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{'item': 'W108 2253996-1'}

Obsah (16)§ 28Art. 133§ 24Art. 18§ 22§ 57Art. 12Art. 130Art. 15§ 6§ 27§ 58§ 17Artikel 22Artikel 46§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum27.01.2023 GeschäftszahlW108 2253996-1 Spruch, W108 2253996-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte

§ 28Abs. 2 Vw

GVG als unbegründet abgewiesen. Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang/Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang/Sachverhalt: 1. In seiner an die Datenschutzbehörde (belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht) gerichteten Beschwerde

§ 24

Datenschutzgesetz (DSG; in der Folge: Datenschutzbeschwerde) vom 10.04.2022 (ergänzt mit Eingabe vom 12.04.2022) machte der Beschwerdeführer eine Verletzung im Recht auf Auskunft im Sinne von Art. 15 der Datenschutz-Grundverordnung, DSGVO, durch die XXXX (ehemalige Beschwerdegegnerin vor der belangten Behörde, nunmehr Mitbeteiligte vor dem Bundesverwaltungsgericht) geltend. 1. In seiner an die Datenschutzbehörde (belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht) gerichteten Beschwerde

Paragraph 24, Datenschutzgesetz (DSG; in der Folge: Datenschutzbeschwerde) vom 10.04.2022 (ergänzt mit Eingabe vom 12.04.2022) machte der Beschwerdeführer eine Verletzung im Recht auf Auskunft im Sinne von Artikel 15, der Datenschutz-Grundverordnung, DSGVO, durch die römisch 40 (ehemalige Beschwerdegegnerin vor der belangten Behörde, nunmehr Mitbeteiligte vor dem Bundesverwaltungsgericht) geltend. Dazu brachte er unter anderem vor: Der Antrag auf Auskunft sei dem Datenschutzbeauftragten der Beschwerdegegnerin am 05.11.2020 zugegangen. Die Beschwerdegegnerin verweigere nunmehr seit 17 Monaten und 5 Tagen die von ihm begehrten Auskünfte. Zudem habe er am 10.04.2022 einen Antrag auf Einschränkung der Verarbeitung

Art. 18DSGVO an die Beschwerdegegnerin gestellt.

Die Beschwerdegegnerin habe ihm am 11.04.2022 mitgeteilt, dass sie seinem Antrag nicht nachkommen werde. Er befürchte, die Beschwerdegegnerin werde (einen Teil) seine(r) Krankengeschichte ab 27.04.2022 löschen, weshalb beantragt werde,

§ 22Abs.

4 DSG die Einschränkung der Verarbeitung nach Art. 18 DSGVO mit Bescheid

§ 57Abs.

1 AVG anzuordnen.Dazu brachte er unter anderem vor: Der Antrag auf Auskunft sei dem Datenschutzbeauftragten der Beschwerdegegnerin am 05.11.2020 zugegangen. Die Beschwerdegegnerin verweigere nunmehr seit 17 Monaten und 5 Tagen die von ihm begehrten Auskünfte. Zudem habe er am 10.04.2022 einen Antrag auf Einschränkung der Verarbeitung

Artikel 18, DSGVO an die Beschwerdegegnerin gestellt.

Die Beschwerdegegnerin habe ihm am 11.04.2022 mitgeteilt, dass sie seinem Antrag nicht nachkommen werde. Er befürchte, die Beschwerdegegnerin werde (einen Teil) seine(r) Krankengeschichte ab 27.04.2022 löschen, weshalb beantragt werde,

Paragraph 22, Absatz 4, DSG die Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18, DSGVO mit Bescheid

Paragraph 57, Absatz eins, AVG anzuordnen. 2. Mit nunmehr angefochtenem Bescheid der belangten Behörde wurde die Datenschutzbeschwerde des Beschwerdeführers zurückgewiesen (Spruchpunkt 1.). Der Antrag

§ 22Abs.

4 DSG abgewiesen (Spruchpunkt 2.) sowie der Beweisantrag, die Datenschutzbehörde möge der Beschwerdegegnerin auftragen, den in deren Besitz befindlichen Beweis „elektronische Zugriffsprotokolle“ vorzulegen, zurückgewiesen (Spruchpunkt 3.). 2. Mit nunmehr angefochtenem Bescheid der belangten Behörde wurde die Datenschutzbeschwerde des Beschwerdeführers zurückgewiesen (Spruchpunkt 1.). Der Antrag

Paragraph 22, Absatz 4, DSG abgewiesen (Spruchpunkt 2.) sowie der Beweisantrag, die Datenschutzbehörde möge der Beschwerdegegnerin auftragen, den in deren Besitz befindlichen Beweis „elektronische Zugriffsprotokolle“ vorzulegen, zurückgewiesen (Spruchpunkt 3.). Begründend führte die belangte Behörde aus, dass

§ 24Abs.

4 DSG der Anspruch auf Behandlung einer Beschwerde erlösche, wenn der Einschreiter sie nicht binnen eines Jahres, nachdem er Kenntnis von dem beschwerenden Ereignis erlangt habe, längstens aber binnen drei Jahren, nachdem das Ereignis behaupteter Maßen stattgefunden habe, einbringe. Verspätete Beschwerden seien zurückzuweisen. Der Beschwerdeführer habe am 05.11.2020 einen Auskunftsantrag an die Beschwerdegegnerin gestellt.

Art. 12Abs.

