RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum27.01.2023 GeschäftszahlW208 2251103-1 Spruch, W208 2251103-1/18E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richt
Art 133
Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Im Grundverfahren stellte die beschwerdeführende Partei (im Folgenden: bP oder XXXX ) - aufgrund eines Schenkungsvertrages vom 30.04.2021 - am 05.05.2021 durch ihren Vertreter einen Antrag auf Einverleibung des Eigentumsrechts in EZ 58 KG XXXX auf Anteil B-LNR 5 bis 56 für sie. Das Grundbuchsgesuch wurde am 11.05.2021 bewilligt und vollzogen. Die Eintragungsgebühr wurde auf Basis einer Bemessungsgrundlage (BMG) von 246.333,00 EUR nach TP 9 lit b Z 1 GGG mit 2.710,00 EUR selbst berechnet. Der BMG war ein durchschnittlicher Quadratmeterpreis von 235,50 EUR auf Basis des Immobilienpreisspiegels der Statistik Austria aus 2019 zugrunde gelegt worden.
- Im Grundverfahren stellte die beschwerdeführende Partei (im Folgenden: bP oder römisch 40 ) - aufgrund eines Schenkungsvertrages vom 30.04.2021 - am 05.05.2021 durch ihren Vertreter einen Antrag auf Einverleibung des Eigentumsrechts in EZ 58 KG römisch 40 auf Anteil B-LNR 5 bis 56 für sie. Das Grundbuchsgesuch wurde am 11.05.2021 bewilligt und vollzogen. Die Eintragungsgebühr wurde auf Basis einer Bemessungsgrundlage (BMG) von 246.333,00 EUR nach TP 9 Litera b, Ziffer eins, GGG mit 2.710,00 EUR selbst berechnet. Der BMG war ein durchschnittlicher Quadratmeterpreis von 235,50 EUR auf Basis des Immobilienpreisspiegels der Statistik Austria aus 2019 zugrunde gelegt worden.
- Mit Mandatsbescheid vom 07.07.2021 wurde – nachdem die belangte Behörde über eine einstweilige Verfügung Kenntnis davon erlangt hatte, dass das oa Grundstück zum Preis von 883.458,00 EUR bereits davor an eine andere Immobilienentwicklungsfirma ( XXXX ) verkauft bzw von einer weiteren Immobilienentwicklungsfirma ( XXXX ) ein Angebot über 950.000,00 EUR gelegt wurde – ein Zahlungsauftrag erlassen und der bP eine Pauschalgebühr gemäß TP 9 lit b Z 1 GGG von 7.740.00 EUR (10.450,00 EUR auf Basis einer Bemessungsgrundlage (BMG) von 950.000,00 EUR abzüglich der selbsterrechneten Gebühr von 2.710,00 EUR) vorgeschrieben.
- Mit Mandatsbescheid vom 07.07.2021 wurde – nachdem die belangte Behörde über eine einstweilige Verfügung Kenntnis davon erlangt hatte, dass das oa Grundstück zum Preis von 883.458,00 EUR bereits davor an eine andere Immobilienentwicklungsfirma ( römisch 40 ) verkauft bzw von einer weiteren Immobilienentwicklungsfirma ( römisch 40 ) ein Angebot über 950.000,00 EUR gelegt wurde – ein Zahlungsauftrag erlassen und der bP eine Pauschalgebühr gemäß TP 9 Litera b, Ziffer eins, GGG von 7.740.00 EUR (10.450,00 EUR auf Basis einer Bemessungsgrundlage (BMG) von 950.000,00 EUR abzüglich der selbsterrechneten Gebühr von 2.710,00 EUR) vorgeschrieben.
- Mit Bescheid vom 11.11.2021 wurde (nach einer Vorstellung, in der ausgeführt wurde, dass XXXX eine Scheinfirma und der Kaufvertrag mit der XXXX mangels Finanzierung nicht zustande gekommen sei) ein neuer Zahlungsauftrag erlassen und der bP im Spruch eine Pauschalgebühr gemäß TP 9 lit b Z 1 GGG von 9.719,00 EUR auf Basis der von der Behörde angenommenen BMG von 883.458,00 EUR zuzüglich einer Einhebungsgebühr von € 8,-- gemäß § 6a Abs 1 GEG, in Summe 9.727,00 EUR vorgeschrieben. Die selbsterrechnete Gebühr, die noch im Mandatsbescheid abgezogen wurde, wurde nicht mehr in Abzug gebracht.
- Mit Bescheid vom 11.11.2021 wurde (nach einer Vorstellung, in der ausgeführt wurde, dass römisch 40 eine Scheinfirma und der Kaufvertrag mit der römisch 40 mangels Finanzierung nicht zustande gekommen sei) ein neuer Zahlungsauftrag erlassen und der bP im Spruch eine Pauschalgebühr gemäß TP 9 Litera b, Ziffer eins, GGG von 9.719,00 EUR auf Basis der von der Behörde angenommenen BMG von 883.458,00 EUR zuzüglich einer Einhebungsgebühr von € 8,-- gemäß Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG, in Summe 9.727,00 EUR vorgeschrieben. Die selbsterrechnete Gebühr, die noch im Mandatsbescheid abgezogen wurde, wurde nicht mehr in Abzug gebracht.
- Gegen diesen Bescheid (zugestellt am 17.11.2021) richtet sich die am 13.12.2021 über den ERV eingebrachte Beschwerde der bP, mit der die Aufhebung des Zahlungsauftrages beantragt wurde.
- Mit Schreiben vom 24.01.2022 legte die belangte Behörde die Beschwerde und den gegenständlichen Verwaltungsakt – ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen – dem BVwG zu Entscheidung vor. Am 28.01.2022 langte die Beschwerde beim BVwG ein und wurde zunächst der Gerichtsabteilung W108 zur Bearbeitung zugewiesen. Aufgrund einer Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses wurde die Rechtssache der Gerichtsabteilung W108 abgenommen und am 01.03.2022 an die nunmehr zuständige Gerichtsabteilung neu zugewiesen.
- Das BVwG ersuchte in der Folge am 17.08.2022 beim BG XXXX um Übermittlung der durchschnittlich erzielten Quadratmeterpreise bzw Verkehrswerte von ähnlichen Grundstücken in der KG (OZ 4).
- Das BVwG ersuchte in der Folge am 17.08.2022 beim BG römisch 40 um Übermittlung der durchschnittlich erzielten Quadratmeterpreise bzw Verkehrswerte von ähnlichen Grundstücken in der KG (OZ 4).
- Am 01.09.2022 langten das Ergebnis beim BVwG ein (OZ 6). Es wurden allerdings Kaufverträge von Häusern, Reihenhäusern und Doppelhaushälften vorgelegt sowie der Immobilienpreisspiegel für Eigentumswohnungen XXXX (Erstbezug) und das Nutzwertgutachten der gegenständlichen Liegenschaft nach Fertigstellung der geplanten Wohnungen.
