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{'item': 'W288 2243885-1'}

Obsah (23)§ 28§ 35Art. 133Art. 12§ 5§ 61Art. 29§ 77§ 21§ 7§ 46a§ 97§ 12a§§ 4a§ 68Artikel 27§ 46§ 16§ 138Art. 1§ 2§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum27.01.2023 GeschäftszahlW288 2243885-1 Spruch, 1.) W288 2243886-1/17E 2.) W288 2243885-1/10E 3.) W288 2243884-1/10E IM NAMEN DER REPUBLIK

§ 28Abs. 1 und Abs. 6 Vw

GVG iVm § 46 FPG stattgegeben und die Überstellung der beschwerdeführenden Parteien nach Frankreich auf dem Landweg am 20.05.2021 für rechtswidrig erklärt.römisch eins. Den Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wird

Paragraph 28, Absatz eins und Absatz 6, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 46, FPG stattgegeben und die Überstellung der beschwerdeführenden Parteien nach Frankreich auf dem Landweg am 20.05.2021 für rechtswidrig erklärt. II.

§ 35Abs. 1 und 2 Vw

GVG iVm § 1 Z 1 VwG-AufwErsV hat der Bund (Bundesminister für Inneres) den beschwerdeführenden Parteien Aufwendungen in Höhe von je € 767,60 (insgesamt somit € 2302,80) binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch zwei.

Paragraph 35, Absatz eins und 2 VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer eins, VwG-AufwErsV hat der Bund (Bundesminister für Inneres) den beschwerdeführenden Parteien Aufwendungen in Höhe von je € 767,60 (insgesamt somit € 2302,80) binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. III. Der Antrag auf Kostenersatz des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wird

§ 35Vw

GVG abgewiesen.römisch drei. Der Antrag auf Kostenersatz des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wird

, Paragraph 35, VwGVG abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Die erstbeschwerdeführende Partei (im Folgenden: BF1) ist die Mutter der mj. zweit- und drittbeschwerdeführenden Parteien (im Folgenden: BF2 und BF3). Alle drei beschwerdeführenden Parteien (im Folgenden: BF) sind Staatsangehörige des Libanon. Nach Einreise in das österreichische Bundesgebiet stellte die BF1 für sich sowie für die mj. BF2 und BF3 als gesetzliche Vertreterin am 07.10.2020 Anträge auf internationalen Schutz (im Folgenden: Asylanträge). Ein im Zuge der Antragstellung durchgeführter Abgleich im VIS System des Bundesministeriums für Inneres (im Folgenden: BMI) ergab, dass der BF1 und der mj. BF3 von der französischen Botschaft in XXXX Schengen-Visa für 90 Tage im Zeitraum 31.10.2019 bis 30.10.2023 sowie der mj. BF2 im Zeitraum von 13.04.2018 bis 12.04.2022 erteilt worden waren.Ein im Zuge der Antragstellung durchgeführter Abgleich im VIS System des Bundesministeriums für Inneres (im Folgenden: BMI) ergab, dass der BF1 und der mj. BF3 von der französischen Botschaft in römisch 40 Schengen-Visa für 90 Tage im Zeitraum 31.10.2019 bis 30.10.2023 sowie der mj. BF2 im Zeitraum von 13.04.2018 bis 12.04.2022 erteilt worden waren. Am 08.10.2020 erfolgte die Erstbefragung der BF1 im Asylverfahren, wobei diese ein Konvolut an Unterlagen vorlegte. Der BF1 wurde mit Mitteilung zur Kenntnis gebracht, dass die in § 28 Abs. 2 AsylG definierte 20-Tage-Frist für Verfahrenszulassung aufgrund der mit Frankreich geführten Konsultationen nicht mehr gilt.Am 08.10.2020 erfolgte die Erstbefragung der BF1 im Asylverfahren, wobei diese ein Konvolut an Unterlagen vorlegte. Der BF1 wurde mit Mitteilung zur Kenntnis gebracht, dass die in Paragraph 28, Absatz 2, AsylG definierte 20-Tage-Frist für Verfahrenszulassung aufgrund der mit Frankreich geführten Konsultationen nicht mehr gilt.
  2. Am 20.10.2020 richtete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) ein Aufnahmegesuch

Art. 12Abs.

2 bzw. 3 der Dublin III-VO an Frankreich. Mit Schreiben vom 21.10.2020 stimmten die französischen Behörden der Aufnahme der drei BF

Art. 12Abs.

2 Dublin III-VO zu.2. Am 20.10.2020 richtete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) ein Aufnahmegesuch

Artikel 12, Absatz 2, bzw.

3 der Dublin III-VO an Frankreich. Mit Schreiben vom 21.10.2020 stimmten die französischen Behörden der Aufnahme der drei BF

Artikel 12, Absatz 2, Dublin III-VO zu.

Daraufhin wurde der BF1 mittels Verfahrensanordnung mitgeteilt, dass beabsichtig ist, die Asylanträge zurückzuweisen, da eine Zuständigkeit Frankreichs angenommen werde. Weiters wurde ihr mitgeteilt, dass die 20-Tage-Frist des Zulassungsverfahren durch diese Mitteilung nicht mehr gelte.

  1. Am 04.12.2020 wurde die BF1 beim BFA niederschriftlich einvernommen und gab mit Schreiben vom 14.12.2020 eine Stellungnahme ab. Dabei legte sie jeweils weitere Unterlagen vor.
  2. Mit Bescheiden des BFA vom 16.12.2020 wurden die Asylanträge der BF ohne in die Sache einzutreten

§ 5Abs. 1 Asyl

G als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass für die Prüfung der Asylanträge

Art. 12Abs.

2 oder 3 (gültiges Visum) Dublin III-VO Frankreich zuständig sei (Spruchpunkt I.).

§ 61Abs.

1 Z 1 FPG wurde gegen die BF die Außerlandesbringung angeordnet sowie festgestellt, dass demzufolge

§ 61Abs.

2 FPG die Abschiebung nach Frankreich zulässig sei (Spruchpunkt II.).4. Mit Bescheiden des BFA vom 16.12.2020 wurden die Asylanträge der BF ohne in die Sache einzutreten

Paragraph 5, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass für die Prüfung der Asylanträge

Artikel 12

, Absatz 2, oder 3 (gültiges Visum) Dublin III-VO Frankreich zuständig sei (Spruchpunkt römisch eins.).

Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG wurde gegen die BF die Außerlandesbringung angeordnet sowie festgestellt, dass demzufolge

Paragraph 61, Absatz 2, FPG die Abschiebung nach Frankreich zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.).

  1. Gegen diese Bescheide erhoben die BF gemeinsam im Wege ihrer Rechtsvertretung fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG).
  2. Mit Schreiben vom 14.01.2021 teilte das BFA den französischen Behörden mit, dass sich die Überstellungsfrist

Art. 29Abs.

2 Dublin III-VO auf 18 Monate verlängere, da die BF flüchtig seien. Dies nachdem festgestellt wurde, dass die BF ohne sich an einer neuen Adresse zu melden von ihrer bisherigen Meldeadresse abgemeldet wurden.6. Mit Schreiben vom 14.01.2021 teilte das BFA den französischen Behörden mit, dass sich die Überstellungsfrist

Artikel 29, Absatz 2, Dublin III-VO auf 18 Monate verlängere, da die BF flüchtig seien.

Dies nachdem festgestellt wurde, dass die BF ohne sich an einer neuen Adresse zu melden von ihrer bisherigen Meldeadresse abgemeldet wurden.

  1. Am 07.04.2021 wurden die BF, nachdem sie an ihrer Meldeadresse nicht angetroffen werden konnten, am Wohnort der Mutter der BF1 festgenommen und in die Familienunterkunft XXXX verbracht.
  2. Am 07.04.2021 wurden die BF, nachdem sie an ihrer Meldeadresse nicht angetroffen werden konnten, am Wohnort der Mutter der BF1 festgenommen und in die Familienunterkunft römisch 40 verbracht.
  3. Eine für den 09.04.2021 geplante Überstellung auf dem Luftweg nach Frankreich musste aufgrund des Verhaltens der BF1 am Terminal am Flughafen Wien-Schwechat abgebrochen werden.
  4. Mit Mandatsbescheid des BFA vom 09.04.2021 wurde über die BF

§ 77

FPG das gelindere Mittel der angeordneten Unterkunftnahme und Meldeverpflichtung an der Adresse XXXX , angeordnet.9. Mit Mandatsbescheid des BFA vom 09.04.2021 wurde über die BF

Paragraph 77, FPG das gelindere Mittel der angeordneten Unterkunftnahme und Meldeverpflichtung an der Adresse römisch 40 , angeordnet.

  1. Mit Schreiben ihrer Rechtsvertretung vom 07.04.2021, 12.04.2021 und 23.04.2021 legten die BF im Asylverfahren weitere Unterlagen vor und brachten unter anderem vor, dass bei der BF2 spezifischer Pflegebedarf bestehe und jedenfalls der tatsächliche Zugang zu fachärztlicher Behandlung garantierte sein müsse, dass die BF als besonders vulnerabel zu bezeichnen seien und, dass die Lage in Frankreich aufgrund der Covid-19-Pandemie angespannt sei. Zudem sei die Überstellungsfrist nach Art. 29 Abs. 2 Dublin III-VO mit 20.04.2021 abgelaufen.
  2. Mit Schreiben ihrer Rechtsvertretung vom 07.04.2021, 12.04.2021 und 23.04.2021 legten die BF im Asylverfahren weitere Unterlagen vor und brachten unter anderem vor, dass bei der BF2 spezifischer Pflegebedarf bestehe und jedenfalls der tatsächliche Zugang zu fachärztlicher Behandlung garantierte sein müsse, dass die BF als besonders vulnerabel zu bezeichnen seien und, dass die Lage in Frankreich aufgrund der Covid-19-Pandemie angespannt sei. Zudem sei die Überstellungsfrist nach Artikel 29, Absatz 2, Dublin III-VO mit 20.04.2021 abgelaufen.
  3. Mit Schreiben ihrer Rechtsvertretung vom 09.04.2021 und 12.04.2021 legten die BF im gegenständlichen Verfahren weitere Unterlagen vor und brachten weiters vor, dass die Transportfähigkeit der BF1 aufgrund einer Ohrverletzung und ihrem aktuellen psychischen Zustand erneut zu überprüfen sei.
  4. Am 17.05.2021 wurden die BF im gelinderen Mittel festgenommen und in die Familienunterkunft XXXX verbracht. Im Zuge der Festnahme wurde aufgrund von Äußerungen der BF1 ein Amtsarzt angefordert, welcher die Einweisung der BF1 in ein Spital zur Abklärung verfügte. Die daraufhin dort durchgeführte Untersuchung ergab, dass kein Grund zur stationären Aufnahme vorlag, so dass die BF1 entlassen und in die Familienunterkunft XXXX rücküberstellt wurde.
  5. Am 17.05.2021 wurden die BF im gelinderen Mittel festgenommen und in die Familienunterkunft römisch 40 verbracht. Im Zuge der Festnahme wurde aufgrund von Äußerungen der BF1 ein Amtsarzt angefordert, welcher die Einweisung der BF1 in ein Spital zur Abklärung verfügte. Die daraufhin dort durchgeführte Untersuchung ergab, dass kein Grund zur stationären Aufnahme vorlag, so dass die BF1 entlassen und in die Familienunterkunft römisch 40 rücküberstellt wurde.
  6. Mit Schreiben vom 19.05.2021 brachten die BF im Wege ihrer Rechtsvertretung eine ergänzende Stellungnahme ein, in welcher erneut vorgebracht wurde, dass zum Zeitpunkt der Abschiebung die Überstellungsfrist von sechs Monaten bereits abgelaufen sei.
  7. Am 20.05.2021 wurden die BF auf dem Landweg mittels Buscharter nach Frankreich überstellt.
  8. Gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Überstellung nach Frankreich auf dem Landweg) erhoben die BF im Wege ihrer Rechtsvertretung fristgerecht Beschwerde beim BVwG. Das BFA legte nach Aufforderung durch das BVwG den Verwaltungsakt vor und erstattete eine Stellungnahme.
  9. Mit gemeinsamen Erkenntnis des BVwG vom 08.09.2021 wurde die Beschwerde der BF gegen die Asylbescheide (vgl. Punkt 5.)

§ 5Asyl

G als unbegründet abgewiesen und

§ 21Abs.

5 erster Satz BFA-VG festgestellt, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung zum Zeitpunkt der Erlassung der angefochtenen Bescheide rechtmäßig gewesen ist. 16. Mit gemeinsamen Erkenntnis des BVwG vom 08.09.2021 wurde die Beschwerde der BF gegen die Asylbescheide vergleiche Punkt 5.)

Paragraph 5, AsylG als unbegründet abgewiesen und

Paragraph 21, Absatz 5, erster Satz BFA-VG festgestellt, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung zum Zeitpunkt der Erlassung der angefochtenen Bescheide rechtmäßig gewesen ist.

