GVG aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen.A) Der Bescheid wird
Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
lit. a werde die gesamte Einsatzzeit, mit Ausnahme einer einstündigen Essenspause und der in lit. b genannten Einsatzzeit, wie Arbeitszeit bezahlt. Art. Via Z 8 lit. b verweise auf Art. 4 Z g der VO (EG) 561/2006, welcher die tägliche Ruhezeit definiere und sowie deren Teilung in maximal zwei Blöcke, von denen keiner weniger als drei Stunden betragen dürfe, und somit nicht auf jegliche Unterbrechung der aktiven Tätigkeit anzuwenden sei. Die Auswertung der Fahrerdaten habe keine geringen Differenzen ergeben. Die Arbeitszeit sei anhand der Aufzeichnungen für zwei Dienstnehmer im Sinne § 42 Abs. 3 ASVG zu schätzen gewesen. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass in Artikel Via des Kollektivvertrags für Arbeiter im Güterbeförderungsgewerbe festgehalten werde, dass als Einsatzzeit die Zeit vom Beginn bis zum Ende der Arbeit einschließlich aller Pausen gelte.
Litera a, werde die gesamte Einsatzzeit, mit Ausnahme einer einstündigen Essenspause und der in Litera b, genannten Einsatzzeit, wie Arbeitszeit bezahlt. "Art". Via Ziffer 8, Litera b, verweise auf Artikel 4, Z g der VO (EG) 561 aus 2006,, welcher die tägliche Ruhezeit definiere und sowie deren Teilung in maximal zwei Blöcke, von denen keiner weniger als drei Stunden betragen dürfe, und somit nicht auf jegliche Unterbrechung der aktiven Tätigkeit anzuwenden sei. Die Auswertung der Fahrerdaten habe keine geringen Differenzen ergeben. Die Arbeitszeit sei anhand der Aufzeichnungen für zwei Dienstnehmer im Sinne Paragraph 42, Absatz 3, ASVG zu schätzen gewesen.
3 ASVG erging der gegenständliche Bescheid.Auf Basis der ausgewerteten Zeiten und einer Schätzung
Paragraph 42, Absatz 3, ASVG erging der gegenständliche Bescheid. 2. Beweiswürdigung: Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem vorgelegten Akt der belangten Behörde, dem Vorbringen der Parteien im Beschwerdeverfahren sowie der mündlichen Verhandlung. Insbesondere wurde von der beschwerdeführenden Partei ein Gutachten des allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen für Fracht- und Speditionswesen, Tarifwesen, Transportschäden, Logistik Mag. Dr. XXXX vom 22.08.2021 vorgelegt, welches dieser in der mündlichen Verhandlung erörterte.Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem vorgelegten Akt der belangten Behörde, dem Vorbringen der Parteien im Beschwerdeverfahren sowie der mündlichen Verhandlung. Insbesondere wurde von der beschwerdeführenden Partei ein Gutachten des allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen für Fracht- und Speditionswesen, Tarifwesen, Transportschäden, Logistik Mag. Dr. römisch 40 vom 22.08.2021 vorgelegt, welches dieser in der mündlichen Verhandlung erörterte. Die vorgelegten Fahrzeiten sind unstrittig (vgl. VH-Niederschrift S. 4). Die Berechnungsmethode der belangten Behörde ergibt sich aus dem Verwaltungsakt und dem Bescheid vom 23.07.2021.Die vorgelegten Fahrzeiten sind unstrittig vergleiche VH-Niederschrift S. 4). Die Berechnungsmethode der belangten Behörde ergibt sich aus dem Verwaltungsakt und dem Bescheid vom 23.07.2021. 3. Rechtliche Beurteilung: 3.1. Materiellrechtliche Bestimmungen: 3.1.1. Kollektivvertrag Güterbeförderungsgewerbe, Arbeiter/innen vom 01.01.2017: „Artikel VIa - Sonstige arbeitszeitrechtliche Bestimmungen„Artikel römisch sechs a - Sonstige arbeitszeitrechtliche Bestimmungen 1. Soweit nicht im Kollektivvertrag abweichende Regelungen festgelegt sind, richten sich die Lenkzeiten, Lenkpausen, Einsatzzeiten, Tagesruhezeiten und die wöchentliche Ruhezeit nach der Verordnung (EG) 561/2006, dem AETR in der jeweils geltenden Fassung sowie dem Arbeitszeitgesetz und dem Arbeitsruhegesetz. […]1. Soweit nicht im Kollektivvertrag abweichende Regelungen festgelegt sind, richten sich die Lenkzeiten, Lenkpausen, Einsatzzeiten, Tagesruhezeiten und die wöchentliche Ruhezeit nach der Verordnung (EG) 561 aus 2006,, dem AETR in der jeweils geltenden Fassung sowie dem Arbeitszeitgesetz und dem Arbeitsruhegesetz. […] 8. Einsatzzeit Als Einsatzzeit gilt die Zeit vom Beginn bis zum Ende der Arbeit einschließlich aller Pausen. Bei Teilung der täglichen Ruhezeit oder bei Unterbrechung der täglichen Ruhezeit bei kombinierter Beförderung beginnt eine neue Einsatzzeit nach Ablauf der gesamten Ruhezeit. Die tägliche Ruhezeit kann im Fahrzeug verbracht werden, sofern es mit einer Schlafkabine ausgestattet ist und nicht fährt.
