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{'item': 'W285 2249682-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum27.01.2023 GeschäftszahlW285 2249682-1 Spruch, W285 2249682-1/14E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Eva WENDLER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit: Serbien, vertreten durch RA Dr. Wolfgang WEBER, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zahl XXXX betreffend Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Eva WENDLER als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit: Serbien, vertreten durch RA Dr. Wolfgang WEBER, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , Zahl römisch 40 betreffend Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht: A) Der Beschwerde wird stattgegeben, der angefochtene Bescheid behoben und festgestellt, dass gemäß § 9 Abs. 2 und 3 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist. Es wird gemäß §§ 54 Abs. 1 Z 2, 55 Abs. 2 AsylG der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung“ für die Dauer von 12 Monaten erteilt.Der Beschwerde wird stattgegeben, der angefochtene Bescheid behoben und festgestellt, dass gemäß Paragraph 9, Absatz 2 und 3 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist. Es wird gemäß Paragraphen 54, Absatz eins, Ziffer 2, 55, Absatz 2, AsylG der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung“ für die Dauer von 12 Monaten erteilt. B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zahl XXXX , zugestellt am 22.11.2021, wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 4 FPG in Verbindung mit § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt I.) und gemäß § 52 ABs 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Serbien zulässig ist (Spruchpunkt II.). Gemäß § 55 Abs 1 bis 3 FPG wurde dem Beschwerdeführer eine Frist für die freiwillige Ausreise in der Dauer von zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gewährt (Spruchpunkt III.) und gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG ein auf die Dauer von sechs Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV.). Begründend wurde im Wesentlichen auf die strafgerichtlichen Verurteilungen und verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen des Beschwerdeführers verwiesen.Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , Zahl römisch 40 , zugestellt am 22.11.2021, wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 52, Absatz 4, FPG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 52, ABs 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Serbien zulässig ist (Spruchpunkt römisch zwei.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde dem Beschwerdeführer eine Frist für die freiwillige Ausreise in der Dauer von zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gewährt (Spruchpunkt römisch drei.) und gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG ein auf die Dauer von sechs Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch vier.). Begründend wurde im Wesentlichen auf die strafgerichtlichen Verurteilungen und verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen des Beschwerdeführers verwiesen. Gegen den Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde beim Bundesamt, am 16.12.2021 dort einlangend, erhoben. Es wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge der Beschwerde des Beschwerdeführers stattgeben und den angefochtenen Bescheid aufheben und, in eventu, die Dauer des Einreiseverbotes herabsetzen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die belangte Behörde sich auf sieben rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilungen und diverse Verwaltungsstrafen gestützt hätte. Der Beschwerdeführer sei jedoch erst sechs Mal verurteilt worden, wobei die kurzzeitigen Freiheitsstrafen jeweils bedingt nachgesehen worden seien. Lediglich bei der letzten Verurteilung sei der Beschwerdeführer zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von zehn Monaten verurteilt worden. Einmal sei eine Geldstrafe verhängt worden. Diese Strafen seien nicht derart gravierend, dass ein Einreiseverbot gerechtfertigt wäre. Außerdem sei völlig unberücksichtigt geblieben, dass er seit einer Geburt in Österreich lebe und rechtmäßig niedergelassen sei. Auch seine Familie lebe in Österreich. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht vom Bundesamt vorgelegt und langten dort am 21.12.2021 ein. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 28.06.2022 eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durch, an der die rechtsfreundliche Vertretung des Beschwerdeführers teilnahm. Dieser gab an, dass der Beschwerdeführer nicht erscheine, da er an Fieber und Husten leide, wobei keine ärztliche Bestätigung vorgelegt würde. Die belangte Behörde ist entschuldigt nicht erschienen. Festgehalten wurde dabei, dass nach dem Auszug aus dem Zentralen Fremdenregister vom 27.06.2022 die dem Beschwerdeführer ausgestellte Rot-Weiß-Rot-Karte bis XXXX gültig war und der Verlängerungsantrag erst am XXXX gestellt wurde. Dafür, dass ein Fall des §24 Abs 2 NAG vorliegt, haben sich keine Anhaltspunkte ergeben, weshalb davon auszugehen ist, dass der gegenständliche Antrag nach Ablauf der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels gestellt wurde und der Antrag vom XXXX als Erstantrag zu sehen ist. Festgehalten wurde dabei, dass nach dem Auszug aus dem Zentralen Fremdenregister vom 27.06.2022 die dem Beschwerdeführer ausgestellte Rot-Weiß-Rot-Karte bis römisch 40 gültig war und der Verlängerungsantrag erst am römisch 40 gestellt wurde. Dafür, dass ein Fall des §24 Absatz 2, NAG vorliegt, haben sich keine Anhaltspunkte ergeben, weshalb davon auszugehen ist, dass der gegenständliche Antrag nach Ablauf der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels gestellt wurde und der Antrag vom römisch 40 als Erstantrag zu sehen ist. Den Verfahrensparteien wurde die Möglichkeit eingeräumt, innerhalb von 14 Tagen schriftlich Stellung zu nehmen und schriftliche Schlussausführungen zu erstatten. Von dieser Möglichkeit wurde kein Gebrauch gemacht. Mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 10.01.2023 wurde den Verfahrensparteien das aktuelle Länderinformationsblatt betreffend Serbien mit der Möglichkeit zur Stellungnahme auch hinsichtlich der aktuellen persönlichen Beschwerdeführers eingeräumt. Dazu langte eine Stellungnahme des rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführers ein. Vorgelegt wurde dabei der Sozialbericht der Kostenlosen Rechts- und Sozialberatung der Caritas der Pfarre „Zur Frohen Botschaft“ vom 16.01.2023, die beim Bezirksgericht Innere Stadt Wien eingereichte Anregung zur Bestellung eines gerichtlichen Erwachsenenvertreters vom XXXX , Einreichbestätigung des Amtes der Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung 35 vom XXXX , eine Betreuungsvereinbarung mit dem AMS und ein Antrag auf Mindestsicherung.Dazu langte eine Stellungnahme des rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführers ein. Vorgelegt wurde dabei der Sozialbericht der Kostenlosen Rechts- und Sozialberatung der Caritas der Pfarre „Zur Frohen Botschaft“ vom 16.01.2023, die beim Bezirksgericht Innere Stadt Wien eingereichte Anregung zur Bestellung eines gerichtlichen Erwachsenenvertreters vom römisch 40 , Einreichbestätigung des Amtes der Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung 35 vom römisch 40 , eine Betreuungsvereinbarung mit dem AMS und ein Antrag auf Mindestsicherung. Das Bundesamt legte mit Schreiben vom 17.01.2023 die Benachrichtigung von der Einstellung eines Verfahrens wegen § 83 Abs. 2 StGB der Staatsanwaltschaft XXXX vom XXXX vor.Das Bundesamt legte mit Schreiben vom 17.01.2023 die Benachrichtigung von der Einstellung eines Verfahrens wegen Paragraph 83, Absatz 2, StGB der Staatsanwaltschaft römisch 40 vom römisch 40 vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen (Sachverhalt): Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Serbiens und Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Serbiens und Drittstaatsangehöriger im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG. Er verfügte ab XXXX über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt EU“. Mit Bescheid des Amtes der Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung 35, vom XXXX wurde festgestellt, dass das unbefristete Niederlassungsrecht des Beschwerdeführers beendet sei. Mit XXXX wurde ihm eine Rot-Weiß-Rot Karte Plus gemäß § 41a Abs. 5 NAG ausgestellt, welche bis XXXX gültig war. Der diesbezügliche Verlängerungsantrag wurde erst am XXXX gestellt. Der Aufenthalt des Beschwerdeführers ist seit XXXX nicht rechtmäßig. Nach den Feststellungen des Bundesamtes war der Beschwerdeführer seit Geburt an rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen (vgl. Fremdenregisterauszug vom 10.01.2023; Bescheid vom XXXX , AS 91f).Er verfügte ab römisch 40 über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt EU“. Mit Bescheid des Amtes der Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung 35, vom römisch 40 wurde festgestellt, dass das unbefristete Niederlassungsrecht des Beschwerdeführers beendet sei. Mit römisch 40 wurde ihm eine Rot-Weiß-Rot Karte Plus gemäß Paragraph 41 a, Absatz 5, NAG ausgestellt, welche bis römisch 40 gültig war. Der diesbezügliche Verlängerungsantrag wurde erst am römisch 40 gestellt. Der Aufenthalt des Beschwerdeführers ist seit römisch 40 nicht rechtmäßig. Nach den Feststellungen des Bundesamtes war der Beschwerdeführer seit Geburt an rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen vergleiche Fremdenregisterauszug vom 10.01.2023; Bescheid vom römisch 40 , AS 91f). Der Beschwerdeführer weist die folgenden Sozialversicherungsdaten im Bundesgebiet auf (vgl Sozialversicherungsdatenauszug vom 10.01.2023):Der Beschwerdeführer weist die folgenden Sozialversicherungsdaten im Bundesgebiet auf vergleiche Sozialversicherungsdatenauszug vom 10.01.2023): 17.03.2010 - 18.03.2010 Arbeiter 19.04.2010 - 24.04.2010 Arbeiter 17.05.2010 - 17.06.2010 Arbeitslosengeldbezug 19.06.2010 - 21.06.2010 Arbeitslosengeldbezug 23.06.2010 - 27.06.2010 Arbeitslosengeldbezug 29.06.2010 - 29.06.2010 Arbeitslosengeldbezug 01.07.2010 - 03.07.2010 Arbeitslosengeldbezug 07.07.2010 - 08.07.2010 Arbeitslosengeldbezug 12.07.2010 - 14.07.2010 Arbeitslosengeldbezug 21.07.2010 - 23.07.2010 Arbeitslosengeldbezug 01.09.2010 - 30.09.2010 KV-Pflichtvers. bedarfs. Mindestsich. 