beschwerdeführer habe den Streit nicht begonnen, habe Reue gezeigt und sich seit dem Vorfall und der Verlegung in eine andere Betreuungseinrichtung nichts mehr zu Schulden kommen lassen. Er halte sich an die Hausordnung. Die belangte Behörde habe somit nicht berücksichtigt, dass der Beschwerdeführer durch sein einmaliges Verhalten die Aufrechterhaltung der Ordnung nicht fortgesetzt/nachhaltig gefährde. Im gegenständlichen Fall sei die Einschränkung der Grundversorgung in Form der Nichtgewährung des Taschengeldes für einen Zeitraum von drei Monaten unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls nicht verhältnismäßig. Man hätte den minderjährigen Beschwerdeführer auch mit einer Verwarnung und einem aufklärenden Gespräch bzw. der Intensivierung der Bezugsbetreuung, allenfalls mit dem gelindesten, gesetzlich vorgesehenen Mittel – nämlich die Versorgung nur unter Auflagen zu gewähren – von weiteren Verletzungen der Hausordnung abhalten können. Eine Abwägung der öffentlichen Interessen und der Interessen des Beschwerdeführers ergebe zudem, dass ein vorzeitiger Vollzug des Bescheids weder dringend geboten, noch verhältnismäßig sei. Es sei keine "Gefahr im Verzug" zu erkennen und die belangte Behörde habe eine solche auch nicht schlüssig darzulegen vermocht. Unter einem mit der Beschwerde stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe im Umfang der einstweiligen Befreiung von den Gerichtsgebühren und anderen bundesgesetzlich geregelten staatlichen Gebühren.
- Mit Schreiben vom 29.11.2022, welches am 01.12.2022 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt ist, legte das BFA die Beschwerde unter Anschluss des Verwaltungsaktes dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
- Mit Teilerkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 05.12.2022, Zl. XXXX wurde die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides mit näherer Begründung als unbegründet abgewiesen.
- Mit Teilerkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 05.12.2022, Zl. römisch 40 wurde die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides mit näherer Begründung als unbegründet abgewiesen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Nach Einsicht in den verwaltungsbehördlichen Akt, insbesondere in die Beschwerde und die vorgelegten Beweismittel, steht folgender Sachverhalt fest: Der Beschwerdeführer ist syrischer Staatsbürger und hat am 26.09.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich gestellt. Er wurde als Asylwerber am 26.09.2022 in die Grundversorgung des Bundes (GVS) aufgenommen und in der Betreuungseinrichtung XXXX untergebracht, wobei ihm die Hausordnung für Betreuungsstellen in einer ihm verständlichen Sprache durch Ausfolgung zur Kenntnis gebracht wurde.Er wurde als Asylwerber am 26.09.2022 in die Grundversorgung des Bundes (GVS) aufgenommen und in der Betreuungseinrichtung römisch 40 untergebracht, wobei ihm die Hausordnung für Betreuungsstellen in einer ihm verständlichen Sprache durch Ausfolgung zur Kenntnis gebracht wurde. In der Betreuungseinrichtung XXXX ereignete sich am 19.10.2022 durch eine Auseinandersetzung, bei welcher der Beschwerdeführer und zwei weitere Asylwerber im Zuge der Essensausgabe tätlich aneinandergerieten und die Polizei verständigt wurde, eine Übertretung der Hausordnung. Konkret versetzte der Beschwerdeführer einem Asylwerber einen Kopfstoß und schlug einem anderen Asylwerber mit der Faust auf dessen linkes Auge. In der Betreuungseinrichtung römisch 40 ereignete sich am 19.10.2022 durch eine Auseinandersetzung, bei welcher der Beschwerdeführer und zwei weitere Asylwerber im Zuge der Essensausgabe tätlich aneinandergerieten und die Polizei verständigt wurde, eine Übertretung der Hausordnung. Konkret versetzte der Beschwerdeführer einem Asylwerber einen Kopfstoß und schlug einem anderen Asylwerber mit der Faust auf dessen linkes Auge. Am 24.10.2022 wurde der Beschwerdeführer zu diesem Vorfall – in Anwesenheit seiner gesetzlichen Vertretung – einvernommen. Er gab zusammengefasst an, den Streit nicht begonnen, sondern nur "zurückgeschubst zu haben". Der Beschwerdeführer ist im Bundesgebiet bislang strafgerichtlich unbescholten. In Bezug auf die Verfahrenshilfe beantragte der Beschwerdeführer die Befreiung von den Gerichtsgebühren und anderen bundesgesetzlich geregelten staatlichen Gebühren. Der Beschwerdeführer befand sich im relevanten Zeitraum in der Grundversorgung und verfügte, mit Ausnahme der Grundversorgung, über keine sonstigen finanziellen Mittel oder Einkünfte.
