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{'item': 'W259 2249905-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum28.01.2023 GeschäftszahlW259 2249905-1 Spruch, W259 2249905-1/11E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B)

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

  1. Der Beschwerdeführer steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und ist auf eine Planstelle der Verwendungsgruppe PT 7 ernannt. Er wurde der Österreichischen Postbus AG zur Dienstleistung zugewiesen und dort zuletzt als Facharbeiter/Berufskraftfahrer im Omnibuslenkdienst (PT 7A) verwendet.
  2. Mit Schreiben des beim Vorstand der Österreichischen Postbus AG eingerichteten Personalamts (in weiterer Folge: belangte Behörde) vom XXXX .2020 wurde der Beschwerdeführer von der bereits erfolgten Einleitung des Ruhestandsversetzungsverfahrens verständigt. Begründet wurde diese mit der Anzahl seiner gesundheitsbedingten Abwesenheiten, aufgrund derer Zweifel an der Dienstfähigkeit des Beschwerdeführers bestünden. Zudem sei die Pensionsversicherungsanstalt (in der Folge: PVA) zur Befunderhebung und Gutachtenserstellung hinsichtlich seiner gesundheitlichen Verfassung beauftragt worden und habe er damit zusammenhängenden Untersuchungseinladungen Folge zu leisten.
  3. Mit Schreiben des beim Vorstand der Österreichischen Postbus AG eingerichteten Personalamts (in weiterer Folge: belangte Behörde) vom römisch 40 .2020 wurde der Beschwerdeführer von der bereits erfolgten Einleitung des Ruhestandsversetzungsverfahrens verständigt. Begründet wurde diese mit der Anzahl seiner gesundheitsbedingten Abwesenheiten, aufgrund derer Zweifel an der Dienstfähigkeit des Beschwerdeführers bestünden. Zudem sei die Pensionsversicherungsanstalt (in der Folge: PVA) zur Befunderhebung und Gutachtenserstellung hinsichtlich seiner gesundheitlichen Verfassung beauftragt worden und habe er damit zusammenhängenden Untersuchungseinladungen Folge zu leisten.
  4. Mit einem weiteren Schreiben der belangten Behörde vom XXXX .2020 wurde die PVA um die Erstellung eines ärztlichen Gutachtens über den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ersucht.
  5. Mit einem weiteren Schreiben der belangten Behörde vom römisch 40 .2020 wurde die PVA um die Erstellung eines ärztlichen Gutachtens über den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ersucht.
  6. Am XXXX .2020 wurde jeweils ein Gutachten von XXXX , Psychologin, XXXX , Facharzt für Psychiatrie und Neurologie, XXXX , Facharzt für Orthopädie und orthopädische Chirurgie, und von XXXX Fachärztin für Innere Medizin zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers erstellt.
  7. Am römisch 40 .2020 wurde jeweils ein Gutachten von römisch 40 , Psychologin, römisch 40 , Facharzt für Psychiatrie und Neurologie, römisch 40 , Facharzt für Orthopädie und orthopädische Chirurgie, und von römisch 40 Fachärztin für Innere Medizin zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers erstellt.
  8. Mit Schreiben vom XXXX 2020 erging eine Chefärztliche Stellungnahme der PVA zum Gesamtleistungskalkül des Beschwerdeführers, in dem eine Leistungskalkül relevante Besserung in Hinblick auf dessen Dienstfähigkeit und unter Bezugnahme auf ein ärztliches Gesamtgutachten vom XXXX .2020 ohne Begründung ausgeschlossen wird. Ein solches ärztliches Gesamtgutachten liegt dem Akt nicht bei.
  9. Mit Schreiben vom römisch 40 2020 erging eine Chefärztliche Stellungnahme der PVA zum Gesamtleistungskalkül des Beschwerdeführers, in dem eine Leistungskalkül relevante Besserung in Hinblick auf dessen Dienstfähigkeit und unter Bezugnahme auf ein ärztliches Gesamtgutachten vom römisch 40 .2020 ohne Begründung ausgeschlossen wird. Ein solches ärztliches Gesamtgutachten liegt dem Akt nicht bei.
  10. Mit Schreiben der belangten Behörde vom XXXX .2021 wurde der Beschwerdeführer in Kenntnis gesetzt, dass die PVA erneut um die Erstellung eines ärztlichen Gutachtens über den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ersucht wurde, da es im Zusammenhang mit dem Gutachten (gemeint wohl: ärztlichen Gesamtgutachten) zu Unklarheiten gekommen sei. Zudem wurde dem Beschwerdeführer aufgetragen, einen Befund je aus dem Bereich Augenheilkunde und Hals-Nasen-Ohren-Heilkunde beizuschaffen.
  11. Mit Schreiben der belangten Behörde vom römisch 40 .2021 wurde der Beschwerdeführer in Kenntnis gesetzt, dass die PVA erneut um die Erstellung eines ärztlichen Gutachtens über den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ersucht wurde, da es im Zusammenhang mit dem Gutachten (gemeint wohl: ärztlichen Gesamtgutachten) zu Unklarheiten gekommen sei. Zudem wurde dem Beschwerdeführer aufgetragen, einen Befund je aus dem Bereich Augenheilkunde und Hals-Nasen-Ohren-Heilkunde beizuschaffen.
  12. Mit Schreiben der belangten Behörde vom XXXX .2021 wurde die PVA erneut um die Erstellung eines ärztlichen Gutachtens über den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ersucht.
  13. Mit Schreiben der belangten Behörde vom römisch 40 .2021 wurde die PVA erneut um die Erstellung eines ärztlichen Gutachtens über den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ersucht.
  14. Am XXXX .2021 wurde jeweils ein Gutachten von XXXX , Facharzt für Psychiatrie, und von XXXX , Fachärztin für Orthopädie und orthopädische Chirurgie, zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers erstellt. Zudem liegen dem Akt ärztliche Befundberichte zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers von XXXX Facharzt für Hals-Nasen-Ohren-Heilkunde, vom XXXX .2021 und von XXXX , Fachärztin für Augenheilkunde, vom XXXX .2021 bei.
