Obsah (13)
§ 22aArt. 133§ 76§ 45§ 67§ 46§§ 52a§ 57§ 51Art. 130§ 13§ 80§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum27.01.2023 GeschäftszahlW171 2206626-9 Spruch, W171 2206626-9/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte
§ 22aAbs.
4 BFA-VG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist.A)
Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer (in der Folge auch: „BF“) reiste im Jahr 2015 nach Österreich ein und stellte am 03.05.2015 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz. Aufgrund des unbekannten Aufenthaltes des BF, konnte die Erstbefragung in seinem Asylverfahren erst am 18.09.2015 durchgeführt werden.
- Mit Urteil eines Landesgerichtes vom 01.10.2015 wurde der BF wegen §§ 127, 130 Abs. 1
- Fall StGB (gewerbsmäßiger Diebstahl) zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 7 Monaten, davon 5 Monate bedingt, Probezeit 3 Jahre, verurteilt (RK 06.10.2015).
- Mit Urteil eines Landesgerichtes vom 01.10.2015 wurde der BF wegen Paragraphen 127, 130, Absatz eins,
- Fall StGB (gewerbsmäßiger Diebstahl) zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 7 Monaten, davon 5 Monate bedingt, Probezeit 3 Jahre, verurteilt (RK 06.10.2015).
- Mit Urteil eines Landesgerichtes vom 23.02.2016 wurde der BF wegen §§ 27 Abs. 1 Z 1
- Fall, 27 Abs. 3 SMG, § 15 StGB; §§ 27 Abs. 1 Z 1
- Fall, 27 Abs. 2 SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 9 Monaten verurteilt (RK 04.05.2016). Unter einem wurde der bedingt nachgesehenen Teil der Freiheitsstrafe zum Urteil vom 01.10.2015 widerrufen.
- Mit Urteil eines Landesgerichtes vom 23.02.2016 wurde der BF wegen Paragraphen 27, Absatz eins, Ziffer eins,
- Fall, 27 Absatz 3, SMG, Paragraph 15, StGB; Paragraphen 27, Absatz eins, Ziffer eins,
- Fall, 27 Absatz 2, SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 9 Monaten verurteilt (RK 04.05.2016). Unter einem wurde der bedingt nachgesehenen Teil der Freiheitsstrafe zum Urteil vom 01.10.2015 widerrufen.
- Nach niederschriftlicher Einvernahme des BF am 19.09.2016, wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge auch: „BFA“ oder „belangte Behörde“) den Antrag des BF auf internationalen Schutz mit Bescheid vom 07.11.2016 sowohl hinsichtlich der beantragten Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Algerien ab (Spruchpunkte I. und II.), erließ keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, aber eine Rückkehrentscheidung, erklärte die Abschiebung des BF nach Algerien für zulässig (Spruchpunkte III.) und gewährte keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt IV.). Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.) und festgestellt, dass der BF aufgrund seiner Straffälligkeit sein Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet verloren hat (Spruchpunkt VI.). Zudem wurde ein befristetes Einreiseverbot in der Dauer von 8 Jahren erlassen (Spruchpunkt VII.). Gegen diesen Bescheid erhob der BF Beschwerde.
- Nach niederschriftlicher Einvernahme des BF am 19.09.2016, wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge auch: „BFA“ oder „belangte Behörde“) den Antrag des BF auf internationalen Schutz mit Bescheid vom 07.11.2016 sowohl hinsichtlich der beantragten Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Algerien ab (Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei.), erließ keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, aber eine Rückkehrentscheidung, erklärte die Abschiebung des BF nach Algerien für zulässig (Spruchpunkte römisch drei.) und gewährte keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt römisch vier.). Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch fünf.) und festgestellt, dass der BF aufgrund seiner Straffälligkeit sein Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet verloren hat (Spruchpunkt römisch sechs.). Zudem wurde ein befristetes Einreiseverbot in der Dauer von 8 Jahren erlassen (Spruchpunkt römisch sieben.). Gegen diesen Bescheid erhob der BF Beschwerde.
- Der gegen den Bescheid vom 07.11.2016 erhobenen Beschwerde erkannte das Bundesverwaltungsgericht (in der Folge auch: „BVwG“) mit Beschluss vom 27.11.2016, die aufschiebende Wirkung nicht zu.
- Der BF, für den keine Identitätsdokumente vorlagen und der vor den österreichischen Behörden bereits mehrere Aliasdaten angegeben hatte, konnte von Interpol identifiziert werden. Der BF ist demnach algerischer Staatsbürger.
- Mit Urteil eines Landesgerichtes vom 28.06.2017 wurde der BF wegen § 27 Abs. 1 Z 1
- Fall SMG, §§ 27 Abs. 1 Z 1
- Fall, 27 Abs. 3 SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von einem Jahr verurteilt (RK 04.07.2017). Zudem wurde die bedingte Entlassung aus der Freiheitsstrafe widerrufen.
- Mit Urteil eines Landesgerichtes vom 28.06.2017 wurde der BF wegen Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins,
- Fall SMG, Paragraphen 27, Absatz eins, Ziffer eins,
- Fall, 27 Absatz 3, SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von einem Jahr verurteilt (RK 04.07.2017). Zudem wurde die bedingte Entlassung aus der Freiheitsstrafe widerrufen.
- Der BF befand sich bereits von 08.06.2018 bis 25.10.2018 in Schubhaft. Mit Erkenntnis des BVwG vom 28.09.2018 wurde
§ 22aAbs.
4 BFA-VG festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Der BF befand sich zudem vom 18.02.2019 bis zu seiner Flucht am 21.02.2019 erneut in Schubhaft.8. Der BF befand sich bereits von 08.06.2018 bis 25.10.2018 in Schubhaft. Mit Erkenntnis des BVwG vom 28.09.2018 wurde
Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Der BF befand sich zudem vom 18.02.2019 bis zu seiner Flucht am 21.02.2019 erneut in Schubhaft.
- Am 21.02.2019 wurde der BF zwecks Überstellung in ein anderes Polizeianhaltezentrum (in der Folge: PAZ) übernommen. Der BF nutzte eine sich bietende Gelegenheit zur Flucht. Es erfolgte eine Sofortfahndung, jedoch konnte der BF nicht aufgegriffen werden.
- Mit 23.02.2019 wurde dem BF von den algerischen Behörden ein Laissez-Passer mit unbegrenzter Gültigkeit erteilt.
- Mit Urteil eines Landesgerichtes vom 30.09.2019 wurde der BF wegen § 28 Abs. 1
- Fall SMG, §§ 27 Abs. 1 Z 1
- Fall, 27 Abs. 1 Z 1
- Fall, 27 Abs. 2 SMG; §§ 28a Abs. 1 5.Fall, 28a Abs. 2 Z 3 SMG, § 15 StGB, zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 3 Jahren verurteilt (RK 30.09.2019). Das Datum der letzten Tat war der 30.04.2019.
- Mit Urteil eines Landesgerichtes vom 30.09.2019 wurde der BF wegen Paragraph 28, Absatz eins,
- Fall SMG, Paragraphen 27, Absatz eins, Ziffer eins,
- Fall, 27 Absatz eins, Ziffer eins,
- Fall, 27 Absatz 2, SMG; Paragraphen 28 a, Absatz eins, 5.Fall, 28a Absatz 2, Ziffer 3, SMG, Paragraph 15, StGB, zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 3 Jahren verurteilt (RK 30.09.2019). Das Datum der letzten Tat war der 30.04.
- Mit mündlich verkündetem Erkenntnis des BVwG vom 28.10.2019 wurde die mit Bescheid vom 07.11.2016 angeordnete Dauer des Einreiseverbotes insoweit abgeändert, als ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen wurde. Im Übrigen wurde die Beschwerde des BF gegen den Bescheid des BFA vom 07.11.2016 als unbegründet abgewiesen.
- Dem BF wurde, während er sich noch in Strafhaft befand, schriftlich Parteiengehör zur beabsichtigten Schubhaftverhängung gewährt (übernommen am 08.02.2022). Der BF gab keine Stellungnahme ab.
- Mit Bescheid des BFA vom 25.04.2022 wurde über den BF
§ 76Abs.