04.03.2011 - 30.04.2011 geringfügig beschäftigter Arbeiter 08.03.2011 - 16.05.2011 Arbeitslosengeldbezug 17.05.2011 - 26.05.2011 Arbeiter 27.05.2011 - 04.08.2011 Arbeitslosengeldbezug 05.08.2011 - 11.08.2011 Arbeiter 22.08.2011 - 25.08.2011 Arbeiter 05.09.2011 - 18.12.2011 Notstandshilfe, Überbrückungshilfe 13.09.2011 - 23.09.2011 geringfügig beschäftigter Arbeiter 21.12.2011 - 21.12.2011 Notstandshilfe, Überbrückungshilfe 23.12.2011 - 14.02.2012 Notstandshilfe, Überbrückungshilfe 29.03.2012 - 28.04.2012 Notstandshilfe, Überbrückungshilfe 10.05.2012 - 15.10.2012 Notstandshilfe, Überbrückungshilfe 16.11.2012 - 24.11.2012 Notstandshilfe, Überbrückungshilfe 27.11.2012 - 09.01.2013 Notstandshilfe, Überbrückungshilfe 22.01.2013 - 22.01.2013 Notstandshilfe, Überbrückungshilfe 25.01.2013 - 16.06.2013 Notstandshilfe, Überbrückungshilfe 01.11.2013 - 09.12.2013 Notstandshilfe, Überbrückungshilfe 11.12.2013 - 19.12.2013 Notstandshilfe, Überbrückungshilfe 21.12.2013 - 15.01.2014 Notstandshilfe, Überbrückungshilfe 21.01.2014 - 27.01.2014 Notstandshilfe, Überbrückungshilfe 11.02.2014 - 11.02.2014 Notstandshilfe, Überbrückungshilfe 13.02.2014 - 03.04.2014 Notstandshilfe, Überbrückungshilfe 17.04.2014 - 23.06.2014 Notstandshilfe, Überbrückungshilfe 19.07.2014 - 27.08.2014 Notstandshilfe, Überbrückungshilfe 02.09.2014 - 23.11.2014 Notstandshilfe, Überbrückungshilfe 05.12.2014 - 18.12.2014 Notstandshilfe, Überbrückungshilfe 09.01.2015 - 20.01.2015 Notstandshilfe, Überbrückungshilfe 23.01.2015 - 01.02.2015 Notstandshilfe, Überbrückungshilfe 02.02.2015 - 07.02.2015 Arbeitslosengeldbezug 28.02.2015 - 17.05.2015 Notstandshilfe, Überbrückungshilfe 18.05.2015 - 25.05.2015 Arbeitslosengeldbezug 29.05.2015 - 31.05.2015 Arbeitslosengeldbezug 02.06.2015 - 30.06.2015 Notstandshilfe, Überbrückungshilfe 04.07.2015 - 16.11.2015 Notstandshilfe, Überbrückungshilfe 21.11.2015 - 20.12.2015 Notstandshilfe, Überbrückungshilfe 22.12.2015 - 09.02.2016 Notstandshilfe, Überbrückungshilfe 15.02.2016 - 03.03.2016 Notstandshilfe, Überbrückungshilfe 05.03.2016 - 16.03.2016 Notstandshilfe, Überbrückungshilfe 25.03.2016 - 28.03.2016 Notstandshilfe, Überbrückungshilfe 07.04.2016 - 12.06.2016 Notstandshilfe, Überbrückungshilfe 14.06.2016 - 16.06.2016 Notstandshilfe, Überbrückungshilfe 18.06.2016 - 19.06.2016 Notstandshilfe, Überbrückungshilfe 21.06.2016 - 12.02.2017 Notstandshilfe, Überbrückungshilfe 15.02.2017 - 15.02.2017 Notstandshilfe, Überbrückungshilfe 18.02.2017 - 02.04.2017 Notstandshilfe, Überbrückungshilfe 03.04.2017 - 20.04.2017 Arbeiter 22.04.2017 - 06.07.2017 Notstandshilfe, Überbrückungshilfe 08.07.2017 - 12.07.2017 Notstandshilfe, Überbrückungshilfe 14.07.2017 - 04.08.2017 Notstandshilfe, Überbrückungshilfe 08.08.2017 - 07.11.2017 Notstandshilfe, Überbrückungshilfe 09.11.2017 - 11.11.2017 Notstandshilfe, Überbrückungshilfe 14.11.2017 - 15.11.2017 Notstandshilfe, Überbrückungshilfe 17.11.2017 - 20.11.2017 Notstandshilfe, Überbrückungshilfe 22.11.2017 - 30.11.2017 Notstandshilfe, Überbrückungshilfe 06.12.2017 - 21.12.2017 Notstandshilfe, Überbrückungshilfe 23.12.2017 - 01.07.2018 Notstandshilfe, Überbrückungshilfe 05.07.2018 - 22.07.2018 Notstandshilfe, Überbrückungshilfe 23.07.2018 - 27.07.2018 Arbeiter 28.07.2018 - 05.08.2018 Notstandshilfe, Überbrückungshilfe 08.08.2018 - 12.10.2018 Notstandshilfe, Überbrückungshilfe 17.10.2018 - 18.10.2018 Notstandshilfe, Überbrückungshilfe 22.10.2018 - 27.02.2019 Notstandshilfe, Überbrückungshilfe 01.03.2019 - 05.03.2019 Notstandshilfe, Überbrückungshilfe 16.04.2019 - 17.04.2019 Notstandshilfe, Überbrückungshilfe 26.04.2019 - 26.05.2019 Notstandshilfe, Überbrückungshilfe 08.07.2019 - 10.07.2019 Notstandshilfe, Überbrückungshilfe 12.07.2019 - 01.10.2019 Notstandshilfe, Überbrückungshilfe 30.03.2020 - 30.06.2020 Notstandshilfe, Überbrückungshilfe Aus dem Zentralen Melderegister ergeben sich im Bundesgebiet folgende Wohnsitzmeldungen (vgl. Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom 10.01.2023):Aus dem Zentralen Melderegister ergeben sich im Bundesgebiet folgende Wohnsitzmeldungen vergleiche Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom 10.01.2023): Seit 19.08.2020 Hauptwohnsitz 05.12.2019 - 07.08.2020 Hauptwohnsitz 03.12.2019 - 05.12.2019 Hauptwohnsitz (Ambulante Therapieeinrichtung) XXXX römisch 40 XXXX römisch 40 24.08.2017 - 26.06.2019 Hauptwohnsitz 21.04.2016 - 24.08.2017 Hauptwohnsitz 30.03.2015 - 21.03.2016 Hauptwohnsitz 17.04.2014 - 12.03.2015 Hauptwohnsitz 03.04.2014 - 17.04.2014 Hauptwohnsitz 05.09.2011 - 03.04.2014 Hauptwohnsitz 06.07.2010 - 05.09.2011 Hauptwohnsitz 14.10.2008 - 06.07.2010 Hauptwohnsitz 11.06.2008 - 14.10.2008 Hauptwohnsitz 14.05.2008 - 11.06.2008 Hauptwohnsitz 08.05.2008 - 14.05.2008 Hauptwohnsitz 04.10.2007 - 17.04.2008 Hauptwohnsitz 21.06.2007 - 04.10.2007 Hauptwohnsitz 08.02.2007 - 21.06.2007 Hauptwohnsitz 30.08.2005 - 08.02.2007 Hauptwohnsitz 11.08.2005 - 30.08.2005 Hauptwohnsitz 19.07.2005 - 11.08.2005 Hauptwohnsitz 17.07.2001 - 19.07.2005 Hauptwohnsitz 18.04.1991 - 17.07.2001 Hauptwohnsitz XXXX römisch 40 XXXX römisch 40 XXXX römisch 40 XXXX römisch 40 XXXX römisch 40 XXXX römisch 40 XXXX römisch 40 XXXX römisch 40 XXXX römisch 40 XXXX römisch 40 XXXX römisch 40 XXXX römisch 40 XXXX römisch 40 XXXX römisch 40 XXXX römisch 40 XXXX römisch 40 Der Beschwerdeführer hält sich seit seiner Geburt in Österreich auf und hat sein Leben hier ohne wesentliche Unterbrechungen verbracht sowie im Bundesgebiet die Schule besucht. Der Beschwerdeführer ist zudem der deutschen Sprache mächtig. Mangels Mitwirkung des Beschwerdeführers am Verfahren konnte nicht festgestellt werden, dass der Beschwereführer die Schule positiv abgeschlossen hat (Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom 10.01.2023; Mitteilung der Bundespolizeidirektion vom 11.02.2009, AS 47; Stellungnahme vom 07.05.2020, AS 124ff) Aus dem Sozialversicherungsdatenauszug ergibt sich, dass er vereinzelt Meldungen einer Arbeitsstelle im Bundesgebiet aufweist, jedoch zum überwiegenden Teil Arbeitslosengeld bzw. vor allem Notstandshilfe und Überbrückungshilfe bezogen hat. Zum aktuellen Zeitpunkt erhält er keine Sozialleistungen (vgl Sozialversicherungsdatenauszug vom 10.01.2023). Aus dem Sozialversicherungsdatenauszug ergibt sich, dass er vereinzelt Meldungen einer Arbeitsstelle im Bundesgebiet aufweist, jedoch zum überwiegenden Teil Arbeitslosengeld bzw. vor allem Notstandshilfe und Überbrückungshilfe bezogen hat. Zum aktuellen Zeitpunkt erhält er keine Sozialleistungen vergleiche Sozialversicherungsdatenauszug vom 10.01.2023). Die Mutter des Beschwerdeführers XXXX , geboren am XXXX , und der Bruder des Beschwerdeführers XXXX , geboren am XXXX , leben in Österreich mit dem Beschwerdeführer gemeinsam in einem Haushalt und sind hier zum Daueraufenthalt berechtigt. Die Mutter kommt für den Lebensunterhalt des Beschwerdeführers auf. Der Vater des Beschwerdeführers, geboren am XXXX , ist bereits verstorben. Im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers leben keine Verwandten mehr (Zentralmelde- und Fremdenregisterauszüge vom 10.01.2023; Stellungnahme vom 07.05.2020, AS 124ff, Beschwerde vom15.12.2021, AS 206; Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 28.06.2022).Die Mutter des Beschwerdeführers römisch 40 , geboren am römisch 40 , und der Bruder des Beschwerdeführers römisch 40 , geboren am römisch 40 , leben in Österreich mit dem Beschwerdeführer gemeinsam in einem Haushalt und sind hier zum Daueraufenthalt berechtigt. Die Mutter kommt für den Lebensunterhalt des Beschwerdeführers auf. Der Vater des Beschwerdeführers, geboren am römisch 40 , ist bereits verstorben. Im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers leben keine Verwandten mehr (Zentralmelde- und Fremdenregisterauszüge vom 10.01.2023; Stellungnahme vom 07.05.2020, AS 124ff, Beschwerde vom15.12.2021, AS 206; Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 28.06.2022). Der Beschwerdeführer leidet an Schizophrenie, welche in Serbien behandelbar ist (Abschlussbericht vom 14.08.2020, AS 132; Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 28.06.2022; Länderinformation der Staatendokumentation vom 04.05.2022). Die Rechts-und Sozialberatung der Caritas regte beim Bezirksgericht Innere Stadt Wien (dort einlangend am 10.01.2023) die Bestellung eines gerichtlichen Erwachsenenvertreters für den Beschwerdeführer an. Der Beschwerdeführer weist in Österreich sieben strafgerichtliche Verurteilungen auf. Mit Urteil des Landesgerichtes für XXXX , rechtskräftig am XXXX , wurde der Beschwerdeführer unter Anwendung des § 5 Z 4 JGG wegen des Vergehens der schweren Körperverletzung nach §§ 83 Abs. 2, 84 Abs. 1 StGB und wegen des Vergehens der Nötigung nach § 105 Abs. 1 StGB zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe in der Dauer von sechs Monaten und unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren verurteilt. Die Probezeit wurde vom XXXX insgesamt auf fünf Jahre verlängert und die bedingte Strafnachsicht vom XXXX widerrufen. Der Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer einem namentlich Genannten am XXXX mit der Faust ins Gesicht schlug und ihm mit dem Fuß einen Tritt in das Gesicht versetzte, wodurch dieser einen Bruch der Stirn rechts und eine Rissquetschwunde über dem rechten Auge, sohin eine an sich schwere Körperverletzung verbunden mit einer Gesundheitsschädigung von mehr als 24-tägiger Dauer, erlitt. Zudem hat er demselben am XXXX dadurch, dass er ihm androhte ihn zu schlagen, sohin durch gefährliche Drohung, zu einem Unterlassen, nämlich zur Abstandnahme von der Erstattung einer Anzeige genötigt. Im Zuge der Strafbemessung wurden vom Landesgericht das Geständnis und der bisher ordentliche Lebenswandel als mildernd, hingegen das Zusammentreffen strafbarer Handlungen als erschwerend gewertet. Dem Genannten wurde als Privatbeteiligter, nach Anerkenntnis durch den Beschuldigten und seinen gesetzlichen Vertreter, ein Betrag in der Höhe von EUR 200,00 zugesprochen (vgl. aktenkundiges Urteil vom XXXX ).Mit Urteil des Landesgerichtes für römisch 40 , rechtskräftig am römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer unter Anwendung des Paragraph 5, Ziffer 4, JGG wegen des Vergehens der schweren Körperverletzung nach Paragraphen 83, Absatz 2, 84, Absatz eins, StGB und wegen des Vergehens der Nötigung nach Paragraph 105, Absatz eins, StGB zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe in der Dauer von sechs Monaten und unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren verurteilt. Die Probezeit wurde vom römisch 40 insgesamt auf fünf Jahre verlängert und die bedingte Strafnachsicht vom römisch 40 widerrufen. Der Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer einem namentlich Genannten am römisch 40 mit der Faust ins Gesicht schlug und ihm mit dem Fuß einen Tritt in das Gesicht versetzte, wodurch dieser einen Bruch der Stirn rechts und eine Rissquetschwunde über dem rechten Auge, sohin eine an sich schwere Körperverletzung verbunden mit einer Gesundheitsschädigung von mehr als 24-tägiger Dauer, erlitt. Zudem hat er demselben am römisch 40 dadurch, dass er ihm androhte ihn zu schlagen, sohin durch gefährliche Drohung, zu einem Unterlassen, nämlich zur Abstandnahme von der Erstattung einer Anzeige genötigt. Im Zuge der Strafbemessung wurden vom Landesgericht das Geständnis und der bisher ordentliche Lebenswandel als mildernd, hingegen das Zusammentreffen strafbarer Handlungen als erschwerend gewertet. Dem Genannten wurde als Privatbeteiligter, nach Anerkenntnis durch den Beschuldigten und seinen gesetzlichen Vertreter, ein Betrag in der Höhe von EUR 200,00 zugesprochen vergleiche aktenkundiges Urteil vom römisch 40 ). Mit Urteil des Landesgerichtes für XXXX , rechtskräftig am XXXX , wurde der Beschwerdeführer unter Anwendung des § 5 Z 4 JGG wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe in der Dauer von sechs Wochen und unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren verurteilt. Die Freiheitsstrafe wurde vom Landesgericht am XXXX endgültig nachgesehen. Der Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer eine namentlich Genannte am Körper verletzt hat, indem er am XXXX seinen Kopf gegen ihre Nase schlug, wodurch sie eine Rissquetschwunde an der Nase erlitt. Im Zuge der Strafbemessung wurden vom Landesgericht das Geständnis als mildernd, hingegen die Vorstrafe als erschwerend gewertet (vgl. aktenkundiges Urteil vom XXXX , AS 41f).Mit Urteil des Landesgerichtes für römisch 40 , rechtskräftig am römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer unter Anwendung des Paragraph 5, Ziffer 4, JGG wegen des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe in der Dauer von sechs Wochen und unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren verurteilt. Die Freiheitsstrafe wurde vom Landesgericht am römisch 40 endgültig nachgesehen. Der Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer eine namentlich Genannte am Körper verletzt hat, indem er am römisch 40 seinen Kopf gegen ihre Nase schlug, wodurch sie eine Rissquetschwunde an der Nase erlitt. Im Zuge der Strafbemessung wurden vom Landesgericht das Geständnis als mildernd, hingegen die Vorstrafe als erschwerend gewertet vergleiche aktenkundiges Urteil vom