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{'item': 'W101 2261688-1'}

Obsah (10)§ 28§ 18Art. 133§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 10§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum27.01.2023 GeschäftszahlW101 2261688-1 Spruch, W101 2261688-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte

§ 28Abs. 2 Vw

GVG mit der Maßgabe Folge gegeben, dass im Spruch des angefochtenen Bescheides ad 3. die Gebühr des Zeugen XXXX

§ 18Abs. 1 Z 1 Geb

AG mit € 71,00 (Zeitversäumnis von fünf Stunden á € 14,20) bestimmt wird. Der Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG mit der Maßgabe Folge gegeben, dass im Spruch des angefochtenen Bescheides ad 3. die Gebühr des Zeugen römisch 40

Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, GebAG mit € 71,00 (Zeitversäumnis von fünf Stunden á € 14,20) bestimmt wird. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: In einem zivilgerichtlichen Verfahren fand am 16.08.2022 vor dem Bezirksgericht Döbling (im Folgenden: BG) eine mündliche Streitverhandlung statt, an der der nunmehr im gegenständlichen Verfahren Mitbeteiligte namens XXXX (im Folgenden: Zeuge) – aus XXXX kommend – von 9:10 Uhr bis 12:15 Uhr als Zeuge teilgenommen hatte.In einem zivilgerichtlichen Verfahren fand am 16.08.2022 vor dem Bezirksgericht Döbling (im Folgenden: BG) eine mündliche Streitverhandlung statt, an der der nunmehr im gegenständlichen Verfahren Mitbeteiligte namens römisch 40 (im Folgenden: Zeuge) – aus römisch 40 kommend – von 9:10 Uhr bis 12:15 Uhr als Zeuge teilgenommen hatte. In Folge beantragte der Zeuge fristgerecht seine in diesem Zusammenhang angefallenen Gebührenansprüche und machte dabei Reisekosten iHv € 12,20 und eine Entschädigung für entgangenes Einkommen (5 Stunden á € 93,31) iHv € 466,55 geltend. Mit Schreiben vom 25.08.2022 legte der Zeuge eine Bestätigung seines Steuerberaters vor, wonach der Nettostundenlohn für seine selbständige Tätigkeit im Jahr 2020 bei der Annahme von 230 effektiven Arbeitstagen x 8 Stunden € 93,31 betragen habe. Mit Bescheid vom 25.08.2022, Zl. 6 C 100/22b, bestimmte die Vorsteherin des BG die Gebühren des Zeugen für die Teilnahme an der Verhandlung am 16.08.2022 mit insgesamt € 478,80 (für Reisekosten

§ 6Geb

AG iHv € 12,20 sowie eine Entschädigung für den Einkommensentgang

§ 18Abs. 1 Z 2 lit. b Geb

AG für 5 Stunden á € 93,31 iHv € 466,55). Mit Bescheid vom 25.08.2022, Zl. 6 C 100/22b, bestimmte die Vorsteherin des BG die Gebühren des Zeugen für die Teilnahme an der Verhandlung am 16.08.2022 mit insgesamt € 478,80 (für Reisekosten

Paragraph 6, GebAG iHv € 12,20 sowie eine Entschädigung für den Einkommensentgang

Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, GebAG für 5 Stunden á € 93,31 iHv € 466,55). Begründend war lediglich ausgeführt worden, die Entscheidung finde in den angegebenen Bestimmungen des GebAG ihre Deckung. Gegen den gegenständlichen Bescheid erhob die Revisorin des Oberlandesgerichtes Wien wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung fristgerecht eine Beschwerde. Die Beschwerde begründete sie insbesondere damit, dass dem Zeugen eine Entschädigung für Zeitversäumnis in Höhe von € 466,55 zugesprochen worden sei, und begehrte, den Bescheid dahingehend abzuändern, dass die Zeugengebühren in diesem Punkt mit € 71,00 (5 Stunden zu je € 14,20) zu bestimmen seien, und führte dazu Folgendes aus: Im vorliegenden Fall sei vom Zeugen kein konkreter Verdienstentgang behauptet worden. Es sei lediglich eine Bestätigung des Steuerberaters über seinen errechneten durchschnittlichen Nettostundenlohn vorgelegt und auf Grundlage dessen die Entschädigung für Zeitversäumnis begehrt worden. Dies sei jedoch nicht ausreichend, um eine Entschädigung

