RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum26.01.2023 GeschäftszahlW261 2262938-1 Spruch, W261 2262938-1/8E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Ri
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Syriens, stellte nach unrechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet am 20.10.2021 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
- Am nächsten Tag fand seine Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes statt. Dabei gab der Beschwerdeführer unter anderem an, dass er aus Al XXXX im Gouvernement Dara‘a stamme, der Volksgruppe der Araber angehöre und Muslim sei. Er habe zwölf Jahre die Grundschule besucht und habe danach als Baumeister gearbeitet. Neben seinem Vater würden noch eine Schwester, ein Bruder, seine Ehefrau, zwei Töchter, sowie drei Söhne in Syrien leben. Drei Schwestern, drei Brüder und ein Sohn würden in der Türkei, Deutschland, dem Libanon, Frankreich, Holland und Österreich leben.
- Am nächsten Tag fand seine Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes statt. Dabei gab der Beschwerdeführer unter anderem an, dass er aus Al römisch 40 im Gouvernement Dara‘a stamme, der Volksgruppe der Araber angehöre und Muslim sei. Er habe zwölf Jahre die Grundschule besucht und habe danach als Baumeister gearbeitet. Neben seinem Vater würden noch eine Schwester, ein Bruder, seine Ehefrau, zwei Töchter, sowie drei Söhne in Syrien leben. Drei Schwestern, drei Brüder und ein Sohn würden in der Türkei, Deutschland, dem Libanon, Frankreich, Holland und Österreich leben. Zu seinen Fluchtgründen gab der Beschwerdeführer an, dass er sein Land verlassen habe, weil Krieg herrsche und es sehr gefährlich sei, es gebe keine Sicherheit. Zudem möchte er nicht getötet werden oder andere töten. Er sei ein Regimegegner und darum fürchte er bei einer Rückkehr um sein Leben.
- Am 26.07.2022 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden belangte Behörde) niederschriftlich einvernommen. Dabei gab er zu seinen persönlichen Verhältnissen im Wesentlichen an, dass er gesund und nicht in medizinischer Behandlung sei. Er gehöre der Volksgruppe der Araber an und sei sunnitischer Muslim. Er sei in der Stadt XXXX im Gouvernement Dara‘a geboren und habe dort bis zu seiner Ausreise gelebt. Er habe zwölf Jahre die Grundschule besucht und diese mit Matura abgeschlossen. Danach habe er in der Baubranche gearbeitet. Er spreche neben Arabisch auch etwas Englisch und Griechisch. Sein Haus in Syrien sei 2016 bombardiert worden, deswegen habe er keine Unterlagen in Original. Im Rahmen der Einvernahme legte der Beschwerdeführer syrische Dokumente in Kopie vor. Er sei verheiratet und habe zwei Töchter und vier Söhne. Seine Kinder würden in Syrien, Großbritannien, Österreich und der Türkei wohnen. Der Beschwerdeführer habe von 1988 bis 1991 seinen Wehrdienst abgeleistet.
- Am 26.07.2022 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden belangte Behörde) niederschriftlich einvernommen. Dabei gab er zu seinen persönlichen Verhältnissen im Wesentlichen an, dass er gesund und nicht in medizinischer Behandlung sei. Er gehöre der Volksgruppe der Araber an und sei sunnitischer Muslim. Er sei in der Stadt römisch 40 im Gouvernement Dara‘a geboren und habe dort bis zu seiner Ausreise gelebt. Er habe zwölf Jahre die Grundschule besucht und diese mit Matura abgeschlossen. Danach habe er in der Baubranche gearbeitet. Er spreche neben Arabisch auch etwas Englisch und Griechisch. Sein Haus in Syrien sei 2016 bombardiert worden, deswegen habe er keine Unterlagen in Original. Im Rahmen der Einvernahme legte der Beschwerdeführer syrische Dokumente in Kopie vor. Er sei verheiratet und habe zwei Töchter und vier Söhne. Seine Kinder würden in Syrien, Großbritannien, Österreich und der Türkei wohnen. Der Beschwerdeführer habe von 1988 bis 1991 seinen Wehrdienst abgeleistet. Zu seinen Fluchtgründen gab der Beschwerdeführer zusammengefasst an, dass er Syrien verlassen habe, weil er von der syrischen Regierung gesucht werde, weil er von 2011 bis ca. 2013 öfters an Demonstrationen teilgenommen habe. Zudem habe er 2005 persönliche Probleme mit einer Familie gehabt, es sei um Rache gegangen. Er sei bei den Demonstrationen von Sicherheitsmännern der syrischen Armee geschlagen worden und sei 2012 für ca. sechs Monate in Haft gewesen. Er wisse nicht, wo er in Haft gewesen sei, nach seiner Entlassung habe er sich jedoch in Damaskus befunden. Während der Inhaftierung sei er des Öfteren verhört worden und er habe viermal Dokumente unterschreiben müssen, wobei er jedoch den Inhalt nicht kenne. Ende 2012 sei er wieder entlassen worden. Danach seien einmal Ende 2012 und zweimal 2013 syrische Sicherheitsmänner bei ihm zu Hause vorbeigekommen, da sie ihn verhaften hätten wollten. Er sei nicht zu Hause gewesen, seine Ehefrau habe ihn jedoch über die Besuche telefonisch informiert. Die syrische Armee habe 2013 alle seine Habseligkeiten, sowie Autos verbrannt und er habe nicht mehr in seinem Unternehmen arbeiten können. Danach habe er bis zu seiner Ausreise 2018 in seiner Landwirtschaft mit Oliven gearbeitet. Er habe Syrien erst 2018 verlassen, da die syrische Armee bis dahin keine Kontrolle über seine Heimatregion innegehabt habe. Im Falle einer Rückkehr befürchte er eine neuerliche Verhaftung, welche bis zu einer Hinrichtung führen könne. Aufgrund der Teilnahme an Demonstrationen stehe sein Name im System der syrischen Regierung.
- Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid vom 14.10.2022 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihm gemäß § 8 Abs. 1 AsylG den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt II.) und erteilte ihm gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte für ein Jahr (Spruchpunkt III.).
- Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid vom 14.10.2022 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG ab (Spruchpunkt römisch eins.), erkannte ihm gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt römisch zwei.) und erteilte ihm gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte für ein Jahr (Spruchpunkt römisch drei.). Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass es unrealistisch sei, dass der Beschwerdeführer zehn Jahre nach der Teilnahme an Demonstrationen noch immer von den syrischen Sicherheitsbehörden gesucht werde. Zudem seien seine Schilderungen bezüglich der Verhaftung und Inhaftierung widersprüchlich und nicht nachvollziehbar. Er habe nicht erklären können, welche Papiere er unterschreiben haben müssen und habe auf konkrete Fragen bzgl. der Inhaftierung nur mit Floskeln geantwortet. Er habe keine Emotionen oder Gefühle geschildert, und es sei für die belangte Behörde somit nicht möglich gewesen, seine Angaben nachzuvollziehen bzw. glaubhaft bewerten zu können. Zudem würden einige Angaben im deutlichen Widerspruch zu den Angaben seines Sohnes Mohammad, der am 29.12.2020 von der belangten Behörde befragt worden ist, stehen. Die belangte Behörde gehe davon aus, dass der Beschwerdeführer hauptsächlich wegen der schlechten Sicherheits- und Wirtschaftslage geflüchtet sei. Er falle in keine Risikogruppe, weswegen ihm keine gegen das Regime eingestellte Gesinnung unterstellt werde und er sei deswegen auch nicht in das Visier des Regimes geraten. Er habe zudem auch nicht vorgebracht, dass er in Syrien oder Österreich jemals oppositionell in Erscheinung getreten sei. Auffallend sei zudem, dass der Beschwerdeführer bei seiner Erstbefragung seine Inhaftierung sowie Misshandlung nicht erwähnt habe. Es würden jedoch Gründe für die Annahme bestehen, dass im Fall einer Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung aufgrund der derzeitigen Lage in Syrien für den Beschwerdeführer eine nicht ausreichende Lebenssicherheit bestehe. Daher sei ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen gewesen.
- Mit Eingabe vom 17.11.2022 erhob der Beschwerdeführer gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides durch seine bevollmächtigte Vertretung fristgerecht Beschwerde. Darin brachte er im Wesentlichen vor, dass er Syrien aufgrund der Teilnahme an Demonstrationen im Zeitraum von 2011 bis 2018 und der Inhaftierung, sowie Misshandlung verlassen habe. Er fürchte bei seiner Rückkehr nach Syrien aufgrund seiner ihm unterstellten oppositionellen Gesinnung verfolgt und verhaftet zu werden. Die belangte Behörde habe ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren geführt und habe sich im gegenständlichen Bescheid nicht auf die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Fluchtgründe bezogen. Die Schlussfolgerungen der belangten Behörde würden auf unzureichenden Tatsachenermittlungen beruhen. Der Dolmetscher habe den Beschwerdeführer zudem missverstanden, da er sich im Ermittlungsverfahren deutlich auf die Verfolgung der syrischen Sicherheitsbehörden bezogen habe. Auch die Beweiswürdigung des angefochtenen Bescheides sei aus näher dargestellten Gründen mangelhaft. Die belangte Behörde habe eine mögliche Verfolgung und Bedrohung durch die syrischen Behörden wegen seiner Festnahme und Flucht nicht ausreichend berücksichtigt. Im Falle einer Rückkehr bestehe die Gefahr, dass er festgenommen, gefoltert und sogar getötet werde, da er bereits einmal von syrischen Sicherheitsbehörden festgenommen worden sei. Der Beschwerdeführer falle aufgrund seiner Teilnahme an Demonstrationen gegen das syrische Regime sowie seiner Flucht in die UNHCR Risikogruppe „Personen, die tatsächlich oder vermeintlich in Opposition zur Regierung stehen“. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung wäre dem Beschwerdeführer daher internationaler Schutz gemäß § 3 AsylG zu gewähren gewesen.