  1. Die von der BF1 und BF2 dagegen erhobene Revision wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs (im Folgenden: VwGH) vom 09.12.2021 zurückgewiesen.
  2. Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses des BVwG vom 25.01.2022 wurde die gegenständliche Rechtssache der bis dahin zuständigen Gerichtsabteilung abgenommen und der nunmehr zuständigen Gerichtsabteilung am 07.02.2022 neu zugewiesen.
  3. Mit 18.08.2022 legte das BFA den Verfahrensakt des Asylverfahrens dem BVwG vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  4. Feststellungen: 1.
  5. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird der unter Pkt. I
  6. bis
  7. wiedergegeben Verfahrensgang zu den Feststellungen erhoben. Ergänzend dazu wird festgestellt:1.
  8. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird der unter Pkt. römisch eins
  9. bis
  10. wiedergegeben Verfahrensgang zu den Feststellungen erhoben. Ergänzend dazu wird festgestellt: 1.
  11. Zu den Personen der BF und ihren bisherigen asyl- sowie fremdenrechtlichen Verfahren: Die BF1 ist die Mutter der mj. BF2 und BF
  12. Die BF sind Staatsangehörige des Libanon. Sie tragen die im Spruch genannten Namen und führen die dort angeführten Geburtsdaten. Ihre Identitäten stehen fest. Der BF1 und der BF3 wurden von der französischen Botschaft in XXXX Schengen-Visa für 90 Tage im Zeitraum 31.10.2019 bis 30.10.2023 und der BF2 im Zeitraum 13.04.2018 bis 12.04.2022 erteilt. In Gebrauch dieser Visa reisten die BF gemeinsam über Frankreich vom Libanon nach Österreich ein. Der BF1 und der BF3 wurden von der französischen Botschaft in römisch 40 Schengen-Visa für 90 Tage im Zeitraum 31.10.2019 bis 30.10.2023 und der BF2 im Zeitraum 13.04.2018 bis 12.04.2022 erteilt. In Gebrauch dieser Visa reisten die BF gemeinsam über Frankreich vom Libanon nach Österreich ein. Am 07.10.2020 stellte die BF1 für sich und auch für die mj. BF2 und BF3 als gesetzliche Vertreterin Asylanträge. Mit Bescheiden vom 16.12.2020 wies das BFA die Asylanträge zurück und stellte fest, dass Frankreich für die Prüfung der Anträge zuständig ist, ordnete die Außerlandesbringung an und sprach aus, dass die Abschiebung nach Frankreich zulässig ist. Die dagegen erhobene gemeinsame Beschwerde wies das BVwG mit gemeinsamen Erkenntnis vom 08.09.2021 zu den Zl. W235 2238708-1, W235 2238705-1 und W235 2238716-1 als unbegründet ab und stellte fest, dass die Anordnung der Außerlandesbringung zum Zeitpunkt der Erlassung der angefochtenen Bescheide rechtmäßig war. Die von der BF1 und der BF2 dagegen erhobene außerordentliche Revision wurde vom VwGH mit Beschluss vom 09.12.2021, Ra 2021/14/0340 bis 0341 zurückgewiesen. Die BF kamen ihrer Ausreiseverpflichtung trotz durchsetzbarer Anordnungen der Außerlandesbringung nicht nach. Dem Aufnahmegesuch des BFA vom 20.10.2020 stimmte Frankreich mit Schreiben vom 21.10.2020

Art. 12Abs.

2 Dublin III-VO ausdrücklich zu. Seitens der französischen Behörden wurde gefordert, die Überstellung, außer im Falle gesonderter Vereinbarung („special bilateral agreement“), von Montag bis Freitag zwischen 08:00 Uhr und 14:00 Uhr am Flughaben XXXX zu bewirken.Dem Aufnahmegesuch des BFA vom 20.10.2020 stimmte Frankreich mit Schreiben vom 21.10.2020

Artikel 12, Absatz 2, Dublin III-VO ausdrücklich zu.

Seitens der französischen Behörden wurde gefordert, die Überstellung, außer im Falle gesonderter Vereinbarung („special bilateral agreement“), von Montag bis Freitag zwischen 08:00 Uhr und 14:00 Uhr am Flughaben römisch 40 zu bewirken. Von 05.01.2021 bis 02.02.2021 verfügten die BF im Bundesgebiet über keine Meldeadresse. Am 14.01.2021 informierte das BFA die französischen Behörden, dass die Überstellung der BF verschoben wird und sich die Überstellungsfrist auf 18 Monate verlängert, da die BF derzeit „flüchtig“ sind. Am 20.04.2021 wurde bei der BF1 eine wiederkehrende Depression mit derzeitiger schwerer depressiven Episode sowie eine komplexe Posttraumatische Belastungsstörung von einer Universitätsklinik für Psychiatrie und Psychotherapie diagnostiziert. Zudem stellte ein Facharzt für Hals-Nasen-Ohren am 12.04.2021 eine craniomandibuläre Dysfunktion, eine Kiefergelenksatropahtie sowie einen beidseitigen Posttraumatischen Tinnitus fest. Bei der BF2 wurde von einer Ambulanz und Tagesklinik für Kinder- und Jugendpsychiatrie und Psychotherapie eines Landesklinikums eine Posttraumatische Belastungsstörung diagnostiziert, die sich insbesondere durch Zornattacken und Wutkrämpfe sowie Angstanfälle und massive Trennungsängste äußert. Zudem hat sie sowie auch die BF3 mit Essschwierigkeiten zu kämpfen. Es bestand jedoch zu keinem Zeitpunkt eine lebensbedrohliche Erkrankung der BF bzw. eine Erkrankung, die die Transportfähigkeit der BF mit dem Buscharter ausgeschlossen hätte und folglich der Überstellung nach Frankreich aus gesundheitlichen Gründen entgegengestanden wäre. Auch gehören die BF keiner COVID-19 Risikogruppe an. Die Mutter sowie drei Schwestern der BF1 sind in Österreich anerkannte Flüchtlinge und leben in Wiener Neustadt. Die BF1 ist in Österreich strafrechtlich unbescholten. 1.

