← Österreich

{'item': 'L531 2222292-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum27.01.2023 GeschäftszahlL531 2222292-1 Spruch, L531 2210640-1/30E L531 2222292-1/38E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. MAYRHOFER über die Beschwerden von XXXX , geb. XXXX und XXXX , geb. XXXX , alle StA. Irak, alle vertreten durch Verein ZEIGE, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.10.2018, ZI. XXXX und vom 15.07.2019, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. MAYRHOFER über die Beschwerden von römisch 40 , geb. römisch 40 und römisch 40 , geb. römisch 40 , alle StA. Irak, alle vertreten durch Verein ZEIGE, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.10.2018, ZI. römisch 40 und vom 15.07.2019, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt: A) I. Die Beschwerden werden hinsichtlich Spruchpunkt I. als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerden werden hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. als unbegründet abgewiesen. II. Hinsichtlich des Spruchpunktes II. der angefochtenen Bescheide wird den Beschwerden stattgegeben und XXXX und XXXX gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG jeweils der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak zuerkannt.römisch zwei. Hinsichtlich des Spruchpunktes römisch zwei. der angefochtenen Bescheide wird den Beschwerden stattgegeben und römisch 40 und römisch 40 gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG jeweils der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak zuerkannt. III. Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG wird XXXX und XXXX jeweils eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte für die Dauer von einem Jahr erteilt.römisch drei. Gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG wird römisch 40 und römisch 40 jeweils eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte für die Dauer von einem Jahr erteilt. IV. In Erledigung der Beschwerden werden die Spruchpunkte III. bis VI. der angefochtenen Bescheide gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG ersatzlos behoben.römisch vier. In Erledigung der Beschwerden werden die Spruchpunkte römisch drei. bis römisch sechs. der angefochtenen Bescheide gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG ersatzlos behoben. B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang I.

  1. Die beschwerdeführenden Parteien (in weiterer Folge gemäß der Reihenfolge ihrer Nennung im Spruch kurz als "bP1" und "bP2" bezeichnet), sind Staatsangehörige des Irak und brachten nach rechtswidriger Einreise in das Hoheitsgebiet der Europäischen Union und in weiterer Folge nach Österreich am 11.10.2016 (bP1) bzw. am 28.03.2019 (bP2) bei der belangten Behörde (in weiterer Folge „bB“) Anträge auf internationalen Schutz ein. römisch eins.
  2. Die beschwerdeführenden Parteien (in weiterer Folge gemäß der Reihenfolge ihrer Nennung im Spruch kurz als "bP1" und "bP2" bezeichnet), sind Staatsangehörige des Irak und brachten nach rechtswidriger Einreise in das Hoheitsgebiet der Europäischen Union und in weiterer Folge nach Österreich am 11.10.2016 (bP1) bzw. am 28.03.2019 (bP2) bei der belangten Behörde (in weiterer Folge „bB“) Anträge auf internationalen Schutz ein. Die bP1 ist die Mutter der bP
  3. I.2.
  4. Vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes brachte die bP1 zu ihrer Ausreisemotivation aus dem Herkunftsstaat im Wesentlichen Folgendes vor:römisch eins.2.
  5. Vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes brachte die bP1 zu ihrer Ausreisemotivation aus dem Herkunftsstaat im Wesentlichen Folgendes vor: "Ich flüchtete vor meinen Ehemann, er hat mich und meine Kinder immer geschlagen und mich mit der Pistole bedroht. Er wollte, dass unsere Tochter XXXX einen Cousin heiratet, aber sie wollte es nicht. Deswegen sind wir geflüchtet. Als wir 2012 in die Schweiz flüchteten, war es das gleiche Problem“."Ich flüchtete vor meinen Ehemann, er hat mich und meine Kinder immer geschlagen und mich mit der Pistole bedroht. Er wollte, dass unsere Tochter römisch 40 einen Cousin heiratet, aber sie wollte es nicht. Deswegen sind wir geflüchtet. Als wir 2012 in die Schweiz flüchteten, war es das gleiche Problem“. I.2.
  6. Die bP2 brachte zu ihrem Ausreisemotiven Nachstehendes vor:römisch eins.2.
  7. Die bP2 brachte zu ihrem Ausreisemotiven Nachstehendes vor: "Ich wurde von meinem Vater mit dem Tod bedroht, und ein Cousin meines Vaters hat mich ebenfalls mit dem Tod bedroht, weil mein Vater mich mit ihm als Kind ihm versprochen hat. Wir, mein Bruder und meine Mutter, und ich sind daher im Jahre 2012 in die Schweiz geflohen. Als wir in der Schweiz waren, hat uns mein Vater mitgeteilt, dass er uns verziehen hat, und wir nach Hause wieder in den Irak zurückkehren sollen. Und wir haben das auch getan. Kurze Zeit aber später, hat mein Vater wieder uns mit dem Tod bedroht und aufgefordert, dass ich den Cousin meines Vaters Namens „ XXXX “ heiraten muss. Ich habe es abgelehnt diesen Mann zu heiraten, und bin aus Angst um mein Leben aus dem Land geflohen.""Ich wurde von meinem Vater mit dem Tod bedroht, und ein Cousin meines Vaters hat mich ebenfalls mit dem Tod bedroht, weil mein Vater mich mit ihm als Kind ihm versprochen hat. Wir, mein Bruder und meine Mutter, und ich sind daher im Jahre 2012 in die Schweiz geflohen. Als wir in der Schweiz waren, hat uns mein Vater mitgeteilt, dass er uns verziehen hat, und wir nach Hause wieder in den Irak zurückkehren sollen. Und wir haben das auch getan. Kurze Zeit aber später, hat mein Vater wieder uns mit dem Tod bedroht und aufgefordert, dass ich den Cousin meines Vaters Namens „ römisch 40 “ heiraten muss. Ich habe es abgelehnt diesen Mann zu heiraten, und bin aus Angst um mein Leben aus dem Land geflohen." Im Falle der Rückkehr in den Herkunftsstaat befürchte die bP1 Drohungen durch ihren Ehemann ausgesetzt zu sein. Die bP2 bekräftige, dass sie auf keinen Fall zurückkehren könne. Gefragt, ob es konkrete Hinweise gebe, dass ihr bei der Rückkehr unmenschliche Behandlung, unmenschliche Strafe oder die Todesstrafe drohen würde und ob sie bei einer Rückkehr mit irgendwelchen Sanktionen zu rechnen hätte, gab sie an, dass es Drohungen von ihrem Ehemann gebe. Die bP2 verneinte die Frage. I.
  8. Mit Bescheid der bB vom 09.03.2017 wurde der Antrag der bP1 auf internationalen Schutz – ohne in die Sache einzutreten – gemäß § 5 Abs 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und - gemäß Art 18 Abs 1 lit b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates - die Zuständigkeit Bulgariens für die Prüfung der Anträge auf internationalen Schutz festgestellt (Spruchpunkt I.). Ferner wurde gemäß § 61 Abs 1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und wurde gemäß § 61 Abs 2 FPG festgestellt, dass die Abschiebung nach Bulgarien zulässig sei (Spruchpunkt II.).römisch eins.
  9. Mit Bescheid der bB vom 09.03.2017 wurde der Antrag der bP1 auf internationalen Schutz – ohne in die Sache einzutreten – gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und - gemäß Artikel 18, Absatz eins, Litera b, der Verordnung (EU) Nr. 604 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates - die Zuständigkeit Bulgariens für die Prüfung der Anträge auf internationalen Schutz festgestellt (Spruchpunkt römisch eins.). Ferner wurde gemäß Paragraph 61, Absatz eins, FPG die Außerlandesbringung angeordnet und wurde gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG festgestellt, dass die Abschiebung nach Bulgarien zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.). I.
  10. Mit Beschluss des BVwG zu GZ. XXXX vom 30.03.2017 wurde ua. der obengenannte Bescheid betreffend die bP1 behoben und an die bB zur Erlassung eines neuen Bescheides zurückverwiesen.römisch eins.
  11. Mit Beschluss des BVwG zu GZ. römisch 40 vom 30.03.2017 wurde ua. der obengenannte Bescheid betreffend die bP1 behoben und an die bB zur Erlassung eines neuen Bescheides zurückverwiesen. I.
  12. Nach Zulassung des Verfahrens brachte die bP1 am 25.05.2018 vor der bB zum Fluchtgrund im Wesentlichen Folgendes vor (Auszug aus der Niederschrift):römisch eins.
  13. Nach Zulassung des Verfahrens brachte die bP1 am 25.05.2018 vor der bB zum Fluchtgrund im Wesentlichen Folgendes vor (Auszug aus der Niederschrift): Die Verfahrenspartei ist der Sprache kurdisch Sorani mächtig und damit einverstanden, in dieser Sprache einvernommen zu werden. Die VP wird darauf hingewiesen, dass dem Dolmetscher im Verfahren eine neutrale Stellung zukommt. Auf die Wahrheitspflicht wird ausdrücklich hingewiesen. LA: Liegen Befangenheitsgründe oder sonstigen Einwände gegen die anwesenden Personen vor? VP: Nein. LA: Werden Sie in gegenständlichem Verfahren vertreten? Liegt diesbezüglich eine Vollmacht vor? In welchem Umfang? VP: Ich werde nicht vertreten. LA: Fühlen Sie sich psychisch und physisch in der Lage, die gestellten Fragen wahrheitsgemäß zu beantworten? VP: Ich habe psychische Belastungen, ich habe auf der Flucht meine Tochter verloren. Sie war auf der Flucht mit mir und ich weiß nicht was mit ihr passiert ist, deshalb habe ich große psychische Probleme, denn sie ist seither vermisst. Ich werde versuchen die Fragen zu beantworten. LA: Stehen Sie derzeit in ärztlicher Behandlung? VP: Ich steh in psychiatrischer Behandlung und ich wurde hier auch an der Nase operiert, Ich stehe seit ich hier in Österreich bin in Behandlung. Ich habe 3 Arten von Tabletten, 1 für die Schilddrüse und eine Tablette gegen Cholesterin und eine Tablette damit ich schlafen kann, da ich Alpträume wegen meiner Tochter habe. Anmerkung: Die Termine von XXXX , Psychiater werden zum Akt genommen. Die AW ist Analphabetin. Anmerkung: Die Termine von römisch 40 , Psychiater werden zum Akt genommen. Die AW ist Analphabetin. VP: Ich habe hier einen Alphabetisierungskurs besucht, aber es hat nichtviel genützt. LA: Warum wurden Sie an der Nase operiert? VP: Ich hatte 2 Knoten im Bereich des Augenlides und mir wurde im AKH gesagt, dass es sich um einen Fleischzuwachs handelt und die Knoten wurden operativ entfernt und einer davon ist wieder gewachsen und es hängt mit meiner psychischen Situation zusammen. LA: Ist die Behandlung der Knoten nach der Operation abgeschlossen. VP: Ich muss öfters zur Kontrolle ins AKH gehen. LA: Wann wurden Sie operiert? VP: Ich weiß es nicht, mein Sohn weiß das, es war voriges Jahr. LA: Hatten Sie eine Nachbehandlung, wie Strahlen oder Chemotherapie? VP: Ich habe Tropfen und Tabletten genommen und mir wurde gesagt, dass ich nach einem Jahr zu Kontrolle kommen soll. LA: Haben Sie hier in Österreich noch Verwandte? VP: Die Tochter von eines Cousins ist hier in Österreich und sie hat Asyl bekommen. Ich bin mit meinem Sohn nach Österreich gekommen. LA: Haben Sie aktuelle ärztliche Befunde mit, denn die letzten die Sie dem BFA gaben sind von
  14. VP: Wenn meine Tabletten ausgehen, gehe ich zum Arzt und hole mir ein Rezept. Ich habe keine neuen Befunde. LA: Wie geht es Ihnen zurzeit? VP: Ich habe große psychische Probleme. Ich kann nicht schlafen, habe ständig Angst, da meine Tochter vermisst wird. Meine Tochter hat sich in jemanden verliebt und beide habe ich auf dem Fluchtweg aus den Augen verloren. LA: Sollten Sie eine Pause einlegen wollen, kann die Einvernahme jederzeit unterbrochen werden. Sie können sich auch selbstständig beim Wasserkrug bedienen. VP: Danke. LA: Es ist unumgänglich, dass Sie die Wahrheit sagen, nichts verschweigen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte selbständig und wahrheitsgemäß darlegen. Sollte die Behörde auf Unwahrheiten oder Verheimlichungen stoßen, kann dies negative Folgen auf das Verfahren haben. Alles was Sie im Asylverfahren vorbringen wird vom Bundesamt vertraulich behandelt und nicht an die Behörden Ihres Heimatlandes weitergeleitet. Haben Sie das verstanden? VP: Ich habe das verstanden. LA: Wie verstehen Sie den anwesenden Dolmetscher? VP: Gut. LA: Haben Sie im Verfahren bis dato der Wahrheit entsprechende Angaben gemacht? VP: Ja, habe ich. Ich habe nur den Wunsch, dass man meine Tochter findet, denn ich habe ihr Leben gerettet. Anmerkung: AW weint. LA: Wurden Ihnen Ihre Angaben jeweils rückübersetzt und korrekt protokolliert? VP: JA. LA: Wo sind Ihre Dokumente? VP: Ich habe keinen Reisepass mit, weil dieser von meinem Mann versteckt hat. Ich habe aber einen Personalausweis, den mein Sohn mit hat. Die AW holt Ihren Personalausweis ausgestellt am XXXX vom Registeramt XXXX . Zertifikat über die Teilnahme an einer Bildungsmaßnahme Kursbesuchsbestätigung.Die AW holt Ihren Personalausweis ausgestellt am römisch 40 vom Registeramt römisch 40 . Zertifikat über die Teilnahme an einer Bildungsmaßnahme Kursbesuchsbestätigung. Anmerkung: AW ist ziemlich erschöpft und fertig. LA: Sprechen Sie schon Deutsch? VP: Grüßen und verabschieden und ich kann auch meinen Namen schreiben. LA: Wie haben Sie die Grenzen ohne Reisepass auf der Flucht passiert? VP: Ich bin zu Fuß gegangen. Wir haben unser Haus, in Sulemaniya, in den frühen Morgenstunden fluchtartig verlassen. Ich war mit meinem Sohn und meiner Tochter unterwegs. Wir sind nach Zakho (Grenzstadt zur Türkei). Von dort wurden wir von einem Schlepper teils zu Fuß und teils mit Auto illegal in die Türkei gebracht. Wir kamen in eine Stadt, man sagte, dass dies Istanbul sei. Wir wurden dann von Istanbul in der Nacht mit einem Auto zu einer Grenze gebracht. Dort wurden wir mit einem Schlauchboot über einen Fluss gebracht. Wir waren viele Flüchtlinge und der Schlepper hat uns in ein Waldstück gebracht. Dann kam ein Kastenwagen und wir wurden in diesem untergebracht. In diesem Fahrzeug gab es nur den Platz für mich und meinen Sohn. Meine Tochter und deren Freund haben keinen Platz bekommen. Mit diesem Auto fuhren wir einige Stunden und danach sind wir in einem Waldstück angekommen. Wir wurden dann dort von der Polizei in Bulgarien aufgegriffen. Meinem Sohn wurde Geld und Handy abgenommen und die Polizeibeamten haben von den jungen Männern das Geld und das Handy weggenommen und sie wurden auch geschlagen. Wir wurden dann inhaftiert und ab diesem Zeitpunkt habe ich von meiner Tochter nichts mehr gehört. Wir waren 1 Monat in Haft und wir wurden auch zur Abgabe von Fingerabdrücken gezwungen. Sie sagten auch, dass wir Fingerabdrücke in der Schweiz haben. Danach kamen wir in ein Flüchtlingslager. Wir blieben ca. 1 Woche dort, dann sind wir über den Zaun gesprungen und sind geflüchtet. Ein Auto hat auf uns gewartet und wir sind einige Stunden gefahren. Dann sagte man uns, dass wir in Serbien seien und die Strecke haben wir mittels Auto und zu Fuß zurückgelegt. Danach sind wir dann mit dem Auto und zu Fuß weiter bis nach Österreich. LA: Wieso hat das Auto in Bulgarien gewartet? VP: Das Auto wurde von einem Schlepper bereitgestellt. LA: Wie heißen Sie, wann und wo wurden Sie geboren? Schildern Sie Ihren Lebenslauf! VP: Ich heiße XXXX und bin am XXXX in Sulemaniya im Irak geboren. Ich gehöre der Volksgruppe der Kurden an bin sunnitische Muslime. Ich war Hausfrau im Irak. Ich habe einen Sohn XXXX , XXXX der mit mir nach Österreich kam und eine Tochter: XXXX , ca. 39 Jahre und diese befindet sich seit 15 Jahren in der Schweiz. Ich bin verheiratet habe im Irak noch einen Sohn XXXX , ca. 35, und Töchter XXXX , 30, XXXX , ca. 36 Jahre alt. Ich habe keine Schulausbildung.VP: Ich heiße römisch 40 und bin am römisch 40 in Sulemaniya im Irak geboren. Ich gehöre der Volksgruppe der Kurden an bin sunnitische Muslime. Ich war Hausfrau im Irak. Ich habe einen Sohn römisch 40 , römisch 40 der mit mir nach Österreich kam und eine Tochter: römisch 40 , ca. 39 Jahre und diese befindet sich seit 15 Jahren in der Schweiz. Ich bin verheiratet habe im Irak noch einen Sohn römisch 40 , ca. 35, und Töchter römisch 40 , 30, römisch 40 , ca. 36 Jahre alt. Ich habe keine Schulausbildung. LA: Aus Ihrer Aktenlage geht hervor, dass Sie in der Schweiz waren und freiwillig wieder ausgereist sind. Erzählen Sie mir etwas über Ihren Aufenthalt in der Schweiz
