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{'item': 'W140 2266070-1'}

Obsah (20)§ 22a§ 35§ 15§ 3§ 8§ 57§ 10§ 52§ 46§ 53§ 18§ 55§ 76§ 27§ 9Art. 130§ 13§ 67§§ 52a§ 77

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum27.01.2023 GeschäftszahlW140 2266070-1 Spruch, W140 2266070-1/12E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richt

§ 22aAbs. 1 BFA-VG idg

F iVm § 76 Abs. 2 Z 2 FPG idgF als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird

Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG idgF in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG idgF als unbegründet abgewiesen. II.

§ 22aAbs. 3 BFA-VG idg

F iVm § 76 Abs. 2 Z 2 FPG idgF iVm § 76 Abs. 3 Z 1, Z 3 und Z 9 FPG idgF wird festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen.römisch zwei.

Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG idgF in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG idgF in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins,, Ziffer 3 und Ziffer 9, FPG idgF wird festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen. III. Der Beschwerdeführer hat

§ 35Vw

GVG dem Bund (Bundesminister für Inneres) den Verfahrensaufwand in Höhe von 426,20 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch drei. Der Beschwerdeführer hat

Paragraph 35, VwGVG dem Bund (Bundesminister für Inneres) den Verfahrensaufwand in Höhe von 426,20 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. IV. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Ersatz der Eingabegebühr in der Höhe von € 30,-- Euro wird abgewiesen.römisch vier. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Ersatz der Eingabegebühr in der Höhe von € 30,-- Euro wird abgewiesen. B) Die Revision ist gem. Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gem. Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang Der Beschwerdeführer (BF) stellte nach rechtswidriger Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 21.08.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz. Der BF wurde am 23.08.2022 in der Polizeiinspektion XXXX erstbefragt.Der Beschwerdeführer (BF) stellte nach rechtswidriger Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 21.08.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz. Der BF wurde am 23.08.2022 in der Polizeiinspektion römisch 40 erstbefragt. Der BF befand sich von 24.08.2022 bis 08.09.2022 in einem Quartier der Grundversorgung in XXXX . Seit 08.09.2022 war der BF unbekannten Aufenthaltes. Am 08.09.2022 entzog sich der BF dem Asylverfahren durch Untertauchen. Der BF war in weiterer Folge unbekannten Aufenthaltes und verfügte über keine behördliche Meldung im Bundesgebiet. Der BF verletzte seine Mitwirkungspflichten

§ 15Asyl

G 2005.Der BF befand sich von 24.08.2022 bis 08.09.2022 in einem Quartier der Grundversorgung in römisch 40 . Seit 08.09.2022 war der BF unbekannten Aufenthaltes. Am 08.09.2022 entzog sich der BF dem Asylverfahren durch Untertauchen. Der BF war in weiterer Folge unbekannten Aufenthaltes und verfügte über keine behördliche Meldung im Bundesgebiet. Der BF verletzte seine Mitwirkungspflichten

Paragraph 15, AsylG 2005. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA), Regionaldirektion XXXX , vom 16.09.2022 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 21.08.2022 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 3Absatz 1 i

Vm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, abgewiesen (Spruchpunkt I).

§ 8Absatz 1 i

Vm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Indien abgewiesen (Spruchpunkt II). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF

§ 57Asyl

G nicht erteilt (Spruchpunkt III).

§ 10Absatz 1 Ziffer 3 Asyl

G iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung

§ 52Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr 100/2005 (FPG) idg

F, erlassen (Spruchpunkt IV). Es wurde

§ 52

Absatz 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF

§ 46

FPG nach Indien zulässig ist (Spruchpunkt V).

§ 53Absatz 1 i

Vm Absatz 2 Ziffer 6 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. Nr. 100/2005 (FPG) idgF, wurde gegen den BF ein auf die Dauer von 3 Jahr/Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VI). Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über den Antrag des BF auf internationalen Schutz wurde

§ 18Absatz 1 Ziffer 4 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. Nr. 87/2012, (BFA-VG) idg

F, die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VII).

§ 55

Absatz 1a FPG besteht keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt VIII). Die Zustellung des Bescheides erfolgte durch Hinterlegung im Akt, da der BF über keine behördliche Meldung im Bundesgebiet verfügte und der Aufenthalt des BF der Behörde nicht bekannt war. Die Entscheidung erwuchs in weiterer Folge in Rechtskraft.Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA), Regionaldirektion römisch 40 , vom 16.09.2022 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 21.08.2022 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins).

Paragraph 8, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Indien abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF

Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei).

Paragraph 10, Absatz 1 Ziffer 3 AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG) idgF, wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 100 aus 2005, (FPG) idgF, erlassen (Spruchpunkt römisch vier). Es wurde

Paragraph 52, Absatz 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF

Paragraph 46, FPG nach Indien zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf).

Paragraph 53, Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Ziffer 6 Fremdenpolizeigesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF, wurde gegen den BF ein auf die Dauer von 3 Jahr/Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sechs). Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über den Antrag des BF auf internationalen Schutz wurde

Paragraph 18, Absatz 1 Ziffer 4 BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 87 aus 2012,, (BFA-VG) idgF, die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch sieben).

