Obsah (19)
§§ 4aArt. 133§ 29§ 57§ 61§ 10Art. 130§ 6§ 59§ 17§§ 4§ 58§ 46a§ 52§ 66§ 67§ 68§ 28Art. 2RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum27.01.2023 GeschäftszahlW235 2195449-2 Spruch, W235 2195449-2/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte
§§ 4a, 10 Abs. 1 Z 1 und 57 Asyl
G sowie § 9 BFA-VG und § 61 FPG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraphen 4 a, 10, Absatz eins, Ziffer eins und 57 AsylG sowie Paragraph 9, BFA-VG und Paragraph 61, FPG als unbegründet abgewiesen. B)Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B), Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1.
- Der Beschwerdeführer, ein syrischer Staatsangehöriger, stellte am 17.07.2022 nach unrechtmäßiger Einreise in das österreichische Bundesgebiet den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Eine Eurodac-Abfrage ergab, dass der Beschwerdeführer am XXXX 06.2016 in Griechenland und am XXXX 11.2017 in Österreich jeweils einen Asylantrag stellte (vgl. AS 66). Eine Eurodac-Abfrage ergab, dass der Beschwerdeführer am römisch 40 06.2016 in Griechenland und am römisch 40 11.2017 in Österreich jeweils einen Asylantrag stellte vergleiche AS 66). 1.
- Am 18.07.2022 wurde der Beschwerdeführer einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen, wobei er zunächst angab, dass er an keinen Krankheiten leide. In Österreich würden seine Eltern, vier Schwestern und seine Ehegattin als Asylberechtigte leben. Im Jahr 2013 habe er den Entschluss zur Ausreise aus seinem Heimatland gefasst. Nach einem Aufenthalt von drei Jahren in der Türkei sei der Beschwerdeführer weiter nach Griechenland gereist, wo er 14 Monate aufhältig gewesen sei und einen Asylantrag gestellt habe. In der Folge sei er nach Deutschland, sodann nach Österreich gelangt, wo er sieben Monate gelebt und ebenso einen Asylantrag gestellt habe. Der Beschwerdeführer habe sich bis Juli 2022 in Griechenland aufgehalten. Er sei zuvor aus Österreich nach Griechenland abgeschoben worden. Seine Frau lebe in Österreich. Ebenso würden seine Eltern und vier Schwestern im Bundesgebiet als Asylberechtigte leben, deshalb wolle auch er hierbleiben. Nach Griechenland zurückkehren wolle der Beschwerdeführer nicht. In Griechenland sei die Lage für Asylanten sehr schlecht, er habe keine Unterstützung, keine Hilfe von Behörden und keinen Job erhalten. Er wolle in Österreich bei seiner Familie bleiben. 1.
- Mit Verfahrensanordnung
§ 29Abs. 3 Asyl
G vom 26.07.2022 wurde dem Beschwerdeführer
§ 29Abs. 3 Z 5 Asyl
G mitgeteilt, dass beabsichtigt ist, seinen Antrag auf internationalen Schutz vollumfänglich abzuweisen und, dass die in § 28 Abs. 2 AsylG definierte 20-Tages-Frist für Verfahrenszulassungen nicht mehr gilt. 1.3. Mit Verfahrensanordnung
Paragraph 29, Absatz 3, AsylG vom 26.07.2022 wurde dem Beschwerdeführer
Paragraph 29, Absatz 3, Ziffer 5, AsylG mitgeteilt, dass beabsichtigt ist, seinen Antrag auf internationalen Schutz vollumfänglich abzuweisen und, dass die in Paragraph 28, Absatz 2, AsylG definierte 20-Tages-Frist für Verfahrenszulassungen nicht mehr gilt. 1.
- Am 04.08.2022 fand eine Einvernahme des Beschwerdeführers unter Beiziehung eines geeigneten Dolmetsches für die Sprache Arabisch vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl statt, in welcher der Beschwerdeführer zunächst angab, dass zwar Kurdisch (Kurmanci) seine Muttersprache sei, er jedoch auch mit der Einvernahme in arabischer Sprache einverstanden sei. Er fühle sich geistig und körperlich in der Lage, Angaben zu seinem Asylverfahren zu machen. In Österreich würden seine Eltern, seine vier Schwestern und seine Gattin als anerkannte Flüchtlinge leben. Seine Ehefrau würde sich seit XXXX 09.2021 in Österreich aufhalten und habe ihn seit seiner Einreise im Bundesgebiet mehrmals besucht. Seine Gattin sei im Mai 2021 von Syrien nach Griechenland gereist. Im Juni 2021 hätten sie in Griechenland geheiratet und für zwei bis drei Monate in einem gemeinsamen Haushalt gelebt. Seit seiner Wiedereinreise im Juli 2022 würde kein gemeinsamer Haushalt bestehen. Befragt, warum das Ehepaar nicht gemeinsam in Griechenland geblieben sei, führte der Beschwerdeführer aus, dass sie unbedingt zu seinen Eltern nach Österreich gewollt hätten, damit die Familie am selben Ort zusammenleben könne. Auf die Frage, ob er sich um eine Familienzusammenführung oder um einen humanitären Aufenthalt in Österreich bemüht habe, brachte der Beschwerdeführer vor, dass er es versucht habe, aber es „nicht gegangen sei“. Der Beschwerdeführer gehe keiner Beschäftigung nach, habe keine Deutschkurse besucht und sei auch nicht Mitglied in Vereinen oder Organisationen. Die einzige Bindung zu Österreich sei seine Familie. 1.
- Am 04.08.2022 fand eine Einvernahme des Beschwerdeführers unter Beiziehung eines geeigneten Dolmetsches für die Sprache Arabisch vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl statt, in welcher der Beschwerdeführer zunächst angab, dass zwar Kurdisch (Kurmanci) seine Muttersprache sei, er jedoch auch mit der Einvernahme in arabischer Sprache einverstanden sei. Er fühle sich geistig und körperlich in der Lage, Angaben zu seinem Asylverfahren zu machen. In Österreich würden seine Eltern, seine vier Schwestern und seine Gattin als anerkannte Flüchtlinge leben. Seine Ehefrau würde sich seit römisch 40 09.2021 in Österreich aufhalten und habe ihn seit seiner Einreise im Bundesgebiet mehrmals besucht. Seine Gattin sei im Mai 2021 von Syrien nach Griechenland gereist. Im Juni 2021 hätten sie in Griechenland geheiratet und für zwei bis drei Monate in einem gemeinsamen Haushalt gelebt. Seit seiner Wiedereinreise im Juli 2022 würde kein gemeinsamer Haushalt bestehen. Befragt, warum das Ehepaar nicht gemeinsam in Griechenland geblieben sei, führte der Beschwerdeführer aus, dass sie unbedingt zu seinen Eltern nach Österreich gewollt hätten, damit die Familie am selben Ort zusammenleben könne. Auf die Frage, ob er sich um eine Familienzusammenführung oder um einen humanitären Aufenthalt in Österreich bemüht habe, brachte der Beschwerdeführer vor, dass er es versucht habe, aber es „nicht gegangen sei“. Der Beschwerdeführer gehe keiner Beschäftigung nach, habe keine Deutschkurse besucht und sei auch nicht Mitglied in Vereinen oder Organisationen. Die einzige Bindung zu Österreich sei seine Familie. Zum Vorhalt, er sei in Griechenland seit XXXX 12.2016 anerkannter Flüchtling, und zur geplanten Vorgehensweise des Bundesamtes, seine Außerlandesbringung nach Griechenland zu veranlassen, gab der Beschwerdeführer an, er habe hier Familie und wolle bei dieser leben. Seine Ehefrau sei psychisch belastet, sodass das Zusammenleben der Familie für sie besser sei. Befragt, ob er nach seiner Überstellung nach Griechenland am XXXX 07.2018 bis zu seiner Ausreise im Juli 2022 durchgehend in Griechenland aufhältig gewesen sei, erklärte der Beschwerdeführer, dass er einmal nach Dänemark, nach Deutschland und zweimal nach Österreich gereist sei. In Österreich habe er sich einmal drei Monate und einmal 20 Tage aufgehalten. Auf Nachfrage gab der Beschwerdeführer an, dass er in Griechenland fünf Jahre mit Asylstatus gelebt habe, einer Arbeit nachgegangen sei und eine eigene Wohnung gehabt habe. Er sei jedoch immer wieder umgezogen, da die Verträge nur für eine kurze Dauer abgeschlossen worden seien. Er habe jede Arbeit angenommen, die er bekommen habe. Er sei in einem Restaurant, in einem Lager und auf einer Baustelle tätig gewesen. Außerdem habe er sich selbständig grundlegende Kenntnisse der griechischen Sprache angeeignet. Der Beschwerdeführer wolle legal in Österreich bleiben. Einer Ausweisung nach Griechenland stehe entgegen, dass die Lage sehr schlimm sei. Die Situation in Griechenland sei nicht mit der in Österreich vergleichbar, denn dort werde man von seinem Arbeitgeber um sein Geld betrogen. Er habe in den letzten zwei bis zweieinhalb Jahren für sich selbst gesorgt. Obdachlos sei er nie gewesen. Zum Vorhalt, er sei in Griechenland seit römisch 40 12.2016 anerkannter Flüchtling, und zur geplanten Vorgehensweise des Bundesamtes, seine Außerlandesbringung nach Griechenland zu veranlassen, gab der Beschwerdeführer an, er habe hier Familie und wolle bei dieser leben. Seine Ehefrau sei psychisch belastet, sodass das Zusammenleben der Familie für sie besser sei. Befragt, ob er nach seiner Überstellung nach Griechenland am römisch 40 07.2018 bis zu seiner Ausreise im Juli 2022 durchgehend in Griechenland aufhältig gewesen sei, erklärte der Beschwerdeführer, dass er einmal nach Dänemark, nach Deutschland und zweimal nach Österreich gereist sei. In Österreich habe er sich einmal drei Monate und einmal 20 Tage aufgehalten. Auf Nachfrage gab der Beschwerdeführer an, dass er in Griechenland fünf Jahre mit Asylstatus gelebt habe, einer Arbeit nachgegangen sei und eine eigene Wohnung gehabt habe. Er sei jedoch immer wieder umgezogen, da die Verträge nur für eine kurze Dauer abgeschlossen worden seien. Er habe jede Arbeit angenommen, die er bekommen habe. Er sei in einem Restaurant, in einem Lager und auf einer Baustelle tätig gewesen. Außerdem habe er sich selbständig grundlegende Kenntnisse der griechischen Sprache angeeignet. Der Beschwerdeführer wolle legal in Österreich bleiben. Einer Ausweisung nach Griechenland stehe entgegen, dass die Lage sehr schlimm sei. Die Situation in Griechenland sei nicht mit der in Österreich vergleichbar, denn dort werde man von seinem Arbeitgeber um sein Geld betrogen. Er habe in den letzten zwei bis zweieinhalb Jahren für sich selbst gesorgt. Obdachlos sei er nie gewesen.
- Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz
§ 4aAsyl
G als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass sich der Beschwerdeführer nach Griechenland zurückzubegeben habe (Spruchpunkt I.). Unter Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
§ 57Asyl
G nicht erteilt. Letztlich wurde unter Spruchpunkt III.
§ 61Abs.
1 Z 1 FPG gegen den Beschwerdeführer die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge seine Abschiebung nach Griechenland
§ 61Abs.
2 FPG zulässig ist. 2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz
Paragraph 4 a, AsylG als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass sich der Beschwerdeführer nach Griechenland zurückzubegeben habe (Spruchpunkt römisch eins.). Unter Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG nicht erteilt. Letztlich wurde unter Spruchpunkt römisch drei.
Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG gegen den Beschwerdeführer die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge seine Abschiebung nach Griechenland
Paragraph 61, Absatz 2, FPG zulässig ist. Begründend wurde festgestellt, dass die Identität des Beschwerdeführers feststehe, er gesund und nicht immungeschwächt sei. Er sei in Griechenland anerkannter Flüchtling und könne nicht festgestellt werden, dass er in Griechenland systematischen Misshandlungen bzw. Verfolgungen ausgesetzt gewesen sei oder diese dort zu erwarten hätte. Zum Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers in Österreich wurde festgestellt, dass hier seine Eltern, seine vier Schwestern sowie seine Gattin als anerkannte Flüchtlinge leben würden. Alle Angehörigen seien Staatsangehörige von Syrien. Mit den genannten Verwandten lebe der Beschwerdeführer nicht im gemeinsamen Haushalt. Es könne nicht festgestellt werden, dass eine besondere Integrationsverfestigung des Beschwerdeführers in Österreich bestehe. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl traf im angefochtenen Bescheid auf den Seiten 10 bis 25 Feststellungen zur Lage von Schutzberechtigten in Griechenland sowie auf Seite 10 zur COVID-19 Pandemie. Beweiswürdigend führte das Bundesamt aus, dass die Identität des Beschwerdeführers aufgrund der Vorlage von Dokumenten im Vorverfahren festgestellt habe werden können. Dass der Beschwerdeführer an einer schweren körperlichen oder an einer schweren psychischen Störung leiden würde oder immungeschwächt sei, habe er weder behauptet noch ergebe sich dies aus der Aktenlage. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer in Griechenland anerkannter Flüchtling sei, ergebe sich aus der Aktenlage im Vorverfahren und aus seinen nunmehrigen Angaben. Wenn der Beschwerdeführer die allgemeine Versorgungslage in Griechenland bemängle, sei darauf hinzuweisen, dass das Vorbringen nicht geeignet sei, eine konkret dem Beschwerdeführer drohende Verletzung seiner durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte im Fall einer Überstellung nach Griechenland aufzuzeigen. Der Beschwerdeführer habe nach seiner Überstellung im Jahr 2018 bis zu seiner Wiedereinreise im Juli 2022 etwa vier Jahre in Griechenland gelebt, habe die letzten zwei bis zweieinhalb Jahre für sich selbst gesorgt, habe eine Unterkunft gehabt, sei erwerbstätig gewesen und habe die griechische Sprache auf alltagstauglichem Niveau gelernt. Die Feststellungen zu seinem Privat- und Familienleben [in Österreich] seien aufgrund seiner nicht anzuzweifelnden Angaben getroffen worden. Dass offensichtlich keine besondere Integrationsverfestigung des Beschwerdeführers in Österreich bestehe, ergebe sich schon aus der Kürze seines Aufenthalts sowie daraus, dass er seit seiner erneuten Einreise nach Österreich zu keinem Zeitpunkt davon ausgehen habe können, dass ihm ein nicht auf das Asylgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht in Österreich zukommen würde. Außerdem bestehe kein besonders gewichtiges Interesse an einem Verbleib in Österreich. Die Feststellungen zur Pandemie würden sich aus dem Amtswissen ergeben, jene zu Griechenland würden auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl basieren. Beweiswürdigend führte das Bundesamt aus, dass die Identität des Beschwerdeführers aufgrund der Vorlage von Dokumenten im Vorverfahren festgestellt habe werden können. Dass der Beschwerdeführer an einer schweren körperlichen oder an einer schweren psychischen Störung leiden würde oder immungeschwächt sei, habe er weder behauptet noch ergebe sich dies aus der Aktenlage. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer in Griechenland anerkannter Flüchtling sei, ergebe sich aus der Aktenlage im Vorverfahren und aus seinen nunmehrigen Angaben. Wenn der Beschwerdeführer die allgemeine Versorgungslage in Griechenland bemängle, sei darauf hinzuweisen, dass das Vorbringen nicht geeignet sei, eine konkret dem Beschwerdeführer drohende Verletzung seiner durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte im Fall einer Überstellung nach Griechenland aufzuzeigen. Der Beschwerdeführer habe nach seiner Überstellung im Jahr 2018 bis zu seiner Wiedereinreise im Juli 2022 etwa vier Jahre in Griechenland gelebt, habe die letzten zwei bis zweieinhalb Jahre für sich selbst gesorgt, habe eine Unterkunft gehabt, sei erwerbstätig gewesen und habe die griechische Sprache auf alltagstauglichem Niveau gelernt. Die Feststellungen zu seinem Privat- und Familienleben [in Österreich] seien aufgrund seiner nicht anzuzweifelnden Angaben getroffen worden. Dass offensichtlich keine besondere Integrationsverfestigung des Beschwerdeführers in Österreich bestehe, ergebe sich schon aus der Kürze seines Aufenthalts sowie daraus, dass er seit seiner erneuten Einreise nach Österreich zu keinem Zeitpunkt davon ausgehen habe können, dass ihm ein nicht auf das Asylgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht in Österreich zukommen würde. Außerdem bestehe kein besonders gewichtiges Interesse an einem Verbleib in Österreich. Die Feststellungen zur Pandemie würden sich aus dem Amtswissen ergeben, jene zu Griechenland würden auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl basieren. In rechtlicher Hinsicht folgerte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides, dass der Beschwerdeführer in Griechenland als Flüchtling anerkannt worden sei. Es bestehe kein Grund daran zu zweifeln, dass Griechenland seine sich aus der Genfer Konvention und aus der Statusrichtlinie ergebenden Verpflichtungen erfülle. Es sei daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer dort Schutz vor Verfolgung gefunden habe. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wurde ausgeführt, dass die Erteilung eines Aufenthaltstitels
§ 57Asyl
G von Amts wegen zu prüfen sei, wenn ein Antrag auf internationalen Schutz
§ 4aAsyl
G zurückgewiesen werde. Im Zuge des Ermittlungsverfahrens hätten sich diesbezügliche Hinweise nicht ergeben. Ein Aufenthaltstitel
§ 57Asyl
G sei daher nicht zu erteilen. Weiters wurde zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides ausgeführt, dass eine Entscheidung nach § 4a AsylG mit einer Anordnung zur Außerlandesbringung zu verbinden sei, wenn ein Aufenthaltstitel
§ 57Asyl
G von Amts wegen nicht zu erteilen sei. Das Familienleben des Beschwerdeführers hinsichtlich seiner Eltern und seiner vier Schwestern sei nicht schützenswert im Sinne des Art. 8 EMRK, es bestehe und habe auch in den letzten Jahren kein gemeinsamer Haushalt bestanden und weiters bestünden keine Abhängigkeiten zueinander und auch keine besondere Beziehungsintensität, sodass seine Außerlandesbringung aus Österreich nach Griechenland nicht zu einer relevanten Verletzung des Art. 8 EMRK führe. Hinsichtlich seiner Ehefrau lasse sich in Ansätzen eine Beziehungsintensität feststellen, welche den Schluss zuließe, dass im Fall der Außerlandesbringung ein Eingriff in ein relevantes Familienleben erfolge. Dieser bewege sich jedoch im gesetzlichen Rahmen, denn der Beschwerdeführer habe seine Ehefrau bis zu seiner neuerlichen Einreise in Österreich insgesamt nur wenige Monate gesehen bzw. nur zwei bis drei Monate in Griechenland mit ihr zusammengelebt. Auch in der Zeit bevor seine Gattin Syrien verlassen habe und ab dem Zeitpunkt als sie bereits in Österreich gewesen und er in Griechenland verblieben sei, habe lediglich Kontakt auf elektronischem Wege stattgefunden. Es bestünden keine qualifizierten Abhängigkeiten zueinander. Eine vorübergehende erneute Trennung sei dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau zumutbar, da das Zusammenleben dasselbe sein würde wie vor seiner neuerlichen Einreise in Österreich im Juli 2022 bzw. vor der Ankunft der Ehefrau in Griechenland. Die Möglichkeit der Aufrechterhaltung von Kontakten zu seiner in Österreich befindlichen Familie und zu seiner Ehefrau bestehe für den Beschwerdeführer auch aus Griechenland, da legale Besuche sowie Brief– oder Emailverkehr möglich seien. Unter diesen Gesichtspunkten stelle seine Außerlandesbringung aus Österreich nach Griechenland keine relevante Verletzung des Art. 8 EMRK dar. Ferner sei darauf hinzuweisen, dass es dem Beschwerdeführer bei Erfüllung der allgemeinen aufenthaltsbeendenden Regelungen des FPG bzw. des NAG nicht verwehrt sei, wieder in das Bundesgebiet zurückzukehren. Weiters hätten sich keine Hinweise ergeben, dass durch eine Außerlandesbringung in unzulässiger Weise in das Recht auf Privatleben des Beschwerdeführers eingegriffen werde. Dem Beschwerdeführer hätte sein unsicherer Aufenthaltsstatus in Österreich bewusst sein müssen und es sei keine Aufenthaltsverfestigung in Österreich gegeben. Da dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt werde und
§ 10Abs. 1 Asyl
G iVm § 9 BFA-VG keine Verletzung von Art. 8 EMRK ersichtlich sei, sei diese Entscheidung mit einer Anordnung zur Außerlandesbringung zu verbinden. Eine Anordnung zur Außerlandesbringung habe
§ 61Abs.
2 FPG zur Folge, dass die Abschiebung in den Zielstaat zulässig sei.In rechtlicher Hinsicht folgerte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides, dass der Beschwerdeführer in Griechenland als Flüchtling anerkannt worden sei. Es bestehe kein Grund daran zu zweifeln, dass Griechenland seine sich aus der Genfer Konvention und aus der Statusrichtlinie ergebenden Verpflichtungen erfülle. Es sei daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer dort Schutz vor Verfolgung gefunden habe. Zu Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides wurde ausgeführt, dass die Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 57, AsylG von Amts wegen zu prüfen sei, wenn ein Antrag auf internationalen Schutz
Paragraph 4 a, AsylG zurückgewiesen werde. Im Zuge des Ermittlungsverfahrens hätten sich diesbezügliche Hinweise nicht ergeben. Ein Aufenthaltstitel
Paragraph 57, AsylG sei daher nicht zu erteilen. Weiters wurde zu Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides ausgeführt, dass eine Entscheidung nach Paragraph 4 a, AsylG mit einer Anordnung zur Außerlandesbringung zu verbinden sei, wenn ein Aufenthaltstitel
Paragraph 57, AsylG von Amts wegen nicht zu erteilen sei. Das Familienleben des Beschwerdeführers hinsichtlich seiner Eltern und seiner vier Schwestern sei nicht schützenswert im Sinne des Artikel 8, EMRK, es bestehe und habe auch in den letzten Jahren kein gemeinsamer Haushalt bestanden und weiters bestünden keine Abhängigkeiten zueinander und auch keine besondere Beziehungsintensität, sodass seine Außerlandesbringung aus Österreich nach Griechenland nicht zu einer relevanten Verletzung des Artikel 8, EMRK führe. Hinsichtlich seiner Ehefrau lasse sich in Ansätzen eine Beziehungsintensität feststellen, welche den Schluss zuließe, dass im Fall der Außerlandesbringung ein Eingriff in ein relevantes Familienleben erfolge. Dieser bewege sich jedoch im gesetzlichen Rahmen, denn der Beschwerdeführer habe seine Ehefrau bis zu seiner neuerlichen Einreise in Österreich insgesamt nur wenige Monate gesehen bzw. nur zwei bis drei Monate in Griechenland mit ihr zusammengelebt. Auch in der Zeit bevor seine Gattin Syrien verlassen habe und ab dem Zeitpunkt als sie bereits in Österreich gewesen und er in Griechenland verblieben sei, habe lediglich Kontakt auf elektronischem Wege stattgefunden. Es bestünden keine qualifizierten Abhängigkeiten zueinander. Eine vorübergehende erneute Trennung sei dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau zumutbar, da das Zusammenleben dasselbe sein würde wie vor seiner neuerlichen Einreise in Österreich im Juli 2022 bzw. vor der Ankunft der Ehefrau in Griechenland. Die Möglichkeit der Aufrechterhaltung von Kontakten zu seiner in Österreich befindlichen Familie und zu seiner Ehefrau bestehe für den Beschwerdeführer auch aus Griechenland, da legale Besuche sowie Brief– oder Emailverkehr möglich seien. Unter diesen Gesichtspunkten stelle seine Außerlandesbringung aus Österreich nach Griechenland keine relevante Verletzung des Artikel 8, EMRK dar. Ferner sei darauf hinzuweisen, dass es dem Beschwerdeführer bei Erfüllung der allgemeinen aufenthaltsbeendenden Regelungen des FPG bzw. des NAG nicht verwehrt sei, wieder in das Bundesgebiet zurückzukehren. Weiters hätten sich keine Hinweise ergeben, dass durch eine Außerlandesbringung in unzulässiger Weise in das Recht auf Privatleben des Beschwerdeführers eingegriffen werde. Dem Beschwerdeführer hätte sein unsicherer Aufenthaltsstatus in Österreich bewusst sein müssen und es sei keine Aufenthaltsverfestigung in Österreich gegeben. Da dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt werde und
Paragraph 10, Absatz eins, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG keine Verletzung von Artikel 8, EMRK ersichtlich sei, sei diese Entscheidung mit einer Anordnung zur Außerlandesbringung zu verbinden. Eine Anordnung zur Außerlandesbringung habe
Paragraph 61, Absatz 2, FPG zur Folge, dass die Abschiebung in den Zielstaat zulässig sei.
- Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht am 18.08.2022 im Wege seiner nunmehr ausgewiesenen Vertretung Beschwerde wegen inhaltlicher Fehler, Verfahrensmängel und falscher rechtlicher Beurteilung. Ferner regte er an, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Begründend wurde nach Wiederholung des Gesamtvorbringens des Beschwerdeführers und des Verfahrensganges ausgeführt, dass der Beschwerdeführer in seiner gegenwärtigen Situation von Unterstützungsleistungen abhängig sei, die in Griechenland nicht oder nur äußerst mangelhaft existieren würden. Er habe dort keine dauerhafte Wohnmöglichkeit, keine adäquate Existenzgrundlage und wäre einer menschenunwürdigen Notlage ausgesetzt, was eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC darstellen würde. Dies sei im Fall des Beschwerdeführers umso weniger zumutbar, als er in Österreich intensive familiäre Anknüpfungspunkte besitze, seine gesamte Kernfamilie, zu der ein enges Abhängigkeitsverhältnis bestehe, sowie seine Ehegattin, die in Österreich schutzberechtigt sei, hier leben würden, was an sich schon ein schützenswertes Familienleben begründe. Das griechische Asylwesen leide an systemischen Mängeln. Der Flüchtlingsstatus helfe dem Beschwerdeführer nicht, da er dennoch einer menschenrechtswidrigen Notlage in Griechenland ausgesetzt gewesen sei bzw. im Fall einer Abschiebung ausgesetzt sein würde. Auch der psychische und physische Gesundheitszustand des Beschwerdeführers sei bei einer Abschiebung nach Griechenland beeinträchtigt. Die Behörde hätte Ermittlungen anzustellen gehabt, inwieweit der Beschwerdeführer in Griechenland eine Unterkunft beziehen könne. Die Entscheidung der belangten Behörde habe zudem das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers außer Acht gelassen.
- Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht am 18.08.2022 im Wege seiner nunmehr ausgewiesenen Vertretung Beschwerde wegen inhaltlicher Fehler, Verfahrensmängel und falscher rechtlicher Beurteilung. Ferner regte er an, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Begründend wurde nach Wiederholung des Gesamtvorbringens des Beschwerdeführers und des Verfahrensganges ausgeführt, dass der Beschwerdeführer in seiner gegenwärtigen Situation von Unterstützungsleistungen abhängig sei, die in Griechenland nicht oder nur äußerst mangelhaft existieren würden. Er habe dort keine dauerhafte Wohnmöglichkeit, keine adäquate Existenzgrundlage und wäre einer menschenunwürdigen Notlage ausgesetzt, was eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Artikel 4, GRC darstellen würde. Dies sei im Fall des Beschwerdeführers umso weniger zumutbar, als er in Österreich intensive familiäre Anknüpfungspunkte besitze, seine gesamte Kernfamilie, zu der ein enges Abhängigkeitsverhältnis bestehe, sowie seine Ehegattin, die in Österreich schutzberechtigt sei, hier leben würden, was an sich schon ein schützenswertes Familienleben begründe. Das griechische Asylwesen leide an systemischen Mängeln. Der Flüchtlingsstatus helfe dem Beschwerdeführer nicht, da er dennoch einer menschenrechtswidrigen Notlage in Griechenland ausgesetzt gewesen sei bzw. im Fall einer Abschiebung ausgesetzt sein würde. Auch der psychische und physische Gesundheitszustand des Beschwerdeführers sei bei einer Abschiebung nach Griechenland beeinträchtigt. Die Behörde hätte Ermittlungen anzustellen gehabt, inwieweit der Beschwerdeführer in Griechenland eine Unterkunft beziehen könne. Die Entscheidung der belangten Behörde habe zudem das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers außer Acht gelassen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Zur Person des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer ist ein syrischer Staatsangehöriger kurdischer Volksgruppenzugehörigkeit. Nach seiner Ausreise aus Syrien im Jahr 2013 verbrachte er drei Jahre in der Türkei und begab sich in der Folge nach Griechenland, wo er etwa 14 Monate aufhältig war. In Griechenland stellte der Beschwerdeführer am XXXX 06.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz. In der Folge wurde ihm am XXXX 12.2016 der Status eines Asylberechtigten zuerkannt und ein Aufenthaltstitel mit einer Gültigkeit von XXXX 12.2016 bis XXXX .12.2019 bzw. ein Reisedokument mit einer Gültigkeit von XXXX 09.2017 bis XXXX .09.2022 ausgestellt. Trotz aufrechtem Status als Asylberechtigter in Griechenland reiste der Beschwerdeführer nach Österreich, wo er am XXXX 11.2017 seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz stellte. Der Antrag wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX .04.2018, Zl. XXXX ,
§ 4aAsyl
G als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass sich der Beschwerdeführer nach Griechenland zurückzubegeben habe. Weiters wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
§ 57Asyl
G nicht erteilt und
§ 10Abs. 1 Z 1 Asyl
G iVm § 9 BFA-VG die Außerlandesbringung nach § 61 Abs. 2 FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge die Abschiebung nach Griechenland
§ 61Abs.
