Obsah (19)
§ 8Art. 133§ 3§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55§29§ 68§ 17§ 7§ 6§ 27§ 28Art. 130§ 15§ 18§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum29.01.2023 GeschäftszahlW267 2183832-2 Spruch, W267 2183832-2/17E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den R
§ 8Abs.
1 Asylgesetz 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt. römisch eins. Der oberwähnte Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wird in Erledigung der Beschwerde hinsichtlich dessen Spruchpunkten römisch zwei.-VI. behoben und römisch 40 alias römisch 40
Paragraph 8, Absatz eins, Asylgesetz 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt. II.
§ 8Abs.
4 Asylgesetz 2005 wird XXXX alias XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 29.01.2024 erteilt.römisch zwei.
Paragraph 8, Absatz 4, Asylgesetz 2005 wird römisch 40 alias römisch 40 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 29.01.2024 erteilt. B) Die ordentliche Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die ordentliche Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Vorverfahren 1.
- Der damals noch minderjährige Beschwerdeführer reiste gemeinsam mit seiner Mutter XXXX und einem seiner Onkel irregulär in Österreich ein und stellte am 06.08.2015 einen (ersten) Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005 (in der Folge: AsylG). 1.
- Der damals noch minderjährige Beschwerdeführer reiste gemeinsam mit seiner Mutter römisch 40 und einem seiner Onkel irregulär in Österreich ein und stellte am 06.08.2015 einen (ersten) Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, Asylgesetz 2005 (in der Folge: AsylG). 1.
- Die niederschriftlichen Erstbefragungen der Mutter und des Onkels des Beschwerdeführers fanden am 06.08.2015 vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes statt. Dabei gab seine ihn vertretende Mutter unter anderem an, dass beide afghanische Staatsangehörige seien und der Volksgruppe der Hazara angehörten. Sie würden sich zum schiitischen Islam bekennen und ihre Muttersprache sei Dari. Zu ihren Fluchtgründen befragt gab die Mutter des Beschwerdeführers im Wesentlichen an, dass vor etwa fünf Jahren ihre Schwester an einen Paschtunen zwangsverheiratet werden sollte. Ihr Mann sei gegen diese Heirat gewesen, weshalb er von Paschtunen getötet worden sei. Daraufhin sei einer ihrer Brüder mit ihrer Schwester in den Iran geflüchtet. Dieser sei dann weitergereist, die Schwester sei jedoch „verlorengegangen“. Die Mutter des Beschwerdeführers habe Angst bekommen, dass jemand ihre Tochter heiraten wolle, weshalb sie mit ihren beiden Kindern und ihrem anderen Bruder in den Iran gereist sei. Die Schwester des Beschwerdeführers sei im Iran beim Onkel mütterlicherseits geblieben. Die anderen seien schließlich nach Österreich weitergereist. Den Beschwerdeführer betreffend wurden von seiner Mutter keine eigenen Fluchtgründe geltend gemacht. 1.
- Am 27.10.2015 wurde die Mutter des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: BFA) erstmals im Zulassungsverfahren niederschriftlich einvernommen. 1.
- Am 28.10.2015 brachte die Mutter des Beschwerdeführers auch in dessen Namen eine Stellungnahme zum Zulassungsverfahren ein. 1.
- Am 18.07.2017 wurde die Mutter des Beschwerdeführers erneut vor dem BFA niederschriftlich einvernommen, wobei sie hinsichtlich ihrer Fluchtgründe im Wesentlichen das im Rahmen ihrer niederschriftliche Erstbefragung am 06.08.2015 erstattete Vorbringen wiederholte. Den Beschwerdeführer betreffend wurden von ihr wiederum keine eigenen Fluchtgründe geltend gemacht. 1.
- Mit Bescheid vom 15.12.2017, Zl. XXXX , wies das BFA diesen (ersten) Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 06.08.2015
§ 3Abs. 1 i
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab (Spruchpunkt I.) und erkannte ihm
§ 8Abs. 1 i
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG den Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan nicht zu (Spruchpunkt II.). Dem Beschwerdeführer wurde auch kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
§ 57Asyl
G erteilt (Spruchpunkt III.).
§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl
G iVm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung
§ 52Abs.
2 Z 2 FPG 2005 erlassen (Spruchpunkt IV.)und ferner
§ 52Abs.
9 FPG 2005 festgestellt, dass seine Abschiebung nach Afghanistan
§ 46FPG zulässig sei (Spruchpunkt V.).
Als Frist für die freiwillige Ausreise
§ 55Abs.
1 bis 3 FPG 2005 wurden 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt IV.).1.6. Mit Bescheid vom 15.12.2017, Zl. römisch 40 , wies das BFA diesen (ersten) Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 06.08.2015
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG ab (Spruchpunkt römisch eins.) und erkannte ihm
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG den Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan nicht zu (Spruchpunkt römisch zwei.). Dem Beschwerdeführer wurde auch kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG 2005 erlassen (Spruchpunkt römisch vier.)und ferner
Paragraph 52, Absatz 9, FPG 2005 festgestellt, dass seine Abschiebung nach Afghanistan
Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Als Frist für die freiwillige Ausreise
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG 2005 wurden 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch vier.). 1.
- Gegen diesen Bescheid vom 15.12.2017 erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch seine Mutter, fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde, die jedoch vom Bundesverwaltungsgericht (in der Folge: BVwG) mit – zwischenzeitig rechtskräftigem – Erkenntnis vom 16.04.2020, Zl. W251 2183832-1/13E, als unbegründet abgewiesen wurde. 1.
- Mit Schriftsatz vom 26.05.2020 erhob der Beschwerdeführer gegen dieses erste Erkenntnis des BVwG durch seinen damaligen Vertreter außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof (in der Folge: VwGH). 1.
- Mit Beschluss des VwGH vom 01.07.2020 zu Ra 2020/20/0196 bis 0198-4 wurde die dort gegen das Erkenntnis des BVwG eingebrachte außerordentliche Revision zurückgewiesen. 1.
- Am 15.08.2020 verließen der Beschwerdeführer und seine Mutter das Bundesgebiet und reiste nach Deutschland.
- Gegenständliches Verfahren 2.
- Am 16.08.2020 stellte der Beschwerdeführer in Deutschland einen erneuten (zweiten) Antrag auf internationalen Schutz. Am 28.04.2021 wurden er und seine Mutter von Deutschland nach Österreich (rück)überstellt. Sein in Deutschland eingebrachter (zweiter) Antrag auf internationalen Schutz gilt sohin als mit 28.04.2021 in Österreich gestellt. 2.
- Im Rahmen der am 28.04.2021 durchgeführten Erstbefragung des mittlerweile volljährigen Beschwerdeführers durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes (NÖ Fremden- und Grenzpolizeiliche Abteilung (FGA), PI Schwechat - FGP) hinsichtlich seines neuen Antrages auf internationalen Schutz verwies der Beschwerdeführer lediglich auf jene Fluchtgründe, die er bzw. seine Mutter bereits im Rahmen des rechtskräftigen Vorverfahrens geltend gemacht hatten. 2.
- Aufgrund des bisherigen Ermittlungsergebnisses wurde dem Beschwerdeführer am 07.05.2021 vom BFA eine Mitteilung
§29Abs. 3 Asyl
G ausgefolgt, dass beabsichtigt sei, seinen (zweiten) Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.2.3. Aufgrund des bisherigen Ermittlungsergebnisses wurde dem Beschwerdeführer am 07.05.2021 vom BFA eine Mitteilung
§29Absatz 3, Asyl
G ausgefolgt, dass beabsichtigt sei, seinen (zweiten) Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. 2.
- Am 20.05.2021 wurden der Beschwerdeführer beim BFA, Erstaufnahmestelle Ost, unter Beiziehung einer Dolmetscherin für die Sprache Dari einvernommen. Als neuen Fluchtgrund gab er nunmehr an, dass seine Mutter krank sei und in Afghanistan nicht behandelt werden könnte, weil die Versorgung schlecht sei. Er selbst könne sich nicht vorstellen, in Afghanistan zu leben, nachdem er jetzt 7 Jahre in Europa gelebt habe. Der Beschwerdeführer erklärt, dass, wenn man sich an Gesetze hält, man grundsätzlich überall leben dürfen sollte. Für den Fall seiner Rückkehr nach Afghanistan befürchte er, dort nicht überleben zu können. Eine konkrete Verfolgung oder auch nur die Furcht davor wurde vom Beschwerdeführer nicht behauptet. 2.
- Mit nunmehr angefochtenem Bescheid vom 06.07.2021, Zl. XXXX , wies das BFA den (zweiten) Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan 2005 (Spruchpunkt II.)
§ 68Abs.
1 AVG wegen entschiedener Sache zurück. Dem Beschwerdeführer wurde auch kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
§ 57Asyl
G 2005 erteilt (Spruchpunkt III.).
§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl
G 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn vielmehr eine Rückkehrentscheidung
§ 52Abs.
2 Z 2 FPG 2005 erlassen (Spruchpunkt IV.).
§ 52Abs.
9 FPG 2005 wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers
§ 46FPG 2005 nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt V.).
Eine Frist für eine freiwillige Ausreise wurde
§ 55Abs.
1a FPG nicht eingeräumt (Spruchpunkt VI.). 2.5. Mit nunmehr angefochtenem Bescheid vom 06.07.2021, Zl. römisch 40 , wies das BFA den (zweiten) Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan 2005 (Spruchpunkt römisch zwei.)
Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurück. Dem Beschwerdeführer wurde auch kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG 2005 erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen ihn vielmehr eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG 2005 erlassen (Spruchpunkt römisch vier.).
Paragraph 52, Absatz 9, FPG 2005 wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers
Paragraph 46, FPG 2005 nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Eine Frist für eine freiwillige Ausreise wurde
Paragraph 55, Absatz eins a, FPG nicht eingeräumt (Spruchpunkt römisch sechs.). 2.
- Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 15.07.2021 fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde. Bekämpft wurde der Bescheid in allen seinen Spruchpunkten wegen unrichtiger Feststellungen, Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtiger rechtlicher Beurteilung. 2.
- Mit der Beschwerdevorlage, beim BVwG eingelangt am 21.07.2021, beantragte die belangte Behörde, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. 2.
- Mit Beschluss des BVwG vom 27.07.2021, W267 2183832-2/4Z, wurde der Beschwerde
§ 17Abs. 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.2.8. Mit Beschluss des BVw
G vom 27.07.2021, W267 2183832-2/4Z, wurde der Beschwerde
Paragraph 17, Absatz eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt. 2.
- Das BVwG führte am 13.09.2021 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in deren Rahmen der Beschwerdeführer im Beisein seiner damaligen Vertreter sowie einer Dolmetscherin für die Sprache Dari ausführlich zu seinen neuen Fluchtgründen, zu seinen persönlichen Umständen im Herkunftsstaat sowie zur Integration in Österreich befragt wurde. Ein Vertreter des BFA nahm an der Verhandlung nicht teil. Im Verlauf der mündlichen Verhandlung zog der Beschwerdeführer seine Beschwerde hinsichtlich des Spruchpunktes I. des angefochtenen Bescheides (Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz vom 28.04.2021 hinsichtlich des Status des Asylberechtigten) ausdrücklich zurück. Die übrige Anfechtung sowie die übrigen Anträge, sohin insbesondere auch die Bekämpfung der Zurückweisung hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten wurden ausdrücklich aufrechterhalten.Im Verlauf der mündlichen Verhandlung zog der Beschwerdeführer seine Beschwerde hinsichtlich des Spruchpunktes römisch eins. des angefochtenen Bescheides (Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz vom 28.04.2021 hinsichtlich des Status des Asylberechtigten) ausdrücklich zurück. Die übrige Anfechtung sowie die übrigen Anträge, sohin insbesondere auch die Bekämpfung der Zurückweisung hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten wurden ausdrücklich aufrechterhalten. II: Beweisaufnahme: Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch Einsichtnahme in die dem erkennenden Gericht vorliegenden Akten des BFA und des BVwG samt jeweiliger Vorakten, insbesondere in die Niederschriften der Erstbefragungen vom 06.08.2015 und 28.04.2021, die Einvernahmen der Mutter des Beschwerdeführers vor dem BFA vom 27.10.2015, 18.07.2017 und des Beschwerdeführers vom 20.05.2021, sowie die Bescheide des BFA vom 15.12.2017, Zl. XXXX , und vom 06.07.2021, Zl. XXXX , ferner in das Erkenntnis des BVwG vom 16.04.2020, Zl. W251 2183830-1/13E sowie in die verfahrensgegenständliche Beschwerde vom 15.07.2021, ferner durch Einsichtnahme in die dem erkennenden Gericht vorliegenden Akten des BFA und des BVwG samt jeweiliger Vorakten, insbesondere in die Niederschriften der Erstbefragungen vom 06.08.2015 und 28.04.2021, die Einvernahmen der Mutter des Beschwerdeführers vor dem BFA vom 27.10.2015, 18.07.2017 und des Beschwerdeführers vom 20.05.2021, sowie die Bescheide des BFA vom 15.12.2017, Zl. römisch 40 , und vom 06.07.2021, Zl. römisch 40 , ferner in das Erkenntnis des BVwG vom 16.04.2020, Zl. W251 2183830-1/13E sowie in die verfahrensgegenständliche Beschwerde vom 15.07.2021, ferner durch Einsichtnahme in die in die Dokumentationsquellen des BFA betreffend Afghanistan (Länderinformationsblätter der Staatendokumentation des BFA vom 11.06.2021 sowie vom 10.08.2022 (Version 8); EASO Country Guidance zu Afghanistan), durch Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich und das zentrale Melderegister, durch Einsichtnahme in die vom Beschwerdeführer vorgelegten Urkunden, durch Einsichtnahme in aktuelle Medienberichte und das offene Internet sowie durch Einvernahme des Beschwerdeführers im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem BVwG am 13.09.