- Am 01.09.2022 langten das Ergebnis beim BVwG ein (OZ 6). Es wurden allerdings Kaufverträge von Häusern, Reihenhäusern und Doppelhaushälften vorgelegt sowie der Immobilienpreisspiegel für Eigentumswohnungen römisch 40 (Erstbezug) und das Nutzwertgutachten der gegenständlichen Liegenschaft nach Fertigstellung der geplanten Wohnungen.
- Das BVwG ersuchte daraufhin in der Ladung vom 14.09.2022 die belangte Behörde um Vorlage des Immobilienpreisspiegels für unbebaute Grundstücke und von allfällig vorhandenen Kaufverträgen von vergleichbaren Baugrundstücken mit Abbruchhäusern. Die belangte Behörde legte daraufhin den Immobilienpreisspiegel für 2021 für den Bezirk XXXX für Baugrundstücke für freistehende Einfamilienhäuser und für Eigentumswohnungen vor. Kaufverträge für vergleichbare Baugrundstücke mit Abbruchhäusern konnten nicht vorgelegt werden (OZ 8).
- Das BVwG ersuchte daraufhin in der Ladung vom 14.09.2022 die belangte Behörde um Vorlage des Immobilienpreisspiegels für unbebaute Grundstücke und von allfällig vorhandenen Kaufverträgen von vergleichbaren Baugrundstücken mit Abbruchhäusern. Die belangte Behörde legte daraufhin den Immobilienpreisspiegel für 2021 für den Bezirk römisch 40 für Baugrundstücke für freistehende Einfamilienhäuser und für Eigentumswohnungen vor. Kaufverträge für vergleichbare Baugrundstücke mit Abbruchhäusern konnten nicht vorgelegt werden (OZ 8).
- Bei der am 16.11.2022 stattfindenden Verhandlung erschien für den Rechtsvertreter (RV) der bP Rechtsanwalt (MMag XXXX XXXX ) als Vertreter Rechtsanwalt Dr. XXXX XXXX . Die belangte Behörde nahm entschuldigt an der Verhandlung nicht teil. Die Geschäftsführer der XXXX und der XXXX , die als Zeugen geladen waren, um die Kaufpreisbildung zu erläutern, erschienen nicht (der Letztgenannte trotz Ladungsbeschluss mit Androhung einer Zwangsstrafe und Polizeizustellung – er legte allerdings nach der Verhandlung eine Krankenbestätigung vor – OZ 7). Der RV versicherte in der Verhandlung, dass die von ihm errechnete Gebühr iHv 2.710,00 EUR abgeführt worden sei und legte noch in der Verhandlung eine diesbezügliche E-Mail seiner Kanzleikraft vor.
- Bei der am 16.11.2022 stattfindenden Verhandlung erschien für den Rechtsvertreter Regierungsvorlage der bP Rechtsanwalt (MMag römisch 40 römisch 40 ) als Vertreter Rechtsanwalt Dr. römisch 40 römisch 40 . Die belangte Behörde nahm entschuldigt an der Verhandlung nicht teil. Die Geschäftsführer der römisch 40 und der römisch 40 , die als Zeugen geladen waren, um die Kaufpreisbildung zu erläutern, erschienen nicht (der Letztgenannte trotz Ladungsbeschluss mit Androhung einer Zwangsstrafe und Polizeizustellung – er legte allerdings nach der Verhandlung eine Krankenbestätigung vor – OZ 7). Der Regierungsvorlage versicherte in der Verhandlung, dass die von ihm errechnete Gebühr iHv 2.710,00 EUR abgeführt worden sei und legte noch in der Verhandlung eine diesbezügliche E-Mail seiner Kanzleikraft vor.
- Das BVwG übermittelte die Verhandlungsschrift (OZ 10) an die belangte Behörde mit dem Ersuchen um Stellungnahme (OZ 11), insb zur behaupteten Entrichtung der vom RV errechneten Gebühr und zur aufgrund der Verhandlung festgestellten Bemessungsgrundlage von 298.946,90 EUR des Grundstückes (aufgrund des Immobilienpreisindexes der STATISTIK AUSTRIA auf der Datenbasis zwischen 2015 und 2021, der einen durchschnittlichen Quadratmeterpreis von 285,80 EUR aufweist.
- Das BVwG übermittelte die Verhandlungsschrift (OZ 10) an die belangte Behörde mit dem Ersuchen um Stellungnahme (OZ 11), insb zur behaupteten Entrichtung der vom Regierungsvorlage errechneten Gebühr und zur aufgrund der Verhandlung festgestellten Bemessungsgrundlage von 298.946,90 EUR des Grundstückes (aufgrund des Immobilienpreisindexes der STATISTIK AUSTRIA auf der Datenbasis zwischen 2015 und 2021, der einen durchschnittlichen Quadratmeterpreis von 285,80 EUR aufweist.
- Die belangte Behörde äußerte sich mit Schriftsatz vom 02.12.2022 dahingehend, dass aus den vorliegenden Daten hervorgehe, dass die Selbstberechnung (oben Punkt 1) nicht dem Finanzamt gemeldet worden sei und daher auch nicht feststehe, ob der Betrag von 2.710,00 EUR abgeführt worden sei. Dies wäre durch eine Bescheinigung nach § 30 Abs 2a GGG ausgestellt durch das Finanzamt nachzuweisen. Gegen die ermittelte Bemessungsgrundlage bestehe kein Einwand.
- Die belangte Behörde äußerte sich mit Schriftsatz vom 02.12.2022 dahingehend, dass aus den vorliegenden Daten hervorgehe, dass die Selbstberechnung (oben Punkt 1) nicht dem Finanzamt gemeldet worden sei und daher auch nicht feststehe, ob der Betrag von 2.710,00 EUR abgeführt worden sei. Dies wäre durch eine Bescheinigung nach Paragraph 30, Absatz 2 a, GGG ausgestellt durch das Finanzamt nachzuweisen. Gegen die ermittelte Bemessungsgrundlage bestehe kein Einwand.
- Der BF wurde dieses Schreiben und der nach der Verhandlung festgestellte Sachverhalt zur Kenntnis gebracht und um Stellungnahme sowie Vorlage der oa Bescheinigung ersucht. Weiters wurde um Auskunft ersucht, ob noch eine Notwendigkeit bestehe, den nicht erschiene Zeuge XXXX einzuvernehmen (OZ 15).
- Der BF wurde dieses Schreiben und der nach der Verhandlung festgestellte Sachverhalt zur Kenntnis gebracht und um Stellungnahme sowie Vorlage der oa Bescheinigung ersucht. Weiters wurde um Auskunft ersucht, ob noch eine Notwendigkeit bestehe, den nicht erschiene Zeuge römisch 40 einzuvernehmen (OZ 15).
