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{'item': 'W239 2260743-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum27.01.2023 GeschäftszahlW239 2260743-1 Spruch, W239 2260743-1/8E Im Namen der Republik! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte

Art. 29Abs.

2 Dublin-III-VO daher auf 18 Monate verlängert hat.Mit Schreiben vom 21.12.2022 wurde Italien davon in Kenntnis gesetzt, dass der Beschwerdeführer untergetaucht war - er hatte sich zuvor seiner Festnahme durch Untertauchen entzogen und somit die für 02.12.2022 geplante Überstellung vereitelt -, sodass

Artikel 29, Absatz 2, Dublin-III-VO daher auf 18 Monate verlängert hat.

Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den oben wiedergegebenen Feststellungen des angefochtenen Bescheides zur Allgemeinsituation im Mitgliedstaat Italien an. Konkrete, in der Person des Beschwerdeführers gelegene Gründe, welche für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, liegen nicht vor. Der Beschwerdeführer ist gesund. Der Beschwerdeführer verfügt im Bundesgebiet über folgende Anknüpfungspunkte: Seine Lebensgefährtin XXXX , geb. XXXX den gemeinsame Sohn XXXX geb. XXXX , sowie seine Tochter XXXX geb. XXXX die aus einer früheren Beziehung stammt und bei ihrer Mutter lebt. Der Beschwerdeführer hat von 20.06.2022 bis 28.11.2022 im gemeinsamen Haushalt mit seiner Lebensgefährtin und dem Sohn gelebt und ist nun untergetaucht. Ansonsten bestehen keine besonders ausgeprägten privaten, familiären oder beruflichen Bindungen zu Österreich. Eine Integrationsverfestigung hat nicht stattgefunden.Der Beschwerdeführer verfügt im Bundesgebiet über folgende Anknüpfungspunkte: Seine Lebensgefährtin römisch 40 , geb. römisch 40 den gemeinsame Sohn römisch 40 geb. römisch 40 , sowie seine Tochter römisch 40 geb. römisch 40 die aus einer früheren Beziehung stammt und bei ihrer Mutter lebt. Der Beschwerdeführer hat von 20.06.2022 bis 28.11.2022 im gemeinsamen Haushalt mit seiner Lebensgefährtin und dem Sohn gelebt und ist nun untergetaucht. Ansonsten bestehen keine besonders ausgeprägten privaten, familiären oder beruflichen Bindungen zu Österreich. Eine Integrationsverfestigung hat nicht stattgefunden. 2. Beweiswürdigung: Die Feststellungen hinsichtlich des illegalen Aufenthaltes des Beschwerdeführers in Österreich und des Aufgriffs durch die Polizei werden anhand des im Verwaltungsakt einliegenden Amtsvermerks der zuständigen Landespolizeidirektion vom 16.06.2022 getroffen (AS 45ff). Die Feststellungen hinsichtlich der Asylantragstellungen in Italien und Österreich sowie des Umstandes, dass im Zuge des gegenständlichen Verfahrens in Österreich kein Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden ist, ergeben sich aus den Angaben des Beschwerdeführers und den vorliegenden EURODAC-Treffern. Dass der Beschwerdeführer zuvor bereits am 09.10.2017 und am 10.07.2018 nach Italien überstellt worden war, lässt sich den im Akt aufliegenden Unterlagen der damaligen Konsultationsverfahren entnehmen (OZ 5). Die Feststellung bezüglich der nunmehrigen Zustimmung zur Wiederaufnahme des Beschwerdeführers seitens Italiens ergibt sich aus dem durchgeführten Konsultationsverfahren zwischen der österreichischen und der italienischen Dublin-Behörde; der diesbezügliche Schriftwechsel ist ebenso Teil des Verwaltungsaktes. Der schlüssigen und umfassenden Auskunft des BFA vom 20.01.2023 (OZ 7), der wesentliche Beilagen angeschlossen waren, lässt sich entnehmen, dass das BFA - noch innerhalb der offenen sechsmonatigen Überstellungsfrist - die italienischen Behörden davon in Kenntnis setzte, dass der Beschwerdeführer zwischenzeitlich untergetaucht war, sodass

Art. 29Abs.

2 Dublin-III-VO auf 18 Monate verlängert hat.Der schlüssigen und umfassenden Auskunft des BFA vom 20.01.2023 (OZ 7), der wesentliche Beilagen angeschlossen waren, lässt sich entnehmen, dass das BFA - noch innerhalb der offenen sechsmonatigen Überstellungsfrist - die italienischen Behörden davon in Kenntnis setzte, dass der Beschwerdeführer zwischenzeitlich untergetaucht war, sodass

Artikel 29, Absatz 2, Dublin-III-VO auf 18 Monate verlängert hat.