  15. VP: Ich habe in der Schweiz wegen unserer Familienprobleme um Asyl angesucht mit meiner Tochter und meinem Sohn XXXX . Der Freund meiner Tochter war nicht dabei. Wir bekamen dort eine weiße Karte und wir bekamen keinen Bescheid wurden aber einvernommen. Wir wurden in der Schweiz in einem Haus untergebracht in der Nähe von Luzern, wo meine Tochter XXXX aufhältig ist. Wir hatten dort ein schönes Leben. Wir sind dann freiwillig wieder in den Irak zurückgekehrt.VP: Ich habe in der Schweiz wegen unserer Familienprobleme um Asyl angesucht mit meiner Tochter und meinem Sohn römisch 40 . Der Freund meiner Tochter war nicht dabei. Wir bekamen dort eine weiße Karte und wir bekamen keinen Bescheid wurden aber einvernommen. Wir wurden in der Schweiz in einem Haus untergebracht in der Nähe von Luzern, wo meine Tochter römisch 40 aufhältig ist. Wir hatten dort ein schönes Leben. Wir sind dann freiwillig wieder in den Irak zurückgekehrt. LA: Warum sind Sie wieder zurückgekehrt? VP: Uns wurde gesagt, dass unsere Probleme gelöst würden und es wurde uns verziehen. LA: Wer hat Ihnen verziehen? VP: Mein Mann hat gesagt, dass er uns verziehen habe, wegen dieser Probleme die wir hatten. LA: Haben Sie von der Schweiz Geld bekommen, als Sie in den Irak zurück gereist sind? VP: Ja. LA: Wenn es so schön in der Schweiz war, warum sind Sie dann zurückgegangen. VP: Ich war in einem Alter, dass ich gerne zu Hause bleiben hätte wollen und ich habe auch noch einen Sohn und 2 Töchter im Irak. Aus diesem Grund sind wir zurückgegangen. LA: Warum sind Sie in die Schweiz geflüchtet? VP: Das Leben meiner Tochter war in Gefahr, und sie mit dem Tot bedroht war. Mein Sohn hat uns geholfen bei der Flucht. LA: Warum wurde Ihre Tochter mit dem Tod bedroht? VP: Sie hatte sich in eine Person namens XXXX verliebt hat, und wollte Ihren Cousin nicht heiraten. Mein Mann und mein Schwager wollten meine Tochter zwangsweise mit Ihrem Cousin XXXX verheiraten. Meine Tochter und Ihr Freund XXXX wurden von XXXX und seinem Vater in einem Haus festgehalten. Von dort konnte XXXX fliehen und meine Tochter wurde von XXXX und seinem Vater geschlagen und zu uns nach Hause gebracht. Dann sind wir in die Schweiz geflüchtet.VP: Sie hatte sich in eine Person namens römisch 40 verliebt hat, und wollte Ihren Cousin nicht heiraten. Mein Mann und mein Schwager wollten meine Tochter zwangsweise mit Ihrem Cousin römisch 40 verheiraten. Meine Tochter und Ihr Freund römisch 40 wurden von römisch 40 und seinem Vater in einem Haus festgehalten. Von dort konnte römisch 40 fliehen und meine Tochter wurde von römisch 40 und seinem Vater geschlagen und zu uns nach Hause gebracht. Dann sind wir in die Schweiz geflüchtet. LA: Wie ging es weiter als Sie wieder in den Irak zurückgekehrt sind? VP: Nach unserer Rückkehr war unsere Situation ziemlich ruhig und dann ist die Krise wieder eskaliert. Als wir in der Schweiz waren wurde uns gesagt, dass der Cousin XXXX schon geheiratet hat und somit das Problem sich erledigt hat. VP: Nach unserer Rückkehr war unsere Situation ziemlich ruhig und dann ist die Krise wieder eskaliert. Als wir in der Schweiz waren wurde uns gesagt, dass der Cousin römisch 40 schon geheiratet hat und somit das Problem sich erledigt hat. LA: Wann sind Sie zurückgekehrt? VP: Ich glaube 2014 aber ich bin mir nicht sicher. LA: Welche Staatsangehörigkeit haben Sie? VP: Die Staatsangehörigkeit des Irakes. LA: Welchen Beruf üben Ihr Mann und Ihr Sohn im Irak aus? VP: Mein Mann hat ein Schuhgeschäft und mein Sohn XXXX ist Maler und Anstreicher.VP: Mein Mann hat ein Schuhgeschäft und mein Sohn römisch 40 ist Maler und Anstreicher. LA: Wie haben Sie ihre Flucht nach Österreich finanziert, was hat diese gekostet? VP: Der Freund meiner Tochter XXXX hat die Flucht bezahlt. Wie viel er bezahlt hat weiß ich nicht. Er hat für uns alle 3 die Kosten übernommen.VP: Der Freund meiner Tochter römisch 40 hat die Flucht bezahlt. Wie viel er bezahlt hat weiß ich nicht. Er hat für uns alle 3 die Kosten übernommen. LA: Hatten Sie seit der Ausreise nach Österreich Kontakt zu Ihrer Familie? VP: Nein, ich habe keinen Kontakt, da ich Angst habe. LA: Auch nicht mit Ihren im Irak lebenden Kindern? VP: Ich habe nur Kontakt mit meiner Tochter XXXX , da ich nur Ihr vertraue. Sie hat mir auch die Dokumente geschickt. Sie hat die Dokumente von Ihrem Vater entwendet. Wenn Ihr Vater dies wüsste, dann würde er sie töten.VP: Ich habe nur Kontakt mit meiner Tochter römisch 40 , da ich nur Ihr vertraue. Sie hat mir auch die Dokumente geschickt. Sie hat die Dokumente von Ihrem Vater entwendet. Wenn Ihr Vater dies wüsste, dann würde er sie töten. LA: Wie alt ist Ihr Mann? VP: Ich glaube er ist 1954 geboren. LA: Leben Ihre Familienangehörigen beim Vater? VP: Ich weiß es nicht. Mein Mann hat einen eigenen Haushalt und ein Haus. Er ist vermögend. LA: Von welcher Adresse sind Sie geflüchtet? VP: Von meiner Heimatadresse. LA: Haben Sie familiäre oder private Bindungen an Österreich? VP: Nein, nur meinen Sohn und die Tochter eines Cousins. LA: Wovon leben Sie bzw. wie bestreiten Sie hier in Österreich Ihren Lebensunterhalt? VP: Grundversorgung. LA: Besuchen Sie in Österreich Kurse, Schule, Vereine oder die Universität? VP: Ich habe einen Deutschkurs besucht A
  16. Ich habe den Kurs nicht mit einer Prüfung abgeschlossen. LA: Haben Sie in Ihrem Heimatland, in Österreich oder in einem anderen Land strafbare Handlungen begangen bzw. sind Sie vorbestraft oder waren Sie schon einmal in Haft? VP: Nein. LA: Haben Sie im Heimatland jemals gearbeitet? VP: Nein, ich war immer Hausfrau. LA: Waren Sie in Ihrem Heimatland politisch tätig oder gehörten Sie einer politischen Partei an? VP: Nein. LA: Hatten Sie persönlich jemals Probleme mit den Behörden (oder staatsähnlichen Institutionen) Ihres Heimatlandes? VP: Nein. LA: Wurden Sie jemals persönlich bedroht? VP: Ich wurde nur von meinem Mann und meinem Schwager und dessen Familie bedroht, weil meine Tochter es ablehnte ihren Cousin XXXX zu heiraten.VP: Ich wurde nur von meinem Mann und meinem Schwager und dessen Familie bedroht, weil meine Tochter es ablehnte ihren Cousin römisch 40 zu heiraten. LA: Aus welchem Grund verließen Sie Ihr Heimatland? Schildern Sie dies bitte möglichst lebensnah, d.h. mit sämtlichen Details und Informationen, sodass die Behörde Ihr Vorbringen nachvollziehen kann! Nehmen Sie sich dafür ruhig Zeit! VP: Wie ich bereits erwähnt habe, war unsere Situation nach der Rückkehr aus der Schweiz ziemlich ruhig. Obwohl XXXX bereits verheiratet war wollte er unbedingt auch meine Tochter heiraten. Es ist in der Familie üblich, dass Männer eine Zweitfrau heiraten, wie es auch XXXX Vater getan hat. Meine Tochter war in ihren Freund XXXX verliebt und wollte auf keinen Fall XXXX heiraten. Auch wenn meine Tochter XXXX geheiratet hätte, wäre Sie von der Familie XXXX getötet worden, weil XXXX (Bruder von XXXX )und sein Vater meine Tochter und Ihren Freund XXXX gemeinsam gesehen haben. Wegen dieser Probleme hat meine Tochter mehrmals versucht Selbstmord zu begehen. Ich bin deswegen mit meinem Sohn und meiner Tochter geflüchtet, um meine Tochter zu retten. Dann hat XXXX seiner Tante mitgeteilt, dass er in der Türkei sei und meine Tochter zu ihm in die Türkei kommen solle. Mein Leben, und das Leben meines Sohnes sind, auch durch meinen Mann, meinen Schwager und dessen Söhne, in Gefahr, weil wir meiner Tochter bei der Flucht geholfen haben. Sie wissen ja, dass in unserem Land die Ehre einen hohen Stellenwert hat und man ist bereit zur Wiederherstellung der Ehre auch vier Personen zu töten.VP: Wie ich bereits erwähnt habe, war unsere Situation nach der Rückkehr aus der Schweiz ziemlich ruhig. Obwohl römisch 40 bereits verheiratet war wollte er unbedingt auch meine Tochter heiraten. Es ist in der Familie üblich, dass Männer eine Zweitfrau heiraten, wie es auch römisch 40 Vater getan hat. Meine Tochter war in ihren Freund römisch 40 verliebt und wollte auf keinen Fall römisch 40 heiraten. Auch wenn meine Tochter römisch 40 geheiratet hätte, wäre Sie von der Familie römisch 40 getötet worden, weil römisch 40 (Bruder von römisch 40 )und sein Vater meine Tochter und Ihren Freund römisch 40 gemeinsam gesehen haben. Wegen dieser Probleme hat meine Tochter mehrmals versucht Selbstmord zu begehen. Ich bin deswegen mit meinem Sohn und meiner Tochter geflüchtet, um meine Tochter zu retten. Dann hat römisch 40 seiner Tante mitgeteilt, dass er in der Türkei sei und meine Tochter zu ihm in die Türkei kommen solle. Mein Leben, und das Leben meines Sohnes sind, auch durch meinen Mann, meinen Schwager und dessen Söhne, in Gefahr, weil wir meiner Tochter bei der Flucht geholfen haben. Sie wissen ja, dass in unserem Land die Ehre einen hohen Stellenwert hat und man ist bereit zur Wiederherstellung der Ehre auch vier Personen zu töten. LA: Haben Sie somit alle Ihre Gründe für die Asylantragstellung genannt? VP: Das sind alle Gründe, mehr kann ich nicht dazu angeben. LA: 2012 sind Sie in den Irak von der Schweiz zurückgekehrt. Wann begannen dann die Probleme mit Ihrer Tochter wieder? VP: Wir hatten nur 2-3 Monate Ruhe gehabt. LA: Bis 2016 ist eigentlich nichts passiert, weder mit Ihnen Ihrem Sohn und Ihrer Tochter. Erklären Sie dies? VP: Während dieser Zeit habe ich im Irak immer unter Drohung gelebt? LA: Aber in dieser Zeit hätte man ja Ihre Tochter zwingen können XXXX zu heiraten?LA: Aber in dieser Zeit hätte man ja Ihre Tochter zwingen können römisch 40 zu heiraten? VP: Sie haben gesagt, auch wenn 10 Jahre verstrichen werden, muss Sie Tarek heiraten. Sie sagten auch, dass meine Tochter keinen anderen Mann heiraten darf. Sie war Tarek versprochen. LA: In diesen Jahren nach der Schweiz hätte man sie zwangsverheiraten können? VP: Sie haben meine Tochter auch geschlagen, damit sie der Eheschließung zustimmt. LA: Sie sagten, dass Ihrer Tochter mit Mord gedroht wurde. Das hätte in den Jahren ja schon passieren können, als diese im Irak war. VP: Sie haben während dieser Zeit versucht meine Tochter zur Eheschließung zu überreden. LA: Ist es üblich Frauen zur Eheschließung zu überreden, wenn Sie versprochen sind? VP: Wenn wir länger im Irak geblieben wären, hätten Sie meine Tochter zwangsweise verheiratet. LA: 2 Jahre wurde versucht Ihre Tochter zu überreden, dass sie Tarek heiraten soll. VP: Sie haben ihr nicht erlaubt einen anderen Mann zu heiraten und beharren auf die Ehe mit Tarek. LA: Haben Sie jemals erwogen, an einen anderen Ort in Ihrem Heimatland zu ziehen, um den Problemen zu entgehen? VP: Die Familienangehörigen meines Schwagers haben eine Nichte von meinem Mann in einem Dorf gefunden und getötet. Das war vor ca. 10 Jahren. LA: Sie sagten auch, dass Ihre Tochter Selbstmordversuche begangen hätte. VP: Ja, sie hat sich eine Schnittwunde zugefügt und sie hat auch versucht sich mit Benzin zu überschütten. Sie hat auch viele Tabletten auf einmal zu sich genommen. LA: Wann war das, vor der Flucht in die Schweiz oder nach Österreich? VP: Bevor wir nach Österreich gingen. LA: Wo hatte Ihre Tochter die Tabletten her? VP: Jeder hat zu Hause Tabletten? LA: War sie im Spital? VP: Ja, wir haben sie ins Spital nach Sulemaniya gebracht, und sie bekam eine Magenspülung. LA: Wie heißt Ihre Tochter? VP: XXXX , Name des Großvaters: XXXX , geb. 1988 (übersetzt aus Staatsbürgerschaftsnachweis)VP: römisch 40 , Name des Großvaters: römisch 40 , geb. 1988 (übersetzt aus Staatsbürgerschaftsnachweis) LA: Welche Befürchtungen haben Sie für den Fall einer Rückkehr in Ihr Heimatland? VP: Ich habe Angst getötet zu werden. LA: Warum hat Ihr Mann nicht Ihre Tochter gezwungen zu heiraten? VP: Mein Mann hat mehrmals versucht meine Tochter zur Ehe zu zwingen. LA: Wurden Sie jemals persönlich bedroht oder verfolgt? VP: Nein. LA: Würde Ihnen im Fall der Rückkehr etwas von Seiten der staatlichen Behörden drohen? VP: Nein. LA: Wie haben Sie den Dolmetscher verstanden? VP: Sehr gut. Anmerkung: Die gesamte Niederschrift wird wortwörtlich rückübersetzt. LA: Haben Sie nun nach Rückübersetzung Einwendungen gegen die Niederschrift selbst, wurde alles richtig und vollständig protokolliert? VP: Ich habe keine Einwendungen, es wurde alles richtig protokolliert. Anmerkung: Die Verfahrenspartei wird über den weiteren Verlauf des Verfahrens aufgeklärt. Sie werden darüber informiert, dass aus datenschutzrechtlichen Gründen keine telefonischen Auskünfte zu Ihrem Verfahren erteilt werden. Sie haben die Möglichkeit, im Rahmen des Parteienverkehrs (Mo – Fr von 08.00 – 12.00 Uhr) Akteneinsicht zu nehmen, sich schriftlich nach Ihrem Verfahren zu erkundigen oder über einen Vertreter Informationen einzuholen. Sie werden auf die Bestimmungen des § 8 Abs. 2 und § 23 ZustellG hingewiesen und darauf, dass die Zustellung durch Hinterlegung bei der Behörde erfolgt, sollte Ihre Abgabestelle nicht bekannt sein (Anmerkung: Inhalt wird erklärt).Sie werden auf die Bestimmungen des Paragraph 8, Absatz 2 und Paragraph 23, ZustellG hingewiesen und darauf, dass die Zustellung durch Hinterlegung bei der Behörde erfolgt, sollte Ihre Abgabestelle nicht bekannt sein (Anmerkung: Inhalt wird erklärt). LA: Möchten Sie noch weitere Angaben machen? Konnten Sie zum Verfahren alles umfassend vorbringen und gibt es zur Einvernahme irgendwelche Einwände? VP: Ich möchte keine weiteren Angaben machen. Ich konnte alles umfassend vorbringen. Ich habe keine Einwände. LA: Wünschen Sie die Ausfolgung einer schriftlichen Ausfertigung? VP: Ja. LA: Bestätigen Sie nunmehr durch Ihre Unterschrift die Richtigkeit und Vollständigkeit der Niederschrift und die erfolgte Rückübersetzung! Anmerkung LA: Es wird jetzt mit Ihnen das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom zu Ihrem Heimatland dem Irak erläutert. Wollen Sie dazu Stellung nehmen? Anmerkung: Es wird vereinbart, dass die Ausführungen der Staatendokumentation dem Sohn der AW zu Stellungnahme mitgegeben werden. Der Sohn hat seine Einvernahme im Anschluss. I.
  17. Am 03.10.2018 wurde die bP1 einer ergänzenden niederschriftlichen Einvernahme unterzogen, wo diese Folgendes angab:römisch eins.