- Mit Schreiben vom 11.01.2022 teilte die Revisorin des OLG WIEN mit, dass das BG XXXX sie in Kenntnis gesetzt habe, dass am 05.01.2023 der Betrag von 2.710,00 EUR auf das Konto des Gerichts überwiesen worden sei (OZ 16).
- Mit Schreiben vom 11.01.2022 teilte die Revisorin des OLG WIEN mit, dass das BG römisch 40 sie in Kenntnis gesetzt habe, dass am 05.01.2023 der Betrag von 2.710,00 EUR auf das Konto des Gerichts überwiesen worden sei (OZ 16).
- Die BF brachte am selben Tag eine Stellungnahme ein, indem sie anführte, dass der Sachverhalt im Wesentlichen ihrem Vorbringen entsprächen und aus diesem Grund die Einvernahme des Zeugen XXXX nicht mehr notwendig sei, gleichzeitig wurde eine Zahlungsbestätigung vorgelegt, woraus hervorgeht, dass Dr. XXXX an das BG XXXX 2.710,00 EUR zu XXXX überwiesen hat (Buchungsdatum 03.01.2023). Beantragt wurde der Beschwerde stattzugeben und den bekämpften Bescheid vom 11.11.2021 aufzuheben.
- Die BF brachte am selben Tag eine Stellungnahme ein, indem sie anführte, dass der Sachverhalt im Wesentlichen ihrem Vorbringen entsprächen und aus diesem Grund die Einvernahme des Zeugen römisch 40 nicht mehr notwendig sei, gleichzeitig wurde eine Zahlungsbestätigung vorgelegt, woraus hervorgeht, dass Dr. römisch 40 an das BG römisch 40 2.710,00 EUR zu römisch 40 überwiesen hat (Buchungsdatum 03.01.2023). Beantragt wurde der Beschwerde stattzugeben und den bekämpften Bescheid vom 11.11.2021 aufzuheben. , II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Am 28.12.2020 erteilte XXXX ihrem Bruder Ing. XXXX eine allgemeine Vollmacht, weil sie sich aus beruflichen Gründen nach AUSTRALIEN begab. 1.
- Am 28.12.2020 erteilte römisch 40 ihrem Bruder Ing. römisch 40 eine allgemeine Vollmacht, weil sie sich aus beruflichen Gründen nach AUSTRALIEN begab. Mit
- Kaufvertrag vom 26.02.2021 kaufte die XXXX (Geschäftsführer: XXXX ) von der Eigentümerin XXXX , das Grundstück 768/7 EZ 58 KG XXXX , das an der XXXX Bahn liegt, zum Preis von 883.458,00 EUR. Der Kaufvertrag wurde von Ing. XXXX unterschrieben (ON 4 im Grundakt). Mit
- Kaufvertrag vom 26.02.2021 kaufte die römisch 40 (Geschäftsführer: römisch 40 ) von der Eigentümerin römisch 40 , das Grundstück 768/7 EZ 58 KG römisch 40 , das an der römisch 40 Bahn liegt, zum Preis von 883.458,00 EUR. Der Kaufvertrag wurde von Ing. römisch 40 unterschrieben (ON 4 im Grundakt). Auf dem Grundstück im Ausmaß von 1046 m³ befand sich ein Bauwerk mit 462,02 m³, das vor Unterzeichnung des Kaufvertrages abgebrochen worden war, um darauf eine Wohnhausanlage mit 17 Wohneinheiten (bebaute Fläche 470 m³) zu errichten. Der Bewilligungsbescheid dafür erging bereits am 07.08.2017 an Architekt Dipl. Ing. XXXX (Beilage 3 zum Kaufvertrag/ON 4). Auf dem Grundstück im Ausmaß von 1046 m³ befand sich ein Bauwerk mit 462,02 m³, das vor Unterzeichnung des Kaufvertrages abgebrochen worden war, um darauf eine Wohnhausanlage mit 17 Wohneinheiten (bebaute Fläche 470 m³) zu errichten. Der Bewilligungsbescheid dafür erging bereits am 07.08.2017 an Architekt Dipl. Ing. römisch 40 (Beilage 3 zum Kaufvertrag/ON 4). Die XXXX verpflichtete sich zur schlüsselfertigen Errichtung eines Wohngebäudes samt Tiefgarage gemäß dem rechtskräftigen Baubescheid und der Baugenehmigung der Gemeinde vom 07.08.
- Die Fertigstellung hätte bis 30.06.2022 erfolgen sollen (Punkt V.
- des Kaufvertrages). Die römisch 40 verpflichtete sich zur schlüsselfertigen Errichtung eines Wohngebäudes samt Tiefgarage gemäß dem rechtskräftigen Baubescheid und der Baugenehmigung der Gemeinde vom 07.08.
- Die Fertigstellung hätte bis 30.06.2022 erfolgen sollen (Punkt römisch fünf.
- des Kaufvertrages). Die XXXX musste sich in dem Kaufvertrag dazu verpflichten zur Wahrung der Bauträgereigenschaft Dipl. Ing. XXXX zum gewerberechtlichen Geschäftsführer –eingeschränkt auf dieses Projekt – zu bestellen und erhielt dieser 1/3 der Geschäftsanteile (V.2). Die römisch 40 musste sich in dem Kaufvertrag dazu verpflichten zur Wahrung der Bauträgereigenschaft Dipl. Ing. römisch 40 zum gewerberechtlichen Geschäftsführer –eingeschränkt auf dieses Projekt – zu bestellen und erhielt dieser 1/3 der Geschäftsanteile (römisch fünf.2). Hinsichtlich der Kaufpreiszahlung wurde der Rechtsanwalt Dr. XXXX XXXX zum Treuhänder bestellt, der damals auch eine andere Projektfirma des XXXX vertrat.Hinsichtlich der Kaufpreiszahlung wurde der Rechtsanwalt Dr. römisch 40 römisch 40 zum Treuhänder bestellt, der damals auch eine andere Projektfirma des römisch 40 vertrat. Die XXXX hatte 100.000,- EUR des Kaufpreises auf das Konto des Treuhänders zu überweisen, was sie am 29.03.2021 tat. Hinsichtlich des restlichen Kaufpreises von 783.458,00 EUR hätte ein gezogener Wechsel der hinter der XXXX stehenden Holding als Sicherheit übergeben werden sollen (V.2.
- und 2.2.). Die römisch 40 hatte 100.000,- EUR des Kaufpreises auf das Konto des Treuhänders zu überweisen, was sie am 29.03.2021 tat. Hinsichtlich des restlichen Kaufpreises von 783.458,00 EUR hätte ein gezogener Wechsel der hinter der römisch 40 stehenden Holding als Sicherheit übergeben werden sollen (römisch fünf.2.
