GVG iVm § 46 FPG stattgegeben und die Überstellung der beschwerdeführenden Parteien nach Frankreich auf dem Landweg am 20.05.2021 für rechtswidrig erklärt.römisch eins. Den Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wird
Paragraph 28, Absatz eins und Absatz 6, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 46, FPG stattgegeben und die Überstellung der beschwerdeführenden Parteien nach Frankreich auf dem Landweg am 20.05.2021 für rechtswidrig erklärt. II.
GVG iVm § 1 Z 1 VwG-AufwErsV hat der Bund (Bundesminister für Inneres) den beschwerdeführenden Parteien Aufwendungen in Höhe von je € 767,60 (insgesamt somit € 2302,80) binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch zwei.
Paragraph 35, Absatz eins und 2 VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer eins, VwG-AufwErsV hat der Bund (Bundesminister für Inneres) den beschwerdeführenden Parteien Aufwendungen in Höhe von je € 767,60 (insgesamt somit € 2302,80) binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. III. Der Antrag auf Kostenersatz des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wird
GVG abgewiesen.römisch drei. Der Antrag auf Kostenersatz des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wird
, Paragraph 35, VwGVG abgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
2 bzw. 3 der Dublin III-VO an Frankreich. Mit Schreiben vom 21.10.2020 stimmten die französischen Behörden der Aufnahme der drei BF
2 Dublin III-VO zu.2. Am 20.10.2020 richtete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) ein Aufnahmegesuch
3 der Dublin III-VO an Frankreich. Mit Schreiben vom 21.10.2020 stimmten die französischen Behörden der Aufnahme der drei BF
Daraufhin wurde der BF1 mittels Verfahrensanordnung mitgeteilt, dass beabsichtig ist, die Asylanträge zurückzuweisen, da eine Zuständigkeit Frankreichs angenommen werde. Weiters wurde ihr mitgeteilt, dass die 20-Tage-Frist des Zulassungsverfahren durch diese Mitteilung nicht mehr gelte.
G als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass für die Prüfung der Asylanträge
2 oder 3 (gültiges Visum) Dublin III-VO Frankreich zuständig sei (Spruchpunkt I.).
1 Z 1 FPG wurde gegen die BF die Außerlandesbringung angeordnet sowie festgestellt, dass demzufolge
2 FPG die Abschiebung nach Frankreich zulässig sei (Spruchpunkt II.).4. Mit Bescheiden des BFA vom 16.12.2020 wurden die Asylanträge der BF ohne in die Sache einzutreten
Paragraph 5, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass für die Prüfung der Asylanträge
, Absatz 2, oder 3 (gültiges Visum) Dublin III-VO Frankreich zuständig sei (Spruchpunkt römisch eins.).
Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG wurde gegen die BF die Außerlandesbringung angeordnet sowie festgestellt, dass demzufolge
Paragraph 61, Absatz 2, FPG die Abschiebung nach Frankreich zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.).
2 Dublin III-VO auf 18 Monate verlängere, da die BF flüchtig seien. Dies nachdem festgestellt wurde, dass die BF ohne sich an einer neuen Adresse zu melden von ihrer bisherigen Meldeadresse abgemeldet wurden.6. Mit Schreiben vom 14.01.2021 teilte das BFA den französischen Behörden mit, dass sich die Überstellungsfrist
Dies nachdem festgestellt wurde, dass die BF ohne sich an einer neuen Adresse zu melden von ihrer bisherigen Meldeadresse abgemeldet wurden.
FPG das gelindere Mittel der angeordneten Unterkunftnahme und Meldeverpflichtung an der Adresse XXXX , angeordnet.9. Mit Mandatsbescheid des BFA vom 09.04.2021 wurde über die BF
Paragraph 77, FPG das gelindere Mittel der angeordneten Unterkunftnahme und Meldeverpflichtung an der Adresse römisch 40 , angeordnet.
G als unbegründet abgewiesen und
5 erster Satz BFA-VG festgestellt, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung zum Zeitpunkt der Erlassung der angefochtenen Bescheide rechtmäßig gewesen ist. 16. Mit gemeinsamen Erkenntnis des BVwG vom 08.09.2021 wurde die Beschwerde der BF gegen die Asylbescheide vergleiche Punkt 5.)
Paragraph 5, AsylG als unbegründet abgewiesen und
Paragraph 21, Absatz 5, erster Satz BFA-VG festgestellt, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung zum Zeitpunkt der Erlassung der angefochtenen Bescheide rechtmäßig gewesen ist.
2 Dublin III-VO ausdrücklich zu. Seitens der französischen Behörden wurde gefordert, die Überstellung, außer im Falle gesonderter Vereinbarung („special bilateral agreement“), von Montag bis Freitag zwischen 08:00 Uhr und 14:00 Uhr am Flughaben XXXX zu bewirken.Dem Aufnahmegesuch des BFA vom 20.10.2020 stimmte Frankreich mit Schreiben vom 21.10.2020
Seitens der französischen Behörden wurde gefordert, die Überstellung, außer im Falle gesonderter Vereinbarung („special bilateral agreement“), von Montag bis Freitag zwischen 08:00 Uhr und 14:00 Uhr am Flughaben römisch 40 zu bewirken. Von 05.01.2021 bis 02.02.2021 verfügten die BF im Bundesgebiet über keine Meldeadresse. Am 14.01.2021 informierte das BFA die französischen Behörden, dass die Überstellung der BF verschoben wird und sich die Überstellungsfrist auf 18 Monate verlängert, da die BF derzeit „flüchtig“ sind. Am 20.04.2021 wurde bei der BF1 eine wiederkehrende Depression mit derzeitiger schwerer depressiven Episode sowie eine komplexe Posttraumatische Belastungsstörung von einer Universitätsklinik für Psychiatrie und Psychotherapie diagnostiziert. Zudem stellte ein Facharzt für Hals-Nasen-Ohren am 12.04.2021 eine craniomandibuläre Dysfunktion, eine Kiefergelenksatropahtie sowie einen beidseitigen Posttraumatischen Tinnitus fest. Bei der BF2 wurde von einer Ambulanz und Tagesklinik für Kinder- und Jugendpsychiatrie und Psychotherapie eines Landesklinikums eine Posttraumatische Belastungsstörung diagnostiziert, die sich insbesondere durch Zornattacken und Wutkrämpfe sowie Angstanfälle und massive Trennungsängste äußert. Zudem hat sie sowie auch die BF3 mit Essschwierigkeiten zu kämpfen. Es bestand jedoch zu keinem Zeitpunkt eine lebensbedrohliche Erkrankung der BF bzw. eine Erkrankung, die die Transportfähigkeit der BF mit dem Buscharter ausgeschlossen hätte und folglich der Überstellung nach Frankreich aus gesundheitlichen Gründen entgegengestanden wäre. Auch gehören die BF keiner COVID-19 Risikogruppe an. Die Mutter sowie drei Schwestern der BF1 sind in Österreich anerkannte Flüchtlinge und leben in Wiener Neustadt. Die BF1 ist in Österreich strafrechtlich unbescholten. 1.
1 Z 3 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt („Maßnahmenbeschwerden“)
dem
dem
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt („Maßnahmenbeschwerden“)
dem
dem
Abs. 3 bis zur Übergabe an die zuständigen Behörden des Zielstaates ermächtigt, soweit dem bindendes Völkerrecht nicht entgegensteht.