  1. Überstellung der BF nach Frankreich: Am 07.04.2021 wurden die BF auf Anordnung des BFA vom 01.03.2021, nachdem sie an ihrer Meldeadresse nicht angetroffen wurden, am Wohnsitz der Mutter der BF1 festgenommen und in die Familienunterkunft XXXX überstellt.Am 07.04.2021 wurden die BF auf Anordnung des BFA vom 01.03.2021, nachdem sie an ihrer Meldeadresse nicht angetroffen wurden, am Wohnsitz der Mutter der BF1 festgenommen und in die Familienunterkunft römisch 40 überstellt. Aufgrund der am 21.10.2020 erteilten Zustimmung zur Überstellung, mit welcher Frankreich mitteilte, dass eine Überstellung, außer im Falle besonderer Vereinbarung, von Montag bis Freitag zwischen 08:00 Uhr und 14:00 Uhr am Flughaben XXXX zu erfolgen hat, war für den 09.04.2021 eine Überstellung der BF auf dem Luftweg nach Frankreich geplant. Diese musste am Terminal am Flughafen Wien-Schwechat abgebrochen werden, da sich die BF1 – nachdem sie bereits zuvor wiederholt geäußert hatte, nicht fliegen zu wollen – als sie zum Flugzeug gehen sollte, laut weinend und schreiend an einen Tisch klammerte. Aufgrund der Anwesenheit der BF2 und BF3 setzten die die Überstellung durchführenden Beamten keine Zwangsmaßnahmen. Im Übrigen wurde davon ausgegangen, dass der Kapitän aufgrund des Zustandes der BF1 eine Mitnahme nicht zustimmt.Aufgrund der am 21.10.2020 erteilten Zustimmung zur Überstellung, mit welcher Frankreich mitteilte, dass eine Überstellung, außer im Falle besonderer Vereinbarung, von Montag bis Freitag zwischen 08:00 Uhr und 14:00 Uhr am Flughaben römisch 40 zu erfolgen hat, war für den 09.04.2021 eine Überstellung der BF auf dem Luftweg nach Frankreich geplant. Diese musste am Terminal am Flughafen Wien-Schwechat abgebrochen werden, da sich die BF1 – nachdem sie bereits zuvor wiederholt geäußert hatte, nicht fliegen zu wollen – als sie zum Flugzeug gehen sollte, laut weinend und schreiend an einen Tisch klammerte. Aufgrund der Anwesenheit der BF2 und BF3 setzten die die Überstellung durchführenden Beamten keine Zwangsmaßnahmen. Im Übrigen wurde davon ausgegangen, dass der Kapitän aufgrund des Zustandes der BF1 eine Mitnahme nicht zustimmt. In der Folge wurde über die BF mittels Mandatsbescheid vom 09.04.2021 das gelindere Mittel angeordnet und wurden sie in die Familienunterkunft XXXX überstellt.In der Folge wurde über die BF mittels Mandatsbescheid vom 09.04.2021 das gelindere Mittel angeordnet und wurden sie in die Familienunterkunft römisch 40 überstellt. Am 14.04.2021 bat das BFA die zuständige Abteilung des BMI um eine Beurteilung der Überstellungstauglichkeit der BF. Aus einem von einer dritten Person verfassten E-Mail geht hervor, dass die zuständige Ärztin die Situation hinsichtlich der BF2 so einschätzte, dass sich eine erneute Entwurzelung aufgrund der vorliegenden Belastungsreaktion negativ auswirken werde und ein Verbleib in Österreich für die Familie gesundheitlich besser wäre. Sollte es zu einer Überstellung kommen, sollte diese schnellstmöglich durchgeführt werden, um eine sozial stabile Situation zu schaffen. Grundsätzlich sei eine Überstellung ohne medizinische Begleitung durchführbar. Mit Schreiben an die französischen Behörden vom 27.04.2021 machte das BFA hinsichtlich des Überstellungsortes Gebrauch von der von Frankreich mit Schreiben vom 21.10.2020 eingeräumten Möglichkeit einer gesonderten Vereinbarung („special bilateral agreement“), indem es bekannt gab, dass die BF am 20.05.2021 auf dem Landweg nach Frankreich überstellt werden und als Übergabeort die Grenze XXXX festlegte, wobei die geschätzte Ankunftszeit noch bekannt gegeben werde.Mit Schreiben an die französischen Behörden vom 27.04.2021 machte das BFA hinsichtlich des Überstellungsortes Gebrauch von der von Frankreich mit Schreiben vom 21.10.2020 eingeräumten Möglichkeit einer gesonderten Vereinbarung („special bilateral agreement“), indem es bekannt gab, dass die BF am 20.05.2021 auf dem Landweg nach Frankreich überstellt werden und als Übergabeort die Grenze römisch 40 festlegte, wobei die geschätzte Ankunftszeit noch bekannt gegeben werde. Am 12.05.2021 wurde den französischen Behörden schließlich das ausgefüllte Standardformular vor der Überstellung übermittelt. In diesem wurde angegeben, dass unter anderem medizinisches Personal den Transfer begleiten wird sowie, dass bei der BF2 eine Posttraumatische Belastungsstörung diagnostiziert wurde. Die Grenze XXXX wurde als Übergabeort festgelegt, wobei das BFA von der Möglichkeit Gebrauch machte mittels „special bilateral agreement“ vom für die Überstellung auf dem Luftweg vorgesehenen Übergabeort abzusehen. Im Gegensatz dazu machte das BFA bei der Festlegung des Übergabezeitpunktes keinen Gebrauch von der Möglichkeit eines „special bilateral agreement“ und legte unter Einhaltung der von Frankreich im Zustimmungsschreiben vorgegebenen Zeiten (Montag bis Freitag zwischen 08:00 bis 14:00), obgleich es sich dabei um die Ankunftszeiten für eine Überstellung auf dem Luftweg handelt, und ohne die französischen Behörden diesbezüglich gesondert zu konsultieren, als Übergabezeitpunkt den 20.05.2021 um 13:00 Uhr fest. Diese Informationen wurden den französischen Behörden bereits am 10.05.2021 mittels Schreiben des BFA übermittelt.Am 12.05.2021 wurde den französischen Behörden schließlich das ausgefüllte Standardformular vor der Überstellung übermittelt. In diesem wurde angegeben, dass unter anderem medizinisches Personal den Transfer begleiten wird sowie, dass bei der BF2 eine Posttraumatische Belastungsstörung diagnostiziert wurde. Die Grenze römisch 40 wurde als Übergabeort festgelegt, wobei das BFA von der Möglichkeit Gebrauch machte mittels „special bilateral agreement“ vom für die Überstellung auf dem Luftweg vorgesehenen Übergabeort abzusehen. Im Gegensatz dazu machte das BFA bei der Festlegung des Übergabezeitpunktes keinen Gebrauch von der Möglichkeit eines „special bilateral agreement“ und legte unter Einhaltung der von Frankreich im Zustimmungsschreiben vorgegebenen Zeiten (Montag bis Freitag zwischen 08:00 bis 14:00), obgleich es sich dabei um die Ankunftszeiten für eine Überstellung auf dem Luftweg handelt, und ohne die französischen Behörden diesbezüglich gesondert zu konsultieren, als Übergabezeitpunkt den 20.05.2021 um 13:00 Uhr fest. Diese Informationen wurden den französischen Behörden bereits am 10.05.2021 mittels Schreiben des BFA übermittelt. Eine weitere (amts-)ärztliche Einschätzung der Überstellungsfähigkeit bei der Planung der Überstellung in den Nachtstunden, insbesondere die konkrete Situation die BF2 und BF3 betreffend, erfolgte nicht. Am 17.05.2021 wurden die BF auf Anordnung des BFA vom 10.05.2021 im gelinderen Mittel festgenommen und in die Familienunterkunft XXXX verbracht. Nachdem die BF1 im Zuge der Festnahme Suizidgedanken äußerte, wurde ein Amtsarzt bestellt, welcher in Folge zur weiteren Abklärung die Einweisung der BF1 in ein psychiatrisches Krankenhaus verfügte. In diesem wurde die BF1 untersucht und festgestellt, dass kein Grund für eine stationäre Aufnahme vorlag. Folglich wurden die BF wieder in die Familienunterkunft gebracht.Am 17.05.2021 wurden die BF auf Anordnung des BFA vom 10.05.2021 im gelinderen Mittel festgenommen und in die Familienunterkunft römisch 40 verbracht. Nachdem die BF1 im Zuge der Festnahme Suizidgedanken äußerte, wurde ein Amtsarzt bestellt, welcher in Folge zur weiteren Abklärung die Einweisung der BF1 in ein psychiatrisches Krankenhaus verfügte. In diesem wurde die BF1 untersucht und festgestellt, dass kein Grund für eine stationäre Aufnahme vorlag. Folglich wurden die BF wieder in die Familienunterkunft gebracht. Nach vorheriger Weigerung konnte die BF1 im Rahmen des Kontaktgesprächs am 19.05.2021 zum für die Überstellung notwendigen PCR-Testung gebracht werden. Im Rahmen des Kontaktgespräches wurde die BF1 informiert, dass sie und ihre Kinder am 20.05.2021, um 01:00 Uhr, von der Familienunterkunft abgeholt und anschließend nach Frankreich verbracht werden sowie auf die Möglichkeit Zwangsmittel anzuwenden hingewiesen. Beim Kontaktgespräch wies die BF1 einen guten physischen Zustand auf, war jedoch psychisch belastet. Sie bat mehrfach darum, nicht überstellt zu werden, um bei ihrer sich in Österreich befindlichen Familie bleiben zu können, sie sei noch nie mit ihren Kindern alleine gewesen und schaffe das nicht. Eine amtsärztliche Überprüfung der Transportfähigkeit der BF im Vorfeld der Überstellung auf dem Landweg wurde nicht durchgeführt. Am 20.05.2021 um 01:15 Uhr begann die Übernahme der BF. In Anwesenheit einer Dolmetscherin wurde der BF1 ein weiteres Mal der Ablauf der Überstellung erklärt und sie und ihre Kinder in den Charterbus verbracht, der um 02:10 Uhr losfuhr. Die Fahrt verlief im Großen und Ganzen unproblematisch, jedoch musste sich die BF3 während der Fahrt mehrfach übergeben. Die BF war durchgehend kooperativ und befolgte die Anweisungen der Beamten. Im Bus waren neben den BF Polizeibeamten, eine Vertreterin des BFA, ein Arzt, ein Sanitäter, ein Monitor sowie eine Dolmetscherin. Die BF wurden mit Essen und Trinken versorgt. Um 05:35 Uhr wurde der Grenzübergang XXXX passiert und um 12:20 – somit mehr als 10 Stunden nach der Abfahrt in Wien – erreichte der Bus mit den BF den Übergabeort XXXX . Der BF1 wurden noch im Bus die persönlichen Gegenstände überreicht.Am 20.05.2021 um 01:15 Uhr begann die Übernahme der BF. In Anwesenheit einer Dolmetscherin wurde der BF1 ein weiteres Mal der Ablauf der Überstellung erklärt und sie und ihre Kinder in den Charterbus verbracht, der um 02:10 Uhr losfuhr. Die Fahrt verlief im Großen und Ganzen unproblematisch, jedoch musste sich die BF3 während der Fahrt mehrfach übergeben. Die BF war durchgehend kooperativ und befolgte die Anweisungen der Beamten. Im Bus waren neben den BF Polizeibeamten, eine Vertreterin des BFA, ein Arzt, ein Sanitäter, ein Monitor sowie eine Dolmetscherin. Die BF wurden mit Essen und Trinken versorgt. Um 05:35 Uhr wurde der Grenzübergang römisch 40 passiert und um 12:20 – somit mehr als 10 Stunden nach der Abfahrt in Wien – erreichte der Bus mit den BF den Übergabeort römisch 40 . Der BF1 wurden noch im Bus die persönlichen Gegenstände überreicht.
  2. Beweiswürdigung: Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in die am 14.07.2021 vorgelegten Akten des BFA und den am 17.08.2022 vorgelegten Aktenteilen, aus der Einsichtnahme in die Akten des BVwG und des BFA die Asylanträge der BF betreffend, durch Einsichtnahme in die im ggstdl. Beschwerdeverfahren eingeholten Stellungnahme des BFA vom 09.07.2021 und in den Beschwerdeschriftsatz selbst sowie durch Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister, das Zentrale Fremdenregister, in das Strafregister sowie in das GVS-Informationssystem. 2.
  3. Zum Verfahrensgang: Der unter Pkt. 1.
  4. zu den Feststellungen erhobene Verfahrensgang ergibt sich aus den zuvor genannten Akten des BFA und des BVwG betreffend die Anträge der BF auf internationalen Schutz sowie des gegenständlichen Verfahrens. Der Verfahrensgang ist den Verwaltungs- und Gerichtsakten schlüssig zu entnehmen und zudem unbestritten, sodass dieser den Feststellungen zugrunde gelegt werden konnte. 2.
  5. Zu den Personen der BF und ihren bisherigen asyl- sowie fremdenrechtlichen Verfahren: Die Identitäten der BF stehen aufgrund der sich in den Verfahrensakten befindlichen und unbedenklichen Unterlagen (Reisepasskopie der BF1, AS 33 [OZ 3]); Geburtsurkunden samt Übersetzung der BF2 und BF3, AS 25 ff [OZ3]) der BF fest. Aus diesen ergibt sich auch, dass die BF1 die Mutter der BF2 und BF3 ist. Die Feststellungen zu den von der französischen Botschaft in XXXX ausgestellten Schengen-Visa der BF ergeben sich aus dem unbedenklichen Akteninhalt des vom BFA übermittelten Verfahrensakt des Asylverfahrens (2238708-1, u.a.), insbesondere aus den sich darin befindlichen jeweiligen VIS-Abfragen (AS 99 ff). Die Feststellungen zu den von der französischen Botschaft in römisch 40 ausgestellten Schengen-Visa der BF ergeben sich aus dem unbedenklichen Akteninhalt des vom BFA übermittelten Verfahrensakt des Asylverfahrens (2238708-1, u.a.), insbesondere aus den sich darin befindlichen jeweiligen VIS-Abfragen (AS 99 ff). Aus dem unbedenklichen Inhalt der die Asylanträge der BF betreffenden, dem BVwG vorliegenden Verfahrensakten ergeben sich auch die Feststellungen zu den Asylanträgen der BF (Bericht der LPD Niederösterreich, AS 3 ff) sowie deren Zurückweisung durch das BFA (Bescheid vom 16.12.2020, AS 201 ff), die darauffolgende Abweisung der Beschwerden durch das BVwG (Erkenntnis vom 08.09.2021, W235 2238708-1, u.a., AS 375 ff), die Zurückweisung der außerordentlichen Revision durch den VwGH (Beschluss vom 09.12.2021, Ra 2021/14/0340 bis 0341, AS 531 ff) und die Feststellungen zum Aufnahmegesuch (AS 91 ff) und die Zustimmung Frankreichs (AS 111 ff). Auch die Feststellung, dass die BF ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen sind, ergibt sich aus den Verfahrensakten. Dass die BF im Zeitraum von 05.01.2021 bis 02.02.2021 im Bundesgebiet über keine Meldeadresse verfügten, ergibt sich aus den Auszügen aus dem Melderegister der BF, die sich im jeweiligen Verfahrensakt befinden (OZ 9). Dass das BFA die französischen Behörden darüber sowie darüber, dass sich deswegen die Überstellungsfrist auf 18 Monate verlängere, informierte beruht auf dem unbedenklichen Akteninhalt des Asylverfahrens (2238708-1 [OZ 7], u.a.). Die Feststellungen zum Gesundheitszustand der BF1 und BF2 beruhen auf den zahlreichen, unbedenklichen medizinischen Unterlagen, die im Laufe des gegenständlichen Verfahrens (Überweisung und Befunde vom 12.04.2021, AS 101 ff [OZ 5]) sowie im Asylverfahren (2238708-1, Kinder- und Jugendpsychiatrische Stellungnahme vom 08.04.2021 betreffend die BF2, [OZ 4]; Ambulanter Patientenbrief vom 20.04.2021 betreffend die BF1 [OZ 5]) vorgelegt wurden. Dass sowohl die BF2 als auch die BF3 an Essschwierigkeiten leiden, beruht auf den diesbezüglich nachvollziehbaren Angaben der BF1 bei ihrer Einvernahme beim BFA im Rahmen des Asylverfahrens (S. 4, BFA-Protokoll vom 04.12.2020, AS 153), die zudem im Einklang mit den im Zuge dieser vorgelegten Unterlagen (Ambulanzbefunde vom 19.11.2020 betreffend die BF2 und BF3, AS 167 ff) stehen. Die Feststellungen zur Mutter und zu den Schwestern der BF1 gehen ebenfalls aus den Verfahrensakten sowie den entsprechenden Angaben der BF1 im Laufe des Verfahrens hervor. Die strafrechtliche Unbescholtenheit der BF1 ergibt sich aus einem Auszug aus dem Strafregister vom 08.02.2022 (OZ 9). 2.
  6. Überstellung der BF nach Frankreich: Die Feststellungen zur Festnahme der BF am 07.04.2021 (Bericht der LPD Niederösterreich [OZ 11]), zur am 09.04.2021 abgebrochenen Überstellung der BF nach Frankreich (Bericht der LPD Niederösterreich vom 09.04.2021, AS 85 ff [OZ 5]), zur Überstellung ins gelindere Mittel (Mandatsbescheid vom 09.04.2021 [OZ 11]; Bericht des Bundesministeriums für Inneres vom 09.04.2021, AS 85 ff [OZ 5]), zur per E-Mail übermittelten Einschätzung einer Ärztin betreffend die BF2 (AS 107 ff [OZ 5]), zur Übermittlung des Standardformulars vor der Überstellung (AS 143 ff [OZ 6]) sowie den diesem vorausgehenden Schreiben des BFA an die französischen Behörden (Schreiben vom 27.04.2021, AS 111 ff [OZ 5]; Schreiben vom 10.05.2021, AS 135 ff [OZ 6]), zur Festnahme der BF am 17.05.2021 (Bericht der LPD Wien vom 17.05.2021 [OZ 11]; Meldung der LPD Wien vom 17.05.2021 [OZ 12]) sowie zum Kontaktgespräch und zur Überstellung nach Frankreich auf dem Landweg (Bericht über erfolgte Abschiebung des Bundesministeriums für Inneres, AS 171 ff [OZ 6 + 7]) beruhen auf den unbedenklichen Akteninhalten. Dass das BFA bei der Festlegung des Übergabezeitpunktes für die Überstellung auf dem Landweg von der Möglichkeit eines „special bilateral agreement“ nicht Gebrauch machte und sich dabei an die von Frankreich für eine Überstellung auf dem Luftweg vorgegebenen Zeiten hielt ohne die französischen Behörden diesbezüglich zu kontaktieren, ergibt sich daraus, dass keine dementsprechende Konsultation im Akt dokumentiert ist sowie der damit übereinstimmenden Auskunft der zuständige BFA Mitarbeiterin am 16.08.2022, wonach eine solche nicht stattgefunden habe und die Ankunftszeit dem Zustimmungsschreiben der französischen Behörden vom 21.10.2020 entsprechend festgelegt wurde (Aktenvermerk vom 16.08.2022 [OZ 13]). Dies steht auch im Einklang damit, dass das BFA die französischen Behörden mit 27.04.2021 informierte, die geschätzte Ankunftszeit an der Grenze noch bekannt zu geben (AS 111 [OZ 5]). Zudem ergibt sich dies auch aus der vom BFA im Zuge der Aktenvorlage übermittelten Stellungnahme, der zu Folge „aufgrund der seitens der französischen Behörden vorgegebenen Ankunftszeiten die Abfahrt notwendigerweise noch in der Nacht erfolgen musste“ (S. 8 Stellungnahme des BFA vom 09.07.2021 [OZ 3]) Bei der genannten vorgegebenen Ankunftszeit muss es sich um jene im Zustimmungsschreiben der französischen Behörden vom 21.10.2020 handeln, da – wie oben ausgeführt – keine weitere diesbezügliche Kommunikation mit den französischen Behörden stattfand. Dass diese auf eine Überstellung auf dem Luftweg ausgerichtet ist, ergibt sich abgesehen davon daraus, dass als Übergabeort ein Flughafen genannt ist, aus dem Umstand, dass Überstellungen in Mitgliedsstaaten, außer in Nachbarstaaten, grundsätzlich auf dem Luftweg stattfinden. Dass keine weitere (amts-)ärztliche Einschätzung bei der Planung der Überstellung in den Nachtstunden, insbesondere die konkrete Situation die BF2 und BF3 betreffend, erfolgte ergibt sich aus den diesbezüglich nicht vorliegenden Unterlagen im Verfahrensakt. Lediglich per E-Mail vom 14.04.2021 (und sohin rd. einen Monat vor der Mitteilung des Überstellungszeitpunktes an die französischen Behörden) erfolgte eine Einschätzung einer Ärztin (AS 109 [OZ 5]), die jedoch lediglich die BF2 betraf und hierin auch keine näheren Ausführungen zu einer Überstellung in den Nachtstunden erfolgte. Auch die Feststellung, dass keine amtsärztliche Überprüfung der Transportfähigkeit der BF vor der Überstellung auf dem Landweg durchgeführt wurde, beruht auf dem Umstand, dass dies nicht aus dem Verfahrensakt hervorgeht. So befinden sich hinsichtlich der Überstellung auf dem Landweg im Verfahrensakt keine den diesbezüglichen Unterlagen für abgebrochene Überstellung auf dem Luftweg entsprechenden Unterlagen (Polizeiamtsärztliches Gutachten und Amtsbescheinigung vom 08.04.2021, AS 59ff [OZ 4]) oder sonstige Hinweise, die auf eine ärztliche Überprüfung der Transportfähigkeit unmittelbar vor der Überstellung auf dem Landweg hindeuten. Auch auf telefonische Nachfrage sowohl bei der der zuständigen Referentin des BFA (Aktenvermerkt vom 16.08.2022) als auch bei der zuständigen Mitarbeiterin des Charterteams des BFA, das die Überstellung durchgeführt hat (Aktenvermerke vom 20.10.2022 und 27.10.2022) konnte von diesen nicht bestätigt werden und wurden auch keine entsprechenden Unterlagen übermittelt. Dabei wird nicht verkannt, dass während der Abschiebung eine Ärztin sowie ein Sanitäter anwesend waren, was nach Ansicht des BVwG das BFA jedoch nicht von einer entsprechenden ärztlichen Überprüfung der Transportfähigkeit im Vorfeld der Überstellung befreit. Auch die allgemeine diesbezüglich per E-Mail am 14.04.2021 (und sohin mehr als einen Monat vor der Überstellung) eingeholte Einschätzung einer Ärztin (AS 109 [OZ 5]), die im Übrigen auch nur die BF2 betraf, vermag es nicht diese zu ersetzen. Weitere Beweise waren wegen Entscheidungsreife nicht mehr aufzunehmen. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte im Hinblick auf die geklärte Sachlage Abstand genommen werden.
  7. Rechtliche Beurteilung: 3.
  8. Zu A) 3.1.
  9. Stattgabe der Beschwerden (Spruchpunkt I.):3.1.
  10. Stattgabe der Beschwerden (Spruchpunkt römisch eins.): 3.1.1.a. Maßgebliche Rechtsgrundlagen und Zuständigkeit:

§ 7Abs.

