Obsah (18)
§ 22a§ 35Art. 133§ 45§ 76§ 66a§ 67§ 46§§ 52a§ 57§ 51§ 40Art. 130§ 13§ 80§ 21§ 24§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum26.01.2023 GeschäftszahlW289 2265771-1 Spruch, W289 2265771-1/13E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den R
§ 22aAbs. 1 Z 3 BFA-VG i
Vm § 76 Abs. 2 Z 2 FPG stattgegeben und der Schubhaftbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.01.2023, Zl. XXXX , sowie die Anhaltung in Schubhaft von 02.01.2023 bis 20.01.2023 für rechtswidrig erklärt.römisch eins. Der Beschwerde wird
Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG stattgegeben und der Schubhaftbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.01.2023, Zl. römisch 40 , sowie die Anhaltung in Schubhaft von 02.01.2023 bis 20.01.2023 für rechtswidrig erklärt. II.
§ 35Abs. 1 und 2 Vw
GVG hat der Bund (Bundesminister für Inneres) dem Beschwerdeführer zu Handen seines ausgewiesenen Vertreters Aufwendungen in Höhe von € 30,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch zwei.
Paragraph 35, Absatz eins und 2 VwGVG hat der Bund (Bundesminister für Inneres) dem Beschwerdeführer zu Handen seines ausgewiesenen Vertreters Aufwendungen in Höhe von € 30,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. III. Der Antrag der Behörde auf Kostenersatz wird
§ 35Abs. 2 Vw
GVG abgewiesen.römisch drei. Der Antrag der Behörde auf Kostenersatz wird
Paragraph 35, Absatz 2, VwGVG abgewiesen. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Mit Schreiben vom 18.01.2023 erhob der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) durch seine Vertretung fristgerecht Beschwerde gegen den im Spruch genannten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) sowie die Anhaltung in Schubhaft. Im Wesentlichen wurde vorgebracht, dass beim BF keine Fluchtgefahr vorliege und das BFA das Nicht-Vorliegen gelinderer Mittel nicht hinreichend begründet habe. Durch die Anordnung der Schubhaft unmittelbar im Anschluss an die dreimonatige Strafhaft, habe das BFA zudem nicht auf eine möglichst kurze Schubhaft hingewirkt. Dem BFA sei die voraussichtliche Entlassung frühzeitig bekannt gewesen, sodass sich die Schubhaft als nicht erforderlich und unverhältnismäßig zeige, zumal die Behörde ihr Vorgehen so einzurichten gehabt hätte, dass eine Abschiebung unmittelbar im Anschluss an die Strafhaft erfolgen hätte können, insbesondere da der Haftzeitraum mehrere Monate betragen und der Reisepass des BF vorgelegen habe. Der BF beantragte eine mündliche Verhandlung durchzuführen, den angefochtenen Bescheid zu beheben und auszusprechen, dass die Anhaltung in Schubhaft in rechtswidriger Weise erfolgte, auszusprechen, dass die Voraussetzungen zur weiteren Anhaltung des BF nicht mehr vorliegen und das BFA zum Kostenersatz im Umfang der Eingabengebühr und allfälliger Barauslagen zu verpflichten.
- Das BFA legte am 19.01.2023 den Verwaltungsakt vor und teilte sogleich mit, dass der BF am 20.01.2023 nach Spanien abgeschoben werde. Mit 20.01.2023 übermittelte das BFA zudem eine Stellungnahme, in der es im Wesentlichen ausführte, dass der BF bereits ab dem Jahr 2019 jährlich strafrechtlich verurteilt worden sei, zuletzt zu einer Haftstrafe von zwölf Monaten. Der Asylantrag des BF sei am 14.12.2022 abgewiesen und eine Rückkehrentscheidung erlassen worden. Das BFA verkenne nicht, dass es sich beim BF um einen EU-Bürger handle, der zumindest eine Zeit lang die Voraussetzungen für den unionsrechtlichen Aufenthalt erfüllt habe. Aufgrund des bisherigen Verhaltens des BF sei jedoch die geforderte Fluchtgefahr festzustellen gewesen und die Verhängung eines gelinderen Mittels zur Erfüllung des Sicherungszweckes, nämlich der Abschiebung nach Spanien, nicht ausreichend gewesen. Die Dauer der Schubhaft sei darüber hinaus sehr kurz gewesen. Der Vorwurf der Rechtsvertretung, die Behörde hätte die rasche Abschiebung verabsäumt, gehe ins Leere, da die Behörde nicht schon bei einer etwaigen Urteilsverkündung über den Entlassungszeitpunkt informiert werde, sondern bestenfalls Tage davor von dem tatsächlichen Termin erfahre. Zudem sei die Entlassung des BF der Behörde zum ersten Mal mittels Übermittlung der täglichen Entlassungsliste aus der Justizanstalt XXXX am 27.12.2022 mitgeteilt worden. Überdies bedürfe eine Abschiebung einer zumindest durchsetzbaren Entscheidung, was noch geschafft habe werden müssen. Nebenbei vergesse die Vertretung, dass der BF seine Mitwirkungspflicht am Verfahren verletzt habe, weil die Verständigung von der Beweisaufnahme vom 11.10.2022 unbeantwortet geblieben sei, weshalb auch ein weiteres Parteiengehör notwendig gewesen sei. Eine mündliche Verhandlung sei nicht notwendig, weshalb beantragt werde, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen und den BF zum Ersatz des Vorlageaufwandes und Schriftsatzaufwandes zu verpflichten.
- Das BFA legte am 19.01.2023 den Verwaltungsakt vor und teilte sogleich mit, dass der BF am 20.01.2023 nach Spanien abgeschoben werde. Mit 20.01.2023 übermittelte das BFA zudem eine Stellungnahme, in der es im Wesentlichen ausführte, dass der BF bereits ab dem Jahr 2019 jährlich strafrechtlich verurteilt worden sei, zuletzt zu einer Haftstrafe von zwölf Monaten. Der Asylantrag des BF sei am 14.12.2022 abgewiesen und eine Rückkehrentscheidung erlassen worden. Das BFA verkenne nicht, dass es sich beim BF um einen EU-Bürger handle, der zumindest eine Zeit lang die Voraussetzungen für den unionsrechtlichen Aufenthalt erfüllt habe. Aufgrund des bisherigen Verhaltens des BF sei jedoch die geforderte Fluchtgefahr festzustellen gewesen und die Verhängung eines gelinderen Mittels zur Erfüllung des Sicherungszweckes, nämlich der Abschiebung nach Spanien, nicht ausreichend gewesen. Die Dauer der Schubhaft sei darüber hinaus sehr kurz gewesen. Der Vorwurf der Rechtsvertretung, die Behörde hätte die rasche Abschiebung verabsäumt, gehe ins Leere, da die Behörde nicht schon bei einer etwaigen Urteilsverkündung über den Entlassungszeitpunkt informiert werde, sondern bestenfalls Tage davor von dem tatsächlichen Termin erfahre. Zudem sei die Entlassung des BF der Behörde zum ersten Mal mittels Übermittlung der täglichen Entlassungsliste aus der Justizanstalt römisch 40 am 27.12.2022 mitgeteilt worden. Überdies bedürfe eine Abschiebung einer zumindest durchsetzbaren Entscheidung, was noch geschafft habe werden müssen. Nebenbei vergesse die Vertretung, dass der BF seine Mitwirkungspflicht am Verfahren verletzt habe, weil die Verständigung von der Beweisaufnahme vom 11.10.2022 unbeantwortet geblieben sei, weshalb auch ein weiteres Parteiengehör notwendig gewesen sei. Eine mündliche Verhandlung sei nicht notwendig, weshalb beantragt werde, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen und den BF zum Ersatz des Vorlageaufwandes und Schriftsatzaufwandes zu verpflichten.
- Über Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichts übermittelte das BFA am 20.01.2023 den Abschiebebericht, woraus sich ergibt, dass der BF an jenem Tag nach Spanien abgeschoben wurde.
- Dem BF wurde im Wege seiner Vertretung Parteiengehör zur Stellungnahme des BFA gewährt. Mit Schreiben vom 25.01.2023 brachte der BF durch seine Vertretung im Wesentlichen vor, dass das BFA bei der Urteilsverkündung erfahre, wie lange jemand verurteilt werde und sich daran orientieren könne. Es wäre bei rechtzeitigem Handeln der Behörde nicht notwendig gewesen, eine durchsetzbare Entscheidung erst nach Überstellung in die Schubhaft zu erlassen. Schließlich sei der BF auch ausreisewillig gewesen, weshalb er auch um freiwillige Ausreise angesucht habe, was er stets mitgeteilt habe. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Zum Verfahrensgang 1.1.
- Der BF, ein Staatsangehöriger von Spanien, war erstmals von 05.08.2019 bis 08.10.2019 mit Obdachlosmeldung in Österreich gemeldet. Von 21.01.2021 – 30.07.2021 war er sodann neuerlich Obdachlos gemeldet. Von 24.02.2020 – 23.12.2020 wies der BF eine Hauptwohnsitzmeldung auf. Am 16.04.2021 wurde der BF vom BFA vom Ergebnis der Beweisaufnahme betreffend die beabsichtigte Erlassung einer Ausweisung bzw. eines Aufenthaltsverbots informiert und ihm Parteiengehör gewährt. Am 30.04.2021 übermittelte der BF eine Stellungnahme an das BFA (vgl. XXXX ). Am 01.09.2021 erfolgte eine Androhung eines Aufenthaltsverbots gem. § 67 FPG (vgl. XXXX ), welche mangels bekannter Abgabestelle betreffend den BF mit öffentlicher Bekanntmachung zugestellt wurde (vgl. XXXX ). Sodann war der BF von 20.01.2022 – 11.11.2022 mit Hauptwohnsitz gemeldet. Am 02.10.2022 wurde der BF festgenommen und eine Untersuchungshaft gegen ihn verhängt.1.1.