4 B-VG hat das Verwaltungsgericht in Rechtssachen nach Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG (außer Verwaltungsstrafsachen) dann in der Sache zu entscheiden, wenn (1.) der maßgebliche Sachverhalt feststeht, oder wenn (2.) die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. § 28 Abs. 2 VwGVG wiederholt diese Anordnung auf einfachgesetzlicher Ebene. § 28 Abs. 3 erster Satz VwGVG sieht die Entscheidung in der Sache vor, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, sofern nicht die belangte Behörde einer Entscheidung in der Sache bei Vorlage der Beschwerde (unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens) widerspricht.3.2.1.
, Absatz 4, B-VG hat das Verwaltungsgericht in Rechtssachen nach Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG (außer Verwaltungsstrafsachen) dann in der Sache zu entscheiden, wenn (1.) der maßgebliche Sachverhalt feststeht, oder wenn (2.) die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG wiederholt diese Anordnung auf einfachgesetzlicher Ebene. Paragraph 28, Absatz 3, erster Satz VwGVG sieht die Entscheidung in der Sache vor, wenn die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vorliegen, sofern nicht die belangte Behörde einer Entscheidung in der Sache bei Vorlage der Beschwerde (unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens) widerspricht. Für den Fall, dass die Behörde „notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen“ hat, kommt dem Verwaltungsgericht
GVG unter den durch die Judikatur präzisierten Voraussetzungen die Befugnis zu, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen. Nach dem einschlägigen Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, hat die meritorische Entscheidungspflicht des Verwaltungsgerichtes Vorrang und bildet die Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme, deren Inanspruchnahme begründungspflichtig ist und die strikt auf den ihr gesetzlich zugewiesenen Raum zu beschränken ist. Zur Aufhebung und Zurückverweisung ist das Verwaltungsgericht bei „krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken“ befugt, was insbesondere dann der Fall ist, wenn die Verwaltungsbehörde „jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen“, „lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt“ oder „bloß ansatzweise ermittelt“ hat oder wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Behörde „Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer ‚Delegierung' der Entscheidung ...)“.Für den Fall, dass die Behörde „notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen“ hat, kommt dem Verwaltungsgericht
Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG unter den durch die Judikatur präzisierten Voraussetzungen die Befugnis zu, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen. Nach dem einschlägigen Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, hat die meritorische Entscheidungspflicht des Verwaltungsgerichtes Vorrang und bildet die Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme, deren Inanspruchnahme begründungspflichtig ist und die strikt auf den ihr gesetzlich zugewiesenen Raum zu beschränken ist. Zur Aufhebung und Zurückverweisung ist das Verwaltungsgericht bei „krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken“ befugt, was insbesondere dann der Fall ist, wenn die Verwaltungsbehörde „jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen“, „lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt“ oder „bloß ansatzweise ermittelt“ hat oder wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Behörde „Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer ‚Delegierung' der Entscheidung ...)“. 3.2.2. Wie sich aus den Bestimmungen des gegenständlich anwendbaren Kollektivvertrags, welche im angefochtenen Bescheid auch angeführt sind, ergibt, werden nicht nur eine einstündige Essenspause
Art. VIa Z 8 lit. a leg.cit. nicht bezahlt, sondern auch jene Teile der Einsatzzeit, die nicht Arbeitszeit darstellen (Art. VIa Z 8 lit. b KV), sowie während einer Einsatzzeit stattfindende Unterbrechungen der Arbeitszeit, wenn sie Freizeitcharakter haben Art. VIa Z 8 lit. c KV). 3.2.2. Wie sich aus den Bestimmungen des gegenständlich anwendbaren Kollektivvertrags, welche im angefochtenen Bescheid auch angeführt sind, ergibt, werden nicht nur eine einstündige Essenspause
Artikel römisch sechs a, Ziffer 8, Litera a, leg.cit. nicht bezahlt, sondern auch jene Teile der Einsatzzeit, die nicht Arbeitszeit darstellen (Artikel römisch sechs a, Ziffer 8, Litera b, KV), sowie während einer Einsatzzeit stattfindende Unterbrechungen der Arbeitszeit, wenn sie Freizeitcharakter haben Artikel römisch sechs a, Ziffer 8, Litera c, KV).