römisch 40 , AS 41f). Mit Urteil des Bezirksgerichtes XXXX , rechtskräftig am XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB zu einer Geldstrafe in der Höhe von 120 Tagessätzen zu je EUR 4,00 (in Summe EUR 480,00) und bei Uneinbringlichkeit der Geldstrafe zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 60 Tagen verurteilt. Zudem erging der Beschluss, wonach dem Angeklagten die Bezahlung der Geldstrafe in acht Raten zu je EUR 60,00 gewährt wurde. Der Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer eine namentlich Genannte durch Versetzen eines Schlages ins Gesicht, wodurch diese eine Rissquetschwunde beim linken Auge erlitt, vorsätzlich am Körper verletzt hat. Im Zuge der Strafbemessung wurden vom Bezirksgericht das reumütige Geständnis als mildernd, hingegen, dass der Angeklagte bereits zwei Mal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhender Taten verurteilt wurde als erschwerend gewertet (vgl. aktenkundiges Urteil vom XXXX ).Mit Urteil des Bezirksgerichtes römisch 40 , rechtskräftig am römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB zu einer Geldstrafe in der Höhe von 120 Tagessätzen zu je EUR 4,00 (in Summe EUR 480,00) und bei Uneinbringlichkeit der Geldstrafe zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 60 Tagen verurteilt. Zudem erging der Beschluss, wonach dem Angeklagten die Bezahlung der Geldstrafe in acht Raten zu je EUR 60,00 gewährt wurde. Der Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer eine namentlich Genannte durch Versetzen eines Schlages ins Gesicht, wodurch diese eine Rissquetschwunde beim linken Auge erlitt, vorsätzlich am Körper verletzt hat. Im Zuge der Strafbemessung wurden vom Bezirksgericht das reumütige Geständnis als mildernd, hingegen, dass der Angeklagte bereits zwei Mal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhender Taten verurteilt wurde als erschwerend gewertet vergleiche aktenkundiges Urteil vom römisch 40 ). Mit Urteil des Landesgerichtes für XXXX , rechtskräftig am XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe in der Dauer von fünf Monaten und unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren verurteilt. Die Probezeit wurde vom BG XXXX insgesamt auf fünf Jahre verlängert und die bedingte Strafnachsicht vom Landesgericht XXXX widerrufen. Der Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer einer namentlich Genannten am 07.02.2015 mit der Faust ins Gesicht schlug, wodurch diese eine Rissquetschwunde an der Oberlippe erlitt und damit vorsätzlich am Körper verletzte. Im Zuge der Strafbemessung wurden vom Landesgericht das Geständnis als mildernd, hingegen die Vorstrafen als erschwerend gewertet (vgl. aktenkundiges Urteil vom XXXX , AS 85f).Mit Urteil des Landesgerichtes für römisch 40 , rechtskräftig am römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe in der Dauer von fünf Monaten und unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren verurteilt. Die Probezeit wurde vom BG römisch 40 insgesamt auf fünf Jahre verlängert und die bedingte Strafnachsicht vom Landesgericht römisch 40 widerrufen. Der Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer einer namentlich Genannten am 07.02.2015 mit der Faust ins Gesicht schlug, wodurch diese eine Rissquetschwunde an der Oberlippe erlitt und damit vorsätzlich am Körper verletzte. Im Zuge der Strafbemessung wurden vom Landesgericht das Geständnis als mildernd, hingegen die Vorstrafen als erschwerend gewertet vergleiche aktenkundiges Urteil vom römisch 40 , AS 85f). Mit Urteil des Bezirksgerichtes XXXX , rechtskräftig am XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des versuchten Diebstahles nach §§ 15, 127 StGB zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Monaten und unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren verurteilt. Die Freiheitsstrafe wurde vom Bezirksgericht am XXXX endgültig nachgesehen. Der Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer am XXXX versucht hat einer Parfumerie zwei Parfums im Gesamtwert von EUR 167,90 wegzunehmen um sich zu bereichern. Im Zuge der Strafbemessung wurden vom Bezirksgericht das reumütige Geständnis und dass es beim Versuch geblieben ist als mildernd, hingegen, dass der Angeklagte die Tat innerhalb offener Probezeit begangen hat als erschwerend gewertet (vgl. aktenkundiges Urteil vom XXXX ).Mit Urteil des Bezirksgerichtes römisch 40 , rechtskräftig am römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des versuchten Diebstahles nach Paragraphen 15, 127, StGB zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Monaten und unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren verurteilt. Die Freiheitsstrafe wurde vom Bezirksgericht am römisch 40 endgültig nachgesehen. Der Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer am römisch 40 versucht hat einer Parfumerie zwei Parfums im Gesamtwert von EUR 167,90 wegzunehmen um sich zu bereichern. Im Zuge der Strafbemessung wurden vom Bezirksgericht das reumütige Geständnis und dass es beim Versuch geblieben ist als mildernd, hingegen, dass der Angeklagte die Tat innerhalb offener Probezeit begangen hat als erschwerend gewertet vergleiche aktenkundiges Urteil vom römisch 40 ). Mit Urteil des Landesgerichtes für XXXX vom XXXX , XXXX , rechtskräftig am XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 2a zweiter Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zehn Monaten verurteilt. Der Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer am XXXX vorschriftswidrig 2,2 Gramm brutto Suchtgift, nämlich Heroin, zumindest in Straßenqualität in einer im Zweifel die Grenzmenge (§ 28b) nicht übersteigenden Menge auf einer öffentlichen Verkehrsfläche einem verdeckten Ermittler gegen ein Entgelt von EUR 90,00 überlassen hat. Im Zuge der Strafbemessung wurden vom Landesgericht das reumütige Geständnis und die Sicherstellung des Suchtgiftes als mildernd, hingegen die fünf einschlägigen Vorstrafen und die Tatbegehung während offener Probezeit, als erschwerend gewertet (vgl. aktenkundiges Urteil vom XXXX , AS 98f).Mit Urteil des Landesgerichtes für römisch 40 vom römisch 40 , römisch 40 , rechtskräftig am römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz 2 a, zweiter Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zehn Monaten verurteilt. Der Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer am römisch 40 vorschriftswidrig 2,2 Gramm brutto Suchtgift, nämlich Heroin, zumindest in Straßenqualität in einer im Zweifel die Grenzmenge (Paragraph 28 b,) nicht übersteigenden Menge auf einer öffentlichen Verkehrsfläche einem verdeckten Ermittler gegen ein Entgelt von EUR 90,00 überlassen hat. Im Zuge der Strafbemessung wurden vom Landesgericht das reumütige Geständnis und die Sicherstellung des Suchtgiftes als mildernd, hingegen die fünf einschlägigen Vorstrafen und die Tatbegehung während offener Probezeit, als erschwerend gewertet vergleiche aktenkundiges Urteil vom römisch 40 , AS 98f). Mit Urteil des Bezirksgerichtes XXXX vom XXXX , XXXX , rechtskräftig am XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des Betruges nach § 146 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Monaten verurteilt. Der Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer am XXXX zum Nachteil eines Restaurants Speisen im Wert von EUR 16,50 bestellt hat, wobei er nicht vor hatte diese zu bezahlen und den Getäuschten sohin über seine Zahlungsfähigkeit und Zahlungswilligkeit täuschte. Im Zuge der Strafbemessung wurden vom Bezirksgericht das umfassende reumütige Geständnis als mildernd, hingegen die zwei einschlägigen Vorstrafen als erschwerend gewertet (vgl. aktenkundiges Urteil vom XXXX , AS 146f).Mit Urteil des Bezirksgerichtes römisch 40 vom römisch 40 , römisch 40 , rechtskräftig am römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des Betruges nach Paragraph 146, StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Monaten verurteilt. Der Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer am römisch 40 zum Nachteil eines Restaurants Speisen im Wert von EUR 16,50 bestellt hat, wobei er nicht vor hatte diese zu bezahlen und den Getäuschten sohin über seine Zahlungsfähigkeit und Zahlungswilligkeit täuschte. Im Zuge der Strafbemessung wurden vom Bezirksgericht das umfassende reumütige Geständnis als mildernd, hingegen die zwei einschlägigen Vorstrafen als erschwerend gewertet vergleiche aktenkundiges Urteil vom römisch 40 , AS 146f). Bezüglich seiner ersten vier Verurteilungen ist festzuhalten, dass sich die vom Beschwerdeführer ausgehende Gewalt jeweils gegen seine Partnerinnen richtete. Aufgrund der zitierten strafgerichtlichen Urteile wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer die dort festgestellten strafbaren Handlungen begangen und das umschriebene Verhalten gesetzt hat. Aktenkundig sind auch verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen beginnend ab 2006 bis 2010, diesbezüglich ist jedoch jeweils Tilgung eingetreten. Zur entscheidungsrelevanten Lage in Serbien: Aus dem Länderinformationsblatt der BFA-Staatendokumentation vom 04.05.2022 ergibt sich auszugsweise: COVID-19 Letzte Änderung: 04.05.2022 Mit 8.3.2022 gab es 1.930.437 registrierte Corona-Fälle, davon sind 15.488 an den Folgen des Corona-Virus verstorben. Bisher wurden insgesamt 8.862.846 Personen getestet. Derzeit befinden sich 1.674 Personen aufgrund des Corona-Virus in krankenhäuslicher Behandlung. Davon werden 77 auf Intensivstationen betreut (MHS 8.3.2022). Folgende vier Impfstoffe wurden in Serbien zugelassen: BionTech - Pfizer, AstraZeneca, Sputnik V und Sinopharm. Mit Stand 23.2.2022 hatte Serbien insgesamt 1.896.575 Erkrankungsfälle. Bis Ende Jänner 2022 wurde 44 % der Bevölkerung vollständig geimpft (Altersgruppe 70+: 70 %, 60-69: 67 %, 50-59: 51 %, 25-49: 35 %, 18-24: 16 %). Großteil der Impfungen sind Drittimpfungen (VB 8.3.2022).Folgende vier Impfstoffe wurden in Serbien zugelassen: BionTech - Pfizer, AstraZeneca, Sputnik römisch fünf und Sinopharm. Mit Stand 23.2.2022 hatte Serbien insgesamt 1.896.575 Erkrankungsfälle. Bis Ende Jänner 2022 wurde 44 % der Bevölkerung vollständig geimpft (Altersgruppe 70+: 70 %, 60-69: 67 %, 50-59: 51 %, 25-49: 35 %, 18-24: 16 %). Großteil der Impfungen sind Drittimpfungen (VB 8.3.2022). Auf dem Portal www.covid19.rs werden täglich Informationen zur Ausbreitung des Coronavirus aktualisiert, Empfehlungen zum Umgang gegeben, sowie eine Hotline-Nummer veröffentlicht. Am 11.2.2021 hat die serbische Regierung das dritte Unterstützungspaket für die Wirtschaft im Wert von 249 Mrd. Serbischer Dinar [ein Dinar = 0,0085 EUR; Anm.] verabschiedet. Die neuen Maßnahmen umfassen eine direkte Unterstützung von Unternehmern, Kleinst-, Klein-, Mittel- und diesmal auch Großunternehmen, das Gastgewerbe, Hotels, Reisebüros, Personen- und Straßenverkehr (WKO 18.11.2021). In Bezug auf COVID-19 bestehen seit 7.5.2020 keine Bewegungseinschränkungen mehr, weder am Tag noch in der Nacht. Ab dem 1.6.2021 wurden allen Gastgewerbebetrieben die Arbeitszeiten bis Mitternacht verlängert. Weiters wird der Kauf an den Kiosken durchgehend (00:00 - 24:00 Uhr) wieder möglich und die letzte Filmvorführung in Kinos darf ab 23:00 Uhr starten. An wissenschaftlichen und beruflichen Kongressen in geschlossenen Räumen dürfen sich höchstens 200 Personen versammeln (VB 8.3.2022). Der serbische Präsident VUCIC erklärte am Abend des 11.3.2021, im Rahmen eines Treffens mit dem Kronprinzen von Abu Dhabi, Muhammad BIN ZAYED AL NAHAYN, dass sein Land mit Hilfe der Vereinigten Arabischen Emirate in die Produktion des chinesischen COVID‐19 Impfstoffs Sinopharm einsteigen werde. Der Beginn der Produktion des chinesischen COVID-19 Impfstoffs ist für März und April 2022 angesagt. Monatlich werden in der neugebauten Fabrik ca. 3 Mio. Sinopharm Impfstoffe produziert werden (VB 8.3.2022). Politische Lage