GVG als unbegründet abgewiesen. Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang/Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang/Sachverhalt: 1. In seiner an die Datenschutzbehörde (belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht) gerichteten Beschwerde
Datenschutzgesetz (DSG; in der Folge: Datenschutzbeschwerde) vom 10.04.2022 (ergänzt mit Eingabe vom 12.04.2022) machte der Beschwerdeführer eine Verletzung im Recht auf Auskunft im Sinne von Art. 15 der Datenschutz-Grundverordnung, DSGVO, durch die XXXX (ehemalige Beschwerdegegnerin vor der belangten Behörde, nunmehr Mitbeteiligte vor dem Bundesverwaltungsgericht) geltend. 1. In seiner an die Datenschutzbehörde (belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht) gerichteten Beschwerde
Paragraph 24, Datenschutzgesetz (DSG; in der Folge: Datenschutzbeschwerde) vom 10.04.2022 (ergänzt mit Eingabe vom 12.04.2022) machte der Beschwerdeführer eine Verletzung im Recht auf Auskunft im Sinne von Artikel 15, der Datenschutz-Grundverordnung, DSGVO, durch die römisch 40 (ehemalige Beschwerdegegnerin vor der belangten Behörde, nunmehr Mitbeteiligte vor dem Bundesverwaltungsgericht) geltend. Dazu brachte er unter anderem vor: Der Antrag auf Auskunft sei dem Datenschutzbeauftragten der Beschwerdegegnerin am 05.11.2020 zugegangen. Die Beschwerdegegnerin verweigere nunmehr seit 17 Monaten und 5 Tagen die von ihm begehrten Auskünfte. Zudem habe er am 10.04.2022 einen Antrag auf Einschränkung der Verarbeitung
Die Beschwerdegegnerin habe ihm am 11.04.2022 mitgeteilt, dass sie seinem Antrag nicht nachkommen werde. Er befürchte, die Beschwerdegegnerin werde (einen Teil) seine(r) Krankengeschichte ab 27.04.2022 löschen, weshalb beantragt werde,
4 DSG die Einschränkung der Verarbeitung nach Art. 18 DSGVO mit Bescheid
1 AVG anzuordnen.Dazu brachte er unter anderem vor: Der Antrag auf Auskunft sei dem Datenschutzbeauftragten der Beschwerdegegnerin am 05.11.2020 zugegangen. Die Beschwerdegegnerin verweigere nunmehr seit 17 Monaten und 5 Tagen die von ihm begehrten Auskünfte. Zudem habe er am 10.04.2022 einen Antrag auf Einschränkung der Verarbeitung
Die Beschwerdegegnerin habe ihm am 11.04.2022 mitgeteilt, dass sie seinem Antrag nicht nachkommen werde. Er befürchte, die Beschwerdegegnerin werde (einen Teil) seine(r) Krankengeschichte ab 27.04.2022 löschen, weshalb beantragt werde,
Paragraph 22, Absatz 4, DSG die Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18, DSGVO mit Bescheid
Paragraph 57, Absatz eins, AVG anzuordnen. 2. Mit nunmehr angefochtenem Bescheid der belangten Behörde wurde die Datenschutzbeschwerde des Beschwerdeführers zurückgewiesen (Spruchpunkt 1.). Der Antrag
4 DSG abgewiesen (Spruchpunkt 2.) sowie der Beweisantrag, die Datenschutzbehörde möge der Beschwerdegegnerin auftragen, den in deren Besitz befindlichen Beweis „elektronische Zugriffsprotokolle“ vorzulegen, zurückgewiesen (Spruchpunkt 3.). 2. Mit nunmehr angefochtenem Bescheid der belangten Behörde wurde die Datenschutzbeschwerde des Beschwerdeführers zurückgewiesen (Spruchpunkt 1.). Der Antrag
Paragraph 22, Absatz 4, DSG abgewiesen (Spruchpunkt 2.) sowie der Beweisantrag, die Datenschutzbehörde möge der Beschwerdegegnerin auftragen, den in deren Besitz befindlichen Beweis „elektronische Zugriffsprotokolle“ vorzulegen, zurückgewiesen (Spruchpunkt 3.). Begründend führte die belangte Behörde aus, dass
4 DSG der Anspruch auf Behandlung einer Beschwerde erlösche, wenn der Einschreiter sie nicht binnen eines Jahres, nachdem er Kenntnis von dem beschwerenden Ereignis erlangt habe, längstens aber binnen drei Jahren, nachdem das Ereignis behaupteter Maßen stattgefunden habe, einbringe. Verspätete Beschwerden seien zurückzuweisen. Der Beschwerdeführer habe am 05.11.2020 einen Auskunftsantrag an die Beschwerdegegnerin gestellt.