2 Z 2 FPG die Schubhaft zum Zweck der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Der BF wurde am 29.04.2022 aus seiner letzten Strafhaft entlassen und der Bescheid vom 25.04.2022 in Vollzug gesetzt. Der BF befindet sich seit 29.04.2022 wieder in Schubhaft.14. Mit Bescheid des BFA vom 25.04.2022 wurde über den BF
Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG die Schubhaft zum Zweck der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Der BF wurde am 29.04.2022 aus seiner letzten Strafhaft entlassen und der Bescheid vom 25.04.2022 in Vollzug gesetzt. Der BF befindet sich seit 29.04.2022 wieder in Schubhaft. 15. Mit Schreiben vom 05.05.2022 erhob der BF Beschwerde gegen den Bescheid vom 25.04.2022 und die Anhaltung in Schubhaft. Mit Erkenntnis des BVwG vom 10.05.2022 wurde die Beschwerde
§ 76Abs. 2 Z 2 FPG i
Vm § 22a Abs. 1 BFA-VG als unbegründet abgewiesen und
§ 22aAbs.
4 BFA-VG festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.15. Mit Schreiben vom 05.05.2022 erhob der BF Beschwerde gegen den Bescheid vom 25.04.2022 und die Anhaltung in Schubhaft. Mit Erkenntnis des BVwG vom 10.05.2022 wurde die Beschwerde
Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG als unbegründet abgewiesen und
Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
- Bereits am 29.03.2022 (und somit noch vor der Entlassung des BF aus der Strafhaft) wurde eine Buchungsanfrage für einen begleiteten Flug ab dem 30.04.2022 gestellt. Aufgrund der Informationen über einen geplanten Sondercharter, für welchen der BF vorgesehen war, wurden die Bemühungen um eine Einzelrückführung zunächst hintangestellt. Da jedoch selbst nach Urgenz im April 2022 keine Rückmeldung der algerischen Behörden zum Sondercharter einlangte, wurde die Buchungsanfrage für Einzelrückführungen wieder aktiviert. Der schließlich für den 10.06.2022 bestätigte Flug wurde jedoch von der Fluglinie gestrichen.
- Auch ein weiterer, für den 18.07.2022 bestätigter Flug des BF wurde seitens der Fluglinie gestrichen.
- Der in weiterer Folge für den 30.07.2022 gebuchte Flug musste storniert werden, da der BF den hierfür vorgesehenen PCR-Test verweigerte.
- Auch der für den 11.08.2022 geplante Flug musste storniert werden, da der BF erneut den nötigen PCR-Test verweigerte.
- Schließlich wurde vom BFA für den 24.08.2022 neuerlich eine Flugabschiebung geplant. Auch dieser Flug musste jedoch storniert werden, da der BF abermals den PCR-Test verweigerte.
- Vom BFA wurde sodann für den 22.09.2022 erneut eine Flugabschiebung geplant. Der BF verweigerte am 20.09.2022 erneut den PCR-Test. Es wurde jedoch am 21.09.2022 eine Ausnahmegenehmigung der algerischen Botschaft für den BF erteilt, sodass trotz Verweigerung des PCR-Tests geflogen werden kann. In weiterer Folge wurde aber wegen des aggressiven Verhaltens des BF im Flugzeug vom Piloten beschlossen, den Transport zu verweigern und die Abschiebung daraufhin abgebrochen.
- Am 20.10.2022 verhinderte der BF seine begleitete Abschiebung, indem er sich kurz vor dem Boarding mit seinen eigenen Exkrementen beschmierte und durch lautes Schreien im Flugzeug erwirken konnte, dass der Kapitän seine Mitnahme verweigerte. Am 21.10.2002 erging eine weitere Buchungsanfrage für den BF. Im Falle des BF konnte auch bei Verweigerung des PCR-Tests die Abschiebung durchgeführt werden. Damals wurde auch seitens des BFA versucht, mit der algerischen Fluglinie eine Vereinbarung zu treffen, um den Transport auch bei aggressivem Verhalten des BF sicherzustellen. Des weiteren wirkte das BFA bei der algerischen Botschaft darauf hin, dass der BF mit einem Mini-Charter abgeschoben werden hätte können.
- Am 26.10.2022 versuchte der BF, gemeinsam mit einem Mithäftling aus dem PAZ ausbrechen, indem sie mit einem eingeschmuggelten Wagenheber die Gitterstäbe eines Fensters verbogen und anschließend versuchten ins Freie zu klettern (Ermittlungsbericht vom 28.10.2022).
- Am 29.10.2022 musste der BF diszipliniert werden, da er seine Mithäftlinge erheblich belastete und ein unkooperatives Verhalten setzte. Der BF forderte lautstark nach einer Verlegung in ein anderes PAZ bzw. wollte er wieder mit dem Mithäftling zusammengelegt werden, mit dem er den Fluchtversuch am 26.10.2022 unternommen hat. (Meldung vom 29.10.2022)
- Zuletzt wurde mit Erkenntnissen des BVwG vom 07.11.2022 und 30.11.2022 (erlassen am 02.12.2022), jeweils festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft zum Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist.
- Mit Schreiben vom 17.11.2022 übermittelte das BFA ein Schreiben der Diakonie - Flüchtlingsdienst gemeinnützige GmbH vom selben Tage, mit dem diese die Vollmacht vom 24.08.2022 (inkl. der Zustellvollmacht) zurücklegte.
- Mit Schreiben vom 29.11.2022 legte die BBU GmbH die zwischenzeitlich am 18.11.2022 erteilte Vollmacht zurück; die Diakonie – Flüchtlingsdienst gemeinnützige GmbH, XXXX , legte neuerlich im Wege des BFA eine mit 21.11.2022 datierte Vollmacht (in allen Verfahren zur amtswegigen Schubhaftprüfung) vor.
- Mit Schreiben vom 29.11.2022 legte die BBU GmbH die zwischenzeitlich am 18.11.2022 erteilte Vollmacht zurück; die Diakonie – Flüchtlingsdienst gemeinnützige GmbH, römisch 40 , legte neuerlich im Wege des BFA eine mit 21.11.2022 datierte Vollmacht (in allen Verfahren zur amtswegigen Schubhaftprüfung) vor.
- Am 03.12.2022 vereitelte der BF seine bevorstehende Abschiebung, indem er sich in seiner Zelle mit seinen Exkrementen beschmiert hatte, sinngemäß angab „Ich möchte nicht fliegen.“ und trotz mehrmaligem Angebot das Duschen verweigerte; er gab dabei sinngemäß an: „Ich möchte so bleiben. Ich werde nicht duschen.“
- Am 20.12.2022 legte das BFA dem Bundesverwaltungsgericht abermals die Akten
§ 22a
BFA-VG zur neuerlichen Überprüfung der Verhältnismäßigkeit der weiteren Anhaltung in Schubhaft vor. In der dazu vorgelegten Stellungnahme wurde im Wesentlichen das Vorbringen zur vorangegangenen Aktenvorlage wiederholt. Ergänzend wurde vorgebracht, dass bereits wieder eine bestätigte Flugbuchung für den 13.01.2023 besteht. Das benötigte HRZ – bzw. Laissez-Passer wurde bereits am 02.12.2022 hinterlegt. Seitens der algerischen Behörden würden derzeit weiterhin keine Corona-Tests oder Impfzertifikate gefordert.28. Am 20.12.2022 legte das BFA dem Bundesverwaltungsgericht abermals die Akten
Paragraph 22 a, BFA-VG zur neuerlichen Überprüfung der Verhältnismäßigkeit der weiteren Anhaltung in Schubhaft vor. In der dazu vorgelegten Stellungnahme wurde im Wesentlichen das Vorbringen zur vorangegangenen Aktenvorlage wiederholt. Ergänzend wurde vorgebracht, dass bereits wieder eine bestätigte Flugbuchung für den 13.01.2023 besteht. Das benötigte HRZ – bzw. Laissez-Passer wurde bereits am 02.12.2022 hinterlegt. Seitens der algerischen Behörden würden derzeit weiterhin keine Corona-Tests oder Impfzertifikate gefordert. 29. Aufgrund eines gerichtlichen Auftrages vom 21.12.2022 übermittelte das BFA am 22.12.2022 eine aktuelle amtsärztliche Bestätigung vom gleichen Tage, welches die Haft- und Verhandlungsfähigkeit des BF bestätigte. 30. Das oben unter Punkt 28. angeführte Schreiben wurde in anonymisierter Form am 21.12.2022 dem BF
§ 45Abs. 3 AVG in Verbindung mit § 17 Vw
GVG zur Kenntnis gebracht und ihm dazu Parteiengehör eingeräumt. Als Frist für eine Stellungnahme wurde ihm dazu der 23.12.2022 gesetzt. Eine Stellungnahme des BF langte nicht ein.30. Das oben unter Punkt 28. angeführte Schreiben wurde in anonymisierter Form am 21.12.2022 dem BF
Paragraph 45, Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG zur Kenntnis gebracht und ihm dazu Parteiengehör eingeräumt. Als Frist für eine Stellungnahme wurde ihm dazu der 23.12.2022 gesetzt. Eine Stellungnahme des BF langte nicht ein.
