GVG iVm § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Die Beschwerdeführerin, eine syrische Staatsangehörige und Zugehörige der arabischen Volksgruppe mit sunnitisch-muslimischem Bekenntnis, reiste am 05.11.2019 illegal nach Österreich ein und stellte einen Antrag auf internationalen Schutz. Am 06.11.2019 fand ihre Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes statt. Am 03.02.2020 fand ihre niederschriftliche Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: BFA) statt. Mit Bescheid vom 03.03.2020, Zl. 1251330405-191129933, wies das BFA den Antrag hinsichtlich des Status der Asylberechtigten
G iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 idgF ab (= Spruchteil I.) und erklärte, dass ihr der Status des subsidiär Schutzberechtigten
1 leg. cit. zuerkannt werde (= Spruchteil II.); ferner erteilte das BFA der Beschwerdeführerin
4 leg. cit. eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 03.03.2020 (= Spruchteil III.). Gegen den Spruchteil I. dieses Bescheides erhob die Beschwerdeführerin am 28.05.2020 fristgerecht eine Beschwerde. Die Spruchteile II. und III. dieses Bescheides erwuchsen hingegen in Rechtskraft.Die Beschwerdeführerin, eine syrische Staatsangehörige und Zugehörige der arabischen Volksgruppe mit sunnitisch-muslimischem Bekenntnis, reiste am 05.11.2019 illegal nach Österreich ein und stellte einen Antrag auf internationalen Schutz. Am 06.11.2019 fand ihre Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes statt. Am 03.02.2020 fand ihre niederschriftliche Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: BFA) statt. Mit Bescheid vom 03.03.2020, Zl. 1251330405-191129933, wies das BFA den Antrag hinsichtlich des Status der Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 idgF ab (= Spruchteil römisch eins.) und erklärte, dass ihr der Status des subsidiär Schutzberechtigten
Paragraph 8, Absatz eins, leg. cit. zuerkannt werde (= Spruchteil römisch zwei.); ferner erteilte das BFA der Beschwerdeführerin
Paragraph 8, Absatz 4, leg. cit. eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 03.03.2020 (= Spruchteil römisch drei.). Gegen den Spruchteil römisch eins. dieses Bescheides erhob die Beschwerdeführerin am 28.05.2020 fristgerecht eine Beschwerde. Die Spruchteile römisch zwei. und römisch drei. dieses Bescheides erwuchsen hingegen in Rechtskraft. Im Zuge ihrer Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 06.11.2019 gab die Beschwerdeführerin im Wesentlichen an: Nach der illegalen Ausreise aus ihrem Herkunftsstaat am 05.10.2019 sei sie über die Türkei, Griechenland und unbekannte Drittländer am 05.11.2019 nach Österreich eingereist. Zu ihren Fluchtgründen befragt, brachte die Beschwerdeführerin vor: Ihr Vater sei im Jahr 2013 von den syrischen Behörden verschleppt und eingesperrt worden. Danach habe sie nichts mehr von ihm gehört, bis ihr eine Bestätigung über seinen Tod ausgehändigt worden sei. Ihre Mutter habe sie im Kleinkindalter verlassen, weshalb sie sie nicht kenne und bei ihrem Großvater gelebt habe. Dieser sei ebenfalls mit Verschleppung bedroht und um viel Geld erpresst worden. Auch von ihr selbst sei viel Geld verlangt worden, weshalb sie ausgereist sei. Sie befürchte, im Fall ihrer Rückkehr verschleppt zu werden. Im Zuge ihrer niederschriftlichen Einvernahme am 03.02.2020 gab die Beschwerdeführerin, insbesondere zu ihren Fluchtgründen befragt, vor dem BFA zusammengefasst und im Wesentlichen Folgendes an: Die Beschwerdeführerin habe in Syrien in XXXX (Umgebung XXXX ) ab 2013 in der Eigentumswohnung