RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum26.01.2023 GeschäftszahlW260 2256221-1 Spruch, W260 2256221-1/19E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richt
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- XXXX , (im Folgenden „Beschwerdeführer“) bezieht zuletzt seit 10.09.2020 Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Seit 29.01.2022 bezieht er Notstandshilfe.
- römisch 40 , (im Folgenden „Beschwerdeführer“) bezieht zuletzt seit 10.09.2020 Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Seit 29.01.2022 bezieht er Notstandshilfe.
- Am 10.02.2022 wurde dem Beschwerdeführer vom Arbeitsmarktservice Wien Jugendliche (in der Folge kurz als „belangte Behörde“ oder „AMS“ bezeichnet) eine Beschäftigung als Koch im Rahmen einer Jobbörse für Betriebe in Salzburg, Tirol und Vorarlberg per RSa Brief übermittelt.
- Aufgrund der Rückmeldung der zuständigen Stelle des AMS, dass der Beschwerdeführer keinen Termin für ein Bewerbungsgespräch bei der Jobbörse vereinbart habe, wurde der Beschwerdeführer von der belangten Behörde am 01.03.2022 zur unterbliebenen Teilnahme niederschriftlich befragt. Der Beschwerdeführer erhob keine Einwendungen gegen die Zumutbarkeit der angebotenen Beschäftigung. Er führte aus, diese Bewerbung vergessen zu haben. Er befinde sich in einer Ausbildung, die vom AMS nicht gefördert werde und gebe sein Bestes.
- Mit Bescheid der belangten Behörde vom 21.02.2022 wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer seinen Anspruch auf Notstandshilfe für den Zeitraum vom 21.02.2022 bis 03.04.2022 gemäß §§ 10 iVm 38 AlVG verloren habe.
- Mit Bescheid der belangten Behörde vom 21.02.2022 wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer seinen Anspruch auf Notstandshilfe für den Zeitraum vom 21.02.2022 bis 03.04.2022 gemäß Paragraphen 10, in Verbindung mit 38 AlVG verloren habe. Begründend wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer habe sich für vorgeschlagene Stelle als Koch mit möglichem Arbeitsbeginn 21.02.2022 im Rahmen der angebotenen Jobbörse nicht beworben. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen liegen nicht vor bzw. können nicht berücksichtigt werden.
- Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und führte im Wesentlichen aus, er habe den Berufswunsch Immobilienmakler. Dies sei dem AMS auch bekannt. Trotz vorheriger Zusage habe das AMS die Kurskosten des berufsbegleitenden Kurses nicht übernommen. Er habe innerhalb einer sehr kurzen Zeit viele Vermittlungsvorschläge per eAMS, E-Mail und postalisch erhalten, sodass es schwierig gewesen sei, den Überblick zu behalten. Er habe das AMS sogar gebeten, ihm die Stellen noch einmal zu übermitteln. Er habe sich stets gewissenhaft beworben. Letztendlich habe er offenbar einen Vermittlungsvorschlag übersehen und sich nicht beworben. Er habe nicht vorsätzlich, sondern bloß fahrlässig gehandelt, weshalb der Tatbestand der Vereitelung nicht erfüllt sei. Darüber hinaus stehe er seit 01.03.2022 in einem Ausbildungsverhältnis zur Firma XXXX . Nach Abschluss der Ausbildung werde er dort ein Arbeitsverhältnis aufnehmen. Diese Tätigkeit im Ausbildungsverhältnis sei daher bereits als Teil des Prozesses, eine Beschäftigung zur Firma XXXX aufzunehmen, zu sehen. Es sei daher Nachsicht zu gewähren.Dies sei dem AMS auch bekannt. Trotz vorheriger Zusage habe das AMS die Kurskosten des berufsbegleitenden Kurses nicht übernommen. Er habe innerhalb einer sehr kurzen Zeit viele Vermittlungsvorschläge per eAMS, E-Mail und postalisch erhalten, sodass es schwierig gewesen sei, den Überblick zu behalten. Er habe das AMS sogar gebeten, ihm die Stellen noch einmal zu übermitteln. Er habe sich stets gewissenhaft beworben. Letztendlich habe er offenbar einen Vermittlungsvorschlag übersehen und sich nicht beworben. Er habe nicht vorsätzlich, sondern bloß fahrlässig gehandelt, weshalb der Tatbestand der Vereitelung nicht erfüllt sei. Darüber hinaus stehe er seit 01.03.2022 in einem Ausbildungsverhältnis zur Firma römisch 40 . Nach Abschluss der Ausbildung werde er dort ein Arbeitsverhältnis aufnehmen. Diese Tätigkeit im Ausbildungsverhältnis sei daher bereits als Teil des Prozesses, eine Beschäftigung zur Firma römisch 40 aufzunehmen, zu sehen. Es sei daher Nachsicht zu gewähren.