  18. Am 03.10.2018 wurde die bP1 einer ergänzenden niederschriftlichen Einvernahme unterzogen, wo diese Folgendes angab: Die Verfahrenspartei ist der Sprache kurdisch Sorani mächtig und damit einverstanden, in dieser Sprache einvernommen zu werden. Die VP wird darauf hingewiesen, dass dem Dolmetscher im Verfahren eine neutrale Stellung zukommt. Auf die Wahrheitspflicht wird ausdrücklich hingewiesen. Es handelt sich hier um eine ergänzende Einvernahme. LA: Liegen Befangenheitsgründe oder sonstigen Einwände gegen die anwesenden Personen vor? VP: Nein. LA: Werden Sie in gegenständlichem Verfahren vertreten? Liegt diesbezüglich eine Vollmacht vor? In welchem Umfang? VP: Ich werde nicht vertreten. LA: Fühlen Sie sich psychisch und physisch in der Lage, die gestellten Fragen wahrheitsgemäß zu beantworten? VP: Ja. LA: Stehen Sie derzeit in ärztlicher Behandlung? VP: Ja. In psychologischer Behandlung Anmerkung: Befunde werden zum Akt genommen. (Tabletten, Mirtazapin, Venlafacin, sowie Tabletten gegen Cholesterin). LA: Haben Sie hier in Österreich noch Verwandte? VP: Nur meinen Sohn und eine Tochter von einer Cousine. LA: Wie geht es Ihnen zurzeit? VP: Wie kann es einer Person, die Ihre Tochter verloren hat gehen. Es geht mir nicht gut. LA: Sollten Sie eine Pause einlegen wollen, kann die Einvernahme jederzeit unterbrochen werden. Sie können sich auch selbstständig beim Wasserkrug bedienen. VP: Danke. LA: Es ist unumgänglich, dass Sie die Wahrheit sagen, nichts verschweigen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte selbständig und wahrheitsgemäß darlegen. Sollte die Behörde auf Unwahrheiten oder Verheimlichungen stoßen, kann dies negative Folgen auf das Verfahren haben. Alles was Sie im Asylverfahren vorbringen wird vom Bundesamt vertraulich behandelt und nicht an die Behörden Ihres Heimatlandes weitergeleitet. Haben Sie das verstanden? VP: Ich habe das verstanden. LA: Wie verstehen Sie den anwesenden Dolmetscher? VP: Gut. LA: Haben Sie im Verfahren bis dato der Wahrheit entsprechende Angaben gemacht? VP: Ja. LA: Wie heißt Ihre Tochter und was macht diese beruflich? VP: XXXX . Meine Tochter war Hausfrau im Elternhaus. Sie hat bis zur 6 Klasse die Volkschule besucht und hat keine Berufsausbildung.VP: römisch 40 . Meine Tochter war Hausfrau im Elternhaus. Sie hat bis zur 6 Klasse die Volkschule besucht und hat keine Berufsausbildung. LA: Wo hat Ihre Tochter XXXX gewohnt? LA: Wo hat Ihre Tochter römisch 40 gewohnt? VP: Im Elternhaus. LA: Das Bundesamt hat einen Hinweis bekommen, dass Ihre Tochter sich nach wie vor im Irak aufhält und in XXXX /Sulaimaniya einen Frisiersalon betreibt. Der Friseursalon heißt XXXX Friseur. Können Sie dies erklären?LA: Das Bundesamt hat einen Hinweis bekommen, dass Ihre Tochter sich nach wie vor im Irak aufhält und in römisch 40 /Sulaimaniya einen Frisiersalon betreibt. Der Friseursalon heißt römisch 40 Friseur. Können Sie dies erklären? VP: Das ist eine andere Tochter von mir. LA: Wie heißt diese? VP: Sie heißt XXXX und hat ein Friseurgeschäft im Stadtteil XXXX in Sulaimaniya. XXXX wurde umbenannt auf XXXX .VP: Sie heißt römisch 40 und hat ein Friseurgeschäft im Stadtteil römisch 40 in Sulaimaniya. römisch 40 wurde umbenannt auf römisch 40 . LA: Wie heißt das Geschäft. VP: Das Haus gehört ihr und sie wohnt selbst im ersten Stock und im Erdgeschoß befindet sich das Geschäft. Der Friseursalon heißt XXXX .VP: Das Haus gehört ihr und sie wohnt selbst im ersten Stock und im Erdgeschoß befindet sich das Geschäft. Der Friseursalon heißt römisch 40 . LA: Wann und wo genau haben Sie Ihre Tochter verloren? VP: Vor 2 Jahren als ich in Bulgarien war, waren wir vier zusammen (Sohn, Tochter, Mutter und Freund der Tochter). An der bulgarischen-türkischen Grenze wurden wir angehalten. Ich und mein Sohn wurden mit einer Gruppe von dort weggebracht und wir dachten, dass meine Tochter und ihr Freund auch uns nachkommen. Sie sind aber nicht zu uns gebracht worden. LA: Bei der ersten Einvernahme haben Sie dies aber anders erzählt. Erklären Sie dies bitte. VP: Der Schlepper hatte uns an einem Waldstück aussteigen lassen und kehrte zurück um die anderen zu holen, aber der Schlepper kam nicht mehr zurück. LA: Von wem sind Sie angehalten worden? VP: Von der bulgarischen Polizei. LA: Sprechen Sie schon Deutsch? VP: Ein wenig. Anmerkung: Die AW sagt: Guten Morgen. Guten Tag, schlafen gehen. Anmerkung: Mehr konnte die AW nicht sagen, es ist keine Unterhaltung möglich. LA: Haben Sie Deutschkurse besucht? VP: Ich wiederhole gerade den Alphabetisierungskurs im
  19. Bezirk in Wien. LA: Wer leitet den Kurs? VP: Ich glaube von der Caritas. LA: Haben Sie Kontakt zu Ihren im Irak lebenden Kindern? VP: Nur mit meiner Tochter XXXX . VP: Nur mit meiner Tochter römisch 40 . LA: Was spricht Sie über zu Hause? VP: Ich frage meine Tochter ob ich und mein Sohn und meine vermisste Tochter gesucht werden. Sie suchen uns weiter und wollen wissen ob wir im Iran oder irgendwo sind. LA: Wer sucht Sie? VP: Die Familie des Onkels von meiner Tochter. LA: Warum werden sie gesucht. VP: Mein Mann hat seinem Neffen die Ehe mit meiner Tochter versprochen. Nachdem meine Tochter die Ehe verweigerte und sie einen Freund hat, betrachten Sie dies als eine Ehrenverletzung für die Familie. LA: Wie heißt der Neffe, den Ihre Tochter heiraten sollte. VP: Tarik. LA: Wäre dies die erste Ehe Ihres Neffen Tarik? VP: Es wäre die erste Ehe für ihn. LA: In der Erstbefragung sagen Sie, dass XXXX schon verheiratet war und Kinder hätte?LA: In der Erstbefragung sagen Sie, dass römisch 40 schon verheiratet war und Kinder hätte? VP: Nein dies war sein Bruder der heißt XXXX und hat drei Kinder VP: Nein dies war sein Bruder der heißt römisch 40 und hat drei Kinder LA: Wie heißt der Freund Ihrer Tochter? VP: XXXX .VP: römisch 40 . LA: Was hat XXXX beruflich gemacht?LA: Was hat römisch 40 beruflich gemacht? VP: Ich habe ihn nur einmal gesehen, wie soll ich etwas über ihn wissen. LA: Sie sind ja mit ihm vom Irak geflohen und jetzt sagen sie, dass Sie ihn nur einmal gesehen haben? VP: XXXX war in der Türkei und wir haben uns dort nur einen Tag gesehen?VP: römisch 40 war in der Türkei und wir haben uns dort nur einen Tag gesehen? LA: Sie sind ja dann mit Ihrer Tochter und XXXX weitergefahren. Erklären Sie dies bitte?LA: Sie sind ja dann mit Ihrer Tochter und römisch 40 weitergefahren. Erklären Sie dies bitte? VP: XXXX hat den Schlepper organisiert. Wir waren bis zur bulgarischen Grenze zusammen. VP: römisch 40 hat den Schlepper organisiert. Wir waren bis zur bulgarischen Grenze zusammen. LA: Wie lange sind Sie gefahren von der Türkei zur bulgarischen Grenze? VP: Wir waren eine Gruppe in einem Bus und sind am Abend losgefahren und in der Früh sind wir zur Grenze gekommen. LA: Waren da Ihre Tochter und XXXX auch in dem Bus?LA: Waren da Ihre Tochter und römisch 40 auch in dem Bus? VP: Ja und es waren auch andere Leute im Bus. LA: Wenn alle in einem Bus waren, warum hat der Schlepper dann Leute aussteigen lassen um sie dann wieder abzuholen? VP: Als wir von der Türkei (alle gemeinsam) mit einem Bus an die türkisch-bulgarische Grenze kamen wurden wir mit einem Boot über den Fluss gebracht. Danach wurden wir alle gemeinsam in ein Waldstück gebracht. Dann kam ein kleiner Wagen, wo ich mit meinem Sohn weggebracht worden bin und meine Tochter mit ihrem Freund ist dort geblieben. LA: Nehmen Sie ihre Tabletten regelmäßig ein und seit wann? VP: Ja. I.7.
  20. Nach Zulassung des Verfahrens brachte die bP2 vor der belangten zum Fluchtgrund im Wesentlichen Folgendes vor (Auszug aus der Niederschrift):römisch eins.7.
  21. Nach Zulassung des Verfahrens brachte die bP2 vor der belangten zum Fluchtgrund im Wesentlichen Folgendes vor (Auszug aus der Niederschrift): (…) F: Sie werden ausdrücklich darauf hingewiesen, dass Sie im Fall von Verständigungsschwierigkeiten jederzeit rückfragen können. Ich möchte sicher sein können, dass alles, was Sie gesagt haben, auch so gemeint wurde. Vom bereitgestellten Wasser, können Sie sich bedienen. Bei Bedarf machen wir eine Pause. A: Danke das habe ich verstanden. F: Wie geht es Ihnen gesundheitlich, nehmen Sie Medikamente, sind Sie in ärztlicher Behandlung oder haben Sie Beschwerden? A: Es geht mir gut. Ich bin weder in ärztlicher Behandlung noch nehme ich Medikamente. Befragt gebe ich an, dass ich keine Drogen bzw. Drogenersatzstoffe konsumiere. F: Sind Sie zurzeit Schwanger? A: Nein F: Werden Sie im Verfahren von jemanden vertreten oder besteht für jemanden eine Zustellvollmacht? A: Nein. F: Verstehen Sie den Dolmetscher? A: Ja sehr gut, danke. F: Sind Sie psychisch und physisch in der Lage, die gestellten Fragen wahrheitsgemäß zu beantworten? A: Ja bin ich. F: Liegen Befangenheitsgründe oder sonstigen Einwände gegen eine der anwesenden Personen vor? A: Nein. F: Haben Sie in der Erstbefragung die Wahrheit gesagt? A: Ja die Angaben stimmen. Ich bin aber nur traditionell verheiratet und nicht standesamtlich. F: Bedeutet das, dass man die anderen Daten/Angaben der Erstbefragung als Basis für die heutige Einvernahme nutzen kann? A: Das ist in Ordnung. F: Wie heißen Sie, wann und wo wurden Sie geboren? A: Ich heiße XXXX , geb. XXXX in XXXX in Kurdistan. A: Ich heiße römisch 40 , geb. römisch 40 in römisch 40 in Kurdistan. F: Wo haben Sie zuletzt im Irak gelebt? Können Sie mir eine genaue Adresse nennen? A: In XXXX /Irak in Kurdistan, im Bezirk XXXX . Die Hausnummer weiß ich nicht. A: In römisch 40 /Irak in Kurdistan, im Bezirk römisch 40 . Die Hausnummer weiß ich nicht. F: Können Sie irgendwelche Beweismittel in Vorlage bringen, insbesondre Personendokumente? A: Ich habe alle Dokumente bereits abgegeben. Ich habe nichts zum Vorlegen. F: Wie ist Ihr Familienstand?, F: Wie ist Ihr Familienstand? A: Ich war traditionell verheiratet. Ich bin damals mit ihm weggelaufen und damit wir nicht in Sünde leben haben wir traditionell geheiratet. Aber mein Mann hat mich sitzen lassen. Ich habe nicht nochmal geheiratet. Ich bin jetzt ledig. Befragt gebe ich an, dass mein Mann XXXX heißt und im Jahr 1989 geboren wurde. Den Nachnamen weiß ich nicht. Befragt gebe ich an, dass mein Mann römisch 40 heißt und im Jahr 1989 geboren wurde. Den Nachnamen weiß ich nicht. F: Aber wenn man mit jemanden wegläuft und traditionell heiratet, dann sollte man doch wenigstens den Nachnamen wissen oder? A: Ich kenne den Nachnamen nicht. Befragt gebe ich an, dass ich nicht weiß wo mein Ex-Mann ist. Ich habe ihn Ende Februar 2019 das letzte Mal im Iran gesehen. F: Wann haben Sie denn dann geheiratet? A: Von 2016 – Februar
  22. Wir haben im Iran geheiratet. Wir waren im Iran und in der Türkei. F: Haben Sie Kinder oder sonstige Obsorgepflichten? A: Nein. F: Welche Staatsangehörigkeit haben Sie? A: Irak F. Zu welcher Volksgruppe gehören Sie? A: Kurdin F: Welche Religionszugehörigkeit haben Sie? A: Islam/Sunnit F: Welchem Stamm gehören Sie an? A: Dem Stamm der Jaf. Ich weiß nicht ob es ein großer oder kleiner Stamm ist. F: Haben Sie oder jemand aus Ihrer Familie eine wichtige Rolle in diesem Stamm? Sind Sie eine berühmte Persönlichkeit, kennt man Sie in Ihrer Heimat? A: Ich weiß nicht ob jemand aus der Familie eine wichtige Rolle im Stamm hat. Ich bin keine berühmte Persönlichkeit im Irak. F: Hatten Sie jemals Kontakt zu islamistischen, radikalen oder extremistischen Gruppierungen? A: Nein. F: Welche Sprachen sprechen Sie? A: Kurdisch und ein bisschen Französisch. F: Bitte stellen Sie sich auf Deutsch vor und erzählen Sie mir etwas zu Ihrer Person. A: Nein ich spreche kein Deutsch. Ich bin erst seit
  23. März da und habe noch keinen Deutschkurs besucht. Aber am 08.07 beginnt der Kurs. F: Haben Sie Schulen besucht? A: Ich habe 8 Jahre lang die Schule besucht. Dann war ich zu Hause. F: Sind Sie im Irak einer Beschäftigung nachgegangen? Wie haben Sie sich Ihren Lebensunterhalt verdient? A: Ich war zu Hause. Mein Vater hat mich finanziert. Er hatte ein Schuhgeschäft. F: Wie heißen Ihre Eltern, wie alt sind sie bzw. wann wurden sie geboren und wo leben sie? A: Vater: XXXX geb
  24. ( XXXX /Irak)A: Vater: römisch 40 geb
  25. ( römisch 40 /Irak) Mutter: XXXX , 1957 geb. (Österreich, IFA: XXXX – negativen Bescheid erhalten / in Beschwerde)Mutter: römisch 40 , 1957 geb. (Österreich, IFA: römisch 40 – negativen Bescheid erhalten / in Beschwerde) F: Haben Sie Geschwister? Wenn Ja wo leben diese? A: Bruder: XXXX , geb. 1978 ( XXXX /Irak) A: Bruder: römisch 40 , geb. 1978 ( römisch 40 /Irak) und XXXX 1994 geb. (Österreich, IFA: XXXX – negativen Bescheid erhalten / in Beschwerde)und römisch 40 1994 geb. (Österreich, IFA: römisch 40 – negativen Bescheid erhalten / in Beschwerde) Schwestern.: XXXX , geb. 1975 (Schweiz) XXXX geb. 1977 und XXXX geb. 1981 alle wohnhaft im Irak/ XXXX .Schwestern.: römisch 40 , geb. 1975 (Schweiz) römisch 40 geb. 1977 und römisch 40 geb. 1981 alle wohnhaft im Irak/ römisch 40 . Anm. Der AW, meine Mutter und mein Bruder haben denselben Fluchtgrund wie ich. Anmerkung Der AW, meine Mutter und mein Bruder haben denselben Fluchtgrund wie ich. F: Haben Sie noch weitere Verwandte im Irak? A: Ja, ich habe außerdem noch Onkel, Tanten, Cousins und Cousinen. Ich habe noch eine Oma mütterlicherseits. F: Haben Sie Kontakt zu Ihren Angehörigen? A: Nur mit einer Schwester. Mit XXXX habe ich noch Kontakt. Ich habe alle zwei oder drei Wochen Kontakt mit ihr. A: Nur mit einer Schwester. Mit römisch 40 habe ich noch Kontakt. Ich habe alle zwei oder drei Wochen Kontakt mit ihr. F: Haben Sie Verwandte oder Angehörige in Europa? A: Nein. F: Waren Sie, Ihre Eltern, Ihre Geschwister oder nahe Angehörige politisch oder religiös im Irak tätig? A: Nein. F: Haben Sie oder Ihre Angehörigen je Probleme mit Behörden wie z.B. Gerichten, Polizei etc. in Ihrem Heimatland gehabt? A: Nein. Ich habe keine politischen Probleme, sondern familiäre Probleme. F: Wann und wie haben Sie den Irak verlassen? A: Ich habe den Irak zweimal verlassen. Einmal im Jahr 2012 und einmal
  26. F: Was war im Jahr 2012? A: Ich hatte Probleme mit der Familie und bin dann in die Schweiz. Mein Vater hat uns dann aber verziehen und wir sind im Jahr 2014 freiwillig zurückgekehrt. Aus denselben Gründen bin ich dann wieder im Jahr 2016 geflüchtet. F: Seit wann gibt es diese Probleme mit dem Vater? A: Seit
  27. Je älter ich geworden bin, desto schlimmer war es. Befragt gebe ich an, dass meine Mutter und mein Bruder XXXX damals auch in der Schweiz waren. A: Seit