3 erster Satz DSGVO habe der datenschutzrechtliche Verantwortliche innerhalb eines Monats nach Eingang des Auskunftsantrages die „Informationen (…) zur Verfügung“ zu stellen, das heiße: den Auskunftsantrag zu beantworten. Wenn der datenschutzrechtliche Verantwortliche dem Antrag hingegen nicht entspreche, habe er

Art. 12Abs.

4 DSGVO dennoch innerhalb eines Monats gegenüber dem Antragsteller zu begründen, warum keine Auskunft erteilt werde. Das bedeute, dass der Verantwortliche (hier: die Beschwerdegegnerin) prinzipiell einen Monat ab Antragstellung - sohin bis zum 05.12.2020 - Zeit gehabt hätte, den Auskunftsantrag des Beschwerdeführers zu beantworten. Der Beschwerdeführer wiederum hätte ab dem 05.12.2020 „binnen eines Jahres, nachdem er Kenntnis von dem beschwerenden Ereignis erlangt hat“ Beschwerde bei der Datenschutzbehörde einbringen können. Das beschwerende Ereignis sei hier die Verweigerung der Auskunft. Der Beschwerdeführer habe aber nicht innerhalb eines Jahres - sohin bis spätestens am 05.12.2021 - Beschwerde eingebracht, sondern erst am 10.04.2022. Die Datenschutzbeschwerde erweise sich daher als verspätet und sei daher

§ 24Abs.

4 DSG zurückzuweisen gewesen (Spruchpunkt 1.). Begründend führte die belangte Behörde aus, dass

Paragraph 24, Absatz 4, DSG der Anspruch auf Behandlung einer Beschwerde erlösche, wenn der Einschreiter sie nicht binnen eines Jahres, nachdem er Kenntnis von dem beschwerenden Ereignis erlangt habe, längstens aber binnen drei Jahren, nachdem das Ereignis behaupteter Maßen stattgefunden habe, einbringe. Verspätete Beschwerden seien zurückzuweisen. Der Beschwerdeführer habe am 05.11.2020 einen Auskunftsantrag an die Beschwerdegegnerin gestellt.

Artikel 12

, Absatz 3, erster Satz DSGVO habe der datenschutzrechtliche Verantwortliche innerhalb eines Monats nach Eingang des Auskunftsantrages die „Informationen (…) zur Verfügung“ zu stellen, das heiße: den Auskunftsantrag zu beantworten. Wenn der datenschutzrechtliche Verantwortliche dem Antrag hingegen nicht entspreche, habe er

Artikel 12

, Absatz 4, DSGVO dennoch innerhalb eines Monats gegenüber dem Antragsteller zu begründen, warum keine Auskunft erteilt werde. Das bedeute, dass der Verantwortliche (hier: die Beschwerdegegnerin) prinzipiell einen Monat ab Antragstellung - sohin bis zum 05.12.2020 - Zeit gehabt hätte, den Auskunftsantrag des Beschwerdeführers zu beantworten. Der Beschwerdeführer wiederum hätte ab dem 05.12.2020 „binnen eines Jahres, nachdem er Kenntnis von dem beschwerenden Ereignis erlangt hat“ Beschwerde bei der Datenschutzbehörde einbringen können. Das beschwerende Ereignis sei hier die Verweigerung der Auskunft. Der Beschwerdeführer habe aber nicht innerhalb eines Jahres - sohin bis spätestens am 05.12.2021 - Beschwerde eingebracht, sondern erst am 10.04.2022. Die Datenschutzbeschwerde erweise sich daher als verspätet und sei daher

Paragraph 24, Absatz 4, DSG zurückzuweisen gewesen (Spruchpunkt 1.). Da die Beschwerde wegen behaupteter Verletzung im Recht auf Auskunft wegen verspäteter Einbringung und somit bereits aus einem formellen Grund zurückzuweisen gewesen sei, sei die vorliegende Beschwerde nie ins Stadium des Ermittlungsverfahrens getreten, weshalb sich die Datenschutzbehörde auch nicht mit dem angebotenen Beweis befassen habe müssen, der der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes im Ermittlungsverfahren diene. Der Beweisantrag sei daher spruchgemäß zurückzuweisen gewesen (Spruchpunkt 3.). 3. Gegen die Spruchpunkte 1. und 3. dieses Bescheides erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG an das Bundesverwaltungsgericht (in der Folge: Bescheidbeschwerde) und brachte vor: Der angefochtene Bescheid verletze ihn in seinen subjektiven Rechten. Am 05.11.2020 sei sein Auskunftsantrag dem Datenschutzbeauftragen der Beschwerdegegnerin zugegangen. Im Gerichtsverfahren XXXX des Landesgerichtes XXXX sei ihm am 23.11.2020 ein Schreiben der Rechtsvertretung der Beschwerdegegnerin zugegangen, in welchem ihm mitgeteilt worden sei, dass ein laufendes Gerichtsverfahren bestehe und eine direkte Kontaktaufnahme unzulässig sei. Dies sei von ihm eindeutig dahingehend zu verstehen gewesen, dass die Beschwerdegegnerin seinem Auskunftsantrag aus dem angegebenen Grund nicht entspreche. Mit dem Zugang des Urteils des Landesgerichtes XXXX vom 03.12.2021 sei das Hindernis „Beweisverfahren“ entfallen. Im Berufungsverfahren herrsche Neuerungsverbot, sodass er die Beantwortung seines Auskunftsbegehrens gegen den Verantwortlichen beim Oberlandesgericht XXXX als Berufungsgericht nicht hätte vorbringen können. Daher habe der Verantwortliche ab dem 03.12.2021 einen Monat Zeit gehabt, um seinen Auskunftsantrag zu beantworten. Da der Verantwortliche seinen Auskunftsantrag nicht

Art. 12Abs.