- Der Beschwerdeakt wurde dem Bundesverwaltungsgericht am 22.06.2022 zur Entscheidung übermittelt.
- Am 30.11.2022 führte das Bundesverwaltungsgericht eine öffentlich mündliche Verhandlung im Beisein des Beschwerdeführers, seines bevollmächtigten Rechtsvertreters und des bevollmächtigten Vertreters der belangten Behörde durch.
- Der Beschwerdeführer erstattete eine weitere schriftliche Stellungnahme, welche der belangten Behörde zur Stellungnahme übermittelt wurde, in diesen wiederholten die Verfahrensparteien zusammengefasst ihre Prozessstandpunkte. Die Stellungnahme der belangten Behörde wurde dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers folglich zur Kenntnisnahme übermittelt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der Beschwerdeführer bezieht seit 10.09.2020 Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Seit 29.01.2022 bezieht er Notstandshilfe. Der Beschwerdeführer verfügt über einen Lehrabschluss als Koch und hat in diesem Beruf Berufserfahrung. In der zuletzt vom AMS mit dem Beschwerdeführer abgeschlossenen Betreuungsvereinbarung vom 25.01.2022 wurde festgehalten, dass das AMS ihn bei der Suche nach einer Stelle als Jungkoch bzw. nach allen den Zumutbarkeitsbestimmungen im Notstandshilfebezug entsprechenden Tätigkeiten im Voll- und Teilzeitausmaß österreichweit unterstützt. Mit Schreiben vom 10.02.2022 wurde dem Beschwerdeführer vom AMS die Stelle als Koch im Rahmen einer Jobbörse für Betriebe in Salzburg, Tirol und Vorarlberg per RSa-Brief übermittelt. Der Beschwerdeführer hat den Vermittlungsvorschlag am 16.02.2022 erhalten. Dem Vermittlungsvorschlag war zu entnehmen, dass für die Teilnahme an der Jobbörse ein Termin für ein online Bewerbungsgespräch am 21.02.2022 zu vereinbaren ist. Die vermittelte Beschäftigung entspricht den Kenntnissen und Fähigkeiten des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer hat keinen Termin bei der Jobbörse vereinbart, sodass kein Bewerbungsgespräch stattgefunden hat. Der Beschwerdeführer verfügt über eine Mappe für Vermittlungsvorschläge, aber er hat kein System, wie er seine Bewerbungsverpflichtungen im Überblick behält. Der Beschwerdeführer wäre jedenfalls in der Lage, entsprechende Maßnahmen zur Wahrung des Überblickes über Vermittlungsvorschläge des AMS zu setzen und sind ihm diese zumutbar. Eine Beschäftigung des Beschwerdeführers kam in der Folge nicht zustande und nahm dies der Beschwerdeführer billigend in Kauf. Im Februar 2022 wurden dem Beschwerdeführer vom AMS insgesamt 12 Vermittlungsvorschläge übermittelt. Der Beschwerdeführer verfügt seit dem 28.02.2022 über ein aktives eAMS Konto. Der Beschwerdeführer hat einen XXXX zum Immobilienmakler-Assistenten von Februar 2022 bis Juni 2022 besucht und positiv abgeschlossen. Von 01.03.2022 bis 31.05.2022 absolvierte er einen Kurs bei XXXX .Der Beschwerdeführer hat einen römisch 40 zum Immobilienmakler-Assistenten von Februar 2022 bis Juni 2022 besucht und positiv abgeschlossen. Von 01.03.2022 bis 31.05.2022 absolvierte er einen Kurs bei römisch 40 . Am 01.08.2022 nahm der Beschwerdeführer bei XXXX ein vollversichertes Dienstverhältnis auf.Am 01.08.2022 nahm der Beschwerdeführer bei römisch 40 ein vollversichertes Dienstverhältnis auf. Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen liegen nicht vor.
