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{'item': 'W291 2254899-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum27.01.2023 GeschäftszahlW291 2254899-1 Spruch, W291 2254899-1/12E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die R

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Mit angefochtenem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 31.03.2022 wurde gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG über den Beschwerdeführer (in Folge: BF) die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet.
  2. Mit angefochtenem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 31.03.2022 wurde gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG über den Beschwerdeführer (in Folge: BF) die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet.
  3. Mit Schriftsatz vom 12.05.2022 wurde eine Schubhaftbeschwerde erhoben.
  4. Das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) ersuchte beim BFA mit E-Mail vom 12.05.2022 um die elektronische Übermittlung des Verwaltungsaktes zur gegenständlicher Angelegenheit.
  5. Das BFA übermittelte am 13.05.2022 den Verwaltungsakt.
  6. Am 25.10.2022 langte beim BVwG eine Stellungnahme des BFA ein.
  7. Die Stellungnahme des BFA wurde am 25.10.2022 dem BF zur Wahrung des Parteiengehörs übermittelt.
  8. Am 02.11.2022 langte beim BVwG eine Stellungnahme des BF ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  9. Feststellungen:
  10. Zum bisherigen Verfahren: 1.1.
  11. Der BF reiste zu einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet ein. 1.1.
  12. Der BF wurde am 03.01.2022 wegen des Verdachts des Vergehens des gewerbsmäßigen Diebstahls durch Exekutivbedienstete festgenommen. Vom 03.01.2022 bis zum 02.02.2022 wurde der BF in Untersuchungshaft angehalten. 1.1.
  13. Dem BF wurde mit Schreiben des BFA vom 10.01.2022, entgegengenommen am 12.01.2022, die Möglichkeit eingeräumt, zur Verhängung der Schubhaft nach einer Haftentlassung Stellung zu nehmen (Parteiengehör). Der BF machte davon keinen Gebrauch. 1.1.
  14. Mit rechtskräftigen Urteil eines Landesgerichts vom 02.02.2022 wurde der BF wegen der Vergehen des gewerbsmäßigen Diebstahls nach §§ 127, 130 Abs. 1 StGB, der Urkundenunterdrückung nach § 299 Abs. 1 StGB und der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach § 241e Abs. 1 StGB zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von zwölf Monaten, davon acht Monate bedingt, verurteilt.1.1.
  15. Mit rechtskräftigen Urteil eines Landesgerichts vom 02.02.2022 wurde der BF wegen der Vergehen des gewerbsmäßigen Diebstahls nach Paragraphen 127, 130, Absatz eins, StGB, der Urkundenunterdrückung nach Paragraph 299, Absatz eins, StGB und der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach Paragraph 241 e, Absatz eins, StGB zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von zwölf Monaten, davon acht Monate bedingt, verurteilt. 1.1.
  16. Mit Bescheid des BFA vom 31.03.2022, Zl. XXXX , wurde dem BF kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nach § 57 AsylG erteilt. Gegen den BF wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen, festgestellt, dass seine Abschiebung in seinen Herkunftsstaat Nordmazedonien zulässig ist, keine Frist für eine freiwillige Ausreise gewährt sowie ein Einreiseverbot in der Dauer von sechs Jahren erlassen. Einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung wurde gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt. 1.1.
  17. Mit Bescheid des BFA vom 31.03.2022, Zl. römisch 40 , wurde dem BF kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nach Paragraph 57, AsylG erteilt. Gegen den BF wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen, festgestellt, dass seine Abschiebung in seinen Herkunftsstaat Nordmazedonien zulässig ist, keine Frist für eine freiwillige Ausreise gewährt sowie ein Einreiseverbot in der Dauer von sechs Jahren erlassen. Einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung wurde gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt. Der Bescheid wurde am 01.04.2022 vom BF übernommen. 1.1.
  18. Mit angefochtenem Bescheid des BFA vom 31.03.2022, Zl. XXXX , wurde über den BF gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet.1.1.
  19. Mit angefochtenem Bescheid des BFA vom 31.03.2022, Zl. römisch 40 , wurde über den BF gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Der Bescheid wurde am 01.04.2022 vom BF übernommen. 1.1.
  20. Der BF wurde am 01.04.2022 aus der Strafhaft bedingt entlassen. 1.1.
  21. Nach Entlassung des BF aus der Strafhaft am 01.04.2022 wurde der Schubhaftbescheid sofort vollzogen und der BF am selben Tag in Schubhaft genommen. 1.1.
  22. Vom 01.04.2022 bis 10.04.2022 wurde der BF in Schubhaft angehalten. 1.1.
  23. Der BF wurde am 10.04.2022 außer Landes gebracht. 1.1.
  24. Mit Teilerkenntnis des BVwG vom 04.05.2022, Zl. XXXX , wurde der Beschwerde gegen den unter 1.1.
  25. genannten Bescheid die aufschiebende Wirkung zuerkannt.1.1.