ihrer Großeltern gelebt. Ihre Großeltern seien nach wie vor dort wohnhaft. Auch ihre Stiefmutter, ihre Stiefgeschwister und eine Tante würden noch in Syrien leben. Ihr Vater sei im Jahr 2013 verhaftet worden und ihr sei mitgeteilt worden, dass er tot sei. Einer Webseite sei zu entnehmen, dass ihr Vater am 16.06.2014 verstorben sei, nachdem er gefoltert worden sei. Der Aufenthaltsort ihrer Mutter sei ihr nicht bekannt. In Österreich halte sich eine ihrer Tanten auf. Die Beschwerdeführerin sei gesund, ledig und kinderlos. In Syrien habe sie zwölf Jahre lang die Schule besucht und diese mit Matura abgeschlossen. Die Beschwerdeführerin habe in Syrien in römisch 40 (Umgebung römisch 40 ) ab 2013 in der Eigentumswohnung ihrer Großeltern gelebt. Ihre Großeltern seien nach wie vor dort wohnhaft. Auch ihre Stiefmutter, ihre Stiefgeschwister und eine Tante würden noch in Syrien leben. Ihr Vater sei im Jahr 2013 verhaftet worden und ihr sei mitgeteilt worden, dass er tot sei. Einer Webseite sei zu entnehmen, dass ihr Vater am 16.06.2014 verstorben sei, nachdem er gefoltert worden sei. Der Aufenthaltsort ihrer Mutter sei ihr nicht bekannt. In Österreich halte sich eine ihrer Tanten auf. Die Beschwerdeführerin sei gesund, ledig und kinderlos. In Syrien habe sie zwölf Jahre lang die Schule besucht und diese mit Matura abgeschlossen. Der Grund für ihre Ausreise aus Syrien sei, dass sie von Mai oder Juni 2019 bis September 2019 von einem Mann verfolgt und erpresst worden sei. Sie habe ihn im Zuge eines Nachhilfekurses kennengelernt, er entstamme einer mächtigen Familie und habe ihr in Aussicht gestellt, Informationen über ihren inhaftierten Vater und ihre Mutter zu haben. Er habe sie jedoch belogen und von ihr verlangt, ihm Geld zu bezahlen und mit ihm Geschlechtsverkehr zu haben. Er habe ihr gedroht, andernfalls dafür zu sorgen, dass auch sie ins Gefängnis komme, und dreimal habe er sie zu vergewaltigen versucht. Da der Mann ein Mitglied einer mächtigen Familie sei, habe sie sich nicht an die Polizei wenden können. Deswegen sei sie auf Anweisung ihrer Großeltern ausgereist. Im Falle ihrer Rückkehr befürchte sie, vergewaltigt zu werden. Die Beschwerdeführerin legte im Rahmen des Verfahrens einen Personalausweis im Original und einen Ausdruck einer Webseite vor. Das BFA stellte im o.a. Bescheid vom 03.03.2020 im Wesentlichen fest: Die Identität der Beschwerdeführerin stehe nicht fest. Sie sei am XXXX in XXXX geboren, syrische Staatsangehörige, gehöre der sunnitisch-muslimischen Glaubensrichtung an und stamme aus XXXX . Sie sei ledig und gesund, habe keine Sorgepflichten und habe zwölf Jahre lang die Schule besucht, die sie mit Matura abgeschlossen habe. Ihr selbstständig erwerbstätiger Großvater habe ihren Lebensunterhalt finanziert. Sie halte sich seit November 2019 in Österreich auf und lebe bei ihrer Tante. Darüber hinaus habe sie in Österreich keine Angehörigen. Sie verfüge über keine nennenswerten Deutschkenntnisse, gehöre keinem Verein und keine Organisation an und stehe zu niemandem in einem Abhängigkeitsverhältnis. Zudem sei sie in Österreich strafrechtlich unbescholten.Die Identität der Beschwerdeführerin stehe nicht fest. Sie sei am römisch 40 in römisch 40 geboren, syrische Staatsangehörige, gehöre der sunnitisch-muslimischen Glaubensrichtung an und stamme aus römisch 40 . Sie sei ledig und gesund, habe keine Sorgepflichten und habe zwölf Jahre lang die Schule besucht, die sie mit Matura abgeschlossen habe. Ihr selbstständig erwerbstätiger Großvater habe ihren Lebensunterhalt finanziert. Sie halte sich seit November 2019 in Österreich auf und lebe bei ihrer Tante. Darüber hinaus habe sie in Österreich keine Angehörigen. Sie verfüge über keine nennenswerten Deutschkenntnisse, gehöre keinem Verein und keine Organisation an und stehe zu niemandem in einem Abhängigkeitsverhältnis. Zudem sei sie in Österreich strafrechtlich unbescholten. Hinsichtlich der Gründe für das Verlassen des Herkunftsstaats stellte das BFA fest, dass sie keine Fluchtgründe