- Am 13.01.2023 vereitelte der BF seine bevorstehende Abschiebung, indem er sich in seiner Zelle mit seinen Exkrementen beschmiert hatte und trotz mehrmaligem Angebot das Duschen verweigerte.
- Am 17.01.2023 legte das BFA dem Bundesverwaltungsgericht abermals die Akten
§ 22a
BFA-VG zur neuerlichen Überprüfung der Verhältnismäßigkeit der weiteren Anhaltung in Schubhaft vor. In der dazu vorgelegten Stellungnahme wurde im Wesentlichen das Vorbringen zur vorangegangenen Aktenvorlage wiederholt. Ergänzend wurde vorgebracht, dass bereits wieder eine Flugbuchung, diesmal für den 12.02.2023 bestehe. Das benötigte HRZ – bzw. Laissez-Passer werde bei bestätigter Flugbuchung neuerlich verlängert werden. Seitens der algerischen Behörden würden derzeit weiterhin keine Corona-Tests oder Impfzertifikate gefordert.32. Am 17.01.2023 legte das BFA dem Bundesverwaltungsgericht abermals die Akten
Paragraph 22 a, BFA-VG zur neuerlichen Überprüfung der Verhältnismäßigkeit der weiteren Anhaltung in Schubhaft vor. In der dazu vorgelegten Stellungnahme wurde im Wesentlichen das Vorbringen zur vorangegangenen Aktenvorlage wiederholt. Ergänzend wurde vorgebracht, dass bereits wieder eine Flugbuchung, diesmal für den 12.02.2023 bestehe. Das benötigte HRZ – bzw. Laissez-Passer werde bei bestätigter Flugbuchung neuerlich verlängert werden. Seitens der algerischen Behörden würden derzeit weiterhin keine Corona-Tests oder Impfzertifikate gefordert. 33. Das oben unter Punkt 32. angeführte Schreiben wurde der Rechtsvertretung des BF
§ 45Abs. 3 AVG in Verbindung mit § 17 Vw
GVG zur Kenntnis gebracht und ihr dazu Parteiengehör eingeräumt. Binnen offener Frist brachte die Rechtsvertretung vor, dass die Effektuierung der Abschiebung weiterhin nicht gesichert sei, da sich keine Änderung der gegebenen Sicherheitsbedenken im Zuge einer Flugabschiebung bei gleichem Verhalten erkennen lassen würden und bisher schon neun Abschiebeversuche gescheitert seien. Die Dauer der Anhaltung in Schubhaft sei daher bereits nicht mehr verhältnismäßig.33. Das oben unter Punkt 32. angeführte Schreiben wurde der Rechtsvertretung des BF
Paragraph 45, Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG zur Kenntnis gebracht und ihr dazu Parteiengehör eingeräumt. Binnen offener Frist brachte die Rechtsvertretung vor, dass die Effektuierung der Abschiebung weiterhin nicht gesichert sei, da sich keine Änderung der gegebenen Sicherheitsbedenken im Zuge einer Flugabschiebung bei gleichem Verhalten erkennen lassen würden und bisher schon neun Abschiebeversuche gescheitert seien. Die Dauer der Anhaltung in Schubhaft sei daher bereits nicht mehr verhältnismäßig.
- Aufgrund eines gerichtlichen Auftrages vom 24.01.2023 übermittelte das BFA am 26.01.2023 einen aktuellen amtsärztlichen Befund, welcher die Haftfähigkeit des BF bestätigte. Der BF wies bei der Untersuchung einen sehr guten Gesundheitszustand auf. Die psychiatrische Untersuchung vom selben Tage habe ergeben, dass es dem BF gut gehe und er keine Anliegen oder Probleme habe. Mit der Medikation komme er zurecht, sei bewusstseinsklar und orientiert. Eine paranoid-halluzinatorische Symptomatik sein nicht angezeigt und scheine die Stimmung ausgeglichen. Es bestehen keine Hinweise auf akute Eigen- oder Fremdgefährdung. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Der Verfahrensgang wird zur Feststellung erhoben. 1.
- Zur Person des Beschwerdeführers und zu den Voraussetzungen der Schubhaft 1.2.
- Der BF führt bzw. führte die im Spruche angeführte Identitäten (Namen und Geburtsdatum) und ist algerischer Staatsangehöriger. Er besitzt weder die österreichische Staatsbürgerschaft, noch die Staatsbürgerschaft eines EU-Mitgliedstaates. Der BF ist volljährig und weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter. 1.2.
- Gegen den BF besteht eine rechtskräftige und durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme sowie ein unbefristetes Einreiseverbot. 1.2.
- Der BF wird seit dem 29.04.2022 in Schubhaft angehalten. Der BF weist zudem folgende Schubhaftvorzeiten auf: 08.06.2018 bis 25.10.2018 (140 Tage) und 18.02.2019 bis 21.02.2019 (4 Tage). Die Frist zur Überprüfung der gegenständlichen Schubhaftdauer endet am 27.01.2023 (274 Tage ab Inschubhaftnahme). 1.2.
- Der BF ist haftfähig. Es liegen keine die Haftfähigkeit ausschließenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen oder Erkrankungen beim BF vor. Der BF hat in der Schubhaft Zugang zu allenfalls benötigter medizinischer Versorgung. 1.
- Zum Sicherungsbedarf, zur Fluchtgefahr und zur Verhältnismäßigkeit 1.3.
- Der BF hat vor den österreichischen Behörden, insb. auch in seinem Asylverfahren, unterschiedliche Angaben zu seiner Identität gemacht. Er versuchte durch die unrichtigen Angaben seine Identität zu verschleiern, um sich eine Aufenthaltsberechtigung zu erschleichen und um einer möglichen Abschiebung zu entgehen. 1.3.
- Der BF war, ausgenommen von Meldungen im PAZ und in Justizanstalten, nur kurzfristig und davon wiederum teilweise nur obdachlos gemeldet. 1.3.
- Der BF hat sich in Österreich bereits seinem Verfahren durch Untertauchen entzogen. 1.3.
- Er ist in Österreich bereits einer Anhaltung in Schubhaft entflohen. Er hat am 26.10.2022 erneut einen Fluchtersuch unternommen, indem er mittels Werkzeugen versuchte, durch ein verschlossenes vergittertes Fenster aus dem PAZ auszubrechen. 1.3.
- Der BF hat seine für den 30.07.2022, 11.08.2022 und 24.08.2022 geplanten Abschiebungen vereitelt, indem er die Durchführung des hierfür notwendigen PCR-Tests jeweils verweigerte. Der BF verweigerte auch am 20.09.2022 erneut den PCR-Test für einen Abschiebeflug am 22.09.
- Es wurde jedoch am 21.09.2022 eine Ausnahmegenehmigung der algerischen Botschaft für den BF erteilt, dass trotz Verweigerung des PCR-Tests geflogen werden hätte können. In weiterer Folge wurden jedoch wegen des aggressiven Verhaltens des BF im Flugzeug am 22.09.2022 und am 20.10.2022 auch diese beiden Abschiebungen vereitelt. Weitere Abschiebung auf dem Luftwege am 03.12.2022 und am 13.01.2023 vereitelte er dadurch, dass er sich und seine Zelle mit Exkrementen beschmiert hatte, die Benützung der Dusche verweigerte, randalierte und gegen das Inventar schlug. 1.3.