Absatz 3 bis zur Übergabe an die zuständigen Behörden des Zielstaates ermächtigt, soweit dem bindendes Völkerrecht nicht entgegensteht.
Paragraph 46 a, geduldet ist.
1 dienen, insbesondere an der Feststellung seiner Identität (§ 36 Abs. 2 BFA-VG) und seiner Herkunft, im erforderlichen Umfang mitzuwirken und vom Bundesamt zu diesem Zweck angekündigte Termine wahrzunehmen.
Paragraph 97, Absatz eins, dienen, insbesondere an der Feststellung seiner Identität (Paragraph 36, Absatz 2, BFA-VG) und seiner Herkunft, im erforderlichen Umfang mitzuwirken und vom Bundesamt zu diesem Zweck angekündigte Termine wahrzunehmen.
Abs. 2 oder 2a Satz 2 kann dem Fremden mit Bescheid auferlegt werden. Für die Auferlegung der Verpflichtung
Abs. 2a Satz 2 gilt § 19 Abs. 2 bis 4 iVm § 56 AVG sinngemäß mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Ladung die Auferlegung der Verpflichtung tritt; ein solcher Bescheid kann mit einer Ladung vor das Bundesamt oder zu einer Amtshandlung des Bundesamtes zur Erlangung der für die Abschiebung notwendigen Bewilligung bei der zuständigen ausländischen Behörde verbunden werden (§ 19 AVG). § 3 Abs. 3 BFA-VG gilt.
Absatz 2, oder 2a Satz 2 kann dem Fremden mit Bescheid auferlegt werden. Für die Auferlegung der Verpflichtung
Absatz 2 a, Satz 2 gilt Paragraph 19, Absatz 2 bis 4 in Verbindung mit Paragraph 56, AVG sinngemäß mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Ladung die Auferlegung der Verpflichtung tritt; ein solcher Bescheid kann mit einer Ladung vor das Bundesamt oder zu einer Amtshandlung des Bundesamtes zur Erlangung der für die Abschiebung notwendigen Bewilligung bei der zuständigen ausländischen Behörde verbunden werden (Paragraph 19, AVG). Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG gilt.
Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 aufgehoben wurde, sind prioritär zu führen.
G 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung
G 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung
1 AVG oder1. dessen Antrag auf internationalen Schutz
Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung
Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung
Paragraph 68, Absatz eins, AVG oder 2. er in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat und dieser Mitgliedstaat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung dieses Antrages zuständig ist. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
Paragraph 28, AsylG 2005 zugelassen wird. […]“ § 16 BFA-VG lautet auszugsweise:Paragraph 16, BFA-VG lautet auszugsweise: „Beschwerdefrist und Wirkung von Beschwerden § 16.
1 Z 2 FPG erlassen wurde, die aufschiebende Wirkung nicht zu, ist diese durchsetzbar. Mit der Durchführung der mit einer solchen Entscheidung verbundenen aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der die bereits bestehende Rückkehrentscheidung umsetzenden Abschiebung ist bis zum Ende der Rechtsmittelfrist, wird ein Rechtsmittel ergriffen bis zum Ablauf des siebenten Tages ab Einlangen der Beschwerdevorlage, zuzuwarten. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Bundesamt unverzüglich vom Einlangen der Beschwerdevorlage und von der Gewährung der aufschiebenden Wirkung in Kenntnis zu setzen.
Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer 2, FPG erlassen wurde, die aufschiebende Wirkung nicht zu, ist diese durchsetzbar. Mit der Durchführung der mit einer solchen Entscheidung verbundenen aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der die bereits bestehende Rückkehrentscheidung umsetzenden Abschiebung ist bis zum Ende der Rechtsmittelfrist, wird ein Rechtsmittel ergriffen bis zum Ablauf des siebenten Tages ab Einlangen der Beschwerdevorlage, zuzuwarten. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Bundesamt unverzüglich vom Einlangen der Beschwerdevorlage und von der Gewährung der aufschiebenden Wirkung in Kenntnis zu setzen.
den innerstaatlichen Rechtsvorschriften des ersuchenden Mitgliedstaats nach Abstimmung der beteiligten Mitgliedstaaten, sobald dies praktisch möglich ist und spätestens innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach der Annahme des Aufnahme — oder Wiederaufnahmegesuchs durch einen anderen Mitgliedstaat oder der endgültigen Entscheidung über einen Rechtsbehelf oder eine Überprüfung, wenn diese
Wenn Überstellungen in den zuständigen Mitgliedstaat in Form einer kontrollierten Ausreise oder in Begleitung erfolgen, stellt der Mitgliedstaat sicher, dass sie in humaner Weise und unter uneingeschränkter Wahrung der Grundrechte und der Menschenwürde durchgeführt werden. Erforderlichenfalls stellt der ersuchende Mitgliedstaat dem Antragsteller ein Laissez-passer aus. Die Kommission gestaltet im Wege von Durchführungsrechtsakten das Muster des Laissez-passer. Diese Durchführungsrechtsakte werden
dem in Artikel 44 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen. Der zuständige Mitgliedstaat teilt dem ersuchenden Mitgliedstaat gegebenenfalls mit, dass die betreffende Person eingetroffen ist oder dass sie nicht innerhalb der vorgegebenen Frist erschienen ist.
1 Z 3 BFA-VG für die Prüfung der Maßnahmenbeschwerden gegen die Überstellung der BF am 20.05.2021 zuständig. Das BFA ist im vorliegenden Verfahren die belangte Behörde (vgl. zur Zuständigkeit des BVwG für Maßnahmenbeschwerden gegen Abschiebungen und zur Frage, welche Behörde im Beschwerdeverfahren als belangte Behörde beizuziehen ist, VwGH vom 17.11.2016, Ro 2016/21/0016, VwGH vom 02.09.2021, Ra 2020/21/0467).Die im gegenständlichen Fall zu prüfende Maßnahmenbeschwerde gegen die Überstellung der BF am 20.05.2021 wurde nach deren tatsächlicher Überstellung nach Frankreich eingebracht und richtet sich gegen die dem BFA zurechenbare Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in Form der im Auftrag des BFA von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes durchgeführten Überstellung der BF. Folglich ist das BVwG
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG für die Prüfung der Maßnahmenbeschwerden gegen die Überstellung der BF am 20.05.2021 zuständig. Das BFA ist im vorliegenden Verfahren die belangte Behörde vergleiche zur Zuständigkeit des BVwG für Maßnahmenbeschwerden gegen Abschiebungen und zur Frage, welche Behörde im Beschwerdeverfahren als belangte Behörde beizuziehen ist, VwGH vom 17.11.2016, Ro 2016/21/0016, VwGH vom 02.09.2021, Ra 2020/21/0467). 3.1.1.b. Zur Anordnung der Außerlandesbringung der BF: Der Fremde ist unter zwei Voraussetzungen zur Ausreise durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu verhalten (vgl. Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht [2016], K2 zu § 46 FPG): das Vorliegen einer durchsetzbaren Rückkehrentscheidung, einer Anordnung zur Außerlandebringung, einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes sowie die Erfüllung einer der Voraussetzungen des § 46 Abs. 1 Z 1 bis 4 FPG.Der Fremde ist unter zwei Voraussetzungen zur Ausreise durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu verhalten vergleiche Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht [2016], K2 zu Paragraph 46, FPG): das Vorliegen einer durchsetzbaren Rückkehrentscheidung, einer Anordnung zur Außerlandebringung, einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes sowie die Erfüllung einer der Voraussetzungen des Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer eins bis 4 FPG.
