Abs 5 BFA-VG wird der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG wird der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt. C) Die Revision ist
Abs 4 B-VG nicht zulässig.C) Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: Verfahrensgang: Die Beschwerdeführerin (BF) hält sich seit XXXX 2021 in Österreich auf. Nach dem Ablauf ihres bis XXXX 2022 gültigen Schengen-Visums stellte sie am XXXX 2022 einen schriftlichen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung nach § 55 Abs 2 AsylG, den sie am XXXX 2022 durch persönliche Antragstellung bei Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) verbesserte. Sie begründete diesen Antrag im Wesentlichen damit, dass sie ihre XXXX geborene, psychisch kranke Tochter XXXX , die sich in Österreich aufhalte, betreue und bis zu deren Ausreise ebenfalls hierbleiben wolle. Die Beschwerdeführerin (BF) hält sich seit römisch 40 2021 in Österreich auf. Nach dem Ablauf ihres bis römisch 40 2022 gültigen Schengen-Visums stellte sie am römisch 40 2022 einen schriftlichen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung nach Paragraph 55, Absatz 2, AsylG, den sie am römisch 40 2022 durch persönliche Antragstellung bei Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) verbesserte. Sie begründete diesen Antrag im Wesentlichen damit, dass sie ihre römisch 40 geborene, psychisch kranke Tochter römisch 40 , die sich in Österreich aufhalte, betreue und bis zu deren Ausreise ebenfalls hierbleiben wolle. Mit Schreiben vom XXXX 2022 forderte das BFA die BF auf, Fragen zu ihrem Aufenthalt in Österreich sowie zu ihren privaten und familiären Verhältnissen zu beantworten. Am XXXX 2022 erstattete die BF eine entsprechende Stellungnahme. Mit Schreiben vom römisch 40 2022 forderte das BFA die BF auf, Fragen zu ihrem Aufenthalt in Österreich sowie zu ihren privaten und familiären Verhältnissen zu beantworten. Am römisch 40 2022 erstattete die BF eine entsprechende Stellungnahme. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies das BFA den Antrag der BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
G ab (Spruchpunkt I.), erließ gegen sie eine Rückkehrentscheidung
Abs 3 FPG (Spruchpunkt II.), stellte die Zulässigkeit ihrer Abschiebung fest, ohne einen konkreten Zielstaat zu nennen (Spruchpunkt III.), erließ
Abs 2 Z 6 FPG ein mit zwei Jahren befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt IV.), erkannte einer Beschwerde
Abs 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt V.) und versagte
Das BFA begründete die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung damit, dass die (strafgerichtlich unbescholtene) BF ihre Ausreiseverpflichtung beharrlich missachtet und gegen das FPG verstoßen habe. Durch die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung sollte auch eine Verfahrensverzögerung verhindert werden, weil eine Außerlandesbringung nach Kuba nach einem zweijährigen Auslandsaufenthalt nur erschwert möglich sei. Es sei der BF zumutbar, den Verfahrensausgang in ihrem Herkunftsstaat abzuwarten, weil bei einer Rückkehr dorthin keine reale Gefahr einer Menschenrechtsverletzung gegeben sei. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies das BFA den Antrag der BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 55, AsylG ab (Spruchpunkt römisch eins.), erließ gegen sie eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 3, FPG (Spruchpunkt römisch zwei.), stellte die Zulässigkeit ihrer Abschiebung fest, ohne einen konkreten Zielstaat zu nennen (Spruchpunkt römisch drei.), erließ
Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 6, FPG ein mit zwei Jahren befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt römisch vier.), erkannte einer Beschwerde
Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt römisch fünf.) und versagte
Paragraph 55, Absatz 4, FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt römisch sechs.). Das BFA begründete die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung damit, dass die (strafgerichtlich unbescholtene) BF ihre Ausreiseverpflichtung beharrlich missachtet und gegen das FPG verstoßen habe. Durch die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung sollte auch eine Verfahrensverzögerung verhindert werden, weil eine Außerlandesbringung nach Kuba nach einem zweijährigen Auslandsaufenthalt nur erschwert möglich sei. Es sei der BF zumutbar, den Verfahrensausgang in ihrem Herkunftsstaat abzuwarten, weil bei einer Rückkehr dorthin keine reale Gefahr einer Menschenrechtsverletzung gegeben sei. In ihrer Beschwerde gegen sämtliche Spruchpunkte dieses Bescheids beantragt die BF unter anderem die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung, weil eine Verletzung von Art 8 EMRK drohe sowie um ihr Recht auf eine wirksame Beschwerde vor einem gesetzlichen Richter zu ermöglichen. Es bestehe ein Abhängigkeitsverhältnis zwischen ihr und ihrer Tochter, die sich bereits seit XXXX im Bundesgebiet aufhalte. Diese sei psychisch nicht gesund, jedoch nicht krankheitseinsichtig, und auf die Hilfe der BF angewiesen. In ihrer Beschwerde gegen sämtliche Spruchpunkte dieses Bescheids beantragt die BF unter anderem die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung, weil eine Verletzung von Artikel 8, EMRK drohe sowie um ihr Recht auf eine wirksame Beschwerde vor einem gesetzlichen Richter zu ermöglichen. Es bestehe ein Abhängigkeitsverhältnis zwischen ihr und ihrer Tochter, die sich bereits seit römisch 40 im Bundesgebiet aufhalte. Diese sei psychisch nicht gesund, jedoch nicht krankheitseinsichtig, und auf die Hilfe der BF angewiesen. Das BFA legte die Beschwerde samt den Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) mit dem Antrag vor, sie als unbegründet abzuweisen. Am 26.01.2023 wurde der Zustellnachweis des angefochtenen Bescheids nachgereicht. Feststellungen: Die XXXX geborene Tochter der BF, die kubanische Staatsangehörige XXXX , hält sich seit XXXX in Österreich auf. Sie verfügt über keine Aufenthaltsberechtigung. In den Jahren XXXX und XXXX wurde sie drei Mal wegen § 107a Abs 1 und 2, Z 1 und 2 StGB (beharrliche Verfolgung) rechtskräftig strafgerichtlich verurteilt und verbüßte deshalb von XXXX 2020 bis XXXX 2021, von XXXX 2021 bis XXXX 2021 und von XXXX 2021 bis XXXX 2022 jeweils eine Freiheitsstrafe. Mit dem rechtskräftigen Bescheid vom XXXX 2020 erließ das BFA gegen sie eine mit einem vierjährigen Einreiseverbot verbundene Rückkehrentscheidung.Die römisch 40 geborene Tochter der BF, die kubanische Staatsangehörige römisch 40 , hält sich seit römisch 40 in Österreich auf. Sie verfügt über keine Aufenthaltsberechtigung. In den Jahren römisch 40 und römisch 40 wurde sie drei Mal wegen Paragraph 107 a, Absatz eins und 2, Ziffer eins und 2 StGB (beharrliche Verfolgung) rechtskräftig strafgerichtlich verurteilt und verbüßte deshalb von römisch 40 2020 bis römisch 40 2021, von römisch 40 2021 bis römisch 40 2021 und von römisch 40 2021 bis römisch 40 2022 jeweils eine Freiheitsstrafe. Mit dem rechtskräftigen Bescheid vom römisch 40 2020 erließ das BFA gegen sie eine mit einem vierjährigen Einreiseverbot verbundene Rückkehrentscheidung. Die BF, eine XXXX geborene Staatsangehörige Kubas, reiste am XXXX 2021 über Madrid mit einem bis XXXX 2022 gültigen Schengen-Visum nach Österreich ein, weil sie ihre Tochter nach dem Strafvollzug zurück nach Kuba begleiten wollte. Sie ging zunächst davon aus, dass diese im Herbst XXXX aus der Haft entlassen würde. Nach