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{'item': 'W156 2246124-1'}

Obsah (6)§ 28Art. 133§ 42Art. 130Art. 7§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum27.01.2023 GeschäftszahlW156 2246124-1 Spruch, W156 2246124-1/19E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin M

§ 28Abs. 3 zweiter Satz Vw

GVG aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen.A) Der Bescheid wird

Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Mit gegenständlichem Bescheid der Österreichischen Gesundheitskasse, Landesstelle Wien, vom 23.07.2021 wurde ausgesprochen, dass die XXXX Gesellschaft m.b.H. (in Folge: beschwerdeführende Partei) als Dienstgeberin verpflichtet ist, für die in der Anlage namentlich genannten Dienstnehmer und für die dort bezeichneten Zeiten Beiträge, Sonderbeiträge und Umlagen und Beiträge nach dem Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz (BMSVG) in Gesamthöhe von € 73.000,75 an die belangte Behörde zu entrichten.
  2. Mit gegenständlichem Bescheid der Österreichischen Gesundheitskasse, Landesstelle Wien, vom 23.07.2021 wurde ausgesprochen, dass die römisch 40 Gesellschaft m.b.H. (in Folge: beschwerdeführende Partei) als Dienstgeberin verpflichtet ist, für die in der Anlage namentlich genannten Dienstnehmer und für die dort bezeichneten Zeiten Beiträge, Sonderbeiträge und Umlagen und Beiträge nach dem Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz (BMSVG) in Gesamthöhe von € 73.000,75 an die belangte Behörde zu entrichten. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass in Artikel Via des Kollektivvertrags für Arbeiter im Güterbeförderungsgewerbe festgehalten werde, dass als Einsatzzeit die Zeit vom Beginn bis zum Ende der Arbeit einschließlich aller Pausen gelte.

lit. a werde die gesamte Einsatzzeit, mit Ausnahme einer einstündigen Essenspause und der in lit. b genannten Einsatzzeit, wie Arbeitszeit bezahlt. Art. Via Z 8 lit. b verweise auf Art. 4 Z g der VO (EG) 561/2006, welcher die tägliche Ruhezeit definiere und sowie deren Teilung in maximal zwei Blöcke, von denen keiner weniger als drei Stunden betragen dürfe, und somit nicht auf jegliche Unterbrechung der aktiven Tätigkeit anzuwenden sei. Die Auswertung der Fahrerdaten habe keine geringen Differenzen ergeben. Die Arbeitszeit sei anhand der Aufzeichnungen für zwei Dienstnehmer im Sinne § 42 Abs. 3 ASVG zu schätzen gewesen. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass in Artikel Via des Kollektivvertrags für Arbeiter im Güterbeförderungsgewerbe festgehalten werde, dass als Einsatzzeit die Zeit vom Beginn bis zum Ende der Arbeit einschließlich aller Pausen gelte.

Litera a, werde die gesamte Einsatzzeit, mit Ausnahme einer einstündigen Essenspause und der in Litera b, genannten Einsatzzeit, wie Arbeitszeit bezahlt. "Art". Via Ziffer 8, Litera b, verweise auf Artikel 4, Z g der VO (EG) 561 aus 2006,, welcher die tägliche Ruhezeit definiere und sowie deren Teilung in maximal zwei Blöcke, von denen keiner weniger als drei Stunden betragen dürfe, und somit nicht auf jegliche Unterbrechung der aktiven Tätigkeit anzuwenden sei. Die Auswertung der Fahrerdaten habe keine geringen Differenzen ergeben. Die Arbeitszeit sei anhand der Aufzeichnungen für zwei Dienstnehmer im Sinne Paragraph 42, Absatz 3, ASVG zu schätzen gewesen.