2 FPG zulässig ist. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX .07.2018, XXXX , als unbegründet abgewiesen. In der Folge wurde der Beschwerdeführer am XXXX 07.2018 nach Griechenland überstellt. Nunmehr begab sich der Beschwerdeführer erneut – trotz nach wie vor aufrechtem Status als Asylberechtigter in Griechenland – in das österreichische Bundesgebiet und stellt am 17.07.2022 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Der Beschwerdeführer ist ein syrischer Staatsangehöriger kurdischer Volksgruppenzugehörigkeit. Nach seiner Ausreise aus Syrien im Jahr 2013 verbrachte er drei Jahre in der Türkei und begab sich in der Folge nach Griechenland, wo er etwa 14 Monate aufhältig war. In Griechenland stellte der Beschwerdeführer am römisch 40 06.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz. In der Folge wurde ihm am römisch 40 12.2016 der Status eines Asylberechtigten zuerkannt und ein Aufenthaltstitel mit einer Gültigkeit von römisch 40 12.2016 bis römisch 40 .12.2019 bzw. ein Reisedokument mit einer Gültigkeit von römisch 40 09.2017 bis römisch 40 .09.2022 ausgestellt. Trotz aufrechtem Status als Asylberechtigter in Griechenland reiste der Beschwerdeführer nach Österreich, wo er am römisch 40 11.2017 seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz stellte. Der Antrag wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 .04.2018, Zl. römisch 40 ,
Paragraph 4 a, AsylG als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass sich der Beschwerdeführer nach Griechenland zurückzubegeben habe. Weiters wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG nicht erteilt und
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG die Außerlandesbringung nach Paragraph 61, Absatz 2, FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge die Abschiebung nach Griechenland
Paragraph 61, Absatz 2, FPG zulässig ist. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom römisch 40 .07.2018, römisch 40 , als unbegründet abgewiesen. In der Folge wurde der Beschwerdeführer am römisch 40 07.2018 nach Griechenland überstellt. Nunmehr begab sich der Beschwerdeführer erneut – trotz nach wie vor aufrechtem Status als Asylberechtigter in Griechenland – in das österreichische Bundesgebiet und stellt am 17.07.2022 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Konkrete, in der Person des Beschwerdeführers gelegene Gründe, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung in Griechenland sprechen, liegen nicht vor. Es wird nicht festgestellt, dass der Beschwerdeführer im Fall einer Überstellung nach Griechenland Gefahr liefe, einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe bzw. einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr unterworfen zu werden. Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer weder an körperlichen noch an psychischen Erkrankungen leidet, die einer Überstellung nach Griechenland aus gesundheitlichen Gründen entgegenstehen. Seit dem Jahr 2021 lebt in Österreich die Ehegattin des Beschwerdeführers. Der Ehegattin des Beschwerdeführers wurde in Österreich der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Der Beschwerdeführer lebte in Griechenland etwa zwei bis drei Monate mit seiner Ehegattin im gemeinsamen Haushalt. In Österreich lebt der Beschwerdeführer mit seiner Gattin nicht im gemeinsamen Haushalt. Aktuell besteht kein gemeinsamer Haushalt, sondern lediglich Kontakt in Form von persönlichen Besuchen im Camp, in dem der Beschwerdeführer wohnhaft ist. Ferner leben der Vater des Beschwerdeführers seit dem Jahr 2016 und seine Mutter seit dem Jahr 2018 als Asylberechtigte im Bundesgebiet. Weiters leben auch seine vier Schwestern in Österreich. Weder mit seinen Eltern noch mit einer seiner Schwestern lebt der Beschwerdeführer in Österreich im gemeinsamen Haushalt. Das Vorliegen eines finanziellen oder sonstigen Abhängigkeitsverhältnisses zwischen dem Beschwerdeführer und seinen in Österreich asylberechtigten Angehörigen wird nicht festgestellt. Darüber hinaus bestehen keine sonstigen privaten, familiäre oder berufliche Bindungen des Beschwerdeführers im österreichischen Bundesgebiet. Der Beschwerdeführer ist strafrechtlich unbescholten. Er lebt seit der nunmehrigen Antragstellung am 17.07.2022 auf der Grundlage einer vorläufigen Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz in Österreich. Ein nicht auf das Asylgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht ist nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer war in Österreich nie selbsterhaltungsfähig erwerbstätig, sondern lebt von Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung. Sonstige Maßnahmen zur Integration des Beschwerdeführers wie beispielsweise der Besuch von Deutschkursen und/oder Ausbildungen beruflicher oder sonstiger Natur werden nicht festgestellt. Hinweise auf das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen für einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen kamen nicht hervor. 1.2. Zur Lage in Griechenland betreffend Schutzberechtigte: Zur Lage in Griechenland betreffend Schutzberechtigte wurden auf den Seiten 10 bis 25 im angefochtenen Bescheid unter Anführung von Quellen umfangreiche Feststellungen getroffen, welche von der erkennenden Einzelrichterin des Bundesverwaltungsgerichtes geteilt und auch für gegenständliches Erkenntnis herangezogen werden. Ungeachtet dessen wird explizit festgestellt: Zur Lage von Schutzberechtigten: Mit Zuerkennung des Flüchtlingsstatus sind Schutzberechtigte griechischen Staatsbürgern gleichgestellt und verlieren damit ihr Recht auf staatliche Unterstützung. Dies gilt auch für entsprechende Leistungen bezüglich der Unterbringung. Generell sind für den Erhalt von Leistungen das Vorliegen einer Residence Permit Card (RPC), einer Steuernummer (AFM) und einer Sozialversicherungsnummer (AMKA) erforderlich (AIDA 6.2021). Residence Permit Card: Nach dem Erhalt des positiven Asylbescheides kann der Asylberechtigte zwei Ansuchen einreichen: eines für die Residence Permit Card (RPC) und ein weiteres für ein Reisedokument. Die Anträge erfolgen beim Asylservice. Mit dem Asylbescheid und dem Ansuchen für die RPC kann man per E-Mail einen Fingerabdruck-Termin beantragen. Die Antwort hierauf dauert zwischen zwei Wochen und zwei Monaten, kann COVID-bedingt aber auch länger dauern. Nach Abnahme der Fingerabdrücke kann es bis zum tatsächlichen Erhalt der RPC nochmals drei bis acht Monate dauern. Die Ausstellung der RPC erfolgt durch die griechische Polizei (VB 7.4.2022). Die Gültigkeit der RPC beträgt für anerkannte Flüchtlinge drei Jahre (um weitere drei Jahre verlängerbar) und für subsidiär Schutzberechtigte ein Jahr (um ein weiteres Jahr verlängerbar) und geht durch Ausreise und spätere Wiedereinreise nach Griechenland nicht verloren (VB 7.4.2022; vgl. ProAsyl 4.2021; GCR 10.6.2021).Nach dem Erhalt des positiven Asylbescheides kann der Asylberechtigte zwei Ansuchen einreichen: eines für die Residence Permit Card (RPC) und ein weiteres für ein Reisedokument. Die Anträge erfolgen beim Asylservice. Mit dem Asylbescheid und dem Ansuchen für die RPC kann man per E-Mail einen Fingerabdruck-Termin beantragen. Die Antwort hierauf dauert zwischen zwei Wochen und zwei Monaten, kann COVID-bedingt aber auch länger dauern. Nach Abnahme der Fingerabdrücke kann es bis zum tatsächlichen Erhalt der RPC nochmals drei bis acht Monate dauern. Die Ausstellung der RPC erfolgt durch die griechische Polizei (VB 7.4.2022). Die Gültigkeit der RPC beträgt für anerkannte Flüchtlinge drei Jahre (um weitere drei Jahre verlängerbar) und für subsidiär Schutzberechtigte ein Jahr (um ein weiteres Jahr verlängerbar) und geht durch Ausreise und spätere Wiedereinreise nach Griechenland nicht verloren (VB 7.4.2022; vergleiche ProAsyl 4.2021; GCR 10.6.2021). Die für den Erhalt der RPC erforderlichen Behördengänge sind für Personen ohne Sprachkenntnisse und Unterstützung äußerst schwierig zu bewerkstelligen, zumal zur Beantragung ein bestandskräftiger Anerkennungsbescheid der Asylbehörde nicht ausreicht. Zusätzlich wird ein sogenannter „ADET-Bescheid“ benötigt. Bei diesem handelt es sich um einen Bescheid des zuständigen Regionalbüros der Asylbehörde, durch den die Ausstellung einer Aufenthaltserlaubnis angewiesen wird. Der ADET-Bescheid wird nicht immer zusammen mit dem Anerkennungsbescheid zugestellt. In diesem Fall müssen Schutzberechtigte einen Termin beim zuständigen Regionalbüro vereinbaren, um sich den ADET-Bescheid aushändigen zu lassen (ProAsyl 4.2021). Eine RPC ist Voraussetzung für den Erhalt finanzieller Unterstützung, einer Wohnung, einer legalen Beschäftigung, eines Führerscheins und einer Steuer- bzw. Sozialversicherungsnummer, weiters für die Teilnahme an Integrationskursen, für den Kauf von Fahrzeugen, für Auslandsreisen, für die Anmeldung einer gewerblichen oder geschäftlichen Tätigkeit und – abhängig vom jeweiligen Bankangestellten - oftmals auch für die Eröffnung eines Bankkontos (VB 7.4.2022). Reisedokument: Anerkannte Flüchtlinge haben das Recht auf ein Reisedokument. Das gilt auch für subsidiär Schutzberechtigte, wenn sie einen Nachweis ihrer diplomatischen Vertretung vorlegen können, dass es ihnen nicht möglich ist, einen nationalen Reisepass zu erhalten. Diese Voraussetzung ist für viele äußerst schwierig zu erfüllen und überdies von der diplomatischen Vertretung des Herkunftslandes abhängig (AIDA 6.2021). Um ein Reisedokument beantragen zu können, bestehen folgende Voraussetzungen: ● Wenn die Schutzberechtigten in einem Camp oder in einer anderen staatlichen Unterkunft untergebracht und dort registriert sind, können sie unmittelbar nach Erhalt des positiven Asylbescheides parallel die Residence Permit Card (RPC) und ein Reisedokument beantragen. Sie werden hierbei aktiv vom Management des Camps bzw. der Unterkunft unterstützt (VB 7.4.2022). ● Wenn anerkannte Schutzberechtigte hingegen nicht in einem Lager oder einer staatlichen Einrichtung untergebracht und registriert sind, ist für den Antrag eines Reisedokumentes eine RPC erforderlich (VB 7.4.2022). Das Ausstellungsdatum des Asylbescheids darf nicht länger als sechs Monate zurückliegen; andernfalls muss beim Asylservice eine Neuausstellung des Bescheides erwirkt werden. Der Asylbescheid und die RPC müssen eingescannt und bei der Fremdenpolizei online eingegeben werden. Die Gebühr hierfür beträgt etwa 80,- Euro. Danach muss wiederum per E-Mail um einen Fingerabdruck-Termin angesucht werden (Wartezeit: eine Woche bis zwei Monate). Die Ausfolgung eines Reisedokuments erfolgt dann nach drei bis acht Monaten (COVID-bedingt auch länger) durch die griechische Polizei. Fast alle anerkannten Flüchtlinge suchen um ein Reisedokument an. Syrische Schutzberechtigte werden hierbei in der Praxis bevorzugt behandelt; für andere Nationalitäten kann das Prozedere Monate dauern (VB 7.4.2022). Steueridentifikationsnummer (AFM): Die Steueridentifikationsnummer (AFM) ist Voraussetzung für die Eröffnung eines Kontos, die Anmietung von Immobilien, die Beantragung der AMKA (Sozialversicherungsnummer) und den Zugang zum Arbeitsmarkt sowie zur Sozialhilfe. Es wird berichtet, dass die Behörden zum Teil zusätzliche Bedingungen an die Ausstellung knüpfen sollen, die zum Teil kaum oder nicht erfüllbar seien (RSA/ProAsyl 4.2021). Sozialversicherungsnummer (AMKA): Die Sozialversicherungsnummer ist Voraussetzung für den Zugang zur Gesundheitsversorgung und zum Arbeitsmarkt. Sie kann von international Schutzberechtigten bei jedem Bürgerservicezentrum (KEP) unter Vorlage einer Aufenthaltserlaubnis und einer Korrespondenzadresse beantragt werden. Laut RSA/Stiftung Pro Asyl benötigt man darüber hinaus auch eine Steueridentifikationsnummer (AFM). Die Voraussetzungen für die Gewährung der AMKA und auch die Wartefristen können sich laut UNHCR lokal unterscheiden (ACCORD 26.8.2021). Unterstützungsprogramme und Integrationsmaßnahmen: Nach Ausfolgung des Asylbescheides erhält der Asylberechtigte eine SMS-Mitteilung, dass er nun vom Cash Card Programm für Asylwerber abgemeldet wird und dass er die zur Verfügung gestellte Unterkunft sofort verlassen muss (das Gesetz sieht hier eine Frist von einem Monat vor). Nur Schwangere ab dem siebten Schwangerschaftsmonat bekommen inkl. Familie einen Aufschub von zwei Monaten. Der Verbleib mehrerer tausend Menschen in diversen Camps und Flüchtlingsunterkünften wurde von der griechischen Regierung aufgrund fehlender Alternativen und der auch für Griechen schwierigen Situation zunächst toleriert. Die Versorgung dieser in den Unterkünften noch geduldeten Flüchtlinge wird zum größten Teil von NGOs und Freiwilligen übernommen, wobei offensichtlich die jeweiligen Camp- oder Sitemanager eher willkürlich über Verfügbarkeit und Vergabe entscheiden (VB 7.4.2022). ESTIA (ESTIA II)-Programm:ESTIA (ESTIA römisch zwei)-Programm: Das von der Europäischen Kommission finanzierte ESTIA-Programm ist ein Unterbringungsprogramm, das von den griechischen Behörden in Kooperation mit NGOs durchgeführt wird (IOM 25.3.2022). Das Programm wendet sich an Asylwerber und deren Familien, sowie an international Schutzberechtigte. Nach einer Gesetzesänderung können letztere das Programm nun aber nicht mehr sechs Monate, sondern nur noch 30 Tage nach Zuerkennung des Schutzstatus in Anspruch nehmen (ACCORD 26.8.2021). Zusätzlich zur Unterbringungskomponente bietet das Programm durch seine Bargeldkomponente („Cash Assistance Programme“) zusätzliche finanzielle Unterstützung (UNHCR o.D.a). Derzeit sind folgende Auszahlungsbeträge vorgesehen: Mit Bereitstellung von Mahlzeiten: Einzelpersonen über 18 Jahre € 75,00Ein Paar oder ein Elternteil mit Kind € 135,00Eine dreiköpfige Familie € 160,00Eine Familie aus vier oder mehr Personen € 210,00Mit Bereitstellung von Mahlzeiten: , Einzelpersonen über 18 Jahre € 75,00, Ein Paar oder ein Elternteil mit Kind € 135,00, Eine dreiköpfige Familie € 160,00, Eine Familie aus vier oder mehr Personen € 210,00 Ohne Bereitstellung von Mahlzeiten: Einzelpersonen über 18 Jahre € 150,00Ein Paar oder ein Elternteil mit Kind € 270,00Eine dreiköpfige Familie € 320,00Eine Familie aus vier oder mehr Personen € 420,00Ohne Bereitstellung von Mahlzeiten: , Einzelpersonen über 18 Jahre € 150,00, Ein Paar oder ein Elternteil mit Kind € 270,00, Eine dreiköpfige Familie € 320,00, Eine Familie aus vier oder mehr Personen € 420,00 (UNHCR o.D.