1 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn 1. dessen Antrag auf internationalen Schutz
G 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung
G 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung
1 AVG oder 2. er in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat und dieser Mitgliedstaat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung dieses Antrages zuständig ist. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
Abs. 2 leg.cit. hat eine Anordnung zur Außerlandesbringung zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.
Paragraph 61, Absatz eins, FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn 1. dessen Antrag auf internationalen Schutz
Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung
Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung
Paragraph 68, Absatz eins, AVG oder 2. er in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat und dieser Mitgliedstaat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung dieses Antrages zuständig ist. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
Absatz 2, leg.cit. hat eine Anordnung zur Außerlandesbringung zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht. § 61 Abs. 2 FPG stellt den Konnex zu § 46 (Abschiebung) her, wobei im Kontext der Dublin III-VO richtigerweise von einer „Überstellung“ zu sprechen wäre. Die Durchsetzbarkeit und (für eine Abschiebung erforderliche) Durchführbarkeit richtet sich nach der Bestimmung des § 16 Abs. 4 BFA-VG. Darüber hinaus ist für die Frage, ob Zwangsmittel eingesetzt werden können, eine Prüfung nach § 46 Abs. 1 Z 1 bis 4 FPG (dies im Anwendungsbereich der Dublin III-VO im Einklang mit Art. 7 Abs. 1 VO 1560/2003) erforderlich (vgl. Filzwieser/Frank/ Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht [2016], K3 zu § 61 FPG).Paragraph 61, Absatz 2, FPG stellt den Konnex zu Paragraph 46, (Abschiebung) her, wobei im Kontext der Dublin III-VO richtigerweise von einer „Überstellung“ zu sprechen wäre. Die Durchsetzbarkeit und (für eine Abschiebung erforderliche) Durchführbarkeit richtet sich nach der Bestimmung des Paragraph 16, Absatz 4, BFA-VG. Darüber hinaus ist für die Frage, ob Zwangsmittel eingesetzt werden können, eine Prüfung nach Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer eins bis 4 FPG (dies im Anwendungsbereich der Dublin III-VO im Einklang mit Artikel 7, Absatz eins, VO 1560 aus 2003,) erforderlich vergleiche Filzwieser/Frank/ Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht [2016], K3 zu Paragraph 61, FPG). Fremde, gegen die eine Anordnung zur Außerlandesbringung durchsetzbar ist, sind
1 FPG abzuschieben, wenn die Überwachung ihrer Ausreise aus Gründen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit notwendig scheint, sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen sind, auf Grund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist, sie würden ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen, oder sie einem Einreiseverbot oder Aufenthaltsverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt sind.Fremde, gegen die eine Anordnung zur Außerlandesbringung durchsetzbar ist, sind
, Paragraph 46, Absatz eins, FPG abzuschieben, wenn die Überwachung ihrer Ausreise aus Gründen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit notwendig scheint, sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen sind, auf Grund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist, sie würden ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen, oder sie einem Einreiseverbot oder Aufenthaltsverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt sind.
4 erster und zweiter Satz BFA-VG ist eine Entscheidung durchsetzbar, wenn einer Beschwerde gegen eine Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen oder abgewiesen wurde, oder mit der eine Anordnung zur Außerlandesbringung
1 Z 2 FPG erlassen wurde, die aufschiebende Wirkung nicht zukommt. Mit der Durchführung der mit einer solchen Entscheidung verbundenen aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der die bereits bestehende Rückkehrentscheidung umsetzenden Abschiebung ist bis zum Ende der Rechtsmittelfrist, wird ein Rechtsmittel ergriffen bis zum Ablauf des siebenten Tages ab Einlangen der Beschwerdevorlage, zuzuwarten.
Paragraph 16, Absatz 4, erster und zweiter Satz BFA-VG ist eine Entscheidung durchsetzbar, wenn einer Beschwerde gegen eine Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen oder abgewiesen wurde, oder mit der eine Anordnung zur Außerlandesbringung
Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer 2, FPG erlassen wurde, die aufschiebende Wirkung nicht zukommt. Mit der Durchführung der mit einer solchen Entscheidung verbundenen aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der die bereits bestehende Rückkehrentscheidung umsetzenden Abschiebung ist bis zum Ende der Rechtsmittelfrist, wird ein Rechtsmittel ergriffen bis zum Ablauf des siebenten Tages ab Einlangen der Beschwerdevorlage, zuzuwarten. Grundlage für die Überstellung der BF nach Frankreich stellten im gegenständlichen Fall die Bescheide des BFA vom 16.12.2020 dar, mit welchen die Asylanträge der BF ohne in die Sache einzutreten als unzulässig zurückgewiesen wurden, festgestellt wurde, dass Frankreich für die Prüfung der Asylanträge zuständig ist und
1 Z 1 FPG die Anordnungen zur Außerlandesbringung gegen die BF angeordnet wurde, wonach
2 FPG die Abschiebung nach Frankreich zulässig ist. Die gegen diese Bescheide erhobene gemeinsame Beschwerde der BF wurde im Weiteren mit gemeinsamen Erkenntnis des BVwG vom 08.09.2021 zu den Zl. W235 2238708-1, W235 2238705-1 und W235 2238716-1 als unbegründet abgewiesen. Mit Beschluss des VwGH vom 09.12.2021, Ra 2021/14/0340 bis 0341, wurde die von der BF1 und der BF2 dagegen erhobene außerordentliche Revision zurückgewiesen. Folglich erwuchsen die Bescheide, insb. auch die Anordnungen zur Außerlandesbringung, in Rechtskraft.Grundlage für die Überstellung der BF nach Frankreich stellten im gegenständlichen Fall die Bescheide des BFA vom 16.12.2020 dar, mit welchen die Asylanträge der BF ohne in die Sache einzutreten als unzulässig zurückgewiesen wurden, festgestellt wurde, dass Frankreich für die Prüfung der Asylanträge zuständig ist und
Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG die Anordnungen zur Außerlandesbringung gegen die BF angeordnet wurde, wonach