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen beruhen auf dem vorliegenden Verwaltungsakt, insbesondere auf der im Akt aufliegenden Übernahmebestätigung der Hausordnung durch den Beschwerdeführer im Zuge der Erstaufnahme in die Grundversorgung, der Meldung/Berichterstattung bzw. Dokumentation gemäß § 38a SPG der PI XXXX über den Vorfall vom 19.10.2022, der Niederschrift im Verfahren vor dem BFA vom 24.10.2022 betreffend die Nichteinhaltung der Hausordnung, dem Bescheid des BFA vom 31.10.2022 zur Zl. XXXX sowie dem Inhalt der dagegen erhobenen Beschwerde. Die Feststellungen beruhen auf dem vorliegenden Verwaltungsakt, insbesondere auf der im Akt aufliegenden Übernahmebestätigung der Hausordnung durch den Beschwerdeführer im Zuge der Erstaufnahme in die Grundversorgung, der Meldung/Berichterstattung bzw. Dokumentation gemäß Paragraph 38 a, SPG der PI römisch 40 über den Vorfall vom 19.10.2022, der Niederschrift im Verfahren vor dem BFA vom 24.10.2022 betreffend die Nichteinhaltung der Hausordnung, dem Bescheid des BFA vom 31.10.2022 zur Zl. römisch 40 sowie dem Inhalt der dagegen erhobenen Beschwerde. Die strafrechtliche Unbescholtenheit ergibt sich aus einem aktuell eingeholten Strafregisterauszug. Der Bezug von Leistungen aus der Grundversorgung ist unstrittig.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) I. Abweisung der Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:Zu A) römisch eins. Abweisung der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides: 3.
- Wird ein Asylwerber – auch nach der Zulassung des Verfahrens – aus rechtlichen oder fak-tischen Gründen in einer Betreuungseinrichtung des Bundes versorgt, so ist nach § 6 Abs. 3 Grundversorgungsgesetz des Bundes (GVG-B) das BFA die zuständige Behörde, wobei § 2 Abs. 4 bis 7 GVG-B auch in diesen Fällen sinngemäß gilt. 3.
- Wird ein Asylwerber – auch nach der Zulassung des Verfahrens – aus rechtlichen oder fak-tischen Gründen in einer Betreuungseinrichtung des Bundes versorgt, so ist nach Paragraph 6, Absatz 3, Grundversorgungsgesetz des Bundes (GVG-B) das BFA die zuständige Behörde, wobei Paragraph 2, Absatz 4 bis 7 GVG-B auch in diesen Fällen sinngemäß gilt. Der Beschwerdeführer wurde auch nach Zulassung seines Asylverfahrens in Betreuungs-einrichtung des Bundes versorgt, weshalb das BFA zuständig blieb. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts für Beschwerden gegen Entscheidungen des BFA ergibt sich aus § 9 Abs. 2 GVG-B.Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts für Beschwerden gegen Entscheidungen des BFA ergibt sich aus Paragraph 9, Absatz 2, GVG-B. 3.
- Nach der Richtlinie 2013/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom
- Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (Aufnahmerichtlinie) sorgen die Mitgliedstaaten unter anderem dafür, dass die im Rahmen der Aufnahme gewährten materiellen Leistungen einem angemessenen Lebensstandard entsprechen, der den Lebensunterhalt sowie den Schutz der physischen und psychischen Gesundheit von Antragstellerinnen und Antragstellern gewährleistet (Art. 17 Abs. 2). Zur Einschränkung oder zum Entzug der im Rahmen der Aufnahme gewährten materiellen Leistungen führt Art. 20 Abs. 4 der Aufnahmerichtlinie aus, dass die Mitgliedstaaten Sanktionen für grobe Verstöße gegen die Vorschriften der Unterbringungszentren und grob gewalttätiges Verhalten festlegen können. Gemäß Abs. 5 werden Entscheidungen über die Einschränkung der Leistungen oder über Sanktionen jeweils für den Einzelfall, objektiv und unparteiisch getroffen und begründet. Solche Entscheidungen sind in Bezug auf Minderjährige und unbegleitete Minderjährige unter Berücksichtigung der Verhältnismäßigkeit zu treffen. Die Mitgliedstaaten gewährleisten in jedem Fall Zugang zur medizinischen Versorgung und gewährleisten einen würdigen Lebensstandard für alle Antragsteller.3.
