RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum26.01.2023 GeschäftszahlW260 2254723-1 Spruch, W260 2254723-1/7E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- XXXX (im Folgenden „Beschwerdeführerin“) beantragte am 06.12.2021 bei der Pensionsversicherungsanstalt (im Folgenden „belangte Behörde“) die Selbstversicherung für Zeiten der Pflege der nahen Angehörigen XXXX , geboren am XXXX ab 01.01.
- römisch 40 (im Folgenden „Beschwerdeführerin“) beantragte am 06.12.2021 bei der Pensionsversicherungsanstalt (im Folgenden „belangte Behörde“) die Selbstversicherung für Zeiten der Pflege der nahen Angehörigen römisch 40 , geboren am römisch 40 ab 01.01.
- In dem Antrag gab die Beschwerdeführerin zusammengefasst an, dass die zu pflegende nahe Angehörige ihre Mutter sei, keine Selbstversicherung bestehe oder beantragt wurde, sie selbst unselbstständig erwerbstätig im Ausmaß von 20 Stunden wöchentlich sei, die Pflege in häuslicher Umgebung erfolge und ihre Mutter seit dem 01.11.2021 Pflegegeld der Stufe 4 beziehe. Eine Vereinbarung über eine 24 Stunden Pflege sei getroffen worden.
- Die belangte Behörde übermittelte der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 13.01.2022 einen Fragebogen zum Antrag auf Selbstversicherung mit der Bitte, diesen wahrheitsgemäß und vollständig ausgefüllt und unterfertigt zu übersenden. Die Beschwerdeführerin kam dieser Aufforderung nach. Im Akt befindet sich der ausgefüllte Fragebogen, datiert mit 22.01.
- Mit beschwerdegegenständlichen Bescheid vom 07.03.2022 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Selbstversicherung abgelehnt. Neben Wiedergabe der gesetzlichen Bestimmungen führte die belangte Behörde zusammengefasst in ihrer Beweiswürdigung aus, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer eigenen Angaben in dem, dem Antrag beiliegenden, Fragebogen zur Selbstversicherung für die Pflege naher Angehöriger, nicht das für die Selbstversicherung notwendige Mindestausmaß an täglichen bzw. monatlichen Pflegeminuten erbracht hätte.
- Die Beschwerdeführerin erstattete mit Schreiben vom 28.03.2022 Beschwerde und führte darin aus, dass im ausgefüllten Fragenbogen, den sie der belangten Behörde übermittelt hätte, unzweifelhaft festgestellt werden könne, dass die geforderte „erhebliche Beanspruchung der Arbeitskraft“ (diese liege bei einem durchschnittlichen Pflegeaufwand ab 14 Stunden wöchentlich bzw. ab 60 Stunden monatlich vor) gegeben wäre. Sie listete dazu eine von ihr durchgeführte Berechnung der Pflegetätigkeiten auf. Als Resultat würden sich hier ca. 96 Stunden an Pflegetätigkeiten für die Pflegeperson ergeben. Eine erhebliche Belastung der Arbeitskraft der Pflegeperson wäre somit gegeben. In der Begründung des Bescheides der Pensionsversicherung werde angeführt, dass eine erhebliche Belastung der Arbeitskraft nicht vorliege, da die Pflegeleistung der Antragstellerin durch die Pflege durch die 24 Stunden Betreuung (Pflegefachkraft) gekürzt werde. Dies erscheine ihr höchst unlogisch, da im Fragebogen die Pflegeleistung als „Zusätzliche Pflegeleistung durch die Antragstellerin“ bezeichnet werde. Diese Pflegeleistung werde also zusätzlich zu der Pflegeleistung der 24-Stunden Betreuung erbracht. Es sei der Beschwerdeführerin nicht schlüssig, warum hier die erbrachte Pflegeleistung der Antragstellerin erst wieder durch diverse Pflegeleistungen der 24-Stunden Betreuung gekürzt werden sollte, da die Pflegeleistungen doch „zusätzlich“ erbracht werden. Sollte dies wider Erwarten jedoch aus Sicht der belangten Behörde eine logische Schlussfolgerung sein, dürfe sie nachfolgend eine neuerliche Aufstellung übermitteln, in der die erbrachte Pflegeleistung der Beschwerdeführerin durch Pflegeleistungen der 24 Stunden Betreuung gekürzt werden. Die Beschwerdeführerin legte ihre Berechnung bzw. Auflistung der Pflegemaßnahmen dar. Sollte der für sie nicht akzeptablen Auffassung der belangten Behörde gefolgt werden und die Pflegeleistung durch die Beschwerdeführerin durch die Pflegeleistung der 24-Stunden-Betreuung gekürzt werden, komme sie laut ihrer Berechnung auf 65,7 Stunden Pflegeleistung der Beschwerdeführerin pro Monat. Auch dieser Wert übertreffe die vom VwGH festgelegten 60 Stunden Pflegeleistung pro Monat und eine ehebliche Belastung der Arbeitskraft sei aus ihrer Sicht gegeben.