Paragraph 61, Absatz 2, FPG die Abschiebung nach Frankreich zulässig ist. Die gegen diese Bescheide erhobene gemeinsame Beschwerde der BF wurde im Weiteren mit gemeinsamen Erkenntnis des BVwG vom 08.09.2021 zu den Zl. W235 2238708-1, W235 2238705-1 und W235 2238716-1 als unbegründet abgewiesen. Mit Beschluss des VwGH vom 09.12.2021, Ra 2021/14/0340 bis 0341, wurde die von der BF1 und der BF2 dagegen erhobene außerordentliche Revision zurückgewiesen. Folglich erwuchsen die Bescheide, insb. auch die Anordnungen zur Außerlandesbringung, in Rechtskraft. Wie ausgeführt, kommt der Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung in Verbindung mit einer Anordnung zur Außerlandesbringung ex lege keine aufschiebende Wirkung zu und wird der Bescheid mit seiner Erlassung durchsetzbar. Nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. bei Erhebung eines Rechtsmittels nach Ablauf des siebten Tages nach Einlangen der Beschwerdevorlage (§ 16 Abs. 4 BFA-VG) wird der Bescheid auch durchführbar.Wie ausgeführt, kommt der Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung in Verbindung mit einer Anordnung zur Außerlandesbringung ex lege keine aufschiebende Wirkung zu und wird der Bescheid mit seiner Erlassung durchsetzbar. Nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. bei Erhebung eines Rechtsmittels nach Ablauf des siebten Tages nach Einlangen der Beschwerdevorlage (Paragraph 16, Absatz 4, BFA-VG) wird der Bescheid auch durchführbar. Da einer Beschwerde gegen die Bescheide vom 16.12.2020 weder eine aufschiebende Wirkung zukam noch ihr eine solche vom BVwG zuerkannt wurde, waren die Bescheide, insb. die Anordnungen zur Außerlandesbringung, zum Zeitpunkt der Überstellung der BF am 20.05.2021 jedenfalls durchsetzbar und durchführbar. Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme durchsetzbar, so ist damit die Verpflichtung zur unverzüglichen Ausreise verbunden. Der Ausreiseverpflichtung sind die BF jedoch, wie festgestellt und beweiswürdigend dargelegt, nicht nachgekommen, weshalb sie schließlich am 20.05.2021 auf dem Landweg nach Frankreich überstellt wurden. Folglich war die Überstellung der BF formal betrachtete rechtmäßig. 3.1.1.c. Zur Abschiebung bzw. Überstellung als solches: In der Beschwerde der BF wird unter anderem vorgebracht, dass es aufgrund der Missachtung von
während der Überstellung zur Verletzung subjektiver Rechte gekommen sei. So sei es unterlassen worden, den französischen Behörden die relevanten Informationen hinsichtlich der besonderen Aufnahme- und Versorgungsbedürfnissen der BF zu übermitteln und sei es entgegen der gesetzlichen Vorgaben zu keiner Beurteilung und entsprechender Berücksichtigung des Kindeswohls gekommen, wobei zumindest von einer Überstellung mitten in der Nacht Abstand zu nehmen gewesen wäre. Zudem sei die Frist zur Überstellung
2 Dublin III-VO zum Zeitpunkt der Überstellung bereits abgelaufen gewesen.In der Beschwerde der BF wird unter anderem vorgebracht, dass es aufgrund der Missachtung von
während der Überstellung zur Verletzung subjektiver Rechte gekommen sei. So sei es unterlassen worden, den französischen Behörden die relevanten Informationen hinsichtlich der besonderen Aufnahme- und Versorgungsbedürfnissen der BF zu übermitteln und sei es entgegen der gesetzlichen Vorgaben zu keiner Beurteilung und entsprechender Berücksichtigung des Kindeswohls gekommen, wobei zumindest von einer Überstellung mitten in der Nacht Abstand zu nehmen gewesen wäre. Zudem sei die Frist zur Überstellung
, Absatz 2, Dublin III-VO zum Zeitpunkt der Überstellung bereits abgelaufen gewesen. Wie in der Maßnahmenbeschwerde ausgeführt, hat der Mitgliedstaat
1 2. Unterabsatz der Dublin III-VO sicherzustellen, dass Überstellungen in den zuständigen Mitgliedstaat, sofern diese in Form einer kontrollierten Ausreise oder in Begleitung erfolgen, in humaner Weise und unter uneingeschränkter Wahrung der Grundrechte und der Menschenwürde durchgeführt werden.Wie in der Maßnahmenbeschwerde ausgeführt, hat der Mitgliedstaat
Unterabsatz der Dublin III-VO sicherzustellen, dass Überstellungen in den zuständigen Mitgliedstaat, sofern diese in Form einer kontrollierten Ausreise oder in Begleitung erfolgen, in humaner Weise und unter uneingeschränkter Wahrung der Grundrechte und der Menschenwürde durchgeführt werden. Hierbei ist nach Ansicht des Gerichts im gegenständlichen Fall, aufgrund der Minderjährigkeit der BF2 sowie der BF3, auch das Kindeswohl hinsichtlich der Art und Weise der Durchführung der Überstellung (Modalitäten der Abschiebung) entsprechend zu berücksichtigen. So ist laut Art. 3 Abs. 1 der Konvention über die Rechte des Kindes (KRK) bei allen Maßnahmen, die Kinder betreffen, gleich viel ob sie von öffentlichen oder privaten Einrichtungen der sozialen Fürsorge, Gerichten, Verwaltungsbehörden oder Gesetzgebungsorganen getroffen werden, das Wohl des Kindes ein Gesichtspunkt, der vorrangig zu berücksichtigen ist.
Abs. 2 leg.cit. sind die Vertragsstaaten verpflichtet, dem Kind unter Berücksichtigung der Rechte und Pflichten seiner Eltern, seines Vormunds oder anderer für das Kind gesetzlich verantwortlicher Personen den Schutz und die Fürsorge zu gewährleisten, die zu seinem Wohlergehen notwendig sind; zu diesem Zweck treffen sie alle geeigneten Gesetzgebungs- und Verwaltungsmaßnahmen.So ist laut Artikel 3, Absatz eins, der Konvention über die Rechte des Kindes (KRK) bei allen Maßnahmen, die Kinder betreffen, gleich viel ob sie von öffentlichen oder privaten Einrichtungen der sozialen Fürsorge, Gerichten, Verwaltungsbehörden oder Gesetzgebungsorganen getroffen werden, das Wohl des Kindes ein Gesichtspunkt, der vorrangig zu berücksichtigen ist.
Absatz 2, leg.cit. sind die Vertragsstaaten verpflichtet, dem Kind unter Berücksichtigung der Rechte und Pflichten seiner Eltern, seines Vormunds oder anderer für das Kind gesetzlich verantwortlicher Personen den Schutz und die Fürsorge zu gewährleisten, die zu seinem Wohlergehen notwendig sind; zu diesem Zweck treffen sie alle geeigneten Gesetzgebungs- und Verwaltungsmaßnahmen. Auch Art.1 Satz 2 des BVG über die Rechte von Kindern (BVG Kinderrechte) zufolge muss bei allen Kinder betreffenden Maßnahmen öffentlicher und privater Einrichtungen das Wohl des Kindes eine vorrangige Erwägung sein.Auch Artikel eins, Satz 2 des BVG über die Rechte von Kindern (BVG Kinderrechte) zufolge muss bei allen Kinder betreffenden Maßnahmen öffentlicher und privater Einrichtungen das Wohl des Kindes eine vorrangige Erwägung sein. Dies ist auch Art. 24 Abs. 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC) zu entnehmen, wonach ebenfalls bei allen Kinder betreffenden Maßnahmen öffentlicher oder privater Einrichtungen das Wohl des Kindes eine vorrangige Erwägung sein muss.Dies ist auch Artikel 24, Absatz 2, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC) zu entnehmen, wonach ebenfalls bei allen Kinder betreffenden Maßnahmen öffentlicher oder privater Einrichtungen das Wohl des Kindes eine vorrangige Erwägung sein muss. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung bereits festgehalten, dass auch im Bereich verwaltungsrechtlicher Entscheidungen, in denen auf das Kindeswohl Rücksicht zu nehmen ist, die in § 138 ABGB genannten Kriterien als Orientierungsmaßstab dienen (vgl. VwGH 30.4.2020, Ra 2019/21/0362, dort insbesondere auch mit Hinweis auf VwGH 24.9.2019, Ra 2019/20/0274, Rn. 30).Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung bereits festgehalten, dass auch im Bereich verwaltungsrechtlicher Entscheidungen, in denen auf das Kindeswohl Rücksicht zu nehmen ist, die in Paragraph 138, ABGB genannten Kriterien als Orientierungsmaßstab dienen vergleiche VwGH 30.4.2020, Ra 2019/21/0362, dort insbesondere auch mit Hinweis auf VwGH 24.9.2019, Ra 2019/20/0274, Rn. 30).