3 DSGVO binnen einem Monat beantwortet habe, sei daher der 03.01.2022 der „dies a quo“ der Frist

§ 24Abs.

4 DSG für die Geltendmachung seines Anspruches auf Behandlung seiner Beschwerde. Aus diesen Gründen sei seine Datenschutzbeschwerde vom 10.04.2022 der belangten Behörde in offener Frist zugegangen, er habe somit den Anspruch auf Behandlung seiner Beschwerde. Die belangte Behörde habe sich auch mit seinem angebotenen Beweis zu befassen, der der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes im Ermittlungsverfahren diene. 3. Gegen die Spruchpunkte 1. und 3. dieses Bescheides erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG an das Bundesverwaltungsgericht (in der Folge: Bescheidbeschwerde) und brachte vor: Der angefochtene Bescheid verletze ihn in seinen subjektiven Rechten. Am 05.11.2020 sei sein Auskunftsantrag dem Datenschutzbeauftragen der Beschwerdegegnerin zugegangen. Im Gerichtsverfahren römisch 40 des Landesgerichtes römisch 40 sei ihm am 23.11.2020 ein Schreiben der Rechtsvertretung der Beschwerdegegnerin zugegangen, in welchem ihm mitgeteilt worden sei, dass ein laufendes Gerichtsverfahren bestehe und eine direkte Kontaktaufnahme unzulässig sei. Dies sei von ihm eindeutig dahingehend zu verstehen gewesen, dass die Beschwerdegegnerin seinem Auskunftsantrag aus dem angegebenen Grund nicht entspreche. Mit dem Zugang des Urteils des Landesgerichtes römisch 40 vom 03.12.2021 sei das Hindernis „Beweisverfahren“ entfallen. Im Berufungsverfahren herrsche Neuerungsverbot, sodass er die Beantwortung seines Auskunftsbegehrens gegen den Verantwortlichen beim Oberlandesgericht römisch 40 als Berufungsgericht nicht hätte vorbringen können. Daher habe der Verantwortliche ab dem 03.12.2021 einen Monat Zeit gehabt, um seinen Auskunftsantrag zu beantworten. Da der Verantwortliche seinen Auskunftsantrag nicht

Artikel 12

, Absatz 3, DSGVO binnen einem Monat beantwortet habe, sei daher der 03.01.2022 der „dies a quo“ der Frist

Paragraph 24, Absatz 4, DSG für die Geltendmachung seines Anspruches auf Behandlung seiner Beschwerde. Aus diesen Gründen sei seine Datenschutzbeschwerde vom 10.04.2022 der belangten Behörde in offener Frist zugegangen, er habe somit den Anspruch auf Behandlung seiner Beschwerde. Die belangte Behörde habe sich auch mit seinem angebotenen Beweis zu befassen, der der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes im Ermittlungsverfahren diene. 4. Die belangte Behörde machte von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung nicht Gebrauch und legte die Beschwerde samt den bezughabenden Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht mit folgender Stellungnahme zur Entscheidung vor. Die DSGVO und das DSG regelten andere Rechte und Rechtsbehelfe als das Zivilrecht samt der ZPO. Aus der systematischen Interpretation der DSGVO (siehe dazu den Art. 12 Abs. 3 DSGVO, der zur Ausübung eines Betroffenenrechtes wie des Rechts auf Auskunft die Antragstellung durch den Betroffenen vorsehe) und dem DSG (siehe dazu § 24 Abs. 3 DSG, der bei Ausübung eines Betroffenenrechts, wie dem Recht auf Auskunft, die Vorlage des gestellten Antrages vorsehe) ergebe sich, dass das „beschwerende Ereignis“ im Sinn des § 24 Abs. 4 DSG nur ein datenschutzrechtlich relevantes Ereignis - das Verweigern bzw. Unterbleiben der Auskunft nach Ablauf der einmonatigen Frist

Art. 12Abs.

3 bzw. Abs. 4 DSGVO, gerechnet ab Antragstellung am 05.11.2020 - sein könne. Die Argumentation des Beschwerdeführers verfange daher nicht.Die DSGVO und das DSG regelten andere Rechte und Rechtsbehelfe als das Zivilrecht samt der ZPO. Aus der systematischen Interpretation der DSGVO (siehe dazu den Artikel 12, Absatz 3, DSGVO, der zur Ausübung eines Betroffenenrechtes wie des Rechts auf Auskunft die Antragstellung durch den Betroffenen vorsehe) und dem DSG (siehe dazu Paragraph 24, Absatz 3, DSG, der bei Ausübung eines Betroffenenrechts, wie dem Recht auf Auskunft, die Vorlage des gestellten Antrages vorsehe) ergebe sich, dass das „beschwerende Ereignis“ im Sinn des Paragraph 24, Absatz 4, DSG nur ein datenschutzrechtlich relevantes Ereignis - das Verweigern bzw. Unterbleiben der Auskunft nach Ablauf der einmonatigen Frist

Artikel 12, Absatz 3, bzw.

Absatz 4, DSGVO, gerechnet ab Antragstellung am 05.11.2020 - sein könne. Die Argumentation des Beschwerdeführers verfange daher nicht.

