← Österreich

{'item': 'W119 2211816-3'}

Obsah (34)§§ 28§ 52§§ 54Art. 133§ 3§ 8§ 57§ 10§ 46§ 55§ 18§ 15b§ 190§ 6§ 59§ 17Art. 130§ 7§ 27§ 9§ 31§ 46a§ 61§ 66§ 67§ 53Art. 8§ 58§ 11§ 41§ 43aArt. 5§ 14a§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum27.01.2023 GeschäftszahlW119 2211816-3 Spruch, W119 2211816-3/31E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richt

§§ 28Abs. 1, 31 Abs. 1 Vw

GVG eingestellt.Hinsichtlich der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins des angefochtenen Bescheides wird das Verfahren wegen Zurückziehung der Beschwerde

Paragraphen 28, Absatz eins, 31, Absatz eins, VwGVG eingestellt. II. zu Recht erkannt:römisch zwei. zu Recht erkannt: Die Beschwerde wird hinsichtlich des Spruchpunktes II des bekämpften Bescheides

57 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird hinsichtlich des Spruchpunktes römisch zwei des bekämpften Bescheides

57 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. In Erledigung der Beschwerde gegen Spruchpunkt III wird ausgesprochen, dass eine Rückkehrentscheidung

§ 52Fremdenpolizeigesetz 2005 i

Vm § 9 Absatz 3 BFA-VG auf Dauer unzulässig ist.In Erledigung der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei wird ausgesprochen, dass eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Fremdenpolizeigesetz 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 3 BFA-VG auf Dauer unzulässig ist.

§§ 54und 55 Asyl

G 2005 iVm § 9 und § 10 Integrationsgesetz wird XXXX der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus" für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.

Paragraphen 54 und 55 AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9 und Paragraph 10, Integrationsgesetz wird römisch 40 der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus" für die Dauer von zwölf Monaten erteilt. III. In Erledigung der Beschwerde werden die Spruchpunkte IV und V des angefochtenen Bescheides

§ 28Abs. 1 und 2 Vw

GVG ersatzlos behoben.römisch drei. In Erledigung der Beschwerde werden die Spruchpunkte römisch vier und römisch fünf des angefochtenen Bescheides

Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG ersatzlos behoben. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Die Beschwerdeführerin stellte für sich und ihre beiden minderjährigen Kinder (Zlen W119 2211822 und W119 2211821) am

  1. 2018 jeweils einen Antrag auf internationalen Schutz. Der Ehemann der Beschwerdeführerin und Vater der beiden Kinder (Zl W119 2211818) stellte am
  2. 2018 einen solchen Antrag. Anlässlich ihrer Erstbefragung nach dem Asylgesetz am
  3. 2018 gab die Beschwerdeführerin an, sie habe politische Probleme in Armenien, weil sie den – damals amtierenden – armenischen Premierminister kritisiert habe. Dieser habe Spendengelder veruntreut; dieses werde in Spielhäuser und Casinos „gesteckt“, statt den eigentlich Begünstigten zugeführt zu werden. Sie habe zwei Mal eine öffentliche Rede gehalten und sei deshalb von der regierenden Republikanischen Partei ins Hauptbüro mitgenommen worden. Dort habe man sie bedrängt und ihr gesagt, dass sie sich als Frau lieber um Haushalt und Kinder kümmern solle. Sie habe ihnen gesagt, dass sie sich dafür einsetzen werde, dass keine Spendengelder mehr nach Armenien geschickt werden. Ihre zweite Kundgebung sei unter Abnahme der gebrauchten Lautsprecher verhindert worden. Sie und ihre an dieser Kundgebung ebenfalls beteiligten Freundinnen hätten daraufhin eine Ordnungsstrafe erhalten. Ihr Ehemann habe ihr dann gesagt, sie solle die Kinder nehmen und fliehen, da es auch um deren Leben gehe und zu befürchten gewesen sei, dass die Tochter entführt werde. Da es schon unerträglich geworden sei, sei sie dann mit den Kindern geflüchtet. Anlässlich ihrer Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt) am
  4. 2018 gab die Beschwerdeführerin zusammengefasst an, dass im Jahr 2017 Parlamentswahlen in Armenien stattgefunden hätten; in diesem Zusammenhang sei auch Wahlwerbung betrieben worden und hätten auch Demonstrationen stattgefunden. Sie habe eine Rede gegen die eigene Partei gehalten, in welcher sie den Missbrauch einer Spendenaktion – einmal im Jahr würden Auslandsarmenier insbesondere für Infrastrukturprojekte in Armenien und Berg-Karabach spenden – angeprangert habe. Der Vorsitzende der Republikanischen Partei habe dieses Geld jedoch in Casinos verspielt; das habe auch jeder gewusst. Sie habe von ausländischen Bekannten davon erfahren, welche diesen gesehen hätten, wie er Casinos in Monaco und Baden verlassen und damit geprahlt hätte, dass er das ganze Geld verjubelt habe. „Die“ seien ja auch drogenabhängig und so sei ihm dies wahrscheinlich herausgerutscht. Die Beschwerdeführerin habe alle in einer Rede darüber informieren wollen. Während sie ihre Rede gehalten habe, seien sechs Personen gekommen und hätten sie in ein Auto gezerrt und in Handschellen zum Hauptsitz der Partei gebracht. Dort habe man verächtlich mit ihr gesprochen, sie an den Haaren gezogen, sie mit Gummiknüppeln geschlagen und ihre Kleider zerrissen. Davon habe sie blaue Flecken davongetragen und ihr Bein sei taub gewesen. Erst am nächsten Tag habe man sie gehen lassen. Im März 2017 habe sie neuerlich etwas gegen den Missbrauch unternehmen wollen, woraufhin sie zusammen mit ihren Freundinnen neuerlich von einer Wahlveranstaltung von der Republikanischen Partei mitgenommen worden sei; sie sei auf eine Polizeistation gebracht worden, wo eine Geldstrafe in der Höhe von 500 US Dollar über sie verhängt worden sei. Am selben Abend seien Leibwächter, welche für die Führungskräfte der Partei tätig gewesen seien, zu ihr nach Hause gekommen; ihr Mann sei zu diesem Zeitpunkt bei der Arbeit gewesen. Die Kinder wären in ein Zimmer gedrängt, eingeschüchtert und gegen die Wand gestoßen worden; die Tochter sei auch belästigt worden. Sie sei im Wohnzimmer unter Vorhaltung von Vorwürfen bewusstlos geschlagen worden. Sie könne sich noch erinnern, dass gesagt worden sei, ihre Tochter solle entführt werden. Die Nachbarn hätten helfen wollen, hätten sich jedoch nicht getraut. Als sie am nächsten Morgen aufgewacht sei, sei ihr Mann neben ihr gesessen und dann zur Arbeit gegangen. Sie habe eine Psychologin für die Kinder organisiert und eine Anzeige bei der Polizei gemacht, welche jedoch nicht aufgenommen worden sei – sobald man höre, dass jemand eine Beschwerde gegen diese Partei einbringen wolle, werde die Anzeige nicht aufgenommen. Nach einer Woche hätten dann die Probleme ihres Mannes begonnen, wegen derer er auch flüchten habe müssen. Nach dessen Flucht sei sie nach XXXX in Armenien gezogen. Sie habe sich dort mit den Kindern versteckt gehalten. Ende November habe sie beschlossen, das Land zu verlassen und am
  5. Dezember sei sie dann ausgereist. Nach den Problemen ihres Mannes befragt, gab die Beschwerdeführerin an, dass dieser in einer „Geldtransportfirma“ gearbeitet habe. Anlässlich eines Transportes sei festgestellt worden, dass 300.000 Dollar in einem ihrem Mann versiegelt übergebenen Geldsack gefehlt hätten und er sei aufgefordert worden, das Geld zu bezahlen. Nach der Flucht ihres Mannes sei das dann von ihr verlangt worden. Dies sei wieder durch die Männer der Partei erfolgt. Neuerlich sei sie von diesen geschlagen und auch die Kinder seien attackiert worden. Danach sei sie mit den Kindern nach XXXX gegangen. Als sie dort war, hätten ihr die Nachbarn erzählt, dass die Polizei öfters bei ihr gewesen sei. Das habe sie in Stress versetzt, was im Hinblick auf ihre Krankheit – sie habe Multiple Sklerose – nicht gut sei; sie habe befürchtet, dass sie dadurch in den Rollstuhl käme. Ihr Mann sei immer an ihrer Seite gewesen, jedoch sei es damals notwendig gewesen, dass er alleine flüchtete. Im Falle der Rückkehr befürchte sie, getötet zu werden. In Armenien habe eine Revolution stattgefunden, aber die Mehrheit der Sitze im Parlament habe noch die Republikanische Partei.Anlässlich ihrer Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt) am
  6. 2018 gab die Beschwerdeführerin zusammengefasst an, dass im Jahr 2017 Parlamentswahlen in Armenien stattgefunden hätten; in diesem Zusammenhang sei auch Wahlwerbung betrieben worden und hätten auch Demonstrationen stattgefunden. Sie habe eine Rede gegen die eigene Partei gehalten, in welcher sie den Missbrauch einer Spendenaktion – einmal im Jahr würden Auslandsarmenier insbesondere für Infrastrukturprojekte in Armenien und Berg-Karabach spenden – angeprangert habe. Der Vorsitzende der Republikanischen Partei habe dieses Geld jedoch in Casinos verspielt; das habe auch jeder gewusst. Sie habe von ausländischen Bekannten davon erfahren, welche diesen gesehen hätten, wie er Casinos in Monaco und Baden verlassen und damit geprahlt hätte, dass er das ganze Geld verjubelt habe. „Die“ seien ja auch drogenabhängig und so sei ihm dies wahrscheinlich herausgerutscht. Die Beschwerdeführerin habe alle in einer Rede darüber informieren wollen. Während sie ihre Rede gehalten habe, seien sechs Personen gekommen und hätten sie in ein Auto gezerrt und in Handschellen zum Hauptsitz der Partei gebracht. Dort habe man verächtlich mit ihr gesprochen, sie an den Haaren gezogen, sie mit Gummiknüppeln geschlagen und ihre Kleider zerrissen. Davon habe sie blaue Flecken davongetragen und ihr Bein sei taub gewesen. Erst am nächsten Tag habe man sie gehen lassen. Im März 2017 habe sie neuerlich etwas gegen den Missbrauch unternehmen wollen, woraufhin sie zusammen mit ihren Freundinnen neuerlich von einer Wahlveranstaltung von der Republikanischen Partei mitgenommen worden sei; sie sei auf eine Polizeistation gebracht worden, wo eine Geldstrafe in der Höhe von 500 US Dollar über sie verhängt worden sei. Am selben Abend seien Leibwächter, welche für die Führungskräfte der Partei tätig gewesen seien, zu ihr nach Hause gekommen; ihr Mann sei zu diesem Zeitpunkt bei der Arbeit gewesen. Die Kinder wären in ein Zimmer gedrängt, eingeschüchtert und gegen die Wand gestoßen worden; die Tochter sei auch belästigt worden. Sie sei im Wohnzimmer unter Vorhaltung von Vorwürfen bewusstlos geschlagen worden. Sie könne sich noch erinnern, dass gesagt worden sei, ihre Tochter solle entführt werden. Die Nachbarn hätten helfen wollen, hätten sich jedoch nicht getraut. Als sie am nächsten Morgen aufgewacht sei, sei ihr Mann neben ihr gesessen und dann zur Arbeit gegangen. Sie habe eine Psychologin für die Kinder organisiert und eine Anzeige bei der Polizei gemacht, welche jedoch nicht aufgenommen worden sei – sobald man höre, dass jemand eine Beschwerde gegen diese Partei einbringen wolle, werde die Anzeige nicht aufgenommen. Nach einer Woche hätten dann die Probleme ihres Mannes begonnen, wegen derer er auch flüchten habe müssen. Nach dessen Flucht sei sie nach römisch 40 in Armenien gezogen. Sie habe sich dort mit den Kindern versteckt gehalten. Ende November habe sie beschlossen, das Land zu verlassen und am
  7. Dezember sei sie dann ausgereist. Nach den Problemen ihres Mannes befragt, gab die Beschwerdeführerin an, dass dieser in einer „Geldtransportfirma“ gearbeitet habe. Anlässlich eines Transportes sei festgestellt worden, dass 300.000 Dollar in einem ihrem Mann versiegelt übergebenen Geldsack gefehlt hätten und er sei aufgefordert worden, das Geld zu bezahlen. Nach der Flucht ihres Mannes sei das dann von ihr verlangt worden. Dies sei wieder durch die Männer der Partei erfolgt. Neuerlich sei sie von diesen geschlagen und auch die Kinder seien attackiert worden. Danach sei sie mit den Kindern nach römisch 40 gegangen. Als sie dort war, hätten ihr die Nachbarn erzählt, dass die Polizei öfters bei ihr gewesen sei. Das habe sie in Stress versetzt, was im Hinblick auf ihre Krankheit – sie habe Multiple Sklerose – nicht gut sei; sie habe befürchtet, dass sie dadurch in den Rollstuhl käme. Ihr Mann sei immer an ihrer Seite gewesen, jedoch sei es damals notwendig gewesen, dass er alleine flüchtete. Im Falle der Rückkehr befürchte sie, getötet zu werden. In Armenien habe eine Revolution stattgefunden, aber die Mehrheit der Sitze im Parlament habe noch die Republikanische Partei. Mit Bescheid des Bundesamtes vom
  8. 2018 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, idgF, abgewiesen (Spruchpunkt I.).