- Der BF, ein Staatsangehöriger von Spanien, war erstmals von 05.08.2019 bis 08.10.2019 mit Obdachlosmeldung in Österreich gemeldet. Von 21.01.2021 – 30.07.2021 war er sodann neuerlich Obdachlos gemeldet. Von 24.02.2020 – 23.12.2020 wies der BF eine Hauptwohnsitzmeldung auf. Am 16.04.2021 wurde der BF vom BFA vom Ergebnis der Beweisaufnahme betreffend die beabsichtigte Erlassung einer Ausweisung bzw. eines Aufenthaltsverbots informiert und ihm Parteiengehör gewährt. Am 30.04.2021 übermittelte der BF eine Stellungnahme an das BFA vergleiche römisch 40 ). Am 01.09.2021 erfolgte eine Androhung eines Aufenthaltsverbots gem. Paragraph 67, FPG vergleiche römisch 40 ), welche mangels bekannter Abgabestelle betreffend den BF mit öffentlicher Bekanntmachung zugestellt wurde vergleiche römisch 40 ). Sodann war der BF von 20.01.2022 – 11.11.2022 mit Hauptwohnsitz gemeldet. Am 02.10.2022 wurde der BF festgenommen und eine Untersuchungshaft gegen ihn verhängt. 1.1.
- Das BFA war am 04.10.2022 darüber informiert, dass der BF am 02.10.2022 festgenommen und am 03.10.2022 in U-Haft genommen wurde (vgl. XXXX ). Ebenfalls am 04.10.2022 erließ das BFA einen Festnahmeauftrag und hielt darin fest, dass der BF sich in U-Haft/Strafhaft befinde und beabsichtigt sei, gegen den BF eine aufenthaltsbeendende Maßnahme zu erlassen und anschließend die Abschiebung in sein Heimatland durchzuführen (vgl. XXXX ). Sogleich wurde das BFA von der Staatsanwaltschaft über die Anklage wegen vorsätzlich begangener strafbarer Handlungen informiert.1.1.
- Das BFA war am 04.10.2022 darüber informiert, dass der BF am 02.10.2022 festgenommen und am 03.10.2022 in U-Haft genommen wurde vergleiche römisch 40 ). Ebenfalls am 04.10.2022 erließ das BFA einen Festnahmeauftrag und hielt darin fest, dass der BF sich in U-Haft/Strafhaft befinde und beabsichtigt sei, gegen den BF eine aufenthaltsbeendende Maßnahme zu erlassen und anschließend die Abschiebung in sein Heimatland durchzuführen vergleiche römisch 40 ). Sogleich wurde das BFA von der Staatsanwaltschaft über die Anklage wegen vorsätzlich begangener strafbarer Handlungen informiert. 1.1.
- Mit Schreiben vom 11.10.2022 wurde dem BF vom BFA
§ 45
AVG wegen der fremdenrechtlichen Maßnahmen „Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gem. § 67 FPG, – in eventu Erlassung eines ordentl. Schubhaftbescheides gem. § 76 FPG“ Parteiengehör eingeräumt. Dem BF wurde eine Frist zur Stellungnahme von zehn Tagen, bei gleichzeitiger Übermittlung von näher bezeichneten Fragen, gewährt. Zu diesem Zeitpunkt fand noch keine Einvernahme des BF hierzu statt. Eine Stellungnahme durch den BF erfolgte nicht.1.1.3. Mit Schreiben vom 11.10.2022 wurde dem BF vom BFA
Paragraph 45, AVG wegen der fremdenrechtlichen Maßnahmen „Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gem. Paragraph 67, FPG, – in eventu Erlassung eines ordentl. Schubhaftbescheides gem. Paragraph 76, FPG“ Parteiengehör eingeräumt. Dem BF wurde eine Frist zur Stellungnahme von zehn Tagen, bei gleichzeitiger Übermittlung von näher bezeichneten Fragen, gewährt. Zu diesem Zeitpunkt fand noch keine Einvernahme des BF hierzu statt. Eine Stellungnahme durch den BF erfolgte nicht. 1.1.
- Mit Urteil eines Landesgerichts vom 14.11.2022 wurde der BF wegen mehreren strafbaren Handlungen zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Monaten verurteilt, wobei ein Teil der verhängten Freiheitsstrafe von neun Monaten unter Setzung einer Probezeit bedingt nachgesehen wurde (der unbedingte Strafteil betrug drei Monate). 1.1.
- Mit Schreiben vom 22.11.2022 wurde das BFA durch die Justizanstalt von der Aufnahme des BF in Strafhaft (gem. § 30 Abs. 5 Z 3 BFA-VG, § 105 Abs. 2 FPG ua.) verständigt. Gleichzeitig wurde das BFA über das errechnete und tatsächliche Strafende am 02.01.2023, 08:00 Uhr informiert. Der BF wurde am 02.10.2022 festgenommen und befand sich ab dem 03.10.2022 in Untersuchungshaft. Am 18.11.2022 trat er daran anschließend eine Strafhaft in der Justizanstalt XXXX an (vgl. XXXX ). Am 28.12.2022 wurde das BFA von der Justizanstalt erneut über die bevorstehende Entlassung des BF am 02.01.2023 informiert (vgl. XXXX ). Die Strafhaft des BF endete auch tatsächlich am 02.01.2023, 08:00 Uhr.1.1.
- Mit Schreiben vom 22.11.2022 wurde das BFA durch die Justizanstalt von der Aufnahme des BF in Strafhaft (gem. Paragraph 30, Absatz 5, Ziffer 3, BFA-VG, Paragraph 105, Absatz 2, FPG ua.) verständigt. Gleichzeitig wurde das BFA über das errechnete und tatsächliche Strafende am 02.01.2023, 08:00 Uhr informiert. Der BF wurde am 02.10.2022 festgenommen und befand sich ab dem 03.10.2022 in Untersuchungshaft. Am 18.11.2022 trat er daran anschließend eine Strafhaft in der Justizanstalt römisch 40 an vergleiche römisch 40 ). Am 28.12.2022 wurde das BFA von der Justizanstalt erneut über die bevorstehende Entlassung des BF am 02.01.2023 informiert vergleiche römisch 40 ). Die Strafhaft des BF endete auch tatsächlich am 02.01.2023, 08:00 Uhr. 1.1.
- Der BF wurde sodann aufgrund des Festnahmeauftrages des BFA festgenommen und ins Polizeianhaltezentrum überstellt. Der BF befand sich ab dem 02.01.2023 in Schubhaft. 1.1.
- Ebenfalls am 02.01.2023 wurde der BF vom BFA im PAZ einvernommen (vgl. XXXX ).1.1.
- Ebenfalls am 02.01.2023 wurde der BF vom BFA im PAZ einvernommen vergleiche römisch 40 ). 1.1.
- Mit Bescheid vom 02.01.2023 ordnete das BFA mit dem im Spruch genannten Bescheid über den BF
§ 76Abs.
2 Z 2 FPG die Schubhaft zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und zur Sicherung der Abschiebung an. Der Bescheid wurde dem BF am 02.01.2023 im PAZ zugestellt (vgl. XXXX ).1.1.8. Mit Bescheid vom 02.01.2023 ordnete das BFA mit dem im Spruch genannten Bescheid über den BF
Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG die Schubhaft zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und zur Sicherung der Abschiebung an. Der Bescheid wurde dem BF am 02.01.2023 im PAZ zugestellt vergleiche römisch 40 ). 1.1.
- Ebenfalls am 02.01.2023 erließ das BFA ein auf die Dauer von 5 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot gegen den BF, erteilte keinen Durchsetzungsaufschub und erkannte die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde ab. Dieser Bescheid wurde dem BF ebenfalls am 02.01.2023 im PAZ zugestellt (vgl. XXXX ).1.1.
- Ebenfalls am 02.01.2023 erließ das BFA ein auf die Dauer von 5 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot gegen den BF, erteilte keinen Durchsetzungsaufschub und erkannte die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde ab. Dieser Bescheid wurde dem BF ebenfalls am 02.01.2023 im PAZ zugestellt vergleiche römisch 40 ). 1.1.
- Am 03.01.2023 stellte das BFA eine Buchungsanfrage zur Flugabschiebung des BF nach Spanien (vgl. XXXX ). Die Abschiebung wurde am 05.01.2023 für den 20.01.2023 bestätigt (vgl. XXXX ).1.1.
- Am 03.01.2023 stellte das BFA eine Buchungsanfrage zur Flugabschiebung des BF nach Spanien vergleiche römisch 40 ). Die Abschiebung wurde am 05.01.2023 für den 20.01.2023 bestätigt vergleiche römisch 40 ). 1.1.
- Am 10.01.2023 stellte der BF einen Antrag auf unterstützte freiwillige Rückkehr (vgl. XXXX ). Dieser wurde am 11.01.2023 vom BFA abgelehnt (vgl. XXXX )1.1.
- Am 10.01.2023 stellte der BF einen Antrag auf unterstützte freiwillige Rückkehr vergleiche römisch 40 ). Dieser wurde am 11.01.2023 vom BFA abgelehnt vergleiche römisch 40 ) 1.1.
- Der BF wurde am 20.01.2023 nach Spanien abgeschoben. 1.
- Zur Person des BF und zu den Voraussetzungen der Schubhaft 1.2.
