RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum30.01.2023 GeschäftszahlI423 2232295-2 SpruchI423 2232295-2/2Z, I423 2232295-2/2Z TEILERKENNTNIS IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwalt
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang und Feststellungen:römisch eins. Verfahrensgang und Feststellungen: Der nigerianische Staatsangehörige stellte nach illegaler Einreise im Oktober 2016 einen Antrag auf internationalen Schutz. Dieser wurde aufgrund Zuständigkeit Italiens zurückgewiesen ( XXXX ). Der nigerianische Staatsangehörige stellte nach illegaler Einreise im Oktober 2016 einen Antrag auf internationalen Schutz. Dieser wurde aufgrund Zuständigkeit Italiens zurückgewiesen ( römisch 40 ). Nach der Geburt seines österreichischen Kindes im September 2019 beantragte er die Ausstellung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG
- Dieser wurde in zweiter Instanz rechtskräftig negativ entschieden und gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen ( XXXX ). Nach der Geburt seines österreichischen Kindes im September 2019 beantragte er die Ausstellung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, AsylG
- Dieser wurde in zweiter Instanz rechtskräftig negativ entschieden und gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen ( römisch 40 ). Am 19.06.2021 wurde gegen den Beschwerdeführer Untersuchungshaft verhängt. Die rechtskräftige Verurteilung zu zweieinhalb Jahren Freiheitsstrafe wegen versuchter Vergewaltigung erfolgte am 09.11.
- Mit dem angefochtenen Bescheid erteilte das Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl einen Aufenthaltstitel aus Gründen des § 57 AsylG 2005 nicht (Spruchpunkte I.), erließ gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt II.), stellte die Zulässigkeit seiner Abschiebung fest (Spruchpunkt III.) und erkannte einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt IV.). Gegen den Beschwerdeführer wurde ein siebenjähriges Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt V.) und keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt VI.).Mit dem angefochtenen Bescheid erteilte das Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl einen Aufenthaltstitel aus Gründen des Paragraph 57, AsylG 2005 nicht (Spruchpunkte römisch eins.), erließ gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch zwei.), stellte die Zulässigkeit seiner Abschiebung fest (Spruchpunkt römisch drei.) und erkannte einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt römisch vier.). Gegen den Beschwerdeführer wurde ein siebenjähriges Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch fünf.) und keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch sechs.). In der erhobenen Beschwerde wurde ein ausgeprägtes Familienleben ins Treffen geführt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang und insbesondere die Feststellungen zu den bereits abgeschlossenen (Asyl-)Verfahren des Beschwerdeführers ergeben sich aus den zitierten Erkenntnissen dieses Gerichts und den in den Akten einliegenden Auszügen aus dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR). Die strafgerichtliche Verurteilung ergibt sich aus dem Strafregisterauszug. Herangezogen wurde der gesamte Akteninhalt, insbesondere aber der Bescheid und die Beschwerde, datiert mit 24.01.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) Gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung vom Bundesamt abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.Gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung vom Bundesamt abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, gemäß Abs. 5 leg. cit. binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. § 38 VwGG gilt.Das Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, gemäß Absatz 5, leg. cit. binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. Paragraph 38, VwGG gilt. Der Beschwerdeführer macht eine Verletzung von Art. 8 EMRK geltend, sollte er Österreich verlassen müssen. Dazu führt er ein ausgeprägtes Familienleben ins Treffen und nennt in der Beschwerde erstmals Angehörige in Österreich, von denen bislang in den Verfahren nicht die Rede war. Insbesondere führt er zwei weitere Kinder im Alter von 13 und einem Jahr samt Kontakt zu ihnen und der Exfrau an. Zudem nennt er seine Mutter und eine Schwester, die Österreicherinnen wären, behauptet einen Daueraufenthalt EU bis 2026 und spricht von bewilligter Haftentlassung im Februar