3 erster Satz DSGVO habe der datenschutzrechtliche Verantwortliche innerhalb eines Monats nach Eingang des Auskunftsantrages die „Informationen (…) zur Verfügung“ zu stellen, das heiße: den Auskunftsantrag zu beantworten. Wenn der datenschutzrechtliche Verantwortliche dem Antrag hingegen nicht entspreche, habe er
4 DSGVO dennoch innerhalb eines Monats gegenüber dem Antragsteller zu begründen, warum keine Auskunft erteilt werde. Das bedeute, dass der Verantwortliche (hier: die Beschwerdegegnerin) prinzipiell einen Monat ab Antragstellung - sohin bis zum 05.12.2020 - Zeit gehabt hätte, den Auskunftsantrag des Beschwerdeführers zu beantworten. Der Beschwerdeführer wiederum hätte ab dem 05.12.2020 „binnen eines Jahres, nachdem er Kenntnis von dem beschwerenden Ereignis erlangt hat“ Beschwerde bei der Datenschutzbehörde einbringen können. Das beschwerende Ereignis sei hier die Verweigerung der Auskunft. Der Beschwerdeführer habe aber nicht innerhalb eines Jahres - sohin bis spätestens am 05.12.2021 - Beschwerde eingebracht, sondern erst am 10.04.2022. Die Datenschutzbeschwerde erweise sich daher als verspätet und sei daher
4 DSG zurückzuweisen gewesen (Spruchpunkt 1.). Begründend führte die belangte Behörde aus, dass
Paragraph 24, Absatz 4, DSG der Anspruch auf Behandlung einer Beschwerde erlösche, wenn der Einschreiter sie nicht binnen eines Jahres, nachdem er Kenntnis von dem beschwerenden Ereignis erlangt habe, längstens aber binnen drei Jahren, nachdem das Ereignis behaupteter Maßen stattgefunden habe, einbringe. Verspätete Beschwerden seien zurückzuweisen. Der Beschwerdeführer habe am 05.11.2020 einen Auskunftsantrag an die Beschwerdegegnerin gestellt.
, Absatz 3, erster Satz DSGVO habe der datenschutzrechtliche Verantwortliche innerhalb eines Monats nach Eingang des Auskunftsantrages die „Informationen (…) zur Verfügung“ zu stellen, das heiße: den Auskunftsantrag zu beantworten. Wenn der datenschutzrechtliche Verantwortliche dem Antrag hingegen nicht entspreche, habe er
, Absatz 4, DSGVO dennoch innerhalb eines Monats gegenüber dem Antragsteller zu begründen, warum keine Auskunft erteilt werde. Das bedeute, dass der Verantwortliche (hier: die Beschwerdegegnerin) prinzipiell einen Monat ab Antragstellung - sohin bis zum 05.12.2020 - Zeit gehabt hätte, den Auskunftsantrag des Beschwerdeführers zu beantworten. Der Beschwerdeführer wiederum hätte ab dem 05.12.2020 „binnen eines Jahres, nachdem er Kenntnis von dem beschwerenden Ereignis erlangt hat“ Beschwerde bei der Datenschutzbehörde einbringen können. Das beschwerende Ereignis sei hier die Verweigerung der Auskunft. Der Beschwerdeführer habe aber nicht innerhalb eines Jahres - sohin bis spätestens am 05.12.2021 - Beschwerde eingebracht, sondern erst am 10.04.2022. Die Datenschutzbeschwerde erweise sich daher als verspätet und sei daher
