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{'item': 'W261 2265693-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum26.01.2023 GeschäftszahlW261 2265693-1 Spruch, W261 2265693-1/4E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Karin GASTINGER, MAS als Vorsitzende und die Richterin Mag.a Karin RETTENHABER-LAGLER sowie die fachkundige Laienrichterin Dr.in Christina MEIERSCHITZ als Beisitzerinnen über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Niederösterreich, vom 04.01.2023, betreffend die Abweisung des Antrages auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Karin GASTINGER, MAS als Vorsitzende und die Richterin Mag.a Karin RETTENHABER-LAGLER sowie die fachkundige Laienrichterin Dr.in Christina MEIERSCHITZ als Beisitzerinnen über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Niederösterreich, vom 04.01.2023, betreffend die Abweisung des Antrages auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten, beschlossen: A) In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, zurückverwiesen. B) Die Revision ist nicht zulässig. , TextBegründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer stellte am 25.10.2022 einen Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung in einem Verfahren wegen der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (auch Sozialministeriumservice, in der Folge belangte Behörde) und legte medizinische Befunde bei.
  2. Die belangte Behörde holte in der Folge ein Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin ein. In dem auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 22.11.2022 erstatteten Gutachten vom selben Tag (vidiert am 23.11.2022) stellte der medizinische Sachverständige die Funktionseinschränkungen „Aufbrauchszeichen im Bewegungs- und Stützapparat, Position Nr. 02.02.02 der Anlage der Einschätzungsverordnung (in der Folge kurz EVO), Grad der Behinderung 30 %, Klaustrophobie ohne adäquate fachärztliche oder medikamentöse Therapie, Position Nr. 03.05.01 der Anlage der EVO, Grad der Behinderung 20 %, nicht insulinpflichtiger Diabetes mellitus, Position Nr. 09.02.01 der Anlage der EVO, Grad der Behinderung 20 %, Verlust des Riechvermögens und des Geschmacks, Position 12.04.05, Grad der Behinderung 20%, Bluthochdruck, Position Nr. 05.01.01 der Anlage der EVO, Grad der Behinderung 10 % und Zustand nach peripherer Facialparese links, Position Nr. 04.04.03 der Anlage der EVO, Grad der Behinderung 10 %“ und einen Gesamtgrad der Behinderung mit 30 v.H. fest.
  3. Die belangte Behörde übermittelte dem Beschwerdeführer diese Sachverständigengutachten mit Schreiben vom 24.11.2022 im Rahmen des Parteiengehörs und räumte diesem eine Frist zur Abgabe einer Stellungnahme ein.
  4. Der Beschwerdeführer brachte am 01.12.2022 per Email eine Stellungnahme ein, wonach er letztes Jahr eine 40 % Einstufung gehabt habe und nicht verstehe, dass er jetzt, wo es ihm schlechter gehe, lediglich 30 % habe. Er lege dazu einen Screenshot der letzten Untersuchung vor, welche im Zuge eines Verfahrens für einen Behindertenpass erstellt worden sei. In diesem Gutachten sei auf seine Krankheit und seinen körperlichen Zustand eingegangen worden. Er könne sich nur mit Spritzen und Tabletten über die Runden halten. Im Winter habe er Asthma und auch Probleme beim Gehen, weswegen ihm sein Neurologe die Massagen verschrieben habe. Der medizinische Sachverständige sei auch nicht auf die Gesichtslähmung links eingegangen, sein linkes Auge schließe sich nicht ganz und er benötige alle zwei Jahre andere Dioptrien. Fallweise sei auch sein Zucker hoch. Er ersuche um neuerliche Beurteilung seines Behindertengrades auf 50 %, dass er bei seinem Dienstgeber eine leichtere Tätigkeit, die seinem Krankheitszustand entspreche, bekomme.
  5. Die belangte Behörde ersuchte den befassten medizinischen Sachverständige um Abgabe einer ergänzenden Stellungnahme. In seiner Stellungnahme vom 14.12.2022 führte der medizinische Sachverständige aus, dass der Beschwerdeführer selbst angegeben habe, dass sein Asthma seit Jahren nicht mehr aufgetreten sei. Er habe keine Facharztbefunde vorgelegt. Da auch keine Facharztbefunde hinsichtlich des Wirbelsäulenleidens vorliegen würden, sei eine Einschätzung alleine aufgrund der im Rahmen der Untersuchung ermittelten Funktionseinschränkungen erfolgt. Der Restzustand der Facialisparaese sei ebenso wie im Gutachten aus dem Jahr 2015 berücksichtigt worden. Ein fallweise erhöhter Blutzucker trete physiologisch nach Nahrungsaufnahme auf und sei per se als nicht krankhaft einzustufen. Insgesamt entspreche die Einschätzung den festgestellten Funktionsdefiziten und ohne aussagekräftige Befunde ergebe sich kein Anlass, eine Änderung des Kalküls vorzunehmen.