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich schlüssig aus den zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakten der belangten Behörde. Die Feststellungen zum Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung ergeben sich aus dem im Verwaltungsakt erliegenden Versicherungsdatenauszug. Die Feststellungen zur Ausbildung und Berufserfahrung des Beschwerdeführers sind unstrittig. Die Feststellungen zur Betreuungsvereinbarung erben sich aus dem Verwaltungsakt. Unstrittig ist, dass der Beschwerdeführer den Vermittlungsvorschlag per RSa Brief am 16.02.2022 erhalten, keinen Termin bei der Jobbörse vereinbart bzw. sich nicht beworben hat. Der Inhalt des zugewiesenen Stellenangebotes ist zusammengefasst Bestandteil des an das Bundesverwaltungsgericht übermittelten Verwaltungsaktes und wurde der Inhalt im Verfahren nicht bestritten. Vorauszuschicken ist, dass die Behauptung des Beschwerdeführers, mit seiner Betreuerin vereinbart zu haben, ab Februar 2022 während seines XXXX keine weiteren Stellenzuweisungen als Koch zu erhalten, ins Leere geht, zumal sich aus den vorliegenden Aktenvermerken des AMS vom 25.01.2022 und 14.12.2021 ergibt, dass das AMS keine derartigen Auskünfte gegeben und die Finanzierung der Ausbildung nicht zu gesagt hat. Vielmehr wurde der Beschwerdeführer mehrfach vom AMS darauf hingewiesen, dass seine Ausbildung nicht berücksichtigt werden kann und er weiterhin als Koch überregional vermittelt wird, weshalb er verpflichtet ist sich zu bewerben. Dieser Umstand ist in der zwischen dem Beschwerdeführer und dem AMS verbindlich abgeschlossenen Betreuungsvereinbarung vom 25.01.2022 festgehalten worden.Vorauszuschicken ist, dass die Behauptung des Beschwerdeführers, mit seiner Betreuerin vereinbart zu haben, ab Februar 2022 während seines römisch 40 keine weiteren Stellenzuweisungen als Koch zu erhalten, ins Leere geht, zumal sich aus den vorliegenden Aktenvermerken des AMS vom 25.01.2022 und 14.12.2021 ergibt, dass das AMS keine derartigen Auskünfte gegeben und die Finanzierung der Ausbildung nicht zu gesagt hat. Vielmehr wurde der Beschwerdeführer mehrfach vom AMS darauf hingewiesen, dass seine Ausbildung nicht berücksichtigt werden kann und er weiterhin als Koch überregional vermittelt wird, weshalb er verpflichtet ist sich zu bewerben. Dieser Umstand ist in der zwischen dem Beschwerdeführer und dem AMS verbindlich abgeschlossenen Betreuungsvereinbarung vom 25.01.2022 festgehalten worden. Der Beschwerdeführer behauptete, dass er die Bewerbung bzw. die Terminvereinbarung vergessen habe, weil er mit seiner AMS-Betreuerin einen Streit betreffend seine Ausbildung gehabt habe. In der mündlichen Verhandlung führte er aus, aufgrund eines Streits mit seiner Betreuerin am 25.01.2022 den in Rede stehenden Vermittlungsvorschlag nicht in seine für Bewerbungen vorgesehene Mappe gelegt und sich in der Folge nicht beworben zu haben. Für den erkennenden Senat ist zwar nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer aufgrund der Tatsache, dass das AMS seine Ausbildung nicht finanzierte, wütend war. Jedoch erschließt sich der Zusammenhang zwischen dem Streit am 25.01.2022 und dem in Rede stehenden Vermittlungsvorschlag nicht, zumal der Beschwerdeführer den Vermittlungsvorschlag erst am 16.02.2022 erhalten hat und ist auch eine etwaige Gefühlsaufwallung des Beschwerdeführers wegen des vorgebrachten Streites ohne Relevanz für das gegenständliche Verfahren und vermag dies an der getroffenen Feststellung nichts zu ändern. Im Rahmen der Beschwerdeverhandlung erklärte der Beschwerdeführer, den Vermittlungsvorschlag per Post erhalten, ihn nicht vollständig gelesen, auf die Seite gelegt, später aber nicht mehr gefunden zu haben. Der Beschwerdeführer meinte zwar, das AMS telefonisch um erneute Zusendung des Vermittlungsvorschlags gebeten zu haben, er konnte aber nicht nachvollziehbar darlegen, warum ihm dieser nicht übermittelt werden konnte. Vor dem Hintergrund, dass ein Ansuchen des Beschwerdeführers um neuerliche Zusendung den Aktenvermerken des AMS nicht entnommen werden konnte, geht der erkennende Senat von einer Schutzbehauptung des Beschwerdeführers aus zumal im gesamten Verwaltungsakt der belangten Behörde sämtliche Gespräche aktenvermerklich erfasst sind und es keinen Grund daran zu zweifeln gibt, weshalb dieses telefonische Ansuchen nicht vermerkt hätte worden wäre. Dass der Beschwerdeführer (zumindest im Zeitpunkt der Zuweisung der Stelle) über kein Erinnerungs- bzw. Vormerksystem verfügte, um Stellenvorschläge vollständig und zeitgerecht zu bearbeiten, trat in der Verhandlung deutlich zutage, da er diesbezüglich auf Nachfrage des Vorsitzenden lediglich angab, die Vermittlungsvorschläge in einer Mappe zu sammeln. Dem Beschwerdeführer hätte bei Vorliegen eines geeigneten Erinnerungs- bzw. Vormerksystems im Zuge der Bearbeitung der ihm übermittelten Stellenvorschläge auffallen müssen, dass er den in Rede stehenden Vermittlungsvorschlag nicht bearbeitet hat. Durch Unterlassung einer entsprechenden Vorgehensweise