  1. Gegen diesen Bescheid erhob die beschwerdeführende Partei fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und brachte im Wesentlichen vor, dass die belangte Behörde die Rechtsgrundlagen in Hinblick auf die Differenzierung bezahlter und unbezahlter Einsatzzeiten unrichtig ausgelegt habe. Sofern die konkrete mindestens 15-minütige Ruhepause die weiteren kollektivvertraglichen Anforderungen erfülle, stelle sie einen unbezahlten Teil der Einsatzzeit iSd Art. Via Z 8 lit. b KV dar. Die Entscheidung, ob ein bestimmter Zeitraum als bezahlte Arbeitszeit oder als unbezahlte Freizeit anzusehen sei, treffe der Fahrer selbst durch seine Zeiteingabe im Kontrollgerät. Bei richtiger Berechnung ergeben sich sohin keine nicht bezahlten Überstunden und sei daher die Nachforderung schon deshalb nicht gerechtfertigt.
  2. Gegen diesen Bescheid erhob die beschwerdeführende Partei fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und brachte im Wesentlichen vor, dass die belangte Behörde die Rechtsgrundlagen in Hinblick auf die Differenzierung bezahlter und unbezahlter Einsatzzeiten unrichtig ausgelegt habe. Sofern die konkrete mindestens 15-minütige Ruhepause die weiteren kollektivvertraglichen Anforderungen erfülle, stelle sie einen unbezahlten Teil der Einsatzzeit iSd "Art". Via Ziffer 8, Litera b, KV dar. Die Entscheidung, ob ein bestimmter Zeitraum als bezahlte Arbeitszeit oder als unbezahlte Freizeit anzusehen sei, treffe der Fahrer selbst durch seine Zeiteingabe im Kontrollgerät. Bei richtiger Berechnung ergeben sich sohin keine nicht bezahlten Überstunden und sei daher die Nachforderung schon deshalb nicht gerechtfertigt.
  3. Am 09.08.2021 legte die belangte Behörde die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. Aufgrund der Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 18.11.2021 wurde die Rechtssache der Gerichtsabteilung W156 zugewiesen.
  4. Am 10.01.2023 fand in Anwesenheit des Geschäftsführers der beschwerdeführenden Partei, seiner Rechtsvertreterin und zwei Vertretern der belangten Behörde eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, in welcher der Sachverständige Mag. Dr. XXXX als Zeuge einvernommen wurde.
  5. Am 10.01.2023 fand in Anwesenheit des Geschäftsführers der beschwerdeführenden Partei, seiner Rechtsvertreterin und zwei Vertretern der belangten Behörde eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, in welcher der Sachverständige Mag. Dr. römisch 40 als Zeuge einvernommen wurde. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  6. Feststellungen: Die beschwerdeführende Partei, XXXX Gesellschaft m.b.H., betreibt ein Transportservice und beschäftigt zu diesem Zweck LKW-Fahrer.Die beschwerdeführende Partei, römisch 40 Gesellschaft m.b.H., betreibt ein Transportservice und beschäftigt zu diesem Zweck LKW-Fahrer. Bei der beschwerdeführenden Partei wurde für den Zeitraum 2015 bis 2017 eine allgemeine Prüfung lohnabhängiger Angaben (GPLA) durchgeführt. Im Zuge dessen wurden von der beschwerdeführenden Partei Fahrer- und Fahrzeugdaten vorgelegt, die allerdings weder den Prüfzeitraum noch sämtliche Fahrer umfassten. Vorgelegt wurden am 14.09.2018 die Daten für die Fahrer XXXX und XXXX für Jänner bis inklusive Oktober 2017, weiter Daten von fünf Dienstnehmern ( XXXX von Jänner bis inkl. August 2017, XXXX von Jänner bis November 2017, XXXX jun. von Jänner bis Oktober 2017 und XXXX sen. von Jänner bis November 2017) wurden übermittelt, wobei die Daten für November 2017 fragmentarisch waren.Vorgelegt wurden am 14.09.2018 die Daten für die Fahrer römisch 40 und römisch 40 für Jänner bis inklusive Oktober 2017, weiter Daten von fünf Dienstnehmern ( römisch 40 von Jänner bis inkl. August 2017, römisch 40 von Jänner bis November 2017, römisch 40 jun. von Jänner bis Oktober 2017 und römisch 