Obsah (9)
§ 28Art. 133§ 10§ 21§ 5§ 9§ 1026§ 7§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum27.01.2023 GeschäftszahlW189 2263815-1 Spruch, W189 2263815-1/4E Beschluss Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch die Richterin Mag. Ir
§ 28Abs. 1 Vw
GVG idgF iVm § 9 Abs. 3 ZustG als unzulässig zurückgewiesen.A) Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG idgF in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 3, ZustG als unzulässig zurückgewiesen. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Begründung:, Begründung:
- Verfahrensgang 1.
- Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein ukrainischer Staatsangehöriger, stellte am 29.07.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005.1.
- Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein ukrainischer Staatsangehöriger, stellte am 29.07.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG
- 1.
- Der BF erteilte am 29.07.2022 sowohl dem Verein LegalFocus als auch dessen damaliger Obfrau RA Mag. Eva Velibeyoglu Vollmacht. 1.
- Am 11.09.2022 brachte der BF mittels seiner rechtlichen Vertretung einen Antrag auf Feststellung des Status als Kriegsvertriebener und auf Ausstellung einer Karte für Kriegsvertriebene beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) ein. 1.
- RA Mag. Eva Velibeyoglu übermittelte den zuständigen Behörden und Gerichten, unter anderem dem BFA und dem Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG), am 28.09.2022 ein Schreiben, in dem sie mitteilte, dass sie als Obfrau des Vereins LegalFocus zurückgetreten sei und sämtliche Vollmachten nicht mehr aufrecht und somit ungültig seien. Daher seien auch sämtliche Zustellungen an ihre Person ungültig und nicht rechtskonform. Dieses Schreiben wurde im ho. Gericht umgehend intern allen Bediensteten zur Kenntnis gebracht. 1.
- Mit im Spruch angeführten Bescheid vom 28.10.2022, Zl. 1206564406-223421962, wurde festgestellt, dass der BF nicht ein vorläufiges Aufenthaltsrecht für Vertriebene habe (§ 62 Abs. 1 AsylG iVm VertriebenenVO) und der Antrag des BF auf Ausstellung eines Ausweises für Vertriebene zurückgewiesen (§ 62 Abs. 4 AsylG).1.
- Mit im Spruch angeführten Bescheid vom 28.10.2022, Zl. 1206564406-223421962, wurde festgestellt, dass der BF nicht ein vorläufiges Aufenthaltsrecht für Vertriebene habe (Paragraph 62, Absatz eins, AsylG in Verbindung mit VertriebenenVO) und der Antrag des BF auf Ausstellung eines Ausweises für Vertriebene zurückgewiesen (Paragraph 62, Absatz 4, AsylG). 1.
- Das BFA gab in der Zustellverfügung als Empfängerin RA Mag. Eva Velibeyoglu an, welche den Bescheid am 03.11.2022 übernahm. 1.
- Gegen den Bescheid brachte der BF mit Schreiben seines Vertreters LegalFocus per E-Mail vom 14.11.2022 fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) wegen inhaltlich falscher Entscheidung, Verweigerung einer Sachentscheidung und mangelhafter Verfahrensführung ein. 1.
- Am 15.11.2022 wurde der Akt dem BVwG vorgelegt. 1.
- Am 12.12.2022 holte das BVwG eine Stellungnahme vom BFA zur Vollmachtsauflösung ein. Das BFA teilte mit, dass die Vollmachtsauflösung nach der Vorlage des Verwaltungsaktes aufgrund des fehlenden Akteninhaltes schwierig nachzuvollziehen sei. Im elektronischen System (IFA) sei keine Vollmachtsauflösung vorliegend. Es sei nur die Vollmachtsbekanntgabe vorhanden. Das BFA habe an die RA Mag. Eva Velibeyoglu zugestellt. Fälschlicherweise sei von der Supportkraft angenommen worden, dass eine Zustellung an die Rechtsanwältin zugleich auch eine Zustellung an den Verein sei.