- Mit Eingabe vom 17.11.2022 erhob der Beschwerdeführer gegen Spruchpunkt römisch eins. dieses Bescheides durch seine bevollmächtigte Vertretung fristgerecht Beschwerde. Darin brachte er im Wesentlichen vor, dass er Syrien aufgrund der Teilnahme an Demonstrationen im Zeitraum von 2011 bis 2018 und der Inhaftierung, sowie Misshandlung verlassen habe. Er fürchte bei seiner Rückkehr nach Syrien aufgrund seiner ihm unterstellten oppositionellen Gesinnung verfolgt und verhaftet zu werden. Die belangte Behörde habe ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren geführt und habe sich im gegenständlichen Bescheid nicht auf die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Fluchtgründe bezogen. Die Schlussfolgerungen der belangten Behörde würden auf unzureichenden Tatsachenermittlungen beruhen. Der Dolmetscher habe den Beschwerdeführer zudem missverstanden, da er sich im Ermittlungsverfahren deutlich auf die Verfolgung der syrischen Sicherheitsbehörden bezogen habe. Auch die Beweiswürdigung des angefochtenen Bescheides sei aus näher dargestellten Gründen mangelhaft. Die belangte Behörde habe eine mögliche Verfolgung und Bedrohung durch die syrischen Behörden wegen seiner Festnahme und Flucht nicht ausreichend berücksichtigt. Im Falle einer Rückkehr bestehe die Gefahr, dass er festgenommen, gefoltert und sogar getötet werde, da er bereits einmal von syrischen Sicherheitsbehörden festgenommen worden sei. Der Beschwerdeführer falle aufgrund seiner Teilnahme an Demonstrationen gegen das syrische Regime sowie seiner Flucht in die UNHCR Risikogruppe „Personen, die tatsächlich oder vermeintlich in Opposition zur Regierung stehen“. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung wäre dem Beschwerdeführer daher internationaler Schutz gemäß Paragraph 3, AsylG zu gewähren gewesen.
- Die belangte Behörde legte das Beschwerdeverfahren mit Schreiben vom 22.11.2022 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor, wo dieses am 23.11.2022 einlangte.
- Das Bundesverwaltungsgericht führte am 19.01.2023 eine mündliche Verhandlung durch, in welcher der Beschwerdeführer im Beisein seiner Vertretung zu seinen persönlichen Umständen, seinen Fluchtgründen und der Situation im Falle einer Rückkehr befragt wurde. Die belangte Behörde nahm entschuldigt nicht an der Verhandlung teil, die Verhandlungsschrift wurde ihr übermittelt. Der Beschwerdeführer legte keine weiteren Bescheinigungsmittel vor und verwies auf die bereits im bisherigen Verfahren vorgelegten Bescheinigungsmittel. Das Bundesverwaltungsgericht legte die aktuellen Länderinformationen vor und räumte den Parteien des Verfahrens die Möglichkeit ein, hierzu eine Stellungnahme abzugeben. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Zur Person des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer führt den Namen XXXX und wurde am XXXX in der Stadt XXXX im Gouvernement Dara‘a in Syrien geboren. Er ist syrischer Staatsangehöriger, Angehöriger der Volksgruppe der Araber sowie sunnitischer Muslim. Seine Muttersprache ist Arabisch, er spricht zudem etwas Englisch und Griechisch.Der Beschwerdeführer führt den Namen römisch 40 und wurde am römisch 40 in der Stadt römisch 40 im Gouvernement Dara‘a in Syrien geboren. Er ist syrischer Staatsangehöriger, Angehöriger der Volksgruppe der Araber sowie sunnitischer Muslim. Seine Muttersprache ist Arabisch, er spricht zudem etwas Englisch und Griechisch. Seine Mutter hieß XXXX , sie verstarb bereits
- Sein Vater heißt XXXX (ca. 84 Jahre) und besitzt eine Landwirtschaft, wo er Oliven anbaut. Er lebt in XXXX . Der Beschwerdeführer hat vier Schwestern, XXXX (ca. 60 Jahre) lebt in Syrien, XXXX (ca. 36 Jahre) lebt in der Türkei, XXXX (ca. 35 Jahre) lebt in Deutschland, sowie XXXX (ca. 34 Jahre), welche auch in Deutschland lebt. Er hat zudem vier Brüder, XXXX (ca. 50 Jahre) lebt in Beirut, XXXX (ca. 35 Jahre) lebt in Holland, XXXX (ca. 34 Jahre) lebt in Frankreich, sowie XXXX (ca. 37 Jahre), welcher in Syrien lebt.Seine Mutter hieß römisch 40 , sie verstarb bereits
- Sein Vater heißt römisch 40 (ca. 84 Jahre) und besitzt eine Landwirtschaft, wo er Oliven anbaut. Er lebt in römisch 40 . Der Beschwerdeführer hat vier Schwestern, römisch 40 (ca. 60 Jahre) lebt in Syrien, römisch 40 (ca. 36 Jahre) lebt in der Türkei, römisch 40 (ca. 35 Jahre) lebt in Deutschland, sowie römisch 40 (ca. 34 Jahre), welche auch in Deutschland lebt. Er hat zudem vier Brüder, römisch 40 (ca. 50 Jahre) lebt in Beirut, römisch 40 (ca. 35 Jahre) lebt in Holland, römisch 40 (ca. 34 Jahre) lebt in Frankreich, sowie römisch 40 (ca. 37 Jahre), welcher in Syrien lebt. Der Beschwerdeführer ist seit dem 29.08.1992 mit XXXX (ca. 45 Jahre) verheiratet. Der Ehe entstammen sechs Kinder, zwei Töchter XXXX (ca. 30 Jahre) und XXXX (ca. 28 Jahre), sowie vier Söhne, XXXX (ca. 26 Jahre), XXXX (ca. 22 Jahre), XXXX (ca. 17 Jahre), sowie XXXX (ca. 12 Jahre). Seine Tochter XXXX lebt in Damaskus, seine zweite Tochter XXXX lebt in Großbritannien. Sein Sohn XXXX lebt in Wien, XXXX lebt in der Türkei und XXXX sowie XXXX leben mit seiner Ehefrau in Syrien. Der Beschwerdeführer hat regelmäßig Kontakt zu seiner Familie.Der Beschwerdeführer ist seit dem 29.08.1992 mit römisch 40 (ca. 45 Jahre) verheiratet. Der Ehe entstammen sechs Kinder, zwei Töchter römisch 40 (ca. 30 Jahre) und römisch 40 (ca. 28 Jahre), sowie vier Söhne, römisch 40 (ca. 26 Jahre), römisch 40 (ca. 22 Jahre), römisch 40 (ca. 17 Jahre), sowie römisch 40 (ca. 12 Jahre). Seine Tochter römisch 40 lebt in Damaskus, seine zweite Tochter römisch 40 lebt in Großbritannien. Sein Sohn römisch 40 lebt in Wien, römisch 40 lebt in der Türkei und römisch 40 sowie römisch 40 leben mit seiner Ehefrau in Syrien. Der Beschwerdeführer hat regelmäßig Kontakt zu seiner Familie. Der Beschwerdeführer lebte bis zu seiner Ausreise in seiner Heimatstadt XXXX Er besuchte dort für zwölf Jahre die Grundschule und schloss diese mit Matura ab. Danach arbeitete er in der Baubranche als Baumeister und hatte ein Bauunternehmen. Seit 1994 lebte er nicht mehr bei seinen Eltern.Der Beschwerdeführer lebte bis zu seiner Ausreise in seiner Heimatstadt römisch 40 Er besuchte dort für zwölf Jahre die Grundschule und schloss diese mit Matura ab. Danach arbeitete er in der Baubranche als Baumeister und hatte ein Bauunternehmen. Seit 1994 lebte er nicht mehr bei seinen Eltern. Das Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers XXXX liegt im östlichen Bezirk des Gouvernements Dara‘a und befindet sich unter Kontrolle der syrischen Regierung.Das Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers römisch 40 liegt im östlichen Bezirk des Gouvernements Dara‘a und befindet sich unter Kontrolle der syrischen Regierung. Der Beschwerdeführer absolvierte im Zeitraum von 15.10.1988 bis 01.04.1991 seinen Grundwehrdienst als Gefreiter in der Panzereinheit der syrischen Armee. Der Beschwerdeführer verließ Syrien illegal am 25.12.2018 zu Fuß in Richtung Türkei, wo er sich ca. 2 Monate aufhielt. Danach reiste er nach Griechenland, suchte um Asyl an und hielt sich dort ca. 20 Monate auf. Anschließend reiste er über Albanien, den Kosovo, Serbien, wo er sich ca. 7 Monate aufhielt, und Ungarn unter Umgehung der Grenzkontrollen in Österreich ein und stellte am 20.10.2021 einen Antrag auf internationalen Schutz. Er ist gesund und arbeitsfähig. Er ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten. 1.
- Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer nahm 2012 an Demonstrationen gegen die syrische Regierung teil. Nach einer Teilnahme an einer Demonstration 2012 wurde er festgenommen und war daraufhin wegen oppositioneller Aktivitäten inhaftiert. Nach ca. sechs Monaten wurde er wieder auf freien Fuß gesetzt. Nach seiner Enthaftung hielt er sich bis ca. April 2013 in den Bergen und Wäldern versteckt. Bewaffnete Soldaten vom syrischen Regime kamen im Zeitraum von seiner Enthaftung bis Anfang 2013 drei Mal bei seinem Wohnhaus vorbei, um ihn mitzunehmen. Als die syrische Regierung im Frühling 2013 die Kontrolle über das Heimatgebiet des Beschwerdeführers verlor, lebte er wieder mit seiner Familie in seinem Herkunftsgebiet. Als 2018 die syrische Regierung wieder die Kontrolle über das Gouvernement Dara’a erlangte flüchtete der Beschwerdeführer zu Fuß in die Türkei, da er eine neuerliche Verhaftung und Inhaftierung befürchtete. Bei einer Rückkehr in sein Herkunftsgebiet in Syrien besteht für den Beschwerdeführer mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit die Gefahr, abermals inhaftiert zu werden, da er weiterhin ein Gegner der syrischen Regierung ist und deren Unterstützung ablehnt. Bei einer Rückkehr in sein Herkunftsgebiet in Syrien droht ihm daher aus diesen Gründen individuell und konkret Lebensgefahr beziehungsweise ein Eingriff in seine körperliche Integrität. 1.
- Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat: Die Länderfeststellungen zur Lage in Syrien basieren auf nachstehender Quelle: - Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Syrien, Version 8, veröffentlicht am 29.12.2022 (LIB) - UNHCR-Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen,
- aktualisierte Version, März 2021 (UNHCR) - EUAA, Country of Origin Information Report „Syria: Targeting of Individuals“, September 2022 (EUAA 1) 1.3.
- Politische Lage – Letzte Änderung: 29.12.2022 Die Familie al-Assad regiert Syrien bereits seit 1970, als Hafez al-Assad sich durch einen Staatsstreich zum Herrscher Syriens machte. Nach seinem Tod im Jahr 2000 übernahm sein Sohn, der jetzige Präsident Bashar al-Assad, diese Position. Die beiden Assad-Regime hielten die Macht durch ein komplexes Gefüge aus ba’athistischer Ideologie, Repression, Anreize für wirtschaftliche Eliten und der Kultivierung eines Gefühls des Schutzes für religiöse Minderheiten. Obwohl das Regime oft als alawitisch und als Beschützer anderer religiöser Minderheiten bezeichnet wird, stellt die Regierung kein wirkliches Instrument für die politischen Interessen der Minderheiten dar (LIB). Im Jahr 2011 erreichten die Umbrüche in der arabischen Welt auch Syrien. Auf die zunächst friedlichen Proteste großer Teile der Bevölkerung, die Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und ein Ende des von Bashar al-Assad geführten Baʿath-Regimes verlangten, reagierte dieses mit massiver Repression gegen die Protestierenden, vor allem durch den Einsatz von Armee und Polizei, sonstiger Sicherheitskräfte und staatlich organisierter Milizen („Shabiha“). So entwickelte sich im Laufe der Zeit ein zunehmend komplexer werdender bewaffneter Konflikt. Die tiefer liegenden Ursachen für den Konflikt sind die Willkür und Brutalität des syrischen Sicherheitsapparats, die soziale Ungleichheit und Armut vor allem in den ländlichen Gegenden Syriens, die weitverbreitete Vetternwirtschaft und nicht zuletzt konfessionelle Spannungen. Ein Ende der Kampfhandlungen in Syrien ist nicht in Sicht. Der Konflikt ist eingefroren, das Land ist geteilt. Dank russischer Unterstützung hat Machthaber Bashar al-Assad seine Macht wieder gefestigt, auch wenn seine Truppen nur einen Teil des Landes – die Rede ist von rund zwei Dritteln – kontrollieren (LIB). 1.3.
- Sicherheitslage – Letzte Änderung: 29.12.2022 Der Konflikt in Syrien seit 2011 besteht aus einem Konvolut überlappender Krisen. Grundsätzlich ist festzuhalten, dass Dynamiken, wie durch die letzte türkischen Offensive im Nordosten ausgelöst, verlässliche grundsätzliche Aussagen respektive die Einschätzung von Trends schwierig machen. Dazu kommt das bestehende Informationsdefizit. Obwohl der Syrien-Konflikt mit einer seit Jahren anhaltenden, extensiven Medienberichterstattung einen der am besten dokumentierten Konflikte aller Zeiten darstellt, bleiben dennoch eine Reihe grundlegender Fragen offen. Angesichts der Vielschichtigkeit des Konflikts ist es auch Personen, die in Syrien selbst vor Ort sind, oft nicht möglich, sich ein Gesamtbild über alle Aspekte zu verschaffen. Das Phänomen des Propagandakrieges besteht auf allen Seiten und wird von allen kriegsführenden Parteien und ihren Unterstützern gezielt und bewusst eingesetzt, sodass sich das Internet, soziale und sonstige Medien angesichts der Verzerrungen der Darstellungen nur bedingt zur Informationsbeschaffung eignen. Darüber hinaus sind offiziell verfügbare Quellen (Berichte, Analysen etc.) aufgrund der Entwicklungen vor Ort oft schnell überholt (LIB). Die Konfliktintensität hat weiter abgenommen; die Sicherheitslage stellt sich jedoch nach wie vor volatil und instabil dar. Dies trifft auch auf die von der Regierung kontrollierten Gebiete zu. Auch in Landesteilen, in denen Kampfhandlungen mittlerweile abgenommen haben, besteht weiterhin ein hohes Risiko, Opfer von Gewalt und Übergriffen zu werden (LIB). Der Sondergesandte des Generalsekretärs für Syrien Geir O. Pedersen hat am 29.11.2022 vor dem Sicherheitsrat vor den besorgniserregenden und gefährlichen Entwicklungen in Syrien gewarnt. Dabei wies er insbesondere auf eine langsame Zunahme der Kämpfe zwischen den Demokratischen Kräften Syriens auf der einen Seite und der Türkei und bewaffneten Oppositionsgruppen auf der anderen Seite im Norden Syriens hin. Er betonte weiter, dass mehr Gewalt noch mehr Leid für die syrische Zivilbevölkerung bedeutet und die Stabilität in der Region gefährden würde - wobei gelistete terroristische Gruppen die neue Instabilität ausnutzen würden (LIB). Die Unabhängige Internationale Untersuchungskommission der Vereinten Nationen für die Arabische Republik Syrien stellte im Februar 2022 fest, dass fünf internationale Streitkräfte - darunter Iran, Israel, Russland, die Türkei und die Vereinigten Staaten von Amerika, sowie nicht-staatliche bewaffnete Gruppen und von den Vereinten Nationen benannte terroristische Gruppen weiterhin in Syrien aktiv sind. Türkische Militäroperationen gegen die Arbeiterpartei Kurdistan (Partiya Karkerên Kurdistan - PKK) umfassen gelegentliche Gefechte an der syrisch-türkischen Grenze. Am Vorabend des 20.11.2022 begann die türkische Luftwaffe eine Offensive in Nordsyrien, die sie als "Operation Claw-Sword" bezeichnet und die nach türkischen Angaben auf Stellungen der Syrischen Demokratischen Kräfte und der syrischen Streitkräfte abzielt, aber auch ein Behandlungszentrum für Covid-19, eine Schule, Getreidesilos, Kraftwerke, Tankstellen, Ölfelder und eine häufig von Zivilisten und Hilfsorganisationen genutzte Straße getroffen hat. Die Türkei hat seit 2016 bereits eine Reihe von Offensiven im benachbarten Syrien gestartet. Bei früheren Einmärschen kam es zu Menschenrechtsverletzungen (LIB) 1.3.2.1 Südsyrien - Letzte Änderung: 29.12.2022 Die Lage im Süden und Südwesten Syriens, den Gouvernements Quneitra, Dara‘a und Suweida, hat sich weiter destabilisiert. Bereits in den Jahren 2020 und 2021 verschlechterte sich die Sicherheitslage. Es kam zu einer Reihe von Zwischenfällen bewaffneter Gewalt zwischen der Vielzahl miteinander konkurrierender bewaffneter Akteure. De facto sind die Regimetruppen vor Ort mit Ausnahme von Eliteeinheiten personell und technisch unzureichend aufgestellt, sodass die tatsächliche Hoheit häufig bei lokal verwurzelten bewaffneten Gruppierungen liegt. Eine stabile politische und wirtschaftliche Lage ist nicht vorhanden: Mangelhafte Grundversorgung, fehlende öffentliche Gelder für medizinische Versorgung und für Bildung, eine äußerst eingeschränkte Stromversorgung und Korruption sind verbreitete Probleme. Im Süden/Südwesten Syriens kam es in den Jahren 2020 und 2021 aufgrund großer Unzufriedenheit der Bevölkerung mit dem syrischen Regime, vor allem aufgrund fehlender Grundversorgung, nicht eingehaltener Abmachungen im Rahmen von "Versöhnungsabkommen" und einer Zunahme an anhaltenden Verhaftungswellen, Gewaltausübung und gezielten Tötungen vermehrt zu Demonstrationen, Unruhen sowie bewaffneten Auseinandersetzungen, Anschlägen und gezielten Tötungen. Auch im Zeitraum August bis September 2022 meldete der UN-Sicherheitsrat in den Gouvernements Quneitra, Dara‘a und Suweida anhaltende Sicherheitsbedrohungen, darunter Angriffe mit improvisierten Sprengsätzen, gezielte Tötungen, Entführungen, Schusswechsel und kleinere Zusammenstöße. Die Sicherheitsbedrohungen führen zu anhaltender Gewalt und Belagerungen von Städten durch die Streitkräfte der syrischen Regierung, insbesondere im Gouvernement Dara'a. Während die Sicherheitslage nach wie vor äußerst schlecht ist, leidet der Süden Syriens außerdem unter der schlimmsten Treibstoffknappheit seit Langem, nachdem das Regime die Treibstoffzuteilungen für die Gemeinden im Süden gekürzt hat. Transport, Schifffahrt und militärische Operationen sind aufgrund der sich verschärfenden Engpässe, die den Verkehr in der Provinz praktisch zum Erliegen gebracht haben, äußerst schwierig geworden (LIB). Die Provinzen Dara'a und Quneitra Das Gouvernement Dara'a, wo 2011 die ersten Proteste gegen die Assad-Regierung begannen, spielte als Hochburg der Opposition eine wichtige Rolle in dem Konflikt. Im Juli 2017 wurde dort eine Deeskalationszone eingerichtet, dennoch startete die syrische Regierung im Juni 2018 eine Offensive zur Rückeroberung der Provinzen Quneitra und Dara'a. Im Rahmen dieser Offensive erlaubten die Regierungen Syriens und Russlands einigen Oppositionskämpfern sogenannten Versöhnungsabkommen zu treffen. Diese Abkommen erlaubten es den meisten regierungsfeindlichen Kämpfern, ihre leichten Waffen zu behalten, sahen einen Überprüfungsprozess vor, um Personen von Anschuldigungen durch die Geheimdienste freizusprechen, und setzten die Wehrpflicht für diejenigen, die noch zum Militärdienst verpflichtet waren, um sechs Monate aus. Tausende von Kämpfern, die früher mit der bewaffneten Opposition in Verbindung standen, durften daher aktiv bleiben, mussten aber theoretisch die Herrschaft der Regierung über das Gouvernement akzeptieren. Anderen Kämpfern und Zivilisten wurde die Möglichkeit gegeben, in von oppositionellen Gruppen kontrollierte Gebiete im Norden Syriens zu ziehen. Die Regelung des Status ist zwar eine nominelle Begnadigung, garantiert aber in der Praxis nicht die Sicherheit der Betroffenen vor dem Regime. Trotz dieser Regelungen sind die Menschen in Dara'a willkürlichen Verhaftungen und Entführungen ausgesetzt. Durch die Einberufung von sogenannten versöhnten Personen kann das Regime unerwünschte ehemalige Oppositionelle aus Dara'a entfernen und so die künftige Opposition schwächen. In der Vergangenheit wurden "versöhnte" Personen oft auf die gefährlichsten Posten an die Front in Syrien geschickt (LIB). Die Bevölkerung im Gouvernement Dara'a lehnte das Ergebnis der Präsidentschaftswahl vom Mai 2021 ab. In der Zeit vor den Präsidentschaftswahlen im Mai 2021 kam es vermehrt zu Attentaten und Mordversuchen. Die allgemeine Zunahme der Gewalt ging mit der Weigerung mehrerer Gemeinschaften einher, an den Wahlen teilzunehmen. In Tafas, Dara'a al-Balad und Busra ash-Sham wurde nicht gewählt, um gegen die Regierung zu protestieren und den Wunsch nach Halbautonomie im Gouvernement zu unterstreichen. Die Regierung schränkte daraufhin die Mobilität in der Stadt Dara'a ein, reduzierte die Stromversorgung in den Gebieten, in denen Versöhnungsabkommen geschlossen wurden, und widerrief die Reisegenehmigung für "versöhnte" Kämpfer. In Folge kam es in und um die Provinzhauptstadt Dara’a im Juli und August 2021 zu den schwersten Auseinandersetzungen seit 2018 zwischen Regimetruppen sowie Iran-nahen Milizen einerseits und lokalen bewaffneten Gruppierungen (sogenannte versöhnte Rebellen) andererseits. Zwischen Juni und September 2021 führten die syrischen Streitkräfte und mit ihnen verbündete Milizen Dutzende willkürliche Angriffe auf bewohnte Gebiete in Dara'a aus, während die gegnerischen Kämpfer Gebiete unter Regimekontrolle angriffen, was dort zivile Opfer verursachte. Bei den Kämpfen wurde ein Gebiet mit 55.000 Einwohnern belagert und mehr als 38.000 Menschen vertrieben. Vom 24.