§ 8Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde ihr der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Armenien nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G wurde nicht erteilt (Spruchpunkt III.).

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die Beschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Armenien

§ 46

FPG zulässig sei (Spruchpunkt V.) und

§ 55Abs.

1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe (Spruchpunkt VI.). Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung wurde

§ 18Abs.

1 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VI).

§ 15bAbs 1 Asyl

G wurde der Beschwerdeführerin aufgetragen, in einem bestimmten, im Bescheid näher bezeichneten Quartier Unterkunft zu nehmen (Spruchpunkt VIII.).Mit Bescheid des Bundesamtes vom

  1. 2018 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, idgF, abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.).

Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG wurde ihr der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Armenien nicht zugesprochen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG wurde nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen die Beschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Armenien

Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.) und

Paragraph 55, Absatz eins a, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe (Spruchpunkt römisch sechs.). Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung wurde

Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch sechs).

Paragraph 15 b, Absatz eins, AsylG wurde der Beschwerdeführerin aufgetragen, in einem bestimmten, im Bescheid näher bezeichneten Quartier Unterkunft zu nehmen (Spruchpunkt römisch acht.). Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 19. 12. 2018 Beschwerde. Mit Beschluss vom 4. 1. 2019 wurde der Beschwerde

§ 18Abs 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.Mit Beschluss vom 4.

1. 2019 wurde der Beschwerde

Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Mit Beschluss vom 26.4.2019 wurde der angefochtene Bescheid behoben und die Angelegenheiten

§ 28Abs. 3 Vw

GVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt zurückverwiesen.Mit Beschluss vom 26.4.2019 wurde der angefochtene Bescheid behoben und die Angelegenheiten

Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt zurückverwiesen. Am 4.6.2019 und 7.6.2019 wurde die Beschwerdeführerin beim Bundesamt neuerlich einvernommen. Die Beschwerdeführerin legte ein Zeugnis zur Integrationsprüfung, Niveau B1, vor. Mit Bescheid vom 14.6.2019 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, idgF, abgewiesen (Spruchpunkt I.).

§ 8Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Armenien nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G wurde nicht erteilt (Spruchpunkt III.).

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die Beschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Armenien

§ 46

FPG zulässig sei (Spruchpunkt V.) und

§ 55Abs.

1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe (Spruchpunkt VI.). Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung wurde

§ 18Abs.

1 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VII.). Mit Bescheid vom 14.6.2019 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, idgF, abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.).

Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG wurde der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Armenien nicht zugesprochen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG wurde nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen die Beschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Armenien

Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.) und

Paragraph 55, Absatz eins a, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe (Spruchpunkt römisch sechs.). Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung wurde

Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch sieben.). Mit Schriftsatz vom

  1. 2019 erhob die Beschwerdeführerin das Rechtsmittel der Beschwerde. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom
  2. 2019 wurde die Beschwerde zu Spruchpunkt I

§ 28Abs 1 Vw

GVG als unbegründet abgewiesen. Weiters wurde beschlossen, dass die Spruchpunkte II – VII des bekämpften Bescheides behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt verwiesen wird. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 29. 7. 2019 wurde die Beschwerde zu Spruchpunkt römisch eins

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG als unbegründet abgewiesen. Weiters wurde beschlossen, dass die Spruchpunkte römisch zwei – römisch sieben des bekämpften Bescheides behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt verwiesen wird. Am

  1. 2019 wurde die Beschwerdeführerin beim Bundesamt einvernommen, in der ihre Multiple Sklerose-Erkrankung erörtert wurde, wozu sie zahlreiche medizinische Befundberichte vorlegte. Mit Bescheid des Bundesamtes vom
  2. 2019, Zl 1178870605-180046528/BMI-BFA_STM_AST_01, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Armenien abgewiesen (Spruchpunkt I.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G wurde nicht erteilt (Spruchpunkt II).

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die Beschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt III.) und

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Armenien

§ 46

FPG zulässig sei (Spruchpunkt IV.) und

§ 55Abs.

1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe (Spruchpunkt V). Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung wurde

§ 18Abs.

1 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VI.). Mit Bescheid des Bundesamtes vom

  1. 2019, Zl 1178870605-180046528/BMI-BFA_STM_AST_01, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Armenien abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG wurde nicht erteilt (Spruchpunkt römisch zwei).

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen die Beschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch drei.) und

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Armenien

Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch vier.) und

Paragraph 55, Absatz eins a, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe (Spruchpunkt römisch fünf). Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung wurde

Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch sechs.). Mit Schriftsatz vom

  1. 2020 erhob die Beschwerdeführerin das Rechtsmittel der Beschwerde, in der die Beschwerdeführerin einen Bescheid der Karl-Franzens-Universität Graz vorlegte, wonach sie zum Masterstudium Germanistik zugelassen worden sei. Weiters wurden Bestätigungen der beiden Kinder der Beschwerdeführerin angeboten, wonach diese die Musik- und Kunstschule besuchen würden. Weiters würden beide Kinder regelmäßig in einer Kirche ministrieren und an Jungscharlagern teilnehmen. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom
  2. 2020 wurde der Beschwerde

§ 18Abs.

5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 28. 1. 2020 wurde der Beschwerde

Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Mit Schriftsatz vom

  1. 2021 legte der nunmehrige rechtsfreundliche Vertreter der Beschwerdeführerin Deutschkursbestätigungen des Ehemannes der Beschwerdeführerin sowie Bestätigungen über seine freiwilligen Arbeiten in der Gemeinde vor. Weiters wurden zahlreiche neurologische Befunde, eine Bestätigung, wonach die Beschwerdeführerin als Nachhilfelehrerin in einem LernCafe tätig sei, sie den Erste-Hilfe-Grundkurs absolviert habe und als freiwillige Mitarbeiterin beim Österreichischen Roten Kreuz beschäftigt gewesen sei, vorgelegt. Zudem wurden Schulnachrichten der Tochter der Beschwerdeführerin sowie eine Bestätigung, wonach diese Klavierunterricht in einer Musikschule erhalte, dargeboten. Überdies wurden Schulnachrichten des Sohnes der Beschwerdeführerin sowie eine Bestätigung, wonach dieser Gitarreunterricht in einer Musikschule erhalte und an einem Jungscharlager teilnehme, angeboten. Am
  2. 2022 und am
  3. 2022 führte das Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der sich die Beschwerdeführerin und ihre Familie beteiligten. Ein Vertreter des Bundesamtes nahm nicht teil. Die Beschwerdeführerin führte zunächst zu ihrem Gesundheitszustand befragt aus, dass sich durch das Medikament Tectidere ihr Krankheitsbild verbessert habe. Zu ihren Angehörigen befragt, gab sie an, dass lediglich ihre Schwiegermutter in Armenien lebe, weitere Verwandte habe sie dort nicht mehr. Zu ihren Zukunftsplänen befragt, gab sie an, dass sie eine Ausbildung zur Sprachtrainerin für Deutsch als Zweitsprache machen wolle. Der Ehemann der Beschwerdeführerin gab an, dass er ehrenamtlich beim Roten Kreuz und gemeinnützig in der Gemeinde tätig sei. Der Sohn der Beschwerdeführerin führte aus, dass er dreieinhalb Jahre in Armenien die Volksschule besucht habe, er derzeit die
  4. Klasse der Neuen Mittelschule besuche und in einer katholischen Kirche ministriere. Die Tochter der Beschwerdeführerin gab an, dass sie fünfeinhalb Jahre in Armenien die Schule absolviert habe und derzeit die Handelsakademie und eine Musikschule besuche. Mit Schriftsatz vom
  5. 2022 legte der rechtsfreundliche Vertreter der Beschwerdeführerin für deren Ehemann eine Bestätigung über eingelöste Dienstleistungsschecks, eine Bestätigung der Beschwerdeführerin über ihre gemeinnützige Tätigkeit in der Gemeinde und eine solche ihres Ehemannes sowie mehrere neurologische Befundberichte vor. Mit Schriftsatz vom
  6. 2022 legte der rechtsfreundliche Vertreter der Beschwerdeführerin neurologische Befundberichte der Beschwerdeführerin, eine Bestätigung, wonach sie weiterhin Nachhilfelehrerin im LernCafe tätig sei, eine Bestätigung des Sohnes der Beschwerdeführerin über den abgeleisteten Erste-Hilfe-Kurs, sein Jahres- und Abschlusszeugnis 2021/2022 (Deutschnote: Gut) sowie das Jahres- und Abschlusszeugnis 2021/2022 (Deutschnote: Genügend) der Tochter der Beschwerdeführerin, vor.Mit Schriftsatz vom
  7. 2022 legte der rechtsfreundliche Vertreter der Beschwerdeführerin neurologische Befundberichte der Beschwerdeführerin, eine Bestätigung, wonach sie weiterhin Nachhilfelehrerin im LernCafe tätig sei, eine Bestätigung des Sohnes der Beschwerdeführerin über den abgeleisteten Erste-Hilfe-Kurs, sein Jahres- und Abschlusszeugnis 2021 aus 2022, (Deutschnote: Gut) sowie das Jahres- und Abschlusszeugnis 2021 aus 2022, (Deutschnote: Genügend) der Tochter der Beschwerdeführerin, vor. Am
  8. 2022 wurde die mündliche Verhandlung im Beisein der Beschwerdeführer fortgesetzt und mehrere Empfehlungsschreiben für diese vorgelegt. Die Beschwerdeführerin gab an, dass sie einen neuerlichen MS-Schub erlitten habe, es ihr aber wieder bessergehe. Sie wolle in Zukunft als Deutschlehrerin für Personen mit Deutsch als Zweitsprache arbeiten. Eine diesbezügliche Ausbildung habe sie jedoch noch nicht begonnen. Der Ehemann der Beschwerdeführerin erklärte, kein Deutschzertifikat erworben zu haben. Der Sohn der Beschwerdeführerin gab an, derzeit die Handelsakademie zu besuchen. Er wolle danach Rechtswissenschaften studieren. Die Tochter der Beschwerdeführerin führte aus, dass sie die
  9. Klasse der Handelsakademie besuche. Sie unterstütze ihre Mutter, die als Dolmetscherin bei Angelegenheiten ukrainischer Staatsbürger und Staatsbürgerinnen tätig sei. Sie wolle Betriebswirtschaftslehre studieren. Die Befragungen der Beschwerdeführerin und ihrer Kinder erfolgte in deutscher Sprache. Der rechtsfreundliche Vertreter der Beschwerdeführerin zog die Beschwerden aller 4 Beschwerdeführer hinsichtlich des Spruchpunkte I der Bescheide des Bundesamtes vom
  10. 2019 zurück.Der rechtsfreundliche Vertreter der Beschwerdeführerin zog die Beschwerden aller 4 Beschwerdeführer hinsichtlich des Spruchpunkte römisch eins der Bescheide des Bundesamtes vom
  11. 2019 zurück. Mit Schreiben der Staatsanwaltschaft XXXX , eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht am
  12. 2023, wurde mitgeteilt, dass das Verfahren gegen die Beschwerdeführerin wegen § 127 StBG

§ 190Z 2 St

PO eingestellt wurde. Mit Schreiben der Staatsanwaltschaft römisch 40 , eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht am

  1. 2023, wurde mitgeteilt, dass das Verfahren gegen die Beschwerdeführerin wegen Paragraph 127, StBG

Paragraph 190, Ziffer 2, StPO eingestellt wurde. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: Die Beschwerdeführerin stellte für sich und ihre beiden minderjährigen Kinder am 12.1.2018 jeweils einen Antrag auf internationalen Schutz. Der Ehemann der Beschwerdeführerin und Vater der beiden Kinder (Zl W119 2211818) stellte am
  2. 2018 einen solchen Antrag. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 21.11.2018 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, idgF, abgewiesen (Spruchpunkt I.).