40 sen. von Jänner bis November 2017) wurden übermittelt, wobei die Daten für November 2017 fragmentarisch waren. Mit E-Mail vom 09.05.2019 wurden der belangten Behörde sodann zu sämtlichen in Rede stellenden Lenker für das Jahr 2017 PDF-Daten übermittelt. Im Mai 2019 erfolgte eine Übermittlung von den Daten als Druckdatei, die in Folge als digitale Daten übermittelt wurden und von der belangten Behörde in das Einlesesystem der Finanz eingelesen werden konnten. Des Weiteren hat die BF am 28.06.2019 auf Anfrage der ÖGK in vier E-Mail-Teilen auch die Fahrdaten für das Jahr 2016 übermittelt, von Mitte August bis Ende des Jahres
  7. Dies für Klee, XXXX Junior und Senior, XXXX . Die Fahrer XXXX , XXXX , XXXX , und XXXX waren zu diesem Zeitpunkt nicht mehr im Unternehmen beschäftigt. Daten vor August 2016 konnten nicht übermittelt werden, da sie zu diesem Zeitpunkt nicht mehr aufbewahrt worden sind.Des Weiteren hat die BF am 28.06.2019 auf Anfrage der ÖGK in vier E-Mail-Teilen auch die Fahrdaten für das Jahr 2016 übermittelt, von Mitte August bis Ende des Jahres
  8. Dies für Klee, römisch 40 Junior und Senior, römisch 40 . Die Fahrer römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , und römisch 40 waren zu diesem Zeitpunkt nicht mehr im Unternehmen beschäftigt. Daten vor August 2016 konnten nicht übermittelt werden, da sie zu diesem Zeitpunkt nicht mehr aufbewahrt worden sind. Es wurden am 28.06.2019 noch Daten von drei Personen übermittelt für das Jahr 2016 und zwar: XXXX R. für 27.-29.12.2016, wobei nicht feststellbar ist, ob es sich um Junior oder Senior handelt. Für XXXX von 16.12., 22.12.2016 und 27.12.2016, XXXX nur 22.12.2016, XXXX 12.12.2016 und XXXX 15.11.2016, XXXX von 16.-26.09.2016, XXXX von 26.08.-24.09.
  9. XXXX 04.10.2016 bis 14.10.
  10. XXXX 16.10.2016, Perinka 19.10.2016, Klee 29.10.2016, XXXX 30.10.2016, XXXX 31.10.2016, XXXX 31.10.2016, XXXX 07.11.2016, XXXX 11.11.2016, XXXX 11.11.2016, XXXX 15.11.2016, XXXX 18.11.2016, XXXX 25.11.
  11. Diese Daten wurden aufgrund der geringen Tagesanzahl nicht eingelesen, da eine Jahresauswertung damit nicht möglich war und wurden diese somit in die Auswertung auch nicht einbezogen.Es wurden am 28.06.2019 noch Daten von drei Personen übermittelt für das Jahr 2016 und zwar: römisch 40 R. für 27.-29.12.2016, wobei nicht feststellbar ist, ob es sich um Junior oder Senior handelt. Für römisch 40 von 16.12., 22.12.2016 und 27.12.2016, römisch 40 nur 22.12.2016, römisch 40 12.12.2016 und römisch 40 15.11.2016, römisch 40 von 16.-26.09.2016, römisch 40 von 26.08.-24.09.
  12. römisch 40 04.10.2016 bis 14.10.
  13. römisch 40 16.10.2016, Perinka 19.10.2016, Klee 29.10.2016, römisch 40 30.10.2016, römisch 40 31.10.2016, römisch 40 31.10.2016, römisch 40 07.11.2016, römisch 40 11.11.2016, römisch 40 11.11.2016, römisch 40 15.11.2016, römisch 40 18.11.2016, römisch 40 25.11.
  14. Diese Daten wurden aufgrund der geringen Tagesanzahl nicht eingelesen, da eine Jahresauswertung damit nicht möglich war und wurden diese somit in die Auswertung auch nicht einbezogen. Ausgehend von den dokumentierten Fahrzeiten wurde von der belangten Behörde pauschal eine Stunde von der jeweiligen täglichen Einsatzzeit als Essenspause abgezogen. Weitere Lenkpausen, die von den Lenkern als Ruhe/Freizeit eingetragen wurden, wurden nicht berücksichtigt. LKW-Lenker haben verpflichtend eine C95 Ausbildung zu absolvieren, die aus fünf Modulen besteht, in Summe 35 Stunden. Ein Modul heißt Lenk- und Ruhezeiten, Bedienung des Kontrollgerätes und dauert 7 Stunden. In diesem Modul werden die Lenkern auch in den rechtlichen Vorgaben und Grundlagen geschult, insbesondere was als Ruhezeit gilt, was als Arbeitszeit gilt und in welchen Fällen sie was einzutragen haben. Auf Basis der ausgewerteten Zeiten und einer Schätzung