- bis zum 9.9.2021 wurde Dara'a al-Balad von der syrischen Regierung und russischen Streitkräften belagert, die den Zugang zu Lebensmitteln und anderen lebensnotwendigen Gütern blockierten und zeitweise Strom und Wasser abschalteten. Am 29.7.2021 begann das syrische Regime eine Bodenoffensive gegen Dara'a al-Balad und versuchte, das Viertel durch Aushungern und Beschuss zu unterwerfen. In den folgenden Wochen kam es zu schweren Kämpfen zwischen den beiden Seiten. Die Belagerung führte zu Engpässen bei Lebensmitteln, Treibstoff und Medikamenten. Am 8.9.2021 wurde ein Versöhnungsabkommen in Dara'a erzielt. Dutzende Syrer, welche dies verweigerten, wurden nach Idlib transferiert. Die Garantien in den Versöhnungsabkommen bieten nicht den nötigen Schutz für die Betreffenden. Nach dem Versöhnungsabkommen wurden die Regierungstruppen und die Kontrollpunkte stärker, die Meinungsfreiheit wurde weiter eingeschränkt, und mehrere ehemalige Oppositionskämpfer und Zivilisten wurden verhaftet. In den Monaten nach der Versöhnungsvereinbarung gab es mehrere Berichte über Repressalien gegen Zivilisten und andere Personen, einschließlich derer, die sich geweigert hatten, sich an der Versöhnungsvereinbarung zu beteiligen. Diese Repressalien bestanden aus Drohungen, Verhaftungen und Mord (LIB). Die Spannungen zwischen der ehemaligen Opposition und den Streitkräften der Regierung halten an, was zu einer Vielzahl von Morden durch nicht identifizierte Akteure geführt hat. Befragte aus Dara'a berichteten Human Rights Watch, dass Mitglieder der syrischen Sicherheitskräfte, regierungsnahe Milizen und Oppositionsgruppen an gezielten Tötungen und Entführungen beteiligt waren. Obwohl die Täter nicht bekannt sind, beschuldigen sich die Regierungstruppen und die ehemaligen Oppositionsvertreter gegenseitig der Anschläge. Die Syrische Beobachtungsstelle für Menschenrechte (SOHR) beobachtet seit Anfang Oktober 2022 eine spürbare Verschlechterung der Sicherheitslage in der Provinz Dara'a, da es dort zu einer Eskalation von Ausschreitungen kommt, die in der gesamten Provinz Dara'a zunehmen. In diesem Zusammenhang haben Aktivisten der SOHR zwischen dem 1.10 und dem 31.10.2022 55 Angriffe in verschiedenen Gebieten der Provinz Dara'a dokumentiert (LIB). 1.3.
- Rechtsschutz/Justizwesen 1.3.3.
- Gebiete unter der Kontrolle des syrischen Regimes – Letzte Änderung: 29.12.2022 Die syrische Verfassung sieht Demokratie (Art. 1, 8, 10, 12), Achtung der Grund- und Bürgerrechte (Art. 33-49), Rechtsstaatlichkeit (Art. 50-53), Gewaltenteilung sowie freie, allgemeine und geheime Wahlen zum Parlament (Art. 57) vor. Faktisch haben diese Prinzipien in Syrien jedoch nie ihre Wirkung entfaltet, da die Baath-Partei durch einen von 1963 bis 2011 geltenden, extensiv angewandten Ausnahmezustand wichtige Verfassungsregeln außer Kraft setzte. Zwar wurde der Ausnahmezustand 2011 beendet, aber mit Ausbruch des bewaffneten Konflikts in Syrien umgehend im Jahr 2012 durch eine genauso umfassende und einschneidende „Anti-Terror-Gesetzgebung“ ersetzt. Sie führte zu einem Machtzuwachs der Sicherheitsdienste und massiver Repression, mit der das Regime auf die anfänglichen Demonstrationen und Proteste sowie den späteren bewaffneten Aufstand großer Teile der Bevölkerung antwortete. Justiz und Gerichtswesen sind von grassierender Korruption und Politisierung durch das Regime geprägt. Laut geltender Verfassung ist der Präsident auch Vorsitzender des Obersten Justizrates (LIB).Die syrische Verfassung sieht Demokratie (Artikel eins, 8, 10, 12,), Achtung der Grund- und Bürgerrechte (Artikel 33 -, 49,), Rechtsstaatlichkeit (Artikel 50 -, 53,), Gewaltenteilung sowie freie, allgemeine und geheime Wahlen zum Parlament (Artikel 57,) vor. Faktisch haben diese Prinzipien in Syrien jedoch nie ihre Wirkung entfaltet, da die Baath-Partei durch einen von 1963 bis 2011 geltenden, extensiv angewandten Ausnahmezustand wichtige Verfassungsregeln außer Kraft setzte. Zwar wurde der Ausnahmezustand 2011 beendet, aber mit Ausbruch des bewaffneten Konflikts in Syrien umgehend im Jahr 2012 durch eine genauso umfassende und einschneidende „Anti-Terror-Gesetzgebung“ ersetzt. Sie führte zu einem Machtzuwachs der Sicherheitsdienste und massiver Repression, mit der das Regime auf die anfänglichen Demonstrationen und Proteste sowie den späteren bewaffneten Aufstand großer Teile der Bevölkerung antwortete. Justiz und Gerichtswesen sind von grassierender Korruption und Politisierung durch das Regime geprägt. Laut geltender Verfassung ist der Präsident auch Vorsitzender des Obersten Justizrates (LIB). Das Justizsystem Syriens besteht aus Zivil-, Straf-, Militär-, Sicherheits- und religiösen Gerichten sowie einem Kassationsgericht. Gerichte für Personenstandsangelegenheiten regeln das Familienrecht. Die Unabhängigkeit syrischer Straf-, Zivil- oder Verwaltungsgerichte ist unverändert nicht gewährleistet, diese werden regelmäßig vom Regime für politische Zwecke missbraucht. Zudem ist Korruption weit verbreitet. Vor allem vor Strafgerichten ist eine effektive Verteidigung in Fällen mit politischem Hintergrund praktisch nicht möglich. Immer wieder werden falsche Geständnisse durch Folter und Drohungen durch die Anklage erpresst und seitens der Gerichte weitestgehend vorbehaltlos akzeptiert. Die CoI (die von der UNO eingesetzte Independent International Commission of Inquiry on the Syrian Arab Republic) kommt vor diesem Hintergrund in ihrem Bericht vom März 2021 zu der Einschätzung, dass ein Recht auf ein ordentliches und faires Verfahren vor syrischen nationalen Gerichten nicht gewährleistet ist und diese daher kein effektives Mittel zur Gewährleistung von Recht und Gerechtigkeit sind. In Syrien vorherrschend und von langer Tradition ist die Diskrepanz zwischen dem geschriebenen Recht und der Implementierung der Gesetze in der Praxis. Die in den letzten Jahren noch zugenommene und weit verbreitete Korruption hat diese Diskrepanz noch zusätzlich verstärkt. Die Rechtsstaatlichkeit ist schwach ausgeprägt, wenn nicht mittlerweile gänzlich durch eine Situation der Straffreiheit untergraben, in der Angehörige von Sicherheitsdiensten ohne strafrechtliche Konsequenzen und ohne jegliche zivile Kontrolle operieren können. Richter und Staatsanwälte müssen im Grunde genommen der Ba’ath-Partei angehören und sind in der Praxis der politischen Führung verpflichtet (LIB). Tausende von Gefangenen wurden monatelang oder jahrelang ohne Kontakt zur Außenwelt („incommunicado“) festgehalten, bevor sie ohne Anklage oder Gerichtsverfahren freigelassen wurden, während viele andere im Gefängnis starben (LIB). Im April 2022 aktualisierte das syrische Regime sein Cyberkriminalität-Gesetz, welches nun alle online getätigten Äußerungen unter Strafe stellt, die angeblich die Staatsgewalt oder das Ansehen des Staates untergraben. Es bleibt zwar vage, welche Tatbestände genau unter das Gesetz fallen, doch die möglichen Strafen wurden drastisch erhöht: Nach Angaben der staatlich-syrischen Nachrichtenagentur Sana können Gefängnisstrafen von bis zu 15 Jahren oder Geldstrafen von bis zu 15 Millionen syrischen Pfund verhängt werden. Menschenrechtsgruppen vermuten, dass der einzige Zweck dieses Gesetzes darin besteht, abweichende Meinungen zu verbieten (LIB). 1.3.