Die Gesamtsituation des Asylwesens im zuständigen Mitgliedstaat Italien resultiert aus den umfangreichen und durch aktuelle Quellen belegten Länderfeststellungen. Die Länderinformationen gehen auf alle entscheidungsrelevanten Fragen ein: Neben Ausführungen zur Versorgungslage von Asylwerbern in Italien beinhalten die Berichte auch Informationen zur dortigen Rechtslage und Vollzugspraxis von asyl- und fremdenrechtlichen Bestimmungen (darunter konkret auch im Hinblick auf Rückkehrer nach der Dublin-VO) samt dem jeweiligen Rechtsschutz im Rechtsmittelweg. Die Staatendokumentation, welche sich für die Zusammenstellung der Länderinformationen verantwortlich zeigt, ist zur Objektivität verpflichtet. Aus den dargestellten Länderinformationen ergeben sich keinerlei Hinweise darauf, dass das italienische Asylwesen grobe systemische Mängel aufweisen würde. Individuelle, unmittelbare und vor allem hinreichend konkrete Bedrohungen, welche den Länderberichten klar und substantiell widersprechen würden, hat der Beschwerdeführer nicht dargelegt. Insofern war aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts insbesondere in Bezug auf die Durchführung des Asylverfahrens sowie auf die Versorgungslage von Asylsuchenden in Italien den Feststellungen der erstinstanzlichen Entscheidung zu folgen. Seitens des Beschwerdeführers wurde somit insgesamt kein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, welches geeignet wäre, den Schutzbereich des Art. 3 EMRK zu tangieren.Seitens des Beschwerdeführers wurde somit insgesamt kein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, welches geeignet wäre, den Schutzbereich des Artikel 3, EMRK zu tangieren. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers gründen sich auf seine eigenen Angaben im Zuge des gegenständlichen Verfahrens (AS 127). Er führte keinerlei gesundheitlichen Beeinträchtigungen ins Treffen. Die Feststellungen hinsichtlich der Anknüpfungspunkte des Beschwerdeführers in Österreich werden ebenfalls anhand seiner diesbezüglichen Angaben im Zuge des gegenständlichen Verfahrens getroffen (Stellungnahme AS 125ff; Beschwerde AS 225f). Die Dauer des gemeinsamen Wohnsitzes mit seiner Lebensgefährtin und seinem Sohn ergibt sich aus einem aktuellen Auszug aus dem Zentralen Melderegister (ZMR) in Zusammenschau mit dem Bericht der zuständigen Landespolizeidirektion vom 01.12.2022 (OZ 7); die Lebensgefährtin gab hierbei an, dass der Beschwerdeführer zuletzt vor zwei Tagen zuhause war und nunmehr untergetaucht ist. Dafür, dass er tatsächlich untergetaucht ist, spricht auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer sich damals nicht mehr bei der zuständigen Landespolizeidirektion meldete, obwohl mit seiner Rechtsvertretung vereinbart worden war, dass er sich noch am selben Tag dort melden solle. Konkrete Anhaltspunkte für eine Integrationsverfestigung haben sich im Verfahren nicht ergeben und waren solche angesichts der bisher kurzen Aufenthaltsdauer im Bundesgebiet auch nicht zu erwarten. 3. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde: § 57 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021, lautet:Paragraph 57, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2021,, lautet: „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz § 57

(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen:Paragraph 57,
(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen:
  1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,
  2. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht,
  3. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
  4. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382c EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
  5. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382c EO, RGBl. Nr. 79 aus 1896,, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
(2)Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 Z 2 und 3 hat das Bundesamt vor der Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ eine begründete Stellungnahme der zuständigen Landespolizeidirektion einzuholen. Bis zum Einlangen dieser Stellungnahme bei der Behörde ist der Ablauf der Fristen gemäß Abs. 3 und § 73 AVG gehemmt.
(2)Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen nach Absatz eins, Ziffer 2 und 3 hat das Bundesamt vor der Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ eine begründete Stellungnahme der zuständigen Landespolizeidirektion einzuholen. Bis zum Einlangen dieser Stellungnahme bei der Behörde ist der Ablauf der Fristen gemäß Absatz 3 und Paragraph 73, AVG gehemmt.
(3)Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 2 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein Strafverfahren nicht begonnen wurde oder zivilrechtliche Ansprüche nicht geltend gemacht wurden. Die Behörde hat binnen sechs Wochen über den Antrag zu entscheiden.
(3)Ein Antrag gemäß Absatz eins, Ziffer 2, ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein Strafverfahren nicht begonnen wurde oder zivilrechtliche Ansprüche nicht geltend gemacht wurden. Die Behörde hat binnen sechs Wochen über den Antrag zu entscheiden.
(4)Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 3 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382c EO nicht vorliegt oder nicht erlassen hätte werden können.“
(4)Ein Antrag gemäß Absatz eins, Ziffer 3, ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382c EO nicht vorliegt oder nicht erlassen hätte werden können.“ § 9 Abs. 1 und Abs. 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018, lautet:Paragraph 9, Absatz eins und Absatz 2, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018,, lautet: „§ 9
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.„§ 9
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
  4. der Grad der Integration,
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.“ § 61 Abs. 1 und Abs. 2 Fremdenpolizeigesetz (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016, lautet:Paragraph 61, Absatz eins und Absatz 2, Fremdenpolizeigesetz (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016,, lautet: „Anordnung zur Außerlandesbringung § 61
(1)Das Bundesamt hat gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wennParagraph 61,
(1)Das Bundesamt hat gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn
  1. (…)
  2. er in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat und

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