- III. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch drei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Zur Person des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer führt in Österreich den Namen XXXX . Er ist der leibliche Sohn der XXXX . Der Beschwerdeführer wurde am XXXX in der Stadt Kabul, Afghanistan, geboren und ist afghanischer Staatsangehöriger. Er gehört der Volksgruppe der Hazara an und bekennt sich zur schiitischen Glaubensrichtung des Islam. Seine Muttersprache ist Dari, die deutsche Sprache beherrscht er auf einem für die tägliche Kommunikation ausreichenden Niveau. Der Beschwerdeführer führt in Österreich den Namen römisch 40 . Er ist der leibliche Sohn der römisch 40 . Der Beschwerdeführer wurde am römisch 40 in der Stadt Kabul, Afghanistan, geboren und ist afghanischer Staatsangehöriger. Er gehört der Volksgruppe der Hazara an und bekennt sich zur schiitischen Glaubensrichtung des Islam. Seine Muttersprache ist Dari, die deutsche Sprache beherrscht er auf einem für die tägliche Kommunikation ausreichenden Niveau. Der Beschwerdeführer ist in Afghanistan aufgewachsen. Er hat in Kabul zwei Jahre lang die Schule besucht und seit seiner Geburt dort bis zu seiner Ausreise in den Iran gelebt. Der Beschwerdeführer wurde in Afghanistan sozialisiert und ist mit Land und Leuten sowohl im städtischen wie auch im ländlichen Kontext bestens vertraut. Er hat sein Heimatland im Gefolge seiner Mutter geplant und ausschließlich aus wirtschaftlichen Erwägungen, nämlich um ein besseres Leben zu haben und der Armut zu entkommen, verlassen. Der Beschwerdeführer ist volljährig, ledig und hat keine Kinder. Die Mutter und ein Onkel des Beschwerdeführers leben ebenfalls in Wien. Seine Schwester ist im Iran geblieben und zwischenzeitig dort verheiratet, sein Vater und seine Großeltern sind bereits verstorben. Der andere Onkel des Beschwerdeführers lebt in Deutschland, wobei ihm dessen genauer Wohnort nicht bekannt ist. Es kann nicht festgestellt werden, dass in Afghanistan noch eine weitere (Kern)Familie des Beschwerdeführers lebt. Der Beschwerdeführer leidet an keinen schwerwiegenden oder lebensbedrohlichen Krankheiten. Es kann auch nicht festgestellt werden, dass er psychische Beschwerden hätte. Der Beschwerdeführer ist arbeitsfähig. 1.
- Zum Vorverfahren 1.2.
- Der damals noch minderjährige Beschwerdeführer reiste gemeinsam mit seiner Mutter XXXX und einem seiner Onkel irregulär in Österreich ein und stellte am 06.08.2015 einen (ersten) Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG. 1.2.
- Der damals noch minderjährige Beschwerdeführer reiste gemeinsam mit seiner Mutter römisch 40 und einem seiner Onkel irregulär in Österreich ein und stellte am 06.08.2015 einen (ersten) Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG. 1.2.
- Die niederschriftlichen Erstbefragungen der Mutter und des Onkels des Beschwerde-führers fanden am 06.08.2015 vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes statt. 1.2.
- Am 27.10.2015 wurde die Mutter des Beschwerdeführers vor dem BFA erstmals im Zulassungsverfahren nieder-schriftlich einvernommen. 1.2.
- Am 28.10.2015 brachte die Mutter des Beschwerdeführers auch in dessen Namen eine Stellungnahme zum Zulassungsverfahren ein. 1.2.
- Am 18.07.2017 wurde die Mutter des Beschwerdeführers erneut vor dem BFA niederschriftlich einvernommen, wobei sie hinsichtlich ihrer Fluchtgründe im Wesentlichen das im Rahmen ihrer niederschriftliche Erstbefragung am 06.08.2015 erstattete Vorbringen wiederholte. Den Beschwerdeführer betreffend wurden von ihr wiederum keine eigenen Fluchtgründe geltend gemacht. 1.2.
- Mit Bescheid vom 15.12.2017, Zl. XXXX , wies das BFA diesen (ersten) Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 06.08.2015
§ 3Abs. 1 i
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab (Spruchpunkt I.) und erkannte ihm
§ 8Abs. 1 i
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG den Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan nicht zu (Spruchpunkt II.). Dem Beschwerdeführer wurde auch kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
§ 57Asyl
G erteilt (Spruchpunkt III.).
§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl
G iVm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung
§ 52Abs.
2 Z 2 FPG 2005 erlassen (Spruchpunkt IV.)und ferner
§ 52Abs.
9 FPG 2005 festgestellt, dass seine Abschiebung nach Afghanistan
§ 46FPG zulässig sei (Spruchpunkt V.).
Als Frist für die freiwillige Ausreise
§ 55Abs.
1 bis 3 FPG 2005 wurden 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt IV.).1.2.6. Mit Bescheid vom 15.12.2017, Zl. römisch 40 , wies das BFA diesen (ersten) Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 06.08.2015
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG ab (Spruchpunkt römisch eins.) und erkannte ihm
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG den Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan nicht zu (Spruchpunkt römisch zwei.). Dem Beschwerdeführer wurde auch kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG 2005 erlassen (Spruchpunkt römisch vier.)und ferner
Paragraph 52, Absatz 9, FPG 2005 festgestellt, dass seine Abschiebung nach Afghanistan
Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Als Frist für die freiwillige Ausreise
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG 2005 wurden 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch vier.). 1.2.
- Gegen diesen Bescheid vom 15.12.2017 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde, die jedoch vom BVwG mit – zwischenzeitig rechtskräftigem – Erkenntnis vom 16.04.2020, Zl. W251 2183832-1/13E, als unbegründet abgewiesen wurde. 1.2.
- Mit Schriftsatz vom 26.05.2020 erhob der Beschwerdeführer gegen dieses erste Erkenntnis des BVwG durch seinen damaligen Vertreter außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof. 1.2.
- Mit Beschluss des VwGH vom 01.07.2020 zu Ra 2020/20/0196 bis 0198-4 wurde die dort gegen das Erkenntnis des BVwG eingebrachte außerordentliche Revision zurückgewiesen. 1.2.
- Am 15.08.2020 verließen der Beschwerdeführer und seine Mutter das Bundesgebiet und reiste nach Deutschland. 1.
- Zum gegenständlichen Verfahren 1.3.
- Am 16.08.2020 stellte der Beschwerdeführer in Deutschland einen erneuten (zweiten) Antrag auf internationalen Schutz. Am 28.04.2021 wurden er und seine Mutter von Deutschland nach Österreich (rück)überstellt. Sein in Deutschland eingebrachter (zweiter) Antrag auf internationalen Schutz gilt sohin als mit 28.04.2021 in Österreich gestellt. 1.3.
- Im Rahmen der am 28.04.2021 durchgeführten Erstbefragung des mittlerweile volljährigen Beschwerdeführers durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes (NÖ Fremden- und Grenzpolizeiliche Abteilung (FGA), PI Schwechat - FGP) hinsichtlich seines neuen Antrages auf internationalen Schutz verwies der Beschwerdeführer lediglich auf jene Fluchtgründe, die er bzw. seine Mutter bereits im Rahmen des rechtskräftigen Vorverfahrens geltend gemacht hatte. 1.3.
- Aufgrund des bisherigen Ermittlungsergebnisses wurde dem Beschwerdeführer am 07.05.2021 eine Mitteilung
§29Abs. 3 Asyl
G ausgefolgt, dass das BFA beabsichtige, seinen (zweiten) Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.1.3.3. Aufgrund des bisherigen Ermittlungsergebnisses wurde dem Beschwerdeführer am 07.05.2021 eine Mitteilung
§29Absatz 3, Asyl
G ausgefolgt, dass das BFA beabsichtige, seinen (zweiten) Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. 1.3.
- Am 20.05.2021 wurden der Beschwerdeführer beim BFA, Erstaufnahmestelle Ost, unter Beiziehung einer Dolmetscherin für die Sprache Dari einvernommen. Als neuen Fluchtgrund gab er nunmehr an, dass seine Mutter krank sei und in Afghanistan nicht behandelt werden könnte, weil die Versorgung schlecht sei. Er selbst könne sich nicht vorstellen, in Afghanistan zu leben, nachdem er jetzt 7 Jahre in Europa gelebt habe. Der Beschwerdeführer erklärt, dass, wenn man sich an Gesetze hält, man grundsätzlich überall leben dürfen sollte. Für den Fall seiner Rückkehr nach Afghanistan befürchte er, dort nicht überleben zu können. Eine konkrete Verfolgung oder auch nur die Furcht davor wurde vom Beschwerdeführer nicht behauptet. 1.3.
- Mit nunmehr angefochtenem Bescheid vom 06.07.2021, Zl. XXXX , wies das BFA diesen (zweiten) Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan 2005 (Spruchpunkt II.)
§ 68Abs.
1 AVG wegen entschiedener Sache zurück. Dem Beschwerdeführer wurde auch kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
§ 57Asyl
G 2005 erteilt (Spruchpunkt III.).
§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl
G 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn vielmehr eine Rückkehrentscheidung
§ 52Abs.
2 Z 2 FPG 2005 erlassen (Spruchpunkt IV.).
§ 52Abs.
9 FPG 2005 wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers
§ 46FPG 2005 nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt V.).
Eine Frist für eine freiwillige Ausreise wurde
§ 55Abs.
1a FPG nicht eingeräumt (Spruchpunkt VI.). 1.3.5. Mit nunmehr angefochtenem Bescheid vom 06.07.2021, Zl. römisch 40 , wies das BFA diesen (zweiten) Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan 2005 (Spruchpunkt römisch zwei.)
Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurück. Dem Beschwerdeführer wurde auch kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG 2005 erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen ihn vielmehr eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG 2005 erlassen (Spruchpunkt römisch vier.).
Paragraph 52, Absatz 9, FPG 2005 wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers
Paragraph 46, FPG 2005 nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Eine Frist für eine freiwillige Ausreise wurde
Paragraph 55, Absatz eins a, FPG nicht eingeräumt (Spruchpunkt römisch sechs.). 1.3.
- Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 15.07.2021 fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde. Bekämpft wurde der Bescheid in allen seinen Spruchpunkten wegen unrichtiger Feststellungen, Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtiger rechtlicher Beurteilung. 1.3.
- Mit der Beschwerdevorlage, beim BVwG eingelangt am 21.07.2021, beantragte die belangte Behörde, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. 1.3.
- Mit Beschluss vom 27.07.2021, W267 2183832-2/4Z, wurde der Beschwerde
§ 17Abs.
1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.1.3.8. Mit Beschluss vom 27.07.2021, W267 2183832-2/4Z, wurde der Beschwerde
Paragraph 17, Absatz eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt. 1.3.
- Das BVwG führte am 13.09.2021 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in deren Rahmen der Beschwerdeführer im Beisein seiner damaligen Vertreter sowie einer Dolmetscherin für die Sprache Dari ausführlich zu seinen neuen Fluchtgründen, zu seinen persönlichen Umständen im Herkunftsstaat sowie zur Integration in Österreich befragt wurde. Ein Vertreter des BFA nahm an der Verhandlung nicht teil. Im Verlauf der mündlichen Verhandlung zog der Beschwerdeführer seine Beschwerde hinsichtlich des Spruchpunktes I. des angefochtenen Bescheides (Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz vom 28.04.2021 hinsichtlich des Status des Asylberechtigten) ausdrücklich zurück. Die übrige Anfechtung sowie die übrigen Anträge, sohin insbesondere auch die Bekämpfung der Zurückweisung hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten wurden ausdrücklich aufrechterhalten.Im Verlauf der mündlichen Verhandlung zog der Beschwerdeführer seine Beschwerde hinsichtlich des Spruchpunktes römisch eins. des angefochtenen Bescheides (Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz vom 28.04.2021 hinsichtlich des Status des Asylberechtigten) ausdrücklich zurück. Die übrige Anfechtung sowie die übrigen Anträge, sohin insbesondere auch die Bekämpfung der Zurückweisung hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten wurden ausdrücklich aufrechterhalten. 1.
- Zum (Privat)Leben des Beschwerdeführers in Österreich: 1.4.
- Der Beschwerdeführer ist nach seinem neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz vom 28.04.2021 aufgrund einer vorübergehenden Aufenthaltsberechtigung nach dem AsylG durchgehend rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig. Der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet war jedoch zu keiner Zeit geduldet. Er war weder Zeuge noch Opfer von Gewalt oder anderen strafbaren Handlungen in Österreich, seine Anwesenheit ist nicht zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen erforderlich. Es wurde nie eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO erlassen; es lag nie ein Sachverhalt vor, auf Grund dessen eine einstweilige Verfügung hätte erlassen werden können.Der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet war jedoch zu keiner Zeit geduldet. Er war weder Zeuge noch Opfer von Gewalt oder anderen strafbaren Handlungen in Österreich, seine Anwesenheit ist nicht zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen erforderlich. Es wurde nie eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO erlassen; es lag nie ein Sachverhalt vor, auf Grund dessen eine einstweilige Verfügung hätte erlassen werden können. 1.4.
- Der Beschwerdeführer hat in Österreich drei Jahre Hauptschule, ein Jahr polytechnische Schule und ein Jahr Handelsschule absolviert. Während seiner Zeit in Deutschland hat er die Berufsschule besucht. Er beherrscht die deutsche Sprache auf einem für normale flüssige Kommunikation ausreichenden Niveau. Der Beschwerdeführer hat in Österreich freundschaftliche Kontakte primär mit ehemaligen Mitschülern. 1.4.
- Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten. Er geht keiner beruflichen Tätigkeit nach. 1.
- Verfahrensrelevante Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat 1.5.