1 Z 3 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt („Maßnahmenbeschwerden“)

dem

  1. Hauptstück des
  2. Teiles des BFA-VG und

dem

  1. und
  2. Hauptstück des FPG. Dazu gehören auch Abschiebungen nach § 46 FPG (siehe VwGH 17.11.2016, Ro 2016/21/0016; 29.06.2017, Ra 2017/21/0089).

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt („Maßnahmenbeschwerden“)

dem

  1. Hauptstück des
  2. Teiles des BFA-VG und

dem

  1. und
  2. Hauptstück des FPG. Dazu gehören auch Abschiebungen nach Paragraph 46, FPG (siehe VwGH 17.11.2016, Ro 2016/21/0016; 29.06.2017, Ra 2017/21/0089). Maßgebliche Rechtsgrundlagen zum Zeitpunkt der Überstellung am 20.05.2021: §§ 13, 46, 50, 61 Fremdenpolizeigesetz (FPG) lauten auszugsweise:Paragraphen 13, 46, 50, 61, Fremdenpolizeigesetz (FPG) lauten auszugsweise: „Grundsätze bei der Vollziehung (FPG) § 13.

(1)Die Landespolizeidirektionen und die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes dürfen zur Erfüllung der ihnen nach dem
  1. bis
  2. und
  3. bis
  4. Hauptstück übertragenen Aufgaben alle rechtlich zulässigen Mittel einsetzen, die nicht in Rechte einer Person eingreifen.Paragraph 13,
(1)Die Landespolizeidirektionen und die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes dürfen zur Erfüllung der ihnen nach dem
  1. bis
  2. und
  3. bis
  4. Hauptstück übertragenen Aufgaben alle rechtlich zulässigen Mittel einsetzen, die nicht in Rechte einer Person eingreifen.
(2)In die Rechte einer Person dürfen sie bei der Erfüllung dieser Aufgaben nur dann eingreifen, wenn eine solche Befugnis in diesem Bundesgesetz vorgesehen ist und wenn entweder andere gelindere Mittel zur Erfüllung dieser Aufgaben nicht ausreichen oder wenn der Einsatz anderer Mittel außer Verhältnis zum sonst gebotenen Eingriff steht. Erweist sich ein Eingriff in die Rechte von Personen als erforderlich, so darf er dennoch nur geschehen, soweit er die Verhältnismäßigkeit zum Anlass und zum angestrebten Erfolg wahrt. Die Art. 2, 3 und 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958 sind in jedem Stadium einer fremdenpolizeilichen Amtshandlung besonders zu beachten.
(2)In die Rechte einer Person dürfen sie bei der Erfüllung dieser Aufgaben nur dann eingreifen, wenn eine solche Befugnis in diesem Bundesgesetz vorgesehen ist und wenn entweder andere gelindere Mittel zur Erfüllung dieser Aufgaben nicht ausreichen oder wenn der Einsatz anderer Mittel außer Verhältnis zum sonst gebotenen Eingriff steht. Erweist sich ein Eingriff in die Rechte von Personen als erforderlich, so darf er dennoch nur geschehen, soweit er die Verhältnismäßigkeit zum Anlass und zum angestrebten Erfolg wahrt. Die Artikel 2, 3 und 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, sind in jedem Stadium einer fremdenpolizeilichen Amtshandlung besonders zu beachten.
(3)Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, die ihnen nach dem
  1. bis
  2. und
  3. bis
  4. Hauptstück eingeräumten Befugnisse und Aufträge der Landespolizeidirektionen sowie die ihnen nach dem 7.,
  5. und
  6. Hauptstück eingeräumten Befugnisse und Aufträge des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl mit unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt durchzusetzen. Die Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt ist dem Betroffenen anzudrohen und anzukündigen. Sie haben deren Ausübung zu beenden, sobald der angestrebte Erfolg erreicht wurde, sich zeigt, dass er auf diesem Wege nicht erreicht werden kann oder der angestrebte Erfolg außer Verhältnis zu dem für die Durchsetzung erforderlichen Eingriff steht. Eine Gefährdung des Lebens oder eine nachhaltige Gefährdung der Gesundheit ist jedenfalls unzulässig.
(4)-
(5)[…]
(6)Zur Durchsetzung eines Abschiebeauftrages (§ 46) und den damit verbundenen Freiheitsbeschränkungen (Festnahme) sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes unter Achtung der Menschenwürde und mit möglichster Schonung der Person zur Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt

Abs. 3 bis zur Übergabe an die zuständigen Behörden des Zielstaates ermächtigt, soweit dem bindendes Völkerrecht nicht entgegensteht.

(6)Zur Durchsetzung eines Abschiebeauftrages (Paragraph 46,) und den damit verbundenen Freiheitsbeschränkungen (Festnahme) sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes unter Achtung der Menschenwürde und mit möglichster Schonung der Person zur Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt

Absatz 3 bis zur Übergabe an die zuständigen Behörden des Zielstaates ermächtigt, soweit dem bindendes Völkerrecht nicht entgegensteht.

(7)Die Befugnisse der §§ 33, 35, 37 und 38 stehen auch dazu ermächtigten Organen der Landespolizeidirektionen (§ 3 Abs. 6) zu. Für diese Organe gilt die Verordnung des Bundesministers für Inneres, mit der Richtlinien für das Einschreiten der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes erlassen werden – RLV, BGBl. Nr. 266/1993. § 47 Abs. 2 BFA-VG gilt sinngemäß.
(7)Die Befugnisse der Paragraphen 33, 35, 37 und 38 stehen auch dazu ermächtigten Organen der Landespolizeidirektionen (Paragraph 3, Absatz 6,) zu. Für diese Organe gilt die Verordnung des Bundesministers für Inneres, mit der Richtlinien für das Einschreiten der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes erlassen werden – RLV, Bundesgesetzblatt Nr. 266 aus 1993,. Paragraph 47, Absatz 2, BFA-VG gilt sinngemäß. Abschiebung (FPG) § 46.
(1)Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, sind von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung), wennParagraph 46,
(1)Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, sind von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung), wenn
  1. die Überwachung ihrer Ausreise aus Gründen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit notwendig scheint,
  2. sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen sind,
  3. auf Grund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist, sie würden ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen, oder
  4. sie einem Einreiseverbot oder Aufenthaltsverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt sind.
(2)Ein zur Ausreise verpflichteter Fremder, der über kein Reisedokument verfügt und ohne ein solches seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen kann, hat – vorbehaltlich des Abs. 2a – bei der für ihn zuständigen ausländischen Behörde aus Eigenem ein Reisedokument einzuholen und gegenüber dieser Behörde sämtliche zu diesem Zweck erforderlichen Handlungen, insbesondere die Beantragung des Dokumentes, die wahrheitsgemäße Angabe seiner Identität (§ 36 Abs. 2 BFA-VG) und seiner Herkunft sowie die Abgabe allfälliger erkennungsdienstlicher Daten, zu setzen; es sei denn, dies wäre aus Gründen, die der Fremde nicht zu vertreten hat, nachweislich nicht möglich. Die Erfüllung dieser Verpflichtung hat der Fremde dem Bundesamt gegenüber nachzuweisen. Satz 1 und 2 gilt nicht, wenn der Aufenthalt des Fremden

§ 46ageduldet ist.

(2)Ein zur Ausreise verpflichteter Fremder, der über kein Reisedokument verfügt und ohne ein solches seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen kann, hat – vorbehaltlich des Absatz 2 a, – bei der für ihn zuständigen ausländischen Behörde aus Eigenem ein Reisedokument einzuholen und gegenüber dieser Behörde sämtliche zu diesem Zweck erforderlichen Handlungen, insbesondere die Beantragung des Dokumentes, die wahrheitsgemäße Angabe seiner Identität (Paragraph 36, Absatz 2, BFA-VG) und seiner Herkunft sowie die Abgabe allfälliger erkennungsdienstlicher Daten, zu setzen; es sei denn, dies wäre aus Gründen, die der Fremde nicht zu vertreten hat, nachweislich nicht möglich. Die Erfüllung dieser Verpflichtung hat der Fremde dem Bundesamt gegenüber nachzuweisen. Satz 1 und 2 gilt nicht, wenn der Aufenthalt des Fremden

Paragraph 46 a, geduldet ist.

(2a)Das Bundesamt ist jederzeit ermächtigt, bei der für den Fremden zuständigen ausländischen Behörde die für die Abschiebung notwendigen Bewilligungen (insbesondere Heimreisezertifikat oder Ersatzreisedokument) einzuholen oder ein Reisedokument für die Rückführung von Drittstaatsangehörigen (§ 97 Abs. 1) auszustellen. Macht es davon Gebrauch, hat der Fremde an den Amtshandlungen des Bundesamtes, die der Erlangung der für die Abschiebung notwendigen Bewilligung oder der Ausstellung des Reisedokumentes

§ 97Abs.

1 dienen, insbesondere an der Feststellung seiner Identität (§ 36 Abs. 2 BFA-VG) und seiner Herkunft, im erforderlichen Umfang mitzuwirken und vom Bundesamt zu diesem Zweck angekündigte Termine wahrzunehmen.

(2a)Das Bundesamt ist jederzeit ermächtigt, bei der für den Fremden zuständigen ausländischen Behörde die für die Abschiebung notwendigen Bewilligungen (insbesondere Heimreisezertifikat oder Ersatzreisedokument) einzuholen oder ein Reisedokument für die Rückführung von Drittstaatsangehörigen (Paragraph 97, Absatz eins,) auszustellen. Macht es davon Gebrauch, hat der Fremde an den Amtshandlungen des Bundesamtes, die der Erlangung der für die Abschiebung notwendigen Bewilligung oder der Ausstellung des Reisedokumentes

Paragraph 97, Absatz eins, dienen, insbesondere an der Feststellung seiner Identität (Paragraph 36, Absatz 2, BFA-VG) und seiner Herkunft, im erforderlichen Umfang mitzuwirken und vom Bundesamt zu diesem Zweck angekündigte Termine wahrzunehmen.

(2b)Die Verpflichtung

Abs. 2 oder 2a Satz 2 kann dem Fremden mit Bescheid auferlegt werden. Für die Auferlegung der Verpflichtung

Abs. 2a Satz 2 gilt § 19 Abs. 2 bis 4 iVm § 56 AVG sinngemäß mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Ladung die Auferlegung der Verpflichtung tritt; ein solcher Bescheid kann mit einer Ladung vor das Bundesamt oder zu einer Amtshandlung des Bundesamtes zur Erlangung der für die Abschiebung notwendigen Bewilligung bei der zuständigen ausländischen Behörde verbunden werden (§ 19 AVG). § 3 Abs. 3 BFA-VG gilt.

(2b)Die Verpflichtung

Absatz 2, oder 2a Satz 2 kann dem Fremden mit Bescheid auferlegt werden. Für die Auferlegung der Verpflichtung

Absatz 2 a, Satz 2 gilt Paragraph 19, Absatz 2 bis 4 in Verbindung mit Paragraph 56, AVG sinngemäß mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Ladung die Auferlegung der Verpflichtung tritt; ein solcher Bescheid kann mit einer Ladung vor das Bundesamt oder zu einer Amtshandlung des Bundesamtes zur Erlangung der für die Abschiebung notwendigen Bewilligung bei der zuständigen ausländischen Behörde verbunden werden (Paragraph 19, AVG). Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG gilt.