§ 8Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde ihr der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Armenien nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G wurde nicht erteilt (Spruchpunkt III.).

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die Beschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Armenien

§ 46

FPG zulässig sei (Spruchpunkt V.) und

§ 55Abs.

1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe (Spruchpunkt VI.). Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung wurde

§ 18Abs.

1 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VI).

§ 15bAbs 1 Asyl

G wurde der Beschwerdeführerin aufgetragen, in einem bestimmten, im Bescheid näher bezeichneten Quartier Unterkunft zu nehmen (Spruchpunkt VIII.).Mit Bescheid des Bundesamtes vom 21.11.2018 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, idgF, abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.).

Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG wurde ihr der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Armenien nicht zugesprochen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG wurde nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen die Beschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Armenien

Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.) und

Paragraph 55, Absatz eins a, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe (Spruchpunkt römisch sechs.). Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung wurde

Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch sechs).

Paragraph 15 b, Absatz eins, AsylG wurde der Beschwerdeführerin aufgetragen, in einem bestimmten, im Bescheid näher bezeichneten Quartier Unterkunft zu nehmen (Spruchpunkt römisch acht.). Mit Beschluss vom 26.4.2019 wurde der angefochtene Bescheid behoben und die Angelegenheiten

§ 28Abs. 3 Vw

GVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt zurückverwiesen.Mit Beschluss vom 26.4.2019 wurde der angefochtene Bescheid behoben und die Angelegenheiten

Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt zurückverwiesen. Mit Bescheid vom

  1. 2019 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, idgF, abgewiesen (Spruchpunkt I.).

§ 8Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Armenien nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G wurde nicht erteilt (Spruchpunkt III.).

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die Beschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Armenien

§ 46

FPG zulässig sei (Spruchpunkt V.) und

§ 55Abs.

1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe (Spruchpunkt VI.). Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung wurde

§ 18Abs.

1 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VII.). Mit Bescheid vom

  1. 2019 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, idgF, abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.).

Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG wurde der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Armenien nicht zugesprochen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG wurde nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen die Beschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Armenien

Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.) und

Paragraph 55, Absatz eins a, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe (Spruchpunkt römisch sechs.). Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung wurde

Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch sieben.). Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 29. 7. 2019 wurde die Beschwerde zu Spruchpunkt I

§ 28Abs 1 Vw

GVG als unbegründet abgewiesen. Weiters wurde beschlossen, dass die Spruchpunkte II – VII des bekämpften Bescheides behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt verwiesen wird. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 29. 7. 2019 wurde die Beschwerde zu Spruchpunkt römisch eins

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG als unbegründet abgewiesen. Weiters wurde beschlossen, dass die Spruchpunkte römisch zwei – römisch sieben des bekämpften Bescheides behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt verwiesen wird. Die Beschwerdeführerin ist armenische Staatsbürgerin und stammt aus Eriwan in Armenien. Die Mutter und der Bruder der Beschwerdeführer leben in Österreich, weitere in Armenien lebende Angehörige beziehungsweise Verwandte besitzt sie nicht. Die Schwiegermutter der Beschwerdeführerin hält sich weiterhin in Armenien auf. Die Beschwerdeführerin hält sich seit ihrer legalen Einreise im Jänner 2018 - somit seit fünf Jahren - ununterbrochen im Bundesgebiet auf. Die Beschwerdeführerin und ihre Angehörigen führen im Bundesgebiet seit fünf Jahren ein schützenswertes Privat- und Familienleben. Die Beschwerdeführerin verfügt über ein Zeugnis zur Integrationsprüfung, Niveau B1, vom

  1. Die Beschwerdeführerin ist seit Längerem aufgrund ihrer guten Deutschkenntnisse als Nachhilfelehrerin in einem LernCafe tätig. Sie wurde mit Bescheid der Karl-Franzens-Universität Graz zum Masterstudium Germanistik zugelassen, betreibt dieses jedoch nicht. Sie absolvierte den Erste-Hilfe-Grundkurs und war als freiwillige Mitarbeiterin beim Österreichischen Roten Kreuz tätig. Die Beschwerdeführerin verrichtet diverse gemeinnützige Tätigkeiten in ihrer Wohngemeinde. Da die Beschwerdeführerin an Multipler Sklerose erkrankt ist und sie vor Kurzem einen weiteren Schub erlitten hat, hat sie die von ihr angestrebte Ausbildung zur Sprachtrainerin für Personen mit Deutsch als Zweitsprache vorerst hintangestellt. Dennoch strebt sie eine solche Tätigkeit weiterhin an. Im Fall der Erteilung eines Aufenthaltstitels würde sie aufgrund ihrer guten Deutschkenntnisse weiterhin eine Lehrtätigkeit anstreben, um auch ihre finanzielle Unabhängigkeit unter Beweis zu stellen. Der Ehemann der Beschwerdeführerin ist ebenfalls gemeinnützig in der Wohngemeinde beschäftigt (was er durch eingelöste Dienstleistungsschecks belegte), absolvierte den Erste-Hilfe-Grundkurs und ist auch beim Österreichischen Roten Kreuz ehrenamtlich tätig. Die Tochter der Beschwerdeführerin besucht die
  2. Klasse einer Handelsakademie. Sie absolvierte bereits im Rahmen des verpflichtenden Praktikums eine Sekretariatsarbeit im Büro des Bürgermeisters der Wohngemeinde. Daneben ist sie Schülerin in einer Musikschule, wo ihr Klavierunterricht (vierhändig) erteilt wird. Nach Beendigung der Schule möchte sie Betriebswirtschaftslehre studieren. Ihr Berufswunsch wäre eine Tätigkeit als Steuerberaterin. Der Sohn der Beschwerdeführerin besucht die erste Klasse der Handelsakademie. Er absolvierte den Erste-Hilfe-Grundkurs beim Österreichischen Jugendrotkreuz und ministriert in der katholischen Kirche seiner Wohngemeinde. Die Beschwerdeführerin und ihre mit ihr im Bundesgebiet in einem Haushalt lebende Kernfamilie erhielten zahlreiche Unterstützungserklärungen und Empfehlungsschreiben österreichischer Staatsbürger. Die Beschwerdeführerin ist strafrechtlich unbescholten. Aufgrund des aufrechten Familienlebens zwischen der Beschwerdeführerin und der im Bundesgebiet befindlichen Familienangehörigen, würde eine Rückkehrentscheidung einen ungerechtfertigten Eingriff in das Privat- und Familienleben der Beschwerdeführerin darstellen.
  3. Beweiswürdigung: Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus den dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Verwaltungsakten der Beschwerdeführerin, ihrem Ehemann und ihren beiden Kindern und resultieren aus den Befragungen der Beschwerdeführerin bei der Ersteinvernahme, beim Bundesamt sowie aus der mündlichen Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht am
  4. 2022 und am
  5. Die Feststellung zur Aufenthaltsdauer der Beschwerdeführerin in Österreich ergibt sich aus der Asylantragstellung am
  6. Die Feststellung zur Zulassung zum Masterstudium Germanistik ergibt sich aus dem vorgelegten Bescheid der Karl-Franzens-Universität Graz. Dass sie in einem LernCafe als Nachhilfelehrerin Deutsch unterrichtet, sie den Erste-Hilfe-Grundkurs absolvierte, als freiwillige Mitarbeiterin beim Österreichischen Roten Kreuz tätig war und sie diverse gemeinnützige Tätigkeiten in ihrer Wohngemeinde verrichtet, ergibt sich aus den in das Verfahren eingeführten Unterlagen. Dass die Beschwerdeführerin neben ihrer Familie ein ausgeprägtes soziales Netzwerk besitzt, ist den vorgelegten Empfehlungsschreiben zu entnehmen. Die strafrechtliche Unbescholtenheit der Beschwerdeführerin ist aus dem eingeholten Strafregisterauszug zu ersehen.
  7. Rechtliche Beurteilung:

§ 6des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVw

GG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Im vorliegendem Fall ist in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen und obliegt somit in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 59Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 3

Bundesgesetz über die Einrichtung und Organisation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA-Einrichtungsgesetz - BFA-G) BGBl. I Nr. 87/2012 idgF obliegt dem Bundesamt die Vollziehung des BFA-VG (Z 1), die Vollziehung des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl.I Nr. 100 (Z 2), die Vollziehung des 7., 8. und 11. Hauptstückes des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr.100 (Z 3) und die Vollziehung des Grundversorgungsgesetzes - Bund 2005, BGBl.I Nr.100 (Z 4).