Paragraph 55, Absatz 1a FPG besteht keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt römisch acht). Die Zustellung des Bescheides erfolgte durch Hinterlegung im Akt, da der BF über keine behördliche Meldung im Bundesgebiet verfügte und der Aufenthalt des BF der Behörde nicht bekannt war. Die Entscheidung erwuchs in weiterer Folge in Rechtskraft. Aufgrund des unbekannten Aufenthaltes wurde durch die Regionaldirektion XXXX am 24.10.2022 ein Festnahmeauftrag erlassen.Aufgrund des unbekannten Aufenthaltes wurde durch die Regionaldirektion römisch 40 am 24.10.2022 ein Festnahmeauftrag erlassen. Am 02.01.2023 wurde der BF durch Beamte der Landespolizeidirektion Wien im Zuge einer Streife in XXXX wahrgenommen. Die Polizeibeamten wurden auf zwei Personen aufmerksam, welche den XXXX , kommend aus der XXXX , überqueren und Richtung stadteinwärts weitergehen wollten.Am 02.01.2023 wurde der BF durch Beamte der Landespolizeidirektion Wien im Zuge einer Streife in römisch 40 wahrgenommen. Die Polizeibeamten wurden auf zwei Personen aufmerksam, welche den römisch 40 , kommend aus der römisch 40 , überqueren und Richtung stadteinwärts weitergehen wollten. Als diese beiden Personen den Streifenwagen erblickten, drehten sie sich plötzlich um und entfernten sich schnellen Schrittes in Richtung stadtauswärts. Der BF war einer dieser beiden Personen. Der BF wurde in weiterer Folge aufgrund des Festnahmeauftrages festgenommen und in das Polizeianhaltezentrum XXXX eingeliefert. Als diese beiden Personen den Streifenwagen erblickten, drehten sie sich plötzlich um und entfernten sich schnellen Schrittes in Richtung stadtauswärts. Der BF war einer dieser beiden Personen. Der BF wurde in weiterer Folge aufgrund des Festnahmeauftrages festgenommen und in das Polizeianhaltezentrum römisch 40 eingeliefert. Am 03.01.2023 erfolgte die niederschriftliche Einvernahme des BF durch das BFA, Regionaldirektion Wien. Diese Einvernahme gestaltete u. a. sich wie folgt: „(…) Mir wird vorgehalten, dass ich am 21.08.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz im Österreichischen Bundesgebiet gestellt habe. Am 23.08.2022 erfolgte meine Erstbefragung in der Polizeiinspektion XXXX .Am 23.08.2022 erfolgte meine Erstbefragung in der Polizeiinspektion römisch 40 . Am 08.09.2022 wurde ich wegen ungerechtfertigter Abwesenheit von der Grundversorgung abgemeldet. Ich war unbekannten Aufenthalts und verfüge bis dato über keine behördliche Meldung im Bundesgebiet. Mein Antrag auf internationalen Schutz vom 21.08.2022 wurde mit Bescheid der Regionaldirektion XXXX vom 16.09.2022 abgewiesen, verbunden mit einer Rückkehrentscheidung und einem Einreiseverbot für die Dauer von drei Jahren.Mein Antrag auf internationalen Schutz vom 21.08.2022 wurde mit Bescheid der Regionaldirektion römisch 40 vom 16.09.2022 abgewiesen, verbunden mit einer Rückkehrentscheidung und einem Einreiseverbot für die Dauer von drei Jahren. Es wurde festgestellt, dass meine Abschiebung nach Indien zulässig ist. Die Zustellung des Asyl-Bescheides erfolgte durch Hinterlegung im Akt, da ich über keine behördliche Meldung im Bundesgebiet verfügt habe und mein Aufenthalt der Behörde nicht bekannt war. Die Entscheidung ist am 22.10.2022 in Rechtskraft erwachsen. Aufgrund meines unbekannten Aufenthalts wurde durch die Regionaldirektion XXXX , am 24.10.2022 ein Festnahmeauftrag erlassen.Aufgrund meines unbekannten Aufenthalts wurde durch die Regionaldirektion römisch 40 , am 24.10.2022 ein Festnahmeauftrag erlassen. Am 02.01.2023 wurde ich durch Beamte der Landespolizeidirektion Wien im Zuge einer Streife in XXXX , wahrgenommen. Die Polizeibeamten wurden auf zwei Personen aufmerksam, welche den XXXX , kommend aus der XXXX , überqueren und Richtung stadteinwärts weitergehen wollten.Am 02.01.2023 wurde ich durch Beamte der Landespolizeidirektion Wien im Zuge einer Streife in römisch 40 , wahrgenommen. Die Polizeibeamten wurden auf zwei Personen aufmerksam, welche den römisch 40 , kommend aus der römisch 40 , überqueren und Richtung stadteinwärts weitergehen wollten. Als diese beiden Personen den Streifenwagen erblickten, drehten sie sich plötzlich um und entfernten sich schnellen Schrittes in Richtung stadtauswärts. Eine dieser beiden Personen war ich. Meine Überprüfung ergab einen aufrechten Festnahmeauftrag. Meine Asylkarte wurde mir abgenommen. Ich wurde festgenommen, zur Anzeige gebracht und in das Polizeianhaltezentrum XXXX eingeliefert.Ich wurde festgenommen, zur Anzeige gebracht und in das Polizeianhaltezentrum römisch 40 eingeliefert. Gegen mich besteht eine durchsetzbare und rechtskräftige Ausreiseentscheidung. Ich bin zur Ausreise verpflichtet und halte mich unrechtmäßig im Österreichischen Bundesgebiet auf. Ich verfüge über kein gültiges Reisedokument. Vor meiner Festnahme war ich untergetaucht und damit für die Behörde nicht greifbar. Lediglich durch Zufall konnte ich gestern festgenommen werden. Meine Identität ist ungeklärt. Heute habe ich die erforderlichen Formblätter für meine zuständige Vertretungsbehörde auszufüllen, zwecks Feststellung meiner Identität und Ausstellung eines Passersatzdokuments. Ich gebe zum Vorhalt an, dass ich alles verstanden habe. Es ist richtig, dass ich einen Asylantrag gestellt habe. Kann ich hier nicht einfach weg und selber nach Indien ausreisen? Der Grund, warum ich aus XXXX weg bin, obwohl ich einen Asylantrag gestellt habe, ist der, dass „man“ mir gesagt hat, dass ich das Lager verlassen soll.Der Grund, warum ich aus römisch 40 weg bin, obwohl ich einen Asylantrag gestellt habe, ist der, dass „man“ mir gesagt hat, dass ich das Lager verlassen soll. Auf die Frage, wer „man“ ist, gebe ich an, dass mir das die anderen Inder gesagt haben, die dort gewohnt haben. Nach Verlassen des Lagers habe ich mich im XXXX aufgehalten. Ich habe nicht ständig im Tempel gewohnt, sondern halt draußen in der Natur.Nach Verlassen des Lagers habe ich mich im römisch 40 aufgehalten. Ich habe nicht ständig im Tempel gewohnt, sondern halt draußen in der Natur. Im Tempel habe ich Essen bekommen. Seit zwei Tagen wohne ich bei einem Freund, dort wollte ich mich auch anmelden. Die Adresse des Freundes weiß ich nicht. Über den Freund kann ich keine Angaben machen. Zur Frage, welchen Schlüsselbund ich bei mir habe, gebe ich an, dass mir dieser Freund im XXXX eine Jacke gegeben hat, in dieser waren diese Schlüssel. Ich weiß aber nicht, was das für Schlüssel sind, welche Tür sie aufsperren.Zur Frage, welchen Schlüsselbund ich bei mir habe, gebe ich an, dass mir dieser Freund im römisch 40 eine Jacke gegeben hat, in dieser waren diese Schlüssel. Ich weiß aber nicht, was das für Schlüssel sind, welche Tür sie aufsperren. Die Jacke gehört mir ja nicht und auch nicht die Schlüssel. Ich korrigiere, dass ich nicht die letzten beiden Tage bei diesem Freund gewohnt habe, sondern die ersten beiden Tage nach Verlassen des Lagers XXXX .Ich korrigiere, dass ich nicht die letzten beiden Tage bei diesem Freund gewohnt habe, sondern die ersten beiden Tage nach Verlassen des Lagers römisch 40 . Meinen Lebensunterhalt in Österreich bestreite ich dadurch, dass ich vor ca. 1 Monat Geld aus Indien bekommen habe, ca. 20.000 Indische Rubien (ca. € 200,-- bis € 250,--). Das Geld hat mir mein Vater geschickt. Er hat mir das Geld über einen Bekannten, den ich im XXXX getroffen habe, zukommen lassen.Meinen Lebensunterhalt in Österreich bestreite ich dadurch, dass ich vor ca. 1 Monat Geld aus Indien bekommen habe, ca. 20.000 Indische Rubien (ca. € 200,-- bis € 250,--). Das Geld hat mir mein Vater geschickt. Er hat mir das Geld über einen Bekannten, den ich im römisch 40 getroffen habe, zukommen lassen. Ca. € 50, -- habe ich noch. Und jetzt dann wollte ich hier arbeiten gehen. Ich wollte mich als Zeitungszusteller melden. Ich habe weder Vermögen noch Erspartes. Ich habe keine Beschäftigungsbewilligung. Ich habe ja noch nicht angefangen zu arbeiten. Ich habe keine E-Card. In Österreich habe ich keine Angehörigen. In Portugal habe ich zwei Cousins, mütterlicherseits. Sonst habe ich keine Angehörigen im EU-Raum. Ich bin hier vorwiegend mit Indern zusammen. Österreichische Bekannte habe ich keine. Die deutsche Sprache kann ich nicht. Ich spreche nur Hindi und Punjabi. Ich bin ledig und habe keine Sorgepflichten. Ich habe in Indien 8 Jahre Schule besucht und abgeschlossen. Danach habe ich nur in der Familieneigenen Landwirtschaft gearbeitet. Eine Berufsausbildung habe ich nicht. Meine Familie lebt in Indien. Das sind meine Eltern, ein Bruder und eine Schwester. Die Schwester ist verheiratet und hat eine eigene Familie. Der Bruder ist auch verheiratet und wohnt in meinem Heimatort mit der eigenen Familie. Die Eltern leben im Elternhaus, wo auch ich mit ihnen zusammengewohnt habe. Ich habe regelmäßig Kontakt mit meiner Schwester, über Telefon, und hin und wieder auch mit meinem Bruder. Mit den Eltern habe ich auch Kontakt Also habe ich mit der ganzen Familie Kontakt. Sonstige Verwandte leben alle in Indien, abgesehen von diesen zwei Cousins in Portugal. Ich habe Indien im Jahr 2022, vor ca. 6 Monaten war das, verlassen, das genaue Datum weiß ich nicht mehr. Bevor ich hergekommen bin, habe ich zwei Monate in Dubai gewohnt. Eigentlich wollte ich von Anfang an nach Portugal fahren, aber der Schlepper hat meine Reise über Österreich organisiert. Auf dem Passamt XXXX wurde mir vor ca. 3 Jahren, 2019, ein Reisepass ausgestellt, gültig für 10 Jahre. Der Pass ist beim Schlepper, in Serbien, geblieben.Auf dem Passamt römisch 40 wurde mir vor ca. 3 Jahren, 2019, ein Reisepass ausgestellt, gültig für 10 Jahre. Der Pass ist beim Schlepper, in Serbien, geblieben. Der Grund, warum ich hier noch nie auf der Botschaft war, ist der, dass man mir gesagt hat, dass ich Gebühren zahlen muss und ich habe nicht genug Geld hier gehabt. Also ich war noch nie auf der Indischen Botschaft. Ich habe auch kein anderes Ausweisdokument. Auf die Frage, was ich mir vorgestellt habe, als Fremder, dessen Asylverfahren rechtskräftig negativ abgeschlossen ist, der ein Einreiseverbot hat, der sich Geld aus der Heimat schicken lassen muss, die deutsche Sprache nicht kann und kein Ausweis-Dokument hat, gebe ich an, dass ich nach Portugal fahren möchte. Ich habe mit meinem Cousin in Portugal darüber gesprochen, der hat gesagt, ich kann jederzeit zu ihm kommen. Ich wollte hier jetzt ein paar Tage arbeiten, um meine Reise nach Portugal zu organisieren. Auf die Frage, ob ich das ohne Reisepass plane, gebe ich an, dass ich keinen Reisepass habe. Ich verlasse Österreich.(…) Mir wird vorgehalten, dass ich hier einen unbegründeten Asylantrag gestellt habe. Ich konnte keine Verfolgung glaubhaft machen. Hier bin ich während meines anhängigen Asylverfahrens untergetaucht, was auf sehr mäßiges Interesse meinerseits auf den Ausgang des Verfahren schließen lässt. Ich sollte mir einmal darüber im Klaren sein und es auch akzeptieren, dass ich mich in Österreich als undokumentierter Fremder unrechtmäßig aufhalte und dass dieser Zustand so nicht bleiben kann. Ich habe mich bis heute aus Eigenem nie darum bemüht, dass ich mir einen Reisepass beschaffe und meiner Ausreiseverpflichtung nachkomme. Im Anschluss an diese Niederschrift wird

§ 76Abs. 2 Z 2 FPG i

Vm § 57 Abs. 1 AVG über mich die Schubhaft, zum Zwecke der Sicherung meiner Abschiebung nach Indien, verhängt wird. Im Anschluss an diese Niederschrift wird

Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG über mich die Schubhaft, zum Zwecke der Sicherung meiner Abschiebung nach Indien, verhängt wird. Ich habe einen Rechtsanspruch auf eine Rechtsberatung. Zusammen mit dem Bescheid wird mir heute das Formblatt „Information - Rechtsberatung“ ausgefolgt. Am 12.01.2023 befindet sich eine Delegation der Botschaft der Republik Indien im Haus. Ich werde diesen Vertretern für ein Interview, zwecks Feststellung meiner Identität und Ausstellung eines Passersatzdokuments, vorgeführt. Ich kann mich auch an die BBU wenden, deren Mitarbeiter täglich im Haus sind, damit sie mich bei der Beschaffung eines Passersatzdokuments und Organisation meiner Rückkehr nach Indien unterstützen. Unabhängig davon ist am 12.01.2023 dieses Interview aber erforderlich. Meine Asylkarte verbleibt bei der Behörde, weil ich nicht mehr berechtigt bin, diese mit mir zu führen. Ich gebe dazu an, dass ich alles verstanden habe. Das heißt, dass ich jetzt hierbleiben muss. (…)“ Mit Mandatsbescheid des BFA, Regionaldirektion Wien, vom 03.01.2023 wurde über den BF

§ 76Abs. 2 Z 2 FPG i

Vm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Der Mandatsbescheid wurde dem BF am 03.01.2023 - um 14:05 Uhr - zugestellt. Der BF befindet sich seit 03.01.2023 in Schubhaft.Mit Mandatsbescheid des BFA, Regionaldirektion Wien, vom 03.01.2023 wurde über den BF

Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Der Mandatsbescheid wurde dem BF am 03.01.2023 - um 14:05 Uhr - zugestellt. Der BF befindet sich seit 03.01.2023 in Schubhaft. Der BF verfügt über kein gültiges Reisedokument. Die Identität des BF steht nicht fest. Am 24.01.2023 erhob der BF durch seine Vertretung Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid und die Anhaltung in Schubhaft und führte im Wesentlichen aus, dass beim BF keine Fluchtgefahr vorliege. Da im gegenständlichen Fall die grundlegenden Voraussetzungen für eine Schubhaftverhängung nicht vorliegen würden, die Behörde sich gravierende Begründungsmängel zuschreiben müsse sowie in eventu die Voraussetzungen für die Verhängung eines gelinderen Mittels vorgelegen wären, sei der gegenständliche Bescheid sowie die weitere Anhaltung in Schubhaft als rechtswidrig zu qualifizieren. Die Behörde hätte über den BF mit gegenständlichem Bescheid Schubhaft verhängt, ohne sich zuvor mit der tatsächlichen Durchführbarkeit einer Abschiebung sowie potenzieller Wohnmöglichkeiten des BF auseinanderzusetzen. Weiters sei die Befragung äußerst kurz. Im gegenständlichen Fall vermöge die behördliche Entscheidung die konkret verhängte Schubhaft nicht zu tragen, da eine konkrete Fluchtgefahr im Falle des BF nicht objektivierbar sei. Der gegenständliche Mandatsbescheid weise erhebliche Begründungsmängel auf. Bei einer detaillierten Einzelfallprüfung ergebe sich außerdem, dass keine Fluchtgefahr vorliege. Der Bescheid sei mangelhaft, die wesentlichen Mängel bewirkten die Rechtswidrigkeit des Bescheides. Die Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft würden ebenso nicht vorliegen. Weiters sei der Sicherungszweck der Schubhaft (Abschiebung) mangels HRZ nicht erreichbar. Im angefochtenen Bescheid finde sich keine Auseinandersetzung mit der voraussichtlichen Dauer des HRZ-Verfahrens und ob dieses innerhalb der höchstzulässigen Schubhaftdauer abgeschlossen werden könne. Selbst bei Vorliegen einer Fluchtgefahr -welche der BF ausdrücklich in Abrede stelle - sei die Schubhaft nur bei Vorliegen von Verhältnismäßigkeit zulässig und nur, wenn gelindere Mittel nicht zur Zweckerreichung geeignet wären. Gelindere Mittel wären zur Erfüllung des angenommenen Sicherungszweckes jedenfalls ausreichend gewesen. Durch die mangelnde Prüfung der gelinderen Mittel erweise sich die Schubhaft als unverhältnismäßig und der angefochtene Bescheid als rechtswidrig. Beantragt wurde die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung, den angefochtenen Bescheid zu beheben und auszusprechen, dass die Anordnung von Schubhaft und die bisherige Anhaltung in Schubhaft in rechtswidriger Weise erfolgte, auszusprechen, dass die Voraussetzungen zur weiteren Anhaltung des BF nicht vorliegen sowie im Falle des Obsiegens der Ersatz der Eingabegebühr in der Höhe von 30,00 Euro. Am 25.01.2023 langte eine Stellungnahme des BFA mit folgendem Inhalt ein: „ (…) Verfahrenschronologie und Sachverhalt Der Beschwerdeführer (BF) reiste unbekannten Aufenthaltes unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte nach seinem Aufgriff durch die Beamten der LPD am 21.08.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz. Am 23.08.2022 wurde der BF einer Erstbefragung nach dem AsylG 2005 durch die Beamten der LPD XXXX unterzogen. Dabei gab der BF an, dass er am 23.07.2022 aus Indien legal ausgereist sei und er nach Österreich schlepperunterstützt über Serbien eingereist sei, weil er hier arbeiten wolle. Im Zuge der Erstbefragung wurden dem BF Informationsblätter zur Gebietsbeschränkung nach § 12 AsylG sowie zur Wohnsitzbeschränkung nach § 15c AsylG 2005 ausgefolgt.Am 23.08.2022 wurde der BF einer Erstbefragung nach dem AsylG 2005 durch die Beamten der LPD römisch 40 unterzogen. Dabei gab der BF an, dass er am 23.07.2022 aus Indien legal ausgereist sei und er nach Österreich schlepperunterstützt über Serbien eingereist sei, weil er hier arbeiten wolle. Im Zuge der Erstbefragung wurden dem BF Informationsblätter zur Gebietsbeschränkung nach Paragraph 12, AsylG sowie zur Wohnsitzbeschränkung nach Paragraph 15 c, AsylG 2005 ausgefolgt. Der BF war vom 24.08.2022 bis zum 08.09.2022 in der Betreuungsstelle (BS) XXXX , XXXX , behördlich gemeldet. In weiterer Folge tauchte der BF während des laufenden Asylverfahrens unter und verfügte über keine behördliche Meldung im Bundesgebiet.Der BF war vom 24.08.2022 bis zum 08.09.2022 in der Betreuungsstelle (BS) römisch 40 , römisch 40 , behördlich gemeldet. In weiterer Folge tauchte der BF während des laufenden Asylverfahrens unter und verfügte über keine behördliche Meldung im Bundesgebiet. Mit dem Bescheid des BFA vom 16.09.2022 zu der IFA-Zahl/Verfahrenszahl: XXXX wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 21.08.2022 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gem. § 57 AsylG nicht erteilt und es wurde eine Rückkehrentscheidung mit einem auf Dauer von 3 Jahren befristeten Einreiseverbot erlassen, wobei die Abschiebung nach Indien zulässig erklärt wurde und der Beschwerde gem. § 18 Abs.1 Z 4 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde.Mit dem Bescheid des BFA vom 16.09.2022 zu der IFA-Zahl/Verfahrenszahl: römisch 40 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 21.08.2022 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gem. Paragraph 57, AsylG nicht erteilt und es wurde eine Rückkehrentscheidung mit einem auf Dauer von 3 Jahren befristeten Einreiseverbot erlassen, wobei die Abschiebung nach Indien zulässig erklärt wurde und der Beschwerde gem. Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde. Der Bescheid wurde ordnungsgemäß gem. § 23 Abs.2 ZustG durch Hinterlegung im Akt am 23.09.2022 zugestellt und erwuchs am 22.10.2022 in Rechtskraft der ersten Instanz.Der Bescheid wurde ordnungsgemäß gem. Paragraph 23, Absatz 2, ZustG durch Hinterlegung im Akt am 23.09.2022 zugestellt und erwuchs am 22.10.2022 in Rechtskraft der ersten Instanz. Am 24.10.2022 wurde gegen dem BF ein Festnahmeauftrag gem. § 34 Abs.3 Z 1 BFA-VG erlassen, da gegen dem BF eine rechtskräftige sowie durchführbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand und er untergetaucht ist.Am 24.10.2022 wurde gegen dem BF ein Festnahmeauftrag gem. Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, BFA-VG erlassen, da gegen dem BF eine rechtskräftige sowie durchführbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand und er untergetaucht ist. Der BF wurde am 02.01.2023 durch eine motorisierte Streife der LPD Wien zufällig gesichtet und versuchte sich angesichts des Streifenwagen der LPD schnellen Schritten von diesem zu entfernen. Der BF konnte durch die Beamten der LPD Wien angehalten werden und einer Personenkontrolle unterzogen werden. In weiterer Folge wurde der BF gem. § 40 Abs.1 Z 1 BFA-VG iVm § 34 Abs.3 Z 1 BFA-VG um 14:35 Uhr festgenommen und in das PAZ XXXX eingeliefert.Der BF wurde am 02.01.2023 durch eine motorisierte Streife der LPD Wien zufällig gesichtet und versuchte sich angesichts des Streifenwagen der LPD schnellen Schritten von diesem zu entfernen. Der BF konnte durch die Beamten der LPD Wien angehalten werden und einer Personenkontrolle unterzogen werden. In weiterer Folge wurde der BF gem. Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, BFA-VG um 14:35 Uhr festgenommen und in das PAZ römisch 40 eingeliefert. Am 03.01.2023 wurde der BF vor einem Organwalter des BFA niederschriftlich einvernommen. Der BF gab im Wesentlich an, dass er die BS XXXX verlassen habe, weil ihm ein anderer Inder dies gesagt habe. Danach sei er obdachlos gewesen und habe gelegentlich in einem XXXX übernachten können. Seit 2 Tage wohne er bei einem Freund, über welchem er keine Angaben mache könne und dessen Adresse er nicht kenne. Zu seinem in Effekten vorhandenen Schlüssel gab der BF an, dass dieser ihm nicht gehöre. Danach korrigierte sich der BF dahingegen, dass er nicht die letzten Tage bei einem Freund geschlafen habe, sondern die ersten 2 Tage nach Verlassen der BS. Der BF habe 50 € und wolle als Zeitungszusteller in Österreich arbeiten. Er habe keine Familienangehörigen in Österreich, aber zwei Cousins in Portugal. Er wolle nach Portugal fahren, nachdem er sich das Geld für die Reise eingespart habe.Am 03.01.2023 wurde der BF vor einem Organwalter des BFA niederschriftlich einvernommen. Der BF gab im Wesentlich an, dass er die BS römisch 40 verlassen habe, weil ihm ein anderer Inder dies gesagt habe. Danach sei er obdachlos gewesen und habe gelegentlich in einem römisch 40 übernachten können. Seit 2 Tage wohne er bei einem Freund, über welchem er keine Angaben mache könne und dessen Adresse er nicht kenne. Zu seinem in Effekten vorhandenen Schlüssel gab der BF an, dass dieser ihm nicht gehöre. Danach korrigierte sich der BF dahingegen, dass er nicht die letzten Tage bei einem Freund geschlafen habe, sondern die ersten 2 Tage nach Verlassen der BS. Der BF habe 50 € und wolle als Zeitungszusteller in Österreich arbeiten. Er habe keine Familienangehörigen in Österreich, aber zwei Cousins in Portugal. Er wolle nach Portugal fahren, nachdem er sich das Geld für die Reise eingespart habe. Der BF fühlte am 03.01.2023 die notwendigen Formblätter für die indische Botschaft zur Erlangung eines Heimreisezertifikates. Am 04.01.2023 wurde der Antrag auf Erlangung des Heimreisezertifikates durch die Fachabteilung des BFA bei der indischen Botschaft gestellt. Mit dem gegenständlich bekämpften Mandatsbescheid wurde über dem BF am 03.01.2023 gem. § 76 Abs.2 Z 2 FPG iVm § 57 Abs.1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Die Zustellung erfolgte am 03.01.2023 um 14:05 durch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes in physischer Form.Mit dem gegenständlich bekämpften Mandatsbescheid wurde über dem BF am 03.01.2023 gem. Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Die Zustellung erfolgte am 03.01.2023 um 14:05 durch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes in physischer Form. Der BF verweigerte am 05.01.2023 im Stande der Schubhaft ein Röntgen. Am 10.01.2023 wurde durch die BBU-Rückkehrberatung mit dem BF ein verpflichtendes Rückkehrberatungsgespräch gem. § 52a Abs.2 BFA-VG durchgeführt. Laut dem am 11.01.2023 übermittelten Rückkehrberatungsprotokoll ist der BF nicht rückkehrwillig. Am 10.01.2023 wurde durch die BBU-Rückkehrberatung mit dem BF ein verpflichtendes Rückkehrberatungsgespräch gem. Paragraph 52 a, Absatz 2, BFA-VG durchgeführt. Laut dem am 11.01.2023 übermittelten Rückkehrberatungsprotokoll ist der BF nicht rückkehrwillig. Der BF wurde am 12.01.2023 der indischen Delegation vorgeführt und seine Angaben werden nach Mitteilung der indischen Delegation in Indien überprüft. Am 19.01.2023 erfolgte eine Urgenz in Form einer Urgenzliste per E-Mail durch die Fachabteilung des BFA an die indische Botschaft. Stellungnahme zu der Schubhaftbeschwerde und zum Sachverhalt: Zunächst ist anzuführen, dass die Beschwerde sich in der Aufstellung von sachverhalts- und faktenwidrigen Behauptungen erschöpft und in keiner Weise die bestehende erhöhte Fluchtgefahr und die Verhältnismäßigkeit der Anordnung der Schubhaft widerlegt. 1. Zum Vorwurf der Verletzung von Verfahrensvorschriften Zum Vorwurf der Verletzung von Verfahrensvorschriften wird seitens des Bundesamtes angeführt, dass sich bei gegenständlichen Bescheid um einen Mandatsbescheid handelt, der gem. § 57 Abs.1 auch ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren zu erlassen ist. Daher kann das durchgeführte Ermittlungsverfahren per se nicht grob mangelhaft sein, weil es solchen nicht bedarf. Im Übrigen hat die Behörde durch die Einvernahme des BF den Sachverhalt vollständig erhoben. Wenn die Form der Niederschrift bemängelt wird, wird auf § 14 AVG verwiesen. Es ist ersichtlich, dass die gesetzlichen Erfordernisse an die Niederschrift gewahrt worden sind und durchaus auch erkennbar ist, dass der BF zu ihm gemachten Vorhalt die Stellung bezogen hat und auf Nachfrage diese ergänzt hat. Zum Vorwurf der Verletzung von Verfahrensvorschriften wird seitens des Bundesamtes angeführt, dass sich bei gegenständlichen Bescheid um einen Mandatsbescheid handelt, der gem. Paragraph 57, Absatz eins, auch ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren zu erlassen ist. Daher kann das durchgeführte Ermittlungsverfahren per se nicht grob mangelhaft sein, weil es solchen nicht bedarf. Im Übrigen hat die Behörde durch die Einvernahme des BF den Sachverhalt vollständig erhoben. Wenn die Form der Niederschrift bemängelt wird, wird auf Paragraph 14, AVG verwiesen. Es ist ersichtlich, dass die gesetzlichen Erfordernisse an die Niederschrift gewahrt worden sind und durchaus auch erkennbar ist, dass der BF zu ihm gemachten Vorhalt die Stellung bezogen hat und auf Nachfrage diese ergänzt hat. 2. Zu der bestehenden Fluchtgefahr