- Feststellungen: Der BF erteilte sowohl dem Verein LegalFocus als auch dessen damaliger Obfrau RA Mag. Eva Velibeyoglu am 29.07.2022 Vollmacht. RA Mag. Velibeyoglu gab unter anderem dem BFA und dem BVwG mit Schreiben vom 28.09.2022 bekannt, dass sie per 28.09.2022 als Obfrau des Vereins LegalFocus zurückgetreten sei. Aus diesem Grund seien sämtliche Vollmachten nicht mehr aufrecht und sohin ungültig. Daher seien auch sämtliche Zustellungen an ihre Person ungültig und nicht rechtskonform. Die Zustellung der nunmehr in Beschwerde gezogenen Erledigung des BFA vom 28.10.2022 erfolgte laut dem im Akt einliegenden Zustellnachweis am 03.11.2022 per RSb-Brief an RA Mag. Eva Velibeyoglu als Empfängerin. Zu diesem Zeitpunkt bestand zwischen der Rechtsanwältin und dem BF kein Vollmachtsverhältnis. Darüber hinaus erfolgte keine weitere Zustellung, weder an den BF selbst noch an seinen Rechtsvertreter, den Verein LegalFocus.
- Beweiswürdigung: Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA sowie durch die eigene Ermittlungstätigkeit des BVwG. Im Verwaltungsakt ist sowohl die gegenüber dem BFA bekanntgegebene Vollmacht als auch die erfolgte Zustellung der in Beschwerde gezogenen Erledigung an die frühere Rechtsvertreterin des BF, RA Mag. Eva Velibeyoglu, als Empfängerin dokumentiert. Die Feststellung, dass der Bescheid darüber hinaus nicht auch an den BF selbst oder seinen Rechtsvertreter, den Verein LegalFocus, zugestellt wurde, ergibt sich aus dem Verwaltungsakt und der Kommunikation mit dem BFA. Dass die frühere Vertreterin, RA Mag. Eva Velibeyoglu, die Vollmacht rechtswirksam auflöste, steht fest, weil das Kündigungsschreiben vom 28.09.2022 via E-Mail nicht nur dem BVwG übermittelt wurde (und intern an die zuständigen Stellen weitergeleitet wurde), sondern ebenso auch dem BFA übermittelt wurde, was sich eindeutig aus dem Verteiler des Kündigungsmails ablesen lässt.
- Rechtliche Beurteilung Zu Spruchteil A) Zurückweisung der Beschwerde: 4.
- Die maßgeblichen Rechtsgrundlagen lauten:
§ 10Abs.
1 AVG können sich die Beteiligten und ihre gesetzlichen Vertreter, sofern nicht ihr persönliches Erscheinen ausdrücklich gefordert wird, durch natürliche Personen, die volljährig und handlungsfähig sind und für die in keinem Bereich ein gerichtlicher Erwachsenenvertreter bestellt oder eine gewählte oder gesetzliche Erwachsenenvertretung oder Vorsorgevollmacht wirksam ist, durch juristische Personen oder durch eingetragene Personengesellschaften vertreten lassen. Bevollmächtigte haben sich durch eine schriftliche, auf Namen oder Firma lautende Vollmacht auszuweisen. Vor der Behörde kann eine Vollmacht auch mündlich erteilt werden; zu ihrer Beurkundung genügt ein Aktenvermerk. Schreitet eine zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person ein, so ersetzt die Berufung auf die ihr erteilte Vollmacht deren urkundlichen Nachweis.
Paragraph 10, Absatz eins, AVG können sich die Beteiligten und ihre gesetzlichen Vertreter, sofern nicht ihr persönliches Erscheinen ausdrücklich gefordert wird, durch natürliche Personen, die volljährig und handlungsfähig sind und für die in keinem Bereich ein gerichtlicher Erwachsenenvertreter bestellt oder eine gewählte oder gesetzliche Erwachsenenvertretung oder Vorsorgevollmacht wirksam ist, durch juristische Personen oder durch eingetragene Personengesellschaften vertreten lassen. Bevollmächtigte haben sich durch eine schriftliche, auf Namen oder Firma lautende Vollmacht auszuweisen. Vor der Behörde kann eine Vollmacht auch mündlich erteilt werden; zu ihrer Beurkundung genügt ein Aktenvermerk. Schreitet eine zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person ein, so ersetzt die Berufung auf die ihr erteilte Vollmacht deren urkundlichen Nachweis. Inhalt und Umfang der Vertretungsbefugnis richten sich nach den Bestimmungen der Vollmacht; hierüber auftauchende Zweifel sind nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts zu beurteilen. Die Behörde hat die Behebung etwaiger Mängel unter sinngemäßer Anwendung des § 13 Abs. 3 AVG von Amts wegen zu veranlassen (§ 10 Abs. 2 AVG).Inhalt und Umfang der Vertretungsbefugnis richten sich nach den Bestimmungen der Vollmacht; hierüber auftauchende Zweifel sind nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts zu beurteilen. Die Behörde hat die Behebung etwaiger Mängel unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 13, Absatz 3, AVG von Amts wegen zu veranlassen (Paragraph 10, Absatz 2, AVG).