bei Bearbeitung der Stellenvorschläge hat er billigend in Kauf genommen, dass er nicht für Stelle als Koch bei der Jobbörse in Betracht gezogen werden konnte. Der Beschwerdeführer vermochte nicht darzulegen, dass er im Zeitpunkt der ihm vorgeworfenen Vereitelungshandlung durch eine entsprechende Vorgehensweise bei der Bearbeitung von Vermittlungsvorschlägen (z.B. durch Abzählen der eingelangten Angebote und Abhaken jedes einzelnen Angebots nach erfolgter Bewerbung, Eintrag im Kalender ausständiger Bewerbungen oä.) dafür Vorsorge traf, dass ihm keine Fehler unterlaufen. Vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer davon ausging im relevanten Zeitraum 20-30 Vermittlungsvorschläge postalisch und per E-Mail erhalten zu haben und er erklärte überfordert gewesen zu sein, obwohl er tatsächlich im Februar 2022 (bloß) 12 Vermittlungsvorschläge bekommen hat, wird deutlich, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Zuweisung keinen Überblick über seine Bewerbungen hatte und war entsprechende Feststellung zu treffen. Der Beschwerdeführer bestreitet auch nicht, bzw. brachte im Verfahren keine Einwendungen gegen die konkret angebotene Entlohnung, gegen die geforderten Arbeitszeiten, keine Einwendungen hinsichtlich der körperlichen Fähigkeiten, Gesundheit und Sittlichkeit, der täglichen Wegzeit und der Betreuungspflichten in Bezug auf das gegenständliche Stellenangebot vor. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer am 01.08.2022 eine vollversicherte Beschäftigung aufgenommen hat, ergibt sich aus dem im Akt einliegenden Versicherungsverlauf. Soweit der Beschwerdeführer vorbrachte, er habe mehr gemacht als das AMS von Arbeitslosen erwarte und sich auch auf eigene Initiative beworben, ist auszuführen, dass er abgesehen von der Bewerbung bei XXXX , weder im Verfahren vor der belangten Behörde noch in der mündlichen Beschwerdeverhandlung konkrete Stellen bzw. Dienstgeber genannt hat. Eigeninitiative Bewerbungsaktivitäten seit der vorläufigen Einstellung der Leistung sind nicht nachgewiesen worden. Soweit der Beschwerdeführer vorbrachte, er habe mehr gemacht als das AMS von Arbeitslosen erwarte und sich auch auf eigene Initiative beworben, ist auszuführen, dass er abgesehen von der Bewerbung bei römisch 40 , weder im Verfahren vor der belangten Behörde noch in der mündlichen Beschwerdeverhandlung konkrete Stellen bzw. Dienstgeber genannt hat. Eigeninitiative Bewerbungsaktivitäten seit der vorläufigen Einstellung der Leistung sind nicht nachgewiesen worden.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 56 Abs. 2 AlVG.3.
- Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus Paragraphen 6, 7, BVwGG in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2, AlVG. Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden. Zu A) Abweisung der Beschwerde: 3.
- Zur Zuweisungstauglichkeit der Beschäftigung: 3.2.
- Der Tatbestand des § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG wird nur verwirklicht, wenn es sich bei der in Frage kommenden Beschäftigung um eine zumutbare und damit für die Zuweisung geeignete Beschäftigung handelt (dabei kann es sich auch um eine Beschäftigung in einem Sozialökonomischen Betrieb oder einem Gemeinnützigen Beschäftigungsprojekt handeln - vgl. dazu VwGH 22.02.2012, 2009/08/0077; 02.05.2012, 2010/08/0013, 2012/08/0077; 02.05.2012, 2010/08/0054; 15.05.2013, 2010/08/0257; 22.07.2013, 2012/08/0058).3.2.
- Der Tatbestand des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG wird nur verwirklicht, wenn es sich bei der in Frage kommenden Beschäftigung um eine zumutbare und damit für die Zuweisung geeignete Beschäftigung handelt (dabei kann es sich auch um eine Beschäftigung in einem Sozialökonomischen Betrieb oder einem Gemeinnützigen Beschäftigungsprojekt handeln - vergleiche dazu VwGH 22.02.2012, 2009/08/0077; 02.05.2012, 2010/08/0013, 2012/08/0077; 02.05.2012, 2010/08/0054; 15.05.2013, 2010/08/0257; 22.07.2013, 2012/08/0058). Grundvoraussetzung für die Zuweisungstauglichkeit einer Beschäftigung an einen Arbeitslosen ist, dass dessen Kenntnisse und Fähigkeiten jenen Kenntnissen und Fähigkeiten entsprechen, die an der zugewiesenen Arbeitsstelle verlangt werden. Wenn die arbeitslose Person dem vom Dienstgeber bekannt gegebenen Anforderungsprofil nicht entspricht, ist daher eine Zuweisung unzulässig (vgl. VwGH 30.09.1997, 97/08/0414; 04.09.2013, 2012/08/0076; mHa Krapf/Keul, AlVG, Praxiskommentar, Rz 209 zu § 9 AlVG; VwGH 04.09.2013, 2011/08/0092).Grundvoraussetzung für die Zuweisungstauglichkeit einer Beschäftigung an einen Arbeitslosen ist, dass dessen Kenntnisse und Fähigkeiten jenen Kenntnissen und Fähigkeiten entsprechen, die an der zugewiesenen Arbeitsstelle verlangt werden. Wenn die arbeitslose Person dem vom Dienstgeber bekannt gegebenen Anforderungsprofil nicht entspricht, ist daher eine Zuweisung unzulässig vergleiche VwGH 30.09.1997, 97/08/0414; 04.09.2013, 2012/08/0076; mHa Krapf/Keul, AlVG, Praxiskommentar, Rz 209 zu Paragraph 9, AlVG; VwGH 04.09.2013, 2011/08/0092). 3.2.
