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{'item': 'W177 2214512-1'}

Obsah (11)§§ 3Art. 133§ 8§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55§ 52a§ 29Art. 227

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum27.01.2023 GeschäftszahlW177 2214512-1 Spruch, W177 2214512-1/20E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den R

§§ 3Abs. 1, 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z 3, 57 Asyl

G 2005, § 9 BFA-VG, und §§ 52, 55 FPG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, 10, Absatz eins, Ziffer 3, 57, AsylG 2005, Paragraph 9, BFA-VG, und Paragraphen 52, 55, FPG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer (in der Folge kurz „BF“), ein pakistanischer Staatsbürger, reiste illegal ins österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 26.06.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.
  2. Im Rahmen der am 27.06.2015 erfolgten Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der BF an, dass er in Pakistan geboren worden sei und er dort eine zehnjährige Schulbildung erhalten habe. Seine Muttersprache sei Paschtu. Er sei Angehöriger der Volksgruppe der Pathan/Paschtunen und bekenne sich zur schiitischen Glaubensrichtung des Islam. Er sei ledig und Landwirt gewesen. In seinem Heimatland habe er sich zuletzt im Dorf XXXX , in XXXX aufgehalten. Dort würden noch seine Eltern, vier Brüder und drei Schwestern leben. Er habe Pakistan legal mit dem Flugzeug in den Iran verlassen. Danach sei seine Weiterreise auf dem Landweg und schlepperunterstützt über die Türkei und Griechenland weitergegangen. Nach der Durchquerung von Mazedonien und Serbien stellte der BF in Österreich gegenständlichen Asylantrag. Zu seinem Fluchtgrund befragt, führte der BF aus, dass es in seiner Heimatregion kritisch sei. Unschuldige Menschen würden auf der Straße erschossen werden. Es gebe dauernd Explosionen. Die Paschtunen würden in Pakistan verfolgt werden. Ebenso sei die wirtschaftliche Lage sehr schlecht und es würde keine Arbeit geben. Im Falle einer Rückkehr fürchte er um sein Leben.
  3. Im Rahmen der am 27.06.2015 erfolgten Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der BF an, dass er in Pakistan geboren worden sei und er dort eine zehnjährige Schulbildung erhalten habe. Seine Muttersprache sei Paschtu. Er sei Angehöriger der Volksgruppe der Pathan/Paschtunen und bekenne sich zur schiitischen Glaubensrichtung des Islam. Er sei ledig und Landwirt gewesen. In seinem Heimatland habe er sich zuletzt im Dorf römisch 40 , in römisch 40 aufgehalten. Dort würden noch seine Eltern, vier Brüder und drei Schwestern leben. Er habe Pakistan legal mit dem Flugzeug in den Iran verlassen. Danach sei seine Weiterreise auf dem Landweg und schlepperunterstützt über die Türkei und Griechenland weitergegangen. Nach der Durchquerung von Mazedonien und Serbien stellte der BF in Österreich gegenständlichen Asylantrag. Zu seinem Fluchtgrund befragt, führte der BF aus, dass es in seiner Heimatregion kritisch sei. Unschuldige Menschen würden auf der Straße erschossen werden. Es gebe dauernd Explosionen. Die Paschtunen würden in Pakistan verfolgt werden. Ebenso sei die wirtschaftliche Lage sehr schlecht und es würde keine Arbeit geben. Im Falle einer Rückkehr fürchte er um sein Leben.
  4. Bei der Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge kurz „BFA“) am 08.03.2017 gab der BF an, dass er gesund und nicht ärztlicher Behandlung sei. Er verstehe den Dolmetscher gut und könne Dokumente aus Pakistan sowie Integrationsunterlagen vorlegen. Die Unterlagen habe er über seinen Bruder per Email erhalten. Die Originale würden sich in Pakistan befinden. Sein Reisepass sei ihm von einem Schlepper abgenommen worden. Er gab weiters an, dass er im pakistanischen XXXX (Dorf XXXX ) geboren worden sei und er dort eine zehnjährige Schulbildung erhalten habe. Er habe seinem Vater in der Landwirtschaft geholfen und elf Monate bei einem Menschenrechtsverein gearbeitet. Seine Muttersprache sei Paschtu. Er sei Angehöriger der Volksgruppe der Pathan/Paschtunen und bekenne sich zur schiitischen Glaubensrichtung des Islam In seinem Heimatland würden sich noch seine Eltern, vier Brüder und drei Schwestern aufhalten. Er könne auch noch eine CD vorlegen, die die schlechte Sicherheitslage in Pakistan und die Verfolgung der Schiiten darstellen würde.Er gab weiters an, dass er im pakistanischen römisch 40 (Dorf römisch 40 ) geboren worden sei und er dort eine zehnjährige Schulbildung erhalten habe. Er habe seinem Vater in der Landwirtschaft geholfen und elf Monate bei einem Menschenrechtsverein gearbeitet. Seine Muttersprache sei Paschtu. Er sei Angehöriger der Volksgruppe der Pathan/Paschtunen und bekenne sich zur schiitischen Glaubensrichtung des Islam In seinem Heimatland würden sich noch seine Eltern, vier Brüder und drei Schwestern aufhalten. Er könne auch noch eine CD vorlegen, die die schlechte Sicherheitslage in Pakistan und die Verfolgung der Schiiten darstellen würde. Bei Menschenrechtsverein habe er freiwillig gearbeitet und seiner Familie sei es wirtschaftlich gut gegangen. Er sei ledig und mit seiner Familie auch gelegentlich in Kontakt. Aus Sicherheitsgründen würde es ihnen nicht gut gehen. Er selbst sei dort persönlich bedroht worden und die Grenzregion zu Afghanistan, wo sich seine Familie aufhalte, sei aufgrund von Anschlägen und Angriffen nicht sicher. Freunde habe er in Pakistan keine mehr. Er sei damals, im April 2015, legal aus Pakistan in den Iran ausgereist und danach schlepperunterstützt nach Europa weiter. In Österreich habe er einen Asylantrag gestellt, weil er hier von der Polizei aufgegriffen worden wäre. Sonstige Probleme mit den staatlichen Behörden habe es nicht gegeben. Er sei auch nicht politisch aktiv gewesen. Auch habe es keinen Haftbefehl oder kein Strafverfahren gegen ihn gegeben. Probleme mit den Behörden habe es wegen seiner Religions- oder Volksgruppenzugehörigkeit nicht gegeben. Zu seinem Fluchtgrund befragt, führte der BF im Wesentlichen zusammengefasst aus, dass er seine Heimat verlassen habe, weil ein Mann ein minderjähriges Mädchen habe heiraten wollen. Deren Familie habe ihn, als Angestellter, beim Menschrechtsverein kontaktiert und der BF habe gegen diesen Mann eine Demonstration organisiert. Der BF sei danach von diesem telefonisch und durch zwei fremde Personen bedroht worden. Der BF habe sich jedoch nicht beirren lassen und seine Arbeit weitergemacht. Er sei danach einmal in der Stadt bedroht und geschlagen worden und ein weiteres Mal bei der Arbeit bedroht worden. Man habe ihm gesagt, dass dieser Verein unislamisch und vom Westen unterstützt sei. In diesem Stadtteil, wo er damals gewesen sei, würden zahlreiche Sunniten und Anhänger der Taliban leben. Einige Zeit später habe er auch einen vor dem Haus abgelegten Drohbrief erhalten und zwei Tage später sei dieses Haus auch angegriffen worden. Danach habe die Familie gemeint, er solle das Land verlassen und so sei er nach XXXX gegangen, wo er sich ein iranisches Visum besorgt hätte. Er habe Angst vor den Drohungen durch die Taliban gehabt. Wenn man nicht mit den Tätigkeiten aufhöre würde, dann würde man nämlich von diesen getötet werden.Sonstige Probleme mit den staatlichen Behörden habe es nicht gegeben. Er sei auch nicht politisch aktiv gewesen. Auch habe es keinen Haftbefehl oder kein Strafverfahren gegen ihn gegeben. Probleme mit den Behörden habe es wegen seiner Religions- oder Volksgruppenzugehörigkeit nicht gegeben. Zu seinem Fluchtgrund befragt, führte der BF im Wesentlichen zusammengefasst aus, dass er seine Heimat verlassen habe, weil ein Mann ein minderjähriges Mädchen habe heiraten wollen. Deren Familie habe ihn, als Angestellter, beim Menschrechtsverein kontaktiert und der BF habe gegen diesen Mann eine Demonstration organisiert. Der BF sei danach von diesem telefonisch und durch zwei fremde Personen bedroht worden. Der BF habe sich jedoch nicht beirren lassen und seine Arbeit weitergemacht. Er sei danach einmal in der Stadt bedroht und geschlagen worden und ein weiteres Mal bei der Arbeit bedroht worden. Man habe ihm gesagt, dass dieser Verein unislamisch und vom Westen unterstützt sei. In diesem Stadtteil, wo er damals gewesen sei, würden zahlreiche Sunniten und Anhänger der Taliban leben. Einige Zeit später habe er auch einen vor dem Haus abgelegten Drohbrief erhalten und zwei Tage später sei dieses Haus auch angegriffen worden. Danach habe die Familie gemeint, er solle das Land verlassen und so sei er nach römisch 40 gegangen, wo er sich ein iranisches Visum besorgt hätte. Er habe Angst vor den Drohungen durch die Taliban gehabt. Wenn man nicht mit den Tätigkeiten aufhöre würde, dann würde man nämlich von diesen getötet werden. Er habe von April 2015 bis zu seiner Ausreise für dieses Mädchen demonstriert. Anfangs wären nur fünf Leute dabei gewesen Schule hätten beenden und mit ihnen hätten zusammenarbeiten sollen. Dieser Mann, gegen den er demonstriert habe, habe ihn dann zweimal angerufen und ihm mit dem Tode gedroht, falls er nicht mit diesen Demonstrationen aufhöre. Auf die Aufforderung, die Bedrohungen durch die Männer ausführlich zu schildern, wich der BF aus und erzählte allgemeines über die Lage in seiner Herkunftsregion. Danach schilderte er, dass er zu viert unterwegs gewesen sei, um Lebensmittel an Bedürftige zu verteilen und die Gruppe dann gegen 14.00 Uhr bedroht worden sei. Eine weitere Bedrohung habe sich dann noch zugetragen, als er mit Motorrad auf dem Heimweg aus der Stadt gewesen sei. Da hätten ihn zwei Männer angehalten und geschlagen. Der BF vermute, dass es sich hierbei um Männer des Mannes gehandelt hätte, gegen den sie demonstriert hätten. Es sei nur von ihm abgelassen worden, weil ein Auto gekommen sei, ansonsten wäre er umgebracht worden. Er sei von dem Fahrer erstversorgt worden und wieder nach Hause zurückgekehrt. Den Drohbrief habe er am 16.04.2015 erhalten. Dieser sei vor der Haustüre abgelegt worden. In diesem sei der BF namentlich erwähnt und aufgefordert worden, die Tätigkeit beim Menschenrechtsverein zu beenden. Der Angriff auf sein Haus habe sich zwei Tage nach dem Erhalt des Drohbriefes zugetragen. Er vermute, dass die Taliban aus Afghanistan gekommen wären und durch Schüsse das Haus in der Nacht beschädigt hätten. Nach dem Ende der Schüsse hätte sein Bruder Nachschau gehalten, aber niemanden mehr gefunden. Danach habe seine Familie entschieden, dass sich der BF in Sicherheit begeben sollte. Den Drohbrief habe er zu Hause gelassen, weil er nicht gewusst habe, dass er diesen hier brauche. Auch habe diesen bei der Erstbefragung nicht vorgelegt, weil man ihn da nur zu seinem Fluchtgrund befragt habe. Dasselbe gelte auch für seinen Parteiausweis. Ansonsten habe er keine Beweismittel. Die schlechte Lage sei aber den Länderberichten zu entnehmen. Da die Regierung in seiner Heimatregion keinen Einfluss habe, habe es auch keine Stelle gegeben, ab die er sich hätte wenden können. So könne er einen Reisepass in Pakistan bekommen, aber die Taliban würden ihn deswegen nicht Ruhe lassen. Auch würde er von diesem Mann ebenfalls verfolgt werden. Im Falle einer Rückkehr, vermeinte der BF, dass er trotz legaler Ausreise, Probleme mit der Polizei bekäme, weil er für diese ohne Visum und illegal ausgereist sei. Übrigens sei die Lage dort schlecht und es gäbe Bombenanschläge. Im Falle einer Rückkehr stünde ihm keine innerstaatliche Fluchtalternative offen, weil Schiiten in Pakistan verfolgt werden würden und die Taliban ihn überall im Land aufspüren können würden. Diese wären gut vernetzt und er wisse, dass auch Leute des Menschenrechtsvereins in anderen Städten des Landes entführt worden wären. Er sei nicht von den Dorfbewohnern auserwählt worden, zu diesem Verein zu gehen. Dies habe er freiwillig gemacht und sei schon immer sein Wunsch gewesen. Dass er dadurch Probleme bekomme, damit habe er nicht gerechnet. Auf Vorhalt, dass sein Vorbringen zu vage und oberflächlich sei, vermeinte der BF, dass er anfangs nicht gewusst habe, dass er einvernommen werde. Er sei auch nur nach seinem Fluchtweg und dem Fluchtgrund gefragt worden, aber nicht nach seinen Problemen. Danach wurden dem BF die aktuellen Länderfeststellungen ausgehändigt und ihm eine Frist zur Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme von zwei Wochen eingeräumt. In Österreich habe er keine Verwandten. Er lerne Deutsch und gehe gemeinnützigen Tätigkeiten nach. Er lebe von der Grundversorgung. Er gehe in keine Schule und mache auch keine sonstige Ausbildung. Er betreibe Sport und vermeinte abschießend, dass er hier jede Arbeit durchführen könne. Ein Cousin würde ebenfalls hier Asylwerber sein und mit dem BF zusammen eben.
  5. Mit Schreiben vom 24.03.2017 erging seitens des BF eine schriftliche Stellungahme. In dieser wurden zahlreiche Berichte über Anschlage in der letzten Zeit in Pakistan vorgelegt und ein handschriftliches Schreiben über seine Gefährdung und einen Angriff auf seinen Bruder sowie eine Bestätigung über den Tod seines Cousins beigefügt.
  6. Bei einer weiteren Einvernahme durch das BFA am 16.11.2018 gab der BF an, dass er gesund sei und es ihm gut gehe. Er führte aus, dass er bisher die Wahrheit gesagt habe und alles richtig protokolliert worden sei. Es habe sich bei ihm auch nichts verändert in letzter Zeit. In seiner Heimat sei seinem Bruder, der einen Transport mit einem Traktor durchgeführt habe, eine Falle gestellt worden. Es sei zwar zu Explosionen gekommen, jedoch sei eine Mine nicht explodiert, weshalb dieser den Angriff überlebt hätte. Über diesen Vorfall, der sich 11.03.2017 zugetragen habe, sei auch in den Medien berichtet worden, was den vorgelegten Beweismitteln zu entnehmen sei. Seine Familie sei nun auch in Gefahr. Er sei ledig, aber sein Cousin sei ebenfalls in Österreich Asylwerber. Auch habe er schon freundschaftliche Beziehungen zu Österreichern geschlossen. Er lerne Deutsch, wobei er noch kein Prüfungszeugnis habe, und führe gemeinnützige Arbeiten durch. Er lebe von der Grundversorgung, sei nach wie vor unbescholten und habe sich hier keinen Ausbildungen gewidmet. Dem BF wurden danach die aktuellen Länderfeststellungen zur Einsicht gegeben. Auf die Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme verzichtete der BF.
  7. Am 09.01.2019 erging seitens des BFA ein Parteiengehör, weil seit der letzten Einvernahme des BF wieder über sechs Monate vergangen wären. So wurden dem BF Fragen bezüglich etwaiger Änderungen zu seinem Privat- und Familienleben in Österreich gestellt, die dieser binnen einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung zu beantworten habe. Der BF übermittelte eine schriftliche Beantwortung dieser Fragen am 14.01.
  8. So führte der BF aus, dass sich bezüglich seines Fluchtgrundes und seines Privatlebens in den letzten Monaten jedoch nichts verändert habe.
  9. Mit Bescheid vom 21.01.2019 wies das BFA den Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 Asyl

G 2005 ab (Spruchpunkt I.). Ebenso wurde Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan

§ 8Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 Asyl

G 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II.).

§ 57Asyl

G 2005 wurde dem BF kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt (Spruchpunkt III.). Weiters wurde gegen den BF

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G 2005 in Verbindung mit § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Pakistan

§ 46

FPG zulässig sei (Spruchpunkt V.).