  28. Je älter ich geworden bin, desto schlimmer war es. Befragt gebe ich an, dass meine Mutter und mein Bruder römisch 40 damals auch in der Schweiz waren. F: Wie sind Sie im Jahr 2016 ausgereist? A: Auch mit meiner Mutter und meinem Bruder. Wir sind in die Türkei zu meinem zukünftigen Mann. Wir sind mit dem Taxi bis zur Grenze Türkei und Zaho, mein Mann hat uns einen Schlepper organisiert und dieser hat an der Grenze auf uns gewartet. Dann sind wir zu Fuß und dem Auto bis nach Istanbul gereist. Die Grenzen haben wir immer zu Fuß überquert. F: Wie lange waren Sie in der Türkei aufhältig? A: 2016 als mein Freund in Istanbul auf uns gewartet hat, wir waren nur ein paar Stunden dort aufhältig, dann sind wir weiter an die Grenze zu Bulgarien. In einem Wald haben mich die Schlepper dann von meiner Familie getrennt. Ich bleib mit meinem Freund in diesem Wald, wir haben zwei Tage gewartet und dann sind wir wieder zurück in die Türkei. Ich blieb dann mit meinem zukünftigen Mann in der Türkei. Ich war dann insgesamt über 8 Monate in der Türkei. Dann sind wir illegal in den Iran gegangen. F: Seit wann sind Sie nun in Österreich aufhältig? A: Ich bin am 27.03.2019 in Österreich illegal eingereist. Befragt gebe ich an, dass ich nach Österreich bin weil meine Mutter hier ist. Eigentlich wollte ich nach England. F: Wie haben Sie denn erfahren wo ihre Mutter ist? A: Meine Schwester hat es mir gesagt. F: Was war der Zweck Ihrer Einreise hier in Österreich? A: Meine Mutter und mein Bruder waren hier. F: Wurden Sie irgendwann einmal gerichtlich verurteilt? A: Nein. F: Ist das Ihr erster Asylantrag in Europa? A: Nein, in 2012 habe ich in der Schweiz einen Antrag gestellt. Befragt gebe ich an, dass ich nicht weiß wie entschieden wurde. F: Geht es Ihnen gut, wollen Sie eine Pause machen? A: Mir geht es gut, danke. F: Können Sie mir sagen, warum Sie Ihre Heimat verließen und in Österreich einen Asylantrag stellen? Nennen Sie ihre konkreten und Ihre individuellen Fluchtgründe dafür? Sie haben nun die Möglichkeit Ihre Fluchtgründe in einer freien Erzählung darzulegen. Sie werden aufgefordert, die Fluchtgründe, chronologisch am besten mit Daten, Fakten und Details wiederzugeben. A: Weil ich familiäre Probleme hatte, wenn ich nicht hierhergekommen wäre, hätten Sie mich getötet. Wiederholung der Frage! A: Ich bin mit meinem Mann gesehen worden und zu Hause bei seiner Tante auch erwischt. Und das wurde zum Problem. Ich hatte einen Cousin an den ich versprochen war. Je älter ich wurde, desto öfters war mein Onkel bei uns und hat gesagt, du wirst meinen Sohn heiratet. Ich habe dann im Jahr 2012 meinen Mann kennengelernt und lieben gelernt. Ich hatte von Zu Hause aus immer einen großen Druck, dass ich meinen Cousin heiraten soll. Ich war dann mit meinem Mann draußen und mein anderer Cousin hat mich gesehen. Ich weiß nicht wie dieser Cousin meinen Vater benachrichtigt hat aber er war auf einmal auch da. Mein Vater und mein Cousin der ihn angerufen hat, waren in diesem Ort, wo ich mich mit meinem Mann aufgehalten habe. Sie haben mich gesehen und haben mich geschlagen, haben meinen Mann auch geschlagen. Mein Vater hat mich so stark geschlagen, geboxt und getreten, ich fiel zu Boden und war ohnmächtig. Als ich aufgewacht bin war ich zu Hause. Zu diesem Zeitpunkt wusste ich nicht was mit meinem Mann war. Als wir später weggelaufen sind, hat er mir die Geschichte erzählt. Dass er entkommen konnte. Als ich zu mir gekommen bin, war ich in einem Raum und es waren viele Leute da. Meine Familie, mein Onkel. Was gesprochen wurde, weiß ich nicht, aber jetzt schon weil mein Bruder es mir erzählt hat. Dass was mein Bruder mir erzählt hat, war ein Gespräch zwischen meinem Vater und Onkel. Sie wollten mich am nächsten Tag zum Arzt bringen damit dieser feststellt ob ich noch Jungfrau bin oder nicht. In der Früh kam dann meine Mutter und fragte mich ob ich noch Jungfrau bin oder nicht. Meine Mutter sagte, dass Sie von meinem Bruder gehört hatte, dass mein Vater mit meinem Onkel beschlossen hat, dass wenn ich Jungfrau bin, dann muss ich meinen Cousin heiraten, und wenn nicht, dann bringen Sie mich um. Meine Mutter weinte und fragte mich was ich gemacht habe. Ich habe ihr gesagt, dass ich keine Jungfrau mehr bin. Mein Vater hat den Zimmerschlüssel an meinen Bruder XXXX gegeben und hat ihm gesagt, dass er aufpassen soll. Mein Vater hat nicht gewusst, dass mein Bruder zu mir hält. Er ging dann in die Moschee. Meine Mutter wusste dann nicht mehr was sie machen soll, weil sie gesagt hat, dass mein Vater und mein Onkel mich töten würden, wenn ich keine Jungfrau mehr bin. Deswegen hat sie beschlossen mir das Leben zu retten: Sie hatte Gold und Geld. Dass alles hat sie genommen und wir sind gemeinsam mit meinem Bruder weggelaufen. Das Geld hat meine Mutter von meinem Vater gestohlen. Sie haben mir geholfen und mir mein Leben gerettet. Als wir im Taxi waren, haben wir nicht gewusst, wohin wir gehen sollen. Der Taxifahrer wollte wissen wohin wollt ihr, dann meinte meine Mutter sie geht zu einer Freundin in XXXX . Ich hatte Schmerzen wegen den Schlägen und hatte blaue Flecken. Wir mussten dann auch der Freundin meiner Mutter erzählen was los war. Der Mann der Freundin wusste, dass eine meine Schwester in der Schweiz ist und meinte dann, dass wir in die Schweiz gehen sollten. Er verkaufte dann das Gold meiner Mutter und organisierte die Reise. Wir blieben ca. 3 Tage bei der Freundin und dann sind wir illegal in die Schweiz ausgereist. A: Ich bin mit meinem Mann gesehen worden und zu Hause bei seiner Tante auch erwischt. Und das wurde zum Problem. Ich hatte einen Cousin an den ich versprochen war. Je älter ich wurde, desto öfters war mein Onkel bei uns und hat gesagt, du wirst meinen Sohn heiratet. Ich habe dann im Jahr 2012 meinen Mann kennengelernt und lieben gelernt. Ich hatte von Zu Hause aus immer einen großen Druck, dass ich meinen Cousin heiraten soll. Ich war dann mit meinem Mann draußen und mein anderer Cousin hat mich gesehen. Ich weiß nicht wie dieser Cousin meinen Vater benachrichtigt hat aber er war auf einmal auch da. Mein Vater und mein Cousin der ihn angerufen hat, waren in diesem Ort, wo ich mich mit meinem Mann aufgehalten habe. Sie haben mich gesehen und haben mich geschlagen, haben meinen Mann auch geschlagen. Mein Vater hat mich so stark geschlagen, geboxt und getreten, ich fiel zu Boden und war ohnmächtig. Als ich aufgewacht bin war ich zu Hause. Zu diesem Zeitpunkt wusste ich nicht was mit meinem Mann war. Als wir später weggelaufen sind, hat er mir die Geschichte erzählt. Dass er entkommen konnte. Als ich zu mir gekommen bin, war ich in einem Raum und es waren viele Leute da. Meine Familie, mein Onkel. Was gesprochen wurde, weiß ich nicht, aber jetzt schon weil mein Bruder es mir erzählt hat. Dass was mein Bruder mir erzählt hat, war ein Gespräch zwischen meinem Vater und Onkel. Sie wollten mich am nächsten Tag zum Arzt bringen damit dieser feststellt ob ich noch Jungfrau bin oder nicht. In der Früh kam dann meine Mutter und fragte mich ob ich noch Jungfrau bin oder nicht. Meine Mutter sagte, dass Sie von meinem Bruder gehört hatte, dass mein Vater mit meinem Onkel beschlossen hat, dass wenn ich Jungfrau bin, dann muss ich meinen Cousin heiraten, und wenn nicht, dann bringen Sie mich um. Meine Mutter weinte und fragte mich was ich gemacht habe. Ich habe ihr gesagt, dass ich keine Jungfrau mehr bin. Mein Vater hat den Zimmerschlüssel an meinen Bruder römisch 40 gegeben und hat ihm gesagt, dass er aufpassen soll. Mein Vater hat nicht gewusst, dass mein Bruder zu mir hält. Er ging dann in die Moschee. Meine Mutter wusste dann nicht mehr was sie machen soll, weil sie gesagt hat, dass mein Vater und mein Onkel mich töten würden, wenn ich keine Jungfrau mehr bin. Deswegen hat sie beschlossen mir das Leben zu retten: Sie hatte Gold und Geld. Dass alles hat sie genommen und wir sind gemeinsam mit meinem Bruder weggelaufen. Das Geld hat meine Mutter von meinem Vater gestohlen. Sie haben mir geholfen und mir mein Leben gerettet. Als wir im Taxi waren, haben wir nicht gewusst, wohin wir gehen sollen. Der Taxifahrer wollte wissen wohin wollt ihr, dann meinte meine Mutter sie geht zu einer Freundin in römisch 40 . Ich hatte Schmerzen wegen den Schlägen und hatte blaue Flecken. Wir mussten dann auch der Freundin meiner Mutter erzählen was los war. Der Mann der Freundin wusste, dass eine meine Schwester in der Schweiz ist und meinte dann, dass wir in die Schweiz gehen sollten. Er verkaufte dann das Gold meiner Mutter und organisierte die Reise. Wir blieben ca. 3 Tage bei der Freundin und dann sind wir illegal in die Schweiz ausgereist. F: Wie ging es weiter? A: Zu Beginn hatten wir keinen Kontakt nach Kurdistan. Meine Schwester in der Schweiz hatte dann Kontakt zu den Schwestern im Irak. Wir hatten keinen guten Vater, er war schlecht zu uns allen. Mein Vater hat dann erfahren, dass wir in der Schweiz sind und hat gesagt, wir sollen zurückkommen und er würde uns vergeben. Mein Vater hat mir auch gesagt, du brauchst deinen Cousin nicht mehr heiraten, er hat schon eine Frau gefunden und ich habe ihm das geglaubt. Mein Cousin hat dann tatsächlich geheiratet und wir sind wieder zurückgekehrt. Einige Monate sind vergangen und die Probleme haben wieder begonnen. Mein Onkel meinte, egal ob mein Sohn eine Frau hat oder nicht, du wirst seine Zweitfrau. Er hat gesagt, es sind Traditionen und Bräuche und hat begonnen meinen Vater zu beschimpfen, dass er kein Mann ist und keine Ehre hat. Abgesehen davon, dass sie gesagt, haben dass ich heiraten muss, hat mein Onkel meinem Vater gesagt, sie wurde von klein auf meinem Sohn versprochen, du musst dich an die Abmachung halten. Die Traditionen müssen weitergehen. Ich hatte dann Angst, ich konnte ihn nicht heiraten, weil ich keine Jungfrau mehr war. Wenn er das erfahren hätte, hätte es mein Onkel erfahren und mein Vater hätte es dann gewusst. Sie sind sehr streng. Dann hätten Sie mich getötet. Nur meine Mutter und mein Bruder wussten, dass ich keine Jungfrau mehr bin. Ich wurde immer wieder geschlagen. Ich habe einmal viele Tabletten geschluckt und bin im Krankenhaus aufgewacht. Ich habe nagefangen mich zu schneiden an den Handgelenken und einmal habe ich, Heizöl über mich geschüttet und wollte mich verbrennen. Diese Zeit wusste ich nichts von meinem zukünftigen Mann. 2016 war, dass mein Vater erzählt hat, dass er nicht mehr damit leben konnte, dass er beschimpft wird. Er sagte, es ist egal ob ich will oder nicht ich musste meinen Cousin heiraten, damit er die Ehre der Familie aufrecht hält. Einen Monat, bevor mein Vater mir das gesagt hat, habe ich über die Tante meines zukünftigen Mannes kontakt. Die Tante meines Mannes war die Nachbarin. Zu Beginn hatte ich Angst davor Kontakt mit ihm zu haben. Aber ich hatte dann keine Wahl. Als mein Vater mir das gesagt hat, habe ich von meiner Schwester die Nummer meines Mannes genommen. Die Tante von meinem Mann hat seine Nummer meiner Schwester gegeben. Er war in der Türkei aufhältig. Ich habe ihm alles gesagt. Dann hat er gemeint, er wird alles organisieren und wir sollen uns auf den Weg machen. Wir sind dann eine Woche vor der Hochzeit mit meinem Cousins geflüchtet. F: Wie, wann und wo haben Sie Ihren Mann kennengelernt? A: Ich habe in über meiner Schwester kennengelernt. Das war im Jahr 2012, die ersten Begegnungen waren, dass wenn ich meine Schwester besucht habe, er gekommen ist und so haben wir uns getroffen und gesehen. Ich selber hatte kein Handy und habe über das Telefon meiner Schwester aus telefoniert. Meine Schwester wohnte nicht weit weg von meinem Mann. F: Wo ist Ihr Mann im Jahr 2016 hingegangen? A: Er meinte es kann nicht so weitergehen, dass wir immer zwischen dem Iran und der Türkei hin und her pendeln und in Angst leben. Er meinte es ist besser, wenn wir es lassen und er ist dann einfach nicht mehr zurückgekommen. Obwohl er mich liebte und ich ihn immer noch liebe. Befragt gebe ich an, dass ich nicht weiß wo er jetzt ist. F: Waren Sie im Krankenhaus und haben sich Ihre Verletzungen anschauen lassen? A: Nein damals nicht, nur als ich die Medikamente geschluckt habe. Befragt gebe ich an, dass ich keine Bestätigungen über den Aufenthalt habe. F: Haben Sie sich dann angezündet? A: Nein meine Mutter hat es verhindert. Ich hatte das Öl schon auf mir aber meine Mutter kam dann. F: Waren Sie bei der Polizei und haben die Probleme mit Ihrem Vater und Onkel angezeigt?A: Nein, ich konnte das nie manchen. Weil ich eine traditionelle Familie hatte. Ich weiß nicht ob mir die Polizei helfen hätte können. F: Waren Sie bei der Polizei und haben die Probleme mit Ihrem Vater und Onkel angezeigt?, A: Nein, ich konnte das nie manchen. Weil ich eine traditionelle Familie hatte. Ich weiß nicht ob mir die Polizei helfen hätte können. F: Aber Sie konnten ja sogar in die Schweiz gehen, warum hätten Sie nicht zur Polizei gehen können, nachdem Sie doch schon so selbstständig waren?, F: Aber Sie konnten ja sogar in die Schweiz gehen, warum hätten Sie nicht zur Polizei gehen können, nachdem Sie doch schon so selbstständig waren? A: Ich war nur nie bei der Polizei. F: Haben Sie je in Betracht gezogen in einen anderen Teil des Iraks zu gehen? A: Nein. F: Warum nicht? A: Weil ich Angst habe. Es ist alles im selben Land. Egal wo man sich im Irak versteckt, es sind nur ein paar Stunden entfernt. Ich bin jetzt weit weg und es ist sicherer für mich. F: Wieso sind Sie, nachdem Ihr Vater – laut Ihren Angaben - kein guter Vater war und Sie zwangsverheiraten wollte, trotzdem von der Schweiz wieder in den Irak zurückgekehrt? Das ergibt doch keinen Sinn. A: Ich habe meinen Vater geglaubt. Er meinte wir dürfen frei leben er mischte sich nicht mehr ein und das mein Cousin schon verheiratet ist. Ich dachte, gut, dann bin ich wieder zu Hause. Keiner kümmert sich um mich und entscheidet für mich und bin auch mit der Einstellung zurückgegangen das ich nicht heirate, weil ansonsten wäre, dass mit der Jungfrau rausgekommen und da mein Vater gesagt, hat ich darf entscheiden ob ich heiraten will oder nicht. Selbst wenn ich einen anderen Mann geheiratet hätte und es wäre rausgekommen das ich keine Jungfrau mehr bin, hätten sie mich wegen der Ehre auch getötet. Aber ich habe gesagt, dass ich nicht heiraten möchte er hat das akzeptiert. F: Wie hieß denn Ihr Cousin? A: XXXX , ca. 37 Jahre alt. A: römisch 40 , ca. 37 Jahre alt. F: Lebten Sie in einem großen oder kleinem Dorf? A: Direkt in der Stadt. Es ist eine normal große Stadt. F: Wenn Sie für sich entschieden haben, nicht zu heiraten, warum haben Sie dann Ihrem Mann geheiratet? A: Ich bin mit ihm weggelaufen und er war der erste der mit mir geschlafen hat. Ich musste ihn heiraten, weil er mich entjungfert hat. Außerdem wollte ich nicht in Sünde leben, darum haben wir auch aus traditionellen Gründen geheiratet. F: Was tun Sie wenn die Verfahren Ihrer Mutter und Ihres Bruders negativ abgeschlossen werden und diese wieder in den Irak zurückkehren müssen? A: Sie würden getötet werden. Befragt gebe ich an, dass ich das nicht akzeptieren könnte. Wiederholung der Frage: A: Ich kann das nicht akzeptieren. Wiederholung der Frage: A: Ich würde mir das Leben nehmen, weil meine Mutter und mein Bruder mir geholfen haben. F: Haben Sie noch weitere Fluchtgründe? A: Nein. F: Wurden Sie aufgrund, Ihrer Religion, politischen Gesinnung, Rasse, soziale Gruppe oder Nationalität bedroht? A: Nein. F: Haben Sie nun alle Fluchtgründe genannt, auch jene, nach denen nicht exakt gefragt wurde? A: Ja habe ich. F: Hatten Sie die Möglichkeit im Irak Schutz zu beantragen oder Schutz zu finden? A: Nein. F: Warum hätten Sie dazu keine Möglichkeit? A: Weil ich 100 % gefunden werde. Wir sind auch nicht in die Schweiz gegangen, weil wir das erste Mal dort war. Außer meiner Schwester weiß niemand das wir in Österreich sind. Wiederholung der Frage: Wieso hätten Sie nicht gemeinsam mit Ihrem Bruder und Ihrer Mutter in einen anderen Teil des Iraks gehen können? A: Die letzten Jahre war ich immer auf der Flucht und habe mich versteckt und ich konnte im Irak nicht immer in Angst leben. F: Wann hatten Sie das letzte Mal Kontakt mit Ihrem Vater und Onkel? A: 2016 als ich weg bin. Mit meinem Onkel habe ich das letzte Mal 10 Tage vor meiner Flucht geredet. F: Nun folgen einige Fragen zum Leben in Österreich, möchten Sie diese in Deutsch beantworten? A: Bitte übersetzen lassen. F: Wie finanzieren Sie sich den Aufenthalt hier in Österreich? A: Ich war zwar bei der Caritas, ich bekomme aber kein Geld. Ich habe nur einmal in Traiskirchen Geld bekommen. Mein Bruder und mein Mutter finanzieren mich. F: Wie gestaltet sich Ihr Privatleben hier in Österreich? A: Ich kann derzeit nichts machen. Ich frühe keine Beziehung. F: Haben Sie Hobbys? A: Ich gehe spazieren mit meiner Mutter. Ich mache gerne Sport. Ich kann nicht schwimmen. F: Sind Sie Mitglied von einem Verein oder Organisation? A: Nein. F: Wie sieht Ihr Alltag in Österreich aus? A: Ich gehe spazieren. Mit meinem Bruder bin ich unterwegs. Er versucht mir die Sprache beizubringen. Ich möchte hier ein freies und sicheres Leben beginnen ohne Angst zu haben. Möchte arbeiten und meiner Mutter etwas zurückgeben. Ich möchte sie glücklich machen. F: Wie stellen Sie sich das weitere Leben in Österreich vor? A: Ich möchte die Sprache lernen. Kontakt mit den Österreichern aufnehmen, mich integrieren die Kultur lernen. Leben, arbeiten. Ein normales Leben führen. F: Über welche Informationen über das Land Österreich verfügen Sie dann? A: Informationen habe ich noch nicht, aber ich beginne mit einem Deutschkurs und in Zukunft werde ich mehr Informationen haben. F: Was würden Sie denn gerne arbeiten? A: Ich würde gerne als Kindergärtnerin arbeiten, oder in Pflegeheimen. F: Haben Sie sich schon erkundigt, was Sie dazu alles brauchen? A: Ich war in Geschäften. Und alle haben gemeint ich brauche die Sprache. Es ist leichter einen Job zu finden aber man muss die Sprache können. F: Möchten Sie die Länderfeststellung zu Ihrem Herkunftsstaat Irak zur Kenntnis gebracht haben? Sie haben die Möglichkeit im Zuge des Parteiengehörs eine Einsicht zu nehmen und eine Stellungnahme abzugeben. A: Nein das brauche ich nicht. F: Bezüglich Ihres Fluchtgrundes möchten Sie noch etwas sagen, wonach ich nicht konkret gefragt habe? A: Nein, bitte lassen Sie mich einfach leben. F: Wenn Sie heute in den Irak zurückkehren würden, was würde passieren? A: Ich würde getötet werden, dass wäre ja dann das zweite Mal. F: Ich beende jetzt die Befragung. Hatten Sie ausreichend Zeit, Ihr Vorbringen darzulegen. A: Ja danke. F: Möchten Sie noch etwas angeben? A: Nein. F: Ausdrücklich wird festgehalten, dass Sie während dieser Vernehmung zeitlich und örtlich orientiert waren, einen völlig normalen Eindruck machen, auf die Fragen klar und spontan antworten. Es ergaben sich während dieser Vernehmung keinerlei Anzeichen, dass Sie psychisch beeinträchtigt wäre. Möchten Sie dazu etwas anmerken? A: Es war alles Bestens, danke. F: Konnten Sie sich immer konzentrieren, haben Sie den Dolmetscher immer verstanden. A: Ja danke. I.7.