- Nach der Richtlinie 2013/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom
- Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (Aufnahmerichtlinie) sorgen die Mitgliedstaaten unter anderem dafür, dass die im Rahmen der Aufnahme gewährten materiellen Leistungen einem angemessenen Lebensstandard entsprechen, der den Lebensunterhalt sowie den Schutz der physischen und psychischen Gesundheit von Antragstellerinnen und Antragstellern gewährleistet (Artikel 17, Absatz 2,). Zur Einschränkung oder zum Entzug der im Rahmen der Aufnahme gewährten materiellen Leistungen führt Artikel 20, Absatz 4, der Aufnahmerichtlinie aus, dass die Mitgliedstaaten Sanktionen für grobe Verstöße gegen die Vorschriften der Unterbringungszentren und grob gewalttätiges Verhalten festlegen können. Gemäß Absatz 5, werden Entscheidungen über die Einschränkung der Leistungen oder über Sanktionen jeweils für den Einzelfall, objektiv und unparteiisch getroffen und begründet. Solche Entscheidungen sind in Bezug auf Minderjährige und unbegleitete Minderjährige unter Berücksichtigung der Verhältnismäßigkeit zu treffen. Die Mitgliedstaaten gewährleisten in jedem Fall Zugang zur medizinischen Versorgung und gewährleisten einen würdigen Lebensstandard für alle Antragsteller. Die im vorliegenden Fall anzuwendende Rechtsvorschrift des § 2 GVG-B 2005 lautet entscheidungswesentlich wie folgt: Die im vorliegenden Fall anzuwendende Rechtsvorschrift des Paragraph 2, GVG-B 2005 lautet entscheidungswesentlich wie folgt: "Gewährung der Versorgung § 2.
(1)Der Bund leistet Asylwerbern im Zulassungsverfahren Versorgung in einer Betreuungseinrichtung des Bundes (§ 1 Z 5), wobei im Rahmen der Aufnahme in die Grundversorgung etwaige besondere Bedürfnisse von schutzbedürftigen Personen – so weit als möglich – berücksichtigt werden. Darüber hinaus sorgt der Bund im gleichen Ausmaß für Fremde, deren Asylantrag im ZulassungsverfahrenParagraph 2,
(1)Der Bund leistet Asylwerbern im Zulassungsverfahren Versorgung in einer Betreuungseinrichtung des Bundes (Paragraph eins, Ziffer 5,), wobei im Rahmen der Aufnahme in die Grundversorgung etwaige besondere Bedürfnisse von schutzbedürftigen Personen – so weit als möglich – berücksichtigt werden. Darüber hinaus sorgt der Bund im gleichen Ausmaß für Fremde, deren Asylantrag im Zulassungsverfahren
- zurückgewiesen oder
- abgewiesen wurde, wenn der Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, solange ihr diese nicht wieder zuerkannt wird, bis diese das Bundesgebiet verlassen, solange sie in einer Betreuungseinrichtung des Bundes untergebracht sind. Bei Führung von Konsultationen gemäß der Dublin – Verordnung oder bei zurückweisenden Entscheidungen gemäß § 5 AsylG 2005 können im Einvernehmen mit der jeweils zuständigen Stelle des betroffenen Bundeslandes, Fremde in Betreuungseinrichtungen des betroffenen Bundeslandes untergebracht werden und von diesen versorgt werden. § 6 Abs. 1 gilt sinngemäß.bis diese das Bundesgebiet verlassen, solange sie in einer Betreuungseinrichtung des Bundes untergebracht sind. Bei Führung von Konsultationen gemäß der Dublin – Verordnung oder bei zurückweisenden Entscheidungen gemäß Paragraph 5, AsylG 2005 können im Einvernehmen mit der jeweils zuständigen Stelle des betroffenen Bundeslandes, Fremde in Betreuungseinrichtungen des betroffenen Bundeslandes untergebracht werden und von diesen versorgt werden. Paragraph 6, Absatz eins, gilt sinngemäß.