  15. Am römisch 40 .2021 wurde jeweils ein Gutachten von römisch 40 , Facharzt für Psychiatrie, und von römisch 40 , Fachärztin für Orthopädie und orthopädische Chirurgie, zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers erstellt. Zudem liegen dem Akt ärztliche Befundberichte zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers von römisch 40 Facharzt für Hals-Nasen-Ohren-Heilkunde, vom römisch 40 .2021 und von römisch 40 , Fachärztin für Augenheilkunde, vom römisch 40 .2021 bei. Im ärztlichen Gesamtgutachten vom XXXX 2021, ausgestellt von XXXX , Fachärztin für Innere Medizin, wurde auf Grundlage der Untersuchungsergebnisse und den übermittelten Unterlagen u.a. ausgeführt, dass der Beschwerdeführer an insulinpflichtiger Diabetes mellitus Typ 2 (E11.9) leide (Hauptdiagnose). Weiters leide er an White coat Hypertonie (I10) und Klinisch beginnenden Abnützungserscheinungen beider Hüftgelenke (M17.9). Als weitere Diagnose wurde „Anamn. Labrumeinriss Schulter rechts“ angeführt. Unter Punkt „
  16. Prognose“ des Gesamtgutachtens wurde die Frage, ob eine Besserung des Gesundheitszustandes möglich sei, ohne Angabe eines Zeitraumes oder Zeitpunktes bejaht. Begründend wurde lediglich pauschal auf Punkt „
  17. Ärztliche Beurteilung“ verwiesen.Im ärztlichen Gesamtgutachten vom römisch 40 2021, ausgestellt von römisch 40 , Fachärztin für Innere Medizin, wurde auf Grundlage der Untersuchungsergebnisse und den übermittelten Unterlagen u.a. ausgeführt, dass der Beschwerdeführer an insulinpflichtiger Diabetes mellitus Typ 2 (E11.9) leide (Hauptdiagnose). Weiters leide er an White coat Hypertonie (I10) und Klinisch beginnenden Abnützungserscheinungen beider Hüftgelenke (M17.9). Als weitere Diagnose wurde „Anamn. Labrumeinriss Schulter rechts“ angeführt. Unter Punkt „
  18. Prognose“ des Gesamtgutachtens wurde die Frage, ob eine Besserung des Gesundheitszustandes möglich sei, ohne Angabe eines Zeitraumes oder Zeitpunktes bejaht. Begründend wurde lediglich pauschal auf Punkt „
  19. Ärztliche Beurteilung“ verwiesen. Zum Leistungskalkül wurde ausgeführt, dass folgendes Fähigkeitsprofil vollschichtig vorliege: „Arbeitshaltung: sitzen - ständig, stehen - ständig, gehen – ständig; körperliche Arbeitsschwere – leicht bis mittelschwer; Möglichkeit der Arbeit unter belastenden/gefährdenden Bedingungen: Vibrationen – nicht beurteilt, Inhalatorische Belastungen - überwiegend, Lärm - überwiegend, Kälte und Nässe - überwiegend, Hitze - überwiegend, Staub - überwiegend, Zugluft - überwiegend, Belastungen der Haut – nicht beurteilt; Bildschirmarbeit: ja, Bildschirmtätigkeiten: ja; Publikumsverkehr: ja; Nachtarbeit: nein; Schichtarbeit: ja; forcierte Belastung der Hände: nicht beurteilt; Zwangshaltungen (über Kopf, Armvorhalt, vorgebeugt, gebückt, kniend, hockend): jeweils nicht beurteilt; Lenken von PKW/LKW, von Bus und von TFZ: jeweils nicht beurteilt; exponierte Arbeiten (höhenexponiert auf Leitern je über und unter 2m sowie allgemein exponiert (z.B. offen laufende Maschinen): jeweils nicht beurteilt; Kundenverkehr - dauernd; Sehschärfe – leicht eingeschränkt; Hörvermögen > 6 m Konversationssprache; Arbeitstempo - fallweise forciertes; Psychisch/geistiges Leistungsvermögen - nicht beurteilt; Anmarschweg von mindestens 500 m innerhalb von 20 Minuten möglich: ja; Stellungnahme zu bestimmten Anforderungen – nein; sonstige Einschränkungen sind zu berücksichtigen – nein“. Zum Gesamtleistungskalkül wurde demgegenüber Möglichkeit der Arbeit unter belastenden/gefährdenden Bedingungen: Vibrationen als fallweise und Belastungen der Haut als überwiegend beurteilt; zudem forcierte Belastung der Hände: ja; Zwangshaltungen über Kopf: fallweise, Zwangshaltungen je über Armvorhalt, vorgebeugt, gebückt, kniend und hockend: überwiegend; Lenken je von PKW/LKW, von Bus und von TFZ: ständig; und exponierte Arbeiten (höhenexponiert auf Leitern je über und unter 2m sowie allgemein exponiert (z.B. offen laufende Maschinen): jeweils ständig.
  20. In der chefärztlichen Stellungnahme der PVA vom XXXX .2021 von XXXX wurden als Hauptdiagnose Insulinpflichtiger Diabetes mellitus Typ II (E11.9) und als Nebendiagnosen White coat Hypertonie (I10) und Klinisch beginnende Abnützungserscheinungen beider Hüftgelenke (M17.9) festgehalten. Als weitere Diagnose wurde „Anamn. Labrumeinriss Schulter rechts“ angeführt. Zudem wurde ausgeführt, dass gemäß ärztlichem Gesamtgutachten vom XXXX .2021 eine Leistungskalkül relevante Besserung in Hinblick auf die Dienstfähigkeit nicht ausgeschlossen sei. Die Wahrscheinlichkeit der Besserung sei jedoch gering. Es wurde keine Nachuntersuchung empfohlen. Das Gesamtleistungskalkül wurde im Wesentlichen bestätigt, abweichend davon wurden lediglich die Sehschärfe als uneingeschränkt beurteilt.
  21. In der chefärztlichen Stellungnahme der PVA vom römisch 40 .2021 von römisch 40 wurden als Hauptdiagnose Insulinpflichtiger Diabetes mellitus Typ römisch zwei (E11.9) und als Nebendiagnosen White coat Hypertonie (I10) und Klinisch beginnende Abnützungserscheinungen beider Hüftgelenke (M17.9) festgehalten. Als weitere Diagnose wurde „Anamn. Labrumeinriss Schulter rechts“ angeführt. Zudem wurde ausgeführt, dass gemäß ärztlichem Gesamtgutachten vom römisch 40 .2021 eine Leistungskalkül relevante Besserung in Hinblick auf die Dienstfähigkeit nicht ausgeschlossen sei. Die Wahrscheinlichkeit der Besserung sei jedoch gering. Es wurde keine Nachuntersuchung empfohlen. Das Gesamtleistungskalkül wurde im Wesentlichen bestätigt, abweichend davon wurden lediglich die Sehschärfe als uneingeschränkt beurteilt.