- Poltische Lage Die Islamische Republik Afghanistan, von den derzeitigen Machthabern auch als „Islamisches Emirat Afghanistan“ bezeichnet, ist ein Zentralstaat mit 34 Provinzen, die in Distrikte gegliedert sind. Auf einer Fläche von 652.860 Quadratkilometern leben ca. 32,9 Millionen bis 39 Millionen Menschen. Die Bevölkerung setzt sich aus Paschtunen, Tadschiken, Usbeken, Hazara, Turkmenen und weiteren Bevölkerungsgruppen zusammen. Amtssprachen sind Dari und Paschto. Nach dem Ende der Taliban-Herrschaft 2001 wurde im Jahr 2004 eine Verfassung verabschiedet, die Werte des Islam mit Demokratie verbindet. Der Übergangspräsident Hamid Karzai wurde in den ersten freien Präsidentschaftswahlen 2004 im Amt bestätigt und 2009 wiedergewählt. Im Jahr 2014 übernahm Ashraf Ghani im Rahmen des ersten demokratischen Machtwechsels das Präsidentenamt und trat 2020 seine zweite Amtszeit an. Nachdem die Taliban in den vergangenen Jahren ihren Einfluss vor allem in ländlichen Gebieten militärisch und politisch wieder ausgeweitet hatten, gelang es ihnen im Sommer 2021, weite Teile Afghanistans unter ihre Kontrolle zu bringen. Mit der Einnahme Kabuls am 15.08.2021 haben die Taliban nun den bestimmenden Einfluss im Land. Seitdem haben sie begonnen, staatliche und institutionelle Strukturen an ihre religiösen und politischen Vorstellungen anzupassen, dieser Prozess hält an. Die Taliban lehnen die Demokratie und ihren wichtigsten Bestandteil, die Wahlen, generell ab. Ende Oktober 2021, nach drei Ernennungsrunden auf höchster Ebene, scheinen die meisten Schlüsselpositionen in der Regierung besetzt worden zu sein, zumindest in Kabul. Bezüglich der Verwaltung haben die Taliban Mitte August 2021 nach und nach die Behörden und Ministerien übernommen. Sie riefen die bisherigen Beamten und Regierungsmitarbeiter dazu auf, wieder in den Dienst zurückzukehren, ein Aufruf, dem manche von ihnen auch folgten. Es gibt Anzeichen dafür, dass einige Anführer der Gruppe die Grenzen ihrer Fähigkeit erkennen, den Regierungsapparat in technisch anspruchsvolleren Bereichen zu bedienen. Zwar haben die Taliban seit ihrem Erstarken in den vergangenen zwei Jahrzehnten in einigen ländlichen Gebieten Afghanistans eine sogenannte Schattenregierung ausgeübt, doch war diese rudimentär und von begrenztem Umfang, und in Bereichen wie Gesundheit und Bildung haben sie im Wesentlichen die Dienstleistungen des afghanischen Staates und von Nichtregierungsorganisationen übernommen. Die Übernahme der faktischen Regierungsverantwortung einschließlich der Gewährleistung der Sicherheit der Bevölkerung stellt die Taliban vor Herausforderungen, auf die sie kaum vorbereitet sind. Leere öffentliche Kassen und die Sperrung des afghanischen Staatsguthabens im Ausland, sowie internationale und US-Sanktionen gegen Mitglieder der Übergangsregierung, haben zu Schwierigkeiten bei der Geldversorgung, zu steigenden Preisen und zur Verknappung essenzieller Güter geführt. Bis zum Sturz der alten Regierung wurden ca. 75 % bis 80 % des afghanischen Staatsbudgets von Hilfsorganisationen bereitgestellt. Diese Finanzierungsquellen werden zumindest noch für einen längeren Zeitraum ausgesetzt sein, während die Geber die Entwicklung beobachten. Die USA haben rund 9,5 Milliarden US-Dollar an Reserven der afghanischen Zentralbank sofort nach der Machtübernahme der Taliban in Kabul eingefroren, Zahlungen des IWF und der EU wurden ausgesetzt. Die Taliban verfügen allerdings weiterhin über jene Einnahmequellen, die ihren Aufstand finanzierten, sowie über den Zugang zu den Zolleinnahmen, auf die sich die frühere Regierung für den Teil ihres Haushalts, den sie im Inland aufbrachte, stark verließ. Mit Oktober 2021 hat sich unter den Taliban bislang noch kein umfassendes Staatswesen herausgebildet. Der Status der bisherigen Verfassung und Gesetze der Vorgängerregierung ist, trotz politischer Ankündigungen einzelner Taliban, auf die Verfassung von 1964 zurückgreifen zu wollen, unklar. Das Regierungshandeln zeigte sich bisher uneinheitlich. Hinzu kommen die teilweise beschränkten Durchgriffsmöglichkeiten der Talibanführung auf ihre Vertreter auf Provinz- und Distriktebene. Repressives Verhalten von Taliban der Bevölkerung gegenüber hängt deswegen stark von individuellen und lokalen Umständen ab. 1.5.
- Sicherheitslage Seit der Machtübernahme der Taliban in Kabul am 15.08.2021 ist das allgemeine Ausmaß des Konfliktes deutlich zurückgegangen – mit weniger zivilen Opfern und weniger sicherheitsrelevanten Vorfällen im restlichen Verlauf des Jahres. Nach Angaben der UN sind konfliktbedingte Sicherheitsvorfälle wie bewaffnete Zusammenstöße, Luftangriffe und improvisierte Sprengsätze (IEDs) seit der Eroberung des Landes durch die Taliban deutlich zurückgegangen. Seit der Beendigung der Kämpfe zwischen den Taliban und den afghanischen Streitkräften hat sich auch die Zahl der zivilen Opfer erheblich verringert. Zwischen 19.08.2021 und 31.12.2021 verzeichneten die Vereinten Nationen 985 sicherheitsrelevante Vorfälle, was einem Rückgang von 91% gegenüber dem gleichen Zeitraum im Jahr 2020 entspricht. Insbesondere die ländlichen Gebiete sind sicherer geworden, und die Menschen können in Gegenden reisen, die in den letzten 15-20 Jahren als zu gefährlich oder unzugänglich galten, da sich die Sicherheit auf den Straßen durch den Rückgang der IEDs verbessert hat. Die Zahl der sicherheitsrelevanten Zwischenfälle ging nach dem 15.08.2021 deutlich zurück, von 600 auf weniger als 100 Zwischenfälle pro Woche. Aus den verfügbaren Daten für den Zeitraum bis Ende 2021 geht hervor, dass bewaffnete Zusammenstöße gegenüber demselben Zeitraum im Vorjahr um 98% von 7.430 auf 148 Vorfälle zurückgingen, Luftangriffe um 99% von 501 auf 3, Detonationen von improvisierten Sprengsätzen um 91% von 1.118 auf 101 und gezielte Tötungen um 51% von 424 auf
- Andere Arten von Sicherheitsvorfällen wie Kriminalität haben jedoch zugenommen, während sich die wirtschaftliche und humanitäre Lage rapide verschlechtert hat. Auf die östlichen, zentralen, südlichen und westlichen Regionen entfielen 75% aller registrierten Vorfälle, wobei Nangarhar, Kabul, Kunar und Kandahar die am stärksten konfliktbetroffenen Provinzen sind. Im Zuge einer im Auftrag der Staatendokumentation von ATR Consulting im November 2021 in Kabul, Herat und Mazar-e Sharif durchgeführten Studie gaben 68,3 % der Befragten an, sich in ihrer Nachbarschaft sicher zu fühlen. In Bezug auf Straßenkriminalität und Gewalt gaben 79,7 % bzw. 70,7 % der Befragten an, zwischen September und Oktober 2021 keiner Gewalt ausgesetzt gewesen zu sein. Die Sicherheitslage in Afghanistan bleibt im Ergebnis daher zwar insgesamt volatil. Es finden seit der Machtübernahme durch die Taliban allerdings nahezu keine aktiven Kampfhandlungen mehr statt, auch Bombenanschläge sind selten geworden und beschränken sich primär auf militärische oder politische Ziele. Die normale Bevölkerung ist davon bei Einhaltung der gebotenen Umsicht nahezu nicht mehr betroffen. 1.5.
- Grundversorgung und Wirtschaft Trotz Unterstützung der internationalen Gemeinschaft, erheblicher Anstrengungen der afghanischen Regierung und kontinuierlicher Fortschritte belegte Afghanistan 2020 lediglich Platz 169 von 189 des Human Development Index. Afghanistan ist mit mehreren Krisen konfrontiert: einer wachsenden humanitären Notlage, massiver wirtschaftlicher Rückgang, die Lähmung des Banken- und Finanzsystems und die Tatsache, dass eine inklusive Regierung noch gebildet werden muss. Lebensgrundlage für rund 80 % der Bevölkerung ist die Landwirtschaft, wobei der landwirtschaftliche Sektor
Prognosen der Weltbank im Jahr 2019 einen Anteil von 18,7 % am Bruttoinlandsprodukt (BIP) hatte (Industrie: 24,1 %, tertiärer Sektor: 53,1 %; WB 7.2019). Rund 45 % aller Beschäftigen arbeiten im Agrarsektor, 20 % sind im Dienstleistungsbereich tätig. Die afghanische Wirtschaft war bereits vor der Machtübernahme durch die Taliban schwach, wenig diversifiziert und in hohem Maße von ausländischen Einkünften abhängig. Diese umfasste zivile Hilfe, finanzielle Unterstützung für die afghanischen nationalen Sicherheitskräfte (ANSF) und Geld, das von ausländischen Armeen im Land ausgegeben wurde. Bevor sie die Macht übernahmen, hatten die Taliban große Teile des Landes kontrolliert oder in ihrem Einfluss und konnten die Bevölkerung und die verschiedenen wirtschaftlichen Aktivitäten, denen die Menschen dort nachgingen, „besteuern“. Dazu gehörten unter anderem: die landwirtschaftliche Ernte (Ushr) [Anm.: 10 % Steuer auf landwirtschaftliche Produkte nach islamischem Recht], insbesondere Opium; der grenzüberschreitende Handel, sowohl legal als auch illegal; Bergbau; Gehälter, auch von Beamten und NGO-Mitarbeitern. Sie erzielten auch Einnahmen in Form von Schutzgeldern sowie durch die Einhebung von Geld von Reisenden an Kontrollpunkten. Die Taliban erhielten auch Spenden von afghanischen und ausländischen Anhängern. Nach der Machtübernahme der Taliban bleiben die Banken geschlossen, so haben die Vereinigten Staaten der Taliban-Regierung den Zugang zu praktisch allen Reserven der afghanischen Zentralbank in Höhe von 9 Mrd. USD (7,66 Mrd. EUR) verwehrt, die größtenteils in den USA gehalten werden. Auch der Internationale Währungsfonds (IWF) hat Afghanistan nach der Eroberung Kabuls durch die Taliban den Zugang zu seinen Mitteln verwehrt. Im November 2021 sagte der Präsident der Weltbank, dass es unwahrscheinlich sei, dass sie die direkte Hilfe für Afghanistan wiederaufnehmen werde, da das Zahlungssystem des Landes Probleme aufweise. Die Regierung der Taliban hat einige kleine Schritte zur Bewältigung der Krise unternommen und teilweise die Arbeit mit NGOs und UN-Organisationen aufgenommen. Anfang Dezember wurde berichtet, dass die Taliban begonnen haben, landesweit eine Ushr einzutreiben. Die Vereinten Nationen warnen nachdrücklich vor einer humanitären Katastrophe, falls internationale Hilfsleistungen ausbleiben oder nicht implementiert werden können. Die Unterstützungsmission der Vereinten Nationen ist ebenso wie eine Reihe von UN-Unterorganisationen (z. B. WHO, WFP, UNHCR, IOM) vor Ort – mit Abstrichen – weiter arbeitsfähig. Bei einer internationalen Geberkonferenz am 13.09.2021 hat die internationale Gemeinschaft über 1 Milliarde USD an Nothilfen für Afghanistan zugesagt. Die Haushalte haben Einkommensverluste erlitten und kämpfen ums Überleben, was dazu führt, dass die Familien auf problematische Bewältigungsmechanismen zurückgreifen. Eine derart ernste sozioökonomische Situation führt zu psychosozialen Problemen, geschlechtsspezifischer Gewalt und schwerwiegenden Kinderschutzproblemen, einschließlich Kinderarbeit und Ausbeutung, und verhindert den Zugang zu Bildung, da Kinder gezwungen sein können, zu arbeiten oder zu betteln. Laut einer Studie des UNHCR, die vom 10.10.2021 bis 31.12.2021 durchgeführt und bei der 142.182 Personen in 34 Provinzen befragt wurden, gab die Mehrheit der untersuchten Haushalte an, zum Zeitpunkt der Befragung keine humanitäre Hilfe erhalten zu haben. Von denjenigen, die Hilfe erhalten hatten, gab die Mehrheit (53 %) an, die Hilfe vor mehr als drei Monaten erhalten zu haben, und zwar in erster Linie in Form von Nahrungsmitteln, während Bargeld nur für 10 % der insgesamt untersuchten Haushalte bereitgestellt wurde. Im Zuge einer im Auftrag der Staatendokumentation von ATR Consulting im November 2021 in Kabul, Herat und Mazar-e Sharif durchgeführten Studie gaben 4 % der Befragten an, dass sie in der Lage sind, ihre Familien mit den grundlegendsten Gütern zu versorgen. In Kabul gaben 80 % der Befragten an, dass sie nicht in der Lage sind, ihren Haushalt zu versorgen, gefolgt von 66 % in Mazar-e Sharif und 45 % in Herat. Ebenso gaben 8 % der Befragten in Kabul an, dass sie kaum in der Lage sind, ihre Familien mit grundlegenden Gütern zu versorgen, gefolgt von 24 % in Mazar-e Sharif und 42 % in Herat. 1.5.
- Naturkatastrophen Zu Beginn des Frühjahrs 2022 gibt es Berichte über schwere Regenfälle und Sturzfluten in Nangarhar und auch am 04.05.2022 wurden schwere Regenfälle und Sturzfluten in vielen Provinzen gemeldet, z.B. in Badakhshan, Badghis, Baghlan, Bamyan, Faryab, Herat, Jawzjan, Kunar, Kunduz, Samangan und Takhar. Am 22.06.2022 ereignete sich in den Provinzen Paktika und Khost ein Erdbeben der Stärke 5,9, das schätzungsweise 770 Todesopfer und etwa 1.500 Verletzte forderte. Zusätzlich zu dem Erdbeben haben Sturzfluten nach schweren Regenfällen am 21.06.2022 in mindestens vier Provinzen Häuser und Lebensgrundlagen zerstört. 1.5.