dem Ablauf der Gültigkeitsdauer ihres Visums verblieb sie im Bundesgebiet, weil ihre Tochter zu einer weiteren sechsmonatigen Freiheitsstrafe verurteilt worden war. Die BF, eine römisch 40 geborene Staatsangehörige Kubas, reiste am römisch 40 2021 über Madrid mit einem bis römisch 40 2022 gültigen Schengen-Visum nach Österreich ein, weil sie ihre Tochter nach dem Strafvollzug zurück nach Kuba begleiten wollte. Sie ging zunächst davon aus, dass diese im Herbst römisch 40 aus der Haft entlassen würde. Nach dem Ablauf der Gültigkeitsdauer ihres Visums verblieb sie im Bundesgebiet, weil ihre Tochter zu einer weiteren sechsmonatigen Freiheitsstrafe verurteilt worden war. Am XXXX 2022 wurde die BF wegen eines Verstoßes gegen § 120 Abs 1a FPG (nicht rechtmäßiger Aufenthalt von XXXX 2022 bis XXXX 2022) angezeigt. Nachdem sie sich erfolglos um die Verlängerung ihres Visums bemüht hatte, sagte sie Anfang XXXX 2022 zunächst zu, freiwillig auszureisen.Am römisch 40 2022 wurde die BF wegen eines Verstoßes gegen Paragraph 120, Absatz eins a, FPG (nicht rechtmäßiger Aufenthalt von römisch 40 2022 bis römisch 40 2022) angezeigt. Nachdem sie sich erfolglos um die Verlängerung ihres Visums bemüht hatte, sagte sie Anfang römisch 40 2022 zunächst zu, freiwillig auszureisen. Nachdem die Tochter der BF am XXXX 2022 aus der Haft entlassen worden war, wurde sie in Schubhaft genommen. Der Versuch, sie am XXXX 2022 nach Kuba abzuschieben, scheiterte, weil ihr die kubanischen Behörden die Einreise verweigerten. Am XXXX 2022 wurde sie aus der Schubhaft entlassen, nachdem diese vom BVwG für rechtswidrig erklärt worden war.Nachdem die Tochter der BF am römisch 40 2022 aus der Haft entlassen worden war, wurde sie in Schubhaft genommen. Der Versuch, sie am römisch 40 2022 nach Kuba abzuschieben, scheiterte, weil ihr die kubanischen Behörden die Einreise verweigerten. Am römisch 40 2022 wurde sie aus der Schubhaft entlassen, nachdem diese vom BVwG für rechtswidrig erklärt worden war. Die BF strebt einen weiteren Aufenthalt in Österreich an, weil sie sich hier um ihre Tochter, die nach ihren Angaben psychisch krank und betreuungsbedürftig ist, kümmern möchte. Die BF ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten. Gegen sie wurde mit der seit XXXX 2022 rechtskräftigen Strafverfügung vom XXXX 2022 wegen eines Verstoßes gegen § 120 Abs 1a FPG (nicht rechtmäßiger Aufenthalt im Bundesgebiet am XXXX 2022) eine Geldstrafe von EUR 500 verhängt. Abgesehen davon sind ihr keine Verwaltungsübertretungen anzulasten. Die Nichte der BF, eine kubanische Staatsangehörige, ist mit einem Österreicher verheiratet und hält sich rechtmäßig im Bundesgebiet auf. Abgesehen von ihr und ihrer Familie haben die BF und ihre Tochter keine Familienangehörigen im Inland. Die BF war in Österreich nie erwerbstätig; sie ist auch nicht krankenversichert. Sie weist im Bundesgebiet keine Wohnsitzmeldung auf und hält sich abwechselnd bei ihrer Nichte in XXXX , bei einer Freundin in XXXX und bei anderen Bekannten auf. Die BF strebt einen weiteren Aufenthalt in Österreich an, weil sie sich hier um ihre Tochter, die nach ihren Angaben psychisch krank und betreuungsbedürftig ist, kümmern möchte. Die BF ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten. Gegen sie wurde mit der seit römisch 40 2022 rechtskräftigen Strafverfügung vom römisch 40 2022 wegen eines Verstoßes gegen Paragraph 120, Absatz eins a, FPG (nicht rechtmäßiger Aufenthalt im Bundesgebiet am römisch 40 2022) eine Geldstrafe von EUR 500 verhängt. Abgesehen davon sind ihr keine Verwaltungsübertretungen anzulasten. Die Nichte der BF, eine kubanische Staatsangehörige, ist mit einem Österreicher verheiratet und hält sich rechtmäßig im Bundesgebiet auf. Abgesehen von ihr und ihrer Familie haben die BF und ihre Tochter keine Familienangehörigen im Inland. Die BF war in Österreich nie erwerbstätig; sie ist auch nicht krankenversichert. Sie weist im Bundesgebiet keine Wohnsitzmeldung auf und hält sich abwechselnd bei ihrer Nichte in römisch 40 , bei einer Freundin in römisch 40 und bei anderen Bekannten auf. Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang und der für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung maßgebliche Sachverhalt ergeben sich ohne entscheidungswesentliche Widersprüche aus dem unbedenklichen Inhalt der Akten des Verwaltungsverfahrens, insbesondere aus den Angaben der BF, sowie aus dem Zentralen Melderegister (ZMR), dem Strafregister und dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR). Die Feststellungen zur in Österreich lebenden Tochter der BF basieren auf den Entscheidungen in den sie betreffenden Verfahren des BVwG (insbesondere GZ G301 2190844-1 und GZ W250 2226767-2) sowie auf dem IZR, dem Strafregister und dem ZMR, in dem insbesondere ihre Aufenthalte in Justizanstalten aufscheinen. Seit XXXX 2022 hat sie im Bundesgebiet keine Wohnsitzmeldung mehr. Die Feststellungen zur in Österreich lebenden Tochter der BF basieren auf den Entscheidungen in den sie betreffenden Verfahren des BVwG (insbesondere GZ G301 2190844-1 und GZ W250 2226767-2) sowie auf dem IZR, dem Strafregister und dem ZMR, in dem insbesondere ihre Aufenthalte in Justizanstalten aufscheinen. Seit römisch 40 2022 hat sie im Bundesgebiet keine Wohnsitzmeldung mehr. Kopien des Datenblatts des Reisepasses der BF und ihrer Geburtsurkunde zum Nachweis ihrer Identität liegen vor, ebenso Kopien des ihr erteilten Visums und des Einreisestempels vom XXXX 2021. Die Motive für die Einreise der BF und für ihren Verbleib im Bundesgebiet werden anhand ihrer Angaben gegenüber dem BFA und in der Beschwerde festgestellt. Kopien des Datenblatts des Reisepasses der BF und ihrer Geburtsurkunde zum Nachweis ihrer Identität liegen vor, ebenso Kopien des ihr erteilten Visums und des Einreisestempels vom römisch 40 2021. Die Motive für die Einreise der BF und für ihren Verbleib im Bundesgebiet werden anhand ihrer Angaben gegenüber dem BFA und in der Beschwerde festgestellt. Die Anzeige und die Strafverfügung wegen nicht rechtmäßigen Aufenthalts der BF liegen vor. Es sind keine Anhaltspunkte für weitere Verwaltungsübertretungen aktenkundig (abgesehen vom Fehlen von Wohnsitzmeldungen laut ZMR). Laut Strafregister ist sie unbescholten. Objektive Beweismittel für die behauptete Erkrankung der Tochter der BF und für einen allfälligen Betreuungsbedarf liegen nicht vor, sodass dazu noch keine gesicherte Feststellung getroffen werden kann. Nach den Angaben der BF leben ihre Nichte und deren Familie in Österreich. Dies wird durch die vorgelegten Unterlagen zum Visumsantrag der BF belegt. Es gibt keine Beweisergebnisse für weitere private oder familiäre Anknüpfungen der BF im Bundesgebiet. Rechtliche Beurteilung:
Abs 2 Z 1 BFA-VG ist einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des oder der Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.
G in diesem Fall der Beschwerde binnen einer Woche ab Vorlage die aufschiebende Wirkung von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des oder der Fremden in den Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK, Art 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn oder sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit
Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen.
Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG ist einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des oder der Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.
Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG hat das BVwG in diesem Fall der Beschwerde binnen einer Woche ab Vorlage die aufschiebende Wirkung von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des oder der Fremden in den Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn oder sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit
Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. Aufgrund der in § 18 Abs 5 BFA-VG angeordneten amtswegigen Prüfung der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch das BVwG ist der Antrag der BF, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, weder notwendig noch zulässig und daher zurückzuweisen.Aufgrund der in Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG angeordneten amtswegigen Prüfung der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch das BVwG ist der Antrag der BF, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, weder notwendig noch zulässig und daher zurückzuweisen. Zur Begründung einer Notwendigkeit der sofortigen Ausreise genügt es nicht, dafür auf eine - die Aufenthaltsbeendigung als solche rechtfertigende - Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu verweisen, sondern es ist darüber hinaus darzutun, warum die Aufenthaltsbeendigung sofort - ohne Aufschub und unabhängig vom Ergebnis des Beschwerdeverfahrens - zu erfolgen hat; dazu ist es nicht ausreichend, jene Überlegungen ins Treffen zu führen, die schon bei der Entscheidung über die Verhängung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme selbst maßgeblich waren (siehe VwGH 27.08.2020, Ra 2020/21/0172). Es bedarf daher einer über die Erwägungen für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot hinausgehenden besonderen Begründung, weshalb die Annahme gerechtfertigt ist, der weitere Aufenthalt der BF während der Dauer des Beschwerdeverfahrens gefährde die öffentliche Ordnung oder Sicherheit derart, dass ihre sofortige Ausreise bzw. Abschiebung schon nach Erlassung des erstinstanzlichen Bescheids - ohne Aufschub und unabhängig vom Ergebnis des Beschwerdeverfahrens - erforderlich ist (vgl. VwGH 16.01.2020, Ra 2019/21/0360). Zur Begründung einer Notwendigkeit der sofortigen Ausreise genügt es nicht, dafür auf eine - die Aufenthaltsbeendigung als solche rechtfertigende - Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu verweisen, sondern es ist darüber hinaus darzutun, warum die Aufenthaltsbeendigung sofort - ohne Aufschub und unabhängig vom Ergebnis des Beschwerdeverfahrens - zu erfolgen hat; dazu ist es nicht ausreichend, jene Überlegungen ins Treffen zu führen, die schon bei der Entscheidung über die Verhängung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme selbst maßgeblich waren (siehe VwGH 27.08.2020, Ra 2020/21/0172). Es bedarf daher einer über die Erwägungen für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot hinausgehenden besonderen Begründung, weshalb die Annahme gerechtfertigt ist, der weitere Aufenthalt der BF während der Dauer des Beschwerdeverfahrens gefährde die öffentliche Ordnung oder Sicherheit derart, dass ihre sofortige Ausreise bzw. Abschiebung schon nach Erlassung des erstinstanzlichen Bescheids - ohne Aufschub und unabhängig vom Ergebnis des Beschwerdeverfahrens - erforderlich ist vergleiche VwGH 16.01.2020, Ra 2019/21/0360). Eine solche Begründung lässt sich dem angefochtenen Bescheid nicht entnehmen; die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung wurde vielmehr ausschließlich mit der Missachtung der Ausreiseverpflichtung und der daraus resultierenden Bestrafung wegen einer Übertretung des FPG, die die Grundlage für die Erlassung des Einreiseverbots ist, begründet. Da die BF strafgerichtlich unbescholten ist und nur eine rechtskräftige Bestrafung wegen einer Verwaltungsübertretung vorliegt, ist die sofortige Aufenthaltsbeendigung - ohne Aufschub und unabhängig vom Ergebnis des Beschwerdeverfahrens – nicht im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich. Die Verhinderung allfälliger Probleme bei der Rückführung nach Kuba, die das BFA nach einem zweijährigen Auslandsaufenthalt der BF befürchtet, sind kein Grund für die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung. Dazu kommt, dass sich die BF erst seit knapp über einem Jahr in Österreich aufhält und auch bei Berücksichtigung der sechsmonatigen Entscheidungsfrist des BVwG eine rechtskräftige und durchsetzbare Rückkehrentscheidung möglich ist, bevor die Dauer ihrer Abwesenheit von Kuba zwei Jahre übersteigt. Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung war daher rechtswidrig, sodass Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheids ersatzlos zu beheben und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen ist, obwohl die BF nur wenige relevante private und familiäre Bindungen an das Bundesgebiet aufweist. Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung war daher rechtswidrig, sodass Spruchpunkt römisch fünf. des angefochtenen Bescheids ersatzlos zu beheben und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen ist, obwohl die BF nur wenige relevante private und familiäre Bindungen an das Bundesgebiet aufweist. Eine mündliche Verhandlung entfällt
Eine mündliche Verhandlung entfällt
Paragraph 21, Absatz 6 a, BFA-VG. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Frage der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen ist und das BVwG dabei keine grundsätzlichen Rechtsfragen iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu lösen hatte. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Frage der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen ist und das BVwG dabei keine grundsätzlichen Rechtsfragen iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu lösen hatte. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:G314.2265999.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.