- Der volljährige Beschwerdeführer ist nicht österreichischer Staatsangehöriger, er besitzt eine Staatsbürgerschaft eines EU-Mitgliedstaates, er ist spanischer Staatsangehöriger. Er ist weder Asylberechtigter, noch subsidiär Schutzberechtigter. Seine Identität steht fest. Er hat einen gültigen spanischen Reisepass vorgelegt. 1.2.
- Der BF war während seiner Anhaltung gesund und haftfähig. Es lagen keine die Haftfähigkeit ausschließenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen oder Erkrankungen beim BF vor. Der BF hatte in der Schubhaft Zugang zu allenfalls benötigter medizinischer Versorgung. 1.2.
- Der Beschwerdeführer wurde von 02.01.2023 bis 20.01.2023 auf Grundlage des hier angefochtenen Bescheides in Schubhaft angehalten. 1.
- Zur Fluchtgefahr, zum Sicherungsbedarf und zur Verhältnismäßigkeit 1.3.
- Der BF hielt sich zum Teil unter Umgehung des Meldegesetzes in Österreich auf. 1.3.
- Der BF wurde am 02.10.2022 in Untersuchungshaft genommen und befand sich bis zu seiner Inschubhaftnahme in Strafhaft. 1.3.
- Der BF wurde in Österreich straffällig: Mit Urteil eines Bezirksgerichts vom XXXX .2019 wurde der BF wegen Diebstahls zu einer Geldstrafe iHv 400,-- EUR verurteilt.Mit Urteil eines Bezirksgerichts vom römisch 40 .2019 wurde der BF wegen Diebstahls zu einer Geldstrafe iHv 400,-- EUR verurteilt. Mit Urteil eines Bezirksgerichts vom XXXX .2020 wurde er wegen versuchten Diebstahls zu einer Geldstrafe iHv 540,-- EUR verurteilt.Mit Urteil eines Bezirksgerichts vom römisch 40 .2020 wurde er wegen versuchten Diebstahls zu einer Geldstrafe iHv 540,-- EUR verurteilt. Mit Urteil eines Bezirksgerichts vom XXXX .2021 wurde er erneut wegen versuchten Diebstahls zu einer Geldstrafe iHv 480,-- EUR verurteilt.Mit Urteil eines Bezirksgerichts vom römisch 40 .2021 wurde er erneut wegen versuchten Diebstahls zu einer Geldstrafe iHv 480,-- EUR verurteilt. Mit Urteil eines Landesgerichts vom 14.11.2022 wurde er wegen des Vergehens der Körperverletzung nach §§ 83 Abs. 1, Abs. 3 Z 2 StGB und des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch nach §§ 15, 127, 129 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 Z 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Monaten verurteilt, wobei ein Teil der verhängten Freiheitsstrafe von neun Monaten unter Setzung einer Probezeit bedingt nachgesehen wurde (der unbedingte Strafteil betrug drei Monate).Mit Urteil eines Landesgerichts vom 14.11.2022 wurde er wegen des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraphen 83, Absatz eins,, Absatz 3, Ziffer 2, StGB und des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 15, 127, 129, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, Ziffer eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Monaten verurteilt, wobei ein Teil der verhängten Freiheitsstrafe von neun Monaten unter Setzung einer Probezeit bedingt nachgesehen wurde (der unbedingte Strafteil betrug drei Monate). 1.3.
- Mit Bescheid vom 02.01.2023 erließ das BFA ein auf die Dauer von 5 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot gegen den BF, erteilte keinen Durchsetzungsaufschub und erkannte die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde ab. 1.3.
- In Österreich lebt eine XXXX Lebensgefährtin des BF. Nennenswerte soziale Beziehungen bestanden aber nicht. Der BF hat in Österreich zuletzt als XXXX gearbeitet, ging jedoch seit XXXX 2020 bis zu seiner Inhaftierung keiner Erwerbstätigkeit mehr nach (vgl. XXXX ). Der BF war ausreisewillig. Er war zum Zeitpunkt der Inschubhaftnahme in Österreich beruflich nicht verankert, verfügte im Haftzeitraum jedoch über 697,05 EUR, da er in der Strafhaft von XXXX gearbeitet hatte (vgl. XXXX ).1.3.
- In Österreich lebt eine römisch 40 Lebensgefährtin des BF. Nennenswerte soziale Beziehungen bestanden aber nicht. Der BF hat in Österreich zuletzt als römisch 40 gearbeitet, ging jedoch seit römisch 40 2020 bis zu seiner Inhaftierung keiner Erwerbstätigkeit mehr nach vergleiche römisch 40 ). Der BF war ausreisewillig. Er war zum Zeitpunkt der Inschubhaftnahme in Österreich beruflich nicht verankert, verfügte im Haftzeitraum jedoch über 697,05 EUR, da er in der Strafhaft von römisch 40 gearbeitet hatte vergleiche römisch 40 ).
- Beweiswürdigung: Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt des Bundesamtes, in den vorliegenden Akt des Bundesverwaltungsgerichtes, in das Zentrale Fremdenregister, in das Strafregister, in das Grundversorgungs-Informationssystem, in das Zentrale Melderegister und in die Anhaltedatei des Bundesministeriums für Inneres. 2.
- Zum Verfahrensgang 2.1.
- Die Feststellungen zum Verfahrensgang ergeben sich aus dem Akt des Bundesamtes und dem Akt des Bundesverwaltungsgerichtes. Diesen Feststellungen wurde im Verfahren nicht entgegengetreten. 2.1.
- Die Feststellungen zur Festnahme und Anhaltung des BF in Strafhaft bis 02.01.2023 und den diesbezüglichen Verständigungen des Bundesamtes durch die zuständige Justizanstalt darüber, ergeben sich aus dem Auszug (vgl. XXXX ) sowie den Schreiben der Justizanstalt vom 22.11.2022, die im Verwaltungsakt einliegen (vgl. XXXX ). Daraus ergibt sich auch zweifelsfrei, dass das BFA – entgegen dem Vorbringen in seiner Stellungnahme vom 19.01.2023 anlässlich der Aktenvorlage – bereits am 22.11.2022 über das errechnete und tatsächliche Strafende am 02.01.2023, 08:00 Uhr informiert wurde. Dass das Bundesamt bereits am 04.10.2022 über die Festnahme und U-Haft des BF informiert war und am 04.10.2022 einen Festnahmeantrag betreffend den BF erließ und darin festhielt, dass der BF sich in U-Haft/Strafhaft befinde und beabsichtigt sei, gegen den BF eine aufenthaltsbeendende Maßnahme zu erlassen und anschließend die Abschiebung in sein Heimatland durchzuführen, ergibt sich aus dem im Akt einliegenden Auszug (vgl. XXXX ) und Festnahmeauftrag des BFA vom 04.10.2022 (vgl. XXXX ). Dass dem BF am 11.10.2022 Parteiengehör eingeräumt wurde mit einer Frist zur Stellungnahme von zehn Tagen und zu diesem Zeitpunkt noch keine Einvernahme des BF hierzu stattgefunden hat, ergibt sich ebenfalls aus dem Verwaltungsakt. Dass der BF keine Stellungnahme erstattet hat, ergibt sich ebenso unzweifelhaft aus dem Verwaltungsakt und wurde dies auch in der Beschwerde nicht bestritten.2.1.
- Die Feststellungen zur Festnahme und Anhaltung des BF in Strafhaft bis 02.01.2023 und den diesbezüglichen Verständigungen des Bundesamtes durch die zuständige Justizanstalt darüber, ergeben sich aus dem Auszug vergleiche römisch 40 ) sowie den Schreiben der Justizanstalt vom 22.11.2022, die im Verwaltungsakt einliegen vergleiche römisch 40 ). Daraus ergibt sich auch zweifelsfrei, dass das BFA – entgegen dem Vorbringen in seiner Stellungnahme vom 19.01.2023 anlässlich der Aktenvorlage – bereits am 22.11.2022 über das errechnete und tatsächliche Strafende am 02.01.2023, 08:00 Uhr informiert wurde. Dass das Bundesamt bereits am 04.10.2022 über die Festnahme und U-Haft des BF informiert war und am 04.10.2022 einen Festnahmeantrag betreffend den BF erließ und darin festhielt, dass der BF sich in U-Haft/Strafhaft befinde und beabsichtigt sei, gegen den BF eine aufenthaltsbeendende Maßnahme zu erlassen und anschließend die Abschiebung in sein Heimatland durchzuführen, ergibt sich aus dem im Akt einliegenden Auszug vergleiche römisch 40 ) und Festnahmeauftrag des BFA vom 04.10.2022 vergleiche römisch 40 ). Dass dem BF am 11.10.2022 Parteiengehör eingeräumt wurde mit einer Frist zur Stellungnahme von zehn Tagen und zu diesem Zeitpunkt noch keine Einvernahme des BF hierzu stattgefunden hat, ergibt sich ebenfalls aus dem Verwaltungsakt. Dass der BF keine Stellungnahme erstattet hat, ergibt sich ebenso unzweifelhaft aus dem Verwaltungsakt und wurde dies auch in der Beschwerde nicht bestritten. 2.1.
- Dass für den BF ein spanischer Reisepass vorlag, ergibt sich aus der Effektverwaltung der Anhalte- und Vollzugsdatei. Dass dieser eine aufrechte Gültigkeit aufwies, ergibt sich aus einer Reisepasskopie, die im Akt einliegt (vgl. XXXX ). Die Feststellungen zu den vom Bundesamt während der Anhaltung des BF in Strafhaft getroffenen Schritten ergeben sich, wie dargelegt, aus dem Aktinhalt. Andere bzw. weitere Bemühungen des Bundesamtes während der Anhaltung des BF in Strafhaft, die eine Abschiebung anschließend an die Strafhaft ermöglicht hätten, ergeben sich nicht aus dem vorgelegten Verwaltungsakt (obwohl für den Beschwerdeführer ein gültiger spanischer Reisepass vorlag, wie sich aus der Anhalte- und Vollzugsdatei ergibt) und wurden auch in der Stellungnahme des BFA vom 19.01.2023 nicht substantiiert vorgebracht. 2.1.