§ 42Abs.

3 ASVG erging der gegenständliche Bescheid.Auf Basis der ausgewerteten Zeiten und einer Schätzung

Paragraph 42, Absatz 3, ASVG erging der gegenständliche Bescheid. 2. Beweiswürdigung: Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem vorgelegten Akt der belangten Behörde, dem Vorbringen der Parteien im Beschwerdeverfahren sowie der mündlichen Verhandlung. Insbesondere wurde von der beschwerdeführenden Partei ein Gutachten des allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen für Fracht- und Speditionswesen, Tarifwesen, Transportschäden, Logistik Mag. Dr. XXXX vom 22.08.2021 vorgelegt, welches dieser in der mündlichen Verhandlung erörterte.Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem vorgelegten Akt der belangten Behörde, dem Vorbringen der Parteien im Beschwerdeverfahren sowie der mündlichen Verhandlung. Insbesondere wurde von der beschwerdeführenden Partei ein Gutachten des allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen für Fracht- und Speditionswesen, Tarifwesen, Transportschäden, Logistik Mag. Dr. römisch 40 vom 22.08.2021 vorgelegt, welches dieser in der mündlichen Verhandlung erörterte. Die vorgelegten Fahrzeiten sind unstrittig (vgl. VH-Niederschrift S. 4). Die Berechnungsmethode der belangten Behörde ergibt sich aus dem Verwaltungsakt und dem Bescheid vom 23.07.2021.Die vorgelegten Fahrzeiten sind unstrittig vergleiche VH-Niederschrift S. 4). Die Berechnungsmethode der belangten Behörde ergibt sich aus dem Verwaltungsakt und dem Bescheid vom 23.07.2021. 3. Rechtliche Beurteilung: 3.1. Materiellrechtliche Bestimmungen: 3.1.1. Kollektivvertrag Güterbeförderungsgewerbe, Arbeiter/innen vom 01.01.2017: „Artikel VIa - Sonstige arbeitszeitrechtliche Bestimmungen„Artikel römisch sechs a - Sonstige arbeitszeitrechtliche Bestimmungen 1. Soweit nicht im Kollektivvertrag abweichende Regelungen festgelegt sind, richten sich die Lenkzeiten, Lenkpausen, Einsatzzeiten, Tagesruhezeiten und die wöchentliche Ruhezeit nach der Verordnung (EG) 561/2006, dem AETR in der jeweils geltenden Fassung sowie dem Arbeitszeitgesetz und dem Arbeitsruhegesetz. […]1. Soweit nicht im Kollektivvertrag abweichende Regelungen festgelegt sind, richten sich die Lenkzeiten, Lenkpausen, Einsatzzeiten, Tagesruhezeiten und die wöchentliche Ruhezeit nach der Verordnung (EG) 561 aus 2006,, dem AETR in der jeweils geltenden Fassung sowie dem Arbeitszeitgesetz und dem Arbeitsruhegesetz. […] 8. Einsatzzeit Als Einsatzzeit gilt die Zeit vom Beginn bis zum Ende der Arbeit einschließlich aller Pausen. Bei Teilung der täglichen Ruhezeit oder bei Unterbrechung der täglichen Ruhezeit bei kombinierter Beförderung beginnt eine neue Einsatzzeit nach Ablauf der gesamten Ruhezeit. Die tägliche Ruhezeit kann im Fahrzeug verbracht werden, sofern es mit einer Schlafkabine ausgestattet ist und nicht fährt.

