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{'item': 'W189 2262123-1'}

Obsah (10)Art. 133§ 57§ 52Art. 130§ 6§ 28§ 62§ 3§§ 55§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum27.01.2023 GeschäftszahlW189 2262123-1 Spruch, W189 2262123-1/3EIM NAMEN DER REPUBLIKW189 2262123-1/3E, IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesv

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

  1. Die Beschwerdeführerin (in der Folge: BF) ist ukrainische Staatsangehörige und reiste am 08.11.2021 aus der Ukraine aus und legal mit einem Visum D, gültig von 01.11.2021 bis 30.04.2022, in Österreich ein. Seither hält sich die BF bei ihrer Tochter in Wien auf.
  2. In Österreich ließ sich die BF am 03.04.2022 zwecks Ausstellung eines Ausweises für Vertriebene registrieren.
  3. Am 27.06.2022 wurde der BF vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) Parteiengehör gewährt und sie vom Ergebnis der Beweisaufnahme verständigt.
  4. Am 13.07.2022 erstatte die BF durch ihre Vertretung eine Stellungnahme und übermittelte diese sowie Kopien der Reisepässe der BF und ihrer Enkelin, eine Kopie eines Auszugs aus dem Impfpass, Kontoauszüge der BF, eine Bestätigung der Botschaft der Ukraine in Österreich und einen Kurier-Artikel per E-Mail an das BFA, Regionaldirektion Wien. In der Stellungnahme wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass die BF die Ukraine am 08.11.2021 verlassen habe, indem sie mit dem Zug von Lviv nach Wien reiste. Dabei habe sie die EU-Grenze in Ungarn überquert. Die BF habe sich nicht in Ungarn aufgehalten, sondern sich in Österreich um ihre Enkelin gekümmert. Weiters stehe Kiew weiterhin unter Raketenangriffen und ein Angriff hätte ein Gebäude betroffen, welches nur 20 Gehminuten von der Wohnung der BF entfernt sei, weshalb die BF nicht in die Ukraine zurückkehren könne.
  5. Mit angefochtenem Bescheid vom 12.10.2022 wurde der BF kein Aufenthaltstitel

§ 57Asyl

G 2005 erteilt (Spruchpunkt I.), es wurde eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

1 Z 1 FPG 2005 erlassen (Spruchpunkt II.) und

§ 52Abs. 9 i

Vm § 50 FPG 2005 wurde festgestellt, dass eine Abschiebung in die Ukraine nicht zulässig ist (Spruchpunkt III.).5. Mit angefochtenem Bescheid vom 12.10.2022 wurde der BF kein Aufenthaltstitel

Paragraph 57, AsylG 2005 erteilt (Spruchpunkt römisch eins.), es wurde eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG 2005 erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.) und

Paragraph 52, Absatz 9, in Verbindung mit Paragraph 50, FPG 2005 wurde festgestellt, dass eine Abschiebung in die Ukraine nicht zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.). Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die BF schon Monate vor dem Kriegsausbruch am 24.02.2022 aus der Ukraine ausgereist sei und deshalb nicht unter die VertriebenenVO falle.