  26. Mit Teilerkenntnis des BVwG vom 04.05.2022, Zl. römisch 40 , wurde der Beschwerde gegen den unter 1.1.
  27. genannten Bescheid die aufschiebende Wirkung zuerkannt. 1.
  28. Weitere Feststellungen zur Person des BF, zu den Voraussetzungen der Schubhaft, zum Sicherungsbedarf, zur Fluchtgefahr sowie zur Verhältnismäßigkeit 1.2.
  29. Der BF besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft nicht. Er besitzt auch keine Staatsbürgerschaft eines EU-Mitgliedstaates. Er ist Staatsangehöriger von Nordmazedonien. Der BF ist volljährig. Er war im hier maßgeblichen Zeitraum im Besitz einer gültigen bulgarischen Aufenthaltskarte, ausgestellt am 21.09.2017, gültig bis 21.09.
  30. 1.2.
  31. Der BF war im hier maßgeblichen Zeitraum haftfähig und lagen damals keine die Haftfähigkeit ausschließenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen oder Erkrankungen beim BF vor. Der BF hatte in der Schubhaft Zugang zu allenfalls benötigter medizinischer Versorgung. 1.2.
  32. Der BF reiste zur Begehung von Straftaten in das österreichische Bundesgebiet ein. 1.2.
  33. Der BF wurde mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 02.02.2022 wegen der Vergehen des gewerbsmäßigen Diebstahls nach §§ 127, 130 Abs. 1 StGB, der Urkundenunterdrückung nach § 299 Abs. 1 StGB und der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach § 241e Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zwölf Monaten rechtskräftig verurteilt, wobei der Vollzug eines Teils der verhängten Strafe von acht Monaten unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde.1.2.
  34. Der BF wurde mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 02.02.2022 wegen der Vergehen des gewerbsmäßigen Diebstahls nach Paragraphen 127, 130, Absatz eins, StGB, der Urkundenunterdrückung nach Paragraph 299, Absatz eins, StGB und der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach Paragraph 241 e, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zwölf Monaten rechtskräftig verurteilt, wobei der Vollzug eines Teils der verhängten Strafe von acht Monaten unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Das Urteil lautet: „ XXXX ist schuldig, er hat„ römisch 40 ist schuldig, er hat A./ in XXXX im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit dem bereits zu AZ XXXX m des LG XXXX verurteilten XXXX als MittäterA./ in römisch 40 im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit dem bereits zu AZ römisch 40 m des LG römisch 40 verurteilten römisch 40 als Mittäter 1./ Nachgenannten fremde bewegliche Sachen gewerbsmäßig (§ 70 Abs 1 Z 3 StGB) mit dem Vorsatz, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, weggenommen, indem sie zusammenarbeiteten und XXXX die Opfer ablenkte oder Sichtschutz bot und er die Sachen wegnahm, und zwar1./ Nachgenannten fremde bewegliche Sachen gewerbsmäßig (Paragraph 70, Absatz eins, Ziffer 3, StGB) mit dem Vorsatz, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, weggenommen, indem sie zusammenarbeiteten und römisch 40 die Opfer ablenkte oder Sichtschutz bot und er die Sachen wegnahm, und zwar I./ am 25.08.2021 dem Mohammed XXXX eine schwarze Umhängetasche mit nicht mehr festzustellendem Inhalt von nicht mehr festzustellendem Wert;römisch eins./ am 25.08.2021 dem Mohammed römisch 40 eine schwarze Umhängetasche mit nicht mehr festzustellendem Inhalt von nicht mehr festzustellendem Wert; II./ am 31.08.2021 dem XXXX eine Umhängetasche im Wert von EUR 600,-, beinhaltend ein Mobiltelefon im Wert von EUR 1.500,-;römisch zwei./ am 31.08.2021 dem römisch 40 eine Umhängetasche im Wert von EUR 600,-, beinhaltend ein Mobiltelefon im Wert von EUR 1.500,-; III./ am 02.09.2021 dem XXXX eine Laptoptasche beinhaltend einen Laptop im Wert von EUR 1.000,-;römisch drei./ am 02.09.2021 dem römisch 40 eine Laptoptasche beinhaltend einen Laptop im Wert von EUR 1.000,-; 2./ Urkunden über die sie nicht verfügen dürfen, mit dem Vorsatz, zu verhindern, dass sie im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechtes gebraucht werden, unterdrückt, indem sie nachangeführte Urkunden an sich nahmen, und zwar I./ die unter 1./II./ angeführte Umhängetasche beinhaltend einen Ausweise;römisch eins./ die unter 1./II./ angeführte Umhängetasche beinhaltend einen Ausweise; II./ die unter 1./III./ angeführte