§ 21AVG und § 1 Zust
G sind Zustellungen nach dem ZustG vorzunehmen.
Paragraph 21, AVG und Paragraph eins, ZustG sind Zustellungen nach dem ZustG vorzunehmen.
§ 5Zust
G hat die Behörde in geeigneter Form den Empfänger und dessen Identität möglichst eindeutig zu bezeichnen. "Empfänger" ist die von der Behörde in der Zustellverfügung namentlich bezeichnete Person, in deren Verfügungsgewalt das zuzustellende Dokument gelangen soll.
Paragraph 5, ZustG hat die Behörde in geeigneter Form den Empfänger und dessen Identität möglichst eindeutig zu bezeichnen. "Empfänger" ist die von der Behörde in der Zustellverfügung namentlich bezeichnete Person, in deren Verfügungsgewalt das zuzustellende Dokument gelangen soll. Unterlaufen im Verfahren der Zustellung Mängel, so gilt die Zustellung als in dem Zeitpunkt dennoch bewirkt, in dem das Dokument dem Empfänger tatsächlich zugekommen ist (§ 7 ZustG).Unterlaufen im Verfahren der Zustellung Mängel, so gilt die Zustellung als in dem Zeitpunkt dennoch bewirkt, in dem das Dokument dem Empfänger tatsächlich zugekommen ist (Paragraph 7, ZustG).
§ 9Abs. 1 Zust
G können die Parteien und Beteiligten, soweit in den Verfahrensvorschriften nicht anderes bestimmt ist, andere natürliche oder juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften gegenüber der Behörde zur Empfangnahme von Dokumenten bevollmächtigen (Zustellungsvollmacht).
Paragraph 9, Absatz eins, ZustG können die Parteien und Beteiligten, soweit in den Verfahrensvorschriften nicht anderes bestimmt ist, andere natürliche oder juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften gegenüber der Behörde zur Empfangnahme von Dokumenten bevollmächtigen (Zustellungsvollmacht). Ist ein Zustellungsbevollmächtigter bestellt, so hat die Behörde, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, diesen als Empfänger zu bezeichnen. Geschieht dies nicht, so gilt die Zustellung als in dem Zeitpunkt bewirkt, in dem das Dokument dem Zustellungsbevollmächtigten tatsächlich zugekommen ist (§ 9 Abs. 3 ZustG).Ist ein Zustellungsbevollmächtigter bestellt, so hat die Behörde, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, diesen als Empfänger zu bezeichnen. Geschieht dies nicht, so gilt die Zustellung als in dem Zeitpunkt bewirkt, in dem das Dokument dem Zustellungsbevollmächtigten tatsächlich zugekommen ist (Paragraph 9, Absatz 3, ZustG). 4.
- Rechtlich folgt: 4.2.
- Voraussetzung für das rechtliche Zustandekommen eines Bescheides ist dessen Erlassung. Erlassen wird ein schriftlicher Bescheid durch rechtswirksame Zustellung oder durch Ausfolgung (§ 24 ZustG; zB VwGH 18.05.1994, 93/09/0115). Ist der erstbehördliche Bescheid nicht rechtswirksam erlassen worden, so ist es der Berufungsbehörde verwehrt, meritorisch über die Berufung abzusprechen. Ihre Zuständigkeit reicht in solchen Fällen nur so weit, das Rechtsmittel wegen Unzulässigkeit mangels tauglichen Anfechtungsgegenstandes zurückzuweisen (VwGH 09.03.1982, 81/07/0212; VwGH 30.05.2006, 2005/12/0098). Dies hat auch für das Bundesverwaltungsgericht als Rechtsmittelgericht in Anwendung des § 28 VwGVG zu gelten.4.2.