  1. Das Bundesverwaltungsgericht übermittelte die Stellungnahme der belangten Behörde dem Beschwerdeführer zur Kenntnis und gab ihm Gelegenheit zur Abgabe einer Stellungnahme. Der Beschwerdeführer erstattete in der Folge keine Stellungnahme. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  2. Feststellungen: Der unter Punkt I. dargestellte Verfahrensgang/Sachverhalt wird den Feststellungen zu Grunde gelegt.Der unter Punkt römisch eins. dargestellte Verfahrensgang/Sachverhalt wird den Feststellungen zu Grunde gelegt. Damit steht insbesondere fest: Der Beschwerdeführer ersuchte die Beschwerdegegnerin am 05.11.2020 um Auskunft über seine personenbezogenen Daten

Art. 15

DSGVO.Der Beschwerdeführer ersuchte die Beschwerdegegnerin am 05.11.2020 um Auskunft über seine personenbezogenen Daten

Artikel 15, DSGVO.

Die Beschwerdegegnerin erteilte in der Folge weder die begehrte Auskunft noch teilte sie dem Beschwerdeführer die Gründe für die Nichterteilung der Auskunft mit. Der Beschwerdeführer brachte am 10.04.2022 dagegen eine Datenschutzbeschwerde wegen behaupteter Verletzung im Recht auf Auskunft durch die Beschwerdegegnerin bei der belangten Behörde ein.

  1. Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus dem Inhalt der von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakten sowie dem gegenständlichen Gerichtsakt. Da in der Beschwerde Gründe, weshalb aufgrund des Bescheides von einer Rechtsverletzung auszugehen sei, ausschließlich in Bezug auf die Spruchpunkte
  2. und
  3. vorgebracht wurden, ist bei verständiger Würdigung davon auszugehen, dass sich die Beschwerde nur gegen diese Spruchpunkte des Bescheides richtet. Die relevanten Ermittlungsergebnisse und Urkunden liegen in den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakten ein. Die belangte Behörde hat ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides den maßgeblichen Sachverhalt in Übereinstimmung mit der Aktenlage richtig festgestellt. So wurden von ihr Feststellungen der unter
  4. dargestellten Art hinsichtlich des Zeitpunktes der Stellung des Auskuftsantrages an die Beschwerdegegnerin, der Auskunftsverweigerung durch diese und des Zeitpunktes der Einbringung der Datenschutzbeschwerde bereits von der belangten Behörde getroffen, diese blieben in der Beschwerde unbestritten. Der Beschwerdeführer trat dem von der belangten Behörde festgestellten Sachverhalt in seiner Beschwerde nicht entgegen, sondern bekämpfte lediglich die rechtliche Beurteilung der belangten Behörde. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht daher fest.
  5. Rechtliche Beurteilung: 3.1.

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 27Datenschutzgesetz (DSG) idg

F entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden gegen Bescheide, wegen Verletzung der Unterrichtungspflicht

§ 24Abs.

7 und der Entscheidungspflicht der Datenschutzbehörde durch Senat. Der Senat besteht aus einem Vorsitzenden und je einem fachkundigen Laienrichter aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. 3.1.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 27, Datenschutzgesetz (DSG) idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden gegen Bescheide, wegen Verletzung der Unterrichtungspflicht

Paragraph 24, Absatz 7 und der Entscheidungspflicht der Datenschutzbehörde durch Senat. Der Senat besteht aus einem Vorsitzenden und je einem fachkundigen Laienrichter aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn (1.) der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder (2.) die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn (1.) der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder (2.) die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. 3.

  1. Zu den Prozessvoraussetzungen: Die Beschwerde wurde fristwahrend erhoben und es liegen auch die sonstigen Prozessvoraussetzungen vor. 3.
  2. In der Sache: 3.3.
  3. Da im vorliegenden Fall die belangte Behörde die Beschwerde (bzw. einen Antrag) zurückgewiesen hat, ist Sache des Beschwerdeverfahrens die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung (vgl. etwa VwGH 27.03.2019, Ra 2019/10/0020).3.3.
  4. Da im vorliegenden Fall die belangte Behörde die Beschwerde (bzw. einen Antrag) zurückgewiesen hat, ist Sache des Beschwerdeverfahrens die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung vergleiche etwa VwGH 27.03.2019, Ra 2019/10/0020). 3.3.
  5. Zur Rechtslage: Art. 12 Abs. 1 bis 4 DSGVO lauten:Artikel 12, Absatz eins bis 4 DSGVO lauten: „Art. 12 DSGVO„"Art". 12 DSGVO Transparente Information, Kommunikation und Modalitäten für die Ausübung der Rechte der betroffenen Person

(1)Der Verantwortliche trifft geeignete Maßnahmen, um der betroffenen Person alle Informationen

den Artikeln 13 und 14 und alle Mitteilungen

den Artikeln 15 bis 22 und Artikel 34, die sich auf die Verarbeitung beziehen, in präziser, transparenter, verständlicher und leicht zugänglicher Form in einer klaren und einfachen Sprache zu übermitteln; dies gilt insbesondere für Informationen, die sich speziell an Kinder richten. Die Übermittlung der Informationen erfolgt schriftlich oder in anderer Form, gegebenenfalls auch elektronisch. Falls von der betroffenen Person verlangt, kann die Information mündlich erteilt werden, sofern die Identität der betroffenen Person in anderer Form nachgewiesen wurde.

(2)Der Verantwortliche erleichtert der betroffenen Person die Ausübung ihrer Rechte

den Artikeln 15 bis 22. 2In den in Artikel 11 Absatz 2 genannten Fällen darf sich der Verantwortliche nur dann weigern, aufgrund des Antrags der betroffenen Person auf Wahrnehmung ihrer Rechte

den Artikeln 15 bis 22 tätig zu werden, wenn er glaubhaft macht, dass er nicht in der Lage ist, die betroffene Person zu identifizieren.