- Der BF ist nicht verheiratet, lebt in keiner Lebensgemeinschaft und hat keine Kinder. Er hat weder Familienangehörige, noch sonst enge soziale Anknüpfungspunkte in Österreich. Der BF ist außerhalb der Justizanstalt niemals einer Beschäftigung nachgegangen, beruflich nicht in Österreich verankert und verfügt über keine ausreichenden Mittel zur Existenzsicherung. Zudem verfügt er über keinen eigenen gesicherten Wohnsitz in Österreich. 1.3.
- Der BF weist in Österreich folgende strafgerichtliche Verurteilungen auf: Mit Urteil eines Landesgerichtes vom 01.10.2015 wurde der BF wegen §§ 127, 130
- Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 7 Monaten, davon 5 Monate bedingt, Probezeit 3 Jahre, verurteilt (RK 06.10.2015).Mit Urteil eines Landesgerichtes vom 01.10.2015 wurde der BF wegen Paragraphen 127, 130,
- Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 7 Monaten, davon 5 Monate bedingt, Probezeit 3 Jahre, verurteilt (RK 06.10.2015). Mit Urteil eines Landesgerichtes vom 23.02.2016 wurde der BF wegen §§ 27 Abs. 1 Z 1
- Fall, 27 Abs. 3 SMG, § 15 StGB; §§ 27 Abs. 1 Z 1
- Fall, 27 Abs. 2 SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 9 Monaten verurteilt (RK 04.05.2016). Unter einem wurde der bedingt nachgesehenen Teil der Freiheitsstrafe zum Urteil vom 01.10.2015 widerrufen.Mit Urteil eines Landesgerichtes vom 23.02.2016 wurde der BF wegen Paragraphen 27, Absatz eins, Ziffer eins,
- Fall, 27 Absatz 3, SMG, Paragraph 15, StGB; Paragraphen 27, Absatz eins, Ziffer eins,
- Fall, 27 Absatz 2, SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 9 Monaten verurteilt (RK 04.05.2016). Unter einem wurde der bedingt nachgesehenen Teil der Freiheitsstrafe zum Urteil vom 01.10.2015 widerrufen. Mit Urteil eines Landesgerichtes vom 28.06.2017 wurde der BF wegen § 27 Abs. 1 Z 1
- Fall SMG, §§ 27 Abs. 1 Z 1
- Fall, 27 Abs. 3 SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von einem Jahr verurteilt (RK 04.07.2017). Zudem wurde die bedingte Entlassung aus der Freiheitsstrafe widerrufen.Mit Urteil eines Landesgerichtes vom 28.06.2017 wurde der BF wegen Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins,
- Fall SMG, Paragraphen 27, Absatz eins, Ziffer eins,
- Fall, 27 Absatz 3, SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von einem Jahr verurteilt (RK 04.07.2017). Zudem wurde die bedingte Entlassung aus der Freiheitsstrafe widerrufen. Mit Urteil eines Landesgerichtes vom 30.09.2019 wurde der BF wegen § 28 Abs. 1
- Fall SMG, §§ 27 Abs. 1 Z 1
- Fall, 27 Abs. 1 Z 1
- Fall, 27 Abs. 2 SMG; §§ 28a Abs. 1 5.Fall, 28a Abs. 2 Z 3 SMG, § 15 StGB, zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 3 Jahren verurteilt (RK 30.09.2019).Mit Urteil eines Landesgerichtes vom 30.09.2019 wurde der BF wegen Paragraph 28, Absatz eins,
- Fall SMG, Paragraphen 27, Absatz eins, Ziffer eins,
- Fall, 27 Absatz eins, Ziffer eins,
- Fall, 27 Absatz 2, SMG; Paragraphen 28 a, Absatz eins, 5.Fall, 28a Absatz 2, Ziffer 3, SMG, Paragraph 15, StGB, zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 3 Jahren verurteilt (RK 30.09.2019). 1.3.
- Der BF missachtet die österreichische Rechtsordnung in erheblichem Maße und verhält sich nicht kooperativ. Er ist nicht vertrauenswürdig. Er hat in Österreich falsche Identitätsdaten verwendet und sich den Behörden entzogen sowie sich vor diesen verborgen gehalten. Der BF missachtete bis dato seine Ausreiseverpflichtung. Er ist nicht rückkehrwillig und auf das äußerste unkooperativ. Bei einer Entlassung aus der Schubhaft würde der BF untertauchen und sich vor den Behörden verborgen halten, um sich einer Abschiebung zu entziehen. 1.3.
- Flüge nach Algerien finden statt. Die Vorlage eines PCR-Tests, oder eines Nachweises über eine vollständige COVID-19 Impfung ist derzeit nicht erforderlich. Der BF könnte jedoch auch im Falle neuerlicher Beschränkungen ausgeflogen werden, da von den algerischen Behörden bezüglich des BF eine Ausnahme von der PCR-Testung erteilt wurde. Der BF ist bereits als algerischer Staatsangehöriger identifiziert. Das Laissez-Passer, das dem BF im Jahr 2019 erteilt wurde, hat unbegrenzte Gültigkeit und liegt vor. Zusätzlich wurde für den BF auch ein HRZ – welches bei Bestätigung der Flugbuchung umgehend verlängert wird, bisher ausgestellt. Die geplanten Abschiebungen des BF am 30.07.2022, 11.08.2022 und 24.08.2022 scheiterten lediglich daran, dass der BF den obligatorischen PCR-Test jeweils verweigerte. Auch im Hinblick auf die geplante Abschiebung am 22.09.2022 verweigerte der BF erneut den PCR-Test, jedoch wurde am 21.09.2022 eine Ausnahmegenehmigung der algerischen Botschaft für den BF erteilt, sodass trotz Verweigerung des PCR-Tests geflogen werden hätte können. Diese Abschiebung scheiterte jedoch daran, da der Transport aufgrund des aggressiven Verhaltens des BF im Flugzeug vom Piloten verweigert wurde. Ebenso konnte der BF durch sein aggressives Verhalten in Verbindung mit dem Umstand, dass er sich mit seinen eigenen Exkrementen beschmierte drei weitere Abschiebeversuche am 20.10.2022, am 03.12.2022 und am 13.01.2023 verhindern. Eine neue Flugbuchung wurde durchgeführt. Der Flug ist noch nicht rückbestätigt worden. Eine Abschiebung des BF innerhalb der höchstzulässigen Schubhaftdauer ist aus derzeitiger Sicht durchaus möglich.
- Beweiswürdigung: Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in die Akten des Bundesamtes und die Akten des Bundesverwaltungsgerichtes betreffend die Asyl- und das Schubhaftverfahren (insb. auch in die Verfahren zu den Zahlen XXXX und durch Einsichtnahme in das Zentrale Fremdenregister, Strafregister, Zentrale Melderegister, Grundversorgungsinformationssystem sowie in die Anhaltedatei Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres.Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in die Akten des Bundesamtes und die Akten des Bundesverwaltungsgerichtes betreffend die Asyl- und das Schubhaftverfahren (insb. auch in die Verfahren zu den Zahlen römisch 40 und durch Einsichtnahme in das Zentrale Fremdenregister, Strafregister, Zentrale Melderegister, Grundversorgungsinformationssystem sowie in die Anhaltedatei Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres. 2.
- Die allgemeinen Feststellungen und die Feststellungen zum Verfahrensgang ergeben sich aus der Aktenlage im gegenständlichen Verfahren, aus den Gerichts- und Verwaltungsakten zu seinen Asylverfahren und den bisherigen Schubhaftprüfungen. 2.
- Die Feststellungen zur Identität des BF beruhen auf dem Inhalt der Verwaltungs- und Gerichtsakten. Dass der BF algerischer Staatsbürger ist, ergibt sich dabei aus dem Umstand, dass er von Interpol in seinem Herkunftsland bereits identifiziert wurde. Anhaltspunkte dafür, dass er die österreichische Staatsbürgerschaft bzw. eines Mitgliedstaates besitzt, sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Ebenso wenig besteht ein Zweifel an der Volljährigkeit des BF. Da sein Antrag auf internationalen Schutz mit mündlich verkündetem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 28.10.2019 rechtskräftig abgewiesen wurde, handelt es sich beim BF gegenwärtig weder um einen Asylberechtigten noch um einen subsidiär Schutzberechtigten. 2.