  6. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 04.01.2023 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten und führte begründend aus, dass das medizinische Beweisverfahren einen Grad der Behinderung von 30 v.H. ergeben habe, und somit die Voraussetzungen zur Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten nicht gegeben seien. Die belangte Behörde übermittelte mit dem Bescheid das ärztliche Sachverständigengutachten samt ergänzender Stellungnahme an den Beschwerdeführer.
  7. Der Beschwerdeführer erhob gegen diesen Bescheid mit Emailnachricht vom 13.01.2013 fristgerecht Beschwerde und führte aus, dass er Einspruch erhebe und eine neue Untersuchung und Beurteilung verlange. Der untersuchende Arzt sei auf seinen Gesundheitszustand nicht eingegangen. Er verwies dabei auf die im Anhang vorgelegten Gutachten, wobei in einem medizinischen Sachverständigengutachten im Rahmen eines Behindertenpassverfahrens im Jahr 2021 ein Gesamtgrad der Behinderung von 40 v.H. festgestellt worden sei. Er erwarte eine baldige Anpassung auf 50 %, da sich sein Gesundheitszustand verschlechtert habe. Er erwarte eine baldige positive Nachricht, sollte sein Ansuchen nicht positiv bearbeitet werden, werde er seinen Rechtsschutz samt einem Anwalt in Anspruch nehmen. Er bitte um fristgerechte Info.
  8. Die belangte Behörde legte den Aktenvorgang dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 17.01.2023 zur Entscheidung vor, wo dieser am 18.01.2023 einlangte.
  9. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 23.01.2023 eine Abfrage im Zentralen Melderegister durch, wonach der Beschwerdeführer österreichischer Staatsbürger ist, und seinen ordentlichen Wohnsitz im Inland hat. Aus dem am selben Tag eingeholten Auszug aus dem AJ Web ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer in einem aufrechten Dienstverhältnis als Angestellter steht. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Zu A) Gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (in der Folge VwGVG) hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden,Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (in der Folge VwGVG) hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden,
  10. wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  11. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.Liegen die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vor, hat das Verwaltungsgericht gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, allerdings mit dem Unterschied, dass die Notwendigkeit der Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach § 28 Abs. 3 VwGVG nicht erforderlich ist. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von § 28 Abs. 3
  12. Satz VwGVG (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren

(2013), § 28 VwGVG, Anm. 11.).Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des Paragraph 66, Absatz 2, AVG, allerdings mit dem Unterschied, dass die Notwendigkeit der Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG nicht erforderlich ist. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren
(2013), Paragraph 28, VwGVG, Anmerkung 11.). § 28 Abs. 3
  1. Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat.Paragraph 28, Absatz 3,
  2. Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, zur Auslegung des § 28 Abs. 3
  3. Satz ausgeführt hat, ist vom prinzipiellen Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte auszugehen. Nach der Bestimmung des § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG kommt bereits nach ihrem Wortlaut die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht (vgl. auch Art. 130 Abs. 4 Z 1 B-VG). Dies wird jedenfalls dann der Fall sein, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, zumal dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt.Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, zur Auslegung des Paragraph 28, Absatz 3,
  4. Satz ausgeführt hat, ist vom prinzipiellen Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte auszugehen. Nach der Bestimmung des Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG kommt bereits nach ihrem Wortlaut die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht vergleiche auch Artikel 130, Absatz 4, Ziffer eins, B-VG). Dies wird jedenfalls dann der Fall sein, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, zumal dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt. Ist die Voraussetzung des § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG erfüllt, hat das Verwaltungsgericht (sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist) "in der Sache selbst" zu entscheiden.Ist die Voraussetzung des Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG erfüllt, hat das Verwaltungsgericht (sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist) "in der Sache selbst" zu entscheiden. Das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, verlangt, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird.Das im Paragraph 28, VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, verlangt, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Wie der Verwaltungsgerichtshof im oben angeführten Erkenntnis ausgeführt hat, wird eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht, vgl. Holoubek, Kognitionsbefugnis, Beschwerdelegitimation und Beschwerdegegenstand, in: Holoubek/Lang (Hrsg), Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, erster Instanz, 2013, Seite 127, Seite 137; siehe schon Merli, Die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte erster Instanz, in Holoubek/Lang (Hrsg), Die Schaffung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz, 2008, Seite 65, Seite 73 f).Wie der Verwaltungsgerichtshof im oben angeführten Erkenntnis ausgeführt hat, wird eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts vergleiche Paragraph 37, AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht, vergleiche Holoubek, Kognitionsbefugnis, Beschwerdelegitimation und Beschwerdegegenstand, in: Holoubek/Lang (Hrsg), Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, erster Instanz, 2013, Seite 127, Seite 137; siehe schon Merli, Die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte erster Instanz, in Holoubek/Lang (Hrsg), Die Schaffung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz, 2008, Seite 65, Seite 73 f). Der angefochtene Bescheid erweist sich in Bezug auf den zu ermittelnden Sachverhalt aus folgenden Gründen als grob mangelhaft: Der Beschwerdeführer legte im gegenständlichen Beschwerdeverfahren zwei Mal, einmal mit seiner Stellungnahme im Rahmen des Parteiengehörs und einmal mit seiner Beschwerde, ein medizinisches Sachverständigengutachten aus dem Jahr 2021, welches im Rahmen eines Behindertenpassverfahrens erstellt wurde, vor. In diesem Gutachten wurden folgende Funktionseinschränkungen des Beschwerdeführers festgestellt: „Degenerative Funktionseinschränkungen der Wirbelsäule mit Funktionseinschränkungen mittleren Grades, Position 02.01.02 der Anlage der EVO, Grad der Behinderung 30 %, Abnützungserscheinungen in beiden Kniegelenken mit Funktionseinschränkungen geringen Grades, Position 07.05.19 der Anlage der EVO, Grad der Behinderung 20 %, Bluthochdruck, Position 05.01.02 der Anlage der EVO, Grad der Behinderung 20 %, nicht insulinpflichtiger Diabetes mellitius, Position 09.02.01 der Anlage der EVO, Grad der Behinderung 20 %, zeitweiliges allergisches Asthma, Position 06.05.11 der Anlage der EVO, Grad der Behinderung 10 %, periphere Facialislähmung links, Position 04.04.03 der Anlage der EVO, Grad der Behinderung 10 % und Sehstörung mit einem Visus von 2,0 beidseits mit Korrektur, Position 11.02.01 der Anlage der EVO, Grad der Behinderung 0 %“, mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 40 v.H. Das Leiden 1 werde durch das Leiden 2 um eine Stufe erhöht, da eine direkte ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung besteht, die Leiden 3 und 4 erhöhen nicht, da keine ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung besteht, die Leiden 5 und 6 erhöhen nicht, da diese von zu geringer funktioneller Relevanz sind. Dies ist laut diesem Gutachten ein Dauerzustand. Die belangte Behörde ging bzw. der von dieser beigezogene medizinische Sachverständige ging in keiner Weise darauf ein, inwieweit sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit dem Jahr 2021 verbessert haben soll, so dass nunmehr ein Grad der Behinderung von 30 v.H. vorliegt. Es ist dem medizinischen Sachverständigen Recht zu geben, wenn dieser ausführt, dass der Beschwerdeführer keine bzw. zu wenige medizinische Befunde vorgelegt hat, um seine gutachterliche Beurteilung nicht nur auf Grund der persönlichen Untersuchung treffen zu können. Anstelle den Beschwerdeführer aufzufordern, aktuelle medizinische Befunde vorzulegen, welche die einzelnen Leiden und Funktionseinschränkungen bzw. deren Verschlechterung, wie der Beschwerdeführer behauptet, medizinisch objektivierbar zu machen, erließ die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid. Auch nutze die belangte Behörde nach der Beschwerde nicht die Möglichkeit zur Durchführung eines Beschwerdevorentscheidungsverfahrens, in welchem der Beschwerdeführer die Möglichkeit gehabt hätte, nachdem er die Stellungnahme des medizinischen Sachverständigen erstmals mit dem angefochtenen Bescheid vom 04.01.2023 zur Kenntnis gebracht bekommen hatte, ergänzend aktuelle medizinische Befunde vorzulegen. Stattdessen legte die belangte Behörde das Beschwerdeverfahren mit Schreiben vom 17.01.2023 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. Dies ist insoweit im gegenständlichen Verfahren von Relevanz, weil § 19 Abs. 1 BEinstG ausdrücklich normiert, dass in Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht bei Verfahren gemäß § 14 Abs. 2 neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden dürfen. Dies bedeutet in anderen Worten, dass es dem Beschwerdeführer verwehrt ist, im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht aktuelle medizinische Befunde vorzulegen, welche die von ihm behauptete Verschlechterung seines Gesundheitszustandes belegen würden. Der von ihm vorgelegte Arztbrief seines behandelnden Neurologen vom 13.10.2022 reicht hierzu jedenfalls nicht aus, weil darin auf seine Einschränkungen im Bereich seines Bewegungsapparates nicht eingegangen wird. Auch nutze die belangte Behörde nach der Beschwerde nicht die Möglichkeit zur Durchführung eines Beschwerdevorentscheidungsverfahrens, in welchem der Beschwerdeführer die Möglichkeit gehabt hätte, nachdem er die Stellungnahme des medizinischen Sachverständigen erstmals mit dem angefochtenen Bescheid vom 04.01.2023 zur Kenntnis gebracht bekommen hatte, ergänzend aktuelle medizinische Befunde vorzulegen. Stattdessen legte die belangte