(3)Das Bundesamt hat alle zur Durchführung der Abschiebung erforderlichen Veranlassungen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles (insbesondere Abs. 2 und 4) ehestmöglich zu treffen, insbesondere hat es allfällige Gebühren und Aufwandersatzleistungen an ausländische Behörden im Zusammenhang mit der Abschiebung zu entrichten und sich vor der Abschiebung eines unbegleiteten minderjährigen Fremden zu vergewissern, dass dieser einem Mitglied seiner Familie, einem offiziellen Vormund oder einer geeigneten Aufnahmeeinrichtung im Zielstaat übergeben werden kann. Amtshandlungen betreffend Fremde, deren faktischer Abschiebeschutz

§ 12aAbs. 2 AsylG 2005 aufgehoben wurde, sind prioritär zu führen.

(3)Das Bundesamt hat alle zur Durchführung der Abschiebung erforderlichen Veranlassungen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles (insbesondere Absatz 2 und 4) ehestmöglich zu treffen, insbesondere hat es allfällige Gebühren und Aufwandersatzleistungen an ausländische Behörden im Zusammenhang mit der Abschiebung zu entrichten und sich vor der Abschiebung eines unbegleiteten minderjährigen Fremden zu vergewissern, dass dieser einem Mitglied seiner Familie, einem offiziellen Vormund oder einer geeigneten Aufnahmeeinrichtung im Zielstaat übergeben werden kann. Amtshandlungen betreffend Fremde, deren faktischer Abschiebeschutz

Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 aufgehoben wurde, sind prioritär zu führen.

(4)Liegen bei Angehörigen (§ 72 StGB) die Voraussetzungen für die Abschiebung gleichzeitig vor, so hat das Bundesamt bei der Erteilung des Auftrages zur Abschiebung Maßnahmen anzuordnen, die im Rahmen der Durchführung sicherstellen, dass die Auswirkung auf das Familienleben dieser Fremden so gering wie möglich bleibt.
(4)Liegen bei Angehörigen (Paragraph 72, StGB) die Voraussetzungen für die Abschiebung gleichzeitig vor, so hat das Bundesamt bei der Erteilung des Auftrages zur Abschiebung Maßnahmen anzuordnen, die im Rahmen der Durchführung sicherstellen, dass die Auswirkung auf das Familienleben dieser Fremden so gering wie möglich bleibt.
(5)Die Abschiebung ist im Reisedokument des Fremden ersichtlich zu machen, sofern dadurch die Abschiebung nicht unzulässig oder unmöglich gemacht wird. Diese Eintragung ist auf Antrag des Betroffenen zu streichen, sofern deren Rechtswidrigkeit durch das Bundesverwaltungsgericht festgestellt worden ist.
(6)Abschiebungen sind systematisch zu überwachen. Nähere Bestimmungen über die Durchführung der Überwachung hat der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festzulegen.
(7)[…] Verbot der Abschiebung (FPG) § 50.
(1)Die Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.Paragraph 50,
(1)Die Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.
(2)Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).
(2)Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Artikel 33, Ziffer eins, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974,), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005).
(3)Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht. […] Anordnung zur Außerlandesbringung (FPG) § 61.
(1)Das Bundesamt hat gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wennParagraph 61,
(1)Das Bundesamt hat gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn 1. dessen Antrag auf internationalen Schutz

§§ 4aoder 5 Asyl

G 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung

§§ 4aoder 5 Asyl

G 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung

§ 68Abs.

1 AVG oder1. dessen Antrag auf internationalen Schutz

Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung

Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung

Paragraph 68, Absatz eins, AVG oder 2. er in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat und dieser Mitgliedstaat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung dieses Antrages zuständig ist. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

(2)Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.
(3)Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.
(3)Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.
(4)Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren

§ 28AsylG 2005 zugelassen wird.

(4)Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren

Paragraph 28, AsylG 2005 zugelassen wird. […]“ § 16 BFA-VG lautet auszugsweise:Paragraph 16, BFA-VG lautet auszugsweise: „Beschwerdefrist und Wirkung von Beschwerden § 16.

(1)-
(3)[…]Paragraph 16,
(1)-
(3)[…]
(4)Kommt einer Beschwerde gegen eine Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen oder abgewiesen wurde, oder mit der eine Anordnung zur Außerlandesbringung

§ 61Abs.

1 Z 2 FPG erlassen wurde, die aufschiebende Wirkung nicht zu, ist diese durchsetzbar. Mit der Durchführung der mit einer solchen Entscheidung verbundenen aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der die bereits bestehende Rückkehrentscheidung umsetzenden Abschiebung ist bis zum Ende der Rechtsmittelfrist, wird ein Rechtsmittel ergriffen bis zum Ablauf des siebenten Tages ab Einlangen der Beschwerdevorlage, zuzuwarten. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Bundesamt unverzüglich vom Einlangen der Beschwerdevorlage und von der Gewährung der aufschiebenden Wirkung in Kenntnis zu setzen.

(4)Kommt einer Beschwerde gegen eine Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen oder abgewiesen wurde, oder mit der eine Anordnung zur Außerlandesbringung

Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer 2, FPG erlassen wurde, die aufschiebende Wirkung nicht zu, ist diese durchsetzbar. Mit der Durchführung der mit einer solchen Entscheidung verbundenen aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der die bereits bestehende Rückkehrentscheidung umsetzenden Abschiebung ist bis zum Ende der Rechtsmittelfrist, wird ein Rechtsmittel ergriffen bis zum Ablauf des siebenten Tages ab Einlangen der Beschwerdevorlage, zuzuwarten. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Bundesamt unverzüglich vom Einlangen der Beschwerdevorlage und von der Gewährung der aufschiebenden Wirkung in Kenntnis zu setzen.

(5)[...]“ Art. 29 der Dublin III-VO lautet auszugsweise:Artikel 29, der Dublin III-VO lautet auszugsweise: „Modalitäten und Fristen
(1)Die Überstellung des Antragstellers oder einer anderen Person im Sinne von Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe c oder d aus dem ersuchenden Mitgliedstaat in den zuständigen Mitgliedstaat erfolgt

den innerstaatlichen Rechtsvorschriften des ersuchenden Mitgliedstaats nach Abstimmung der beteiligten Mitgliedstaaten, sobald dies praktisch möglich ist und spätestens innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach der Annahme des Aufnahme — oder Wiederaufnahmegesuchs durch einen anderen Mitgliedstaat oder der endgültigen Entscheidung über einen Rechtsbehelf oder eine Überprüfung, wenn diese

Artikel 27Absatz 3 aufschiebende Wirkung hat.

Wenn Überstellungen in den zuständigen Mitgliedstaat in Form einer kontrollierten Ausreise oder in Begleitung erfolgen, stellt der Mitgliedstaat sicher, dass sie in humaner Weise und unter uneingeschränkter Wahrung der Grundrechte und der Menschenwürde durchgeführt werden. Erforderlichenfalls stellt der ersuchende Mitgliedstaat dem Antragsteller ein Laissez-passer aus. Die Kommission gestaltet im Wege von Durchführungsrechtsakten das Muster des Laissez-passer. Diese Durchführungsrechtsakte werden

dem in Artikel 44 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen. Der zuständige Mitgliedstaat teilt dem ersuchenden Mitgliedstaat gegebenenfalls mit, dass die betreffende Person eingetroffen ist oder dass sie nicht innerhalb der vorgegebenen Frist erschienen ist.

(2)Wird die Überstellung nicht innerhalb der Frist von sechs Monaten durchgeführt, ist der zuständige Mitgliedstaat nicht mehr zur Aufnahme oder Wiederaufnahme der betreffenden Person verpflichtet und die Zuständigkeit geht auf den ersuchenden Mitgliedstaat über. Diese Frist kann höchstens auf ein Jahr verlängert werden, wenn die Überstellung aufgrund der Inhaftierung der betreffenden Person nicht erfolgen konnte, oder höchstens auf achtzehn Monate, wenn die betreffende Person flüchtig ist.
(3)-
(4)[...]“ Die im gegenständlichen Fall zu prüfende Maßnahmenbeschwerde gegen die Überstellung der BF am 20.05.2021 wurde nach deren tatsächlicher Überstellung nach Frankreich eingebracht und richtet sich gegen die dem BFA zurechenbare Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in Form der im Auftrag des BFA von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes durchgeführten Überstellung der BF. Folglich ist das BVwG

§ 7Abs.

1 Z 3 BFA-VG für die Prüfung der Maßnahmenbeschwerden gegen die Überstellung der BF am 20.05.2021 zuständig. Das BFA ist im vorliegenden Verfahren die belangte Behörde (vgl. zur Zuständigkeit des BVwG für Maßnahmenbeschwerden gegen Abschiebungen und zur Frage, welche Behörde im Beschwerdeverfahren als belangte Behörde beizuziehen ist, VwGH vom 17.11.2016, Ro 2016/21/0016, VwGH vom 02.09.2021, Ra 2020/21/0467).Die im gegenständlichen Fall zu prüfende Maßnahmenbeschwerde gegen die Überstellung der BF am 20.05.2021 wurde nach deren tatsächlicher Überstellung nach Frankreich eingebracht und richtet sich gegen die dem BFA zurechenbare Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in Form der im Auftrag des BFA von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes durchgeführten Überstellung der BF. Folglich ist das BVwG

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG für die Prüfung der Maßnahmenbeschwerden gegen die Überstellung der BF am 20.05.2021 zuständig. Das BFA ist im vorliegenden Verfahren die belangte Behörde vergleiche zur Zuständigkeit des BVwG für Maßnahmenbeschwerden gegen Abschiebungen und zur Frage, welche Behörde im Beschwerdeverfahren als belangte Behörde beizuziehen ist, VwGH vom 17.11.2016, Ro 2016/21/0016, VwGH vom 02.09.2021, Ra 2020/21/0467). 3.1.1.b. Zur Anordnung der Außerlandesbringung der BF: Der Fremde ist unter zwei Voraussetzungen zur Ausreise durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu verhalten (vgl. Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht [2016], K2 zu § 46 FPG): das Vorliegen einer durchsetzbaren Rückkehrentscheidung, einer Anordnung zur Außerlandebringung, einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes sowie die Erfüllung einer der Voraussetzungen des § 46 Abs. 1 Z 1 bis 4 FPG.Der Fremde ist unter zwei Voraussetzungen zur Ausreise durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu verhalten vergleiche Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht [2016], K2 zu Paragraph 46, FPG): das Vorliegen einer durchsetzbaren Rückkehrentscheidung, einer Anordnung zur Außerlandebringung, einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes sowie die Erfüllung einer der Voraussetzungen des Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer eins bis 4 FPG.

§ 61Abs.

1 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn 1. dessen Antrag auf internationalen Schutz

§§ 4aoder 5 Asyl

G 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung

§§ 4aoder 5 Asyl

G 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung

§ 68Abs.

1 AVG oder 2. er in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat und dieser Mitgliedstaat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung dieses Antrages zuständig ist. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

Abs. 2 leg.cit. hat eine Anordnung zur Außerlandesbringung zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.

Paragraph 61, Absatz eins, FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn 1. dessen Antrag auf internationalen Schutz

Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung

Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung

Paragraph 68, Absatz eins, AVG oder 2. er in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat und dieser Mitgliedstaat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung dieses Antrages zuständig ist. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

Absatz 2, leg.cit. hat eine Anordnung zur Außerlandesbringung zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht. § 61 Abs. 2 FPG stellt den Konnex zu § 46 (Abschiebung) her, wobei im Kontext der Dublin III-VO richtigerweise von einer „Überstellung“ zu sprechen wäre. Die Durchsetzbarkeit und (für eine Abschiebung erforderliche) Durchführbarkeit richtet sich nach der Bestimmung des § 16 Abs. 4 BFA-VG. Darüber hinaus ist für die Frage, ob Zwangsmittel eingesetzt werden können, eine Prüfung nach § 46 Abs. 1 Z 1 bis 4 FPG (dies im Anwendungsbereich der Dublin III-VO im Einklang mit Art. 7 Abs. 1 VO 1560/2003) erforderlich (vgl. Filzwieser/Frank/ Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht [2016], K3 zu § 61 FPG).Paragraph 61, Absatz 2, FPG stellt den Konnex zu Paragraph 46, (Abschiebung) her, wobei im Kontext der Dublin III-VO richtigerweise von einer „Überstellung“ zu sprechen wäre. Die Durchsetzbarkeit und (für eine Abschiebung erforderliche) Durchführbarkeit richtet sich nach der Bestimmung des Paragraph 16, Absatz 4, BFA-VG. Darüber hinaus ist für die Frage, ob Zwangsmittel eingesetzt werden können, eine Prüfung nach Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer eins bis 4 FPG (dies im Anwendungsbereich der Dublin III-VO im Einklang mit Artikel 7, Absatz eins, VO 1560 aus 2003,) erforderlich vergleiche Filzwieser/Frank/ Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht [2016], K3 zu Paragraph 61, FPG). Fremde, gegen die eine Anordnung zur Außerlandesbringung durchsetzbar ist, sind

§ 46Abs.

1 FPG abzuschieben, wenn die Überwachung ihrer Ausreise aus Gründen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit notwendig scheint, sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen sind, auf Grund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist, sie würden ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen, oder sie einem Einreiseverbot oder Aufenthaltsverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt sind.Fremde, gegen die eine Anordnung zur Außerlandesbringung durchsetzbar ist, sind

, Paragraph 46, Absatz eins, FPG abzuschieben, wenn die Überwachung ihrer Ausreise aus Gründen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit notwendig scheint, sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen sind, auf Grund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist, sie würden ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen, oder sie einem Einreiseverbot oder Aufenthaltsverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt sind.

§ 16Abs.