Laptoptasche beinhaltend diverse Urkunden, jedenfalls zwei Polizzen einer Reisekrankenversicherung und eine Bordkarte;römisch zwei./ die unter 1./III./ angeführte Laptoptasche beinhaltend diverse Urkunden, jedenfalls zwei Polizzen einer Reisekrankenversicherung und eine Bordkarte; 3./ ein unbares Zahlungsmittel, über das sie nicht verfügen dürfen, mit dem Vorsatz verschafft, dass sie oder ein Dritter durch dessen Verwendung im Rechtsverkehr unrechtmäßig bereichert werden, indem sie die unter 1./II./ angeführte Umhängetasche, beinhaltend eine Kreditkarte, an sich nahmen; B./ in Wien Nachgenannten gewerbsmäßig (§ 70 Abs 1 Z 3 StGB) fremde bewegliche Sache mit dem Vorsatz, sich oder einen Dritten durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, weggenommen, und zwar,B./ in Wien Nachgenannten gewerbsmäßig (Paragraph 70, Absatz eins, Ziffer 3, StGB) fremde bewegliche Sache mit dem Vorsatz, sich oder einen Dritten durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, weggenommen, und zwar,
  35. am 13.10.2021 im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit einer weiblichen unbekannten Täterin XXXX ein Kuvert mit einem Geldbetrag von 3.200,- Euro in bar, indem die weibliche unbekannte Täterin XXXX das Kuvert aus seiner Jackentasche nahm, während XXXX Aufpasserdienste leistete;
  36. am 13.10.2021 im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit einer weiblichen unbekannten Täterin römisch 40 ein Kuvert mit einem Geldbetrag von 3.200,- Euro in bar, indem die weibliche unbekannte Täterin römisch 40 das Kuvert aus seiner Jackentasche nahm, während römisch 40 Aufpasserdienste leistete;
  37. am 03.01.2022 im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit zwei weiteren unbekannten Täterinnen zwei nicht mehr auszuforschenden Opfern jeweils eine Geldbörse mit Bargeld in nicht mehr festzustellender Höhe, indem eine der unbekannten Täterinnen die Opfer ablenkte, während die andere unbekannte Täterin durch Kleidungsstücke verdeckt der Opfern die Geldbörsen aus deren Handtaschen wegnahm, während XXXX Aufpasserdienste leistete.“
  38. am 03.01.2022 im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit zwei weiteren unbekannten Täterinnen zwei nicht mehr auszuforschenden Opfern jeweils eine Geldbörse mit Bargeld in nicht mehr festzustellender Höhe, indem eine der unbekannten Täterinnen die Opfer ablenkte, während die andere unbekannte Täterin durch Kleidungsstücke verdeckt der Opfern die Geldbörsen aus deren Handtaschen wegnahm, während römisch 40 Aufpasserdienste leistete.“ Als mildernd wurden das reumütige Geständnis und der bisherige ordentliche Lebenswandel; als erschwerend das Zusammentreffen mehrerer Vergehen gewertet. 1.2.
  39. Der BF hatte damals in Österreich keine Familienangehörigen. Er hat in Österreich nicht gearbeitet. Er verfügte über kein Barvermögen. Der BF verfügte – abgesehen von Meldungen in Justizanstalten – bis zu seiner Festnahme über keine aufrechte Meldung in Österreich. Der BF verfügte über keinen gesicherten Wohnsitz in Österreich. Der BF gab erst in der Beschwerde an, Freunde in Österreich zu haben und über eine Wohnmöglichkeit zu verfügen. Weder wurden Namen noch Adressen von den behaupteten Freundschaften des BF genannt. 1.2.
  40. Der BF ist im Besitz eines Reisepasses, welcher am 19.09.2017 ausgestellt wurde und bis 18.09.2027 gültig ist.
  41. Beweiswürdigung: 2.
  42. Zum bisherigen Verfahren: 2.1.
  43. Bereits das BFA legte ihrem Bescheid unbedenklich zugrunde, dass der BF zu einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet einreiste. 2.1.
  44. Die Feststellungen zu 1.1.
  45. bis 1.1.
  46. ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes sowie des Gerichtsakts. 2.
  47. Weitere Feststellungen zur Person des BF, zu den Voraussetzungen der Schubhaft, zum Sicherungsbedarf, zur Fluchtgefahr sowie zur Verhältnismäßigkeit: 2.2.
  48. Gegenständlich sind keine Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass der BF die österreichische Staatsbürgerschaft oder die Staatsbürgerschaft eines EU-Mitgliedstaates besitzen sollte. Die Feststellung, dass er Staatsangehöriger von Nordmazedonien und volljährig ist, gründen sich auf den Akteninhalt (Kopie des Reisepasses). Der bulgarische Aufenthaltstitel ergibt sich aus der vorgelegten Kopie. 2.2.