- und 2.2.). Festgehalten wurde im Kaufvertrag auch, dass das Eigentum erst mit der Eintragung ins Grundbuch übergeht (V.4). Festgehalten wurde im Kaufvertrag auch, dass das Eigentum erst mit der Eintragung ins Grundbuch übergeht (römisch fünf.4). Die Rechtswirksamkeit des Kaufvertrages wurde unter die aufschiebende Bedingung gestellt, dass diese erst eintritt, wenn entweder, der Rohbau fertiggestellt ist oder eine österreichische Bank eine vorbehaltlose Finanzierungszusage zu Gunsten der XXXX abgibt. Die Rechtswirksamkeit des Kaufvertrages wurde unter die aufschiebende Bedingung gestellt, dass diese erst eintritt, wenn entweder, der Rohbau fertiggestellt ist oder eine österreichische Bank eine vorbehaltlose Finanzierungszusage zu Gunsten der römisch 40 abgibt. Parallel zu diesem Kaufvertrag wurden zwei weitere Kaufverträge am 26.02.2021 geschlossen. XXXX kaufte von der XXXX zwei Wohnungen (Top 7 und Top 16) samt Kfz-Abstellplätze zu einem Gesamtpreis von insgesamt 631.981,- EUR in dem noch zu errichtenden Wohngebäude (
- Kaufvertrag - Beschwerde Beilage 3). römisch 40 kaufte von der römisch 40 zwei Wohnungen (Top 7 und Top 16) samt Kfz-Abstellplätze zu einem Gesamtpreis von insgesamt 631.981,- EUR in dem noch zu errichtenden Wohngebäude (
- Kaufvertrag - Beschwerde Beilage 3). Die XXXX (Geschäftsführer: Dipl. Ing. XXXX ) kaufte von der XXXX ebenfalls zwei Wohnungen (Top 10 und Top 15) samt Kfz-Abstellplätze zu einem Gesamtpreis von 542.616,- EUR (
- Kaufvertrag - Beschwerde Beilage 4).Die römisch 40 (Geschäftsführer: Dipl. Ing. römisch 40 ) kaufte von der römisch 40 ebenfalls zwei Wohnungen (Top 10 und Top 15) samt Kfz-Abstellplätze zu einem Gesamtpreis von 542.616,- EUR (
- Kaufvertrag - Beschwerde Beilage 4). 1.
- Am 19.04.2021 monierte Ing. XXXX als bevollmächtigter Vertreter seiner Schwester diverse Versäumnisse der XXXX und kündigte für deren Nichtbehebung bis zum 25.04.2021 seinen Rücktritt von
- Kaufvertrag (damit verbunden auch vom
- Kaufvertrag) an. Der von der XXXX versprochene Wechsel wurde nach den glaubhaften Aussagen des Treuhänders XXXX in der Verhandlung vor dem BVwG nicht übergeben. 1.
- Am 19.04.2021 monierte Ing. römisch 40 als bevollmächtigter Vertreter seiner Schwester diverse Versäumnisse der römisch 40 und kündigte für deren Nichtbehebung bis zum 25.04.2021 seinen Rücktritt von
- Kaufvertrag (damit verbunden auch vom
- Kaufvertrag) an. Der von der römisch 40 versprochene Wechsel wurde nach den glaubhaften Aussagen des Treuhänders römisch 40 in der Verhandlung vor dem BVwG nicht übergeben. Am 29.04.2021 veranlasste Dipl. Ing. XXXX die Rückabtretung seiner Geschäftsanteile an die XXXX , weil es mit XXXX zum Streit kam. XXXX bat den mit ihm in einer Kanzleigemeinschaft tätigen MMag. XXXX XXXX (den RV im vorliegenden Verfahren), die Vertretung der XXXX (VHS 3) zu übernehmen, da er einen Interessenskonflikt sah. Am 29.04.2021 veranlasste Dipl. Ing. römisch 40 die Rückabtretung seiner Geschäftsanteile an die römisch 40 , weil es mit römisch 40 zum Streit kam. römisch 40 bat den mit ihm in einer Kanzleigemeinschaft tätigen MMag. römisch 40 römisch 40 (den Regierungsvorlage im vorliegenden Verfahren), die Vertretung der römisch 40 (VHS 3) zu übernehmen, da er einen Interessenskonflikt sah. 1.
- Am 30.04.2021 schenkte XXXX der XXXX das Grundstück und wurde der Eigentumsübergang aufgrund des Schenkungsvertrages vom 30.04.2021 – nach einem Antrag der XXXX (vertreten durch den RV XXXX ) vom 05.05.2021 – am 11.05.2021 bewilligt und ins Grundbuch eingetragen. Eine konkrete Gegenleistung wurde nicht vereinbart, sondern eine Gewinnbeteiligung oder Wohnungen in Aussicht gestellt (VHS 4). 1.
- Am 30.04.2021 schenkte römisch 40 der römisch 40 das Grundstück und wurde der Eigentumsübergang aufgrund des Schenkungsvertrages vom 30.04.2021 – nach einem Antrag der römisch 40 (vertreten durch den Regierungsvorlage römisch 40 ) vom 05.05.2021 – am 11.05.2021 bewilligt und ins Grundbuch eingetragen. Eine konkrete Gegenleistung wurde nicht vereinbart, sondern eine Gewinnbeteiligung oder Wohnungen in Aussicht gestellt (VHS 4). Als Bemessungsgrundlage (BMG) wurden 246.333,- EUR (nach Selbstberechnung des Anwalts der XXXX ) angenommen und (offenbar aufgrund eines Versehens, erst am 03.01.2023) 2.710,- EUR an Gerichtsgebühren nach TP 9 lit b Z 1 GGG an das Bezirksgericht XXXX überwiesen. Dieser BMG lag ein durchschnittlicher Quadratmeterpreis von 235,50 EUR/m² gemäß Immobilienpreisspiegel der Statistik Austria vom 29.05.2020 für XXXX für Baugrundstücke zugrunde, der auf einer Datenbasis der Preise zwischen 2015 und 2019 erstellt wurde. Als Bemessungsgrundlage (BMG) wurden 246.333,- EUR (nach Selbstberechnung des Anwalts der römisch 40 ) angenommen und (offenbar aufgrund eines Versehens, erst am 03.01.2023) 2.710,- EUR an Gerichtsgebühren nach TP 9 Litera b, Ziffer eins, GGG an das Bezirksgericht römisch 40 überwiesen. Dieser BMG lag ein durchschnittlicher Quadratmeterpreis von 235,50 EUR/m² gemäß Immobilienpreisspiegel der Statistik Austria vom 29.05.2020 für römisch 40 für Baugrundstücke zugrunde, der auf einer Datenbasis der Preise zwischen 2015 und 2019 erstellt wurde. 1.