4 erster und zweiter Satz BFA-VG ist eine Entscheidung durchsetzbar, wenn einer Beschwerde gegen eine Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen oder abgewiesen wurde, oder mit der eine Anordnung zur Außerlandesbringung

§ 61Abs.

1 Z 2 FPG erlassen wurde, die aufschiebende Wirkung nicht zukommt. Mit der Durchführung der mit einer solchen Entscheidung verbundenen aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der die bereits bestehende Rückkehrentscheidung umsetzenden Abschiebung ist bis zum Ende der Rechtsmittelfrist, wird ein Rechtsmittel ergriffen bis zum Ablauf des siebenten Tages ab Einlangen der Beschwerdevorlage, zuzuwarten.

Paragraph 16, Absatz 4, erster und zweiter Satz BFA-VG ist eine Entscheidung durchsetzbar, wenn einer Beschwerde gegen eine Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen oder abgewiesen wurde, oder mit der eine Anordnung zur Außerlandesbringung

Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer 2, FPG erlassen wurde, die aufschiebende Wirkung nicht zukommt. Mit der Durchführung der mit einer solchen Entscheidung verbundenen aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der die bereits bestehende Rückkehrentscheidung umsetzenden Abschiebung ist bis zum Ende der Rechtsmittelfrist, wird ein Rechtsmittel ergriffen bis zum Ablauf des siebenten Tages ab Einlangen der Beschwerdevorlage, zuzuwarten. Grundlage für die Überstellung der BF nach Frankreich stellten im gegenständlichen Fall die Bescheide des BFA vom 16.12.2020 dar, mit welchen die Asylanträge der BF ohne in die Sache einzutreten als unzulässig zurückgewiesen wurden, festgestellt wurde, dass Frankreich für die Prüfung der Asylanträge zuständig ist und

§ 61Abs.

1 Z 1 FPG die Anordnungen zur Außerlandesbringung gegen die BF angeordnet wurde, wonach

§ 61Abs.

2 FPG die Abschiebung nach Frankreich zulässig ist. Die gegen diese Bescheide erhobene gemeinsame Beschwerde der BF wurde im Weiteren mit gemeinsamen Erkenntnis des BVwG vom 08.09.2021 zu den Zl. W235 2238708-1, W235 2238705-1 und W235 2238716-1 als unbegründet abgewiesen. Mit Beschluss des VwGH vom 09.12.2021, Ra 2021/14/0340 bis 0341, wurde die von der BF1 und der BF2 dagegen erhobene außerordentliche Revision zurückgewiesen. Folglich erwuchsen die Bescheide, insb. auch die Anordnungen zur Außerlandesbringung, in Rechtskraft.Grundlage für die Überstellung der BF nach Frankreich stellten im gegenständlichen Fall die Bescheide des BFA vom 16.12.2020 dar, mit welchen die Asylanträge der BF ohne in die Sache einzutreten als unzulässig zurückgewiesen wurden, festgestellt wurde, dass Frankreich für die Prüfung der Asylanträge zuständig ist und

Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG die Anordnungen zur Außerlandesbringung gegen die BF angeordnet wurde, wonach

Paragraph 61, Absatz 2, FPG die Abschiebung nach Frankreich zulässig ist. Die gegen diese Bescheide erhobene gemeinsame Beschwerde der BF wurde im Weiteren mit gemeinsamen Erkenntnis des BVwG vom 08.09.2021 zu den Zl. W235 2238708-1, W235 2238705-1 und W235 2238716-1 als unbegründet abgewiesen. Mit Beschluss des VwGH vom 09.12.2021, Ra 2021/14/0340 bis 0341, wurde die von der BF1 und der BF2 dagegen erhobene außerordentliche Revision zurückgewiesen. Folglich erwuchsen die Bescheide, insb. auch die Anordnungen zur Außerlandesbringung, in Rechtskraft. Wie ausgeführt, kommt der Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung in Verbindung mit einer Anordnung zur Außerlandesbringung ex lege keine aufschiebende Wirkung zu und wird der Bescheid mit seiner Erlassung durchsetzbar. Nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. bei Erhebung eines Rechtsmittels nach Ablauf des siebten Tages nach Einlangen der Beschwerdevorlage (§ 16 Abs. 4 BFA-VG) wird der Bescheid auch durchführbar.Wie ausgeführt, kommt der Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung in Verbindung mit einer Anordnung zur Außerlandesbringung ex lege keine aufschiebende Wirkung zu und wird der Bescheid mit seiner Erlassung durchsetzbar. Nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. bei Erhebung eines Rechtsmittels nach Ablauf des siebten Tages nach Einlangen der Beschwerdevorlage (Paragraph 16, Absatz 4, BFA-VG) wird der Bescheid auch durchführbar. Da einer Beschwerde gegen die Bescheide vom 16.12.2020 weder eine aufschiebende Wirkung zukam noch ihr eine solche vom BVwG zuerkannt wurde, waren die Bescheide, insb. die Anordnungen zur Außerlandesbringung, zum Zeitpunkt der Überstellung der BF am 20.05.2021 jedenfalls durchsetzbar und durchführbar. Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme durchsetzbar, so ist damit die Verpflichtung zur unverzüglichen Ausreise verbunden. Der Ausreiseverpflichtung sind die BF jedoch, wie festgestellt und beweiswürdigend dargelegt, nicht nachgekommen, weshalb sie schließlich am 20.05.2021 auf dem Landweg nach Frankreich überstellt wurden. Folglich war die Überstellung der BF formal betrachtete rechtmäßig. 3.1.1.c. Zur Abschiebung bzw. Überstellung als solches: In der Beschwerde der BF wird unter anderem vorgebracht, dass es aufgrund der Missachtung von

Art. 29Dublin III-VO zu treffenden Maßnahmen vor bzw.

während der Überstellung zur Verletzung subjektiver Rechte gekommen sei. So sei es unterlassen worden, den französischen Behörden die relevanten Informationen hinsichtlich der besonderen Aufnahme- und Versorgungsbedürfnissen der BF zu übermitteln und sei es entgegen der gesetzlichen Vorgaben zu keiner Beurteilung und entsprechender Berücksichtigung des Kindeswohls gekommen, wobei zumindest von einer Überstellung mitten in der Nacht Abstand zu nehmen gewesen wäre. Zudem sei die Frist zur Überstellung

Art 29Abs.

2 Dublin III-VO zum Zeitpunkt der Überstellung bereits abgelaufen gewesen.In der Beschwerde der BF wird unter anderem vorgebracht, dass es aufgrund der Missachtung von

Artikel 29, Dublin III-VO zu treffenden Maßnahmen vor bzw.

während der Überstellung zur Verletzung subjektiver Rechte gekommen sei. So sei es unterlassen worden, den französischen Behörden die relevanten Informationen hinsichtlich der besonderen Aufnahme- und Versorgungsbedürfnissen der BF zu übermitteln und sei es entgegen der gesetzlichen Vorgaben zu keiner Beurteilung und entsprechender Berücksichtigung des Kindeswohls gekommen, wobei zumindest von einer Überstellung mitten in der Nacht Abstand zu nehmen gewesen wäre. Zudem sei die Frist zur Überstellung

Artikel 29

, Absatz 2, Dublin III-VO zum Zeitpunkt der Überstellung bereits abgelaufen gewesen. Wie in der Maßnahmenbeschwerde ausgeführt, hat der Mitgliedstaat

Art. 29Abs.

1 2. Unterabsatz der Dublin III-VO sicherzustellen, dass Überstellungen in den zuständigen Mitgliedstaat, sofern diese in Form einer kontrollierten Ausreise oder in Begleitung erfolgen, in humaner Weise und unter uneingeschränkter Wahrung der Grundrechte und der Menschenwürde durchgeführt werden.Wie in der Maßnahmenbeschwerde ausgeführt, hat der Mitgliedstaat

Artikel 29, Absatz eins, 2.

Unterabsatz der Dublin III-VO sicherzustellen, dass Überstellungen in den zuständigen Mitgliedstaat, sofern diese in Form einer kontrollierten Ausreise oder in Begleitung erfolgen, in humaner Weise und unter uneingeschränkter Wahrung der Grundrechte und der Menschenwürde durchgeführt werden. Hierbei ist nach Ansicht des Gerichts im gegenständlichen Fall, aufgrund der Minderjährigkeit der BF2 sowie der BF3, auch das Kindeswohl hinsichtlich der Art und Weise der Durchführung der Überstellung (Modalitäten der Abschiebung) entsprechend zu berücksichtigen. So ist laut Art. 3 Abs. 1 der Konvention über die Rechte des Kindes (KRK) bei allen Maßnahmen, die Kinder betreffen, gleich viel ob sie von öffentlichen oder privaten Einrichtungen der sozialen Fürsorge, Gerichten, Verwaltungsbehörden oder Gesetzgebungsorganen getroffen werden, das Wohl des Kindes ein Gesichtspunkt, der vorrangig zu berücksichtigen ist.

Abs. 2 leg.cit. sind die Vertragsstaaten verpflichtet, dem Kind unter Berücksichtigung der Rechte und Pflichten seiner Eltern, seines Vormunds oder anderer für das Kind gesetzlich verantwortlicher Personen den Schutz und die Fürsorge zu gewährleisten, die zu seinem Wohlergehen notwendig sind; zu diesem Zweck treffen sie alle geeigneten Gesetzgebungs- und Verwaltungsmaßnahmen.So ist laut Artikel 3, Absatz eins, der Konvention über die Rechte des Kindes (KRK) bei allen Maßnahmen, die Kinder betreffen, gleich viel ob sie von öffentlichen oder privaten Einrichtungen der sozialen Fürsorge, Gerichten, Verwaltungsbehörden oder Gesetzgebungsorganen getroffen werden, das Wohl des Kindes ein Gesichtspunkt, der vorrangig zu berücksichtigen ist.

Absatz 2, leg.cit. sind die Vertragsstaaten verpflichtet, dem Kind unter Berücksichtigung der Rechte und Pflichten seiner Eltern, seines Vormunds oder anderer für das Kind gesetzlich verantwortlicher Personen den Schutz und die Fürsorge zu gewährleisten, die zu seinem Wohlergehen notwendig sind; zu diesem Zweck treffen sie alle geeigneten Gesetzgebungs- und Verwaltungsmaßnahmen. Auch Art.1 Satz 2 des BVG über die Rechte von Kindern (BVG Kinderrechte) zufolge muss bei allen Kinder betreffenden Maßnahmen öffentlicher und privater Einrichtungen das Wohl des Kindes eine vorrangige Erwägung sein.Auch Artikel eins, Satz 2 des BVG über die Rechte von Kindern (BVG Kinderrechte) zufolge muss bei allen Kinder betreffenden Maßnahmen öffentlicher und privater Einrichtungen das Wohl des Kindes eine vorrangige Erwägung sein. Dies ist auch Art. 24 Abs. 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC) zu entnehmen, wonach ebenfalls bei allen Kinder betreffenden Maßnahmen öffentlicher oder privater Einrichtungen das Wohl des Kindes eine vorrangige Erwägung sein muss.Dies ist auch Artikel 24, Absatz 2, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC) zu entnehmen, wonach ebenfalls bei allen Kinder betreffenden Maßnahmen öffentlicher oder privater Einrichtungen das Wohl des Kindes eine vorrangige Erwägung sein muss. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung bereits festgehalten, dass auch im Bereich verwaltungsrechtlicher Entscheidungen, in denen auf das Kindeswohl Rücksicht zu nehmen ist, die in § 138 ABGB genannten Kriterien als Orientierungsmaßstab dienen (vgl. VwGH 30.4.2020, Ra 2019/21/0362, dort insbesondere auch mit Hinweis auf VwGH 24.9.2019, Ra 2019/20/0274, Rn. 30).Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung bereits festgehalten, dass auch im Bereich verwaltungsrechtlicher Entscheidungen, in denen auf das Kindeswohl Rücksicht zu nehmen ist, die in Paragraph 138, ABGB genannten Kriterien als Orientierungsmaßstab dienen vergleiche VwGH 30.4.2020, Ra 2019/21/0362, dort insbesondere auch mit Hinweis auf VwGH 24.9.2019, Ra 2019/20/0274, Rn. 30).

§ 138

ABGB ist in allen das minderjährige Kind betreffenden Angelegenheiten, insbesondere der Obsorge und der persönlichen Kontakte, das Wohl des Kindes (Kindeswohl) als leitender Gesichtspunkt zu berücksichtigen und bestmöglich zu gewährleisten. Wichtige Kriterien bei der Beurteilung des Kindeswohls sind insbesondere eine angemessene Versorgung, insbesondere mit Nahrung, medizinischer und sanitärer Betreuung und Wohnraum, sowie eine sorgfältige Erziehung des Kindes; die Fürsorge, Geborgenheit und der Schutz der körperlichen und seelischen Integrität des Kindes; die Wertschätzung und Akzeptanz des Kindes durch die Eltern; die Förderung der Anlagen, Fähigkeiten, Neigungen und Entwicklungsmöglichkeiten des Kindes; die Berücksichtigung der Meinung des Kindes in Abhängigkeit von dessen Verständnis und der Fähigkeit zur Meinungsbildung; die Vermeidung der Beeinträchtigung, die das Kind durch die Um- und Durchsetzung einer Maßnahme gegen seinen Willen erleiden könnte; die Vermeidung der Gefahr für das Kind, Übergriffe oder Gewalt selbst zu erleiden oder an wichtigen Bezugspersonen mitzuerleben; die Vermeidung der Gefahr für das Kind, rechtswidrig verbracht oder zurückgehalten zu werden oder sonst zu Schaden zu kommen; verlässliche Kontakte des Kindes zu beiden Elternteilen und wichtigen Bezugspersonen sowie sichere Bindungen des Kindes zu diesen Personen; die Vermeidung von Loyalitätskonflikten und Schuldgefühlen des Kindes; die Wahrung der Rechte, Ansprüche und Interessen des Kindes sowie die Lebensverhältnisse des Kindes, seiner Eltern und seiner sonstigen Umgebung.