§ 76Abs.

3 Z 1 FPG 2005 liegt eine erhöhte Fluchtgefahr vor, weil der BF bereits während des laufenden Asylverfahrens untergetaucht ist und sich ohne behördliche Meldung bewusst und gezielt zum Zwecke der Aufnahme der Schwarzarbeit im Bundesgebiet aufgehalten hat. Somit wollte der BF von Vorhinein seine Rückkehr bzw. Abschiebung nach Indien durch gezieltes und bewusstes Untertauchen im Bundesgebiet behindern und umgehen. So wurde der BF im Rahmen seiner Erstbefragung auf die Meldepflicht und seine Mitwirkungspflichten durch Ausfolgung der Informationsblätter in seiner Muttersprache belehrt. Ebenso ist der BF keinesfalls kooperativ. So gab er im Rahmen der Einvernahme vor dem Bundesamt die Absicht zu haben, sich der Abschiebung durch Ausreise nach Portugal zu entziehen und im Rahmen des Rückkehrberatungsgespräches gab der BF an, nicht rückkehrwillig zu sein. Von einem kooperativen Verhalten kann keine Rede sein, zumal der BF selbst ein Röntgen in der Anhaltung verweigert hat. Insgesamt besteht tatbestandsmäßig eine erhöhte erhebliche Fluchtgefahr, die auch im bekämpften Mandatsbescheid nachvollziehbar dargelegt worden ist.

Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, FPG 2005 liegt eine erhöhte Fluchtgefahr vor, weil der BF bereits während des laufenden Asylverfahrens untergetaucht ist und sich ohne behördliche Meldung bewusst und gezielt zum Zwecke der Aufnahme der Schwarzarbeit im Bundesgebiet aufgehalten hat. Somit wollte der BF von Vorhinein seine Rückkehr bzw. Abschiebung nach Indien durch gezieltes und bewusstes Untertauchen im Bundesgebiet behindern und umgehen. So wurde der BF im Rahmen seiner Erstbefragung auf die Meldepflicht und seine Mitwirkungspflichten durch Ausfolgung der Informationsblätter in seiner Muttersprache belehrt. Ebenso ist der BF keinesfalls kooperativ. So gab er im Rahmen der Einvernahme vor dem Bundesamt die Absicht zu haben, sich der Abschiebung durch Ausreise nach Portugal zu entziehen und im Rahmen des Rückkehrberatungsgespräches gab der BF an, nicht rückkehrwillig zu sein. Von einem kooperativen Verhalten kann keine Rede sein, zumal der BF selbst ein Röntgen in der Anhaltung verweigert hat. Insgesamt besteht tatbestandsmäßig eine erhöhte erhebliche Fluchtgefahr, die auch im bekämpften Mandatsbescheid nachvollziehbar dargelegt worden ist. Die aus dem zuvor angeführten Verhalten des BF resultierende Fluchtgefahr hat sich auch gem. § 76 Abs.3 Z 3 FPG bereits im Asylverfahren des Fremden manifestiert, indem sich der BF diesen bewusst entzogen hat. Nachdem der BF bereits während des Asylverfahren sich an die behördlichen Auflagen nicht gehalten hat und am Verfahren nicht mitgewirkt hat, ist davon auszugehen, dass er sich umso mehr der bestehenden rechtskräftigen und durchführbaren aufenthaltsbeenden Maßnahme zu entziehen versuchen wird, sodass gem. § 76 Abs.3 Z FPG eine erhebliche und immanente Fluchtgefahr besteht. Es ist davon auszugehen, dass der Fremde sich einer Abschiebung nach Indien mit allen Mitteln entgehen versuchen wird, sodass eine bestehende erhöhte Fluchtgefahr besteht. Die aus dem zuvor angeführten Verhalten des BF resultierende Fluchtgefahr hat sich auch gem. Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 3, FPG bereits im Asylverfahren des Fremden manifestiert, indem sich der BF diesen bewusst entzogen hat. Nachdem der BF bereits während des Asylverfahren sich an die behördlichen Auflagen nicht gehalten hat und am Verfahren nicht mitgewirkt hat, ist davon auszugehen, dass er sich umso mehr der bestehenden rechtskräftigen und durchführbaren aufenthaltsbeenden Maßnahme zu entziehen versuchen wird, sodass gem. Paragraph 76, Absatz 3, Z FPG eine erhebliche und immanente Fluchtgefahr besteht. Es ist davon auszugehen, dass der Fremde sich einer Abschiebung nach Indien mit allen Mitteln entgehen versuchen wird, sodass eine bestehende erhöhte Fluchtgefahr besteht. Durch Nichteinhalten der Verpflichtung während des Asylverfahrens, die dem BF im Rahmen der Erstbefragung nachweislich zu Kenntnis gebracht wurden, hat der BF gem. § 76 Abs.3 Z 8 FPG deutlich gezeigt, dass er nicht bereit ist, sich an die behördlichen Auflagen zu halten und kein Interesse daran hat, mit der Behörde zu kopieren. So hat der BF Mitwirkungspflichten im Asylverfahren missachtet.Durch Nichteinhalten der Verpflichtung während des Asylverfahrens, die dem BF im Rahmen der Erstbefragung nachweislich zu Kenntnis gebracht wurden, hat der BF gem. Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 8, FPG deutlich gezeigt, dass er nicht bereit ist, sich an die behördlichen Auflagen zu halten und kein Interesse daran hat, mit der Behörde zu kopieren. So hat der BF Mitwirkungspflichten im Asylverfahren missachtet. Die bestehende, immanente, erhebliche Fluchtgefahr wird

§ 76Abs.

3 Z 9 FPG 2005 nicht gemindert, da der BF über keine soziale Verankerung und keine Verwandten im Bundesgebiet verfügt. Der BF verfügt über keine nenenswerten Geldmittel und geht keiner legalen Erwerbstätigkeit nach. Er verfügt über keinen ordentlichen Wohnsitz – Obdachlos – im Bundesgebiet und ist für das Abschiebeverfahren nicht greifbar. Daher wird die bestehende Fluchtgefahr nicht gemindert, sondern vielmehr erhöht, da der BF nicht ortsgebunden sind und nunmehr nach seiner Entdeckung auch mit erneutem Versuch des Untertauchens gerechnet werden muss.Die bestehende, immanente, erhebliche Fluchtgefahr wird

Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG 2005 nicht gemindert, da der BF über keine soziale Verankerung und keine Verwandten im Bundesgebiet verfügt. Der BF verfügt über keine nenenswerten Geldmittel und geht keiner legalen Erwerbstätigkeit nach. Er verfügt über keinen ordentlichen Wohnsitz – Obdachlos – im Bundesgebiet und ist für das Abschiebeverfahren nicht greifbar. Daher wird die bestehende Fluchtgefahr nicht gemindert, sondern vielmehr erhöht, da der BF nicht ortsgebunden sind und nunmehr nach seiner Entdeckung auch mit erneutem Versuch des Untertauchens gerechnet werden muss. Insgesamt ergibt sich aus Betrachtung des Falles, insbesondere des gesetzten Verhaltens und der persönlichen Umstände des BF eine erhebliche Fluchtgefahr. Es ist nicht davon auszugehen, dass der BF aufgrund des bisher gesetzten Verhaltens sowie der persönlicheren Umstände sich für die Abschiebung bereithalten wird. Der BF hat in der Vergangenheit deutlich gezeigt, dass für ihn die österreichische Rechtsordnung und die behördlichen Auflagen nicht gelten. Daher kommt die Verhängung des gelinderen Mittels in seinem Fall nicht in Frage, da er dieser nur dazu nützen würden, um unterzutauchen und weiterhin sich illegal im Bundesgebiet aufzuhalten und der Schwarzarbeit nachzugehen, um dann sich der Abschiebung durch illegale Ausreise nach Portugal zu entziehen. Somit liegt bezüglich der Person des Fremden ein beträchtliches Risiko des Untertauchens vor. Es ist davon auszugehen, dass der Fremde auch hinkünftig nicht gewillt sein werden, die Rechtsvorschriften einzuhalten, wie auch bisher. Die Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft und ihrer Notwendigkeit ergibt daher im vorliegenden Fall, dass das private Interesse an der Schonung der persönlichen Freiheit des BF dem Interesse des Staates am reibungslosen Funktionieren der öffentlichen Verwaltung hintanzustehen hat. Dabei wurde auch berücksichtigt, dass die Schubhaft eine ultima - ratio – Maßnahme darstellt. Es hängt von den Umständen des jeweiligen Einzelfalles ab, ob die Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit der Schubhaftverhängung ausreichend begründet wurde. Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger bedarf es einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis wird dagegen größer sein, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt. Das ist insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechenden Umständen, wie familiäre Bindungen oder Krankheit, der Fall (vgl. E