(1a)–
(3)…
(4)Die Versorgung von Asylwerbern und sonstigen Fremden gemäß Abs. 1, die
(4)Die Versorgung von Asylwerbern und sonstigen Fremden gemäß Absatz eins,, die
- die Aufrechterhaltung der Ordnung durch grobe Verstöße gegen die Hausordnung der Betreuungseinrichtungen (§ 5) fortgesetzt oder nachhaltig gefährden oder
- die Aufrechterhaltung der Ordnung durch grobe Verstöße gegen die Hausordnung der Betreuungseinrichtungen (Paragraph 5,) fortgesetzt oder nachhaltig gefährden oder
- gemäß § 38a Sicherheitspolizeigesetz – SPG, BGBl. Nr. 566/1991 aus der Betreuungseinrichtung weggewiesen werden oder
- gemäß Paragraph 38 a, Sicherheitspolizeigesetz – SPG, Bundesgesetzblatt Nr. 566 aus 1991, aus der Betreuungseinrichtung weggewiesen werden oder
- innerhalb der Betreuungseinrichtung einen gefährlichen Angriff (§ 16 Abs. 2 und 3 SPG) gegen Leben, Gesundheit oder Freiheit begangen haben und aufgrund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, sie werden einen weiteren solchen begehen,
- innerhalb der Betreuungseinrichtung einen gefährlichen Angriff (Paragraph 16, Absatz 2 und 3 SPG) gegen Leben, Gesundheit oder Freiheit begangen haben und aufgrund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, sie werden einen weiteren solchen begehen, kann von der Behörde eingeschränkt, unter Auflagen gewährt oder entzogen werden. Diese Entscheidung darf jedoch nicht den Zugang zur medizinischen Notversorgung beschränken.
(5)–
(7)…" 3.
- Im vorliegenden Fall wurde als Grundlage für den Entzug des Taschengeldes die Übertretung der Hausordnung am 19.10.2022 genannt, weshalb sich die Frage der Überprüfung des angefochtenen Bescheides lediglich darauf zu beziehen hat. Darüber hinaus ist festzuhalten, dass die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides bereits mit Teilerkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 05.12.2022, Zl. XXXX , entschieden wurde. Darüber hinaus ist festzuhalten, dass die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides bereits mit Teilerkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 05.12.2022, Zl. römisch 40 , entschieden wurde. Wie aus dem Sachverhalt und dem Akteninhalt hervorgeht, hat der Beschwerdeführer durch sein Verhalten eine Übertretung der Hausordnung begangen. Im angefochtenen Bescheid stützte die belangte Behörde die Einschränkung der Grundversorgung auf § 2 Abs. 4 Z 2 GVG-B, da der Beschwerdeführer aus der Betreuungseinrichtung XXXX gemäß § 38a SPG weggewiesen wurde, begründete dies aber dann anderslautend auf S. 8 des angefochtenen Bescheides damit, dass "der Beschwerdeführer in grober Weise gegen die Hausordnung verstoßen habe und damit fortgesetzt bzw. nachhaltig die Aufrechterhaltung der Ordnung in der Betreuungseinrichtung gefährdet habe". Der Begründung der belangten Behörde – einer vom Beschwerdeführer ausgehenden fortgesetzten und nachhaltigen Gefährdung – kann jedenfalls nicht gefolgt werden, zumal es diesfalls der Einbeziehung weiterer Verfehlungen bedurft hätte, welche aber nach der Aktenlage zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung nicht vorlagen. Wie aus dem Sachverhalt und dem Akteninhalt hervorgeht, hat der Beschwerdeführer durch sein Verhalten eine Übertretung der Hausordnung begangen. Im angefochtenen Bescheid stützte die belangte Behörde die Einschränkung der Grundversorgung auf Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 2, GVG-B, da der Beschwerdeführer aus der Betreuungseinrichtung römisch 40 gemäß Paragraph 38 a, SPG weggewiesen wurde, begründete dies aber dann anderslautend auf S. 8 des angefochtenen Bescheides damit, dass "der Beschwerdeführer in grober Weise gegen die Hausordnung verstoßen habe und damit fortgesetzt