Paragraph 3, Bundesgesetz über die Einrichtung und Organisation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA-Einrichtungsgesetz - BFA-G) Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF obliegt dem Bundesamt die Vollziehung des BFA-VG (Ziffer eins,), die Vollziehung des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl.I Nr. 100 (Ziffer 2,), die Vollziehung des 7., 8. und 11. Hauptstückes des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr.100 (Ziffer 3,) und die Vollziehung des Grundversorgungsgesetzes - Bund 2005, BGBl.I Nr.100 (Ziffer 4,).

§ 7Abs.

1 Z 1 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es

§ 27Vw

GVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs.1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

§ 9Abs.1 Vw

GVG hat die Beschwerde u.a. (Z 3) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Z 4) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde zu § 27 VwGVG ausgeführt: "Der vorgeschlagene § 27 legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde (vgl. § 66 Abs. 4 AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein."Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es

Paragraph 27, VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.

Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Ziffer 3,) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Ziffer 4,) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, wurde zu Paragraph 27, VwGVG ausgeführt: "Der vorgeschlagene Paragraph 27, legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde vergleiche Paragraph 66, Absatz 4, AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein." Zu A) Spruchpunkt I.:Spruchpunkt römisch eins.: Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Bundesverwaltungsgericht

§ 28Abs. 1 Vw

GVG die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen

§ 31Abs. 1 Vw

GVG die Entscheidungen und Anordnungen des Bundesverwaltungsgerichtes durch Beschluss.Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Bundesverwaltungsgericht

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG die Entscheidungen und Anordnungen des Bundesverwaltungsgerichtes durch Beschluss. In welchen Fällen das Verfahren einzustellen ist, regelt das VwGVG nicht. Insoweit ist auf die diese Frage regelnden Vorschriften (unter Bedachtnahme auf die dazu ergangene Rechtsprechung) abzustellen (vgl. zu ausdrücklich im VwGVG angeordneten Konstellationen, in denen eine Verfahrenseinstellung vorzunehmen ist, § 16 Abs. 1 und § 43 Abs. 1 VwGVG). Bezogen auf nach dem AVG geführte Berufungsverfahren ist davon auszugehen, dass - auch ohne diesbezügliche ausdrückliche gesetzliche Anordnung - eine Verfahrenseinstellung (u.a.) dann vorzunehmen ist, wenn die Berufung rechtswirksam zurückgezogen wurde (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 66 Rz 56 mwN). Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047) hat diese Auffassung auch für das von Verwaltungsgerichten geführte Beschwerdeverfahren Platz zu greifen (vgl. Fuchs in Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren, § 28 VwGVG Anm 5; die Einstellung in Beschlussform im Fall der Zurückziehung der Beschwerde bejahend auch Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 28 VwGVG Rz 7; Schmied/Schweiger, Das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten erster Instanz, 112; Grabenwarter/Fister, Verwaltungsverfahrensrecht und Verwaltungsgerichtsbarkeit4 232; Hengstschläger/Leeb, AVG², § 13 Rz 42; Hauer, Gerichtsbarkeit des öffentlichen Rechts³ Rz 191).In welchen Fällen das Verfahren einzustellen ist, regelt das VwGVG nicht. Insoweit ist auf die diese Frage regelnden Vorschriften (unter Bedachtnahme auf die dazu ergangene Rechtsprechung) abzustellen vergleiche zu ausdrücklich im VwGVG angeordneten Konstellationen, in denen eine Verfahrenseinstellung vorzunehmen ist, Paragraph 16, Absatz eins und Paragraph 43, Absatz eins, VwGVG). Bezogen auf nach dem AVG geführte Berufungsverfahren ist davon auszugehen, dass - auch ohne diesbezügliche ausdrückliche gesetzliche Anordnung - eine Verfahrenseinstellung (u.a.) dann vorzunehmen ist, wenn die Berufung rechtswirksam zurückgezogen wurde vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 66, Rz 56 mwN). Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047) hat diese Auffassung auch für das von Verwaltungsgerichten geführte Beschwerdeverfahren Platz zu greifen vergleiche Fuchs in Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren, Paragraph 28, VwGVG Anmerkung 5; die Einstellung in Beschlussform im Fall der Zurückziehung der Beschwerde bejahend auch Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, Paragraph 28, VwGVG Rz 7; Schmied/Schweiger, Das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten erster Instanz, 112; Grabenwarter/Fister, Verwaltungsverfahrensrecht und Verwaltungsgerichtsbarkeit4 232; Hengstschläger/Leeb, AVG², Paragraph 13, Rz 42; Hauer, Gerichtsbarkeit des öffentlichen Rechts³ Rz 191). Aufgrund der in der mündlichen Verhandlung vom 6. 12. 2022 erfolgten rechtswirksamen Zurückziehung der Beschwerde hinsichtlich des Spruchpunktes I des Bescheides des Bundesamtes vom 18. 12. 2019 ist das Verfahren über die Beschwerde gegen Spruchpunkt I des gegenständlichen Bescheides mit Beschluss einzustellen.Aufgrund der in der mündlichen Verhandlung vom 6. 12. 2022 erfolgten rechtswirksamen Zurückziehung der Beschwerde hinsichtlich des Spruchpunktes römisch eins des Bescheides des Bundesamtes vom 18. 12. 2019 ist das Verfahren über die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins des gegenständlichen Bescheides mit Beschluss einzustellen., Spruchpunkt II:

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

§ 57Asyl

G 2005 nicht erteilt wird.

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt wird.

§ 57Abs. 1 Asyl

G 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:

Paragraph 57, Absatz eins, AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen: 1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet

§ 46aAbs.

1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet

Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Absatz eins a, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht,

  1. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
  2. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
  3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO, RGBl. Nr. 79 aus 1896,, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist. Die Beschwerdeführerin ist seit dem Jahr 2018 ununterbrochen im Bundesgebiet aufhältig und ihr Aufenthalt ist nicht geduldet. Sie ist nicht Zeugin oder Opfer von strafbaren Handlungen und auch kein Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 57Asyl

G 2005 liegen daher nicht vor, wobei dies weder im Verfahren noch in der Beschwerde auch nur behauptet wurde.Die Beschwerdeführerin ist seit dem Jahr 2018 ununterbrochen im Bundesgebiet aufhältig und ihr Aufenthalt ist nicht geduldet. Sie ist nicht Zeugin oder Opfer von strafbaren Handlungen und auch kein Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 57, AsylG 2005 liegen daher nicht vor, wobei dies weder im Verfahren noch in der Beschwerde auch nur behauptet wurde. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt III des angefochtenen Bescheides ist somit als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei des angefochtenen Bescheides ist somit als unbegründet abzuweisen.

§ 52Abs. 2 Z 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 Asyl

G 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (Paragraph 10, AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige. Die Beschwerdeführerin ist als armenische Staatsangehörige keine begünstigte Drittstaatsangehörige und es kommt ihr kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu, da mit der erfolgten Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz das Aufenthaltsrecht nach § 13 AsylG 2005 mit der Erlassung dieser Entscheidung endet.Die Beschwerdeführerin ist als armenische Staatsangehörige keine begünstigte Drittstaatsangehörige und es kommt ihr kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu, da mit der erfolgten Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz das Aufenthaltsrecht nach Paragraph 13, AsylG 2005 mit der Erlassung dieser Entscheidung endet.