  1. Mai 2007, 2006/21/0052; E
  2. April 2008, 2008/21/0085; E
  3. Februar 2008, 2007/21/0512, 2007/21/0391) und wird weiters auch regelmäßig bei Bestehen eines festen Wohnsitzes oder ausreichender beruflicher Bindungen zu unterstellen sein. Mit bestimmten gelinderen Mitteln wird man sich insbesondere dann auseinander zu setzen haben, wenn deren Anordnung vom Fremden konkret ins Treffen geführt wird. Dabei kommt es nicht entscheidend auf die Reihenfolge der Anführung der einzelnen Begründungselemente an, weil die Fragen der Notwendigkeit von Schubhaft und des Genügens von gelinderen Mitteln in einem wechselseitigen Verhältnis stehen und ihre Beantwortung letztlich immer das Ergebnis der einzelfallbezogenen Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und dem privaten Interesse an der Schonung der persönlichen Freiheit des Betroffenen ist. Es muss sich nur aus der Begründung des Schubhaftbescheides nachvollziehbar ergeben, dass nach Herstellung einer Relation zwischen der Größe des Sicherungsbedarfs und den entgegenstehenden privaten Interessen die Verhängung von Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist (VwGH 17.10.2013, 2013/21/0041).Es hängt von den Umständen des jeweiligen Einzelfalles ab, ob die Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit der Schubhaftverhängung ausreichend begründet wurde. Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger bedarf es einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis wird dagegen größer sein, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt. Das ist insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechenden Umständen, wie familiäre Bindungen oder Krankheit, der Fall vergleiche E
  4. Mai 2007, 2006/21/0052; E
  5. April 2008, 2008/21/0085; E
  6. Februar 2008, 2007/21/0512, 2007/21/0391) und wird weiters auch regelmäßig bei Bestehen eines festen Wohnsitzes oder ausreichender beruflicher Bindungen zu unterstellen sein. Mit bestimmten gelinderen Mitteln wird man sich insbesondere dann auseinander zu setzen haben, wenn deren Anordnung vom Fremden konkret ins Treffen geführt wird. Dabei kommt es nicht entscheidend auf die Reihenfolge der Anführung der einzelnen Begründungselemente an, weil die Fragen der Notwendigkeit von Schubhaft und des Genügens von gelinderen Mitteln in einem wechselseitigen Verhältnis stehen und ihre Beantwortung letztlich immer das Ergebnis der einzelfallbezogenen Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und dem privaten Interesse an der Schonung der persönlichen Freiheit des Betroffenen ist. Es muss sich nur aus der Begründung des Schubhaftbescheides nachvollziehbar ergeben, dass nach Herstellung einer Relation zwischen der Größe des Sicherungsbedarfs und den entgegenstehenden privaten Interessen die Verhängung von Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist (VwGH 17.10.2013, 2013/21/0041). Nach § 77 Abs. 1 FrPolG 2005 genügt es nicht, wenn bloß "nicht ausgeschlossen werden kann", dass der Sicherungszweck mittels gelinderen Mittels hätte erreicht werden können. Das muss vielmehr - um eine Pflicht zur Anordnung gelinderer Mittel zu begründen - aufgrund der jeweiligen Umstände des Einzelfalles positiv anzunehmen sein (vgl. ErläutRV zum FrÄG 2011, 1078 BlgNR
  7. GP 37; sh. VwGH 11.5.2017, Ro 2016/21/0022) (VwGH 13.11.2018, Ra 2018/21/0133).Nach Paragraph 77, Absatz eins, FrPolG 2005 genügt es nicht, wenn bloß "nicht ausgeschlossen werden kann", dass der Sicherungszweck mittels gelinderen Mittels hätte erreicht werden können. Das muss vielmehr - um eine Pflicht zur Anordnung gelinderer Mittel zu begründen - aufgrund der jeweiligen Umstände des Einzelfalles positiv anzunehmen sein vergleiche ErläutRV zum FrÄG 2011, 1078 BlgNR
  8. Gesetzgebungsperiode 37; sh. VwGH 11.5.2017, Ro 2016/21/0022) (VwGH 13.11.2018, Ra 2018/21/0133). In vorliegenden Fall kommt die Anwendung des gelinderen Mittels aufgrund des bereits angeführten Sachverhaltes, der erhöhte erheblichen Fluchtgefahr darlegt, der durch die Verhängung des gelinderen Mittels nicht entgegengetreten werden kann, zumal keine Umstände ersichtlich sind, die die Fluchtgefahr mindern würden. Darüber hinaus kommt bei dem BF die finanzielle Sicherheitsleistung, die Unterkunftsnahme in bestimmten Räumlichkeiten und die periodische Meldeverpflichtung nicht in Frage, da im konkreten Fall damit nicht das Auslangen gefunden werden, zumal anhand des Verhalten des BF es sehr wahrscheinlich ist, dass er diese nur nützen würden, um unterzutauchen, wie auch bisher. Der BF verfügt über keinen ordentlichen Wohnsitz und hat durch sein Verhalten deutlich gezeigt, dass für ihn die österreichische Rechtsordnung nicht gilt, indem er jegliche behördlichen Auflagen missachtet hat. Durch seinen verborgenen Aufenthalt ohne behördliche Meldung wollte sich der Fremde seiner Rückkehr bzw. Abschiebung nach Indien entziehen. Es ist nicht davon auszugehen, dass er nunmehr nach Ihrer Entdeckung sein Verhalten ändern werden. Vielmehr ist davon auszugehen, dass er in Fortsetzung seines verpönten Verhaltens sich dem behördlichen Zugriff durch Untertauchen zu entziehen versuchen wird. Damit wäre jedoch der Zweck der Schubhaft, nämlich die Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung, vereitelt. Es liegt somit eine ultima – ratio – Situation vor, die die Anordnung der Schubhaftverhängung unabdingbar erfordert und eine Verfahrensführung, während derer Sie sich in Freiheit befinden, ausschließt. Daher ist die Entscheidung verhältnismäßig und notwendig. Dies wurde auch im bekämpften Mandatsbescheid ausreichend dargelegt. Eine Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kann stets nur dann rechtens sein, wenn eine Abschiebung auch tatsächlich in Frage kommt. Steht hingegen von vornherein fest, dass diese Maßnahme nicht durchführbar ist, so darf die Schubhaft nicht verhängt werden. Anderenfalls erwiese sich die Schubhaft nämlich - auch im Sinne der RV (952 BlgNR
  9. GP 105 f) - als für die Erreichung des Haftzweckes (der Abschiebung) "nutzlos". Umgekehrt schadet es - wie sich aus den Verlängerungstatbeständen des § 80 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011 ergibt - nicht, wenn der ins Auge gefassten Abschiebung zeitlich befristete Hindernisse entgegenstehen. Diesen Verlängerungstatbeständen liegt freilich zu Grunde, dass die in Frage kommenden Hindernisse längstens innerhalb der zulässigen Schubhaftdauer beseitigt werden. Ist hingegen bereits bei Beginn der Schubhaft absehbar, dass das Abschiebehindernis nicht binnen dieser Frist zu beseitigen ist, so soll die Schubhaft nach den Vorstellungen des Gesetzgebers von Anfang an nicht verhängt werden. Dasselbe gilt, wenn während der Anhaltung in Schubhaft Umstände eintreten, aus denen erkennbar ist, dass die Abschiebung nicht in der restlichen noch zur Verfügung stehenden Schubhaftdauer bewerkstelligt werden kann (Hinweis E
  10. September 2007, 2007/21/0253; E
  11. Oktober 2008, 2006/21/0128; E
  12. April 2012, 2009/21/0047). (Hier: Beim Fremden lag der Tatbestand des § 80 Abs. 4 Z 2 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011 vor.) (VwGH 11.06.2013, 2013/21/0024).Eine Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kann stets nur dann rechtens sein, wenn eine Abschiebung auch tatsächlich in Frage kommt. Steht hingegen von vornherein fest, dass diese Maßnahme nicht durchführbar ist, so darf die Schubhaft nicht verhängt werden. Anderenfalls erwiese sich die Schubhaft nämlich - auch im Sinne der Regierungsvorlage (952 BlgNR
  13. Gesetzgebungsperiode 105 f) - als für die Erreichung des Haftzweckes (der Abschiebung) "nutzlos". Umgekehrt schadet es - wie sich aus den Verlängerungstatbeständen des Paragraph 80, FrPolG 2005 in der Fassung FrÄG 2011 ergibt - nicht, wenn der ins Auge gefassten Abschiebung zeitlich befristete Hindernisse entgegenstehen. Diesen Verlängerungstatbeständen liegt freilich zu Grunde, dass die in Frage kommenden Hindernisse längstens innerhalb der zulässigen Schubhaftdauer beseitigt werden. Ist hingegen bereits bei Beginn der Schubhaft absehbar, dass das Abschiebehindernis nicht binnen dieser Frist zu beseitigen ist, so soll die Schubhaft nach den Vorstellungen des Gesetzgebers von Anfang an nicht verhängt werden. Dasselbe gilt, wenn während der Anhaltung in Schubhaft Umstände eintreten, aus denen erkennbar ist, dass die Abschiebung nicht in der restlichen noch zur Verfügung stehenden Schubhaftdauer bewerkstelligt werden kann (Hinweis E
  14. September 2007, 2007/21/0253; E
  15. Oktober 2008, 2006/21/0128; E
  16. April 2012, 2009/21/0047). (Hier: Beim Fremden lag der Tatbestand des Paragraph 80, Absatz 4, Ziffer 2, FrPolG 2005 in der Fassung FrÄG 2011 vor.) (VwGH 11.06.2013, 2013/21/0024). Im konkreten Fall wurden der BF bereits der indischen Botschaft vorgeführt und seine Angaben werden in seinem Herkunftsland überprüft. Angesichts der überaus ausgezeichneten Kooperation mit der indischen Botschaft und der Ausstellung zahlreicher Heimreisezertifikate ist auch im Fall des BF erfahrungsgemäß davon auszugehen, dass ein Heimreisezertifikat binnen drei Monate ab seiner Vorführung vor die indische Botschaft erfolgen wird. Es ist von einer durchschnittlichen Bearbeitungsdauer von ca. 3 Monaten erfahrungsgemäß auszugehen, falls keine Hindernisse diese nicht verlängern bzw. verzögern. Sollte dies länger dauern, dann kann dies nur an falschen Angaben des BF vor der indischen Delegation bzw. bei Ausfüllen des Formblattes liegen. Anbei ist anzuführen, dass die Mitarbeiter mit der indischen Botschaft sehr gut funktioniert und es Vorführungstermine gibt und es kommt auch regelmäßig zur Ausstellung von Heimreisezertifikaten. Daher ist davon auszugehen, dass nach Vornahme einer Flugbuchung auch ein Heimreisezertifikat innerhalb der höchst zulässigen Schubhaftdauer – im konkreten Fall 18 Monaten, da die Identität des BF nicht feststehe – ausgestellt wird und der BF nach Indien abgeschoben wird, zumal bereits mehrere Abschiebungen durch das BFA im Jahr 2022 und im Jahr 2023 durchgeführt worden sind. Da Flugverbindungen nach Indien sind gegeben, sodass der Abschiebung des BF nach Indien nichts im Wege, sobald das Heimreisezertifikat ausgestellt wird. In Bezug auf Einschränkungen durch COVID-19 wird angeführt, dass keine bestehen. Im Schubhaftbescheid wurde die Fluchtgefahr, die Verhältnismäßigkeit der Entscheidung und die Nichtanwendung des gelinderen Mittels entsprechend begründet. In der Beschwerde wurde insgesamt die bestehende Fluchtgefahr nicht substantiiert bestritten. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass, das Risiko, dass der BF untertaucht, um sich der Abschiebung nach Indien zu entziehen, als schlüssig anzusehen ist und eine Fluchtgefahr besteht. Es wird beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge:
  17. die Beschwerde als unbegründet abweisen bzw. unzulässig zurückweisen, 2.