- Dass für den BF ein spanischer Reisepass vorlag, ergibt sich aus der Effektverwaltung der Anhalte- und Vollzugsdatei. Dass dieser eine aufrechte Gültigkeit aufwies, ergibt sich aus einer Reisepasskopie, die im Akt einliegt vergleiche römisch 40 ). Die Feststellungen zu den vom Bundesamt während der Anhaltung des BF in Strafhaft getroffenen Schritten ergeben sich, wie dargelegt, aus dem Aktinhalt. Andere bzw. weitere Bemühungen des Bundesamtes während der Anhaltung des BF in Strafhaft, die eine Abschiebung anschließend an die Strafhaft ermöglicht hätten, ergeben sich nicht aus dem vorgelegten Verwaltungsakt (obwohl für den Beschwerdeführer ein gültiger spanischer Reisepass vorlag, wie sich aus der Anhalte- und Vollzugsdatei ergibt) und wurden auch in der Stellungnahme des BFA vom 19.01.2023 nicht substantiiert vorgebracht. 2.1.
- Die Feststellung zu der am 20.01.2023 durchgeführten Abschiebung des BF nach Spanien, ergibt sich aus dem im Verwaltungsakt einliegenden Abschiebebericht und einem aktuellen Auszug aus der Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung (vgl. XXXX ).2.1.
- Die Feststellung zu der am 20.01.2023 durchgeführten Abschiebung des BF nach Spanien, ergibt sich aus dem im Verwaltungsakt einliegenden Abschiebebericht und einem aktuellen Auszug aus der Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung vergleiche römisch 40 ). 2.
- Zur Person des BF und den Voraussetzungen der Schubhaft 2.2.
- Die Feststellungen zur Identität des BF beruhen auf der im Verwaltungsakt einliegenden Kopie seines Reisepasses und wurden nicht bestritten. Anhaltspunkte dafür, dass er die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt, sind im Verfahren nicht hervorgekommen, ebenso wenig besteht aufgrund seiner Angaben ein Zweifel an seiner Volljährigkeit. Dass es sich beim BF weder um einen Asylberechtigten noch um einen subsidiär Schutzberechtigten handelt, ergibt sich aus der Einsicht in das Zentrale Fremdenregister. 2.2.
- Es haben sich keine Anhaltspunkte ergeben, wonach beim BF eine Haftunfähigkeit vorgelegen hätte und wurde ein solche auch in der Beschwerde nicht behauptet. Auch aus der Einsicht in die Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung ergeben sich keine auffälligen Arztbesuche, die das Bestehen von ernsthaften, die Haftfähigkeit beeinträchtigenden Erkrankungen vermuten lassen hätten. Dass der BF Zugang zu allenfalls benötigter medizinischer Behandlung hatte, ist unzweifelhaft. 2.2.
- Dass der BF von 02.01.2023 bis 20.01.2023 in Schubhaft angehalten wurde, ergibt sich aus dem Verwaltungsakt und den damit übereinstimmenden Angaben in der Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung. Überdies wurde ein mit 20.01.2023 datierter Abschiebebericht betreffend den BF vom BFA vorgelegt. 2.
- Zur Fluchtgefahr, zum Sicherungsbedarf und zur Verhältnismäßigkeit 2.3.
- Dass sich der BF zum Teil unter Umgehung des Meldegesetzes in Österreich aufgehalten hat, ergibt sich bereits aus der Einsicht in das Zentrale Melderegister. 2.3.
- Die festgestellte Straffälligkeit des BF ergibt sich aus der Einsichtnahme in das Strafregister und die im Verwaltungsakt einliegenden Urteile. 2.3.
- Dass der BF am 02.10.2022 festgenommen und am 03.10.2022 in Untersuchungshaft genommen wurde und sich anschließend bis zu seiner Inschubhaftnahme in Strafhaft befand, ergibt sich aus der im Verwaltungsakt einliegenden Vollzugsinformation. 2.3.
- Aus dem im Verwaltungsakt einliegenden Bescheid des BFA vom 02.01.2023 ergibt sich, dass gegen den BF ein auf die Dauer von 5 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen, kein Durchsetzungsaufschub erteilt und einer Beschwerde dagegen die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde. 2.3.
- Aus der Aktenlage ergibt sich nicht, dass der BF einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hätte, der vom BFA am 14.12.2022 abgewiesen worden wäre, wie vom BFA in seiner Stellungnahme vom 19.01.2023 behauptet. Vielmehr hat der BF keinen diesbezüglichen Antrag gestellt, wie sich aus dem IZR und den übrigen Aktenbestandteilen ergibt. Ein entsprechender Antrag geht zudem weder aus dem Inhalt der beiden Bescheide noch der Beschwerdeschrift hervor. Zudem beziehen sich die diesbezüglichen Ausführungen der Behörde in der Stellungnahme auf eine Person mit Rückkehrentscheidung nach Georgien. 2.3.
- Die Feststellungen zu den familiären und sozialen Bindungen in Österreich ergeben sich aus den Angaben des BF in seiner Einvernahme vor dem BFA am 02.01.2023 sowie einer Einsichtnahme in die Anhalte- und Vollzugsdatei. Zwar hat der BF mit Ausnahme der Rechtsberatung und Rückkehrberatung der BBU drei Angehörigenbesuche erhalten. Dass er enge Kontakte in Österreich hätte, wurde in der Beschwerde jedoch nicht substantiiert dargetan. So ist insbesondere darauf hinzuweisen, dass der BF selbst im Rahmen seiner Einvernahme vor dem BFA am 02.01.2023 angab, dass er in Österreich keine Angehörigen habe, „nur seine Freundin“. In diesem Zusammenhang ist insbesondere relevant, dass der BF auch durch seine Freundin nicht davon abgehalten werden konnte, strafrechtlich in Erscheinung zu treten und teilweise im Verborgenen zu leben. Zudem befinden sich die Verwandten des BF in Spanien, was angesichts seiner Angaben ebenfalls gegen die Existenz von maßgeblichen sozialen Anknüpfungspunkten spricht. Auch eine berufliche Verankerung ist dabei, abgesehen von früheren Tätigkeiten als XXXX , nicht hervorgekommen (vgl. Einvernahme des BF durch das BFA vom 02.01.2023, XXXX , und Versicherungsdatenauszug, XXXX ). Dass der BF zum Zeitpunkt der Schubhaft in Österreich jedoch über 697,05 EUR verfügte, da er in der Strafhaft gearbeitet hatte, ergibt sich aus einer Einsichtnahme in die Anhaltedatei sowie aus den Angaben des BF in der Einvernahme vom 02.01.2023 und der Bestätigung der Justizanstalt
§ 66aAl
VG (vgl. XXXX ).2.3.6. Die Feststellungen zu den familiären und sozialen Bindungen in Österreich ergeben sich aus den Angaben des BF in seiner Einvernahme vor dem BFA am 02.01.2023 sowie einer Einsichtnahme in die Anhalte- und Vollzugsdatei. Zwar hat der BF mit Ausnahme der Rechtsberatung und Rückkehrberatung der BBU drei Angehörigenbesuche erhalten. Dass er enge Kontakte in Österreich hätte, wurde in der Beschwerde jedoch nicht substantiiert dargetan. So ist insbesondere darauf hinzuweisen, dass der BF selbst im Rahmen seiner Einvernahme vor dem BFA am 02.01.2023 angab, dass er in Österreich keine Angehörigen habe, „nur seine Freundin“. In diesem Zusammenhang ist insbesondere relevant, dass der BF auch durch seine Freundin nicht davon abgehalten werden konnte, strafrechtlich in Erscheinung zu treten und teilweise im Verborgenen zu leben. Zudem befinden sich die Verwandten des BF in Spanien, was angesichts seiner Angaben ebenfalls gegen die Existenz von maßgeblichen sozialen Anknüpfungspunkten spricht. Auch eine berufliche Verankerung ist dabei, abgesehen von früheren Tätigkeiten als römisch 40 , nicht hervorgekommen vergleiche Einvernahme des BF durch das BFA vom 02.01.2023, römisch 40 , und Versicherungsdatenauszug, römisch 40 ). Dass der BF zum Zeitpunkt der Schubhaft in Österreich jedoch über 697,05 EUR verfügte, da er in der Strafhaft gearbeitet hatte, ergibt sich aus einer Einsichtnahme in die Anhaltedatei sowie aus den Angaben des BF in der Einvernahme vom 02.01.2023 und der Bestätigung der Justizanstalt
Paragraph 66 a, AlVG vergleiche römisch 40 ). 2.3.
- Weitere Beweise waren wegen Entscheidungsreife nicht aufzunehmen.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Zu Spruchteil A. - Spruchpunkt I. - Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft3.
- Zu Spruchteil A. - Spruchpunkt römisch eins. - Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft 3.1.
- Gesetzliche Grundlagen: Schubhaft (FPG) „§ 76
(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden., „§ 76
(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2)Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit
§ 67gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder2.
dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem
- Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
- die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
(2)Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn, 1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit
Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder,
- dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem
- Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder,
- die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen. Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetztBedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (Paragraph 59, Absatz 5,), so steht dies der Anwendung der Ziffer eins, nicht entgegen. In den Fällen des Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG gilt Ziffer eins, mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt
(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Absatz 2 und Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;1a. ob der Fremde eine Verpflichtung
§ 46Abs.
2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid
§ 46Abs.