- a)Seit dem 1. Oktober 2021 ist nicht mehr das UNHCR, sondern das griechische Ministerium für Migration und Asyl für die komplette Abwicklung des ESTIA-Programms und somit auch die Verteilung der Gelder über das monatliche Guthaben auf Bankkarten zuständig. In den Monaten nach dem Übergang des Bargeldhilfeprogramms von UNHCR auf die griechische Regierung gab es Probleme mit der Auszahlung der Gelder. Schätzungsweise 36.000 Menschen haben kein Geld erhalten. Für anerkannte Flüchtlinge, die in ESTIA-Wohnungen leben, ist die Situation nicht besser, Ende November 2021 waren es rund 2.500. Die Zahl derjenigen, die nach dem Bescheid über das Ende der Unterbringungszeit, einen Monat nach der positiven Entscheidung über ihren Asylantrag, weiterhin dort wohnen, ist unbekannt. Diese Menschen hungern in vielen Fällen über einen längeren Zeitraum, da ihre Leistungen nach Erhalt eines positiven Asylbescheids früher gestrichen wurden (ProAsyl 23.12.2021). Die griechische Regierung verweist anerkannte Schutzberechtigte für Unterstützungsmaßnahmen bei der Integration nun meist auf das Programm HELIOS (VB 7.4.2022) welches somit de facto das einzige verfügbare Unterkunftsprogramm für Schutzberechtigte darstellt (ACCORD 26.8.2021; vgl. ProAsyl 4.2021).Die griechische Regierung verweist anerkannte Schutzberechtigte für Unterstützungsmaßnahmen bei der Integration nun meist auf das Programm HELIOS (VB 7.4.2022) welches somit de facto das einzige verfügbare Unterkunftsprogramm für Schutzberechtigte darstellt (ACCORD 26.8.2021; vergleiche ProAsyl 4.2021). HELIOS Programm („Hellenic Support for Beneficiaries of International Protection“): HELIOS ist das einzige aktuell in Griechenland existierende offizielle Integrationsprogramm für international Schutzberechtigte mit festem Wohnsitz (IOM 25.3.2022). Die Laufzeit endet – vorbehaltlich einer neuerlichen Verlängerung – im Juni 2022 (IOM o.D.). Eine diesbezügliche Entscheidung des Migrationsministerium bzw. der griechischen Regierung wird im Herbst erwartet. Die Weiterführung von HELIOS ist mit den derzeit zur Verfügung stehenden Mitteln zumindest bis Ende Juli 2022 gewährleistet (VB 12.5.2022). Die Finanzierung erfolgt seit Beginn des Jahres 2022 nicht mehr aus Mitteln des europäischen Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds (AMIF), sondern durch das griechische Ministerium für Migration und Asyl (IOM 25.3.2022). Umgesetzt wird das Programm von IOM in Zusammenarbeit mit verschiedenen Nichtregierungsorganisationen (NGOs) (ProAsyl 4.2021). Ziel ist die Förderung der Integration von Personen mit internationalem Schutz in die griechische Gesellschaft. Zu diesem Zweck wurden an verschiedenen Orten in ganz Griechenland 19 sogenannte „Integration Learning Zentren“ eingerichtet (IOM 25.3.2022; vgl. Aida 6.2021).Ziel ist die Förderung der Integration von Personen mit internationalem Schutz in die griechische Gesellschaft. Zu diesem Zweck wurden an verschiedenen Orten in ganz Griechenland 19 sogenannte „Integration Learning Zentren“ eingerichtet (IOM 25.3.2022; vergleiche Aida 6.2021). HELIOS bietet folgende Leistungen an: ● Durchführung von griechischen Sprach- und Integrationskursen zur Erlangung sozialer und kultureller Kompetenzen. Jeder Kurszyklus dauert sechs Monate und besteht aus Modulen zum Erlernen der griechischen Sprache, zur kulturellen Orientierung, zur Berufsvorbereitung und zu Lebenskompetenzen (IOM o.D.). ● Unterstützung der Begünstigten bei der Suche nach einer eigenständigen, auf ihren Namen individuell angemieteten Unterkunft [Anm.: beispielsweise über die Homepage https://www.heliospiti.com/], sowie Gewährung von Mietzuschüssen und Hilfe bei der Vernetzung mit Wohnungseigentümern. Es erfolgt jedoch keine direkte Beistellung von Wohnraum (IOM 25.3.2022; vgl. IOM o.D.). Unterstützung der Begünstigten bei der Suche nach einer eigenständigen, auf ihren Namen individuell angemieteten Unterkunft [Anm.: beispielsweise über die Homepage https://www.heliospiti.com/], sowie Gewährung von Mietzuschüssen und Hilfe bei der Vernetzung mit Wohnungseigentümern. Es erfolgt jedoch keine direkte Beistellung von Wohnraum (IOM 25.3.2022; vergleiche IOM o.D.). ● Individuelle Unterstützung beim Zugang zum Arbeitsmarkt, u. a. durch Berufsberatung. Darüber hinaus Zugang zu berufsbezogenen Zertifizierungen und Vernetzung mit privaten Arbeitgebern (IOM 25.3.2022). ● Regelmäßige Bewertung des Integrationsfortschrittes der Begünstigten sowie Bereitstellung entsprechender Beratung und Unterstützung im Umgang mit den öffentlichen Ämtern, um sicherzustellen, dass sie in der Lage sind, sich sicher bei griechischen öffentlichen Dienstleistern zurechtzufinden, sobald sie das HELIOS-Projekt verlassen und anfangen, unabhängig in Griechenland zu leben (IOM 25.3.2022). ● Organisation von Workshops, Aktivitäten und Veranstaltungen sowie Erstellung einer landesweiten Medienkampagne, um den Wert der Integration von Migranten in die griechische Gesellschaft hervorzuheben (IOM 25.3.2022; vgl. ACCORD 26.8.2021). Organisation von Workshops, Aktivitäten und Veranstaltungen sowie Erstellung einer landesweiten Medienkampagne, um den Wert der Integration von Migranten in die griechische Gesellschaft hervorzuheben (IOM 25.3.2022; vergleiche ACCORD 26.8.2021). Voraussetzungen für den Zugang zu den Fördermaßnahmen von Helios: ● Zugang haben Schutzberechtigte, denen nach dem 1.1.2018 internationaler Schutz zuerkannt wurde sowie deren Familienangehörige, die mittels Familienzusammenführung nach Griechenland gekommen sind (solange ihre Angehörigen Helios-berechtigt sind) (IOM 25.3.2022; vgl. VB 7.4.2022; vgl. ProAsyl 4.2021). Zugang haben Schutzberechtigte, denen nach dem 1.1.2018 internationaler Schutz zuerkannt wurde sowie deren Familienangehörige, die mittels Familienzusammenführung nach Griechenland gekommen sind (solange ihre Angehörigen Helios-berechtigt sind) (IOM 25.3.2022; vergleiche VB 7.4.2022; vergleiche ProAsyl 4.2021). ● Die betreffenden Schutzberechtigten müssen darüber hinaus zum Zeitpunkt der Zustellung ihres Anerkennungsbescheids offiziell in einem Flüchtlingslager, einem Empfangs- und Identifikationszentrum (RIC), einem Hotel im Rahmen des IOM-Programms FILOXENIA oder einer Wohnung des ESTIA-Programms registriert gewesen sein und tatsächlich dort gelebt haben (IOM 25.3.2022; vgl. VB 7.4.2022; vgl. ProAsyl 4.2021). Auch Personen, die in Notunterkünften oder Schutzwohnungsprogrammen z.B. für LGBTQI+-Fälle, S-GBV-Überlebende, Opfer von Menschenhandel, unbegleitete Minderjährige untergekommen sind, können berechtigt sein (IOM 25.3.2022). Die betreffenden Schutzberechtigten müssen darüber hinaus zum Zeitpunkt der Zustellung ihres Anerkennungsbescheids offiziell in einem Flüchtlingslager, einem Empfangs- und Identifikationszentrum (RIC), einem Hotel im Rahmen des IOM-Programms FILOXENIA oder einer Wohnung des ESTIA-Programms registriert gewesen sein und tatsächlich dort gelebt haben (IOM 25.3.2022; vergleiche VB 7.4.2022; vergleiche ProAsyl 4.2021). Auch Personen, die in Notunterkünften oder Schutzwohnungsprogrammen z.B. für LGBTQI+-Fälle, S-GBV-Überlebende, Opfer von Menschenhandel, unbegleitete Minderjährige untergekommen sind, können berechtigt sein (IOM 25.3.2022). ● Die Anmeldung zu Helios darf nicht später als 12 Monate nach Anerkennung des Schutzstatus erfolgen. Das Mindestalter beläuft sich auf 16 Jahre (VB 7.4.2022; vgl. ProAsyl 4.2021). Die Anmeldung zu Helios darf nicht später als 12 Monate nach Anerkennung des Schutzstatus erfolgen. Das Mindestalter beläuft sich auf 16 Jahre (VB 7.4.2022; vergleiche ProAsyl 4.2021). ● Es erfolgt eine Beitrittserklärung (Declaration of Participation) mit Unterschrift aller volljährigen Familienangehörigen und Kenntnisnahme aller Rechte und Pflichten aus dem Helios Programm. Diese ist nicht bindend und kann jederzeit widerrufen werden (VB 7.4.2022; vgl. ProAsyl 4.2021). Es erfolgt eine Beitrittserklärung (Declaration of Participation) mit Unterschrift aller volljährigen Familienangehörigen und Kenntnisnahme aller Rechte und Pflichten aus dem Helios Programm. Diese ist nicht bindend und kann jederzeit widerrufen werden (VB 7.4.2022; vergleiche ProAsyl 4.2021). Zudem benötigen die Teilnehmer zumindest Residence Permit Card (RPC), Steuernummer, Bankkonto, Sozialversicherungsnummer und Wohnungsnachweis. Diese sind schwierig und zeitintensiv zu erlangen. Allenthalben weigern sich auch Banken, für die betreffenden Personen ein Konto zu eröffnen (VB 7.4.2022; vgl. SRF 3.8.2020). Zudem benötigen die Teilnehmer zumindest Residence Permit Card (RPC), Steuernummer, Bankkonto, Sozialversicherungsnummer und Wohnungsnachweis. Diese sind schwierig und zeitintensiv zu erlangen. Allenthalben weigern sich auch Banken, für die betreffenden Personen ein Konto zu eröffnen (VB 7.4.2022; vergleiche SRF 3.8.2020). Keinen Zugang zu Fördermaßnahmen aus dem HELIOS-Programm haben demzufolge international Schutzberechtigte, die entweder vor dem 1. Januar 2018 internationalen Schutz erhalten haben oder die zwar nach dem 1. Januar 2018 anerkannt wurden, jedoch zum Zeitpunkt ihrer Anerkennung nicht in einer offiziellen Unterkunft in Griechenland gelebt haben, oder die sich nicht innerhalb eines Jahres nach Anerkennung für HELIOS registriert haben (ProAsyl 4.2021). Für etwaige Rückkehrer aus dem Ausland ist die Teilnahme offiziell zwar nicht möglich, praktisch allerdings werden Aus- bzw. Wiedereinreise nicht überprüft. Erfolgen Rückkehr und Antrag innerhalb eines Jahres nach Erlangen des positiven Asylbescheides, ist eine Teilnahme an HELIOS nach wie vor möglich (VB 12.5.2022). Für anerkannte Flüchtlinge, die noch in Lagern leben, verweist das Ministerium auf das Recht auf Zugang zum HELIOS-Integrationsprogramm, das unter anderem Unterstützung für eine unabhängige Unterkunft für 6 bis 12 Monate ab der Zuerkennung des Status bietet. Es verweist auch auf die Möglichkeit, einen Arbeitsplatz zu finden und auf Leistungen, die die Menschen beantragen können. Um das HELIOS-Programm in Anspruch nehmen zu können, müssen Flüchtlinge jedoch erhebliche Schwierigkeiten überwinden, nämlich eine Wohnung aus eigenen Mitteln anmieten, da ein Mietvertrag Voraussetzung für Mietzuschüsse ist. Und so machen anerkannte Flüchtlinge inzwischen den größten Teil der rund 3.000 informellen Bewohner in den Lagern aus, da sie sonst obdachlos auf der Straße leben müssten (Pro Asyl 23.12.2021). Derzeit werden Gespräche mit dem Ministerium für Migration und Asyl geführt, um diese Kriterien zu erweitern. Bislang (Stand März 2022) wurden über 34.000 Begünstigte in das HELIOS-Projekt aufgenommen, von denen mehr als 16.000 Mietzuschüsse für die Anmietung einer eigenen Wohnung erhalten haben (IOM 25.3.2022). Laut IOM haben bis Februar 2022 34.532 Personen im Rahmen von HELIOS Mietbeihilfe in Anspruch genommen (IOM o.D.). Dieser Mietenzuschuss wird nach Haushaltsgröße gestaffelt (162 € bei einem Einpersonenhaushalt; bis zu 630 € für einen Haushalt mit sechs oder mehr Personen). Die Überweisung des Geldes erfolgt auf das persönliche griechische Bankkonto der Nutznießer (ACCORD 26.8.2021). Bedingung für den Mietenzuschuss ist die Vorlage eines Mietvertrags mit einer Laufzeit von mehr als sechs Monaten sowie ein griechisches Bankkonto und eine Steueridentifikationsnummer. Die Zuschüsse werden immer nur rückwirkend ausbezahlt. Das bedeutet, dass Schutzberechtigte bereits eine Wohnung gefunden und in der Praxis auch die erste Monatsmiete sowie die Mietkaution aus eigenen Mitteln bezahlt haben müssen. Zudem findet eine Wohnung in der Praxis nur, wer einen festen Job hat (ProAsyl 4.2021). Dabei ist zu berücksichtigen, dass Griechenland mit 12 % die zweithöchste Arbeitslosenrate in der EU verzeichnet (Statista 4.4.2022). Zudem sind die Mieten vor allem in Athen in den vergangenen beiden Jahren um bis zu 30 % gestiegen. Die Zuschüsse reichen daher zur Begleichung der Miete oftmals nicht aus (ProAsyl 4.2021). Außerdem kann von HELIOS nur ein relativ geringer Teil der Personen mit internationalem Schutz unterstützt werden. Abgesehen von HELIOS sind derzeit keine anderen Unterstützungsmöglichkeiten bei der Wohnraumbeschaffung bekannt (ACCORD 26.8.2021). Das Programm endet nach sechs Monaten. Je nach Unterkunft variiert der Beginn der Ausbildung (Bildungsprogramme; vor allem Sprachen). Es kann sein, dass erst zwei Monate nach der Einschreibung mit der Ausbildung begonnen wird – dann bleiben noch vier Monate Nettozeit; derzeit werden viele Unterrichtseinheiten online unterrichtet, was Probleme mit Internet, Technik, Übersetzern usw. verursacht. Ist während der Laufzeit Unterricht aus verschiedenen Gründen nicht möglich, werden die 390 Euro an finanzieller Unterstützung pro Monat nicht ausbezahlt. Aus genannten Gründen wird das HELIOS-Programm von den Betroffenen nur in wenigen Fällen als wirkliche Unterstützung wahrgenommen (VB 7.4.2022). Neben dem etablierten „HELIOS“ Programm steht Asylberechtigten und Asylwerbern seit Ende 2021 mit dem in Kooperation von UNHCR, Catholic Relief Services (CRS), Caritas Hellas und der UN Refugee Agency geführten Projekt „ADAMA“ ein weiteres Programm zur Verfügung, das auch von Personen in Anspruch genommen werden kann, die keinen Zugang zum HELIOS-Programm gefunden oder dieses bereits beendet haben und noch nicht in den Arbeitsprozess integriert werden konnten. Das Programm soll den Begünstigten helfen, selbstständig zu werden und diese bei der Arbeitssuche und bei Behördenwegen zum Erhalt von Sozialversicherung, Bankkonten, Steuernummer, Wohnungen, etc. unterstützen (VB 7.4.2022; vgl. UNHCR 31.3.2022).Neben dem etablierten „HELIOS“ Programm steht Asylberechtigten und Asylwerbern seit Ende 2021 mit dem in Kooperation von UNHCR, Catholic Relief Services (CRS), Caritas Hellas und der UN Refugee Agency geführten Projekt „ADAMA“ ein weiteres Programm zur Verfügung, das auch von Personen in Anspruch genommen werden kann, die keinen Zugang zum HELIOS-Programm gefunden oder dieses bereits beendet haben und noch nicht in den Arbeitsprozess integriert werden konnten. Das Programm soll den Begünstigten helfen, selbstständig zu werden und diese bei der Arbeitssuche und bei Behördenwegen zum Erhalt von Sozialversicherung, Bankkonten, Steuernummer, Wohnungen, etc. unterstützen (VB 7.4.2022; vergleiche UNHCR 31.3.2022). Migrantenintegrationszentren (KEMs): Migrantenintegrationszentren (KEMs) fungieren als Zweigstellen der Gemeinschaftszentren in den Gemeinden und sind in folgenden Gemeinden verfügbar: Athen, Piräus, Kallithea, Thessaloniki, Kordelio Evosmos, Thiva, Lamia, Andravida Killini, Iraklio und Lesvos. In den KEMs bieten interkulturelle Mediatoren, Sozialarbeiter, Rechtsberater und Psychologen Asylwerbern, legal aufhältigen Drittstaatsangehörigen und Personen mit internationalem Schutzstatus (Inhabern des ADET-Aufenthaltstitels) unter anderem folgende Leistungen an (HR o.D.; vgl. IOM 25.3.2022):Migrantenintegrationszentren (KEMs) fungieren als Zweigstellen der Gemeinschaftszentren in den Gemeinden und sind in folgenden Gemeinden verfügbar: Athen, Piräus, Kallithea, Thessaloniki, Kordelio Evosmos, Thiva, Lamia, Andravida Killini, Iraklio und Lesvos. In den KEMs bieten interkulturelle Mediatoren, Sozialarbeiter, Rechtsberater und Psychologen Asylwerbern, legal aufhältigen Drittstaatsangehörigen und Personen mit internationalem Schutzstatus (Inhabern des ADET-Aufenthaltstitels) unter anderem folgende Leistungen an (HR o.D.; vergleiche IOM 25.3.2022):