§ 55Abs. 1 Asyl

G 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn 1. dies

§ 9Abs.

2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und 2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

§ 9Integrationsgesetz (Int

G), BGBL I Nr 68/2017 erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird. Nach § 55 Abs. 2 AsylG 2005, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen, wenn nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vorliegt.

Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn 1. dies

Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist und 2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), BGBL römisch eins Nr 68 aus 2017, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 189 aus 1955,) erreicht wird. Nach Paragraph 55, Absatz 2, AsylG 2005, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen, wenn nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, vorliegt. Wird durch eine Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

§ 61

FPG, eine Ausweisung

§ 66

FPG oder ein Aufenthaltsverbot

§ 67

FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung

§ 9Abs.

1 BFA-VG zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.Wird durch eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung

Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot

Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung

Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

§ 9Abs.

2 BFA-VG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK insbesondere zu berücksichtigen:

Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK insbesondere zu berücksichtigen:

  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
  4. der Grad der Integration,
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

§ 9Abs.

3 BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl I Nr 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre. (Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 4 Z 5, BGBl. I Nr. 56/2018)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Artikel 4, Ziffer 5,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018,)

§ 9Abs.

5 BFA-VG darf gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung

§§ 52Abs. 4 i

Vm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

Paragraph 9, Absatz 5, BFA-VG darf gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung

Paragraphen 52, Absatz 4, in Verbindung mit 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

§ 9Abs.

6 BFA-VG darf gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen

§ 53Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (St

GB), BGBl Nr 60/1974 gilt.

Paragraph 9, Absatz 6, BFA-VG darf gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 4, FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen

Paragraph 53, Absatz 3, FPG vorliegen. Paragraph 73, Strafgesetzbuch (StGB), Bundesgesetzblatt Nr 60 aus 1974, gilt.

Art. 8Abs.

1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

Art. 8Abs.

2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Artikel 8

, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

Artikel 8

, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Art. 8 Abs. 2 EMRK erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinne wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wögen als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung. Bei dieser Abwägung sind insbesondere die Dauer des Aufenthaltes, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung maßgeblich. Auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, ist bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (Vgl. VfGH vom 29.09.2007, B 1150/07-9).Artikel 8, Absatz 2, EMRK erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinne wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wögen als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung. Bei dieser Abwägung sind insbesondere die Dauer des Aufenthaltes, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung maßgeblich. Auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, ist bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (Vgl. VfGH vom 29.09.2007, B 1150/07-9). Hierbei ist neben diesen (beispielhaft angeführten) Kriterien, aber auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal etwa das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt rechtswidrig oder lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (vgl. VfGH vom 12.06.2007, B 2126/06; VfGH vom 29.09.2007, Zl. B 1150/07-9; VwGH vom 24.04.2007, 2007/18/0173; VwGH vom 15.05.2007, 2006/18/0107, und 2007/18/0226).Hierbei ist neben diesen (beispielhaft angeführten) Kriterien, aber auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal etwa das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt rechtswidrig oder lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist vergleiche VfGH vom 12.06.2007, B 2126/06; VfGH vom 29.09.2007, Zl. B 1150/07-9; VwGH vom 24.04.2007, 2007/18/0173; VwGH vom 15.05.2007, 2006/18/0107, und 2007/18/0226). Nach ständiger Rechtsprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts kommt dem öffentlichen Interesse aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSd Art 8 Abs 2 EMRK ein hoher Stellenwert zu. Der Verfassungsgerichtshof und der Verwaltungsgerichtshof haben in ihrer Judikatur ein öffentliches Interesse in dem Sinne bejaht, als eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragsstellung im Inland aufhalten durften, verhindert werden soll (VfSlg. 17.516 und VwGH vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479).Nach ständiger Rechtsprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts kommt dem öffentlichen Interesse aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSd Artikel 8, Absatz 2, EMRK ein hoher Stellenwert zu. Der Verfassungsgerichtshof und der Verwaltungsgerichtshof haben in ihrer Judikatur ein öffentliches Interesse in dem Sinne bejaht, als eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragsstellung im Inland aufhalten durften, verhindert werden soll (VfSlg. 17.516 und VwGH vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479). Der Aspekt der Bindungen zum Heimatstaat steht in direkter Beziehung zur Integration im Bundesgebiet: Je länger der Aufenthalt im Gastland, desto stärker wird der Verlust an Bindungen zum Heimatland sein. Mit der Abnahme von Bindungen zum Herkunftsstaat wird in der Regel auch der Integrationsgrad im Bundesgebiet zunehmen. Das Fehlen jeglicher Verwandter und sonstiger Bezugspersonen im Heimatland wird ebenso wie der zwischenzeitlich eingetretene Verlust der Sprache des Heimatlandes für die Frage der Zumutbarkeit einer Reintegration maßgebliche Bedeutung erlangen (Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK, ÖJZ 2007/74, 858 f.).Der Aspekt der Bindungen zum Heimatstaat steht in direkter Beziehung zur Integration im Bundesgebiet: Je länger der Aufenthalt im Gastland, desto stärker wird der Verlust an Bindungen zum Heimatland sein. Mit der Abnahme von Bindungen zum Herkunftsstaat wird in der Regel auch der Integrationsgrad im Bundesgebiet zunehmen. Das Fehlen jeglicher Verwandter und sonstiger Bezugspersonen im Heimatland wird ebenso wie der zwischenzeitlich eingetretene Verlust der Sprache des Heimatlandes für die Frage der Zumutbarkeit einer Reintegration maßgebliche Bedeutung erlangen (Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, MRK, ÖJZ 2007/74, 858 f.). Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 8 EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt.Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Artikel 8, EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Artikel 8, EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt. Vom Prüfungsumfang des Begriffs des „Familienlebens“ in Art. 8 EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern z.B. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Art. 8 EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des „Familienlebens“ in Art. 8 EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind (vgl. etwa VwGH 26.01.2006, 2002/20/0423; 08.06.2006, 2003/01/0600; 26.01.2006, 2002/20/0235, worin der Verwaltungsgerichtshof feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt).Vom Prüfungsumfang des Begriffs des „Familienlebens“ in Artikel 8, EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern z.B. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Artikel 8, EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des „Familienlebens“ in Artikel 8, EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind vergleiche etwa VwGH 26.01.2006, 2002/20/0423; 08.06.2006, 2003/01/0600; 26.01.2006, 2002/20/0235, worin der Verwaltungsgerichtshof feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt). Nach ständiger Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte entsteht ein von Art. 8 Abs. 1 EMRK geschütztes Familienleben zwischen Eltern und Kind mit dem Zeitpunkt der Geburt. Diese besonders geschützte Verbindung kann in der Folge nur unter außergewöhnlichen Umständen als aufgelöst betrachtet werden. Das Auflösen einer Hausgemeinschaft von Eltern und volljährigen Kindern alleine führt jedenfalls nicht zur Beendigung des Familienlebens im Sinn von Art. 8 Abs. 1 EMRK, solange nicht jede Bindung gelöst ist (EGMR 24.04.1996, Boughanemi, Appl 22070/93 [Z33 und 35]). Für das Bestehen eines Familienlebens zwischen Eltern und Kindern im Sinn der Rechtsprechung des EGMR kommt es also nicht darauf an, dass ein „qualifiziertes und hinreichend stark ausgeprägtes Nahverhältnis“ besteht, sondern darauf, ob jede Verbindung gelöst wurde (vgl. VfGH 12.03.2014, U 1904/2013).Nach ständiger Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte entsteht ein von Artikel 8, Absatz eins, EMRK geschütztes Familienleben zwischen Eltern und Kind mit dem Zeitpunkt der Geburt. Diese besonders geschützte Verbindung kann in der Folge nur unter außergewöhnlichen Umständen als aufgelöst betrachtet werden. Das Auflösen einer Hausgemeinschaft von Eltern und volljährigen Kindern alleine führt jedenfalls nicht zur Beendigung des Familienlebens im Sinn von Artikel 8, Absatz eins, EMRK, solange nicht jede Bindung gelöst ist (EGMR 24.04.1996, Boughanemi, Appl 22070/93 [Z33 und 35]). Für das Bestehen eines Familienlebens zwischen Eltern und Kindern im Sinn der Rechtsprechung des EGMR kommt es also nicht darauf an, dass ein „qualifiziertes und hinreichend stark ausgeprägtes Nahverhältnis“ besteht, sondern darauf, ob jede Verbindung gelöst wurde vergleiche VfGH 12.03.2014, U 1904 aus 2013,). Das bedeutet Folgendes: Die Beschwerdeführerin führt mit ihrem Ehemann und ihren beiden minderjährigen Kindern ein Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK. In dieser Zeit entwickelte die Beschwerdeführerin mit ihrer Familie ein schützenswertes Privatleben in Österreich, von welchem sich das erkennende Gericht insbesondere im Rahmen der abgehaltenen mündlichen Beschwerdeverhandlung zu überzeugen vermochte.Die Beschwerdeführerin führt mit ihrem Ehemann und ihren beiden minderjährigen Kindern ein Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK. In dieser Zeit entwickelte die Beschwerdeführerin mit ihrer Familie ein schützenswertes Privatleben in Österreich, von welchem sich das erkennende Gericht insbesondere im Rahmen der abgehaltenen mündlichen Beschwerdeverhandlung zu überzeugen vermochte. Die unbescholtene Beschwerdeführerin hält sich seit 5 Jahren in Österreich auf. Sie hat sich während ihres Aufenthaltes im österreichischen Bundesgebiet von Beginn an um eine umfassende Integration bemüht. Sie verfügt über ein Zeugnis zur Integrationsprüfung, Niveau B1, vom 13. 5. 2019 und ist seit Längerem aufgrund ihrer guten Deutschkenntnisse als Nachhilfelehrerin in einem LernCafe tätig. Sie wurde mit Bescheid der Karl-Franzens-Universität Graz zum Masterstudium Germanistik zugelassen, betreibt dieses jedoch nicht. Sie absolvierte den Erste-Hilfe-Grundkurs und war als freiwillige Mitarbeiterin beim Österreichischen Roten Kreuz tätig. Die Beschwerdeführerin verrichtet diverse gemeinnützige Tätigkeiten in ihrer Wohngemeinde. Da die Beschwerdeführerin an Multipler Sklerose erkrankt ist und sie vor Kurzem einen weiteren Schub erlitten hat, hat sie die von ihr angestrebte Ausbildung zur Sprachtrainerin für Personen mit Deutsch als Zweitsprache vorerst hintangestellt. Dennoch strebt sie eine solche Tätigkeit weiterhin an. Im Fall der Erteilung eines Aufenthaltstitels würde sie aufgrund ihrer guten Deutschkenntnisse weiterhin eine Lehrtätigkeit anstreben, um auch ihre finanzielle Unabhängigkeit unter Beweis zu stellen. Die Beschwerdeführerin unterhält intensiv und regelmäßig gepflegte freundschaftliche Beziehungen zu österreichischen Staatsbürgern und Staatsbürgerinnen. Neben ihren guten sprachlichen Fähigkeiten hinterließ die Beschwerdeführerin zudem einen überaus positiven und engagierten Eindruck. Auch hat die Beschwerdeführerin ein intensives soziales Netzwerk geknüpft, wie aus den vorgelegten Empfehlungsschreiben zu ersehen ist. Aus diesen geht hervor, dass sich die Beschwerdeführerin besonderer Beliebtheit erfreut und sich sehr gut in die lokale Gesellschaft integriert hat. Das bedeutet, dass es der Beschwerdeführerin in besonderer Weise gelungen ist, sich in die österreichische Gesellschaft zu integrieren. Die Bindung der Beschwerdeführerin an ihren Herkunftsstaat ist wegen der langen Verweildauer in Österreich sehr abgeschwächt. Berücksichtigt man all diese Aspekte, so überwiegen – wenngleich immer noch Bindungen in sehr abgeschwächter Form an das Heimatland bestehen - im Rahmen einer Gesamtbetrachtung im gegenwärtigen Entscheidungszeitpunkt die aus den erwähnten Umständen in ihrer Gesamtheit erwachsenden privaten und familiären Interessen der Beschwerdeführerin am Verbleib im österreichischen Bundesgebiet und an der Fortführung ihres bestehenden Familien- und Privatlebens in Österreich die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung zugunsten eines geordneten Fremdenwesens. Eine Rückkehrentscheidung gegen die Beschwerdeführerin würde sich daher zum maßgeblichen aktuellen Entscheidungszeitpunkt als unverhältnismäßig im Sinne von Art. 8 Abs. 2 EMRK erweisen.Berücksichtigt man all diese Aspekte, so überwiegen – wenngleich immer noch Bindungen in sehr abgeschwächter Form an das Heimatland bestehen - im Rahmen einer Gesamtbetrachtung im gegenwärtigen Entscheidungszeitpunkt die aus den erwähnten Umständen in ihrer Gesamtheit erwachsenden privaten und familiären Interessen der Beschwerdeführerin am Verbleib im österreichischen Bundesgebiet und an der Fortführung ihres bestehenden Familien- und Privatlebens in Österreich die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung zugunsten eines geordneten Fremdenwesens. Eine Rückkehrentscheidung gegen die Beschwerdeführerin würde sich daher zum maßgeblichen aktuellen Entscheidungszeitpunkt als unverhältnismäßig im Sinne von Artikel 8, Absatz 2, EMRK erweisen. Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass die drohende Verletzung des Privatlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend, sondern auf Dauer sind. Es war daher