2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;
- ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
- ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
- ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
- ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
- ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere soferna. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oderc. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
- ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
- ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebiets-beschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme
§§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b Asyl
G 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,, 1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;, 1a. ob der Fremde eine Verpflichtung
Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid
Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;,
- ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;,
- ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;,
- ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;,
- ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;,
- ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern, a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,, b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder, c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;,
- ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;,
- ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebiets-beschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme
Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;, 9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist
§ 57
AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide
§ 57AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist
Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide
Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(5)Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.“
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß.“ Gelinderes Mittel (FPG) „§ 77
(1)Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1.„§ 77
(1)Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in Paragraph 76, genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer eins,
(2)Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
(2)Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
(3)Gelindere Mittel sind insbesondere die Anordnung,
- in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen,
- sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder
- eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen;
(3)Gelindere Mittel sind insbesondere die Anordnung,,
- in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen,,
- sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder,
- eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen;
(4)Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Abs. 3 nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt § 80 mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird
(4)Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Absatz 3, nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt Paragraph 80, mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird
(5)Die Anwendung eines gelinderen Mittels steht der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.
(6)Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung
Abs. 3 Z 2 hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.
(6)Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung
Absatz 3, Ziffer 2, hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (Paragraph 7, Absatz eins, VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.
(7)Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit
Abs. 3 Z 3 regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.
(7)Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit
Absatz 3, Ziffer 3, regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.
(8)Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist
§ 57
AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide
§ 57AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(8)Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist
Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide
Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(9)Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme
Abs. 3 Z 1 Vorsorge treffen.“
(9)Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme
Absatz 3, Ziffer eins, Vorsorge treffen.“ Dauer der Schubhaft (FPG) „§ 80.
(1)Das Bundesamt ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann.
(2)Die Schubhaftdauer darf, vorbehaltlich des Abs. 5 und der Dublin-Verordnung, grundsätzlich,
- drei Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen mündigen Minderjährigen angeordnet wird;
- sechs Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das
- Lebensjahr vollendet hat, angeordnet wird und kein Fall der Abs. 3 und 4 vorliegt
(2)Die Schubhaftdauer darf, vorbehaltlich des Absatz 5 und der Dublin-Verordnung, grundsätzlich,,
- drei Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen mündigen Minderjährigen angeordnet wird;,
- sechs Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das
- Lebensjahr vollendet hat, angeordnet wird und kein Fall der Absatz 3 und 4 vorliegt
(3)Darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil über einen Antrag
§ 51
noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.
(3)Darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil über einen Antrag
Paragraph 51, noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.
(4)Kann ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil,
- die Feststellung seiner Identität und der Staatsangehörigkeit, insbesondere zum Zweck der Erlangung eines Ersatzreisedokumentes, nicht möglich ist,
- eine für die Ein- oder Durchreise erforderliche Bewilligung eines anderen Staates nicht vorliegt,
- der Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (§ 13) widersetzt, oder
- die Abschiebung dadurch, dass der Fremde sich bereits einmal dem Verfahren entzogen oder ein Abschiebungshindernis auf sonstige Weise zu vertreten hat, gefährdet erscheint
(4)Kann ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil,,
- die Feststellung seiner Identität und der Staatsangehörigkeit, insbesondere zum Zweck der Erlangung eines Ersatzreisedokumentes, nicht möglich ist,,
- eine für die Ein- oder Durchreise erforderliche Bewilligung eines anderen Staates nicht vorliegt,,
- der Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (Paragraph 13,) widersetzt, oder,
- die Abschiebung dadurch, dass der Fremde sich bereits einmal dem Verfahren entzogen oder ein Abschiebungshindernis auf sonstige Weise zu vertreten hat, gefährdet erscheint kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Abs. 2 Z 2 und Abs. 3 höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden.
(5)Abweichend von Abs. 2 und vorbehaltlich der Dublin-Verordnung darf die Schubhaft, sofern sie gegen einenkann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 3, höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden.,
(5)Abweichend von Absatz 2 und vorbehaltlich der Dublin-Verordnung darf die Schubhaft, sofern sie gegen einen Asylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, angeordnet wurde, bis zum Zeitpunkt des Eintritts der Durchsetzbarkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme die Dauer von 10 Monaten nicht überschreiten. Wird die Schubhaft über diesen Zeitpunkt hinaus aufrechterhalten oder nach diesem Zeitpunkt neuerlich angeordnet, ist die Dauer der bis dahin vollzogenen Schubhaft auf die Dauer
Abs. 2 oder 4 anzurechnen.
(5a)In den Fällen des § 76 Abs. 2 letzter Satz ist auf die Schubhaftdauer
Abs. 5 auch die Dauer der auf denAsylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, angeordnet wurde, bis zum Zeitpunkt des Eintritts der Durchsetzbarkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme die Dauer von 10 Monaten nicht überschreiten. Wird die Schubhaft über diesen Zeitpunkt hinaus aufrechterhalten oder nach diesem Zeitpunkt neuerlich angeordnet, ist die Dauer der bis dahin vollzogenen Schubhaft auf die Dauer
Absatz 2, oder 4 anzurechnen.,
(5a)In den Fällen des Paragraph 76, Absatz 2, letzter Satz ist auf die Schubhaftdauer
Absatz 5, auch die Dauer der auf den Festnahmeauftrag gestützten Anhaltung anzurechnen, soweit sie nach Stellung des Antrags auf internationalen Schutz
§ 40Abs.
5 BFA VG aufrechterhalten wurde. Die Anrechnung
Abs. 5 letzter Satz bleibt davon Schutz
Paragraph 40, Absatz 5, BFA VG aufrechterhalten wurde. Die Anrechnung
Absatz 5, letzter Satz bleibt davon unberührt.
(6)Das Bundesamt hat von Amts wegen die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft längstens alle vierunberührt.,
(6)Das Bundesamt hat von Amts wegen die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft längstens alle vier Wochen zu überprüfen. Ist eine Beschwerde
§ 22aAbs. 1 Z 3 BFA-VG anhängig, hat diesfalls die
Wochen zu überprüfen. Ist eine Beschwerde
Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG anhängig, hat diesfalls die amtswegige Überprüfung zu entfallen.
(7)Das Bundesamt hat einen Fremden, der ausschließlich aus den Gründen des Abs. 3 oder 4 in Schubhaft
(7)Das Bundesamt hat einen Fremden, der ausschließlich aus den Gründen des Absatz 3, oder 4 in Schubhaft anzuhalten ist, hievon unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen.“ Anwendungsbereich (Rückführungsrichtlinie) „Art 2.
(1)Diese Richtlinie findet Anwendung auf illegal im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufhältige Drittstaatsangehörige.“ Inhaftnahme (Rückführungsrichtlinie) „Art 15.
(1)Sofern in dem konkreten Fall keine anderen ausreichenden, jedoch weniger intensiven Zwangsmaßnahmen wirksam angewandt werden können, dürfen die Mitgliedstaaten Drittstaatsangehörige, gegen die ein Rückkehrverfahren anhängig ist, nur in Haft nehmen, um deren Rückkehr vorzubereiten und/oder die Abschiebung durchzuführen, (…)
(5)Die Haft wird so lange aufrechterhalten, wie die in Absatz 1 dargelegten Umstände gegeben sind und wie dies erforderlich ist, um den erfolgreichen Vollzug der Abschiebung zu gewährleisten. Jeder Mitgliedstaat legt eine Höchsthaftdauer fest, die sechs Monate nicht überschreiten darf.
(6)Die Mitgliedstaaten dürfen den in Absatz 5 genannten Zeitraum nicht verlängern; lediglich in den Fällen, in denen die Abschiebungsmaßnahme trotz ihrer angemessenen Bemühungen aufgrund der nachstehend genannten Faktoren wahrscheinlich länger dauern wird, dürfen sie diesen Zeitraum im Einklang mit dem einzelstaatlichen Recht um höchstens zwölf Monate verlängern:a. mangelnde Kooperationsbereitschaft seitens der betroffenen Drittstaatsangehörigen oder,b. Verzögerung bei der Übermittlung der erforderlichen Unterlagen durch Drittstaaten.“
(6)Die Mitgliedstaaten dürfen den in Absatz 5 genannten Zeitraum nicht verlängern; lediglich in den Fällen, in denen die Abschiebungsmaßnahme trotz ihrer angemessenen Bemühungen aufgrund der nachstehend genannten Faktoren wahrscheinlich länger dauern wird, dürfen sie diesen Zeitraum im Einklang mit dem einzelstaatlichen Recht um höchstens zwölf Monate verlängern:, a. mangelnde Kooperationsbereitschaft seitens der betroffenen Drittstaatsangehörigen oder,, b. Verzögerung bei der Übermittlung der erforderlichen Unterlagen durch Drittstaaten.“ Der mit „Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft“ überschriebene § 22a des BFA-Verfahrensgesetzes lautet:Der mit „Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft“ überschriebene Paragraph 22 a, des BFA-Verfahrensgesetzes lautet: „§ 22a.
(1)Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn
- er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,
- er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder
- gegen ihn Schubhaft
dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.
(1a)Für Beschwerden
Abs. 1 gelten die für Beschwerden
Art. 130Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des Vw
GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
(1a)Für Beschwerden
Absatz eins, gelten die für Beschwerden
Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anwendbaren Bestimmungen des Vw
GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
(2)Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer
§ 13Abs.
3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.
(2)Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer
Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.
(3)Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
(4)Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde
Abs. 1 bereits eingebracht wurde.
(4)Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde
Absatz eins, bereits eingebracht wurde.
(5)Gegen die Anordnung der Schubhaft ist eine Vorstellung nicht zulässig.“ 3.1.