- Rückkehr – Letzte Änderung: 29.12.2022 Gemäß Berichten von Menschenrechtsorganisationen kommt es zu systematischen, politisch motivierten Sicherheitsüberprüfungen von Rückkehrwilligen, Ablehnung zahlreicher Rückkehrwilliger und gezielten Menschenrechtsverletzungen gegen Rückkehrende sowie Verletzungen von im Rahmen lokaler Rückkehrinitiativen getroffenen Vereinbarungen (Einzug zum Militärdienst, Verhaftung, etc.). Einem Bericht von Amnesty International zufolge betrachten die syrischen Behörden Personen, welche das Land verlassen haben, als illoyal gegenüber ihrem Land und als Unterstützer der Opposition und/oder bewaffneter Gruppen. Jeder, der geflohen ist und einen Flüchtlingsstatus hat, ist in den Augen des Regimes bereits verdächtig. Offiziell gibt der Staat zwar vor, Syrer zur Rückkehr zu ermutigen, aber insgeheim werden jene, die das Land verlassen haben, als „Verräter“ angesehen. Aus Sicht des syrischen Staates ist es besser, wenn diese im Ausland bleiben, damit ihr Land und ihre Häuser umverteilt werden können, um Assads soziale Basis neu aufzubauen. Minderheiten wie Alawiten und Christen, reiche Geschäftsleute und Angehörige der Bourgeoisie sind hingegen für al-Assad willkommene Rückkehrer. Für arme Menschen aus den Vorstädten von Damaskus oder Aleppo hat der syrische Staat jedoch keine Verwendung. Das Regime will Rückkehrer mit Geld – nicht einfache Leute (LIB). Immer wieder sind Rückkehrende, insbesondere – aber nicht nur – solche, die als oppositionell oder regimekritisch bekannt sind oder auch nur als solche erachtet werden, erneuter Vertreibung, Sanktionen bzw. Repressionen, bis hin zu einer unmittelbaren Gefährdung für Leib und Leben ausgesetzt. Fehlende Rechtsstaatlichkeit und allgegenwärtige staatliche Willkür führen dazu, dass selbst regimenahe Personen Opfer von Repressionen werden können. Menschenrechtsorganisationen und Rückkehrende berichten von zahlreichen Fällen, in denen Rückkehrende verhaftet, gefoltert, oder eingeschüchtert wurden. Zuletzt dokumentierten Amnesty International (AI) und Human Rights Watch (HRW) unabhängig voneinander in ihren jeweiligen Berichten von September bzw. Oktober 2021 Einzelfälle schwerwiegendster Menschenrechtsverletzungen von Regimekräften gegenüber Rückkehrenden, die sich in verschiedenen Orten in den Regimegebieten, einschließlich der Hauptstadt Damaskus, ereignet haben sollen. Diese Berichte umfassten Fälle von sexualisierter Gewalt, willkürlichen und ungesetzlichen Inhaftierungen, Folter und Misshandlungen bis hin zu Verschwindenlassen und mutmaßlichen Tötungen von Inhaftierten. Die Dokumentation von Einzelfällen – insbesondere auch bei Rückkehrenden – zeigt, dass es trotz positiver Sicherheitsüberprüfung eines Dienstes jederzeit zur Verhaftung durch einen anderen Dienst kommen kann. Willkürliche Verhaftungen gehen primär von Polizei, Geheimdiensten und staatlich organisierten Milizen aus. Jeder Geheimdienst führt eigene Fahndungslisten, es findet keine zuverlässige und für Betroffene verlässliche Abstimmung und Zentralisierung statt (LIB). Die syrische Regierung führt Listen mit Personen, die ihrer Meinung nach auf die eine oder andere Weise oppositionell sind. Alles in allem kann eine Person, die von der Regierung gesucht wird, aus einer Vielzahl von Gründen oder völlig willkürlich gesucht werden. So kann die Behandlung einer Person an einem Checkpoint von verschiedenen Faktoren abhängen, darunter die Willkür des Kontrollpersonals oder praktische Probleme wie eine Namensähnlichkeit mit einer gesuchten Person. Personen, die als regierungsfeindlich angesehen werden, müssen mit verschiedenen Konsequenzen seitens der Regierung rechnen, z. B. mit Verhaftung und im Zuge dessen auch mit Folter. Einigen Quellen zufolge gehört medizinisches Personal zu den Personen, die als oppositionell oder regierungsfeindlich gelten, insbesondere wenn es in einem von der Regierung belagerten Oppositionsgebiet gearbeitet hat. Dies gilt auch für Aktivisten und Journalisten, die die Regierung offen kritisiert oder Informationen oder Fotos von Ereignissen wie Angriffen der Regierung verbreitet haben, sowie generell für Personen, die die Regierung offen kritisieren. Einer Quelle zufolge kann es vorkommen, dass die Regierung eine Person wegen eines als geringfügig eingestuften Vergehens nicht sofort verhaftet, sondern erst nach einer gewissen Zeit. Jeder Nachrichtendienst führt seine eigenen Fahndungslisten und es gibt keine Koordination oder Zentralisierung. Daher kann es trotz einer positiven Sicherheitsüberprüfung durch einen Dienst jederzeit zu einer Verhaftung durch einen anderen kommen. Ein weiterer Faktor, der die Behandlung an einem Kontrollpunkt beeinflussen kann, ist das Herkunftsgebiet oder der Wohnort einer Person. Wenn eine Person an einem Ort lebt oder aus einem Ort kommt, der von der Opposition kontrolliert wird oder wurde, kann dies das Misstrauen des Kontrollpersonals wecken. Nach Angaben der Regierungskonferenz ist das Konzept des Regimes, wer ein Oppositioneller ist, nicht immer klar oder kann sich im Laufe der Zeit ändern; es gibt keine Gewissheit darüber, wer vor Verhaftungen sicher ist. In Gesprächen mit der ICG berichteten viele Flüchtlinge, dass der Verzicht auf regimefeindliche Aktivitäten keine sichere Rückkehr garantiert (LIB). Die Frage einer möglichen Gefährdung des Individuums lässt sich weder auf etwaige Sicherheitsrisiken durch Kampfhandlungen und Terrorismus als Indikator beschränken, noch ist ganz grundsätzlich eine Eingrenzung auf einzelne Landesteile möglich. Entscheidend für die Sicherheit von Rückkehrenden bleibt vielmehr die Frage, wie der oder die Rückkehrende von den im jeweiligen Gebiet präsenten Akteuren wahrgenommen wird. Belastbare Aussagen oder Prognosen zu Rückkehrfragen können nach geografischen Kriterien daher weiterhin nicht getroffen werden. Eine sichere Rückkehr Geflüchteter kann nach Einschätzung des Auswärtigen Amts insofern für keine bestimmte Region Syriens und für keine Personengruppe grundsätzlich gewährleistet und überprüft werden. UNHCR ruft weiterhin die Staaten dazu auf, keine zwangsweise Rückkehr von syrischen Staatsbürgern sowie ehemals gewöhnlich dort wohnenden Personen - einschließlich früher in Syrien ansässiger Palästinenser - in irgendeinen Teil Syrien zu veranlassen, egal wer das betreffende Gebiet in Syrien beherrscht (LIB, UNHCR).
- Beweiswürdigung: 2.
- Zu den Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers: Die Feststellungen zur Identität des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinen dahingehend (abgesehen von transkriptionsbedingt unterschiedlichen Schreibweisen) übereinstimmenden Angaben vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, vor der belangten Behörde, in der Beschwerde und vor dem Bundesverwaltungsgericht. Die getroffenen Feststellungen zum Namen und zum Geburtsdatum des Beschwerdeführers gelten ausschließlich zur Identifizierung der Person des Beschwerdeführers im Asylverfahren. Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers, zu seiner Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit, seiner Muttersprache und weiteren Sprachen, seinen Familienangehörigen, seinem Familienstand, seinem Aufwachsen in Syrien, seiner Schulbildung und seiner Berufserfahrung gründen sich auf die diesbezüglich schlüssigen und stringenten Angaben vor der Behörde und in der mündlichen Verhandlung. Das Bundesverwaltungsgericht hat keine Veranlassung, an diesen im gesamten Verfahren gleich gebliebenen bzw. nachvollziehbar aktualisierten Aussagen des Beschwerdeführers zu zweifeln. Die Feststellung, dass das Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers, XXXX im östlich gelegenen Bezirk des Gouvernements Dara’a, vom syrischen Regime kontrolliert wird, ergibt sich übereinstimmend aus den vorliegenden Länderberichten und seinen eigenen Angaben in der mündlichen Verhandlung (vgl. Niederschrift vom 19.01.2023, S. 5-6). Die Feststellung, dass das Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers, römisch 40 im östlich gelegenen Bezirk des Gouvernements Dara’a, vom syrischen Regime kontrolliert wird, ergibt sich übereinstimmend aus den vorliegenden Länderberichten und seinen eigenen Angaben in der mündlichen Verhandlung vergleiche Niederschrift vom 19.01.2023, S. 5-6). Der Zeitpunkt der Ausreise und die Aufenthalte in durchreisten Staaten ergeben sich aus den Angaben des Beschwerdeführers in der Erstbefragung. Das Datum der Antragstellung ergibt sich aus dem Akteninhalt. Die Feststellung zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ergibt sich aus seinen eigenen Angaben in der mündlichen Verhandlung (vgl. Niederschrift vom 19.01.2023, S. 3). Seine Arbeitsfähigkeit folgt aus seinem Alter, seinem Gesundheitszustand, seiner bisherigen Erwerbstätigkeit in Syrien und seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung (vgl. Niederschrift vom 19.01.2023, S. 7).Die Feststellung zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ergibt sich aus seinen eigenen Angaben in der mündlichen Verhandlung vergleiche Niederschrift vom 19.01.2023, S. 3). Seine Arbeitsfähigkeit folgt aus seinem Alter, seinem Gesundheitszustand, seiner bisherigen Erwerbstätigkeit in Syrien und seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung vergleiche Niederschrift vom 19.01.2023, S. 7). Die Feststellung zur strafgerichtlichen Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ergibt sich aus der Einsichtnahme in das Strafregister. 2.