bzw. nachhaltig die Aufrechterhaltung der Ordnung in der Betreuungseinrichtung gefährdet habe". Der Begründung der belangten Behörde – einer vom Beschwerdeführer ausgehenden fortgesetzten und nachhaltigen Gefährdung – kann jedenfalls nicht gefolgt werden, zumal es diesfalls der Einbeziehung weiterer Verfehlungen bedurft hätte, welche aber nach der Aktenlage zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung nicht vorlagen. Im vorliegenden Fall ist jedoch der Tatbestand des § 2 Abs. 4 Z 2 GVG-B erfüllt, da gegen den Beschwerdeführer ein Betretungs- und Annäherungsverbot im Sinne des § 38a SPG ausgesprochen und er in weiterer Folge in eine andere Betreuungseinrichtung verlegt wurde. Im vorliegenden Fall ist jedoch der Tatbestand des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 2, GVG-B erfüllt, da gegen den Beschwerdeführer ein Betretungs- und Annäherungsverbot im Sinne des Paragraph 38 a, SPG ausgesprochen und er in weiterer Folge in eine andere Betreuungseinrichtung verlegt wurde. Das Bundesverwaltungsgericht ist der Ansicht, dass das Verhalten des Beschwerdeführers in Hinblick auf seine Minderjährigkeit zwar mit grundsätzlich höherer Toleranz zu betrachten, jedoch jedenfalls nicht zu bagatellisieren ist. Zweifellos ist gerade in einer Aufnahmestelle, in der es aufgrund von allfälliger quantitativer Überlastung zu Spannungen kommen kann, eine Pönalisierung von Gewaltanwendung gegenüber anderen Mitbewohnern angezeigt. Gegenständlich handelte der Beschwerdeführer im Zuge einer Auseinandersetzung mit anderen Personen anlässlich des Anstellens bei der Essensausgabe unverhältnismäßig aggressiv. Dies wird im Bericht über diesen Vorfall dahingehend beschrieben, dass er sich in der Schlange vor der Essensausgabe habe vordrängeln wollen, woraufhin er von zwei anderen syrischen Asylwerbern angesprochen bzw. daran gehindert worden sei. In weiterer Folge habe der Beschwerdeführer einen der Asylwerber am T-Shirt gepackt und diesem einen Kopfstoß gegeben. Als ein anderer Asylwerber habe dazwischen gehen wollen, habe der Beschwerdeführer mit der Faust auf dessen linkes Auge geschlagen. Ein derartiges Verhalten zeigt, dass der Beschwerdeführer ein großes Aggressionspotenzial aufweist. Der Vorfall löste die Notwendigkeit des Einschreitens der zuständigen Polizeiorgane sowie die Verhängung eines Betretungs- und Annäherungsverbotes aus. Bei der folgenden Einvernahme vor dem BFA am 24.10.2022 leugnete der Beschwerdeführer, sich vorgedrängt bzw. zwei andere Asylwerber geschlagen zu haben, und meinte vielmehr, nur "zurückgeschubst" zu haben, als ihn andere Asylwerber "geschubst" hätten. Dies entspricht jedoch eindeutig nicht der Aktenlage, der ein polizeilicher Bericht über den Vorfall zugrunde liegt, welcher wiederum zum ausgesprochenen Betretungs- und Annäherungsverbot des Beschwerdeführers sowie dessen Verlegung in eine andere Betreuungseinrichtung geführt hat. Der Beschwerdeführer zeigte demnach auch keine Reue, sondern versuchte, die Schuld von ihm abzuweisen. Die im angefochtenen Bescheid monierte Strafe, nämlich die Nichtgewährung von insgesamt drei Monaten Taschengeld, ist gegenständlich auch verhältnismäßig. Schließlich muss auch im Hinblick auf die besondere Stellung des Beschwerdeführers als Minderjähriger mitbedacht werden, dass die Einschränkung des Taschengelds, beziehungsweise die Einbehaltung des Taschengelds für drei Monate keine menschenunwürdige Notsituation im Hinblick auf die Unterbringung, Verpflegung und medizinische Versorgung entstehen lässt. In diesem Zusammenhang kann die vorgenommene Maßnahme nicht als den entsprechenden Kriterien der Aufnahmerichtlinie und des Grundversorgungsgesetzes widersprechend angesehen werden. 3.