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise des BF 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt VI.). Das BFA traf zunächst herkunftsstaatsbezogene Feststellungen zur allgemeinen Lage in Pakistan und begründete im angefochtenen Bescheid die abweisende Entscheidung im Wesentlichen damit, dass es zwar glaubwürdig sei, dass der BF bei einem Menschenrechtsverein in Pakistan gearbeitet und er deswegen auch Probleme bekommen habe, jedoch hätte er diese nicht aufgrund einer Verfolgung seitens der staatlichen Behörden zu gegenwärtigen gehabt. Dem Fluchtvorbringen des BF habe daher keine wohlbegründete Furcht vor maßgeblich wahrscheinlicher Verfolgung aus einem der Gründe der GFK entnommen werden können. Die Fluchtgründe an sich wären nicht glaubwürdig gewesen, zumal sich der BF bei der Erstbefragung darauf berufen habe, dass in seiner Herkunftsregion die Taliban wären sowie die Paschtunen in Pakistan verfolgt werden würden und die wirtschaftliche Lage in ganz Pakistan schlecht sei und der BF bei der Einvernahme vor dem BF auf einmal persönliche Bedrohungen angeführt habe. Diese Divergenz sei nicht nachvollziehbar gewesen, zumal es der Lebenserfahrung entsprechen würden, dass man den Erhalt eines Drohbriefes oder den Angriff auf sein Haus erwähnen würde.7. Mit Bescheid vom 21.01.2019 wies das BFA den Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 ab (Spruchpunkt römisch eins.). Ebenso wurde Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan

Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.).

Paragraph 57, AsylG 2005 wurde dem BF kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Weiters wurde gegen den BF

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Pakistan

Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.).

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise des BF 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch sechs.). Das BFA traf zunächst herkunftsstaatsbezogene Feststellungen zur allgemeinen Lage in Pakistan und begründete im angefochtenen Bescheid die abweisende Entscheidung im Wesentlichen damit, dass es zwar glaubwürdig sei, dass der BF bei einem Menschenrechtsverein in Pakistan gearbeitet und er deswegen auch Probleme bekommen habe, jedoch hätte er diese nicht aufgrund einer Verfolgung seitens der staatlichen Behörden zu gegenwärtigen gehabt. Dem Fluchtvorbringen des BF habe daher keine wohlbegründete Furcht vor maßgeblich wahrscheinlicher Verfolgung aus einem der Gründe der GFK entnommen werden können. Die Fluchtgründe an sich wären nicht glaubwürdig gewesen, zumal sich der BF bei der Erstbefragung darauf berufen habe, dass in seiner Herkunftsregion die Taliban wären sowie die Paschtunen in Pakistan verfolgt werden würden und die wirtschaftliche Lage in ganz Pakistan schlecht sei und der BF bei der Einvernahme vor dem BF auf einmal persönliche Bedrohungen angeführt habe. Diese Divergenz sei nicht nachvollziehbar gewesen, zumal es der Lebenserfahrung entsprechen würden, dass man den Erhalt eines Drohbriefes oder den Angriff auf sein Haus erwähnen würde. So sei der ausreisekausale Grund für die Ausreise jedoch widersprüchlich dargestellt worden und der BF sei nicht einmal in Bezug auf den zentralen Kern seiner Erlebnisse bei gleichbleibenden Angaben geblieben. Es sei davon auszugehen, dass tatsächlich verfolgte Personen bei ersten Gelegenheit die sie persönlich betreffenden Fluchtgründe schildern würde. Da der BF dies nicht gemacht habe und seine Angaben auch oberflächlich und unschlüssig gewesen wären, habe auch davon Abstand genommen werden können, weitere Ermittlungen im Heimatland des BF zu tätigen, zumal dem Vorbringen des BF generell die Glaubwürdigkeit zu versagen gewesen sei. Die vorgelegten Dokumente (Fotos, Zeitungsartikel, Drohbrief) würde auch nicht das Vorbringen hinreichend belegen können. Außerdem wären diese unter dem Gesichtspunkt zu betrachten gewesen, dass pakistanische Asylwerber einen Drohbrief häufig vorlegen und sie sich diesen zuvor als reines Gefälligkeitsschreiben ausstellen lassen. Die Fotos und Zeitungsartikel würden überhaupt keinen Bezug zu einer möglichen individuellen Bedrohungssituation des BF in Pakistan herstellen können. Gegen das vom BF vorgetragene Szenario würde jedenfalls eine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung stehen und es wäre die staatlichen Behörden auch schutzfähig und schutzwillig. Der BF habe jedenfalls den Eindruck vermittelt, dass er in seinem Heimatland keine staatliche Verfolgung zu befürchten habe. Vielmehr würde sein Vorbringen auf einer wohlbegründeten Täuschung beruhen und stelle einen Missbrauch des Asylverfahrens dar. Im Falle einer Rückkehr nach Pakistan wäre eine solche für den BF nicht mit einer realen Gefahr des Todes, einer unmenschlichen oder einer realen Gefahr einer erniedrigenden Bestrafung oder Behandlung oder Gefahr der Folter ausgesetzt zu werden, verbunden bzw. wäre sein Leben dort auf sonstige Weise gefährdet. Der BF sei arbeitsfähig und gesund sowie wäre sein Heimatland sicher erreichbar. Auch ohne Vorleigens eines dortigen sozialen Netzwerks habe der BF die Möglichkeit auf die Unterstützung von NGOs zurückzugreifen, um seine Grundbedürfnisse befriedigen zu können. Betreffend den Ausspruch einer Rückkehrentscheidung würden die öffentlichen Interessen überwiegen, zumal weder ein Familienleben noch ein schützenswertes Privatleben vorliegen würde. 8. Mit Verfahrensanordnung vom 21.01.2019 wurde dem BF

§ 52Abs.

1 BFA-VG der Verein Menschenrechte Österreich für das Beschwerdeverfahren als Rechtsberatung zur Seite gestellt. Ebenso wurde mit Verfahrensanordnung vom 21.01.2019 ein Rückkehrberatungsgespräch

§ 52aAbs.

2 BFA-VG angeordnet.8. Mit Verfahrensanordnung vom 21.01.2019 wurde dem BF

Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG der Verein Menschenrechte Österreich für das Beschwerdeverfahren als Rechtsberatung zur Seite gestellt. Ebenso wurde mit Verfahrensanordnung vom 21.01.2019 ein Rückkehrberatungsgespräch

Paragraph 52 a, Absatz 2, BFA-VG angeordnet.

  1. Gegen den Bescheid des BFA richtete sich die am 11.02.2019 beim BFA einlangte und fristgerecht durch seine rechtliche Vertretung, nunmehr der Verein Menschenrechte Österreich, in vollem Umfang erhobene Beschwerde. In dieser wurde festgehalten, dass der BF seine Fluchtgründe glaubwürdig dargelegt habe und diese sogar mit vorgelegten Beweismitteln habe stützen können. Den Länderberichten zu Pakistan sei zu entnehmen, dass die Sicherheitslage in der Herkunftsregion prekär sei. Die glaubhaft gemachte Verfolgung durch einen nicht staatlichen Akteur müsse auch dahingehend bewertet werden, dass die staatlichen Behörden in Pakistan korrupt wären und dem BF daher dort kein effektiver Rechtsschutz zur Verfügung stehe. Die pakistanischen Behörden wären auf dem gesamten Staatsgebiet gegen eine vom BF vorgebrachte Verfolgung weder schutzfähig noch schutzwillig. Ebenso sei festzuhalten, dass sich der BF in der Erstbefragung bereits auf eine Verfolgung durch die Taliban und die schlechte Sicherheitslage in seiner Herkunftsregion berufen habe, sodass auch nicht der Rückschluss gezogen werden könne, dass der BF ein nicht im Kern gleiches Fluchtvorbringen getätigt habe, zumal zu berücksichtigen sei, dass in der Erstbefragung das Fluchtvorbringen nicht detailliert dargestellt werden müsse. Die belangte Behörde habe jedenfalls in ihrer Beweiswürdigung nicht plausibel darlegen können, warum das individuelle Vorbringen des BF, der sogar einen Drohbrief vorgelegt habe, nicht glaubwürdig sei. Sie habe sich weder mit diesem individuellen Vorbringen entsprechend auseinandergesetzt, noch habe sie dieses mit den Länderfeststellungen abgeglichen. Die Behörde habe somit gegen die Ermittlungs- und Begründungspflicht verstoßen und hätte dem BF bei ordnungsgemäßer Verfahrensführung den Status eines Asylberechtigen zuerkennen müssen. Aufgrund der prekären Situation in seinem Heimatland hätte ihm zumindest der Status eines subsidiär Schutzberechtigten erteilt werden müssen. Jedenfalls stelle die Situation in seinem Heimatland ein Abschiebehindernis dar. Abschließend wurde noch die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht beantragt.
  2. Die gegenständliche Beschwerde und der bezugshabende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht (in der Folge kurz „BVwG“) am 12.02.2019 vom BFA vorgelegt.
  3. Mit Schreiben vom 04.10.2021 übermittelte das BVwG den Verfahrensparteien die aktuellen Länderfeststellungen zu Pakistan und räumte im Rahmen eines Parteiengehöres eine Frist von zwei Wochen zur Abgabe einer Stellungnahme ein.
  4. In Beantwortung dieses Parteiengehörs gab die Rechtsvertretung des BF, nunmehr die BBU GmbH, am 18.10.2021 eine Stellungnahme ab. Es wurde festgehalten, dass BF bereits Beweismittel vorgelegt habe, die sein Vorbringen stützen würden und die pakistanischen Behörden gegen diese Art der Verfolgung nicht ausreichend schutzfähig oder schutzwillig wären. Des Weiteren wurden zahlreiche Urkunden vorgelegt, die beweisen würden, dass sich der BF im Zuge seines sechsjährigen Aufenthaltes in Österreich nachhaltig integriert habe.
  5. Auf Grund der Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 25.01.2022 wurde die gegenständliche Rechtssache der bisher zuständigen Gerichtsabteilung L508 abgenommen und der Gerichtsabteilung W177 neu zugewiesen.
  6. Mit Schreiben vom 24.02.2022 erfolgte die Vorlage eines Schriftstückes aus Pakistan und ein weiteres Empfehlungsschreiben.
  7. Mit Schreiben vom 27.02.2022 erfolgte die Vorlage eines Fotos der Medikation, die der BF einzunehmen habe und eine Vorlage eines Konvolutes an Integrationsunterlagen.
  8. Das BVwG führte in der gegenständlichen Rechtssache am 30.05.2022, im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Paschtu, eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der der BF und seine Rechtsvertretung persönlich teilnahmen. Ein Vertreter der belangten Behörde verzichtete, mit Schreiben vom 12.05.2022 entschuldigt, auf die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung. Der BF gab zu Beginn der Verhandlung an, dass er in der Lage sei, der Verhandlung folgen zu können. Danach erfolgte die vorläufige Beurteilung über die politische und menschenrechtliche Situation in seinem Herkunftsstaat, auch unter der Berücksichtigung von COVID-19 und es wurde auf die Verlesung der für das Ermittlungsverfahren wesentlichen Aktenteile verzichtet und die Aktenteile seitens des erkennenden Richters zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung und zum Inhalt der heutigen Niederschrift erklärt. Der Dolmetscher gab zum mit Schriftsatz vom 18.10.2021 übermittelten fremdsprachigen handschriftlichen Schreibens an, dass es sich um einen Drohbrief aus Pakistan, Provinz XXXX handle. Es wurde von der örtlichen Talibanbewegung geschrieben und laute auf den Namen XXXX , Sohn von XXXX . Es handle sich um eine letzte Verwarnung. In direkter Rede werde angeführt: „Wie wir dich schon früher verwarnt haben und verlangt haben, dass Sie mit Amerikanern alle Kontakte beenden. Sie haben es aber nicht gemacht. Wir haben verlangt, dass Sie mit unseren islamischen Jihadorganisation helfen sollen, haben Sie auch nicht gemacht. Sie machen Aktivitäten gegen islamische Organisation und sind Diener von Amerikanern. Nicht vergessen, dein Leben wird in Gefahr sein. Wenn wir dich erwischen, werden wir dich köpfen. Das ist unsere Aufgabe, solche Leute wie dich zu vernichten. Deine Familie wird auch in Gefahr sein. Unser Ziel ist auf der Erde ein islamisches System aufzubauen.“ Die Schrift sei Paschtu, aber in einer pakistanischen Schreibweise.Der Dolmetscher gab zum mit Schriftsatz vom 18.10.2021 übermittelten fremdsprachigen handschriftlichen Schreibens an, dass es sich um einen Drohbrief aus Pakistan, Provinz römisch 40 handle. Es wurde von der örtlichen Talibanbewegung geschrieben und laute auf den Namen römisch 40 , Sohn von römisch 40 . Es handle sich um eine letzte Verwarnung. In direkter Rede werde angeführt: „Wie wir dich schon früher verwarnt haben und verlangt haben, dass Sie mit Amerikanern alle Kontakte beenden. Sie haben es aber nicht gemacht. Wir haben verlangt, dass Sie mit unseren islamischen Jihadorganisation helfen sollen, haben Sie auch nicht gemacht. Sie machen Aktivitäten gegen islamische Organisation und sind Diener von Amerikanern. Nicht vergessen, dein Leben wird in Gefahr sein. Wenn wir dich erwischen, werden wir dich köpfen. Das ist unsere Aufgabe, solche Leute wie dich zu vernichten. Deine Familie wird auch in Gefahr sein. Unser Ziel ist auf der Erde ein islamisches System aufzubauen.