RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum26.01.2023 GeschäftszahlW261 2265269-1 Spruch, W261 2265269-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch Richterin Mag.a Karin GASTINGER, MAS als Vorsitzende und die Richterin Mag.a Karin RETTENHABER-LAGLER sowie die fachkundige Laienrichterin Dr.in Christina MEIERSCHITZ als Beisitzerinnen über die Beschwerde von Ing. XXXX , geb. XXXX gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 04.01.2023, betreffend die Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch Richterin Mag.a Karin GASTINGER, MAS als Vorsitzende und die Richterin Mag.a Karin RETTENHABER-LAGLER sowie die fachkundige Laienrichterin Dr.in Christina MEIERSCHITZ als Beisitzerinnen über die Beschwerde von Ing. römisch 40 , geb. römisch 40 gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 04.01.2023, betreffend die Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer war seit 26.08.2020 Inhaber eines bis 31.12.2022 befristeten Behindertenpasses mit einem Gesamtgrad der Behinderung (in der Folge GdB) von 90 von Hundert (in der Folge v.H.) und der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass. Seit 02.09.2022 ist er Inhaber eines bis 28.02.2026 befristeten Behindertenpasses mit einem GdB von 60 v.H.
- Am 02.09.2022 stellte er beim Sozialministeriumservice (in der Folge „belangte Behörde“ genannt) einen Antrag auf Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29 b Straßenverkehrsordnung (StVO) (Parkausweis), der entsprechend dem von der belangten Behörde zur Verfügung gestellten und vom Beschwerdeführer ausgefüllten Antragsformular auch als Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass gilt.
- Am 02.09.2022 stellte er beim Sozialministeriumservice (in der Folge „belangte Behörde“ genannt) einen Antrag auf Ausstellung eines Ausweises gemäß Paragraph 29, b Straßenverkehrsordnung (StVO) (Parkausweis), der entsprechend dem von der belangten Behörde zur Verfügung gestellten und vom Beschwerdeführer ausgefüllten Antragsformular auch als Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass gilt.
- Die belangte Behörde forderte den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 28.09.2022 auf, aktuelle medizinische Befunde vorzulegen. Mit Schreiben vom 05.10.2022 legte der Beschwerdeführer einen Arztbrief eines Facharztes für Neurologie vom 04.10.2022 vor.
- Die belangte Behörde holte ein Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Neurologie ein. In dem auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 17.11.2022 erstatteten Gutachten vom selben Tag stellte die medizinische Sachverständige fest, dass die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass aus medizinischer Sicht nicht vorlägen.
- Die belangte Behörde holte in weiterer Folge ein Sachverständigengutachten eines Facharztes für Augenheilkunde ein. In dem auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 17.11.2022 erstatteten Gutachten vom 18.11.2022 stellte der medizinische Sachverständige fest, dass die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass aus medizinischer Sicht nicht vorlägen.
- In der Gesamtbeurteilung erstellt von der Fachärztin für Neurologie vom 22.11.2022 kommt diese zum Ergebnis, dass der Beschwerdeführer an einem Zustand nach einer Stammganglienblutung link 06/20220, Zustand nach Masern mit Augenbeteiligung in der Kindheit mit Abfall der zentralen Sehschärfe rechts auf 0,5, bei erhaltener Sehschärfe links von 1,0 und Hypertonie mit einem GdB von 60 v.H. leide, jedoch die die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass aus medizinischer Sicht nicht vorlägen.
- Die belangte Behörde übermittelte die genannten Gutachten dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 30.11.2022 im Rahmen des Parteiengehörs und räumt ihm die Möglichkeit ein, hierzu innerhalb einer Frist von zwei Wochen eine Stellungnahme abzugeben.
- Der Beschwerdeführer machte mit Emailnachrichten vom 20.12.2022 und vom 27.12.2022 von diesem Recht Gebrauch und führte aus, dass seine gesamte rechte Seite seit seinem Hirnschlag kaputt sei. Das habe auch sein behandelnder Neurologe bestätigt. Er habe Angst alleine mit der U-Bahn zu fahren. Wenn er nicht sitze falle er um, wenn schnell gebremst werde.
- Die belangte Behörde ersuchte die befasste Sachverständige aus dem Fachbereich der Neurologie um eine ergänzende Stellungnahme, welche diese am 03.01.2023 abgab. Darin führte sie aus, dass der neuerlich vorgelegte Befund vom 04.10.2022 bereits im medizinischen Sachverständigengutachten berücksichtigt worden sei. Im Rahmen der Untersuchung seien keine erheblichen funktionellen Einschränkungen der Gelenke der oberen oder unteren Extremitäten vorgelegen. Das Gangbild sei ohne Verwendung von Hilfsmitteln sicher mit gesteigerten unrhythmischer Zirkumduktion gewesen. Es seien insgesamt nur mäßggradige Bewegungseinschränkungen objektivierbar gewesen. Sie komme nach nochmaliger Durchsicht aller vorliegenden Befunde zu keiner anderen Einschätzung.
- Mit dem angefochtenen Bescheid vom 04.01.2023 wies die belangte Behörde den Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass gemäß §§ 42 und 45 BBG ab.
- Mit dem angefochtenen Bescheid vom 04.01.2023 wies die belangte Behörde den Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass gemäß Paragraphen 42 und 45 BBG ab. Darüber hinaus führte die belangte Behörde anmerkend aus, dass über den Antrag auf Ausstellung eines § 29b-Ausweises nach der Straßenverkehrsordnung (StVO) nicht abgesprochen werde, da die grundsätzlichen Voraussetzungen für die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass nicht vorliegen würden. Darüber hinaus führte die belangte Behörde anmerkend aus, dass über den Antrag auf Ausstellung eines Paragraph 29 b, -, A, u, s, w, e, i, s, e, s, nach der Straßenverkehrsordnung (StVO) nicht abgesprochen werde, da die grundsätzlichen Voraussetzungen für die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass nicht vorliegen würden. Die belangte Behörde schloss dem genannten Bescheid die ergänzende Stellungnahme in Kopie an.
- Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht die gegenständliche Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Darin brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass aufgrund des Umstandes, dass die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass nicht vorlägen, sein Parkausweis nicht ausgestellt werden könne, weswegen er um Klärung des Sachverhaltes bei Gericht ersuche. Der Beschwerdeführer schloss neuerlich den bereits bei der belangten Behörde vorgelegten medizinischen Befund seines Facharztes für Neurologie vom 04.10.2022 seiner Beschwerde an.
- Die belangte Behörde legte den Aktenvorgang dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 09.01.0223 vor, wo dieser am 10.01.2023 einlangte.
- Das Bundesverwaltungsgericht führte am 16.01.2023 eine Abfrage im Zentralen Melderegister durch, wonach der Beschwerdeführer österreichischer Staatsbürger ist, und seinen ordentlichen Wohnsitz im Inland hat. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen Der Beschwerdeführer erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses. Der Beschwerdeführer hat seinen ordentlichen Wohnsitz im Inland und besitzt einen Behindertenpass. Dem Beschwerdeführer ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar. Art und Ausmaß der Funktionseinschränkungen des Beschwerdeführers: Anamnese: Masern mit circa 5 Jahren seither Sehschwäche rechts. Zustand nach Stammganglienblutung links 06/
- Masern mit circa 5 Jahren seither Sehschwäche rechts. , Zustand nach Stammganglienblutung links 06 aus 2020,. Die letzte Begutachtung erfolgte am 30.09.2020 mit Anerkennung von 90 % GdB für die Diagnose „Stammganglienblutung links“ mit Nachuntersuchung 09/
- Die letzte Begutachtung erfolgte am 30.09.2020 mit Anerkennung von 90 % GdB für die Diagnose „Stammganglienblutung links“ mit Nachuntersuchung 09 aus 2022,. Derzeitige Beschwerden: Der Beschwerdeführer kommt gehend mit einem Gehstock, er sei mit dem Auto (Automatik) gekommen. Der Beschwerdeführer beantragt zusätzlich die Vornahme einer Zusatzeintragung (Parkausweis). Es gehe ihm wesentlich besser als vor 2 Jahren. Er nehme nur noch Blutdruckpulver. Wenn er in ihm unbekannten Gegenden unterwegs sei, verwende er den Stock. Er gehe täglich 1 Stunde ohne Stock spazieren. Wenn es windig sei, verwende er aber den Stock. Er gehe 1x/Woche massieren, der rechte Arm mache aber fast nichts bis auf sehr geringe seitliche Bewegungen. Greifen rechts könne er nichts, er könne die Hand nicht im Alltag einsetzen. Die Sprache sei ebenfalls gebessert. Logopädie mache er nicht mehr. Er hätte einmal Botulinumtoxin in den rechten Arm 2021 erhalten, daraufhin wäre der Arm zu locker geworden. Eine Rehabilitation auf der XXXX wäre im Dezember 2021 erfolgt. Im ADL Bereich sei er selbstständig. Er wohne alleine. Es komme eine Bedienerin 1x/Woche. Es bestehe keine SW, er beziehe PG Stufe
- Er hätte einmal Botulinumtoxin in den rechten Arm 2021 erhalten, daraufhin wäre der Arm zu locker geworden. Eine Rehabilitation auf der römisch 40 wäre im Dezember 2021 erfolgt. Im ADL Bereich sei er selbstständig. Er wohne alleine. Es komme eine Bedienerin 1x/Woche. Es bestehe keine SW, er beziehe PG Stufe
- Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel: Behandlungen: Massage 1x/Woche. Medikamente: Valsartan 160 mg 1x1/2 Hilfsmittel: Gehstock, Brille Medikamente: Valsartan 160 mg 1x1/2 , Hilfsmittel: Gehstock, Brille Sozialanamnese: Geschieden, wohne allein im
- Stock ohne Lift. Ein Sohn. Beruf: Pension, davor Bankangestellter. Nikotin:
- Alkohol: gelegentlich. Geschieden, wohne allein im
- Stock ohne Lift. Ein Sohn. Beruf: Pension, davor Bankangestellter. , Nikotin:
- Alkohol: gelegentlich. Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): Klinik XXXX , 05.03.2021: Zuweisungsdiagnose: St.p. Stammganglienblutung links am 2.6.2020 i.R. einer hypertensiven Krise. NEBENDIAGNOSEN: Art. Hypertonie. Makroadenom Hypophyse -ad Observanz. St.p. AE. Anamnestisch Autoimmunerkrankung der Leber nicht naher definiert (Bruder, Vater auch betroffen). Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): , Klinik römisch 40 , 05.03.2021: Zuweisungsdiagnose: St.p. Stammganglienblutung links am 2.6.2020 i.R. einer hypertensiven Krise. NEBENDIAGNOSEN: "Art". Hypertonie. Makroadenom Hypophyse -ad Observanz. St.p. AE. Anamnestisch Autoimmunerkrankung der Leber nicht naher definiert (Bruder, Vater auch betroffen). EPIKRISE Der Patient wurde am 08.02.2021 in unserer Rehabilitationseinrichtung zur stationären Wiederherstellungsbehandlung aufgenommen. Die mit dem Patienten am Anfang des Aufenthaltes vereinbarten Partizipationsziele waren: Gehen mit adäquaten Gangbild auf unebenen Untergrund ohne Hilfsmittel, die rechte Hand im Alltag als Haltehand einsetzen und die Türe mit der rechten Hand öffnen, sowie beim Sprechen auf seine eigenen Fähigkeiten verlassen. Diesbezüglich absolvierte der Patient Einzelphysiotherapie, Rumpf und UE Kräftigung der Rumpfmuskulatur, Gangschulung. In der Ergotherapie absolvierte der Patient motorisch-funktionelles Training und Einheiten. In der Logopädie wurde der Patient einzeln betreut und bekam Wortfindungstraining. Adjuvant physikalisch verordneten wir Oberwassermassagen, psychologische Beratungen zur Krankheitsbewältigung wurden angeboten. Zweimal fand während des Aufenthaltes Case & Care Management statt. Mit den oben genannten Maßnahmen konnten teilweise Verbesserungen erreicht werden. um Zeitpunkt der Entlassung kann der Patient im Nahbereich ohne Stock sicher gehen, das