- Zu den Feststellungen zum Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers: 2.2.
- Die Feststellungen zum Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers stützen sich auf die von ihm in der Erstbefragung (vgl. AS 29), in der Einvernahme vor der belangten Behörde (vgl. AS 57-61) und insbesondere in der mündlichen Verhandlung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Niederschrift vom 19.01.2023, S. 7-10) getätigten, insgesamt glaubhaften Aussagen.2.2.
- Die Feststellungen zum Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers stützen sich auf die von ihm in der Erstbefragung vergleiche AS 29), in der Einvernahme vor der belangten Behörde vergleiche AS 57-61) und insbesondere in der mündlichen Verhandlung des Bundesverwaltungsgerichts vergleiche Niederschrift vom 19.01.2023, S. 7-10) getätigten, insgesamt glaubhaften Aussagen. 2.2.
- Die beweiswürdigenden Erwägungen des angefochtenen Bescheids, aufgrund derer das Vorbringen von der belangten Behörde als nicht glaubhaft beurteilt wurde, überzeugen demgegenüber insgesamt nicht. Darin wird zunächst ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer in seinem Herkunftsgebiet in Syrien keine asylrelevante Verfolgung durch die syrischen Sicherheitsbehörden drohe, da es für die belangte Behörde unrealistisch sei, dass der Beschwerdeführer wegen der Teilnahme an Demonstrationen vor ca. zehn Jahren noch immer gesucht werde. Zudem seien seine Schilderungen bezüglich seiner Verhaftung und Inhaftierung widersprüchlich und nicht nachvollziehbar (vgl. AS 208, 209). 2.2.
- Die beweiswürdigenden Erwägungen des angefochtenen Bescheids, aufgrund derer das Vorbringen von der belangten Behörde als nicht glaubhaft beurteilt wurde, überzeugen demgegenüber insgesamt nicht. Darin wird zunächst ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer in seinem Herkunftsgebiet in Syrien keine asylrelevante Verfolgung durch die syrischen Sicherheitsbehörden drohe, da es für die belangte Behörde unrealistisch sei, dass der Beschwerdeführer wegen der Teilnahme an Demonstrationen vor ca. zehn Jahren noch immer gesucht werde. Zudem seien seine Schilderungen bezüglich seiner Verhaftung und Inhaftierung widersprüchlich und nicht nachvollziehbar vergleiche AS 208, 209). Diesen Ausführungen ist entgegenzuhalten, dass der Beschwerdeführer durchwegs glaubhaft, im wesentlichen Kern gleichbleibend und stringent seine Verhaftung und Inhaftierung schilderte. Auch hat der Beschwerdeführer im Rahmen seiner persönlichen Möglichkeiten alles getan, um an der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts mitzuwirken. Wenngleich der Beschwerdeführer zu seiner Haft keine Unterlagen vorweisen konnte, hat er in der niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde als auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht ein substantiiertes Vorbringen erstattet. Er schilderte beispielsweise die Gefängniszelle, in der er mit ca. 100 anderen Personen inhaftiert war oder dass es teilweise nur Oliven zu essen gab und er während der Inhaftierung 50 Kilogramm verlor. Zudem sei er von den Wächtern geholt worden und oft mehrmals täglich befragt worden (vgl. AS 59). Diese Aussagen decken sich auch durchwegs mit den vorliegenden Länderberichten, nach denen die syrischen Gefängnisse stark überfüllt sind und es an Nahrung und Trinkwasser mangelt. Auch ist die Angabe, dass er nicht wisse, wo er inhaftiert gewesen sei und sich nach seiner Enthaftung in Damaskus befunden habe, glaubhaft, da laut Länderberichten viele Personen, die in Südsyrien festgenommen wurden, zumindest für eine Zeit lang nach Damaskus zu größeren Untersuchungszentren gebracht werden (vgl. LIB, S. 94). Substantielle Umstände, die geeignet wären, das Vorbringen des Beschwerdeführers zu widerlegen, sind nicht hervorgekommen.Wenngleich der Beschwerdeführer zu seiner Haft keine Unterlagen vorweisen konnte, hat er in der niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde als auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht ein substantiiertes Vorbringen erstattet. Er schilderte beispielsweise die Gefängniszelle, in der er mit ca. 100 anderen Personen inhaftiert war oder dass es teilweise nur Oliven zu essen gab und er während der Inhaftierung 50 Kilogramm verlor. Zudem sei er von den Wächtern geholt worden und oft mehrmals täglich befragt worden vergleiche AS 59). Diese Aussagen decken sich auch durchwegs mit den vorliegenden Länderberichten, nach denen die syrischen Gefängnisse stark überfüllt sind und es an Nahrung und Trinkwasser mangelt. Auch ist die Angabe, dass er nicht wisse, wo er inhaftiert gewesen sei und sich nach seiner Enthaftung in Damaskus befunden habe, glaubhaft, da laut Länderberichten viele Personen, die in Südsyrien festgenommen wurden, zumindest für eine Zeit lang nach Damaskus zu größeren Untersuchungszentren gebracht werden vergleiche LIB, S. 94). Substantielle Umstände, die geeignet wären, das Vorbringen des Beschwerdeführers zu widerlegen, sind nicht hervorgekommen. Wenn die belangte Behörde angibt, dass es unglaubwürdig sei, dass er gezwungen wurde, etwas zu unterschreiben und nicht einmal den Inhalt des Dokuments widergeben könne, ist dem entgegenzuhalten, dass bereits vor Ausbruch des Bürgerkrieges in Syrien in den Gefängnissen Folter praktiziert wurde. Zudem sei der Hauptzweck der Anwendung von Folter durch das syrische Regime während der Verhöre, die Gefangenen zu terrorisieren und zu demütigen (vgl. LIB, S. 93). Vor diesem Hintergrund ist es glaubhaft, dass Gefangene in den Verhörzentren gezwungen werden Dokumente bzw. Niederschriften, wie bspw. Geständnisse, zu unterschreiben, ohne den genauen Inhalt zu kennen. Wenn die belangte Behörde angibt, dass es unglaubwürdig sei, dass er gezwungen wurde, etwas zu unterschreiben und nicht einmal den Inhalt des Dokuments widergeben könne, ist dem entgegenzuhalten, dass bereits vor Ausbruch des Bürgerkrieges in Syrien in den Gefängnissen Folter praktiziert wurde. Zudem sei der Hauptzweck der Anwendung von Folter durch das syrische Regime während der Verhöre, die Gefangenen zu terrorisieren und zu demütigen vergleiche LIB, S. 93). Vor diesem Hintergrund ist es glaubhaft, dass Gefangene in den Verhörzentren gezwungen werden Dokumente bzw. Niederschriften, wie bspw. Geständnisse, zu unterschreiben, ohne den genauen Inhalt zu kennen. Weiters ist es plausibel, dass sich der Beschwerdeführer ab seiner Enthaftung 2012 bis zu einem Macht- und Kontrollwechsel im Frühling 2013 in seinem Herkunftsgebiet in Wäldern und Bergen versteckt hielt und in seine Heimatstadt zurückkehrte, als diese nicht mehr unter der Kontrolle der syrischen Regierung gewesen ist. Dies ist insbesondere aus dem Grund von Bedeutung, weil der Beschwerdeführer glaubhaft angab, im Jahr 2012 in seiner Heimatstadt gegen die syrische Regierung demonstriert zu haben. Nachdem der Süden Syriens das Zentrum der beginnenden Opposition gegen das syrische Regime gewesen ist, sind diese Angaben des Beschwerdeführers im Lichte der zitierten Ländeinformationen nicht nur glaubhaft, sondern auch plausibel. Laut den vorliegenden Länderberichten wurde das Gouvernement Dara‘a bis 2012 von der syrischen Regierung kontrolliert und ab 2012 größtenteils von eher moderaten Rebellenfraktionen, wobei sowohl die syrische Regierung als auch der ISIL und ISIL-freundliche Streitkräfte zeitweise einzelne Gebiete kontrollierten. Ab 2017 wurde das Gouvernement als eine Deeskalationszone eingerichtet, welche von den USA, Jordanien und Russland forciert wurde. Im Juni/Juli 2018 übernahm die syrische Regierung wieder die Kontrolle (vgl. LIB, S. 63;). Dies deckt sich mit den Angaben des Beschwerdeführers, welcher angab, dass er bis zur neuerlichen Machtübernahme 2018 relativ friedlich, wohlgemerkt unter Berücksichtigung eines Bürgerkrieges, mit seiner Familie in seinem Heimatgebiet wohnen konnte (vgl. AS 57, 61; Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 19.01.2023, S. 8).Weiters ist es plausibel, dass sich der Beschwerdeführer ab seiner Enthaftung 2012 bis zu einem Macht- und Kontrollwechsel im Frühling 2013 in seinem Herkunftsgebiet in Wäldern und Bergen versteckt hielt und in seine Heimatstadt zurückkehrte, als diese nicht mehr unter der Kontrolle der syrischen Regierung gewesen ist. Dies ist insbesondere aus dem Grund von Bedeutung, weil der Beschwerdeführer glaubhaft angab, im Jahr 2012 in seiner Heimatstadt gegen die syrische Regierung demonstriert zu haben. Nachdem der Süden Syriens das Zentrum der beginnenden Opposition gegen das syrische Regime gewesen ist, sind diese Angaben des Beschwerdeführers im Lichte der zitierten Ländeinformationen nicht nur glaubhaft, sondern auch plausibel. Laut den vorliegenden Länderberichten wurde das Gouvernement Dara‘a