“ Die Schrift sei Paschtu, aber in einer pakistanischen Schreibweise. Aus Sicht des Gerichts ändere die gegenständliche Situation im Allgemeinen nichts an der Einschätzung iZm der Gewährung von subsidiärem Schutz, da es sich bei COVID-19 um keine wahrscheinlich tödlich verlaufende bzw. die Schwelle des Art 3 EMRK tangierende Krankheit handle, eine Ausnahme würden lediglich Risikogruppen darstellen. Wenngleich die sozioökonomische Lage zum Entscheidungszeitpunkt auch zu berücksichtigen sei, sei eine pauschale Gewährung von subsidiärem Schutz z.Z. nicht absehbar. BF bestreitet.Aus Sicht des Gerichts ändere die gegenständliche Situation im Allgemeinen nichts an der Einschätzung iZm der Gewährung von subsidiärem Schutz, da es sich bei COVID-19 um keine wahrscheinlich tödlich verlaufende bzw. die Schwelle des Artikel 3, EMRK tangierende Krankheit handle, eine Ausnahme würden lediglich Risikogruppen darstellen. Wenngleich die sozioökonomische Lage zum Entscheidungszeitpunkt auch zu berücksichtigen sei, sei eine pauschale Gewährung von subsidiärem Schutz z.Z. nicht absehbar. BF bestreitet. Danach legte der BFV drei aktuelle Unterstützungsschreiben sowie zwei Lichtbilder, die den BF bei einer Kulturveranstaltung zeigen würden, über die in früheren Schreiben schon berichtet worden sei. Ebenso müsse der Pantoprazol, 40 mg Tabletten täglich einnehmen und verwies hierbei auf den vorgelegten Ambulanzbefund aus dem Jahr
  9. Der BF könne sich an seine bisherigen Befragungen erinnern und habe damals die Wahrheit gesagt. Er würde das Gesagt auch heute wiederholen und habe nichts zu korrigieren. Am 04.03.2022 sei eine Moschee in XXXX angegriffen worden und bei diesem Angriff wären ca. 60 Leute ums Leben gekommen. Diese Moschee sei sechs Stunden mit dem Auto von seinem früheren Wohnort entfernt. Er selbst sei nie dort gewesen, jedoch wären 14 Personen aus seiner Ortschaft dabei ums Leben gekommen. Sie wären beim Freitagsgebet dort gewesen, weil sie in der Stadt Erledigungen durchgeführt hätten. Es sei dieser Moschee handelt es sich um eine schiitische Moschee. Er denke, dass dies ein Racheakt der aus XXXX vertriebenen Sunniten gewesen wäre. Sonstiges ergänzendes Vorbringen habe er nicht.Am 04.03.2022 sei eine Moschee in römisch 40 angegriffen worden und bei diesem Angriff wären ca. 60 Leute ums Leben gekommen. Diese Moschee sei sechs Stunden mit dem Auto von seinem früheren Wohnort entfernt. Er selbst sei nie dort gewesen, jedoch wären 14 Personen aus seiner Ortschaft dabei ums Leben gekommen. Sie wären beim Freitagsgebet dort gewesen, weil sie in der Stadt Erledigungen durchgeführt hätten. Es sei dieser Moschee handelt es sich um eine schiitische Moschee. Er denke, dass dies ein Racheakt der aus römisch 40 vertriebenen Sunniten gewesen wäre. Sonstiges ergänzendes Vorbringen habe er nicht. XXXX sei ein Dorfvorsteher in seinem Heimatdorf XXXX gewesen. Es sei in der Nähe von XXXX , das die Hauptstadt von XXXX sei. Dort habe er seinem Vater auch in der Landwirtschaft geholfen. Sie hätten einen Traktor gehabt und Felder bestellt. Einige Grundstücke wären auch verpachtet gehabt. Andere Leute haben an diesen Grundstücken gearbeitet. Die bewirtschaftete Grundstücksfläche habe ca. 20 Jirib umfasst. Wenn der Mais fertig gewesen sei, hätten sie zehn bis zwölf Erntehelfer gehabt. Die Maisstauden wären mit einem runden Messer abgeschnitten worden und dann mit dem Traktor und einem Anhänger zum Haus gebracht worden. römisch 40 sei ein Dorfvorsteher in seinem Heimatdorf römisch 40 gewesen. Es sei in der Nähe von römisch 40 , das die Hauptstadt von römisch 40 sei. Dort habe er seinem Vater auch in der Landwirtschaft geholfen. Sie hätten einen Traktor gehabt und Felder bestellt. Einige Grundstücke wären auch verpachtet gehabt. Andere Leute haben an diesen Grundstücken gearbeitet. Die bewirtschaftete Grundstücksfläche habe ca. 20 Jirib umfasst. Wenn der Mais fertig gewesen sei, hätten sie zehn bis zwölf Erntehelfer gehabt. Die Maisstauden wären mit einem runden Messer abgeschnitten worden und dann mit dem Traktor und einem Anhänger zum Haus gebracht worden. Er habe zwei älteren Brüder und zwei ältere Schwestern. Ein Bruder habe auch in der Landwirtschaft mitgeholfen, der älteste Bruder habe ein Geschäft gehabt. Von den jüngeren Brüdern habe einer mitgeholfen und der andere habe die Schule besucht. Er selbst habe als Schüler auch nach der Schule auch in der Landwirtschaft mitgeholfen. Sein Vater habe keine Schule besucht. Er habe die Grundstücke geerbt. Der BF sei elf Monate lang im Menschenrechtsverein tätig gewesen. Im April 2015 habe es die Demonstration für das junge Mädchen gegeben. Dabei habe es Vorfälle gegeben. Zuvor habe er die Arbeit gerne gemacht, weil er menschlich sei und den Menschen habe helfen können. Wie er beim Verein angefangen habe, sei er etwa 25 oder 26 Jahre alt gewesen. Die Zentrale der Organisation sei in Islamabad und sie hätte in anderen Ortschaften auch Vertretungen. Er wisse aber nicht genau, wo und wie viele es wären. Auch wisse er nicht, wie viele Mitarbeiter sie gehabt hätten. Er habe dort kein Gehalt, sondern nur Taschengeld und Geld für Treibstoff für sein Motorrad. bekommen. Er habe für diese Organisation in XXXX gearbeitet. Es habe eine Vertretung in XXXX gegeben, aber das sei nur ein kleines Zimmer gewesen. Wie er beim Verein angefangen habe, sei er etwa 25 oder 26 Jahre alt gewesen. Die Zentrale der Organisation sei in Islamabad und sie hätte in anderen Ortschaften auch Vertretungen. Er wisse aber nicht genau, wo und wie viele es wären. Auch wisse er nicht, wie viele Mitarbeiter sie gehabt hätten. Er habe dort kein Gehalt, sondern nur Taschengeld und Geld für Treibstoff für sein Motorrad. bekommen. Er habe für diese Organisation in römisch 40 gearbeitet. Es habe eine Vertretung in römisch 40 gegeben, aber das sei nur ein kleines Zimmer gewesen. Es wäre ein Lagerraum gewesen, in dem Kleidung, Schuhe, Lebensmittel und medizinische Artikel gelagert gewesen wären. Diese Sachen wären an die Leute verteilt worden, die arm gewesen oder bei Kampfhandlungen zu Schaden gekommen wären. Es wäre auch an Christen verteilt worden. Zweck von dieser Organisation sei es gewesen, allen Menschen zu helfen. Insbesondere den Leuten, die richtig arm gewesen wären und niemanden gehabt hätten. Viele Frauen hätten ihre Männer bei Kampfhandlungen verloren. Sie hätten ihnen Nähmaschinen zur Verfügung gestellt, damit sie durch diese auch Geld verdienen können. Er habe dort etwa vier bis fünf Mal pro Woche gearbeitet. Insgesamt hätten dort fünf Personen gearbeitet. Die Hilfsartikel wären zumeist aus der Zentrale in Islamabad gekommen. Sie wären aber zu den reichen Menschen gegangen und hätten Spenden geholt, um diese zu verteilen. Die Sachen aus Islamabad wären regelmäßig und einmal pro Woche zum am Vormittag, aber ohne Vorankündigung und an keinem bestimmten Tag, gekommen. Er sei in der Hierarchie etwas höher als seine vier namentlich genannten Mitarbeiter gewesen. Informationen über die Aufgaben und Ziele dieser Organisation habe er von XXXX bekommen. Dieser habe mehrere Provinzen betreut. Er habe ihn auch zu dieser Organisation eingeladen. Der BF habe aus eigenem Interesse für diese Organisation gearbeitet. Er habe sich für diese Organisation entschieden, weil es die einzige gewesen sei.Er sei in der Hierarchie etwas höher als seine vier namentlich genannten Mitarbeiter gewesen. Informationen über die Aufgaben und Ziele dieser Organisation habe er von römisch 40 bekommen. Dieser habe mehrere Provinzen betreut. Er habe ihn auch zu dieser Organisation eingeladen. Der BF habe aus eigenem Interesse für diese Organisation gearbeitet. Er habe sich für diese Organisation entschieden, weil es die einzige gewesen sei. XXXX habe er zwar nicht gesehen und er habe auch keinen Kontakt zu ihm gehabt, aber er habe für die Organisation in Islamabad gearbeitet. Er sei Chef dieser Organisation gewesen und auf sei zweimal geschossen worden, einmal 2019 und einmal
  10. Er habe mitbekommen, dass er nicht mehr in Pakistan sei. römisch 40 habe er zwar nicht gesehen und er habe auch keinen Kontakt zu ihm gehabt, aber er habe für die Organisation in Islamabad gearbeitet. Er sei Chef dieser Organisation gewesen und auf sei zweimal geschossen worden, einmal 2019 und einmal
  11. Er habe mitbekommen, dass er nicht mehr in Pakistan sei. Sie hätten damals anlassbezogen demonstriert, weil das minderjährige Mädchen verheiratet hätten werden sollen. Sie selbst und ihre Familie wäre dagegen gewesen. Es habe zuvor schon drei Demonstrationen wegen Zwangsverheiratungen gegeben. Die erste und die zweite Demonstration hätten sich vor der dritten zugetragen. Diese habe 1,5 Monate vor der letzten Demonstration stattgefunden. Die vier Mitaktivisten wären zwischen 20 und 23 Jahre alt gewesen. Ob vor seiner Tätigkeit auch demonstriert worden wäre, wisse er nicht. Der Regionalchef sei mit den Demonstrationen jedenfalls einverstanden gewesen. In XXXX sei diese Organisation nicht mehr aktiv, ob sie es in Islamabad noch wäre, wisse er nicht. Daraufhin wurde festgestellt, dass die Website XXXX nicht mehr erreichbar sei. Eine Facebook Seite der Organisation werde offensichtlich seit 2020 nicht mehr aktiv betreut.Der Regionalchef sei mit den Demonstrationen jedenfalls einverstanden gewesen. In römisch 40 sei diese Organisation nicht mehr aktiv, ob sie es in Islamabad noch wäre, wisse er nicht. Daraufhin wurde festgestellt, dass die Website römisch 40 nicht mehr erreichbar sei. Eine Facebook Seite der Organisation werde offensichtlich seit 2020 nicht mehr aktiv betreut. Auf die Frage, warum er glaube, nach sieben Jahren, noch immer von den Taliban verfolgt zu werden, gab der BF an, dass im Falle einer Rückkehr als erstes von der pakistanischen Regierung verhaftet werden und aus der Gefangenschaft würde er nicht freikommen. Die Taliban hätten die Macht in Afghanistan übernommen und sie würden von Pakistan aus unterstützt werden. Die Taliban würden so eine Regierung auch in Pakistan haben wollen, womit es für sie ganz leicht sei, ihn zu finden. Er könne sich ein paar Tage zu Hause verstecken, aber sicher nicht lebenslang. XXXX sei ein einflussreicher Mensch und er würde den BF ganz bestimmt finden. Falls ihn die Sunniten aus XXXX erwischen würden, würde er ebenfalls getötet werden. Die Sunniten hätten dort großen Schaden erlitten und sie wären überall in Pakistan verteilt. Aus diesen Gründen könne er nicht zurückkehren.Auf die Frage, warum er glaube, nach sieben Jahren, noch immer von den Taliban verfolgt zu werden, gab der BF an, dass im Falle einer Rückkehr als erstes von der pakistanischen Regierung verhaftet werden und aus der Gefangenschaft würde er nicht freikommen. Die Taliban hätten die Macht in Afghanistan übernommen und sie würden von Pakistan aus unterstützt werden. Die Taliban würden so eine Regierung auch in Pakistan haben wollen, womit es für sie ganz leicht sei, ihn zu finden. Er könne sich ein paar Tage zu Hause verstecken, aber sicher nicht lebenslang. römisch 40 sei ein einflussreicher Mensch und er würde den BF ganz bestimmt finden. Falls ihn die Sunniten aus römisch 40 erwischen würden, würde er ebenfalls getötet werden. Die Sunniten hätten dort großen Schaden erlitten und sie wären überall in Pakistan verteilt. Aus diesen Gründen könne er nicht zurückkehren. Seine Familie würde ihn in Pakistan finanziell unterstützen können. Das wäre nicht das Problem. Sein Bruder sei wegen ihm angegriffen worden und dieser Angriff sei auch in den Nachrichten gewesen. Danach wurde die mündliche Verhandlung geschlossen.