Paragraph 24, Absatz 4, DSG zurückzuweisen gewesen (Spruchpunkt 1.). Da die Beschwerde wegen behaupteter Verletzung im Recht auf Auskunft wegen verspäteter Einbringung und somit bereits aus einem formellen Grund zurückzuweisen gewesen sei, sei die vorliegende Beschwerde nie ins Stadium des Ermittlungsverfahrens getreten, weshalb sich die Datenschutzbehörde auch nicht mit dem angebotenen Beweis befassen habe müssen, der der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes im Ermittlungsverfahren diene. Der Beweisantrag sei daher spruchgemäß zurückzuweisen gewesen (Spruchpunkt 3.). 3. Gegen die Spruchpunkte 1. und 3. dieses Bescheides erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde
1 Z 1 B-VG an das Bundesverwaltungsgericht (in der Folge: Bescheidbeschwerde) und brachte vor: Der angefochtene Bescheid verletze ihn in seinen subjektiven Rechten. Am 05.11.2020 sei sein Auskunftsantrag dem Datenschutzbeauftragen der Beschwerdegegnerin zugegangen. Im Gerichtsverfahren XXXX des Landesgerichtes XXXX sei ihm am 23.11.2020 ein Schreiben der Rechtsvertretung der Beschwerdegegnerin zugegangen, in welchem ihm mitgeteilt worden sei, dass ein laufendes Gerichtsverfahren bestehe und eine direkte Kontaktaufnahme unzulässig sei. Dies sei von ihm eindeutig dahingehend zu verstehen gewesen, dass die Beschwerdegegnerin seinem Auskunftsantrag aus dem angegebenen Grund nicht entspreche. Mit dem Zugang des Urteils des Landesgerichtes XXXX vom 03.12.2021 sei das Hindernis „Beweisverfahren“ entfallen. Im Berufungsverfahren herrsche Neuerungsverbot, sodass er die Beantwortung seines Auskunftsbegehrens gegen den Verantwortlichen beim Oberlandesgericht XXXX als Berufungsgericht nicht hätte vorbringen können. Daher habe der Verantwortliche ab dem 03.12.2021 einen Monat Zeit gehabt, um seinen Auskunftsantrag zu beantworten. Da der Verantwortliche seinen Auskunftsantrag nicht
3 DSGVO binnen einem Monat beantwortet habe, sei daher der 03.01.2022 der „dies a quo“ der Frist
4 DSG für die Geltendmachung seines Anspruches auf Behandlung seiner Beschwerde. Aus diesen Gründen sei seine Datenschutzbeschwerde vom 10.04.2022 der belangten Behörde in offener Frist zugegangen, er habe somit den Anspruch auf Behandlung seiner Beschwerde. Die belangte Behörde habe sich auch mit seinem angebotenen Beweis zu befassen, der der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes im Ermittlungsverfahren diene. 3. Gegen die Spruchpunkte 1. und 3. dieses Bescheides erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG an das Bundesverwaltungsgericht (in der Folge: Bescheidbeschwerde) und brachte vor: Der angefochtene Bescheid verletze ihn in seinen subjektiven Rechten. Am 05.11.2020 sei sein Auskunftsantrag dem Datenschutzbeauftragen der Beschwerdegegnerin zugegangen. Im Gerichtsverfahren römisch 40 des Landesgerichtes römisch 40 sei ihm am 23.11.2020 ein Schreiben der Rechtsvertretung der Beschwerdegegnerin zugegangen, in welchem ihm mitgeteilt worden sei, dass ein laufendes Gerichtsverfahren bestehe und eine direkte Kontaktaufnahme unzulässig sei. Dies sei von ihm eindeutig dahingehend zu verstehen gewesen, dass die Beschwerdegegnerin seinem Auskunftsantrag aus dem angegebenen Grund nicht entspreche. Mit dem Zugang des Urteils des Landesgerichtes römisch 40 vom 03.12.2021 sei das Hindernis „Beweisverfahren“ entfallen. Im Berufungsverfahren herrsche Neuerungsverbot, sodass er die Beantwortung seines Auskunftsbegehrens gegen den Verantwortlichen beim Oberlandesgericht römisch 40 als Berufungsgericht nicht hätte vorbringen können. Daher habe der Verantwortliche ab dem 03.12.2021 einen Monat Zeit gehabt, um seinen Auskunftsantrag zu beantworten. Da der Verantwortliche seinen Auskunftsantrag nicht