(3)Der Verantwortliche stellt der betroffenen Person Informationen über die auf Antrag

den Artikeln 15 bis 22 ergriffenen Maßnahmen unverzüglich, in jedem Fall aber innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags zur Verfügung. Diese Frist kann um weitere zwei Monate verlängert werden, wenn dies unter Berücksichtigung der Komplexität und der Anzahl von Anträgen erforderlich ist. Der Verantwortliche unterrichtet die betroffene Person innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags über eine Fristverlängerung, zusammen mit den Gründen für die Verzögerung. Stellt die betroffene Person den Antrag elektronisch, so ist sie nach Möglichkeit auf elektronischem Weg zu unterrichten, sofern sie nichts anderes angibt.

(4)Wird der Verantwortliche auf den Antrag der betroffenen Person hin nicht tätig, so unterrichtet er die betroffene Person ohne Verzögerung, spätestens aber innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags über die Gründe hierfür und über die Möglichkeit, bei einer Aufsichtsbehörde Beschwerde einzulegen oder einen gerichtlichen Rechtsbehelf einzulegen.“ Art. 15 DSGVO lautet: Artikel 15, DSGVO lautet: „Artikel 15 Auskunftsrecht der betroffenen Person
(1)Die betroffene Person hat das Recht, von dem Verantwortlichen eine Bestätigung darüber zu verlangen, ob sie betreffende personenbezogene Daten verarbeitet werden; ist dies der Fall, so hat sie ein Recht auf Auskunft über diese personenbezogenen Daten und auf folgende Informationen:
  1. a)die Verarbeitungszwecke;
  2. b)die Kategorien personenbezogener Daten, die verarbeitet werden;
  3. c)die Empfänger oder Kategorien von Empfängern, gegenüber denen die personenbezogenen Daten offengelegt worden sind oder noch offengelegt werden, insbesondere bei Empfängern in Drittländern oder bei internationalen Organisationen;
  4. d)falls möglich die geplante Dauer, für die die personenbezogenen Daten gespeichert werden, oder, falls dies nicht möglich ist, die Kriterien für die Festlegung dieser Dauer;
  5. e)das Bestehen eines Rechts auf Berichtigung oder Löschung der sie betreffenden personenbezogenen Daten oder auf Einschränkung der Verarbeitung durch den Verantwortlichen oder eines Widerspruchsrechts gegen diese Verarbeitung;
  6. f)das Bestehen eines Beschwerderechts bei einer Aufsichtsbehörde;
  7. g)wenn die personenbezogenen Daten nicht bei der betroffenen Person erhoben werden, alle verfügbaren Informationen über die Herkunft der Daten;
  8. h)das Bestehen einer automatisierten Entscheidungsfindung einschließlich Profiling

Artikel 22

Absätze 1 und 4 und — zumindest in diesen Fällen — aussagekräftige Informationen über die involvierte Logik sowie die Tragweite und die angestrebten Auswirkungen einer derartigen Verarbeitung für die betroffene Person.

(2)Werden personenbezogene Daten an ein Drittland oder an eine internationale Organisation übermittelt, so hat die betroffene Person das Recht, über die geeigneten Garantien

Artikel 46im Zusammenhang mit der Übermittlung unterrichtet zu werden.

(3)Der Verantwortliche stellt eine Kopie der personenbezogenen Daten, die Gegenstand der Verarbeitung sind, zur Verfügung. Für alle weiteren Kopien, die die betroffene Person beantragt, kann der Verantwortliche ein angemessenes Entgelt auf der Grundlage der Verwaltungskosten verlangen. Stellt die betroffene Person den Antrag elektronisch, so sind die Informationen in einem gängigen elektronischen Format zur Verfügung zu stellen, sofern sie nichts anderes angibt.
(4)Das Recht auf Erhalt einer Kopie

Absatz 1b darf die Rechte und Freiheiten anderer Personen nicht beeinträchtigen.“ § 24 DSG Abs. 1 und 4 DSG lauten:Paragraph 24, DSG Absatz eins und 4 DSG lauten: „§ 24 DSG Beschwerde an die Datenschutzbehörde

(1)Jede betroffene Person hat das Recht auf Beschwerde bei der Datenschutzbehörde, wenn sie der Ansicht ist, dass die Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten gegen die DSGVO oder gegen § 1 oder Artikel 2 1. Hauptstück verstößt.
(1)Jede betroffene Person hat das Recht auf Beschwerde bei der Datenschutzbehörde, wenn sie der Ansicht ist, dass die Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten gegen die DSGVO oder gegen Paragraph eins, oder Artikel 2 1. Hauptstück verstößt.
(4)Der Anspruch auf Behandlung einer Beschwerde erlischt, wenn der Einschreiter sie nicht binnen eines Jahres, nachdem er Kenntnis von dem beschwerenden Ereignis erlangt hat, längstens aber binnen drei Jahren, nachdem das Ereignis behaupteter Maßen stattgefunden hat, einbringt. Verspätete Beschwerden sind zurückzuweisen. 3.3.3. Auf den konkreten Fall umgelegt bedeutet dies Folgendes: 3.3.3.1. Der Beschwerdeführer bringt in seiner Bescheidbeschwerde zusammengefasst vor, dass zum Zeitpunkt des Antrages auf Auskunft

