RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum27.01.2023 GeschäftszahlW175 2245586-2 Spruch, W175 2245585-2/3E W175 2245586-2/3E W175 2265893-1/3E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgeric
Art. 18Abs.
1 lit b der Dublin III-VO zuständig sei (Spruchpunkt I.). Die Außerlandesbringung der BF wurde gemäß § 61 Abs. 1 FPG, angeordnet und festgestellt, dass demzufolge die Abschiebung der BF nach Litauen gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig sei (Spruchpunkt II.). römisch eins.5. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens wies das BFA mit Bescheiden vom 05.08.2021, zugestellt am 06.08.2021, die Anträge der BF1 und der BF2 auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurück und sprach aus, dass Litauen
Artikel 18
, Absatz eins, Litera b, der Dublin III-VO zuständig sei (Spruchpunkt römisch eins.). Die Außerlandesbringung der BF wurde gemäß Paragraph 61, Absatz eins, FPG, angeordnet und festgestellt, dass demzufolge die Abschiebung der BF nach Litauen gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.). I.
- Mit Schreiben vom 17.08.2021 brachten die BF fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde ein, mit dem die Bescheide gesamtinhaltlich wegen Rechtswidrigkeit und Verletzung von Verfahrensvorschriften angefochten wurden. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wurde angeregt. römisch eins.
- Mit Schreiben vom 17.08.2021 brachten die BF fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde ein, mit dem die Bescheide gesamtinhaltlich wegen Rechtswidrigkeit und Verletzung von Verfahrensvorschriften angefochten wurden. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wurde angeregt. I.
- Die BF1 und die BF2 wurden am 07.10.2021 nach Litauen überstellt. römisch eins.
- Die BF1 und die BF2 wurden am 07.10.2021 nach Litauen überstellt. I.
- Mit Erkenntnissen des BVwG vom 10.12.2021, zugestellt man selben Tag, wurde die Beschwerde gemäß § 5 AsylG und § 61 FPG idgF als unbegründet abgewiesen und gemäß § 21 Abs. 5 erster Satz BFA-VG festgestellt, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war.römisch eins.
- Mit Erkenntnissen des BVwG vom 10.12.2021, zugestellt man selben Tag, wurde die Beschwerde gemäß Paragraph 5, AsylG und Paragraph 61, FPG idgF als unbegründet abgewiesen und gemäß Paragraph 21, Absatz 5, erster Satz BFA-VG festgestellt, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war. I.
- Mit Beschluss des VfGH vom 01.03.2022, E 40-41/2022-8, wurde die Behandlung der Beschwerde abgelehnt.römisch eins.
- Mit Beschluss des VfGH vom 01.03.2022, E 40-41/2022-8, wurde die Behandlung der Beschwerde abgelehnt. I.
- Mit Beschluss des VwGH vom 03.05.2022, Ra 2022/19/0093-0094-4 wurde im Rahmen der außerordentlichen Revision Verfahrenshilfe bewilligt.römisch eins.
- Mit Beschluss des VwGH vom 03.05.2022, Ra 2022/19/0093-0094-4 wurde im Rahmen der außerordentlichen Revision Verfahrenshilfe bewilligt. I.
- Die BF1 reiste nach eigenen Angaben am 18.10.2022 gemeinsam mit der BF1 und dem in Litauen geborenen BF3 erneut unrechtmäßig in das Bundesgebiet ein und stellte am 18.10.2022 die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz für sich und die minderjährigen BF. römisch eins.
- Die BF1 reiste nach eigenen Angaben am 18.10.2022 gemeinsam mit der BF1 und dem in Litauen geborenen BF3 erneut unrechtmäßig in das Bundesgebiet ein und stellte am 18.10.2022 die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz für sich und die minderjährigen BF. I.
- Aufgrund des Vorverfahrens und der Angaben der BF1, dass das Verfahren in Litauen negativ abgeschlossen worden sei, richtete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) an Litauen am 16.11.2022 ein auf Art. 18 Abs. 1 lit d der Dublin III-VO gestütztes Wiederaufnahmeersuchen betreffend die drei BF. römisch eins.
- Aufgrund des Vorverfahrens und der Angaben der BF1, dass das Verfahren in Litauen negativ abgeschlossen worden sei, richtete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) an Litauen am 16.11.2022 ein auf Artikel 18, Absatz eins, Litera d, der Dublin III-VO gestütztes Wiederaufnahmeersuchen betreffend die drei BF. I.