Letzte Änderung: 04.05.2022 Die Volksvertretung der Republik Serbien ist ein Einkammerparlament (Narodna Skupština, 250 Abgeordnete). Der aktuelle Staatspräsident Aleksandar Vučić verfügt über eine sehr starke Stellung gegenüber Parlament und Regierung und hat de facto ein Präsidialsystem geschaffen. Strategisches Ziel Serbiens ist der Beitritt zur EU. Gleichzeitig baut Serbien seine engen Beziehungen zu Russland und China weiter aus. 2007 hat sich Serbien durch Parlamentsbeschluss zur militärischen Neutralität verpflichtet. Serbien beteiligt sich am von der Bundesregierung 2014 initiierten Berliner Prozess, der die regionale Kooperation, durch wirtschaftliche Zusammenarbeit vertieft. Haupthindernis bleibt die aus serbischer Sicht ungelöste Kosovo-Frage: Nachdem Serbien den sogenannten Ahtisaari-Plan im Rahmen einer internationalen Vermittlung abgelehnt hatte, erklärte die Republik Kosovo am 17.2.2008 ihre Unabhängigkeit von Serbien. Serbien betrachtet „Kosovo und Metochien“ gemäß Verfassung von 2006 weiter als autonome serbische Provinz. Maßgebliches Verhandlungsformat für eine umfassende Normalisierung des Verhältnisses ist der Normalisierungsdialog zwischen Kosovo und Serbien, in dem der seit 2011/13 vermittelt. Seit 2.4.2020 gibt es einen Sonderbeauftragten für den Normalisierungsdialog (Miroslav Lajčák) (AA 6.12.2021a). Serbiens Präsident Aleksandar Vučić hat am 3.4.2022 die Präsidentenwahl laut vorläufigen Daten der Wahlkommission mit 59,5 % der Stimmen für sich entschieden, berichtete die Nachrichtenagentur Reuters. Bei der Parlamentswahl kam die Regierungspartei SNS auf 43,4 %. Vučić schärfster Gegenkandidat, Zdravko Ponoš, kam vorläufigen Prognosen zufolge auf 17 %. Das oppositionelle Parteienbündnis "Vereinigt für den Sieg Serbiens", das Ponoš aufgestellt hatte, kam mit 12,8 % auf den zweiten Platz. Die mitregierenden Sozialisten erhielten 11,6 %. Damit hat das Regierungslager weiterhin eine satte Mehrheit im Parlament. Die Wahlbeteiligung war für serbische Verhältnisse sehr hoch und lag bei knapp 60 % (DS 4.4.2022; vgl. FAZ 4.4.2022). Serbiens Präsident Aleksandar Vučić hat am 3.4.2022 die Präsidentenwahl laut vorläufigen Daten der Wahlkommission mit 59,5 % der Stimmen für sich entschieden, berichtete die Nachrichtenagentur Reuters. Bei der Parlamentswahl kam die Regierungspartei SNS auf 43,4 %. Vučić schärfster Gegenkandidat, Zdravko Ponoš, kam vorläufigen Prognosen zufolge auf 17 %. Das oppositionelle Parteienbündnis "Vereinigt für den Sieg Serbiens", das Ponoš aufgestellt hatte, kam mit 12,8 % auf den zweiten Platz. Die mitregierenden Sozialisten erhielten 11,6 %. Damit hat das Regierungslager weiterhin eine satte Mehrheit im Parlament. Die Wahlbeteiligung war für serbische Verhältnisse sehr hoch und lag bei knapp 60 % (DS 4.4.2022; vergleiche FAZ 4.4.2022). Serbien verfügt über ein Mehrparteiensystem, das neben der regierenden SNS und der langjährig an der Regierung beteiligten Sozialistischen Partei Serbiens SPS weitere proeuropäische, aber auch nationalistische und prorussisch/anti-europäische Parteien und Minderheitenparteien umfasst, darunter viele weitere meist sehr kleine und auf einzelne Persönlichkeiten zugeschnittene Parteien. Seit den Wahlen vom 21.6.2020 gibt es keine richtige parlamentarische Opposition mehr, da außer wenigen Abgeordneten von nationalen Minderheitenparteien alle Parlamentarierinnen und Parlamentarier Teil der Regierungskoalition sind. Auch nach dem Wechsel des SNS-Vorsitzenden Aleksandar Vučić vom Amt des Ministerpräsidenten ins Amt des Staatspräsidenten 2017 bleibt er faktisch die zentrale politische Figur (AA 18.10.2021). Serbien ist eine parlamentarische Demokratie mit kompetitiven Mehrparteienwahlen, aber in den letzten Jahren hat die regierende Serbische Fortschrittspartei (SNS) die politischen Rechte und bürgerlichen Freiheiten kontinuierlich ausgehöhlt und Druck auf unabhängige Medien, die politische Opposition und Organisationen der Zivilgesellschaft ausgeübt (FH 28.2.2022). Die 250 Abgeordneten des Parlaments werden für vier Jahre gewählt. Die Parteien müssen mindestens 3 % der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten, um sich für die proportionalen Sitzverteilung zu qualifizieren. Der Präsident wird für eine Amtszeit von fünf Jahren gewählt und die Amtszeit des Präsidenten ist auf maximal zwei Amtsperioden begrenzt (OSZE 29.12.2021). Am 21.1.2014 wurden EU-Beitrittsverhandlungen mit Serbien aufgenommen. Im Dezember 2015 bzw. Juli 2016 wurden die prioritären Kapitel zu Kosovo

(35)und Rechtsstaatlichkeit (23 und 24) eröffnet. Im Jahr 2020 kam es aufgrund nur geringer Fortschritte bei den Rechtsstaatsreformen (auch in Zusammenhang mit Neuwahlen und der Covid-19-Pandemie) erstmals nicht zu weiteren Kapiteleröffnungen. Seit dem 29.6.2017 ist die Regierung unter Premierministerin Brnabić im Amt, nach Neuwahlen am 21.6.2020 wurde sie am 28.10.2020 als Premierministerin bestätigt. Ihre Regierung bekennt sich weiterhin zum EU-Kurs des Landes, betont aber auch ein gutes Verhältnis zu Russland und China. Seit 2012 vermittelt die EU einen politischen Dialog zwischen Kosovo und Serbien zur Normalisierung der bilateralen Beziehungen. Der Dialogprozess führte zu einer deutlichen Verbesserung des kosovarisch-serbischen Verhältnisses und zum Abbau von Spannungen in der Region. Entscheidende Übereinkünfte wurden 2013 und 2015 geschlossen. Allerdings steht die Umsetzung einer Reihe von Vereinbarungen nach wie vor aus. Aktuell richten sich die Bemühungen darauf, dem Ziel eines umfassenden Abkommens zur vollständigen Normalisierung näherzukommen, das u. a. auch für den EU-Beitritt erforderlich ist (AA 18.10.2021). Serbien hat am 14.12.2021 vier weitere Verhandlungskapitel auf dem Weg in die EU geöffnet. Es handelt sich dabei um Klimawandel und Umwelt, Energie, Verkehrspolitik und transeuropäisch Infrastruktur. Insgesamt hat Belgrad nun, seit Beginn der Beitrittsgespräche im Jahr 2015, 22 Verhandlungskapitel geöffnet. EU‐Beamte warnen Belgrad jedoch, dass Fortschritte im Prozess noch von weiteren Reformen und der Normalisierung der Beziehungen zum Kosovo abhängen (VB 8.3.2022). Am 14.12.2021 hat in Brüssel die dreizehnte Tagung der Beitrittskonferenz auf Ministerebene mit Serbien stattgefunden. Serbiens Fortschritte bei der Vorbereitung auf den Beitritt werden weiterhin entscheidend für das Vorankommen der Verhandlungen sein, wie im Verhandlungsrahmen festgelegt. Fortschritte bei den Kapiteln über Rechtsstaatlichkeit und Grundrechte sowie bei der Normalisierung der Beziehungen Serbiens zum Kosovo gemäß dem Verhandlungsrahmen sind weiterhin von entscheidender Bedeutung und werden das Gesamttempo der Beitrittsverhandlungen bestimmen (ER 14.12.2021). Serbien ist auf die EU‐Mitgliedschaft mäßig vorbereitet. In Bezug auf die bilateralen Beziehungen wird hervorgehoben, dass die Beziehungen Serbiens zu Montenegro von anhaltenden Spannungen geprägt sind. Es gab anhaltende Spannungen bei Themen und Ereignissen im Zusammenhang mit der serbisch‐orthodoxen Kirche, was zu einer Zunahme nationalistischer Rhetorik führte. Serbien ist auch im Bereich der gemeinsamen Außen‐, Sicherheits- und Verteidigungspolitik mäßig vorbereitet (EK 19.10.2022). Seit 2017 ist Alexander Vucic Präsident Serbiens. Und seit Jahren wird im Land immer wieder gegen den autokratischen Regierungsstil Vucics demonstriert. Der Vorwurf: Der Präsident hat Serbien in einen Parteistaat verwandelt und habe die wichtigsten Medien des Landes unter seiner Kontrolle. Die Opposition in Serbien ist schwach und zersplittert (LPB o.D.). Russlands Krieg gegen die Ukraine spaltet die Meinung der Serben. Viele halten zum Kreml - allein aus Protest gegen die NATO - und ziehen vor die russische Botschaft in Belgrad mit prorussischen Parolen. Serbiens Präsident Aleksandar Vucic verhält sich zwiespältig. Serbien ist EU-Beitrittskandidat, hält aber auch historisch enge Beziehungen zu Russland und ist zudem abhängig von russischem Gas und Öl. Vucic formulierte zwar in einer Rede "volle Unterstützung für die territoriale Integrität der Ukraine", an Sanktionen gegen Russland werde sich Serbien aber nicht beteiligen. Weil im Text der UN-Resolution gegen den russischen Einmarsch in der Ukraine Sanktionen nicht erwähnt werden, stimmte Serbien am 2.3.2022 aber dafür (TS 5.3.2022). Rechtsextreme serbische Organisationen, von denen einige dafür bekannt sind, mit dem Neonazismus zu kokettieren, haben sich zusammengeschlossen, um das Versprechen des Kremls zu unterstützen, die Ukraine zu "entnazifizieren", und haben Applaus von gleichgesinnten Gruppen in Russland erhalten. Die rechtsextreme, migrantenfeindliche Volkspatrouille war eine der Hauptgruppen hinter einem pro-russischen Marsch in der serbischen Hauptstadt Belgrad am 4.3.2022, die die Serben aufforderte, sich hinter "das russische und belarussische Volk in ihrem Kampf gegen die Nazi- und pro-westliche Regierung aus Kiew" zu stellen. Die Menge skandierte die Namen des russischen Präsidenten Wladimir Putin und des bosnisch-serbischen Kriegskommandanten Ratko Mladic, der eine lebenslange Haftstrafe für Völkermord und andere Kriegsverbrechen während des Bosnienkrieges 1992-95 verbüßt. Unter den Demonstranten waren serbische Mitglieder des berüchtigten, vom Kreml unterstützten Bikerclubs Night Wolves sowie eine Reihe von Personen, die zuvor beschuldigt wurden, an der Seite von russisch unterstützten Separatisten in der Ostukraine gekämpft zu haben. Laut Radio Free Europe organisierte der Verein Eastern Alternative in der bosnischen östlichen Stadt Bratunac, einen kleinen Protest zur Unterstützung Russlands (BI 10.3.2022). Der serbische Innenminister hat im Juli 2021 anlässlich des 13. Gründungstages seiner Sozialistischen Bewegung, eines kleinen Bündnispartners der regierenden Serbischen Fortschrittlichen Partei (SNS) von Aleksandar Vucic, für die "Errichtung einer serbischen Welt" plädiert. Bei manch einem Beobachter weckte diese Äußerung Erinnerungen an die Groß-Serbien-Idee des Regimes von Slobodan Milosevic. Sowohl in Serbien als auch in der gesamten Region löste diese Äußerung große Besorgnis aus (Die Presse 19.7.2021). Sicherheitslage Letzte Änderung: 04.05.2022 Die ohnehin angespannten Beziehungen zwischen Serbien und dem Kosovo hatten sich Mitte September 2021 massiv verschärft, als das Kosovo serbische Autokennzeichen nicht mehr anerkannte. Die Regierung in Pristina verlegte zudem Spezialeinheiten der Polizei in den Norden des Kosovo, wo überwiegend ethnische Serben leben. Serbien schickte daraufhin Panzer an die Grenze. Am 30.9.2021 einigten sich Pristina und Belgrad dann unter Vermittlung der EU auf ein Abkommen. Das Kosovo sagte zu, die Spezialeinheiten der Polizei ab Samstag von der Grenze abzuziehen und Straßensperren aufzuheben. Die NATO-geführte KFOR-Schutztruppe soll für eine "sichere Umgebung und Bewegungsfreiheit" im Grenzgebiet sorgen. In dem Nummernschild-Streit hatte das Kosovo sein Vorgehen als Maßnahme der "Gegenseitigkeit" gerechtfertigt, da kosovarische Fahrzeuge schon seit Jahren gezwungen sind, bei der Einreise nach Serbien vorübergehend serbische Kennzeichen zu verwenden (DS 2.10.2021). Die politische Lage ist stabil. In der Grenzregion zu Kosovo kann es zu Spannungen kommen (AA 28.1.2022b). Das Land kann als stabil bezeichnet werden. Das Risiko von terroristischen Anschlägen kann auch in Serbien nicht ausgeschlossen werden (EDA 28.1.2022). Die im Norden der Republik Serbien gelegene Provinz Vojvodina zeichnet sich durch eine eigenständige, durch jahrhundertealte Koexistenz der Serben mit verschiedenen nationalen Minderheiten (u. a. Ungarn, Rumänen, Ruthenen, Kroaten, Deutschen) geprägte Tradition aus. In der teils mehrheitlich von der albanischen Volksgruppe bewohnten Grenzregion Südserbiens zu Kosovo und Nordmazedonien im Preševo-Tal (Gebiet der Gemeinden