, Absatz 3, DSGVO binnen einem Monat beantwortet habe, sei daher der 03.01.2022 der „dies a quo“ der Frist
Paragraph 24, Absatz 4, DSG für die Geltendmachung seines Anspruches auf Behandlung seiner Beschwerde. Aus diesen Gründen sei seine Datenschutzbeschwerde vom 10.04.2022 der belangten Behörde in offener Frist zugegangen, er habe somit den Anspruch auf Behandlung seiner Beschwerde. Die belangte Behörde habe sich auch mit seinem angebotenen Beweis zu befassen, der der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes im Ermittlungsverfahren diene. 4. Die belangte Behörde machte von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung nicht Gebrauch und legte die Beschwerde samt den bezughabenden Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht mit folgender Stellungnahme zur Entscheidung vor. Die DSGVO und das DSG regelten andere Rechte und Rechtsbehelfe als das Zivilrecht samt der ZPO. Aus der systematischen Interpretation der DSGVO (siehe dazu den Art. 12 Abs. 3 DSGVO, der zur Ausübung eines Betroffenenrechtes wie des Rechts auf Auskunft die Antragstellung durch den Betroffenen vorsehe) und dem DSG (siehe dazu § 24 Abs. 3 DSG, der bei Ausübung eines Betroffenenrechts, wie dem Recht auf Auskunft, die Vorlage des gestellten Antrages vorsehe) ergebe sich, dass das „beschwerende Ereignis“ im Sinn des § 24 Abs. 4 DSG nur ein datenschutzrechtlich relevantes Ereignis - das Verweigern bzw. Unterbleiben der Auskunft nach Ablauf der einmonatigen Frist
3 bzw. Abs. 4 DSGVO, gerechnet ab Antragstellung am 05.11.2020 - sein könne. Die Argumentation des Beschwerdeführers verfange daher nicht.Die DSGVO und das DSG regelten andere Rechte und Rechtsbehelfe als das Zivilrecht samt der ZPO. Aus der systematischen Interpretation der DSGVO (siehe dazu den Artikel 12, Absatz 3, DSGVO, der zur Ausübung eines Betroffenenrechtes wie des Rechts auf Auskunft die Antragstellung durch den Betroffenen vorsehe) und dem DSG (siehe dazu Paragraph 24, Absatz 3, DSG, der bei Ausübung eines Betroffenenrechts, wie dem Recht auf Auskunft, die Vorlage des gestellten Antrages vorsehe) ergebe sich, dass das „beschwerende Ereignis“ im Sinn des Paragraph 24, Absatz 4, DSG nur ein datenschutzrechtlich relevantes Ereignis - das Verweigern bzw. Unterbleiben der Auskunft nach Ablauf der einmonatigen Frist
Absatz 4, DSGVO, gerechnet ab Antragstellung am 05.11.2020 - sein könne. Die Argumentation des Beschwerdeführers verfange daher nicht.
DSGVO.Der Beschwerdeführer ersuchte die Beschwerdegegnerin am 05.11.2020 um Auskunft über seine personenbezogenen Daten
Die Beschwerdegegnerin erteilte in der Folge weder die begehrte Auskunft noch teilte sie dem Beschwerdeführer die Gründe für die Nichterteilung der Auskunft mit. Der Beschwerdeführer brachte am 10.04.2022 dagegen eine Datenschutzbeschwerde wegen behaupteter Verletzung im Recht auf Auskunft durch die Beschwerdegegnerin bei der belangten Behörde ein.