- Am 24.05.2021 erfuhr die XXXX vom neuen Bauträger XXXX . XXXX bot der XXXX 950.000,- EUR für das Grundstück. Bei XXXX handelt es sich gemäß Bundesministerium für Finanzen allerdings um eine Scheinfirma, der Kaufpreis von 950.000,00 EUR ist nicht geflossen. Die belangte Behörde hat diese 950.000,00 EUR zwar noch im Mandatsbescheid aber nicht mehr im nun angefochtenen Bescheid zugrunde gelegt (unten 1.6.).1.
- Am 24.05.2021 erfuhr die römisch 40 vom neuen Bauträger römisch 40 . römisch 40 bot der römisch 40 950.000,- EUR für das Grundstück. Bei römisch 40 handelt es sich gemäß Bundesministerium für Finanzen allerdings um eine Scheinfirma, der Kaufpreis von 950.000,00 EUR ist nicht geflossen. Die belangte Behörde hat diese 950.000,00 EUR zwar noch im Mandatsbescheid aber nicht mehr im nun angefochtenen Bescheid zugrunde gelegt (unten 1.6.). 1.
- Am 06.01.2021 reichte die XXXX eine Klage gegen die XXXX ein, in der sie die Eintragung des Eigentumsrechts am Grundstück für sich und die Unterlassung des Anbietens zum Verkauf, zur Veräußerung oder Belastung für die XXXX forderte. Gleichzeitig beantragte sie eine einstweilige Verfügung, der mit Beschluss des LGZ XXXX vom 06.06.2921 stattgegeben wurde (ON 5). 1.
- Am 06.01.2021 reichte die römisch 40 eine Klage gegen die römisch 40 ein, in der sie die Eintragung des Eigentumsrechts am Grundstück für sich und die Unterlassung des Anbietens zum Verkauf, zur Veräußerung oder Belastung für die römisch 40 forderte. Gleichzeitig beantragte sie eine einstweilige Verfügung, der mit Beschluss des LGZ römisch 40 vom 06.06.2921 stattgegeben wurde (ON 5). 1.
- Nachdem diese beim BG eingelangt war, wurde der XXXX eine restliche Pauschalgebühr nach TP 9 lit b Z 1 GGG von 7.740,00 EUR (10.450 – 2.710) sowie 8,- EUR Einhebungsgebühr auf Basis einer BMG von 950.000,00 EUR mittels Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) vom 07.07.2021 vorgeschrieben (ON 1).1.
- Nachdem diese beim BG eingelangt war, wurde der römisch 40 eine restliche Pauschalgebühr nach TP 9 Litera b, Ziffer eins, GGG von 7.740,00 EUR (10.450 – 2.710) sowie 8,- EUR Einhebungsgebühr auf Basis einer BMG von 950.000,00 EUR mittels Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) vom 07.07.2021 vorgeschrieben (ON 1). Nach einer Vorstellung trat dieser Zahlungsbefehl außer Kraft und erließ die nunmehr belangte Behörde (die Präsidentin des LG XXXX ) einen Zahlungsauftrag iHv 9.719,00 (TP 9 lit b Z 1 GGG) auf Basis einer BMG vom 883.458,00 EUR plus 8,00 (Einhebungsgebühr), in Summe 9.727,00 EUR. Die Vorschreibung ohne Abzug der 2.710,00 EUR wurde damit argumentiert, dass die Anmeldung beim Finanzamt bis dato nicht erfolgt sei. Was sich als richtig herausgestellt hat (vgl Verfahrensgang I.
- und 14.).Nach einer Vorstellung trat dieser Zahlungsbefehl außer Kraft und erließ die nunmehr belangte Behörde (die Präsidentin des LG römisch 40 ) einen Zahlungsauftrag iHv 9.719,00 (TP 9 Litera b, Ziffer eins, GGG) auf Basis einer BMG vom 883.458,00 EUR plus 8,00 (Einhebungsgebühr), in Summe 9.727,00 EUR. Die Vorschreibung ohne Abzug der 2.710,00 EUR wurde damit argumentiert, dass die Anmeldung beim Finanzamt bis dato nicht erfolgt sei. Was sich als richtig herausgestellt hat vergleiche Verfahrensgang römisch eins.
- und 14.). 1.
- Gemäß Immobilien-Preisspiegel 2021 der WKO für Baugrundstücke für freistehende Einfamilienhäuser im Bezirk XXXX , betragen die Quadratmeterpreise zwischen 129,60 EUR (mäßige Lage), 223,73 (normale Lage), 314,71 (gute Lage) und 554,00 EUR (sehr gute Lage), +/- Abschläge/Zuschläge von 11,14 bis 15,90 % (OZ 8). Das ergibt je nach Lage ohne Berücksichtigung der Aufschlags-/Abschlagsmöglichkeit bei einer Grundstücksgröße von 1046 m² einen Wert zwischen 135.561 bis 579.484 EUR. 1.
- Gemäß Immobilien-Preisspiegel 2021 der WKO für Baugrundstücke für freistehende Einfamilienhäuser im Bezirk römisch 40 , betragen die Quadratmeterpreise zwischen 129,60 EUR (mäßige Lage), 223,73 (normale Lage), 314,71 (gute Lage) und 554,00 EUR (sehr gute Lage), +/- Abschläge/Zuschläge von 11,14 bis 15,90 % (OZ 8). Das ergibt je nach Lage ohne Berücksichtigung der Aufschlags-/Abschlagsmöglichkeit bei einer Grundstücksgröße von 1046 m² einen Wert zwischen 135.561 bis 579.484 EUR. Lt Kaufvertrag vom 07.09.2018, der vom BF mit der Beschwerde vorgelegt wurde, wurde hier ein Grundstück in XXXX mit 1.495 m² um 409.000,00 EUR verkauft, das entspricht einem Quadratmeterpreis von 273,00 EUR.Lt Kaufvertrag vom 07.09.2018, der vom BF mit der Beschwerde vorgelegt wurde, wurde hier ein Grundstück in römisch 40 mit 1.495 m² um 409.000,00 EUR verkauft, das entspricht einem Quadratmeterpreis von 273,00 EUR. Der Immobilienpreisindex der Statistik AUSTRIA der auf einer Datenbasis zwischen 2015 und 2019 am 29.05.2020 erstellt wurde, weist für XXXX einen Quadratmeterpreis von 235,50 EUR aus. Der Immobilienpreisindex der Statistik AUSTRIA der auf einer Datenbasis zwischen 2015 und 2019 am 29.05.2020 erstellt wurde, weist für römisch 40 einen Quadratmeterpreis von 235,50 EUR aus. Der gleiche Index mit einer Datenbasis zwischen 2015 und 2021 (am 30.05.2022 erstellt), weist für XXXX einen Quadratmeterpreis von 285,80 EUR aus (Immobilien-Durchschnittspreise - STATISTIK AUSTRIA - Die Informationsmanager). Was für das gstl Grundstück einen Durchschnittspreis von 298.946,80 EUR ergibt.Der gleiche Index mit einer Datenbasis zwischen 2015 und 2021 (am 30.05.2022 erstellt), weist für römisch 40 einen Quadratmeterpreis von 285,80 EUR aus (Immobilien-Durchschnittspreise - STATISTIK AUSTRIA - Die Informationsmanager). Was für das gstl Grundstück einen Durchschnittspreis von 298.946,80 EUR ergibt.