- All diese Angaben sind bisher im Verfahren nicht vorgekommen und bedarf es weiterer Ermittlungen in Hinblick auf ein schützenswertes Familienleben.Der Beschwerdeführer macht eine Verletzung von Artikel 8, EMRK geltend, sollte er Österreich verlassen müssen. Dazu führt er ein ausgeprägtes Familienleben ins Treffen und nennt in der Beschwerde erstmals Angehörige in Österreich, von denen bislang in den Verfahren nicht die Rede war. Insbesondere führt er zwei weitere Kinder im Alter von 13 und einem Jahr samt Kontakt zu ihnen und der Exfrau an. Zudem nennt er seine Mutter und eine Schwester, die Österreicherinnen wären, behauptet einen Daueraufenthalt EU bis 2026 und spricht von bewilligter Haftentlassung im Februar
- All diese Angaben sind bisher im Verfahren nicht vorgekommen und bedarf es weiterer Ermittlungen in Hinblick auf ein schützenswertes Familienleben. Bei einer Grobprüfung kann nicht ausgeschlossen werden, dass es sich dabei um gewichtige Faktoren bei der Abwägung zwischen öffentlichen Interessen und einem schützenswerten Familienleben handelt. Zudem wird geltend gemacht, dass die Angaben der Partnerin nicht ausreichend berücksichtigt wurden und wird auch dies in einer mündlichen Beschwerdeverhandlung samt Zeugenbefragung zu klären sein, was innerhalb der Wochenfrist nicht möglich ist. Der VwGH führt nämlich hinsichtlich der Verhandlungspflicht nach § 21 Abs. 7 BVA-VG in ständiger Judikatur wie folgt aus:Der VwGH führt nämlich hinsichtlich der Verhandlungspflicht nach Paragraph 21, Absatz 7, BVA-VG in ständiger Judikatur wie folgt aus: Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des BVwG immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das BVwG die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes eben außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen (vgl. etwa das Erkenntnis vom
- September 2015, Ra 2014/01/022, mwN und viele andere mehr).Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des BVwG immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das BVwG die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes eben außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen vergleiche etwa das Erkenntnis vom
- September 2015, Ra 2014/01/022, mwN und viele andere mehr). Der Verwaltungsgerichtshof hat mehrfach betont, dass gerade bei aufenthaltsbeendenden Maßnahmen die Verschaffung eines persönlichen Eindruckes im Rahmen einer Beschwerde-verhandlung besonders wichtig ist (z.B. VwGH vom 23.03.2020, Ra2019/14/0334, VwGH vom 25.05.2020, Ra2019/19/0116, jüngst VwGH vom 29.03.2021, Ra2021/18/0071.). Dadurch, dass der Beschwerdeführer in der Beschwerde den Sachverhalt in Hinblick auf sein Familienleben nicht bloß unsubstantiiert bestritten hat, sondern mehrere bisher nicht berücksichtigte nahe Angehörige ins Treffen führt, steht der entscheidungsrelevante Sachverhalt nicht abschließend fest. Den Beschwerden war daher insoweit Folge zu geben, dass Spruchpunkte IV. ersatzlos zu beheben war.Den Beschwerden war daher insoweit Folge zu geben, dass Spruchpunkte römisch vier. ersatzlos zu beheben war. Gegenständlich war ein Teilerkenntnis (vgl. auch § 59 Abs. 1 letzter Satz AVG) zu erlassen, da das BVwG über die Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nach § 18 Abs. 1 BFA-VG 2014 binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde zu entscheiden hat (vgl. VwGH 19.06.2017, Fr 2017/19/0023).Gegenständlich war ein Teilerkenntnis vergleiche auch Paragraph 59, Absatz eins, letzter Satz AVG) zu erlassen, da das BVwG über die Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nach Paragraph 18, Absatz eins, BFA-VG 2014 binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde zu entscheiden hat vergleiche VwGH 19.06.2017, Fr 2017/19/0023). Eine mündliche Verhandlung entfällt, weil über eine Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung ohne weiteres Verfahren und unverzüglich zu entscheiden ist (VwGH 09.06.2015, Ra 2015/08/0049). Zu B) Unzulässigkeit der Revision Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:I423.2232295.2.00