  1. a)Die gesamte Einsatzzeit, mit Ausnahme einer einstündigen Essenspause und der in lit. b genannten Teile der Einsatzzeit, wird wie Arbeitszeit bezahlt.
  2. a)Die gesamte Einsatzzeit, mit Ausnahme einer einstündigen Essenspause und der in Litera b, genannten Teile der Einsatzzeit, wird wie Arbeitszeit bezahlt. b*) Nicht bezahlt werden jene Teile der Einsatzzeit, die nicht Arbeitszeit darstellen. Dazu zählen insbesondere alle Unterbrechungen der Arbeitszeit, die vom Arbeitnehmer nach eigenem Gutdünken genutzt werden können und in denen keine Arbeitsleistungen erbracht werden müssen (z.B. vorgezogene Teile der Ruhezeit im Sinne von Artikel 4 Ziffer g der VO 561/2006).b*) Nicht bezahlt werden jene Teile der Einsatzzeit, die nicht Arbeitszeit darstellen. Dazu zählen insbesondere alle Unterbrechungen der Arbeitszeit, die vom Arbeitnehmer nach eigenem Gutdünken genutzt werden können und in denen keine Arbeitsleistungen erbracht werden müssen (z.B. vorgezogene Teile der Ruhezeit im Sinne von Artikel 4 Ziffer g der VO 561 aus 2006,). c*) Während einer Einsatzzeit stattfindende Unterbrechungen der Arbeitszeit können dann unbezahlt bleiben, wenn sie Freizeitcharakter haben und deren Lage und Dauer entweder im Vorhinein einvernehmlich zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer festgelegt oder vom Arbeitnehmer nachträglich als Freizeit bestätigt wird. d*) Die Dokumentation dieser Unterbrechungen als einvernehmlich vereinbarte unbezahlte Freizeit bzw. der Nachweis für eine nachträgliche Bestätigung des Arbeitnehmers erfolgt durch den Lenker im Wege der manuellen Eingabe der entsprechenden Zeitgruppe (Bettsymbol) im analogen (Schaublatt) oder digitalen Kontrollgerät (manuelle Eingabe auf der Fahrerkarte). […] *Diese hinzugefügten/ergänzten normativen Bestimmungen entsprechen der bisher gelebten Rechtsauffassung der KV Partner.“ 3.1.2. VERORDNUNG (EG) Nr. 561/2006 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 15. März 2006 zur Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 3821/85 und (EG) Nr. 2135/98 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 des Rates:3.1.2. VERORDNUNG (EG) Nr. 561 aus 2006, DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 15. März 2006 zur Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 3821/85 und (EG) Nr. 2135/98 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 des Rates: „Artikel 4 Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck […]
  3. d)„Fahrtunterbrechung“ jeden Zeitraum, in dem der Fahrer keine Fahrtätigkeit ausüben und keine anderen Arbeiten ausführen darf und der ausschließlich zur Erholung genutzt wird;
  4. f)„Ruhepause“ jeden ununterbrochenen Zeitraum, in dem ein Fahrer frei über seine Zeit verfügen kann;
  5. g)„tägliche Ruhezeit“ den täglichen Zeitraum, in dem ein Fahrer frei über seine Zeit verfügen kann und der eine „regelmäßige tägliche Ruhezeit“ und eine „reduzierte tägliche Ruhezeit“ umfasst; […] Artikel 7 Nach einer Lenkdauer von viereinhalb Stunden hat ein Fahrer eine ununterbrochene Fahrtunterbrechung von wenigstens 45 Minuten einzulegen, sofern er keine Ruhezeit einlegt. Diese Unterbrechung kann durch eine Unterbrechung von mindestens 15 Minuten, gefolgt von einer Unterbrechung von mindestens 30 Minuten, ersetzt werden, die in die Lenkzeit so einzufügen sind, dass die Bestimmungen des Absatzes 1 eingehalten werden.“ 3.2. Zu A) Zurückverweisung: 3.2.1.