Behörde das Beschwerdeverfahren mit Schreiben vom 17.01.2023 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. Dies ist insoweit im gegenständlichen Verfahren von Relevanz, weil Paragraph 19, Absatz eins, BEinstG ausdrücklich normiert, dass in Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht bei Verfahren gemäß Paragraph 14, Absatz 2, neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden dürfen. Dies bedeutet in anderen Worten, dass es dem Beschwerdeführer verwehrt ist, im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht aktuelle medizinische Befunde vorzulegen, welche die von ihm behauptete Verschlechterung seines Gesundheitszustandes belegen würden. Der von ihm vorgelegte Arztbrief seines behandelnden Neurologen vom 13.10.2022 reicht hierzu jedenfalls nicht aus, weil darin auf seine Einschränkungen im Bereich seines Bewegungsapparates nicht eingegangen wird. Ebenso wenig legte der Beschwerdeführer medizinische Befunde zu der von ihm behaupteten sukzessiven Verschlechterung seiner Sehleistung vor. Die belangte Behörde ermittelte den entscheidungsrelevanten Sachverhalt demgemäß noch nicht umfassend, weswegen Verfahrensergänzungen vorzunehmen sein werden. Sohin ist das von der belangten Behörde durchgeführte Ermittlungsverfahren grob mangelhaft geblieben. Im fortgesetzten Verfahren wird die belangte Behörde den Beschwerdeführer - unter ausdrücklichem Hinweis die ihn im Verfahren nach dem BEinstG treffenden Mitwirkungsverpflichtung - aufzufordern haben, hinsichtlich sämtlicher seiner Leiden und Funktionseinschränkungen medizinische Befunde vorzulegen, welche nicht älter als sechs Monate sind. Nach Vorliegen dieser medizinischen Befunde wird die belangte Behörde ein medizinisches Gutachten eines/r Sachverständigen aus dem Fachbereich der Unfallchirurgie/Orthopädie oder Allgemeinmedizin auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung und unter Einbeziehung der vom Beschwerdeführer vorgelegten medizinischen Befunde einzuholen haben. Von den Ergebnissen des weiteren Ermittlungsverfahrens wird der Beschwerdeführer mit der Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme in Wahrung des Parteiengehörs in Kenntnis zu setzen sein. Aus den dargelegten Gründen ist davon auszugehen, dass die belangte Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat und sich der vorliegende Sachverhalt zur Beurteilung des Grades der Behinderung als so mangelhaft erweist, dass weitere Ermittlungen bzw. konkretere Sachverhaltsfeststellungen erforderlich erscheinen. Eine Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens durch das Bundesverwaltungsgericht kann - im Lichte der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 28 VwGVG - nicht im Sinne des Gesetzes liegen. Dass eine unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht "im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden" wäre, ist - angesichts des mit dem bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteienverfahren verbundenen erhöhten Aufwandes und angesichts der im gegenständlichen Fall unterlassenen Sachverhaltsermittlungen - nicht ersichtlich. Eine Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens durch das Bundesverwaltungsgericht kann - im Lichte der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 28, VwGVG - nicht im Sinne des Gesetzes liegen. Dass eine unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht "im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden" wäre, ist - angesichts des mit dem bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteienverfahren verbundenen erhöhten Aufwandes und angesichts der im gegenständlichen Fall unterlassenen Sachverhaltsermittlungen - nicht ersichtlich. Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben. Da der maßgebliche Sachverhalt im Fall des Beschwerdeführers noch nicht feststeht und vom Bundesverwaltungsgericht auch nicht rasch und kostengünstig festgestellt werden kann, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 3
  5. Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen zurückzuverweisen.Die Voraussetzungen des Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben. Da der maßgebliche Sachverhalt im Fall des Beschwerdeführers noch nicht feststeht und vom Bundesverwaltungsgericht auch nicht rasch und kostengünstig festgestellt werden kann, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen der angefochtene Bescheid gemäß Paragraph 28, Absatz 3,
  6. Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen zurückzuverweisen. Von der Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung wird gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen, zumal aus dem Beschwerdeakt ersichtlich ist, dass eine mündliche Erörterung der Rechtssache mangels ausreichender Sachverhaltserhebungen und Feststellungen der belangten Behörde eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Von der Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung wird gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG abgesehen, zumal aus dem Beschwerdeakt ersichtlich ist, dass eine mündliche Erörterung der Rechtssache mangels ausreichender Sachverhaltserhebungen und Feststellungen der belangten Behörde eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Zu Spruchteil B) Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W261.2265693.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.