- Voraussetzung für das rechtliche Zustandekommen eines Bescheides ist dessen Erlassung. Erlassen wird ein schriftlicher Bescheid durch rechtswirksame Zustellung oder durch Ausfolgung (Paragraph 24, ZustG; zB VwGH 18.05.1994, 93/09/0115). Ist der erstbehördliche Bescheid nicht rechtswirksam erlassen worden, so ist es der Berufungsbehörde verwehrt, meritorisch über die Berufung abzusprechen. Ihre Zuständigkeit reicht in solchen Fällen nur so weit, das Rechtsmittel wegen Unzulässigkeit mangels tauglichen Anfechtungsgegenstandes zurückzuweisen (VwGH 09.03.1982, 81/07/0212; VwGH 30.05.2006, 2005/12/0098). Dies hat auch für das Bundesverwaltungsgericht als Rechtsmittelgericht in Anwendung des Paragraph 28, VwGVG zu gelten. "Die Kündigung einer Vollmacht eines Parteienvertreters wird der Behörde gegenüber, bei welcher der Vertreter eingeschritten ist, erst wirksam, wenn sie ihr mitgeteilt wird, was im Einklang mit den
§ 10Abs.
2 AVG heranzuziehenden Vorschriften des bürgerlichen Rechtes steht.
§ 1026
ABGB treten nämlich die Wirkungen zur Aufhebung einer Vollmacht dem Dritten (hier der Behörde) gegenüber so lange nicht ein, solange sie diesem ohne sein Verschulden unbekannt war." (VwGH 02.09.1999, 97/18/0249)."Die Kündigung einer Vollmacht eines Parteienvertreters wird der Behörde gegenüber, bei welcher der Vertreter eingeschritten ist, erst wirksam, wenn sie ihr mitgeteilt wird, was im Einklang mit den
Paragraph 10, Absatz 2, AVG heranzuziehenden Vorschriften des bürgerlichen Rechtes steht.
Paragraph 1026, ABGB treten nämlich die Wirkungen zur Aufhebung einer Vollmacht dem Dritten (hier der Behörde) gegenüber so lange nicht ein, solange sie diesem ohne sein Verschulden unbekannt war." (VwGH 02.09.1999, 97/18/0249). Aufgrund der Mitteilung der RA Mag. Eva Velibeyoglu vom 28.09.2022 wurde die Vollmachtsauflösung gegenüber dem BFA wirksam und erfolgte die Zustellung des "Bescheids" am 03.11.2022 nicht rechtswirksam. 4.2.
- Die Heilung eines derartigen Zustellmangels ist nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung aber nur in den Fällen möglich, in denen die Partei selbst in der Zustellverfügung als Empfänger angeführt wird. Nur diesen Fall der Heilung einer fehlerhaften Zustellungsverfügung wollte der Gesetzgeber mit der restriktiv zu interpretierenden Ausnahmebestimmung des § 9 Abs. 1 [jetzt Abs. 3] zweiter Satz ZustG regeln. Demgegenüber ist dem Gesetzgeber nicht zusinnbar, er habe die Heilungsmöglichkeit einer mangelhaften Zustellverfügung davon abhängig machen wollen, ob die Partei, an die der Bescheid nach Maßgabe der Zustellverfügung nicht gerichtet war, einen Zustellbevollmächtigten, der ebenfalls nicht in der Zustellverfügung als Empfänger bezeichnet wurde, namhaft gemacht hat oder nicht. (VwGH 14.2.1997, 96/19/2027). Der Zustellung einer Erledigung an eine Person, die zu Unrecht als Zustellungsbevollmächtigter der Partei angesehen wird, kommt keine Rechtswirksamkeit zu (VwGH 14.5.1990, 90/19/0153; VwGH 13.03.1991, 90/03/0261). Dies selbst im Fall des tatsächlichen Zukommens an die Partei, weil weder ein Fall des § 7 ZustG noch des § 9 Abs. 3 zweiter Satz ZustG vorliegt (VwGH 22.3.1999, 98/17/0192).4.2.