§ 18Abs. 1 Z 2 lit. b Geb

AG zuzusprechen, weswegen dem Zeugen lediglich eine pauschale Entschädigung für Zeitversäumnis

§ 18Abs. 1 Geb

AG im Ausmaß von 5 Stunden á € 14,20 zustehe. Im vorliegenden Fall sei vom Zeugen kein konkreter Verdienstentgang behauptet worden. Es sei lediglich eine Bestätigung des Steuerberaters über seinen errechneten durchschnittlichen Nettostundenlohn vorgelegt und auf Grundlage dessen die Entschädigung für Zeitversäumnis begehrt worden. Dies sei jedoch nicht ausreichend, um eine Entschädigung

Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, GebAG zuzusprechen, weswegen dem Zeugen lediglich eine pauschale Entschädigung für Zeitversäumnis

Paragraph 18, Absatz eins, GebAG im Ausmaß von 5 Stunden á € 14,20 zustehe. Es werde daher der Antrag gestellt, den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass dem Zeugen als Entschädigung für die Zeitversäumnis Gebühren in Höhe von € 71,00 (5 Stunden á € 14,20) zugesprochen werde. Das Mehrbegehren von € 395,55 möge hingegen abgewiesen werden. Mit Schreiben vom 24.10.2022 (hg eingelangt am 02.11.2022) legte das BG die Beschwerde samt dem dazugehörenden Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. In der Folge übermittelte das Bundesverwaltungsgericht am 07.11.2022 den mitbeteiligten Parteien die o.a. Beschwerde zur Kenntnisnahme und allfälliger Stellungnahme binnen einer Frist von zwei Wochen. Binnen gesetzter Frist langte keine Stellungnahme der mitbeteiligten Parteien ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: Die Anwesenheit des Zeugen ist am 16.08.2022 beim BG vom Beginn der Verhandlung um 9:10 Uhr bis 12:15 Uhr erforderlich gewesen. Der Zeuge hat dafür fristgerecht Gebühren für Reisekosten iHv € 12,20 und für einen Einkommensentgang iHv € 466,55 beantragt. Als maßgebend wird festgestellt, dass der Zeuge für diesen Zeitraum samt An- und Rückreise keinen tatsächlichen Einkommensentgang bescheinigt hat.
  2. Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus dem von der Behörde vorgelegten Verwaltungsakt. Der Zeuge hat lediglich eine Bestätigung seines Steuerberaters in Vorlage gebracht, wonach der durchschnittliche Nettostundenlohn für seine selbständige Tätigkeit im Jahr 2020 bei der Annahme von 230 effektiven Arbeitstagen x 8 Stunden € 93,31 betragen habe. Einen tatsächlich stattgefundenen Einkommensentgang hat der Zeuge hingegen nicht bescheinigen können.
  3. Rechtliche Beurteilung: 3.1.

§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVw

GG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.3.1.

Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGVG), geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, (VwGVG), geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.2. Zu A) 3.2.1.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.3.2.1.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

§ 10Vw

GVG hat die Behörde oder das Verwaltungsgericht, sofern in einer Beschwerde neue Tatsachen oder Beweise vorgebracht werden, die der Behörde bzw. dem Verwaltungsgericht erheblich scheinen, hievon unverzüglich den sonstigen Parteien Mitteilung zu machen und ihnen Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist vom Inhalt der Beschwerde Kenntnis zu nehmen und sich dazu zu äußern.

Paragraph 10, VwGVG hat die Behörde oder das Verwaltungsgericht, sofern in einer Beschwerde neue Tatsachen oder Beweise vorgebracht werden, die der Behörde bzw. dem Verwaltungsgericht erheblich scheinen, hievon unverzüglich den sonstigen Parteien Mitteilung zu machen und ihnen Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist vom Inhalt der Beschwerde Kenntnis zu nehmen und sich dazu zu äußern. 3.2.2. Die maßgeblichen Bestimmungen des Gebührenanspruchsgesetzes (GebAG), BGBl. Nr. 36/1975 idgF, lauten (auszugsweise):3.2.2. Die maßgeblichen Bestimmungen des Gebührenanspruchsgesetzes (GebAG), Bundesgesetzblatt Nr. 36 aus 1975, idgF, lauten (auszugsweise): Umfang der Gebühr § 3.