Art. 130Abs.

4 B-VG hat das Verwaltungsgericht in Rechtssachen nach Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG (außer Verwaltungsstrafsachen) dann in der Sache zu entscheiden, wenn (1.) der maßgebliche Sachverhalt feststeht, oder wenn (2.) die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. § 28 Abs. 2 VwGVG wiederholt diese Anordnung auf einfachgesetzlicher Ebene. § 28 Abs. 3 erster Satz VwGVG sieht die Entscheidung in der Sache vor, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, sofern nicht die belangte Behörde einer Entscheidung in der Sache bei Vorlage der Beschwerde (unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens) widerspricht.3.2.1.

Artikel 130

, Absatz 4, B-VG hat das Verwaltungsgericht in Rechtssachen nach Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG (außer Verwaltungsstrafsachen) dann in der Sache zu entscheiden, wenn (1.) der maßgebliche Sachverhalt feststeht, oder wenn (2.) die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG wiederholt diese Anordnung auf einfachgesetzlicher Ebene. Paragraph 28, Absatz 3, erster Satz VwGVG sieht die Entscheidung in der Sache vor, wenn die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vorliegen, sofern nicht die belangte Behörde einer Entscheidung in der Sache bei Vorlage der Beschwerde (unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens) widerspricht. Für den Fall, dass die Behörde „notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen“ hat, kommt dem Verwaltungsgericht

§ 28Abs. 3 zweiter Satz Vw

GVG unter den durch die Judikatur präzisierten Voraussetzungen die Befugnis zu, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen. Nach dem einschlägigen Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, hat die meritorische Entscheidungspflicht des Verwaltungsgerichtes Vorrang und bildet die Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme, deren Inanspruchnahme begründungspflichtig ist und die strikt auf den ihr gesetzlich zugewiesenen Raum zu beschränken ist. Zur Aufhebung und Zurückverweisung ist das Verwaltungsgericht bei „krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken“ befugt, was insbesondere dann der Fall ist, wenn die Verwaltungsbehörde „jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen“, „lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt“ oder „bloß ansatzweise ermittelt“ hat oder wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Behörde „Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer ‚Delegierung' der Entscheidung ...)“.Für den Fall, dass die Behörde „notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen“ hat, kommt dem Verwaltungsgericht

Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG unter den durch die Judikatur präzisierten Voraussetzungen die Befugnis zu, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen. Nach dem einschlägigen Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, hat die meritorische Entscheidungspflicht des Verwaltungsgerichtes Vorrang und bildet die Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme, deren Inanspruchnahme begründungspflichtig ist und die strikt auf den ihr gesetzlich zugewiesenen Raum zu beschränken ist. Zur Aufhebung und Zurückverweisung ist das Verwaltungsgericht bei „krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken“ befugt, was insbesondere dann der Fall ist, wenn die Verwaltungsbehörde „jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen“, „lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt“ oder „bloß ansatzweise ermittelt“ hat oder wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Behörde „Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer ‚Delegierung' der Entscheidung ...)“. 3.2.2. Wie sich aus den Bestimmungen des gegenständlich anwendbaren Kollektivvertrags, welche im angefochtenen Bescheid auch angeführt sind, ergibt, werden nicht nur eine einstündige Essenspause

Art. VIa Z 8 lit. a leg.cit. nicht bezahlt, sondern auch jene Teile der Einsatzzeit, die nicht Arbeitszeit darstellen (Art. VIa Z 8 lit. b KV), sowie während einer Einsatzzeit stattfindende Unterbrechungen der Arbeitszeit, wenn sie Freizeitcharakter haben Art. VIa Z 8 lit. c KV). 3.2.2. Wie sich aus den Bestimmungen des gegenständlich anwendbaren Kollektivvertrags, welche im angefochtenen Bescheid auch angeführt sind, ergibt, werden nicht nur eine einstündige Essenspause

Artikel römisch sechs a, Ziffer 8, Litera a, leg.cit. nicht bezahlt, sondern auch jene Teile der Einsatzzeit, die nicht Arbeitszeit darstellen (Artikel römisch sechs a, Ziffer 8, Litera b, KV), sowie während einer Einsatzzeit stattfindende Unterbrechungen der Arbeitszeit, wenn sie Freizeitcharakter haben Artikel römisch sechs a, Ziffer 8, Litera c, KV).