- Zur Judikatur: Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrBVG und des Artikel 5, Absatz eins, Litera f, EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG, erreicht werden (Paragraph 76, Absatz eins, FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675 aus 2012,; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043). Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (Paragraph 76, Absatz 3, FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138). Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der – aktuelle – Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, Zl. 2005/21/0301; 23.09.2010, Zl. 2009/21/0280). Das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme per se vermag zwar keinen Tatbestand zu verwirklichen, der in tauglicher Weise "Fluchtgefahr" zum Ausdruck bringt. Der Existenz einer solchen Maßnahme kommt jedoch im Rahmen der gebotenen einzelfallbezogenen Bewertung der Größe der auf Grund der Verwirklichung eines anderen tauglichen Tatbestandes des § 76 Abs. 3 FPG grundsätzlich anzunehmenden Fluchtgefahr Bedeutung zu (vgl. VwGH vom 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). In einem schon fortgeschrittenen Verfahrensstadium reichen grundsätzlich weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung aus, weil hier die Gefahr des Untertauchens eines Fremden erhöht ist (VwGH vom 20.02.2014, 2013/21/0178).Das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme per se vermag zwar keinen Tatbestand zu verwirklichen, der in tauglicher Weise "Fluchtgefahr" zum Ausdruck bringt. Der Existenz einer solchen Maßnahme kommt jedoch im Rahmen der gebotenen einzelfallbezogenen Bewertung der Größe der auf Grund der Verwirklichung eines anderen tauglichen Tatbestandes des Paragraph 76, Absatz 3, FPG grundsätzlich anzunehmenden Fluchtgefahr Bedeutung zu vergleiche VwGH vom 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). In einem schon fortgeschrittenen Verfahrensstadium reichen grundsätzlich weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung aus, weil hier die Gefahr des Untertauchens eines Fremden erhöht ist (VwGH vom 20.02.2014, 2013/21/0178). „Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd § 77 Abs 1 FPG ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Der Behörde kommt aber dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, 2007/21/0043). Mit anderen Worten: Kann das zu sichernde Ziel auch durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden, dann wäre es rechtswidrig, Schubhaft zu verhängen; in diesem Fall hat die Behörde lediglich die Anordnung des gelinderen Mittels vorzunehmen (Hinweis E 28.05.2008, 2007/21/0246). Der Ermessenspielraum besteht also für die Behörde nur insoweit, als trotz eines die Schubhaft rechtfertigenden Sicherungsbedarfs davon Abstand genommen und bloß ein gelinderes Mittel angeordnet werden kann. Diesbezüglich liegt eine Rechtswidrigkeit nur dann vor, wenn die eingeräumten Grenzen des Ermessens überschritten wurden, also nicht vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht wurde“ (VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, vgl. auch VwGH vom 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008).„Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd Paragraph 77, Absatz eins, FPG ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Der Behörde kommt aber dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, 2007/21/0043). Mit anderen Worten: Kann das zu sichernde Ziel auch durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden, dann wäre es rechtswidrig, Schubhaft zu verhängen; in diesem Fall hat die Behörde lediglich die Anordnung des gelinderen Mittels vorzunehmen (Hinweis E 28.05.2008, 2007/21/0246). Der Ermessenspielraum besteht also für die Behörde nur insoweit, als trotz eines die Schubhaft rechtfertigenden Sicherungsbedarfs davon Abstand genommen und bloß ein gelinderes Mittel angeordnet werden kann. Diesbezüglich liegt eine Rechtswidrigkeit nur dann vor, wenn die eingeräumten Grenzen des Ermessens überschritten wurden, also nicht vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht wurde“ (VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, vergleiche auch VwGH vom 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008). „Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger bedarf es einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis wird dagegen größer sein, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt. Das wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechenden Umständen, wie familiäre Bindungen oder Krankheit, angenommen (vgl. etwa das Erkenntnis vom 22.05.2007, Zl. 006/21/0052, und daran anknüpfend das Erkenntnis vom 29.04.2008, Zl. 2008/21/0085; siehe auch die Erkenntnisse vom 28.02.2008, Zl. 2007/21/0512, und Zl. 2007/21/0391) und wird weiters auch regelmäßig bei Bestehen eines festen Wohnsitzes oder ausreichender beruflicher Bindungen zu unterstellen sein. Mit bestimmten gelinderen Mitteln wird man sich insbesondere dann auseinander zu setzen haben, wenn deren Anordnung vom Fremden konkret ins Treffen geführt wird“ (VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008).„Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger bedarf es einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis wird dagegen größer sein, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt. Das wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechenden Umständen, wie familiäre Bindungen oder Krankheit, angenommen vergleiche etwa das Erkenntnis vom 22.05.2007, Zl. 006/21/0052, und daran anknüpfend das Erkenntnis vom 29.04.2008, Zl. 2008/21/0085; siehe auch die Erkenntnisse vom 28.02.2008, Zl. 2007/21/0512, und Zl. 2007/21/0391) und wird weiters auch regelmäßig bei Bestehen eines festen Wohnsitzes oder ausreichender beruflicher Bindungen zu unterstellen sein. Mit bestimmten gelinderen Mitteln wird man sich insbesondere dann auseinander zu setzen haben, wenn deren Anordnung vom Fremden konkret ins Treffen geführt wird“ (VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008). 3.1.
- Der BF besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft, er ist daher Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1 FPG. Er ist weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter, weshalb die Verhängung der Schubhaft über den BF grundsätzlich – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen – möglich war. Der BF ist spanischer Staatsbürger und somit EU-Bürger. Voraussetzung für die Verhängung der Schubhaft sind das Vorliegen eines Sicherungsbedarfes hinsichtlich der Durchführung bestimmter Verfahren oder der Abschiebung, das Bestehen von Fluchtgefahr sowie die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft. Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kommt darüber hinaus nur dann in Betracht, wenn die Abschiebung auch tatsächlich im Raum steht.3.1.
- Der BF besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft, er ist daher Fremder im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG. Er ist weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter, weshalb die Verhängung der Schubhaft über den BF grundsätzlich – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen – möglich war. Der BF ist spanischer Staatsbürger und somit EU-Bürger. Voraussetzung für die Verhängung der Schubhaft sind das Vorliegen eines Sicherungsbedarfes hinsichtlich der Durchführung bestimmter Verfahren oder der Abschiebung, das Bestehen von Fluchtgefahr sowie die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft. Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kommt darüber hinaus nur dann in Betracht, wenn die Abschiebung auch tatsächlich im Raum steht. 3.1.4.
§ 80Abs.
1 FPG ist das Bundesamt verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes darf Schubhaft stets nur "ultima ratio" sein. Dem entspricht nicht nur die in § 80 Abs. 1 FPG ausdrücklich festgehaltene behördliche Verpflichtung darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauere, vielmehr ist daraus auch abzuleiten, dass das Bundesamt schon von vornherein angehalten ist, im Fall der beabsichtigten Abschiebung eines Fremden ihre Vorgangsweise nach Möglichkeit so einzurichten, dass Schubhaft überhaupt unterbleiben kann. Unterlässt sie das, so ist die Schubhaft unverhältnismäßig (vgl. VwGH vom 15.10.2015, Ro 2015/21/0026).3.1.4.
Paragraph 80, Absatz eins, FPG ist das Bundesamt verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes darf Schubhaft stets nur "ultima ratio" sein. Dem entspricht nicht nur die in Paragraph 80, Absatz eins, FPG ausdrücklich festgehaltene behördliche Verpflichtung darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauere, vielmehr ist daraus auch abzuleiten, dass das Bundesamt schon von vornherein angehalten ist, im Fall der beabsichtigten Abschiebung eines Fremden ihre Vorgangsweise nach Möglichkeit so einzurichten, dass Schubhaft überhaupt unterbleiben kann. Unterlässt sie das, so ist die Schubhaft unverhältnismäßig vergleiche VwGH vom 15.10.2015, Ro 2015/21/0026). Zunächst ist diesbezüglich – wie festgestellt – festzuhalten, dass für den BF, der spanischer Staatsangehöriger und somit EU-Bürger ist, im Haft- und Schubhaftzeitraum ein gültiger spanischer Reisepass vorlag. Bereits mit Schreiben vom 22.11.2022 wurde das BFA durch die Justizanstalt von der Aufnahme des BF in Strafhaft verständigt. Insbesondere wurde das BFA gleichzeitig aber auch über das errechnete und tatsächliche Strafende am 02.01.2023, 08:00 Uhr informiert. Wiederum bereits davor wurde die Behörde darüber informiert, dass der BF am 02.10.2022 festgenommen und am 03.10.2022 in U-Haft genommen wurde (vgl. AS 1). Auch am 04.10.2022 erließ das BFA basierend auf dieser Erkenntnis schließlich auch einen Festnahmeauftrag und hielt darin fest, dass der BF sich in U-Haft/Strafhaft befinde und beabsichtigt sei, gegen den BF eine aufenthaltsbeendende Maßnahme zu erlassen und anschließend die Abschiebung in sein Heimatland durchzuführen (vgl. AS 5). Sogleich wurde das BFA von der Staatsanwaltschaft über die Anklage wegen vorsätzlich begangener strafbarer Handlungen des BF informiert.Zunächst ist diesbezüglich – wie festgestellt – festzuhalten, dass für den BF, der spanischer Staatsangehöriger und somit EU-Bürger ist, im Haft- und Schubhaftzeitraum ein gültiger spanischer Reisepass vorlag. Bereits mit Schreiben vom 22.11.2022 wurde das BFA durch die Justizanstalt von der Aufnahme des BF in Strafhaft verständigt. Insbesondere wurde das BFA gleichzeitig aber auch über das errechnete und tatsächliche Strafende am 02.01.2023, 08:00 Uhr informiert. Wiederum bereits davor wurde die Behörde darüber informiert, dass der BF am 02.10.2022 festgenommen und am 03.10.2022 in U-Haft genommen wurde vergleiche AS 1). Auch am 04.10.2022 erließ das BFA basierend auf dieser Erkenntnis schließlich auch einen Festnahmeauftrag und hielt darin fest, dass der BF sich in U-Haft/Strafhaft befinde und beabsichtigt sei, gegen den BF eine aufenthaltsbeendende Maßnahme zu erlassen und anschließend die Abschiebung in sein Heimatland durchzuführen vergleiche AS 5). Sogleich wurde das BFA von der Staatsanwaltschaft über die Anklage wegen vorsätzlich begangener strafbarer Handlungen des BF informiert. Ungeachtet eines gewährten Parteiengehörs an den BF am 11.10.2022 mit einer Stellungnahmefrist von zehn Tagen und der bereits am 22.11.2022 vorliegenden Kenntnis des BFA vom errechneten Entlassungstermin des BF aus der Strafhaft am 02.01.2023, unternahm das BFA bis zur Entlassung aus der Strafhaft am 02.01.2023 keinen Versuch, den BF einzuvernehmen und erließ erst nach der Entlassung des BF aus der Strafhaft am 02.01.2023 und sogleich stattfindenden Inschubhaftnahme und einer Einvernahme im Polizeianhaltezentrum ein auf die Dauer von 5 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot gegen den BF, erteilte keinen Durchsetzungsaufschub und erkannte die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde ab. Das BFA blieb somit über einen Monat untätig (mit Schreiben vom 22.11.2022 wurde das BFA durch die Justizanstalt über das errechnete und tatsächliche Strafende am 02.01.2023 informiert), wiewohl es zumutbar gewesen wäre, den BF in der Strafhaft einzuvernehmen bzw. das Aufenthaltsverbot gegen den BF bereits während der Strafhaft zu erlassen, um eine Abschiebung unmittelbar nach der Strafhaft zu ermöglichen. Ebenso wenig erfolgte während der Strafhaft – trotz Kenntnis des Entlassungstermins – durch das BFA eine Buchungsanfrage für einen Abschiebeflug für den Zeitraum ab der Entlassung des BF aus der Strafhaft am 02.01.
