RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum30.01.2023 GeschäftszahlG305 2266079-1 SpruchG305 2266079-1/10E, G305 2266079-1/10E IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS im Verfahren zur Überprüfung der Anhaltung in Schubhaft gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG von XXXX , geb. XXXX , StA.: Pakistan, zur BFA-Zl. XXXX , zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS im Verfahren zur Überprüfung der Anhaltung in Schubhaft gemäß Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA.: Pakistan, zur BFA-Zl. römisch 40 , zu Recht: A) Es wird gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG festgestellt, dass zum Zeitpunkt dieser Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist.A) Es wird gemäß Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG festgestellt, dass zum Zeitpunkt dieser Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässigB) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: Verfahrensgang:
- Mit Mandatsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, RD XXXX (in der Folge kurz: BFA) vom XXXX .2022, Zl. XXXX , wurde über XXXX , geb. XXXX , StA.: Pakistan (in der Folge: betroffener Fremder oder kurz: BF) gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm. § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zweck der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Dieser dem BF noch am selben Tag durch persönliche Übergabe zugestellte Bescheid blieb unbekämpft und erwuchs in Folge in Rechtskraft.
- Mit Mandatsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, RD römisch 40 (in der Folge kurz: BFA) vom römisch 40 .2022, Zl. römisch 40 , wurde über römisch 40 , geb. römisch 40 , StA.: Pakistan (in der Folge: betroffener Fremder oder kurz: BF) gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft zum Zweck der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Dieser dem BF noch am selben Tag durch persönliche Übergabe zugestellte Bescheid blieb unbekämpft und erwuchs in Folge in Rechtskraft.
- Am XXXX .2023 brachte das BFA den Bezug habenden Akt dem Bundesverwaltungsgericht zur amtswegigen Überprüfung der Anhaltung des BF zum Zweck der Sicherung der Abschiebung gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 22a Abs. 4 BFA-VG zur Vorlage.
- Am römisch 40 .2023 brachte das BFA den Bezug habenden Akt dem Bundesverwaltungsgericht zur amtswegigen Überprüfung der Anhaltung des BF zum Zweck der Sicherung der Abschiebung gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG zur Vorlage. Feststellungen:
- Der BF ist Staatsangehöriger von Pakistan und stammt nach eigenen Angaben aus XXXX [NS des BFA vom XXXX .2022, S. 3 Mitte und S. 5 oben].
- Der BF ist Staatsangehöriger von Pakistan und stammt nach eigenen Angaben aus römisch 40 [NS des BFA vom römisch 40 .2022, S. 3 Mitte und S. 5 oben]. Er ist nicht im Besitz der österreichischen Staatsangehörigkeit [NS des BFA vom XXXX .2022, S. 3 Mitte] und somit Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1 FPG.Er ist nicht im Besitz der österreichischen Staatsangehörigkeit [NS des BFA vom römisch 40 .2022, S. 3 Mitte] und somit Fremder im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG. Er ist gesund und haftfähig [NS des BFA vom 04.10.2022, S. 2 unten].
- Der BF verfügt über kein gültiges Reisedokument seines Herkunftsstaates und kann schon deshalb das Bundesgebiet aus eigenem Entschluss nicht legal verlassen [Niederschrift des BFA vom XXXX .2022, S 7 f].
- Der BF verfügt über kein gültiges Reisedokument seines Herkunftsstaates und kann schon deshalb das Bundesgebiet aus eigenem Entschluss nicht legal verlassen [Niederschrift des BFA vom römisch 40 .2022, S 7 f].
- Am XXXX .2022 wurde er um 10:13 Uhr in XXXX , in Begleitung von zwei weiteren männlichen Personen von Organen der öffentlichen Sicherheitsbehörde aufgegriffen. Anlässlich seiner Einvernahme durch Organe des BFA kam hervor, dass er spätestens an diesem Tag schlepperunterstützt und ohne Mitnahme eines Reisedokuments, sohin illegal, ins österreichische Bundesgebiet eingereist war [NS des BFA vom XXXX .2022, S. 3 oben].