- Die Feststellungen zum Bestehen einer rechtskräftigen und durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme gründen sich auf den Eintragungen im Zentralen Fremdenregister und dem aktenkundigen zur Gänze abweisenden Bescheid des BFA vom 07.11.2016 betreffend den Asylantrag des BF, mit dem unter anderem eine Rückkehrentscheidung erlassen und ein auf 8 Jahre befristetes Einreiseverbot gegen den BF verhängt wurden, sowie dem dazu ergangenen mündlich verkündeten Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 28.10.2019, mit dem das 8-jährige Aufenthaltsverbot auf ein unbefristetes erhöht und die Beschwerde im Übrigen abgewiesen wurde. 2.
- Die Feststellungen zur Anhaltung des BF in Schubhaft seit 29.04.2022 ergeben sich nachvollziehbar aus den Verwaltungsakten bzw. Gerichtsakten sowie aus der Anhaltedatei Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres. Die weiteren (anzurechnenden) Schubhaftvorzeiten ergeben sich insbesondere aus den erstatteten Stellungnahmen anlässlich der Aktenvorlagen. 2.
- Die Feststellungen zum Gesundheitszustand ergeben sich aus dem Akteninhalt. Die Haft- und Prozessfähigkeit ergibt sich insbesondere aus dem rezenten amtsärztlichen Gutachten und aus der Anhaltedatei, zudem sind im bisherigen Verfahren keine substantiierten Gründe hervorgekommen, die Zweifel daran nahelegen würden. Dass der BF Zugang zu allenfalls benötigter medizinischer Behandlung hat, ist unzweifelhaft. 2.
- Die Feststellung über die falschen Angaben des BF zu seiner Identität, ergibt sich nachvollziehbar aus den Verwaltungs- und Gerichtsakten das Schubhaftverfahren des BF betreffend und dem Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichts das Asylverfahren des BF betreffend, insbesondere aus den Einvernahmeprotokollen. Dass er unrichtigen Angaben tätigte, um sich eine Aufenthaltsberechtigung zu erschleichen und um einer möglichen Abschiebung zu entgehen, ergibt sich dabei bereits aus der in den Akten einliegenden Beschuldigteneinvernahme vom 04.09.2015, wo der BF selbst angab, falsche Identitätsdaten verwendet und sich insbesondere auch als syrischer Staatsangehöriger ausgegeben zu haben. Die Feststellungen zum jüngsten Fluchtversuch vom 26.10.2022 ergeben sich aus dem Ermittlungsbericht des PAZ. 2.
- Die Feststellungen zu den Meldungen des BF im Bundesgebiet ergeben sich unmittelbar aus einer Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister. 2.
- Die Feststellung, dass sich der BF bereits seinem Asylverfahren entzogen hat, ergibt sich aus dem Akteninhalt der Verwaltungs- und Gerichtsakten und einer Einsichtnahme in den Auszug des Zentralen Fremdenregisters. Hieraus wird ersichtlich, dass der BF bereits kurze Zeit nach seiner Antragstellung nach Deutschland weiterreiste und dort einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz stellte. Er war für die Behörde nicht greifbar, weshalb auch die Erstbefragung des BF erst deutlich verzögert, nämlich erst im September 2015, stattfinden konnte. 2.
- Dass der BF bereits einer Anhaltung in Schubhaft entflohen ist, ergibt sich ebenso aus dem Inhalt der Verwaltungs- bzw. Gerichtsakten und dem dort einliegenden, diesen Vorfall betreffenden Bericht. Durch seine Flucht aus der Schubhaft hat sich der BF somit auch seiner Abschiebung entzogen. 2.
- Die Feststellungen zur Vereitelung der Abschiebungen in Folge der wiederholten PCR-Testverweigerungen durch den BF, ergeben sich aus der in den Gerichtsakten einliegenden Korrespondenz des BFA und der Stellungnahme anlässlich der gegenständlichen Aktenvorlage. Dass der BF in Folge seines aggressiven Verhaltens bzw. sich Beschmierens mit Exkrementen drei Abschiebungen vereitelt hat, ergibt sich aus der Stellungnahme des BFA vom 02.11.2022 und bezüglich der Vereitelungen vom 20.10.2022 und 03.12.2022 aus den im Akt einliegenden Polizeiberichten. 2.
- Die Feststellungen zu den mangelnden familiären und sozialen Anknüpfungspunkten ergeben sich aus den Verwaltungs- und Gerichtsakten, insbesondere aus den dort einliegenden Protokollen zur Erstbefragung vom 18.09.2015, zur Einvernahme vom 19.09.2016, der im bekämpften Schubhaftbescheid angegebenen und im Gerichtsakt aufliegenden Stellungnahme des BF vom 01.06.2018 (S. 4 f) und aus dem Verhandlungsprotokoll vom 28.10.
- So gab der BF am 28.10.2019 an, dass er nicht verheiratet sei und in keiner Lebensgemeinschaft lebe. Weiters gab er an diesem Tag an, dass er keine Kinder habe. Da sich der BF zu diesem Zeitpunkt (28.10.2019) in Strafhaft befand und er am 29.04.2022 direkt von der Strafhaft in Schubhaft genommen wurde (siehe dazu Auszug aus dem Zentralen Melderegister), ist nicht zu ersehen, dass sich daran etwas geändert hätte. Dass er über keine Angehörigen bzw. familiären Bindungen in Österreich verfügt und außerhalb der Justizanstalt niemals einer Beschäftigung nachgegangen ist, ergibt sich aus seiner Stellungnahme vom 01.06.
- Auch aus der Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung ergeben sich keine Besuche von allfälligen Freunden oder Familienangehörigen. Aus der Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung ergeben sich zudem nur geringe Barmittel. Angesichts der insgesamt beträchtlichen Dauer der Anhaltung des BF in Straf- und Schubhaft und der aus dem Zentralen Melderegister nur kurzfristigen und bereits lange zurückliegenden sonstigen Wohnsitzmeldungen war auch die Feststellung zu treffen, dass der BF über keinen gefestigten Wohnsitz verfügt. 2.
- Die Feststellungen zu den strafgerichtlichen Verurteilungen des BF ergeben sich aus der Einsichtnahme in das Strafregister. 2.
- Dass der BF die österreichische Rechtsordnung nicht achtet, sich nicht kooperativ verhält und nicht vertrauenswürdig ist, ergibt sich sowohl aus seinem unrechtmäßigen Verbleib in Österreich, als auch den unrichtigen Angaben zu seiner Identität und dem Umstand, dass er sich seinem Verfahren bzw. seiner Abschiebung bereits mehrfach entzogen hat, mithin sogar bereits einer Anhaltung in Schubhaft entflohen ist und am 26.10.2022 einen weiteren Fluchtversuch gesetzt hat. Auch die mangelnde Rückkehrwilligkeit ergibt sich aus seinem Vorverhalten, wobei er dieses Verhalten auch während seiner Anhaltung in Schubhaft fortsetzte, indem er durch seine beharrliche Weigerung, einen PCR-Test zu machen, bereits vier Mal seine Abschiebung vereitelt hat. Auf Grund seines aggressiven Verhaltens bzw. Beschmierens mit Exkrementen wurden zudem drei weitere Abschiebungen durch ihn vereitelt. 2.
- Das Gericht geht daher davon aus, dass der BF bei einer Entlassung aus der Schubhaft jedenfalls untertauchen und sich vor den Behörden verborgen halten würde. Es haben sich im Verfahren keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der BF sein bisher gezeigtes Verhalten ändern wird. 2.