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen zum Verfahrensgang und zum rechtserheblichen Sachverhalt konnten aufgrund der Aktenlage, den Aussagen des XXXX in der Verhandlung und den angeführten Kaufverträgen und Immobilienpreisindizes erfolgen. Die Feststellungen zum Verfahrensgang und zum rechtserheblichen Sachverhalt konnten aufgrund der Aktenlage, den Aussagen des römisch 40 in der Verhandlung und den angeführten Kaufverträgen und Immobilienpreisindizes erfolgen. Der von der belangten Behörde als BMG angenommene Kaufpreis von 883.458,00 EUR wurde nicht bezahlt und der Kaufvertrag aufgelöst. Die BF hat bei ihrer Berechnung der BMG den Immobilienpreisindex mit der Datenbasis 2015 bis 2019 herangezogen der am 29.05.2020 erstellt wurde, der einen durchschnittlichen Quadratmeterpreis von 235,50 EUR auswies und zu einer BMG von 246.333,- führte. Zum Zeitpunkt des Antrages auf Eintragung des Schenkungsvertrages (05.05.2021) war dieser noch gültig. In der Zwischenzeit ist aber am 30.05.2022 der neue Immobilienpreisindex erschienen, der auf eine Datenbasis zwischen 2015 und 2021 erstellt wurde und damit besser den Verkehrswert eines Ende April 2021 verschenkten Grundstückes wiedergibt, als der aus Mai 2020 der nur Daten bis 2019 herangezogen hat. Dieser aktuellere Index weist einen Quadratmeterpreis von 285,80 EUR aus und führt für das in Rede stehende Grundstück zu einer BMG von 298.946,90 EUR. Das entspricht – auch angesichts ständig steigender Immobilienpreise – dem Preis der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr im April/Mai 2021 für das Grundstück zu erzielen gewesen wäre. Die BF führen in ihrer Beschwerde (Seite 3) an, dass der von der Statistik Austria ermittelte Preis – auch aufgrund der Tatsache, dass das Grundstück an der Bahnlinie liegt – geeignet ist den Wert wiederzugeben. Demgegenüber war der von der XXXX angebotene Preis von 883.458,00 EUR auf dem Markt nicht zu erzielen. Was durch die Tatsache, dass die XXXX die Finanzierung nicht sicherstellen konnte, erwiesen ist. Die belangte Behörde teilt aufgrund der festgestellten Umstände diese Meinung und akzeptiert – wie sich aus ihrer Stellungnahme ergibt – ebenfalls eine BMG von 298.946,90 EUR. Demgegenüber war der von der römisch 40 angebotene Preis von 883.458,00 EUR auf dem Markt nicht zu erzielen. Was durch die Tatsache, dass die römisch 40 die Finanzierung nicht sicherstellen konnte, erwiesen ist. Die belangte Behörde teilt aufgrund der festgestellten Umstände diese Meinung und akzeptiert – wie sich aus ihrer Stellungnahme ergibt – ebenfalls eine BMG von 298.946,90 EUR.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Zulässigkeit und Verfahren Die Beschwerde wurde gemäß § 7 Abs 4 VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz) innerhalb der Frist von vier Wochen bei der belangten Behörde eingebracht. Es liegen auch sonst keine Anhaltspunkte für eine Unzulässigkeit der Beschwerde vor. Die Beschwerde wurde gemäß Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz) innerhalb der Frist von vier Wochen bei der belangten Behörde eingebracht. Es liegen auch sonst keine Anhaltspunkte für eine Unzulässigkeit der Beschwerde vor. Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels entsprechender Sonderregelung im GEG bzw im GGG liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels entsprechender Sonderregelung im GEG bzw im GGG liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor. Zu A) 3.
- Gesetzliche Grundlagen (Auszug - Hervorhebungen durch das BVwG) Die relevanten Bestimmungen des Gesetzes über die Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren (Gerichtsgebührengesetz - GGG) zum Zeitpunkt des Eintragungsantrages vom 05.05.2021 lauten: Wertberechnung für die Eintragungsgebühr § 26.
(1)Die Eintragungsgebühr ist bei der Eintragung des Eigentumsrechts und des Baurechts – ausgenommen in den Fällen der Vormerkung – sowie bei der Anmerkung der Rechtfertigung der Vormerkung zum Erwerb des Eigentums und des Baurechts vom Wert des jeweils einzutragenden Rechts zu berechnen. Der Wert wird durch den Preis bestimmt, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr bei einer Veräußerung üblicherweise zu erzielen wäre. Dabei sind alle Umstände, die den Preis beeinflussen, zu berücksichtigen. Ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse sind nicht zu berücksichtigen. Maschinen und sonstige Vorrichtungen aller Art, die zu einer Betriebsanlage gehören, sind nicht in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen.Paragraph 26,
(1)Die Eintragungsgebühr ist bei der Eintragung des Eigentumsrechts und des Baurechts – ausgenommen in den Fällen der Vormerkung – sowie bei der Anmerkung der Rechtfertigung der Vormerkung zum Erwerb des Eigentums und des Baurechts vom Wert des jeweils einzutragenden Rechts zu berechnen. Der Wert wird durch den Preis bestimmt, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr bei einer Veräußerung üblicherweise zu erzielen wäre. Dabei sind alle Umstände, die den Preis beeinflussen, zu berücksichtigen. Ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse sind nicht zu berücksichtigen. Maschinen und sonstige Vorrichtungen aller Art, die zu einer Betriebsanlage gehören, sind nicht in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen.
(2)Die Partei hat den Wert des einzutragenden Rechts (Abs. 1) eingangs der Eingabe zu beziffern, die zur Ermittlung des Werts notwendigen Angaben zu machen und diese durch Vorlage geeigneter Unterlagen zur Prüfung der Plausibilität zu bescheinigen. Ist die Entrichtung der Gerichtsgebühren im Fall der Selbstberechnung (§ 11 Grunderwerbsteuergesetz 1987) beim zuständigen Finanzamt (§ 4 Abs. 7) zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Grunderwerbsteuer (§ 2 Z 4 zweiter Halbsatz) vorgesehen, kann mit Verordnung nach § 26a Abs. 3 geregelt werden, wie weit von diesen Angaben abgesehen werden kann.