ABGB ist in allen das minderjährige Kind betreffenden Angelegenheiten, insbesondere der Obsorge und der persönlichen Kontakte, das Wohl des Kindes (Kindeswohl) als leitender Gesichtspunkt zu berücksichtigen und bestmöglich zu gewährleisten. Wichtige Kriterien bei der Beurteilung des Kindeswohls sind insbesondere eine angemessene Versorgung, insbesondere mit Nahrung, medizinischer und sanitärer Betreuung und Wohnraum, sowie eine sorgfältige Erziehung des Kindes; die Fürsorge, Geborgenheit und der Schutz der körperlichen und seelischen Integrität des Kindes; die Wertschätzung und Akzeptanz des Kindes durch die Eltern; die Förderung der Anlagen, Fähigkeiten, Neigungen und Entwicklungsmöglichkeiten des Kindes; die Berücksichtigung der Meinung des Kindes in Abhängigkeit von dessen Verständnis und der Fähigkeit zur Meinungsbildung; die Vermeidung der Beeinträchtigung, die das Kind durch die Um- und Durchsetzung einer Maßnahme gegen seinen Willen erleiden könnte; die Vermeidung der Gefahr für das Kind, Übergriffe oder Gewalt selbst zu erleiden oder an wichtigen Bezugspersonen mitzuerleben; die Vermeidung der Gefahr für das Kind, rechtswidrig verbracht oder zurückgehalten zu werden oder sonst zu Schaden zu kommen; verlässliche Kontakte des Kindes zu beiden Elternteilen und wichtigen Bezugspersonen sowie sichere Bindungen des Kindes zu diesen Personen; die Vermeidung von Loyalitätskonflikten und Schuldgefühlen des Kindes; die Wahrung der Rechte, Ansprüche und Interessen des Kindes sowie die Lebensverhältnisse des Kindes, seiner Eltern und seiner sonstigen Umgebung.
Paragraph 138, ABGB ist in allen das minderjährige Kind betreffenden Angelegenheiten, insbesondere der Obsorge und der persönlichen Kontakte, das Wohl des Kindes (Kindeswohl) als leitender Gesichtspunkt zu berücksichtigen und bestmöglich zu gewährleisten. Wichtige Kriterien bei der Beurteilung des Kindeswohls sind insbesondere eine angemessene Versorgung, insbesondere mit Nahrung, medizinischer und sanitärer Betreuung und Wohnraum, sowie eine sorgfältige Erziehung des Kindes; die Fürsorge, Geborgenheit und der Schutz der körperlichen und seelischen Integrität des Kindes; die Wertschätzung und Akzeptanz des Kindes durch die Eltern; die Förderung der Anlagen, Fähigkeiten, Neigungen und Entwicklungsmöglichkeiten des Kindes; die Berücksichtigung der Meinung des Kindes in Abhängigkeit von dessen Verständnis und der Fähigkeit zur Meinungsbildung; die Vermeidung der Beeinträchtigung, die das Kind durch die Um- und Durchsetzung einer Maßnahme gegen seinen Willen erleiden könnte; die Vermeidung der Gefahr für das Kind, Übergriffe oder Gewalt selbst zu erleiden oder an wichtigen Bezugspersonen mitzuerleben; die Vermeidung der Gefahr für das Kind, rechtswidrig verbracht oder zurückgehalten zu werden oder sonst zu Schaden zu kommen; verlässliche Kontakte des Kindes zu beiden Elternteilen und wichtigen Bezugspersonen sowie sichere Bindungen des Kindes zu diesen Personen; die Vermeidung von Loyalitätskonflikten und Schuldgefühlen des Kindes; die Wahrung der Rechte, Ansprüche und Interessen des Kindes sowie die Lebensverhältnisse des Kindes, seiner Eltern und seiner sonstigen Umgebung. Aus den Materialien zu § 138 ABGB (XXIV. GP - Regierungsvorlage - Vorblatt und Erläuterungen) ergibt sich:Aus den Materialien zu Paragraph 138, ABGB (römisch 24 . Gesetzgebungsperiode - Regierungsvorlage - Vorblatt und Erläuterungen) ergibt sich: „Zu § 138 ABGB neu„Zu Paragraph 138, ABGB neu […] Die Bedeutung der einzelnen Faktoren des Wohles des Kindes hängt maßgeblich von der zu beurteilenden Maßnahme ab. So können ökonomische Vorteile (vgl. § 138 Z 11 des Entwurfs) in Fragen der Vermögensverwaltung oder des Unterhalts eine große Rolle spielen, aber im Zusammenhang mit der Pflege und Erziehung oftmals in den Hintergrund treten (vgl. Weitzenböck in Schwimann³ § 178a Rz 1). Es kann und soll daher keine festgelegte „Rangordnung“ der Kriterien geben. Vielmehr sind die einzelnen in § 138 des Entwurfs angeführten Kriterien in jedem Einzelfall gesondert zu gewichten und zu berücksichtigen. Darüber hinaus handelt es sich nicht um eine abschließende Definition des Kindeswohls, sondern um eine demonstrative Aufzählung wesentlicher Kriterien zur Schärfung dieses unbestimmten Gesetzesbegriffs. Auch andere Aspekte können bei der Beurteilung des Kindeswohls eine Rolle spielen. […]“Die Bedeutung der einzelnen Faktoren des Wohles des Kindes hängt maßgeblich von der zu beurteilenden Maßnahme ab. So können ökonomische Vorteile vergleiche Paragraph 138, Ziffer 11, des Entwurfs) in Fragen der Vermögensverwaltung oder des Unterhalts eine große Rolle spielen, aber im Zusammenhang mit der Pflege und Erziehung oftmals in den Hintergrund treten vergleiche Weitzenböck in Schwimann³ Paragraph 178 a, Rz 1). Es kann und soll daher keine festgelegte „Rangordnung“ der Kriterien geben. Vielmehr sind die einzelnen in Paragraph 138, des Entwurfs angeführten Kriterien in jedem Einzelfall gesondert zu gewichten und zu berücksichtigen. Darüber hinaus handelt es sich nicht um eine abschließende Definition des Kindeswohls, sondern um eine demonstrative Aufzählung wesentlicher Kriterien zur Schärfung dieses unbestimmten Gesetzesbegriffs. Auch andere Aspekte können bei der Beurteilung des Kindeswohls eine Rolle spielen. […]“ Hinsichtlich der Überstellung der mj. BF2 und BF3, insbesondere bei der Art und Weise deren Durchführung (Modalitäten der Abschiebung), war nach Ansicht des Gerichtes somit auch das Kindeswohl durch das BFA entsprechend zu berücksichtigen, wobei aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls, nebst dem sehr jungen Alter zum Überstellungszeitpunkt (die BF2 war drei Jahre und die BF3 21 Monate alt), auch auf die gesundheitlichen Probleme bei der Festlegung des zeitlichen Ablaufs der Überstellung Bedacht zu nehmen gewesen wäre. Wie in den Feststellungen (und der Beweiswürdigung) dargelegt, hatten beide mj. BF in der betroffenen Zeit mit Essschwierigkeiten zu kämpfen und war bei der BF2 eine Posttraumatische Belastungsstörung diagnostiziert. Den dem Gericht vorliegenden die BF betreffenden Akten ist jedoch nicht zu entnehmen, dass das BFA bei der Planung und Durchführung der Überstellung am 20.05.2021 