- a)Information und Beratung zu Integrationsfragen und Vernetzungsinitiativen: Folgende Leistungen werden angeboten: ● Information von Migranten über rechtliche Verfahren in Zusammenhang mit ihrem legalen Aufenthalt in Griechenland, ● psychosoziale Unterstützung (insbesondere für Drittstaatsangehörige in prekären Situationen (z. B. Frauen, Kinder), ● die Bereitstellung von Überweisungsmechanismen zu anderen relevanten Diensten und Organisationen wie z.B. NGOs, ● die Unterstützung von Kindern im Vorschul- und Schulalter, ● die Bereitstellung von Informationen über Sprachkurse für Erwachsene, die in den Gemeinden angeboten werden sowie ● die Sensibilisierung der lokalen Gemeinschaften für Themen wie Fremdenfeindlichkeit, Rassismus und Menschenhandel (HR o.D.; vgl. IOM 25.3.2022). die Sensibilisierung der lokalen Gemeinschaften für Themen wie Fremdenfeindlichkeit, Rassismus und Menschenhandel (HR o.D.; vergleiche IOM 25.3.2022).
- b)Weiterleitung von Anfragen an die zuständigen Institutionen, Dienste und Behörden und Verweis der betreffenden Personen an spezialisierte Strukturen und lokale Dienste wie Unterkünfte für Obdachlose oder Beratungsstellen für Menschen mit psychischen Problemen, etc. (IOM 25.3.2022; vgl. HR o.D.).
- b)Weiterleitung von Anfragen an die zuständigen Institutionen, Dienste und Behörden und Verweis der betreffenden Personen an spezialisierte Strukturen und lokale Dienste wie Unterkünfte für Obdachlose oder Beratungsstellen für Menschen mit psychischen Problemen, etc. (IOM 25.3.2022; vergleiche HR o.D.).
- c)Kurse der griechischen Sprache und Kultur, interkulturelle Förderung mit Schwerpunkt auf dem Zusammenleben von Kindern und jungen Ausländern und Einheimischen. Weiters werden grundlegende Computerkenntnisse geboten (IOM 25.3.2022; vgl. HR o.D.).
- c)Kurse der griechischen Sprache und Kultur, interkulturelle Förderung mit Schwerpunkt auf dem Zusammenleben von Kindern und jungen Ausländern und Einheimischen. Weiters werden grundlegende Computerkenntnisse geboten (IOM 25.3.2022; vergleiche HR o.D.).
- d)Hilfe beim Zugang zum Arbeitsmarkt durch Kooperation mit den lokalen Akteuren (IOM 25.3.2022; vgl. HR o.D.)25.3.2022; vergleiche HR o.D.) Das Hellenische Nationale Zentrum für soziale Solidarität (EKKA) bietet in Athen und Thessaloniki schutzbedürftigen Personen, Frauen und Minderjährigen, die Opfer von Gewalt, Menschenhandel und Obdachlosigkeit wurden, Beratungsdienste, psychosoziale Unterstützung und kurzfristige Unterbringung bei Obdachlosigkeit an (EKKA o.D.a; EKKA o.D.b). Sprach- und Integrationskurse verschiedenster Anbieter wir etwa von GCR-Pyxida (www.gcr.gr/en/pyxida-multicultural-centre-en), NGO APOSTOLI (https://mkoapostoli.com/en/activities/education/greek-language-greek-zivilisation/) und dem griechischen Roten Kreuz ((https://communityengagementhub.org/
- wp)sowie von IOM und deren Partnern im Rahmen des HELIOS-Programms. Der vom Ministerium für Migration und Asyl angebotene „Helpdesk für soziale Integration“ unterstützt Personen mit internationalem Schutz bei der Beantwortung von zur sozialen Integration wie beispielsweise zu Griechisch-Sprachkursen, zu Arbeitsberatung, Wohnungssuche, Erteilung einer Steueridentifikationsnummer (ΑΦΜ, Sozialversicherungsnummer Nummer (AMKA) uvm. (IOM 25.3.2022; vgl. HR-HD o.D.).Der vom Ministerium für Migration und Asyl angebotene „Helpdesk für soziale Integration“ unterstützt Personen mit internationalem Schutz bei der Beantwortung von zur sozialen Integration wie beispielsweise zu Griechisch-Sprachkursen, zu Arbeitsberatung, Wohnungssuche, Erteilung einer Steueridentifikationsnummer (ΑΦΜ, Sozialversicherungsnummer Nummer (AMKA) uvm. (IOM 25.3.2022; vergleiche HR-HD o.D.). Organisation für Sozialleistungen (OPEKA): OPEKA bietet Sozialleistungen für Personen mit internationalem Schutz. Weitere Einzelheiten sind unter folgenden Internet-Adressen abrufbar: https://opeka.grhttps://ec.europa.eu/social/main.jsp?catId=1112&intPageId=4560&langId=de. Phase zwischen positivem Bescheid und dem tatsächlichen Erhalt der Residence Permit Card: Tatsächlich gibt es bis zum Erlangen der RPC oder bis zur Teilnahme am Helios Programm keinerlei finanzielle oder anderweitige Unterstützung. Ohne gültige Aufenthaltserlaubnis können international Schutzberechtigte keine Sozialversicherungsnummer (AMKA) erhalten und diese wiederum ist Voraussetzung für den Zugang zu Sozialleistungen, zum Arbeitsmarkt und zur Gesundheitsversorgung. Ärztliche Untersuchungen und Behandlungen sowie ggf. benötigte Medikamente müssen ohne Vorliegen einer Sozialversicherungsnummer privat bezahlt werden (VB 7.4.2022; vgl. ProAsyl 4.2021).Tatsächlich gibt es bis zum Erlangen der RPC oder bis zur Teilnahme am Helios Programm keinerlei finanzielle oder anderweitige Unterstützung. Ohne gültige Aufenthaltserlaubnis können international Schutzberechtigte keine Sozialversicherungsnummer (AMKA) erhalten und diese wiederum ist Voraussetzung für den Zugang zu Sozialleistungen, zum Arbeitsmarkt und zur Gesundheitsversorgung. Ärztliche Untersuchungen und Behandlungen sowie ggf. benötigte Medikamente müssen ohne Vorliegen einer Sozialversicherungsnummer privat bezahlt werden (VB 7.4.2022; vergleiche ProAsyl 4.2021). Wohnungsmöglichkeiten: Seit Juni 2020 sind alle Schutzberechtigten gesetzlich verpflichtet, die Flüchtlingslager beziehungsweise Unterkünfte, in denen sie während des Asylverfahrens untergebracht waren, innerhalb von 30 Tagen ab Schutzzuerkennung zu verlassen. Verlängerungen des Aufenthalts in den Unterkünften sind nur in außergewöhnlichen Fällen möglich. In der Folge mussten in den vergangenen Monaten Tausende Menschen ihre Unterkünfte räumen, auch wenn eine Verlängerung des Aufenthalts in diversen Camps und Flüchtlingsunterkünften von der griechischen Regierung aufgrund fehlender Alternativen und der auch für Griechen schwierigen Situation toleriert wurde. Jedenfalls gab es zahlreiche Berichte über obdachlose Flüchtlinge. Medien und NGOs dokumentierten, dass viele von ihnen Schwierigkeiten beim Zugang zu grundlegenden Dienstleistungen auf dem Festland hatten und in Athen im Freien schliefen (ProAsyl 4.2021, VB 7.4.2022). In Griechenland existiert keine staatliche Unterstützung für international Schutzberechtigte beim Zugang zu Wohnraum, es wird auch kein Wohnraum von staatlicher Seite bereitgestellt (ProAsyl 4.2021). Auch gibt es keine Sozialwohnungen (VB 7.4.2022) und auch keine Unterbringung dezidiert für Schutzberechtigte. Laut einer Webseite der Stadt Athen gibt es vier Unterbringungseinrichtungen mit insgesamt 600 Plätzen, die jedoch bei weitem nicht ausreichen, um den Bedarf zu decken. Viele Betroffene sind daher obdachlos, leben in besetzten Gebäuden oder überfüllten Wohnungen (AIDA 6.2020; vgl. VB 7.4.2022). Ohne RPC eine legale Unterkunft zu finden, ist fast nicht möglich. Da z.B. bei Arbeitssuche, Bankkontoeröffnung, Beantragung der AMKA usw. oftmals ein Wohnungsnachweis erforderlich ist, werden oft Mietverträge für Flüchtlinge gegen Bezahlung (300-600 Euro) temporär verliehen: d.h., der Mieter wird angemeldet, ein Mietvertrag ausgestellt und nach kurzer Zeit wieder aufgelöst. Wohnbeihilfe bekommt man erst, wenn man per Steuererklärung seinen Wohnsitz über mehr als 5 Jahre in Griechenland nachweisen kann. NGOs wie etwa Caritas Hellas bieten gemischte Wohnprojekte an. Die Zahl der Unterkünfte in Athen – auch der Obdachlosenunterkünfte - ist jedoch insgesamt nicht ausreichend (VB 7.4.2022). Dass trotz dieses Umstandes Obdachlosigkeit unter Flüchtlingen in Athen kein augenscheinliches Massenphänomen darstellt, ist auf die Bildung von eigenen Strukturen und Vernetzung innerhalb der jeweiligen Nationalitäten zurückzuführen, über die auf informelle Möglichkeiten zurückgegriffen werden kann. Wo staatliche Unterstützung fehlt, ist die gezielte Unterstützung durch NGOs für Flüchtlinge und Migranten von überragender Bedeutung für Flüchtlinge und Migranten, wenngleich auch diese Organisationen nicht in der Lage sind, die erforderlichen Unterstützungen flächen- und bedarfsdeckend abzudecken (VB 7.4.2022; vgl. ProAsyl 4.2021). Das hohe Risiko von Obdachlosigkeit und Mittellosigkeit besteht für Personen mit internationalen Schutz weiterhin fort. Selbst Personen, die das HELIOS-Programm durchlaufen haben, sind nach dem Auslaufen ihrer Mietzuschüsse oftmals nicht in der Lage, weiterhin eine Wohnung zu mieten und werden obdachlos oder kehren als unregistrierte Bewohner in die Lager zurück. Anerkannte Schutzberechtigte, die in ESTIA-Unterkünften untergebracht sind, werden unter Androhung gerichtlicher Schritte zur Räumung der Unterkünfte aufgefordert (ProAsyl/RSA 3.2022). In Griechenland existiert keine staatliche Unterstützung für international Schutzberechtigte beim Zugang zu Wohnraum, es wird auch kein Wohnraum von staatlicher Seite bereitgestellt (ProAsyl 4.2021). Auch gibt es keine Sozialwohnungen (VB 7.4.2022) und auch keine Unterbringung dezidiert für Schutzberechtigte. Laut einer Webseite der Stadt Athen gibt es vier Unterbringungseinrichtungen mit insgesamt 600 Plätzen, die jedoch bei weitem nicht ausreichen, um den Bedarf zu decken. Viele Betroffene sind daher obdachlos, leben in besetzten Gebäuden oder überfüllten Wohnungen (AIDA 6.2020; vergleiche VB 7.4.2022). Ohne RPC eine legale Unterkunft zu finden, ist fast nicht möglich. Da z.B. bei Arbeitssuche, Bankkontoeröffnung, Beantragung der AMKA usw. oftmals ein Wohnungsnachweis erforderlich ist, werden oft Mietverträge für Flüchtlinge gegen Bezahlung (300-600 Euro) temporär verliehen: d.h., der Mieter wird angemeldet, ein Mietvertrag ausgestellt und nach kurzer Zeit wieder aufgelöst. Wohnbeihilfe bekommt man erst, wenn man per Steuererklärung seinen Wohnsitz über mehr als 5 Jahre in Griechenland nachweisen kann. NGOs wie etwa Caritas Hellas bieten gemischte Wohnprojekte an. Die Zahl der Unterkünfte in Athen – auch der Obdachlosenunterkünfte - ist jedoch insgesamt nicht ausreichend (VB 7.4.2022). Dass trotz dieses Umstandes Obdachlosigkeit unter Flüchtlingen in Athen kein augenscheinliches Massenphänomen darstellt, ist auf die Bildung von eigenen Strukturen und Vernetzung innerhalb der jeweiligen Nationalitäten zurückzuführen, über die auf informelle Möglichkeiten zurückgegriffen werden kann. Wo staatliche Unterstützung fehlt, ist die gezielte Unterstützung durch NGOs für Flüchtlinge und Migranten von überragender Bedeutung für Flüchtlinge und Migranten, wenngleich auch diese Organisationen nicht in der Lage sind, die erforderlichen Unterstützungen flächen- und bedarfsdeckend abzudecken (VB 7.4.2022; vergleiche ProAsyl 4.2021). Das hohe Risiko von Obdachlosigkeit und Mittellosigkeit besteht für Personen mit internationalen Schutz weiterhin fort. Selbst Personen, die das HELIOS-Programm durchlaufen haben, sind nach dem Auslaufen ihrer Mietzuschüsse oftmals nicht in der Lage, weiterhin eine Wohnung zu mieten und werden obdachlos oder kehren als unregistrierte Bewohner in die Lager zurück. Anerkannte Schutzberechtigte, die in ESTIA-Unterkünften untergebracht sind, werden unter Androhung gerichtlicher Schritte zur Räumung der Unterkünfte aufgefordert (ProAsyl/RSA 3.2022). Lebenshaltung: Auch die tägliche Lebenshaltung stellt viele Schutzberechtigte vor große Probleme. Da sie griechischen Staatsbürgern gleichgestellt sind, gibt es von offizieller Seite kaum Unterstützung. Einige NGOs in Athen (wie etwa KHORA, Network for Refugees, Hope Cafe,…) stellen kostenlos – aber bei weitem nicht in ausreichendem Maße, um alle Bedürftigen zu versorgen - Essen zur Verfügung. Die Bereitstellung von z.B. Hygiene- und Toilettenartikel gestaltet sich sehr schwierig; hierfür gibt es nur sehr wenige Anlaufstellen. Einige Gemeinden in Griechenland bieten anerkannten Schutzberechtigten auf freiwilliger