Art. 15

DSGVO am 05.11.2020 ein Gerichtsverfahren gegen die Beschwerdegegnerin anhängig gewesen sei, der gegnerische Rechtsanwalt mitgeteilt habe, dass eine direkte Kontaktaufnahme unzulässig sei, und erst mit dem Zugang des Urteils des Landesgerichtes XXXX vom 03.12.2021 dieses Hindernis entfallen sei, weshalb sich die eingebrachte Datenschutzbeschwerde vom 10.04.2022 als rechtzeitig erweise. Die belangte Behörde hätte sich daher auch mit seinem angebotenen Beweis zu befassen gehabt, der der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes im Ermittlungsverfahren diene.3.3.3.1. Der Beschwerdeführer bringt in seiner Bescheidbeschwerde zusammengefasst vor, dass zum Zeitpunkt des Antrages auf Auskunft

Artikel 15

, DSGVO am 05.11.2020 ein Gerichtsverfahren gegen die Beschwerdegegnerin anhängig gewesen sei, der gegnerische Rechtsanwalt mitgeteilt habe, dass eine direkte Kontaktaufnahme unzulässig sei, und erst mit dem Zugang des Urteils des Landesgerichtes römisch 40 vom 03.12.2021 dieses Hindernis entfallen sei, weshalb sich die eingebrachte Datenschutzbeschwerde vom 10.04.2022 als rechtzeitig erweise. Die belangte Behörde hätte sich daher auch mit seinem angebotenen Beweis zu befassen gehabt, der der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes im Ermittlungsverfahren diene. Der Beschwerdeführer ist mit seinen Ausführungen jedoch nicht im Recht: 3.3.3.2.

§ 24Abs.

4 DSG erlischt der Anspruch auf Behandlung einer Beschwerde, wenn der Einschreiter sie nicht binnen eines Jahres, nachdem er Kenntnis von dem beschwerenden Ereignis erlangt hat, längstens aber binnen drei Jahren, nachdem das Ereignis behaupteter Maßen stattgefunden hat, einbringt. Verspätete Beschwerden sind zurückzuweisen.3.3.3.2.

Paragraph 24, Absatz 4, DSG erlischt der Anspruch auf Behandlung einer Beschwerde, wenn der Einschreiter sie nicht binnen eines Jahres, nachdem er Kenntnis von dem beschwerenden Ereignis erlangt hat, längstens aber binnen drei Jahren, nachdem das Ereignis behaupteter Maßen stattgefunden hat, einbringt. Verspätete Beschwerden sind zurückzuweisen. Bei den in § 24 DSG genannten Fristen handelt es sich um Präklusivfristen (siehe OGH 31.07.2015, 6 Ob 45/15h und Jahnel, Datenschutzrecht, Update, S 191 zur Vorgängerbestimmung des § 34 Abs. 1 DSG 2000 sowie Bresich, Dopplinger, Dörnhöfer, Kunnert, Riedl, DSG, S 190 zu § 24 DSG), auf die von Amts wegen, also bei feststehendem Sachverhalt ohne Einwendung Bedacht genommen werden muss (vgl. Dohr/Pollirer/Weiss/Knyrim, Datenschutzrecht, § 34, Anm. 2 zur Vorgängerbestimmung des § 34 Abs. 1 DSG 2000). Aus Bresich, Dopplinger, Dörnhöfer, Kunnert, Riedl geht hervor, dass die Verjährungsregel des § 24 Abs. 4 DSG hinsichtlich der Zeitvorgaben für das Erlöschen des Anspruchs auf Behandlung einer Beschwerde weitgehend § 34 Abs. 1 DSG 2000 (subjektive Frist von einem Jahr ab Kenntnis des Sachverhalts und objektive Frist von drei Jahren ab Stattfinden des Ereignisses) entspricht. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Fristen des § 24 DSG das Beschwerderecht nach der DSGVO unverhältnismäßig einschränken würden. Bei den in Paragraph 24, DSG genannten Fristen handelt es sich um Präklusivfristen (siehe OGH 31.07.2015, 6 Ob 45/15h und Jahnel, Datenschutzrecht, Update, S 191 zur Vorgängerbestimmung des Paragraph 34, Absatz eins, DSG 2000 sowie Bresich, Dopplinger, Dörnhöfer, Kunnert, Riedl, DSG, S 190 zu Paragraph 24, DSG), auf die von Amts wegen, also bei feststehendem Sachverhalt ohne Einwendung Bedacht genommen werden muss vergleiche Dohr/Pollirer/Weiss/Knyrim, Datenschutzrecht, Paragraph 34,, Anmerkung 2 zur Vorgängerbestimmung des Paragraph 34, Absatz eins, DSG 2000). Aus Bresich, Dopplinger, Dörnhöfer, Kunnert, Riedl geht hervor, dass die Verjährungsregel des Paragraph 24, Absatz 4, DSG hinsichtlich der Zeitvorgaben für das Erlöschen des Anspruchs auf Behandlung einer Beschwerde weitgehend Paragraph 34, Absatz eins, DSG 2000 (subjektive Frist von einem Jahr ab Kenntnis des Sachverhalts und objektive Frist von drei Jahren ab Stattfinden des Ereignisses) entspricht. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Fristen des Paragraph 24, DSG das Beschwerderecht nach der DSGVO unverhältnismäßig einschränken würden. Gegenstand der Datenschutzbeschwerde des Beschwerdeführers ist eine behauptete Verletzung im Recht auf Auskunft durch die Beschwerdegegnerin, wobei der Beschwerdeführer am 05.11.2020 ein Auskunftsersuchen an die Beschwerdegegnerin gerichtet hat, auf welches diese jedoch nicht geantwortet hat.

Art. 12Abs.