§ 22a

BFA-VG feststellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen,

  1. den Beschwerdeführer zum Ersatz der anfallenden Kosten verpflichten. (…)“Es wird beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge:
  2. die Beschwerde als unbegründet abweisen bzw. unzulässig zurückweisen, 2.

Paragraph 22 a, BFA-VG feststellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen,

  1. den Beschwerdeführer zum Ersatz der anfallenden Kosten verpflichten. (…)“ Auf Anfrage des Bundesverwaltungsgerichtes erstattete am 25.01.2023 die Direktion des BFA - XXXX - eine Stellungnahme mit folgendem Inhalt:Auf Anfrage des Bundesverwaltungsgerichtes erstattete am 25.01.2023 die Direktion des BFA - römisch 40 - eine Stellungnahme mit folgendem Inhalt: „Mit der Republik Indien besteht derzeit kein Rückübernahmeabkommen. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl in Kooperation mit dem Bundesministerium für Inneres und dem Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres unternimmt seit 2015 zahlreiche Schritte zur Intensivierung der Zusammenarbeit mit der Botschaft und die bilaterale Kooperation konnte auch stetig verbessert werden, sodass mittlerweile eine kontinuierliche sehr gute Zusammenarbeit gegeben ist. Es werden regelmäßig HRZ von der indischen Botschaft ausgestellt. Durchschnittliche Dauer (ab Durchführung des Interviews) bei Vorliegen einer Reisepasskopie oder Passnummer: 2 bis 3 Wochen (= unmittelbare Bearbeitung durch die Botschaft). Durchschnittliche Dauer (wenn keine Dokumente vorliegen): zusätzliche Erhebungen sind notwendig, die idR 3 bis 4 Monate in Anspruch nehmen (= Weiterleitung an die Behörden in Indien). Sobald die Person seitens der indischen Behörden identifiziert ist, kann mit 2-3-wöchiger Vorlaufzeit ein Flug gebucht werden (abhängig von der Verfügbarkeit der Flugverbindungen). Die Botschaft stellt ein HRZ nach Vorlage der Flugbuchung aus. Die Flüge nach Indien finden regelmäßig statt. Seit September 2022 sind keine PCR Tests notwendig. BF wurde am 12.01.2023 der indischen Delegation vorgeführt. Zur Ausstellung eines HRZ muss jedoch noch auf eine Rückmeldung seitens der Behörden in Indien abgewartet werden (keine Dokumente vorhanden), welche die Identität des Genannten bestätigen. Sollten Die Angaben des BF im Rahmen des Vorführungstermines richtig sein, ist Erfahrungsgemäß zu erwarten, dass die Bearbeitungsdauer durch die Behörden in Indien lediglich 2-4 Wochen in Anspruch nehmen wird. Auf die Dringlichkeit einer raschen Identifizierung auf Grund der bestehenden Schubhaft wurde hingewiesen (Urgenz am 19.02.2023).“ Die Stellungnahme des BFA sowie der Direktion des BFA - XXXX - wurde der Vertretung des BF am 25.01.2023 zum Parteiengehör übermittelt. Bis zur Erkenntniserlassung langte keine Stellungnahme ein. Am 27.01.2023 erfolgte eine erneute Urgenz seitens der Direktion des BFA bei der indischen Botschaft.Die Stellungnahme des BFA sowie der Direktion des BFA - römisch 40 - wurde der Vertretung des BF am 25.01.2023 zum Parteiengehör übermittelt. Bis zur Erkenntniserlassung langte keine Stellungnahme ein. Am 27.01.2023 erfolgte eine erneute Urgenz seitens der Direktion des BFA bei der indischen Botschaft. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  2. Feststellungen: Der BF ist indischer Staatsangehöriger. Die Identität des BF steht nicht fest. Der BF besitzt weder die österreichische Staatsbürgerschaft, noch ist er in Österreich asylberechtigt bzw. subsidiär Schutzberechtigter. Der BF stellte nach rechtswidriger Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 21.08.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz. Der BF wurde am 23.08.2022 in der Polizeiinspektion XXXX erstbefragt.Der BF stellte nach rechtswidriger Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 21.08.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz. Der BF wurde am 23.08.2022 in der Polizeiinspektion römisch 40 erstbefragt. Der BF befand sich von 24.08.2022 bis 08.09.2022 in einem Quartier der Grundversorgung. Seit 08.09.2022 war der BF unbekannten Aufenthaltes. Am 08.09.2022 entzog sich der BF dem Asylverfahren durch Untertauchen. Der BF war in weiterer Folge unbekannten Aufenthaltes und verfügte über keine behördliche Meldung im Bundesgebiet. Der BF verletzte seine Mitwirkungspflichten

§ 15Asyl

G 2005.Der BF befand sich von 24.08.2022 bis 08.09.2022 in einem Quartier der Grundversorgung. Seit 08.09.2022 war der BF unbekannten Aufenthaltes. Am 08.09.2022 entzog sich der BF dem Asylverfahren durch Untertauchen. Der BF war in weiterer Folge unbekannten Aufenthaltes und verfügte über keine behördliche Meldung im Bundesgebiet. Der BF verletzte seine Mitwirkungspflichten

Paragraph 15, AsylG 2005. Mit Bescheid des BFA, Regionaldirektion XXXX , vom 16.09.2022 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 21.08.2022 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 3Absatz 1 i

Vm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, abgewiesen (Spruchpunkt I).

§ 8Absatz 1 i

Vm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Indien abgewiesen (Spruchpunkt II). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF

§ 57Asyl

G nicht erteilt (Spruchpunkt III).

§ 10Absatz 1 Ziffer 3 Asyl

G iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung

§ 52Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr 100/2005 (FPG) idg

F, erlassen (Spruchpunkt IV). Es wurde

§ 52

Absatz 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF

§ 46

FPG nach Indien zulässig ist (Spruchpunkt V).

§ 53Absatz 1 i

Vm Absatz 2 Ziffer 6 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. Nr. 100/2005 (FPG) idgF, wurde gegen den BF ein auf die Dauer von 3 Jahr/Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VI). Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über den Antrag des BF auf internationalen Schutz wurde

§ 18Absatz 1 Ziffer 4 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. Nr. 87/2012, (BFA-VG) idg

F, die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VII).

§ 55

Absatz 1a FPG besteht keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt VIII). Die Zustellung des Bescheides erfolgte durch Hinterlegung im Akt, da der BF über keine behördliche Meldung im Bundesgebiet verfügte und der Aufenthalt des BF der Behörde nicht bekannt war. Die Entscheidung erwuchs in weiterer Folge in Rechtskraft.Mit Bescheid des BFA, Regionaldirektion römisch 40 , vom 16.09.2022 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 21.08.2022 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins).

Paragraph 8, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Indien abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF

Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei).

Paragraph 10, Absatz 1 Ziffer 3 AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG) idgF, wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 100 aus 2005, (FPG) idgF, erlassen (Spruchpunkt römisch vier). Es wurde

Paragraph 52, Absatz 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF

Paragraph 46, FPG nach Indien zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf).

Paragraph 53, Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Ziffer 6 Fremdenpolizeigesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF, wurde gegen den BF ein auf die Dauer von 3 Jahr/Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sechs). Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über den Antrag des BF auf internationalen Schutz wurde

Paragraph 18, Absatz 1 Ziffer 4 BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 87 aus 2012,, (BFA-VG) idgF, die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch sieben).

Paragraph 55, Absatz 1a FPG besteht keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt römisch acht). Die Zustellung des Bescheides erfolgte durch Hinterlegung im Akt, da der BF über keine behördliche Meldung im Bundesgebiet verfügte und der Aufenthalt des BF der Behörde nicht bekannt war. Die Entscheidung erwuchs in weiterer Folge in Rechtskraft. Aufgrund des unbekannten Aufenthaltes wurde durch die Regionaldirektion XXXX , am 24.10.2022 ein Festnahmeauftrag erlassen.Aufgrund des unbekannten Aufenthaltes wurde durch die Regionaldirektion römisch 40 , am 24.10.2022 ein Festnahmeauftrag erlassen. Am 02.01.2023 wurde der BF durch Beamte der Landespolizeidirektion Wien im Zuge einer Zufallskontrolle wahrgenommen. Der BF wurde in weiterer Folge aufgrund des Festnahmeauftrages festgenommen und in das Polizeianhaltezentrum XXXX eingeliefert. Am 03.01.2023 erfolgte die niederschriftliche Einvernahme des BF durch das BFA, Regionaldirektion Wien.Am 02.01.2023 wurde der BF durch Beamte der Landespolizeidirektion Wien im Zuge einer Zufallskontrolle wahrgenommen. Der BF wurde in weiterer Folge aufgrund des Festnahmeauftrages festgenommen und in das Polizeianhaltezentrum römisch 40 eingeliefert. Am 03.01.2023 erfolgte die niederschriftliche Einvernahme des BF durch das BFA, Regionaldirektion Wien. Mit Mandatsbescheid des BFA, Regionaldirektion Wien, vom 03.01.2023 wurde über den BF

§ 76Abs. 2 Z 2 FPG i

Vm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Der Mandatsbescheid wurde dem BF am 03.01.2023 - um 14:05 Uhr - zugestellt. Der BF befindet sich seit 03.01.2023 in Schubhaft.Mit Mandatsbescheid des BFA, Regionaldirektion Wien, vom 03.01.2023 wurde über den BF

Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Der Mandatsbescheid wurde dem BF am 03.01.2023 - um 14:05 Uhr - zugestellt. Der BF befindet sich seit 03.01.2023 in Schubhaft. Der BF verfügt über kein gültiges Reisedokument. Der BF ist unbescholten. Der BF war für die Behörde nicht greifbar. Der BF ist nicht kooperativ und nicht rückkehrwillig. Im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme des BF durch das BFA am 03.01.2023 sagte der BF: „Auf die Frage, was ich mir vorgestellt habe, als Fremder, dessen Asylverfahren rechtskräftig negativ abgeschlossen ist, der ein Einreiseverbot hat, der sich Geld aus der Heimat schicken lassen muss, die deutsche Sprache nicht kann und kein Ausweis-Dokument hat, gebe ich an, dass ich nach Portugal fahren möchte. Ich habe mit meinem Cousin in Portugal darüber gesprochen, der hat gesagt, ich kann jederzeit zu ihm kommen. Ich wollte hier jetzt ein paar Tage arbeiten, um meine Reise nach Portugal zu organisieren. Auf die Frage, ob ich das ohne Reisepass plane, gebe ich an, dass ich keinen Reisepass habe.“ Am 10.01.2023 wurde durch die BBU-Rückkehrberatung mit dem BF ein verpflichtendes Rückkehrberatungsgespräch durchgeführt. Laut dem am 11.01.2023 übermittelten Rückkehrberatungsprotokoll ist der BF nicht rückkehrwillig. Der BF verfügt nicht über ausreichend Barmittel um seinen Lebensunterhalt zu finanzieren. Der BF geht keiner legalen Beschäftigung nach. Der BF verfügt über keinen ordentlichen Wohnsitz. Die Familie des BF lebt in Indien. Der BF verfügt über keine Familienangehörigen in Österreich. Der BF ist nicht integriert, er verfügt jedoch über ein soziales Netz in Österreich, welches ihm ein Leben im Verborgenen ermöglicht. Der BF wird in der Schubhaft medizinisch betreut. Laut Befund und Gutachten des Amtsarztes vom 27.01.2023 ist der BF haftfähig. Im Fall des BF ist aufgrund des Vorverhaltens von Fluchtgefahr/Gefahr des Untertauchens auszugehen. Heimreisezertifikate (HRZ) werden zum Entscheidungszeitpunkt regelmäßig von der indischen Botschaft ausgestellt. Die durchschnittliche Dauer (ab Durchführung des Interviews) bei Vorliegen einer Reisepasskopie oder Passnummer beträgt 2 bis 3 Wochen (unmittelbare Bearbeitung durch die Botschaft). Die durchschnittliche Dauer (wenn keine Dokumente vorliegen) wie im Fall des BF, zusätzliche Erhebungen sind notwendig, nimmt durchschnittlich 3 bis 4 Monate in Anspruch. Eine Weiterleitung an die Behörden in Indien ist erforderlich. Sobald der BF seitens der indischen Behörden identifiziert ist, kann mit 2-3-wöchiger Vorlaufzeit ein Flug gebucht werden. Die Botschaft stellt ein HRZ nach Vorlage der Flugbuchung aus. Flüge nach Indien sowie Abschiebungen finden zum Entscheidungszeitpunkt regelmäßig statt. Seit September 2022 sind keine PCR Tests notwendig; auch eine Impfung ist nicht mehr notwendig. Der BF wurde am 12.01.2023 der indischen Delegation vorgeführt. Zur Ausstellung eines HRZ muss jedoch noch auf eine Rückmeldung seitens der Behörden in Indien abgewartet werden, da keine Dokumente vorhanden sind, welche die Identität des Genannten bestätigen. Sollten die Angaben des BF im Rahmen des Vorführtermines richtig sein, ist erfahrungsgemäß zu erwarten, dass die Bearbeitungsdauer durch die Behörden in Indien lediglich 2-4 Wochen in Anspruch nehmen wird. Auf die Dringlichkeit einer raschen Identifizierung aufgrund der bestehenden Schubhaft wurde hingewiesen. Urgenzen erfolgten am 19.01.2023 sowie am 27.01.2023. 2. Beweiswürdigung:, 2. Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang und der Sachverhalt ergeben sich aus dem Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA sowie dem Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes bezüglich des BF. Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit und dem bisherigen Verfahren ergeben sich aus der Aktenlage. Die fehlende Vertrauenswürdigkeit ergibt sich aus dem bisherigen Verhalten des BF. Die Feststellungen zu den behördlichen Meldungen des BF ergeben sich aus dem Zentralen Melderegister sowie der GVS. Die Feststellungen die Barmittel des BF betreffend ergeben sich aus der Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung. Die Feststellungen zu den Familienangehörigen des BF ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt sowie der niederschriftlichen Einvernahme des BF durch das BFA am 03.01.2023. Das Fehlen legaler beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet ergibt sich aus dem Verwaltungsakt sowie der niederschriftlichen Einvernahme des BF durch das BFA am 03.01.2023. Die Feststellungen zur Festnahme und der weiteren Anhaltung ergeben sich aus dem unstrittigen Akteninhalt und entsprechen dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes (Einsicht in die Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung). Der fremdenrechtliche Status des BF - rechtskräftige Rückkehrentscheidung - ergibt sich aus der Aktenlage. Die Haftfähigkeit des BF ergibt sich aus dem Befund und Gutachten des Amtsarztes vom 27.01.2023. Die Feststellungen zum HRZ-Verfahren sowie zur realistischen Möglichkeit von Überstellungen nach Indien ergeben sich aus den Stellungnahmen des BFA sowie den aktuellen Informationen des BFA zu Rückführungen. Im gerichtlichen Verfahren sind keine Anhaltspunkte dafür hervorgekommen, dass es für den BF nicht möglich wäre, innerhalb der dafür gesetzlich vorgesehenen zeitlichen Grenzen auch tatsächlich in sein Heimatland verbracht zu werden. Weitere Beweise waren wegen Entscheidungsreife nicht aufzunehmen. 3. Rechtliche Beurteilung, 3. Rechtliche Beurteilung Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es

§ 27Vw

GVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs.1 Z 3 und 4 VwGVG) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3 VwGVG) zu überprüfen.

§ 9Abs. 1 Vw

GVG hat die Beschwerde u.a. (Z 3) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Z 4) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde zu § 27 VwGVG ausgeführt: „Der vorgeschlagene § 27 legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde (vgl. § 66 Abs. 4 AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein.“Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es

Paragraph 27, VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 VwGVG) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3, VwGVG) zu überprüfen.

Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Ziffer 3,) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Ziffer 4,) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, wurde zu Paragraph 27, VwGVG ausgeführt: „Der vorgeschlagene Paragraph 27, legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde vergleiche Paragraph 66, Absatz 4, AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein.“ Der mit „Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft“ betitelte § 22a des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, lautet:Der mit „Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft“ betitelte Paragraph 22 a, des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF, lautet: „§ 22a.

(1)Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn
  1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,
  2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder
  3. gegen ihn Schubhaft

dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.

(1a)Für Beschwerden

Abs. 1 gelten die für Beschwerden

Art. 130Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des Vw

GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.

(1a)Für Beschwerden

Absatz eins, gelten die für Beschwerden

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anwendbaren Bestimmungen des Vw

GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.

(2)Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer

§ 13Abs.

3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.

(2)Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer

Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.

(3)Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
(4)Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde

Abs. 1 bereits eingebracht wurde.

(4)Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde

Absatz eins, bereits eingebracht wurde.

(5)Gegen die Anordnung der Schubhaft ist eine Vorstellung nicht zulässig.“ Das Bundesverwaltungsgericht ist somit

§ 22aAbs.

1 BFA-VG für die Entscheidung der gegenständlichen Beschwerde zuständig.Das Bundesverwaltungsgericht ist somit

Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG für die Entscheidung der gegenständlichen Beschwerde zuständig. Der mit „Schubhaft“ betitelte § 76 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, lautet:Der mit „Schubhaft“ betitelte Paragraph 76, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, lautet: „§ 76.

(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.„§ 76.
(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2)Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit

§ 67gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,2.

dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem

  1. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
  2. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.

(2)Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn, 1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit

Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,,

  1. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem
  2. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder,
  3. die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen. Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (Paragraph 59, Absatz 5,), so steht dies der Anwendung der Ziffer eins, nicht entgegen. In den Fällen des Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG gilt Ziffer eins, mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.

(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Absatz 2 und Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;1a. ob der Fremde eine Verpflichtung

§ 46Abs.

2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid

§ 46Abs.

2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;

  1. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
  2. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
  3. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
  4. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
  5. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere soferna. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oderc. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
  6. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
  7. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme

§§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b Asyl

G 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.

(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,, 1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;, 1a. ob der Fremde eine Verpflichtung

Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid

Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;,

  1. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;,
  2. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;,
  3. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;,
  4. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;,
  5. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern, a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,, b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder, c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;,
  6. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;,
  7. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme

Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;, 9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.

(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

§ 57

AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide

§ 57AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide

Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(5)Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Z 1 oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(5)Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Ziffer eins, oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.“
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß.“ § 77 Gelinderes MittelParagraph 77, Gelinderes Mittel

§ 77Abs.

1 FPG hat das Bundesamt bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1 FPG.

Paragraph 77, Absatz eins, FPG hat das Bundesamt bei Vorliegen der in Paragraph 76, genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer eins, FPG.

§ 77Abs.

2 FPG ist Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.

Paragraph 77, Absatz 2, FPG ist Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG von Amts wegen erfolgt.

§ 77Abs.

3 FPG sind gelindere Mittel insbesondere die Anordnung, (Z 1) in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen, (Z 2) sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder (Z 3) eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen.

Paragraph 77, Absatz 3, FPG sind gelindere Mittel insbesondere die Anordnung, (Ziffer eins,) in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen, (Ziffer 2,) sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder (Ziffer 3,) eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen. Kommt der Fremde

§ 77Abs.

4 FPG seinen Verpflichtungen nach Abs. 3 nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt § 80 mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.Kommt der Fremde

Paragraph 77, Absatz 4, FPG seinen Verpflichtungen nach Absatz 3, nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt Paragraph 80, mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.

§ 77Abs.

5 FPG steht die Anwendung eines gelinderen Mittels der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.

Paragraph 77, Absatz 5, FPG steht die Anwendung eines gelinderen Mittels der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.

§ 77Abs.

6 FPG hat sich zur Erfüllung der Meldeverpflichtung

Abs. 3 Z 2 der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.