Basis bzw. mittels Abkommen mit der griechischen Regierung monatliche Unterstützung für Essenszuteilungen an (nur Essen, kein Geld). Voraussetzungen hierfür sind das Vorliegen von RPC, AMKA-Nummer, Steuernummer, Bankkonto, Mietvertrag und Telefonvertrag für eine gültige SIM-Karte. Jede einzelne dieser Voraussetzungen ist schwierig zu erfüllen und mit großem Zeitaufwand verbunden. Somit kommen nur sehr wenige Berechtigte in den Genuss derartiger Unterstützungsleistungen (VB 7.4.2022). Bildung: Erwachsene Schutzberechtigte haben unter denselben Bedingungen das Recht auf Zugang zum Bildungssystem und zu Ausbildungsprogrammen wie legal aufhältige Drittstaatsangehörige. Die Zahl der Kinder mit internationalem Schutzstatus, die an einer formalen Ausbildung teilnehmen, ist nicht bekannt. Von Universitäten, Organisationen der Zivilgesellschaft und Berufsbildungszentren wird eine Reihe von Griechisch-Kursen für die Berufsausbildung angeboten. Laut UNHCR profitieren die meisten Flüchtlinge jedoch nicht von solchen Sprachkursen und Intergrationsprogrammen. Ein vom Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds (AMIF) finanziertes Pilotprogramm für Griechisch-Kurse wurde in das HELIOS-Projekt aufgenommen. Außerdem organisiert die Stadtverwaltung von Athen regelmäßig Griechisch- und IT-Kurse für Flüchtlinge (AIDA 6.2021). Sozialleistungen: Das Gesetz gewährt Personen, die internationalen Schutz genießen, Zugang zu Sozialhilfe und Sozialleistungen, ohne dabei zwischen Flüchtlingen und Personen mit subsidiärem Schutzstatus zu unterscheiden. Zudem genießen sie dieselben Rechte und Sozialhilfe zu denselben Bedingungen wie Staatsangehörige (AIDA 6.2021). Allerdings bestehen in der Praxis Schwierigkeiten beim Zugang zu Sozialleistungen, die vor allem auf bürokratische Hürden zurückzuführen sind. Dokumente wie Familienstandsurkunden, Geburtsurkunden oder Diplome können oft von den Schutzberechtigten nicht beigebracht werden. Zudem wird sogar berichtet, dass einzelne Beamte sich weigern, die vorgesehenen Leistungen zu gewähren, was wiederum dem Grundsatz der Gleichbehandlung nach griechischem und EU-Recht widerspricht (AIDA 6.2021). Aufgrund der vorgesehenen Gleichbehandlung besteht somit prinzipiell auch ein Anspruch auf ein Mindesteinkommen. Laut der griechischen Organisation für Sozialleistungen (Opeka) besteht das garantierte Mindesteinkommen aus einer monatlichen Beihilfe von 200 EUR, zzgl. 100 EUR pro weiterem Erwachsenen bzw. für das 1. Kind und 50 EUR pro weiterem Kind, insgesamt maximal 900 EUR/Monat (RSA 3.2021; vgl. AIDA 6.2021). Um für das Programm infrage zu kommen, sind allerdings umfangreiche Unterlagen erforderlich, die Schutzberechtigte nur schwer beibringen können: z.B. eine Steuernummer, eine Sozialversicherungsnummer, ein griechisches Bankkonto, eine aktuelle Steuererklärung, ein Einkommensnachweis für die letzten sechs Monate sowie ein Mietvertrag und eine Nebenkostenabrechnung für eine Wohnung, die mindestens sechs Monate vor Einreichung des Antrags angemietet wurde, oder eine Bescheinigung der Obdachlosigkeit (MIT 2.2021). Da das Gesetz zudem auf das Erfordernis, in einem „Haushalt“ zu leben, Bezug nimmt, fallen viele Schutzberechtigte, die aufgrund mangelnder finanzieller Ressourcen bei einer anderen Person oder in einem Haushalt oberhalb der Armutsgrenze untergekommen sind, als Berechtigte weg (ACCORD 26.8.2021).Aufgrund der vorgesehenen Gleichbehandlung besteht somit prinzipiell auch ein Anspruch auf ein Mindesteinkommen. Laut der griechischen Organisation für Sozialleistungen (Opeka) besteht das garantierte Mindesteinkommen aus einer monatlichen Beihilfe von 200 EUR, zzgl. 100 EUR pro weiterem Erwachsenen bzw. für das 1. Kind und 50 EUR pro weiterem Kind, insgesamt maximal 900 EUR/Monat (RSA 3.2021; vergleiche AIDA 6.2021). Um für das Programm infrage zu kommen, sind allerdings umfangreiche Unterlagen erforderlich, die Schutzberechtigte nur schwer beibringen können: z.B. eine Steuernummer, eine Sozialversicherungsnummer, ein griechisches Bankkonto, eine aktuelle Steuererklärung, ein Einkommensnachweis für die letzten sechs Monate sowie ein Mietvertrag und eine Nebenkostenabrechnung für eine Wohnung, die mindestens sechs Monate vor Einreichung des Antrags angemietet wurde, oder eine Bescheinigung der Obdachlosigkeit (MIT 2.2021). Da das Gesetz zudem auf das Erfordernis, in einem „Haushalt“ zu leben, Bezug nimmt, fallen viele Schutzberechtigte, die aufgrund mangelnder finanzieller Ressourcen bei einer anderen Person oder in einem Haushalt oberhalb der Armutsgrenze untergekommen sind, als Berechtigte weg (ACCORD 26.8.2021). Auch andere Sozialleistungen kommen für Schutzberechtigte aufgrund der langjährigen Aufenthaltsvoraussetzungen in den meisten Fällen nicht infrage. So ist beispielsweise für die Beantragung der Geburtenzulage ein 12-jähriger ununterbrochener Aufenthalt in Griechenland mit Vorlage der entsprechenden Steuererklärungen nachzuweisen (RSA 3.2021). Medizinische Versorgung: Schutzberechtigte haben grundsätzlich in gleichem Maße Zugang zu medizinischer Versorgung wie griechische Staatsangehörige. In der Praxis aber schmälert der Ressourcenmangel im griechischen Gesundheitssystem diesen Zugang, was aber in gleichem Maße auch für griechische Staatsbürger gilt. Bei anerkannten Schutzberechtigten kommen neben Verständigungsschwierigkeiten vor allem auch Probleme beim Erlangen der Sozialversicherungsnummer (AMKA) hinzu (AIDA 6.2021). Die AMKA kann bei der Gesundheitsbehörde (EKKA) elektronisch beantragt werden, man braucht dazu aber eine RPC und ein Jobangebot einer Firma. Ohne Jobangebot können Flüchtlinge eine vorläufige AMKA für Fremde, die sogenannte PAAYPA beantragen. Mit AMKA ist voller Zugang zu öffentlichen Krankenhäusern, Pflegeeinrichtungen, usw. möglich, mit PAAYPA ist dieser hingegen beschränkt. Manche Einrichtungen akzeptieren eine PAAYPA nicht. Betroffene Personen wären dann auf Privatärzte oder NGOs angewiesen (VB 7.4.2022). Zudem gibt es in Athen einige „Sozial-Apotheken“ wo billige oder sogar kostenlose Medikamente und medizinische Artikel erhältlich sind – diese unterstützen auch einkommenslose Griechen (VB 7.4.2022). Laut RSA und Pro Asyl haben Schutzberechtigte ohne reguläre oder vorläufige Sozialversicherungsnummer im Krankheitsfall jedenfalls keinen Zugang zur öffentlichen Gesundheitsversorgung und müssen die Kosten für ärztliche Untersuchungen, Behandlungen und Medikamente selbst tragen (ProAsyl 4.2021). Um die Impfkampagne gegen Covid-19 zu beschleunigen, wurde in den Lagern auf dem Festland mit Impfungen begonnen, bevor die vorläufige Impfnummer (PAMKA) für all jene Personen vorliegt, die bislang über keine Sozial- oder Gesundheitsversicherungsnummer verfügen (UNHCR 06.2021). Laut geltender Gesetzgebung sind alle öffentlichen medizinischen Einrichtungen verpflichtet, in Notfällen auch ohne Vorlage einer Sozialversicherungsnummer (AMKA) oder einer PAAYPA kostenlos medizinische Erstversorgung zu leisten und die erforderlichen Medikamente abzugeben (refugee.info 5.5.2021). Um die Spitäler als erste Anlaufstelle für gesundheitliche Probleme zu entlasten, wurde mit dem Gesetz 4486/2017 die Grundlage für die Einführung eines medizinischen Erstversorgungsnetzwerkes (TOMY) geschaffen. Dieses Netzwerk orientiert sich an den Prinzipien der WHO, die seit 2018 in Griechenland ein Country Office unterhält (WHO 2019). Das Team der Erstversorgung besteht aus Allgemeinmedizinern, Kinderärzten, Pflegefachpersonen und Sozialarbeitern und ist nun erste Anlaufstelle für Gesundheitsfragen der Menschen in den Regionen abseits der großen Ballungszentren. Sie übernehmen Behandlung und Pflege sowie die Überwachung von Krankheiten und arbeiten im Bereich der Prävention und Gesundheitsförderung. Bei Bedarf werden Patienten dann an andere Gesundheitszentren und städtische Tageskliniken überwiesen, wo spezialisierte und diagnostische Abklärungen, ein 24-Stunden-Betrieb und ambulante Behandlungen angeboten werden. Zudem übernehmen diese Zentren die Koordination der TOMYs ihres Sektors, die ambulante Pflege der Patienten, die Überweisungen an übergeordnete Spitäler und die Verantwortung für die psychologische und psychiatrische Gesundheitsversorgung in den Gemeinden. Im Sommer 2019 waren 120 solcher TOMY-Zentren in Betrieb (WHO 2019, vgl. OECD o.D.). Die insgesamt eröffneten 127 TOMY funktionierten nicht wie vorgesehen, da sie am Festland eröffnet wurden und ländliche Gegenden kaum abdeckten. Die Bevölkerung zeigte kein Vertrauen in die Reform und waren unzufrieden mit dem System der medizinischen Erstversorgung (IJERPH 30.1.2022).Um die Spitäler als erste Anlaufstelle für gesundheitliche Probleme zu entlasten, wurde mit dem Gesetz 4486 aus 2017, die Grundlage für die Einführung eines medizinischen Erstversorgungsnetzwerkes (TOMY) geschaffen. Dieses Netzwerk orientiert sich an den Prinzipien der WHO, die seit 2018 in Griechenland ein Country Office unterhält (WHO 2019). Das Team der Erstversorgung besteht aus Allgemeinmedizinern, Kinderärzten, Pflegefachpersonen und Sozialarbeitern und ist nun erste Anlaufstelle für Gesundheitsfragen der Menschen in den Regionen abseits der großen Ballungszentren. Sie übernehmen Behandlung und Pflege sowie die Überwachung von Krankheiten und arbeiten im Bereich der Prävention und Gesundheitsförderung. Bei Bedarf werden Patienten dann an andere Gesundheitszentren und städtische Tageskliniken überwiesen, wo spezialisierte und diagnostische Abklärungen, ein 24-Stunden-Betrieb und ambulante Behandlungen angeboten werden. Zudem übernehmen diese Zentren die Koordination der TOMYs ihres Sektors, die ambulante Pflege der Patienten, die Überweisungen an übergeordnete Spitäler und die Verantwortung für die psychologische und psychiatrische Gesundheitsversorgung in den Gemeinden. Im Sommer 2019 waren 120 solcher TOMY-Zentren in Betrieb (WHO 2019, vergleiche OECD o.D.). Die insgesamt eröffneten 127 TOMY funktionierten nicht wie vorgesehen, da sie am Festland eröffnet wurden und ländliche Gegenden kaum abdeckten. Die Bevölkerung zeigte kein Vertrauen in die Reform und waren unzufrieden mit dem System der medizinischen Erstversorgung (IJERPH 30.1.2022). Durch die massiven Einsparungen am Gesundheitspersonal in den Jahren der Wirtschaftskrise kann der Zugang zum Gesundheitssystem mit langen Wartezeiten verbunden sein (AI 4.2020). Für den Bezug von Medikamenten ist ein Rezept eines Arztes einer öffentlichen Gesundheitseinrichtung erforderlich. Rezepte werden über das Online-Portal https://www.e-prescription.gr elektronisch ausgestellt und können unter Angabe der AMKA dann in jeder Apotheke eingelöst werden (AI 4.2020). Handgeschriebene Rezepte werden nur von Sozialapotheken entgegengenommen. Ohne AMKA können Rezepte in der Krankenhausapotheke jenes Spitals, wo der betreffende Arzt praktiziert, eingelöst werden (UNHCR 4.3.2021). Die Kosten für verschreibungsfreie Medikamente müssen zur Gänze vom Patienten getragen werden; für verschreibungspflichtige Medikamente sind entsprechende Zuzahlungen erforderlich (WHO 2018). Nach einer Gesetzesreform, die im März 2022 in Kraft tritt, können Personen, die AMKA haben, aber nicht versichert sind, keine Medikamente oder Untersuchungen mehr von Privatärzten verschrieben bekommen. Solche Verschreibungen dürfen nur noch von Angehörigen der öffentlichen Gesundheitsberufe, einschließlich Ärzten in Aufnahmeeinrichtungen, ausgestellt werden (ProAsyl 3.2022). Zugang zum Arbeitsmarkt: Anerkannte Schutzberechtigte und deren Familienangehörige mit gültiger Aufenthaltserlaubnis haben unter denselben Bedingungen wie griechische Staatsangehörige Zugang zu einer Beschäftigung im Angestelltenverhältnis, zur Erbringung von Dienstleistungen oder Arbeit sowie das Recht, eine selbständige wirtschaftliche Tätigkeit auszuüben. Wichtig für eine legale Beschäftigung ist der Nachweis einer gültigen Aufenthaltserlaubnis. Allenfalls ist darauf zu achten, dass diese rechtzeitig verlängert wird (UNHCR o.D.). Auf seiner Informationsseite für anerkannte Flüchtlinge weist UNHCR darauf hin, dass für eine legale Anstellung eine gültige Aufenthaltserlaubnis (ADET), eine Steueridentifikationsnummer (AMKA) benötigt werden. Eine Arbeitserlaubnis („work permit“) sei nach einer Gesetzesänderung nun nicht mehr notwendig (UNHCR o.D.). Voraussetzungen ist u.a. der Nachweis der Unterkunft: Wenn der Schutzberechtigte in einer offenen Unterkunft, einer Wohnung oder einer Aufnahmeeinrichtung einer NGO oder eines anderen Akteurs wie z. B. einer Gemeinde wohnt, kann er von der die Unterkunft verwaltenden Stelle eine Bescheinigung zum Nachweis der Adresse anfordern. Bei Miete ist der Mietvertrag oder eine entsprechende Stromabrechnung vorzulegen. Bei Beherbergung durch eine griechische Person oder einen anderen Migranten oder anerkannten Flüchtling muss der Schutzberechtigte von eben dieser Person eine offizielle, schriftliche Beherbergungsbestätigung vorlegen, die zudem die Steuernummer und die in einem Bürgerzentrum beglaubigte Unterschrift des Unterkunftsgebers enthält (UNHCR o.D., vgl. ProAsyl 4.2021).Voraussetzungen ist u.a. der Nachweis der Unterkunft: Wenn der Schutzberechtigte in einer offenen Unterkunft, einer Wohnung oder einer Aufnahmeeinrichtung einer NGO oder eines anderen Akteurs wie z. B. einer Gemeinde wohnt, kann er von der die Unterkunft verwaltenden Stelle eine Bescheinigung zum Nachweis der Adresse anfordern. Bei Miete ist der Mietvertrag oder eine entsprechende Stromabrechnung vorzulegen. Bei Beherbergung durch eine griechische Person oder einen anderen Migranten oder anerkannten Flüchtling muss