- Armut und Lebensmittelunsicherheit Afghanistan kämpft weiterhin mit den Auswirkungen einer Dürre, der Aussicht auf eine weitere schlechte Ernte in diesem Jahr, einer Banken- und Finanzkrise, die so schwerwiegend ist, dass mehr als 80 % der Bevölkerung verschuldet sind, und einem Anstieg der Lebensmittel- und Kraftstoffpreise. 18,9 Millionen Menschen - fast die Hälfte der Bevölkerung - werden Schätzungen zufolge zwischen Juni und November 2022 von akuter Ernährungsunsicherheit betroffen sein. In allen 34 Provinzen herrschte im April 2022 akute Ernährungsunsicherheit auf Krisen- oder Notfallniveau. Für die breite Bevölkerung waren seit Februar jeden Monat allmähliche Verbesserungen zu beobachten. Allerdings sind Haushalte mit weiblichem Haushaltsvorstand immer noch weitgehend auf Bewältigungsstrategien angewiesen (87 %), wobei seit fast neun Monaten keine klare Tendenz zur Verbesserung zu erkennen ist. Nach Angaben der Vereinten Nationen sind mit März 2022 die Krankenhäuser voll mit Kindern, die an Unterernährung leiden. Der Hunger geht weiterhin über die Kluft zwischen Stadt und Land hinaus, wobei beide Gruppen gleichermaßen betroffen sind: 92 % der Menschen in Afghanistan sind mit unzureichender Nahrungsaufnahme konfrontiert. Beide Gruppen verzeichneten im Mai einen Anstieg der ernsten Ernährungsunsicherheit Nach der Machtübernahme durch die Taliban sind die Lebensmittel- und Kraftstoffpreise in die Höhe geschossen und stiegen im Mai 2022 weiter an. Da die Lebensmittelpreise steigen, wird noch mehr Haushaltseinkommen für Lebensmittel ausgegeben. Die Haushalte geben jetzt 87 % ihres Einkommens für Lebensmittel aus - gegenüber 85 % und 83 % im April bzw. März
- Dies geschieht vor dem Hintergrund steigender Preise für wichtige Rohstoffe, wobei Weizenmehl um 4 % und Speiseöl um 8 % im Mai 2022 gestiegen sind. Im Zuge einer im Auftrag der Staatendokumentation von ATR Consulting im November 2021 in Kabul, Herat und Mazar-e Sharif durchgeführten Studie gaben 3,6 % der Befragten an, dass sie in der Lage seien, ihre Familien ausreichend mit Lebensmitteln zu versorgen. 53 % der Befragten in Herat, 26 % in Balkh und 12 % in Kabul gaben an, sie könnten es sich nicht leisten, ihre Familien ausreichend zu ernähren. Ebenso gaben 33 % der Befragten in Herat und Balkh und 57 % der Befragten in Kabul an, dass sie kaum in der Lage sind, ihre Familien ausreichend zu ernähren Laut dem jüngsten Food Security Update vom März 2022 erreicht die humanitäre Hilfe von Monat zu Monat mehr Menschen. Einer von fünf Haushalten (21 %) meldete, dass er im März humanitäre Nahrungsmittelhilfe erhalten hat - hauptsächlich von UN/NGOs - was einen deutlichen Anstieg gegenüber den Vormonaten darstellt. Diese Hilfe trägt dazu bei, die gravierende Ernährungsunsicherheit in mehreren Regionen (Herat, Kabul, Nordost- und Südostafghanistan) zu verringern. Bei Familien, die in diesen Regionen keine humanitäre Hilfe erhalten haben, hat sich das Niveau der schweren Ernährungsunsicherheit nicht verbessert 1.5.
- Wohnungsmarkt und Lebenserhaltungskosten Vor der Machtübernahme durch die Taliban im August 2021 lag die Miete für eine Wohnung im Stadtzentrum von Kabul durchschnittlich zwischen 200 und 350 USD im Monat. Für einen angemessenen Lebensstandard musste zudem mit durchschnittlichen Lebenshaltungskosten von bis zu 350 USD pro Monat (Stand 2020) gerechnet werden. Auch in Mazar-e Sharif standen zahlreiche Wohnungen zur Miete zur Verfügung. Die Höhe des Mietpreises für eine drei-Zimmer-Wohnung in Mazar-e Sharif schwankte unter anderem je nach Lage zwischen 100 und 300 USD monatlich. Einer anderen Quelle zufolge lagen die Kosten für eine einfache Wohnung in Afghanistan ohne Heizung oder Komfort, aber mit Zugang zu fließendem Wasser, sporadisch verfügbarer Elektrizität, einer einfachen Toilette und einer Möglichkeit zum Kochen zwischen 80 und 100 USD im Monat. Es existieren auch andere Unterbringungsmöglichkeiten wie Hotels und Teehäuser, die etwa von Tagelöhnern zur Übernachtung genutzt werden. Auch eine Person, welche in Afghanistan über keine Familie oder Netzwerk verfügt, sollte in der Lage sein, dort Wohnraum zu finden - vorausgesetzt die Person verfügt über die notwendigen finanziellen Mittel. Private Immobilienunternehmen in den Städten informieren über Mietpreise für Häuser und Wohnungen (IOM 2020). Betriebs- und Nebenkosten wie Wasser und Strom kosteten vor der Machtübernahme durch die Taliban im August 2021 in der Regel nicht mehr als 40 USD pro Monat, wobei abhängig vom Verbrauch diese Kosten auch höher liegen konnten. In ländlichen Gebieten konnte man mit mind. 50 % weniger Kosten für die Miete und den Lebensunterhalt rechnen als in den Städten. Seit der Machtübernahme der Taliban sind die Mieten um 20-40 % gesunken. Die durchschnittliche Miete für eine Wohnung wird mit November 2021 auf 110 bis 550 USD (10.000 bis 50.000 AFN) für Kabul, Herat und Mazar-e Sharif geschätzt. Je nach Standort und Art der Einrichtung. Einer anderen Quelle zufolge liegt die durchschnittliche Monatsmiete für eine Wohnung mit drei Schlafzimmern in Kabul im April 2022 bei 120 bis 150 USD. Die monatliche Miete für ein einfaches Haus mit drei Schlafzimmern in einem Vorort liegt bei etwa 100 USD. In Mazar-e Sharif und Herat liegt dieser Satz bei 150 USD pro Monat für eine Wohnung mit drei Schlafzimmern, und für eine Lage weitab vom Stadtzentrum beträgt er 80 USD pro Monat. In einer von der Staatendokumentation in Auftrag gegebenen und vonATR Consulting im November 2021 durchgeführten Studie gaben die meisten der Befragten in Herat (66 %) und Mazar-e Sharif (63 %) an, in einer eigenen Wohnung/einem eigenen Haus zu leben, während weniger als 50 % der Befragten in Kabul angaben, in einer eigenen Wohnung/einem eigenen Haus zu leben. Von jenen, die Miete bezahlten, gaben 54,3 % der Befragten in Kabul, 48,4 % in Balkh und 8,7 % in Herat an, dass sie 5.000 bis 10.000 AFN (ca. 40 bis 80 Euro) pro Monat Miete zahlten. In Kabul mieteten 41,3 % der Befragten Wohnungen/Häuser für weniger als 5.000 AFN pro Monat, in Herat 91,3 % und in Balkh 48,4 %. Nur 4,3 % der Befragten in Kabul mieteten Immobilien zwischen 10.000 und 20.000 AFN, während kein Befragter in Herat und Balkh mehr als 10.000 AFN für Miete zahlte. 1.5.
- Arbeitsmarkt Jeder vierte Afghane ist offiziell arbeitslos, viele sind unterbeschäftigt. Rückkehrer - etwa 1,5 Millionen in den letzten zwei Jahren - und eine ähnliche Zahl von Binnenvertriebenen erhöhen den Druck auf den Arbeitsmarkt zusätzlich. Vor der Machtübernahme durch die Taliban war der Arbeitsmarkt durch eine niedrige Erwerbsquote, hohe Arbeitslosigkeit sowie Unterbeschäftigung und prekäre Arbeitsverhältnisse charakterisiert. 80% der afghanischen Arbeitskräfte befanden sich in „prekären Beschäftigungsverhältnissen“, mit hoher Arbeitsplatzunsicherheit und schlechten Arbeitsbedingungen. Schätzungsweise 16% der prekär Beschäftigten waren Tagelöhner, von denen sich eine unbestimmte Zahl an belebten Straßenkreuzungen der Stadt versammelt und nach Arbeit sucht, die, wenn sie gefunden wird, ihren Familien nur ein Leben von der Hand in den Mund ermöglicht. Nach Angaben der Weltbank ist die Arbeitslosenquote innerhalb der erwerbsfähigen Bevölkerung in den letzten Jahren zwar gesunken, bleibt aber auf hohem Niveau und dürfte wegen der COVID19-Pandemie wieder steigen ebenso wie die Anzahl der prekär Beschäftigten. Schätzungen zufolge sind rund 67% der Bevölkerung unter 25 Jahren alt. Am Arbeitsmarkt müssen jährlich geschätzte 400.000 neue Arbeitsplätze geschaffen werden, um Neuankömmlinge in den Arbeitsmarkt integrieren zu können. Somit treten jedes Jahr sehr viele junge Afghanen in den Arbeitsmarkt ein, während die Beschäftigungsmöglichkeiten bislang aufgrund unzureichender Entwicklungsressourcen und mangelnder Sicherheit nicht mit dem Bevölkerungswachstum Schritt halten können Der afghanische Arbeitsmarkt ist durch eine starke Dominanz des Agrarsektors, eine Unterrepräsentation von Frauen und relativ wenigen Möglichkeiten für junge Menschen gekennzeichnet. Es gibt einen großen Anteil an Selbstständigen und mithelfenden Familienangehörigen, was auf das hohe Maß an Informalität des Arbeitsmarktes hinweist, welches mit der Bedeutung des Agrarsektors in der Wirtschaft einhergeht. Bei der Arbeitssuche spielen persönliche Kontakte eine wichtige Rolle. Ohne Netzwerke ist die Arbeitssuche schwierig. Bei Ausschreibung einer Stelle in einem Unternehmen gibt es in der Regel eine sehr hohe Anzahl an Bewerbungen und durch persönliche Kontakte und Empfehlungen wird mitunter Einfluss und Druck auf den Arbeitgeber ausgeübt. Eine im Jahr 2012 von der ILO durchgeführte Studie über die Beschäftigungsverhältnisse in Afghanistan bestätigt, dass Arbeitgeber persönliche Beziehungen und Netzwerke höher bewerten als formelle Qualifikationen. Analysen der norwegischen COI-Einheit Landinfo zufolge gibt es keine Hinweise, dass sich die Situation seit 2012 geändert hätte. Neben einer mangelnden Arbeitsplatzqualität ist auch die große Anzahl an Personen im wirtschaftlich abhängigen Alter (insbes. Kinder) ein wesentlicher Armutsfaktor: Die Notwendigkeit, das Einkommen von Erwerbstätigen mit einer großen Anzahl von Haushaltsmitgliedern zu teilen, führt oft dazu, dass die Armutsgrenze unterschritten wird, selbst wenn Arbeitsplätze eine angemessene Bezahlung bieten würden. Ebenso korreliert ein Mangel an Bildung mit Armut, wobei ein niedriges Bildungsniveau und Analphabetismus immer noch weit verbreitet sind. Ungelernte Arbeiter erwirtschaften ihr Einkommen als Tagelöhner, Straßenverkäufer oder durch das Betreiben kleiner Geschäfte. Der Durchschnittslohn für einen ungelernten Arbeiter ist unterschiedlich, für einen Tagelöhner beträgt er etwa 5 USD pro Tag. Während der COVID-19-Pandemie ist die Situation für Tagelöhner sehr schwierig, da viele Wirtschaftszweige durch die Sperr- und Restriktionsmaßnahmen im Zusammenhang mit COVID-19 negativ beeinflusst wurden Das Personal der Streitkräfte, vor allem des Verteidigungsministeriums, des Innenministeriums und des nationalen Sicherheitsministeriums, das auf etwa eine halbe Million Personen geschätzt wird, hat nach der Machtübernahme durch die Taliban keine Arbeit mehr. Auch viele Mitarbeiter des Gesundheitssystems haben mit Stand November 2021 seit Monaten keine Gehälter mehr erhalten. Viele Unternehmen und NGOs haben ihre Arbeit eingestellt oder ihre Aktivitäten auf ein Minimum reduziert. Die Bargeldknappheit und die Unterbrechung der Versorgungsketten in Verbindung mit dem Verlust von Investitionen und Kunden haben den privaten Sektor stark beeinträchtigt und zwingen die Unternehmen, in Nachbarländer auszuweichen, ihre Türen zu schließen oder ihre Mitarbeiter zu entlassen, um die Kosten zu senken. Ein Tagelöhner verdient bis zu 350 AFN (3,55 EUR) pro Tag. Tagesarbeit ist jedoch meist nur für zwei Tage in der Woche zu finden. Es ist schwierig geworden, Tagesarbeit zu finden, da viele, die zuvor für Unternehmen, NGOs oder die Regierung gearbeitet haben, jetzt nach Tagesarbeit suchen, um die Einkommensverluste auszugleichen. Das UNDP (United Nations Development Program) erwartet, dass sich die Arbeitslosigkeit in den nächsten zwei Jahren fast verdoppeln wird, während die Löhne Jahr für Jahr um 8 bis 10 % sinken werde). Afghanische Arbeitnehmerinnen machten vor der Krise 20 % der Beschäftigten aus. Die Beschränkungen für die Beschäftigung von Frauen werden sich sowohl auf die Wirtschaft als auch auf die Gesellschaft auswirken. Außerdem wird das Einkommen der Haushalte verringern, deren weibliche Mitglieder nun nicht mehr arbeiten, weniger arbeiten bzw. weniger verdienen, was zu einem Rückgang des Konsums auf der Mikroebene und der Nachfrage auf der Makroebene führen wird. Die Markt- und Preisbeobachtung des Welternährungsprogramms (WFP) ergab einen drastischen Rückgang der Zahl der Arbeitstage für Gelegenheitsarbeiter in städtischen Gebieten: Im Juli waren es zwei Tage pro Woche, im August nur noch 1,8 Tage und im September nur noch ein Arbeitstag. Die durchschnittliche Anzahl der Tage, an denen Gelegenheitsarbeiter Arbeit finden, lag Ende November 2021 bei 1,4 Tagen pro Woche. Laut der saisonalen Bewertung der Ernährungssicherheit (SFSA) für das Jahr 2021 meldeten 95 % der Bevölkerung Einkommenseinbußen, davon 76 % einen erheblichen Einkommensrückgang (83 % bei städtischen und 72 % bei ländlichen Haushalten) im Vergleich zum Vorjahr. Die Hauptgründe waren ein Rückgang der Beschäftigung (42 %) und Konflikte (41 %). Im Zuge einer im Auftrag der Staatendokumentation von ATR Consulting im November 2021 in Kabul, Herat und Mazar-e Sharif durchgeführten Studie mit 300 Befragten gaben 58,3 % der Befragten an, keine Arbeit zu haben oder bereits längere Zeit arbeitslos zu sein (Männer: 35,3 %, Frauen: 81,3 %). Was die Art der Beschäftigung betrifft, so gaben 62 % der Befragten an, entweder ständig oder gelegentlich eine Vollzeitstelle zu haben, während 25 % eine Teilzeitstelle hatten, 9 % als Tagelöhner arbeiteten und 2 % mehrere Teilzeit- oder Saisonstellen hatten. Die Mehrheit der Befragten (89,1 %) gaben an, ein Einkommensniveau von weniger als 10.000 AFN (100 US$) pro Monat zu haben. 8,7 % der Befragten gaben an, ein Einkommensniveau zwischen 10.000 und 20.000 AFN (100-200 US$) pro Monat zu haben, und 2,2 % stuften sich auf ein höheres Niveau zwischen 20.000 und 50.000 AFN (200-500 US$) pro Monat ein. Es wird geschätzt, dass mehr als eine halbe Million Arbeitnehmer im dritten Quartal 2021 ihren Arbeitsplatz verloren haben und dass der Verlust von Arbeitsplätzen bis zum zweiten Quartal 2022 auf fast 700.000 ansteigen wird. Wenn sich die Situation der Frauen weiter verschlechtert und die Abwanderung zunimmt, könnten die Beschäftigungsverluste bis zum zweiten Quartal 2022 auf mehr als 900.000 Arbeitsplätze ansteigen. Die sich verschärfende Wirtschaftskrise hat sich besonders stark auf einige der wichtigsten Sektoren der afghanischen Wirtschaft ausgewirkt, darunter Landwirtschaft, öffentliche Verwaltung, soziale Dienstleistungen und das Baugewerbe, wo Hunderttausende von Arbeitnehmern, ihren Arbeitsplatz verloren oder keinen Lohn erhielten 1.5.