§ 9Abs.

3 BFA-VG auszusprechen, dass die Rückkehrentscheidung gegen die Beschwerdeführerin auf Dauer unzulässig ist, sodass ihr

§ 58Abs. 3 Asyl

G ein Aufenthaltstitel

§ 55Asyl

G zu erteilen ist. Da ein solcher zu erteilen ist, liegen die Voraussetzungen für die Anordnung einer Rückkehrentscheidung

§ 10Asyl

G, § 52 FPG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Armenien nicht mehr vor; die Spruchpunkte IV und V des angefochtenen Bescheides sind zu beheben.Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass die drohende Verletzung des Privatlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend, sondern auf Dauer sind. Es war daher

Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG auszusprechen, dass die Rückkehrentscheidung gegen die Beschwerdeführerin auf Dauer unzulässig ist, sodass ihr

Paragraph 58, Absatz 3, AsylG ein Aufenthaltstitel

Paragraph 55, AsylG zu erteilen ist. Da ein solcher zu erteilen ist, liegen die Voraussetzungen für die Anordnung einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 10, AsylG, Paragraph 52, FPG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Armenien nicht mehr vor; die Spruchpunkte römisch vier und römisch fünf des angefochtenen Bescheides sind zu beheben. Aufenthaltstitel § 55 AsylG iVm der IntegrationsvereinbarungAufenthaltstitel Paragraph 55, AsylG in Verbindung mit der Integrationsvereinbarung § 55 AsylGParagraph 55, AsylG

(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn1. dies

§ 9Abs.

2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

§ 9Integrationsgesetz (Int

G), BGBl. I Nr. 68/2017, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955) erreicht wird.

(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn, 1. dies

Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist und, 2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,) erreicht wird.

(2)Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.
(2)Liegt nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen. Die genannte Bestimmung hat auszugsweise folgenden Wortlaut: „Modul 1 der Integrationsvereinbarung § 9.
(1)Drittstaatsangehörige (§ 2 Abs. 1 Z 6 NAG) sind mit erstmaliger Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 8Abs.

1 Z 1, 2, 4, 5, 6, 8, 9 oder 10 NAG zur Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung verpflichtet. Diese Pflicht ist dem Drittstaatsangehörigen nachweislich zur Kenntnis zu bringen.Paragraph 9,

(1)Drittstaatsangehörige (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 6, NAG) sind mit erstmaliger Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, 2, 4, 5, 6, 8, 9, oder 10 NAG zur Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung verpflichtet. Diese Pflicht ist dem Drittstaatsangehörigen nachweislich zur Kenntnis zu bringen.

(2)
(2a)
(3)
(4)Das Modul 1 der Integrationsvereinbarung ist erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige1. einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung

§ 11vorlegt,

(4)Das Modul 1 der Integrationsvereinbarung ist erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige, 1. einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung

Paragraph 11, vorlegt, (Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art. III Z 15, BGBl. I Nr. 41/2019)

  1. über einen Schulabschluss verfügt, der der allgemeinen Universitätsreife im Sinne des § 64 Abs. 1 Universitätsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 120/2002, oder einem Abschluss einer berufsbildenden mittleren Schule entspricht,
  2. einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte“

§ 41Abs.