Bujanovac, Preševo, Medvedja) ist die Lage stabil. Die albanische Bevölkerung Südserbiens orientiert sich teils stark nach Kosovo. Mitunter wird über etwaige Grenzanpassungen spekuliert, die das Gebiet betreffen würden (AA 18.10.2021). Zwischen Serbien und dem Kosovo schwelt seit der einseitigen Unabhängigkeitserklärung ein offener Grenzkonflikt. Da Serbien den kosovarischen Zollstempel nicht akzeptiert und anerkennt, kann der Kosovo keinerlei Waren nach Serbien exportieren. Auch zwischen Serbien und Kroatien existieren weiterhin ungelöste Grenzfragen. Zwar haben sich die Beziehungen zwischen beiden Ländern in den vergangenen Jahren deutlich verbessert, eine endgültige Lösung der Territorialansprüche und Fragen der Nutzung der Donau ist jedoch noch nicht in Sicht. Bosnien und Herzegowina und Serbien streiten ebenfalls über ungeklärte Grenz- und Territorialfragen entlang der Flüsse Drina und Lim. Nach vier Jahren Verhandlungsstillstand haben beide Staaten im Mai 2010 wieder diplomatische Gespräche aufgenommen. Serbien hat einen Landtausch vorgeschlagen, eine Einigung konnte aber noch nicht gefunden werden (BICC 12.2021). Kroatische Truppen im Kosovo sorgten für Irritation in Belgrad; der kroatische Präsident versicherte am 8.5.2021, dass die Verstärkung der kroatischen Truppen im Kosovo nicht gegen Serbien gerichtet, sondern ausschließlich der Tatsache der Reduktion der Truppen in Afghanistan und dem Bedarf im Kosovo geschuldet ist. Der serbische Präsident verurteilte zuvor diesen Schritt als weitere Demütigung Serbiens. Die kroatischen Truppen, 130 Soldaten und sechs Soldatinnen wurden am 22.11.2021 offiziell in den Kosovo verabschiedet. Es gab in Serbien keine weiteren Reaktionen seitens der politischen Führungsspitze (VB 8.3.2022). Serbien hat ein gewisses Maß an Vorbereitung bei der Umsetzung des Rechtsbestands der EU im Bereich Sicherheit erreicht. Serbien trägt als Transitland weiterhin erheblich zur Steuerung der gemischten Migrationsströme in die EU bei, indem Serbien eine aktive und konstruktive Rolle spielt und effektiv mit seinen Nachbarn und EU-Mitgliedstaaten zusammenarbeitet. Auch die integrierte Grenzverwaltungsstrategie und der dazugehörige Aktionsplan wurden weiterhin wirksam umgesetzt (EK 19.10.2021). Rechtsschutz / Justizwesen Letzte Änderung: 04.05.2022 Die Verfassung sieht eine unabhängige Justiz vor, aber die Gerichte bleiben weiterhin anfällig für Korruption und politischen Einfluss. Die Verfassung und die Gesetze sehen das Recht auf einen fairen und öffentlichen Prozess vor, und die Justiz setzt dieses Recht im Allgemeinen durch. Die regionale Zusammenarbeit bei der Aufarbeitung von Kriegsverbrechen bleibt begrenzt. Die serbischen Behörden bieten verurteilten oder mutmaßlichen Kriegsverbrechern weiterhin Unterstützung und öffentlichen Raum und reagieren nur langsam auf Hassreden oder die Leugnung von Kriegsverbrechen. Im Laufe des Jahres 2021 nahmen verurteilte oder mutmaßliche Kriegsverbrecher gemeinsam mit dem Präsidenten, dem Innenminister, lokalen Regierungsvertretern und Beamten des Innenministeriums an öffentlichen Veranstaltungen teil (USDOS 12.4.2022). Die Mehrheit der WählerInnen stimmt bei einem Referendum für eine unabhängigere Justiz. Die Reform ist Voraussetzung für Serbiens EU-Beitritt. Am Ende stimmten 57,6 % für und 41,4 % gegen die Verfassungsänderung (TAZ 17.1.2022). Das serbische Parlament hat am Abend des 9.2.2022 die Gesetzesentwürfe zur Änderung der Verfassung und des Verfassungsgesetzes verabschiedet. Die Änderungen sehen vor, dass die Richter und Staatsanwälte nicht mehr vom Parlament, sondern vom Hohen Justizrat und vom Hohen Rat der Staatsanwälte gewählt werden. Sie beinhalten die Umbenennung des Obersten Kassationsgerichts in Oberster Gerichtshof. Gewählt wurden auch der Vorsitzende und die Mitglieder der Republikanischen Wahlkommission (RIK), sowie 29 stellvertretende Staatsanwälte und 16 Richter (B92.net 9.2.2022). Es bestehen Defizite insbesondere mit Blick auf die Unabhängigkeit der Justiz. Eine Verfassungsänderung diesbezüglich wird wieder im Parlament diskutiert, nachdem sie 2018 vorerst auf Eis gelegt worden war. Art. 4 der serbischen Verfassung postuliert in den Absätzen 2 und 3 ausdrücklich das Prinzip der Gewaltenteilung, in Absatz 4 die Unabhängigkeit der Justiz. In der bisherigen Praxis war die Unabhängigkeit der Gerichte nicht durchgängig gewährleistet. Dies lag allerdings nicht nur an direktem oder mittelbarem Druck, sondern ebenso an dem schwach entwickelten gesellschaftlichen Bewusstsein für Rolle und Funktion einer unabhängigen Justiz (AA 18.10.2021).Es bestehen Defizite insbesondere mit Blick auf die Unabhängigkeit der Justiz. Eine Verfassungsänderung diesbezüglich wird wieder im Parlament diskutiert, nachdem sie 2018 vorerst auf Eis gelegt worden war. Artikel 4, der serbischen Verfassung postuliert in den Absätzen 2 und 3 ausdrücklich das Prinzip der Gewaltenteilung, in Absatz 4 die Unabhängigkeit der Justiz. In der bisherigen Praxis war die Unabhängigkeit der Gerichte nicht durchgängig gewährleistet. Dies lag allerdings nicht nur an direktem oder mittelbarem Druck, sondern ebenso an dem schwach entwickelten gesellschaftlichen Bewusstsein für Rolle und Funktion einer unabhängigen Justiz (AA 18.10.2021). Prinzipiell kann sich jede Person in Serbien, die sich privaten Verfolgungshandlungen ausgesetzt sieht, sowohl an die Polizei wenden als auch direkt bei der Staatsanwaltschaft persönlich oder schriftlich Anzeige erstatten. Auch können entsprechende Beschwerden an die Institutionen Ombudsmann gerichtet werden. Darüber hinaus besteht auch für Personen, die sich an den Ombudsmann gewandt haben, die Möglichkeit der Aufnahme in das Zeugen- bzw. Opferschutzprogramm. Die Bevölkerung hat die Möglichkeit, sich wegen rechtswidrigem Verhalten der Sicherheitsbehörden an den serbischen Ombudsmann oder den serbischen Datenschutzbeauftragten zu wenden. Ohne Einschränkung haben in Serbien lebende Personen, unabhängig von Staatsbürgerschaft und Ethnie, den gleichen Zugang zu Justiz-, Verwaltungs- und Sicherheitsbehörden. Rechtsmittel gegen polizeiliche Übergriffe sind vorgesehen und gesetzlich verankert. Bei rechtswidrigem Verhalten wird gegen die Beamten Strafanzeige erstattet und/oder ein Disziplinarverfahren durchgeführt. Bei Übergriffen gegen Minderheiten (z.B. Roma oder Sinti) bestehen keine Ausnahme- oder Sonderregelungen. Sie sind wie alle anderen Staatsbürger vor dem Gesetz gleichgestellt. Ohne Einschränkung haben in Serbien lebende Personen, unabhängig von Staatsbürgerschaft und Ethnie, den gleichen Zugang zu Justizbehörden (VB 8.3.2022). Sicherheitsbehörden Letzte Änderung: 04.05.2022 Die Polizei des Landes untersteht der Aufsicht des Innenministeriums, wobei die Behörden eine wirksame Kontrolle über die Sicherheitskräfte ausüben. Die Effektivität der Polizei variiert. Die meisten Beamten sind ethnische Serben, jedoch sind auch Angehörige von Minderheiten als Polizeibeamte tätig. Korruption und Straffreiheit in der Polizei sind nach wie vor ein Problem, auch wenn es einige Fortschritte dabei gibt, korrupte Polizeibeamte zur Rechenschaft zu ziehen. Im Laufe des Jahres 2021 stellten Experten der Zivilgesellschaft fest, dass sich die Qualität der polizeilichen internen Ermittlungen weiter verbessert hat. In den ersten acht Monaten des Jahres 2021 reichte die Abteilung für interne Kontrolle des Innenministeriums drei Strafanzeigen gegen Polizeibeamte ein wegen des begründeten Verdachts, Misshandlung und Folter begangen haben. Im gleichen Zeitraum erstattete dieses Büro 106 Strafanzeigen gegen Polizeibeamte und zivile Mitarbeiter des Ministeriums. Die neu geschaffene Antikorruptionsabteilung im Innenministerium wurde geschaffen, um Korruption und Wirtschaftsverbrechen zu untersuchen. In den ersten acht Monaten des Jahres 2021 hat die Abteilung 49 Strafanzeigen wegen des Verdachts der Korruption erstattet. Es gibt keine spezialisierte Regierungsstelle, die Morde durch die Sicherheitskräfte untersuchen kann. Die Polizei, das Sicherheitsinformationszentrum (BIA) und die Direktion für die Vollstreckung strafrechtlicher Sanktionen untersuchen solche Fälle durch interne Kontrollen. Die Regierung war weniger effektiv, wenn hochrangige Polizeibeamte eines kriminellen Fehlverhaltens beschuldigt wurden (USDOS 12.4.2022). Gegenwärtig unterstehen die etwa 43.000 Polizisten des Landes dem Innenministerium und sind u.a. unterteilt in Zoll, Kriminalpolizei, Grenzpolizei sowie zwei Anti-Terroreinheiten, die „Special Antiterrorist Unit“ und die „Counterterrorist Unit“ (BICC 12.2021). Neben dem Militär sind insbesondere die Polizei und der Geheimdienst Gegenstand der Sicherheitssektorreform. Derzeit verfügt Serbien über drei Geheimdienste: Einen zivilen, den Security Information Service (BIA), und zwei militärische, den Military Intelligence Service (VOA) und die Military Security Agency (VBA). Eine Reform des Geheimdienstes ist weiterhin aufgrund der gesellschaftlichen, politischen und wirtschaftlichen Verflechtungen nur äußerst begrenzt möglich. Durch eine unsystematische Umsetzung der Reform, ohne größeren Plan und Strategie, sind die eigentliche Ziele, die Polizei zu de-kriminalisieren, de-politisieren, de-militarisieren und eine Dezentralisierung einzuleiten, bis heute nur bedingt erreicht. Außer den staatlichen Sicherheitskräften gibt es ebenfalls einen großen Markt privater Sicherheitsanbieter, der im letzten Jahrzehnt deutlich gewachsen ist. Mit dem Beginn der Sicherheitssektorreformen und der damit verbundenen Verkleinerung der Streitkräfte und der Polizei drängten viele Menschen auf den Markt, um ihre Fähigkeiten anzubieten. Schätzungen zufolge gibt es derzeit etwa 3.000 private Sicherheitsunternehmen, die annähernd 30.000 Menschen beschäftigen (BICC 12.2021). Die Tätigkeit der Polizei des Sicherheitsdienstes und der Streitkräfte erfolgen auf rechtsstaatlicher Basis und sind gesetzlich geregelt. Die Bevölkerung hat die Möglichkeit, sich wegen rechtswidriger Akte der Sicherheitsbehörden oder des Militärs an die Gerichte oder auch den Ombudsmann oder den Beauftragten für Datenschutz und freien Informationszugang zu wenden (AA 18.10.2021). Es kommt in Einzelfällen immer noch vor, dass die Sicherheitsbehörden ihre Befugnisse überschreiten oder Anträge und Anfragen nicht ordnungsgemäß bearbeiten. Ohne Einschränkung haben in Serbien lebende Personen, unabhängig von Staatsbürgerschaft und Ethnie, den gleichen Zugang zu Justiz-, Verwaltungs- und Sicherheitsbehörden. Rechtsmittel gegen polizeiliche Übergriffe sind vorgesehen und gesetzlich verankert. Bei rechtswidrigem Verhalten wird gegen die Beamten Strafanzeige erstattet und/oder ein Disziplinarverfahren durchgeführt. Bei Übergriffen gegen Minderheiten (z.B. Roma oder Sinti) bestehen keine Ausnahme- oder Sonderregelungen. Sie sind wie alle anderen Staatsbürger vor dem Gesetz gleichgestellt (VB 8.3.2022). Grundversorgung / Wirtschaft Letzte Änderung: 04.05.2022 Serbien hat sich bei den in den letzten Jahren unternommenen Wirtschaftsreformen wesentlich an Empfehlungen des IWF orientiert. Dieser sieht bei sehr positiven Ergebnissen in der fiskalischen Stabilisierung v. a. bei strukturellen Reformen noch Nachholbedarf. Die Arbeitslosenrate ist laut Statistikamt von 17,7 %
(2015)kontinuierlich auf 9 %
(2020)gesunken, gerade die Arbeitslosenquote unter Jugendlichen bleibt mit 26,6 %