- Der Arbeitslose ist verpflichtet, allfällige Zweifel über seine Eignung abzuklären (vgl. VwGH 22.02.2012, 2009/08/0112; 04.09.2013, 2011/08/0092) bzw. im Zuge der Kontaktaufnahme mit einem potentiellen Arbeitgeber bzw. dessen Vertreter in einer geeigneten (d.h. nicht unqualifizierten und im Ergebnis als Vereitelungshandlung anzusehenden) Weise jene Informationen zu erfragen, die zur Beurteilung von persönlicher Eignung und Zumutbarkeit unerlässlich sind (vgl. VwGH 15.05.2013, 2010/08/0257; 24.07.2013, 2011/08/0209).3.2.
- Der Arbeitslose ist verpflichtet, allfällige Zweifel über seine Eignung abzuklären vergleiche VwGH 22.02.2012, 2009/08/0112; 04.09.2013, 2011/08/0092) bzw. im Zuge der Kontaktaufnahme mit einem potentiellen Arbeitgeber bzw. dessen Vertreter in einer geeigneten (d.h. nicht unqualifizierten und im Ergebnis als Vereitelungshandlung anzusehenden) Weise jene Informationen zu erfragen, die zur Beurteilung von persönlicher Eignung und Zumutbarkeit unerlässlich sind vergleiche VwGH 15.05.2013, 2010/08/0257; 24.07.2013, 2011/08/0209). Wenn die Beschäftigung nicht evident unzumutbar ist und das Arbeitsmarktservice nicht von vornherein Kenntnis von einem die Unzumutbarkeit der Beschäftigung begründenden Umstand hat, kann es den Arbeitslosen zu dieser Tätigkeit zuweisen. So dem Arbeitslosen keine Anhaltspunkte für die Unzumutbarkeit der Tätigkeit bekannt sind, trifft ihn zunächst die Verpflichtung, sich beim potentiellen Dienstgeber vorzustellen. Es liegt an ihm, die näheren Bedingungen der bekannt gegebenen Beschäftigungsmöglichkeit bei einem Vorstellungsgespräch zu erörtern (vgl. zB VwGH 25.06.2013, 2011/08/0052).Wenn die Beschäftigung nicht evident unzumutbar ist und das Arbeitsmarktservice nicht von vornherein Kenntnis von einem die Unzumutbarkeit der Beschäftigung begründenden Umstand hat, kann es den Arbeitslosen zu dieser Tätigkeit zuweisen. So dem Arbeitslosen keine Anhaltspunkte für die Unzumutbarkeit der Tätigkeit bekannt sind, trifft ihn zunächst die Verpflichtung, sich beim potentiellen Dienstgeber vorzustellen. Es liegt an ihm, die näheren Bedingungen der bekannt gegebenen Beschäftigungsmöglichkeit bei einem Vorstellungsgespräch zu erörtern vergleiche zB VwGH 25.06.2013, 2011/08/0052). Nur wenn ein Arbeitsloser die Zumutbarkeit einer zugewiesenen Arbeitsstelle gegenüber dem Arbeitsmarktservice ganz konkret bestreitet (oder die Zumutbarkeit aus anderen Gründen nicht ohne nähere Ermittlungen angenommen werden kann), hat sich das Arbeitsmarktservice mit dieser Frage in der Begründung seines Bescheides auseinanderzusetzen. Das Arbeitsmarktservice hat dann - erforderlichenfalls - darzutun, welche Anforderungen mit der zugewiesenen Beschäftigung verbunden sind und ob der Arbeitslose nach seinen geistigen und körperlichen Fähigkeiten diesen Anforderungen genügt (vgl. VwGH 04.07.2007, 2006/08/0097, 11.07.2012, 2012/08/0070; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/07/0215).Nur wenn ein Arbeitsloser die Zumutbarkeit einer zugewiesenen Arbeitsstelle gegenüber dem Arbeitsmarktservice ganz konkret bestreitet (oder die Zumutbarkeit aus anderen Gründen nicht ohne nähere Ermittlungen angenommen werden kann), hat sich das Arbeitsmarktservice mit dieser Frage in der Begründung seines Bescheides auseinanderzusetzen. Das Arbeitsmarktservice hat dann - erforderlichenfalls - darzutun, welche Anforderungen mit der zugewiesenen Beschäftigung verbunden sind und ob der Arbeitslose nach seinen geistigen und körperlichen Fähigkeiten diesen Anforderungen genügt vergleiche VwGH 04.07.2007, 2006/08/0097, 11.07.2012, 2012/08/0070; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/07/0215). Der Vermittlungsvorschlag für die Tätigkeit als Koch hat den Zumutbarkeitskriterien des § 9 Abs. 2 AlVG entsprochen.Der Vermittlungsvorschlag für die Tätigkeit als Koch hat den Zumutbarkeitskriterien des Paragraph 9, Absatz 2, AlVG entsprochen. 3.