561/2006 ist eine Fahrtunterbrechung von mindestens 45 Minuten (verpflichtend nach einer Lenkdauer von viereinhalb Stunden) als Lenkpause und somit als Freizeit anzusehen. Da
dieser Bestimmung eine 45minütige Unterbrechung auch durch eine Unterbrechung von mindestens 15 Minuten, gefolgt von einer Unterbrechung von mindestens 30 Minuten, ersetzt werden kann, ist davon auszugehen, dass auch eine Fahrtunterbrechung in der Dauer von 15 Minuten als Lenkpause und somit als Freizeit zu werten ist.
561 aus 2006, ist eine Fahrtunterbrechung von mindestens 45 Minuten (verpflichtend nach einer Lenkdauer von viereinhalb Stunden) als Lenkpause und somit als Freizeit anzusehen. Da
dieser Bestimmung eine 45minütige Unterbrechung auch durch eine Unterbrechung von mindestens 15 Minuten, gefolgt von einer Unterbrechung von mindestens 30 Minuten, ersetzt werden kann, ist davon auszugehen, dass auch eine Fahrtunterbrechung in der Dauer von 15 Minuten als Lenkpause und somit als Freizeit zu werten ist. Die in den gegenständlich vorgelegten Fahrzeiten enthaltenen Pausen in der Dauer ab 15 Minuten sind somit nicht als Arbeitszeit zu rechnen. Dies hat die belangte Behörde bei ihrer Berechnung jedoch getan und lediglich pauschal eine Stunde Essenspause von der Einsatzzeit abgezogen. Ausgehend von dieser unrichtigen Rechtsansicht und der falschen Auswertung der täglichen Einsatzzeit der LKW-Fahrer hat die belangte Behörde die mit gegenständlichen Bescheid vorgeschriebenen Beiträge falsch berechnet. Wie bereits festgehalten, sind im gegenständlichen Verfahren die Einsatzzeiten, die aus den Fahrerlisten ersichtlich sind, sowie die Eintragungen der Ruhezeiten unstrittig. Es bedarf einer nachvollziehbaren Darstellung, wie die Beitragsgrundlagen gebildet und die Monatsbeiträge errechnet wurden (vgl. VwGH 14.10.2009, 2008/08/0092).Es bedarf einer nachvollziehbaren Darstellung, wie die Beitragsgrundlagen gebildet und die Monatsbeiträge errechnet wurden vergleiche VwGH 14.10.2009, 2008/08/0092). Für die abschließende Beurteilung einer allfälligen Beitragsschuld der beschwerdeführenden Partei sowie deren Höhe sind daher die täglichen Gesamtarbeitszeiten der jeweiligen LKW-Fahrer auszuwerten und Lenkpausen ab der Dauer von 15 Minuten nicht als Arbeitszeit zu werten. Auf Basis der so ermittelten Arbeitszeiten wird die belangte Behörde – auch im Wege einer Schätzung für jene Zeiträume in denen keine Fahreraufzeichnungen vorgelegt werden konnten - eine Neuberechnung der Sozialversicherungsbeiträge vorzunehmen haben. Da das Bundesverwaltungsgericht nicht über die EDV-unterstützten Programme zur Berechnung verfügt, erweist es sich daher als effizient im Wege der Zurückverweisung die belangte Behörde dafür zuständig zu machen. Die belangte Behörde hat daher im fortgesetzten Verfahren die Ermittlung der Beiträge anhand der vom Bundesverwaltungsgericht vertretenen Rechtsansicht vorzunehmen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W156.2246124.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.