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{'item': 'L516 2208551-2'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum30.01.2023 GeschäftszahlL516 2208551-2 Spruch, L516 2208551-2/12E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Paul NIEDERSCHICK als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb XXXX , StA Türkei, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.06.2021, Zahl IFA-Zahl/Verfahrenszahl 174855408/181134379, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Paul NIEDERSCHICK als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb römisch 40 , StA Türkei, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.06.2021, Zahl IFA-Zahl/Verfahrenszahl 174855408/181134379, zu Recht: A) Der Beschwerde wird stattgegeben und der bekämpfte Bescheid wird gemäß § 28 Abs 2 VwGVG iVm §§ 52, 53, 55 FPG und § 18 BFA-VG ersatzlos behoben.Der Beschwerde wird stattgegeben und der bekämpfte Bescheid wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraphen 52, 53, 55, FPG und Paragraph 18, BFA-VG ersatzlos behoben. B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: Der Beschwerdeführer ist türkischer Staatsangehöriger. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) erließ gegen den Beschwerdeführer mit Bescheid vom 02.06.2021 (I.) eine Rückkehrentscheidung § 52 Abs 5 FPG iVm § 9 BFA-VG, stellte (II.) fest, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG in die Türkei zulässig sei, erließ (III.) gemäß § 53 Abs 1 iVm Abs 3 Z „0“ FPG ein auf die Dauer von 3 Jahren befristetes Einreiseverbot, sprach (IV.) aus, dass gemäß § 55 Abs 4 FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt werde und sprach (V.) aus, dass einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt werde. Der Beschwerdeführer ist türkischer Staatsangehöriger. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) erließ gegen den Beschwerdeführer mit Bescheid vom 02.06.2021 (römisch eins.) eine Rückkehrentscheidung Paragraph 52, Absatz 5, FPG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG, stellte (römisch zwei.) fest, dass die Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG in die Türkei zulässig sei, erließ (römisch drei.) gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Z „0“ FPG ein auf die Dauer von 3 Jahren befristetes Einreiseverbot, sprach (römisch vier.) aus, dass gemäß Paragraph 55, Absatz 4, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt werde und sprach (römisch fünf.) aus, dass einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt werde. Das Bundesverwaltungsgericht erkannte der Beschwerde mit Beschluss vom 05.08.2021, L516 2208551-2/6Z, die aufschiebende Wirkung zu.

  1. Sachverhaltsfeststellungen: [regelmäßige Beweismittel-Abkürzungen: AS=Aktenseite des Verwaltungsaktes des BFA; EB=Erstbefragung; EV=Einvernahme; NS=Niederschrift; S=Seite; OZ=Ordnungszahl des Verfahrensaktes des Bundesverwaltungsgerichtes; ZMR=Zentrales Melderegister; IZR=Zentrales Fremdenregister; GVS= Betreuungsinformationssystem über die Gewährleistung der vorübergehenden Grundversorgung für hilfs- und schutzbedürftige Fremde in Österreich] 1.1 Zur Person des Beschwerdeführers und seinem Aufenthaltsstatus in Österreich Der Beschwerdeführer wurde XXXX in der Türkei geboren und ist türkischer Staatsangehöriger. (IZR; Kopie Reisepass AS 235ff) Mit sieben Jahren XXXX kam der Beschwerdeführer nach Österreich und verfügt seit XXXX über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt EU“. (Bescheid S 3; Beschwerde S 3; IZR) Von seinen etwa 29 Lebensjahren verbrachte der Beschwerdeführer somit etwa 22 Jahre in Österreich. In den Jahren 2016 bis 2018 arbeitete er überwiegend als Arbeiter in der Nachtschicht bzw verrichtete Schwerarbeit. (Auskunftsverfahren AS 225)Der Beschwerdeführer wurde römisch 40 in der Türkei geboren und ist türkischer Staatsangehöriger. (IZR; Kopie Reisepass AS 235ff) Mit sieben Jahren römisch 40 kam der Beschwerdeführer nach Österreich und verfügt seit römisch 40 über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt EU“. (Bescheid S 3; Beschwerde S 3; IZR) Von seinen etwa 29 Lebensjahren verbrachte der Beschwerdeführer somit etwa 22 Jahre in Österreich. In den Jahren 2016 bis 2018 arbeitete er überwiegend als Arbeiter in der Nachtschicht bzw verrichtete Schwerarbeit. (Auskunftsverfahren AS 225) 1.2 Zu seinen Familienverhältnissen in Österreich In Österreich leben die Tochter des Beschwerdeführers, seine Eltern und Geschwister sowie weitere Verwandte. (EV 06.05.2021 S 2, 3) 1.3 Zu den strafrechtlichen Verurteilungen 1.3.1 Der Beschwerdeführer wurde in Österreich mit seit XXXX rechtskräftigem Urteil eines Landesgerichtes vom XXXX wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels gemäß § 28a Abs 1
  2. und
  3. Fall SMG, wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften gemäß § 27 Abs 1 Z 1
  4. und
  5. Fall SMG und wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften gemäß § 27 Abs 1 Z 1
  6. und
  7. Fall SMG bei einem Strafrahmen von bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe tatsächlich zu einer bedingten Freiheitsstrafe gemäß § 28a Abs 3 SMG von acht Monaten bei einer Probezeit von drei Jahren und Anordnung der Bewährungshilfe verurteilt. Die Probezeit wurde im Jahr 2019 auf insgesamt fünf Jahre verlängert. (Strafregister der Republik Österreich)1.3.1 Der Beschwerdeführer wurde in Österreich mit seit römisch 40 rechtskräftigem Urteil eines Landesgerichtes vom römisch 40 wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels gemäß Paragraph 28 a, Absatz eins,
  8. und
  9. Fall SMG, wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften gemäß Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins,
  10. und
  11. Fall SMG und wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften gemäß Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins,
  12. und
  13. Fall SMG bei einem Strafrahmen von bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe tatsächlich zu einer bedingten Freiheitsstrafe gemäß Paragraph 28 a, Absatz 3, SMG von acht Monaten bei einer Probezeit von drei Jahren und Anordnung der Bewährungshilfe verurteilt. Die Probezeit wurde im Jahr 2019 auf insgesamt fünf Jahre verlängert. (Strafregister der Republik Österreich) Der Verurteilung lag zu Grunde, dass der Beschwerdeführer in einem Ort in Österreich Suchtgift (Methamphetamin, Cannabiskraut) verkaufte bzw teils unentgeltlich überließ, wobei er, gewöhnt an Suchtmittel, die Straftaten vorwiegend deshalb begangen hat, um sich für seinen persönlichen Gebrauch Suchtmittel oder Mittel zu deren Erwerb zu verschaffen (A); Cannabiskraut, Amphetamin, Methamphetamin und Kokain an einem Ort in Österreich in wiederholten Angriffen erworben und besessen hat (B); 4 Gramm Methamphetamin am 15.12.2017 von Tschechien aus- und über Deutschland nach Österreich eingeführt, wobei es beim Versuch geblieben ist, und etwa Mitte 2017 im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit einer anderen Person 5 Gramm Amphetamin von Tschechien aus- und nach Österreich eingeführt hat (C). (Protokollsvermerk und gekürzte Urteilsausfertigung vom 09.01.2018, AS 27ff) 1.3.2 Mit seit XXXX rechtskräftigem Urteil vom XXXX eines Bezirksgerichtes wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens gemäß § 50 Abs 1 Z 2 WaffG verurteilt. Von der Verhängung einer Zusatzstrafe zum Urteil unter Punkt 1.3.1 wurde abgesehen. (Strafregister der Republik Österreich)1.3.2 Mit seit römisch 40 rechtskräftigem Urteil vom römisch 40 eines Bezirksgerichtes wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens gemäß Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer 2, WaffG verurteilt. Von der Verhängung einer Zusatzstrafe zum Urteil unter Punkt 1.3.1 wurde abgesehen. (Strafregister der Republik Österreich) Der Verurteilung lag zu Grunde, dass der Beschwerdeführer unbefugt einen Schlagring besaß. (Gekürzte Urteilsausfertigung vom 07.03.2018, AS 47f) 1.3.3 Der Beschwerdeführer wurde in Österreich mit seit XXXX rechtskräftigem Urteil eines Bezirksgerichtes vom XXXX wegen des Vergehens der Körperverletzung gemäß § 83 Abs 2 und des Vergehens der Körperverletzung gemäß § 83 Abs 1 StGB bei einem Strafrahmen von bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe oder einer Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen tatsächlich zu einer Geldstrafe von 240 Tagessätzen zu je EUR 4,00 (EUR 960,00), im Nichteinbringungsfall 120 Tage Ersatzfreiheitsstrafe verurteilt. (Strafregister der Republik Österreich)1.3.3 Der Beschwerdeführer wurde in Österreich mit seit römisch 40 rechtskräftigem Urteil eines Bezirksgerichtes vom römisch 40 wegen des Vergehens der Körperverletzung gemäß Paragraph 83, Absatz 2 und des Vergehens der Körperverletzung gemäß Paragraph 83, Absatz eins, StGB bei einem Strafrahmen von bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe oder einer Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen tatsächlich zu einer Geldstrafe von 240 Tagessätzen zu je EUR 4,00 (EUR 960,00), im Nichteinbringungsfall 120 Tage Ersatzfreiheitsstrafe verurteilt. (Strafregister der Republik Österreich) Der Verurteilung lag zu Grunde, dass der Beschwerdeführer zwei Personen [darunter die Mutter seiner Tochter] am Körper verletzte (Protokollsvermerk und gekürzte Urteilsausfertigung vom 30.01.2019, AS 77ff) 1.3.4 Mit seit XXXX rechtskräftigem Urteil vom jenem Tag wurde der Beschwerdeführer von einem Landesgericht wegen des Vergehens der Körperverletzung gemäß § 83 Abs 1 StGB, wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung gemäß § 107 Abs 1 und Abs 2 StGB sowie wegen des Vergehens der versuchten Nötigung gemäß §§15, 105 Abs 1 StGB bei einem Strafrahmen von bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe tatsächlich zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten, davon acht Monate Freiheitsstrafe bedingt, verurteilt, sowie die Bewährungshilfe angeordnet. (Strafregister der Republik Österreich)1.3.4 Mit seit römisch 40 rechtskräftigem Urteil vom jenem Tag wurde der Beschwerdeführer von einem Landesgericht wegen des Vergehens der Körperverletzung gemäß Paragraph 83, Absatz eins, StGB, wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung gemäß Paragraph 107, Absatz eins und Absatz 2, StGB sowie wegen des Vergehens der versuchten Nötigung gemäß §§15, 105 Absatz eins, StGB bei einem Strafrahmen von bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe tatsächlich zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten, davon acht Monate Freiheitsstrafe bedingt, verurteilt, sowie die Bewährungshilfe angeordnet. (Strafregister der Republik Österreich) Der Verurteilung lag zu Grunde, dass der Beschwerdeführer die Mutter seines Kindes am Körper verletzte; die Mutter seines Kindes gefährlich bedrohte um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen; die Mutter seines Kindes zu Handlungen zu nötigen versuchte. (Gekürzte Urteilsausfertigung vom 22.01.2021, AS 139f) 1.4 Haftenlassung Der Beschwerdeführer wurde am XXXX unter einer Probezeit von drei Jahren bedingt aus der Freiheitsstrafe entlassen. (Strafregister der Republik Österreich)Der Beschwerdeführer wurde am römisch 40 unter einer Probezeit von drei Jahren bedingt aus der Freiheitsstrafe entlassen. (Strafregister der Republik Österreich) Seit seiner Enthaftung hat er eine Entwöhnungsbehandlung begonnen, befindet sich in laufender Psychotherapie und erfüllt damit alle gerichtlichen Weisungen. Er nimmt die Termine bei der Bewährungshilfe wahr und die Kinder- und Jugendhilfe hat dem Beschwerdeführer in Aussicht gestellt, einen Besuchskontakt mit seiner Tochter zu befürworten. (Bestätigung Bewährungshilfe vom 14.05.2021 AS 385)
  14. Beweiswürdigung: 2.1 Die Sachverhaltsfeststellungen ergeben sich aus dem BFA vorgelegten und unverdächtigen Verwaltungsverfahrensakt zum gegenständlich bekämpften Bescheid, aus den Feststellungen des BFA im angefochtenen Bescheid und schließlich aus den aktuellen Auszügen aus behördlich geführten Datenregistern, an deren Richtigkeit kein Anlass für Zweifel bestand. Die konkreten Beweismittel sind bei den Sachverhaltsfeststellungen jeweils in Klammer angeführt.