  22. Am XXXX .2021 langte das Gutachten der PVA bei der belangten Behörde ein.
  23. Am römisch 40 .2021 langte das Gutachten der PVA bei der belangten Behörde ein.
  24. Mit E-Mail vom XXXX .2021 hat die belangte Behörde die PVA um die Ergänzung des Gesamtleistungskalküls ersucht, da eine Beurteilung hinsichtlich der Arbeitszeit nicht getroffen worden sei.
  25. Mit E-Mail vom römisch 40 .2021 hat die belangte Behörde die PVA um die Ergänzung des Gesamtleistungskalküls ersucht, da eine Beurteilung hinsichtlich der Arbeitszeit nicht getroffen worden sei.
  26. Mit Schreiben vom XXXX .2021 hat die PVA (Chefärztlicher Dienst) das Gesamtleistungskalkül, jeweils ohne eine inhaltliche Begründung, dahingehend ergänzt, dass eine Einsatzzeit des Beschwerdeführers von 12 Stunden pro Tag als nicht möglich, von 9 Stunden pro Tag jedoch als möglich beurteilt wurde. Eine durchgehende Lenkzeit von 4,5 Stunden wurde zudem als nicht möglich beurteilt, ebenso seien eine durchgehende Lenkzeit von 2 mal 4,5 Stunden innerhalb eines Einsatzes von 9,75 Stunden und eine durchgehende Lenkzeit von 6 Stunden mit einer 10-minütigen Pause nach jeder Stunde nicht möglich. Auch eine Wochendienstleistung des Beschwerdeführers von 55 Stunden sei nicht möglich.
  27. Mit Schreiben vom römisch 40 .2021 hat die PVA (Chefärztlicher Dienst) das Gesamtleistungskalkül, jeweils ohne eine inhaltliche Begründung, dahingehend ergänzt, dass eine Einsatzzeit des Beschwerdeführers von 12 Stunden pro Tag als nicht möglich, von 9 Stunden pro Tag jedoch als möglich beurteilt wurde. Eine durchgehende Lenkzeit von 4,5 Stunden wurde zudem als nicht möglich beurteilt, ebenso seien eine durchgehende Lenkzeit von 2 mal 4,5 Stunden innerhalb eines Einsatzes von 9,75 Stunden und eine durchgehende Lenkzeit von 6 Stunden mit einer 10-minütigen Pause nach jeder Stunde nicht möglich. Auch eine Wochendienstleistung des Beschwerdeführers von 55 Stunden sei nicht möglich.
  28. Am XXXX .2021 langte die Ergänzung des Gutachtens der PVA bei der belangten Behörde ein.
  29. Am römisch 40 .2021 langte die Ergänzung des Gutachtens der PVA bei der belangten Behörde ein.
  30. Mit Schreiben vom XXXX 2021 wurde dem Beschwerdeführer das Gutachten der PVA zur Stellungnahme binnen zwei Wochen übermittelt. Ergänzend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer weder derzeit noch künftig gesundheitlich in der Lage sei, die auf seinem Arbeitsplatz als Facharbeiter anfallenden Tätigkeiten zu verrichten. Die belangte Behörde gehe davon aus, dass der Beschwerdeführer im Sinne des § 14 BDG 1979 dauernd dienstunfähig sei. Es werde daher seine Versetzung in den Ruhestand zum nächstmöglichen Zeitpunkt beabsichtigt.
  31. Mit Schreiben vom römisch 40 2021 wurde dem Beschwerdeführer das Gutachten der PVA zur Stellungnahme binnen zwei Wochen übermittelt. Ergänzend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer weder derzeit noch künftig gesundheitlich in der Lage sei, die auf seinem Arbeitsplatz als Facharbeiter anfallenden Tätigkeiten zu verrichten. Die belangte Behörde gehe davon aus, dass der Beschwerdeführer im Sinne des Paragraph 14, BDG 1979 dauernd dienstunfähig sei. Es werde daher seine Versetzung in den Ruhestand zum nächstmöglichen Zeitpunkt beabsichtigt.
  32. Mit Schreiben vom XXXX .2021 hat der Beschwerdeführer Stellung genommen und führt darin im Wesentlichen aus, dass er sich als uneingeschränkt dienstfähig betrachtet. Ihm sei in den Einzelgutachten der Fachärzte eine gute, seinem Alter entsprechende Gesundheit und Belastbarkeit bescheinigt worden und sei die körperliche Arbeitsschwere von den Fachärzten unterschiedlich beurteilt worden, wobei ein Gutachten auch eine Verbesserung für möglich halte.
  33. Mit Schreiben vom römisch 40 .2021 hat der Beschwerdeführer Stellung genommen und führt darin im Wesentlichen aus, dass er sich als uneingeschränkt dienstfähig betrachtet. Ihm sei in den Einzelgutachten der Fachärzte eine gute, seinem Alter entsprechende Gesundheit und Belastbarkeit bescheinigt worden und sei die körperliche Arbeitsschwere von den Fachärzten unterschiedlich beurteilt worden, wobei ein Gutachten auch eine Verbesserung für möglich halte.
  34. Mit Bescheid der belangten Behörde vom XXXX .2021, GZ. XXXX , wurde der Beschwerdeführer gemäß § 14 BDG 1979 von Amts wegen in den Ruhestand versetzt.