der Schutzberechtigte von eben dieser Person eine offizielle, schriftliche Beherbergungsbestätigung vorlegen, die zudem die Steuernummer und die in einem Bürgerzentrum beglaubigte Unterschrift des Unterkunftsgebers enthält (UNHCR o.D., vergleiche ProAsyl 4.2021). Eine weitere Voraussetzung ist das Vorliegen einer Sozialversicherungsnummer (AMKA). Diese ist auch erforderlich, um versichert zu sein und von den Sozialversicherungsbestimmungen für Arbeitsunfall, Mutterschaft, Krankheit, Behinderung, Arbeitslosigkeit und Familienpflichten zu profitieren. Die ΑΜΚΑ sichert die Rechte des Schutzberechtigten in Bezug auf Arbeit und Rente und erleichtert auch den Zugang zu Krankenhaus- und pharmazeutischer Versorgung. Den Antrag auf eine AMKA kann in einem AMKA-Büro der Sozialversicherungsanstalt oder in einem Bürgerservicezentrum (KEP) gestellt werden. An manchen Orten wird die AMKA schnell an Asylbewerber vergeben, an anderen Orten verlangen die Behörden zusätzliche Unterlagen (UNHCR o.D.). Tatsächlich aber behindern die hohe Arbeitslosigkeit, fehlende Sprachkenntnisse und diverse bürokratische Hindernisse diesen Zugang, außer im informellen Sektor. Die meisten Schutzberechtigten sind daher auf Unterstützung angewiesen. Zugang zu Sozialhilfe ist gegeben, bürokratische Hürden stellen aber ein Problem dar (AIDA 6.2021). Sechs Monate nach Einbringung eines Asylantrags ist legale Arbeit erlaubt, in Ausnahmefällen (Hochsaison Landwirtschaft oder Tourismus) kann bei Verfügbarkeit eines Arbeitsplatzes und Garantiestellung durch den Arbeitgeber schon ab acht bis zehn Wochen legal einer Beschäftigung nachgegangen werden. Allerdings wollen Arbeitgeber ohne vorhandene AMKA (permanente Sozialversicherungsnummer) keine Arbeitnehmer einstellen. Es ist keine Residence Permit Card (RPC) für die legale Ausübung einer selbstständigen oder unselbständigen Erwerbstätigkeit erforderlich (VB 7.4.2022). Jedoch verhindern hohe Arbeitslosenquoten und weitere Hindernisse, die sich aus dem Wettbewerb mit griechischsprachigen Arbeitnehmern ergeben können, die Integration der Schutzberechtigten in den Arbeitsmarkt. Drittstaatsangehörige sind in den einschlägigen statistischen Daten zur Arbeitslosigkeit nach wie vor überrepräsentiert. Am größten sind die Chancen, Arbeit in der Schattenwirtschaft zu finden. Dies verwehrt den Schutzberechtigten aber den Zugang zu sozialer Sicherheit und setzt sie einer noch größeren Unsicherheit und Gefährdung aus. Die überwiegende Mehrheit der Personen, die internationalen Schutz erhalten, ist daher zur Deckung ihrer Grundbedürfnisse auf die Verteilung von Nahrungsmitteln, anderen Gütern und finanzielle Unterstützung angewiesen (AIDA 6.2021). Die Nationale Integrationsstrategie sieht mehrere Maßnahmen vor, um den Zugang zur Beschäftigung für Personen mit internationalem Schutzstatus zu verbessern. Dazu gehört ein Pilotprogramm zur Berufsausbildung für 8.000 anerkannte Flüchtlinge in Attika und Zentralmazedonien in Zusammenarbeit mit dem Arbeitsministerium und ein Beschäftigungsprogramm im Agrarsektor für 8.000 Flüchtlinge in Zusammenarbeit mit dem Ministerium für Entwicklung der Landwirtschaft. Diese Maßnahmen wurden bis dato allerdings noch nicht umgesetzt. Hindernisse gibt es auch bei der Erteilung der Steuernummer (AFM), was den Zugang zum Arbeitsmarkt und die Registrierung bei der Arbeitsagentur weiter erschwert (AIDA 6.2021). Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat in seiner Entscheidung die Lage von [asyl- und subsidiär] Schutzberechtigten in Griechenland umfassend festgestellt und zwar unter Berücksichtigung sämtliche Rechte, die anerkannten Flüchtlingen und subsidiär Schutzberechtigten in Griechenland zukommen, wie beispielsweise Gleichstellung mit griechischen Staatsangehörigen, erneuerbare dreijährige Aufenthaltserlaubnis, Sozialleistungen, Wohnmöglichkeiten und Zugang zu medizinischer Versorgung sowie zum Arbeitsmarkt. 2. Beweiswürdigung: 2.1. Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers, zu seiner Staats- und Volksgruppenangehörigkeit, zu seiner Ausreise aus Syrien sowie zu seinem weiteren Reiseweg, zu den jeweiligen Aufenthalten in der Türkei und in Griechenland, zur nunmehrigen Einreise in das österreichische Bundesgebiet und zur Stellung des gegenständlichen Antrags auf internationalen Schutz ergeben sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl sowie aus dem Akteninhalt. Ergänzend ergibt sich die Feststellung zur Zuerkennung des Status des Asylberechtigten in Griechenland sowie zur Erteilung einer bis zum XXXX gültigen Aufenthaltsberechtigung aus dem griechischen Aufenthaltstitel, aus dem eine Aufenthaltsberechtigung in Griechenland bis zum XXXX ersichtlich ist. Die Feststellung zur Asylantragstellung in Griechenland am XXXX 06.2016 und zu jener in Österreich am XXXX 11.2017 ergibt sich darüber hinaus aus den unbedenklichen Eurodac-Treffern. Weiters gründen die Feststellungen zum ersten Asylverfahren in Österreich (Antragstellung am XXXX ) auf dem unbestritten gebliebenen Akteninhalt, insbesondere auf dem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX .04.2018 (Zl. XXXX ) und auf dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes Zl. XXXX vom XXXX .07.2018. Dass der Beschwerdeführer im Juli 2018 (am XXXX 07.2018) nach Griechenland überstellt wurde, hat er darüber hinaus in seiner Einvernahme vor dem Bundesamt selbst vorgebracht. 2.1. Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers, zu seiner Staats- und Volksgruppenangehörigkeit, zu seiner Ausreise aus Syrien sowie zu seinem weiteren Reiseweg, zu den jeweiligen Aufenthalten in der Türkei und in Griechenland, zur nunmehrigen Einreise in das österreichische Bundesgebiet und zur Stellung des gegenständlichen Antrags auf internationalen Schutz ergeben sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl sowie aus dem Akteninhalt. Ergänzend ergibt sich die Feststellung zur Zuerkennung des Status des Asylberechtigten in Griechenland sowie zur Erteilung einer bis zum römisch 40 gültigen Aufenthaltsberechtigung aus dem griechischen Aufenthaltstitel, aus dem eine Aufenthaltsberechtigung in Griechenland bis zum römisch 40 ersichtlich ist. Die Feststellung zur Asylantragstellung in Griechenland am römisch 40 06.2016 und zu jener in Österreich am römisch 40 11.2017 ergibt sich darüber hinaus aus den unbedenklichen Eurodac-Treffern. Weiters gründen die Feststellungen zum ersten Asylverfahren in Österreich (Antragstellung am römisch 40 ) auf dem unbestritten gebliebenen Akteninhalt, insbesondere auf dem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 .04.2018 (Zl. römisch 40 ) und auf dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes Zl. römisch 40 vom römisch 40 .07.2018. Dass der Beschwerdeführer im Juli 2018 (am römisch 40 07.2018) nach Griechenland überstellt wurde, hat er darüber hinaus in seiner Einvernahme vor dem Bundesamt selbst vorgebracht. Eine den Beschwerdeführer konkret treffende Bedrohungssituation in Griechenland wurde nicht ausreichend substanziiert vorgebracht (vgl. hierzu auch die weiteren Ausführungen unter Punkt II.3.2.3.2. des gegenständlichen Erkenntnisses). Eine den Beschwerdeführer konkret treffende Bedrohungssituation in Griechenland wurde nicht ausreichend substanziiert vorgebracht vergleiche hierzu auch die weiteren Ausführungen unter Punkt römisch zwei.3.2.3.2. des gegenständlichen Erkenntnisses). Die Feststellung zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers bzw. zum Nichtvorliegen schwerwiegender gesundheitlicher Beeinträchtigungen, die seiner Überstellung nach Griechenland entgegenstehen, ergibt sich aus den eigenen Angaben des Beschwerdeführers im Verfahren, der sowohl im Zuge seiner Erstbefragung als auch im Rahmen seiner Einvernahme vor dem Bundesamt am 04.08.2022 angab, an keinen Krankheiten zu leiden sowie, dass es ihm gut gehe und er nicht in medizinischer Behandlung sei (vgl. AS 137). Gegenteiliges wurde vom Beschwerdeführer nicht vorgebracht. Da eine Behandlungsbedürftigkeit in physischer oder psychischer Hinsicht nicht ersichtlich ist, lassen sich somit insgesamt keine schweren oder lebensbedrohenden Erkrankungen feststellen, die einer Überstellung des Beschwerdeführers nach Griechenland aus gesundheitlichen Gründen im Wege stehen könnten.Die Feststellung zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers bzw. zum Nichtvorliegen schwerwiegender gesundheitlicher Beeinträchtigungen, die seiner Überstellung nach Griechenland entgegenstehen, ergibt sich aus den eigenen Angaben des Beschwerdeführers im Verfahren, der sowohl im Zuge seiner Erstbefragung als auch im Rahmen seiner Einvernahme vor dem Bundesamt am 04.08.2022 angab, an keinen Krankheiten zu leiden sowie, dass es ihm gut gehe und er nicht in medizinischer Behandlung sei vergleiche AS 137). Gegenteiliges wurde vom Beschwerdeführer nicht vorgebracht. Da eine Behandlungsbedürftigkeit in physischer oder psychischer Hinsicht nicht ersichtlich ist, lassen sich somit insgesamt keine schweren oder lebensbedrohenden Erkrankungen feststellen, die einer Überstellung des Beschwerdeführers nach Griechenland aus gesundheitlichen Gründen im Wege stehen könnten. Die weiteren Feststellungen zum Familien- und Privatleben des Beschwerdeführers in Österreich basieren im Wesentlichen ebenso auf seinen eigenen Angaben im Verfahren, die - insbesondere betreffend die Zuerkennung des Status von Asylberechtigten an die Eltern des Beschwerdeführers – bereits im ersten Asylverfahren des Beschwerdeführers der (dortigen) Entscheidung zugrunde gelegt wurden. Dass der Beschwerdeführer mit seiner Gattin in Griechenland für zwei bis drei Monate im gemeinsamen Haushalt lebte, brachte er in der Einvernahme vor dem Bundesamt selbst vor. Ebenso gab der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt an, dass seit seiner erneuten Einreise in Österreich kein gemeinsamer Haushalt, sondern lediglich persönlicher Kontakt bestehe, sodass auch diese Angaben den Feststellungen zugrunde gelegt werden. Ferner basieren auch die Feststellungen zu den in Österreich asylberechtigten Verwandten des Beschwerdeführers samt Nichtvorliegen eines gemeinsamen Haushalts auf den Angaben des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt. Zur Negativfeststellung, dass das Vorliegen eines finanziellen oder sonstigen Abhängigkeitsverhältnisses zwischen dem Beschwerdeführer und seinen in Österreich asylberechtigten Angehörigen nicht festgestellt wird, ist ebenso auf die eigenen Angaben des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt zu verweisen. Die Feststellung zur strafrechtlichen Unbescholtenheit des Beschwerdeführers gründet auf einem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Strafregisterauszug vom 25.08.2022 und lässt sich Gegenteiliges auch dem Akteninhalt nicht entnehmen. Die Feststellung zur fehlenden Selbsterhaltungsfähigkeit des Beschwerdeführers basiert auf einem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten GVS-Auszug vom 10.01.2023, in welchem der Beschwerdeführer als „aktiv“ bzw. „nicht erwerbstätig“ aufscheint. Letztlich ergibt sich die Feststellung zu den nicht vorhandenen Integrationsmaßnahmen des Beschwerdeführers aus seinen eigenen Angaben. In der Einvernahme vor dem Bundesamt am 04.08.2022 brachte er vor, er gehe keiner Beschäftigung nach, habe keine Deutschkurse besucht und sei auch nicht Mitglied in Vereinen oder Organisationen (vgl. AS 139). Die Feststellung zur strafrechtlichen Unbescholtenheit des Beschwerdeführers gründet auf einem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Strafregisterauszug vom 25.08.2022 und lässt sich Gegenteiliges auch dem Akteninhalt nicht entnehmen. Die Feststellung zur fehlenden Selbsterhaltungsfähigkeit des Beschwerdeführers basiert auf einem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten GVS-Auszug vom 10.01.2023, in welchem der Beschwerdeführer als „aktiv“ bzw. „nicht erwerbstätig“ aufscheint. Letztlich ergibt sich die Feststellung zu den nicht vorhandenen Integrationsmaßnahmen des Beschwerdeführers aus seinen eigenen Angaben. In der Einvernahme vor dem Bundesamt am 04.08.2022 brachte er vor, er gehe keiner Beschäftigung nach, habe keine Deutschkurse besucht und sei auch nicht Mitglied in Vereinen oder Organisationen vergleiche AS 139). 