ausreichend auf diese Umstände Rücksicht genommen hat. So wurde zwar hinsichtlich der BF2 am 12.04.2021 per E-Mail die Einschätzung einer Ärztin eingeholt, der zufolge eine Überstellung grundsätzlich durchgeführt werden könne. Dies geschah jedoch rd. einen Monat vor der Bekanntgabe eines Überstellungstermins an die französischen Behörden und über einen Monat vor der tatsächlichen Überstellung und wurde außerdem auf die genauen Umstände bzw. was im Falle einer Überstellung der BF2 in Anbetracht ihres Alters und ihrer gesundheitlichen Probleme zu beachten wäre, nicht eingegangen. Hinsichtlich der BF3 mangelt es im Übrigen an jedweder Beurteilung. Wie in den Feststellungen (und der Beweiswürdigung) ausgeführt, legte das BFA ohne vorhergehende diesbezügliche Konsultation mit den französischen Behörden den Übergabezeitpunkt hinsichtlich der Überstellung auf dem Landweg am 20.05.2021 mit 13:00 Uhr fest, um innerhalb des in der Übernahmezustimmung vom 21.10.2020 angegebenen Zeitfenster zu bleiben. Dementsprechend fuhr der Charterbus mit den BF um 02:10 Uhr in Wien los. Zwar hat der Zustimmung zur Übernahme Frankreichs vom 21.10.2020 entsprechend eine Überstellung von Montag bis Freitag zwischen 08:00 Uhr und 14:00 Uhr am Flughafen XXXX zu geschehen, dieser ist jedoch auch zu entnehmen, dass im Falle einer gesonderten Vereinbarung („special bilateral agreement“) davon abgegangen werden kann. Im Hinblick auf das im gegenständlichen Fall zu berücksichtigende Kindeswohl erscheint es dabei als problematisch, dass das BFA hinsichtlich des Übergabezeitpunktes nicht von der Möglichkeit einer gesonderten Vereinbarung („special bilateral agreement“) Gebrauch machte und einen späteren Übergabezeitpunkt festlegte. Dies auch deshalb, weil es diese Möglichkeit bei der Festlegung des Übergabeortes sehr wohl nutzte, indem es die Grenze XXXX als Übergabeort festlegte. Dabei ist nicht nachvollziehbar, weshalb es das BFA gänzlich unterlassen hat, mit den französischen Behörden in Kontakt zu treten, um in Erfahrung zu bringen, ob aufgrund der Minderjährigkeit und der gesundheitlichen Probleme der BF2 und BF3 eine andere Ankunftszeit außerhalb der vorgegebenen Zeit vereinbart und somit ein Wecken, eine Verbringung in einen Bus mit ihnen unbekannten Personen sowie eine Abfahrt mitten in der Nacht vermieden werden kann, bevor es den Zeitpunkt der Übergabe für die Überstellung auf dem Landweg festlegte, zumal – wie dargelegt – das Schreiben der französischen Dublinbehörde augenscheinlich auf eine Überstellung auf dem Luftweg ausgelegt ist (es wurde ein Flughafen als Übergabeort angegeben) und im Schreiben auch explizit die Möglichkeit einer gesonderten, davon abweichenden Vereinbarung erwähnt wird.Wie in den Feststellungen (und der Beweiswürdigung) ausgeführt, legte das BFA ohne vorhergehende diesbezügliche Konsultation mit den französischen Behörden den Übergabezeitpunkt hinsichtlich der Überstellung auf dem Landweg am 20.05.2021 mit 13:00 Uhr fest, um innerhalb des in der Übernahmezustimmung vom 21.10.2020 angegebenen Zeitfenster zu bleiben. Dementsprechend fuhr der Charterbus mit den BF um 02:10 Uhr in Wien los. Zwar hat der Zustimmung zur Übernahme Frankreichs vom 21.10.2020 entsprechend eine Überstellung von Montag bis Freitag zwischen 08:00 Uhr und 14:00 Uhr am Flughafen römisch 40 zu geschehen, dieser ist jedoch auch zu entnehmen, dass im Falle einer gesonderten Vereinbarung („special bilateral agreement“) davon abgegangen werden kann. Im Hinblick auf das im gegenständlichen Fall zu berücksichtigende Kindeswohl erscheint es dabei als problematisch, dass das BFA hinsichtlich des Übergabezeitpunktes nicht von der Möglichkeit einer gesonderten Vereinbarung („special bilateral agreement“) Gebrauch machte und einen späteren Übergabezeitpunkt festlegte. Dies auch deshalb, weil es diese Möglichkeit bei der Festlegung des Übergabeortes sehr wohl nutzte, indem es die Grenze römisch 40 als Übergabeort festlegte. Dabei ist nicht nachvollziehbar, weshalb es das BFA gänzlich unterlassen hat, mit den französischen Behörden in Kontakt zu treten, um in Erfahrung zu bringen, ob aufgrund der Minderjährigkeit und der gesundheitlichen Probleme der BF2 und BF3 eine andere Ankunftszeit außerhalb der vorgegebenen Zeit vereinbart und somit ein Wecken, eine Verbringung in einen Bus mit ihnen unbekannten Personen sowie eine Abfahrt mitten in der Nacht vermieden werden kann, bevor es den Zeitpunkt der Übergabe für die Überstellung auf dem Landweg festlegte, zumal – wie dargelegt – das Schreiben der französischen Dublinbehörde augenscheinlich auf eine Überstellung auf dem Luftweg ausgelegt ist (es wurde ein Flughafen als Übergabeort angegeben) und im Schreiben auch explizit die Möglichkeit einer gesonderten, davon abweichenden Vereinbarung erwähnt wird. Dieses Unterlassen ist im gegenständlichen Fall insbesondere deshalb problematisch, da Art. 1 BVG Kinderrechte sowie Art. 24 Abs. 2 GRC entsprechend, bei allen Kinder betreffenden Maßnahmen öffentlicher und privater Einrichtungen, somit auch die des BFA, das Wohl des Kindes eine vorrangige Erwägung sein muss. Im Rahmen einer Prüfung der Umstände des Einzelfalles war im gegenständlichen Fall aufgrund des jungen Alters der BF2 und BF3 sowie der Posttraumatischen Belastungsstörung der BF2 und der bekannten Essstörungen der BF2 und BF3 besonders auf die seelische Integrität der mj. BF zu achten, welche
ABGB ein wichtiges Kriterium des Kindeswohl darstellt und wäre – in Ermangelung einer entsprechenden im Vorfeld bei Planung und Durchführung eingeholten (amts-)ärztlichen Freigabe (siehe dazu bereits die Feststellungen) – eine Abfahrt um 02:10 Uhr tunlichst zu vermeiden gewesen, um die bereits vorliegende psychische Belastung nicht noch weiter zu verstärken und somit die seelische Integrität, soweit möglich, zu schützen. Nach Ansicht des Gerichtes hätte das BFA zur Wahrung des Kindeswohl die französischen Behörden diesbezüglich zumindest kontaktieren müssen, damit das Wecken, die anschließende Verbringung in den Bus und die etwa zehn Stunden dauernde Fahrt in Mitten den BF2 und BF3 – abgesehen von der BF1 – unbekannten Personen nicht um 01:15 Uhr beginnt.Dieses Unterlassen ist im gegenständlichen Fall insbesondere deshalb problematisch, da Artikel eins, BVG Kinderrechte sowie Artikel 24, Absatz 2, GRC entsprechend, bei allen Kinder betreffenden Maßnahmen öffentlicher und privater Einrichtungen, somit auch die des BFA, das Wohl des Kindes eine vorrangige Erwägung sein muss. Im Rahmen einer Prüfung der Umstände des Einzelfalles war im gegenständlichen Fall aufgrund des jungen Alters der BF2 und BF3 sowie der Posttraumatischen Belastungsstörung der BF2 und der bekannten Essstörungen der BF2 und BF3 besonders auf die seelische Integrität der mj. BF zu achten, welche