(2020)aber weiterhin hoch. Die wirtschaftliche und soziale Lage eines Großteils der Bevölkerung ist nach wie vor schwierig. Das Nettodurchschnittseinkommen hat sich erhöht, bleibt mit 510 Euro 2020 (2019: 465 Euro) jedoch vergleichsweise niedrig. Dies sowie mangelnde Berufs- und Karrierechancen angesichts Nepotismus, Vetternwirtschaft und Korruption führen dazu, dass viele junge Menschen auswandern. Viele Familien leben v. a. von Überweisungen aus dem Ausland. Trotz der schwierigen wirtschaftlichen Lage in Teilen Serbiens und bei vulnerablen Bevölkerungsschichten ist die Versorgung mit Lebensmitteln gesichert. Das monatliche Nettodurchschnittseinkommen lag 2020 bei 510 Euro. Die Durchschnittsrente 2020 lag bei umgerechnet 236 Euro. Die Inflationsrate 2020 betrug 1,3 %. Während in der Hauptstadt Belgrad und in Teilen der Vojvodina (v.a. zweitgrößte Stadt Novi Sad) die Durchschnittseinkommen über dem nationalen Mittelwert liegen, befinden sie sich in Südserbien und im Sandžak darunter. Nach Angaben der serbischen Regierung lebten 7 % der Bevölkerung Serbiens (rund 480.000 Personen) 2019 unterhalb der absoluten Armutsgrenze. Der Trend verzeichnet einen langsamen Rückgang von 0,1 % jährlich über die letzten fünf Jahre. Das deutet auf einen „festen“ Kern der Armen, auf den Armutsbekämpfungsmaßnahmen keine Wirkung zeigen. Flüchtlinge und Rückkehrende sowie Roma sind stärker von Armut betroffen als die serbische Durchschnittsbevölkerung (AA 18.10.2021). Das für Dezember 2021 berechnete Durchschnittsgehalt (Brutto) betrug 102.196,00 RSD (ca. EUR 868,50), während das Durchschnittsgehalt ohne Steuern und Beiträge (Netto) 74.629,00 RSD (ca. EUR 634,00) betrug (RZS 25.2.2022). Die durchschnittliche Pensionshöhe betrug im Januar 2022 30.978,00 RSD (ca. EUR 263,00) (PIO RS 2.2022). Im Jahr 2020 betrug das Bruttoinlandsprodukt pro Kopf in Serbien rund 7.646,00 US-Dollar. Für das Jahr 2021 wird das BIP pro Kopf Serbiens auf rund 8.794,00 US-Dollar prognostiziert (Statista 21.1.2022a). Im Jahr 2020 lag die Arbeitslosenquote in Serbien bei rund 9,5 %. Für das Jahr 2021 wird die Arbeitslosenquote in Serbien auf rund 9,3 % prognostiziert (Statista 21.1.2022b). Unter Jugendlichen ist die Arbeitslosenquote zwar rückläufig, mit 26,6 %
(2020)aber weiterhin hoch. Dabei wird einerseits von weit verbreiteter Unterbeschäftigung, andererseits jedoch auch von zahlreichen nicht statistisch erfassten (illegalen) Beschäftigungsverhältnissen ausgegangen. Im Ergebnis werden die Arbeitslosenzahlen inoffiziell höher geschätzt als die oben ausgewiesenen. Vielen Bürgerinnen und Bürgern Serbiens gelingt es nur durch illegale Beschäftigungsverhältnisse, ihre Existenz zu sichern. Aus dem Bereich der arbeitsfähigen Bevölkerung (15-64 Jahre) sind rund 286.000 Personen arbeitslos, davon aus dem Bereich Gastwirtschaft und Tourismus 20.300 (serbisches Arbeitsamt NSZ) (AA 18.10.2021). Serbien, Nordmazedonien und Albanien haben am 29.7.2021 bei einem regionalen Wirtschaftsforum in Skopje den vor knapp zwei Jahren ins Leben gerufenen „Mini‐Schengen‐Raum“ in „Open Balkan“ umgetauft. Zwei Vereinbarungen beziehen sich auf den freien Verkehr von Waren und Dienstleistungen in der Region sowie den freien Zugang von Bürgern der drei Staaten zu den Arbeitsmärkten. Die dritte Vereinbarung soll eine engere Zusammenarbeit im Falle von Naturkatastrophen sichern. Die drei Staaten Nordmazedonien, Albanien und Serbien erhoffen sich von „Open Balkan“ eine bedeutende Steigerung ihrer Bruttosozialprodukte (VB 8.3.2022). Sozialbeihilfen Letzte Änderung: 04.05.2022 Zweigstellen der Sozialfürsorge (Zentrum für Sozialarbeit) gibt es in jeder Gemeinde in Serbien. Die sozialen Dienste in Serbien sind kostenlos. Das Angebot der Sozialämter beinhaltet Unterstützung für folgende Personengruppen: Individuen oder Familien ohne Einkommen, Menschen mit Behinderung oder ältere Menschen, die nicht in der Lage sind, für sich selbst zu sorgen, Waisen, Drogen- oder Alkoholabhängige, Verurteilte, die sich im Gefängnis aufhalten, minderjährige Eltern sowie Familien mit drei oder mehr Kindern. Das Sozialsystem ist für jede serbische Staatsbürger zugänglich. Die betroffene Person muss ein gültiges Ausweisdokument besitzen und bei der nationalen Arbeitsagentur im jeweiligen Wohnort als arbeitslos registriert sein. Neben der Unterstützung durch das Zentrum für Sozialarbeit können auch bestimmte NGOs Hilfe leisten. Es gibt keine finanzielle Unterstützung für die offiziell registrierten arbeitslosen Bürger/-innen. Eine gewisse Unterstützung ist jedoch über die nationale Arbeitsverwaltung verfügbar, die Beratung und bei Bedarf zusätzliche Ausbildungen und Vorqualifizierungsmöglichkeiten anbietet. Wenn arbeitslose Bürger/-innen bei der Nationalen Arbeitsverwaltung registriert sind, können diese von ermäßigten Kosten für öffentliche Verkehrsmittel und einer abgedeckten öffentlichen Krankenversicherung profitieren (IOM CFS 2021). Anspruch auf Sozialhilfe (Mindestsatz: 72 EUR) haben in Serbien Bürgerinnen und Bürger, die arbeitsunfähig sind und auch sonst keine Mittel zum Unterhalt haben. Außerdem sind Bürgerinnen und Bürger sozialhilfeberechtigt, die ihren Unterhalt durch ihre Arbeit allein, durch Unterhaltspflichten von Verwandten, durch ihr Vermögen oder auf andere Art und Weise nicht sichern können. Neben der Sozialhilfe wird als weitere staatliche Unterstützungsmaßnahme an Bedürftige monatlich Kindergeld in Höhe von umgerechnet ca. 25 Euro ausbezahlt. Sozialhilfeempfänger, die (ausreisen und in der Folge) vereinbarte Termine beim Arbeitsamt NSZ verpassen, verlieren für sechs Monate das Recht, sich arbeitslos zu melden und damit die Grundlage für Sozialhilfe und weitere Sozialleistungen (u. a. Krankenversicherung). Sozialwohnungen sind meist belegt, für Neubauten sind kaum Mittel vorhanden. Familiäre und nachbarschaftliche Solidaritätsnetzwerke sind in Serbien noch relativ funktionsfähig. Sofern nachweislich keine private Unterkunftsmöglichkeit besteht, sind die örtlich zuständigen „Zentren für Sozialarbeit“ im Einzelfall bereit, bescheidene Quartiere auf kommunale Kosten anzumieten (AA 18.10.2021). Seit dem
  1. April 2021 beträgt die Sozialhilfe für Einzelperson, bzw. für den sogenannten Rechtsinhaber in der Familie 8.781 RSD (EUR 74,41). Für jede weitere erwachsene Person in der Familie beträgt diese Leistung 4.391 RSD (EUR 37,21). Ab Jänner 2022 beträgt das Kindergeld für das anspruchsberechtigte Kind 3.326,47 RSD (EUR 28,43). Dies erhöht sich weiter um 30 % für alleinerziehende Eltern bzw. Erziehungsberechtigte und beträgt 4.324,40 RSD (EUR 36,97). Das Kindergeld für pflegebedürftige Kinder erhöht sich auf 4.989,71 (EUR 42,65) (VB 8.3.2022). Soziale Zuschüsse für den Wohnungsbau in Form der Zuweisung von Baumaterialien und Hilfe beim Kauf von Häusern vor allem in ländlichen Gebieten sind ebenfalls über ein örtliches Treuhandbüro/den Rat für Migration erhältlich. Die Hilfe besteht in der Bereitstellung von Wohngeld, der Zuweisung von Baumaterialpaketen zur Anpassung von Häusern oder dem Kauf von Häusern auf dem Land. Eine vollständige Liste aller Büros in jeder Gemeinde in Serbien ist auf der Website des Kommissariats für Flüchtlinge und Migration verfügbar: http://www.kirs.gov.rs/ (IOM CFS 2021). Medizinische Versorgung Letzte Änderung: 04.05.2022 Serbien wurde zwischen März 2020 und April 2021 stark von der Pandemie betroffen. Der Einsatz des medizinischen Personals wurde im Laufe der Pandemie wegen der hohen Anzahl der infizierten Personen verstärkt. Viele Krankenhäuser wurden zu Corona-Spitälern, was die medizinische Versorgung für Patienten mit anderen Krankheiten verschlechterte. Zahlreiche Operationen mussten wegen Platzmangels verschoben werden. Ein Mangel an medizinischem Personal war besonders in den medizinischen Versorgungszentren festzustellen, weil diese ständig als Covid-Zentren genutzt wurden. Der Druck auf die Krankenhäuser in Serbien lässt nicht nach. Mit Stand 14.2.2022 werden im Durchschnitt 6-7 % der infizierten Personen in die Krankenhäuser aufgenommen. Das Klinische Zentrum „Dr. Dragisa Misovic“ befindet sich nach einer Pause wieder im COVID Regime, sowie auch ein Teil des klinischen Zentrums „Zvezdara“ (VB 8.3.2022). Das Gesundheits- und Krankenversicherungssystem ist in zwei Gruppen aufgeteilt: Öffentlich (kostenlos) und privat: Öffentlich (kostenlos) und privat (private Krankenversicherung ab 20 bis 150 Euro pro Monat, je nach Alter, Geschlecht und Deckungsniveau bzw. Gesundheitsleistungen. Die Patienten/Patientinnen müssen sich zunächst an das primärmedizinische Zentrum an ihrem Wohnort wenden. Wenn weitere Untersuchungen oder Behandlungen erforderlich sind, werden sie von ihrem/ihrer designierten Allgemeinmediziner/-in an ein Krankenhaus oder eines der wichtigsten klinischen Zentren überwiesen, die für die Bereitstellung spezialisierter Gesundheitsdienste zuständig sind. Wenn ein/e Patient/-in bei der gesetzlichen Krankenversicherung versichert ist, reicht ein Gesundheitsheft aus, um zu einer Untersuchung oder Behandlung aufgenommen zu werden. Allerdings sollten diese vorher telefonisch oder online arrangiert werden (für Notfälle ist kein Termin erforderlich). Behandlungen und Medikamente sind für Bürger/-innen, die unter dem Schirm der öffentlichen Krankenversicherung registriert sind, vollständig abgedeckt. Jede/-r Patient/-in muss sich bei einem örtlichen Zentrum für primäre Gesundheitsfürsorge melden, um eine/-n bestimmte/-n Allgemeinmediziner/-in (GP) zu bekommen, der/die seinen/ihren Gesundheitszustand verfolgt und bei Bedarf eine Überweisung vornimmt. Für folgende Bürger sind Kosten und Leistungen von der Krankenversicherung abgedeckt: Neugeborene und Kinder bis zu sechs Jahren, einschließlich präventive und regelmäßige Check-Ups, Impfungen und spezielle Gesundheitspflege, Schulkinder und junge Erwachsene bis zu 19 Jahren wie Kinder bis sechs; Frauen: volle medizinische Leistungen abgedeckt; Erwachsene: volle medizinische Leistungen abgedeckt. Jede Gemeinde im Land verfügt über ein Zentrum für medizinische Grundversorgung mit Allgemeinärzten/Ärztinnen, die für die Bereitstellung von Basisgesundheitsdiensten, Untersuchungen und Überweisungen zuständig sind. Die größten Gesundheitszentren in Serbien befinden sich in Novi Sad, Belgrad, Kragujevac und Nis. Alle Medikamente sind erhältlich und die meisten Arzneimittel haben ähnliche Preise wie in anderen europäischen Ländern. Der öffentliche Krankenversicherungsfond wird durch Pflichtbeiträge aller erwerbstätigen Bürger oder Arbeitgeber im privaten Sektor finanziert. Arbeitslose Bürger besitzen eine Krankenversicherung auf Kosten des Staates. Sollte einer der Familienmitglieder eine Krankenversicherung besitzen, sind Familienmitglieder unter 26 Jahren automatisch versichert. Rückkehrer müssen ein Anmeldeformular ausfüllen und gültige Ausweisdokumente (serbische Ausweisdokumente, Geburtsurkunde und serbische Staatsbürgerschaft) beim öffentlichen Krankenversicherungsfond einreichen um im öffentlichen Krankenversicherungssystem registriert werden zu können (IOM CFS 2021).Das Gesundheits- und Krankenversicherungssystem ist in zwei Gruppen aufgeteilt: Öffentlich (kostenlos) und privat: Öffentlich (kostenlos) und privat (private Krankenversicherung ab 20 bis 150 Euro pro Monat, je nach Alter, Geschlecht und Deckungsniveau bzw. Gesundheitsleistungen. Die Patienten/Patientinnen müssen sich zunächst an das primärmedizinische Zentrum an ihrem Wohnort wenden. Wenn weitere Untersuchungen oder Behandlungen erforderlich sind, werden sie von ihrem/ihrer designierten Allgemeinmediziner/-in an ein Krankenhaus oder eines der wichtigsten klinischen Zentren überwiesen, die für die Bereitstellung spezialisierter Gesundheitsdienste zuständig sind. Wenn ein/e Patient/-in bei der gesetzlichen Krankenversicherung versichert ist, reicht ein Gesundheitsheft aus, um zu einer Untersuchung oder Behandlung aufgenommen zu werden. Allerdings sollten diese vorher telefonisch oder online arrangiert werden (für Notfälle ist kein Termin erforderlich). Behandlungen und Medikamente sind für Bürger/-innen, die unter dem Schirm der öffentlichen Krankenversicherung registriert sind, vollständig abgedeckt. Jede/-r Patient/-in muss sich bei einem örtlichen Zentrum für primäre Gesundheitsfürsorge melden, um