- Die Feststellungen zur Identifizierung des BF, zur Ausstellung des Laissez-Passer bzw. HRZ, den Voraussetzungen für die Einreise und dazu, dass Flüge in den Herkunftsstaat des BF stattfinden, ergeben sich aus der Zusammenschau des Verwaltungsaktes und der vom BFA mit der gegenständlichen Aktenvorlage übermittelten Stellungnahme. Die Feststellungen zu den bisherigen Versuchen, den BF in seinen Herkunftsstaat abzuschieben, beruhen insbesondere auf der Stellungnahme anlässlich der gegenständlichen Aktenvorlage. Daraus wird insbesondere auch das Bemühen des BFA ersichtlich, die weitere Anhaltung des BF möglichst kurz zu halten. Hätte der BF seine geplanten Abschiebungen nicht vereitelt, so wäre er bereits am 30.07.2022 abgeschoben worden. Das BFA konnte bereits eine Ausnahmeregelung betreffend PCR Testung erwirken und konnte bereits einen neuen Abschiebeflug für Feburar 2023 buchen. Dass nunmehr als Einreiseerfordernis die Vorlagepflicht eines negativen Tests für nicht geimpfte Personen, sowie die Vorlage des Impfpasses für geimpfte Personen, aufgehoben wurde, ergibt sich aus der jedermann im Internet zugänglichen Reiseinformation des Außenministeriums zu (https://www.bmeia.gv.at/reise-services/reiseinformation/land/algerien/) Abfrage am 24.01.
- 2.
- Die realistische Möglichkeit einer Abschiebung des BF in seinen Herkunftsstaat (innerhalb der gesetzlich normierten Zeitspanne für die Anhaltung in Schubhaft) besteht somit aus aktueller Sicht weiterhin. 2.
- Weitere Beweise waren wegen Entscheidungsreife nicht aufzunehmen. 2.
- Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte unterbleiben, da der Sachverhalt hinreichend geklärt wurde und das gerichtliche Verfahren auch weiterhin keine wesentlichen Änderungen zu Gunsten des BF ergeben hat. Es wurde auch die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht beantragt. Dem BF wurde die Möglichkeit des schriftlichen Parteiengehörs geboten und seine Haftfähigkeit neuerlich überprüft.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.1.
- Gesetzliche Grundlagen: Der mit „Schubhaft“ betitelte § 76 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, lautet:Der mit „Schubhaft“ betitelte Paragraph 76, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, lautet: § 76
(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.Paragraph 76,
(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2)Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn 1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit
§ 67gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,1.
dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit
Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,
- dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem
- Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
- die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
- die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen. Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (Paragraph 59, Absatz 5,), so steht dies der Anwendung der Ziffer eins, nicht entgegen. In den Fällen des Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG gilt Ziffer eins, mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.
(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Absatz 2 und Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit. n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, 1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert; 1a. ob der Fremde eine Verpflichtung
§ 46Abs.
2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid
§ 46Abs.
2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;1a. ob der Fremde eine Verpflichtung
Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid
Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;
- ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
- ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
- ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
- ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
- ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
- ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
- ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat, b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
- ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
- ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme
§§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b Asyl
G 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme
Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme; 9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist
§ 57
AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide
§ 57AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist
Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide
Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(5)Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Z 1 oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(5)Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Ziffer eins, oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß. Der mit „Gelinderes Mittel“ betitelte § 77 FPG lautet:Der mit „Gelinderes Mittel“ betitelte Paragraph 77, FPG lautet: § 77
(1)Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1.Paragraph 77,
(1)Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in Paragraph 76, genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer eins,
(2)Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
(2)Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
(3)Gelindere Mittel sind insbesondere die Anordnung,
- in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen,
- sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder
- eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen.
(4)Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Abs. 3 nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt § 80 mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.
(4)Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Absatz 3, nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt Paragraph 80, mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.
(5)Die Anwendung eines gelinderen Mittels steht der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.
(6)Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung
Abs. 3 Z 2 hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.
(6)Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung
Absatz 3, Ziffer 2, hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (Paragraph 7, Absatz eins, VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.
(7)Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit
Abs. 3 Z 3 regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.
(7)Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit
Absatz 3, Ziffer 3, regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.
(8)Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist
§ 57
AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide
§ 57AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(8)Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist
Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide
Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(9)Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme
Abs. 3 Z 1 Vorsorge treffen.
(9)Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme
Absatz 3, Ziffer eins, Vorsorge treffen. § 80.
(1)Das Bundesamt ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann.Paragraph 80,
(1)Das Bundesamt ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann.
(2)Die Schubhaftdauer darf, vorbehaltlich des Abs. 5 und der Dublin-Verordnung, grundsätzlich,
(2)Die Schubhaftdauer darf, vorbehaltlich des Absatz 5 und der Dublin-Verordnung, grundsätzlich,
- drei Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen mündigen Minderjährigen angeordnet wird;
- sechs Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das
- Lebensjahr vollendet hat, angeordnet wird und kein Fall der Abs. 3 und 4 vorliegt
- sechs Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das
- Lebensjahr vollendet hat, angeordnet wird und kein Fall der Absatz 3 und 4 vorliegt
(3)Darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil über einen Antrag
§ 51
noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.
(3)Darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil über einen Antrag
Paragraph 51, noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.
(4)Kann ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil,
- die Feststellung seiner Identität und der Staatsangehörigkeit, insbesondere zum Zweck der Erlangung eines Ersatzreisedokumentes, nicht möglich ist,
- eine für die Ein- oder Durchreise erforderliche Bewilligung eines anderen Staates nicht vorliegt,
- der Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (§ 13) widersetzt, oder
- der Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (Paragraph 13,) widersetzt, oder
- die Abschiebung dadurch, dass der Fremde sich bereits einmal dem Verfahren entzogen oder ein Abschiebungshindernis auf sonstige Weise zu vertreten hat, gefährdet erscheint kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Abs. 2 Z 2 und Abs. 3 höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden.kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 3, höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden. Die Grundlage zur Überprüfung der Verhältnismäßigkeit einer Fortsetzung der Schubhaft über die Viermonatsfrist im BFA-VG lautet: § 22a
(1)Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wennParagraph 22 a,
(1)Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn
- er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,
- er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder
- gegen ihn Schubhaft
dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.
(1a)Für Beschwerden
Abs. 1 gelten die für Beschwerden
Art. 130Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des Vw
GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
(1a)Für Beschwerden
Absatz eins, gelten die für Beschwerden
Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anwendbaren Bestimmungen des Vw
GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
(2)Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer
§ 13Abs.
3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.
(2)Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer
Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.
(3)Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
(4)Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde
Abs. 1 bereits eingebracht wurde.
(4)Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde
Absatz eins, bereits eingebracht wurde.
(5)Gegen die Anordnung der Schubhaft ist eine Vorstellung nicht zulässig. 3.1.2. Zur Judikatur: Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrBVG und des Artikel 5, Absatz eins, Litera f, EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG, erreicht werden (Paragraph 76, Absatz eins, FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675 aus 2012,; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043). Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme per se vermag zwar keinen Tatbestand zu verwirklichen, der in tauglicher Weise "Fluchtgefahr" zum Ausdruck bringt. Der Existenz einer solchen Maßnahme kommt jedoch im Rahmen der gebotenen einzelfallbezogenen Bewertung der Größe der auf Grund der Verwirklichung eines anderen tauglichen Tatbestandes des § 76 Abs. 3 FPG grundsätzlich anzunehmenden Fluchtgefahr Bedeutung zu (vgl. VwGH vom 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). In einem schon fortgeschrittenen Verfahrensstadium reichen grundsätzlich weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung aus, weil hier die Gefahr des Untertauchens eines Fremden erhöht ist (VwGH vom 20.02.2014, 2013/21/0178).Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (Paragraph 76, Absatz 3, FPG). Das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme per se vermag zwar keinen Tatbestand zu verwirklichen, der in tauglicher Weise "Fluchtgefahr" zum Ausdruck bringt. Der Existenz einer solchen Maßnahme kommt jedoch im Rahmen der gebotenen einzelfallbezogenen Bewertung der Größe der auf Grund der Verwirklichung eines anderen tauglichen Tatbestandes des Paragraph 76, Absatz 3, FPG grundsätzlich anzunehmenden Fluchtgefahr Bedeutung zu vergleiche VwGH vom 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). In einem schon fortgeschrittenen Verfahrensstadium reichen grundsätzlich weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung aus, weil hier die Gefahr des Untertauchens eines Fremden erhöht ist (VwGH vom 20.02.2014, 2013/21/0178). Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd § 77 Abs. 1 FPG ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Der Behörde kommt aber dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, 2007/21/0043).Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd Paragraph 77, Absatz eins, FPG ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Der Behörde kommt aber dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, 2007/21/0043).
§ 22aAbs.
4 dritter Satz BFA-VG gilt mit der Vorlage der Verwaltungsakten durch das BFA eine Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. In einem
§ 22aAbs.