Gangtempo hat sich erhöht, die Schrittlänge ist größer, in 6 min. werden 234 m bewältigt. Die Stiegen werden nun sicherer bewältigt, die Sensibilität im rechten Fuß ist besser. Der Patient fühlt sich zum Zeitpunkt der Entlassung fitter und vitaler. Die Kraft rechts konnte ausgebaut werden, bei der Handkraftmessung mit Unterstützungsfläche schafft der Patient bis 5 kg zu drücken. Für eine verbesserte Greiffunktion sind die Extensoren noch zu schwach innerviert - Türschnallen werden zum Teil mit der rechten Hand geöffnet. Der Patient wurde am 08.02.2021 in unserer Rehabilitationseinrichtung zur stationären Wiederherstellungsbehandlung aufgenommen. Die mit dem Patienten am Anfang des Aufenthaltes vereinbarten Partizipationsziele waren: Gehen mit adäquaten Gangbild auf unebenen Untergrund ohne Hilfsmittel, die rechte Hand im Alltag als Haltehand einsetzen und die Türe mit der rechten Hand öffnen, sowie beim Sprechen auf seine eigenen Fähigkeiten verlassen. Diesbezüglich absolvierte der Patient Einzelphysiotherapie, Rumpf und UE Kräftigung der Rumpfmuskulatur, Gangschulung. In der Ergotherapie absolvierte der Patient motorisch-funktionelles Training und Einheiten. In der Logopädie wurde der Patient einzeln betreut und bekam Wortfindungstraining. Adjuvant physikalisch verordneten wir Oberwassermassagen, psychologische Beratungen zur Krankheitsbewältigung wurden angeboten. Zweimal fand während des Aufenthaltes Case & Care Management statt. , Mit den oben genannten Maßnahmen konnten teilweise Verbesserungen erreicht werden. um Zeitpunkt der Entlassung kann der Patient im Nahbereich ohne Stock sicher gehen, das Gangtempo hat sich erhöht, die Schrittlänge ist größer, in 6 min. werden 234 m bewältigt. Die Stiegen werden nun sicherer bewältigt, die Sensibilität im rechten Fuß ist besser. Der Patient fühlt sich zum Zeitpunkt der Entlassung fitter und vitaler. Die Kraft rechts konnte ausgebaut werden, bei der Handkraftmessung mit Unterstützungsfläche schafft der Patient bis 5 kg zu drücken. Für eine verbesserte Greiffunktion sind die Extensoren noch zu schwach innerviert - Türschnallen werden zum Teil mit der rechten Hand geöffnet. In der Logopädie konnte die Wortfindung nur minimal verbessert werden. Nach wie vor besteht eine Restaphasie mit etwas weniger phonematischen Paraphasien und leicht gebesserte Wortfindung. PK XXXX , 14.01.
- Hauptdiagnose: Hypertensive Stammgangllenbtutung links 6/
- Nebendiagnose: St.p.Makroadenom der Hypophyse/ OP 5/
- Hypertonie. In der Logopädie konnte die Wortfindung nur minimal verbessert werden. Nach wie vor besteht eine Restaphasie mit etwas weniger phonematischen Paraphasien und leicht gebesserte Wortfindung. , PK römisch 40 , 14.01.
- Hauptdiagnose: Hypertensive Stammgangllenbtutung links 6/
- Nebendiagnose: St.p.Makroadenom der Hypophyse/ OP 5/
- Hypertonie. EPIKRISE Der Patient kam bei Z.n. Stammganglienblutung links zur stationären neurologischen Rehabilitation Er wurde ein multimodales Therapieprogramm eingebunden, dadurch konnten eine Verbesserung des Gangbildes sowie eine Tonusregulation erreicht werden. Zusätzlich kam es zu einer Verbesserung der OE. Der Pat. erhielt während des Aufenthaltes auch eine Bolulinumtoxinbehandlung der OE, diese sollte regelmäßig alle 3 Monate fortgesetzt werden. Internistischerseits gab es keine Komplikationen. Therapieempfehlungen: Physio-Physikalisch. Es wird das regelmäßige Durchführen der im Rahmen der Therapie erlernten Übungen empfohlen. Ernährung, ausgewogene Normalkost Therapieempfehlungen: Physio-Physikalisch. Es wird das regelmäßige Durchführen der im Rahmen der Therapie erlernten Übungen empfohlen. , Ernährung, ausgewogene Normalkost Hilfe bei den Aktivitäten des täglichen Lebens: Der Patient bewältigt den Alltag selbstständig. Heilbehelfe/Hilfsmittel: keine. Dr. W. XXXX , Facharzt für Neurologie, 04.10.2022: Kontrolle nach Intervall von gut zwei Jahren. Seit der letzten Visite wurde der Patient im Mai 21 transnasal an der Hypophyse operiert. Der Patient war auch mehrfach auf Rehab mit gutem Erfolg. Der Patient lebt alleine, geht viel spazieren, die Sprachstörung hat sich gut gebessert. Status: Caput unauffällig, kein Meningismus, expressive Aphasie. Hirnerven: Pupillen rund, mittelweit, seitengleich, prompte direkte und indirekte LR, Optomotorik frei, keine Doppelbilder, MW seitengleich, untere Hirnnervengruppe frei. Dr. W. römisch 40 , Facharzt für Neurologie, 04.10.2022: Kontrolle nach Intervall von gut zwei Jahren. Seit der letzten Visite wurde der Patient im Mai 21 transnasal an der Hypophyse operiert. Der Patient war auch mehrfach auf Rehab mit gutem Erfolg. Der Patient lebt alleine, geht viel spazieren, die Sprachstörung hat sich gut gebessert. , Status: , Caput unauffällig, kein Meningismus, expressive Aphasie. Hirnerven: Pupillen rund, mittelweit, seitengleich, prompte direkte und indirekte LR, Optomotorik frei, keine Doppelbilder, MW seitengleich, untere Hirnnervengruppe frei. Visus: rechtes Auge: Glbn = 0,
- linkes Auge: Glbn = 1,