3 DSGVO hat der Verantwortliche der betroffenen Person Informationen über die auf Antrag

den Artikeln 15 bis 22 ergriffenen Maßnahmen unverzüglich, in jedem Fall aber innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags, zur Verfügung zu stellen. Wird der Verantwortliche auf den Antrag der betroffenen Person hin nicht tätig, so unterrichtet er die betroffene Person ohne Verzögerung, spätestens aber innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags über die Gründe hierfür und über die Möglichkeit, bei einer Aufsichtsbehörde Beschwerde einzulegen oder einen gerichtlichen Rechtsbehelf einzulegen (Art. 12 Abs. 4 DSGVO). In der Folge kam die Beschwerdegegnerin ihren Verpflichtungen

Art. 12Abs. 3 und 4 i

Vm Art. 15 DSGVO jedoch nicht nach. Der Beschwerdeführer hatte daher jedenfalls nach Ablauf der einmonatigen Frist, sohin am 05.12.2020, Kenntnis vom beschwerenden Ereignis (der Nichterteilung der Auskunft) iSd § 24 Abs. 4 DSG. Die einjährige subjektive Frist des § 24 Abs. 4 DSG war daher am 10.04.2022 (Zeitpunkt der Erhebung der Datenschutzbeschwerde) betreffend eine Verletzung im Recht auf Auskunft durch die Beschwerdegegnerin bereits abgelaufen und die Erhebung einer Datenschutzbeschwerde nicht mehr zulässig. Gegenstand der Datenschutzbeschwerde des Beschwerdeführers ist eine behauptete Verletzung im Recht auf Auskunft durch die Beschwerdegegnerin, wobei der Beschwerdeführer am 05.11.2020 ein Auskunftsersuchen an die Beschwerdegegnerin gerichtet hat, auf welches diese jedoch nicht geantwortet hat.

Artikel 12

, Absatz 3, DSGVO hat der Verantwortliche der betroffenen Person Informationen über die auf Antrag

den Artikeln 15 bis 22 ergriffenen Maßnahmen unverzüglich, in jedem Fall aber innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags, zur Verfügung zu stellen. Wird der Verantwortliche auf den Antrag der betroffenen Person hin nicht tätig, so unterrichtet er die betroffene Person ohne Verzögerung, spätestens aber innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags über die Gründe hierfür und über die Möglichkeit, bei einer Aufsichtsbehörde Beschwerde einzulegen oder einen gerichtlichen Rechtsbehelf einzulegen (Artikel 12, Absatz 4, DSGVO). In der Folge kam die Beschwerdegegnerin ihren Verpflichtungen

Artikel 12, Absatz 3 und 4 in Verbindung mit Artikel 15, DSGVO jedoch nicht nach.

Der Beschwerdeführer hatte daher jedenfalls nach Ablauf der einmonatigen Frist, sohin am 05.12.2020, Kenntnis vom beschwerenden Ereignis (der Nichterteilung der Auskunft) iSd Paragraph 24, Absatz 4, DSG. Die einjährige subjektive Frist des Paragraph 24, Absatz 4, DSG war daher am 10.04.2022 (Zeitpunkt der Erhebung der Datenschutzbeschwerde) betreffend eine Verletzung im Recht auf Auskunft durch die Beschwerdegegnerin bereits abgelaufen und die Erhebung einer Datenschutzbeschwerde nicht mehr zulässig. 3.3.3.3. Wenn der Beschwerdeführer vorbringt, dass durch ein laufendes zivilgerichtliches Verfahren für eine direkte Kommunikation mit der Beschwerdegegnerin ein „Hindernis“ hinsichtlich der Auskunftserteilung vorgelegen habe, ist festzuhalten, dass die ZPO kein allgemeines Verbot für eine Partei kennt, unmittelbaren Kontakt zur anwaltlich vertretenen Partei herzustellen. Auch beim Umgehungsverbot des § 19 der Richtlinien für die Ausübung des Rechtsanwaltsberufes (RL-BA 2015), wonach der Rechtsanwalt, auch in eigenen Angelegenheiten, den Rechtsanwalt einer anderen Partei nicht umgehen darf, handelt es sich (lediglich) um eine standesrechtliche Norm, deren Verletzung allenfalls zur Verhängung einer Disziplinarstrafe gegen den betroffenen Rechtsanwalt führen kann, jedoch nicht die von ihm vertretenen Mandanten verpflichten kann. Zudem entbindet ein laufendes Zivilverfahren den Verantwortlichen auch nicht von seiner Pflicht, auf den Auskunftsantrag des Betroffenen zu reagieren, sondern hat allenfalls eine Mitteilung

Art. 12Abs.

4 DSGVO zu erfolgen. Darauf, dass der Beschwerdeführer vermeintlich davon ausging, die Beschwerdegegnerin wäre - im Zusammenhang mit dem laufenden Zivilverfahren - vorläufig von ihren Pflichten