- Am römisch 40 .2022 wurde er um 10:13 Uhr in römisch 40 , in Begleitung von zwei weiteren männlichen Personen von Organen der öffentlichen Sicherheitsbehörde aufgegriffen. Anlässlich seiner Einvernahme durch Organe des BFA kam hervor, dass er spätestens an diesem Tag schlepperunterstützt und ohne Mitnahme eines Reisedokuments, sohin illegal, ins österreichische Bundesgebiet eingereist war [NS des BFA vom römisch 40 .2022, S. 3 oben]. Bei seiner stattgehabten Betretung gab er sich rückkehrunwillig und erklärte, dass er nach Italien weiterreisen wolle, um dort zu arbeiten. Abgesehen davon, dass er weder über ein gültiges Reisedokument seines Herkunftsstaates verfügte, konnte er einen gültigen Aufenthaltstitel für Italien ebenfalls nicht vorweisen [NS des BFA vom XXXX .2022, S. 3 unten].Abgesehen davon, dass er weder über ein gültiges Reisedokument seines Herkunftsstaates verfügte, konnte er einen gültigen Aufenthaltstitel für Italien ebenfalls nicht vorweisen [NS des BFA vom römisch 40 .2022, S. 3 unten].
- In Folge wurde der BF festgenommen und wurde noch XXXX .2022, um 15:00 Uhr, die Schubhaft über ihn zur Sicherung der Abschiebung in den Herkunftsstaat angeordnet.
- In Folge wurde der BF festgenommen und wurde noch römisch 40 .2022, um 15:00 Uhr, die Schubhaft über ihn zur Sicherung der Abschiebung in den Herkunftsstaat angeordnet. In der Folge wurde er ins AHZ XXXX überstellt und befindet er sich seither dort bis laufend im Stande der Schubhaft. In der Folge wurde er ins AHZ römisch 40 überstellt und befindet er sich seither dort bis laufend im Stande der Schubhaft.
- Am XXXX .2022 stellte er im Stande der Schubhaft einen Asylantrag.
- Am römisch 40 .2022 stellte er im Stande der Schubhaft einen Asylantrag. 5.
- Nachdem der BF weder eine asylrelevante Bedrohung noch eine asylrelevante Verfolgung darzutun vermochte, wies das BFA mit Bescheid vom XXXX .2022, Zl. XXXX , den auf die Gewährung von internationalem Schutz gemäß § 3 AsylG und den auf die Gewährung von subsidiärem Schutz gemäß § 8 AsylG gerichteten Antrag ab (Spruchpunkte I. und II.) und sprach aus, dass ihm ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt werde (Spruchpunkt III.), gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG gegen ihn erlassen werde (Spruchpunkt IV.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG seine Abschiebung nach Pakistan zulässig sei (Spruchpunkt V.).5.
- Nachdem der BF weder eine asylrelevante Bedrohung noch eine asylrelevante Verfolgung darzutun vermochte, wies das BFA mit Bescheid vom römisch 40 .2022, Zl. römisch 40 , den auf die Gewährung von internationalem Schutz gemäß Paragraph 3, AsylG und den auf die Gewährung von subsidiärem Schutz gemäß Paragraph 8, AsylG gerichteten Antrag ab (Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei.) und sprach aus, dass ihm ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt werde (Spruchpunkt römisch drei.), gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG gegen ihn erlassen werde (Spruchpunkt römisch vier.) und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG seine Abschiebung nach Pakistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). 5.
- Die gegen diesen Bescheid innerhalb offener Frist erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 15.12.2022, GZ: W177 2263939-1/4E, als unbegründet ab. Damit liegt gegen den BF eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung in den Herkunftsstaat vor.
- Am XXXX .2022, XXXX .2022, XXXX .2022 und am XXXX .2023 führte das BFA Rückkehrberatungen mit ihm durch, anlässlich derer er sich in allen Fällen rückkehrunwillig zeigte [Vorlagebericht des BFA vom XXXX .2023, S. 14 Mitte].
- Am römisch 40 .2022, römisch 40 .2022, römisch 40 .2022 und am römisch 40 .2023 führte das BFA Rückkehrberatungen mit ihm durch, anlässlich derer er sich in allen Fällen rückkehrunwillig zeigte [Vorlagebericht des BFA vom römisch 40 .2023, S. 14 Mitte].