(1)Die Gebühr des Zeugen umfasstParagraph 3,
(1)Die Gebühr des Zeugen umfasst
  1. den Ersatz der notwendigen Kosten, die durch die Reise an den Ort der Vernehmung, durch den Aufenthalt an diesem Ort und durch die Rückreise verursacht werden;
  2. die Entschädigung für Zeitversäumnis, soweit er durch die Befolgung der Zeugenpflicht einen Vermögensnachteil erleidet. Reisekosten § 6.
(1)Der Ersatz der notwendigen Reisekosten (§ 3 Abs. 1 Z 1) umfasst die Kosten der Beförderung des Zeugen mit einem Massenbeförderungsmittel oder mit einem anderen Beförderungsmittel und die Entschädigung für zu Fuß zurückgelegte Wegstrecken (Kilometergeld); er bezieht sich, vorbehaltlich des § 4, auf die Strecke zwischen dem Ort der Vernehmung des Zeugen und seiner Wohnung oder Arbeitsstätte, je nachdem, wo der Zeuge die Reise antreten oder beenden muss.Paragraph 6,
(1)Der Ersatz der notwendigen Reisekosten (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins,) umfasst die Kosten der Beförderung des Zeugen mit einem Massenbeförderungsmittel oder mit einem anderen Beförderungsmittel und die Entschädigung für zu Fuß zurückgelegte Wegstrecken (Kilometergeld); er bezieht sich, vorbehaltlich des Paragraph 4,, auf die Strecke zwischen dem Ort der Vernehmung des Zeugen und seiner Wohnung oder Arbeitsstätte, je nachdem, wo der Zeuge die Reise antreten oder beenden muss. Entschädigung für Zeitversäumnis § 17. Die Entschädigung für Zeitversäumnis (§ 3 Abs. 1 Z 2) bezieht sich, vorbehaltlich des § 4, auf den Zeitraum, den der Zeuge wegen seiner Vernehmung außerhalb seiner Wohnung bzw. Arbeitsstätte bis zur möglichen Wiederaufnahme der Arbeit verbringen muss.Paragraph 17, Die Entschädigung für Zeitversäumnis (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2,) bezieht sich, vorbehaltlich des Paragraph 4,, auf den Zeitraum, den der Zeuge wegen seiner Vernehmung außerhalb seiner Wohnung bzw. Arbeitsstätte bis zur möglichen Wiederaufnahme der Arbeit verbringen muss. Ausmaß der Entschädigung für Zeitversäumnis § 18.
(1)Als Entschädigung für Zeitversäumnis gebühren dem ZeugenParagraph 18,
(1)Als Entschädigung für Zeitversäumnis gebühren dem Zeugen 1. 14,20 € für jede, wenn auch nur begonnene Stunde, für die dem Zeugen eine Entschädigung für Zeitversäumnis zusteht, 2. anstatt der Entschädigung nach Z 1a) beim unselbständig Erwerbstätigen der tatsächlich entgangene Verdienst,
  1. b)beim selbständig Erwerbstätigen das tatsächlich entgangene Einkommen,
  2. c)anstatt der Entschädigung nach den Buchstaben
  3. a)oder
  4. b)die angemessenen Kosten für einen notwendigerweise zu bestellenden Stellvertreter,2. anstatt der Entschädigung nach Ziffer eins,,
  5. a)beim unselbständig Erwerbstätigen der tatsächlich entgangene Verdienst,,
  6. b)beim selbständig Erwerbstätigen das tatsächlich entgangene Einkommen,,
  7. c)anstatt der Entschädigung nach den Buchstaben
  8. a)oder
  9. b)die angemessenen Kosten für einen notwendigerweise zu bestellenden Stellvertreter,
  10. d)die angemessenen Kosten für eine notwendigerweise beizuziehende Haushaltshilfskraft.
(2)Im Falle des Abs. 1 Z 1 hat der Zeuge den Grund des Anspruches, im Falle des Abs. 1 Z 2 auch dessen Höhe zu bescheinigen.