Paragraph 138, ABGB ein wichtiges Kriterium des Kindeswohl darstellt und wäre – in Ermangelung einer entsprechenden im Vorfeld bei Planung und Durchführung eingeholten (amts-)ärztlichen Freigabe (siehe dazu bereits die Feststellungen) – eine Abfahrt um 02:10 Uhr tunlichst zu vermeiden gewesen, um die bereits vorliegende psychische Belastung nicht noch weiter zu verstärken und somit die seelische Integrität, soweit möglich, zu schützen. Nach Ansicht des Gerichtes hätte das BFA zur Wahrung des Kindeswohl die französischen Behörden diesbezüglich zumindest kontaktieren müssen, damit das Wecken, die anschließende Verbringung in den Bus und die etwa zehn Stunden dauernde Fahrt in Mitten den BF2 und BF3 – abgesehen von der BF1 – unbekannten Personen nicht um 01:15 Uhr beginnt. Soweit das BFA in seiner Stellungnahme vom 09.07.2021 darauf hinweist, dass aufgrund der von den französischen Behörden vorgegeben Ankunftszeiten die Abfahrt notwendigerweise noch in der Nacht erfolgen habe müssen, vermag dies – wie schon ausgeführt – schon deshalb nicht zu überzeugen, da das BFA die diesbezüglich bestehende Möglichkeit einer gesonderten Vereinbarung („special bilateral agreement“) nicht nutzte und auch keine Konsultation mit den französischen Behörden führte, wohingegen es bei der Festlegung eines Übergabeortes sehr wohl auf die Möglichkeit einer gesonderten Vereinbarung („special bilateral agreement“) zurückgriff. Zwar vermag das erkennende Gericht keine grundsätzliche Rechtswidrigkeit bei der Durchführung einer Überstellung von (Klein-)Kindern in den Nachtstunden zu erkennen, ihre Zulässigkeit setzt jedoch im Besonderen hinsichtlich des Kindeswohls eine Auseinandersetzung mit den konkreten Umständen des Einzelfalles voraus. Zusammengefasst stellte sich jedoch im gegenständlichen Fall, aufgrund der vorliegenden individuellen Umstände des Einzelfalles, die Art und Weise in welcher die Überstellung der BF2 und BF3 nach Frankreich durchgeführt wurde, in Bezug auf die ihr zugrundeliegende Situation der Kinder und ihrer Mutter, als nicht rechtmäßig heraus. Dies da das BFA den ihm aufgrund des verfassungsgesetzlich verankerten Kindeswohls zukommenden Verpflichtungen nicht ausreichend nachgekommen ist, indem es versucht hätte einen Eingriff in das Kindeswohl zu vermeiden bzw. so gering wie möglich zu halten. Denn
24 Abs. 2 GRC sowie auch Art. 3 Abs. 1 KRK muss das Wohl des Kindes bei allen Kinder betreffenden Maßnahmen von öffentlichen Einrichtungen eine vorrangige Erwägung sein. Um dem gerecht zu werden sowie, die Verhältnismäßigkeit des Eingriffes in das der BF2 und BF3 verfassungsrechtlich zukommende Recht, zu wahren, hätte das BFA eine (amts-)ärztliche Einschätzung zur Verbringung der Klein-(Kinder) in den Nachtstunden einholen müssen und andernfalls zumindest versuchen müssen einen anderen Übergabezeitpunkt festzulegen bzw. zu vereinbaren. Dieses gänzliche Unterlassen des BFA in Verbindung mit den im gegenständlichen Fall vorliegenden spezifischen Umständen, insbesondere die Posttraumatische Belastungsstörung der BF2 und den bekannten Essstörungen der BF2 und BF3, hatte zur Folge, dass der Eingriff in das Kindeswohl nicht verhältnismäßig war.Zusammengefasst stellte sich jedoch im gegenständlichen Fall, aufgrund der vorliegenden individuellen Umstände des Einzelfalles, die Art und Weise in welcher die Überstellung der BF2 und BF3 nach Frankreich durchgeführt wurde, in Bezug auf die ihr zugrundeliegende Situation der Kinder und ihrer Mutter, als nicht rechtmäßig heraus. Dies da das BFA den ihm aufgrund des verfassungsgesetzlich verankerten Kindeswohls zukommenden Verpflichtungen nicht ausreichend nachgekommen ist, indem es versucht hätte einen Eingriff in das Kindeswohl zu vermeiden bzw. so gering wie möglich zu halten. Denn
Artikel eins, Satz 2 BVG Kinderrechte und Artikel 24, Absatz 2, GRC sowie auch Artikel 3, Absatz eins, KRK muss das Wohl des Kindes bei allen Kinder betreffenden Maßnahmen von öffentlichen Einrichtungen eine vorrangige Erwägung sein. Um dem gerecht zu werden sowie, die Verhältnismäßigkeit des Eingriffes in das der BF2 und BF3 verfassungsrechtlich zukommende Recht, zu wahren, hätte das BFA eine (amts-)ärztliche Einschätzung zur Verbringung der Klein-(Kinder) in den Nachtstunden einholen müssen und andernfalls zumindest versuchen müssen einen anderen Übergabezeitpunkt festzulegen bzw. zu vereinbaren. Dieses gänzliche Unterlassen des BFA in Verbindung mit den im gegenständlichen Fall vorliegenden spezifischen Umständen, insbesondere die Posttraumatische Belastungsstörung der BF2 und den bekannten Essstörungen der BF2 und BF3, hatte zur Folge, dass der Eingriff in das Kindeswohl nicht verhältnismäßig war. Abgesehen vom Unterlassen einer diesbezüglichen Konsultation mit den französischen Behörden ist es auch nicht ersichtlich, weshalb die Überstellung der BF unter Rücksichtnahme auf die besonderen die BF betreffenden Umstände sowie zur Wahrung des Kindeswohles nicht in zwei Etappen durchgeführt wurde und somit die durch die Abfahrt in der Nacht noch intensivierte Belastung einer Überstellung zu vermeiden. Auch die Tatsache, dass eine zuvor auf dem Luftweg geplante Überstellung aufgrund des Verhaltens der BF1 abgebrochen werden musste, vermag das Vorgehen des BFA nicht zu rechtfertigen. 3.1.1.d. Zum weiteren Beschwerdevorbringen: Vollständigkeitshalber ist zudem anzumerken, dass das übrige Vorbringen in der Maßnahmenbeschwerde nicht substantiiert ist. So wurde den BF Wasser und Lunchpakete übergeben und waren während der gesamten Überstellung eine Ärztin und ein Sanitäter anwesend, die im Falle eines medizinischen Notfalls unmittelbar Hilfe hätten leisten können. Hinsichtlich dem Vorbringen zum Ablaufen der Überstellungsfrist