§ 29Abs. 3 Vw

GVG entfiel die Verkündung der Entscheidung.Danach wurde die mündliche Verhandlung geschlossen.

Paragraph 29, Absatz 3, VwGVG entfiel die Verkündung der Entscheidung.

  1. Mit Schreiben vom 04.01.2023 legte die Rechtsvertretung Berichte zur Situation in Pakistan vor und erbat eine baldige Entscheidung in der gegenständlichen Rechtssache, zumal die Ungewissheit den BF gesundheitlich belaste.
  2. Der BF legte im Lauf des Verfahrens folgende Dokumente vor: ● Pakistanische Sterbeurkunde ● Pakistanischer Arbeitsausweis ● Drohbrief der Taliban ● Österreichischer Zeitungsartikel über Anschlag in Pakistan ● Bestätigungsschreiben und Bilder aus Pakistan ● Zeitungsartikel aus Pakistan ● Sprachzertifikat ÖSD A2 ● Zahlreiche Teilnahmebestätigungen an Deutsch-, Integrations- und Bildungskursen ● Bestätigungen über das Durchführen gemeinnütziger Tätigkeiten ● Zahlreiche Referenz- und Empfehlungsschreiben ● Arbeitsvorvertrag ● Untermietvertag und Meldezettel ● Foto der Medikation des BF ● Zeugnis zur Integrationsprüfung ÖSD A2 II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  3. Feststellungen: Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. 1.
  4. Zum sozialen Hintergrund des BF: Der BF führt den Namen XXXX geb. XXXX ist Staatsangehöriger der Islamischen Republik Pakistan, Angehöriger der Volksgruppe der Paschtunen und gehört der schiitischen Glaubensrichtung des Islam an. Die Muttersprache des BF ist Paschtu. Er ist im erwerbsfähigen Alter, gesund und erwerbsfähig.Der BF führt den Namen römisch 40 geb. römisch 40 ist Staatsangehöriger der Islamischen Republik Pakistan, Angehöriger der Volksgruppe der Paschtunen und gehört der schiitischen Glaubensrichtung des Islam an. Die Muttersprache des BF ist Paschtu. Er ist im erwerbsfähigen Alter, gesund und erwerbsfähig. Der BF hat sich der BF zumeist im Dorf Dorf XXXX bei der Stadt XXXX im XXXX aufgehalten. Der BF hat eine zehnjährige Schulbildung erhalten. In seinem Heimatland sind noch seine Eltern, vier Brüder und drei Schwestern sowie zahlreiche weitschichtige Verwandte aufhältig. Er hat regelmäßigen Kontakt zu diesen. Der BF ist ledig und hat keine Kinder.Der BF hat sich der BF zumeist im Dorf Dorf römisch 40 bei der Stadt römisch 40 im römisch 40 aufgehalten. Der BF hat eine zehnjährige Schulbildung erhalten. In seinem Heimatland sind noch seine Eltern, vier Brüder und drei Schwestern sowie zahlreiche weitschichtige Verwandte aufhältig. Er hat regelmäßigen Kontakt zu diesen. Der BF ist ledig und hat keine Kinder. Der BF ist in seinem Herkunftsstaat auch nicht vorbestraft und hatte keine Probleme mit Behörden und war politisch nicht aktiv. Der BF ist in Österreich unbescholten. Der BF ist nach seiner Ausreise aus Pakistan, das er legal mit dem Flugzeug in den Iran verlies, schlepperunterstützt in die Türkei in Griechenland auf das Gebiet der EU eingereist. Am 02.08.2016 stellte er in Österreich, das er wissentlich über Mazedonien und Serbien erreichte, einen Antrag auf internationalen Schutz. Der BF ist nach den pakistanischen Gepflogenheiten und der pakistanischen Kultur sozialisiert, er ist mit den pakistanischen Gepflogenheiten vertraut. 1.
  5. Zu den Fluchtgründen des BF: Der BF stellte am 26.06.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Seinen Antrag auf internationalen Schutz begründet der BF im Wesentlichen damit, dass die Sicherheitslage in seiner Heimatregion kritisch sei. Unschuldige Menschen würden auf der Straße erschossen werden. Es gebe dauernd Explosionen. Die Paschtunen würden in Pakistan verfolgt werden. Ebenso sei die wirtschaftliche Lage sehr schlecht und es würde keine Arbeit geben. Im Falle einer Rückkehr fürchte er um sein Leben. Im Laufe des Verfahrens steigerte er sein Vorbringen dahingehend, dass es zahlreiche Bedrohungen aufgrund von diversen Tätigkeiten für eine Menschenrechtsorganisation gegen ihn gegeben habe. Der BF wurde weder von den Taliban noch einer sonstiger regierungsfeindlichen Gruppierung entführt, festgehalten oder von diesen oder dieser bedroht noch wird er von den staatlichen Behörden gesucht. Der BF wurde seitens der Taliban oder einer sonstiger regierungsfeindlichen Gruppierung nicht aufgefordert mit diesen oder dieser zusammen zu arbeiten oder diese zu unterstützen. Der BF wurde von den Taliban oder einer sonstiger regierungsfeindlichen Gruppierung weder angesprochen noch angeworben noch sonst in irgendeiner Weise bedroht. Er hatte in Pakistan keinen Kontakt zu den Taliban oder einer sonstiger regierungsfeindlichen Gruppierung, er wird von diesen oder dieser auch nicht gesucht. Festgestellt wird, dass der BF in Pakistan keiner landesweiten Verfolgung ausgesetzt ist. Bei einer Rückkehr nach Pakistan drohen dem BF individuell und konkret weder Lebensgefahr noch ein Eingriff in seine körperliche Integrität durch Mitglieder der Taliban oder durch eine sonstige regierungsfeindliche Gruppierung oder durch staatliche Behörden oder andere Personen. Dem BF droht bei einer Rückkehr nach Pakistan wegen seiner Zugehörigkeit zur Religionsgemeinschaft der Schiiten oder zur Volksgruppe der Paschtunen oder der Zugehörigkeit zu einer sonstigen sozialen Gruppe konkret und individuell weder physische noch psychische Gewalt. Es kann daher festgestellt werden, dass der BF keiner konkreten Verfolgung oder Bedrohung in Pakistan ausgesetzt ist oder eine solche, im Falle seiner Rückkehr, zu befürchten hätte. 1.
  6. Zur Situation im Fall einer Rückkehr des BF: Im Falle einer Verbringung des BF in seinen Herkunftsstaat droht diesem kein reales Risiko einer Verletzung der Art. 2 oder 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (in der Folge EMRK), oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention. Im Falle einer Verbringung des BF in seinen Herkunftsstaat droht diesem kein reales Risiko einer Verletzung der Artikel 2, oder 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (in der Folge EMRK), oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention. Es können keine stichhaltigen Gründe für die Annahme festgestellt werden, dass der BF Gefahr liefe, in Vorheriger Pakistan einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe bzw. einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr unterworfen zu werden. Es kann nicht festgestellt werden, dass der BF im Falle der Rückkehr nach Pakistan in eine existenzgefährdende Notsituation geraten würde oder als Zivilperson einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines innerstaatlichen oder internationalen Konfliktes ausgesetzt wäre. Zum Entscheidungszeitpunkt konnte auch keine sonstige aktuelle Gefährdung des BF in seinem Herkunftsstaat festgestellt werden. Außergewöhnliche Gründe, die eine Rückkehr des BF nach Pakistan ausschließen, konnten nicht festgestellt werden. Der BF leidet an keiner ernsthaften Krankheit, welche ein Rückkehrhindernis darstellen würde. Er ist gesund. Es bestehen keine Zweifel an der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit des BF. Der BF ist anpassungsfähig und kann einer regelmäßigen Arbeit nachgehen. Der BF hat zahlreiche Familienangehörige in seinem Heimatland, sodass davon auszugehen ist, dass die Familie des BF kann ihn bei einer Rückkehr nach Pakistan zumindest vorübergehend finanziell unterstützen. Der BF hat jedenfalls die Möglichkeit, finanzielle Unterstützung in Form einer Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen. Der BF wurde in der Beschwerdeverhandlung über die Rückkehrunterstützungen und Reintegrationsmaßnahmen in Kenntnis gesetzt. Der BF verfügt über ein überdurchschnittliches Maß an Anpassungs- und Selbsterhaltungsfähigkeit. Der BF ist mit den kulturellen Gepflogenheiten und einer Sprache seines Herkunftsstaates als Muttersprache vertraut, weil er in Pakistan aufgewachsen ist und er dort sozialisiert wurde. Der BF in Pakistan zehn Jahre lang eine Schule besucht. 1.
  7. Zum Leben in Österreich: Der BF reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen nach Österreich ein und hält sich zumindest seit 26.06.2015 durchgehend in Österreich auf. Er ist nach seinem Antrag auf internationalen Schutz vom 26.06.2015 in Österreich aufgrund einer vorübergehenden Aufenthaltsberechtigung nach dem AsylG durchgehend rechtmäßig aufhältig. Der BF hat keine weiteren Familienangehörigen in Österreich. Beim BF finden sich keine besonderen Merkmale der Abhängigkeit zu sonstigen in Österreich lebenden bzw. aufenthaltsberechtigten Personen. Den zuvor in Österreich aufhältigen Cousin hat der BF in der mündlichen Verhandlung ebenfalls nicht mehr erwähnt. Der BF pflegt in Österreich freundschaftliche Beziehungen zu Österreichern und anderen Asylwerbern. Darüber hinaus konnten keine weiteren substanziellen Anknüpfungspunkte im Bereich des Privatlebens festgestellt werden. Der BF ist kein Mitglied von politischen Parteien und ist auch sonst nicht politisch aktiv. Neben den erwähnten Freundschaften ist er kein Mitglied in sonstigen Vereinen. Schließlich wird das soziale Verhalten des BF in der Gesellschaft durch Referenzschreiben belegt, wo der BF als hilfsbereit, freundlich und fleißig wahrgenommen wird. Jedoch gilt es auch hier anzumerken, dass dieses Schreiben ausschließlich aus dem sozialen Umfeld des BF stammt, das ein besonderes Interesse am Verbleib des BF im Bundesgebiet hat und von einer Organisation, zu deren maßgeblichen Tätigkeitsfeld auch die Unterstützung von Asylwerbern zählt. Er lernte im Zuge seines Aufenthaltes Deutsch, wobei er seine Sprachkenntnisse durch Teilnahmebestätigungen und Prüfungszeugnisse an Sprachkursen darlegen konnte. Er ist daher jedenfalls in der Lage, auf elementarer Ebene in einfachen, routinemäßigen Situationen des Alltags- und Berufslebens auf Deutsch zu kommunizieren. Der BF lebt von der Grundversorgung und ist nicht selbsterhaltungsfähig. Er verfügt über zwei Einstellungszusagen und ist ansonsten ausschließlich ein wenig gemeinnützig tätig gewesen. Eine wirtschaftliche Integration ist dem BF jedenfalls nicht gelungen. Im Strafregister der Republik Österreich scheint keine Verurteilungen des BF auf. Er ist unbescholten. 1.
  8. Zur maßgeblichen Situation in Pakistan: Aufgrund der im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht in das Verfahren eingeführten aktuellen Erkenntnisquellen werden folgende entscheidungsrelevante Feststellungen zum Herkunftsstaat des BF getroffen: Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 26.04.2022 (Version 4, bereinigt um grammatikalische und orthographische Fehler): Länderspezifische Anmerkungen Das genaue Ausmaß der COVID-19-Krise in Afghanistan ist unbekannt. In der vorliegenden Länderinformation erfolgt lediglich ein Überblick und keine erschöpfende Berücksichtigung der aktuellen COVID-19-PANDEMIE, weil die zur Bekämpfung der Krankheit eingeleiteten oder noch einzuleitenden Maßnahmen ständigen Änderungen unterworfen sind. Besonders betroffen von kurzfristigen Änderungen sind Lockdown-Maßnahmen, welche die Bewegungsfreiheit einschränken und damit Auswirkungen auf die Möglichkeiten zur Ein- bzw. Ausreise aus / in bestimmten Ländern und auch Einfluss auf die Reisemöglichkeiten innerhalb eines Landes haben kann. Insbesondere können zum gegenwärtigen Zeitpunkt seriöse Informationen zu den Auswirkungen der Pandemie auf das Gesundheitswesen, auf die Versorgungslage sowie generell zu den politischen, wirtschaftlichen, sozialen und anderen Folgen nur eingeschränkt zur Verfügung gestellt werden. Die hier gesammelten Informationen sollen daher die Lage zu COVID-19 in Afghanistan zum Zeitpunkt der Berichtserstellung (3.2021) wiedergeben. Es sei zu beachten, dass sich bestimmte Sachverhalte (zum Beispiel Flugverbindungen bzw. die Öffnung und Schließung von Flughäfen oder etwaige Lockdown-Maßnahmen) kurzfristig ändern können. Diese Informationen werden in regelmäßigen Abständen aktualisiert. Zusätzliche Informationen zu den einzelnen Themengebieten sind den jeweiligen Kapiteln zu entnehmen. Covid-19 Letzte Änderung: 22.03.2022 COVID-19 wurde in Pakistan erstmals im Feber 2020 festgestellt. Mit 23.3.2020 wurden Eindämmungsmaßnahmen beschlossen, die selektive Quarantänen, Grenzschließungen, Reisebeschränkungen, Verbot öffentlicher Veranstaltungen, soziale Distanzierungsmaßnahmen und die Schließung von Bildungseinrichtungen beinhalteten. Nach einem Höhepunkt Mitte Juni 2020 sanken die Zahlen wieder. Nachdem in der ersten Welle strenge Lockdown-Maßnahmen eingesetzt und diese ab April 2020 schrittweise gelockert wurden, wurden in der zweiten Welle Ende des Jahres 2020 zeitlich begrenzte, "smarte" Lockdown-Maßnahmen eingesetzt (IMF 2.7.2021). Dabei wurden lokale Lockdowns in Gegenden eingesetzt, wo Ausbrüche festgestellt worden waren (BS 25.2.2022). Auch in der dritten Welle im März und April 2021 wurde so verfahren. Im Mai 2021 wurden die Maßnahmen aufgrund der Eid-Feiern verstärkt, Ende dieses Monats wurden die Restriktionen zu einem großen Teil wieder gelockert (IMF 2.7.2021). Mit 16.3.2022 wurden alle Maßnahmen aufgehoben (WSTO 16.3.2022). Insgesamt wurden in Pakistan mit Stand 21.3.2022 1.522.191 Fälle COVID-19-Infektionen und 30.331 damit verbundene Todesfälle festgestellt (JHU 21.3.2022). Im Allgemeinen kam Pakistan besser durch die COVID-19-Pandemie als seine Nachbarländer. Im März 2021 hatte die Regierung allerdings noch kein Budget für den Kauf von Impfstoffen veranschlagt und sich anscheinend in erster Linie auf die Spenden von Impfstoffen durch China und andere Länder verlassen (BS 25.2.2022). Die Impfkampagne wird von der COVAX, der Weltbank und der Asian Development Bank unterstützt (IMF 2.7.2021). Mit Stand 21.3.2022 sind laut offiziellen Angaben des zuständigen National Command and Operation Center (NCOC) 101.881.176 Menschen vollständig immunisiert worden und 4.869.245 Menschen haben zusätzlich eine Booster-Impfung erhalten. Insgesamt wurden 219.368.557 Dosen verimpft (NCOC 21.3.2022). Am 24.3.2020 wurde von der Bundesregierung ein Hilfspaket im Wert von 1,2 Billionen PKR (ca. 6,2 Milliarden Euro) angekündigt, das inzwischen fast vollständig umgesetzt wurde. Zu den wichtigsten Maßnahmen gehören u.a. die Abschaffung der Importzölle auf medizinische Notfallausrüstung; Bargeldtransfers an 6,2 Millionen Tagelöhner (75 Mrd. PKR); Bargeldtransfers an mehr als 12 Millionen einkommensschwache Familien (150 Mrd. PKR); Unterstützung für KMUs und den Agrarsektor (100 Mrd. PKR) in Form eines Aufschubs der Stromrechnung, Bankkrediten sowie Subventionen und Steueranreizen. Das Konjunkturpaket sah außerdem Mittel für eine beschleunigte Beschaffung von Weizen (280 Mrd. PKR), finanzielle Unterstützung für Versorgungsunternehmen (50 Mrd. PKR), eine Senkung der regulierten Kraftstoffpreise (mit einem geschätzten Nutzen für die Endverbraucher in Höhe von 70 Mrd. PKR), Unterstützung für die Gesundheits- und Lebensmittelversorgung (15 Mrd. PKR), Unterstützungsleistungen bei der Bezahlung von Stromrechnungen (110 Mrd. PKR), einen Notfallfonds (100 Mrd. PKR) und eine Überweisung an die National Disaster Management Authority (NDMA) für den Kauf von COVID-19-bezogener Ausrüstung (25 Mrd. PKR) vor. Der nicht ausgeführte Teil des Hilfspakets wurde auf das Jahr 2021 übertragen. Darüber hinaus enthält das Budget für das Jahr 2021 weitere Erhöhungen der Gesundheits- und Sozialausgaben, Zollsenkungen auf Lebensmittel, eine Zuweisung für das "COVID-19 Responsive and Other Natural Calamities Control Program" (70 Mrd. PKR), ein Wohnungsbaupaket zur Subventionierung von Hypotheken (30 Mrd. PKR) sowie die Bereitstellung von Steueranreizen für den Bausektor (Einzelhandels- und Zementunternehmen), die im Rahmen der zweiten Welle bis Ende Dezember 2021 verlängert wurden. Maßnahmen der pakistansichen Staatsbank inkludierten u.a. Refinanzierungen zur Unterstützung von Krankenhäusern, stimulierende Investitionen und Lockerung der Zinsen und Vorgaben für Privatkredite (IMF 2.7.2021) [Zu Wirtschaftsdaten, sozialen Folgen und Maßnahmen siehe Kapitel Versorgungslage]. Politische Lage Letzte Änderung: 26.04.2022 Pakistan ist ein Bundesstaat mit den vier Provinzen Punjab, Sindh, Belutschistan und Khyber Pakhtunkhwa sowie dem Hauptstadtterritorium Islamabad (AA 20.4.2022). Die Stammesgebiete im Nordwesten des Landes, die ehemaligen Federally