  35. Mit Bescheid der belangten Behörde vom römisch 40 .2021, GZ. römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 14, BDG 1979 von Amts wegen in den Ruhestand versetzt. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer die mit seiner Verwendung als Facharbeiter verbundenen gesundheitlichen Voraussetzungen laut Gesamtleistungskalkül nicht in zumutbarer Weise erfüllen könne. Zudem habe er sich bis zu einer amtswegigen Krankschreibung im Oktober 2020 bereits an 97 Tagen, im Jahr 2019 an 77 Tagen im Krankenstand befunden und würden sich krankheitsbedingte Abwesenheiten durch seine gesamte Dienstzeit ziehen. Auch behaupte der Beschwerdeführer, dass er im chefärztlichen Gesamtleistungskalkül im Punkt „körperliche Arbeitsschwere“ den Parameter „schwer“ nicht erreichen müsse, habe aber in einem anderen Verfahren vor der belangten Behörde eine Ruhestandsversetzung gemäß §15b BDG 1979 begehrt und dort vorgebracht, dass er sehr wohl einer Arbeit nachgehe, die eine schwere körperliche Arbeitsschwere erfülle. Letzteres sei auch zutreffend. Ferner sei laut ärztlichem Gesamtgutachten eine Leistungskalkül relevante Besserung in Hinblick auf die Dienstfähigkeit zwar nicht ausgeschlossen, die Wahrscheinlichkeit der Besserung jedoch bloß gering und wurde auch keine Nachuntersuchung empfohlen. Die ärztlichen Ausführungen seien schlüssig, widerspruchsfrei und konsistent und habe der Beschwerdeführer in seinen Ausführungen dem nicht in selber fachlicher Ebene entscheidend entgegentreten können. Er sei daher nach dem vorliegenden Beweisergebnis dauernd dienstunfähig und sei daher die Versetzung in den Ruhestand mit Ablauf des Monats, in dem der Bescheid rechtskräftig wird, wirksam.
  36. Gegen den im Spruch angeführten Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. Darin wird zusammenfassend ausgeführt, dass die Versetzung in den Ruhestand rechtswidrig erfolgt sei. So sei das chefärztliche Gutachten der PVA insoweit widersprüchlich, als dass zwar das Lenken von Fahrzeugen, insbesondere von Bussen, als für den Beschwerdeführer ständig möglich erachtet werde, in weiterer Folge seien aber seine Einsatzzeiten von der zuständigen Chefärztin der PVA ohne Begründung und ohne dass diese den Beschwerdeführer selbst untersucht habe, reduziert worden. Letzteres fände jedoch keine Deckung in den Gutachten der einzelnen Fachärzte. Zudem erfülle der Beschwerdeführer das Anforderungsprofil für seinen Arbeitsplatz hinsichtlich seines Leistungskalküls nahezu vollständig. Auch sei es nicht richtig, dass sich krankheitsbedingte Abwesenheiten durch die gesamte Dienstzeit des Beschwerdeführers ziehen würden. Vielmehr wolle die belangte Behörde den Beschwerdeführer als altgedienten, teuren Beamten „loswerden“.
  37. Die gegenständliche Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden von der belangten Behörde dem Bundesverwaltungsgericht am 27.12.2021 vorgelegt. Gleichzeitig hat die belangte Behörde eine Stellungnahme erstattet, in der sie im Wesentlichen tragende Elemente der Bescheidbegründung wiederholt. In Bezug auf das Vorbringen des Beschwerdeführers in seiner Beschwerde, das Anforderungsprofil für seinen Arbeitsplatz hinsichtlich seines Leistungskalküls nahezu vollständig auszufüllen, wird unter Verweis auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes dies als nicht ausreichend erachtet, da er dieses vollständig ausfüllen müsse. Die Voraussetzungen für eine Versetzung in den Ruhestand von Amts wegen lägen demnach weiterhin vor.
  38. Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 14.12.2022, Zl. Fr 2022/12/0058-2, wurde dem Fristsetzungsantrag des Personalamtes der Österr Postbus AG vom 05.12.2022 stattgegeben und festgelegt, dass das Bundesverwaltungsgericht binnen drei Monaten zu entscheiden hat. , II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  39. Feststellungen Der Beschwerdeführer steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und ist auf eine Planstelle der Verwendungsgruppe PT 7 ernannt. Er wurde der Österreichischen Postbus AG zur Dienstleistung zugewiesen und dort zuletzt als Facharbeiter/Berufskraftfahrer im Omnibuslenkdienst (PT 7A) verwendet. Mit Bescheid des beim Vorstand der Österreichischen Postbus AG eingerichteten Personalamts vom XXXX .2021, GZ. XXXX , wurde der Beschwerdeführer von Amts wegen gemäß § 14 Abs. 1 BDG 1979 mit Ablauf des Monats in den Ruhestand versetzt, in dem der Bescheid rechtskräftig werde. Mit Bescheid des beim Vorstand der Österreichischen Postbus AG eingerichteten Personalamts vom römisch 40 .2021, GZ. römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer von Amts wegen gemäß Paragraph 14, Absatz eins, BDG 1979 mit Ablauf des Monats in den Ruhestand versetzt, in dem der Bescheid rechtskräftig werde. Der maßgebliche Sachverhalt zur gesundheitlichen Eignung des Beschwerdeführers für die Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben und zu allfälligen Verweisarbeitsplätzen steht nicht fest.
  40. Beweiswürdigung Die Feststellungen stützen sich auf den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt, insbesondere auf den angefochtenen Bescheid und die Beschwerde, und konnten unmittelbar durch Einsichtnahme in den dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Verwaltungsakt getroffen werden. Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer in einem aktiven öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund steht und der Österreichischen Postbus AG zur Dienstleistung zugewiesen ist. Dass der maßgebliche Sachverhalt nicht feststeht, ergibt sich aus der Zusammenschau der von der belangten Behörde eingeholten fachärztlichen Gutachten und des ärztlichen Gesamtgutachtens mit der Chefärztliche Stellungnahme – samt deren Ergänzung – der PVA.
  41. Rechtliche Beurteilung Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Zufolge § 135a Abs. 2 BDG 1979 liegt gegenständlich – eine Angelegenheit des § 14 BDG 1979 Zufolge Paragraph 135 a, Absatz 2, BDG 1979 liegt gegenständlich – eine Angelegenheit des Paragraph 14, BDG 1979 von Amts wegen – Senatszuständigkeit vor. 3.
  42. Zu Spruchpunkt A) 3.1.
  43. § 14 BDG 1979 lautet:3.1.
  44. Paragraph 14, BDG 1979 lautet: „Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit § 14.

(1)Die Beamtin oder der Beamte ist von Amts wegen oder auf ihren oder seinen Antrag Paragraph 14,
(1)Die Beamtin oder der Beamte ist von Amts wegen oder auf ihren oder seinen Antrag in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie oder er dauernd dienstunfähig ist.