- Zusammengefasst lag eine der Voraussetzungen des § 2 Abs. 4 GVG-B vor, die es gestattet, die Versorgung eingeschränkt oder unter Auflagen zu gewähren oder zu entziehen. Dem Beschwerdeführer wurde aber lediglich das Taschengeld für den Zeitraum von 01.11.2022 bis 31.01.2023 gestrichten, was unter Beibehaltung der übrigen Versorgung nur eine geringfügige Einschränkung darstellt, die sich angesichts des dargestellten Verhaltens des Beschwerdeführers auch nicht als überschießend darstellt.3.
- Zusammengefasst lag eine der Voraussetzungen des Paragraph 2, Absatz 4, GVG-B vor, die es gestattet, die Versorgung eingeschränkt oder unter Auflagen zu gewähren oder zu entziehen. Dem Beschwerdeführer wurde aber lediglich das Taschengeld für den Zeitraum von 01.11.2022 bis 31.01.2023 gestrichten, was unter Beibehaltung der übrigen Versorgung nur eine geringfügige Einschränkung darstellt, die sich angesichts des dargestellten Verhaltens des Beschwerdeführers auch nicht als überschießend darstellt. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
- Zu A) II. Zur Gewährung der Verfahrenshilfe:
- Zu A) römisch zwei. Zur Gewährung der Verfahrenshilfe: 4.
- Gemäß § 8a Abs. 1 VwGVG ist Verfahrenshilfe einer Partei zu gewähren, soweit dies auf Grund des Art. 6 Abs. 1 EMRK oder des Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, geboten ist. Durch den Verweis auf Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 GRC ist sichergestellt, dass die Verfahrenshilfe im verwaltungsgerichtlichen Verfahren den Anforderungen des Europäischen Menschenrechtsschutzes entspricht (siehe auch VwGH 03.09.2015, Ro 2015/21/0032).4.
- Gemäß Paragraph 8 a, Absatz eins, VwGVG ist Verfahrenshilfe einer Partei zu gewähren, soweit dies auf Grund des Artikel 6, Absatz eins, EMRK oder des Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, geboten ist. Durch den Verweis auf Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, GRC ist sichergestellt, dass die Verfahrenshilfe im verwaltungsgerichtlichen Verfahren den Anforderungen des Europäischen Menschenrechtsschutzes entspricht (siehe auch VwGH 03.09.2015, Ro 2015/21/0032). Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte ist es nicht erforderlich, dass Verfahrenshilfe in allen erdenklichen Verfahren zu gewähren ist. Vielmehr bedarf es einer Prüfung im Einzelfall. Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Prüfungsbeschluss, der zur Aufhebung des § 40 VwGVG führte, die Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte dahingehend zusammengefasst, dass der "Zugang zu einem Gericht nicht bloß theoretisch und illusorisch, sondern effektiv gewährleistet sein müsse" (siehe VfGH 25.06.2015, G7/2015).Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte ist es nicht erforderlich, dass Verfahrenshilfe in allen erdenklichen Verfahren zu gewähren ist. Vielmehr bedarf es einer Prüfung im Einzelfall. Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Prüfungsbeschluss, der zur Aufhebung des Paragraph 40, VwGVG führte, die Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte dahingehend zusammengefasst, dass der "Zugang zu einem Gericht nicht bloß theoretisch und illusorisch, sondern effektiv gewährleistet sein müsse" (siehe VfGH 25.06.2015, G7/2015). Für diese Beurteilung sind verschiedene Kriterien maßgeblich. Das sind zum einen Kriterien, die sich auf die Person der Parteien beziehen, nämlich ihre Vermögensverhältnisse oder ihre Fähigkeiten im Verkehr mit Behörden; zum anderen auch Kriterien, die in Zusammenhang mit der Rechtssache stehen, nämlich die Erfolgsaussichten, die Komplexität des Falles oder die Bedeutung der Angelegenheit für die Parteien (siehe 1255 der Beilagen XXV. GP – Regierungsvorlage – Erläuterungen zu § 8a VwGVG).Für diese Beurteilung sind verschiedene Kriterien maßgeblich. Das sind zum einen Kriterien, die sich auf die Person der Parteien beziehen, nämlich ihre