(2)Im Falle des Absatz eins, Ziffer eins, hat der Zeuge den Grund des Anspruches, im Falle des Absatz eins, Ziffer 2, auch dessen Höhe zu bescheinigen. Wie der Verwaltungsgerichtshof zur Bestimmung des § 18 Abs. 1 Z 2 lit. b GebAG wiederholt ausgesprochen hat, kann von einem tatsächlichen Einkommensentgang bei einem selbstständig Erwerbstätigen nur dann gesprochen werden, wenn während der durch die Erfüllung der Zeugenpflicht versäumten Zeit Tätigkeiten angefallen wären, die dem Zeugen Einkommen gebracht hätten, welches verloren ging. Unter "tatsächlich entgangenem" Einkommen im Sinne des § 18 Abs. 1 Z 2 lit. b GebAG ist nicht ein fiktiv nach Durchschnittssätzen errechnetes Einkommen zu verstehen. Dass der Zeuge seinen Einkommensentgang nur zu bescheinigen, aber nicht nachzuweisen hat, ändert nichts an der Verpflichtung, den konkreten Einkommensentgang zunächst einmal unter entsprechender Aufgliederung zu behaupten. Die Tätigkeiten, die während der versäumten Zeit ausgeübt worden wären und dem selbstständig Erwerbstätigen Einkommen gebracht hätten, können in der Regel bezeichnet, beschrieben und erforderlichenfalls durch Urkunden oder Aussagen bescheinigt werden. Auf Grund der für diese Tätigkeiten üblichen Entgelte und der einem Selbstständigen bei Erfüllung der versäumten Tätigkeit erwachsenden variablen Auslagen wird sich in der Regel auch das tatsächlich entgangene Einkommen errechnen und bescheinigen lassen, wobei der Schätzungsweg durch die §§ 18, 19 Abs. 2 GebAG keinesfalls verschlossen ist (…). Fehlt es aber einem Antrag auf Bestimmung der Zeugengebühr an der konkreten Behauptung, dass der Antragsteller infolge seiner Abwesenheit eine bestimmte Tätigkeit nicht habe verrichten können und ihm dadurch ein bestimmter Einkommensverlust entstanden sei, so wird der Obliegenheit, den konkreten Verdienstentgang unter entsprechender Aufgliederung zu behaupten, nicht entsprochen (VwGH 25.02.2002, Zl. 98/17/0097).Wie der Verwaltungsgerichtshof zur Bestimmung des Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, GebAG wiederholt ausgesprochen hat, kann von einem tatsächlichen Einkommensentgang bei einem selbstständig Erwerbstätigen nur dann gesprochen werden, wenn während der durch die Erfüllung der Zeugenpflicht versäumten Zeit Tätigkeiten angefallen wären, die dem Zeugen Einkommen gebracht hätten, welches verloren ging. Unter "tatsächlich entgangenem" Einkommen im Sinne des Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, GebAG ist nicht ein fiktiv nach Durchschnittssätzen errechnetes Einkommen zu verstehen. Dass der Zeuge seinen Einkommensentgang nur zu bescheinigen, aber nicht nachzuweisen hat, ändert nichts an der Verpflichtung, den konkreten Einkommensentgang zunächst einmal unter entsprechender Aufgliederung zu behaupten. Die Tätigkeiten, die während der versäumten Zeit ausgeübt worden wären und dem selbstständig Erwerbstätigen Einkommen gebracht hätten, können in der Regel bezeichnet, beschrieben und erforderlichenfalls durch Urkunden oder Aussagen bescheinigt werden. Auf Grund der für diese Tätigkeiten üblichen Entgelte und der einem Selbstständigen bei Erfüllung der versäumten Tätigkeit erwachsenden variablen Auslagen wird sich in der Regel auch das tatsächlich entgangene Einkommen errechnen und bescheinigen lassen, wobei der Schätzungsweg durch die Paragraphen 18, 19, Absatz 2, GebAG keinesfalls verschlossen ist (…). Fehlt es aber einem Antrag auf Bestimmung der Zeugengebühr an der konkreten Behauptung, dass der Antragsteller infolge seiner Abwesenheit eine bestimmte Tätigkeit nicht habe verrichten können und ihm dadurch ein bestimmter Einkommensverlust entstanden sei, so wird der Obliegenheit, den konkreten Verdienstentgang unter entsprechender Aufgliederung zu behaupten, nicht entsprochen (VwGH 25.02.2002, Zl. 98/17/0097).