  49. Die Feststellung, dass der BF haftfähig war, entspricht den Ausführungen im angefochtenen Bescheid, die nicht substantiiert bestritten wurden. Es sind keine konkreten Anhaltspunkte hervorgekommen, dass die Haftfähigkeit ausschließenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen oder Erkrankungen beim BF im maßgeblichen Zeitraum vorgelegen sein sollten. Dass der BF in der Schubhaft Zugang zu allenfalls benötigter medizinischer Versorgung hat, ist unzweifelhaft. 2.2.
  50. Die Feststellung, dass der BF ausschließlich zur Begehung strafbarer Handlungen nach Österreich gekommen ist, gründet sich auf die unbedenklichen und nicht substantiiert bestrittenen Ausführungen im Bescheid. 2.2.
  51. Die Feststellungen zu 1.2.
  52. gründen sich auf einer Einsichtnahme in das Strafurteil vom 02.02.
  53. 2.2.
  54. Die Feststellung, dass der BF damals in Österreich keine Familienangehörige hatte, ergibt sich aus dem unbestrittenen Akteninhalt. In der Beschwerde wird lediglich pauschal behauptet, dass der BF in Österreich über Freunde verfüge, ohne dies näher darzulegen. Zudem gab er in dieser eine Wohnmöglichkeit an. Dass er über kein Barvermögen verfügte, ergibt sich aus einer Einsichtnahme in die ADVW-Portalabfrage. Dass der BF – außerhalb der Justizanstalten - bis zu seiner Festnahme über keine aufrechte Meldung in Österreich verfügte, ergibt sich aus dem eingeholten ZMR-Auszug und den unbedenklichen Ausführungen im Bescheid. Es sind keine konkreten Anhaltspunkte hervorgekommen, dass der BF damals über einen gesicherten Wohnsitz in Österreich verfügt hätte. Auch sind keine konkreten Anhaltspunkte hervorgekommen, dass der BF jemals im Bundesgebiet gearbeitet hätte. 2.2.
  55. Die Feststellungen zu 1.2.
  56. gründen sich auf den unbedenklichen und unbestrittenen Akteninhalt (Kopie des Reisepasses).
  57. Rechtliche Beurteilung: 3.
  58. Zu Spruchteil A. - Spruchpunkt I. - Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft:3.
  59. Zu Spruchteil A. - Spruchpunkt römisch eins. - Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft: 3.1.
  60. §§, 76, 77 und 80 Fremdenpolizeigesetz (FPG) lauten: Schubhaft (FPG) § 76

(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.Paragraph 76,
(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2)Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn
  1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 67 gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
  2. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem
  3. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
  4. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
(2)Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn,
  1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder,
  2. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem
  3. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder,
  4. die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen. Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetztBedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (Paragraph 59, Absatz 5,), so steht dies der Anwendung der Ziffer eins, nicht entgegen. In den Fällen des Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG gilt Ziffer eins, mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt
(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Absatz 2 und Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
  1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;
  2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
  3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
  4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
  5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
  6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere soferna. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oderc. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
  7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
  8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebiets-beschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;
  9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,,
  1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;, 1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;,
  2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;,
  3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;,
  4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;,
  5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;,
  6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern, a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,, b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder, c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;,
  7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;,
  8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebiets-beschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;,
  9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(5)Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß. Gelinderes Mittel (FPG) § 77
(1)Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1.Paragraph 77,
(1)Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in Paragraph 76, genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer eins,
(2)Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
(2)Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
(3)Gelindere Mittel sind insbesondere die Anordnung,
  1. in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen,
  2. sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder
  3. eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen;
(3)Gelindere Mittel sind insbesondere die Anordnung,,
  1. in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen,,
  2. sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder,
  3. eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen;
(4)Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Abs. 3 nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt § 80 mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird
(4)Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Absatz 3, nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt Paragraph 80, mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird
(5)Die Anwendung eines gelinderen Mittels steht der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.
(6)Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung gemäß Abs. 3 Z 2 hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.
(6)Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung gemäß Absatz 3, Ziffer 2, hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (Paragraph 7, Absatz eins, VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.
(7)Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Abs. 3 Z 3 regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.
(7)Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Absatz 3, Ziffer 3, regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.
(8)Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(8)Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide gemäß Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(9)Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme gemäß Abs. 3 Z 1 Vorsorge treffen.
(9)Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme gemäß Absatz 3, Ziffer eins, Vorsorge treffen. Dauer der Schubhaft (FPG) § 80.
(1)Das Bundesamt ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann.