der GFK vorgebracht habe. Sie habe angegeben, Syrien aufgrund der Drohungen eines unbekannten Dritten verlassen zu haben. Hinsichtlich ihrer Situation im Fall ihrer Rückkehr stellte das BFA fest, dass eine Rückkehr nach Syrien im Entscheidungszeitraum eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 oder 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur Konvention bedeuten oder für die Beschwerdeführerin als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen könnte.Hinsichtlich ihrer Situation im Fall ihrer Rückkehr stellte das BFA fest, dass eine Rückkehr nach Syrien im Entscheidungszeitraum eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, oder 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur Konvention bedeuten oder für die Beschwerdeführerin als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen könnte. Das BFA traf auf den Seiten 11 bis 105 des o.a. Bescheides Länderfeststellungen zur Lage in Syrien. Beweiswürdigend führte das BFA im Wesentlichen aus: Die Identität der Beschwerdeführerin stehe mangels Vorlage unbedenklicher Personaldokumente mit Lichtbild nicht fest. Die Feststellungen zur Person der Beschwerdeführerin ergäben sich im Wesentlichen aus ihren diesbezüglich vorgelegten Dokumenten und glaubhaften Aussagen. Die illegale Einreise sei mangels Vorlage eines Reisepasses mit gültigem Visum für Österreich festgestellt worden. Die Unbescholtenheit der Beschwerdeführerin sei durch eine im Akt beiliegende EKIS-Anfrage bescheinigt. Betreffend die Feststellungen der Gründe für das Verlassen ihres Herkunftsstaats führte das BFA aus, das Vorbringen der Beschwerdeführerin sei inhaltsleer, widersprüchlich, vage und abstrakt. Sie habe im Zuge der Einvernahme vor dem BFA andere Fluchtgründe genannt als bei der Erstbefragung. Zudem habe die Beschwerdeführerin kein asylrelevantes Vorbringen erstattet und es seien keine Schwierigkeiten mit den syrischen Behörden zu erwarten. Ihre Familie lebe weiterhin in Syrien, dennoch sei auf diese seitens der Polizei kein Druck ausgeübt worden. Zu den Feststellungen zu ihrer Situation im Fall ihrer Rückkehr führte das BFA aus, dass sich die Gefährdung der Beschwerdeführerin aus den Feststellungen zur momentanen Lage in Syrien ergebe. Bei der rechtlichen Beurteilung des festgestellten Sachverhalts führte das BFA im o.a. Bescheid zu § 3 Abs. 1 AsylG 2005 (= Spruchteil I.) insbesondere aus:Bei der rechtlichen Beurteilung des festgestellten Sachverhalts führte das BFA im o.a. Bescheid zu Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 (= Spruchteil römisch eins.) insbesondere aus: Die Beschwerdeführerin habe keine aktuelle Verfolgungsgefahr glaubhaft gemacht. Sie habe eine ihr seitens eines unbekannten Dritten drohende Vergewaltigung in der Erstbefragung nicht erwähnt, sondern erst im Zuge der Einvernahme vor dem BFA vorgebracht und somit ihr Vorbringen gesteigert. Zudem seien die vorgebrachten Übergriffe durch Private nicht geeignet, eine Flüchtlingseigenschaft zu begründen. Auch sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Beschwerdeführerin nicht die Polizei aufgesucht habe. Sie werde nicht aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt. In Bezug auf die Entscheidung über den subsidiären Schutz