- Zum Vorliegen einer Vereitelungshandlung: Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice oder einem vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden, Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden aktiven Handelns des Arbeitslosen und andererseits auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen - abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen - somit auf zwei Wegen verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wegen vereitelt werden:Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice oder einem vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 AMFG durchführenden, Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden aktiven Handelns des Arbeitslosen und andererseits auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen - abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen - somit auf zwei Wegen verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wegen vereitelt werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichtemacht (vgl. zB VwGH 22.07.2013, 2012/08/0058).Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichtemacht vergleiche zB VwGH 22.07.2013, 2012/08/0058). Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines vermittelten Arbeitslosen als Vereitelung im Sinne des § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG zu qualifizieren ist, kommt es darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin (vgl. ständige Rechtsprechung, zB VwGH 19.10.2011, 2008/08/0251 mwH).Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines vermittelten Arbeitslosen als Vereitelung im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG zu qualifizieren ist, kommt es darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin vergleiche ständige Rechtsprechung, zB VwGH 19.10.2011, 2008/08/0251 mwH). Den Feststellungen zufolge wurde dem Beschwerdeführer eine Beschäftigung als Koch im Rahmen einer Jobbörse angeboten. Der Beschwerdeführer hat sich nicht beworben bzw. keinen Termin bei der Jobbörse vereinbart. Es ist für die Kausalität nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre. Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden (vgl. VwGH 18.01.2012, 2008/08/0243; 25.06.2013, 2011/08/0052).Es ist für die Kausalität nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre. Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden vergleiche VwGH 18.01.2012, 2008/08/0243; 25.06.2013, 2011/08/0052). Der Verwaltungsgerichtshof hat zuletzt in seinem Erkenntnis Ra 2020/08/0008 vom 14.05.2020 ausgeführt, dass das Verhalten einer langjährig arbeitslosen und daher jedenfalls mit der Bedeutung von Vermittlungsvorschlägen vertrauten Person, die Vermittlungsvorschläge nicht sorgfältig sortiert, nicht als bloß fahrlässig angesehen werden kann, wird doch damit - solange der arbeitslosen Person die Fähigkeit zur Selbstorganisation nicht überhaupt abzusprechen ist - offenkundig in Kauf genommen, dass Vermittlungsvorschläge verloren gehen oder vergessen werden und in der Folge kein Beschäftigungsverhältnis zustande kommt. Da der Beschwerdeführer ab dem 10.09.2020 Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezog, war er jedenfalls mit seinen Pflichten als arbeitssuchender Leistungsbezieher und dem Prozess der Zusendung von Vermittlungsvorschlägen durch die belangte Behörde vertraut. Im vorliegenden Fall ist - wie obig ausgeführt - davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer mit der gegenständlichen Zuweisung in einer Weise nicht mit der gebotenen Sorgfalt umging, aus der geschlossen werden muss, dass er das Nichtzustandekommen der in Aussicht gestellten Beschäftigung von vorn herein in Kauf nahm. Ob sich der Arbeitslose der möglichen Sanktion nach § 10 AlVG als Folge der Ablehnung des Dienstverhältnisses bewusst war, oder ob er vom potentiellen Dienstgeber oder der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice über diese Sanktionsfolgen unterrichtet worden war, ist für die Annahme der Verweigerung nicht relevant, da es allein auf den Vorsatz zur Ablehnung der zumutbaren Beschäftigung, nicht aber auf die dafür ausschlaggebenden Motive ankommt (vgl. VwGH 02.05.2012, 2010/08/0054). Ob sich der Arbeitslose der möglichen Sanktion nach Paragraph 10, AlVG als Folge der Ablehnung des Dienstverhältnisses bewusst war, oder ob er vom potentiellen Dienstgeber oder der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice über diese Sanktionsfolgen unterrichtet worden war, ist für die Annahme der Verweigerung nicht relevant, da es allein auf den Vorsatz zur Ablehnung der zumutbaren Beschäftigung, nicht aber auf die dafür ausschlaggebenden Motive ankommt vergleiche VwGH 02.05.2012, 2010/08/0054). Da – wie bereits dargelegt – auch keine Anhaltspunkte bestanden, dass die zugewiesene Beschäftigung unzumutbar gewesen wäre, ist im Ergebnis festzuhalten, dass das AMS gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG berechtigt war, die beschwerdegegenständliche Ausschlussfrist zu verhängen.Da – wie bereits dargelegt – auch keine Anhaltspunkte bestanden, dass die zugewiesene Beschäftigung unzumutbar gewesen wäre, ist im Ergebnis festzuhalten, dass das AMS gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG berechtigt war, die beschwerdegegenständliche Ausschlussfrist zu verhängen. 3.