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
F entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden gegen Bescheide, wegen Verletzung der Unterrichtungspflicht
7 und der Entscheidungspflicht der Datenschutzbehörde durch Senat. Der Senat besteht aus einem Vorsitzenden und je einem fachkundigen Laienrichter aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. 3.1.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 27, Datenschutzgesetz (DSG) idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden gegen Bescheide, wegen Verletzung der Unterrichtungspflicht
Paragraph 24, Absatz 7 und der Entscheidungspflicht der Datenschutzbehörde durch Senat. Der Senat besteht aus einem Vorsitzenden und je einem fachkundigen Laienrichter aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn (1.) der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder (2.) die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn (1.) der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder (2.) die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. 3.
den Artikeln 13 und 14 und alle Mitteilungen
den Artikeln 15 bis 22 und Artikel 34, die sich auf die Verarbeitung beziehen, in präziser, transparenter, verständlicher und leicht zugänglicher Form in einer klaren und einfachen Sprache zu übermitteln; dies gilt insbesondere für Informationen, die sich speziell an Kinder richten. Die Übermittlung der Informationen erfolgt schriftlich oder in anderer Form, gegebenenfalls auch elektronisch. Falls von der betroffenen Person verlangt, kann die Information mündlich erteilt werden, sofern die Identität der betroffenen Person in anderer Form nachgewiesen wurde.
den Artikeln 15 bis 22. 2In den in Artikel 11 Absatz 2 genannten Fällen darf sich der Verantwortliche nur dann weigern, aufgrund des Antrags der betroffenen Person auf Wahrnehmung ihrer Rechte
den Artikeln 15 bis 22 tätig zu werden, wenn er glaubhaft macht, dass er nicht in der Lage ist, die betroffene Person zu identifizieren.
den Artikeln 15 bis 22 ergriffenen Maßnahmen unverzüglich, in jedem Fall aber innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags zur Verfügung. Diese Frist kann um weitere zwei Monate verlängert werden, wenn dies unter Berücksichtigung der Komplexität und der Anzahl von Anträgen erforderlich ist. Der Verantwortliche unterrichtet die betroffene Person innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags über eine Fristverlängerung, zusammen mit den Gründen für die Verzögerung. Stellt die betroffene Person den Antrag elektronisch, so ist sie nach Möglichkeit auf elektronischem Weg zu unterrichten, sofern sie nichts anderes angibt.
Absätze 1 und 4 und — zumindest in diesen Fällen — aussagekräftige Informationen über die involvierte Logik sowie die Tragweite und die angestrebten Auswirkungen einer derartigen Verarbeitung für die betroffene Person.
Absatz 1b darf die Rechte und Freiheiten anderer Personen nicht beeinträchtigen.“ § 24 DSG Abs. 1 und 4 DSG lauten:Paragraph 24, DSG Absatz eins und 4 DSG lauten: „§ 24 DSG Beschwerde an die Datenschutzbehörde
DSGVO am 05.11.2020 ein Gerichtsverfahren gegen die Beschwerdegegnerin anhängig gewesen sei, der gegnerische Rechtsanwalt mitgeteilt habe, dass eine direkte Kontaktaufnahme unzulässig sei, und erst mit dem Zugang des Urteils des Landesgerichtes XXXX vom 03.12.2021 dieses Hindernis entfallen sei, weshalb sich die eingebrachte Datenschutzbeschwerde vom 10.04.2022 als rechtzeitig erweise. Die belangte Behörde hätte sich daher auch mit seinem angebotenen Beweis zu befassen gehabt, der der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes im Ermittlungsverfahren diene.3.3.3.1. Der Beschwerdeführer bringt in seiner Bescheidbeschwerde zusammengefasst vor, dass zum Zeitpunkt des Antrages auf Auskunft
, DSGVO am 05.11.2020 ein Gerichtsverfahren gegen die Beschwerdegegnerin anhängig gewesen sei, der gegnerische Rechtsanwalt mitgeteilt habe, dass eine direkte Kontaktaufnahme unzulässig sei, und erst mit dem Zugang des Urteils des Landesgerichtes römisch 40 vom 03.12.2021 dieses Hindernis entfallen sei, weshalb sich die eingebrachte Datenschutzbeschwerde vom 10.04.2022 als rechtzeitig erweise. Die belangte Behörde hätte sich daher auch mit seinem angebotenen Beweis zu befassen gehabt, der der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes im Ermittlungsverfahren diene. Der Beschwerdeführer ist mit seinen Ausführungen jedoch nicht im Recht: 3.3.3.2.