- Vordere Augenabschnitte: BH bds. reizfrei, HH glatt, klar, spiegelnd, VK bds. tief, Ze-, Ty-, Pupillen: bds RFZ, LR prompt, isocor; Linsen: klar. Hintere Augenabschnitte: Papillen bds randscharf, physiologisch excaviert, C/D ~ 0,5; Makulae: bds. altersentsprechende Reflexe, trocken, keine Blutungen, keine PEV, keine Exsudate; NH bds. zirkulär anliegend. Gesichtsfeld 30-2 SITA Std: beidseits unauffällig. Obere Extremität: Trophik. Tonus rechts spastisch erhöht, grobe Kraft 2/5, VdA rechts nicht möglich, MER rechts gesteigert, Pyz re pos. Untere Extremität: Trophik, Tonus re spastisch erhöht, grobe Kraft 4/5, VdB Absinken re, MER rechts gesteigert, Pyz re pos. Koordination: FNV, KHV rechts nicht möglich, Stand und Gang Wernicke Mann rechts. Sensibilität: keine Ausfälle objektivierbar. Koordination: FNV, KHV rechts nicht möglich, Stand und Gang Wernicke Mann rechts. , Sensibilität: keine Ausfälle objektivierbar. Seit der letzten Visite erfreuliche Fortschritte, der Patient ist trotz der ausgeprägten Hemiparese recht gut gehfähig, braucht Unterstützung mit Stock nur bei sehr unebenen Bodenverhältnissen, die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel aufgrund der hochgradigen Hemiparese aufgrund der Sturzgefahr nicht zumutbar die Gewährung einer Parkerlaubnis für gehandicapte Personen ist dringend zu empfehlen. Im Status ausgeprägte armbetonte Hemiparese rechts, keine neu aufgetretenen neurologischen Ausfälle…Diagnose: Stammganglienblutung links 2.5.20 Seit der letzten Visite erfreuliche Fortschritte, der Patient ist trotz der ausgeprägten Hemiparese recht gut gehfähig, braucht Unterstützung mit Stock nur bei sehr unebenen Bodenverhältnissen, die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel aufgrund der hochgradigen Hemiparese aufgrund der Sturzgefahr nicht zumutbar die Gewährung einer Parkerlaubnis für gehandicapte Personen ist dringend zu empfehlen. Im Status ausgeprägte armbetonte Hemiparese rechts, keine neu aufgetretenen neurologischen Ausfälle…, Diagnose: Stammganglienblutung links 2.5.20 Hypertonie Makroadenom der Hypophyse, zn transnasaler Resektion 5/21 Diagnostik: Physio. Therapievorschlag: Valsartan 160mg 1/2-0-0, Amlodipin 5mg 0-0-1/2 bei Bedarf. Makroadenom der Hypophyse, zn transnasaler Resektion 5/21 Diagnostik: Physio. , Therapievorschlag: Valsartan 160mg 1/2-0-0, Amlodipin 5mg 0-0-1/2 bei Bedarf. Untersuchungsbefund: Allgemeinzustand: Gut. Ernährungszustand: Gut. Größe: 178,00 cm, Gewicht: 82,00 kg Klinischer Status – Fachstatus: Neurologischer Status gemäß COVID-19 Regelung: wach, voll orientiert, kein Meningismus. Caput: Visus korrigiert, Sens. rechts reduzierte Angabe, übrige HN unauffällig. Klinischer Status – Fachstatus: , Neurologischer Status gemäß COVID-19 Regelung: wach, voll orientiert, kein Meningismus. , Caput: Visus korrigiert, Sens. rechts reduzierte Angabe, übrige HN unauffällig. Obere Extremitäten: Rechtshändigkeit -umgelernt auf links, Trophik rechts reduziert, Tonus rechts deutlich erhöht, grobe Kraft proximal und distal 5/5 links, rechts in flektierter Haltung geringe seitliche Bewegungen möglich, sonst keine Funktion-Finger in Beugekontraktion, Vorhalteversuch der Arme: links unauffällig, rechts nicht möglich, Finger-Nase-Versuch: links keine Ataxie, rechts Ziel nicht erreicht, MER (RPR, BSR, TSR) rechts gesteigert , links mittellebhaft auslösbar, Eudiadochokinese links, rechts nicht möglich, Pyramidenzeichen links negativ, rechts nicht prüfbar bei Kontrakuren rechts. Untere Extremitäten: Trophik unauffällig, Tonus rechts erhöht, grobe Kraft proximal und distal 5/5 links, rechts KG 4, Positionsversuch der Beine: Spur Absinken rechts, Knie-Hacke-Versuch: links keine Ataxie, rechts nicht demonstriert-Verdeutlichungstendenzen, MER (PSR, ASR) links mittellebhaft, rechts gesteigert auslösbar, Babinski rechts positiv. Sensibilität: rechts reduzierte Angabe. Sprache: zunächst nahezu unauffällig, dann Verdeutlichungstendenzen. Romberg: unauffällig. Unterberger: Abbruch-könne nicht. Fersen- und Zehenstand: nicht demonstriert. Gesamtmobilität – Gangbild: Mobilitätsstatus: Gangbild: sicher ohne Hilfsmittel mit Wernicke Mannschen Gangbild (mit gesteigerter unrhythmischer Zirkumduktion-Verdeutlichungstendenzen), Standvermögen: sicher, prompter Lagewechsel. Status Psychicus: Wach, in allen Qualitäten orientiert, Duktus kohärent, Denkziel wird erreicht, Aufmerksamkeit unauffällig, keine kognitiven Defizite, Affekt unauffällig, Stimmungslage ausgeglichen, Antrieb unauffällig, Konzentration normal, keine produktive Symptomatik. Der Beschwerdeführer hat folgende Funktionseinschränkungen, die voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: - Zustand nach einer Stammganglienblutung link 06/20220 - Zustand nach Masern mit Augenbeteiligung in der Kindheit mit Abfall der zentralen Sehschärfe rechts auf 0,5, bei erhaltener Sehschärfe links von 1,0 - Hypertonie Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel: Die festgestellten Gesundheitsschädigungen am Stütz- und Bewegungsapparat haben keine erhebliche Einschränkung der Mobilität zur Folge. Die Grunderkrankung führt zwar zu einer Einschränkung der Gehstrecke, das objektivierbare Ausmaß des Defizits kann jedoch eine maßgebliche Erschwernis der Erreichbarkeit öffentlicher Verkehrsmittel nicht ausreichend begründen. Kurze Wegstrecken von etwa 300 bis 400 m können aus eigener Kraft, ohne fremde Hilfe und ohne maßgebende Unterbrechung zurückgelegt werden. Hilfsmittel sind laut rezentem Arztbrief der Rehaklinik XXXX 01/2022 nicht erforderlich, im Rahmen der Untersuchung am 17.11.2022 war freies und zügiges Gehen im Wernicke Mann´schen Gangbild möglich. Die Geh-, Steh- und Steigfähigkeit des Beschwerdeführers sind ausreichend. Die Grunderkrankung führt zwar zu einer Einschränkung der Gehstrecke, das objektivierbare Ausmaß des Defizits kann jedoch eine maßgebliche Erschwernis der Erreichbarkeit öffentlicher Verkehrsmittel nicht ausreichend begründen. Kurze Wegstrecken von etwa 300 bis 400 m können aus eigener Kraft, ohne fremde