- Die Heilung eines derartigen Zustellmangels ist nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung aber nur in den Fällen möglich, in denen die Partei selbst in der Zustellverfügung als Empfänger angeführt wird. Nur diesen Fall der Heilung einer fehlerhaften Zustellungsverfügung wollte der Gesetzgeber mit der restriktiv zu interpretierenden Ausnahmebestimmung des Paragraph 9, Absatz eins, [jetzt Absatz 3 ], zweiter Satz ZustG regeln. Demgegenüber ist dem Gesetzgeber nicht zusinnbar, er habe die Heilungsmöglichkeit einer mangelhaften Zustellverfügung davon abhängig machen wollen, ob die Partei, an die der Bescheid nach Maßgabe der Zustellverfügung nicht gerichtet war, einen Zustellbevollmächtigten, der ebenfalls nicht in der Zustellverfügung als Empfänger bezeichnet wurde, namhaft gemacht hat oder nicht. (VwGH 14.2.1997, 96/19/2027). Der Zustellung einer Erledigung an eine Person, die zu Unrecht als Zustellungsbevollmächtigter der Partei angesehen wird, kommt keine Rechtswirksamkeit zu (VwGH 14.5.1990, 90/19/0153; VwGH 13.03.1991, 90/03/0261). Dies selbst im Fall des tatsächlichen Zukommens an die Partei, weil weder ein Fall des Paragraph 7, ZustG noch des Paragraph 9, Absatz 3, zweiter Satz ZustG vorliegt (VwGH 22.3.1999, 98/17/0192).
§ 7Zust
G gilt die Zustellung, wenn im Zustellungsverfahren Mängel unterlaufen, als in dem Zeitpunkt dennoch bewirkt, in dem das Dokument dem Empfänger tatsächlich zugekommen ist. Der in dieser Norm angesprochene "Empfänger" ist nicht die Person, für die das Dokument inhaltlich bestimmt ist, sondern die Person, an die es die Behörde gerichtet hat, die in der Zustellverfügung (§5 ZustG) von ihr als Empfänger angegeben worden ist ("formeller Empfänger"). Daher kann die fehlerhafte Bezeichnung einer Person als Empfänger in der Zustellverfügung nicht nach § 7 ZustG heilen (vgl. Thienel/Zeleny, Verwaltungsverfahren, § 7 ZustG).
Paragraph 7, ZustG gilt die Zustellung, wenn im Zustellungsverfahren Mängel unterlaufen, als in dem Zeitpunkt dennoch bewirkt, in dem das Dokument dem Empfänger tatsächlich zugekommen ist. Der in dieser Norm angesprochene "Empfänger" ist nicht die Person, für die das Dokument inhaltlich bestimmt ist, sondern die Person, an die es die Behörde gerichtet hat, die in der Zustellverfügung (§5 ZustG) von ihr als Empfänger angegeben worden ist ("formeller Empfänger"). Daher kann die fehlerhafte Bezeichnung einer Person als Empfänger in der Zustellverfügung nicht nach Paragraph 7, ZustG heilen vergleiche Thienel/Zeleny, Verwaltungsverfahren, Paragraph 7, ZustG). 4.2.
- Im vorliegenden Fall ist in der Zustellverfügung des angefochtenen "Bescheids" die Rechtsanwältin Mag. Eva Velibeyoglu als Empfängerin genannt. Diese war jedoch zum Zeitpunkt der Erlassung und Zustellung des "Bescheids" nicht mehr Zustellungsbevollmächtigte des BF. Damit erlangte die als Bescheid intendierte Erledigung mangels rechtswirksamer Zustellung keine rechtliche Wirksamkeit als Bescheid und ist aus den vorgenannten Erwägungen auch keiner Heilung zugänglich. Eine ordnungsgemäße Zustellung fand somit nicht statt und der "Bescheid" wurde folglich nicht erlassen. Wird ein "Bescheid" nicht ordnungsgemäß erlassen, dann wird er als Rechtsnorm nicht existent und ist daher auch nicht anfechtbar (Hengstschläger/Leeb, Kommentar zum AVG,
- Teilband, RZ 8 zu § 62, S. 781).Eine ordnungsgemäße Zustellung fand somit nicht statt und der "Bescheid" wurde folglich nicht erlassen. Wird ein "Bescheid" nicht ordnungsgemäß erlassen, dann wird er als Rechtsnorm nicht existent und ist daher auch nicht anfechtbar (Hengstschläger/Leeb, Kommentar zum AVG,
- Teilband, RZ 8 zu Paragraph 62,, S. 781). Mangels eines tauglichen Anfechtungsgegenstandes ist die Beschwerde somit spruchgemäß als unzulässig zurückzuweisen. Zu Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw
GG), BGBl. Nr. 10/1985 in der geltenden Fassung, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, in der geltenden Fassung, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere, weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere, weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des VwGH auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des VwGH auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W189.2263815.1.00