- Medizinische Versorgung In einem Bericht aus dem Jahr 2018 kommt die Weltbank zu dem Schluss, dass sich die Gesundheitsversorgung in Afghanistan im Zeitraum 2004-2010 deutlich verbessert hat, während sich die Verbesserungen im Zeitraum 2011-2016 langsamer fortsetzten. Vor allem in den Bereichen Mütter- und Kindersterblichkeit gab es deutliche Verbesserungen. Allerdings ist die Verfügbarkeit und Qualität der Behandlung durch Mangel an gut ausgebildetem medizinischem Personal und Medikamenten, Missmanagement und maroder Infrastruktur begrenzt und korruptionsanfällig. Im Jahr 2018 gab es 3.135 funktionierende medizinische Institutionen in ganz Afghanistan und 87 % der Bevölkerung wohnten nicht weiter als zwei Stunden von einer solchen Einrichtung entfernt. Eine weitere Quelle spricht von 641 Krankenhäusern bzw. Gesundheitseinrichtungen in Afghanistan, wobei 181 davon öffentliche und 460 private Krankenhäuser waren. Die genaue Anzahl der Gesundheitseinrichtungen in den einzelnen Provinzen ist nicht bekannt. Während in den Städten ein ausreichendes Netz von Krankenhäusern und Kliniken bestand, war es in den ländlichen Gebieten für viele Afghaninnen und Afghanen schwierig, überhaupt eine Klinik oder ein Krankenhaus zu erreichen. Insbesondere die COVID-19-Pandemie offenbarte die Unterfinanzierung und Unterentwicklung des öffentlichen Gesundheitssystems, das akute Defizite in der Prävention (Schutzausrüstung), Diagnose (Tests) und medizinischen Versorgung der Kranken aufweist. Die Verfügbarkeit und Qualität der Basisversorgung ist durch den Mangel an gut ausgebildeten Ärzten und Assistenten (insbesondere Hebammen), den Mangel an Medikamenten, schlechtes Management und schlechte Infrastruktur eingeschränkt. Darüber hinaus herrscht in der Bevölkerung ein starkes Misstrauen gegenüber der staatlich finanzierten medizinischen Versorgung. Die Qualität der Kliniken ist sehr unterschiedlich. Es gibt praktisch keine Qualitätskontrollen. Neben dem öffentlichen Gesundheitssystem gibt es auch einen weitverbreiteten, aber teuren privaten Sektor. Trotz dieser höheren Kosten wurde berichtet, dass über 60 % der Afghanen private Gesundheitszentren als Hauptansprechpartner für Gesundheitsdienstleistungen nutzten. Vor allem Afghanen, die außerhalb der großen Städte lebten, bevorzugten die private Gesundheitsversorgung wegen ihrer wahrgenommenen Qualität und Sicherheit, auch wenn die dort erhaltene Versorgung möglicherweise nicht von besserer Qualität war als in öffentlichen Einrichtungen. Schon vor der Machtübernahme durch die Taliban war das afghanische Gesundheitssystem fragil. Es wies jahrelang große Lücken auf, wurde nach der Machtübernahme durch die Taliban im August 2021 schwer in Mitleidenschaft gezogen und ist nun nach Angaben von Ärzte ohne Grenzen (MSF) und der Weltgesundheitsorganisation (WHO) vom Zusammenbruch bedroht.
einer im Auftrag der Staatendokumentation in Auftrag gegebenen und von ATR Consulting im November 2021 in Kabul, Herat und Mazar-e Sharif durchgeführten Studie, haben 43,3 % (45 % der männlichen und 42,3 % der weiblichen) Befragten, Zugang zu Ärzten. 42,3 % haben Zugang zu Fachärzten, 37,3 % zu Zahnärzten und 31,3 % zu Krankenhäusern, während der Rest nur begrenzten oder stark eingeschränkten Zugang zu medizinischen Leistungen hat. Insgesamt 17,7 % der Befragten haben Zugang zu Impfungen. Dies bezieht sich jedoch auf ein rein städtisches Publikum. Der Zugang zur Gesundheitsversorgung in städtischen Ballungszentren ist aufgrund einer umfangreicheren medizinischen Infrastruktur, nachhaltiger öffentlicher und privater Investitionen, der Verfügbarkeit von Ärzten und Krankenschwestern, der Beschäftigungsmöglichkeiten für Ärzte und medizinisches Hilfspersonal, sowie der höheren Entlohnung, deutlich besser ist als in ländlichen oder halbländlichen Gebieten des Landes 1.5.
- COVID-19 Mit Stand 29.7.2022 wurden 185.272 COVID-19 Fälle offiziell bestätigt (WHO). Aufgrund begrenzter Ressourcen des öffentlichen Gesundheitswesens und der Testkapazitäten, der Testkriterien, des Mangels an Personen, die sich für Tests melden, sowie wegen des Fehlens eines nationalen Sterberegisters werden bestätigte Fälle von und Todesfälle durch COVID-19 in Afghanistan wahrscheinlich insgesamt unterrepräsentiert. Die Taliban erlaubten den Zugang für medizinische Helfer in Gebieten unter ihrer Kontrolle im Zusammenhang mit dem Kampf gegen COVID-19 und gaben im Januar 2021 ihre Unterstützung für eine COVID-19-Impfkampagne in Afghanistan bekannt, die vom COVAX-Programm der Weltgesundheitsorganisation mit 112 Millionen Dollar unterstützt wird. Mit Stand 4.4.2022 wurden insgesamt 5.872.684 Impfdosen verabreicht. Krankenhäuser und Kliniken haben nach wie vor Probleme bei der Aufrechterhaltung oder Erweiterung der Kapazität ihrer Einrichtungen zur Behandlung von Patienten mit COVID-19 sowie bei der Aufrechterhaltung wesentlicher Gesundheitsdienste, insbesondere in Gebieten mit aktiven Konflikten. Gesundheitseinrichtungen im ganzen Land berichten nach wie vor über Defizite bei persönlicher Schutzausrüstung, Sauerstoff, medizinischem Material und Geräten zur Behandlung von COVID-
- Von den 40 COVID-19-Krankenhäusern in ganz Afghanistan bieten mit Stand März 2022 21 Krankenhäuser eine COVID-19-Behandlung an, 19 weitere wurden nach der Machtübernahme der Taliban wegen fehlender Finanzierung geschlossen. Mit Stand April 2022 gibt es in Afghanistan keine Restriktionen im Hinblick auf COVID-19 mehr. 1.5.
- Rückkehr IOM (Internationale Organisation für Migration) verzeichnete im Jahr 2020 die bisher größte Rückkehr von undokumentierten afghanischen Migranten. Von den mehr als 865.700 Afghanen, die im Jahr 2020 nach Afghanistan zurückkehrten, kamen etwa 859.000 aus dem Iran und schätzungsweise 6.700 aus Pakistan. Im Jahr 2021 wurden bis November 1.2 Mio. Rückkehrer verzeichnet, welche die Grenze aus dem Iran und Pakistan überquerten. Die Wiedervereinigung mit der Familie wird meist zu Beginn von Rückkehrern als positiv empfunden und ist von großer Wichtigkeit im Hinblick auf eine erfolgreiche Reintegration. Soziale, ethnische und familiäre Netzwerke sind für einen Rückkehrer unentbehrlich, da es ohne familiäre Netzwerke sehr schwer sein kann, sich selbst zu erhalten. Eine Person ohne familiäres Netzwerk ist jedoch die Ausnahme und der Großteil der nach Afghanistan zurückkehrenden Personen verfügt über ein familiäres Netzwerk. Einige wenige Personen verfügen über keine Familienmitglieder in Afghanistan, da diese entweder in den Iran, nach Pakistan oder weiter nach Europa migrierten. Der Reintegrationsprozess der Rückkehrer ist oft durch einen schlechten psychosozialen Zustand charakterisiert. Viele Rückkehrer sind weniger selbsterhaltungsfähig als die meisten anderen Afghanen. Rückkehrerinnen sind von diesen Problemen im Besonderen betroffen. Wegen der schlechten wirtschaftlichen Lage, den ohnehin großen Familienverbänden und individuellen Faktoren ist diese Unterstützung jedoch meistens nur temporär und nicht immer gesichert. Neben der Familie als zentrale Stütze der afghanischen Gesellschaft kommen noch weitere wichtige Netzwerke zum Tragen, wie z. B. der Stamm, der Clan und die lokale Gemeinschaft. Diese basieren auf Zugehörigkeit zu einer Ethnie, Religion oder anderen beruflichen Netzwerken (Kollegen, Mitstudierende etc.) sowie politische Netzwerke usw. Die unterschiedlichen Netzwerke haben verschiedene Aufgaben und unterschiedliche Einflüsse - auch unterscheidet sich die Rolle der Netzwerke zwischen den ländlichen und städtischen Gebieten. Ein Netzwerk ist für das Überleben in Afghanistan wichtig. So sind manche Rückkehrer auf soziale Netzwerke angewiesen, wenn es ihnen nicht möglich ist, auf das familiäre Netz zurückzugreifen. Ein Mangel an Netzwerken stellt eine der größten Herausforderungen für Rückkehrer dar, was möglicherweise zu einem neuerlichen Verlassen des Landes führen könnte. Haben die Rückkehrer lange Zeit im Ausland gelebt oder haben sie zusammen mit der gesamten Familie Afghanistan verlassen, ist es wahrscheinlich, dass lokale Netzwerke nicht mehr existieren oder der Zugang zu diesen erheblich eingeschränkt ist. Dies kann die Reintegration stark erschweren. „Erfolglosen“ Rückkehrern aus Europa haftet oft das Stigma des „Versagens“ an. Wirtschaftlich befinden sich viele der Rückkehrer in einer schlechteren Situation als vor ihrer Flucht nach Europa, was durch die aktuelle Situation im Hinblick auf die COVID-19-Pandemie noch verschlimmert wird. Rückkehrer aus Europa oder dem westlichen Ausland werden von der afghanischen Gesellschaft häufig misstrauisch wahrgenommen. UNHCR berichtet von Fällen zwangsrückgeführter Personen aus Europa, die von religiösen Extremisten bezichtigt werden, verwestlicht zu sein; viele werden der Spionage verdächtigt. Auch glaubt man, Rückkehrer aus Europa wären reich und sie würden die Gastgebergemeinschaft ausnutzen. Wenn ein Rückkehrer mit im Ausland erlangten Fähigkeiten und Kenntnissen zurückkommt, stehen ihm mehr Arbeitsmöglichkeiten zur Verfügung als den übrigen Afghanen, was bei der hohen Arbeitslosigkeit zu Spannungen innerhalb der Gemeinschaft führen kann. IOM hat aufgrund der aktuellen Lage vor Ort die Option der Unterstützung der freiwilligen Rückkehr und Reintegration seit 16.8.2021 für Afghanistan bis auf Weiteres weltweit ausgesetzt. Es können somit derzeit keine freiwilligen Rückkehrer aus Österreich nach Afghanistan im Rahmen des Projektes RESTART III unterstützt werden. Zu Tätigkeiten vor Ort im Rahmen anderer Projekte (RADA, etc.) kann derzeit noch keine Rückmeldung gegeben werden.IOM hat aufgrund der aktuellen Lage vor Ort die Option der Unterstützung der freiwilligen Rückkehr und Reintegration seit 16.8.2021 für Afghanistan bis auf Weiteres weltweit ausgesetzt. Es können somit derzeit keine freiwilligen Rückkehrer aus Österreich nach Afghanistan im Rahmen des Projektes RESTART römisch drei unterstützt werden. Zu Tätigkeiten vor Ort im Rahmen anderer Projekte (RADA, etc.) kann derzeit noch keine Rückmeldung gegeben werden. Während IOM derzeit in allen 34 Provinzen Afghanistans tätig ist, konzentrieren sich ihre Hauptaktivitäten vor allem auf lebensrettende humanitäre Hilfe für die am stärksten gefährdeten Bevölkerungsgruppen, wie z.B. die Bereitstellung von Non-Food-Items (NFIs), Bargeldhilfe sowie Gesundheits- und Schutzleistungen. Aufgrund der Machtübernahme durch die Taliban im August 2021 und der daraus resultierenden Sicherheitsbedenken hat IOM mit Wirkung vom 16.08.2021 eine vollständige Aussetzung aller unterstützten freiwilligen Rückkehr- und Wiedereingliederungsmaßnahmen (AVRR) nach Afghanistan verfügt. Daher wurde seither keine Unterstützung für die freiwillige Rückkehr im Rahmen des Projekts RESTART III mehr geleistet. Projektteilnehmer, die vor dem 16.08.2021 nach Afghanistan zurückkehrten, wurden mit Beratung und Geld- bzw. Sachleistungen bis zur Höhe des ausstehenden förderfähigen Betrags unterstützt. Darüber hinaus sah sich IOM gezwungen, die Aktivitäten im Bereich der Soforthilfe bei der Aufnahme einzustellen, da die Flüge nach Afghanistan eingestellt wurden.Während IOM derzeit in allen 34 Provinzen Afghanistans tätig ist, konzentrieren sich ihre Hauptaktivitäten vor allem auf lebensrettende humanitäre Hilfe für die am stärksten gefährdeten Bevölkerungsgruppen, wie z.B. die Bereitstellung von Non-Food-Items (NFIs), Bargeldhilfe sowie Gesundheits- und Schutzleistungen. Aufgrund der Machtübernahme durch die Taliban im August 2021 und der daraus resultierenden Sicherheitsbedenken hat IOM mit Wirkung vom 16.08.2021 eine vollständige Aussetzung aller unterstützten freiwilligen Rückkehr- und Wiedereingliederungsmaßnahmen (AVRR) nach Afghanistan verfügt. Daher wurde seither keine Unterstützung für die freiwillige Rückkehr im Rahmen des Projekts RESTART römisch drei mehr geleistet. Projektteilnehmer, die vor dem 16.08.2021 nach Afghanistan zurückkehrten, wurden mit Beratung und Geld- bzw. Sachleistungen bis zur Höhe des ausstehenden förderfähigen Betrags unterstützt. Darüber hinaus sah sich IOM gezwungen, die Aktivitäten im