(2)Die Beamtin oder der Beamte ist dienstunfähig, wenn sie oder er infolge ihrer oder seiner gesundheitlichen Verfassung ihre oder seine dienstlichen Aufgaben nicht erfüllen und ihr oder ihm im Wirkungsbereich ihrer oder seiner Dienstbehörde kein mindestens gleichwertiger Arbeitsplatz zugewiesen werden kann, dessen Aufgaben sie oder er nach ihrer oder seiner gesundheitlichen Verfassung zu erfüllen imstande ist und der ihr oder ihm mit Rücksicht auf ihre oder seine persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse billigerweise zugemutet werden kann.
(3)Soweit die Beurteilung eines Rechtsbegriffes im Abs. 1 oder 2 von der Beantwortung von Fragen abhängt, die in das Gebiet ärztlichen oder berufskundlichen Fachwissens fallen, ist von der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau – ausgenommen für die gemäß § 17 Abs. 1a des Poststrukturgesetzes (PTSG), BGBl. Nr. 201/1996, den dort angeführten Unternehmen zugewiesenen Beamtinnen und Beamten – Befund und Gutachten einzuholen. Für die gemäß § 17 Abs. 1a PTSG zugewiesenen Beamtinnen und Beamten ist dafür die Pensionsversicherungsanstalt zuständig.
(3)Soweit die Beurteilung eines Rechtsbegriffes im Absatz eins, oder 2 von der Beantwortung von Fragen abhängt, die in das Gebiet ärztlichen oder berufskundlichen Fachwissens fallen, ist von der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau – ausgenommen für die gemäß Paragraph 17, Absatz eins a, des Poststrukturgesetzes (PTSG), Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996,, den dort angeführten Unternehmen zugewiesenen Beamtinnen und Beamten – Befund und Gutachten einzuholen. Für die gemäß Paragraph 17, Absatz eins a, PTSG zugewiesenen Beamtinnen und Beamten ist dafür die Pensionsversicherungsanstalt zuständig.
(4)Die Versetzung in den Ruhestand wird mit Ablauf jenes Monats wirksam, in dem sie rechtskräftig wird.
(5)Die Ruhestandsversetzung tritt nicht ein, wenn der Beamtin oder dem Beamten spätestens mit dem Tag vor ihrer Wirksamkeit mit ihrer oder seiner Zustimmung für die Dauer von längstens zwölf Monaten vorübergehend ein anderer Arbeitsplatz zugewiesen wird, dessen Anforderungen sie oder er zu erfüllen imstande ist. Mehrere aufeinander folgende Zuweisungen sind zulässig, sofern sie insgesamt die Dauer von zwölf Monaten nicht überschreiten. Die Versetzung in den Ruhestand wird in diesem Fall wirksam, wenn
  1. die Beamtin oder der Beamte nach einer vorübergehenden Zuweisung einer weiteren Zuweisung eines neuen Arbeitsplatzes nicht zustimmt oder
  2. die vorübergehende Verwendung auf einem neuen Arbeitsplatz ohne weitere Zuweisung oder vorzeitig beendet wird oder
  3. die Beamtin oder der Beamte der dauernden Zuweisung eines neuen Arbeitsplatzes spätestens nach Ablauf des zwölften Monats nach der erstmaligen Zuweisung nicht zustimmt. Die Versetzung in den Ruhestand wird in diesen Fällen mit dem Monatsletzten nach Ablauf der jeweiligen vorübergehenden Verwendung wirksam.
(6)Die Verpflichtung zur Leistung eines Dienstgeberbeitrages gemäß § 22b des Gehaltsgesetzes 1956 (GehG), BGBl. Nr. 54, entfällt ab der erstmaligen Zuweisung eines neuen Arbeitsplatzes gemäß Abs. 5.
(6)Die Verpflichtung zur Leistung eines Dienstgeberbeitrages gemäß Paragraph 22 b, des Gehaltsgesetzes 1956 (GehG), Bundesgesetzblatt Nr. 54, entfällt ab der erstmaligen Zuweisung eines neuen Arbeitsplatzes gemäß Absatz 5,
(7)Solange über eine zulässige und rechtzeitige Beschwerde gegen eine Versetzung in den Ruhestand nicht entschieden ist, gilt der Beamte als beurlaubt. Die Beurlaubung endet mit dem Antritt einer neuen Verwendung gemäß Abs. 5.
(7)Solange über eine zulässige und rechtzeitige Beschwerde gegen eine Versetzung in den Ruhestand nicht entschieden ist, gilt der Beamte als beurlaubt. Die Beurlaubung endet mit dem Antritt einer neuen Verwendung gemäß Absatz 5,
(8)Die Versetzung in den Ruhestand nach Abs. 4 oder 5 tritt während einer (vorläufigen) Suspendierung gemäß § 112 oder einer Dienstenthebung gemäß § 40 des Heeresdisziplinargesetzes 2014 – HDG 2014, BGBl. I Nr. 2/2014 (WV), nicht ein.“
(8)Die Versetzung in den Ruhestand nach Absatz 4, oder 5 tritt während einer (vorläufigen) Suspendierung gemäß Paragraph 112, oder einer Dienstenthebung gemäß Paragraph 40, des Heeresdisziplinargesetzes 2014 – HDG 2014, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2014, (WV), nicht ein.“ Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 30.6.2010, GZ. 2009/12/0154, festgestellt, dass die Frage der Dienstunfähigkeit des Beamten zunächst in Ansehung seines aktuellen bzw. des zuletzt inne gehabten Arbeitsplatzes zu prüfen ist. Darunter ist jener Arbeitsplatz zu verstehen, welcher ihm zuletzt dienstrechtlich wirksam zugewiesen war (vgl. VwGH, 19.