Art. 12Abs. 3 und 4 DSGVO i

Vm Art. 15 DSGVO entbunden, kommt es für den Beginn des Fristenlaufes nicht an (vgl. das hg. Erkenntnis vom 18.03.2019, W211 2181809-1). Eine Fortlaufs- oder Ablaufshemmung der Fristen des § 24 Abs. 4 DSG liegt sohin nicht vor. 3.3.3.3. Wenn der Beschwerdeführer vorbringt, dass durch ein laufendes zivilgerichtliches Verfahren für eine direkte Kommunikation mit der Beschwerdegegnerin ein „Hindernis“ hinsichtlich der Auskunftserteilung vorgelegen habe, ist festzuhalten, dass die ZPO kein allgemeines Verbot für eine Partei kennt, unmittelbaren Kontakt zur anwaltlich vertretenen Partei herzustellen. Auch beim Umgehungsverbot des Paragraph 19, der Richtlinien für die Ausübung des Rechtsanwaltsberufes (RL-BA 2015), wonach der Rechtsanwalt, auch in eigenen Angelegenheiten, den Rechtsanwalt einer anderen Partei nicht umgehen darf, handelt es sich (lediglich) um eine standesrechtliche Norm, deren Verletzung allenfalls zur Verhängung einer Disziplinarstrafe gegen den betroffenen Rechtsanwalt führen kann, jedoch nicht die von ihm vertretenen Mandanten verpflichten kann. Zudem entbindet ein laufendes Zivilverfahren den Verantwortlichen auch nicht von seiner Pflicht, auf den Auskunftsantrag des Betroffenen zu reagieren, sondern hat allenfalls eine Mitteilung

Artikel 12, Absatz 4, DSGVO zu erfolgen.

Darauf, dass der Beschwerdeführer vermeintlich davon ausging, die Beschwerdegegnerin wäre - im Zusammenhang mit dem laufenden Zivilverfahren - vorläufig von ihren Pflichten

Artikel 12

, Absatz 3 und 4 DSGVO in Verbindung mit Artikel 15, DSGVO entbunden, kommt es für den Beginn des Fristenlaufes nicht an vergleiche das hg. Erkenntnis vom 18.03.2019, W211 2181809-1). Eine Fortlaufs- oder Ablaufshemmung der Fristen des Paragraph 24, Absatz 4, DSG liegt sohin nicht vor. 3.3.3.4. Die gegenständliche Datenschutzbeschwerde wurde vom Beschwerdeführer daher nicht binnen eines Jahres nach Kenntniserlangung von dem beschwerenden Ereignis eingebracht, was

§ 24Abs.

4 DSG das Erlöschen des Anspruches auf Beschwerdebehandlung zur Folge hatte. Die belangte Behörde hat daher zu Recht mit Spruchpunkt

  1. des angefochtenen Bescheides die inhaltliche Behandlung der Datenschutzbeschwerde verweigert und die Datenschutzbeschwerde zurückgewiesen. Vor diesem Hintergrund musste sie sich auch nicht mit dem vom Beschwerdeführer im Rahmen der - verspätet eingebrachten - Datenschutzbeschwerde gestellten inhaltlichen Beweisantrag befassen, sodass auch die Zurückweisung dieses Antrages mit Spruchpunkt 3 des angefochtenen Bescheides im Ergebnis nicht zu beanstanden ist. 3.3.3.
  2. Die gegenständliche Datenschutzbeschwerde wurde vom Beschwerdeführer daher nicht binnen eines Jahres nach Kenntniserlangung von dem beschwerenden Ereignis eingebracht, was

Paragraph 24, Absatz 4, DSG das Erlöschen des Anspruches auf Beschwerdebehandlung zur Folge hatte. Die belangte Behörde hat daher zu Recht mit Spruchpunkt

  1. des angefochtenen Bescheides die inhaltliche Behandlung der Datenschutzbeschwerde verweigert und die Datenschutzbeschwerde zurückgewiesen. Vor diesem Hintergrund musste sie sich auch nicht mit dem vom Beschwerdeführer im Rahmen der - verspätet eingebrachten - Datenschutzbeschwerde gestellten inhaltlichen Beweisantrag befassen, sodass auch die Zurückweisung dieses Antrages mit Spruchpunkt 3 des angefochtenen Bescheides im Ergebnis nicht zu beanstanden ist. 3.3.3.
  2. Die behauptete Rechtswidrigkeit des Bescheides liegt daher nicht vor. Das Verfahren hat auch nicht ergeben, dass der Bescheid aus anderen, nicht geltend gemachten Gründen rechtswidrig wäre. Da dem angefochtenen Bescheid eine Rechtswidrigkeit iSd Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG somit nicht anhaftet, war spruchgemäß zu entscheiden. 3.3.3.
  3. Die behauptete Rechtswidrigkeit des Bescheides liegt daher nicht vor. Das Verfahren hat auch nicht ergeben, dass der Bescheid aus anderen, nicht geltend gemachten Gründen rechtswidrig wäre. Da dem angefochtenen Bescheid eine Rechtswidrigkeit iSd Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG somit nicht anhaftet, war spruchgemäß zu entscheiden. 3.
  4. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte

§ 24Abs. 1 Vw

GVG entfallen. Im vorliegenden Fall liegt kein Parteiantrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor. Auch lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten. Die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 GRC nicht ersichtlich. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist hier geklärt. Zu einer Lösung von Rechtsfragen ist im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten. Die EMRK und die GRC stehen der Abstandnahme von einer mündlichen Verhandlung hier nicht entgegen. 3.4. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG entfallen. Im vorliegenden Fall liegt kein Parteiantrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor. Auch lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten. Die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, GRC nicht ersichtlich. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist hier geklärt. Zu einer Lösung von Rechtsfragen ist im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten. Die EMRK und die GRC stehen der Abstandnahme von einer mündlichen Verhandlung hier nicht entgegen. Zu B)

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die vorliegende Entscheidung hängt nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Es ist daher auszusprechen, dass die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig ist. Die vorliegende Entscheidung hängt nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Es ist daher auszusprechen, dass die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig ist. European Case Law Identifier

ECLI:AT:BVWG:2023:W108.2253996.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.