(2)Die Partei hat den Wert des einzutragenden Rechts (Absatz eins,) eingangs der Eingabe zu beziffern, die zur Ermittlung des Werts notwendigen Angaben zu machen und diese durch Vorlage geeigneter Unterlagen zur Prüfung der Plausibilität zu bescheinigen. Ist die Entrichtung der Gerichtsgebühren im Fall der Selbstberechnung (Paragraph 11, Grunderwerbsteuergesetz 1987) beim zuständigen Finanzamt (Paragraph 4, Absatz 7,) zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Grunderwerbsteuer (Paragraph 2, Ziffer 4, zweiter Halbsatz) vorgesehen, kann mit Verordnung nach Paragraph 26 a, Absatz 3, geregelt werden, wie weit von diesen Angaben abgesehen werden kann.
(3)Soweit keine außergewöhnlichen Verhältnisse vorliegen, die offensichtlich Einfluss auf die Gegenleistung gehabt haben, ist bei den nachstehend angeführten Erwerbsvorgängen der Wert der Gegenleistung als Bemessungsgrundlage heranzuziehen,
- bei einem Kauf der Kaufpreis zuzüglich der vom Käufer übernommenen sonstigen Leistungen und der dem Verkäufer vorbehaltenen Nutzungen,
- bei einem Erwerb gegen wiederkehrende Geldleistungen, wenn der Gesamtbetrag der Zahlungen nicht von vorhinein feststeht, der Kapitalwert,
- bei einer Leistung an Zahlungs Statt der Wert, zu dem die Leistung an Zahlungs Statt angenommen wird,
- bei der Enteignung die Entschädigung. Der Gegenleistung sind Belastungen hinzuzurechnen, die auf dem Grundstück ruhen, soweit sie auf den Erwerber kraft Gesetzes übergehen, ausgenommen dauernde Lasten.
(4)Wenn die Angaben zur Prüfung der Plausibilität nicht für hinreichend bescheinigt erachtet werden, kann die Partei zur Vorlage weiterer Bescheinigungsmittel aufgefordert werden. Das Gleiche gilt für eine Prüfung aus Anlass einer Gebührenrevision. Kommt die Partei einem solchen Auftrag ohne hinreichenden Grund nicht nach oder entspricht die von ihr nach Vorhalt vorgenommene Bezifferung offenkundig nicht den Abs. 1 bis 3, so ist der Wert des einzutragenden Rechts unter Berücksichtigung der vorliegenden Bescheinigungsmittel nach freier Überzeugung zu schätzen. In diesem Fall ist eine Ordnungsstrafe bis zu 50% der so ermittelten Eintragungsgebühr zu entrichten; die Ordnungsstrafe darf jedoch 470 Euro nicht übersteigen.
(4)Wenn die Angaben zur Prüfung der Plausibilität nicht für hinreichend bescheinigt erachtet werden, kann die Partei zur Vorlage weiterer Bescheinigungsmittel aufgefordert werden. Das Gleiche gilt für eine Prüfung aus Anlass einer Gebührenrevision. Kommt die Partei einem solchen Auftrag ohne hinreichenden Grund nicht nach oder entspricht die von ihr nach Vorhalt vorgenommene Bezifferung offenkundig nicht den Absatz eins bis 3, so ist der Wert des einzutragenden Rechts unter Berücksichtigung der vorliegenden Bescheinigungsmittel nach freier Überzeugung zu schätzen. In diesem Fall ist eine Ordnungsstrafe bis zu 50% der so ermittelten Eintragungsgebühr zu entrichten; die Ordnungsstrafe darf jedoch 470 Euro nicht übersteigen.
(4a)Ist die Entrichtung der Gerichtsgebühren im Fall der Selbstberechnung (§ 11 Grunderwerbsteuergesetz 1987) beim zuständigen Finanzamt (§ 4 Abs. 7) zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Grunderwerbsteuer (§ 2 Z 4 zweiter Halbsatz) vorgesehen und stellt sich die Unrichtigkeit der Angaben in der Selbstberechnungserklärung nach § 12 des Grunderwerbsteuergesetzes 1987 nachträglich – etwa aus Anlass einer Gebührenrevision, auf Grund einer Mitteilung des Finanzamts (§ 16 Grunderwerbsteuergesetz 1987) oder eines die selbstberechnete Steuer betreffenden abgabenbehördlichen Verfahrens – heraus, so ist die Eintragungsgebühr von Amts wegen neu zu bemessen; dies gilt auch dann, wenn sich die Unrichtigkeit der Angaben erst nach Eintritt der Rechtskraft der Gebührenvorschreibung herausstellt. Der Fehlbetrag kann in den Fällen des § 303 Abs. 1 BAO auch nach Ablauf der Verjährungsfrist (§ 8 GEG) nachgefordert werden. Stellt die Vorschreibungsbehörde fest, dass die in der Selbstberechnungserklärung nach § 12 des Grunderwerbsteuergesetzes 1987 angegebene Bemessungsgrundlage offenbar unrichtig ist, so hat sie das zuständige Finanzamt ohne unnötigen Aufschub zu verständigen.