Hilfe und ohne maßgebende Unterbrechung zurückgelegt werden. Hilfsmittel sind laut rezentem Arztbrief der Rehaklinik römisch 40 01 aus 2022, nicht erforderlich, im Rahmen der Untersuchung am 17.11.2022 war freies und zügiges Gehen im Wernicke Mann´schen Gangbild möglich. Die Geh-, Steh- und Steigfähigkeit des Beschwerdeführers sind ausreichend. Niveauunterschiede können überwunden werden, da die Beugefunktion im Bereich der Hüft-, Knie- und Sprunggelenke ausreichend ist und das sichere Ein- und Aussteigen gewährleistet sind. Bei genügender Funktionsfähigkeit der linken oberen Extremitäten ist das Festhalten beim Ein- und Aussteigen sowie die Möglichkeit Haltegriffe zu erreichen und sich anzuhalten, genügend, der Transport in öffentlichen Verkehrsmitteln ist daher gesichert durchführbar. Es liegt keine schwere Erkrankung des Immunsystems vor. Es liegt keine maßgebende Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit vor, durch welche eine Unzumutbarkeit öffentlicher Verkehrsmittel zu begründen wäre.
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen, dem Wohnsitz des Beschwerdeführers im Inland und zum Behindertenpass ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen, widerspruchsfreien und unbestrittenen Akteninhalt. Die Feststellungen zu Art, Ausmaß und Auswirkungen der Funktionseinschränkungen auf die Zumutbarkeit zur Benützung öffentlicher Verkehrsmittel gründen sich – in freier Beweiswürdigung – in nachstehend ausgeführtem Umfang auf die vorgelegten und eingeholten Beweismittel: Die von der belangten Behörde eingeholte Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Neurologie vom 17.11.2022 beruhend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am selben Tag und eines Facharztes für Augenheilkunde vom 18.11.2022, basierend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 17.11.2022, sind je für sich schlüssig und nachvollziehbar, diese weisen keine Widersprüche auf. Es wird auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen. Auch wird zu den Auswirkungen der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel eingehend Stellung genommen und nachvollziehbar ausgeführt, dass es dem Beschwerdeführer– trotz der vorliegenden Funktionseinschränkungen – möglich und zumutbar ist, öffentliche Verkehrsmittel zu benutzen. Der Beschwerdeführer erlitt im Juni 2020 eine Stammganglienblutung rechts. Zum Zeitpunkt der Erstantragstellung und der Untersuchung vor derselben medizinischen Sachverständigen aus dem Fachbereich der Neurologie am 30.09.2020 saß der Beschwerdeführer noch im Rollstuhl und konnte nur wenige Schritte mit einem Stock gehen, außer Haus verwendete er im September 2020 einen Rollstuhl. Dies war auch der Grund, weswegen ihm im Jahr 2020 ein bis 31.12.2022 befristeter Behindertenpass mit einem GdB von 90 v.H und der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass ausgestellt wurde. Bereits im Jahr 2020 ging die medizinische Sachverständige davon aus, dass eine Besserung des Leidens 1, des Zustandes nach Stammganglienblutung links, möglich ist, und sich auch hinsichtlich der gewährten Zusatzeintragung eine Verbesserung ergeben kann. Der Beschwerdeführer absolvierte seither zwei Mal erfolgreich eine Rehabilitation und sein Gesundheitszustand hat sich tatsächlich maßgeblich verbessert, wie dies auch aus dem vom Beschwerdeführer selbst vorgelegten Arztbrief seines behandelnden Neurologen vom 04.10.2022 zu entnehmen ist. So führt der behandelnde Arzt im Dekurs aus, dass der Beschwerdeführer trotz ausgeprägter Hemiparese recht gut gehfähig ist. Der Beschwerdeführer geht viel spazieren, wie er dies sowohl bei der Anamnese am 04.10.2022 als auch bei der Untersuchung bei der medizinischen Sachverständigen aus dem Fachbereich der Neurologie am 17.11.2022 angab („Er gehe täglich 1 Stunde ohne Stock spazieren“). Der Beschwerdeführer lebt in einer Wohnung im dritten Stock ohne Lift und ist in der Lage, die Stiegen zu bewältigen. Sein Gangbild war bei der Untersuchung am 17.11.2022 sicher ohne Hilfsmittel, wenn auch mit Wernicke Mannschen Gangbild (mit gesteigerter unrhythmischer Zirkumduktion-Verdeutlichungstendenzen), wobei das Standvermögen sicher gewesen und ein prompter Lagewechsel möglich gewesen ist. Dementsprechend wird festgestellt, dass es dem Beschwerdeführer möglich und zumutbar ist, eine kurze Wegstrecke von 300 Meter bis 400 Meter zurückzulegen. Wenn der Beschwerdeführer in seinen Stellungnahmen vom Dezember 2022 ausführt, dass seine gesamte rechte Seite seit seinem Hirnschlag kaputt sei und er Angst habe alleine U-Bahn zu fahren, weil er umfalle, wenn er nicht sitze, wenn schnell gebremst werde, so ist dem entgegen zu halten, dass laut der Stellungnahme der medizinischen Sachverständigen vom 03.01.2023 beim Beschwerdeführer Kompensationsmöglichkeiten vorhanden sind. Dies bedeutet, dass bei genügender Funktionsfähigkeit der linken oberen Extremität das Festhalten beim Ein- und Aussteigen sowie die Möglichkeit Haltegriffe zu erreichen und sich anzuhalten, genügend ist, und der Transport in öffentlichen Verkehrsmitteln daher gesichert durchführbar ist. Ein öffentliches Verkehrsmittel kann somit erreicht, bestiegen und unter den üblichen Transportbedingungen sicher benützt werden. Einer medizinischen Sachverständigen der Humanmedizin aus dem Fachgebiet der Neurologie muss zugebilligt werden, die bei einem von ihr befundeten Menschen vorhandene Mobilität richtig zu erkennen, und die Wahrnehmungen darüber richtig in der Verschriftlichung im Gutachten wiederzugeben. Das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke von 300 bis 400 Meter ist somit selbständig möglich. Auch das Ein- und Aussteigen in öffentliche Verkehrsmittel ist dem Beschwerdeführer ohne fremde Hilfe zumutbar. Ein sicherer Transport in öffentlichen Verkehrsmitteln durch Festhalten an Haltegriffen ist gewährleistet. Erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Funktionen im Hinblick auf eine Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel, die folgende Krankheitsbilder umfassen: Klaustrophobie, Soziophobie und phobische Angststörungen als Hauptdiagnose nach ICD 10, sind im Ermittlungsverfahren nicht hervorgekommen. Ebenso wenig besteht ein Hinweis auf eine Erkrankung des Immunsystems. Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit der Sachverständigengutachten vom 17.11.2022 und vom 18.11.2022, beruhend jeweils auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 17.11.2022, und werden diese Sachverständigengutachten ebenso wie die Gesamtbeurteilung vom 22.11.2022 in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A)
- Zur Entscheidung in der Sache: Der Vollständigkeit halber wird zunächst darauf hingewiesen, dass mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 04.01.2023, der Antrag des Beschwerdeführers auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass gemäß §§ 42 und 45 Bundesbehindertengesetz idgF BGBl I Nr. 185/2022 (in der Folge kurz BBG) abgewiesen wurde. Verfahrensgegenstand ist somit nicht die Feststellung des Gesamtgrades der Behinderung, sondern ausschließlich die Prüfung der Voraussetzungen der Vornahme der beantragten Zusatzeintragung.Der Vollständigkeit halber wird zunächst darauf hingewiesen, dass mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 04.01.2023, der Antrag des Beschwerdeführers auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass gemäß Paragraphen 42 und 45 Bundesbehindertengesetz idgF Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 185 aus 2022, (in der Folge kurz BBG) abgewiesen wurde. Verfahrensgegenstand ist somit nicht die Feststellung des Gesamtgrades der Behinderung, sondern ausschließlich die Prüfung der Voraussetzungen der Vornahme der beantragten Zusatzeintragung. Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG) lauten: § 42
(1)Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, den Wohnort und einen festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.Paragraph 42,
(1)Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, den Wohnort und einen festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen. … § 45
(1)Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.Paragraph 45,
(1)Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
(2)Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
(2)Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Absatz eins, nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3,) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
(3)In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
(4)Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.
(4)Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Absatz 3, hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen. … § 46 Die Beschwerdefrist beträgt abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, BGBl. I Nr. 33/2013, sechs Wochen. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung beträgt zwölf Wochen. In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden.Paragraph 46, Die Beschwerdefrist beträgt abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, sechs Wochen. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung beträgt zwölf Wochen. In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden. § 47 Der Bundesminister für Arbeit und Soziales ist ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach § 40 auszustellenden Behindertenpass und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen.“Paragraph 47, Der Bundesminister für Arbeit und Soziales ist ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach Paragraph 40, auszustellenden Behindertenpass und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen.“ § 1 Abs. 4 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, idg F BGBl II Nr. 263/2016 lautet – soweit im gegenständlichen Fall relevant - auszugsweise:Paragraph eins, Absatz 4, der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, idg F Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 263 aus 2016, lautet – soweit im gegenständlichen Fall relevant - auszugsweise: „§ 1 ….
(4)Auf Antrag des Menschen mit Behinderung ist jedenfalls einzutragen:
- …….
- ……
- die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das
- Lebensmonat vollendet ist und - erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder - erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder - erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen oder - eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder - eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach § 1 Abs. 4 Z 1 lit. b oder d - eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer eins, Litera b, oder d vorliegen.
(5)Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in Abs. 4 genannten Eintragungen erfüllt sind, bildet ein Gutachten eines/einer ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.vorliegen.,
(5)Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in Absatz 4, genannten Eintragungen erfüllt sind, bildet ein Gutachten eines/einer ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.