Paragraph 138, ABGB ist in allen das minderjährige Kind betreffenden Angelegenheiten, insbesondere der Obsorge und der persönlichen Kontakte, das Wohl des Kindes (Kindeswohl) als leitender Gesichtspunkt zu berücksichtigen und bestmöglich zu gewährleisten. Wichtige Kriterien bei der Beurteilung des Kindeswohls sind insbesondere eine angemessene Versorgung, insbesondere mit Nahrung, medizinischer und sanitärer Betreuung und Wohnraum, sowie eine sorgfältige Erziehung des Kindes; die Fürsorge, Geborgenheit und der Schutz der körperlichen und seelischen Integrität des Kindes; die Wertschätzung und Akzeptanz des Kindes durch die Eltern; die Förderung der Anlagen, Fähigkeiten, Neigungen und Entwicklungsmöglichkeiten des Kindes; die Berücksichtigung der Meinung des Kindes in Abhängigkeit von dessen Verständnis und der Fähigkeit zur Meinungsbildung; die Vermeidung der Beeinträchtigung, die das Kind durch die Um- und Durchsetzung einer Maßnahme gegen seinen Willen erleiden könnte; die Vermeidung der Gefahr für das Kind, Übergriffe oder Gewalt selbst zu erleiden oder an wichtigen Bezugspersonen mitzuerleben; die Vermeidung der Gefahr für das Kind, rechtswidrig verbracht oder zurückgehalten zu werden oder sonst zu Schaden zu kommen; verlässliche Kontakte des Kindes zu beiden Elternteilen und wichtigen Bezugspersonen sowie sichere Bindungen des Kindes zu diesen Personen; die Vermeidung von Loyalitätskonflikten und Schuldgefühlen des Kindes; die Wahrung der Rechte, Ansprüche und Interessen des Kindes sowie die Lebensverhältnisse des Kindes, seiner Eltern und seiner sonstigen Umgebung. Aus den Materialien zu § 138 ABGB (XXIV. GP - Regierungsvorlage - Vorblatt und Erläuterungen) ergibt sich:Aus den Materialien zu Paragraph 138, ABGB (römisch 24 . Gesetzgebungsperiode - Regierungsvorlage - Vorblatt und Erläuterungen) ergibt sich: „Zu § 138 ABGB neu„Zu Paragraph 138, ABGB neu […] Die Bedeutung der einzelnen Faktoren des Wohles des Kindes hängt maßgeblich von der zu beurteilenden Maßnahme ab. So können ökonomische Vorteile (vgl. § 138 Z 11 des Entwurfs) in Fragen der Vermögensverwaltung oder des Unterhalts eine große Rolle spielen, aber im Zusammenhang mit der Pflege und Erziehung oftmals in den Hintergrund treten (vgl. Weitzenböck in Schwimann³ § 178a Rz 1). Es kann und soll daher keine festgelegte „Rangordnung“ der Kriterien geben. Vielmehr sind die einzelnen in § 138 des Entwurfs angeführten Kriterien in jedem Einzelfall gesondert zu gewichten und zu berücksichtigen. Darüber hinaus handelt es sich nicht um eine abschließende Definition des Kindeswohls, sondern um eine demonstrative Aufzählung wesentlicher Kriterien zur Schärfung dieses unbestimmten Gesetzesbegriffs. Auch andere Aspekte können bei der Beurteilung des Kindeswohls eine Rolle spielen. […]“Die Bedeutung der einzelnen Faktoren des Wohles des Kindes hängt maßgeblich von der zu beurteilenden Maßnahme ab. So können ökonomische Vorteile vergleiche Paragraph 138, Ziffer 11, des Entwurfs) in Fragen der Vermögensverwaltung oder des Unterhalts eine große Rolle spielen, aber im Zusammenhang mit der Pflege und Erziehung oftmals in den Hintergrund treten vergleiche Weitzenböck in Schwimann³ Paragraph 178 a, Rz 1). Es kann und soll daher keine festgelegte „Rangordnung“ der Kriterien geben. Vielmehr sind die einzelnen in Paragraph 138, des Entwurfs angeführten Kriterien in jedem Einzelfall gesondert zu gewichten und zu berücksichtigen. Darüber hinaus handelt es sich nicht um eine abschließende Definition des Kindeswohls, sondern um eine demonstrative Aufzählung wesentlicher Kriterien zur Schärfung dieses unbestimmten Gesetzesbegriffs. Auch andere Aspekte können bei der Beurteilung des Kindeswohls eine Rolle spielen. […]“ Hinsichtlich der Überstellung der mj. BF2 und BF3, insbesondere bei der Art und Weise deren Durchführung (Modalitäten der Abschiebung), war nach Ansicht des Gerichtes somit auch das Kindeswohl durch das BFA entsprechend zu berücksichtigen, wobei aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls, nebst dem sehr jungen Alter zum Überstellungszeitpunkt (die BF2 war drei Jahre und die BF3 21 Monate alt), auch auf die gesundheitlichen Probleme bei der Festlegung des zeitlichen Ablaufs der Überstellung Bedacht zu nehmen gewesen wäre. Wie in den Feststellungen (und der Beweiswürdigung) dargelegt, hatten beide mj. BF in der betroffenen Zeit mit Essschwierigkeiten zu kämpfen und war bei der BF2 eine Posttraumatische Belastungsstörung diagnostiziert. Den dem Gericht vorliegenden die BF betreffenden Akten ist jedoch nicht zu entnehmen, dass das BFA bei der Planung und Durchführung der Überstellung am 20.05.2021 ausreichend auf diese Umstände Rücksicht genommen hat. So wurde zwar hinsichtlich der BF2 am 12.04.2021 per E-Mail die Einschätzung einer Ärztin eingeholt, der zufolge eine Überstellung grundsätzlich durchgeführt werden könne. Dies geschah jedoch rd. einen Monat vor der Bekanntgabe eines Überstellungstermins an die französischen Behörden und über einen Monat vor der tatsächlichen Überstellung und wurde außerdem auf die genauen Umstände bzw. was im Falle einer Überstellung der BF2 in Anbetracht ihres Alters und ihrer gesundheitlichen Probleme zu beachten wäre, nicht eingegangen. Hinsichtlich der BF3 mangelt es im Übrigen an jedweder Beurteilung. Wie in den Feststellungen (und der Beweiswürdigung) ausgeführt, legte das BFA ohne vorhergehende diesbezügliche Konsultation mit den französischen Behörden den Übergabezeitpunkt hinsichtlich der Überstellung auf dem Landweg am 20.05.2021 mit 13:00 Uhr fest, um innerhalb des in der Übernahmezustimmung vom 21.10.2020 angegebenen Zeitfenster zu bleiben. Dementsprechend fuhr der Charterbus mit den BF um 02:10 Uhr in Wien los. Zwar hat der Zustimmung zur Übernahme Frankreichs vom 21.10.2020 entsprechend eine Überstellung von Montag bis Freitag zwischen 08:00 Uhr und 14:00 Uhr am Flughafen XXXX zu geschehen, dieser ist jedoch auch zu entnehmen, dass im Falle einer gesonderten Vereinbarung („special bilateral agreement“) davon abgegangen werden kann. Im Hinblick auf das im gegenständlichen Fall zu berücksichtigende Kindeswohl erscheint es dabei als problematisch, dass das BFA hinsichtlich des Übergabezeitpunktes nicht von der Möglichkeit einer gesonderten Vereinbarung („special bilateral agreement“) Gebrauch machte und einen späteren Übergabezeitpunkt festlegte. Dies auch deshalb, weil es diese Möglichkeit bei der Festlegung des Übergabeortes sehr wohl nutzte, indem es die Grenze XXXX als Übergabeort festlegte. Dabei ist nicht nachvollziehbar, weshalb es das BFA gänzlich unterlassen hat, mit den französischen Behörden in Kontakt zu treten, um in Erfahrung zu bringen, ob aufgrund der Minderjährigkeit und der gesundheitlichen Probleme der BF2 und BF3 eine andere Ankunftszeit außerhalb der vorgegebenen Zeit vereinbart und somit ein Wecken, eine Verbringung in einen Bus mit ihnen unbekannten Personen sowie eine Abfahrt mitten in der Nacht vermieden werden kann, bevor es den Zeitpunkt der Übergabe für die Überstellung auf dem Landweg festlegte, zumal – wie dargelegt – das Schreiben der französischen Dublinbehörde augenscheinlich auf eine Überstellung auf dem Luftweg ausgelegt ist (es wurde ein Flughafen als Übergabeort angegeben) und im Schreiben auch explizit die Möglichkeit einer gesonderten, davon abweichenden Vereinbarung erwähnt wird.Wie in den Feststellungen (und der Beweiswürdigung) ausgeführt, legte das BFA ohne vorhergehende diesbezügliche Konsultation mit den französischen Behörden den Übergabezeitpunkt hinsichtlich der Überstellung auf dem Landweg am 20.05.2021 mit 13:00 Uhr fest, um innerhalb des in der Übernahmezustimmung vom 21.10.2020 angegebenen Zeitfenster zu bleiben. Dementsprechend fuhr der Charterbus mit den BF um 02:10 Uhr in Wien los. Zwar hat der Zustimmung zur Übernahme Frankreichs vom 21.10.2020 entsprechend eine Überstellung von Montag bis Freitag zwischen 08:00 Uhr und 14:00 Uhr am Flughafen römisch 40 zu geschehen, dieser ist jedoch auch zu entnehmen, dass im Falle einer gesonderten Vereinbarung („special bilateral agreement“) davon abgegangen werden kann. Im Hinblick auf das im gegenständlichen Fall zu berücksichtigende Kindeswohl erscheint es dabei als problematisch, dass das BFA hinsichtlich des Übergabezeitpunktes nicht von der Möglichkeit einer gesonderten Vereinbarung („special bilateral agreement“) Gebrauch machte und einen späteren Übergabezeitpunkt festlegte. Dies auch deshalb, weil es diese Möglichkeit bei der Festlegung des Übergabeortes sehr wohl nutzte, indem es die Grenze römisch 40 als Übergabeort festlegte. Dabei ist nicht nachvollziehbar, weshalb es das BFA gänzlich unterlassen hat, mit den französischen Behörden in Kontakt zu treten, um in Erfahrung zu bringen, ob aufgrund der Minderjährigkeit und der gesundheitlichen Probleme der BF2 und BF3 eine andere Ankunftszeit außerhalb der vorgegebenen Zeit vereinbart und somit ein Wecken, eine Verbringung in einen Bus mit ihnen unbekannten Personen sowie eine Abfahrt mitten in der Nacht vermieden werden kann, bevor es den Zeitpunkt der Übergabe für die Überstellung auf dem Landweg festlegte, zumal – wie dargelegt – das Schreiben der französischen Dublinbehörde augenscheinlich auf eine Überstellung auf dem Luftweg ausgelegt ist (es wurde ein Flughafen als Übergabeort angegeben) und im Schreiben auch explizit die Möglichkeit einer gesonderten, davon abweichenden Vereinbarung erwähnt wird. Dieses Unterlassen ist im gegenständlichen Fall insbesondere deshalb problematisch, da Art. 1 BVG Kinderrechte sowie Art. 24 Abs. 2 GRC entsprechend, bei allen Kinder betreffenden Maßnahmen öffentlicher und privater Einrichtungen, somit auch die des BFA, das Wohl des Kindes eine vorrangige Erwägung sein muss. Im Rahmen einer Prüfung der Umstände des Einzelfalles war im gegenständlichen Fall aufgrund des jungen Alters der BF2 und BF3 sowie der Posttraumatischen Belastungsstörung der BF2 und der bekannten Essstörungen der BF2 und BF3 besonders auf die seelische Integrität der mj. BF zu achten, welche

§ 138

ABGB ein wichtiges Kriterium des Kindeswohl darstellt und wäre – in Ermangelung einer entsprechenden im Vorfeld bei Planung und Durchführung eingeholten (amts-)ärztlichen Freigabe (siehe dazu bereits die Feststellungen) – eine Abfahrt um 02:10 Uhr tunlichst zu vermeiden gewesen, um die bereits vorliegende psychische Belastung nicht noch weiter zu verstärken und somit die seelische Integrität, soweit möglich, zu schützen. Nach Ansicht des Gerichtes hätte das BFA zur Wahrung des Kindeswohl die französischen Behörden diesbezüglich zumindest kontaktieren müssen, damit das Wecken, die anschließende Verbringung in den Bus und die etwa zehn Stunden dauernde Fahrt in Mitten den BF2 und BF3 – abgesehen von der BF1 – unbekannten Personen nicht um 01:15 Uhr beginnt.Dieses Unterlassen ist im gegenständlichen Fall insbesondere deshalb problematisch, da Artikel eins, BVG Kinderrechte sowie Artikel 24, Absatz 2, GRC entsprechend, bei allen Kinder betreffenden Maßnahmen öffentlicher und privater Einrichtungen, somit auch die des BFA, das Wohl des Kindes eine vorrangige Erwägung sein muss. Im Rahmen einer Prüfung der Umstände des Einzelfalles war im gegenständlichen Fall aufgrund des jungen Alters der BF2 und BF3 sowie der Posttraumatischen Belastungsstörung der BF2 und der bekannten Essstörungen der BF2 und BF3 besonders auf die seelische Integrität der mj. BF zu achten, welche