  1. 2003, Zl. 2003/12/0068). Maßgebend für eine Ruhestandsversetzung ist daher die Klärung der Frage der Dienstfähigkeit unter konkreter Bezugnahme auf die dienstlichen Aufgaben an diesem Arbeitsplatz (Primärprüfung). Ergibt diese, dass der Beamte nicht mehr in der Lage ist, die konkreten dienstlichen Aufgaben seines Arbeitsplatzes in diesem Sinne zu erfüllen, ist zu prüfen, ob die Möglichkeit einer Zuweisung eines tauglichen Verweisungsarbeitsplatzes nach § 14 Abs. 2 BDG 1979 in Betracht kommt (Sekundärprüfung). Dabei spielt unter anderem auch die körperliche und geistige Verfassung des Beamten und die Gleichwertigkeit des Verweisungsarbeitsplatzes eine Rolle. Bei der Prüfung der Gleichwertigkeit ist von jener Verwendungsgruppe auszugehen, in die der Beamte ernannt worden ist (vgl. VwGH,
  2. 1998, Zl. 97/12/0172). Dabei sind alle Tätigkeiten der betreffenden Verwendungsgruppe und deren Anforderungen in physischer und psychischer Hinsicht im Wirkungsbereich der jeweiligen obersten Dienstbehörde (vgl. VwGH,
  3. 2005, Zl. 2005/12/0058) anzuführen und anzugeben, ob der Beamte auf Grund der festgestellten Restarbeitsfähigkeit im Stande ist, diese Tätigkeiten auszuüben, wobei es vorerst nicht darauf ankommt, ob diese Arbeitsplätze frei sind (Prüfung der Verweisungstauglichkeit; vgl. VwGH,
  4. 2002, Zl. 2001/12/0138). Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 30.6.2010, GZ. 2009/12/0154, festgestellt, dass die Frage der Dienstunfähigkeit des Beamten zunächst in Ansehung seines aktuellen bzw. des zuletzt inne gehabten Arbeitsplatzes zu prüfen ist. Darunter ist jener Arbeitsplatz zu verstehen, welcher ihm zuletzt dienstrechtlich wirksam zugewiesen war vergleiche VwGH, 19.
  5. 2003, Zl. 2003/12/0068). Maßgebend für eine Ruhestandsversetzung ist daher die Klärung der Frage der Dienstfähigkeit unter konkreter Bezugnahme auf die dienstlichen Aufgaben an diesem Arbeitsplatz (Primärprüfung). Ergibt diese, dass der Beamte nicht mehr in der Lage ist, die konkreten dienstlichen Aufgaben seines Arbeitsplatzes in diesem Sinne zu erfüllen, ist zu prüfen, ob die Möglichkeit einer Zuweisung eines tauglichen Verweisungsarbeitsplatzes nach Paragraph 14, Absatz 2, BDG 1979 in Betracht kommt (Sekundärprüfung). Dabei spielt unter anderem auch die körperliche und geistige Verfassung des Beamten und die Gleichwertigkeit des Verweisungsarbeitsplatzes eine Rolle. Bei der Prüfung der Gleichwertigkeit ist von jener Verwendungsgruppe auszugehen, in die der Beamte ernannt worden ist vergleiche VwGH,
  6. 1998, Zl. 97/12/0172). Dabei sind alle Tätigkeiten der betreffenden Verwendungsgruppe und deren Anforderungen in physischer und psychischer Hinsicht im Wirkungsbereich der jeweiligen obersten Dienstbehörde vergleiche VwGH,
  7. 2005, Zl. 2005/12/0058) anzuführen und anzugeben, ob der Beamte auf Grund der festgestellten Restarbeitsfähigkeit im Stande ist, diese Tätigkeiten auszuüben, wobei es vorerst nicht darauf ankommt, ob diese Arbeitsplätze frei sind (Prüfung der Verweisungstauglichkeit; vergleiche VwGH,
  8. 2002, Zl. 2001/12/0138). Unter der bleibenden Unfähigkeit eines Beamten, seine dienstlichen Aufgaben ordnungsgemäß zu versehen, ist alles zu verstehen, was seine Eignung, diese Aufgaben zu versehen, dauernd aufhebt. Die Frage, ob eine dauernde Dienstunfähigkeit vorliegt oder nicht, ist nach ständiger Rechtsprechung eine Rechtsfrage, die nicht der ärztliche Sachverständige, sondern die Dienstbehörde zu entscheiden hat. Aufgabe des ärztlichen Sachverständigen ist es, an der Feststellung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes mitzuwirken, indem er in Anwendung seiner Sachkenntnisse Feststellungen über den Gesundheitszustand des Beamten trifft und die Auswirkungen bestimmt, die sich aus festgestellten Leiden oder Gebrechen auf die Erfüllung dienstlicher Aufgaben ergeben. Dabei ist, um der Dienstbehörde eine Beurteilung des Kriteriums "dauernd" zu ermöglichen, auch eine Prognose zu stellen. Die Dienstbehörde hat anhand der dem Gutachten zu Grunde gelegten Tatsachen die Schlüssigkeit des Gutachtens kritisch zu prüfen und einer sorgfältigen Beweiswürdigung zu unterziehen (vgl. VwGH 29.03.2012, 2008/12/0184, 04.09.2012, 2012/12/0031, mwN). Unter der bleibenden Unfähigkeit eines Beamten, seine dienstlichen Aufgaben ordnungsgemäß zu versehen, ist alles zu verstehen, was seine Eignung, diese Aufgaben zu versehen, dauernd aufhebt. Die Frage, ob eine dauernde Dienstunfähigkeit vorliegt oder nicht, ist nach ständiger Rechtsprechung eine Rechtsfrage, die nicht der ärztliche Sachverständige, sondern die Dienstbehörde zu entscheiden hat. Aufgabe des ärztlichen Sachverständigen ist es, an der Feststellung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes mitzuwirken, indem er in Anwendung seiner Sachkenntnisse Feststellungen über den Gesundheitszustand des Beamten trifft und die Auswirkungen bestimmt, die sich aus festgestellten Leiden oder Gebrechen auf die Erfüllung dienstlicher Aufgaben ergeben. Dabei ist, um der Dienstbehörde eine Beurteilung des Kriteriums "dauernd" zu ermöglichen, auch eine Prognose zu stellen. Die Dienstbehörde hat anhand der dem Gutachten zu Grunde gelegten Tatsachen die Schlüssigkeit des Gutachtens kritisch zu prüfen und einer sorgfältigen Beweiswürdigung zu unterziehen vergleiche VwGH 29.03.2012, 2008/12/0184, 04.09.2012, 2012/12/0031, mwN). Der vom Beschwerdeführer zuletzt innegehabte Arbeitsplatz war der Arbeitsplatz „Facharbeiter/Berufskraftfahrer im Omnibuslenkdienst“ (Wertigkeit PT 7A). Nach den Feststellungen im angefochtenen Bescheid ist die belangte Behörde bei der sog. "Primärprüfung" von diesem Arbeitsplatz ausgegangen. Was diese sog. "Primärprüfung" betrifft, hat die belangte Behörde daher dieser zutreffend den Arbeitsplatz „Facharbeiter/Berufskraftfahrer im Omnibuslenkdienst“ (Wertigkeit PT 7A) zugrunde gelegt. Vor diesem Hintergrund ist festzuhalten, dass sich die von der PVA eingeholten ergänzenden Gutachten von XXXX , Facharzt für Psychiatrie, von XXXX , Fachärztin für Orthopädie und orthopädische Chirurgie, jeweils XXXX .2021, und das ärztliche Gesamtgutachten von XXXX , Fachärztin für Innere Medizin, vom XXXX .2021 hinsichtlich der Zukunftsprognose unterscheiden. Laut Gutachten der Fachärztin für Orthopädie und orthopädische Chirurgie und des Facharztes für Psychiatrie vom XXXX 2021 sei eine leistungskalkülrelevante Besserung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers nicht möglich, während im ärztlichen Gesamtgutachten die Frage einer