1 oder 2 NAG besitzt oder5. als Inhaber eines Aufenthaltstitels „Niederlassungsbewilligung – Künstler“

§ 43aNAG eine künstlerische Tätigkeit in einer der unter § 2 Abs.

1 Z 1 bis 3 Kunstförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 146/1988, genannten Kunstsparte ausübt; bei Zweifeln über das Vorliegen einer solchen Tätigkeit ist eine diesbezügliche Stellungnahme des zuständigen Bundesministers einzuholen.Anmerkung, Ziffer 2, aufgehoben durch Artikel römisch drei, Ziffer 15,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 41 aus 2019,),

  1. über einen Schulabschluss verfügt, der der allgemeinen Universitätsreife im Sinne des Paragraph 64, Absatz eins, Universitätsgesetz 2002, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002,, oder einem Abschluss einer berufsbildenden mittleren Schule entspricht,,
  2. einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte“

Paragraph 41, Absatz eins, oder 2 NAG besitzt oder, 5. als Inhaber eines Aufenthaltstitels „Niederlassungsbewilligung – Künstler“

Paragraph 43 a, NAG eine künstlerische Tätigkeit in einer der unter Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 Kunstförderungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 146 aus 1988,, genannten Kunstsparte ausübt; bei Zweifeln über das Vorliegen einer solchen Tätigkeit ist eine diesbezügliche Stellungnahme des zuständigen Bundesministers einzuholen. Die Erfüllung des Moduls 2 (§ 10) beinhaltet das Modul 1.Die Erfüllung des Moduls 2 (Paragraph 10,) beinhaltet das Modul 1.

(5)-
(7)…“ Der erste Absatz des § 64 Universitätsgesetz 2002 betreffend „Allgemeine Universitätsreife“ lautet:Der erste Absatz des Paragraph 64, Universitätsgesetz 2002 betreffend „Allgemeine Universitätsreife“ lautet: „Die allgemeine Universitätsreife ist durch eine der folgenden Urkunden nachzuweisen:
  1. ein österreichisches Reifeprüfungszeugnis (einschließlich eines Zeugnisses über die Berufsreifeprüfung) oder ein österreichisches Reife- und Diplomprüfungszeugnis oder ein nach schulrechtlichen Vorschriften nostrifiziertes Reifeprüfungszeugnis,
  2. ein anderes österreichisches Zeugnis über die Zuerkennung der Studienberechtigung für eine bestimme Studienrichtungsgruppe an einer Universität, Pädagogischen Hochschule oder Fachhochschule;
  3. ein ausländisches Zeugnis, das einem dieser österreichischen Zeugnisse auf Grund einer völkerrechtlichen Vereinbarung oder auf Grund der Entscheidung des Rektorats im Einzelfall gleichwertig ist;
  4. eine Urkunde über den Abschluss eines mindestens dreijährigen Studiums an einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung;
  5. in den künstlerischen Studien die Bestätigung über die positiv beurteilte Zulassungsprüfung;
  6. ein nach den Bestimmungen der „International Baccalaureate Organization“ erworbenes „IB Diploma“;
  7. ein Europäisches Abiturzeugnis

Art. 5Abs.

2 der Vereinbarung über die Satzung der Europäischen Schulen, BGBl. III Nr. 173/2005.“„Die allgemeine Universitätsreife ist durch eine der folgenden Urkunden nachzuweisen:,

  1. ein österreichisches Reifeprüfungszeugnis (einschließlich eines Zeugnisses über die Berufsreifeprüfung) oder ein österreichisches Reife- und Diplomprüfungszeugnis oder ein nach schulrechtlichen Vorschriften nostrifiziertes Reifeprüfungszeugnis,,
  2. ein anderes österreichisches Zeugnis über die Zuerkennung der Studienberechtigung für eine bestimme Studienrichtungsgruppe an einer Universität, Pädagogischen Hochschule oder Fachhochschule;,
  3. ein ausländisches Zeugnis, das einem dieser österreichischen Zeugnisse auf Grund einer völkerrechtlichen Vereinbarung oder auf Grund der Entscheidung des Rektorats im Einzelfall gleichwertig ist;,
  4. eine Urkunde über den Abschluss eines mindestens dreijährigen Studiums an einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung;,
  5. in den künstlerischen Studien die Bestätigung über die positiv beurteilte Zulassungsprüfung;,
  6. ein nach den Bestimmungen der „International Baccalaureate Organization“ erworbenes „IB Diploma“;,
  7. ein Europäisches Abiturzeugnis

Artikel 5

, Absatz 2, der Vereinbarung über die Satzung der Europäischen Schulen, Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 173 aus 2005,.“ Der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung" unterscheidet sich von der "Aufenthaltsberechtigung plus"

§ 54Abs. 1 Asyl

G 2005 nur in Bezug auf die Berechtigung zur Ausübung von Erwerbstätigkeiten, und zwar dahin, dass die "Aufenthaltsberechtigung" insoweit weniger Rechte einräumt. Statt wie bei der "Aufenthaltsberechtigung plus", die einen unbeschränkten Zugang zum Arbeitsmarkt iSd § 17 AuslBG vermittelt, besteht nämlich für die Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit das Erfordernis einer Berechtigung nach dem AuslBG.Der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung" unterscheidet sich von der "Aufenthaltsberechtigung plus"

Paragraph 54, Absatz eins, AsylG 2005 nur in Bezug auf die Berechtigung zur Ausübung von Erwerbstätigkeiten, und zwar dahin, dass die "Aufenthaltsberechtigung" insoweit weniger Rechte einräumt. Statt wie bei der "Aufenthaltsberechtigung plus", die einen unbeschränkten Zugang zum Arbeitsmarkt iSd Paragraph 17, AuslBG vermittelt, besteht nämlich für die Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit das Erfordernis einer Berechtigung nach dem AuslBG. In seinem Erkenntnis vom 04.08.2016, Ra 2016/21/0203, betonte der Verwaltungsgerichtshof, dass hinsichtlich der Beurteilung der Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung

§ 14a

NAG (nunmehr §§ 9 ff Integrationsgesetz) eine formalistische Sichtweise anzuwenden sei und die Vorlage eines der in § 9 der Integrationsvereinbarungs-Verordnung (aF) aufgezählten Zertifikate nicht im Rahmen der freien Beweiswürdigung ersetzt werden könne.In seinem Erkenntnis vom 04.08.2016, Ra 2016/21/0203, betonte der Verwaltungsgerichtshof, dass hinsichtlich der Beurteilung der Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung

Paragraph 14 a, NAG (nunmehr Paragraphen 9, ff Integrationsgesetz) eine formalistische Sichtweise anzuwenden sei und die Vorlage eines der in Paragraph 9, der Integrationsvereinbarungs-Verordnung (aF) aufgezählten Zertifikate nicht im Rahmen der freien Beweiswürdigung ersetzt werden könne. Die Beschwerdeführerin absolvierte die Integrationsprüfung, Niveau B1. Somit sind die Voraussetzungen für den Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus“ gegeben. Das Bundesverwaltungsgericht erteilt daher der Beschwerdeführerin aus diesem Grund mit konstitutiver Wirkung den Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus"

§ 55Abs. 1 Z 2 Asyl

G 2005 für die Dauer von zwölf Monaten (§ 54 Abs. 2 Asylgesetz 2005). Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat der Beschwerdeführerin diesen Aufenthaltstitel in Kartenform auszustellen.Das Bundesverwaltungsgericht erteilt daher der Beschwerdeführerin aus diesem Grund mit konstitutiver Wirkung den Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus"

Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 für die Dauer von zwölf Monaten (Paragraph 54, Absatz 2, Asylgesetz 2005). Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat der Beschwerdeführerin diesen Aufenthaltstitel in Kartenform auszustellen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Wie der oben dargelegten rechtlichen Beurteilung zu entnehmen ist, warf die Tatsachenlastigkeit des gegenständlichen Falles keine Auslegungsprobleme der anzuwendenden Normen auf, schon gar nicht waren - vor dem Hintergrund der bereits bestehenden Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes - Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen. Die Revision war daher nicht zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W119.2211816.3.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.