eine/-n bestimmte/-n Allgemeinmediziner/-in Gesetzgebungsperiode zu bekommen, der/die seinen/ihren Gesundheitszustand verfolgt und bei Bedarf eine Überweisung vornimmt. Für folgende Bürger sind Kosten und Leistungen von der Krankenversicherung abgedeckt: Neugeborene und Kinder bis zu sechs Jahren, einschließlich präventive und regelmäßige Check-Ups, Impfungen und spezielle Gesundheitspflege, Schulkinder und junge Erwachsene bis zu 19 Jahren wie Kinder bis sechs; Frauen: volle medizinische Leistungen abgedeckt; Erwachsene: volle medizinische Leistungen abgedeckt. Jede Gemeinde im Land verfügt über ein Zentrum für medizinische Grundversorgung mit Allgemeinärzten/Ärztinnen, die für die Bereitstellung von Basisgesundheitsdiensten, Untersuchungen und Überweisungen zuständig sind. Die größten Gesundheitszentren in Serbien befinden sich in Novi Sad, Belgrad, Kragujevac und Nis. Alle Medikamente sind erhältlich und die meisten Arzneimittel haben ähnliche Preise wie in anderen europäischen Ländern. Der öffentliche Krankenversicherungsfond wird durch Pflichtbeiträge aller erwerbstätigen Bürger oder Arbeitgeber im privaten Sektor finanziert. Arbeitslose Bürger besitzen eine Krankenversicherung auf Kosten des Staates. Sollte einer der Familienmitglieder eine Krankenversicherung besitzen, sind Familienmitglieder unter 26 Jahren automatisch versichert. Rückkehrer müssen ein Anmeldeformular ausfüllen und gültige Ausweisdokumente (serbische Ausweisdokumente, Geburtsurkunde und serbische Staatsbürgerschaft) beim öffentlichen Krankenversicherungsfond einreichen um im öffentlichen Krankenversicherungssystem registriert werden zu können (IOM CFS 2021). Der Fonds der öffentlichen Krankenversicherung ist durch den Pflichtbeitrag aller erwerbstätigen BürgerInnen oder ArbeitgeberInnen im privaten Sektor sichergestellt. Es gibt zwei Kategorien für die Anspruchsberechtigung: erwerbstätige BürgerInnen sind obligatorisch auf Kosten ihres Arbeitgebers krankenversichert und arbeitslose BürgerInnen sind auf Kosten des Republic Fund of Health Insurance krankenversichert. Wenn eine Person in einer der beiden oben genannten Formen krankenversichert ist, sind ihre arbeitslosen Familienmitglieder unter 26 Jahren automatisch versichert und können auf Kosten der versicherten Familienmitglieder kostenlose öffentliche Gesundheitsversorgung erhalten. Es gibt keine festgelegten Deckungssummen. Informelle Zahlungen sind eine übliche Praxis im serbischen Gesundheitssystem, die negative Auswirkungen auf die PatientInnen hat. Der Umfang der informellen Zahlungen in Serbien ist schwer zu ermitteln, da sie illegal sind und weitgehend nicht gemeldet werden (SFH 25.8.2021). Eine medizinische Versorgung nach deutschem Standard ist in Serbien nicht landesweit gewährleistet. Auch Krankenhäuser verfügen nicht immer über eine adäquate Ausstattung und sind mitunter nicht in der Lage, Patienten mit bestimmten Krankheitsbildern angemessen medizinisch zu versorgen. Die hygienischen Rahmenbedingungen sind oft unzureichend. Vorwiegend in Belgrad existieren - oft private - Kliniken und Arztpraxen mit Ausstattungen, die europäischen Standards entsprechen (AA 8.2.2022b; vgl. EDA 8.2.2022).Eine medizinische Versorgung nach deutschem Standard ist in Serbien nicht landesweit gewährleistet. Auch Krankenhäuser verfügen nicht immer über eine adäquate Ausstattung und sind mitunter nicht in der Lage, Patienten mit bestimmten Krankheitsbildern angemessen medizinisch zu versorgen. Die hygienischen Rahmenbedingungen sind oft unzureichend. Vorwiegend in Belgrad existieren - oft private - Kliniken und Arztpraxen mit Ausstattungen, die europäischen Standards entsprechen (AA 8.2.2022b; vergleiche EDA 8.2.2022). Es gibt nur sehr wenige Erkrankungen, die in Serbien nicht oder nur schlecht behandelt werden können. Gut ausgebildetes medizinisches Personal ist trotz Personalengpässen grundsätzlich vorhanden. Überlebensnotwendige Operationen sind in der Regel durchführbar, auch können z.B. in Belgrad Bypassoperationen vorgenommen werden. Einsatz, Kontrolle und Wartung von Herzschrittmachern ist in Belgrad grundsätzlich möglich (nicht jedes Modell). Herz- und sonstige Organtransplantationen (mit Ausnahme der relativ häufigen Nierentransplantationen) werden gelegentlich durchgeführt, sind aber noch keine Routineoperationen. Im Juli 2018 wurde in Serbien ein Transplantationsgesetz und ein Gesetz über eine Organspenderdatenbank, welche jedoch bis heute nicht funktionsfähig ist, verabschiedet. Mehr als 1.000 Patienten warten auf eine Organtransplantation, während die Zahl der potentiellen Spender sehr gering ist (AA 18.10.2021). Behandelbar sind in Serbien (keine abschließende Aufzählung): Diabetes mellitus (die Versorgung mit allen Arten von gängigen Insulinpräparaten ist regelmäßig und sicher), orthopädische Erkrankungen (auch kranken-gymnastische u.ä. Therapien), psychische Erkrankungen, u.a. Depressionen, Traumata, Schizophrenie, posttraumatische Belastungsstörungen (medikamentöse und psychologische Behandlung), Atemwegserkrankungen (u.a. Asthma bronchiale), Hepatitis B und C (abhängig von der Verfügbarkeit antiviraler Medikamente, die teilweise selbst gekauft werden müssen), Epilepsie, ein Großteil der Krebsformen, Nachsorge für Herzoperationen, Krebsoperationen, orthopädische Operationen etc. Dialyse wird bei Verfügbarkeit eines Platzes durchgeführt. Es gibt auch in Belgrad und Novi Sad private Zentren zur Dialyse. Diese beiden Kliniken haben Verträge mit der staatlichen Krankenversicherung abgeschlossen, wonach sie auch bei Bedarf auf Kosten der staatlichen Krankenversicherung Dialysen durchführen können (AA 18.10.2021). Psychische Krankheiten werden in Serbien vorwiegend medikamentös behandelt. Es besteht jedoch (wenn auch in begrenztem Umfang) auch die Möglichkeit anderer Therapieformen, so gibt es z. B. für die Teilnahme an Gruppenpsychotherapie Wartelisten. Neben dem Therapiezentrum in der Wojwodina existieren mittlerweile weitere Therapiezentren in Vranje, Leskovac und Bujanovac (Südserbien). Es gibt Kliniken für die Behandlung von Suchtkrankheiten. Schulen für Schüler mit Gehör- und Sprachschädigung sind in Serbien vorhanden. Die Grundversorgung mit häufig verwendeten, zunehmend auch mit selteneren Medikamenten, ist gewährleistet. Spezielle (insbesondere ausländische, in Einzelfällen auch in Serbien hergestellte) Präparate sind jedoch in staatlichen Apotheken nicht immer verfügbar, können aber innerhalb weniger Tage auch aus dem Ausland bestellt werden, wenn sie für Serbien zugelassen sind. Für den Patienten fällt bei Vorlage eines vom Allgemeinarzt ausgestellten Rezeptes lediglich eine Beteiligungsgebühr von 50,00 RSD an. (ca. 0,43 EUR). Es gibt jedoch auch Medikamente, für die von Patienten eine Beteiligungsgebühr von 10 bis 90 % des Anschaffungspreises gezahlt werden muss (AA 18.10.2021). Rückkehr Letzte Änderung: 04.05.2022 Serbische Staatsangehörige, die zurückgeführt wurden, können nach ihrer Ankunft unbehelligt in ihre Heimatstädte fahren. Eine Befragung durch die Polizei u.ä. findet nicht statt, sofern nicht in Serbien aus anderen Gründen Strafverfahren anhängig sind. Sanktionen wegen der Stellung eines Asylantrags im Ausland gibt es weder de iure noch de facto. Als erste Anlaufstelle für Rückkehrer dient ein Wiederaufnahmezentrum für Rückgeführte am Flughafen Belgrad, das eine Informationsbroschüre auf Deutsch, Serbisch und Romanes bereithält, die u.a. Fragen zur Registrierung und den dafür erforderlichen Unterlagen sowie Kontakttelefonnummern enthält. Rückkehrende Personen können, wie alle anderen Bürger, frei über ihren Wohnort entscheiden und einen Wohnsitz anmelden. Der Verbleib von rückkehrenden Personen wird weder erfasst noch in sonstiger Weise kontrolliert. Erfahrungsgemäß kehren sie oftmals an ihren letzten Wohnsitz zurück. Das Meldegesetz, das seit Ende 2011 in Kraft ist, enthält eine Regelung, die Personen ohne Personalausweis die Anmeldung erleichtert. Es sind Einzelfälle bekannt, in denen Rückkehrern trotzdem die Anmeldung verweigert wurde (u. a. Bewohnern informeller Siedlungen, aus Kosovo stammende Rückkehrer). Serbische Behörden stellen kosovarischen Staatsangehörigen weiterhin serbische Reisedokumente aus, die dann für Rückführungen nach Serbien genutzt werden. In diesem Zusammenhang sollte bei Rückführungen darauf geachtet werden, dass kosovarische Staatsangehörige mit kosovarischen Reisedokumenten ins Kosovo rückgeführt werden. Informationen über die Rechte und Pflichten von Rückkehrern enthält eine online verfügbare mehrsprachige Broschüre des serbischen Flüchtlingskommissariats (https://kirs.gov.rs/cir/readmisija/prirucnici) (AA 18.10.2021). Eine vorübergehende Unterkunft für bis zu 14 Tage für serbische Rückkehrende wird durch das Zentrum für die dringende Aufnahme von Rückkehrenden in Bela Palanka bereitgestellt. Die Unterbringung im Zentrum für die dringende Aufnahme von Rückkehrenden erfolgt auf der Grundlage der Anweisungen des serbischen Kommissariats für Flüchtlinge und Migration. Familien oder Einzelpersonen, die eine Erklärung behaupten/unterzeichnen, dass sie nach ihrer Rückkehr nach Serbien keine Unterkunft oder Unterkunftsmöglichkeiten haben, können im Zentrum untergebracht werden. Der Kontakt mit dem Zentrum ist über das Kommissariat für Flüchtlinge und Migration möglich (siehe Kapitel 7). Soziale Zuschüsse für den Wohnungsbau in Form der Zuweisung von Baumaterialien und Hilfe beim Kauf von Häusern vor allem in ländlichen Gebieten sind manchmal über ein örtliches Treuhandbüro/den Rat für Migration erhältlich, sofern Projekte erlauben. Die Hilfe besteht in der Bereitstellung von Wohngeld, der Zuweisung von Baumaterialpaketen zur Anpassung von Häusern oder dem Kauf von Häusern auf dem Land. Eine vollständige Liste aller Büros in jeder Gemeinde in Serbien ist auf der Website des Kommissariats für Flüchtlinge und Migration verfügbar: http://www.kirs.gov.rs/. Das Zentrum für Sozialarbeit stellt auch eine vorübergehende Unterkunft für gefährdete Gruppen wie unbegleitete Kinder und Menschenhandelsopfer zur Verfügung. Das Zentrum stellt eine Unterkunft in einem sicheren Haus oder einer Unterkunft zur Verfügung, sobald eine Person als Menschenhandelsopfer oder unbegleitetes Kind identifiziert wird, die Hilfe benötigt. Nach der Rückkehr sollte die rückkehrende Person sich bei relevanten Behörden und Stellen (wieder) anmelden; dazu ist unbedingt der Personalausweis erforderlich - dieser kann, falls nötig, bei einer lokalen Polizeistelle beantragt werden; sich für die (staatliche) Krankenversicherung/Rentenversicherung anmelden; Sozialhilfe beantragen; Stellen kontaktieren, die bei der Arbeits- und Wohnungssuche unterstützen; die Anmeldung bei Kinderbetreuung, Schule und weitere Bildungsinstitutionen in die Wege leiten (IOM CFS 2021). In Bezug auf Reiseverbindungen bestehen derzeit keine Einschränkungen. Die Kontrollen an den serbischen Grenzübergängen und bei den benachbarten Staaten sind aufgrund der Flüchtlingssituation und der Bemühungen angrenzender Staaten mit Blick auf den Beitritt zum Schengener Abkommen verstärkt worden. Die Verkehrswege sowie Ein- und auch Durchreisebestimmungen können derzeit aufgrund von Maßnahmen im Zusammenhang zur Eindämmung von COVID-19 beeinträchtigt sein, bzw. abweichen (AA 8.2.2022b; vgl. BMEIA 8.2.2022).In Bezug auf Reiseverbindungen bestehen derzeit keine Einschränkungen. Die Kontrollen an den serbischen Grenzübergängen und bei den benachbarten Staaten sind aufgrund der Flüchtlingssituation und der Bemühungen angrenzender Staaten mit Blick auf den Beitritt zum Schengener Abkommen verstärkt worden. Die Verkehrswege sowie Ein- und auch Durchreisebestimmungen können derzeit aufgrund von Maßnahmen im Zusammenhang zur Eindämmung von COVID-19 beeinträchtigt sein, bzw. abweichen (AA 8.2.2022b; vergleiche BMEIA 8.2.2022).
