4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
G 2005 erteilt (Spruchpunkt I.), es wurde eine Rückkehrentscheidung
1 Z 1 FPG 2005 erlassen (Spruchpunkt II.) und
Vm § 50 FPG 2005 wurde festgestellt, dass eine Abschiebung in die Ukraine nicht zulässig ist (Spruchpunkt III.).5. Mit angefochtenem Bescheid vom 12.10.2022 wurde der BF kein Aufenthaltstitel
Paragraph 57, AsylG 2005 erteilt (Spruchpunkt römisch eins.), es wurde eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG 2005 erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.) und
Paragraph 52, Absatz 9, in Verbindung mit Paragraph 50, FPG 2005 wurde festgestellt, dass eine Abschiebung in die Ukraine nicht zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.). Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die BF schon Monate vor dem Kriegsausbruch am 24.02.2022 aus der Ukraine ausgereist sei und deshalb nicht unter die VertriebenenVO falle.
1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Abs. 2 leg. cit. hat über Beschwerden
1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht selbst zu entscheiden, wenn
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Absatz 2, leg. cit. hat über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG das Verwaltungsgericht selbst zu entscheiden, wenn
G kann die Bundesregierung im Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrates mit Verordnung für Zeiten eines bewaffneten Konfliktes oder sonstiger die Sicherheit ganzer Bevölkerungsgruppen gefährdender Umstände davon unmittelbar betroffenen Gruppen von Fremden, die anderweitig keinen Schutz finden (Vertriebene), ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet gewähren.
Paragraph 62, Absatz eins, AsylG kann die Bundesregierung im Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrates mit Verordnung für Zeiten eines bewaffneten Konfliktes oder sonstiger die Sicherheit ganzer Bevölkerungsgruppen gefährdender Umstände davon unmittelbar betroffenen Gruppen von Fremden, die anderweitig keinen Schutz finden (Vertriebene), ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet gewähren. Durch die VertriebenenVO iVm § 62 Abs 1 AsylG 2005 wird auf nationaler Ebene der am
VO haben Staatsangehörige der Ukraine, die am 24. Februar 2022 über einen gültigen Aufenthaltstitel nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 234/2021, oder
G 2005), BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 234/2021, verfügt haben, der mangels Erfüllung der Erteilungsvoraussetzungen nicht verlängert oder entzogen wurde und die aufgrund des bewaffneten Konfliktes nicht in die Ukraine zurückkehren können, nach Ablauf der Gültigkeitsdauer dieses Aufenthaltstitels ebenfalls ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet, sofern nicht Ausschlussgründe im Sinne des Art. 28 Abs. 1 der Richtlinie 2001/55/EG vorliegen.
Paragraph 3, Absatz eins, VertriebenenVO haben Staatsangehörige der Ukraine, die am 24. Februar 2022 über einen gültigen Aufenthaltstitel nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 234 aus 2021,, oder
Paragraphen 55 bis 57 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 234 aus 2021,, verfügt haben, der mangels Erfüllung der Erteilungsvoraussetzungen nicht verlängert oder entzogen wurde und die aufgrund des bewaffneten Konfliktes nicht in die Ukraine zurückkehren können, nach Ablauf der Gültigkeitsdauer dieses Aufenthaltstitels ebenfalls ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet, sofern nicht Ausschlussgründe im Sinne des Artikel 28, Absatz eins, der Richtlinie 2001/55/EG vorliegen.
VO haben Staatsangehörige der Ukraine, die am 24. Februar 2022 rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig waren und die aufgrund des bewaffneten Konfliktes nicht in die Ukraine oder in den Staat ihres Wohnsitzes zurückkehren können, nach Ablauf ihres visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthaltes ebenfalls ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet, sofern nicht Ausschlussgründe im Sinne des Art. 28 Abs. 1 der Richtlinie 2001/55/EG vorliegen.
Paragraph 3, Absatz 2, VertriebenenVO haben Staatsangehörige der Ukraine, die am 24. Februar 2022 rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig waren und die aufgrund des bewaffneten Konfliktes nicht in die Ukraine oder in den Staat ihres Wohnsitzes zurückkehren können, nach Ablauf ihres visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthaltes ebenfalls ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet, sofern nicht Ausschlussgründe im Sinne des Artikel 28, Absatz eins, der Richtlinie 2001/55/EG vorliegen. Im gegenständlichen Fall steht fest, dass die BF ukrainische Staatsangehörige ist und am 08.11.2021 rechtmäßig mit einem Visum D, gültig von 01.11.2022 bis 30.04.2022, ins Bundesgebiet einreiste. Die BF hielt sich auch am 24.02.2022 aufgrund ihres gültigen Visums rechtmäßig im Bundesgebiet auf. Aufgrund des Krieges kann die BF nicht in die Ukraine zurückkehren und ihr Visum ist abgelaufen. Ein Ausschlussgrund im Sinne des Art. 28 Abs. 1 der Richtlinie 2001/55/EG liegt nicht vor. Daher ist § 3 Abs. 2 VertriebenenVO anzuwenden und festzustellen, dass der BF ex lege ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet zukommt.Im gegenständlichen Fall steht fest, dass die BF ukrainische Staatsangehörige ist und am 08.11.2021 rechtmäßig mit einem Visum D, gültig von 01.11.2022 bis 30.04.2022, ins Bundesgebiet einreiste. Die BF hielt sich auch am 24.02.2022 aufgrund ihres gültigen Visums rechtmäßig im Bundesgebiet auf. Aufgrund des Krieges kann die BF nicht in die Ukraine zurückkehren und ihr Visum ist abgelaufen. Ein Ausschlussgrund im Sinne des Artikel 28, Absatz eins, der Richtlinie 2001/55/EG liegt nicht vor. Daher ist Paragraph 3, Absatz 2, VertriebenenVO anzuwenden und festzustellen, dass der BF ex lege ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet zukommt. Da sich die BF demnach rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, waren die Spruchpunkte I. und II. zu beheben.Da sich die BF demnach rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, waren die Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. zu beheben. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt, sondern ausschließlich tatsachenlastig ist.Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt, sondern ausschließlich tatsachenlastig ist. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W189.2262123.1.00
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