- Der Verwaltungsakt wurde dem Bundesverwaltungsgericht von der belangten Behörde ohne Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung am 06.05.2022 übermittelt. Die belangte Behörde übermittelte gleichzeitig eine ausführliche Äußerung, datiert mit 03.05.
- Darin führte die belangte Behörde zusammengefasst aus, dass aus ihrer Sicht der erforderliche Pflegeaufwand von zumindest 14 Stunden wöchentlich bzw. 60 Stunden monatlich nicht vorliege.
- Zur Wahrung des Parteiengehörs wurde der Beschwerdeführerin am 12.01.2023 die Äußerung der belangten Behörde vom 03.05.2022 übermittelt, gleichzeitig beantragte die Beschwerdeführerin die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung.
- Mit Schreiben vom 23.01.2023 gab die Beschwerdeführerin eine schriftliche Stellungnahme zum Parteiengehör ab und gab darin an, dass sich ihr Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit der Verständigung des Bundesverwaltungsgerichtes überschnitten habe. Nach Durchsicht der Stellungnahme/Äußerung der belangten Behörde, würde sie dem Antrag der belangten Behörde auf Abweisung der Beschwerde zustimmen und den Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung zurückziehen. Auf dem Schreiben vermerkte die Beschwerdeführerin ihre Telefonnummer: +43 XXXX
- Mit Schreiben vom 23.01.2023 gab die Beschwerdeführerin eine schriftliche Stellungnahme zum Parteiengehör ab und gab darin an, dass sich ihr Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit der Verständigung des Bundesverwaltungsgerichtes überschnitten habe. Nach Durchsicht der Stellungnahme/Äußerung der belangten Behörde, würde sie dem Antrag der belangten Behörde auf Abweisung der Beschwerde zustimmen und den Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung zurückziehen. Auf dem Schreiben vermerkte die Beschwerdeführerin ihre Telefonnummer: +43 römisch 40
- Der erkennende Richter hielt am 25.01.2023 aktenvermerklich ein telefonisches Gespräch mit der Beschwerdeführerin, in welchem sie klarstellte, dass sie mit diesem Schreiben vom 23.01.2023 die Beschwerde zurückzieht. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Die Beschwerdeführerin hat ihre Beschwerde gegen den Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt, Hauptstelle, vom 07.03.2022, Aktenzeichen HVBA/1595 030966, betreffend Ablehnung des Antrages auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege naher Angehöriger gemäß § 18b Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), zurückgezogen.Die Beschwerdeführerin hat ihre Beschwerde gegen den Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt, Hauptstelle, vom 07.03.2022, Aktenzeichen HVBA/1595 030966, betreffend Ablehnung des Antrages auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege naher Angehöriger gemäß Paragraph 18 b, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), zurückgezogen.
- Beweiswürdigung: Die Feststellung ergibt sich eindeutig aus dem Schreiben der Beschwerdeführerin vom 23.01.2023 und dem mit dem erkennenden Richter geführten Telefonat am 25.01.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Zu A) Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Gemäß § 29 Abs. 1 zweiter Satz VwGVG sind die Erkenntnisse zu begründen. Für Beschlüsse ergibt sich aus § 31 Abs. 3 VwGVG eine sinngemäße Anwendung.Gemäß Paragraph 29, Absatz eins, zweiter Satz VwGVG sind die Erkenntnisse zu begründen. Für Beschlüsse ergibt sich aus Paragraph 31, Absatz 3, VwGVG eine sinngemäße Anwendung. Die Zurückziehung der Beschwerde ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich (§ 7 Abs. 2 VwGVG, § 17 VwGVG iVm § 13 Abs. 7 AVG).Die Zurückziehung der Beschwerde ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich (Paragraph 7, Absatz 2, VwGVG, Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 7, AVG). Mit dem im Schreiben vom 23.01.2023 geäußerten Willen der Beschwerdeführerin die Beschwerde zurückziehen zu wollen ist der Sachentscheidung des Bundesverwaltungsgerichts die Grundlage entzogen (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren, Anmerkung 5 zu § 28 VwGVG, mit Verweis auf Hengstschläger/Leeb AVG III § 66 Rz 56f), weshalb nunmehr die Einstellung des Beschwerdeverfahrens auszusprechen ist.Mit dem im Schreiben vom 23.01.2023 geäußerten Willen der Beschwerdeführerin die Beschwerde zurückziehen zu wollen ist der Sachentscheidung des Bundesverwaltungsgerichts die Grundlage entzogen vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren, Anmerkung 5 zu Paragraph 28, VwGVG, mit Verweis auf Hengstschläger/Leeb AVG römisch drei Paragraph 66, Rz 56f), weshalb nunmehr die Einstellung des Beschwerdeverfahrens auszusprechen ist. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich im vorliegenden Fall auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Diese wird durch die Erläuterungen (ErlRV 2009 BlgNR XXIV. GP, 7) gestützt, wonach eine Einstellung des Verfahrens durch Beschluss zu erfolgen hat.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich im vorliegenden Fall auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Diese wird durch die Erläuterungen (ErlRV 2009 BlgNR römisch 24 . GP, 7) gestützt, wonach eine Einstellung des Verfahrens durch Beschluss zu erfolgen hat. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W260.2254723.1.00