(2)Die Schubhaftdauer darf, vorbehaltlich des Abs. 5 und der Dublin-Verordnung, grundsätzlich,
  1. drei Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen mündigen Minderjährigen angeordnet wird;
  2. sechs Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das
  3. Lebensjahr vollendet hat, angeordnet wird und kein Fall der Abs. 3 und 4 vorliegtParagraph 80,
(1)Das Bundesamt ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann.,
(2)Die Schubhaftdauer darf, vorbehaltlich des Absatz 5 und der Dublin-Verordnung, grundsätzlich,,
  1. drei Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen mündigen Minderjährigen angeordnet wird;,
  2. sechs Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das
  3. Lebensjahr vollendet hat, angeordnet wird und kein Fall der Absatz 3 und 4 vorliegt
(3)Darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil über einen Antrag gemäß § 51 noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.
(3)Darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil über einen Antrag gemäß Paragraph 51, noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.
(4)Kann ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil,
  1. die Feststellung seiner Identität und der Staatsangehörigkeit, insbesondere zum Zweck der Erlangung eines Ersatzreisedokumentes, nicht möglich ist,
  2. eine für die Ein- oder Durchreise erforderliche Bewilligung eines anderen Staates nicht vorliegt,
  3. der Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (§ 13) widersetzt, oder
  4. die Abschiebung dadurch, dass der Fremde sich bereits einmal dem Verfahren entzogen oder ein Abschiebungshindernis auf sonstige Weise zu vertreten hat, gefährdet erscheint
(4)Kann ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil,,
  1. die Feststellung seiner Identität und der Staatsangehörigkeit, insbesondere zum Zweck der Erlangung eines Ersatzreisedokumentes, nicht möglich ist,,
  2. eine für die Ein- oder Durchreise erforderliche Bewilligung eines anderen Staates nicht vorliegt,,
  3. der Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (Paragraph 13,) widersetzt, oder,
  4. die Abschiebung dadurch, dass der Fremde sich bereits einmal dem Verfahren entzogen oder ein Abschiebungshindernis auf sonstige Weise zu vertreten hat, gefährdet erscheint kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Abs. 2 Z 2 und Abs. 3 höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden.kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 3, höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden. 3.1.
  5. Der BF besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist daher Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1 FPG. Der haftfähige BF ist volljährig.3.1.
  6. Der BF besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist daher Fremder im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG. Der haftfähige BF ist volljährig. Da im Bescheid des Bundesamtes vom 31.03.2022, mit dem die Rückkehrentscheidung erlassen wurde, die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde aberkannt wurde, ist die Rückkehrentscheidung seit ihrer Erlassung durchsetzbar. Das Bundesverwaltungsgericht hat der dagegen erhobenen Beschwerde erst nach dem hier maßgeblichen Beurteilungszeitraum die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Die Schubhaft gilt daher im Sinne des § 76 Abs. 5 FPG als zur Sicherung der Abschiebung verhängt. Da im Bescheid des Bundesamtes vom 31.03.2022, mit dem die Rückkehrentscheidung erlassen wurde, die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde aberkannt wurde, ist die Rückkehrentscheidung seit ihrer Erlassung durchsetzbar. Das Bundesverwaltungsgericht hat der dagegen erhobenen Beschwerde erst nach dem hier maßgeblichen Beurteilungszeitraum die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Die Schubhaft gilt daher im Sinne des Paragraph 76, Absatz 5, FPG als zur Sicherung der Abschiebung verhängt. Der BF weist in der Beschwerde darauf hin, dass der BF über einen bulgarischen unbefristeten Aufenthaltstitel verfügt und bringt vor, dass die gegen ihn erlassene Rückkehrentscheidung sowie das 6-jährige Einreiseverbot ex-lege erloschen seien. Es gebe keine Rechtsgrundlage für eine Abschiebung des BF, weshalb die Verhängung der Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung rechtswidrig erfolgt sei. Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass die in der Beschwerde zitierte Entscheidung vom 14.11.2017, Ra 2017/21/0151, nicht mit dem vorliegenden Sachverhalt vergleichbar ist. Der zitierten Entscheidung lag zugrunde, dass ein mazedonischer Staatsangehöriger sich in die Slowakei begab, wo er am 30.04.2016 eine slowakische Staatsangehörige heiratete, die seit 2011 in Wien lebt und dort unselbständig erwerbstätig ist (Rz 1 bis Rz 3). Der Revisionswerber behauptete damit die Erlangung der Rechtsstellung als begünstigter Drittstaatsangehörigen (Rz 14). Ein mit der genannten Entscheidung vergleichbarer Sachverhalt wurde nicht behauptet. § 2 Abs. 4 lit. 11 FPG definiert begünstigter Drittstaatsangehöriger wie folgt: der Ehegatte, eingetragene Partner, eigene Verwandte und Verwandte des Ehegatten oder eingetragenen Partners eines EWR-Bürgers oder Schweizer Bürgers oder Österreichers, die ihr unionsrechtliches oder das ihnen auf Grund des Freizügigkeitsabkommens EG-Schweiz zukommende Aufenthaltsrecht in Anspruch genommen haben, in gerader absteigender Linie bis zur Vollendung des