  1. Die BF brachte durch ihre Vertretung innerhalb offener Frist Beschwerde gegen Spruchpunkt I. und II. wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts ein und stellte den Antrag, das Bundesverwaltungsgericht (in der Folge: BVwG) möge eine mündliche Beschwerdeverhandlung durchführen. Zusammengefasst wurde dargelegt, dass § 3 Abs. 2 VertriebenenVO auf die BF anzuwenden und ihr daher ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht in Österreich zu gewähren sei.
  2. Die BF brachte durch ihre Vertretung innerhalb offener Frist Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei. wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts ein und stellte den Antrag, das Bundesverwaltungsgericht (in der Folge: BVwG) möge eine mündliche Beschwerdeverhandlung durchführen. Zusammengefasst wurde dargelegt, dass Paragraph 3, Absatz 2, VertriebenenVO auf die BF anzuwenden und ihr daher ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht in Österreich zu gewähren sei. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  3. Feststellungen Die Identität der BF steht fest. Sie ist ukrainische Staatsangehörige. Der BF wurde am 25.10.2021 von der österreichischen Botschaft in Kyiv ein Visum D, gültig von 01.11.2021 bis 30.04.2022, ausgestellt. Die BF reiste am 08.11.2021 mit dem Zug aus der Ukraine aus und legal in das Bundesgebiet ein. Seit dem 08.11.2021 hält sie sich durchgehend in Österreich auf. Die BF ließ sich am 03.04.2022 in Österreich als Ukraine-Vertriebene registrieren. Die BF war am 24.02.2022 rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig. Aus den dem ho. Gericht zur Verfügung stehenden Anfragemöglichkeiten ergaben sich keine strafrechtlich relevanten Einträge hinsichtlich der BF.
  4. Beweiswürdigung Das erkennende Gericht hat durch den vorliegenden Verwaltungsakt Beweis erhoben. Der festgestellte Sachverhalt steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage in Verbindung mit der Stellungnahme, einschließlich der vorgelegten Beweise, und dem Beschwerdeschreiben der BF fest. Die Feststellungen zur Person der BF ergeben sich aus den vorgelegten Dokumenten und den behördlichen Ermittlungen. Aufgrund der Kopie der Seiten 12 und 13 des Reisepasses der BF (AS 37) steht fest, dass sie am 08.11.2021 ins Bundesgebiet einreiste und dabei sowie am 24.02.2022 über ein gültiges Visum D verfügte. Die Feststellung, dass sich die BF auch am 24.02.2022 im Bundesgebiet aufhielt, ergibt sich aus dem Auszug aus dem Impfpass der BF (AS 17) und dem Kontoauszug (AS 20) sowie aufgrund der von der ukrainischen Botschaft in Österreich bestätigten Mitteilung der Tochter der BF.
  5. Rechtliche Beurteilung

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Abs. 2 leg. cit. hat über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Absatz 2, leg. cit. hat über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG das Verwaltungsgericht selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Zu A) Auf Grund des § 62 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 234/2021, wurde im Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrates von der Bundesregierung die VertriebenenVO am
  3. März 2022 kundgemacht.Auf Grund des Paragraph 62, Absatz eins, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 234 aus 2021,, wurde im Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrates von der Bundesregierung die VertriebenenVO am
  4. März 2022 kundgemacht.

§ 62Abs. 1 Asyl

G kann die Bundesregierung im Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrates mit Verordnung für Zeiten eines bewaffneten Konfliktes oder sonstiger die Sicherheit ganzer Bevölkerungsgruppen gefährdender Umstände davon unmittelbar betroffenen Gruppen von Fremden, die anderweitig keinen Schutz finden (Vertriebene), ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet gewähren.

Paragraph 62, Absatz eins, AsylG kann die Bundesregierung im Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrates mit Verordnung für Zeiten eines bewaffneten Konfliktes oder sonstiger die Sicherheit ganzer Bevölkerungsgruppen gefährdender Umstände davon unmittelbar betroffenen Gruppen von Fremden, die anderweitig keinen Schutz finden (Vertriebene), ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet gewähren. Durch die VertriebenenVO iVm § 62 Abs 1 AsylG 2005 wird auf nationaler Ebene der am

  1. März 2022 erlassene Durchführungsbeschluss (EU) 2022/382 des Rates zur Feststellung des Bestehens eines Massenzustroms von Vertriebenen aus der Ukraine im Sinne des Artikels 5 der Richtlinie 2001/55/EG und zur Einführung eines vorübergehenden Schutzes umgesetzt.Durch die VertriebenenVO in Verbindung mit Paragraph 62, Absatz eins, AsylG 2005 wird auf nationaler Ebene der am
  2. März 2022 erlassene Durchführungsbeschluss (EU) 2022/382 des Rates zur Feststellung des Bestehens eines Massenzustroms von Vertriebenen aus der Ukraine im Sinne des Artikels 5 der Richtlinie 2001/55/EG und zur Einführung eines vorübergehenden Schutzes umgesetzt.