4 BFA-VG ergangenen Erkenntnis wird entsprechend dem Wortlaut der genannten Bestimmung (nur) ausgesprochen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist. Diese Entscheidung stellt - ebenso wie ein Ausspruch nach § 22a Abs. 3 BFA-VG - einen neuen Hafttitel dar. Über vor (oder nach) der Entscheidung liegende Zeiträume wird damit nicht abgesprochen (VwGH vom 29.10.2019, Ra 2019/21/0270; VwGH vom 30.08.2018, Ra 2018/21/0111).
Paragraph 22 a, Absatz 4, dritter Satz BFA-VG gilt mit der Vorlage der Verwaltungsakten durch das BFA eine Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. In einem
Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG ergangenen Erkenntnis wird entsprechend dem Wortlaut der genannten Bestimmung (nur) ausgesprochen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist. Diese Entscheidung stellt - ebenso wie ein Ausspruch nach Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG - einen neuen Hafttitel dar. Über vor (oder nach) der Entscheidung liegende Zeiträume wird damit nicht abgesprochen (VwGH vom 29.10.2019, Ra 2019/21/0270; VwGH vom 30.08.2018, Ra 2018/21/0111). §22a Abs. 4 bildet also im gegenständlichen Fall die formelle Grundlage, da der Beschwerdeführer seit 29.04.2022 in Schubhaft angehalten wird. §22a Absatz 4, bildet also im gegenständlichen Fall die formelle Grundlage, da der Beschwerdeführer seit 29.04.2022 in Schubhaft angehalten wird. 3.1.
- Der haftfähige BF besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist daher Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1 FPG. Er ist volljährig und weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter, weshalb die Anordnung der Schubhaft grundsätzlich – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen (Vorliegen eines Sicherungsbedarfes, das Bestehen von Fluchtgefahr sowie die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft) – möglich ist.3.1.
- Der haftfähige BF besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist daher Fremder im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG. Er ist volljährig und weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter, weshalb die Anordnung der Schubhaft grundsätzlich – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen (Vorliegen eines Sicherungsbedarfes, das Bestehen von Fluchtgefahr sowie die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft) – möglich ist. Im vorliegenden Fall liegt eine rechtskräftige, durchsetzbare und durchführbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vor. Der BF wird
§ 76Abs.
2 Z 2 FPG zur Sicherung seiner Abschiebung in Schubhaft angehalten.Im vorliegenden Fall liegt eine rechtskräftige, durchsetzbare und durchführbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vor. Der BF wird
Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG zur Sicherung seiner Abschiebung in Schubhaft angehalten. Im vorliegenden Fall geht das Gericht auch weiterhin von Fluchtgefahr und Sicherungsbedarf im Sinne des § 76 Abs. 3 FPG aus.Im vorliegenden Fall geht das Gericht auch weiterhin von Fluchtgefahr und Sicherungsbedarf im Sinne des Paragraph 76, Absatz 3, FPG aus. Der BF achtet die österreichische Rechtsordnung nicht, er ist nicht kooperativ. Der BF hat falsche Identitätsangaben gemacht und ist seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen. Er ist bereits untergetaucht, hat sich vor den Behörden im Verborgenen gehalten, ist bereits aus einer Anhaltung in Schubhaft entflohen und hat einen weiteren Ausbruchsversuch unternommen. Auch im Stande der Schubhaft verhält sich der BF nicht kooperativ. Er hat wiederholt den notwendigen PCR-Test verweigert und dadurch – und zuletzt auch durch aggressives Verhalten bzw. durch sich Beschmieren mit Exkrementen – seine geplante Abschiebung bereits sieben Mal vereitelt. Der BF hat falsche Angaben zu seiner Identität gemacht, ist untergetaucht und floh im Jahr 2019 aus der Schubhaft, wodurch er seine Abschiebung behinderte. Im Stande der gegenständlichen Schubhaft hat der BF bereits mehrmals seine Abschiebung vereitelt und einen weiteren Ausbruchsversuch aus dem PAZ unternommen, weshalb der Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z 1 FPG jedenfalls erfüllt ist.Der BF hat falsche Angaben zu seiner Identität gemacht, ist untergetaucht und floh im Jahr 2019 aus der Schubhaft, wodurch er seine Abschiebung behinderte. Im Stande der gegenständlichen Schubhaft hat der BF bereits mehrmals seine Abschiebung vereitelt und einen weiteren Ausbruchsversuch aus dem PAZ unternommen, weshalb der Tatbestand des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, FPG jedenfalls erfüllt ist.
§ 76Abs.
3 Z 3 FPG ist bei der Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliegt, zu berücksichtigen, ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat. Das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme per se vermag zwar keinen Tatbestand zu verwirklichen, der in tauglicher Weise „Fluchtgefahr“ zum Ausdruck bringt. Der Existenz einer solchen Maßnahme kommt jedoch im Rahmen der gebotenen einzelfallbezogenen Bewertung der Größe der auf Grund der Verwirklichung eines anderen tauglichen Tatbestandes des § 76 Abs. 3 FPG grundsätzlich anzunehmenden Fluchtgefahr Bedeutung zu (vgl. VwGH vom 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). Da gegen den BF eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht und er seine Abschiebung mehrere Male verhindert hat, ist daher der Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z 3 FPG erfüllt.
Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 3, FPG ist bei der Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliegt, zu berücksichtigen, ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat. Das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme per se vermag zwar keinen Tatbestand zu verwirklichen, der in tauglicher Weise „Fluchtgefahr“ zum Ausdruck bringt. Der Existenz einer solchen Maßnahme kommt jedoch im Rahmen der gebotenen einzelfallbezogenen Bewertung der Größe der auf Grund der Verwirklichung eines anderen tauglichen Tatbestandes des Paragraph 76, Absatz 3, FPG grundsätzlich anzunehmenden Fluchtgefahr Bedeutung zu vergleiche VwGH vom 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). Da gegen den BF eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht und er seine Abschiebung mehrere Male verhindert hat, ist daher der Tatbestand des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 3, FPG erfüllt. Bei der Beurteilung ob Fluchtgefahr vorliegt, sind
§ 76Abs.
3 Z 9 FPG der Grad der sozialen Verankerung des Fremden in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit bzw. das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes zu berücksichtigen. Der BF verfügt im Inland über keine sozialen, beruflichen oder familiären Anknüpfungspunkte und ist auch nicht selbsterhaltungsfähig. Es ist keinerlei soziales Netz vorhanden, welches ihn vom Untertauchen bewahren könnte. Auch über einen gesicherten Wohnsitz verfügt der BF nicht. Der Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z 9 FPG ist daher gegenständlich ebenfalls nach wie vor erfüllt.Bei der Beurteilung ob Fluchtgefahr vorliegt, sind
Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG der Grad der sozialen Verankerung des Fremden in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit bzw. das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes zu berücksichtigen. Der BF verfügt im Inland über keine sozialen, beruflichen oder familiären Anknüpfungspunkte und ist auch nicht selbsterhaltungsfähig. Es ist keinerlei soziales Netz vorhanden, welches ihn vom Untertauchen bewahren könnte. Auch über einen gesicherten Wohnsitz verfügt der BF nicht. Der Tatbestand des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG ist daher gegenständlich ebenfalls nach wie vor erfüllt. Sowohl das Vorverhalten als auch die vorzunehmende Verhaltensprognose haben bei dem BF ein erheblich erhöhtes Risiko des Untertauchens sowie einen Sicherungsbedarf ergeben. In diesem schon fortgeschrittenen Verfahrensstadium reichen grundsätzlich weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung aus, weil hier die Gefahr des Untertauchens eines Fremden erhöht ist. Es liegt daher weiterhin Fluchtgefahr im Sinne des § 76 Abs. 3 Z 1, 3 und 9 FPG vor und ist auch ein Sicherungsbedarf gegeben.Es liegt daher weiterhin Fluchtgefahr im Sinne des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, 3 und 9 FPG vor und ist auch ein Sicherungsbedarf gegeben. 3.1.4. Als weitere Voraussetzung ist die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft zu prüfen. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Wie bereits ausgeführt, ist der BF in Österreich weder sozial noch familiär verankert. Er hat keine maßgeblichen familiären, sozialen oder beruflichen Anknüpfungspunkte und auch keinen eigenen gesicherten Wohnsitz.