Paragraph 138, ABGB ein wichtiges Kriterium des Kindeswohl darstellt und wäre – in Ermangelung einer entsprechenden im Vorfeld bei Planung und Durchführung eingeholten (amts-)ärztlichen Freigabe (siehe dazu bereits die Feststellungen) – eine Abfahrt um 02:10 Uhr tunlichst zu vermeiden gewesen, um die bereits vorliegende psychische Belastung nicht noch weiter zu verstärken und somit die seelische Integrität, soweit möglich, zu schützen. Nach Ansicht des Gerichtes hätte das BFA zur Wahrung des Kindeswohl die französischen Behörden diesbezüglich zumindest kontaktieren müssen, damit das Wecken, die anschließende Verbringung in den Bus und die etwa zehn Stunden dauernde Fahrt in Mitten den BF2 und BF3 – abgesehen von der BF1 – unbekannten Personen nicht um 01:15 Uhr beginnt. Soweit das BFA in seiner Stellungnahme vom 09.07.2021 darauf hinweist, dass aufgrund der von den französischen Behörden vorgegeben Ankunftszeiten die Abfahrt notwendigerweise noch in der Nacht erfolgen habe müssen, vermag dies – wie schon ausgeführt – schon deshalb nicht zu überzeugen, da das BFA die diesbezüglich bestehende Möglichkeit einer gesonderten Vereinbarung („special bilateral agreement“) nicht nutzte und auch keine Konsultation mit den französischen Behörden führte, wohingegen es bei der Festlegung eines Übergabeortes sehr wohl auf die Möglichkeit einer gesonderten Vereinbarung („special bilateral agreement“) zurückgriff. Zwar vermag das erkennende Gericht keine grundsätzliche Rechtswidrigkeit bei der Durchführung einer Überstellung von (Klein-)Kindern in den Nachtstunden zu erkennen, ihre Zulässigkeit setzt jedoch im Besonderen hinsichtlich des Kindeswohls eine Auseinandersetzung mit den konkreten Umständen des Einzelfalles voraus. Zusammengefasst stellte sich jedoch im gegenständlichen Fall, aufgrund der vorliegenden individuellen Umstände des Einzelfalles, die Art und Weise in welcher die Überstellung der BF2 und BF3 nach Frankreich durchgeführt wurde, in Bezug auf die ihr zugrundeliegende Situation der Kinder und ihrer Mutter, als nicht rechtmäßig heraus. Dies da das BFA den ihm aufgrund des verfassungsgesetzlich verankerten Kindeswohls zukommenden Verpflichtungen nicht ausreichend nachgekommen ist, indem es versucht hätte einen Eingriff in das Kindeswohl zu vermeiden bzw. so gering wie möglich zu halten. Denn

Art. 1Satz 2 BVG Kinderrechte und Art.

24 Abs. 2 GRC sowie auch Art. 3 Abs. 1 KRK muss das Wohl des Kindes bei allen Kinder betreffenden Maßnahmen von öffentlichen Einrichtungen eine vorrangige Erwägung sein. Um dem gerecht zu werden sowie, die Verhältnismäßigkeit des Eingriffes in das der BF2 und BF3 verfassungsrechtlich zukommende Recht, zu wahren, hätte das BFA eine (amts-)ärztliche Einschätzung zur Verbringung der Klein-(Kinder) in den Nachtstunden einholen müssen und andernfalls zumindest versuchen müssen einen anderen Übergabezeitpunkt festzulegen bzw. zu vereinbaren. Dieses gänzliche Unterlassen des BFA in Verbindung mit den im gegenständlichen Fall vorliegenden spezifischen Umständen, insbesondere die Posttraumatische Belastungsstörung der BF2 und den bekannten Essstörungen der BF2 und BF3, hatte zur Folge, dass der Eingriff in das Kindeswohl nicht verhältnismäßig war.Zusammengefasst stellte sich jedoch im gegenständlichen Fall, aufgrund der vorliegenden individuellen Umstände des Einzelfalles, die Art und Weise in welcher die Überstellung der BF2 und BF3 nach Frankreich durchgeführt wurde, in Bezug auf die ihr zugrundeliegende Situation der Kinder und ihrer Mutter, als nicht rechtmäßig heraus. Dies da das BFA den ihm aufgrund des verfassungsgesetzlich verankerten Kindeswohls zukommenden Verpflichtungen nicht ausreichend nachgekommen ist, indem es versucht hätte einen Eingriff in das Kindeswohl zu vermeiden bzw. so gering wie möglich zu halten. Denn

Artikel eins, Satz 2 BVG Kinderrechte und Artikel 24, Absatz 2, GRC sowie auch Artikel 3, Absatz eins, KRK muss das Wohl des Kindes bei allen Kinder betreffenden Maßnahmen von öffentlichen Einrichtungen eine vorrangige Erwägung sein. Um dem gerecht zu werden sowie, die Verhältnismäßigkeit des Eingriffes in das der BF2 und BF3 verfassungsrechtlich zukommende Recht, zu wahren, hätte das BFA eine (amts-)ärztliche Einschätzung zur Verbringung der Klein-(Kinder) in den Nachtstunden einholen müssen und andernfalls zumindest versuchen müssen einen anderen Übergabezeitpunkt festzulegen bzw. zu vereinbaren. Dieses gänzliche Unterlassen des BFA in Verbindung mit den im gegenständlichen Fall vorliegenden spezifischen Umständen, insbesondere die Posttraumatische Belastungsstörung der BF2 und den bekannten Essstörungen der BF2 und BF3, hatte zur Folge, dass der Eingriff in das Kindeswohl nicht verhältnismäßig war. Abgesehen vom Unterlassen einer diesbezüglichen Konsultation mit den französischen Behörden ist es auch nicht ersichtlich, weshalb die Überstellung der BF unter Rücksichtnahme auf die besonderen die BF betreffenden Umstände sowie zur Wahrung des Kindeswohles nicht in zwei Etappen durchgeführt wurde und somit die durch die Abfahrt in der Nacht noch intensivierte Belastung einer Überstellung zu vermeiden. Auch die Tatsache, dass eine zuvor auf dem Luftweg geplante Überstellung aufgrund des Verhaltens der BF1 abgebrochen werden musste, vermag das Vorgehen des BFA nicht zu rechtfertigen. 3.1.1.d. Zum weiteren Beschwerdevorbringen: Vollständigkeitshalber ist zudem anzumerken, dass das übrige Vorbringen in der Maßnahmenbeschwerde nicht substantiiert ist. So wurde den BF Wasser und Lunchpakete übergeben und waren während der gesamten Überstellung eine Ärztin und ein Sanitäter anwesend, die im Falle eines medizinischen Notfalls unmittelbar Hilfe hätten leisten können. Hinsichtlich dem Vorbringen zum Ablaufen der Überstellungsfrist

Art. 29Dublin III-VO ist auszuführen, dass darüber mit Erkenntnis des BVw

G vom 08.09.2021 zu den Zl. W235 22387708-1, W235 2238705-1 und W235 2238716-1 bereits rechtskräftig abgesprochen wurde. Zudem ist es unstrittig, dass die BF im Zeitraum von 05.01.2021 bis 02.02.2021 über keine aufrechte Meldeadresse verfügten, wodurch sie (innerhalb der sechsmonatigen Überstellungsfrist) für die österreichischen Behörden nicht greifbar und somit jedenfalls auch „flüchtig“ waren, weshalb sich die Überstellungsfrist auf 18 Monate verlängerte (vgl. Art. 29 Abs. 2 Dublin III-VO).Hinsichtlich dem Vorbringen zum Ablaufen der Überstellungsfrist

Artikel 29, Dublin III-VO ist auszuführen, dass darüber mit Erkenntnis des BVw

G vom 08.09.2021 zu den Zl. W235 22387708-1, W235 2238705-1 und W235 2238716-1 bereits rechtskräftig abgesprochen wurde. Zudem ist es unstrittig, dass die BF im Zeitraum von 05.01.2021 bis 02.02.2021 über keine aufrechte Meldeadresse verfügten, wodurch sie (innerhalb der sechsmonatigen Überstellungsfrist) für die österreichischen Behörden nicht greifbar und somit jedenfalls auch „flüchtig“ waren, weshalb sich die Überstellungsfrist auf 18 Monate verlängerte vergleiche Artikel 29, Absatz 2, Dublin III-VO). Auch zum Vorbringen in der Maßnahmenbeschwerde, wonach die Überstellung nach Frankreich aufgrund der dortigen Situation für Flüchtlinge in Verbindung mit den vorgebrachten Bedürfnissen der BF eine reale Gefahr der Verletzung von Art. 3 EMRK darstelle, ist anzumerken, dass darüber ebenfalls mit Erkenntnis des BVwG vom 08.09.2021 zu den Zl. W235 22387708-1, W235 2238705-1 und W235 2238716-1 rechtskräftig abgesprochen wurde.Auch zum Vorbringen in der Maßnahmenbeschwerde, wonach die Überstellung nach Frankreich aufgrund der dortigen Situation für Flüchtlinge in Verbindung mit den vorgebrachten Bedürfnissen der BF eine reale Gefahr der Verletzung von Artikel 3, EMRK darstelle, ist anzumerken, dass darüber ebenfalls mit Erkenntnis des BVwG vom 08.09.2021 zu den Zl. W235 22387708-1, W235 2238705-1 und W235 2238716-1 rechtskräftig abgesprochen wurde. 3.1.1.e. Zur Kostenentscheidung (Spruchpunkt II. und III.):3.1.1.e. Zur Kostenentscheidung (Spruchpunkt römisch zwei. und römisch drei.):

§ 35Abs. 1 Vw

GVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist

Abs. 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist

Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind

Abs. 6 auf den Anspruch auf Aufwandersatz

Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.

Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist

Absatz 2, der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist

Absatz 3, die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind

Absatz 6, auf den Anspruch auf Aufwandersatz

Absatz eins, sinngemäß anzuwenden. Im gegenständlichen Verfahren sind die BF obsiegende Partei. Ihnen gebührt daher

§ 35Abs. 1 und Abs. 2 Vw

GVG iVm § 1 Z. 1 VwG-AufwErsV Kostenersatz in der Höhe von je EUR 737,60. Zudem gebührt ihnen

§ 2Abs. 1 Bu

LVwG-EGebV jeweils auch Kostenersatz der in der Höhe von je EUR 30,00 entrichteten Eingabengebühr, da diese entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ebenfalls zu ersetzen ist (vgl. VwGH vom 28.05.2020, Ra 2019/21/0336, Rn. 29; VwGH vom 26.07.2022, Ra 2022/21/0093, Rn. 22). Ihnen gebührt daher insgesamt jeweils ein Betrag von EUR 767,60, sohin gesamt EUR 2.302,80.Im gegenständlichen Verfahren sind die BF obsiegende Partei. Ihnen gebührt daher

Paragraph 35, Absatz eins und Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer eins, VwG-AufwErsV Kostenersatz in der Höhe von je EUR 737,60. Zudem gebührt ihnen

Paragraph 2, Absatz eins, BuLVwG-EGebV jeweils auch Kostenersatz der in der Höhe von je EUR 30,00 entrichteten Eingabengebühr, da diese entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ebenfalls zu ersetzen ist vergleiche VwGH vom 28.05.2020, Ra 2019/21/0336, Rn. 29; VwGH vom 26.07.2022, Ra 2022/21/0093, Rn. 22). Ihnen gebührt daher insgesamt jeweils ein Betrag von EUR 767,60, sohin gesamt EUR 2.302,80. Dem BFA als unterlegene Partei gebührt kein Kostenersatz und war der darauf gerichtete Antrag daher abzuweisen. 3.1.1.f. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:

§ 21Abs. 7 BFA-VG i

Vm § 24 Abs. 4 VwGVG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. In der Beschwerde wurde eine mündliche Verhandlung beantragt.

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. In der Beschwerde wurde eine mündliche Verhandlung beantragt.

§ 24Abs. 2 Z 1 Vw

GVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist. Gegenständlich ergab sich bereits aus der Aktenlage, dass die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in Form der Schubhaftverhängung für rechtswidrig zu erklären war, weshalb die Durchführung einer mündlichen Verhandlung entfallen konnte.

Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist. Gegenständlich ergab sich bereits aus der Aktenlage, dass die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in Form der Schubhaftverhängung für rechtswidrig zu erklären war, weshalb die Durchführung einer mündlichen Verhandlung entfallen konnte. 3.2. Zu B) Zulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere, weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere, weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig, da die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Soweit ersichtlich, fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage, der angemessenen Berücksichtigung des Kindeswohls bei der Planung und Durchführung einer Überstellung (Modalitäten einer Abschiebung) unter Bedachtnahme auf die konkreten Umstände des Einzelfalls (hier konkret: nächtlich durchgeführte Überstellung psychisch vorbelasteter Kleinkinder auf dem Landweg).Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG zulässig, da die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Soweit ersichtlich, fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage, der angemessenen Berücksichtigung des Kindeswohls bei der Planung und Durchführung einer Überstellung (Modalitäten einer Abschiebung) unter Bedachtnahme auf die konkreten Umstände des Einzelfalls (hier konkret: nächtlich durchgeführte Überstellung psychisch vorbelasteter Kleinkinder auf dem Landweg). European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W288.2243885.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.