- Anlassbezogen leitete das BFA bereits am XXXX .2022 ein Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikats (in der Folge kurz: HRZ) ein.
- Anlassbezogen leitete das BFA bereits am römisch 40 .2022 ein Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikats (in der Folge kurz: HRZ) ein. Am XXXX .2022 wurde der BF anlässlich einer Vorführung vor die Botschaft von Pakistan als Staatsangehöriger von Pakistan identifiziert und die Ausstellung eines HRZ zugesagt [Vorlagebericht vom XXXX .2023, S. 15 oben].Am römisch 40 .2022 wurde der BF anlässlich einer Vorführung vor die Botschaft von Pakistan als Staatsangehöriger von Pakistan identifiziert und die Ausstellung eines HRZ zugesagt [Vorlagebericht vom römisch 40 .2023, S. 15 oben]. Für den XXXX .2023 ist eine Einzelabschiebung in Form einer unbegleiteten Abschiebung mittels einfachen Linienflugs nach Pakistan gebucht und fixiert. In den vergangenen Jahren wurden bereits zahlreiche Abschiebungen nach Pakistan erfolgreich durchgeführt [Vorlagebericht vom XXXX .2023, S. 15 Mitte].Für den römisch 40 .2023 ist eine Einzelabschiebung in Form einer unbegleiteten Abschiebung mittels einfachen Linienflugs nach Pakistan gebucht und fixiert. In den vergangenen Jahren wurden bereits zahlreiche Abschiebungen nach Pakistan erfolgreich durchgeführt [Vorlagebericht vom römisch 40 .2023, S. 15 Mitte].
- Ungeachtet dessen ist der BF nach wie vor nicht willens und bereit zur Rückkehr nach Pakistan.
- Beim BF scheint in Österreich weder eine Haupt-, noch eine Nebenwohnsitzmeldung auf. Er war und ist nicht bereit, sich an die österreichischen Gesetze, konkret an die Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen zu halten. Er verfügt auch über keine Aufenthaltserlaubnis für einen anderen Mitgliedsstaat des Schengenraums.
- Im Bundesgebiet verfügt er weder über familiäre, noch über allfällig andere privaten Anknüpfungspunkte. Er verfügt auch über keine eigene, auf Dauer angelegte Unterkunft. Bei seiner Betretung verfügte war er mittellos. Dieser Umstand steht einem legalen Aufenthalt entgegen. Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang ergibt sich ohne entscheidungswesentliche Widersprüche aus dem Inhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und den Gerichtsakten des BVwG, sowie auf den angegebenen Quellen. Die oben getroffenen Feststellungen beruhen auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens und werden diese der getroffenen Entscheidung in freier Beweiswürdigung zugrunde gelegt. Rechtliche Beurteilung Die für die Verhängung der Schubhaft maßgebliche Bestimmung des § 76 Fremdenpolizeigesetz (FPG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idF. BGBl. I Nr. 56/2018, lautet wörtlich wiedergegeben wie folgt:Die für die Verhängung der Schubhaft maßgebliche Bestimmung des Paragraph 76, Fremdenpolizeigesetz (FPG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018,, lautet wörtlich wiedergegeben wie folgt: „Schubhaft § 76.Paragraph 76,
(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2)Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn
- dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 67 gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,
- dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,
- dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem
- Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
- die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
- die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen. Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (Paragraph 59, Absatz 5,), so steht dies der Anwendung der Ziffer eins, nicht entgegen. In den Fällen des Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG gilt Ziffer eins, mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.
(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Absatz 2 und Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
- ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert; 1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;
- ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
- ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
- ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
- ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
- ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
- ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
- ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat, b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
- ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
- ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;
- ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;
- der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(5)Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Z 1 oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(5)Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Ziffer eins, oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.“Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß.“ Die Bestimmung des § 22a Abs. 4 BFA-VG, BGBl. I Nr. 87/2012 idF. BGBl. I Nr. 70/2015, hat folgenden Wortlaut:Die Bestimmung des Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015,, hat folgenden Wortlaut: „Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft § 22a.