der höchstgerichtlichen Judikatur beschränkt sich die Geltendmachung der Entschädigung für Zeitversäumnis

§ 18Abs. 1 Z 2 lit. b Geb

AG nicht nur auf den Grund des Anspruches, sondern verlangt auch dessen Höhe (VwGH 22.11.1999, Zl. 98/17/0357).

der höchstgerichtlichen Judikatur beschränkt sich die Geltendmachung der Entschädigung für Zeitversäumnis

Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, GebAG nicht nur auf den Grund des Anspruches, sondern verlangt auch dessen Höhe (VwGH 22.11.1999, Zl. 98/17/0357). Der selbständig Erwerbstätige ist für die Erfüllung seiner Zeugenpflicht nicht nach den für ihn sonst geltenden Honorarsätzen oder in Anlehnung an sein sonstiges Einkommen zu entlohnen, sondern lediglich für einen konkreten Einkommensentgang zu entschädigen (Krammer, Neuerungen im Gebührenanspruchsrecht, Der Sachverständige 1989, Heft 3, Seite 4; VwGH 15.04.1994, Zl. 92/17/0231). Als einen für die Gebührenbestimmung bedeutsamen Umstand hat der Zeuge nach dieser Rechtsprechung im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht jedenfalls über diesbezügliche Aufforderung der Verwaltungsbehörde die Notwendigkeit zu behaupten und zu bescheinigen (vgl. VwGH 28.08.2007, Zl. 2007/17/0094).Als einen für die Gebührenbestimmung bedeutsamen Umstand hat der Zeuge nach dieser Rechtsprechung im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht jedenfalls über diesbezügliche Aufforderung der Verwaltungsbehörde die Notwendigkeit zu behaupten und zu bescheinigen vergleiche VwGH 28.08.2007, Zl. 2007/17/0094). Der Zeuge hat mit seinem Antrag den Anspruch auf Entschädigung für Zeitversäumnis dem Grunde und der Höhe nach rechtzeitig geltend gemacht. Die Höhe der Entschädigung für Zeitversäumnis hat der Zeuge durch Multiplikation seines durchschnittlichen Nettostundenlohns des Jahres 2020 mit der Anzahl der Stunden der Zeitversäumnis errechnet. Mit dieser Eingabe hat der Zeuge jedoch nicht das tatsächlich entgangene, sondern ein fiktiv nach Durchschnittssätzen errechnetes Einkommen bescheinigt. Ein solches fiktiv nach Durchschnittssätzen errechnetes Einkommen ist aber nach dem Gebührensanspruchsgesetz nicht zu vergüten (vgl. VwGH 22.11.1999, Zl. 98/17/0357). Es kommt weder auf die Stundensätze nach den Allgemeinen Honorarrichtlinien noch auf die beim selbständig Erwerbstätigen auflaufenden Fixkosten an (VwGH 15.04.1994, Zl. 92/17/0231).Der Zeuge hat mit seinem Antrag den Anspruch auf Entschädigung für Zeitversäumnis dem Grunde und der Höhe nach rechtzeitig geltend gemacht. Die Höhe der Entschädigung für Zeitversäumnis hat der Zeuge durch Multiplikation seines durchschnittlichen Nettostundenlohns des Jahres 2020 mit der Anzahl der Stunden der Zeitversäumnis errechnet. Mit dieser Eingabe hat der Zeuge jedoch nicht das tatsächlich entgangene, sondern ein fiktiv nach Durchschnittssätzen errechnetes Einkommen bescheinigt. Ein solches fiktiv nach Durchschnittssätzen errechnetes Einkommen ist aber nach dem Gebührensanspruchsgesetz nicht zu vergüten vergleiche VwGH 22.11.1999, Zl. 98/17/0357). Es kommt weder auf die Stundensätze nach den Allgemeinen Honorarrichtlinien noch auf die beim selbständig Erwerbstätigen auflaufenden Fixkosten an (VwGH 15.04.1994, Zl. 92/17/0231). Fehlt es einem Antrag auf Bestimmung der Zeugengebühr an der konkreten Behauptung, dass der Antragsteller infolge seiner Abwesenheit eine bestimmte Tätigkeit nicht habe verrichten können und ihm dadurch ein bestimmter Einkommensverlust entstanden sei, so wird der Obliegenheit, den konkreten Verdienstentgang unter entsprechender Aufgliederung zu behaupten, nicht entsprochen (VwGH 17.12.1993, Zl. 92/17/0184; 22.11.1999, Zl. 98/17/ 0357). Diesen vom Verwaltungsgerichtshof festgelegten Maßstäben hat der Zeuge – wie oben festgestellt – nicht entsprechen können. Da der Zeuge keinen tatsächlichen Einkommensverlust