  29. Vorgelegt vor dem BFA wurde von den bP:römisch eins.7.
  30. Vorgelegt vor dem BFA wurde von den bP: ● Augenfachärztlicher Befundbericht vom 15.12.2016 betreff. bP1 ● Ambulanzauszug AKH Wien vom 01.03.2016 betreff. bP1 ● Befund von XXXX , FA für Psychiatrie vom 15.02.2017 betreff. bP1 Befund von römisch 40 , FA für Psychiatrie vom 15.02.2017 betreff. bP1 ● Aufenthaltsbestätigung des AKH Wien vom 25.02.2017 betreff. bP1 ● Besuchsbestätigung über die Teilnahme am Kurs „Deutsch Basisbildung A1“ betreff. bP1 ● Staatsbürgerschaftsnachweise von den bP ● irakischer Personalausweis Nr. XXXX betreff. bP1 irakischer Personalausweis Nr. römisch 40 betreff. bP1 ● Befundbericht vom 19.06.18 von XXXX , FA für Psychiatrie betreff. bP1 Befundbericht vom 19.06.18 von römisch 40 , FA für Psychiatrie betreff. bP1 ● Arztbrief vom 07.07.18 XXXX , Allgemeinmediziner betreff. bP1 Arztbrief vom 07.07.18 römisch 40 , Allgemeinmediziner betreff. bP1 ● Befundbericht vom 24.09.18 von XXXX , FA für Psychiatrie betreff. bP1 Befundbericht vom 24.09.18 von römisch 40 , FA für Psychiatrie betreff. bP1 I.8.1 Die Anträge der bP auf internationalen Schutz wurden folglich mit im Spruch genannten Bescheiden der bB gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status einer Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs 1 Z 1 AsylG wurde der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 wurde nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die bP eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Irak gemäß § 46 FPG zulässig sei. römisch eins.8.1 Die Anträge der bP auf internationalen Schutz wurden folglich mit im Spruch genannten Bescheiden der bB gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und der Status einer Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins.). Gem. Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG wurde der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak nicht zugesprochen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, wurde nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen die bP eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Irak gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei. Eine Frist zur freiwilligen Ausreise wurde mit 14 Tagen gewährt. I.8.
  31. Im Rahmen der Beweiswürdigung erachtete die bB das Vorbringen der bP in Bezug auf die Existenz einer aktuellen Gefahr einer Verfolgung als nicht glaubhaft und führte hierzu Folgendes aus (Wiedergabe aus dem angefochtenen Bescheid in Bezug auf bP2) :römisch eins.8.
  32. Im Rahmen der Beweiswürdigung erachtete die bB das Vorbringen der bP in Bezug auf die Existenz einer aktuellen Gefahr einer Verfolgung als nicht glaubhaft und führte hierzu Folgendes aus (Wiedergabe aus dem angefochtenen Bescheid in Bezug auf bP2) : "[…] Zu Ihren beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl behaupteten Fluchtgründen ist festzuhalten: Ihrem Vorbringen kann von der erkennenden Behörde zum größten Teil kein Glauben geschenkt werden. Schon die Tatsache, dass Sie – wie bereits zu den Feststellungen Ihrer Person betreffend festgestellt - als Person unglaubwürdig sind und die in diesem Zusammenhang getätigten Ausführungen zu Ihrem Familienstand lassen keinen anderen Schluss zu, als auch die darauf basierende „Fluchtgeschichte“ für nicht glaubhaft befinden zu müssen. In Ihrer Einvernahme vor dem BFA am 02.07.2019 wurden Sie aufgefordert Ihre Fluchtgründe zu nennen. Sie gaben an: ,,Weil ich familiäre Probleme hatte, wenn ich nicht hierhergekommen wäre, hätten Sie mich getötet.‘‘ Danach wurden Sie erneut aufgefordert, Ihre Fluchtgründe zu nennen. Sie gaben an, dass Sie im Jahr 2012 Ihren zukünftigen Ehemann kennen und lieben gelernt haben. Ihr Onkel jedoch, hätte Sie bereits für seinen Sohn - also Ihren Cousin - als Frau ausgesucht. Als Sie mit Ihrem Mann zusammen gewesen waren, wurden Sie von einem anderen Cousin gesehen. Dieser hätte Ihren Vater angerufen und beide wären plötzlich dort gewesen. Sie und Ihr Mann wurden daraufhin geschlagen. Sie wurden ohnmächtig und wachten zu Hause auf. Zu diesem Zeitpunkt waren viele Leute bei Ihnen zu Hause. Ihr Bruder erzählte Ihnen, dass Ihr Vater und Onkel Sie am nächsten Tag zu einem Arzt bringen wollten, damit dieser feststellt ob Sie noch Jungfrau sind oder nicht. Sollten Sie keine Jungfrau mehr sein, dann würden Sie sie umbringen, wenn ja dann wären Sie an Ihren Cousin verheiratet worden. Sie erzählten Ihrer Mutter, dass Sie keine Jungfrau mehr wären. Gemeinsam mit Ihrem Bruder und Ihrer Mutter sind Sie zu einer Freundin in Suleimanya gefahren, drei Tage später seien Sie illegal in die Schweiz ausgereist. Sie mussten erneut aufgefordert werden, Ihr Fluchtvorbingen weiter zu schildern. Sie gaben weiter an, dass Sie bei Ihrer Schwester in der Schweiz waren und diese mit Ihrer Familie in Kurdistan Kontakt hatte. Ihr Vater gab Ihnen zu verstehen, dass er Ihnen verzeihen würde und Sie wieder zurückkommen sollten. Sie müssten auch Ihren Cousin nicht heiraten. Sie sind dann zurückgekehrt. Nach ein paar Monaten hätten die Probleme wieder begonnen und Sie hätten mittlerweile die Zweitfrau Ihres Cousins werden sollen. Ihr Onkel bestand darauf, dass Sie die Tradition weiterführen sollten. Sie waren verzweifelt, nahmen viele Tabletten und kamen ins Krankenhaus. Sie hätten sich geschnitten und wollten sich selbst verbrennen, dies konnte Ihre Mutter verhindern. Ihr Vater wollte die Beschimpfungen Ihres Onkels nicht länger ertragen und die Ehre der Familie aufrechterhalten. Kurz zuvor hatten Sie erneut Kontakt mit Ihrem zukünftigen Ehemann. Da Sie Ihren Cousin nicht heiraten wollten, wären Sie gemeinsam mit Ihrer Mutter und Ihrem Bruder in die Türkei zu Ihrem Mann geflohen. Dieser hätte alles für die Reise organisiert. In einer Gesamtschau Ihres Vorbingens fällt auf, dass Sie durchwegs vage und ungenaue Angaben gemacht haben, so waren Sie nicht in der Lage den Nachnamen Ihres Mannes anzugeben und blieben Sie jegliche Details die Vorfälle mit Ihrem Vater und Onkel betreffend, wie z.B. Ihre Emotionen angesichts dieser doch dramatischen Entwicklung schuldig. Tatsächlich erlebte Geschehnisse sind in der Regel in einen größeren Kontext eingebettet und mit anderen Ereignissen und Tatsachen verflochten, bzw. stehen im räumlich- zeitlichen Zusammenhang mit anderen, „externen“ Gegebenheiten, wie z.B. Alltäglichkeiten. Bei konstruierten Geschichten ohne wahren Erlebnishintergrund bleibt das berichtete Ereignis – wie im gegenständlichen Fall – eigenständig, d.h. ohne Vor- und Nachgeschichte. In diesem Zusammenhang, erscheinen auch die von Ihnen geschilderten Selbstmordversuche, als eine emotionslose Wiedergabe, eines einstudierten Vorbingens. ,,Ich habe einmal viele Tabletten geschluckt und bin im Krankenhaus aufgewacht. Ich habe nagefangen mich zu schneiden an den Handgelenken und einmal habe ich, Heizöl über mich geschüttet und wollte mich verbrennen.‘‘ Weitere Ausführungen blieben Sie erneut schuldig und musste von Seiten der Behörde dieser Angaben betreffend dezidiert nachgefragt werden. So erscheint es im Weiteren für die Behörde in keinster Weise nachvollziehbar, dass Sie nachdem Sie bereits aus den gleichen familiären Gründen im Jahr 2012 den Irak verlassen haben, freiwillig zurückkehren um danach erneut den Irak zu verlassen. So gaben Sie bei Ihren Fluchtgründen an, dass Sie selbst und Ihre Familie eher traditionelle Werte vertreten, demnach war davon auszugehen, dass Ihr Onkel und Vater darauf bestehen würden, dass Sie Ihren Cousin heiraten müssten. Im Weiteren wäre es Ihnen bereits damals möglich gewesen die Vorfälle bei der Polizei anzuzeigen oder in einem anderen Teil Kurdistans, gemeinsam mit Ihrem Bruder und Ihrer Mutter zu gehen und sich ein neues Leben dort aufzubauen, diese Möglichkeit haben Sie jedoch versäumt. Sie wurden befragt ob Sie aufgrund Ihrer Religion, politischen Gesinnung, Rasse sozialer Gruppe oder Nationalität bedroht worden sind, was Sie verneinten. Rein familiäre Gründe, mögen zwar für Sie persönlich schlimm sein, könnten diese alleine jedoch nicht zu einer Asylgewährung führen. Im Weiteren steht Ihnen eine innerstaatliche Fluchtalternative z.B. nach Erbil offen. Wie sich obigen Ausführungen nunmehr eindeutig entnehmen lässt, war sowohl Ihrer Person betreffend, als auch Ihren angeführtem Fluchtgrund sowie der daraus resultierenden Gefährdungslage die Glaubwürdigkeit zur Gänze abzusprechen." In Bezug auf die weitern bP wurde in sinngemäßer Weise argumentiert. I.8.
  33. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage traf die bB ausführliche und schlüssige Feststellungen.römisch eins.8.
  34. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage traf die bB ausführliche und schlüssige Feststellungen. I.8.
  35. Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass weder ein unter Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GKF noch unter § 8 Abs. 1 AsylG zu subsumierender Sachverhalt hervorkam. Es hätten sich weiters keine Hinweise auf einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG ergeben und stelle die Rückkehrentscheidung auch keinen ungerechtfertigten Eingriff in Art. 8 EMRK dar, weshalb die Rückehrentscheidung in Bezug auf den Herkunftsstaat der bP und die Abschiebung dorthin zulässig wären. römisch eins.8.
  36. Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass weder ein unter Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2 der GKF noch unter Paragraph 8, Absatz eins, AsylG zu subsumierender Sachverhalt hervorkam. Es hätten sich weiters keine Hinweise auf einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG ergeben und stelle die Rückkehrentscheidung auch keinen ungerechtfertigten Eingriff in Artikel 8, EMRK dar, weshalb die Rückehrentscheidung in Bezug auf den Herkunftsstaat der bP und die Abschiebung dorthin zulässig wären. , I.9.
  37. Gegen die im Spruch genannten Bescheide wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsätzen innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. römisch eins.9.
  38. Gegen die im Spruch genannten Bescheide wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsätzen innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. I.9.
  39. Im Wesentlichen wurde vorgebracht, dass die bP1 den Irak illegal und ohne Ausstellung eines Reisepasses verlassen habe, weshalb ihr im Falle der Rückkehr eine Haftstrafe wegen illegalen Verlassens drohen würde. Zudem leide diese an Depression und dauernder Schlafstörung und befinde sich derzeit in medizinischer (psychiatrischer) Behandlung. Im Falle der Rückkehr wäre der bP1 eine ausreichende medizinische Versorgung nicht gewährleistet. Zudem sei es in keinster Weise nachvollziehbar, warum die bB von der Unterstützung der Familienangehörigen in Hinblick auf den Lebensunterhalt ausgehe, sei doch die bP1 von ihrer Familie geflohen. Hinsichtlich der schlechten Sicherheitslage im Irak sei auf die Länderberichte verwiesen. Schließlich sei die bP1 um einen legalen Aufenthalt im Bundegebiet bemüht, habe stets mit Behörden kooperiert und stünde zu den "westlichen und demokratischen Werten".römisch eins.9.
  40. Im Wesentlichen wurde vorgebracht, dass die bP1 den Irak illegal und ohne Ausstellung eines Reisepasses verlassen habe, weshalb ihr im Falle der Rückkehr eine Haftstrafe wegen illegalen Verlassens drohen würde. Zudem leide diese an Depression und dauernder Schlafstörung und befinde sich derzeit in medizinischer (psychiatrischer) Behandlung. Im Falle der Rückkehr wäre der bP1 eine ausreichende medizinische Versorgung nicht gewährleistet. Zudem sei es in keinster Weise nachvollziehbar, warum die bB von der Unterstützung der Familienangehörigen in Hinblick auf den Lebensunterhalt ausgehe, sei doch die bP1 von ihrer Familie geflohen. Hinsichtlich der schlechten Sicherheitslage im Irak sei auf die Länderberichte verwiesen. Schließlich sei die bP1 um einen legalen Aufenthalt im Bundegebiet bemüht, habe stets mit Behörden kooperiert und stünde zu den "westlichen und demokratischen Werten". I.9.