G 2005 (= Spruchteil II.) führte das BFA im Wesentlichen aus:In Bezug auf die Entscheidung über den subsidiären Schutz
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 , (= Spruchteil römisch zwei.) führte das BFA im Wesentlichen aus: Werde ein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, so sei einem Asylwerber
G der Status des subsidiären Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde. Werde ein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, so sei einem Asylwerber
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG der Status des subsidiären Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde. Im Fall der Beschwerdeführerin gehe das BFA von einer realen Gefahr einer solchen Bedrohung aus. Im Fall ihrer Rückkehr nach Syrien wäre von einer realen Gefahr einer Verletzung von Art. 2 oder 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur Konvention oder von einer ernsthaften Bedrohung ihres Lebens oder ihrer Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines innerstaatlichen oder internationalen Konfliktes auszugehen.Im Fall der Beschwerdeführerin gehe das BFA von einer realen Gefahr einer solchen Bedrohung aus. Im Fall ihrer Rückkehr nach Syrien wäre von einer realen Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, oder 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur Konvention oder von einer ernsthaften Bedrohung ihres Lebens oder ihrer Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines innerstaatlichen oder internationalen Konfliktes auszugehen.
G 2005 erteilte das BFA im o.a. Bescheid (= Spruchteil III.) der Beschwerdeführerin für ein Jahr eine befristete Aufenthaltsberechtigung.
Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 erteilte das BFA im o.a. Bescheid (= Spruchteil römisch drei.) der Beschwerdeführerin für ein Jahr eine befristete Aufenthaltsberechtigung. Gegen den Spruchteil I. des o.a. Bescheides erhob die Beschwerdeführerin am 28.05.2020 fristgerecht eine Beschwerde, in welcher sie im Wesentlichen Folgendes ausführte:Gegen den Spruchteil römisch eins. des o.a. Bescheides erhob die Beschwerdeführerin am 28.05.2020 fristgerecht eine Beschwerde, in welcher sie im Wesentlichen Folgendes ausführte: Die Beschwerde sei rechtszeitig ausgeführt, da die Rechtsmittelfrist aufgrund der Begleitmaßnahmen zu COVID-19 unterbrochen worden sei und mit 01.05.2020 neu zu laufen begonnen habe. Bei ihrer Erstbefragung am 06.11.2020 sei die zu jenem Zeitpunkt minderjährige Beschwerdeführerin ohne Anwesenheit eines gesetzlichen Vertreters, einer Rechtsberaterin oder einer Vertrauensperson durch einen männlichen Sachbearbeiter im Beisein eines männlichen Dolmetschers einvernommen worden und bei ihrer Einvernahme am 03.02.2020 sei ebenfalls ein männlicher Dolmetscher beigezogen worden. Daher habe die Beschwerdeführerin nicht alle Details ihrer Fluchtgeschichte vorbringen. Es sei eine notorische Tatsache, dass Frauen in Kriegsgebieten oft Belästigungen und Eingriffen in die sexuelle Integrität ausgesetzt seien. Ihr Vorbringen sei für die Beschwerdeführerin mit Scham, Stigma und Gefahr verbunden, weshalb sie die Eingriffe in ihre sexuelle Selbstbestimmung erst bei ihrer Einvernahme im Beisein ihrer Tante als Vertrauensperson erwähnt habe. Details habe sie aufgrund der Anwesenheit des männlichen Dolmetschers aber auch dabei nicht schildern können.