- Diese Buchungsanfrage erfolgte erstmals am 03.01.2023, somit ebenfalls erst nach der erfolgten Inschubhaftnahme. Sonstige Bemühungen für eine umgehende Abschiebung nach der Strafhaft sind dem Verwaltungsakt nicht zu entnehmen. Die Flugabschiebung des BF erfolgte schließlich am 20.01.
- Hierbei ist insbesondere anzumerken, dass das BFA gehalten gewesen wäre, das Aufenthaltsverbot und eine Flugbuchung zum absehbaren Ende der Strafhaft hin zügig zu organisieren, wobei angesichts des Umstandes, dass der BF identifiziert war, Unionsbürger ist, ein gültiger spanischer Reisepass auflag und es sich um einen Flug innerhalb der EU, nämlich nach Spanien, handelte, das BFA die Vorgangsweise so einzurichten gehabt hätte, dass die Schubhaft überhaupt unterbleiben kann. Aus dem angefochtenen Bescheid geht eine aus den Umständen des Einzelfalles ergebende andere Sicht hinsichtlich einer mangelnden früheren Möglichkeit der Flugbuchung und Außerlandesbringung nicht hervor. Da das Bundesamt im angefochtenen Schubhaftbescheid keine Umstände ins Treffen geführt hat, die es im vorliegenden Fall ausnahmsweise gestattet hätten, die Außerlandesbringung des BF nicht zügig zu betreiben und seiner Verpflichtung im Sinne des § 80 Abs. 1 FPG, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert bzw. diese überhaupt unterbleiben kann, nicht entsprochen hat, erweist sich die mit Bescheid vom 02.01.2023 angeordnete Schubhaft als unverhältnismäßig.Da das Bundesamt im angefochtenen Schubhaftbescheid keine Umstände ins Treffen geführt hat, die es im vorliegenden Fall ausnahmsweise gestattet hätten, die Außerlandesbringung des BF nicht zügig zu betreiben und seiner Verpflichtung im Sinne des Paragraph 80, Absatz eins, FPG, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert bzw. diese überhaupt unterbleiben kann, nicht entsprochen hat, erweist sich die mit Bescheid vom 02.01.2023 angeordnete Schubhaft als unverhältnismäßig. Derartige Umstände wurden auch in der abgegebenen Stellungnahme des BFA vom 20.01.2023 nicht substantiiert vorgebracht. Insofern behauptet wurde, dass die Entlassung des BF der Behörde zum ersten Mal am 27.12.2022 mitgeteilt worden sei mittels Übermittlung der täglichen Entlassungsliste aus der Justizanstalt, ist dem entgegenzuhalten, dass die Behörde bereits am 22.11.2022 über das errechnete und tatsächliche Strafende am 02.01.2023, 08:00 Uhr informiert wurde, wie sich aus dem Akteninhalt ergibt (vgl. AS 18ff). Am 28.12.2022 wurde das BFA von der Justizanstalt lediglich erneut über die bevorstehende Entlassung des BF am 02.01.2023 informiert.Derartige Umstände wurden auch in der abgegebenen Stellungnahme des BFA vom 20.01.2023 nicht substantiiert vorgebracht. Insofern behauptet wurde, dass die Entlassung des BF der Behörde zum ersten Mal am 27.12.2022 mitgeteilt worden sei mittels Übermittlung der täglichen Entlassungsliste aus der Justizanstalt, ist dem entgegenzuhalten, dass die Behörde bereits am 22.11.2022 über das errechnete und tatsächliche Strafende am 02.01.2023, 08:00 Uhr informiert wurde, wie sich aus dem Akteninhalt ergibt vergleiche AS 18ff). Am 28.12.2022 wurde das BFA von der Justizanstalt lediglich erneut über die bevorstehende Entlassung des BF am 02.01.2023 informiert. Da im vorliegenden Fall das Bundesamt seiner Verpflichtung im Sinne des § 80 Abs. 1 FPG, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert (bzw. überhaupt unterbleiben kann), nicht entsprochen hat, erweist sich die mit Bescheid vom 02.01.2023 angeordnete Schubhaft als unverhältnismäßig.Da im vorliegenden Fall das Bundesamt seiner Verpflichtung im Sinne des Paragraph 80, Absatz eins, FPG, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert (bzw. überhaupt unterbleiben kann), nicht entsprochen hat, erweist sich die mit Bescheid vom 02.01.2023 angeordnete Schubhaft als unverhältnismäßig. Schon aus diesem Grund ist der angefochtene Bescheid für rechtswidrig zu erklären. 3.1.
- Angemerkt wird der Vollständigkeit halber zudem, dass wenngleich der angefochtene Bescheid
Bezeichnung und Zeitpunkt seines Erlassens (während der Strafhaft) an sich korrekt als „Bescheid“ und nicht als „Mandatsbescheid“ erlassen wurde, da der BF bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung nicht bloß kurzfristig in Haft war, dieser jedoch ein ordentliches Ermittlungsverfahren samt nachvollziehbarer Begründung vermissen lässt.
§ 76Abs.
4 FPG ist die Schubhaft schriftlich mit Bescheid anzuordnen. Dieser ist
§ 57
AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Sowohl aus dem Gesetzestext als auch aus den Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage geht deutlich hervor, dass der Gesetzgeber die Verhängung der Schubhaft jedenfalls dann nicht im Mandatsverfahren zulassen wollte, wenn sich der Fremde bereits aus einem anderen Grund in Haft befindet und diese Anhaltung nicht bloß kurzfristig ist. In diesem Fall liegt nämlich keine Gefahr im Verzug dahingehend vor, dass sich ein Fremder (etwa) seiner Abschiebung entziehen könnte. Es ist somit in den Fällen, in denen ein Fremder bei Einleitung des Verfahrens zur Erlassung eines die Schubhaft anordnenden Bescheides nicht bloß kurzfristig in Haft angehalten wird, geboten, im Fall der beabsichtigten Erlassung eines die Schubhaft anordnenden Bescheides ein Ermittlungsverfahren durchzuführen. Das Ergebnis dieses Verfahrens ist dem Fremden im Rahmen des ihm zustehenden Parteiengehörs zur Kenntnis zu bringen, um die rechtzeitige Wahrnehmung seiner Rechtsschutzbehelfe, die ihm nach Erlassung des Bescheides zustehen, nicht zu vereiteln (vgl. VwGH vom 27.01.2010, 2009/21/0009).