(4a)Ist die Entrichtung der Gerichtsgebühren im Fall der Selbstberechnung (Paragraph 11, Grunderwerbsteuergesetz 1987) beim zuständigen Finanzamt (Paragraph 4, Absatz 7,) zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Grunderwerbsteuer (Paragraph 2, Ziffer 4, zweiter Halbsatz) vorgesehen und stellt sich die Unrichtigkeit der Angaben in der Selbstberechnungserklärung nach Paragraph 12, des Grunderwerbsteuergesetzes 1987 nachträglich – etwa aus Anlass einer Gebührenrevision, auf Grund einer Mitteilung des Finanzamts (Paragraph 16, Grunderwerbsteuergesetz 1987) oder eines die selbstberechnete Steuer betreffenden abgabenbehördlichen Verfahrens – heraus, so ist die Eintragungsgebühr von Amts wegen neu zu bemessen; dies gilt auch dann, wenn sich die Unrichtigkeit der Angaben erst nach Eintritt der Rechtskraft der Gebührenvorschreibung herausstellt. Der Fehlbetrag kann in den Fällen des Paragraph 303, Absatz eins, BAO auch nach Ablauf der Verjährungsfrist (Paragraph 8, GEG) nachgefordert werden. Stellt die Vorschreibungsbehörde fest, dass die in der Selbstberechnungserklärung nach Paragraph 12, des Grunderwerbsteuergesetzes 1987 angegebene Bemessungsgrundlage offenbar unrichtig ist, so hat sie das zuständige Finanzamt ohne unnötigen Aufschub zu verständigen. […] 3.3. Beurteilung des konkreten Sachverhaltes Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist die Vorschreibung von Eintragungsgebühren gemäß TP 9 lit b Z 1 GGG Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist die Vorschreibung von Eintragungsgebühren gemäß TP 9 Litera b, Ziffer eins, GGG Gemäß TP 9 lit b Z 1 GGG (Gerichtsgebührengesetz) beträgt die Eintragungsgebühr bei Erwerb des Eigentums 1,1 % vom Wert des Rechts. Der Wert wird durch jenen Preis bestimmt, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr bei einer Veräußerung zu erzielen wäre (§ 26 GGG).Gemäß TP 9 Litera b, Ziffer eins, GGG (Gerichtsgebührengesetz) beträgt die Eintragungsgebühr bei Erwerb des Eigentums 1,1 % vom Wert des Rechts. Der Wert wird durch jenen Preis bestimmt, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr bei einer Veräußerung zu erzielen wäre (Paragraph 26, GGG). Der VwGH betont, dass die brauchbarste Methode für die Feststellung des gemeinen Wertes eines Grundstückes der Vergleich mit tatsächlich in zeitlicher Nähe zum Feststellungszeitpunkt erfolgten Kaufgeschäften ist (VwGH 16.12.2014, 2013/16/0168; 17.02.1992, 90/15/0155). Die BF hat in Eigenberechnung die Eintragungsgebühr auf Basis eines Verkehrswertes von 235,50 EUR/m² (nach dem Immobilienpreisindex der Statistik AUSTRIA für XXXX für unbebaute Baugrundstücke) berechnet und kam dabei auf eine BMG von 246.333,- EUR für 1046 m². Dazu ist zunächst festzustellen, dass dieser Index auf einer Datenbasis beruht, die nur bis 2019 reicht und der gleiche Index nunmehr auf einer Datenbasis bis 2021 einen Durchschnittspreis von 285,80 ausweist. Damit wäre die BMG 298.946,80 EUR. Die BF hat in Eigenberechnung die Eintragungsgebühr auf Basis eines Verkehrswertes von 235,50 EUR/m² (nach dem Immobilienpreisindex der Statistik AUSTRIA für römisch 40 für unbebaute Baugrundstücke) berechnet und kam dabei auf eine BMG von 246.333,- EUR für 1046 m². Dazu ist zunächst festzustellen, dass dieser Index auf einer Datenbasis beruht, die nur bis 2019 reicht und der gleiche Index nunmehr auf einer Datenbasis bis 2021 einen Durchschnittspreis von 285,80 ausweist. Damit wäre die BMG 298.946,80 EUR. Die belangte Behörde hat den Verkehrswert aufgrund eines Kaufvertrages vom 26.02.2021, für das gleiche Grundstück mit einem Verkaufspreis von 883.458,- EUR als BMG berechnet, was einem Quadratmeterpreis von 844,- EUR/m² bedeutet. Das liegt aber weit über den auch für Bestlagen bezahlten Grundstückspreisen und hat sich herausgestellt, dass der von der XXXX gebotene Kaufpreis derart hoch war, dass keine Bank bereit war, den Kauf zu finanzieren. Die belangte Behörde hat den Verkehrswert aufgrund eines Kaufvertrages vom 26.02.2021, für das gleiche Grundstück mit einem Verkaufspreis von 883.458,- EUR als BMG berechnet, was einem Quadratmeterpreis von 844,- EUR/m² bedeutet. Das liegt aber weit über den auch für Bestlagen bezahlten Grundstückspreisen und hat sich herausgestellt, dass der von der römisch 40 gebotene Kaufpreis derart hoch war, dass keine Bank bereit war, den Kauf zu finanzieren. Zieht man nun den von der Behörde für den Bezirk XXXX erstellten Immobilienpreisindex für das Jahr 2021 für derartige Grundstücke heran, ist dort je nach Lage ein Preis von 129,60 (mäßige Lage) bis 554,00 EUR (sehr gute Lage) +/- Abschläge/Zuschläge von 11,14 bis 15,90 % ausgewiesen. Nun liegt das Grundstück, wie sie aus einem Einblick auf Google Earth ergibt, unstrittig an einer Bahnlinie, aber auch in der Nähe der Bahnstation und ist daher einerseits mit entsprechender Lärmentwicklung zu rechnen andererseits allerdings wieder hat es den Vorteil der Anbindung an ein öffentliches Verkehrsmittel, es kann daher von einer normalen Lage (223,73 m²) bis guten Lage (314,71 m²) gesprochen werden. Zieht man nun den von der Behörde für den Bezirk römisch 40 erstellten Immobilienpreisindex für das Jahr 2021 für derartige Grundstücke heran, ist dort je nach Lage ein Preis von 129,60 (mäßige Lage) bis 554,00 EUR (sehr gute Lage) +/- Abschläge/Zuschläge von 11,14 bis 15,90 % ausgewiesen. Nun liegt das Grundstück, wie sie aus einem Einblick auf Google Earth ergibt, unstrittig an einer Bahnlinie, aber auch in der Nähe der Bahnstation und ist daher einerseits mit entsprechender Lärmentwicklung zu rechnen andererseits allerdings wieder hat es den Vorteil der Anbindung an ein öffentliches Verkehrsmittel, es kann daher von einer normalen Lage (223,73 m²) bis guten Lage (314,71 m²) gesprochen werden. Eine vergleichbare Liegenschaft, die nicht an der Bahnstrecke liegt, hat im Jahr 2018 einen Preis von 274,- EUR/m² erzielt. Zusammengefasst spiegelt daher ein Kaufpreis – unter Berücksichtigung der Wertsteigerungen seit 2018 –von 285,80 m² den Verkehrswert der Liegenschaft marktkonform wieder. Das ergibt eine BMG von 298.946,80 EUR und eine Eintragungsgebühr nach TP 9 lit b Z 1 von gerundet 3.289,00 EUR. Da die bP bereits 2.710,00 EUR entrichtet hat, schuldet sie nur mehr die Differenzgebühr von 579,00 plus 8,00 EUR Einhebungsgebühr nach § 6 Abs 1 GEG, in Summe 587,00 EUR.Zusammengefasst spiegelt daher ein Kaufpreis – unter Berücksichtigung der Wertsteigerungen seit 2018 –von 285,80 m² den Verkehrswert der Liegenschaft marktkonform wieder. Das ergibt eine BMG von 298.946,80 EUR und eine Eintragungsgebühr nach TP 9 Litera b, Ziffer eins, von gerundet 3.289,00 EUR. Da die bP bereits 2.710,00 EUR entrichtet hat, schuldet sie nur mehr die Differenzgebühr von 579,00 plus 8,00 EUR Einhebungsgebühr nach Paragraph 6, Absatz eins, GEG, in Summe 587,00 EUR. Es ist daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Art 133
Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die oben dargestellten Grundsatzentscheidungen des VwGH wird verwiesen.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die oben dargestellten Grundsatzentscheidungen des VwGH wird verwiesen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W208.2251103.1.00