  7. Lebensjahres, darüber hinaus, sofern ihnen Unterhalt tatsächlich gewährt wird, sowie eigene Verwandte und Verwandte des Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie, sofern ihnen Unterhalt tatsächlich gewährt wird, insofern dieser Drittstaatsangehörige den unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürger oder Schweizer Bürger, von dem sich seine unionsrechtliche Begünstigung herleitet, begleitet oder ihm nachzieht.Paragraph 2, Absatz 4, lit. 11 FPG definiert begünstigter Drittstaatsangehöriger wie folgt: der Ehegatte, eingetragene Partner, eigene Verwandte und Verwandte des Ehegatten oder eingetragenen Partners eines EWR-Bürgers oder Schweizer Bürgers oder Österreichers, die ihr unionsrechtliches oder das ihnen auf Grund des Freizügigkeitsabkommens EG-Schweiz zukommende Aufenthaltsrecht in Anspruch genommen haben, in gerader absteigender Linie bis zur Vollendung des
  8. Lebensjahres, darüber hinaus, sofern ihnen Unterhalt tatsächlich gewährt wird, sowie eigene Verwandte und Verwandte des Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie, sofern ihnen Unterhalt tatsächlich gewährt wird, insofern dieser Drittstaatsangehörige den unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürger oder Schweizer Bürger, von dem sich seine unionsrechtliche Begünstigung herleitet, begleitet oder ihm nachzieht. Anhaltspunkte, die auf eine begünstigte Drittstaatsangehörigkeit hindeuten würden, sind weder hervorgekommen noch substantiiert behauptet worden. Soweit der BF auf § 52 Abs. 6 FPG hinweist und vermeint, die Inschubhaftnahme wäre aufgrund seines bulgarischen Aufenthaltstitels rechtswidrig, ist Folgendes zu bemerken:Soweit der BF auf Paragraph 52, Absatz 6, FPG hinweist und vermeint, die Inschubhaftnahme wäre aufgrund seines bulgarischen Aufenthaltstitels rechtswidrig, ist Folgendes zu bemerken: § 52 Abs. 6 FPG lautet: „Ist ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates, hat er sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 zu erlassen.“Paragraph 52, Absatz 6, FPG lautet: „Ist ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates, hat er sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung gemäß Absatz eins, zu erlassen.“ Zunächst ist festzuhalten, dass das BFA gegen den BF am Tag der Inschubhaftnahme eine aufenthaltsbeendende Maßnahme gegen den BF erlassen hatte, diese jedoch noch nicht rechtskräftig war (VwGH 29.05.2018, Ra 2018/21/0060). Das BFA hat ihrem Bescheid zugrunde legte, dass der BF lediglich zum Zweck der Begehung von strafbaren Handlungen in das Bundesgebiet einreiste und über einen längeren Zeitraum die ihm zur Last gelegten strafbaren Handlungen beging. Diesen Ausführungen ist der BF auch nicht substantiiert entgegengetreten. Das BFA ging von einer Wiederholungsgefahr aus und führte schließlich – vertretbar – aus, dass der weitere Aufenthalt in Österreich eine massive Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit darstellt und somit seine sofortige Ausreise erforderlich ist. Das Gericht geht auch von Fluchtgefahr im Sinne des § 76 Abs. 3 Z 1 und 9 FPG und Sicherungsbedarf im maßgeblichen Zeitraum aus:Das Gericht geht auch von Fluchtgefahr im Sinne des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins und 9 FPG und Sicherungsbedarf im maßgeblichen Zeitraum aus: Dem BFA ist beizupflichten, dass er im Bundesgebiet ausschließlich in der Haft gemeldet war. Der BF hat keinen ordentlichen Wohnsitz in Österreich und hielt sich unangemeldet unter Verletzung des Meldegesetzes in Österreich auf (Z 1). Dem BFA kann nicht entgegengetreten werden, wenn es ausführt, dass er in Österreich nicht (relevant) familiär, sozial, beruflich oder privat verankert ist. Auch trifft es zu, dass der BF nicht über ausreichende Barmittel verfügte, um seinen Lebensunterhalt in Österreich zu finanzieren (Z 9). Festgehalten wird, dass der BF von der Möglichkeit der schriftlichen Stellungnahme keinen Gebrauch machte und dem BFA den Umstand, dass er Freunde in Österreich habe, erst mit der Beschwerde bekanntgab. Diesbezüglich wird aber auch festgehalten, dass das pauschale Vorbringen, dass er – nicht näher genannte – Freunde habe, bei denen er kurzfristig eine Wohnmöglichkeit habe, im vorliegenden Fall nicht zum Verneinen der Fluchtgefahr führt. Dem BFA ist beizupflichten, dass er im Bundesgebiet ausschließlich in der Haft gemeldet war. Der BF hat keinen ordentlichen