Administered Tribal Areas bzw. Stammesgebiete unter Bundesverwaltung und Provincially Administered Tribal Areas bzw. Stammesgebiete unter Provinzverwaltung, wurden nach einer Verfassungsänderung 2018 in die Provinz Khyber Pakhtunkhwa eingegliedert und damit die nationalen und verfassungsmäßigen Rechte auf dieses Gebiet ausgedehnt (ICG 14.2.2022). Pakistan kontrolliert außerdem die Gebiete Gilgit-Baltistan und Azad Jammu und Kaschmir auf der pakistanisch verwalteten Seite des Kaschmir (AA 20.4.2022). Pakistan ist eine föderale parlamentarische Republik (USDOS 12.4.2022). Es werden regelmäßig Wahlen im Wettbewerb eines Mehrparteiensystems abgehalten (FH 3.3.2021). Die Nationalversammlung besteht aus 342 Abgeordneten, die für fünf Jahre gewählt werden. Zehn der Sitze sind für Nicht-Muslime reserviert, 60 für Frauen. Der Senat hat 100 Mitglieder. Der Premierminister wird für fünf Jahre durch die Nationalversammlung gewählt (EB 22.4.2022). Der Präsident hat eher symbolische Funktionen und wird ebenfalls für fünf Jahre durch ein Wahlkollegium aus den beiden Häuser des Parlaments und den Provinzversammlungen gewählt (FH 4.2022; vgl. EB 22.4.2022). Pakistan ist eine föderale parlamentarische Republik (USDOS 12.4.2022). Es werden regelmäßig Wahlen im Wettbewerb eines Mehrparteiensystems abgehalten (FH 3.3.2021). Die Nationalversammlung besteht aus 342 Abgeordneten, die für fünf Jahre gewählt werden. Zehn der Sitze sind für Nicht-Muslime reserviert, 60 für Frauen. Der Senat hat 100 Mitglieder. Der Premierminister wird für fünf Jahre durch die Nationalversammlung gewählt (EB 22.4.2022). Der Präsident hat eher symbolische Funktionen und wird ebenfalls für fünf Jahre durch ein Wahlkollegium aus den beiden Häuser des Parlaments und den Provinzversammlungen gewählt (FH 4.2022; vergleiche EB 22.4.2022). Trotz der Existenz formaler demokratischer Institutionen übt das mächtige militärische Establishment de facto einen starken Einfluss aus. Dies hemmt die Entwicklung der demokratischen Institutionen. Eine lange Reihe an politischen Domänen wird dem Militär überlassen - von der Außenpolitik bis zum Management von Infrastrukturprojekten. Dem Militär wird auch immer wieder vorgeworfen, sich in den Wahlprozess einzumischen (BS 25.2.2022; vgl. FH 3.3.2021). Auch Gruppen, die ökonomische Eliten vertreten, haben oft enge Verbindungen zum Staat. Ebenso profitieren religiöse Gruppen vom Zurückgreifen des Staates auf den Islam als ideologische Legitimation. Zwar gab es Fortschritte in einigen Bereichen, doch vieles in der Politik des Landes ist weiterhin an klientelistischen Diensten orientiert und durch traditionelle Eliten aus den vermögenden Klassen dominiert (BS 25.2.2022).Trotz der Existenz formaler demokratischer Institutionen übt das mächtige militärische Establishment de facto einen starken Einfluss aus. Dies hemmt die Entwicklung der demokratischen Institutionen. Eine lange Reihe an politischen Domänen wird dem Militär überlassen - von der Außenpolitik bis zum Management von Infrastrukturprojekten. Dem Militär wird auch immer wieder vorgeworfen, sich in den Wahlprozess einzumischen (BS 25.2.2022; vergleiche FH 3.3.2021). Auch Gruppen, die ökonomische Eliten vertreten, haben oft enge Verbindungen zum Staat. Ebenso profitieren religiöse Gruppen vom Zurückgreifen des Staates auf den Islam als ideologische Legitimation. Zwar gab es Fortschritte in einigen Bereichen, doch vieles in der Politik des Landes ist weiterhin an klientelistischen Diensten orientiert und durch traditionelle Eliten aus den vermögenden Klassen dominiert (BS 25.2.2022). Die Verstrickung des zu diesem Zeitpunkt amtierenden Premierministers Nawaz Sharif der Pakistan Muslim League-Nawaz (PML-N) und seiner Familie in ein System an Steuerhinterziehung und Geldwäsche wurde durch internationale Ermittlungen von Journalisten, den "Panama Papers", aufgedeckt. Dies führte zur Amtsenthebung durch den Supreme Court und zu einer Verurteilung (ICIJ 3.4.2021). Bei den folgenden Parlamentswahlen 2018 gewann die Partei Pakistan Tehreek-e-Insaf (PTI) die meisten Sitze in der Nationalversammlung, und der Parteivorsitzende, Imran Khan, wurde Premierminister. Während Beobachter der EU einerseits einen gut durchgeführten und transparenten Wahlprozess, doch eine manchmal problematische Auszählung feststellten, äußerten zivilgesellschaftliche Organisationen und politische Parteien andererseits Bedenken hinsichtlich Einflussnahmen sowie Einschränkungen der Redefreiheit im Vorfeld der Wahlen, was demnach zu ungleichen Wahlbedingungen geführt hat (USDOS 12.4.2022; vgl. FH 4.2022). So dokumentierten Beobachter konzertierte Anstrengungen von Teilen des militärischen und richterlichen Establishments, die PML-N zu behindern. Dies inkludierte Strafverfahren u.a. in Bezug auf Korruption und Terrorismus gegen Mitglieder der PML-N und die Ablehnung von Entlassungen gegen Kaution bis nach den Wahlen. Außerdem berichteten Beobachter von Druck und Einflussnahme auf die Medien durch den Sicherheitsapparat, der zu einer gedämpften Berichterstattung über den Wahlkampf der PML-N führte (FH 4.2022). Zudem wurde die Wahl von einer Reihe gewalttätiger Zwischenfälle in verschiedenen Provinzen überschattet (EASO 10.2021).Die Verstrickung des zu diesem Zeitpunkt amtierenden Premierministers Nawaz Sharif der Pakistan Muslim League-Nawaz (PML-N) und seiner Familie in ein System an Steuerhinterziehung und Geldwäsche wurde durch internationale Ermittlungen von Journalisten, den "Panama Papers", aufgedeckt. Dies führte zur Amtsenthebung durch den Supreme Court und zu einer Verurteilung (ICIJ 3.4.2021). Bei den folgenden Parlamentswahlen 2018 gewann die Partei Pakistan Tehreek-e-Insaf (PTI) die meisten Sitze in der Nationalversammlung, und der Parteivorsitzende, Imran Khan, wurde Premierminister. Während Beobachter der EU einerseits einen gut durchgeführten und transparenten Wahlprozess, doch eine manchmal problematische Auszählung feststellten, äußerten zivilgesellschaftliche Organisationen und politische Parteien andererseits Bedenken hinsichtlich Einflussnahmen sowie Einschränkungen der Redefreiheit im Vorfeld der Wahlen, was demnach zu ungleichen Wahlbedingungen geführt hat (USDOS 12.4.2022; vergleiche FH 4.2022). So dokumentierten Beobachter konzertierte Anstrengungen von Teilen des militärischen und richterlichen Establishments, die PML-N zu behindern. Dies inkludierte Strafverfahren u.a. in Bezug auf Korruption und Terrorismus gegen Mitglieder der PML-N und die Ablehnung von Entlassungen gegen Kaution bis nach den Wahlen. Außerdem berichteten Beobachter von Druck und Einflussnahme auf die Medien durch den Sicherheitsapparat, der zu einer gedämpften Berichterstattung über den Wahlkampf der PML-N führte (FH 4.2022). Zudem wurde die Wahl von einer Reihe gewalttätiger Zwischenfälle in verschiedenen Provinzen überschattet (EASO 10.2021). Mit dem Wahlkampfthema der Korruptionsbekämpfung gelang Imran Kahn mit der PTI der Wahlsieg. Doch anstatt rechtliche Grundlagen für eine Rechenschaftspflicht der Regierenden zu stellen, konzentrierte sich die Korruptionsbekämpfung rein auf die vorangegangenen Regierungsparteien Pakistan People’s Party (PPP) und PML-N bzw. die sie dominierenden Familiendynastien (Diplomat 9.10.2021; vgl. ICIJ 3.10.2021). Die Korruptionsermittlungen gegen führende Mitglieder und Parlamentarier der großen Oppositionsparteien und der Unwillen, mit ihnen zu kooperieren, und sie in die Gesetzgebung miteinzubeziehen, führten zu einer Hemmung der Arbeit des Parlaments (Dawn 17.3.2022). Die dadurch entstandene starke politische Polarisierung wirkte als Hindernis für die Umsetzung von politischen Programmen. Sie war einer der Gründe, warum die PTI-Regierung hauptsächlich auf den Erlass von Präsidialdekreten zurückgriff, um ihre Politik umzusetzen. Außerdem haben die föderale und die Provinzregierungen in unterschiedlichen Politikdomänen Kompetenzen; und die Provinzregierung des Sindh wird von der Oppositionspartei PPP gestellt. Die starke politische Polarisierung erhöhte den Einfluss des militärischen Establishments weiter, das bereits durch die zentrale Rolle, die es in der Bekämpfung der COVID-19-Pandemie einnahm, seinen Einfluss vergrößern konnte (BS 25.2.2022).Mit dem Wahlkampfthema der Korruptionsbekämpfung gelang Imran Kahn mit der PTI der Wahlsieg. Doch anstatt rechtliche Grundlagen für eine Rechenschaftspflicht der Regierenden zu stellen, konzentrierte sich die Korruptionsbekämpfung rein auf die vorangegangenen Regierungsparteien Pakistan People’s Party (PPP) und PML-N bzw. die sie dominierenden Familiendynastien (Diplomat 9.10.2021; vergleiche ICIJ 3.10.2021). Die Korruptionsermittlungen gegen führende Mitglieder und Parlamentarier der großen Oppositionsparteien und der Unwillen, mit ihnen zu kooperieren, und sie in die Gesetzgebung miteinzubeziehen, führten zu einer Hemmung der Arbeit des Parlaments (Dawn 17.3.2022). Die dadurch entstandene starke politische Polarisierung wirkte als Hindernis für die Umsetzung von politischen Programmen. Sie war einer der Gründe, warum die PTI-Regierung hauptsächlich auf den Erlass von Präsidialdekreten zurückgriff, um ihre Politik umzusetzen. Außerdem haben die föderale und die Provinzregierungen in unterschiedlichen Politikdomänen Kompetenzen; und die Provinzregierung des Sindh wird von der Oppositionspartei PPP gestellt. Die starke politische Polarisierung erhöhte den Einfluss des militärischen Establishments weiter, das bereits durch die zentrale Rolle, die es in der Bekämpfung der COVID-19-Pandemie einnahm, seinen Einfluss vergrößern konnte (BS 25.2.2022). Gleichzeitig war die PTI-Regierung in der Umsetzung ihrer Politik durch dieselben Hindernisse gehemmt wie frühere Regierungen. Der Großteil der Abgeordneten der PTI setzt sich aus den traditionellen politischen und ökonomischen Eliten zusammen, die als Hemmschuh für jede Politik agieren, die ihre Interessen gefährden könnte. Querelen innerhalb der Partei führten zu einigen Wechseln im Kabinett und zu einem Mangel an Umsetzung auch an finalisierten Programmen (BS 25.2.2022). Im Oktober 2021 wurden zudem Verstrickungen von Mitgliedern bzw. Geldgebern des PTI-Kabinetts sowie hoher Militärs in illegale Geldgeschäfte durch die internationalen Ermittlungen der "Pandora Papers" aufgedeckt (Diplomat 9.10.2021; vgl. ICIJ 3.10.2021).Gleichzeitig war die PTI-Regierung in der Umsetzung ihrer Politik durch dieselben Hindernisse gehemmt wie frühere Regierungen. Der Großteil der Abgeordneten der PTI setzt sich aus den traditionellen politischen und ökonomischen Eliten zusammen, die als Hemmschuh für jede Politik agieren, die ihre Interessen gefährden könnte. Querelen innerhalb der Partei führten zu einigen Wechseln im Kabinett und zu einem Mangel an Umsetzung auch an finalisierten Programmen (BS 25.2.2022). Im Oktober 2021 wurden zudem Verstrickungen von Mitgliedern bzw. Geldgebern des PTI-Kabinetts sowie hoher Militärs in illegale Geldgeschäfte durch die internationalen Ermittlungen der "Pandora Papers" aufgedeckt (Diplomat 9.10.2021; vergleiche ICIJ 3.10.2021). Bereits im Oktober 2020 hatte sich eine Allianz aus elf Oppositionsparteien unter dem Namen Pakistan Democratic Movement formiert (BS 25.2.2022; vgl. FH 4.2022). Im März 2022 kam es zu gewalttätigen Protesten von Anhängern und Abgeordneten der Regierungspartei PTI gegen abtrünnige Abgeordnete derselben Partei, die in Interviews angedeutet hatten, einen geplanten Misstrauensantrag der vereinten Opposition gegen Premierminister Khan unterstützen zu wollen. Die Protestierenden versuchten, das "Sindh House", die Vertretung des Sindh in Islamabad, wo sich die Abgeordneten aufhielten, zu stürmen (Geo News 18.3.2022). Zuvor hatten zwei Minister Gewalt andeutende Drohungen gegen Abgeordnete ausgesprochen (HRW 16.3.2022).Bereits im Oktober 2020 hatte sich eine Allianz aus elf Oppositionsparteien unter dem Namen Pakistan Democratic Movement formiert (BS 25.2.2022; vergleiche FH 4.2022). Im März 2022 kam es zu gewalttätigen Protesten von Anhängern und Abgeordneten der Regierungspartei PTI gegen abtrünnige Abgeordnete derselben Partei, die in Interviews angedeutet hatten, einen geplanten Misstrauensantrag der vereinten Opposition gegen Premierminister Khan unterstützen zu wollen. Die Protestierenden versuchten, das "Sindh House", die Vertretung des Sindh in Islamabad, wo sich die Abgeordneten aufhielten, zu stürmen (Geo News 18.3.2022). Zuvor hatten zwei Minister Gewalt andeutende Drohungen gegen Abgeordnete ausgesprochen (HRW 16.3.2022). Das für
  9. April 2022 angesetzte Misstrauensvotum wurde durch den stellvertretenden Parlamentssprecher mit Verweis auf Artikel 5 der Verfassung, wonach alle Bürger dem Staat gegenüber zur Loyalität verpflichtet sind, untersagt. Im Vorfeld hatte der Premierminister die Behauptung aufgestellt, das Misstrauensvotum sei von den USA zu seinem Sturz initiiert und damit die Einflussnahme eines fremden Staates (TNT 3.4.2022a). Mit diesem Argument bat er auch den Präsidenten um Auflösung der Nationalversammlung. Dieser kam der Forderung nach und kündigte gleichzeitig Neuwahlen an (TNT 3.4.2022b; vgl. Zeit-Online 3.4.2022). Der von der Opposition angerufene Supreme Court erklärte vier Tage später dieses Vorgehen allerdings für verfassungswidrig und ordnete die Wiedereinsetzung der Nationalversammlung sowie der Abstimmung an (TNT 7.4.2022).Das für
  10. April 2022 angesetzte Misstrauensvotum wurde durch den stellvertretenden Parlamentssprecher mit Verweis auf Artikel 5 der Verfassung, wonach alle Bürger dem Staat gegenüber zur Loyalität verpflichtet sind, untersagt. Im Vorfeld hatte der Premierminister die Behauptung aufgestellt, das Misstrauensvotum sei von den USA zu seinem Sturz initiiert und damit die Einflussnahme eines fremden Staates (TNT 3.4.2022a). Mit diesem Argument bat er auch den Präsidenten um Auflösung der Nationalversammlung. Dieser kam der Forderung nach und kündigte gleichzeitig Neuwahlen an (TNT 3.4.2022b; vergleiche Zeit-Online 3.4.2022). Der von der Opposition angerufene Supreme Court erklärte vier Tage später dieses Vorgehen allerdings für verfassungswidrig und ordnete die Wiedereinsetzung der Nationalversammlung sowie der Abstimmung an (TNT 7.4.2022). Premierminister Imran Kahn wurde im Misstrauensvotum abgesetzt, Oppositionsführer Shabaz Sharif, Vorsitzender der PML-N, schließlich von der Nationalversammlung zum neuen Premierminister gewählt (Zeit-Online 11.4.2022). Aus Protest zog der abgesetzte Premierminister Khan sich sowie seine Partei aus der Nationalversammlung zurück. 123 der PTI-Abgeordneten folgten seinem Aufruf zum Rücktritt aus der Nationalversammlung, den 31 verbliebenen sprach er das Recht ab, als Opposition in der Nationalversammlung unter dem Namen der PTI aufzutreten (TNT 14.4.2022). Nach der Absetzung initiierte die PTI eine andauernde, landesweite Kampagne von Protesten und Demonstrationen (Dawn 20.4.2022). Die Situation ist angespannt. Der ehemalige Premierminister mobilisiert seine Anhänger gegen die neue Regierung und drängt auf vorgezogene Wahlen. Er wirft der neuen Regierung vor, vom Ausland eingesetzt worden zu sein (VB 21.4.2022). Im Jahr 2021 war Pakistan außerdem durch religiös motivierte, gewalttätige politische Proteste der fundamentalistischen Partei Tehreek-e-Labbaik Pakistan (TLP) und ihrer Zusammenstöße mit den Sicherheitskräften gezeichnet, bei denen mindestens 24 Menschen - darunter 10 Polizisten - getötet wurden (PIPS 4.1.2022). Hintergrund waren vorangegangene Proteste Tausender TLP-Unterstützer im Zuge der Aussagen des französischen Präsidenten in Reaktion auf die Enthauptung eines Lehrers in Frankreich aus dem Jahr
  11. Nach der Verhaftung des Anführers der TLP im April 2021 brachen schließlich nochmals mehrtägige, landesweite Proteste aus. Dabei kam es u.a. am