2.2. Die Feststellungen zur Lage von Asylberechtigten bzw. Schutzberechtigten in Griechenland stammen vom 17.05.2022 und beruhen auf den im angefochtenen Bescheid angeführten Quellen. Bei diesen vom Bundesamt herangezogenen Quellen handelt es sich um Berichte verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender Institutionen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes, schlüssiges Gesamtbild zur Situation von Asylberechtigten in Griechenland ergeben. Insbesondere werden auch die Rechte und Versorgungsleistungen, die Schutzberechtigten in Griechenland zukommen – erneuerbare dreijährige Aufenthaltserlaubnis, Sozialleistungen, Wohnmöglichkeiten und Zugang zu medizinischer Versorgung – umfassend dargelegt. Allerdings wird durchaus auch auf die Schwierigkeiten, die auf anerkannte Flüchtlinge in Griechenland unter Umständen zukommen können, verwiesen, sodass gesagt werden kann, dass die Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid ein durchaus differenziertes Bild der Situation von Schutzberechtigten in Griechenland zeigen. Nach Ansicht der erkennenden Einzelrichterin handelt es sich bei den Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid um ausreichend ausgewogenes und aktuelles Material. Angesichts der Seriosität der angeführten Erkenntnisquellen und der Plausibilität der Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Darstellung zu zweifeln. Des Weiteren ist darauf zu verweisen, dass die vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl herangezogenen Quellen nach wie vor aktuell bzw. mit späteren Quellen inhaltlich deckungsgleich bzw. zum Teil sogar nahezu wortident sind. Die Gesamtsituation für Asyl- bzw. (subsidiär) Schutzberechtigte in Griechenland ergibt sich sohin aus den umfangreichen und durch aktuelle Quellen belegten Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid, die auf alle entscheidungswesentlichen Fragen eingehen. Individuelle, unmittelbare und vor allem hinreichend konkrete Bedrohungen, welche den Länderberichten klar und substanziell widersprechen, wurden nicht dargelegt. In der Einvernahme vor dem Bundesamt gab der Beschwerdeführer zu den ihm ausgefolgten Länderfeststellungen lediglich an, dass er keine Stellungnahme abgeben wolle (vgl. AS 140). Ebenso wenig wurde in den schriftlichen Beschwerdeausführungen den Länderfeststellungen des Bundesamtes substanziiert entgegengetreten. Die Beschwerde zitiert lediglich die ACCORD-Anfragebeantwortung vom 26.08.2021, welche jedoch ohnehin vom Bundesamt im angefochtenen Bescheid berücksichtigt wurde. Mangels konkreten Vorbringens sind die Beschwerdeausführungen daher nicht geeignet, die durch tatsächlich aktuelle Quellen belegten Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid zu entkräften.Die Gesamtsituation für Asyl- bzw. (subsidiär) Schutzberechtigte in Griechenland ergibt sich sohin aus den umfangreichen und durch aktuelle Quellen belegten Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid, die auf alle entscheidungswesentlichen Fragen eingehen. Individuelle, unmittelbare und vor allem hinreichend konkrete Bedrohungen, welche den Länderberichten klar und substanziell widersprechen, wurden nicht dargelegt. In der Einvernahme vor dem Bundesamt gab der Beschwerdeführer zu den ihm ausgefolgten Länderfeststellungen lediglich an, dass er keine Stellungnahme abgeben wolle vergleiche AS 140). Ebenso wenig wurde in den schriftlichen Beschwerdeausführungen den Länderfeststellungen des Bundesamtes substanziiert entgegengetreten. Die Beschwerde zitiert lediglich die ACCORD-Anfragebeantwortung vom 26.08.2021, welche jedoch ohnehin vom Bundesamt im angefochtenen Bescheid berücksichtigt wurde. Mangels konkreten Vorbringens sind die Beschwerdeausführungen daher nicht geeignet, die durch tatsächlich aktuelle Quellen belegten Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid zu entkräften. Die Länderfeststellungen sind grundsätzlich ausreichend aktuell. In Zusammenhang mit dem Ausbruch von COVID-19 ist darauf zu verweisen, dass die Mitgliedstaaten allesamt – wenn auch in unterschiedlichem Ausmaß – vom Ausbruch der Pandemie betroffen sind und hier vor großen Herausforderungen im Gesundheitsbereich stehen. Diesbezüglich wurden und werden in den einzelnen Ländern tagesaktuell entsprechende Maßnahmen gesetzt (beispielsweise Maskenpflicht in medizinischen Einrichtungen oder die in bestimmen Situationen vorgeschriebenen Tests auf das Coronavirus sowie aktuell aber auch Lockerungen bzw. völlige Aussetzung der Maßnahmen), die die Ausbreitung von COVID-19 hintanhalten und gleichzeitig die medizinische Versorgung der Bevölkerung – seien es nun eigene Staatsbürger oder dort ansässige Fremde – möglichst sicherstellen sollen. Vor dem Hintergrund dieser Überlegungen ist die Heranziehung der Länderfeststellungen zur Lage von Schutzberechtigen in Griechenland nicht zu beanstanden; einerseits aufgrund der Annahme, dass dann – und nur dann – Überstellungen durchgeführt werden, wenn Griechenland für die Einhaltung der einschlägigen Standards garantieren kann und andererseits aufgrund des Umstandes, dass es sich beim Beschwerdeführer um keine besonders vulnerable Person handelt und keine Anzeichen dafür vorliegen, dass er zu den Personengruppen mit einem erhöhten Risiko an COVID-19 zu erkranken – wie ältere und/oder immungeschwächte Personen – gehört. 3. Rechtliche Beurteilung: 3.1.
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. 3.1.
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
§ 6BVw
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33, geregelt (§ 1 leg.cit.).
§ 59Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 1 BFA-VG, BGBl. I 2012/87 idgF bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im FPG bleiben unberührt. Paragraph eins, BFA-VG, BGBl. römisch eins 2012/87 idgF bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im FPG bleiben unberührt. 3.2. Zu A) 3.2.1.
§ 4aAsyl
G ist ein Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn dem Fremden in einem anderen EWR-Staat oder der Schweiz der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und er dort Schutz vor Verfolgung gefunden hat. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, in welchen Staat sich der Fremde zurück zu begeben hat. 3.2.1.
Paragraph 4 a, AsylG ist ein Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn dem Fremden in einem anderen EWR-Staat oder der Schweiz der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und er dort Schutz vor Verfolgung gefunden hat. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, in welchen Staat sich der Fremde zurück zu begeben hat.
§ 10Abs. 1 Z 1 Asyl
G ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz
§§ 4
oder 4a zurückgewiesen wird und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel
§ 57
nicht erteilt wird.
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz
Paragraphen 4, oder 4a zurückgewiesen wird und in den Fällen der Ziffer eins und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel
Paragraph 57, nicht erteilt wird. Das Bundesamt hat
§ 58Abs. 1 Z 1 Asyl
G die Erteilung eines Aufenthaltstitels
§ 57
von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz
§§ 4oder 4a zurückgewiesen wird.
Das Bundesamt hat
Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG die Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 57, von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz
Paragraphen 4, oder 4a zurückgewiesen wird.
§ 57Abs. 1 Asyl
G ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen:
Paragraph 57, Absatz eins, AsylG ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen: 1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet
§ 46aAbs.
1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraus-setzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt ei-ne Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechts-kräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht, 1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet
Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Absatz eins a, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraus-setzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt ei-ne Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechts-kräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht,
- zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitender Prostitutionshandel oder
- wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
- wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO, RGBl. Nr. 79 aus 1896,, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist. § 9 Abs. 1 und 2 BFA-VG lautet:Paragraph 9, Absatz eins und 2 BFA-VG lautet:
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
§ 61
FPG, eine Ausweisung
§ 66
FPG oder ein Aufenthaltsverbot
§ 67
FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung
Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot
Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
- die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
- das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
- die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
- der Grad der Integration,
- die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
- die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
- Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
- die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
- die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
§ 61Abs.
1 Z 1 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz
§§ 4aoder 5 Asyl
G zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung
§§ 4aoder 5 Asyl
G folgenden, zurückweisenden Entscheidung
§ 68Abs.
1 AVG.
Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz
Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung
Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG folgenden, zurückweisenden Entscheidung
Paragraph 68, Absatz eins, AVG. Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat
Abs. 2 leg. cit. zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht. Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat
Absatz 2, leg. cit. zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.
Abs. 3 leg. cit. ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben, wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind.
Absatz 3, leg. cit. ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben, wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind. Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren
§ 28Asyl
G 2005 zugelassen wird (§ 61 Abs. 4 FPG). Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren
Paragraph 28, AsylG 2005 zugelassen wird (Paragraph 61, Absatz 4, FPG). 3.2.
- Betreffend die Unzulässigkeit des gegenständlichen Antrags auf internationalen Schutz ist festzuhalten, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurecht eine Zurückweisung nach § 4a AsylG vorgenommen hat, da dem Beschwerdeführer in Griechenland der Status eines Asylberechtigten zuerkannt worden war. 3.2.
- Betreffend die Unzulässigkeit des gegenständlichen Antrags auf internationalen Schutz ist festzuhalten, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurecht eine Zurückweisung nach Paragraph 4 a, AsylG vorgenommen hat, da dem Beschwerdeführer in Griechenland der Status eines Asylberechtigten zuerkannt worden war. Der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet ist nicht geduldet. Er ist auch nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und ebenso wenig Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels
§ 57Asyl
G liegen daher im Fall des Beschwerdeführers nicht vor, wobei dies weder im Verfahren noch in der Beschwerde auch nur ansatzweise behauptet worden war.Der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet ist nicht geduldet. Er ist auch nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und ebenso wenig Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 57, AsylG liegen daher im Fall des Beschwerdeführers nicht vor, wobei dies weder im Verfahren noch in der Beschwerde auch nur ansatzweise behauptet worden war. Der Vollständigkeit halber ist darauf zu verweisen, dass die seit 01.01.2014 anwendbare Dublin III-VO nunmehr von einem einheitlichen Status für Begünstigte internationalen Schutzes ausgeht, welcher gleichermaßen Asylberechtigte und subsidiär Schutzberechtigte umfasst. Die Dublin III-VO gilt nur für Asylwerber während des laufenden Asylverfahrens und nach einem – sowohl hinsichtlich des Asyls als auch hinsichtlich des subsidiären Schutzes – negativen Abschluss des Verfahrens. Auf Personen, denen bereits in einem Mitgliedstaat Asyl oder subsidiärer Schutz gewährt wurde und deren Asylverfahren zu beiden Fragen rechtskräftig abgeschlossen ist, findet die Dublin III-VO im Fall eines neuerlichen Antrags auf internationalen Schutz in einem anderen Mitgliedstaat keine Anwendung. Denn
Art. 2lit.
c Dublin III-VO bezeichnet der Ausdruck „Antragsteller“ einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, über den noch nicht endgültig entschieden wurde. In den Fallgruppen des Art. 18 Abs. 1 lit. a bis d Dublin III-VO betreffend die Wiederaufnahme von Asylwerbern werden zwar in lit. d die Personen angeführt, deren Antrag auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich des Asyls als auch hinsichtlich des subsidiären Schutzes rechtskräftig negativ entschieden wurde, nicht aber jene, deren Antrag hinsichtlich eines dieser beiden Punkte positiv entschieden wurde (vgl. Filzwieser/Sprung, „Dublin III-Verordnung Das Europäische Asylzuständigkeitssystem“, K 22 zu Art. 2 Dublin III-VO, Seite 87).Der Vollständigkeit halber ist darauf zu verweisen, dass die seit 01.01.2014 anwendbare Dublin III-VO nunmehr von einem einheitlichen Status für Begünstigte internationalen Schutzes ausgeht, welcher gleichermaßen Asylberechtigte und subsidiär Schutzberechtigte umfasst. Die Dublin III-VO gilt nur für Asylwerber während des laufenden Asylverfahrens und nach einem – sowohl hinsichtlich des Asyls als auch hinsichtlich des subsidiären Schutzes – negativen Abschluss des Verfahrens. Auf Personen, denen bereits in einem Mitgliedstaat Asyl oder subsidiärer Schutz gewährt wurde und deren Asylverfahren zu beiden Fragen rechtskräftig abgeschlossen ist, findet die Dublin III-VO im Fall eines neuerlichen Antrags auf internationalen Schutz in einem anderen Mitgliedstaat keine Anwendung. Denn
Artikel 2
, Litera c, Dublin III-VO bezeichnet der Ausdruck „Antragsteller“ einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, über den noch nicht endgültig entschieden wurde. In den Fallgruppen des Artikel 18, Absatz eins, Litera a bis d Dublin III-VO betreffend die Wiederaufnahme von Asylwerbern werden zwar in Litera d, die Personen angeführt, deren Antrag auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich des Asyls als auch hinsichtlich des subsidiären Schutzes rechtskräftig negativ entschieden wurde, nicht aber jene, deren Antrag hinsichtlich eines dieser beiden Punkte posit