Vermögensverhältnisse oder ihre Fähigkeiten im Verkehr mit Behörden; zum anderen auch Kriterien, die in Zusammenhang mit der Rechtssache stehen, nämlich die Erfolgsaussichten, die Komplexität des Falles oder die Bedeutung der Angelegenheit für die Parteien (siehe 1255 der Beilagen römisch 25 . Gesetzgebungsperiode – Regierungsvorlage – Erläuterungen zu Paragraph 8 a, VwGVG). Schließlich ist Verfahrenshilfe jedenfalls nur insoweit zu gewähren, als diese von der Partei zur Führung des Verfahrens vor dem Hintergrund der maßgeblichen Kriterien des Art. 6 EMRK bzw. des Art. 47 GRC tatsächlich benötigt wird. Auch aus § 63 Abs. 1 ZPO, der insoweit anzuwenden ist, ergibt sich, dass Verfahrenshilfe "zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen" ist.Schließlich ist Verfahrenshilfe jedenfalls nur insoweit zu gewähren, als diese von der Partei zur Führung des Verfahrens vor dem Hintergrund der maßgeblichen Kriterien des Artikel 6, EMRK bzw. des Artikel 47, GRC tatsächlich benötigt wird. Auch aus Paragraph 63, Absatz eins, ZPO, der insoweit anzuwenden ist, ergibt sich, dass Verfahrenshilfe "zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen" ist. Das Verwaltungsgericht hat somit einzelfallbezogen zu beurteilen, ob Verfahrenshilfe für das gesamte Beschwerdeverfahren oder nur für Teile desselben zu bewilligen ist und welche Begünstigungen dabei gewährt werden (siehe Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2 § 8a VwGVG Anm. 6 [Stand 01.10.2018, rdb.at]).Das Verwaltungsgericht hat somit einzelfallbezogen zu beurteilen, ob Verfahrenshilfe für das gesamte Beschwerdeverfahren oder nur für Teile desselben zu bewilligen ist und welche Begünstigungen dabei gewährt werden (siehe Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2 Paragraph 8 a, VwGVG Anmerkung 6 [Stand 01.10.2018, rdb.at]). 4.
- Für den gegenständlichen Fall bedeutet das: Der Beschwerdeführer bezog zum relevanten Zeitpunkt Mittel aus der Grundversorgung und verfügte über keine sonstigen finanziellen Mittel. Diese finanzielle Situation des Beschwerdeführers ist daher in Bezug auf die Eingabegebühr (eine Gebührenfreiheit ist hier gesetzlich nicht vorgesehen) in der Höhe von 30 Euro zu berücksichtigen. Da keine mündliche Beschwerdeverhandlung durchgeführt wurde, ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer weder Kosten für seine Teilnahme an der Verhandlung noch solche von gegebenenfalls zu ladenden Zeugen und Dolmetschern zu tragen haben wird. Demnach ist die Verfahrenshilfe im Umfang der Befreiung von der Eingabegebühr und anderen bundesgesetzlich geregelten staatlichen Gebühren zu gewähren.
- Zum Entfall der mündlichen Verhandlung: Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG. Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 2 leg. cit. kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Gemäß Absatz 2, leg. cit. kann die Verhandlung entfallen, wenn (Ziffer eins,) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Ziffer 2,) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Im vorliegenden Fall ist der Sachverhalt aufgrund der Aktenlage geklärt bzw. stand bereits aufgrund der Aktenlage fest, dass der Beschwerdeführer eine der Voraussetzungen des § 2 Abs. 4 GVG-B erfüllt. Im vorliegenden Fall ist der Sachverhalt aufgrund der Aktenlage geklärt bzw. stand bereits aufgrund der Aktenlage fest, dass der Beschwerdeführer eine der Voraussetzungen des Paragraph 2, Absatz 4, GVG-B erfüllt. Da es sich zudem um eine Rechtsfrage handelt und sich sohin keine Hinweise auf die Notwendigkeit ergeben haben, den maßgeblichen Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer zu erörtern, konnte eine mündliche Verhandlung im vorliegenden Fall unterbleiben. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung. Die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung. Die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W216.2263625.1.00