  2. Beweiswürdigung: Zum Verfahrensgang: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl sowie des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl sowie des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Zur Person und zum Vorbringen der beschwerdeführenden Partei: Da abgesehen von seiner Verurteilung vom XXXX , nie ein Dolmetscher oder eine Dolmetscherin bei seinen strafgerichtlichen Verhandlungen anwesend war, er im Bundesgebiet aufgewachsen ist und die Schule besucht hat, war von guten Deutschkenntnissen auszugehen. Da abgesehen von seiner Verurteilung vom römisch 40 , nie ein Dolmetscher oder eine Dolmetscherin bei seinen strafgerichtlichen Verhandlungen anwesend war, er im Bundesgebiet aufgewachsen ist und die Schule besucht hat, war von guten Deutschkenntnissen auszugehen. Die Feststellungen zu seiner Familie im Bundesgebiet konnte aufgrund seines diesbezüglichen Vorbringens in seiner Stellungnahme vom 07.05.2020, des Vorbingens seines Rechtsvertreters in der mündlichen Verhandlung, der Beschwerde, des vorgelegten Sozialberichtes sowie anhand der Einsichtnahme in das Zentrale Melde- und Fremdenregister getroffen werden. Der Beschwerdeführer hat im Verfahren glaubwürdig vorgebracht, dass er an Schizophrenie leidet. Diese Erkrankung kann gemäß den aktuellen Länderinformationen bezüglich Serbiens vom 04.05.2022 behandelt werden. So ist die medizinische Versorgung außerhalb der größeren Städte zwar nicht überall gewährleistet, Behandlungen und Medikamente sind jedoch für alle Bürger gänzlich kostenlos, die im öffentlichen Krankenversicherungssystem registriert sind. Außerdem sind alle Medikamente erhältlich und die meisten Arzneimittel haben ähnliche Preise wie in anderen europäischen Ländern. Auch für den Fall, dass der Beschwerdeführer in Serbien keiner Arbeit nachgeht, ist seine medizinische Versorgung gewährleistet, da arbeitslose Bürger eine Krankenversicherung auf Kosten des Staates besitzen. Rückkehrer müssen ein Anmeldeformular ausfüllen und gültige Ausweisdokumente (serbische Ausweisdokumente, Geburtsurkunde und serbische Staatsbürgerschaft) beim öffentlichen Krankenversicherungsfond einreichen um im öffentlichen Krankenversicherungssystem registriert werden zu können. Psychische Krankheiten werden in Serbien vorwiegend medikamentös behandelt. Es besteht jedoch (wenn auch in begrenztem Umfang) auch die Möglichkeit anderer Therapieformen, so gibt es z. B. für die Teilnahme an Gruppenpsychotherapie Wartelisten. Neben dem Therapiezentrum in der Vojvodina existieren mittlerweile weitere Therapiezentren in Vranje, Leskovac und Bujanovac (Südserbien). Es gibt auch Kliniken für die Behandlung von Suchtkrankheiten. Die Grundversorgung mit häufig verwendeten, auch mit selteneren Medikamenten, ist gewährleistet. Spezielle Präparate sind in staatlichen Apotheken nicht immer verfügbar, können aber innerhalb weniger Tage auch aus dem Ausland bestellt werden, wenn sie für Serbien zugelassen sind. Für den Patienten fällt bei Vorlage eines vom Allgemeinarzt ausgestellten Rezeptes lediglich eine Beteiligungsgebühr an. Das Bundesverwaltungsgericht holte Auszüge aus dem Zentralen Melderegister, dem Fremdenregister, dem Grundversorgungsregister, den Sozialversicherungsdaten sowie des Strafregisters des Beschwerdeführers ein. Die genannten strafgerichtlichen Urteile sowie verwaltungsstrafrechtlichen Erkenntnisse und Verfügungen liegen teilweise im Verwaltungsakt sein bzw. wurden vom Bundesverwaltungsgericht eingeholt, diese werden der gegenständlichen Entscheidung im Rahmen der freien Beweiswürdigung zugrunde gelegt. Die übrigen Feststellungen ergeben sich aus den im Verwaltungs- bzw. Gerichtsakt einliegenden Beweismitteln, welche jeweils in Klammer zitiert und vom Beschwerdeführer nicht bestritten wurden, sowie den eigenen Angaben des Beschwerdeführers im Verfahren und in der Beschwerde, welche der gegenständlichen Entscheidung im Rahmen der freien Beweiswürdigung zugrunde gelegt werden. Zu den Länderinformationen: Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf eine Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.
  3. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A.): Der mit „Rückkehrentscheidung“ betitelte § 52 FPG lautet wie folgt:Der mit „Rückkehrentscheidung“ betitelte Paragraph 52, FPG lautet wie folgt: „§ 52.
(1)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich
  1. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder
  2. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.
(2)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
  1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,
  2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
  3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
  4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird
(2)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (Paragraph 10, AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
  1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,
  2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
  3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
  4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
(3)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.
(3)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55, 56, oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.
(4)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
  1. nachträglich ein Versagungsgrund gemäß § 60 AsylG 2005 oder § 11 Abs. 1 und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre, 1a. nachträglich ein Versagungsgrund eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Einreisetitels entgegengestanden wäre oder eine Voraussetzung gemäß § 31 Abs. 1 wegfällt, die für die erlaubte visumfreie Einreise oder den rechtmäßigen Aufenthalt erforderlich ist,
  2. ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 oder 2 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,
  3. ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 oder 2 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,
  4. der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (§ 11 Abs. 1 und 2 NAG) entgegensteht oder
  5. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde.
(4)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
  1. nachträglich ein Versagungsgrund gemäß Paragraph 60, AsylG 2005 oder Paragraph 11, Absatz eins und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre, 1a. nachträglich ein Versagungsgrund eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Einreisetitels entgegengestanden wäre oder eine Voraussetzung gemäß Paragraph 31, Absatz eins, wegfällt, die für die erlaubte visumfreie Einreise oder den rechtmäßigen Aufenthalt erforderlich ist,
  2. ihm ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,
  3. ihm ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,
  4. der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (Paragraph 11, Absatz eins und 2 NAG) entgegensteht oder
  5. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde. Werden der Behörde nach dem NAG Tatsachen bekannt, die eine Rückkehrentscheidung rechtfertigen, so ist diese verpflichtet dem Bundesamt diese unter Anschluss der relevanten Unterlagen mitzuteilen. Im Fall des Verlängerungsverfahrens gemäß § 24 NAG hat das Bundesamt nur all jene Umstände zu würdigen, die der Drittstaatsangehörige im Rahmen eines solchen Verfahrens bei der Behörde nach dem NAG bereits hätte nachweisen können und müssen.Werden der Behörde nach dem NAG Tatsachen bekannt, die eine Rückkehrentscheidung rechtfertigen, so ist diese verpflichtet dem Bundesamt diese unter Anschluss der relevanten Unterlagen mitzuteilen. Im Fall des Verlängerungsverfahrens gemäß Paragraph 24, NAG hat das Bundesamt nur all jene Umstände zu würdigen, die der Drittstaatsangehörige im Rahmen eines solchen Verfahrens bei der Behörde nach dem NAG bereits hätte nachweisen können und müssen.
(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ verfügt, hat das Bundesamt eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.
(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ verfügt, hat das Bundesamt eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen gemäß Paragraph 53, Absatz 3, die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.
(6)Ist ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates, hat er sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 zu erlassen.
(6)Ist ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates, hat er sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung gemäß Absatz eins, zu erlassen.
(7)Von der Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 ist abzusehen, wenn ein Fall des § 45 Abs. 1 vorliegt und ein Rückübernahmeabkommen mit jenem Mitgliedstaat besteht, in den der Drittstaatsangehörige zurückgeschoben werden soll.
(7)Von der Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Absatz eins, ist abzusehen, wenn ein Fall des Paragraph 45, Absatz eins, vorliegt und ein Rückübernahmeabkommen mit jenem Mitgliedstaat besteht, in den der Drittstaatsangehörige zurückgeschoben werden soll.
(8)Die Rückkehrentscheidung wird im Fall des § 16 Abs. 4 BFA-VG oder mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar und verpflichtet den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland gemäß unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Liegt ein Fall des § 55a vor, so wird die Rückkehrentscheidung mit dem Ablauf der Frist für die freiwillige Ausreise durchsetzbar. Im Falle einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist § 28 Abs. 2 Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.
(8)Die Rückkehrentscheidung wird im Fall des Paragraph 16, Absatz 4, BFA-VG oder mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar und verpflichtet den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland gemäß unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Liegt ein Fall des Paragraph 55 a, vor, so wird die Rückkehrentscheidung mit dem Ablauf der Frist für die freiwillige Ausreise durchsetzbar. Im Falle einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist Paragraph 28, Absatz 2, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.
(9)Mit der Rückkehrentscheidung ist gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.
(9)Mit der Rückkehrentscheidung ist gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.
(10)Die Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 kann auch über andere als in Abs. 9 festgestellte Staaten erfolgen.
(10)Die Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß Paragraph 46, kann auch über andere als in Absatz 9, festgestellte Staaten erfolgen.
(11)Der Umstand, dass in einem Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung deren Unzulässigkeit gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG festgestellt wurde, hindert nicht daran, im Rahmen eines weiteren Verfahrens zur Erlassung einer solchen Entscheidung neuerlich eine Abwägung gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG vorzunehmen, wenn der Fremde in der Zwischenzeit wieder ein Verhalten gesetzt hat, das die Erlassung einer Rückkehrentscheidung rechtfertigen würde.“
(11)Der Umstand, dass in einem Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung deren Unzulässigkeit gemäß Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG festgestellt wurde, hindert nicht daran, im Rahmen eines weiteren Verfahrens zur Erlassung einer solchen Entscheidung neuerlich eine Abwägung gemäß Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG vorzunehmen, wenn der Fremde in der Zwischenzeit wieder ein Verhalten gesetzt hat, das die Erlassung einer Rückkehrentscheidung rechtfertigen würde.“ Der mit „Einreiseverbot“ betitelte § 53 FPG lautet wie folgt:Der mit „Einreiseverbot“ betitelte Paragraph 53, FPG lautet wie folgt: „§ 53.
(1)Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten. (Anm.: Abs. 1a aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2013)Anmerkung, Absatz eins a, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,)
(2)Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige
  1. wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, iVm § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997, gemäß § 99 Abs. 1, 1 a, 1 b oder 2 StVO, gemäß § 37 Abs. 3 oder 4 FSG, gemäß § 366 Abs. 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 (GewO), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe, gemäß den §§ 81 oder 82 des SPG, gemäß den §§ 9 oder 14 iVm § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;
  2. wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens 1 000 Euro oder primären Freiheitsstrafe rechtskräftig bestraft wurde;
  3. wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Abs. 3 genannte Übertretung handelt;
  4. wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen oder wegen vorsätzlich begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist;
  5. wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist;
  6. den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag;
  7. bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen;
  8. eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geführt hat oder
  9. an Kindes statt angenommen wurde und die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, der Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, der Zugang zum heimischen Arbeitsmarkt oder die Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausschließlicher oder vorwiegender Grund für die Annahme an Kindes statt war, er jedoch das Gericht über die wahren Verhältnisse zu den Wahleltern getäuscht hat.
(2)Ein Einreiseverbot gemäß Absatz eins, ist, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige,
  1. wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß Paragraph 20, Absatz 2, der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, in Verbindung mit Paragraph 26, Absatz 3, des Führerscheingesetzes (FSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 1997,, gemäß Paragraph 99, Absatz eins, eins, a, 1 b oder 2 StVO, gemäß Paragraph 37, Absatz 3, oder 4 FSG, gemäß Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer eins, der Gewerbeordnung 1994 (GewO), Bundesgesetzblatt Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe, gemäß den Paragraphen 81, oder 82 des SPG, gemäß den Paragraphen 9, oder 14 in Verbindung mit Paragraph 19, des Versammlungsgesetzes 1953, Bundesgesetzblatt Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;,
  2. wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens 1 000 Euro oder primären Freiheitsstrafe rechtskräftig bestraft wurde;,
  3. wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Absatz 3, genannte Übertretung handelt;,
  4. wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen oder wegen vorsätzlich begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist;,
  5. wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist;,
  6. den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag;,
  7. bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen;,
  8. eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK nicht geführt hat oder,
  9. an Kindes statt angenommen wurde und die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, der Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, der Zugang zum heimischen Arbeitsmarkt oder die Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausschließlicher oder vorwiegender Grund für die Annahme an Kindes statt war, er jedoch das Gericht über die wahren Verhältnisse zu den Wahleltern getäuscht hat.
(3)Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn
  1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;
  2. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist;
  3. ein Drittstaatsangehöriger wegen Zuhälterei rechtskräftig verurteilt worden ist;
  4. ein Drittstaatsangehöriger wegen einer Wiederholungstat oder einer gerichtlich strafbaren Handlung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft oder verurteilt worden ist;
  5. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
  6. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (§ 278f StGB);
  7. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet;
  8. ein Drittstaatsangehöriger öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt oder
  9. der Drittstaatsangehörige ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können, oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass er durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versucht oder versucht hat oder auf andere Weise eine Person oder Organisation unterstützt, die die Verbreitung solchen Gedankengutes fördert oder gutheißt.
(3)Ein Einreiseverbot gemäß Absatz eins, ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Ziffer 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn,
  1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;,
  2. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist;,
  3. ein Drittstaatsangehöriger wegen Zuhälterei rechtskräftig verurteilt worden ist;,
  4. ein Drittstaatsangehöriger wegen einer Wiederholungstat oder einer gerichtlich strafbaren Handlung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft oder verurteilt worden ist;,
  5. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;,
  6. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (Paragraph 278 a, StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (Paragraph 278 b, StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (Paragraph 278 c, StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (Paragraph 278 d, StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (Paragraph 278 e, StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (Paragraph 278 f, StGB);,
  7. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet;,
  8. ein Drittstaatsangehöriger öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt oder,
  9. der Drittstaatsangehörige ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können, oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass er durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versucht oder versucht hat oder auf andere Weise eine Person oder Organisation unterstützt, die die Verbreitung solchen Gedankengutes fördert oder gutheißt.
(4)Die Frist des Einreiseverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.
(5)Eine gemäß Abs. 3 maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. § 73 StGB gilt.
(5)Eine gemäß Absatz 3, maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. Paragraph 73, StGB gilt.
(6)Einer Verurteilung nach Abs. 3 Z 1, 2 und 5 ist eine von einem Gericht veranlasste Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gleichzuhalten, wenn die Tat unter Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes begangen wurde, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht.“
(6)Einer Verurteilung nach Absatz 3, Ziffer eins, 2 und 5 ist eine von einem Gericht veranlasste Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gleichzuhalten, wenn die Tat unter Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes begangen wurde, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht.“ Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte § 9 BFA-VG lautet wie folgt:Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte Paragraph 9, BFA-VG lautet wie folgt: „§ 9.
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.„§ 9.
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
  4. der Grad der Integration,
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:,
  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,,
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,,
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,,
  4. der Grad der Integration,,
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,,
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,,
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,,
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,,
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und

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