- Zur Rechtsfolge der Vereitelung: Die in § 10 Abs. 1 AlVG (iVm § 38 AlVG) vorgesehene Sanktion besteht in einem Verlust des Arbeitslosengeldes (bzw. der Notstandshilfe) für die Dauer von „mindestens der auf die Pflichtverletzung folgenden sechs Wochen“. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft.Die in Paragraph 10, Absatz eins, AlVG in Verbindung mit Paragraph 38, AlVG) vorgesehene Sanktion besteht in einem Verlust des Arbeitslosengeldes (bzw. der Notstandshilfe) für die Dauer von „mindestens der auf die Pflichtverletzung folgenden sechs Wochen“. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Da es sich um die erste Verhängung der Ausschlussfrist gemäß § 10 AlVG handelt, wurde zu Recht eine sechswöchige Ausschlussfrist verhängt.Da es sich um die erste Verhängung der Ausschlussfrist gemäß Paragraph 10, AlVG handelt, wurde zu Recht eine sechswöchige Ausschlussfrist verhängt. Nach § 10 Abs. 3 AlVG ist der Verlust des Anspruches in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.Nach Paragraph 10, Absatz 3, AlVG ist der Verlust des Anspruches in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen. Berücksichtigungswürdig im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter träfe, als dies sonst allgemein der Fall ist (vgl. VwGH 26.01.2010, 2008/08/0018; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/08/0236).Berücksichtigungswürdig im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter träfe, als dies sonst allgemein der Fall ist vergleiche VwGH 26.01.2010, 2008/08/0018; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/08/0236). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 02.04.2008, 2007/08/0234, mwN) kann ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potenziellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann. Es kommt dabei aber nicht auf persönliche finanzielle Umstände an (wie etwa Sorgepflichten, vgl. VwGH 16.05.1995, 94/08/0150, 04.09.2013, 2011/08/0201; 20.10.2010, 2007/08/0231, 12.09.2012, 2009/08/0247).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 02.04.2008, 2007/08/0234, mwN) kann ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potenziellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann. Es kommt dabei aber nicht auf persönliche finanzielle Umstände an (wie etwa Sorgepflichten, vergleiche VwGH 16.05.1995, 94/08/0150, 04.09.2013, 2011/08/0201; 20.10.2010, 2007/08/0231, 12.09.2012, 2009/08/0247). Obwohl die amtswegige Prüfung des Sachverhalts zumindest eine Auseinandersetzung mit möglichen Nachsichtsgründen iSd. § 10 Abs. 3 AlVG gebietet, muss die Behörde nur solche Gründe prüfen, die der Arbeitslose vorbringt oder für die es sonstige Hinweise in den Akten gibt (vgl. VwGH 07.05.2008, 2007/07/0237; 19.01.2011, 2008/08/0020; 10.04.2013, 2012/08/0135; 25.06.2013, 2011/08/0082; 19.07.2013, 2012/08/0176; 04.09.2013, 2011/08/0201).Obwohl die amtswegige Prüfung des Sachverhalts zumindest eine Auseinandersetzung mit möglichen Nachsichtsgründen iSd. Paragraph 10, Absatz 3, AlVG gebietet, muss die Behörde nur solche Gründe prüfen, die der Arbeitslose vorbringt oder für die es sonstige Hinweise in den Akten gibt vergleiche VwGH 07.05.2008, 2007/07/0237; 19.01.2011, 2008/08/0020; 10.04.2013, 2012/08/0135; 25.06.2013, 2011/08/0082; 19.07.2013, 2012/08/0176; 04.09.2013, 2011/08/0201). § 10 Abs. 3 AlVG nennt die Aufnahme einer anderen Beschäftigung ausdrücklich als Beispiel für einen berücksichtigungswürdigen Grund für eine Nachsichtserteilung. Grundsätzlich kann jede Beschäftigung berücksichtigt werden, die vor der (endgültigen) Entscheidung über die Nachsicht angetreten worden ist und auf Grund einer gewissen zeitlichen Nähe zur Weigerung bzw. Vereitelung noch deren negative Konsequenzen für die Versichertengemeinschaft (teilweise) auszugleichen vermag (vgl. VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026).Paragraph 10, Absatz 3, AlVG nennt die Aufnahme einer anderen Beschäftigung ausdrücklich als Beispiel für einen berücksichtigungswürdigen Grund für eine Nachsichtserteilung. Grundsätzlich kann jede Beschäftigung berücksichtigt werden, die vor der (endgültigen) Entscheidung über die Nachsicht angetreten worden ist und auf Grund einer gewissen zeitlichen Nähe zur Weigerung bzw. Vereitelung noch deren negative Konsequenzen für die Versichertengemeinschaft (teilweise) auszugleichen vermag vergleiche VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026). Während im Fall der Aufnahme einer Beschäftigung vor Ablauf der Ausschlussfrist die (gänzliche oder teilweise) Nachsicht jedenfalls zu erteilen ist (vgl. das Erkenntnis vom