bis 2012 von der syrischen Regierung kontrolliert und ab 2012 größtenteils von eher moderaten Rebellenfraktionen, wobei sowohl die syrische Regierung als auch der ISIL und ISIL-freundliche Streitkräfte zeitweise einzelne Gebiete kontrollierten. Ab 2017 wurde das Gouvernement als eine Deeskalationszone eingerichtet, welche von den USA, Jordanien und Russland forciert wurde. Im Juni/Juli 2018 übernahm die syrische Regierung wieder die Kontrolle vergleiche LIB, S. 63;). Dies deckt sich mit den Angaben des Beschwerdeführers, welcher angab, dass er bis zur neuerlichen Machtübernahme 2018 relativ friedlich, wohlgemerkt unter Berücksichtigung eines Bürgerkrieges, mit seiner Familie in seinem Heimatgebiet wohnen konnte vergleiche AS 57, 61; Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 19.01.2023, S. 8). Die belangte Behörde führt zudem im gegenständlichen Bescheid aus, dass es einige Unstimmigkeiten zwischen den Aussagen des Beschwerdeführers und den Angaben seines Sohnes XXXX welcher ebenfalls in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz stellte, gebe und die Aussagen des Beschwerdeführers aufgrund dessen unglaubwürdig seien. Auf Nachfrage der erkennenden Richterin in der mündlichen Verhandlung vom 19.01.2023 gab der Beschwerdeführer an, dass die Unstimmigkeiten u.a. deswegen aufkamen, da sein Sohn Syrien zu einem anderen Zeitpunkt verlassen habe als er. Beispielsweise habe die Tochter des Beschwerdeführers zum Ausreisezeitpunkt des Sohnes noch in Syrien als Hausfrau gelebt, fünfzehn Tage vor der niederschriftlichen Einvernahme des Beschwerdeführers sei sie nach Großbritannien im Zuge einer Familienzusammenführung ausgereist. Da die niederschriftliche Einvernahme vor der belangten Behörde von seinem Sohn am 29.12.2020 und die des Beschwerdeführers am 26.07.2022 stattfand, ist diese Begründung durchaus schlüssig und nachvollziehbar (vgl. AS 47, 83). Die belangte Behörde führt zudem im gegenständlichen Bescheid aus, dass es einige Unstimmigkeiten zwischen den Aussagen des Beschwerdeführers und den Angaben seines Sohnes römisch 40 welcher ebenfalls in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz stellte, gebe und die Aussagen des Beschwerdeführers aufgrund dessen unglaubwürdig seien. Auf Nachfrage der erkennenden Richterin in der mündlichen Verhandlung vom 19.01.2023 gab der Beschwerdeführer an, dass die Unstimmigkeiten u.a. deswegen aufkamen, da sein Sohn Syrien zu einem anderen Zeitpunkt verlassen habe als er. Beispielsweise habe die Tochter des Beschwerdeführers zum Ausreisezeitpunkt des Sohnes noch in Syrien als Hausfrau gelebt, fünfzehn Tage vor der niederschriftlichen Einvernahme des Beschwerdeführers sei sie nach Großbritannien im Zuge einer Familienzusammenführung ausgereist. Da die niederschriftliche Einvernahme vor der belangten Behörde von seinem Sohn am 29.12.2020 und die des Beschwerdeführers am 26.07.2022 stattfand, ist diese Begründung durchaus schlüssig und nachvollziehbar vergleiche AS 47, 83). Zudem gab der Sohn des Beschwerdeführers im Einklang mit den Angaben des Beschwerdeführers bei seiner niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde an, dass sein Vater, sowie seine Brüder, an Demonstrationen teilgenommen habe (vgl. AS 87). Selbst wenn der Sohn die Inhaftierung seiner zwei Brüder, aber nicht die seines Vaters im Jahr 2012 angibt, ist nicht im Umkehrschluss darauf zu schließen, dass der Beschwerdeführer somit nie inhaftiert gewesen sein soll. Vielmehr ist es naheliegend, dass er die Inhaftierungen der zwei Brüder erwähnte, da sich die beiden Brüder zum Zeitpunkt der niederschriftlichen Einvernahme noch im Gefängnis befanden. Zusammenfassend gesagt, sind substantielle Umstände, die geeignet wären, die Angaben des Beschwerdeführers zu widerlegen, nicht hervorgekommen. Einzelne Unklarheiten und Abweichungen in den Aussagen beziehen sich auf Nebenbereiche oder beruhen auf Missverständnissen bzw. auf erklärbaren Umständen. Zudem gab der Sohn des Beschwerdeführers im Einklang mit den Angaben des Beschwerdeführers bei seiner niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde an, dass sein Vater, sowie seine Brüder, an Demonstrationen teilgenommen habe vergleiche AS 87). Selbst wenn der Sohn die Inhaftierung seiner zwei Brüder, aber nicht die seines Vaters im Jahr 2012 angibt, ist nicht im Umkehrschluss darauf zu schließen, dass der Beschwerdeführer somit nie inhaftiert gewesen sein soll. Vielmehr ist es naheliegend, dass er die Inhaftierungen der zwei Brüder erwähnte, da sich die beiden Brüder zum Zeitpunkt der niederschriftlichen Einvernahme noch im Gefängnis befanden. Zusammenfassend gesagt, sind substantielle Umstände, die geeignet wären, die Angaben des Beschwerdeführers zu widerlegen, nicht hervorgekommen. Einzelne Unklarheiten und Abweichungen in den Aussagen beziehen sich auf Nebenbereiche oder beruhen auf Missverständnissen bzw. auf erklärbaren Umständen. Wenn die belangte Behörde angibt, dass die Nichterwähnung seiner Verhaftung, Inhaftierung und Misshandlung in der Erstbefragung unglaubwürdig sei und der Beschwerdeführer bloß sein Vorbringen steigere, ist dem entgegenzuhalten, dass das Fluchtvorbringen im Rahmen der Erstbefragung gemäß § 19 AsylG 2005 nicht eingehend ermittelt wurde, was im Übrigen auch nicht primäre Aufgabe dieser Erstbefragung ist. Eine Steigerung des Vorbringens gegenüber den Angaben der Erstbefragung ist insofern nicht zu erkennen, als die vom Beschwerdeführer in der niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde sowie in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht detailliert dargelegte Inhaftierung und Flucht vor der syrischen Regierung ein Mindestmaß an Zeit benötigen, um nachvollziehbar dargelegt werden zu können. Zudem gab er bereits in der Erstbefragung als Fluchtgrund an, dass er ein Regimegegner gewesen ist und er Angst um seine Sicherheit und sein Leben habe. Jedenfalls aber weichen die Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen der Einvernahme durch die belangte Behörde am 26.07.2022 nicht vom weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers derart ab, als dass darin Widersprüche oder eine offenkundige Steigerung zu erblicken wären. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 19.01.2023 wurde dem Beschwerdeführer die Möglichkeit eingeräumt, dass bereits vor der belangten Behörde erstattete Vorbringen nunmehr konkret darzulegen und mit Details aufzufüllen, wovon der Beschwerdeführer ausführlich und in überzeugender Weise Gebrauch machte.Wenn die belangte Behörde angibt, dass die Nichterwähnung seiner Verhaftung, Inhaftierung und Misshandlung in der Erstbefragung unglaubwürdig sei und der Beschwerdeführer bloß sein Vorbringen steigere, ist dem entgegenzuhalten, dass das Fluchtvorbringen im Rahmen der Erstbefragung gemäß Paragraph 19, AsylG 2005 nicht eingehend ermittelt wurde, was im Übrigen auch nicht primäre Aufgabe dieser Erstbefragung ist. Eine Steigerung des Vorbringens gegenüber den Angaben der Erstbefragung ist insofern nicht zu erkennen, als die vom Beschwerdeführer in der niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde sowie in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht detailliert dargelegte Inhaftierung und Flucht vor der syrischen Regierung ein Mindestmaß an Zeit benötigen, um nachvollziehbar dargelegt werden zu können. Zudem gab er bereits in der Erstbefragung als Fluchtgrund an, dass er ein Regimegegner gewesen ist und er Angst um seine Sicherheit und sein Leben habe. Jedenfalls aber weichen die Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen der Einvernahme durch die belangte Behörde am 26.07.2022 nicht vom weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers derart ab, als dass darin Widersprüche oder eine offenkundige Steigerung zu erblicken wären. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 19.01.2023 wurde dem Beschwerdeführer die Möglichkeit eingeräumt, dass bereits vor der belangten Behörde erstattete Vorbringen nunmehr konkret darzulegen und mit Details aufzufüllen, wovon der Beschwerdeführer ausführlich und in überzeugender Weise Gebrauch machte. 2.2.
- Vor diesem Hintergrund ergibt sich die Feststellung, dass für den Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in sein Herkunftsgebiet in Syrien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit die Gefahr besteht, neuerlich verhaftet und inhaftiert zu werden. Die syrische Regierung verhaftet weiterhin, vor allem in Gebieten, die unter Kontrolle der Opposition standen und wieder von den syrischen Streitkräften zurückerobert wurde, wie bspw. Dara’a, Hunderte von Aktivisten, obwohl Versöhnungsabkommen mit den syrischen Behörden unterzeichnet wurden, in denen ihnen gegenteiliges garantiert wurde (vgl. LIB, S. 95).2.2.