Art. 7VO (EG) Nr.

561/2006 ist eine Fahrtunterbrechung von mindestens 45 Minuten (verpflichtend nach einer Lenkdauer von viereinhalb Stunden) als Lenkpause und somit als Freizeit anzusehen. Da

dieser Bestimmung eine 45minütige Unterbrechung auch durch eine Unterbrechung von mindestens 15 Minuten, gefolgt von einer Unterbrechung von mindestens 30 Minuten, ersetzt werden kann, ist davon auszugehen, dass auch eine Fahrtunterbrechung in der Dauer von 15 Minuten als Lenkpause und somit als Freizeit zu werten ist.

Artikel 7, VO (EG) Nr.

561 aus 2006, ist eine Fahrtunterbrechung von mindestens 45 Minuten (verpflichtend nach einer Lenkdauer von viereinhalb Stunden) als Lenkpause und somit als Freizeit anzusehen. Da

dieser Bestimmung eine 45minütige Unterbrechung auch durch eine Unterbrechung von mindestens 15 Minuten, gefolgt von einer Unterbrechung von mindestens 30 Minuten, ersetzt werden kann, ist davon auszugehen, dass auch eine Fahrtunterbrechung in der Dauer von 15 Minuten als Lenkpause und somit als Freizeit zu werten ist. Die in den gegenständlich vorgelegten Fahrzeiten enthaltenen Pausen in der Dauer ab 15 Minuten sind somit nicht als Arbeitszeit zu rechnen. Dies hat die belangte Behörde bei ihrer Berechnung jedoch getan und lediglich pauschal eine Stunde Essenspause von der Einsatzzeit abgezogen. Ausgehend von dieser unrichtigen Rechtsansicht und der falschen Auswertung der täglichen Einsatzzeit der LKW-Fahrer hat die belangte Behörde die mit gegenständlichen Bescheid vorgeschriebenen Beiträge falsch berechnet. Wie bereits festgehalten, sind im gegenständlichen Verfahren die Einsatzzeiten, die aus den Fahrerlisten ersichtlich sind, sowie die Eintragungen der Ruhezeiten unstrittig. Es bedarf einer nachvollziehbaren Darstellung, wie die Beitragsgrundlagen gebildet und die Monatsbeiträge errechnet wurden (vgl. VwGH 14.10.2009, 2008/08/0092).Es bedarf einer nachvollziehbaren Darstellung, wie die Beitragsgrundlagen gebildet und die Monatsbeiträge errechnet wurden vergleiche VwGH 14.10.2009, 2008/08/0092). Für die abschließende Beurteilung einer allfälligen Beitragsschuld der beschwerdeführenden Partei sowie deren Höhe sind daher die täglichen Gesamtarbeitszeiten der jeweiligen LKW-Fahrer auszuwerten und Lenkpausen ab der Dauer von 15 Minuten nicht als Arbeitszeit zu werten. Auf Basis der so ermittelten Arbeitszeiten wird die belangte Behörde – auch im Wege einer Schätzung für jene Zeiträume in denen keine Fahreraufzeichnungen vorgelegt werden konnten - eine Neuberechnung der Sozialversicherungsbeiträge vorzunehmen haben. Da das Bundesverwaltungsgericht nicht über die EDV-unterstützten Programme zur Berechnung verfügt, erweist es sich daher als effizient im Wege der Zurückverweisung die belangte Behörde dafür zuständig zu machen. Die belangte Behörde hat daher im fortgesetzten Verfahren die Ermittlung der Beiträge anhand der vom Bundesverwaltungsgericht vertretenen Rechtsansicht vorzunehmen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W156.2246124.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.