Bereich der Soforthilfe bei der Aufnahme einzustellen, da die Flüge nach Afghanistan eingestellt wurden. Die Taliban haben in öffentlichen Verlautbarungen im Ausland lebende Afghanen aufgefordert, nach Afghanistan zurückzukehren. Zum Umgang der Taliban mit Rückkehrern [Anm.: aus Europa] liegen keine Erkenntnisse vor. Am 30.08.2021 gab Taliban-Sprecher Zabihulla Mujahid ein Interview. Laut Mujahid seien viele aus Angst aufgrund von Propaganda aus Afghanistan ausgereist, und die Taliban seien nicht glücklich darüber, dass Menschen Afghanistan verlassen, obwohl jeder, der über Dokumente verfüge, zur Ausreise berechtigt sein sollte. Auf die Frage, ob afghanische Asylbewerber in Deutschland oder Österreich mit abgelehnten Asylanträgen, die möglicherweise auch Straftaten begangen haben, wieder aufgenommen würden, antwortete Mujahid, dass sie aufgenommen würden, wenn sie abgeschoben und einem Gericht zur Entscheidung über das weitere Vorgehen vorgelegt würden. Es war nicht klar, ob sich Mujahid mit dieser Aussage auf Rückkehrer im Allgemeinen oder nur auf straffällig gewordene Rückkehrer bezog. Einem afghanischen Menschenrechtsexperten zufolge gab es unter Taliban-Sympathisanten und einigen Taliban-Segmenten ein negatives Bild von Afghanen, die Afghanistan verlassen hatten. Menschen, die Afghanistan verlassen hatten, würden als Personen angesehen, die keine islamischen Werte vertraten oder auf der Flucht vor Dingen seien, die sie getan haben. Auf der anderen Seite haben die Taliban den Pässen für afghanische Arbeiter, die im Ausland arbeiten, Vorrang eingeräumt, da dies ein Einkommen für das Land bedeuten würde. Auf einer Ebene mögen die Taliban also den wirtschaftlichen Aspekt verstehen, aber sie wissen auch, dass viele derjenigen Afghanen, die ins Ausland gehen, nicht mit ihnen sie nicht einverstanden sind. Ein afghanischer Rechtsprofessor beschrieb zwei Darstellungen der Taliban über Personen, die Afghanistan verlassen, um in westlichen Ländern zu leben: Einerseits jene, die Afghanistan aufgrund von Armut, nicht aus Angst vor den Taliban, verlassen und auf eine bessere wirtschaftliche Lage in westlichen Ländern hoffen. Die andere Darstellung bezog sich auf die „Eliten“ die das Land verließen. Sie würden nicht als „Afghanen“, sondern als korrupte „Marionetten“ der „Besatzung“ angesehen, die sich gegen die Bevölkerung stellten. Dieses Narrativ könnte beispielsweise auch Aktivisten, Medienschaffende und Intellektuelle einschließen und nicht nur ehemalige Regierungsbeamte. Der Quelle zufolge sagten die Taliban oft, dass ein „guter Muslim“ nicht gehen würde und dass viele, die in den Westen gingen, nicht „gut genug als Muslime“ seien. Zwei Anthropologen an der Zayed-Universität, beschrieben ein ähnliches Narrativ, dass nämlich Menschen, die das Land verlassen wollen, nicht als „die richtige Art von Mensch“ bzw. nicht als „gute Muslime“ wahrgenommen werden. Sie unterschieden jedoch die Tradition der paschtunischen Männer, die ins Ausland gehen, um dort zu arbeiten, was eine lange Tradition hat, von anderen Afghanen, die weggehen und sich in nicht-muslimischen Ländern aufhalten was nicht „der richtige Weg“ sei. Sie erklärten ferner, dass in ländlichen paschtunischen Gebieten eine Person, die nach Europa oder in die USA gehen will, im Allgemeinen mit Misstrauen betrachtet wird, auch wenn es sich nur um Personen mit westlichen Kontakten handelt. 1.
- Zu einer möglichen Rückkehr des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat: 1.6.
- Der Beschwerdeführer ist in Afghanistan aufgewachsen und hat dort bis zu seiner Ausreise in den Iran gelebt. Er hat Dari als Muttersprache, wurde in Afghanistan sozialisiert und ist mit Land und Leuten sowohl im städtischen wie auch im ländlichen Kontext bestens vertraut. 1.6.
- Der Beschwerdeführer ist aus rein wirtschaftlichen Gründen, nämlich, um seine ökonomische Situation zu verbessern, mit seiner Mutter und einem seiner Onkel ins Bundesgebiet eingereist und musste jederzeit damit rechnen, wieder nach Afghanistan abgeschoben zu werden, selbst wenn der Rest seiner Familie ebenfalls bereits das Heimatland verlassen hätte, was er billigend in Kauf genommen hat. 1.6.
- Der Beschwerdeführer war weder in Afghanistan noch in Österreich politisch tätig und gehörte keiner politischen Partei an. Er ist auch aus sonstigen Gründen nicht dem Kreis exponierter Personen zuzurechnen und nimmt innerhalb der afghanischen Gesellschaft auch keine herausragende Stellung ein. Der Beschwerdeführer war in Afghanistan nie Verfolgung bzw. Bedrohungssituationen ausgesetzt. Er ist in Afghanistan weder vorbestraft noch war er dort inhaftiert. 1.6.
- Der Beschwerdeführer wäre bei einer Rückkehr nach Afghanistan aufgrund seines in Österreich ausgeübten Lebensstils oder seinem Aufenthalt in einem europäischen Land weder psychischer noch physischer Gewalt ausgesetzt. Der Beschwerdeführer ist in Afghanistan allein aufgrund seines Geschlechts keinen psychischen oder physischen Eingriffen in seine körperliche Integrität oder Lebensgefahr ausgesetzt. 1.6.
- Bei einer Rückkehr nach Afghanistan drohten dem Beschwerdeführer durch Mitglieder der Taliban oder durch andere Personen individuell und konkret auch aus keinem anderen Grund Lebensgefahr oder ein Eingriff in seine körperliche Integrität, ebenso nicht eine Zwangsrekrutierung. 1.6.
- Dem Beschwerdeführer drohte bei einer Rückkehr nach Afghanistan wegen seiner Zugehörigkeit zur Religionsgemeinschaft der Hazara konkret und individuell weder physische noch psychische Gewalt. 1.6.
- Bei einer Rückkehr nach Afghanistan wäre der Beschwerdeführer zudem einer weitaus geringeren Gefahr der Erkrankung durch COVID-19 bzw. eines lebensbedrohlichen oder Langzeitschäden verursachenden Verlaufes derselben ausgesetzt als die überwiegende Mehrheit der dort lebenden Menschen. Gleiches gilt für das Risiko einer Hospitalisierung aufgrund einer solchen Erkrankung. 1.6.
- Der Beschwerdeführer ist anpassungsfähig, gesund und könnte problemlos einer regelmäßigen Arbeit nachgehen. Er ist nach den afghanischen Gepflogenheiten und der afghanischen Kultur sozialisiert, ist mit den afghanischen Gepflogenheiten vertraut. Er hat zumindest gute Ortskenntnisse betreffend Kabul, wo er einige Zeit gelebt hat, ihm sind städtische Strukturen bekannt. 1.6.
- Im Ergebnis sind seit Ende des Vorverfahrens den Beschwerdeführer betreffend keine neuen Gründe hervorgekommen, dass diesem in Afghanistan Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.1.6.
- Im Ergebnis sind seit Ende des Vorverfahrens den Beschwerdeführer betreffend keine neuen Gründe hervorgekommen, dass diesem in Afghanistan Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht. 1.6.
- Die vorgenommene Einzelfallprüfung ergibt jedoch, dass aufgrund – und lediglich für die Zeit – der momentan äußerst angespannten Wirtschaftslage in Afghanistan, der Nahrungsmittelkrise sowie der COVID-19-pandemiebedingten Probleme des Arbeitsmarktes wie des Gesundheitssystems in Kombination mit der Währungskrise und der de facto-Zahlungsunfähigkeit des Afghanischen Staates nicht davon ausgegangen werden kann, dass der Beschwerdeführer an irgendeinem Ort in Afghanistan Fuß fassen und durch Aufnahme einer Erwerbstätigkeit die Befriedigung grundlegender und notwendiger Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft sicherstellen würde können. Ihm würde daher derzeit bei einer Rückkehr nach Afghanistan drohen, in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten. Im Falle einer ausreichenden Entspannung der wirtschaftlichen Lage in Afghanistan wird es dem Beschwerdeführer durchaus möglich sein, nach anfänglichen Schwierigkeiten nach einer Ansiedlung etwa in der Stadt Kabul Fuß zu fassen und dort ein Leben ohne unbillige Härten zu führen, wie es auch andere Landsleute tun können.
- Beweiswürdigung:
- , Beweiswürdigung: 2.
- Präjudizialität Den Beschwerdeführer betreffend ist im Hinblick auf dessen ersten Antrag auf internationalen Schutz vom 06.08.2015 mit dem Erkenntnis des BVwG vom 16.04.2020, Zl. W251 2183832-1/13E, bereits eine rechtskräftige Entscheidung ergangen. Die vom Gericht in jenem Verfahren getroffenen Feststellungen sind, sofern sie auch den hier relevanten Sachverhalt betreffen, für die gegenständliche Entscheidung jedenfalls präjudiziell. 2.
- Zu den Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers: 2.2.
- Die Feststellungen zum Namen des Beschwerdeführers ergeben sich aus den präjudiziellen Feststellungen des BVwG im Vorverfahren zu W251 2183832-1, aber auch aus den dahingehend übereinstimmenden Angaben seiner Mutter in der Erstbefragung vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, in den Einvernahmen vor dem BFA, in der Beschwerde und in den mündlichen Verhandlungen vor dem BVwG sowie aufgrund seiner eigenen Angaben in der Erstbefragung vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, in der Einvernahmen vor dem BFA, in der Beschwerde und in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG am 13.09.
- 2.2.
- Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit, Muttersprache, Herkunft und Lebenslauf, insbesondere zu seiner Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit sowie zu den persönlichen Lebensumständen und familiären Verhältnissen des Beschwerdeführers stützen sich ebenfalls auf die präjudiziellen Feststellungen des BVwG im Vorverfahren sowie sonst auf seine diesbezüglich glaubhaften Angaben im Verfahren vor dem BFA und im Beschwerdeverfahren sowie in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG. 2.2.
- Die getroffenen Feststellungen zum Namen und zum Geburtsdatum des Beschwerdeführers gelten ausschließlich zur Identifizierung seiner Person im Asylverfahren. 2.2.
- Die Feststellungen zur Sozialisierung des Beschwerdeführers nach den afghanischen Gepflogenheiten ergeben sich zum einen wiederum aus den präjudiziellen Feststellungen des BVwG im Verfahren zu W251 2183832-1 sowie zum anderen aufgrund des Umstandes, dass er in Afghanistan in einer afghanischen Familie aufgewachsen ist und dort auch später bis zu seiner Ausreise in den Iran gelebt hat und in dies Schule gegangen ist. 2.2.
- Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ergeben sich aus den im Vorverfahren vom BVwG gemachten Feststellungen sowie aus seinen im bisherigen Verfahren sowie in der mündlichen Verhandlung vom 13.09.2021 gemachten Angaben. 2.
- Zu den Feststellungen zum Vorverfahren Die Feststellungen zum dg Vorverfahren zu W251 2183832-1, zum dortigen Vorbringen des Beschwerdeführers bzw. dem seiner Mutter, zu deren Angaben sowohl im Rahmen des verwaltungsbehördlichen als auch des gerichtlichen Verfahrens sowie zu den sowohl vom BFA als auch vom BVwG getroffenen Entscheidungen gründen sich auf den diesbezüglichen Gerichtsakt samt dem bezughabenden Verwaltungsakt. 2.
- Zu den Feststellungen zum gegenständlichen Verfahren 2.4.
- Die rein verfahrensrelevanten Feststellungen zum gegenständlichen Verfahren ergeben sich aus dem Verwaltungsakt des BFA sowie aus dem Gerichtsakt des BVwG, ferner aus dem vom Beschwerdeführer bzw. dessen Mutter erstatteten Vorbringen sowie aus den Aussagen, die der Beschwerdeführer im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 13.09.2021 vor dem BVwG gemacht hat. 2.4.
- Die Feststellungen bezüglich der vom Beschwerdeführer zunächst geltend gemachten Fluchtgründe, die bereits Gegenstand des rechtskräftig abgeschlossenen dg Vorverfahrens zu W251 2183832-1 waren, gründen sich auf den Gerichtsakt jenes Verfahrens sowie auf das dazu ergangene, diesbezüglich präjudizielle Erkenntnis. 2.
- Zu den Feststellungen zum (Privat)Leben des Beschwerdeführers in Österreich: 2.5.
- Die Feststellungen zum Leben des Beschwerdeführers in Österreich, insbesondere zur Aufenthaltsdauer, seinen Sprachkenntnissen, seinen familiären sowie bestehenden sozialen Anknüpfungspunkten und seinem Integrationsfortschritt in Österreich stützen sich auf die Aktenlage, auf die Angaben des Beschwerdeführers bzw. seiner Mutter im Vorverfahren sowie im gegenständlichen Verfahren vor dem BVwG sowie auf die von ihm vorgelegten Unterlagen. 2.5.