- Vor diesem Hintergrund ergibt sich die Feststellung, dass für den Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in sein Herkunftsgebiet in Syrien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit die Gefahr besteht, neuerlich verhaftet und inhaftiert zu werden. Die syrische Regierung verhaftet weiterhin, vor allem in Gebieten, die unter Kontrolle der Opposition standen und wieder von den syrischen Streitkräften zurückerobert wurde, wie bspw. Dara’a, Hunderte von Aktivisten, obwohl Versöhnungsabkommen mit den syrischen Behörden unterzeichnet wurden, in denen ihnen gegenteiliges garantiert wurde vergleiche LIB, S. 95). In seinem Herkunftsgebiet im Gouvernement Dara‘a besteht zudem eine Zugriffsmöglichkeit der syrischen Behörden, da dieses Gebiet unter syrischer Kontrolle steht. Aus den Länderfeststellungen ergibt sich, dass landesweit zahlreiche Checkpoints zur Überwachung der Reisebewegungen in den vom syrischen Regime kontrollierten Gebieten eingerichtet wurden. Die Feststellungen zu den Machtverhältnissen im Herkunftsort des Beschwerdeführers, wonach die Kontrolle von der syrischen Regierung ausgeübt wird, ergeben sich aus den vorliegenden Länderberichten (vgl. Syria Live Map, https://syria.liveuamap.com/, abgerufen am 24.01.2023). Die syrische Regierung und ihr Sicherheitsapparat verfolgten immer wieder Personen, die sich abweichend oder oppositionell geäußert haben, unter anderem durch willkürliche Inhaftierung, Folter und Schikanen gegen Kritiker und ihre Angehörigen (vgl. LIB, S. 201). In diesem Zusammenhang ist auch immer wieder von vorhandenen „black lists“ betreffend Regimegegnern die Rede (vgl. LIB, S. 176). In seinem Herkunftsgebiet im Gouvernement Dara‘a besteht zudem eine Zugriffsmöglichkeit der syrischen Behörden, da dieses Gebiet unter syrischer Kontrolle steht. Aus den Länderfeststellungen ergibt sich, dass landesweit zahlreiche Checkpoints zur Überwachung der Reisebewegungen in den vom syrischen Regime kontrollierten Gebieten eingerichtet wurden. Die Feststellungen zu den Machtverhältnissen im Herkunftsort des Beschwerdeführers, wonach die Kontrolle von der syrischen Regierung ausgeübt wird, ergeben sich aus den vorliegenden Länderberichten vergleiche Syria Live Map, https://syria.liveuamap.com/, abgerufen am 24.01.2023). Die syrische Regierung und ihr Sicherheitsapparat verfolgten immer wieder Personen, die sich abweichend oder oppositionell geäußert haben, unter anderem durch willkürliche Inhaftierung, Folter und Schikanen gegen Kritiker und ihre Angehörigen vergleiche LIB, S. 201). In diesem Zusammenhang ist auch immer wieder von vorhandenen „black lists“ betreffend Regimegegnern die Rede vergleiche LIB, S. 176). Des Weiteren führt die belangte Behörde im gegenständlichen Bescheid an, dass die Teilnahme an einer Demonstration vor ca. zehn Jahren gegen das syrische Regime keine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes darstelle. Die belangte Behörde verkennt jedoch, dass der Beschwerdeführer wegen seiner oppositionellen politischen Gesinnung bereits einmal verhaftet wurde. Die syrische Regierung führt nach den zitierten Länderinformationen Listen mit Personen, die ihrer Meinung nach auf die eine oder andere Weise oppositionell sind. Zudem besteht nach den zitierten Länderinformationen weiterhin die Gefahr, als Teilnehmer der anfänglichen Proteste in den Jahren 2011 und 2012 willkürlich festgenommen zu werden (vgl. UNHCR, „UNHCR-Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen“,
- Fassung, März 2021, S. 103).Des Weiteren führt die belangte Behörde im gegenständlichen Bescheid an, dass die Teilnahme an einer Demonstration vor ca. zehn Jahren gegen das syrische Regime keine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes darstelle. Die belangte Behörde verkennt jedoch, dass der Beschwerdeführer wegen seiner oppositionellen politischen Gesinnung bereits einmal verhaftet wurde. Die syrische Regierung führt nach den zitierten Länderinformationen Listen mit Personen, die ihrer Meinung nach auf die eine oder andere Weise oppositionell sind. Zudem besteht nach den zitierten Länderinformationen weiterhin die Gefahr, als Teilnehmer der anfänglichen Proteste in den Jahren 2011 und 2012 willkürlich festgenommen zu werden vergleiche UNHCR, „UNHCR-Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen“,
- Fassung, März 2021, S. 103). Es ist daher davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr in sein Herkunftsgebiet in Syrien aufgrund seiner oppositionellen politischen Gesinnung zumindest ein Eingriff in seine körperliche Integrität durch das syrische Regime oder regierungsfreundlichen Milizen droht. Eine nähere Auseinandersetzung mit dem weiteren Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers (eine seit 2005 andauernde Fehde mit einer anderen Familie im Herkunftsgebiet, die nach einer Ruhepause neu entfacht wurde) konnte unterbleiben. 2.
- Zu den Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat: Die Feststellungen zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat stützen sich auf die zitierten Länderberichte. Da diese aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche bieten, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der herangezogenen Länderinformationen zu zweifeln. Die den Feststellungen zugrundeliegenden Länderberichte sind in Bezug auf die Sicherheits- und Versorgungslage in Syrien aktuell.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.
- Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides – Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten3.
- Zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides – Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten 3.1.
- § 3 Asylgesetz 2005 (AsylG) lautet auszugsweise:3.1.
- Paragraph 3, Asylgesetz 2005 (AsylG) lautet auszugsweise: „Status des Asylberechtigten § 3.
(1)Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.Paragraph 3,
(1)Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß Paragraphen 4, 4 a, oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht.
(2)Die Verfolgung kann auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.
(2)Die Verfolgung kann auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23,) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.
(3)Der Antrag auf internationalen Schutz ist bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn
- dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht oder
- der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6) gesetzt hat.
(3)Der Antrag auf internationalen Schutz ist bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn,
- dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht oder,
- der Fremde einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6,) gesetzt hat. …“ 3.1.
- Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder der staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.3.1.
- Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder der staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG liegt es am Beschwerdeführer, entsprechend glaubhaft zu machen, dass ihm im Herkunftsstaat eine Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht. Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG liegt es am Beschwerdeführer, entsprechend glaubhaft zu machen, dass ihm im Herkunftsstaat eine Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht. Nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr kann relevant sein, diese muss im Entscheidungszeitpunkt vorliegen. Auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen zu befürchten habe. Nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr kann relevant sein, diese muss im Entscheidungszeitpunkt vorliegen. Auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK genannten Gründen zu befürchten habe. 3.1.
- Wie festgestellt drohte dem Beschwerdeführer in Syrien, genauer in seinem Herkunftsgebiet XXXX , im Gouvernement Dara‘a, welches unter dem Einfluss und unter der Kontrolle der syrischen Regierung steht, eine neuerliche Verhaftung und Inhaftierung durch die syrische Regierung bzw. regierungsfreundliche Milizen, welcher er sich durch Flucht entzogen hat.3.1.
- Wie festgestellt drohte dem Beschwerdeführer in Syrien, genauer in seinem Herkunftsgebiet römisch 40 , im Gouvernement Dara‘a, welches unter dem Einfluss und unter der Kontrolle der syrischen Regierung steht, eine neuerliche Verhaftung und Inhaftierung durch die syrische Regierung bzw. regierungsfreundliche Milizen, welcher er sich durch Flucht entzogen hat. Es liegt beim Beschwerdeführer eine Verfolgungsgefahr aus dem Konventionsgrund der ihm – aufgrund der Teilnahme an regierungskritischen Demonstrationen – zugeschriebenen oppositionellen politischen Gesinnung vor, wobei er Bedrohung und Verfolgung erheblicher Intensität durch das syrische Regime zu gewärtigen hätte. Der Beschwerdeführer wird mit hoher Wahrscheinlichkeit bei einer Rückkehr nach Syrien aufgrund seiner früheren Inhaftierung und des illegalen Verlassens Syriens wieder in das Visier der syrischen Regierung als Regierungsgegner geraten. 3.1.4 Eine zumutbare innerstaatliche Fluchtalternative besteht nicht; die Annahme ebendieser würde im Widerspruch zum aufgrund der derzeitigen Situation in Syrien bereits gewährten subsidiären Schutz stehen (vgl. etwa VwGH 23.11.2016, Ra 2016/18/0054, mwN).3.1.4 Eine zumutbare innerstaatliche Fluchtalternative besteht nicht; die Annahme ebendieser würde im Widerspruch zum aufgrund der derzeitigen Situation in Syrien bereits gewährten subsidiären Schutz stehen vergleiche etwa VwGH 23.11.2016, Ra 2016/18/0054, mwN). 3.1.5 Da auch keine Hinweise auf das Vorliegen von in Art. 1 Abschnitt C oder F der GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründen vorliegen, war der Beschwerde stattzugeben, und dem Beschwerdeführer gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen.3.1.5 Da auch keine Hinweise auf das Vorliegen von in Artikel eins, Abschnitt C oder F der GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründen vorliegen, war der Beschwerde stattzugeben, und dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 war die Entscheidung über die Zuerkennung des Status der Asylberichtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Beschwerdeführer damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 war die Entscheidung über die Zuerkennung des Status der Asylberichtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Beschwerdeführer damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. 3.1.6 Gemäß § 3 Abs. 4 AsylG 2005 kommt einem Fremden, der seinen Antrag auf internationalen Schutz nach dem 15.11.2015 stellte, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, eine befristete Aufenthaltsberechtigung als Asylberechtigter zu. Die Aufenthaltsberechtigung gilt drei Jahre und verlängert sich um eine unbefristete Gültigkeitsdauer, sofern die Voraussetzungen für eine Einleitung eines Verfahrens zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten nicht vorliegen, oder das Aberkennungsverfahren eingestellt wird. Bis zur rechtskräftigen Aberkennung des Status des Asylberechtigten gilt die Aufenthaltsberechtigung weiter.3.1.6 Gemäß Paragraph 3, Absatz 4, AsylG 2005 kommt einem Fremden, der seinen Antrag auf internationalen Schutz nach dem 15.11.2015 stellte, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, eine befristete Aufenthaltsberechtigung als Asylberechtigter zu. Die Aufenthaltsberechtigung gilt drei Jahre und verlängert sich um eine unbefristete Gültigkeitsdauer, sofern die Voraussetzungen für eine Einleitung eines Verfahrens zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten nicht vorliegen, oder das Aberkennungsverfahren eingestellt wird. Bis zur rechtskräftigen Aberkennung des Status des Asylberechtigten gilt die Aufenthaltsberechtigung weiter. Der Beschwerdeführer stellte den Antrag auf internationalen Schutz am 20.10.2021, somit nach dem 15.11.2015, weswegen ihm von der belangten Behörde eine auf drei Jahre befristete Aufenthaltsberechtigung zu erteilen sein wird. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen. In der Beschwerde findet sich kein schlüssiger Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und sind solche auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben. Die Entscheidung folgt der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W261.2262938.1.00