  41. In der Beschwerde der bP2 monierte diese – unter Verweis auf in der Beschwerde näher angeführten Quellen - die mangelnde Auseinandersetzung mit der Situation der alleinstehenden Frauen. So gebe es im Irak keine Schutzunterkünfte für Frauen und seien diese stets der Gefahr ausgesetzt, in Gefängnissen Zuflucht zu suchen oder der Prostitution nachzugehen. Der rechtliche Schutz der Frauen sei nur unzureichend. Auch bestünden aus Sicht der Rechtsberatung Zweifel an der psychischen Gesundheit der bP2 und wurde dahingehend ein Antrag auf Einholung eines neurologisch-psychologischen Sachverständigengutachtens gestellt. Die bB habe es ferner verabsäumt, sich mit eigenen Berichten auseinanderzusetzen, insbesondere zu dem Thema Eheverbrechen an Frauen, was den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit belastet. Die bP2 habe sich nämlich durch die Weigerung, den von ihrem Vater auserwählten Cousin zu heiraten, sich klar der Vorstellung ihres Vaters widersetzt, was als "Verletzung der Ehre" der Familie bedeute. Aus diesem Grund drohe ihr die im Bericht ersichtlichen Formen von Gewalt bis hin zur Ermordung. römisch eins.9.
  42. In der Beschwerde der bP2 monierte diese – unter Verweis auf in der Beschwerde näher angeführten Quellen - die mangelnde Auseinandersetzung mit der Situation der alleinstehenden Frauen. So gebe es im Irak keine Schutzunterkünfte für Frauen und seien diese stets der Gefahr ausgesetzt, in Gefängnissen Zuflucht zu suchen oder der Prostitution nachzugehen. Der rechtliche Schutz der Frauen sei nur unzureichend. Auch bestünden aus Sicht der Rechtsberatung Zweifel an der psychischen Gesundheit der bP2 und wurde dahingehend ein Antrag auf Einholung eines neurologisch-psychologischen Sachverständigengutachtens gestellt. Die bB habe es ferner verabsäumt, sich mit eigenen Berichten auseinanderzusetzen, insbesondere zu dem Thema Eheverbrechen an Frauen, was den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit belastet. Die bP2 habe sich nämlich durch die Weigerung, den von ihrem Vater auserwählten Cousin zu heiraten, sich klar der Vorstellung ihres Vaters widersetzt, was als "Verletzung der Ehre" der Familie bedeute. Aus diesem Grund drohe ihr die im Bericht ersichtlichen Formen von Gewalt bis hin zur Ermordung. I.
  43. Die Beschwerdevorlage langten 2018 bzw. 2019 beim BVwG, Außenstelle Linz ein und wurden mit Jänner 2022 der nunmehr zuständigen Gerichtsabteilung zugeteilt.römisch eins.
  44. Die Beschwerdevorlage langten 2018 bzw. 2019 beim BVwG, Außenstelle Linz ein und wurden mit Jänner 2022 der nunmehr zuständigen Gerichtsabteilung zugeteilt. I.11.
  45. Für den 18.07.2022 lud das erkennende Gericht die bP zu einer mündlichen Beschwerdeverhandlung. Gemeinsam mit der Ladung wurden Feststellungen zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat zugestellt. Ebenso wurde – in Ergänzung bzw. Wiederholung zu den bereits bei der belangten Behörde stattgefundenen Belehrungen - ua. hinsichtlich der Obliegenheit zur Mitwirkung im Verfahren manuduziert und wurden die bP aufgefordert, Bescheinigungsmittel vorzulegen.römisch eins.11.
  46. Für den 18.07.2022 lud das erkennende Gericht die bP zu einer mündlichen Beschwerdeverhandlung. Gemeinsam mit der Ladung wurden Feststellungen zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat zugestellt. Ebenso wurde – in Ergänzung bzw. Wiederholung zu den bereits bei der belangten Behörde stattgefundenen Belehrungen - ua. hinsichtlich der Obliegenheit zur Mitwirkung im Verfahren manuduziert und wurden die bP aufgefordert, Bescheinigungsmittel vorzulegen. I.11.
  47. Am 18.07.2022 wurde vor dem erkennenden Gericht eine mündliche Verhandlung durchgeführt, zu der die bP1 nicht erschienen ist. Die anwesende und unvertretene bP2 wurde zu ihrem Gesundheitszustand, sowie zu ihrer Integration befragt und legte diese folgende Unterlagen vor:römisch eins.11.
  48. Am 18.07.2022 wurde vor dem erkennenden Gericht eine mündliche Verhandlung durchgeführt, zu der die bP1 nicht erschienen ist. Die anwesende und unvertretene bP2 wurde zu ihrem Gesundheitszustand, sowie zu ihrer Integration befragt und legte diese folgende Unterlagen vor: ● Bericht auf Kurdisch über die allgemeine Situation ● Bestätigung der Volkshilfe zu Integrationsaktivitäten ● Deutschprüfung A1 ● Zeugnis zur Integrationsprüfung A2 ● Weitere Unterlagen zur Deutschprüfung I.
  49. Mit E-Mail vom 20.07.2022 wurden folgende Unterlagen betreffend bP1 übermittelt:römisch eins.
  50. Mit E-Mail vom 20.07.2022 wurden folgende Unterlagen betreffend bP1 übermittelt: ● Arbeitsunfähigkeitsmeldung ab 15.07.2022, ausgestellt von XXXX am 19.07.2022 Arbeitsunfähigkeitsmeldung ab 15.07.2022, ausgestellt von römisch 40 am 19.07.2022 ● Ausdruck einer E-Mail vom 15.07.2022 betreffend Krankmeldung der bP1 ● Befundbericht XXXX FA für Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin vom 09.04.2018 Befundbericht römisch 40 FA für Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin vom 09.04.2018 ● Arztbrief XXXX Arzt für Allgemeinmedizin vom 09.04.2018 und vom 19.07.2022 Arztbrief römisch 40 Arzt für Allgemeinmedizin vom 09.04.2018 und vom 19.07.2022 ● Medizinisches Schreiben von XXXX , Arzt für Allgemeinmedizin, vom 16.12.2016 Medizinisches Schreiben von römisch 40 , Arzt für Allgemeinmedizin, vom 16.12.2016 I.13.
  51. Am 17.10.2022 fand vor dem erkennenden Gericht eine weitere mündliche Beschwerdeverhandlung statt, im Beisein der bP und des Rechtsvertreters, sowie eines Dolmetschers für die Sprache Kurdisch Sorani. Das BFA verzichtete auf die Teilnahme an der mündlichen Beschwerdeverhandlung.römisch eins.13.
  52. Am 17.10.2022 fand vor dem erkennenden Gericht eine weitere mündliche Beschwerdeverhandlung statt, im Beisein der bP und des Rechtsvertreters, sowie eines Dolmetschers für die Sprache Kurdisch Sorani. Das BFA verzichtete auf die Teilnahme an der mündlichen Beschwerdeverhandlung. Auf Grund des sachlichen und persönlichen Zusammenhanges wurden die Verfahren der bP gem § 39 Abs 2 AVG zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden.Auf Grund des sachlichen und persönlichen Zusammenhanges wurden die Verfahren der bP gem Paragraph 39, Absatz 2, AVG zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden. Im Verlauf der Verhandlung wurde den bP neuerlich die Gelegenheit eingeräumt, ihre Ausreisegründe und ihre Rückkehrbefürchtungen umfassend darzulegen und wurde sie zu ihren bisherigen Integrationsbemühungen befragt. In Das Verfahren eingebracht wurde ferner aktuelle Länderinformationen, sowie Anfragebeantwortungen zur medizinischen Versorgung (Anfragebeantwortung Magengeschwüre, Allergien, Schilddrüsenüberfunktion, Anpassungsstörung, Angst, depressive Reaktion vom 14.01.2022; Anfragebeantwortung Diabetes, diabetische Retinopathie, Bluthochdruck, Aorteninsuffizienz, katatone Schizophrenie, Psychose, Depressionen vom 20.10.2021; Anfragebeantwortung Herzprobleme vom 25.02.2022) und wurde den bP eine Stellungnahmefrist gewährt, die von den bP nicht in Anspruch genommen worden ist. , I.13.
  53. Vorgelegt in der Verhandlung wurde von den bP:römisch eins.13.
  54. Vorgelegt in der Verhandlung wurde von den bP: ● Behandlungsbestätigung Caritas vom 23.08.2022 betreff. bP2 ● Dienstleistungsvertrag zwischen LVS Lohnverpackungsservice und der bP2 vom 25.07.2022 ● Gewerbeanmeldung "Postservice" mit Wirksamkeit vom 21.07.2022 ● GISA-Auszug, Stichtag 03.08.2022 ● von der bP2 ausgestellte Rechnungen ● Vollmachten für den Verein ZEIGE II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  55. Feststellungen II.1.
  56. Die beschwerdeführenden Parteienrömisch zwei.1.
  57. Die beschwerdeführenden Parteien Bei den bP handelt es sich um Angehörige der kurdischen Volksgruppe und des Stammes Jutt, welche sich zum Glauben des sunnitischen Islam bekennen. Ihre Staatsangehörigkeit und der hier der Prüfung zugrundeliegende Herkunftsstaat ist Irak. Die Identität der bP steht fest. Die bP1 ist verheiratet und hat fünf Kinder, wobei eine Tochter in der Schweiz, ein Sohn und eine Tochter (bP2) in Österreich aufhältig sind. Festgestellt wird, dass der erste Asylantrag des Sohnes bzw. des Bruders XXXX , mit Erkenntnis des BVwG zur XXXX vom 23.07.2021 rechtskräftig abgewiesen wurde und hat dieser am 05.07.2022 einen Folgeantrag eingebracht. Begründend führte er aus, dass seine Gründe aufrecht wären und er seit nunmehr 3 Jahren mit seiner XXXX in Österreich zusammenlebe.Die bP1 ist verheiratet und hat fünf Kinder, wobei eine Tochter in der Schweiz, ein Sohn und eine Tochter (bP2) in Österreich aufhältig sind. Festgestellt wird, dass der erste Asylantrag des Sohnes bzw. des Bruders römisch 40 , mit Erkenntnis des BVwG zur römisch 40 vom 23.07.2021 rechtskräftig abgewiesen wurde und hat dieser am 05.07.2022 einen Folgeantrag eingebracht. Begründend führte er aus, dass seine Gründe aufrecht wären und er seit nunmehr 3 Jahren mit seiner römisch 40 in Österreich zusammenlebe. Die bP1 wurde in Sulaimaniya (KRI) geboren und wohnte vor ihrer Ausreise bei ihrem Ehemann im gemeinsamen Haushalt im Bezirk XXXX der Stadt Sulaimaniya/KRI. Ihr Ehemann hat ein in seinem Eigentum stehendes, früher gemeinsam bewohntes Haus und betreibt ein eigenes Schuhgeschäft. Die bP1 ging keiner Erwerbstätigkeit nach und hat keine Schulbildung genossen. Die bP1 spricht Kurdisch Sorani auf muttersprachlichem Niveau. Die bP1 wurde in Sulaimaniya (KRI) geboren und wohnte vor ihrer Ausreise bei ihrem Ehemann im gemeinsamen Haushalt im Bezirk römisch 40 der Stadt Sulaimaniya/KRI. Ihr Ehemann hat ein in seinem Eigentum stehendes, früher gemeinsam bewohntes Haus und betreibt ein eigenes Schuhgeschäft. Die bP1 ging keiner Erwerbstätigkeit nach und hat keine Schulbildung genossen. Die bP1 spricht Kurdisch Sorani auf muttersprachlichem Niveau. Die bP2 ist die Tochter der bP
  58. Sie ist ledig und hat keine Kinder. Die bP1 ist in Sulaimaniya/KRI geboren und wohnte vor ihrer Ausreise in ihrem Elternhaus. Sie besuchte sechs Jahre die Grundschule und anschließend zwei Jahre die Hauptschule. Eine Berufsausbildung hat diese nicht absolviert. Vor ihrer Ausreise arbeitete sie kurze Zeit im Friseurgeschäft. Die bP spricht Kuridsch Sorani als Muttersprache und hat Grundkenntnisse der französischen Sprache. Aktuell leben in Irak der Vater der und zwei verheiratete zwei Schwestern der bP
  59. Deren Lebensunterhalt wird von deren Ehemänner finanziert. Die bP pflegen sporadischen Kontakt zu einer Schwester der bP
  60. Die bP verließen erstmal im Jahr 2012 den Irak und reisten in die Schweiz, wo sie einen Antrag auf internationalen Schutz stellten, der abgelehnt wurde. Im Mai 2014 kehrten sie freiwillig in den Irak zurück. Die bP1 hat im Bundesgebiet keine Integrationsschritte gesetzt. In ihrer Freizeit unterstützt sie ihre Tochter, indem sie den Haushalt macht und lernt Deutsch. Die bP2 ist seit Juli 2022 selbständig erwerbstätig auf dem Gebiet des Postservice. Im September 2020 hat die bP die Deutschprüfung für das Niveau A2 bestanden. Zuletzt besuchte sie einen Deutschkurs für das Niveau B
  61. In ihrer Freizeit trifft sie sich mit ihrer Arbeitskollegin und Schwägerin, zu der sie einen guten Kontakt pflegt. Nach rechtswidriger schlepperunterstützter Einreise in das Bundesgebiet stellte die bP1 - die auch auf der Durchreise in Bulgarien einen Asylantrag stellte - am 11.10.2016 und die bP2 am 28.03.2019 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz. Die bP sind strafrechtlich unbescholten; etwaige Verwaltungsübertretungen liegen nicht vor. Zum Verbleib des heimatsstaatlichen Reisepasses gaben die bP an, diese befände sich bei dem Ehemann der bP1 bzw. dem Vater der bP
  62. Die bP1 leidet an Hypothyreose (Schilddrüsenunterfunktion) und Lumbalgie (Rückenschmerzen). Sie nimmt regelmäßig Medikamente mit dem Wirkstoff Atorvastatin (Atorvastatin Ftbl. 20mg), sowie Medikamente mit dem Wirkstoff Levothyroxin (Euthyrox Tbl 80mg) ein. Die bP2 leidet an einer Anpassungsstörung mit einer leichtgradigen depressiven Reaktion, ebenso liegt eine Verdachtsdiagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung vor. Die bP2 nimmt aktuell keine Medikamente. Seit September 2021 nimmt diese regelmäßig klinisch-psychologische Einzelgespräche in Anspruch. Die gesundheitlichen Defizite der bP sind nicht lebensbedrohlich. II.1.
  63. Die Lage im Herkunftsstaat Irakrömisch zwei.1.
  64. Die Lage im Herkunftsstaat Irak II.1.3.
  65. römisch zwei.1.3.