- Die Feststellungen hinsichtlich der politischen Positionierung des Beschwerdeführers in Afghanistan und der Frage, ob er dem Kreis exponierter Personen zuzurechnen wäre, ergeben sich genauso wie die Feststellung hinsichtlich seiner Unbescholtenheit im Heimatstaat aus seinen diesbezüglich glaubhaften Angaben bzw. aufgrund seines Alters, bis zu dem er in Afghanistan gelebt hat. 2.5.
- Die Feststellung zur strafgerichtlichen Unbescholtenheit des Beschwerdeführers in Österreich ergibt sich aus einer Einsichtnahme in das Strafregister. 2.
- Zu den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat: Die Feststellungen zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat stützen sich auf die im Punkt „Beweisaufnahme“ als Quellen zitierten Länderberichte. Da diese Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche bieten, besteht im vorliegenden Fall für das BVwG kein Anlass, an der Richtigkeit der herangezogenen Länderinformationen zu zweifeln. Diese den Feststellungen zugrundeliegenden Länderberichte sind in Bezug auf die Sicherheits- und Versorgungslage in Afghanistan jedoch nur bedingt aktuell. Insbesondere hinsichtlich (Nahrungs)Versorgungssicherheit, Finanzkrise, COVID-19- sowie Arbeitsmarktsituation spiegeln die Angaben in den aktuellsten zugänglichen Länderberichten der Staatendokumentation mit Stand 10.08.2022, Version 8, genauso wie in der EASO Country Guidance zu Afghanistan, im EASO Security Situation Update 09/2021 sowie in den UNHCR Guidelines-Afghanistan in keinster Weise die tatsächliche Lage in Afghanistan im Entscheidungszeitpunkt wieder, sodass diesbezüglich durch das erkennende Gericht selbst eine umfangreiche Medien- und Internetrecherche durchgeführt werden musste. Es ließ sich so ermitteln, dass etwa laut einer kürzlich durchgeführten Umfrage des Welternährungsprogramms der Vereinten Nationen (WFP) nur fünf Prozent der Haushalte in Afghanistan täglich genug zu essen haben. Auch die Mittelschicht hat zu kämpfen – nur zehn Prozent der Haushalte, die von einer Person mit weiterführendem Schulabschluss oder Hochschulbildung geführt werden, sind in der Lage, täglich ausreichend Nahrung für ihre Familie zu kaufen. Obwohl die Situation für weniger gebildete Menschen noch schlimmer ist, zeigt der nie zuvor dagewesene Hunger unter Familien, die bisher davon verschont geblieben waren, das Ausmaß der Krise in Afghanistan. Der Hunger in Afghanistan erfasst mittlerweile auch gut ausgebildete Städter, da Jobs und Einkommen wegbrechen. Afghanistan steht kurz vor dem wirtschaftlichen Zusammenbruch, verursacht durch den schnellen Abzug internationaler Hilfe und dem fehlenden Zugang zu Vermögen im Ausland. Dies wiederum führt zu einer Bargeldkrise, einem drastischen Wertverlust der Landeswährung und einem plötzlichen Stopp ausländischer Investitionen. (Presse-mitteilung der WFP vom 22.09.2021, https://de.wfp.org/pressemitteilungen/Hunger-in-Afghanistan-erfasst-gut-ausgebildete-Menschen). Auch die Welthungerhilfe warnt vor einer dramatischen Zuspitzung der humanitären Krise in Afghanistan im kommenden Winter und einer weiteren Zunahme von Hunger und Armut. Mehr als die Hälfte der Menschen sei bereits heute auf Überlebenshilfe angewiesen, also auf Nahrung, Trinkwasser, medizinische Versorgung und Unterkünfte. (Pressemitteilung der Welthungerhilfe vom 06.10.2021, https://www.welthungerhilfe.de/presse/ pressemitteilungen/2021/afghanistan-hunger-und-armut-auf-dem-vormarsch/).Diese den Feststellungen zugrundeliegenden Länderberichte sind in Bezug auf die Sicherheits- und Versorgungslage in Afghanistan jedoch nur bedingt aktuell. Insbesondere hinsichtlich (Nahrungs)Versorgungssicherheit, Finanzkrise, COVID-19- sowie Arbeitsmarktsituation spiegeln die Angaben in den aktuellsten zugänglichen Länderberichten der Staatendokumentation mit Stand 10.08.2022, Version 8, genauso wie in der EASO Country Guidance zu Afghanistan, im EASO Security Situation Update 09 aus 2021, sowie in den UNHCR Guidelines-Afghanistan in keinster Weise die tatsächliche Lage in Afghanistan im Entscheidungszeitpunkt wieder, sodass diesbezüglich durch das erkennende Gericht selbst eine umfangreiche Medien- und Internetrecherche durchgeführt werden musste. Es ließ sich so ermitteln, dass etwa laut einer kürzlich durchgeführten Umfrage des Welternährungsprogramms der Vereinten Nationen (WFP) nur fünf Prozent der Haushalte in Afghanistan täglich genug zu essen haben. Auch die Mittelschicht hat zu kämpfen – nur zehn Prozent der Haushalte, die von einer Person mit weiterführendem Schulabschluss oder Hochschulbildung geführt werden, sind in der Lage, täglich ausreichend Nahrung für ihre Familie zu kaufen. Obwohl die Situation für weniger gebildete Menschen noch schlimmer ist, zeigt der nie zuvor dagewesene Hunger unter Familien, die bisher davon verschont geblieben waren, das Ausmaß der Krise in Afghanistan. Der Hunger in Afghanistan erfasst mittlerweile auch gut ausgebildete Städter, da Jobs und Einkommen wegbrechen. Afghanistan steht kurz vor dem wirtschaftlichen Zusammenbruch, verursacht durch den schnellen Abzug internationaler Hilfe und dem fehlenden Zugang zu Vermögen im Ausland. Dies wiederum führt zu einer Bargeldkrise, einem drastischen Wertverlust der Landeswährung und einem plötzlichen Stopp ausländischer Investitionen. (Presse-mitteilung der WFP vom 22.09.2021, https://de.wfp.org/pressemitteilungen/Hunger-in-Afghanistan-erfasst-gut-ausgebildete-Menschen). Auch die Welthungerhilfe warnt vor einer dramatischen Zuspitzung der humanitären Krise in Afghanistan im kommenden Winter und einer weiteren Zunahme von Hunger und Armut. Mehr als die Hälfte der Menschen sei bereits heute auf Überlebenshilfe angewiesen, also auf Nahrung, Trinkwasser, medizinische Versorgung und Unterkünfte. (Pressemitteilung der Welthungerhilfe vom 06.10.2021, https://www.welthungerhilfe.de/presse/ pressemitteilungen/2021/afghanistan-hunger-und-armut-auf-dem-vormarsch/). Das BVwG hat sich durch Einsichtnahme in die jeweils verfügbaren Quellen (u.a. laufende Aktualisierung des Länderinformationsblattes der Staatendokumentation, Medien und Internet) davon überzeugt, dass zwischen dem Stichtag der herangezogenen Berichte bzw. Quellen und dem Entscheidungszeitpunkt keine wesentliche Veränderung der Sicherheits- und Versorgungslage in Afghanistan eingetreten ist. Die in der Beschwerde und im Verhandlungsprotokoll zitierten Länderberichte sind durch die aktuellen, in den vorstehenden Feststellungen erwähnten (Länder)Informationen überholt. 2.
- Zu den Feststellungen zur Rückkehr des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat 2.7.
- Die Feststellungen zur Muttersprache und zum Lebenslauf des Beschwerdeführers stützen sich auf die präjudiziellen Feststellungen des BVwG im Vorverfahren sowie sonst auf seine diesbezüglich glaubhaften Angaben im Verfahren vor dem BFA und im Beschwerdeverfahren sowie in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG. Die Feststellungen zur Sozialisierung und Ortskunde des Beschwerdeführers nach den afghanischen Gepflogenheiten ergeben sich zum einen wiederum aus den präjudiziellen Feststellungen des BVwG im Verfahren zu W251 2183832-1 sowie zum anderen aufgrund des Umstandes, dass er in Afghanistan in einer afghanischen Familie aufgewachsen ist und dort bis zu seiner Ausreise in den Iran gelebt hat und zur Schule gegangen ist. 2.7.
- Der Umstand, dass der Beschwerdeführer lediglich aus rein wirtschaftlichen Gründen in das Bundesgebiet eingereist ist, und dass diese Einreise illegal erfolgte, ergibt sich aus den präjudiziellen Feststellungen im dg Verfahren zu W251 2183832-1 sowie aus dem Verfahrensakt. 2.7.
- Die Feststellungen, dass der Beschwerdeführer nicht politisch tätig war und dass er nicht dem Kreis exponierter Personen zuzurechnen ist, ferner dass er in Afghanistan nie Verfolgung bzw. Bedrohungssituationen ausgesetzt oder dort inhaftiert war gründen sich auf die im Vorverfahren getroffenen präjudiziellen Feststellungen, aber auch auf den sonstigen Verfahrensakt und dessen Alter beim Verlassen des Heimatlandes. 2.7.
- Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan aufgrund seines in Österreich ausgeübten Lebensstils oder seines Aufenthalts in einem europäischen Land weder psychischer noch physischer Gewalt ausgesetzt wäre, gründet sich zum einen auf das Alter des Beschwerdeführers, in dem Menschen sich noch leichter veränderten Gegebenheiten anpassen können, ferner auf sein aufgrund der vorgelegten Empfehlungsschreiben anzunehmendes Geschick, sich sowohl in Österreich als auch in Deutschland schnell und problemlos in den Schul- und Lebensalltag einzugliedern, sowie zum anderen aus dem persönlichen Eindruck des Gerichts, den es im Rahmen der Verhandlung am 13.09.2021 gewinnen konnte. 2.7.
- Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan einer geringeren Gefahr der Erkrankung durch COVID-19 ausgesetzt wäre, ergibt sich aus dem Umstand, dass er in Österreich entsprechende Impfungen erhalten hat. Zudem gehört er keiner der entsprechenden Risikogruppen an. 2.7.
- Die Feststellung, dass dem Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr weder Lebensgefahr noch ein Eingriff in seine körperliche Integrität durch Mitglieder der Taliban oder andere Personen drohe, ergibt sich aus dem Umstand, dass im gesamten Verfahren nichts hervorgekommen ist, was vermuten ließe, dass er mit entsprechenden und gefährlichen Personen bzw. Gruppierungen in Konflikt geraten wäre. 2.7.
- Im Rahmen der vorgenommene Einzelfallprüfung ist das Gericht jedoch unter Berücksichtigung der oben angeführten Länderberichten und sonstigen Quellen, wie in den Feststellungen zur Lage in Afghanistan näher festgehalten, zum Schluss gekommen, dass beim Beschwerdeführer zwar grundsätzlich sämtliche Voraussetzungen gegeben wären, um seine Rückführung nach Afghanistan zu veranlassen. Allein aufgrund der momentanen äußerst angespannten Wirtschaftslage und der prekären Verhältnisse im Land in Bezug auf Arbeitsmarkt, Nahrungsmittel und Gesundheitssystem ist jedoch nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer derzeit in der Lage wäre, sich binnen angemessener Zeit eine Existenz aufzubauen, die ihm zumindest ein landestypisches, wenngleich auch bescheidenes Leben ermöglicht. Er liefe momentan daher jedenfalls Gefahr, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft nicht befriedigen zu können und in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten. Diese Einschränkung gilt jedoch nur für die Dauer der momentanen angespannten Lage in Afghanistan. Sollte sich diese in ausreichenden Maße zum besseren ändern, wird das Vorliegen der Voraussetzungen des dem Beschwerdeführer allein aus dem erwähnten Grund zu gewährenden subsidiären Schutzes jedenfalls erneut und im Detail zu überprüfen sein.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Anzuwendendes Recht Auf den gegenständlichen Fall sind die im AsylG enthaltenen Verfahrensbestimmungen sowie jene des AVG, des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, und des VwGVG, ferner die materiellen Bestimmungen des AsylG in der geltenden Fassung samt jenen Normen, auf die das AsylG verweist, anzuwenden.Auf den gegenständlichen Fall sind die im AsylG enthaltenen Verfahrensbestimmungen sowie jene des AVG, des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF, und des VwGVG, ferner die materiellen Bestimmungen des AsylG in der geltenden Fassung samt jenen Normen, auf die das AsylG verweist, anzuwenden.
§ 7Abs. 1 Z 1 BFA-VG entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA das BVw
G.
§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVw
GG, BGBl. I Nr. 10/2013 idgF, entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA das BVwG.
Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, idgF, entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
§ 27Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.
§ 28Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
§ 28Abs. 2 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Art. 130Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
- der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
- die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
§ 15Asyl
G hat der Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken und insbesondere ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen.
Paragraph 15, AsylG hat der Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken und insbesondere ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen.
§ 18Asyl
G hat die Behörde in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Bescheinigungsmittel für die Angaben bezeichnet oder die angebotenen Bescheinigungsmittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Bescheinigungsmittel auch von Amts wegen beizuschaffen.
Paragraph 18, AsylG hat die Behörde in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Bescheinigungsmittel für die Angaben bezeichnet oder die angebotenen Bescheinigungsmittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Bescheinigungsmittel auch von Amts wegen beizuschaffen. 3.2. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides3.2. Zu Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides
§ 8Abs. 1 Asyl
G ist einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn er in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung oder Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn er in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung oder Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
§ 8Abs. 3 und 6 Asyl
G ist der Asylantrag bezüglich dieses Status abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG) offensteht oder wenn der Herkunftsstaat des Asylwerbers nicht festgestellt werden kann. Daraus und aus mehreren anderen Vorschriften (§ 2 Abs. 1 Z 13, § 10 Abs. 1 Z 2, § 27 Abs. 2 und 4 und § 57 Abs. 11 Z 3 AsylG) ergibt sich, dass dann, wenn dem Asylwerber kein subsidiärer Schutz gewährt wird, sein Asylantrag auch in dieser Beziehung abzuweisen ist.