Wohnsitz in Österreich und hielt sich unangemeldet unter Verletzung des Meldegesetzes in Österreich auf (Ziffer eins,). Dem BFA kann nicht entgegengetreten werden, wenn es ausführt, dass er in Österreich nicht (relevant) familiär, sozial, beruflich oder privat verankert ist. Auch trifft es zu, dass der BF nicht über ausreichende Barmittel verfügte, um seinen Lebensunterhalt in Österreich zu finanzieren (Ziffer 9,). Festgehalten wird, dass der BF von der Möglichkeit der schriftlichen Stellungnahme keinen Gebrauch machte und dem BFA den Umstand, dass er Freunde in Österreich habe, erst mit der Beschwerde bekanntgab. Diesbezüglich wird aber auch festgehalten, dass das pauschale Vorbringen, dass er – nicht näher genannte – Freunde habe, bei denen er kurzfristig eine Wohnmöglichkeit habe, im vorliegenden Fall nicht zum Verneinen der Fluchtgefahr führt. Das BFA führte zutreffend aus, dass aus seiner Wohn- und Familiensituation, aus der fehlenden sonstigen Verankerung in Österreich sowie aufgrund seines bisherigen Verhaltens geschlossen werden kann, dass bezüglich seiner Person ein beträchtliches Risiko des Untertauchens vorliegt. Auch ist dem BFA zuzustimmen, dass die Verhältnismäßigkeit im hier maßgeblichen Zeitraum vorlag. Festgehalten wird, dass das BFA noch vor Schubhaftverhängung und während der Untersuchungshaft dem BF schriftlich ein Parteiengehör gewährt hat, der BF hat jedoch keine Stellungnahme abgegeben. Der BF war im Bundesgebiet nicht gemeldet. Zu Österreich bestanden keinerlei relevante Bindungen. Seine Familienangehörigen leben nicht Österreich. Er verfügte auch nicht über Barmittel. Er wurde im Bundesgebiet straffällig. Das BFA ging von einer Wiederholungsgefahr aus. Zu den Straftaten ist auf den langen Zeitraum vom 25.08.2021 bis 03.01.2022 und die kontinuierliche Begehung von strafbaren Handlungen gegen fremdes Vermögen hinzuweisen. Insgesamt ergibt sich aus dem Urteil eine Vermögenssumme von 6.300,--. Gemäß § 76 Abs. 2a FPG ist im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere, ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt. Dem BFA kann nicht entgegengetreten werden, wenn es zum Schluss kommt, dass das private Interesse des BF an der Schonung seiner persönlichen Freiheit dem Interesse des Staates am reibungslosen Funktionieren der öffentlichen Verwaltung hintanzustehen hat.Gemäß Paragraph 76, Absatz 2 a, FPG ist im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere, ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt. Dem BFA kann nicht entgegengetreten werden, wenn es zum Schluss kommt, dass das private Interesse des BF an der Schonung seiner persönlichen Freiheit dem Interesse des Staates am reibungslosen Funktionieren der öffentlichen Verwaltung hintanzustehen hat. Zu prüfen ist, ob ein gelinderes Mittel im Sinne des § 77 FPG den gleichen Zweck, wie die angeordnete Schubhaft erfüllt hätte. Dem BFA ist beizupflichten, dass eine finanzielle Sicherheitsleistung aufgrund der finanziellen Situation schon von vornherein nicht in Betracht kam. Doch auch mit einer konkreten Zuweisung einer Unterkunft oder einer Meldeverpflichtung hätte nicht das Auslangen gefunden werden können. Dem BFA kann nicht entgegentreten werden, wenn es davon ausgeht, dass sich der BF der behördlichen Greifbarkeit entziehen würde. Zu prüfen ist, ob ein gelinderes Mittel im Sinne des Paragraph 77, FPG den gleichen Zweck, wie die angeordnete Schubhaft erfüllt hätte. Dem BFA ist beizupflichten, dass eine finanzielle Sicherheitsleistung aufgrund der finanziellen Situation schon von vornherein nicht in Betracht kam. Doch auch mit einer konkreten Zuweisung einer Unterkunft oder einer Meldeverpflichtung hätte nicht das Auslangen gefunden werden können. Dem BFA kann nicht entgegentreten werden, wenn es davon ausgeht, dass sich der BF der behördlichen Greifbarkeit entziehen würde. Die hier zu prüfende Schubhaft stellte daher eine „ultima ratio“ dar, da sowohl Fluchtgefahr und Sicherungsbedarf als auch Verhältnismäßigkeit vorgelegen sind und ein gelinderes Mittel nicht den Zweck der Schubhaft erfüllt hätte. Der BF bringt erst in der Beschwerde pauschal vor, Freunde im Bundesgebiet zu haben, bei denen er bis zu seiner Ausreise Unterkunft hätte nehmen können, ohne dies näher durch die genaue Bezeichnung der Namen oder Wohnadressen dieser Freunde darzutun. Dem BF wurde zudem mit Schreiben des BFA vom 10.01.2022 die Möglichkeit eingeräumt, eine schriftliche Stellungnahme zur Verhängung der Schubhaft abzugeben, unterließ dies aber. Die Beschwerde vermochte auch nicht darzutun, inwiefern eine Einvernahme im Gegensatz zu der Möglichkeit der Einräumung eines schriftlichen Parteiengehörs zu einem anderen Ergebnis geführt hätte (VwGH 08.11.2022, Ra 2020/21/0314, Rz 14). Ausdrücklich festgehalten wird, dass die Abschiebung mit der Beschwerde nicht bekämpft wurde und daher nicht Beschwerdegegenstand war. Die Beschwerde war daher abzuweisen. 3.