möglichen Besserung des Gesundheitszustandes bejaht wird. In der chefärztlichen Stellungnahme der PVA wurde auf diesen wesentlichen Unterschied nicht Bezug genommen, sondern festgehalten, dass eine leistungskalkülrelevante Besserung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers „nicht ausgeschlossen“, die Wahrscheinlichkeit der Besserung jedoch gering sei. Es wurde auch keine Nachuntersuchung empfohlen. Begründend wurde dazu ausgeführt, dass aus orthopädischer und psychiatrischer Sicht keine wesentlichen Einschränkungen vorlägen, weshalb auch keine Besserung möglich sei. Aus internistischer Sicht sei zwar durch Verbesserung der Blutdruckeinstellung und Gewichtsabnahme Verbesserungspotential gegeben, insgesamt sei das aber nicht mit wesentlichen Auswirkungen auf das Leistungskalkül des Beschwerdeführers verbunden.Vor diesem Hintergrund ist festzuhalten, dass sich die von der PVA eingeholten ergänzenden Gutachten von römisch 40 , Facharzt für Psychiatrie, von römisch 40 , Fachärztin für Orthopädie und orthopädische Chirurgie, jeweils römisch 40 .2021, und das ärztliche Gesamtgutachten von römisch 40 , Fachärztin für Innere Medizin, vom römisch 40 .2021 hinsichtlich der Zukunftsprognose unterscheiden. Laut Gutachten der Fachärztin für Orthopädie und orthopädische Chirurgie und des Facharztes für Psychiatrie vom römisch 40 2021 sei eine leistungskalkülrelevante Besserung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers nicht möglich, während im ärztlichen Gesamtgutachten die Frage einer möglichen Besserung des Gesundheitszustandes bejaht wird. In der chefärztlichen Stellungnahme der PVA wurde auf diesen wesentlichen Unterschied nicht Bezug genommen, sondern festgehalten, dass eine leistungskalkülrelevante Besserung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers „nicht ausgeschlossen“, die Wahrscheinlichkeit der Besserung jedoch gering sei. Es wurde auch keine Nachuntersuchung empfohlen. Begründend wurde dazu ausgeführt, dass aus orthopädischer und psychiatrischer Sicht keine wesentlichen Einschränkungen vorlägen, weshalb auch keine Besserung möglich sei. Aus internistischer Sicht sei zwar durch Verbesserung der Blutdruckeinstellung und Gewichtsabnahme Verbesserungspotential gegeben, insgesamt sei das aber nicht mit wesentlichen Auswirkungen auf das Leistungskalkül des Beschwerdeführers verbunden. Zudem fehlen jegliche Feststellungen zur erfolgten Herabsetzung der Arbeitszeit durch die Ergänzung zur chefärztlichen Stellungnahme der PVA vom XXXX .2021 und verweist die zuständige Chefärztin in ihrem Begleitschreiben selbst lediglich auf eine erfolgte „eingehende Sacherörterung mit den Gutachtern“, die aber augenscheinlich nicht dokumentiert wurde und daher keiner Prüfung unterzogen werden kann. Dies steht auch, wie die Beschwerde zutreffend releviert, in einem offenen Widerspruch zum ursprünglichen chefärztlichen Gutachten der PVA vom XXXX .2021, in welchem das Lenken von Fahrzeugen, insbesondere auch von Bussen, als für den Beschwerdeführer „ständig“ möglich (und nicht etwa bloß „überwiegend“ oder „fallweise“ möglich) erachtet wurde. Auf diesen wesentlichen Umstand wurde im angefochtenen Bescheid nicht Bezug genommen und die Schlüssigkeit und Vereinbarkeit der Gutachten nicht kritisch geprüft.Zudem fehlen jegliche Feststellungen zur erfolgten Herabsetzung der Arbeitszeit durch die Ergänzung zur chefärztlichen Stellungnahme der PVA vom römisch 40 .2021 und verweist die zuständige Chefärztin in ihrem Begleitschreiben selbst lediglich auf eine erfolgte „eingehende Sacherörterung mit den Gutachtern“, die aber augenscheinlich nicht dokumentiert wurde und daher keiner Prüfung unterzogen werden kann. Dies steht auch, wie die Beschwerde zutreffend releviert, in einem offenen Widerspruch zum ursprünglichen chefärztlichen Gutachten der PVA vom römisch 40 .2021, in welchem das Lenken von Fahrzeugen, insbesondere auch von Bussen, als für den Beschwerdeführer „ständig“ möglich (und nicht etwa bloß „überwiegend“ oder „fallweise“ möglich) erachtet wurde. Auf diesen wesentlichen Umstand wurde im angefochtenen Bescheid nicht Bezug genommen und die Schlüssigkeit und Vereinbarkeit der Gutachten nicht kritisch geprüft. Lediglich der Vollständigkeit halber ist jedoch auch festzuhalten, dass die belangte Behörde im gegenständlichen Fall auch eine mangelhafte Sekundärprüfung durchgeführt hat. So verabsäumte es die belangte Behörde zur Gänze Feststellungen zu einem Restleistungskalkül und zu konkreten Verweisarbeitsplätzen zu treffen. Es finden sich weder konkrete Anforderungsprofile zu alternativen Arbeitsplätzen der Wertigkeit PT 7A noch wurden Ermittlungsmaßnahmen durchgeführt, welche Arbeitsplätze der Wertigkeit PT 7A bei der Österreichischen Postbus AG zum entscheidungsrelevanten Zeitpunkt zur Verfügung stehen. Die bloße Ausführung im Bescheid, dass Arbeitsplätze als Facharbeiter im Regionalmanagement Süd und im Regionalmanagement West frei verfügbar wären, der Beschwerdeführer diese aufgrund seines Gesundheitszustandes aber nicht mehr ausüben könne, gründet sich auf keinen Ermittlungen. Somit hat die belangte Behörde auch in diesem Zusammenhang bloß ansatzweise ermittelt. Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung zu prüfen. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Abs. 2 leg. cit. hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht selbst zu entscheiden, wenn
  9. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  10. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Gemäß Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung zu prüfen. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Absatz 2, leg. cit. hat über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG das Verwaltungsgericht selbst zu entscheiden, wenn
  11. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  12. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen und die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. Gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vorliegen und die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. Das Modell der Aufhebung des Bescheides und der Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von § 28 Abs. 3
  13. Satz VwGVG (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] § 28 VwGVG Anm. 11). § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat. Das Modell der Aufhebung des Bescheides und der Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des Paragraph 66, Absatz 2, AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von Paragraph 28, Absatz 3,