  12. April 2021 zu Ausschreitungen in Lahore, Punjab, bei denen TLP-Anhänger auch ein Polizeirevier stürmten und ein halbes Dutzend Sicherheitskräfte als Geiseln nahmen (BAMF 19.4.2021; vgl. OF 15.9.2021). Die Regierung verbot die TLP und verhaftete Hunderte Anhänger, doch die Proteste und gewalttätigen Zusammenstöße mit den Sicherheitskräften setzten sich fort. Sie wurden nach mehreren Verhandlungen und der Einstellung von Anzeigen beendet (OF 15.9.2021). Die Regierung gab dem Druck der Gruppe nach, ließ den Anführer frei und hob das Verbot auf. Dies verdeutlicht auch die Gefahr, die von extremistischen Gruppen für den Staat ausgeht (PIPS 4.1.2022). Die TLP, eine Bewegung der sunnitischen Barlevi, hat sich in der Vergangenheit u.a. über die Verfolgung von Blasphemiefällen zu einer Massenbewegung entwickelt (OF 15.9.2021).Im Jahr 2021 war Pakistan außerdem durch religiös motivierte, gewalttätige politische Proteste der fundamentalistischen Partei Tehreek-e-Labbaik Pakistan (TLP) und ihrer Zusammenstöße mit den Sicherheitskräften gezeichnet, bei denen mindestens 24 Menschen - darunter 10 Polizisten - getötet wurden (PIPS 4.1.2022). Hintergrund waren vorangegangene Proteste Tausender TLP-Unterstützer im Zuge der Aussagen des französischen Präsidenten in Reaktion auf die Enthauptung eines Lehrers in Frankreich aus dem Jahr
  13. Nach der Verhaftung des Anführers der TLP im April 2021 brachen schließlich nochmals mehrtägige, landesweite Proteste aus. Dabei kam es u.a. am
  14. April 2021 zu Ausschreitungen in Lahore, Punjab, bei denen TLP-Anhänger auch ein Polizeirevier stürmten und ein halbes Dutzend Sicherheitskräfte als Geiseln nahmen (BAMF 19.4.2021; vergleiche OF 15.9.2021). Die Regierung verbot die TLP und verhaftete Hunderte Anhänger, doch die Proteste und gewalttätigen Zusammenstöße mit den Sicherheitskräften setzten sich fort. Sie wurden nach mehreren Verhandlungen und der Einstellung von Anzeigen beendet (OF 15.9.2021). Die Regierung gab dem Druck der Gruppe nach, ließ den Anführer frei und hob das Verbot auf. Dies verdeutlicht auch die Gefahr, die von extremistischen Gruppen für den Staat ausgeht (PIPS 4.1.2022). Die TLP, eine Bewegung der sunnitischen Barlevi, hat sich in der Vergangenheit u.a. über die Verfolgung von Blasphemiefällen zu einer Massenbewegung entwickelt (OF 15.9.2021). Sicherheitslage Letzte Änderung: 23.03.2022 Allgemeine Entwicklung Es zeigte sich in Pakistan mit Ausnahme des Jahres 2013 ein kontinuierlicher Rückgang der Anschläge von Jahr zu Jahr von 2009 bis ins Jahr
  15. Für das Jahr 2020 konnte nochmals ein deutlicher Rückgang der Terroranschläge im Vergleich zum Vorjahr verzeichnet werden. Die kontinuierlichen Einsatz- und Überwachungskampagnen der Sicherheitskräfte und polizeilichen Anti-Terrorabteilungen, darunter die groß angelegten Militäroperationen Zarb-e-Azb, Khyber I-IV und Raddul Fasaad, sowie einige Anti-Extremismusmaßnahmen im Rahmen des Nationalen Aktionsplans (NAP) haben dazu beigetragen (PIPS 15.6.2021). Die Operation Zarb-e-Azb 2014 war in erster Linie auf die Provinz Khyber Pakhtunkhwa und die damaligen FATA ausgerichtet, um Terrorgruppen in Nord-Waziristan zu bekämpfen. Aus den meisten Gebieten konnten die Militanten vertrieben werden, mit Ausnahme einiger weniger Rückzugsorte und Schläferzellen. Unter den Militäroperationen litt allerdings auch die Zivilbevölkerung vor Ort, eine hohe Anzahl an Personen wurde zu intern Vertriebenen. Die darauf folgende Operation Raddul Fasaad 2017 involviert auch zivile Einsatzkräfte, wie die Polizei, und konzentrierte sich auf geheimdienstliche Operationen im gesamten Land, um Schläferzellen und Verstecke Militanter zu finden. Sie zielte darauf ab, die Errungenschaften der Operation Zarb-e-Azb zu konsolidieren (EASO 10.2021). Der NAP wurde nach dem Anschlag auf die Army Public School im Dezember 2014 mit dem Ziel eingeführt, einen sinnvollen Konsens zur Bekämpfung von Terrorismus und Extremismus zu erreichen. Die 20 Aktionspunkte des NAP erzielten seither unterschiedliche Erfolge. Taktische Operationen in ganz Pakistan haben zu einem verbesserten allgemeinen Sicherheitsumfeld beigetragen. Durch die Militäroperationen wurde die Fähigkeit der Militanten zur Ausführung größerer Angriffe reduziert. Auch wurden signifikante Maßnahmen zur Bekämpfung der Terrorfinanzierung unternommen, wie Verbote von Organisationen, Sanktionen von Einzelpersonen und Einfrieren von Bankkonten (FES 12.2020). Bei der Bekämpfung des Extremismus hat der NAP allerdings den Anzeichen nach nur geringe Erfolge erzielt. Extremistische Literatur ist online und offline in Fülle vorhanden, sektiererische Extremisten hielten in mehreren Städten Kundgebungen ab, und die Verherrlichung von Terroristen und ihrer Taten hält an. Auch zur Unterstützung des politischen Versöhnungsprozesses in Belutschistan, wie im NAP festgehalten, wurde nichts Wesentliches unternommen (FES 12.2020). Es gibt wenig Fortschritte bei der Regulierung von Madrassen oder des Internets, um dem Extremismus entgegenzutreten. Bei der Umsetzung des NAP wurde auf die nicht den Sicherheitsapparat betreffenden Maßnahmen nur sehr wenig Aufmerksamkeit gelegt (PIPS 15.6.2021b). Die Einsätze gegen die Terroristen haben diese zwar geschwächt. Doch die Dynamiken des religiösen Extremismus bleiben bestehen und bieten einen Nährboden für die Netzwerke der terroristischen Gruppen, die in den Militäroperationen nicht vollständig eliminiert werden konnten (PIPS 4.1.2022). Ab Mitte 2020 kam es zu einem Wiederaufleben jihadistischer militanter Gruppen und sektiererischer Extremisten in Gebieten wie Nord-Waziristan und Bajaur in Khyber Pakhtunkhwa (FES 12.2020). So begannen einige Gruppen eine Neuformierung in Teilen des Landes (PIPS 15.6.2021b). Der Regimewechsel in Afghanistan hat diese Gruppen weiter ermutigt. Dies zeigt sich in Khyber Pakhtunkhwa und Belutschistan und sporadisch auch in Karatschi und Punjab (PIPS 4.1.2022). Trendumkehr in den Anschlagszahlen 2021 und Reaktion der Sicherheitskräfte Das Jahr 2021 war von einem 42-prozentigen Anstieg der Anschläge im Vergleich zum Jahr 2020 auf 207 Terrorakte gezeichnet. Diese forderten zusammen 335 Menschenleben, ein Anstieg von 52 Prozent, wobei 32 der Todesopfer Terroristen waren. Verletzt wurden 555 Menschen (PIPS 4.1.2022). Hauptsächlich resultiert der Anstieg zum einen aus einer Steigerung der Anschläge der pakistanischen Taliban (Tehrik-e Taliban Pakistan / TTP) in Khyber Pakhtunkhwa und der belutschischen Terrorgruppen in Belutschistan sowie zum anderen aus der Entwicklung des sogenannten Islamischen Staates Khorasan Province (ISKP) hin zu einem Hauptakteur terroristischer Gewalt in Pakistan. Die Auseinandersetzung zwischen dem ISKP und den Taliban hat damit auch pakistanischen Boden erreicht, wo der ISKP einige Anschläge in Khyber Pakhtunkhwa und Belutschistan gegen angebliche afghanische Taliban oder mit diesen verbundenen Klerikern durchgeführt hat (PIPS 4.1.2022). Von der Gesamtzahl der Terroranschläge wurden so auch 128 - im Vergleich zu 95 des Vorjahres - von islamistisch motivierten Terrorgruppen, also den TTP, dem ISKP oder lokalen Taliban-Gruppen, verübt. Verschiedene belutschische und Sindhi-nationalistische Gruppierungen verübten 44 Anschläge mit 97 Toten (PIPS 4.1.2022). Begründet liegt der Anstieg der Terroranschläge nach Ansicht von PIPS auch in den Entwicklungen in Afghanistan. Trotz gegenteiliger Versprechungen ziehen die afghanischen Taliban nicht ernsthaft in Erwägung, gegen die pakistanischen Taliban auf afghanischem Gebiet vorzugehen. Sie haben Gespräche zwischen der pakistanischen Regierung und den TTP vermittelt, doch diese haben mit Stand Anfang des Jahres 2022 keine dauerhaften Ergebnisse erzielt (PIPS 4.1.2022). Auf den Anstieg der terroristischen Gewalt reagierten die Streitkräfte mit geheimdienstlichen Operationen, der Fortführung der Operation Raddul Fasaad und der Stationierung regulärer Armeetruppen in den Grenzregionen anstatt des paramilitärischen Frontier Corps (EASO 10.2021). Die Sicherheitskräfte führten 2021 63 operative Schläge gegen Terrorgruppen durch, bei denen 197 Personen getötet wurden. In sechs Fällen gab es direkte bewaffnete Auseinandersetzungen zwischen Sicherheitskräften und Militanten, bei denen 15 Personen getötet wurden, 156 Verdächtige wurden bei Suchoperationen festgenommen (PIPS 4.1.2022). Die NGO Center for Research and Security Studies (CRSS) zählt für das Jahr 2021 403 Terrorakte mit 555 Toten, davon 330 Zivilisten, sowie 146 Sicherheitsoperationen, bei denen 298 mutmaßliche Terroristen getötet wurden (CRSS 3.1.2022). Regionale Konzentration der Anschlagszahlen Regional aufgeschlüsselt fanden 2021 die meisten Anschläge, konkret 111, in Khyber Pakhtunkhwa statt. Hier konzentrierte sich wiederum, wie seit Jahren, die terroristische Gewalt in den beiden Agencies Nord- und Süd-Waziristan. Belutschistan war mit 81 Anschlägen am zweitstärksten betroffen. Acht Anschläge wurden im Sindh verübt, fünf im Punjab. Zwei terroristische Anschläge wurden in Islamabad verzeichnet, dabei töteten die TTP insgesamt drei Polizisten (PIPS 4.1.2022). CRSS zählte beinahe 75 Prozent aller Todesopfer der von ihm erfassten sicherheitsrelevanten Gewalt in Khyber Pakhtunkhwa und Belutschistan [Anm.: dies ist nicht auf die Terroranschläge aufgeschlüsselt] (CRSS 3.1.2022). Im Jahr 2020 betrafen 83 Prozent aller Anschläge die beiden Provinzen Belutschistan und Khyber Pakhtunkhwa zusammengenommen (PIPS 15.6.2021). Seit vielen Jahren ist sichtbar, dass die terroristische Gewalt hauptsächlich auf Belutschistan und KP konzentriert bleibt. Auch der Anstieg der terroristischen Gewalt 2021 geht auf einen Anstieg in diesen beiden Provinzen zurück. 93 Prozent der gesamten Anschläge dieses Jahres in Pakistan trafen zusammengenommen diese beiden Provinzen. Punjab und Sindh verzeichneten hingegen auch 2021 einen Rückgang der Anschlagszahlen. Während aber der Sindh auch einen Rückgang der Todesopfer vermelden konnte, stieg die Zahl der Todesopfer im Punjab an (PIPS 4.1.2022). Hauptsächliche Zielsetzungen und Mittel der Anschläge 66 Prozent der Anschläge zielten 2021 gegen die Sicherheitskräfte. Dementsprechend waren 177 der 335 Todesopfer Mitglieder der Sicherheits- oder Strafverfolgungsbehörden. 16 Anschläge richteten sich direkt gegen zivile Ziele, neun Anschläge gegen regierungsfreundliche Stammesführer oder Mitglieder von Friedenskomitees, sieben gegen politische Führer bzw. politisch Tätige und sieben gegen Einrichtungen oder Personal der Regierung. Zwei konfessionell motivierte Anschläge wurden durchgeführt - im Vergleich zu sieben 2020, sie forderten zwei Menschenleben (PIPS 4.1.2022). PIPS berichtet, dass sich auch im Jahr 2020 der Großteil der Anschläge gegen Sicherheitskräfte gerichtet hatte, gefolgt von allgemeinen zivilen Zielen, regierungsfreundlichen Stammesältesten, politischen Führern sowie Mitarbeitern und Schiiten (PIPS 15.6.2021). 80 der Anschläge verübten Terroristen 2021 mit improvisierten Sprengsätzen (IEDs), 102 mit Schusswaffen (PIPS 4.1.2022). Diese Wahl der Mittel entspricht jener im Jahr 2020 (vgl. PIPS 15.6.2021).80 der Anschläge verübten Terroristen 2021 mit improvisierten Sprengsätzen (IEDs), 102 mit Schusswaffen (PIPS 4.1.2022). Diese Wahl der Mittel entspricht jener im Jahr 2020 vergleiche PIPS 15.6.2021). Entwicklung 2022 Im Jänner 2022 zählte PIPS 24 Terroranschläge mit 35 Toten, davon 24 Sicherheitskräfte und acht Zivilisten. Sechs operative Schläge wurden durch die Sicherheitskräfte durchgeführt. Jeweils ein Terroranschlag wurde in den Städten Lahore, Rawalpindi (beide Punjab) und Islamabad verübt. In Lahore und Islamabad wurden dabei jeweils drei Personen getötet, in Rawalpindi eine. Im Sindh wurde ein Terroranschlag verübt, konkret in der Provinzhauptstadt Karachi, es gab keine Todesopfer. In KP wurden 15 Anschläge in sieben Distrikten durchgeführt, alle durch die TTP oder ähnliche Gruppierungen. Fünf der Anschläge betrafen Nord-Waziristan. Zwei Drittel aller Anschläge richtete sich gegen Sicherheitskräfte. In Belutschistan wurden 15 Tote bei 5 Anschlägen dokumentiert. Alle wurden durch belutschische nationalistische Gruppen durchgeführt, drei der Anschläge richteten sich gegen Sicherheitskräfte (PIPS 10.2.2022). Im Feber 2022 starben laut den Aufzeichnungen von PIPS 38 Menschen bei 13 Anschlägen, die allesamt in Belutschistan und KP durchgeführt wurden. Drei der Toten waren Zivilisten, 12 Sicherheitskräfte und 23 Terroristen. In Belutschistan starben 31 Menschen bei acht Anschlägen. 17 der Toten waren Terroristen, die großteils durch Abwehrfeuer starben, drei Zivilisten und zwei Sicherheitskräfte. In KP starben sieben Personen, davon 6 Terroristen, in fünf Anschlägen. Die Anschläge gingen damit in KP um 67 Prozent zum Vormonat zurück (PIPS 4.3.2022). Weitere Aspekte sicherheitsrelevanter Gewalt Es zeigt sich, dass der religiöse Extremismus, auch abseits der Terrorgruppen, eine große Herausforderung darstellt. Zum einen ist dies in den Gewalttaten von aufgestachelten Menschenmengen, sogenannten Mobs, erkennbar - 2021 wurden sieben religiös motivierte Vorfälle von Mob-Gewalt verzeichnet, bei denen zwei Menschen getötet wurden [siehe Kap. Religionsfreiheit]. Zum anderen manifestiert sich dies in den gewalttätigen Protesten der politisch-religiösen Bewegung Tehreek-i-Labbaik Pakistan (TLP), bei denen hauptsächlich in den Städten des Punjab 24 Menschen ums Leben kamen, 10 davon Polizisten (PIPS 4.1.2022). Insgesamt zeichnete PIPS für das Jahr 2021 326 gewalttätige, sicherheitsrelevante Vorfälle auf, neben den Terroranschlägen, Sicherheitsoperationen, Mob-Gewalt und Zusammenstößen zwischen Polizei und TLP-Demonstranten, waren darunter fünf Vorfälle ethnopolitischer Gewalt, eine bewaffnete Auseinandersetzung zwischen Stämmen und eine zwischen militanten Gruppen sowie 23 Auseinandersetzungen an den Grenzen zu Afghanistan, Indien und Iran. Insgesamt wurden bei all diesen von PIPS erfassten Vorfällen 609 Personen getötet (PIPS 4.1.2022). Im Feber 2021 verständigten sich Indien und Pakistan darauf, das Waffenstillstandsübereinkommen von 2003 an der zwischen dem indischen und dem pakistanischen verwalteten Teil Kaschmirs liegenden Grenze, der Line of Control, verstärkt einzuhalten. Die Zahl der Übergriffe an dieser Grenze ging 2021 stark zurück (PIPS 4.1.2022). Im Nordwesten Pakistan wurde 2017 mit dem Bau eines Grenzzaunes entlang der 2.611 km langen "Durand-Linie" genannten Grenze zu Afghanistan begonnen. Dies soll den Bewegungen von Militanten und Schmugglern sowie illegalen Grenzübertritten Einhalt gebieten. Anfang Juli 2021 war laut pakistanischen Angaben der Bau des Zauns auf über 90 Prozent der Strecke abgeschlossen (AP 13.7.2021). Der Bau des Grenzzauns wird allerdings vom nunmehrigen Taliban-Regime in Afghanistan zurückgewiesen, insbesondere aufgrund des Verlaufs an der Durand-Linie, auf deren definitive Grenzsetzung Pakistan aus Sicht der Taliban keinen rechtlichen Anspruch hat (PIPS 4.1.2022; vgl. Dawn 14.1.2022). Im Jänner 2022 sicherte Pakistan zu, die verbliebenen 21 Kilometer Grenzzaun in diplomatischer Übereinkunft mit Afghanistan errichten zu wollen (Dawn 14.1.2022).Im Nordwesten Pakistan wurde 2017 mit dem Bau eines Grenzzaunes entlang der 2.611 km langen "Durand-Linie" genannten Grenze zu Afghanistan begonnen. Dies soll den Bewegungen von Militanten und Schmugglern sowie illegalen Grenzübertritten Einhalt gebieten. Anfang Juli 2021 war laut pakistanischen Angaben der Bau des Zauns auf über 90 Prozent der Strecke abgeschlossen (AP 13.7.2021). Der Bau des Grenzzauns wird allerdings vom nunmehrigen Taliban-Regime in Afghanistan zurückgewiesen, insbesondere aufgrund des Verlaufs an der Durand-Linie, auf deren definitive Grenzsetzung Pakistan aus Sicht der Taliban keinen rechtlichen Anspruch hat (PIPS 4.1.2022; vergleiche Dawn 14.1.2022). Im Jänner 2022 sicherte Pakistan zu, die verbliebenen 21 Kilometer Grenzzaun in diplomatischer Übereinkunft mit Afghanistan errichten zu wollen (Dawn 14.1.2022). Relevante Terrorgruppen Letzte Änderung: 23.03.2022 Folgend ein Auszug relevanter extremistischer Gruppen: Tehrik-e Taliban Pakistan (TTP): Die TTP, auch pakistanische Taliban genannt, ist der Hauptproponent militanter Gewalt in Pakistan (PIPS 4.1.2022). Sie ist eine Dachorganisation aus ungefähr 13 verschiedenen pakistanischen Taliban-Fraktionen. 