- Juni 2001, Zl. 2000/19/0136, VwSlg 15621 A/2001), werden bei einer späteren Beschäftigungsaufnahme zumindest ernsthafte Bemühungen schon im Vorfeld zu verlangen sein, damit - allenfalls in Verbindung mit anderen zugunsten des Arbeitslosen sprechenden Umständen - noch von einem berücksichtigungswürdigen Fall im Sinn des § 10 Abs. 3 AlVG ausgegangen werden kann.Während im Fall der Aufnahme einer Beschäftigung vor Ablauf der Ausschlussfrist die (gänzliche oder teilweise) Nachsicht jedenfalls zu erteilen ist vergleiche das Erkenntnis vom
- Juni 2001, Zl. 2000/19/0136, VwSlg 15621 A/2001), werden bei einer späteren Beschäftigungsaufnahme zumindest ernsthafte Bemühungen schon im Vorfeld zu verlangen sein, damit - allenfalls in Verbindung mit anderen zugunsten des Arbeitslosen sprechenden Umständen - noch von einem berücksichtigungswürdigen Fall im Sinn des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG ausgegangen werden kann. Der Beschwerdeführer steht seit 01.08.2022 in einem vollversicherten Dienstverhältnis. Ab Februar 2022 absolvierte der Beschwerdeführer einen Immobilienmakler-Assistenz-Kurs beim XXXX und einen Kurs bei XXXX . Ab Februar 2022 absolvierte der Beschwerdeführer einen Immobilienmakler-Assistenz-Kurs beim römisch 40 und einen Kurs bei römisch 40 . Wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt, wurden vom Beschwerdeführer abgesehen von seiner Bewerbung bei XXXX keine Bewerbungen auf Eigeninitiative nachgewiesen. Wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt, wurden vom Beschwerdeführer abgesehen von seiner Bewerbung bei römisch 40 keine Bewerbungen auf Eigeninitiative nachgewiesen. Da die Aufnahme des Dienstverhältnisses rund 13 Wochen nach dem Ende der (sechswöchigen) Ausschlussfrist liegt und kann die Arbeitsaufnahme – in einer Wertung des Gesamtverhaltens des Beschwerdeführers –nicht als berücksichtigungswürdig im Sinn des § 10 Abs. 3 AlVG angesehen werden. Da die Aufnahme des Dienstverhältnisses rund 13 Wochen nach dem Ende der (sechswöchigen) Ausschlussfrist liegt und kann die Arbeitsaufnahme – in einer Wertung des Gesamtverhaltens des Beschwerdeführers –nicht als berücksichtigungswürdig im Sinn des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG angesehen werden. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer mehrfach vom AMS darauf hingewiesen wurde, dass er die Ausbildung nebenberuflich absolvieren kann und diese vom AMS weder finanziert noch gefördert wird, da er über eine abgeschlossene Ausbildung und Berufserfahrung als Koch verfügt und der Beruf am Arbeitsmarkt gefragt ist. Für den Beschwerdeführer bestand die Möglichkeit seine Arbeitslosigkeit zu beenden und seine Ausbildung nebenberuflich weiterzuverfolgen. In jedem Fall war das Ziel seiner Betreuung beim AMS den Leistungsbezug schnellstmöglich zu beenden. Der Beschwerdeführer verfolgte jedoch vor allem seine persönlichen Interessen. Auch sonst sind im Verfahren keine berücksichtigungswürdigen Gründe für eine Nachsicht im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG zu Tage getreten.Auch sonst sind im Verfahren keine berücksichtigungswürdigen Gründe für eine Nachsicht im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG zu Tage getreten. 3.
- Insgesamt vermochte der Beschwerdeführer mit seinem Vorbringen die Rechtswidrigkeit des Bescheides daher nicht darzutun, auch sonst ist im Verfahren nichts hervorgekommen. Die Beschwerde war daher spruchgemäß abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W260.2256221.1.00