(1)[…]Paragraph 22 a,
(1)[…] […]
(4)Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde.
(4)Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Absatz eins, bereits eingebracht wurde. […]“ Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist gemäß § 22a Abs 4 BFA-VG die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom BVwG zu überprüfen. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das BVwG hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist gemäß Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom BVwG zu überprüfen. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das BVwG hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. An den Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft hat sich nichts Entscheidungswesentliches geändert. Fest steht, dass der BF weder über einen gültigen Aufenthaltstitel für das Bundesgebiet noch über einen solchen für einen anderen Mitgliedsstaat des Schengenraums verfügt. Er verfügt auch über keinen gültigen Aufenthaltstitel für Italien über keinen gültigen Aufenthaltstitel verfügt. Der in Österreich im Stande der Schubhaft gestellte Antrag des BF auf Gewährung von internationalem Schutz bzw. auf Gewährung von subsidiärem Schutz wurde mit Bescheid des BFA vom XXXX .2022 abgewiesen und wurde mit demselben Bescheid eine Rückkehrentscheidung nach Pakistan erlassen. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde hat das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 15.12.2022, GZ: W177 2263939-1/4E, als unbegründet abgewiesen. Der in Österreich im Stande der Schubhaft gestellte Antrag des BF auf Gewährung von internationalem Schutz bzw. auf Gewährung von subsidiärem Schutz wurde mit Bescheid des BFA vom römisch 40 .2022 abgewiesen und wurde mit demselben Bescheid eine Rückkehrentscheidung nach Pakistan erlassen. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde hat das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 15.12.2022, GZ: W177 2263939-1/4E, als unbegründet abgewiesen. Damit ist die gegen den BF erlassene Rückkehrentscheidung in Rechtskraft erwachsen und effektuierbar. Am XXXX .2022 wurde über ihn die Schubhaft verhängt, als er illegal ins Bundesgebiet eingereist war und angegeben hatte, nach Italien weiterreisen zu wollen, um dort zu arbeiten. Am römisch 40 .2022 wurde über ihn die Schubhaft verhängt, als er illegal ins Bundesgebiet eingereist war und angegeben hatte, nach Italien weiterreisen zu wollen, um dort zu arbeiten. Sowohl bei seiner niederschriftlich dokumentierten Einvernahme durch das BFA als auch in den stattgehabten Rückkehrberatungen zeigte sich der BF stets rückkehrunwillig. In Österreich verfügt er über keine familiären oder sonst berücksichtigungswürdigen privaten Bindungen, über keine eigene gesicherte Unterkunft und über keine ausreichenden Existenzmittel zur Sicherung seines Lebensunterhaltes. Es ist bei einer Freilassung des BF damit zu rechnen, dass er sich der Effektuierung der Rückkehrentscheidung durch die österreichische Fremdenbehörde bei einer allfälligen Freilassung entweder durch eine Ausreise nach Italien oder durch ein Untertauchen im Bundesgebiet entziehen könnte. Zudem hat er sich in der Vergangenheit hochmobil gezeigt und hatte auch keinerlei Skrupel, den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu eröffnen, nach Italien weiterreisen zu wollen, obwohl er keine Aufenthaltsbewilligung für Italien hatte. Damit hat er zu erkennen gegeben, dass er auch bereit ist, die Aufenthalts- und Niederlassungsbestimmungen eines Staates der Europäischen Union zu beachten. In diesem schon fortgeschrittenen Verfahrensstadium reichen weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung, weil hier die Gefahr des Untertauchens eines Fremden erhöht ist (vgl. VwGH vom 20.02.2014, Zl. 2013/21/0178).In diesem schon fortgeschrittenen Verfahrensstadium reichen weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung, weil hier die Gefahr des Untertauchens eines Fremden erhöht ist vergleiche VwGH vom 20.02.2014, Zl. 2013/21/0178). Dass besondere, in der Person des BF gelegene Umstände vorliegen würden, die der Schubhaft entgegenstehen, kam bei den bisher durchgeführten Schubhaftprüfungen nicht hervor. Aufgrund des bisherigen Verhaltens des BF und der gesamten vorliegenden Umstände - keine Unterkunft, keine familiären, sozialen oder beruflichen Bindungen und keine ausreichenden Existenzmittel zur Bestreitung seines Lebensunterhaltes - ist von einer bestehenden Fluchtgefahr und einem bestehenden Sicherungsbedarf auszugehen. Mit der Möglichkeit seiner Abschiebung in den Herkunftsstaat ist auch tatsächlich zu rechnen: Anlassbezogen leitete das BFA bereits am XXXX .2022 ein Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikats (in der Folge kurz: HRZ) ein. Am XXXX .2022 wurde der BF anlässlich einer Vorführung vor die Botschaft von Pakistan als Staatsangehöriger von Pakistan identifiziert und die Ausstellung eines HRZ zugesagt [Vorlagebericht vom XXXX .2023, S. 15 oben]. Für den XXXX .2023 ist eine Einzelabschiebung in Form einer unbegleiteten Abschiebung mittels einfachen Linienflugs nach Pakistan gebucht und fixiert. In den vergangenen Jahren wurden bereits zahlreiche Abschiebungen nach Pakistan durchgeführt [Vorlagebericht vom XXXX .2023, S. 15 Mitte] und ist daher mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit in diesem Fall auch mit einer sehr zeitnahen Effektuierung der gegen den BF bestehenden Rückkehrentscheidung zu rechnen. Anlassbezogen leitete das BFA bereits am römisch 40 .2022 ein Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikats (in der Folge kurz: HRZ) ein. Am römisch 40 .2022 wurde der BF anlässlich einer Vorführung vor die Botschaft von Pakistan als Staatsangehöriger von Pakistan identifiziert und die Ausstellung eines HRZ zugesagt [Vorlagebericht vom römisch 40 .2023, S. 15 oben]. Für den römisch 40 .2023 ist eine Einzelabschiebung in Form einer unbegleiteten Abschiebung mittels einfachen Linienflugs nach Pakistan gebucht und fixiert. In den vergangenen Jahren wurden bereits zahlreiche Abschiebungen nach Pakistan durchgeführt [Vorlagebericht vom römisch 40 .2023, S. 15 Mitte] und ist daher mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit in diesem Fall auch mit einer sehr zeitnahen Effektuierung der gegen den BF bestehenden Rückkehrentscheidung zu rechnen. Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kann immer nur dann verhältnismäßig sein, wenn mit der Möglichkeit einer Abschiebung auch tatsächlich zu rechnen ist. Ergibt sich, dass diese fremdenpolizeiliche Maßnahme innerhalb der Schubhafthöchstdauer nicht durchführbar ist, so darf die Schubhaft nicht verhängt werden bzw. ist - wenn sich das erst später herausstellt - umgehend zu beenden (VwGH vom 28.08.2012, Zl. 2010/21/0517 und vom 19.04.2012, Zl. 2009/21/0047). Dass es mit Sicherheit zur Durchführung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme kommt, wird für die Schubhaft nicht gefordert (VwGH vom 07.02.2008, Zl. 2006/21/0389). Mit der tatsächlichen Durchführung der Abschiebung ist weiterhin mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu rechnen. Auf Grund des in Folge des Vorverhaltens des BF weiterhin bestehenden Sicherungsbedarfs, der durch die die geplante Abschiebung noch erhöht wurde erweist sich die Aufrechterhaltung der Schubhaft als notwendig und verhältnismäßig. Da aufgrund des bisherigen Verhaltens des BF, der nicht bereit ist, der wider ihn erlassenen Rückkehrentscheidung Folge zu leisten, keinen ordentlichen Wohnsitz im Bundesgebiet hat und nicht über die für einen legalen Aufenthalt notwendigen Barmittel verfügt, und auch keine Umstände für die Verhängung eines gelinderen Mittels iSv § 77 FPG sprechen, war zum Zeitpunkt der Entscheidung