2008 wurde sie durch Pakistan verboten. Ihre ursprüngliche Basis befand sich in der damaligen Agency Süd-Waziristan. Die ursprünglichen Ziele der Organisation waren unter anderem die Umsetzung der Scharia in Pakistan, die Zurückdrängung des pakistanischen Militärs aus den damaligen FATA, ein "defensiver Jihad" gegen das pakistanische Heer und die Vertreibung der Koalitionstruppen aus Afghanistan. Die Gruppe richtet ihre Aktivitäten allerdings nicht gegen Afghanistan, sondern konzentriert sich auf den Kampf gegen die pakistanische Regierung (CEP o.D; vgl. EASO 10.2021).Tehrik-e Taliban Pakistan (TTP): Die TTP, auch pakistanische Taliban genannt, ist der Hauptproponent militanter Gewalt in Pakistan (PIPS 4.1.2022). Sie ist eine Dachorganisation aus ungefähr 13 verschiedenen pakistanischen Taliban-Fraktionen. 2008 wurde sie durch Pakistan verboten. Ihre ursprüngliche Basis befand sich in der damaligen Agency Süd-Waziristan. Die ursprünglichen Ziele der Organisation waren unter anderem die Umsetzung der Scharia in Pakistan, die Zurückdrängung des pakistanischen Militärs aus den damaligen FATA, ein "defensiver Jihad" gegen das pakistanische Heer und die Vertreibung der Koalitionstruppen aus Afghanistan. Die Gruppe richtet ihre Aktivitäten allerdings nicht gegen Afghanistan, sondern konzentriert sich auf den Kampf gegen die pakistanische Regierung (CEP o.D; vergleiche EASO 10.2021). Ausgehend von der 2014 begonnenen Militäroperation Zarb-e-Azb in Nord-Waziristan wurde die TTP aus Pakistan verdrängt. Man geht davon aus, dass die Basen der verschiedenen Gruppen der pakistanischen Taliban seitdem in den afghanischen Provinzen Nangarhar, Khost und Kunar liegen (PIPS 15.6.2021b; vgl. EASO 10.2021). Seit dem Sommer 2020 gibt es Berichte über eine Re-Gruppierung der TTP und ein stilles Comeback in den Stammesgebieten an der Grenze zu Afghanistan. Die Wiedervereinigung mit Splittergruppen stärkte die TTP (EASO 10.2021). Die beiden Splittergruppen Jamaat-ul Ahrar und Hizbul Ahrar erklärten im August 2020 ihre Rückkehr in die Struktur der TTP. Militante bzw. Splittergruppen der Hakimullah Mehsud Gruppe, der Lashkar-e-Jhangvi und der Al-Quaeda im Subkontinent sollen sich ebenfalls der TTP angeschlossen haben. Die Einigung der Gruppen wird auf die Bemühungen des TTP Anführers Mufti Noor Wali Mehsud sowie die Entwicklungen in Afghanistan zurückgeführt. Die Bemühungen zur Neuformierung in Pakistan sind allerdings nur teilweise erfolgreich, da die Sicherheitskräfte weiterhin sogenannte Search-and-Hunt-Operationen durchführen, die sich hauptsächlich gegen die TTP richten (PIPS 15.6.2021). Der Regimewechsel in Afghanistan bestärkte andererseits die terroristischen Gruppen (PIPS 4.1.2022). Das Taliban-Regime entließ viele Gefangene in die Freiheit, darunter auch TTP-Mitglieder (CEP o.D). Ausgehend von der 2014 begonnenen Militäroperation Zarb-e-Azb in Nord-Waziristan wurde die TTP aus Pakistan verdrängt. Man geht davon aus, dass die Basen der verschiedenen Gruppen der pakistanischen Taliban seitdem in den afghanischen Provinzen Nangarhar, Khost und Kunar liegen (PIPS 15.6.2021b; vergleiche EASO 10.2021). Seit dem Sommer 2020 gibt es Berichte über eine Re-Gruppierung der TTP und ein stilles Comeback in den Stammesgebieten an der Grenze zu Afghanistan. Die Wiedervereinigung mit Splittergruppen stärkte die TTP (EASO 10.2021). Die beiden Splittergruppen Jamaat-ul Ahrar und Hizbul Ahrar erklärten im August 2020 ihre Rückkehr in die Struktur der TTP. Militante bzw. Splittergruppen der Hakimullah Mehsud Gruppe, der Lashkar-e-Jhangvi und der Al-Quaeda im Subkontinent sollen sich ebenfalls der TTP angeschlossen haben. Die Einigung der Gruppen wird auf die Bemühungen des TTP Anführers Mufti Noor Wali Mehsud sowie die Entwicklungen in Afghanistan zurückgeführt. Die Bemühungen zur Neuformierung in Pakistan sind allerdings nur teilweise erfolgreich, da die Sicherheitskräfte weiterhin sogenannte Search-and-Hunt-Operationen durchführen, die sich hauptsächlich gegen die TTP richten (PIPS 15.6.2021). Der Regimewechsel in Afghanistan bestärkte andererseits die terroristischen Gruppen (PIPS 4.1.2022). Das Taliban-Regime entließ viele Gefangene in die Freiheit, darunter auch TTP-Mitglieder (CEP o.D). Im Jahr 2020 wurden ihr 46 Terroranschläge zugerechnet, davon 40 in Khyber Pakhtunkhwa, drei im Punjab, zwei in Belutschistan und einer in Karatschi. Neben Anschlägen führte sie im Jahr 2020 auch 11 Grenzangriffe aus Afghanistan durch (PIPS 15.6.2021). Im Jahr 2021 hat die TTP 84 Prozent mehr Anschläge verübt - nämlich auf 87, 78 davon in Khyber Pakhtunkhwa. Auch wenn sich ihre Aktivitäten hauptsächlich auf die Stammesgebiete konzentrieren, verübte sie auch einige Anschläge in Belutschistan, Punjab und Islamabad. Trotz Versprechungen ziehen die afghanischen Taliban nicht ernsthaft in Erwägung, gegen die pakistanischen Taliban auf afghanischem Gebiet vorzugehen. Sie haben Gespräche zwischen der pakistanischen Regierung und den TTP vermittelt. Die Regierung führte in den Jahren 2020 und 2021 mehrere Friedensgespräche mit den Taliban (PIPS 4.1.2022). Neben Schmuggel und der Finanzierung durch Geldgeber füllen die Taliban ihre finanziellen Ressourcen mit Entführungen und Erpressungen in ihren regionalen Einflusssphären auf (CEP o.D.). Daesh, Islamic State Khorasan Province (ISKP): Der sogenannte Islamische Staat (IS) sah eine weltweite Expansion des Kalifats vor. Die Region Afghanistan, Pakistan, Iran und die zentralasiatischen Republiken konzipierte er als Provinz Khorasan (Wilayat Khorasan) (EASO 10.2021). 2015 erklärte der IS die Formierung eines eigenen Zweiges für diese Region. Dieser IS - Khorasan Province (ISKP) entwickelte sich um ein Epizentrum in Afghanistan, Nord-West Pakistan und Belutschistan und konnte zwischen 2015 und 2019 22 Anschläge in Pakistan für sich beanspruchen. Der pakistanische Staat führte zahlreiche Sicherheitsoperationen gegen den ISKP durch, in denen auch viele Führungspersonen ausgeschaltet wurden. Im Jahr 2020 zeigte der ISKP in Pakistan eine minimale Präsenz, er verübte zwei Anschläge mit 24 Todesopfern. Laut Analyse von PIPS ist die Gruppe in Pakistan bis ins Jahr 2020 stark dezimiert geworden und nach Afghanistan geflohen. Die Gruppe verfügt jedoch über enge Netzwerke zu anderen Jihadisten-Gruppen (PIPS 15.6.2021). 2021 konnte die Gruppe ihre Anschlagszahl erhöhen. Sie führte acht Anschläge durch, sieben in KP und einen in Belutschistan. Insgesamt 21 Todesopfer sind darauf zurückzuführen, darunter 11 Minenarbeiter der schiitischen Hazara-Minderheit (PIPS 4.1.2022). Ein Großanschlag auf eine schiitische Moschee am 4.3.2022 in Peschawar mit 56 Toten geht ebenfalls auf den IS zurück (AP 5.3.2022). Lashkar-e Jhangvi (LeJ): Lashkar-e-Jhangvi (LeJ) ist eine konfessionell motivierte Terrorgruppe der Deobandi-Strömung des Sunnismus. Sie wurde gegründet, um Schiiten anzugreifen, dementsprechend richtet sich ihre Gewalt größtenteils gegen Schiiten. Die Organisation vertritt auch radikale Standpunkte gegenüber Christen, Ahmadis und sufistischen Muslimen. Sie wurde 2001 in Pakistan verboten. Viele ihrer Führer wurden im Zuge der Militäroperationen getötet oder gefangen genommen, und sie hat in den letzten Jahren kontinuierlich an operativer Stärke verloren (EASO 10.2021). Laut den Aufzeichnungen von PIPS war LeJ im Jahr 2020 für einen Anschlag in Pakistan - in Karatschi - verantwortlich, verglichen mit acht im Jahr
  16. Die Sicherheitskräfte verhafteten in mehreren Operationen der Führer- oder Mitgliedschaft verdächtigte Personen (PIPS 15.6.2021). Auch 2021 wurden einige Operationen gegen die Gruppe und Verhaftungen durchgeführt (PIPS 4.1.2022). Militante nationalistische Gruppierungen in Belutschistan: Die Baloch Liberation Front (BLF) ist vor allem im sogenannten Makran-Gürtel aktiv, sie hat ihre Basen in den zentralen und südwestlichen Distrikten Belutschistans. Im Jahr 2010 wurde die Gruppe verboten, ihre Führung zog sich in Nachbarländer zurück, was sich negativ auf ihre operativen Fähigkeiten ausgewirkt hat. Die Balochistan Liberation Army (BLA) ist eine bewaffnete nationalistische Bewegung der Belutschen. Ihr Ziel ist ein unabhängiges Belutschistan, frei von pakistanischer und iranischer Herrschaft. Sie wurde 2006 in Pakistan verboten (EASO 10.2021; vgl. CEP o.D).Militante nationalistische Gruppierungen in Belutschistan: Die Baloch Liberation Front (BLF) ist vor allem im sogenannten Makran-Gürtel aktiv, sie hat ihre Basen in den zentralen und südwestlichen Distrikten Belutschistans. Im Jahr 2010 wurde die Gruppe verboten, ihre Führung zog sich in Nachbarländer zurück, was sich negativ auf ihre operativen Fähigkeiten ausgewirkt hat. Die Balochistan Liberation Army (BLA) ist eine bewaffnete nationalistische Bewegung der Belutschen. Ihr Ziel ist ein unabhängiges Belutschistan, frei von pakistanischer und iranischer Herrschaft. Sie wurde 2006 in Pakistan verboten (EASO 10.2021; vergleiche CEP o.D). Laut PIPS-Jahresbericht waren 2020 etwa sechs belutschische nationalistische Bewegungen aktiv. Diese führten insgesamt 34 Anschlägen durch, weniger als im Jahr davor, doch waren darunter vermehrt Anschläge mit hoher Schlagkraft ("high-impact"). Die Mehrheit der Anschläge ging auf die zwei wichtigsten belutschischen Terrorgruppen zurück, die BLA und die BLF. Die BLA verübte demnach 2020 17 Anschläge in Belutschistan sowie jeweils einen im Punjab und im Sindh, Hier wird ersichtlich, dass belutschische Rebellen versuchen, ihr Operationsfeld auszudehnen. Auf die BLF führt PIPS 2020 fünf Anschläge mit 10 Todesopfern zurück, allesamt im Distrikt Kech in Belutschistan. Weitere Gruppen, die Anschläge in Belutschistan durchführten, waren die Baloch Republican Army (BRA) auch Bugti Militia genannt; die Lashkar-e-Balochistan; die United Baloch Army (UBA); und die BRAS, eine Allianz aus BLA, BLF und Baloch Republican Guard (PIPS 15.6.2021). Auch im Jahr 2021 waren BLA und BLF die Hauptakteure ethnonationalistischer Gewalt. Beide Gruppen zusammen führten 63 Anschläge 2021 durch, ein signifikanter Anstieg zu den 24 des Vorjahres. Zusammen waren sie damit für 85 Prozent aller durch belutschische Gruppierungen durchgeführte Anschläge verantwortlich. 60 der Anschläge ereigneten sich in Belutschistan, drei in Karachi, im Sindh. Überwiegend waren die Opfer Sicherheitskräfte. Drei weitere belutschische Gruppen waren 2021 aktiv, die BRA, die UBA und die Baloch Republican Guard (PIPS 4.1.2022). Khyber Pakhtunkhwa (inklusive Tribal Districts - ehemalige FATA) Letzte Änderung: 23.03.2022 Die Provinz Khyber Pakhtunkhwa (KP) ist administrativ in sieben Divisionen und 34 Distrikte unterteilt (EASO 10.2021). Sie war in den Jahren 2020 und 2021 die am stärksten von Terroranschlägen betroffene Region Pakistans (PIPS 15.6.2021; PIPS 4.1.2022). Die ehemaligen Stammesgebiete, besonders Nord-Waziristan, bleiben eine der größten Unruheherde, dort ist ein moderater Anstieg von Terrorakten zu beobachten. Außerdem befinden sich Teile dieses pakistanisch-afghanischen Grenzgebiets weiterhin nicht gänzlich unter staatlicher Kontrolle (AA 28.9.2021). Durch die taktischen Militäroperationen wurden die Kapazitäten militanter Gruppen zur Ausführung größerer Angriffe im Laufe der Jahre reduziert. Allerdings konnte ein Wiederaufleben jihadistischer Militanter und konfessionell motivierter Extremisten beobachtet werden (FES 12.2020). 2020 wurden 79 Anschläge mit 100 Todesopfern in KP durchgeführt. 19 Distrikte der Provinz waren von den Anschlägen betroffen, hauptsächlich jedoch Nord-Waziristan mit 31 Anschlägen. 75 Anschläge wurden durch islamistisch motivierte Gruppen, wie die Tehreek-e-Taliban (TTP), Hizbul Ahrar, Lashkar-e-Islam und lokale Taliban verübt. 50 Anschläge zielten gegen Sicherheitskräfte. Vier Anschläge richteten sich gegen die schiitische Religionsgemeinschaft (PIPS 15.6.2021). 2021 fanden 111 Anschläge in KP statt. 53 von diesen entfielen allein auf die beiden Agencies Nord- und Süd-Waziristan, die auch in den Jahren davor ein Schwerpunkt terroristischer Gewalt waren. Allein auf Nord-Waziristan entfielen 33 Prozent aller Anschläge der Provinz. Insgesamt wurden in KP 169 Menschen bei Anschlägen getötet, 80 davon in den beiden Waziristans. Insgesamt waren 20 Distrikte der Provinz von Anschlägen betroffen. Die Zahl der Anschläge stieg 2021, laut den Aufzeichnungen von PIPS, in KP gegenüber dem Vorjahr um 40 Prozent, die Anzahl der Todesopfer um 69 Prozent. Dies verdeutlicht, dass die Terrorgruppen auch die Intensität einzelner Anschläge erhöht haben (PIPS 4.1.2022). Mit 79 Anschlägen und damit 71 Prozent richteten sich die Anschläge 2021 überwiegend gegen Sicherheitskräfte. Dabei hatten diese mit 118 auch die mit Abstand meisten Todesopfer zu verzeichnen. Doch auch Polio-Impfteams, regierungsfreundliche Stammesführer und politische Führer waren relevante Ziele. Als hauptsächliche Taktiken griffen Terroristen zu direkten Schusswechseln, konkret bei 69 Anschlägen sowie zu improvisierten Sprengsätzen (IEDs) bei 33 Anschlägen. Von den 63 Operationen der Sicherheitskräfte im Jahr 2021 wurden 43 in KP durchgeführt (PIPS 4.1.2022). Außerdem kam es in KP im Jahr 2021 zu 14 grenzüberschreitenden Angriffen, denen 13 Personen zum Opfer fielen, sowie im Kurram Tribal District zu einer dreitägigen Auseinandersetzung zwischen zwei Stämmen um ein Stück Wald, der 11 Menschen zum Opfer fielen (PIPS 4.1.2022). CRSS verzeichnete für KP 165 Todesopfer bei sicherheitsrelevanten Vorfällen, wobei hier Anschläge und Anti-Terroroperationen zusammengenommen werden (CRSS 3.1.2022). Spezielle Entwicklungen in den Khyber Pakhtunkhwa Tribal Districts (KPTD; auch Newly Merged Districts, vormals Federally Administered Tribal Areas, FATA) Die Agencies und Frontier Regions der vormals FATA genannten Stammesgebiete wurden in Distrikte und Subdivisionen von KP umstrukturiert und werden jetzt als KPTDs bezeichnet (EASO 10.2021). Das gesamte Jahr 2020 über wurden Proteste und Sitzstreiks abgehalten, um auf die Probleme des nur sehr langsam voranschreitenden Prozesses der Eingliederung der ehemaligen FATA in die gesamtstaatliche Struktur und des Wiederaufbaus der bei den Militäroperationen zerstörten Infrastruktur aufmerksam zu machen (PIPS 15.6.2021). 2021 gab es ebenfalls mehrere Medienberichte zu diesbezüglichen Protesten (EASO 10.2021). Auch eine Zunahme an Grundstückstreitigkeiten in den KPTDs wird mit dem langsamen Reformprozess verbunden (PIPS 4.1.2022). Analysten warnen, dass ein Versagen in der Regierungsführung in den ehemaligen FATA Militanten neue Möglichkeiten öffnet (PIPS 15.6.2021). Nach einem starken Rückgang an Vorfällen militanter Gewalt in den Jahren davor verschlechterte sich im Jahr 2020 die Sicherheitslage in vier der sieben Distrikte der KPTDs. Eine Zunahme an Vorfällen im Zusammenhang mit Aufständischen und den daraus resultierenden Opfern wurde in den Distrikten Bajaur, Khyber, Nord-Waziristan und Süd-Waziristan beobachtet, während in den anderen KPTDs sporadische Anschläge weiterhin vorkamen. Insgesamt verzeichnete das Fata Research Center (FRC) im Jahr 2020 169 Gewaltvorfälle in den Stammesdistrikten. Davon waren 137 terroristischer Natur und 32 Anti-Terrorismus-Maßnahmen, die zusammen 226 Todesopfer forderten. Im Vergleich dazu berichtet das FRC von 160 Vorfällen im Jahr 2019, davon 106 durch Terrorismus und 54 durch dessen Bekämpfung. Der Anstieg der Gewalt illustriert, dass Angehörige der TTP in die ehemaligen Stammesgebiete zurückkehrten und die Gruppe sich neu zu organisieren begann, insbesondere in Nord- und Süd-Waziristan. Da sie sich unter anderem durch Erpressung und Entführungen gegen Lösegeld finanziert, haben auch solche Vorfälle in den KPTDs, besonders in Nord- und Süd-Waziristan, wieder zugenommen (FRC 1.2021). Die pakistanischen Sicherheitskräfte führten im Rahmen der laufenden Militäroperation Radd-ul-Fasad im Jahr 2020 in den eingegliederten Distrikten nachrichtendienstlich angeleitete Operationen durch, um der zunehmenden Militanz entgegenzuwirken. 2020 wurden insgesamt 28 solcher Operationen in den Tribal Districts verzeichnet, ihr Hauptfokus lag in Nord-Waziristan, Süd-Waziristan, Khyber und Bajaur (FRC 1.2021). Von den 43 in KP durchgeführten Sicherheitsoperationen des Jahres 2021 wurden 22 in Nord-Waziristan, 8 in Süd-Waziristan und 2 in Bajaur durchgeführt (PIPS 4.1.2022). Rechtsschutz, Justizwesen Letzte Änderung: 23.03.2022 Die pakistanische Verfassung und die gesamte pakistanische Rechtsordnung basieren weitgehend auf dem britischen Rechtssystem. Wenngleich