- Mit Schreiben vom 16.11.2022 stimmten die litauischen Behörden einer Wiederaufnahme der BF gemäß Art. 18 Abs. 1 lit b Dublin III-VO ausdrücklich zu. römisch eins.
- Mit Schreiben vom 16.11.2022 stimmten die litauischen Behörden einer Wiederaufnahme der BF gemäß Artikel 18, Absatz eins, Litera b, Dublin III-VO ausdrücklich zu. I.
- Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens wies das BFA mit den gegenständlichen Bescheiden vom 28.12.2022, zugestellt am 04.01.2023, die Anträge der BF auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten erneut gemäß § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurück und sprach aus, dass Litauen
Art. 18Abs.
1 lit b der Dublin III-VO zuständig sei (Spruchpunkt I.). Die Außerlandesbringung der BF wurde gemäß § 61 Abs. 1 FPG, angeordnet und festgestellt, dass demzufolge die Abschiebung der BF nach Litauen gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig sei (Spruchpunkt II.). römisch eins.14. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens wies das BFA mit den gegenständlichen Bescheiden vom 28.12.2022, zugestellt am 04.01.2023, die Anträge der BF auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten erneut gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurück und sprach aus, dass Litauen
Artikel 18
, Absatz eins, Litera b, der Dublin III-VO zuständig sei (Spruchpunkt römisch eins.). Die Außerlandesbringung der BF wurde gemäß Paragraph 61, Absatz eins, FPG, angeordnet und festgestellt, dass demzufolge die Abschiebung der BF nach Litauen gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.). I.
- Mit Schreiben vom 18.01.2023 brachten die BF fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde ein, mit dem die Bescheide gesamtinhaltlich wegen Rechtswidrigkeit und Verletzung von Verfahrensvorschriften angefochten wurden. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wurde angeregt. römisch eins.
- Mit Schreiben vom 18.01.2023 brachten die BF fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde ein, mit dem die Bescheide gesamtinhaltlich wegen Rechtswidrigkeit und Verletzung von Verfahrensvorschriften angefochten wurden. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wurde angeregt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Zu A) Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung: § 17 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, lautet:Paragraph 17, des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF, lautet: „
(1)Das Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerde gegen eine Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird und
- diese Zurückweisung mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden ist oder
- eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung bereits besteht sowie der Beschwerde gegen eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 Abs. 1 Z 2 FPG jeweils binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde durch Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Staat, in den die aufenthaltsbeendende Maßnahme lautet, eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.sowie der Beschwerde gegen eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, Absatz eins, , Ziffer 2, FPG jeweils binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde durch Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Staat, in den die aufenthaltsbeendende Maßnahme lautet, eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
(2)Über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung nach Abs. 1 oder gegen eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 Abs. 1 Z 2 FPG hat das Bundesverwaltungsgericht binnen acht Wochen zu entscheiden.
(2)Über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung nach Absatz eins, oder gegen eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer 2, FPG hat das Bundesverwaltungsgericht binnen acht Wochen zu entscheiden.
(3)Bei der Entscheidung, ob einer Beschwerde gegen eine Anordnung zur Außerlandesbringung die aufschiebende Wirkung zuerkannt wird, ist auch auf die unionsrechtlichen Grundsätze der Art. 26 Abs. 2 und 27 Abs. 1 der Dublin-Verordnung und die Notwendigkeit der effektiven Umsetzung des Unionsrechtes Bedacht zu nehmen.
(3)Bei der Entscheidung, ob einer Beschwerde gegen eine Anordnung zur Außerlandesbringung die aufschiebende Wirkung zuerkannt wird, ist auch auf die unionsrechtlichen Grundsätze der Artikel 26, Absatz 2 und 27 Absatz eins, der Dublin-Verordnung und die Notwendigkeit der effektiven Umsetzung des Unionsrechtes Bedacht zu nehmen.
(4)Ein Ablauf der Frist nach Abs. 1 steht der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen.“
(4)Ein Ablauf der Frist nach Absatz eins, steht der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen.“ Aufgrund der erforderlichen umfangreichen Prüfung, ob die aktuelle Lage in Litauen im gegenständlichen Fall eine reale Gefahr der Verletzung von Bestimmungen der EMRK bedeuten würde sowie insbesondere auch im Hinblick auf die anhängigen Verfahren beim VwGH war aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF (VwGVG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF (VwGVG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Artikel 133, Absatz 4, erster Satz B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012, ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W175.2245586.2.00