jedenfalls von der Verhältnismäßigkeit der Aufrechterhaltung der Schubhaft des BF auszugehen. Da aufgrund des bisherigen Verhaltens des BF, der nicht bereit ist, der wider ihn erlassenen Rückkehrentscheidung Folge zu leisten, keinen ordentlichen Wohnsitz im Bundesgebiet hat und nicht über die für einen legalen Aufenthalt notwendigen Barmittel verfügt, und auch keine Umstände für die Verhängung eines gelinderen Mittels iSv Paragraph 77, FPG sprechen, war zum Zeitpunkt der Entscheidung jedenfalls von der Verhältnismäßigkeit der Aufrechterhaltung der Schubhaft des BF auszugehen. Den persönlichen Interessen des BF an einem weiteren Verbleib im Bundesgebiet kommt daher ein geringerer Stellenwert zu, als dem öffentlichen Interesse an der Sicherstellung seiner Aufenthaltsbeendigung. Das BFA kommt seiner Verpflichtung, die Schubhaft so kurz als möglich zu halten, nach. Durch das noch am XXXX .2022, sohin unverzüglich eingeleitete HRZ-Verfahren ist die Behörde in die Lage versetzt, die wider den BF verhängte Rückkehrentscheidung zeitnah effektuieren. Den persönlichen Interessen des BF an einem weiteren Verbleib im Bundesgebiet kommt daher ein geringerer Stellenwert zu, als dem öffentlichen Interesse an der Sicherstellung seiner Aufenthaltsbeendigung. Das BFA kommt seiner Verpflichtung, die Schubhaft so kurz als möglich zu halten, nach. Durch das noch am römisch 40 .2022, sohin unverzüglich eingeleitete HRZ-Verfahren ist die Behörde in die Lage versetzt, die wider den BF verhängte Rückkehrentscheidung zeitnah effektuieren. Die Fortsetzung der Schubhaft ist auch unter Berücksichtigung der in § 80 FPG vorgesehenen Regelungen über die Höchstdauer der Anhaltung in Schubhaft zulässig und zur Erreichung des Sicherungszwecks (Sicherung der Abschiebung) verhältnismäßig.Die Fortsetzung der Schubhaft ist auch unter Berücksichtigung der in Paragraph 80, FPG vorgesehenen Regelungen über die Höchstdauer der Anhaltung in Schubhaft zulässig und zur Erreichung des Sicherungszwecks (Sicherung der Abschiebung) verhältnismäßig. Aus diesen Gründen ist festzustellen, dass im Zeitpunkt der Entscheidung die Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft vorliegen. Die fortgesetzte Anhaltung in Schubhaft ist daher gerechtfertigt. Absehen von der mündlichen Verhandlung: Da im gegenständlichen Fall der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde eindeutig geklärt erscheint, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.Da im gegenständlichen Fall der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde eindeutig geklärt erscheint, konnte gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben. Die Revision war auszuschließen, da iSd Art 133 Abs. 4 B-VG keine Rechtsfrage zu lösen war und sich das BVwG an der bestehenden höchstgerichtlichen Rechtsprechung orientieren konnte. So hat sich der VwGH im Beschluss vom 01.04.2020, Ra 2020/21/0116, unter anderem mit den Auswirkungen der aktuellen weltweiten Flugreisebeschränkungen auf die Verhältnismäßigkeit einer weiteren Aufrechterhaltung der Schubhaft auseinandergesetzt und festgehalten, dass die Annahme, es wäre mit einer Aufhebung dieser Maßnahmen binnen weniger Wochen zu rechnen, nicht unvertretbar sei. Die Revision war auszuschließen, da iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG keine Rechtsfrage zu lösen war und sich das BVwG an der bestehenden höchstgerichtlichen Rechtsprechung orientieren konnte. So hat sich der VwGH im Beschluss vom 01.04.2020, Ra 2020/21/0116, unter anderem mit den Auswirkungen der aktuellen weltweiten Flugreisebeschränkungen auf die Verhältnismäßigkeit einer weiteren Aufrechterhaltung der Schubhaft auseinandergesetzt und festgehalten, dass die Annahme, es wäre mit einer Aufhebung dieser Maßnahmen binnen weniger Wochen zu rechnen, nicht unvertretbar sei. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:G305.2266079.1.00