4 DSG erlischt der Anspruch auf Behandlung einer Beschwerde, wenn der Einschreiter sie nicht binnen eines Jahres, nachdem er Kenntnis von dem beschwerenden Ereignis erlangt hat, längstens aber binnen drei Jahren, nachdem das Ereignis behaupteter Maßen stattgefunden hat, einbringt. Verspätete Beschwerden sind zurückzuweisen.3.3.3.2.
Paragraph 24, Absatz 4, DSG erlischt der Anspruch auf Behandlung einer Beschwerde, wenn der Einschreiter sie nicht binnen eines Jahres, nachdem er Kenntnis von dem beschwerenden Ereignis erlangt hat, längstens aber binnen drei Jahren, nachdem das Ereignis behaupteter Maßen stattgefunden hat, einbringt. Verspätete Beschwerden sind zurückzuweisen. Bei den in § 24 DSG genannten Fristen handelt es sich um Präklusivfristen (siehe OGH 31.07.2015, 6 Ob 45/15h und Jahnel, Datenschutzrecht, Update, S 191 zur Vorgängerbestimmung des § 34 Abs. 1 DSG 2000 sowie Bresich, Dopplinger, Dörnhöfer, Kunnert, Riedl, DSG, S 190 zu § 24 DSG), auf die von Amts wegen, also bei feststehendem Sachverhalt ohne Einwendung Bedacht genommen werden muss (vgl. Dohr/Pollirer/Weiss/Knyrim, Datenschutzrecht, § 34, Anm. 2 zur Vorgängerbestimmung des § 34 Abs. 1 DSG 2000). Aus Bresich, Dopplinger, Dörnhöfer, Kunnert, Riedl geht hervor, dass die Verjährungsregel des § 24 Abs. 4 DSG hinsichtlich der Zeitvorgaben für das Erlöschen des Anspruchs auf Behandlung einer Beschwerde weitgehend § 34 Abs. 1 DSG 2000 (subjektive Frist von einem Jahr ab Kenntnis des Sachverhalts und objektive Frist von drei Jahren ab Stattfinden des Ereignisses) entspricht. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Fristen des § 24 DSG das Beschwerderecht nach der DSGVO unverhältnismäßig einschränken würden. Bei den in Paragraph 24, DSG genannten Fristen handelt es sich um Präklusivfristen (siehe OGH 31.07.2015, 6 Ob 45/15h und Jahnel, Datenschutzrecht, Update, S 191 zur Vorgängerbestimmung des Paragraph 34, Absatz eins, DSG 2000 sowie Bresich, Dopplinger, Dörnhöfer, Kunnert, Riedl, DSG, S 190 zu Paragraph 24, DSG), auf die von Amts wegen, also bei feststehendem Sachverhalt ohne Einwendung Bedacht genommen werden muss vergleiche Dohr/Pollirer/Weiss/Knyrim, Datenschutzrecht, Paragraph 34,, Anmerkung 2 zur Vorgängerbestimmung des Paragraph 34, Absatz eins, DSG 2000). Aus Bresich, Dopplinger, Dörnhöfer, Kunnert, Riedl geht hervor, dass die Verjährungsregel des Paragraph 24, Absatz 4, DSG hinsichtlich der Zeitvorgaben für das Erlöschen des Anspruchs auf Behandlung einer Beschwerde weitgehend Paragraph 34, Absatz eins, DSG 2000 (subjektive Frist von einem Jahr ab Kenntnis des Sachverhalts und objektive Frist von drei Jahren ab Stattfinden des Ereignisses) entspricht. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Fristen des Paragraph 24, DSG das Beschwerderecht nach der DSGVO unverhältnismäßig einschränken würden. Gegenstand der Datenschutzbeschwerde des Beschwerdeführers ist eine behauptete Verletzung im Recht auf Auskunft durch die Beschwerdegegnerin, wobei der Beschwerdeführer am 05.11.2020 ein Auskunftsersuchen an die Beschwerdegegnerin gerichtet hat, auf welches diese jedoch nicht geantwortet hat.