G wäre die Beschwerdeführerin von einer weiblichen Organwalterin einzuvernehmen gewesen. Diese Bestimmung umfasse auch Dolmetscher. Es handle sich im gegenständlichen Fall um einen wesentlichen Verfahrensmangel. Zudem habe das BFA die Beschwerdeführerin nach dem Grund der Inhaftierung ihres Vaters befragen müssen. Diesem sei unterstellt worden, ein Regimegegner zu sein und Lebensmittel durch das ein vom Regime kontrolliertes Gebiet geschmuggelt zu haben. Weiters sei zu beachten, dass die Tante der Beschwerdeführerin in Österreich und mehrere ihrer Onkel in Schweden den Status der Asylberechtigten hätten.Die Beschwerde sei rechtszeitig ausgeführt, da die Rechtsmittelfrist aufgrund der Begleitmaßnahmen zu COVID-19 unterbrochen worden sei und mit 01.05.2020 neu zu laufen begonnen habe. Bei ihrer Erstbefragung am 06.11.2020 sei die zu jenem Zeitpunkt minderjährige Beschwerdeführerin ohne Anwesenheit eines gesetzlichen Vertreters, einer Rechtsberaterin oder einer Vertrauensperson durch einen männlichen Sachbearbeiter im Beisein eines männlichen Dolmetschers einvernommen worden und bei ihrer Einvernahme am 03.02.2020 sei ebenfalls ein männlicher Dolmetscher beigezogen worden. Daher habe die Beschwerdeführerin nicht alle Details ihrer Fluchtgeschichte vorbringen. Es sei eine notorische Tatsache, dass Frauen in Kriegsgebieten oft Belästigungen und Eingriffen in die sexuelle Integrität ausgesetzt seien. Ihr Vorbringen sei für die Beschwerdeführerin mit Scham, Stigma und Gefahr verbunden, weshalb sie die Eingriffe in ihre sexuelle Selbstbestimmung erst bei ihrer Einvernahme im Beisein ihrer Tante als Vertrauensperson erwähnt habe. Details habe sie aufgrund der Anwesenheit des männlichen Dolmetschers aber auch dabei nicht schildern können.
Paragraph 20, AsylG wäre die Beschwerdeführerin von einer weiblichen Organwalterin einzuvernehmen gewesen. Diese Bestimmung umfasse auch Dolmetscher. Es handle sich im gegenständlichen Fall um einen wesentlichen Verfahrensmangel. Zudem habe das BFA die Beschwerdeführerin nach dem Grund der Inhaftierung ihres Vaters befragen müssen. Diesem sei unterstellt worden, ein Regimegegner zu sein und Lebensmittel durch das ein vom Regime kontrolliertes Gebiet geschmuggelt zu haben. Weiters sei zu beachten, dass die Tante der Beschwerdeführerin in Österreich und mehrere ihrer Onkel in Schweden den Status der Asylberechtigten hätten. Weiters habe das BFA bei der Beweiswürdigung im Zusammenhang mit der Glaubhaftigkeit ihres Vorbringens unberücksichtigt gelassen, dass die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Antragstellung und Erstbefragung eine unbegleitete Minderjährige gewesen sei. Auch die mögliche Traumatisierung der Beschwerdeführerin sei vom BFA nicht beachtet worden. Im Gegensatz zu den Ausführungen des BFA zur Beweiswürdigung habe die Beschwerdeführerin bei der Erstbefragung und bei der Einvernahme im Wesentlichen dasselbe Vorbringen erstattet. Zudem habe die Erstbefragung sich nicht auf die Fluchtgründe zu beziehen. Das BFA habe sich außerdem nicht mit der aktuellen Situation im Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin in Bezug auf ihr Vorbringen auseinandergesetzt. Aufgrund der Verfahrensfehler und der mangelhaften Beweiswürdigung sei der angefochtene Bescheid rechtswidrig. Die Beschwerdeführerin sei aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Frauen geflüchtet, was aufgrund der Schutzunwilligkeit der syrischen Behörden in Bezug auf sexuelle Belästigungen asylrelevant sei. Weiters werde die Familie der Beschwerdeführerin als oppositionell angesehen, sodass auch ihr deshalb Verfolgung drohe. Auch aufgrund ihrer unerlaubten Ausreise und ihrer Asylantragstellung im Ausland würde ihr eine oppositionelle Gesinnung unterstellt werden. Mit Schreiben vom 12.12.2022 legte die Beschwerdeführerin einen syrischen Familienregisterauszug, eine Bestätigung der Sicherstellung