G vom 08.09.2021 zu den Zl. W235 22387708-1, W235 2238705-1 und W235 2238716-1 bereits rechtskräftig abgesprochen wurde. Zudem ist es unstrittig, dass die BF im Zeitraum von 05.01.2021 bis 02.02.2021 über keine aufrechte Meldeadresse verfügten, wodurch sie (innerhalb der sechsmonatigen Überstellungsfrist) für die österreichischen Behörden nicht greifbar und somit jedenfalls auch „flüchtig“ waren, weshalb sich die Überstellungsfrist auf 18 Monate verlängerte (vgl. Art. 29 Abs. 2 Dublin III-VO).Hinsichtlich dem Vorbringen zum Ablaufen der Überstellungsfrist
G vom 08.09.2021 zu den Zl. W235 22387708-1, W235 2238705-1 und W235 2238716-1 bereits rechtskräftig abgesprochen wurde. Zudem ist es unstrittig, dass die BF im Zeitraum von 05.01.2021 bis 02.02.2021 über keine aufrechte Meldeadresse verfügten, wodurch sie (innerhalb der sechsmonatigen Überstellungsfrist) für die österreichischen Behörden nicht greifbar und somit jedenfalls auch „flüchtig“ waren, weshalb sich die Überstellungsfrist auf 18 Monate verlängerte vergleiche Artikel 29, Absatz 2, Dublin III-VO). Auch zum Vorbringen in der Maßnahmenbeschwerde, wonach die Überstellung nach Frankreich aufgrund der dortigen Situation für Flüchtlinge in Verbindung mit den vorgebrachten Bedürfnissen der BF eine reale Gefahr der Verletzung von Art. 3 EMRK darstelle, ist anzumerken, dass darüber ebenfalls mit Erkenntnis des BVwG vom 08.09.2021 zu den Zl. W235 22387708-1, W235 2238705-1 und W235 2238716-1 rechtskräftig abgesprochen wurde.Auch zum Vorbringen in der Maßnahmenbeschwerde, wonach die Überstellung nach Frankreich aufgrund der dortigen Situation für Flüchtlinge in Verbindung mit den vorgebrachten Bedürfnissen der BF eine reale Gefahr der Verletzung von Artikel 3, EMRK darstelle, ist anzumerken, dass darüber ebenfalls mit Erkenntnis des BVwG vom 08.09.2021 zu den Zl. W235 22387708-1, W235 2238705-1 und W235 2238716-1 rechtskräftig abgesprochen wurde. 3.1.1.e. Zur Kostenentscheidung (Spruchpunkt II. und III.):3.1.1.e. Zur Kostenentscheidung (Spruchpunkt römisch zwei. und römisch drei.):
GVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist
Abs. 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist
Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind
Abs. 6 auf den Anspruch auf Aufwandersatz
Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.
Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist
Absatz 2, der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist
Absatz 3, die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind
Absatz 6, auf den Anspruch auf Aufwandersatz
Absatz eins, sinngemäß anzuwenden. Im gegenständlichen Verfahren sind die BF obsiegende Partei. Ihnen gebührt daher
GVG iVm § 1 Z. 1 VwG-AufwErsV Kostenersatz in der Höhe von je EUR 737,60. Zudem gebührt ihnen
LVwG-EGebV jeweils auch Kostenersatz der in der Höhe von je EUR 30,00 entrichteten Eingabengebühr, da diese entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ebenfalls zu ersetzen ist (vgl. VwGH vom 28.05.2020, Ra 2019/21/0336, Rn. 29; VwGH vom 26.07.2022, Ra 2022/21/0093, Rn. 22). Ihnen gebührt daher insgesamt jeweils ein Betrag von EUR 767,60, sohin gesamt EUR 2.302,80.Im gegenständlichen Verfahren sind die BF obsiegende Partei. Ihnen gebührt daher
Paragraph 35, Absatz eins und Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer eins, VwG-AufwErsV Kostenersatz in der Höhe von je EUR 737,60. Zudem gebührt ihnen
Paragraph 2, Absatz eins, BuLVwG-EGebV jeweils auch Kostenersatz der in der Höhe von je EUR 30,00 entrichteten Eingabengebühr, da diese entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ebenfalls zu ersetzen ist vergleiche VwGH vom 28.05.2020, Ra 2019/21/0336, Rn. 29; VwGH vom 26.07.2022, Ra 2022/21/0093, Rn. 22). Ihnen gebührt daher insgesamt jeweils ein Betrag von EUR 767,60, sohin gesamt EUR 2.302,80. Dem BFA als unterlegene Partei gebührt kein Kostenersatz und war der darauf gerichtete Antrag daher abzuweisen. 3.1.1.f. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:
Vm § 24 Abs. 4 VwGVG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. In der Beschwerde wurde eine mündliche Verhandlung beantragt.
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. In der Beschwerde wurde eine mündliche Verhandlung beantragt.
GVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist. Gegenständlich ergab sich bereits aus der Aktenlage, dass die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in Form der Schubhaftverhängung für rechtswidrig zu erklären war, weshalb die Durchführung einer mündlichen Verhandlung entfallen konnte.
Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist. Gegenständlich ergab sich bereits aus der Aktenlage, dass die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in Form der Schubhaftverhängung für rechtswidrig zu erklären war, weshalb die Durchführung einer mündlichen Verhandlung entfallen konnte. 3.2. Zu B) Zulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere, weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere, weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Revision ist
4 B-VG zulässig, da die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Soweit ersichtlich, fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage, der angemessenen Berücksichtigung des Kindeswohls bei der Planung und Durchführung einer Überstellung (Modalitäten einer Abschiebung) unter Bedachtnahme auf die konkreten Umstände des Einzelfalls (hier konkret: nächtlich durchgeführte Überstellung psychisch vorbelasteter Kleinkinder auf dem Landweg).Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG zulässig, da die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Soweit ersichtlich, fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage, der angemessenen Berücksichtigung des Kindeswohls bei der Planung und Durchführung einer Überstellung (Modalitäten einer Abschiebung) unter Bedachtnahme auf die konkreten Umstände des Einzelfalls (hier konkret: nächtlich durchgeführte Überstellung psychisch vorbelasteter Kleinkinder auf dem Landweg). European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W288.2243884.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.