3 DSGVO hat der Verantwortliche der betroffenen Person Informationen über die auf Antrag
den Artikeln 15 bis 22 ergriffenen Maßnahmen unverzüglich, in jedem Fall aber innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags, zur Verfügung zu stellen. Wird der Verantwortliche auf den Antrag der betroffenen Person hin nicht tätig, so unterrichtet er die betroffene Person ohne Verzögerung, spätestens aber innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags über die Gründe hierfür und über die Möglichkeit, bei einer Aufsichtsbehörde Beschwerde einzulegen oder einen gerichtlichen Rechtsbehelf einzulegen (Art. 12 Abs. 4 DSGVO). In der Folge kam die Beschwerdegegnerin ihren Verpflichtungen
Vm Art. 15 DSGVO jedoch nicht nach. Der Beschwerdeführer hatte daher jedenfalls nach Ablauf der einmonatigen Frist, sohin am 05.12.2020, Kenntnis vom beschwerenden Ereignis (der Nichterteilung der Auskunft) iSd § 24 Abs. 4 DSG. Die einjährige subjektive Frist des § 24 Abs. 4 DSG war daher am 10.04.2022 (Zeitpunkt der Erhebung der Datenschutzbeschwerde) betreffend eine Verletzung im Recht auf Auskunft durch die Beschwerdegegnerin bereits abgelaufen und die Erhebung einer Datenschutzbeschwerde nicht mehr zulässig. Gegenstand der Datenschutzbeschwerde des Beschwerdeführers ist eine behauptete Verletzung im Recht auf Auskunft durch die Beschwerdegegnerin, wobei der Beschwerdeführer am 05.11.2020 ein Auskunftsersuchen an die Beschwerdegegnerin gerichtet hat, auf welches diese jedoch nicht geantwortet hat.
, Absatz 3, DSGVO hat der Verantwortliche der betroffenen Person Informationen über die auf Antrag
den Artikeln 15 bis 22 ergriffenen Maßnahmen unverzüglich, in jedem Fall aber innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags, zur Verfügung zu stellen. Wird der Verantwortliche auf den Antrag der betroffenen Person hin nicht tätig, so unterrichtet er die betroffene Person ohne Verzögerung, spätestens aber innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags über die Gründe hierfür und über die Möglichkeit, bei einer Aufsichtsbehörde Beschwerde einzulegen oder einen gerichtlichen Rechtsbehelf einzulegen (Artikel 12, Absatz 4, DSGVO). In der Folge kam die Beschwerdegegnerin ihren Verpflichtungen
Der Beschwerdeführer hatte daher jedenfalls nach Ablauf der einmonatigen Frist, sohin am 05.12.2020, Kenntnis vom beschwerenden Ereignis (der Nichterteilung der Auskunft) iSd Paragraph 24, Absatz 4, DSG. Die einjährige subjektive Frist des Paragraph 24, Absatz 4, DSG war daher am 10.04.2022 (Zeitpunkt der Erhebung der Datenschutzbeschwerde) betreffend eine Verletzung im Recht auf Auskunft durch die Beschwerdegegnerin bereits abgelaufen und die Erhebung einer Datenschutzbeschwerde nicht mehr zulässig. 3.3.3.3. Wenn der Beschwerdeführer vorbringt, dass durch ein laufendes zivilgerichtliches Verfahren für eine direkte Kommunikation mit der Beschwerdegegnerin ein „Hindernis“ hinsichtlich der Auskunftserteilung vorgelegen habe, ist festzuhalten, dass die ZPO kein allgemeines Verbot für eine Partei kennt, unmittelbaren Kontakt zur anwaltlich vertretenen Partei herzustellen. Auch beim Umgehungsverbot des § 19 der Richtlinien für die Ausübung des Rechtsanwaltsberufes (RL-BA 2015), wonach der Rechtsanwalt, auch in eigenen Angelegenheiten, den Rechtsanwalt einer anderen Partei nicht umgehen darf, handelt es sich (lediglich) um eine standesrechtliche Norm, deren Verletzung allenfalls zur Verhängung einer Disziplinarstrafe gegen den betroffenen Rechtsanwalt führen kann, jedoch nicht die von ihm vertretenen Mandanten verpflichten kann. Zudem entbindet ein laufendes Zivilverfahren den Verantwortlichen auch nicht von seiner Pflicht, auf den Auskunftsantrag des Betroffenen zu reagieren, sondern hat allenfalls eine Mitteilung