Paragraph 77, Absatz 6, FPG hat sich zur Erfüllung der Meldeverpflichtung

Absatz 3, Ziffer 2, der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (Paragraph 7, Absatz eins, VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.

§ 77Abs.

7 FPG können die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit

Abs. 3 Z 3 regeln, der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.

Paragraph 77, Absatz 7, FPG können die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit

Absatz 3, Ziffer 3, regeln, der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.

§ 77Abs.

8 FPG ist das gelindere Mittel mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

§ 57

AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide

§ 57

AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

Paragraph 77, Absatz 8, FPG ist das gelindere Mittel mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide

Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

§ 77Abs.

9 FPG können die Landespolizeidirektionen betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme

Abs. 3 Z 1 Vorsorge treffen.

Paragraph 77, Absatz 9, FPG können die Landespolizeidirektionen betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme

Absatz 3, Ziffer eins, Vorsorge treffen. Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrBVG und des Artikel 5, Absatz eins, Litera f, EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG, erreicht werden (Paragraph 76, Absatz eins, FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675 aus 2012,; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043). Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (Paragraph 76, Absatz 3, FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138). Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der – aktuelle – Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, Zl. 2005/21/0301; 23.09.2010, Zl. 2009/21/0280). „Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd § 77 Abs 1 FrPolG 2005 ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Fehlt ein Sicherungsbedarf, dann darf weder Schubhaft noch ein gelinderes Mittel verhängt werden. Insoweit besteht kein Ermessensspielraum. Der Behörde kommt aber auch dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, 2007/21/0043). Mit anderen Worten: Kann das zu sichernde Ziel auch durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden, dann wäre es rechtswidrig, Schubhaft zu verhängen; in diesem Fall hat die Behörde lediglich die Anordnung des gelinderen Mittels vorzunehmen (Hinweis E 28.05.2008, 2007/21/0246). Der Ermessenspielraum besteht also für die Behörde nur insoweit, als trotz eines die Schubhaft rechtfertigenden Sicherungsbedarfs davon Abstand genommen und bloß ein gelinderes Mittel angeordnet werden kann. Diesbezüglich liegt eine Rechtswidrigkeit nur dann vor, wenn die eingeräumten Grenzen des Ermessens überschritten wurden, also nicht vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht wurde“ (VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, vgl. auch VwGH vom 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008). „Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd Paragraph 77, Absatz eins, FrPolG 2005 ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Fehlt ein Sicherungsbedarf, dann darf weder Schubhaft noch ein gelinderes Mittel verhängt werden. Insoweit besteht kein Ermessensspielraum. Der Behörde kommt aber auch dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, 2007/21/0043). Mit anderen Worten: Kann das zu sichernde Ziel auch durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden, dann wäre es rechtswidrig, Schubhaft zu verhängen; in diesem Fall hat die Behörde lediglich die Anordnung des gelinderen Mittels vorzunehmen (Hinweis E 28.05.2008, 2007/21/0246). Der Ermessenspielraum besteht also für die Behörde nur insoweit, als trotz eines die Schubhaft rechtfertigenden Sicherungsbedarfs davon Abstand genommen und bloß ein gelinderes Mittel angeordnet werden kann. Diesbezüglich liegt eine Rechtswidrigkeit nur dann vor, wenn die eingeräumten Grenzen des Ermessens überschritten wurden, also nicht vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht wurde“ (VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, vergleiche auch VwGH vom 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008). „Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger bedarf es einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis wird dagegen größer sein, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt. Das wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechenden Umständen, wie familiäre Bindungen oder Krankheit, angenommen (vgl. etwa das Erkenntnis vom 22.05.2007, Zl. 006/21/0052, und daran anknüpfend das Erkenntnis vom 29.04.2008, Zl. 2008/21/0085; siehe auch die Erkenntnisse vom 28.02.2008, Zl. 2007/21/0512, und Zl. 2007/21/0391) und wird weiters auch regelmäßig bei Bestehen eines festen Wohnsitzes oder ausreichender beruflicher Bindungen zu unterstellen sein. Mit bestimmten gelinderen Mitteln wird man sich insbesondere dann auseinander zu setzen haben, wenn deren Anordnung vom Fremden konkret ins Treffen geführt wird“ (VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008).„Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger bedarf es einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis wird dagegen größer sein, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt. Das wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechenden Umständen, wie familiäre Bindungen oder Krankheit, angenommen vergleiche etwa das Erkenntnis vom 22.05.2007, Zl. 006/21/0052, und daran anknüpfend das Erkenntnis vom 29.04.2008, Zl. 2008/21/0085; siehe auch die Erkenntnisse vom 28.02.2008, Zl. 2007/21/0512, und Zl. 2007/21/0391) und wird weiters auch regelmäßig bei Bestehen eines festen Wohnsitzes oder ausreichender beruflicher Bindungen zu unterstellen sein. Mit bestimmten gelinderen Mitteln wird man sich insbesondere dann auseinander zu setzen haben, wenn deren Anordnung vom Fremden konkret ins Treffen geführt wird“ (VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008). In seiner Entscheidung vom 19.11.2020, Ra 2020/21/0004, führte der Verwaltungsgerichtshof Folgendes aus: „Wird der Schubhaftbescheid entsprechend der Vorgabe des § 76 Abs. 4 FrPolG 2005 im Mandatsverfahren erlassen, also definitionsgemäß "ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren" (vgl. § 57 Abs. 1 AVG), wäre dieser (nur) dann rechtswidrig, wenn es bei seiner Erlassung aus damaliger Sicht nicht rechtens war, über den Fremden Schubhaft nach dem in Anspruch genommenen Tatbestand und zu dem genannten Sicherungszweck zu verhängen (vgl. VwGH 16.5.2019, Ra 2018/21/0122); sei es, weil die im Schubhaftbescheid genannten Gründe iSd. § 76 Abs. 3 FrPolG 2005 die Schubhaft nicht zu tragen vermochten, sei es, weil die entscheidungswesentlichen Gründe auf ihrerseits unschlüssig begründeten oder tatsachenwidrigen Annahmen beruhten. Eine tatsachenwidrige bzw. unzureichend begründete Annahme, was das Untertauchen des Fremden betrifft, lag gegenständlich nicht vor. Dass kein "Ortswechsel" (gemeint offenbar: kein Verlassen der Gemeinde) stattgefunden hat, spricht bei einer Stadt mit rund 150.000 Einwohnern jedenfalls nicht gegen ein Untertauchen, und auch das während des offenen Asylverfahrens gezeigte kooperative Verhalten steht einer in einem späteren Stadium (hier: nach einer ersten Festnahme und erkennungsdienstlicher Behandlung bei Vorliegen einer rechtskräftigen und durchsetzbaren Rückkehrentscheidung) zu Tage tretenden Entziehungsabsicht nicht entgegen.“„Wird der Schubhaftbescheid entsprechend der Vorgabe des Paragraph 76, Absatz 4, FrPolG 2005 im Mandatsverfahren erlassen, also definitionsgemäß "ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren" vergleiche Paragraph 57, Absatz eins, AVG), wäre dieser (nur) dann rechtswidrig, wenn es bei seiner Erlassung aus damaliger Sicht nicht rechtens war, über den Fremden Schubhaft nach dem in Anspruch genommenen Tatbestand und zu dem genannten Sicherungszweck zu verhängen vergleiche VwGH 16.5.2019, Ra 2018/21/0122); sei es, weil die im Schubhaftbescheid genannten Gründe iSd. Paragraph 76, Absatz 3, FrPolG 2005 die Schubhaft nicht zu tragen vermochten, sei es, weil die entscheidungswesentlichen Gründe auf ihrerseits unschlüssig begründeten oder tatsachenwidrigen Annahmen beruhten. Eine tatsachenwidrige bzw. unzureichend begründete Annahme, was das Untertauchen des Fremden betrifft, lag gegenständlich nicht vor. Dass kein "Ortswechsel" (gemeint offenbar: kein Verlassen der Gemeinde) stattgefunden hat, spricht bei einer Stadt mit rund 150.000 Einwohnern jedenfalls nicht gegen ein Untertauchen, und auch das während des offenen Asylverfahrens gezeigte kooperative Verhalten steht einer in einem späteren Stadium (hier: nach einer ersten Festnahme und erkennungsdienstlicher Behandlung bei Vorliegen einer rechtskräftigen und durchsetzbaren Rückkehrentscheidung) zu Tage tretenden Entziehungsabsicht nicht entgegen.“ Zu Spruchpunkt A.I.) Mandatsbescheid vom 03.01.2023 und Anhaltung in Schubhaft von 03.01.2023 bis 27.01.2023, Zu Spruchpunkt A.I.) Mandatsbescheid vom 03.01.2023 und Anhaltung in Schubhaft von 03.01.2023 bis 27.01.2023 § 76 FPG idgF lautet:Paragraph 76, FPG idgF lautet:

(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2)Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit

§ 67gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,2.

dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem

  1. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
  2. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.

(2)Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn, 1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit

Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,,

  1. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem
  2. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder,
  3. die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen. Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (Paragraph 59, Absatz 5,), so steht dies der Anwendung der Ziffer eins, nicht entgegen. In den Fällen des Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG gilt Ziffer eins, mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.

(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Absatz 2 und Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;1a. ob der Fremde eine Verpflichtung

§ 46Abs.

2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid

§ 46Abs.

2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;

  1. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
  2. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
  3. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
  4. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
  5. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere soferna. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oderc. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
  6. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
  7. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme

§§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b Asyl

G 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.

(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,, 1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;, 1a. ob der Fremde eine Verpflichtung

Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid

Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;,

  1. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;,
  2. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;,
  3. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;,
  4. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;,
  5. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern, a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,, b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder, c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;,
  6. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;,
  7. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme

Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;, 9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.

(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

§ 57

AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide

§ 57AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide

Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(5)Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Z 1 oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(5)Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Ziffer eins, oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß.

§ 76

Abs 2 Z 2 FPG darf Schubhaft nur angeordnet werden, wenn dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist.

Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG darf Schubhaft nur angeordnet werden, wenn dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist.

§ 76Abs 3 FPG liegt eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs.

2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei sind insbesondere die Kriterien des § 76 Abs 3 Z 1 bis 9 zu berücksichtigen.Bei der Beurteilung der Fluchtgefahr ist

§ 76

Abs 3 Z 1 FPG zu berücksichtigen, ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert.Der BF befand sich von 24.08.2022 bis 08.09.2022 in einem Quartier der Grundversorgung. Seit 08.09.2022 war der BF unbekannten Aufenthaltes. Am 08.09.2022 entzog sich der BF dem Asylverfahren durch Untertauchen. Der BF war in weiterer Folge unbekannten Aufenthaltes und verfügte über keine behördliche Meldung im Bundesgebiet.

Paragraph 76, Absatz 3, FPG liegt eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Du

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