§ 3Abs. 1 Vertriebenen

VO haben Staatsangehörige der Ukraine, die am 24. Februar 2022 über einen gültigen Aufenthaltstitel nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 234/2021, oder

§§ 55bis 57 Asylgesetz 2005 (Asyl

G 2005), BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 234/2021, verfügt haben, der mangels Erfüllung der Erteilungsvoraussetzungen nicht verlängert oder entzogen wurde und die aufgrund des bewaffneten Konfliktes nicht in die Ukraine zurückkehren können, nach Ablauf der Gültigkeitsdauer dieses Aufenthaltstitels ebenfalls ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet, sofern nicht Ausschlussgründe im Sinne des Art. 28 Abs. 1 der Richtlinie 2001/55/EG vorliegen.

Paragraph 3, Absatz eins, VertriebenenVO haben Staatsangehörige der Ukraine, die am 24. Februar 2022 über einen gültigen Aufenthaltstitel nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 234 aus 2021,, oder

Paragraphen 55 bis 57 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 234 aus 2021,, verfügt haben, der mangels Erfüllung der Erteilungsvoraussetzungen nicht verlängert oder entzogen wurde und die aufgrund des bewaffneten Konfliktes nicht in die Ukraine zurückkehren können, nach Ablauf der Gültigkeitsdauer dieses Aufenthaltstitels ebenfalls ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet, sofern nicht Ausschlussgründe im Sinne des Artikel 28, Absatz eins, der Richtlinie 2001/55/EG vorliegen.

§ 3Abs. 2 Vertriebenen

VO haben Staatsangehörige der Ukraine, die am 24. Februar 2022 rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig waren und die aufgrund des bewaffneten Konfliktes nicht in die Ukraine oder in den Staat ihres Wohnsitzes zurückkehren können, nach Ablauf ihres visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthaltes ebenfalls ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet, sofern nicht Ausschlussgründe im Sinne des Art. 28 Abs. 1 der Richtlinie 2001/55/EG vorliegen.

Paragraph 3, Absatz 2, VertriebenenVO haben Staatsangehörige der Ukraine, die am 24. Februar 2022 rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig waren und die aufgrund des bewaffneten Konfliktes nicht in die Ukraine oder in den Staat ihres Wohnsitzes zurückkehren können, nach Ablauf ihres visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthaltes ebenfalls ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet, sofern nicht Ausschlussgründe im Sinne des Artikel 28, Absatz eins, der Richtlinie 2001/55/EG vorliegen. Im gegenständlichen Fall steht fest, dass die BF ukrainische Staatsangehörige ist und am 08.11.2021 rechtmäßig mit einem Visum D, gültig von 01.11.2022 bis 30.04.2022, ins Bundesgebiet einreiste. Die BF hielt sich auch am 24.02.2022 aufgrund ihres gültigen Visums rechtmäßig im Bundesgebiet auf. Aufgrund des Krieges kann die BF nicht in die Ukraine zurückkehren und ihr Visum ist abgelaufen. Ein Ausschlussgrund im Sinne des Art. 28 Abs. 1 der Richtlinie 2001/55/EG liegt nicht vor. Daher ist § 3 Abs. 2 VertriebenenVO anzuwenden und festzustellen, dass der BF ex lege ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet zukommt.Im gegenständlichen Fall steht fest, dass die BF ukrainische Staatsangehörige ist und am 08.11.2021 rechtmäßig mit einem Visum D, gültig von 01.11.2022 bis 30.04.2022, ins Bundesgebiet einreiste. Die BF hielt sich auch am 24.02.2022 aufgrund ihres gültigen Visums rechtmäßig im Bundesgebiet auf. Aufgrund des Krieges kann die BF nicht in die Ukraine zurückkehren und ihr Visum ist abgelaufen. Ein Ausschlussgrund im Sinne des Artikel 28, Absatz eins, der Richtlinie 2001/55/EG liegt nicht vor. Daher ist Paragraph 3, Absatz 2, VertriebenenVO anzuwenden und festzustellen, dass der BF ex lege ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet zukommt. Da sich die BF demnach rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, waren die Spruchpunkte I. und II. zu beheben.Da sich die BF demnach rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, waren die Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. zu beheben. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt, sondern ausschließlich tatsachenlastig ist.Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt, sondern ausschließlich tatsachenlastig ist. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W189.2262123.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.