Art. 227

der Verfassung alle Gesetze grundsätzlich im Einklang mit der Scharia stehen müssen, ist deren Einfluss auf die Gesetzgebung trotz Bestehens des Konsultativorgangs "Council of Islamic Ideology" jedoch eher beschränkt, abgesehen von bestimmten Bereichen wie beispielsweise den Blasphemiegesetzen (ÖB 12.2020).Die pakistanische Verfassung und die gesamte pakistanische Rechtsordnung basieren weitgehend auf dem britischen Rechtssystem. Wenngleich

Artikel 227

, der Verfassung alle Gesetze grundsätzlich im Einklang mit der Scharia stehen müssen, ist deren Einfluss auf die Gesetzgebung trotz Bestehens des Konsultativorgangs "Council of Islamic Ideology" jedoch eher beschränkt, abgesehen von bestimmten Bereichen wie beispielsweise den Blasphemiegesetzen (ÖB 12.2020). Der Aufbau des Justizsystems ist in der Verfassung geregelt, die folgende Organe aufzählt: Supreme Court of Pakistan - das pakistanische Höchstgericht, ein Oberstes Gericht in jeder Provinz sowie im Islamabad Capital Territory und anderweitige Gerichte, die durch das Gesetz eingerichtet werden. Die fünf Obersten Gerichte fungieren zum einen als originäres Rechtsprechungsorgan für die Durchsetzung der Grundrechte zum anderen als Berufungsinstanz gegen Beschlüsse und Urteile von untergeordneten Gerichten und der Spezialgerichte in allen zivilen und strafrechtlichen Angelegenheiten sowie als Aufsichts- und Kontrollorgane für alle ihnen unterstehenden Gerichte. Des Weiteren existiert

Verfassung ein Federal Shariat Court (FSC), das zur Prüfung von Rechtsvorschriften auf ihre Vereinbarkeit mit den Vorgaben des Islam angerufen oder diesbezüglich auch von sich aus tätig werden kann. Es fungiert zusätzlich zum Teil als Rechtsmittelinstanz in Delikten nach den Hudood-Verordnungen von 1979, die eine vor allem Frauen stark benachteiligende Islamisierung des Strafrechts brachten und durch den Protection of Women (Criminal Law Amendment) Act 2006 in Teilen etwas entschärft wurden. In Azad Jammu und Kaschmir sowie in Gilgit-Baltistan gibt es derzeit noch eigene Justizsysteme (ÖB 12.2020; vgl. USDOS 30.3.2021).Der Aufbau des Justizsystems ist in der Verfassung geregelt, die folgende Organe aufzählt: Supreme Court of Pakistan - das pakistanische Höchstgericht, ein Oberstes Gericht in jeder Provinz sowie im Islamabad Capital Territory und anderweitige Gerichte, die durch das Gesetz eingerichtet werden. Die fünf Obersten Gerichte fungieren zum einen als originäres Rechtsprechungsorgan für die Durchsetzung der Grundrechte zum anderen als Berufungsinstanz gegen Beschlüsse und Urteile von untergeordneten Gerichten und der Spezialgerichte in allen zivilen und strafrechtlichen Angelegenheiten sowie als Aufsichts- und Kontrollorgane für alle ihnen unterstehenden Gerichte. Des Weiteren existiert

Verfassung ein Federal Shariat Court (FSC), das zur Prüfung von Rechtsvorschriften auf ihre Vereinbarkeit mit den Vorgaben des Islam angerufen oder diesbezüglich auch von sich aus tätig werden kann. Es fungiert zusätzlich zum Teil als Rechtsmittelinstanz in Delikten nach den Hudood-Verordnungen von 1979, die eine vor allem Frauen stark benachteiligende Islamisierung des Strafrechts brachten und durch den Protection of Women (Criminal Law Amendment) Act 2006 in Teilen etwas entschärft wurden. In Azad Jammu und Kaschmir sowie in Gilgit-Baltistan gibt es derzeit noch eigene Justizsysteme (ÖB 12.2020; vergleiche USDOS 30.3.2021). Es gilt das Recht auf öffentliche Verhandlungen, die Unschuldsvermutung und das Recht auf Berufung. Auch gegen Entscheidungen des FSC können Einzelpersonen Berufung bei der "Shariat Appellate Bench" des Supreme Court einlegen, wobei noch eine weitere Berufung durch den Supreme Court zugelassen werden kann. Angeklagte haben das Recht auf Anhörung und auf Konsultation eines Anwalts. Die Regierung stellt einen staatlich finanzierten Rechtsbeistand für Gefangene zur Verfügung, die wegen Verbrechen angeklagt werden, für deren Verurteilung die Todesstrafe droht. Für andere Fälle wird nicht regelmäßig eine rechtliche Vertretung zur Verfügung gestellt. Die Verfassung erkennt das Recht auf Habeas Corpus an und erlaubt es den hohen Gerichten, die Anwesenheit einer Person, die eines Verbrechens beschuldigt wird, vor Gericht zu verlangen. In vielen Fällen, in denen es um das gewaltsame Verschwindenlassen von Personen ging, versäumten es die Behörden, die Inhaftierten

den Anordnungen der Richter vorzuführen. Das Gesetz erlaubt es Bürgern, Habeas-Corpus-Ansuchen bei den Gerichten einzureichen (USDOS 30.3.2021). Die Justiz - vor allem die oberen Gerichte - versucht ihre nach Ende der Militärherrschaft zurückgewonnene Unabhängigkeit zu verteidigen und bemüht sich, den Rechtsstaat in Pakistan zu stärken. Gleichzeitig steht sie weiterhin unter starkem Einfluss der mächtigen pakistanischen Armee sowie Beeinflussungen durch die pakistanische Regierung (AA 28.9.2021). So unterliegt die Justiz laut NGOs und Rechtsexperten - obwohl das Gesetz ihre Unabhängigkeit vorsieht - oft externen Einflüssen, wie zum Beispiel der Angst vor Repressalien durch extremistische Elemente in Terrorismus- oder Blasphemie-Fällen und der öffentlichen Politisierung bei hochkarätigen Fällen. Zivilgesellschaftliche Organisationen berichten, dass Richter zögern, der Blasphemie beschuldigte Personen freizusprechen, da sie Selbstjustiz befürchten. Untere Gerichte unterliegen Berichten zufolge nicht nur dem Druck höherrangiger Richter, sondern auch prominenter, wohlhabender, politischer und religiöser Persönlichkeiten (USDOS 30.3.2021). Anhänger konservativer und extremer Denkschulen des Islams sind bestrebt, mit Druck auf allen Ebenen die Rechtspflege zu beeinflussen (AA 28.9.2021). Gleichzeitig lassen sich in der Strafverfolgung von Korruptionsfällen Anzeichen erkennen, wonach sich die Justiz von der nationalen Politik instrumentalisieren lässt - etwa wenn Verfahren gegen mehrere wichtige Oppositionsführer verfolgt werden, während bei Mitgliedern der Regierungspartei ein Mangel an ähnlicher Strafverfolgung herrscht (FH 3.3.2021). Hinzu kommen Berichte über Korruption im Justizsystem. Untere Gerichte werden als korrupt angesehen, während die oberen Gerichte und der Supreme Court bei der Bevölkerung und den Medien höhere Glaubwürdigkeit genießen. Doch auch hier wird Einflussnahme thematisiert (USDOS 30.3.2021). Die Gerichte und das pakistanische Rechtssystem sind zudem hochgradig ineffizient. Mangelhafte Ausbildung, Befähigung und Ausstattung großer Teile der Polizei, der Staatsanwaltschaft und des Justizwesens zeigen nachteilige Auswirkungen (AA 28.9.2021). Ein exzessiver Rückstau an Fällen in den unteren und oberen Gerichten führt zu einer Schwächung des Rechts auf wirksame Rechtsmittel und ein faires Verfahren. Antiquierte Prozessregeln, unbesetzte Richterstellen, unzureichende rechtliche Ausbildung und mangelhaftes Fallmanagement führen zu Verzögerungen und damit auch zu langer Untersuchungshaft. Nach offiziellen Angaben waren mit Stand November 2020 mehr als 2 Millionen Verfahren an den Gerichten offen (USDOS 30.3.2021). Nach Einschätzung des UK Home Office hat der Staat somit zwar ein funktionierendes Strafjustizsystem aufgebaut, doch ist dessen Funktionsfähigkeit auch durch die genannten Probleme begrenzt (UKHO 9.2021). Erhebliche Unzulänglichkeiten im Justizapparat und Schwächen bei der Durchsetzung des geltenden Rechts bestehen fort. Pakistan bekennt sich in seiner Verfassung und auf der Ebene einfacher Gesetze grundsätzlich zur Schutzpflicht gegenüber seinen Bürgern. Gleichwohl fällt es Pakistan insgesamt angesichts der schwach ausgebildeten rechtsstaatlichen Strukturen und der geringen Verankerung des Rechtsstaatsgedankens in der Gesellschaft schwer, rechtsstaatlichen Entscheidungen und damit auch der Schutzpflicht Geltung zu verschaffen (AA 28.9.2021). Neben dem staatlichen Justizwesen bestehen in der Folge vor allem in ländlichen Gebieten Pakistans auch informelle Rechtsprechungssysteme und Rechtsordnungen, die auf traditionellem Stammesrecht beruhen (ÖB 12.2020; vgl. USDOS 30.3.2021). De facto spielt in weiten Landesteilen das staatliche Recht für die meisten Pakistaner kaum eine Rolle. Rechtsstreitigkeiten werden nach Scharia-Recht oder nach lokalen Rechtsbräuchen gelöst (AA 28.9.2021). Das World Justice Project reiht Pakistan 2021 auf Platz 130 von 139 teilnehmenden Staaten (WJP 14.10.2021).Nach Einschätzung des UK Home Office hat der Staat somit zwar ein funktionierendes Strafjustizsystem aufgebaut, doch ist dessen Funktionsfähigkeit auch durch die genannten Probleme begrenzt (UKHO 9.2021). Erhebliche Unzulänglichkeiten im Justizapparat und Schwächen bei der Durchsetzung des geltenden Rechts bestehen fort. Pakistan bekennt sich in seiner Verfassung und auf der Ebene einfacher Gesetze grundsätzlich zur Schutzpflicht gegenüber seinen Bürgern. Gleichwohl fällt es Pakistan insgesamt angesichts der schwach ausgebildeten rechtsstaatlichen Strukturen und der geringen Verankerung des Rechtsstaatsgedankens in der Gesellschaft schwer, rechtsstaatlichen Entscheidungen und damit auch der Schutzpflicht Geltung zu verschaffen (AA 28.9.2021). Neben dem staatlichen Justizwesen bestehen in der Folge vor allem in ländlichen Gebieten Pakistans auch informelle Rechtsprechungssysteme und Rechtsordnungen, die auf traditionellem Stammesrecht beruhen (ÖB 12.2020; vergleiche USDOS 30.3.2021). De facto spielt in weiten Landesteilen das staatliche Recht für die meisten Pakistaner kaum eine Rolle. Rechtsstreitigkeiten werden nach Scharia-Recht oder nach lokalen Rechtsbräuchen gelöst (AA 28.9.2021). Das World Justice Project reiht Pakistan 2021 auf Platz 130 von 139 teilnehmenden Staaten (WJP 14.10.2021). Militär- und Anti-Terrorismusgerichte Letzte Änderung: 23.03.2022 Im Jänner 2015 erließ die Regierung als Reaktion auf einen Terrorangriff auf eine öffentliche Schule des Militärs in Peschawar eine Verfassungsänderung, welche es Militärgerichten erlaubte, bei Terrorverdacht auch gegen Zivilisten zu prozessieren (ICJ 1.4.2019; vgl. AA 28.9.2021). 2019 lief das Mandat dazu aus. Unter dem Armee-Gesetz unterhält das Militär allerdings weiterhin seine eigenen Gerichte, hauptsächlich für das eigene Personal. Jedoch beansprucht die Armee auch das Recht, in ausgewählten Fällen der nationalen Sicherheit Zivilisten - mit Videoaufzeichnung - vor Gericht zu stellen (FH 3.3.2021).Im Jänner 2015 erließ die Regierung als Reaktion auf einen Terrorangriff auf eine öffentliche Schule des Militärs in Peschawar eine Verfassungsänderung, welche es Militärgerichten erlaubte, bei Terrorverdacht auch gegen Zivilisten zu prozessieren (ICJ 1.4.2019; vergleiche AA 28.9.2021). 2019 lief das Mandat dazu aus. Unter dem Armee-Gesetz unterhält das Militär allerdings weiterhin seine eigenen Gerichte, hauptsächlich für das eigene Personal. Jedoch beansprucht die Armee auch das Recht, in ausgewählten Fällen der nationalen Sicherheit Zivilisten - mit Videoaufzeichnung - vor Gericht zu stellen (FH 3.3.2021). Außerdem spricht die "Khyber Pakhtunkhwa Aktivitäten (in Hilfestellung der zivilen Kräfte) Verordnung" aus dem Jahr 2019 dem Militär in Khyber Pakhtunkhwa die Befugnis aus, Zivilisten auf unbestimmte Zeit ohne Anklage in Internierungslagern festzuhalten, Besitz zu beschlagnahmen, Operationen durchzuführen und Gefangene zu verurteilen. Schon vor der Verordnung war das Militär in dieser Provinz immun vor Strafverfolgung bei Zivilgerichten. Sie ist es auch weiterhin. Die Verordnung entbindet das Militär von der Verpflichtung, Familien über die Verhaftung von Angehörigen zu informieren. Dadurch können diese die Verhaftung auch nicht vor Zivilgerichten anfechten. Das Oberste Gericht der Provinz erklärte das Gesetz für verfassungswidrig, doch der Supreme Court setzte dieses Urteil aus. Das Militär hält damit weiterhin die Kontrolle über Haftzentren und die Rechtsdurchsetzung in großen Teilen der ehemaligen Federally Administered Tribal Areas (USDOS 30.3.2021). Die pakistanischen Militärgerichte entsprechen nicht den pakistanischen und internationalen Standards für faire Verfahren. So sind die Richter der Kommandostruktur untergeordnet, es gibt kein Recht auf ein öffentliches Verfahren, auf Berufung vor einem Zivilgericht oder auf eine schriftliche Urteilsverkündung mit Erläuterung der Beweislast (ICJ 2.2.2021). Parallel dazu bestehen außerdem eigene Anti-Terrorismus Gerichte (Anti Terrorism Courts / ATC) nach dem Anti-Terrorismus Gesetz. Diese sind für Personen zuständig, die terroristischer Aktivitäten oder konfessionell motivierter Gewalt verdächtigt werden (USDOS 30.3.2021). Sie räumen Angeklagten nur unzureichende Rechte ein (AA 28.9.2021). Oft werden diese Gerichte auch in Fällen herangezogen, die keinen Bezug zu Terrorismus aufweisen, unter anderem für Blasphemievorwürfe oder andere Handlungen, die als Anstiftung zu religiösem Hass beurteilt werden, aber auch für Fälle mit hoher öffentlicher Aufmerksamkeit. Dies führt zu einem deutlichen Rückstau an Fällen und zur Nichteinhaltung von Standards für ein zügiges Verfahren, wenngleich dieses Gerichtssystem dennoch zügiger arbeitet als das reguläre. Menschenrechtsaktivisten kritisieren das parallele System und bezeichnen es als anfälliger für politische Manipulation (USDOS 30.3.2021). So wurden auch bereits

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