Paragraph 76, Absatz 4, FPG ist die Schubhaft schriftlich mit Bescheid anzuordnen. Dieser ist
Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Sowohl aus dem Gesetzestext als auch aus den Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage geht deutlich hervor, dass der Gesetzgeber die Verhängung der Schubhaft jedenfalls dann nicht im Mandatsverfahren zulassen wollte, wenn sich der Fremde bereits aus einem anderen Grund in Haft befindet und diese Anhaltung nicht bloß kurzfristig ist. In diesem Fall liegt nämlich keine Gefahr im Verzug dahingehend vor, dass sich ein Fremder (etwa) seiner Abschiebung entziehen könnte. Es ist somit in den Fällen, in denen ein Fremder bei Einleitung des Verfahrens zur Erlassung eines die Schubhaft anordnenden Bescheides nicht bloß kurzfristig in Haft angehalten wird, geboten, im Fall der beabsichtigten Erlassung eines die Schubhaft anordnenden Bescheides ein Ermittlungsverfahren durchzuführen. Das Ergebnis dieses Verfahrens ist dem Fremden im Rahmen des ihm zustehenden Parteiengehörs zur Kenntnis zu bringen, um die rechtzeitige Wahrnehmung seiner Rechtsschutzbehelfe, die ihm nach Erlassung des Bescheides zustehen, nicht zu vereiteln vergleiche VwGH vom 27.01.2010, 2009/21/0009). Das Bundesamt richtete zwar im Schubhaftverfahren – soweit zeitgerecht – mit Schreiben vom 11.10.2022 ein Parteiengehör an den BF, das dieser ohne Angabe von Gründen nicht innerhalb der eingeräumten Frist beantwortete. Es unterließ aber jegliche (weitere) Ermittlungstätigkeit während der Anhaltung in Strafhaft und führte auch keine Einvernahme innerhalb des verbliebenen Haftzeitraumes anlässlich der beabsichtigten Erlassung des Schubhaftbescheides durch. Wenngleich der Bescheid, wie bereits dargelegt, rechtzeitig und mit richtiger Bezeichnung erging, so lässt er keineswegs auf eine davor ergangene ausreichende Ermittlungstätigkeit und ausreichende Begründung schließen, erfüllt vielmehr (bloß) die Kriterien eines Mandatsbescheides bzw. Mandatsverfahrens. So stützt sich die Begründung des Bescheides im Wesentlichen beinahe ausschließlich auf die Strafffälligkeit und das während seiner Strafhaft gegen den BF eingeleitete Verfahren zur Erlassung eines Aufenthaltsverbots, wohingegen eine Auseinandersetzung zur Bereitschaft des BF, Österreich freiwillig zu verlassen, gar nicht erfolgte. Die Prüfung der Verhältnismäßigkeit sowie einer etwaigen Möglichkeit der Auferlegung gelinderer Mittel erfolgte zudem ebenfalls äußerst rudimentär. Auch aus diesem Grund war der angefochtene Bescheid für rechtswidrig zu erklären. 3.1.6. War der Schubhaftbescheid rechtswidrig, so muss das auch für die auf den Schubhaftbescheid gestützte Anhaltung gelten (VwGH vom 11.06.2013, 2012/21/0114). Die Anhaltung des BF in Schubhaft von 02.01.2023 bis 20.01.2023 war daher rechtswidrig. 3.1.7. Der Beschwerde war
§ 22aAbs. 1 Z 3 BFA-VG i
Vm § 76 Abs. 2 Z 2 FPG stattzugeben und der angefochtene Schubhaftbescheid sowie die daran anknüpfende Anhaltung des BF in Schubhaft für rechtswidrig zu erklären.3.1.7. Der Beschwerde war
Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG stattzugeben und der angefochtene Schubhaftbescheid sowie die daran anknüpfende Anhaltung des BF in Schubhaft für rechtswidrig zu erklären. 3.
- Zu Spruchteil A. – Spruchpunkte II. - III. – Kostenersatz3.
- Zu Spruchteil A. – Spruchpunkte römisch zwei. - römisch drei. – Kostenersatz 3.2.
- § 35 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) sowie die VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV) lauten auszugsweise:3.2.
- Paragraph 35, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) sowie die VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV) lauten auszugsweise: Kosten im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer Verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (FPG) „§ 35.
(1)Die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.„§ 35.
(1)Die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.
(2)Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei
(3)Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.
(4)Als Aufwendungen
Abs. 1 gelten:
- die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat,
- die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren, sowie
- die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand.
(4)Als Aufwendungen
Absatz eins, gelten:,
- die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat,,
- die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren, sowie,
- die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand.
(5)Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht.
(6)Die §§ 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz
Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.
(6)Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz
Absatz eins, sinngemäß anzuwenden.
(7)Aufwandersatz ist auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden.“ VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV) „§ 1. Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt
Art. 130Abs.
1 Z 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes – B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze
Art. 130Abs.
2 Z 1 B-VG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge wird wie folgt festgesetzt:
- Ersatz des Schriftsatzaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 737,60 Euro
- Ersatz des Verhandlungsaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 922,00 Euro
- Ersatz des Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 57,40 Euro
- Ersatz des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 368,80 Euro
- Ersatz des Verhandlungsaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 461,00 Euro„§
- Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer 2, des Bundes-Verfassungsgesetzes – B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,, und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze
Artikel 130
, Absatz 2, Ziffer eins, B-VG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge wird wie folgt festgesetzt:,
- Ersatz des Schriftsatzaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 737,60 Euro,
- Ersatz des Verhandlungsaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 922,00 Euro ,
- Ersatz des Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 57,40 Euro,
- Ersatz des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 368,80 Euro,
- Ersatz des Verhandlungsaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 461,00 Euro (…)“ 3.2.2.
§ 35Abs. 1 Vw
GVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist
Abs. 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist
Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind
Abs. 6 auf den Anspruch auf Aufwandersatz
Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.3.2.2.
Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist
Absatz 2, der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist
Absatz 3, die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind
Absatz 6, auf den Anspruch auf Aufwandersatz
Absatz eins, sinngemäß anzuwenden. Es gibt keine Inhaltserfordernisse oder Formvorgaben für einen Kostenantrag. Der Antrag muss so genau gehalten sein, dass erkennbar wird, für welche Aufwendungen Kostenersatz begehrt wird. Aufgrund der Pauschalierung der Kostenbeträge durch die VwG-AufwErsV ist es ausreichend, diesbezüglich schlichtweg den Ersatz bzw. Zuspruch des Pauschalbetrages zu begehren. Reisekosten und Barauslagen müssen jedoch genau beziffert und belegt werden (VwGH vom 09.09.2003, 2002/01/0360). Wird ausdrücklich weniger begehrt als
§ 35Vw
GVG iVm VwG-AufwErsV geltend gemacht werden könnte, ist es dem Verwaltungsgericht verwehrt über den konkret angesprochenen Betrag hinaus Kostenersatz zuzusprechen (VwGH vom 03.08.2004, 99/13/0525).Wird ausdrücklich weniger begehrt als
Paragraph 35, VwGVG in Verbindung mit VwG-AufwErsV geltend gemacht werden könnte, ist es dem Verwaltungsgericht verwehrt über den konkret angesprochenen Betrag hinaus Kostenersatz zuzusprechen (VwGH vom 03.08.2004, 99/13/0525). 3.2.
- Im gegenständlichen Verfahren wurde sowohl gegen den Schubhaftbescheid als auch gegen die Anhaltung in Schubhaft Beschwerde erhoben. Der BF beantragte die Behebung des Bescheides und die Anhaltung in Schubhaft für rechtswidrig zu erklären, das Bundesamt beantragte (mit Stellungnahme vom 19.01.2023), die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Der BF hat einen Antrag auf Kostenersatz im Sinne des § 35 VwGVG gestellt. Das Bundesamt hat den Ersatz für den Vorlageaufwand und Schriftsatzaufwand beantragt. 3.2.
- Im gegenständlichen Verfahren wurde sowohl gegen den Schubhaftbescheid als auch gegen die Anhaltung in Schubhaft Beschwerde erhoben. Der BF beantragte die Behebung des Bescheides und die Anhaltung in Schubhaft für rechtswidrig zu erklären, das Bundesamt beantragte (mit Stellungnahme vom 19.01.2023), die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Der BF hat einen Antrag auf Kostenersatz im Sinne des Paragraph 35, VwGVG gestellt. Das Bundesamt hat den Ersatz für den Vorlageaufwand und Schriftsatzaufwand beantragt. Da der Beschwerde stattgegeben und sowohl der angefochtene Bescheid als auch die daran anknüpfende Anhaltung in Schubhaft für rechtswidrig erklärt wurden, ist der BF die obsiegende Partei. Ihm gebührt daher
§ 35Abs. 1 und Abs. 2 Vw
GVG Kostenersatz im beantragten Umfang der Eingabengebühr (vgl. VwGH vom 28.05.2020, Ra 2019/21/0336). Ein darüberhinausgehender Kostenzuspruch wurde nicht begehrt und war folglich nicht zuzusprechen. Da der Beschwerde stattgegeben und sowohl der angefochtene Bescheid als auch die daran anknüpfende Anhaltung in Schubhaft für rechtswidrig erklärt wurden, ist der BF die obsiegende Partei. Ihm gebührt daher
Paragraph 35, Absatz eins und Absatz 2, VwGVG Kostenersatz im beantragten Umfang der Eingabengebühr vergleiche VwGH vom 28.05.2020, Ra 2019/21/0336). Ein darüberhinausgehender Kostenzuspruch wurde nicht begehrt und war folglich nicht zuzusprechen. 3.2.
- Dem Bundesamt hingegen gebührt als unterlegener Partei kein Kostenersatz, weshalb das entsprechende Kostenbegehren abzuweisen war (Spruchpunkt III.).3.2.
- Dem Bundesamt hingegen gebührt als unterlegener Partei kein Kostenersatz, weshalb das entsprechende Kostenbegehren abzuweisen war (Spruchpunkt römisch drei.). 3.
- Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung
§ 21Abs.
7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.
§ 24Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
§ 24Abs. 2 Vw
GVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht
§ 24Abs. 4 Vw
GVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann
§ 24Abs. 5 Vw
GVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Ziffer eins,) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Ziffer 2,) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann
Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte
§ 21Abs. 7 BFA-VG i
Vm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen.Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen. 3.4. Zu Spruchteil B. - Revision
§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw
GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dies ist der Fall, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dies ist der Fall, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen. Im vorliegenden Akt findet sich kein Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und sind solche auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben. Die Entscheidung folgt der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Die Revision war daher nicht zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W289.2265771.1.00