erlitten hat, erweist sich die Ansicht der belangten Behörde, dem Zeugen stehe eine Entschädigung für den Einkommensentgang nach § 18 Abs. 1 Z 2 GebAG im Ausmaß von € 466,55 zu, als verfehlt.Da der Zeuge keinen tatsächlichen Einkommensverlust erlitten hat, erweist sich die Ansicht der belangten Behörde, dem Zeugen stehe eine Entschädigung für den Einkommensentgang nach Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, GebAG im Ausmaß von € 466,55 zu, als verfehlt. Daraus folgt, dass dem Zeugen lediglich die pauschale Entschädigung für Zeitversäumnis nach § 18 Abs. 1 Z 1 GebAG für eine Zeitversäumnis von fünf Stunden á € 14,20 – sohin € 71,00 – zu vergüten ist, wie von der Revisorin in der Beschwerde geltend gemacht. Zusammen mit den unstrittigen Reisekosten iHv € 12,20 ist dem Zeugen daher ein Gesamtbetrag iHv € 83,20 zuzusprechen. Daraus folgt, dass dem Zeugen lediglich die pauschale Entschädigung für Zeitversäumnis nach Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, GebAG für eine Zeitversäumnis von fünf Stunden á € 14,20 – sohin € 71,00 – zu vergüten ist, wie von der Revisorin in der Beschwerde geltend gemacht. Zusammen mit den unstrittigen Reisekosten iHv € 12,20 ist dem Zeugen daher ein Gesamtbetrag iHv € 83,20 zuzusprechen. Da aus diesen Gründen dem angefochtenen Bescheid eine Rechtswidrigkeit iSd Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG anhaftet, war der Beschwerde Folge zu geben und der Spruch des angefochtenen Bescheides ad 3. spruchgemäß abzuändern.Da aus diesen Gründen dem angefochtenen Bescheid eine Rechtswidrigkeit iSd Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG anhaftet, war der Beschwerde Folge zu geben und der Spruch des angefochtenen Bescheides ad 3. spruchgemäß abzuändern. Sollte dem Zeugen der zugesprochene „Mehrbetrag“ bereits ausbezahlt worden sein, so hätte er diesen zurückzuzahlen, weil die Zeugengebühren durch die gegenständliche Rechtsmittelentscheidung herabgesetzt wurde. Hierzu wäre er von der Behörde unter Setzung einer Frist von 14 Tagen aufzufordern; bei nicht rechtzeitiger Zurückzahlung ist der Betrag vom Zeugen nach den für die Einbringung der gerichtlichen Gebühren und Kosten geltenden Vorschriften einzubringen (§ 23 Abs. 3 GebAG).Sollte dem Zeugen der zugesprochene „Mehrbetrag“ bereits ausbezahlt worden sein, so hätte er diesen zurückzuzahlen, weil die Zeugengebühren durch die gegenständliche Rechtsmittelentscheidung herabgesetzt wurde. Hierzu wäre er von der Behörde unter Setzung einer Frist von 14 Tagen aufzufordern; bei nicht rechtzeitiger Zurückzahlung ist der Betrag vom Zeugen nach den für die Einbringung der gerichtlichen Gebühren und Kosten geltenden Vorschriften einzubringen (Paragraph 23, Absatz 3, GebAG). 3.2.3. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte

§ 24Abs. 4 Vw

GVG entfallen. Im vorliegenden Fall lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten und die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 GRC nicht ersichtlich. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist hier geklärt und wurde auch kein Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestellt.3.2.3. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG entfallen. Im vorliegenden Fall lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten und die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, GRC nicht ersichtlich. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist hier geklärt und wurde auch kein Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestellt. 3.3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (siehe oben unter 3.2.2. zitierte Judikatur) ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (siehe oben unter 3.2.2. zitierte Judikatur) ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W101.2261688.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.