§ 76Abs.
2a FPG ist im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt. Festgehalten wird, dass das Bundesverwaltungsgericht nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs wegen der gravierenden Delinquenz des BF auch noch das besonders große öffentliche Interesse an der Effektuierung seiner Außerlandesschaffung bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit von Schubhaft berücksichtigen darf (vgl. VwGH 11.05.2017, Ro 2016/21/0022). Im gegenständlichen Fall ist aufgrund von seinen viermaligen rechtskräftigen strafrechtlichen Verurteilungen in Österreich, welche auch mehrmals Suchtmitteldelikte betrafen, jedenfalls von einem starken Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung des BF auszugehen. Das öffentliche Interesse an der gesicherten Außerlandesbringung des BF überwiegt daher den Schutz seiner persönlichen Freiheit bei weitem.
Paragraph 76, Absatz 2 a, FPG ist im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt. Festgehalten wird, dass das Bundesverwaltungsgericht nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs wegen der gravierenden Delinquenz des BF auch noch das besonders große öffentliche Interesse an der Effektuierung seiner Außerlandesschaffung bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit von Schubhaft berücksichtigen darf vergleiche VwGH 11.05.2017, Ro 2016/21/0022). Im gegenständlichen Fall ist aufgrund von seinen viermaligen rechtskräftigen strafrechtlichen Verurteilungen in Österreich, welche auch mehrmals Suchtmitteldelikte betrafen, jedenfalls von einem starken Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung des BF auszugehen. Das öffentliche Interesse an der gesicherten Außerlandesbringung des BF überwiegt daher den Schutz seiner persönlichen Freiheit bei weitem. Den persönlichen Interessen des BF kommt daher ein geringerer Stellenwert zu als dem öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen – insbesondere an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung – zumal der BF bereits in der Vergangenheit gezeigt hat, dass er die österreichische Rechtsordnung erheblich missachtet und im Verfahren auch keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass er dieses Verhalten in Zukunft ändert. Der BF wird nunmehr seit 29.04.2022 in Schubhaft angehalten. Die Dauer der Anhaltung des BF in Schubhaft ist insbesondere auf die von ihm bereits vereitelten Abschiebungen zurückzuführen. Verzögerungen, die in der Sphäre des BFA liegen, sind nicht zu erkennen. Der BF ist für seine noch immer andauernde Anhaltung in Schubhaft daher selbst verantwortlich. Für den BF waren bereits Abschiebeflüge für den 30.07.2022, 11.08.2022, 24.08.2022, 22.09.2022, 20.10.2022, 02.12.2022 und 13.01.2023 gebucht, welche jedoch aufgrund seiner beharrlichen Verweigerungen des hierfür notwendigen PCR-Tests und – zuletzt dreimal – wegen aggressiven Verhaltens bzw. sich Beschmierens mit Exkrementen wieder storniert werden mussten. Der BF wurde bereits identifiziert und wurde für ihn von den algerischen Behörden ein Laissez-Passer mit unbegrenzter Gültigkeit erteilt. Zusätzlich wurde zuletzt auch ein HRZ ausgestellt, welches kurzfristig verlängert werden kann. Nach der letzten Stornierung in Folge des Verhaltens durch den BF, ist eine weitere erfolgreiche Buchungsanfrage ergangen – der neue Abschiebetermin ist der 12.02.2023. Das Erfordernis für einen - negativen – PCR-Test ist für Einreisen nach Algerien nicht mehr gegeben, jedoch auch im Falle neuerlicher epidemiologischer Einreisebeschränkungen kann im Falle des BF nunmehr auch bei Verweigerung des PCR-Tests geflogen werden. Im Entscheidungszeitpunkt ist eine zeitnahe Abschiebung dahingehend jedenfalls möglich und wahrscheinlich. Zumal der BF durch seine beharrliche Verweigerung des PCR-Tests sowie zuletzt aufgrund seines aggressiven und unhygienischen Verhaltens das Abschiebehindernis selbst zu vertreten hat und er
§ 80Abs.
4 Z 4 FPG damit für höchstens 18 Monate in Schubhaft angehalten werden kann, ist die Aufrechterhaltung der Anhaltung des BF in Schubhaft auch weiterhin rechtlich möglich, aber auch weiterhin verhältnismäßig.Zumal der BF durch seine beharrliche Verweigerung des PCR-Tests sowie zuletzt aufgrund seines aggressiven und unhygienischen Verhaltens das Abschiebehindernis selbst zu vertreten hat und er
Paragraph 80, Absatz 4, Ziffer 4, FPG damit für höchstens 18 Monate in Schubhaft angehalten werden kann, ist die Aufrechterhaltung der Anhaltung des BF in Schubhaft auch weiterhin rechtlich möglich, aber auch weiterhin verhältnismäßig. Der BF befindet sich im Entscheidungszeitpunkt insgesamt ca. 14 Monate in Schubhaft. Die realistische Möglichkeit einer Abschiebung in den Herkunftsstaat innerhalb der gesetzlich normierten Zeitspanne für die Anhaltung in Schubhaft besteht aus aktueller Sicht nach wie vor. Insbesondere ist darauf hinzuweisen, dass eine neuerliche Flugbuchungsanfrage bereits erfolgt ist. Mittlerweile ist auch kein PCR-Test mehr erforderlich und wurde ein neuer Abschiebetermin fixiert. Das erkennende Gericht geht somit davon aus, dass die angeordnete Schubhaft auch weiterhin das Kriterium der Verhältnismäßigkeit erfüllt. Insbesondere vor dem Hintergrund, dass der neue Abschiebetermin kurz bevorsteht. Zu prüfen ist zudem, ob ein gelinderes Mittel im Sinne des § 77 FPG den gleichen Zweck wie die angeordnete Schubhaft erfüllt. Eine Sicherheitsleistung sowie die konkrete Zuweisung einer Unterkunft oder einer Meldeverpflichtung kann auf Grund des vom BF in der Vergangenheit gezeigten Verhaltens nicht zum Ziel der Sicherung der Abschiebung führen, da diesfalls die konkrete Gefahr des neuerlichen Untertauchens des BF besteht. Die Anordnung eines gelinderen Mittels an Stelle der Schubhaft kommt daher weiterhin nicht in Betracht.Zu prüfen ist zudem, ob ein gelinderes Mittel im Sinne des Paragraph 77, FPG den gleichen Zweck wie die angeordnete Schubhaft erfüllt. Eine Sicherheitsleistung sowie die konkrete Zuweisung einer Unterkunft oder einer Meldeverpflichtung kann auf Grund des vom BF in der Vergangenheit gezeigten Verhaltens nicht zum Ziel der Sicherung der Abschiebung führen, da diesfalls die konkrete Gefahr des neuerlichen Untertauchens des BF besteht. Die Anordnung eines gelinderen Mittels an Stelle der Schubhaft kommt daher weiterhin nicht in Betracht. Die hier zu prüfende Schubhaft stellt daher nach wie vor eine „ultima ratio“ dar, da sowohl Fluchtgefahr und Sicherungsbedarf als auch Verhältnismäßigkeit vorliegen und ein gelinderes Mittel nicht den Zweck der Schubhaft erfüllt. Das Verfahren hat keine andere Möglichkeit ergeben, eine gesicherte Außerlandesbringung des BF zu gewährleisten. Es war daher
§ 22aAbs.
4 BFA-VG festzustellen, dass die angeordnete Schubhaft nach wie vor notwendig und verhältnismäßig ist und dass die maßgeblichen Voraussetzungen für ihre Fortsetzung im Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen.Es war daher
Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG festzustellen, dass die angeordnete Schubhaft nach wie vor notwendig und verhältnismäßig ist und dass die maßgeblichen Voraussetzungen für ihre Fortsetzung im Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen. Zu B)
§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw
GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen. Wie der oben dargelegten rechtlichen Beurteilung zu allen Spruchpunkten zu entnehmen ist, warf der gegenständliche Fall vor dem Hintergrund der bestehenden Judikatur der Gerichte des öffentlichen Rechts keine Auslegungsprobleme der anzuwendenden Normen auf, schon gar nicht waren Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen. Die Revision war daher in Bezug auf sämtliche Spruchpunkte nicht zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W171.2206626.9.00