  66. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat werden folgende Feststellungen getroffen: Politische Lage Letzte Änderung: 11.08.2022 Mit dem gewaltsamen Sturz Saddam Husseins und der Ba'ath-Partei im März 2003 (DFAT 17.8.2020, S.9) wurde die politische Landschaft des Irak enorm verändert (KAS 2.5.2018, S.2; vgl. Fanack 8.7.2020). 2005 hielt der Irak erstmals demokratische Wahlen ab und führte eine Verfassung ein, die zahlreiche Menschenrechtsbestimmungen enthält. Das Machtvakuum infolge des Regimesturzes und die Misswirtschaft der Besatzungstruppen führten hingegen zu einem langwierigen Aufstand gegen die US-geführten Koalitionstruppen (DFAT 17.8.2020, S.9). Dieses gemischte Bild ist das Ergebnis der intensiven politischen Dynamik, die durch den Aufstieg des Islamischen Staates (IS) auf eine harte Probe gestellt wurde (KAS 2.5.2018, S.2). Beherrschende Themenblöcke der irakischen Innenpolitik sind Sicherheit, Wiederaufbau und Grundversorgung, Korruptionsbekämpfung und Ressourcenverteilung, die systemisch miteinander verknüpft sind (GIZ 1.2021a).Mit dem gewaltsamen Sturz Saddam Husseins und der Ba'ath-Partei im März 2003 (DFAT 17.8.2020, S.9) wurde die politische Landschaft des Irak enorm verändert (KAS 2.5.2018, S.2; vergleiche Fanack 8.7.2020). 2005 hielt der Irak erstmals demokratische Wahlen ab und führte eine Verfassung ein, die zahlreiche Menschenrechtsbestimmungen enthält. Das Machtvakuum infolge des Regimesturzes und die Misswirtschaft der Besatzungstruppen führten hingegen zu einem langwierigen Aufstand gegen die US-geführten Koalitionstruppen (DFAT 17.8.2020, S.9). Dieses gemischte Bild ist das Ergebnis der intensiven politischen Dynamik, die durch den Aufstieg des Islamischen Staates (IS) auf eine harte Probe gestellt wurde (KAS 2.5.2018, S.2). Beherrschende Themenblöcke der irakischen Innenpolitik sind Sicherheit, Wiederaufbau und Grundversorgung, Korruptionsbekämpfung und Ressourcenverteilung, die systemisch miteinander verknüpft sind (GIZ 1.2021a). Gemäß der Verfassung von 2005 ist der Irak ein demokratischer, föderaler und parlamentarisch republikanischer Staat. Der Islam ist Staatsreligion und eine der Hauptquellen der Gesetzgebung (AA 25.10.2021, S.8; vgl. Fanack 8.7.2020). Das Land ist in 18 Gouvernements (muhafazāt) unterteilt (Fanack 8.7.2020), jedes mit einem gewählten Rat, der einen Gouverneur ernennt (DFAT 17.8.2020; S.17). Artikel 47 der Verfassung sieht eine Gewaltenteilung zwischen Exekutive, Legislative und Judikative vor (BS 29.4.2020, S.11; vgl. GIZ 1.2021a, RoI 15.10.2005). An der Spitze der Exekutive steht der Präsident, welcher mit einer Zweidrittelmehrheit des irakischen Parlaments (arab.: majlis al-nuwwāb, engl.: Council of Representatives, dt.: Repräsentantenrat) für eine Amtszeit von vier Jahren gewählt wird. Eine einmalige Wiederwahl ist möglich. Er genehmigt Gesetze, die vom Parlament verabschiedet werden. Der Präsident wird von zwei Vizepräsidenten unterstützt, mit denen er den Präsidialrat bildet, welcher einstimmige Entscheidungen trifft (Fanack 8.7.2020). Der Präsident ist das Staatsoberhaupt und repräsentiert die Souveränität und Einheit des Staates (DFAT 17.8.2020, S.17). Das zweite Organ der Exekutive ist der Premierminister, welcher vom Präsidenten designiert und vom Parlament bestätigt wird (Fanack 8.7.2020; vgl. RoI 15.10.2005). Der Premierminister führt den Vorsitz im Ministerrat und leitet damit die tägliche Politik und ist zudem Oberbefehlshaber der Streitkräfte (Fanack 8.7.2020; vgl. DFAT 17.8.2020, S.17). Die Legislative wird durch den Repräsentantenrat, d.h. das Parlament, ausgeübt (Fanack 8.7.2020; vgl. KAS 2.5.2018, S.2). Er besteht aus 329 Abgeordneten, die für eine Periode von vier Jahren gewählt werden (FH 28.2.2022; vgl. GIZ 1.2021a). Neun Sitze sind per Gesetz für ethnische und religiöse Minderheiten reserviert (AA 22.1.2021, S.11; vgl. FH 28.2.2022, USDOS 12.4.2022) - fünf für Christen und je einer für Jesiden, Mandäer-Sabäer, Schabak und für Faili-Kurden aus dem Gouvernement Wassit (AA 22.1.2021, S.11; vgl. FH 28.2.2022, USDOS 12.4.2022). Die festgeschriebene Mindest-Frauenquote im Parlament liegt bei 25% (USDOS 12.4.2022; vgl. FH 28.2.2022). Die Judikative wird vor allem durch den Bundesgerichtshof repräsentiert (KAS 2.5.2018, S.2).Gemäß der Verfassung von 2005 ist der Irak ein demokratischer, föderaler und parlamentarisch republikanischer Staat. Der Islam ist Staatsreligion und eine der Hauptquellen der Gesetzgebung (AA 25.10.2021, S.8; vergleiche Fanack 8.7.2020). Das Land ist in 18 Gouvernements (muhafazāt) unterteilt (Fanack 8.7.2020), jedes mit einem gewählten Rat, der einen Gouverneur ernennt (DFAT 17.8.2020; S.17). Artikel 47 der Verfassung sieht eine Gewaltenteilung zwischen Exekutive, Legislative und Judikative vor (BS 29.4.2020, S.11; vergleiche GIZ 1.2021a, RoI 15.10.2005). An der Spitze der Exekutive steht der Präsident, welcher mit einer Zweidrittelmehrheit des irakischen Parlaments (arab.: majlis al-nuwwāb, engl.: Council of Representatives, dt.: Repräsentantenrat) für eine Amtszeit von vier Jahren gewählt wird. Eine einmalige Wiederwahl ist möglich. Er genehmigt Gesetze, die vom Parlament verabschiedet werden. Der Präsident wird von zwei Vizepräsidenten unterstützt, mit denen er den Präsidialrat bildet, welcher einstimmige Entscheidungen trifft (Fanack 8.7.2020). Der Präsident ist das Staatsoberhaupt und repräsentiert die Souveränität und Einheit des Staates (DFAT 17.8.2020, S.17). Das zweite Organ der Exekutive ist der Premierminister, welcher vom Präsidenten designiert und vom Parlament bestätigt wird (Fanack 8.7.2020; vergleiche RoI 15.10.2005). Der Premierminister führt den Vorsitz im Ministerrat und leitet damit die tägliche Politik und ist zudem Oberbefehlshaber der Streitkräfte (Fanack 8.7.2020; vergleiche DFAT 17.8.2020, S.17). Die Legislative wird durch den Repräsentantenrat, d.h. das Parlament, ausgeübt (Fanack 8.7.2020; vergleiche KAS 2.5.2018, S.2). Er besteht aus 329 Abgeordneten, die für eine Periode von vier Jahren gewählt werden (FH 28.2.2022; vergleiche GIZ 1.2021a). Neun Sitze sind per Gesetz für ethnische und religiöse Minderheiten reserviert (AA 22.1.2021, S.11; vergleiche FH 28.2.2022, USDOS 12.4.2022) - fünf für Christen und je einer für Jesiden, Mandäer-Sabäer, Schabak und für Faili-Kurden aus dem Gouvernement Wassit (AA 22.1.2021, S.11; vergleiche FH 28.2.2022, USDOS 12.4.2022). Die festgeschriebene Mindest-Frauenquote im Parlament liegt bei 25% (USDOS 12.4.2022; vergleiche FH 28.2.2022). Die Judikative wird vor allem durch den Bundesgerichtshof repräsentiert (KAS 2.5.2018, S.2). Die Grenzen zwischen Exekutive, Legislative und Judikative sind jedoch häufig fließend (FH 28.2.2022). Die Gewaltenteilung wird durch parallele Rollen vieler Entscheidungsträger beeinträchtigt (BS 23.2.2022, S.12). Unabhängige Institutionen, die stark genug wären, die Einhaltung der Verfassung zu kontrollieren und zu gewährleisten, existieren nicht (GIZ 1.2021a). In Artikel 19 der Verfassung heißt es beispielsweise, dass die Justiz unabhängig ist, und keine Macht über der Justiz steht, außer dem Gesetz selbst (BS 23.2.2022, S. 13). Die Justiz ist jedoch eine der schwächsten Institutionen des Staates, und ihre Unabhängigkeit wird häufig durch die Einmischung politischer Parteien über Patronage-Netzwerke und Klientelismus untergraben (BS 29.4.2020, S.11). [siehe dazu Kapitel "Rechtsschutz / Justizwesen"] Das politische System des Iraks wird durch das sogenannte Muhasasa-System geprägt. Muhasasa im irakischen Kontext bedeutet die Vergabe von staatlichen Ämtern entlang ethnisch-konfessioneller (Muhasasa Ta’ifiyya) oder parteipolitischer (Muhasasa Hizbiyya) Linien. Der Aufteilung wird ein geschätzter Zensus zu Grunde gelegt, sodass die drei größten Bevölkerungsgruppen (Kurden, Sunniten, Schiiten) ihren Bevölkerungsanteilen gemäß proportional repräsentiert werden. Einige Minderheiten wie Christen und Jesiden sind durch für sie reservierte Sitze repräsentiert. Mit der Vergabe staatlicher Ämter ergibt sich auch ein Zugang zu staatlichen Ressourcen, z.B. durch Zugang zu Budgets von Ministerien oder lokalen Behörden (BAMF 5.2020, S.2f.). Das Muhasasa-System gilt auch für die Staatsführung. So ist der Parlamentspräsident gewöhnlich ein Sunnit, der Premierminister ist ein Schiit und der Präsident der Republik ein Kurde (Al Jazeera 15.9.2018; vgl. FH 28.2.2022). Das konfessionelle Proporzsystem im Parlament festigt den Einfluss ethnisch-religiöser Identitäten und verhindert die Herausbildung eines politischen Prozesses, der auf die Bewältigung politischer Sachfragen abzielt (AA 2.3.2020, S.8). Das seit 2003 etablierte politische Muhasasa-System steht in weiten Teilen der Bevölkerung in der Kritik (BAMF 5.2020, S.30), insbesondere bei säkularen und nationalen Kräften (GIZ 1.2021a). Seit 2015 richten sich die Demonstrationen im Irak zunehmend auch gegen das etablierte Muhasasa-System als solches. Das Muhasasa-System wird für das Scheitern des Staates verantwortlich gemacht (BAMF 5.2020, S.1). Vom Muhasasa-System abgesehen, stehen viele sunnitische Iraker der schiitischen Dominanz im politischen System kritisch gegenüber (AA 2.3.2020, S.8).Das politische System des Iraks wird durch das sogenannte Muhasasa-System geprägt. Muhasasa im irakischen Kontext bedeutet die Vergabe von staatlichen Ämtern entlang ethnisch-konfessioneller (Muhasasa Ta’ifiyya) oder parteipolitischer (Muhasasa Hizbiyya) Linien. Der Aufteilung wird ein geschätzter Zensus zu Grunde gelegt, sodass die drei größten Bevölkerungsgruppen (Kurden, Sunniten, Schiiten) ihren Bevölkerungsanteilen gemäß proportional repräsentiert werden. Einige Minderheiten wie Christen und Jesiden sind durch für sie reservierte Sitze repräsentiert. Mit der Vergabe staatlicher Ämter ergibt sich auch ein Zugang zu staatlichen Ressourcen, z.B. durch Zugang zu Budgets von Ministerien oder lokalen Behörden (BAMF 5.2020, S.2f.). Das Muhasasa-System gilt auch für die Staatsführung. So ist der Parlamentspräsident gewöhnlich ein Sunnit, der Premierminister ist ein Schiit und der Präsident der Republik ein Kurde (Al Jazeera 15.9.2018; vergleiche FH 28.2.2022). Das konfessionelle Proporzsystem im Parlament festigt den Einfluss ethnisch-religiöser Identitäten und verhindert die Herausbildung eines politischen Prozesses, der auf die Bewältigung politischer Sachfragen abzielt (AA 2.3.2020, S.8). Das seit 2003 etablierte politische Muhasasa-System steht in weiten Teilen der Bevölkerung in der Kritik (BAMF 5.2020, S.30), insbesondere bei säkularen und nationalen Kräften (GIZ 1.2021a). Seit 2015 richten sich die Demonstrationen im Irak zunehmend auch gegen das etablierte Muhasasa-System als solches. Das Muhasasa-System wird für das Scheitern des Staates verantwortlich gemacht (BAMF 5.2020, S.1). Vom Muhasasa-System abgesehen, stehen viele sunnitische Iraker der schiitischen Dominanz im politischen System kritisch gegenüber (AA 2.3.2020, S.8). Für die Durchführung der Wahlen im Irak ist die Unabhängige Hohe Wahlkommission (IHEC) verantwortlich. Sie genießt generell das Vertrauen der internationalen Gemeinschaft und der irakischen Bevölkerung (FH 28.2.2022). Der Irak hält regelmäßig, kompetitive Wahlen ab. Die verschiedenen parteipolitischen, ethnischen und konfessionellen Gruppen des Landes sind im Allgemeinen im politischen System vertreten. Allerdings wird die demokratische Regierungsführung in der Praxis durch Korruption und Sicherheitsbedrohungen behindert (FH 28.2.2022). Seit dem 1.10.2019 anhaltende Massenproteste, die sich gegen Korruption, den sinkenden Lebensstandard und den ausländischen Einfluss im Land, insbesondere durch den Iran, aber auch durch die Vereinigten Staaten von Amerika richteten, führten zum Rücktritt des damaligen Premierministers Adel Abdul Mahdi Ende November 2019 (RFE/RL 24.12.2019; vgl. RFE/RL 6.2.2020; GIZ 1.2021a). Erst im April 2020 einigten sich die großen Blöcke im Parlament und ihre ausländischen Unterstützer auf einen neuen Kandidaten (FH 3.3.2021). Präsident Salih beauftragte am 9.4.2020 den von den schiitischen Blöcken favorisierten Kandidaten Mustafa al-Kadhimi mit der Regierungsbildung (GIZ 1.2021a).Seit dem 1.10.2019 anhaltende Massenproteste, die sich gegen Korruption, den sinkenden Lebensstandard und den ausländischen Einfluss im Land, insbesondere durch den Iran, aber auch durch die Vereinigten Staaten von Amerika richteten, führten zum Rücktritt des damaligen Premierministers Adel Abdul Mahdi Ende November 2019 (RFE/RL 24.12.2019; vergleiche RFE/RL 6.2.2020; GIZ 1.2021a). Erst im April 2020 einigten sich die großen Blöcke im Parlament und ihre ausländischen Unterstützer auf einen neuen Kandidaten (FH 3.3.2021). Präsident Salih beauftragte am 9.4.2020 den von den schiitischen Blöcken favorisierten Kandidaten Mustafa al-Kadhimi mit der Regierungsbildung (GIZ 1.2021a). Im Dezember 2019 hat das irakische Parlament eine der Schlüsselforderung der Demonstranten umgesetzt und einem neuen Wahlgesetz zugestimmt (RFE/RL 24.12.2019; vgl. NYT 24.12.2019, Al Monitor 2.11.2020, FH 28.2.2022). Das neue Wahlgesetz soll unabhängigen Kandidaten, die nicht von großen Parteien unterstützt werden, den Einzug ins Parlament erleichtern (FH 28.2.2022). Kandidaten können überschüssige Stimmen nicht mehr auf andere Kandidaten ihrer Partei übertragen (ICG 16.11.2021). Die achtzehn irakischen Gouvernements wurden in 83 Wahlbezirke unterteilt, auf die die 329 Parlamentssitze verteilt wurden (ICG 16.11.2021; vgl. FH 28.2.2022). Die Gouvernements werden hierzu in eine Reihe neuer Wahlbezirke unterteilt, in denen für jeweils etwa 100.000 Einwohner ein Abgeordneter gewählt wird (FH 3.3.2021). Unklar ist für diese Einteilung jedoch, wie viele Menschen in den jeweiligen Gebieten leben, da es seit über 20 Jahren keinen Zensus gegeben hat (FH 3.3.2021; vgl. NYT 24.12.2019). Die Distrikte haben je nach Größe zwischen drei und sechs Sitze (ICG 16.11.2021). Einige politische Parteien befürchteten Wahlbetrug und lehnten die Einteilung der Wahlbezirke ab. Besonders die traditionellen Parteienblöcke befürchteten einen Verlust an Einfluss durch die Aufteilung ihrer Wählerschaft in die neuen, kleineren Wahlbezirke (Al Monitor 2.11.2020).Im Dezember 2019 hat das irakische Parlament eine der Schlüsselforderung der Demonstranten umgesetzt und einem neuen Wahlgesetz zugestimmt (RFE/RL 24.12.2019; vergleiche NYT 24.12.2019, Al Monitor 2.11.2020, FH 28.2.2022). Das neue Wahlgesetz soll unabhängigen Kandidaten, die nicht von großen Parteien unterstützt werden, den Einzug ins Parlament erleichtern (FH 28.2.2022). Kandidaten können überschüssige Stimmen nicht mehr auf andere Kandidaten ihrer Partei übertragen (ICG 16.11.2021). Die achtzehn irakischen Gouvernements wurden in 83 Wahlbezirke unterteilt, auf die die 329 Parlamentssitze verteilt wurden (ICG 16.11.2021; vergleiche FH 28.2.2022). Die Gouvernements werden hierzu in eine Reihe neuer Wahlbezirke unterteilt, in denen für jeweils etwa 100.000 Einwohner ein Abgeordneter gewählt wird (FH 3.3.2021). Unklar ist für diese Einteilung jedoch, wie viele Menschen in den jeweiligen Gebieten leben, da es seit über 20 Jahren keinen Zensus gegeben hat (FH 3.3.2021; vergleiche NYT 24.12.2019). Die Distrikte haben je nach Größe zwischen drei und sechs Sitze (ICG 16.11.2021). Einige politische Parteien befürchteten Wahlbetrug und lehnten die Einteilung der Wahlbezirke ab. Besonders die traditionellen Parteienblöcke befürchteten einen Verlust an Einfluss durch die Aufteilung ihrer Wählerschaft in die neuen, kleineren Wahlbezirke (Al Monitor 2.11.2020). Im Juli 2020 hat Premierminister