Paragraph 8, Absatz 3 und 6 AsylG ist der Asylantrag bezüglich dieses Status abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG) offensteht oder wenn der Herkunftsstaat des Asylwerbers nicht festgestellt werden kann. Daraus und aus mehreren anderen Vorschriften (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13,, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2,, Paragraph 27, Absatz 2 und 4 und Paragraph 57, Absatz 11, Ziffer 3, AsylG) ergibt sich, dass dann, wenn dem Asylwerber kein subsidiärer Schutz gewährt wird, sein Asylantrag auch in dieser Beziehung abzuweisen ist. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, 98/01/0122; VwGH 25.01.2001, 2001/20/0011).Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben vergleiche VwGH 14.10.1998, 98/01/0122; VwGH 25.01.2001, 2001/20/0011). Unter „realer Gefahr“ ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen („a sufficiently real risk“) im Zielstaat zu verstehen (VwGH 19.02.2004, 99/20/0573; auch ErläutRV 952 BlgNR
- GP zu § 8 AsylG). Die reale Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK zu gelangen (zB. VwGH 26.06.1997, 95/21/0294; VwGH 25.01.2001, 2000/20/0438; VwGH 30.05.2001, 97/21/0560).Unter „realer Gefahr“ ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen („a sufficiently real risk“) im Zielstaat zu verstehen (VwGH 19.02.2004, 99/20/0573; auch ErläutRV 952 BlgNR
- Gesetzgebungsperiode zu Paragraph 8, AsylG). Die reale Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Artikel 3, EMRK zu gelangen (zB. VwGH 26.06.1997, 95/21/0294; VwGH 25.01.2001, 2000/20/0438; VwGH 30.05.2001, 97/21/0560). Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird – auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören –, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegen stehen. Die Ansicht, eine Benachteiligung, die alle Bewohner des Staates in gleicher Weise zu erdulden hätten, könne nicht als Bedrohung im Sinne des § 57 Abs. 1 FrG (nunmehr: § 50 Abs. 1 FPG bzw. § 8 Abs. 1 AsylG) gewertet werden, trifft nicht zu (VwGH 25.11.1999, 99/20/0465; VwGH 08.06.2000, 99/20/0203; VwGH 17.09.2008, 2008/23/0588). Selbst wenn infolge von Bürgerkriegsverhältnissen letztlich offen bliebe, ob überhaupt noch eine Staatsgewalt bestünde, bliebe als Gegenstand der Entscheidung nach § 8 AsylG 1997 in Verbindung mit § 57 Abs. 1 FrG (nunmehr: § 8 Abs. 1 AsylG) die Frage, ob stichhaltige Gründe für eine Gefährdung des Fremden in diesem Sinne vorliegen (VwGH 08.06.2000, 99/20/0203).Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird – auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören –, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegen stehen. Die Ansicht, eine Benachteiligung, die alle Bewohner des Staates in gleicher Weise zu erdulden hätten, könne nicht als Bedrohung im Sinne des Paragraph 57, Absatz eins, FrG (nunmehr: Paragraph 50, Absatz eins, FPG bzw. Paragraph 8, Absatz eins, AsylG) gewertet werden, trifft nicht zu (VwGH 25.11.1999, 99/20/0465; VwGH 08.06.2000, 99/20/0203; VwGH 17.09.2008, 2008/23/0588). Selbst wenn infolge von Bürgerkriegsverhältnissen letztlich offen bliebe, ob überhaupt noch eine Staatsgewalt bestünde, bliebe als Gegenstand der Entscheidung nach Paragraph 8, AsylG 1997 in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, FrG (nunmehr: Paragraph 8, Absatz eins, AsylG) die Frage, ob stichhaltige Gründe für eine Gefährdung des Fremden in diesem Sinne vorliegen (VwGH 08.06.2000, 99/20/0203). Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG (nunmehr: § 50 Abs. 1 FPG bzw. § 8 Abs. 1 AsylG) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, 98/21/0427; VwGH 20.06.2002, 2002/18/0028, siehe auch EGMR 20.07.2010, N. vs. Schweden, 23505/09, Rz 52ff).Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 57, FrG (nunmehr: Paragraph 50, Absatz eins, FPG bzw. Paragraph 8, Absatz eins, AsylG) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, 98/21/0427; VwGH 20.06.2002, 2002/18/0028, siehe auch EGMR 20.07.2010, N. vs. Schweden, 23505/09, Rz 52ff). Bei außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten im Herkunftsstaat kann nach der ständigen Rechtsprechung des EGMR die Außerlandesschaffung eines Fremden nur dann eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände („exceptional circumstances“) vorliegen (EGMR 02.05.1997, D. vs. Vereinigtes Königreich, 30240/96; EGMR 06.02.2001, Bensaid, 44599/98; vgl. auch VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443). Unter „außergewöhnlichen Umständen“ können auch lebensbedrohende Ereignisse (zB. Fehlen einer unbedingt erforderlichen medizinischen Behandlung bei unmittelbar lebensbedrohlicher Erkrankung) ein Abschiebungshindernis im Sinne des Art. 3 EMRK in Verbindung mit § 8 Abs. 1 AsylG bzw. § 50 Abs. 1 FPG bilden, die von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertreten sind (EGMR 02.05.1997, D. vs. Vereinigtes Königreich; vgl. VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443; VwGH 13.11.2001, 2000/01/0453; VwGH 09.07.2002, 2001/01/0164; VwGH 16.07.2003, 2003/01/0059).Bei außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten im Herkunftsstaat kann nach der ständigen Rechtsprechung des EGMR die Außerlandesschaffung eines Fremden nur dann eine Verletzung des Artikel 3, EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände („exceptional circumstances“) vorliegen (EGMR 02.05.1997, D. vs. Vereinigtes Königreich, 30240/96; EGMR 06.02.2001, Bensaid, 44599/98; vergleiche auch VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443). Unter „außergewöhnlichen Umständen“ können auch lebensbedrohende Ereignisse (zB. Fehlen einer unbedingt erforderlichen medizinischen Behandlung bei unmittelbar lebensbedrohlicher Erkrankung) ein Abschiebungshindernis im Sinne des Artikel 3, EMRK in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz eins, AsylG bzw. Paragraph 50, Absatz eins, FPG bilden, die von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertreten sind (EGMR 02.05.1997, D. vs. Vereinigtes Königreich; vergleiche VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443; VwGH 13.11.2001, 2000/01/0453; VwGH 09.07.2002, 2001/01/0164; VwGH 16.07.2003, 2003/01/0059). Nach Ansicht des VwGH ist am Maßstab der Entscheidungen des EGMR zu Art. 3 EMRK für die Beantwortung der Frage, ob die Abschiebung eines Fremden eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellt, unter anderem zu klären, welche Auswirkungen physischer und psychischer Art auf den Gesundheitszustand des Fremden als reale Gefahr („real risk“) – die bloße Möglichkeit genügt nicht – damit verbunden wären (VwGH 23.09.2004, 2001/21/0137).Nach Ansicht des VwGH ist am Maßstab der Entscheidungen des EGMR zu Artikel 3, EMRK für die Beantwortung der Frage, ob die Abschiebung eines Fremden eine Verletzung des Artikel 3, EMRK darstellt, unter anderem zu klären, welche Auswirkungen physischer und psychischer Art auf den Gesundheitszustand des Fremden als reale Gefahr („real risk“) – die bloße Möglichkeit genügt nicht – damit verbunden wären (VwGH 23.09.2004, 2001/21/0137). Das BVwG hat somit zu klären, ob bei Verbringung des Beschwerdeführers nach Afghanistan Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter) oder das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde.Das BVwG hat somit zu klären, ob bei Verbringung des Beschwerdeführers nach Afghanistan Artikel 2, EMRK (Recht auf Leben), Artikel 3, EMRK (Verbot der Folter) oder das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde. Der VwGH hat in ständiger Rechtsprechung erkannt, dass ein Asylwerber das Bestehen einer aktuellen Bedrohung der relevanten Rechtsgüter, hinsichtlich derer der Staat nicht willens oder nicht in der Lage ist, Schutz zu bieten, glaubhaft zu machen hat, wobei diese Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 26.06.1997, 95/18/1291; VwGH 17.07.1997, 97/18/0336). Diese Mitwirkungspflicht des Asylwerbers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind, und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, 93/18/0214). Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass im Fall des Beschwerdeführers die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten
§ 8Abs. 1 Asyl
G gegeben sind.Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass im Fall des Beschwerdeführers die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG gegeben sind. Seit der Machtübernahme der Taliban in Afghanistan hat sich die allgemeine Sicherheitslage dort zwar insofern gebessert, als die Anzahl großflächiger Kampfhandlungen in allen Provinzen des Landes deutlich abgenommen hat. Es finden zwar immer noch zahlreiche Anschläge durch Gegner der Taliban statt. Dabei handelt es sich aber primär um Attentate auf ausgewählte Personen oder Anschläge auf exponierte Ziele mit primär militärischem oder politischem Hintergrund. Allerdings hat sich im Verlauf insbesondere der letzten beiden Jahre, auch durch das Aufkommen der COVID-19-Pandemie, die allgemeine Lage im Land in zahlreichen anderen Bereichen deutlich verschlechtert. Dies betrifft nicht nur das ohnehin schon sehr belastete Gesundheitssystem, das selbst in Kabul nur vereinzelt westlichen Ansprüchen genügt. Vor allem die Nahrungsknappheit, die kontinuierlich steigenden Preise für Lebensmittel, der Bargeldmangel und die immer prekärer werdende Situation am Arbeitsmarkt machen es für die im Land lebenden Afghanen, aber insbesondere auch für Rückkehrer, nahezu unmöglich, sich selbst bei ausreichender familiärer Unterstützung in absehbarer Zeit eine gesicherte Existenz aufzubauen, um wenigstens das Notwendigste zum Überleben erwirtschaften zu können. Verschlimmert wird die Situation dadurch, dass seit der Machtübernahme durch die Taliban auch der Großteil der internationalen Hilfsgüter ausbleibt und auch die meisten NGOs ihre Tätigkeit eingestellt haben. Waren früher die Schwierigkeiten des Fußfassens primär auf ungelernte Personengruppen sowie die Landbevölkerung beschränkt, so betrifft dies in letzter Zeit vermehrt auch gebildetere Kreise. Da der afghanische Staat de facto zahlungsunfähig ist, würde derzeit nicht einmal eine Anstellung in einer dortigen Institution bzw. bei einem staatsnahen Betrieb den Lebensunterhalt sichern. Zumal die geschilderte Situation das ganze Land betrifft, bestünde für den Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan auch keine innerstaatliche Flucht- bzw. Schutzalternative. Dem Beschwerdeführer würde daher vor dem Hintergrund der dargelegten Erkenntnisquellen unter Berücksichtigung der ihn betreffenden individuellen Umstände bei einer Rückkehr nach Afghanistan derzeit die reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention drohen, wobei eine innerstaatliche Flucht- bzw. Schutzalternative aus den dargelegten Erwägungen nicht in Betracht kommt.Dem Beschwerdeführer würde daher vor dem Hintergrund der dargelegten Erkenntnisquellen unter Berücksichtigung der ihn betreffenden individuellen Umstände bei einer Rückkehr nach Afghanistan derzeit die reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention drohen, wobei eine innerstaatliche Flucht- bzw. Schutzalternative aus den dargelegten Erwägungen nicht in Betracht kommt. Ausschlussgründe nach § 8 Abs. 3a in Verbindung mit § 9 Abs. 2 AsylG liegen nicht vor, weil sie einerseits nicht hervorgekommen sind (§ 9 Abs. 2 Z 1 und 2 AsylG) und der Beschwerdeführer andererseits unbescholten ist (Z 3 leg. cit.).Ausschlussgründe nach Paragraph 8, Absatz 3 a, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, AsylG liegen nicht vor, weil sie einerseits nicht hervorgekommen sind (Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins und 2 AsylG) und der Beschwerdeführer andererseits unbescholten ist (Ziffer 3, leg. cit.). Daher war der Beschwerde gegen Spruchpunkte II. des angefochtenen Bescheides stattzugeben und dem Beschwerdeführer
§ 8Abs. 1 Z 1 Asyl
G der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuzuerkennen.Daher war der Beschwerde gegen Spruchpunkte römisch zwei. des angefochtenen Bescheides stattzugeben und dem Beschwerdeführer
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuzuerkennen. 3.
- Zu Spruchpunkt III. dieses Erkenntnisses (Befristete Aufenthaltsberechtigung)3.
- Zu Spruchpunkt römisch drei. dieses Erkenntnisses (Befristete Aufenthaltsberechtigung)
§ 8Abs. 4 Asyl
G ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, von der zuerkennenden Behörde gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom BFA für jeweils zwei weitere Jahre verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.
Paragraph 8, Absatz 4, AsylG ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, von der zuerkennenden Behörde gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom BFA für jeweils zwei weitere Jahre verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist. Im gegenständlichen Fall war dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuzuerkennen (siehe Spruchpunkt II.).Im gegenständlichen Fall war dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuzuerkennen (siehe Spruchpunkt römisch zwei.). Daher ist dem Beschwerdeführer
§ 8Abs. 4 Asyl
G gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für die Dauer eines Jahres zu erteilen.Daher ist dem Beschwerdeführer
Paragraph 8, Absatz 4, AsylG gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für die Dauer eines Jahres zu erteilen. 3.
- Zu den Spruchpunkten III.-VI. des angefochtenen Bescheides3.
- Zu den Spruchpunkten römisch drei.-VI. des angefochtenen Bescheides Aufgrund des Umstandes, dass dem Beschwerdeführer der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen und ihm aus diesem Grund auch eine befristete Aufenthaltsberechtigung zu erteilen war, waren die Fragen der Gewährung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen, einer Rückkehrentscheidung, der Zulässigkeit einer Abschiebung oder einer Frist für eine freiwillige Ausreise nicht mehr zu prüfen, sodass mit der (ersatzlosen) Behebung der Spruchpunkte III.-VI. des angefochtenen Bescheides das Auslangen gefunden werden konnte.Aufgrund des Umstandes, dass dem Beschwerdeführer der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen und ihm aus diesem Grund auch eine befristete Aufenthaltsberechtigung zu erteilen war, waren die Fragen der Gewährung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen, einer Rückkehrentscheidung, der Zulässigkeit einer Abschiebung oder einer Frist für eine freiwillige Ausreise nicht mehr zu prüfen, sodass mit der (ersatzlosen) Behebung der Spruchpunkte römisch drei.-VI. des angefochtenen Bescheides das Auslangen gefunden werden konnte. 3.
- Zur Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Artikel 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Revision ist
Artikel