4 DSGVO zu erfolgen. Darauf, dass der Beschwerdeführer vermeintlich davon ausging, die Beschwerdegegnerin wäre - im Zusammenhang mit dem laufenden Zivilverfahren - vorläufig von ihren Pflichten
Vm Art. 15 DSGVO entbunden, kommt es für den Beginn des Fristenlaufes nicht an (vgl. das hg. Erkenntnis vom 18.03.2019, W211 2181809-1). Eine Fortlaufs- oder Ablaufshemmung der Fristen des § 24 Abs. 4 DSG liegt sohin nicht vor. 3.3.3.3. Wenn der Beschwerdeführer vorbringt, dass durch ein laufendes zivilgerichtliches Verfahren für eine direkte Kommunikation mit der Beschwerdegegnerin ein „Hindernis“ hinsichtlich der Auskunftserteilung vorgelegen habe, ist festzuhalten, dass die ZPO kein allgemeines Verbot für eine Partei kennt, unmittelbaren Kontakt zur anwaltlich vertretenen Partei herzustellen. Auch beim Umgehungsverbot des Paragraph 19, der Richtlinien für die Ausübung des Rechtsanwaltsberufes (RL-BA 2015), wonach der Rechtsanwalt, auch in eigenen Angelegenheiten, den Rechtsanwalt einer anderen Partei nicht umgehen darf, handelt es sich (lediglich) um eine standesrechtliche Norm, deren Verletzung allenfalls zur Verhängung einer Disziplinarstrafe gegen den betroffenen Rechtsanwalt führen kann, jedoch nicht die von ihm vertretenen Mandanten verpflichten kann. Zudem entbindet ein laufendes Zivilverfahren den Verantwortlichen auch nicht von seiner Pflicht, auf den Auskunftsantrag des Betroffenen zu reagieren, sondern hat allenfalls eine Mitteilung
Darauf, dass der Beschwerdeführer vermeintlich davon ausging, die Beschwerdegegnerin wäre - im Zusammenhang mit dem laufenden Zivilverfahren - vorläufig von ihren Pflichten
, Absatz 3 und 4 DSGVO in Verbindung mit Artikel 15, DSGVO entbunden, kommt es für den Beginn des Fristenlaufes nicht an vergleiche das hg. Erkenntnis vom 18.03.2019, W211 2181809-1). Eine Fortlaufs- oder Ablaufshemmung der Fristen des Paragraph 24, Absatz 4, DSG liegt sohin nicht vor. 3.3.3.4. Die gegenständliche Datenschutzbeschwerde wurde vom Beschwerdeführer daher nicht binnen eines Jahres nach Kenntniserlangung von dem beschwerenden Ereignis eingebracht, was
4 DSG das Erlöschen des Anspruches auf Beschwerdebehandlung zur Folge hatte. Die belangte Behörde hat daher zu Recht mit Spruchpunkt
Paragraph 24, Absatz 4, DSG das Erlöschen des Anspruches auf Beschwerdebehandlung zur Folge hatte. Die belangte Behörde hat daher zu Recht mit Spruchpunkt
GVG entfallen. Im vorliegenden Fall liegt kein Parteiantrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor. Auch lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten. Die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 GRC nicht ersichtlich. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist hier geklärt. Zu einer Lösung von Rechtsfragen ist im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten. Die EMRK und die GRC stehen der Abstandnahme von einer mündlichen Verhandlung hier nicht entgegen. 3.4. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG entfallen. Im vorliegenden Fall liegt kein Parteiantrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor. Auch lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten. Die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, GRC nicht ersichtlich. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist hier geklärt. Zu einer Lösung von Rechtsfragen ist im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten. Die EMRK und die GRC stehen der Abstandnahme von einer mündlichen Verhandlung hier nicht entgegen. Zu B)
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die vorliegende Entscheidung hängt nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Es ist daher auszusprechen, dass die Revision
4 B-VG nicht zulässig ist. Die vorliegende Entscheidung hängt nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Es ist daher auszusprechen, dass die Revision
ECLI:AT:BVWG:2023:W108.2253996.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.