al-Kadhimi ein Versprechen an die Protestbewegung erfüllt und die Vorverlegung der Parlamentswahlen auf den 6.6.2021 beschlossen (Reuters 31.7.2020; vgl. GIZ 1.2021a, Al Monitor 9.12.2020). Auf Vorschlag der IHEC, die um mehr Zeit für die Umsetzung der rechtlichen und logistischen Maßnahmen bat, hat das Kabinett einstimmig entschieden, die Parlamentswahlen auf den 10.10.2021 zu verschieben (Al Jazeera 19.1.2021). Am Vorabend der Parlamentswahlen im Oktober 2021 sahen sich reformorientierte Kandidaten, bei Vorbereitung gegen die etablierten Parteien des Landes anzutreten, zu denen auch bewaffnete Milizen gehören, die das irakische Parlament seit 2018 dominieren, mit beunruhigenden Hindernissen konfrontiert (MEI 22.3.2021).Im Juli 2020 hat Premierminister al-Kadhimi ein Versprechen an die Protestbewegung erfüllt und die Vorverlegung der Parlamentswahlen auf den 6.6.2021 beschlossen (Reuters 31.7.2020; vergleiche GIZ 1.2021a, Al Monitor 9.12.2020). Auf Vorschlag der IHEC, die um mehr Zeit für die Umsetzung der rechtlichen und logistischen Maßnahmen bat, hat das Kabinett einstimmig entschieden, die Parlamentswahlen auf den 10.10.2021 zu verschieben (Al Jazeera 19.1.2021). Am Vorabend der Parlamentswahlen im Oktober 2021 sahen sich reformorientierte Kandidaten, bei Vorbereitung gegen die etablierten Parteien des Landes anzutreten, zu denen auch bewaffnete Milizen gehören, die das irakische Parlament seit 2018 dominieren, mit beunruhigenden Hindernissen konfrontiert (MEI 22.3.2021). Am 10.10.2021 fanden Parlamentswahlen statt (HRW 13.1.2022; vgl. KAS 1.2022), die ersten nach dem neuen Wahlsystem (FH 28.2.2022). Die Wahlbeteiligung war die niedrigste in der Geschichte des Iraks nach 2003 und lag nach der großzügigsten Schätzung bei 43,54 % (KAS 1.2022). Die Bewegung des schiitischen Populistenführers Muqtada as-Sadr, eines Gegners des iranischen und US-amerikanischen Einflusses im Irak, ging als Wahlsieger hervor und erhielt 73 der 329 Parlamentssitze (DW 27.12.2021; vgl. Al Arabiya 27.12.2021, Al Jazeera 27.12.2021, ICG 16.11.2021, Rudaw 30.11.2021, HRW 13.1.2022, KAS 1.2022). Die Fatah- (Eroberungs-) Allianz, der politische Arm der pro-iranischen Volksmobilisierungskräfte (Popular Mobilization Forces) - PMF, ist von vormals 48 Sitzen auf 17 abgestürzt (DW 27.12.2021; vgl. Al Arabiya 27.12.2021, ICG 16.11.2021, KAS 1.2022). Die Koalition des ehemaligen Premierministers Nouri al-Maliki zählt ebenso zu den Gewinnern der Wahl. Sie hat 33 Parlamentssitze gewonnen (KAS 1.2022).Am 10.10.2021 fanden Parlamentswahlen statt (HRW 13.1.2022; vergleiche KAS 1.2022), die ersten nach dem neuen Wahlsystem (FH 28.2.2022). Die Wahlbeteiligung war die niedrigste in der Geschichte des Iraks nach 2003 und lag nach der großzügigsten Schätzung bei 43,54 % (KAS 1.2022). Die Bewegung des schiitischen Populistenführers Muqtada as-Sadr, eines Gegners des iranischen und US-amerikanischen Einflusses im Irak, ging als Wahlsieger hervor und erhielt 73 der 329 Parlamentssitze (DW 27.12.2021; vergleiche Al Arabiya 27.12.2021, Al Jazeera 27.12.2021, ICG 16.11.2021, Rudaw 30.11.2021, HRW 13.1.2022, KAS 1.2022). Die Fatah- (Eroberungs-) Allianz, der politische Arm der pro-iranischen Volksmobilisierungskräfte (Popular Mobilization Forces) - PMF, ist von vormals 48 Sitzen auf 17 abgestürzt (DW 27.12.2021; vergleiche Al Arabiya 27.12.2021, ICG 16.11.2021, KAS 1.2022). Die Koalition des ehemaligen Premierministers Nouri al-Maliki zählt ebenso zu den Gewinnern der Wahl. Sie hat 33 Parlamentssitze gewonnen (KAS 1.2022). Von den sunnitischen Parteien errang die Taqqadum Koalition unter der Führung des scheidenden irakischen Parlamentspräsidenten Mohammed al-Halbousi 37 Sitze (Rudaw 30.11.2021; vgl. ICG 16.11.2021, KAS 1.2022). Die ebenfalls sunnitische Partei Azm unter Khamis al-Khanjar erreichte 14 Sitze (ICG 16.11.2021; vgl. KAS 1.2022).Von den sunnitischen Parteien errang die Taqqadum Koalition unter der Führung des scheidenden irakischen Parlamentspräsidenten Mohammed al-Halbousi 37 Sitze (Rudaw 30.11.2021; vergleiche ICG 16.11.2021, KAS 1.2022). Die ebenfalls sunnitische Partei Azm unter Khamis al-Khanjar erreichte 14 Sitze (ICG 16.11.2021; vergleiche KAS 1.2022). Von den kurdischen Parteien erhielt die Demokratische Partei Kurdistans (KDP) 31 Sitze, die Patriotische Union Kurdistans (PUK) 17 und die Bewegung "Neue Generation" neun Sitze (Rudaw 30.11.2021; vgl. ICG 16.11.2021, KAS 1.2022). Die Gorran Bewegung, die bei dieser Wahl auf einer gemeinsamen Liste mit der PUK antrat, hat alle ihre Sitze verloren (ICG 16.11.2021).Von den kurdischen Parteien erhielt die Demokratische Partei Kurdistans (KDP) 31 Sitze, die Patriotische Union Kurdistans (PUK) 17 und die Bewegung "Neue Generation" neun Sitze (Rudaw 30.11.2021; vergleiche ICG 16.11.2021, KAS 1.2022). Die Gorran Bewegung, die bei dieser Wahl auf einer gemeinsamen Liste mit der PUK antrat, hat alle ihre Sitze verloren (ICG 16.11.2021). Der Anführer der Emtidad-(Fortführungs-) Bewegung, Alaa Al-Rikabi, war einer der wenigen Aktivisten, die aus der Oktoberprotestbewegung als Anführer hervorgingen (KAS 1.2022). Nach dem Endergebnis haben 16 politische Parteien jeweils nur einen Sitz gewonnen (Rudaw 30.11.2021; vgl. KAS 1.2022). 43 Sitze gingen an unabhängige Kandidaten (KAS 1.2022).Der Anführer der Emtidad-(Fortführungs-) Bewegung, Alaa Al-Rikabi, war einer der wenigen Aktivisten, die aus der Oktoberprotestbewegung als Anführer hervorgingen (KAS 1.2022). Nach dem Endergebnis haben 16 politische Parteien jeweils nur einen Sitz gewonnen (Rudaw 30.11.2021; vergleiche KAS 1.2022). 43 Sitze gingen an unabhängige Kandidaten (KAS 1.2022). (KAS 1.2022) Vom Iran unterstützte Gruppierungen, darunter mächtige bewaffnete Gruppen, haben Unregelmäßigkeiten beanstandet (Al Jazeera 27.12.2021). Bei der IHEC gingen mehr als 1.300 Einsprüche ein, die vom "schiitischen Kooperationsrahmen" (CF) eingereicht wurden - einer Gruppierung, die sich hauptsächlich aus schiitischen Gruppen zusammensetzt, die bei den Wahlen schlecht abgeschnitten haben. Die meisten dieser Beschwerden wurden wegen fehlender Beweise abgewiesen (Al-Jazeera 5.11.2021). Am 27.12.2021 hat der oberste Gerichtshof das Wahlergebnis ratifiziert (DW 27.12.2021; vgl. Al Arabiya 27.12.2021). Der CF fordert eine Beteiligung in einer Regierung der nationalen Einheit (Al Monitor 1.2.2022).Vom Iran unterstützte Gruppierungen, darunter mächtige bewaffnete Gruppen, haben Unregelmäßigkeiten beanstandet (Al Jazeera 27.12.2021). Bei der IHEC gingen mehr als 1.300 Einsprüche ein, die vom "schiitischen Kooperationsrahmen" (CF) eingereicht wurden - einer Gruppierung, die sich hauptsächlich aus schiitischen Gruppen zusammensetzt, die bei den Wahlen schlecht abgeschnitten haben. Die meisten dieser Beschwerden wurden wegen fehlender Beweise abgewiesen (Al-Jazeera 5.11.2021). Am 27.12.2021 hat der oberste Gerichtshof das Wahlergebnis ratifiziert (DW 27.12.2021; vergleiche Al Arabiya 27.12.2021). Der CF fordert eine Beteiligung in einer Regierung der nationalen Einheit (Al Monitor 1.2.2022). Bei der Eröffnungssitzung des neugewählten Parlaments am 9.1.2022 hat as-Sadrs ethnokonfessionelle Allianz mit kurdischen und sunnitischen Parteien ihren sunnitischen Kandidaten für das Amt des Parlamentspräsidenten, Mohammed al-Halbousi, mühelos gewählt. Des Weiteren konnten die Sadristen 17 weitere Abgeordnete für ihren Block gewinnen und umfassen nun 90 Sitze (Al Monitor 1.2.2022) Die Wahl des Präsidenten, die für den 7.2.2022 geplant war, kam nicht zustande, da das Parlament nicht beschlussfähig war. Wegen vielfacher Sitzungsboykotte waren nur 58 von 329 Abgeordneten anwesend und damit weniger als die erforderliche Zweidrittelmehrheit, die für die Wahl eines neuen Präsidenten erforderlich ist. Zu dem Boykott kam es, da der Oberste Gerichtshof die Präsidentschaftskandidatur des Wunschkandidaten Hoshyar Zebari von der KDP wegen Bestechungsvorwürfen aus seiner Zeit als Finanzminister im Jahr 2016 ausgesetzt hatte. Es steht im Raum, dass das Parlament erst dann zusammentreten wird, wenn eine Einigung erzielt wurde (Reuters 7.2.2022). Proteste gegen das Wahlergebnis sind in Bagdad in Gewalt umgeschlagen. Demonstranten, die Betrug anprangerten, stießen außerhalb der "Grünen Zone" in Bagdad mit Sicherheitskräften zusammen (Al-Jazeera 5.11.2021). Dabei wurde am 5.11.2021 während des Protests von Anhängern der Asaib Ahl- al-Haq und Kataib Hezbollah ein Anhänger der Asaib Ahl- al-Haq getötet, mehrere Hundert Sicherheitskräfte wurden verletzt. Der Anführer der Gruppe, Qais al-Khazali, machte Premierminister al-Kadhimi für den Toten verantwortlich und versprach, ihn vor Gericht zu stellen (ICG 16.11.2021). Am 31.10.2021 schlugen drei Raketen in der Nähe des Hauptquartiers des Geheimdienstes in Bagdad ein, einer Einrichtung, die al-Kadhimi leitete und immer noch kontrolliert (ICG 16.11.2021). Bei einem Anschlag am 7.11.2021 versuchten ungenannte bewaffnete Akteure mit drei bewaffneten Drohnen, den Premierminister in seiner Residenz zu ermorden, scheiterten jedoch (HRW 12.1.2022; vgl. ICG 16.11.2021). Wegen des Einsatzes von Drohnen wird dieser Anschlag häufig pro-iranischen Gruppen zugeschrieben (ICG 16.11.2021). Am 25.1.2022 wurde auch die Residenz des irakischen Parlamentssprechers Mohammed al-Halbousi mit mindestens drei Raketen beschossen. Der Angriff ereignete sich wenige Stunden, nachdem das Bundesgericht die Wiederwahl al-Halbousis als Parlamentssprecher bestätigt hatte. Al-Halbousi wurde wiederholt von mit dem Iran verbundenen Gruppierungen und solchen, die ihnen nahe stehen, bedroht (Al Monitor 26.1.2022).Am 31.10.2021 schlugen drei Raketen in der Nähe des Hauptquartiers des Geheimdienstes in Bagdad ein, einer Einrichtung, die al-Kadhimi leitete und immer noch kontrolliert (ICG 16.11.2021). Bei einem Anschlag am 7.11.2021 versuchten ungenannte bewaffnete Akteure mit drei bewaffneten Drohnen, den Premierminister in seiner Residenz zu ermorden, scheiterten jedoch (HRW 12.1.2022; vergleiche ICG 16.11.2021). Wegen des Einsatzes von Drohnen wird dieser Anschlag häufig pro-iranischen Gruppen zugeschrieben (ICG 16.11.2021). Am 25.1.2022 wurde auch die Residenz des irakischen Parlamentssprechers Mohammed al-Halbousi mit mindestens drei Raketen beschossen. Der Angriff ereignete sich wenige Stunden, nachdem das Bundesgericht die Wiederwahl al-Halbousis als Parlamentssprecher bestätigt hatte. Al-Halbousi wurde wiederholt von mit dem Iran verbundenen Gruppierungen und solchen, die ihnen nahe stehen, bedroht (Al Monitor 26.1.2022). Nach fast acht Monaten vergeblicher Bemühungen um die Bildung einer Regierung räumte Moqtada as-Sadr am 12.6.2022 ein, dass es ihm nicht möglich ist, die von ihm angestrebte Regierung zu bilden (Soufan Center 23.6.2022; vgl. Al-Jazeera 15.6.2022). Sein Ziel war die Bildung einer Zwei- Drittel-Mehrheitsregierung (220 Sitze) unter Einbindung von sunnitisch-arabischen und kurdischen Fraktionen (Soufan Center 23.6.2022). Nach irakischem Recht ist eine Zwei-Drittel-Mehrheit für die Wahl des Präsidenten erforderlich (Al-Jazeera 15.6.2022). As-Sadrs Ziel war auch die Beendigung der Post-Saddam-Regierungsstruktur, in der schiitische Fraktionen unter weitgehender Ausgrenzung nicht-schiitischer Gruppen regierten. Diese Regierungsstruktur habe laut as-Sadr die Voraussetzungen für die Tishreen-Massenproteste vom Oktober 2019 gegen Korruption und Ineffizienz der Regierung geschaffen und den vom Iran unterstützten PMF zu viel Einfluss verliehen (Soufan Center 23.6.2022).Nach fast acht Monaten vergeblicher Bemühungen um die Bildung einer Regierung räumte Moqtada as-Sadr am 12.6.2022 ein, dass es ihm nicht möglich ist, die von ihm angestrebte Regierung zu bilden (Soufan Center 23.6.2022; vergleiche Al-Jazeera 15.6.2022). Sein Ziel war die Bildung einer Zwei- Drittel-Mehrheitsregierung (220 Sitze) unter Einbindung von sunnitisch-arabischen und kurdischen Fraktionen (Soufan Center 23.6.2022). Nach irakischem Recht ist eine Zwei-Drittel-Mehrheit für die Wahl des Präsidenten erforderlich (Al-Jazeera 15.6.2022). As-Sadrs Ziel war auch die Beendigung der Post-Saddam-Regierungsstruktur, in der schiitische Fraktionen unter weitgehender Ausgrenzung nicht-schiitischer Gruppen regierten. Diese Regierungsstruktur habe laut as-Sadr die Voraussetzungen für die Tishreen-Massenproteste vom Oktober 2019 gegen Korruption und Ineffizienz der Regierung geschaffen und den vom Iran unterstützten PMF zu viel Einfluss verliehen (Soufan Center 23.6.2022). Der Prozess der Regierungsbildung ist zum Teil deshalb ins Stocken geraten, weil die beiden wichtigsten kurdischen Parteien, KDP und PUK, zu gegensätzlichen nationalen Koalitionen übergegangen sind, und ihr früheres Muster, gemeinsame Positionen im Umgang mit den arabischen Führern des Irak zu schmieden, aufgegeben haben. Die PUK die jetzt mit den pro-iranischen Schiiten verbündet ist, hat Barham Salih, den Amtsinhaber, für eine weitere Amtszeit als Präsident nominiert. Die KDP hat mit Rebar Ahmed einen eigenen Kandidaten vorgeschlagen. Er ist derzeit Innenminister der kurdischen Regionalregierung (KRG) (Soufan Center 14.4.2022). As-Sadr hat die 73 Abgeordneten seines Blocks der Sadristischen Bewegung (Sairoon) im irakischen Parlament aufgefordert geschlossen zurückzutreten (Al-Jazeera 15.6.2022; vgl. Soufan Center 23.6.2022), was diese auch befolgten (Al-Jazeera 15.6.2022). Laut irakischem Recht rückt bei Freiwerden eines Parlamentssitzes der Kandidat mit den nächst meisten Stimmen nach (Al-Jazeera 15.6.2022; vgl. Soufan Center 23.6.2022). Auf der Grundlage der von der Hohen Wahlkommission des Irak vorgelegten Ergebnisse dürften schätzungsweise 50 der 73 frei gewordenen Sitze der Sadristen an Mitglieder der CF gehen. Damit sind as-Sadrs Gegner in den PMF und die Partei des ehemaligen Ministerpräsidenten Nouri al-Maliki, mit etwa 120 der 329 Parlamentssitze in einer günstigen Position, eine Regierung zu bilden (Soufan Center 23.6.2022).As-Sadr hat die 73 Abgeordneten seines Blocks der Sadristischen Bewegung (Sairoon) im irakischen Parlament aufgefordert geschlossen zurückzutreten (Al-Jazeera 15.6.2022; vergleiche Soufan Center 23.6.2022), was diese auch befolgten (Al-Jazeera 15.6.2022). Laut irakischem Recht rückt bei Freiwerden eines Parlamentssitzes der Kandidat mit den nächst meisten Stimmen nach (Al-Jazeera 15.6.2022; vergleiche Soufan Center 23.6.2022). Auf der Grundlage der von der Hohen Wahlkommission des Irak vorgelegten Ergebnisse dürften schätzungsweise 50 der 73 frei gewordenen Sitze der Sadristen an Mitglieder der CF gehen. Damit sind as-Sadrs Gegner in den PMF und die Partei des ehemaligen Ministerpräsidenten Nouri al-Maliki, mit etwa 120 der 329 Parlamentssitze in einer günstigen Position, eine Regierung zu bilden (Soufan Center 23.6.2022). Nach wiederholten Verzögerungen wurden die ursprünglich für 2017 geplanten Wahlen zu den Provinzräten im November 2019 auf unbestimmte Zeit verschoben (FH 3.3.2021). Das irakische Parlament hatte Ende Oktober 2019 beschlossen, die Provinzräte aufzulösen, mit Ausnahme jener in der Kurdistan Region Irak (KRI). Es beschloss jedoch, die Gouverneure im Amt zu belassen, welche die Aufgaben der Räte übernehmen, aber unter der Kontrolle der Zentralregierung stehen. Das irakische Bundesgericht bestätigte Anfang Juni 2021 nach einer vorausgegangenen Klage die Entscheidung des Parlaments von 2019 (Rudaw 2.6.2021). Quellen:  AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (25.10.2021): Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak (Stand: Oktober 2021), https://www.ecoi.ne

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.