(6)……“ In den Erläuterungen zu § 1 Abs. 2 Z 3 zur Stammfassung der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen BGBl. II Nr. 495/2013 wird unter anderem - soweit im gegenständlichen Fall relevant - Folgendes ausgeführt:In den Erläuterungen zu Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 3, zur Stammfassung der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 495 aus 2013, wird unter anderem - soweit im gegenständlichen Fall relevant - Folgendes ausgeführt: "Zu § 1 Abs. 2 Z 3 (neu nunmehr § 1 Abs. 4 Z. 3, BGBl. II Nr. 263/2016):"Zu Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 3, (neu nunmehr Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 3,, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 263 aus 2016,): … Mit der vorliegenden Verordnung sollen präzisere Kriterien für die Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel festgelegt werden. Die durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bisher entwickelten Grundsätze werden dabei berücksichtigt. … Grundsätzlich ist eine Beurteilung nur im Zuge einer Untersuchung des Antragstellers/der Antragstellerin möglich. Im Rahmen der Mitwirkungspflicht des Menschen mit Behinderung sind therapeutische Möglichkeiten zu berücksichtigen. Therapierefraktion – das heißt keine therapeutische Option ist mehr offen – ist in geeigneter Form nachzuweisen. Eine Bestätigung des Hausarztes/der Hausärztin ist nicht ausreichend. Durch die Verwendung des Begriffes „dauerhafte Mobilitätseinschränkung“ hat schon der Gesetzgeber (StVO-Novelle) zum Ausdruck gebracht, dass es sich um eine Funktionsbeeinträchtigung handeln muss, die zumindest 6 Monate andauert. Dieser Zeitraum entspricht auch den grundsätzlichen Voraussetzungen für die Erlangung eines Behindertenpasses. Nachfolgende Beispiele und medizinische Erläuterungen sollen besonders häufige, typische Fälle veranschaulichen und richtungsgebend für die ärztlichen Sachverständigen bei der einheitlichen Beurteilung seltener, untypischer ähnlich gelagerter Sachverhalte sein. Davon abweichende Einzelfälle sind denkbar und werden von den Sachverständigen bei der Beurteilung entsprechend zu begründen sein. Die Begriffe „erheblich“ und „schwer“ werden bereits jetzt in der Einschätzungsverordnung je nach Funktionseinschränkung oder Erkrankungsbild verwendet und sind inhaltlich gleichbedeutend. … Erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit betreffen vorrangig cardiopulmonale Funktionseinschränkungen. Bei den folgenden Einschränkungen liegt jedenfalls eine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel vor: - arterielle Verschlusskrankheit ab II/B nach Fontaine bei fehlender therapeutischer Option - Herzinsuffizienz mit hochgradigen Dekompensationszeichen - hochgradige Rechtsherzinsuffizienz - Lungengerüsterkrankungen unter Langzeitsauerstofftherapie - COPD IV mit Langzeitsauerstofftherapie- COPD römisch vier mit Langzeitsauerstofftherapie - Emphysem mit Langzeitsauerstofftherapie - mobiles Gerät mit Flüssigsauerstoff muss benützt werden. … Erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Funktionen umfassen im Hinblick auf eine Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel folgende Krankheitsbilder: - Klaustrophobie, Soziophobie und phobische Angststörungen als Hauptdiagnose nach ICD 10 und nach Ausschöpfung des therapeutischen Angebotes und einer nachgewiesenen Behandlung von mindestens 1 Jahr, - hochgradige Entwicklungsstörungen mit gravierenden Verhaltensauffälligkeiten, - schwere kognitive Einschränkungen, die mit einer eingeschränkten Gefahreneinschätzung des öffentlichen Raumes einhergehen, - nachweislich therapierefraktäres, schweres, cerebrales Anfallsleiden – Begleitperson ist erforderlich. Eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems, die eine Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel wegen signifikanter Infektanfälligkeit einschränkt, liegt vor bei: - anlagebedingten, schweren Erkrankungen des Immunsystems (SCID – sever combined immundeficiency), - schweren, hämatologischen Erkrankungen mit dauerhaftem, hochgradigem Immundefizit (z.B: akute Leukämie bei Kindern im
- Halbjahr der Behandlungsphase, Nachuntersuchung nach Ende der Therapie), - fortgeschrittenen Infektionskrankheiten mit dauerhaftem, hochgradigem Immundefizit, - selten auftretenden chronischen Abstoßungsreaktion nach Nierentransplantationen, die zu zusätzlichem Immunglobulinverlust führen. … Keine Einschränkung im Hinblick auf die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel haben: - vorübergehende Funktionseinschränkungen des Immunsystem als Nebenwirkung im Rahmen von Chemo-und /oder Strahlentherapien, - laufende Erhaltungstherapien mit dem therapeutischen Ziel, Abstoßreaktionen von Transplantaten zu verhindern oder die Aktivität von Autoimmunerkrankungen einzuschränken, - Kleinwuchs - gut versorgte Ileostoma, Colostoma und Ähnliches mit dichtem Verschluss. Es kommt weder zu Austritt von Stuhl oder Stuhlwasser noch zu Geruchsbelästigungen. Lediglich bei ungünstiger Lokalisation und deswegen permanent undichter Versorgung ist in Ausnahmefällen die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar, - bei Inkontinenz, da die am Markt üblichen Inkontinenzprodukte ausreichend sicher sind und Verunreinigungen der Person durch Stuhl oder Harn vorbeugen. Lediglich bei anhaltend schweren Erkrankungen des Verdauungstraktes ist in Ausnahmefällen die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar. …“ Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist, und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung unzumutbar ist (vgl. VwGH 23.02.2011, 2007/11/0142, und die dort zitierten Erkenntnisse vom 18.12.2006, 2006/11/0211, und vom 17.11.2009, 2006/11/0178, jeweils mwN.).Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist, und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung unzumutbar ist vergleiche VwGH 23.02.2011, 2007/11/0142, und die dort zitierten Erkenntnisse vom 18.12.2006, 2006/11/0211, und vom 17.11.2009, 2006/11/0178, jeweils mwN.). Dabei ist auf die konkrete Fähigkeit des Beschwerdeführers zur Benützung öffentlicher Verkehrsmittel einzugehen, dies unter Berücksichtigung der hierbei zurückzulegenden größeren Entfernungen, der zu überwindenden Niveauunterschiede beim Aus- und Einsteigen, der Schwierigkeiten beim Stehen, bei der Sitzplatzsuche, bei notwendig werdender Fortbewegung im Verkehrsmittel während der Fahrt etc. (VwGH 22.10.2002, 2001/11/0242; VwGH 14.05.2009, 2007/11/0080). Bei der Beurteilung der zumutbaren Wegstrecke geht der Verwaltungsgerichtshof von städtischen Verhältnissen und der durchschnittlichen Distanz von 300 bis 400 Metern bis zur nächsten Haltestelle eines öffentlichen Verkehrsmittels aus (VwGH 27.05.2014, Ro 2014/11/0013). Wie oben im Rahmen der Beweiswürdigung ausgeführt – auf die diesbezüglichen Ausführungen wird verwiesen -, wurden in den eingeholten Sachverständigengutachten vom 17.11.2022 (Neurologie) und 18.11.2022 (Augenheilkunde), jeweils beruhend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 17.11.2022, nachvollziehbar verneint, dass im Fall des Beschwerdeführers – trotz der bei ihm vorliegenden Funktionsbeeinträchtigungen – die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass vorliegen. Mit dem Vorliegen der beim Beschwerdeführer objektivierten aktuellen Funktionsbeeinträchtigungen vermag der Beschwerdeführer noch nicht die Überschreitung der Schwelle der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel im Sinne der Bestimmung des § 1 Abs. 4 Z 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen darzutun. Wie oben im Rahmen der Beweiswürdigung ausgeführt – auf die diesbezüglichen Ausführungen wird verwiesen -, wurden in den eingeholten Sachverständigengutachten vom 17.11.2022 (Neurologie) und 18.11.2022 (Augenheilkunde), jeweils beruhend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 17.11.2022, nachvollziehbar verneint, dass im Fall des Beschwerdeführers – trotz der bei ihm vorliegenden Funktionsbeeinträchtigungen – die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass vorliegen. Mit dem Vorliegen der beim Beschwerdeführer objektivierten aktuellen Funktionsbeeinträchtigungen vermag der Beschwerdeführer noch nicht die Überschreitung der Schwelle der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel im Sinne der Bestimmung des Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 3, der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen darzutun. Die Voraussetzungen für die Vornahme der beantragten Zusatzeintragung aufgrund von erheblichen Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Funktionen für die Beurteilung der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel sind im Falle des Beschwerdeführers ebenfalls nicht gegeben. Eine erhebliche Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit liegt ebenso wenig vor, wie entscheidungsmaßgebliche Einschränkungen der Sinnesfunktionen. Es kann im vorliegenden Fall außerdem keine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems, die eine Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel wegen signifikanter Infektanfälligkeit einschränkt, festgestellt werden. Da festgestellt worden ist, dass die dauernden Gesundheitsschädigungen kein Ausmaß erreichen, welches die Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass rechtfertigt, war spruchgemäß zu entscheiden. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Prüfung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in Betracht kommt.
- Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde, auf die über Veranlassung der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten, welche jeweils auf einer persönlichen Untersuchung beruhen samt ergänzender Stellungnahme der Fachärztin für Neurologie vom 03.01.2023, welche auf alle Einwände und vorgelegten Befunde des Beschwerdeführers in fachlicher Hinsicht eingehen, und welchen der Beschwerdeführer im Rahmen des ihm eingeräumten Parteiengehörs nicht substantiiert entgegengetreten ist. Die strittige Tatsachenfrage, genauer die Art und das Ausmaß der Funktionseinschränkungen des Beschwerdeführers und damit verbunden die Frage der Zumutbarkeit der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel, sind einem Bereich zuzuordnen, der von einem Sachverständigen zu beurteilen ist. Hinzu kommt, dass bereits aus dem vom Beschwerdeführer selbst vorlegelegten Arztbrief vom 04.10.2022 zu entnehmen ist, dass sich der gesundheitliche Zustand des Beschwerdeführers seit seiner Stammganglienblutung links im Jahr 2006 maßgeblich verbessert hat. Er ist nach diesem Befund recht gut gehfähig und gab selbst an, täglich eine Stunde ohne Stock spazieren zu gehen. Der Beschwerdeführer hat keine mündliche Beschwerdeverhandlung beantragt. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG nicht entgegen.Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde, auf die über Veranlassung der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten, welche jeweils auf einer persönlichen Untersuchung beruhen samt ergänzender Stellungnahme der Fachärztin für Neurologie vom 03.01.2023, welche auf alle Einwände und vorgelegten Befunde des Beschwerdeführers in fachlicher Hinsicht eingehen, und welchen der Beschwerdeführer im Rahmen des ihm eingeräumten Parteiengehörs nicht substantiiert entgegengetreten ist. Die strittige Tatsachenfrage, genauer die Art und das Ausmaß der Funktionseinschränkungen des Beschwerdeführers und damit verbunden die Frage der Zumutbarkeit der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel, sind einem Bereich zuzuordnen, der von einem Sachverständigen zu beurteilen ist. Hinzu kommt, dass bereits aus dem vom Beschwerdeführer selbst vorlegelegten Arztbrief vom 04.10.2022 zu entnehmen ist, dass sich der gesundheitliche Zustand des Beschwerdeführers seit seiner Stammganglienblutung links im Jahr 2006 maßgeblich verbessert hat. Er ist nach diesem Befund recht gut gehfähig und gab selbst an, täglich eine Stunde ohne Stock spazieren zu gehen. Der Beschwerdeführer hat keine mündliche Beschwerdeverhandlung beantragt. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Artikel 6, EMRK und Artikel 47, GRC kompatibel ist, sondern der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (Paragraph 39, Absatz 2 a, AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird. Artikel 6, EMRK bzw. Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG nicht entgegen. Zu Spruchteil B) Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W261.2265269.1.00