  9. Zu Spruchteil A. - Spruchpunkt II. und III. – Kostenersatz:3.
  10. Zu Spruchteil A. - Spruchpunkt römisch zwei. und römisch drei. – Kostenersatz: § 35 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) sowie die VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV) lauten auszugsweise:Paragraph 35, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) sowie die VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV) lauten auszugsweise: Kosten im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer Verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (FPG) § 35.
(1)Die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.
(2)Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene ParteiParagraph 35,
(1)Die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.,
(2)Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei
(3)Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.
(4)Als Aufwendungen gemäß Abs. 1 gelten:
  1. die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat,
  2. die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren, sowie
  3. die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand.
(4)Als Aufwendungen gemäß Absatz eins, gelten:,
  1. die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat,,
  2. die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren, sowie,
  3. die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand.
(5)Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht.
(6)Die §§ 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.
(6)Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Absatz eins, sinngemäß anzuwenden.
(7)Aufwandersatz ist auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden. VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV) §
  1. Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes – B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge wird wie folgt festgesetzt:
  2. Ersatz des Schriftsatzaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 737,60 Euro
  3. Ersatz des Verhandlungsaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 922,00 Euro
  4. Ersatz des Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 57,40 Euro
  5. Ersatz des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 368,80 Euro
  6. Ersatz des Verhandlungsaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 461,00 EuroParagraph eins, Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, des Bundes-Verfassungsgesetzes – B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,, und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Artikel 130, Absatz 2, Ziffer eins, B-VG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge wird wie folgt festgesetzt:,
  7. Ersatz des Schriftsatzaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 737,60 Euro,
  8. Ersatz des Verhandlungsaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 922,00 Euro ,
  9. Ersatz des Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 57,40 Euro,
  10. Ersatz des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 368,80 Euro,
  11. Ersatz des Verhandlungsaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 461,00 Euro (…) Sowohl der BF als auch das BFA haben einen Antrag auf Kostenersatz im Sinne des § 35 VwGVG gestellt. Da die Beschwerde als unbegründet abgewiesen wurde, ist die belangte Behörde die obsiegende Partei. Ihr gebührt daher gemäß § 35 Abs. 1 und Abs. 3 VwGVG Kostenersatz in der Höhe von EUR 57,40 für den Vorlageaufwand (§ 1 Z 3 VwG-AufwErsV), sowie Kostenersatz in der Höhe von EUR 368,80 für den Schriftsatzaufwand (§ 1 Z 4 VwG-AufwErsV), somit insgesamt EUR 426,
  12. Sowohl der BF als auch das BFA haben einen Antrag auf Kostenersatz im Sinne des Paragraph 35, VwGVG gestellt. Da die Beschwerde als unbegründet abgewiesen wurde, ist die belangte Behörde die obsiegende Partei. Ihr gebührt daher gemäß Paragraph 35, Absatz eins und Absatz 3, VwGVG Kostenersatz in der Höhe von EUR 57,40 für den Vorlageaufwand (Paragraph eins, Ziffer 3, VwG-AufwErsV), sowie Kostenersatz in der Höhe von EUR 368,80 für den Schriftsatzaufwand (Paragraph eins, Ziffer 4, VwG-AufwErsV), somit insgesamt EUR 426,
  13. Dem BF gebührt als unterlegene Partei gemäß § 35 VwGVG kein Kostenersatz. Der Antrag des BF war daher abzuweisen.Dem BF gebührt als unterlegene Partei gemäß Paragraph 35, VwGVG kein Kostenersatz. Der Antrag des BF war daher abzuweisen. 3.
  14. Zum Absehen der mündlichen Verhandlung Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG. In gegenständlicher Angelegenheit konnte von der Abhandlung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung abgesehen werden, da der Sachverhalt ausreichend geklärt war. 3.
  15. Zu Spruchteil B. - Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dies ist der Fall wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dies ist der Fall wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen. Im vorliegenden Akt findet sich kein Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und sind solche auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben. Die Revision war daher nicht zuzulassen. , European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W291.2254899.1.00

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