ihres Personalausweises durch die LPD Niederösterreich sowie Screenshots einer Webseite in Bezug auf die Inhaftierung und den Verbleib ihres Vaters vor. Am 16.12.2022 führte das Bundesverwaltungsgericht in Anwesenheit einer gerichtlich beeideten Dolmetscherin für die arabische Sprache und im Beisein der rechtsfreundlichen Vertreterin der Beschwerdeführerin und ihrer Tante (väterlicherseits) als Vertrauensperson eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. Das BFA blieb der Verhandlung unentschuldigt fern. Im Zuge der mündlichen Verhandlung am 16.12.2022 gab die Beschwerdeführerin im Wesentlichen Folgendes an: Die Beschwerdeführerin stamme aus der Ortschaft XXXX (Umgebung XXXX ). Nach der Inhaftierung ihres Vaters im Jahr 2013 habe sie in der Eigentumswohnung ihrer Großeltern in der Stadt XXXX gelebt. Ihre Großeltern würden inzwischen (gemeint: nach der Ausreise der Beschwerdeführerin aus Syrien) in einer anderen Eigentumswohnung in XXXX leben. Vier Geschwister ihres Vaters würden in Schweden leben, eine Tante sei in Deutschland aufhältig und eine weitere Tante sei weiterhin in XXXX wohnhaft. Ihre in Deutschland aufhältige Tante habe zuvor in Spanien gelebt. Ihre drei Halbgeschwister und die zweite Ehegattin ihres Vaters seien ebenfalls in Europa. Der Aufenthaltsort ihrer Mutter sei unbekannt und sie habe keine Erinnerung an sie. Sie habe in der Stadt XXXX zwölf Jahre lang die Schule besucht und diese 2019 mit der Matura abgeschlossen.Die Beschwerdeführerin stamme aus der Ortschaft römisch 40 (Umgebung römisch 40 ). Nach der Inhaftierung ihres Vaters im Jahr 2013 habe sie in der Eigentumswohnung ihrer Großeltern in der Stadt römisch 40 gelebt. Ihre Großeltern würden inzwischen (gemeint: nach der Ausreise der Beschwerdeführerin aus Syrien) in einer anderen Eigentumswohnung in römisch 40 leben. Vier Geschwister ihres Vaters würden in Schweden leben, eine Tante sei in Deutschland aufhältig und eine weitere Tante sei weiterhin in römisch 40 wohnhaft. Ihre in Deutschland aufhältige Tante habe zuvor in Spanien gelebt. Ihre drei Halbgeschwister und die zweite Ehegattin ihres Vaters seien ebenfalls in Europa. Der Aufenthaltsort ihrer Mutter sei unbekannt und sie habe keine Erinnerung an sie. Sie habe in der Stadt römisch 40 zwölf Jahre lang die Schule besucht und diese 2019 mit der Matura abgeschlossen. Zu ihren Fluchtgründen befragt, gab die Beschwerdeführerin im Wesentlichen an: Sie sei seit der Inhaftierung ihres Vaters im Jahr 2013 aufgrund der in Syrien üblichen Sippenhaftung an Checkpoints immer wieder überprüft und belästigt worden. In dem Institut, in dem sie für die Matura gelernt habe, sei ein Mann, dessen Familie bekanntermaßen dem syrischen Regime nahegestanden sei, an sie herangetreten und habe ihr gegen Bezahlung Informationen über ihren Vater angeboten. Es habe sich jedoch herausgestellt, dass er keine Informationen beschaffen können, sondern lediglich ein sexuelles Verhältnis mit ihr gewollt habe. Sie sei von den syrischen Behörden zwar vom Tod ihres Vaters benachrichtigt worden, sie schenke dem jedoch keinen Glauben, da die Behörden in Syrien oft falsche Informationen verbreiten würden, um Angehörige davon abzubringen, nach Inhaftierten zu suchen. Dies ergebe sich daraus, dass in dem vorgelegten Familienregisterauszug ein anderes Todesdatum eingetragen sei als auf dem vorgelegten Ausdruck einer von der syrischen Opposition betriebenen Webseite. Sie sei nach Österreich nicht über den Flughafen Wien/Schwechat, sondern auf dem Landweg eingereist. Sie sei für ihre Erstbefragung lediglich zu einer Polizeistation in der Nähe des Flughafens gebracht worden. Im gegenständlichen Verfahren wurde das Länderinformationsblatt zu Syrien, Version 7, von Amts wegen als Beweismittel herangezogen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
GG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.3.1.
Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.2.
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.3.2.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
GVG hat über Beschwerden
1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. 3.3. Zu A)
G 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits
, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht.
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits
Paragraphen 4, 4 a, oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht. Flüchtling im Sinne der Bestimmung ist demnach, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb ihres Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist zentraler Aspekt der in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat die wohlbegründete Furcht davor. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation der Asylwerberin unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre der Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH, 05.08.2015, Ra 2015/18/0024 und auch VwGH, 12.11.2014, Ra 2014/20/0069). Für eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (vgl. VwGH, 26.02.1997, Zl. 95/01/0454), denn die Verfolgungsgefahr – Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung – bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH, 18.04.1996, Zl. 95/20/0239), sondern erfordert eine Prognose. Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob die Asylwerberin mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Besteht für die Asylwerberin die Möglichkeit, in einem Gebiet ihres Heimatstaates, in dem sie keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine inländische Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt.Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist zentraler Aspekt der in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat die wohlbegründete Furcht davor. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation der Asylwerberin unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre der Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH, 05.08.2015, Ra 2015/18/0024 und auch VwGH, 12.11.2014, Ra 2014/20/0069). Für eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind vergleiche VwGH, 26.02.1997, Zl. 95/01/0454), denn die Verfolgungsgefahr – Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung – bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse vergleiche VwGH, 18.04.1996, Zl. 95/20/0239), sondern erfordert eine Prognose. Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob die Asylwerberin mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe vergleiche VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Besteht für die Asylwerberin die Möglichkeit, in einem Gebiet ihres Heimatstaates, in dem sie keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine inländische Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat zurechenbar sein (vgl. VwGH, 18.02.1999, Zl. 98/20/0468). Einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden, auf einem Konventionsgrund beruhenden Verfolgung kommt Asylrelevanz dann zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintanzuhalten. Auch eine auf keinem Konventionsgrund beruhende Verfolgung durch Private hat aber asylrelevanten Charakter, wenn der Heimatstaat der Betroffenen aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK genannten Gründen nicht bereit ist, Schutz zu gewähren (vgl. unter vielen anderen mwN VwGH, 20.05.2015, Ra 2015/20/0030 und 08.09.2015, Ra 2015/18/0010).Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat zurechenbar sein vergleiche VwGH, 18.02.1999, Zl. 98/20/0468). Einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden, auf einem Konventionsgrund beruhenden Verfolgung kommt Asylrelevanz dann zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintanzuhalten. Auch eine auf keinem Konventionsgrund beruhende Verfolgung durch Private hat aber asylrelevanten Charakter, wenn der Heimatstaat der Betroffenen aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK genannten Gründen nicht bereit ist, Schutz zu gewähren vergleiche unter vielen anderen mwN VwGH, 20.05.2015, Ra 2015/20/0030 und 08.09.2015, Ra 2015/18/0010). Den aktuellen Länderberichten zu Syrien ist zwar tatsächlich zu entnehmen, dass Frauen (im Allgemeinen) in Syrien strukturell benachteiligt und auf den „Schutz“ eines Ehegatten angewiesen sind und insbesondere für alleinstehende Frauen ein erhöhtes Risiko besteht, (sexueller) Gewalt und Belästigung ausgesetzt zu sein. Die Wahrnehmung alleinstehender Frauen variiert jedoch von Gebiet zu Gebiet, sodass diese etwa in XXXX -Stadt eher gesellschaftlich akzeptiert werden. Auch die soziale Schicht, das Bildungsniveau, die Region, die Religion und die Volksgruppenzugehörigkeit spielen diesbezüglich eine Rolle (vgl. LIB Syrien Version 7, Stand 10.08.2022, S. 130 ff). Die Situation alleinstehender Frauen in Syrien kann zum Entscheidungszeitpunkt jedenfalls nicht pauschal die Gewährung von Asyl begründen. Vielmehr ist im Einzelfall zu prüfen, ob in diesem Zusammenhang eine Verfolgungsgefahr von maßgeblicher Wahrscheinlichkeit und Intensität vorliegt (vgl. BVwG, 27.01.2022, W136 2233488-2; BVwG, 21.10.2022, W287 2246707-1).Den aktuellen Länderberichten zu Syrien ist zwar tatsächlich zu entnehmen, dass Frauen (im Allgemeinen) in Syrien strukturell benachteiligt und auf den „Schutz“ eines Ehegatten angewiesen sind und insbesondere für alleinstehende Frauen ein erhöhtes Risiko besteht, (sexueller) Gewalt und Belästigung ausgesetzt zu sein. Die Wahrnehmung alleinstehender Frauen variiert jedoch von Gebiet zu Gebiet, sodass diese etwa in römisch 40 -Stadt eher gesellschaftlich akzeptiert werden. Auch die soziale Schicht, das Bildungsniveau, die Region, die Religion und die Volksgruppenzugehörigkeit spielen diesbezüglich eine Rolle vergleiche LIB Syrien Version 7, Stand 10.08.2022, S. 130 ff). Die Situation alleinstehender Frauen in Syrien kann zum Entscheidungszeitpunkt jedenfalls nicht pauschal die Gewährung von Asyl begründen. Vielmehr ist im Einzelfall zu prüfen, ob in diesem Zusammenhang eine Verfolgungsgefahr von maßgeblicher Wahrscheinlichkeit und Intensität vorliegt vergleiche BVwG, 27.01.2022, W136 2233488-2; BVwG, 21.10.2022, W287 2246707-1). Im konkreten Fall ist aber nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführerin individuelle Verfolgung aus den von ihr vorgebrachten Gründen droht, wie oben in der Beweiswürdigung ausgeführt. Im gegenständlichen Fall liegen somit keine substantiellen, stichhaltigen Gründe für das Vorliegen einer individuellen Gefahr der Verfolgung nach § 3 Abs. 1 AsylG iVm Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK vor. Vielmehr sind bloß alle (weiblichen) Staatsbürger gleichermaßen treffende Unbilligkeiten aufgrund des Bürgerkrieges bzw. der allgemein schlechten Lage im Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin zu erkennen, die nicht asylrelevant sind und denen mit der Zuerkennung des subsidiären Schutzes Rechnung getragen wurde.Im gegenständlichen Fall liegen somit keine substantiellen, stichhaltigen Gründe für das Vorliegen einer individuellen Gefahr der Verfolgung nach Paragraph 3, Absatz eins, AsylG in Verbindung mit Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK vor. Vielmehr sind bloß alle (weiblichen) Staatsbürger gleichermaßen treffende Unbilligkeiten aufgrund des Bürgerkrieges bzw. der allgemein schlechten Lage im Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin zu erkennen, die nicht asylrelevant sind und denen mit der Zuerkennung des subsidiären Schutzes Rechnung getragen wurde. Es ist im Ergebnis nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführerin Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht.Es ist im Ergebnis nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführerin Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 3.4. Zu B) Unzulässigkeit der Revision
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (siehe oben unter 3.2. zit. Judikatur), noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (siehe oben unter 3.2. zit. Judikatur), noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W101.2231648.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.