  14. Satz VwGVG (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] Paragraph 28, VwGVG Anmerkung 11). Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat. Der Verwaltungsgerichtshof hat sich in seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, mit der Sachentscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte auseinandergesetzt und darin folgende Grundsätze herausgearbeitet: - Die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht komme nach dem Wortlaut des § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht. Dies wird jedenfalls dann der Fall sein, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, zumal dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt. - Die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht komme nach dem Wortlaut des Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht. Dies wird jedenfalls dann der Fall sein, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, zumal dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt. - Der Verfassungsgesetzgeber habe sich bei Erlassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I 51, davon leiten lassen, dass die Verwaltungsgerichte grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden haben, weshalb ein prinzipieller Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte anzunehmen ist. - Der Verfassungsgesetzgeber habe sich bei Erlassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, Bundesgesetzblatt römisch eins 51, davon leiten lassen, dass die Verwaltungsgerichte grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden haben, weshalb ein prinzipieller Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte anzunehmen ist. - Angesichts des in § 28 VwGVG insgesamt verankerten Systems stelle die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis stehe diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des § 28 Abs. 3 VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht).- Angesichts des in Paragraph 28, VwGVG insgesamt verankerten Systems stelle die nach Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis stehe diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im Paragraph 28, VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes vergleiche Paragraph 37, AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht). Im Hinblick auf die gravierenden Ermittlungs- und Begründungsmängel liegen im vorliegenden Fall die Voraussetzungen des Abs. 2 leg.cit. nicht vor. Vielmehr ist im Sinne des § 28 Abs. 3 zweiter und dritter Satz VwGVG davon auszugehen, dass die belangte Behörde wesentliche Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat. Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen. Dass eine unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht "im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden" wäre, ist nicht ersichtlich, zumal es sich bei der in Rede stehenden Frage um eine solche handelt, die verwaltungsinterne Vorgänge betrifft, bei der die belangte Behörde besonders "nahe am Beweis" ist (vgl. VwGH 25.01.2017, Ra 2016/12/0109). Die Ermittlungen können dadurch durch die belangte Behörde schneller erfolgen, als durch das Bundesverwaltungsgericht (VwGH 27.04.2017, Ra 2016/12/0071). Zusammengefasst ist festzustellen, dass die belangte Behörde in Bezug auf die Frage der dauernden Dienstunfähigkeit des Beschwerdeführers nicht mit der ihr gebotenen Genauigkeit und Sorgfalt vorgegangen ist und die Sachlage nicht ausreichend erhoben hat. Im Hinblick auf die gravierenden Ermittlungs- und Begründungsmängel liegen im vorliegenden Fall die Voraussetzungen des Absatz 2, leg.cit. nicht vor. Vielmehr ist im Sinne des Paragraph 28, Absatz 3, zweiter und dritter Satz VwGVG davon auszugehen, dass die belangte Behörde wesentliche Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat. Der angefochtene Bescheid war daher gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen. Dass eine unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht "im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden" wäre, ist nicht ersichtlich, zumal es sich bei der in Rede stehenden Frage um eine solche handelt, die verwaltungsinterne Vorgänge betrifft, bei der die belangte Behörde besonders "nahe am Beweis" ist vergleiche VwGH 25.01.2017, Ra 2016/12/0109). Die Ermittlungen können dadurch durch die belangte Behörde schneller erfolgen, als durch das Bundesverwaltungsgericht (VwGH 27.04.2017, Ra 2016/12/0071). Zusammengefasst ist festzustellen, dass die belangte Behörde in Bezug auf die Frage der dauernden Dienstunfähigkeit des Beschwerdeführers nicht mit der ihr gebotenen Genauigkeit und Sorgfalt vorgegangen ist und die Sachlage nicht ausreichend erhoben hat. Hinsichtlich der Sekundärprüfung wird die belangte Behörde die in Betracht kommenden Arbeitsplätze dem Beschwerdeführer im Rahmen des Parteiengehörs zur Kenntnis zu bringen haben und erforderlichenfalls zu ermitteln haben, ob die in den Anforderungsprofilen genannten Erfordernisse tatsächlich vorliegen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 3.1.
  15. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, da bereits aufgrund der der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde klar war, dass die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides der belangten Behörde zurückzuverweisen war. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S 389 entgegen. 3.1.
  16. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG Abstand genommen werden, da bereits aufgrund der der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde klar war, dass die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides der belangten Behörde zurückzuverweisen war. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S 389 entgegen. Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision: 3.
  17. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.3.
  18. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde zu Spruchpunkt A wiedergegeben, zumal der vorliegende Fall vor allem im Bereich der Tatsachenfragen anzusiedeln ist.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde zu Spruchpunkt A wiedergegeben, zumal der vorliegende Fall vor allem im Bereich der Tatsachenfragen anzusiedeln ist. Es war daher insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.Es war daher insgesamt spruchgemäß zu entscheiden., European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W259.2249905.1.00

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