  15. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Ersatzlose Behebung des angefochtenen Bescheides (§§ 52, 53, 55 FPG; § 18 BFA-VG)Ersatzlose Behebung des angefochtenen Bescheides (Paragraphen 52, 53, 55, FPG; Paragraph 18, BFA-VG) 3.1 Gemäß § 9 Abs. 4 Z 1 BFA-VG idF vor dem FrÄG 2018 darf eine Rückkehrentscheidung gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, nicht erlassen werden, wenn ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, es sei denn, eine der Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes von mehr als fünf Jahren gemäß § 53 Abs. 3 Z 6, 7 oder 8 FPG liegt vor. 3.1 Gemäß Paragraph 9, Absatz 4, Ziffer eins, BFA-VG in der Fassung vor dem FrÄG 2018 darf eine Rückkehrentscheidung gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, nicht erlassen werden, wenn ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß Paragraph 10, Absatz eins, des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), Bundesgesetzblatt Nr. 311, verliehen hätte werden können, es sei denn, eine der Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes von mehr als fünf Jahren gemäß Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer 6, 7, oder 8 FPG liegt vor. Zwar wurde diese Bestimmung des § 9 Abs. 4 Z 1 BFA-VG idF vor dem FrÄG 2018 mit Ablauf des 31.08.2018 aufgehoben, die darin enthaltenen Wertungen sind jedoch im Rahmen der Interessenabwägung nach § 9 BFA-VG weiter beachtlich. Dabei bedarf es freilich keiner ins Detail gehenden Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Anwendung des ehemaligen § 9 Abs. 4 BFA-VG. Durch die Aufhebung dieser Bestimmung wollte der Gesetzgeber erkennbar nur bei Begehung besonders verwerflicher Straftaten und einer daraus abzuleitenden spezifischen Gefährdung maßgeblicher öffentlicher Interessen (vgl. dazu RV 189 BlgNR
  16. GP 27, wo diesbezüglich von „gravierender Straffälligkeit“ bzw. „schwerer Straffälligkeit“ gesprochen wird) einen fallbezogenen Spielraum einräumen (vgl. des Näheren VwGH 19.12.2019, Ra 2019/21/0238, Rn. 12, und VwGH 15.2.2021, Ra 2020/21/0246, Rn. 20) (vgl bspw VwGH 27.05.2021, Ra 2021/21/0011). Dazu zählen jedenfalls die schon bisher in § 9 Abs. 4 Z 1 BFA-VG normierten Ausnahmen bei Erfüllung der Einreiseverbotstatbestände nach den Z 6, 7 und 8 des § 53 Abs. 3 FPG, aber auch andere Formen gravierender Straffälligkeit (siehe zu solchen Fällen der Sache nach zuletzt VwGH 24.10.2019, Ra 2019/21/0232, betreffend Vergewaltigung, und VwGH 24.10.2019, Ra 2019/21/0207, betreffend grenzüberschreitenden Kokainschmuggel). (VwGH 19.12.2019, Ra 2019/21/0238)Zwar wurde diese Bestimmung des Paragraph 9, Absatz 4, Ziffer eins, BFA-VG in der Fassung vor dem FrÄG 2018 mit Ablauf des 31.08.2018 aufgehoben, die darin enthaltenen Wertungen sind jedoch im Rahmen der Interessenabwägung nach Paragraph 9, BFA-VG weiter beachtlich. Dabei bedarf es freilich keiner ins Detail gehenden Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Anwendung des ehemaligen Paragraph 9, Absatz 4, BFA-VG. Durch die Aufhebung dieser Bestimmung wollte der Gesetzgeber erkennbar nur bei Begehung besonders verwerflicher Straftaten und einer daraus abzuleitenden spezifischen Gefährdung maßgeblicher öffentlicher Interessen vergleiche dazu Regierungsvorlage 189 BlgNR
  17. Gesetzgebungsperiode 27, wo diesbezüglich von „gravierender Straffälligkeit“ bzw. „schwerer Straffälligkeit“ gesprochen wird) einen fallbezogenen Spielraum einräumen vergleiche des Näheren VwGH 19.12.2019, Ra 2019/21/0238, Rn. 12, und VwGH 15.2.2021, Ra 2020/21/0246, Rn. 20) vergleiche bspw VwGH 27.05.2021, Ra 2021/21/0011). Dazu zählen jedenfalls die schon bisher in Paragraph 9, Absatz 4, Ziffer eins, BFA-VG normierten Ausnahmen bei Erfüllung der Einreiseverbotstatbestände nach den Ziffer 6, 7 und 8 des Paragraph 53, Absatz 3, FPG, aber auch andere Formen gravierender Straffälligkeit (siehe zu solchen Fällen der Sache nach zuletzt VwGH 24.10.2019, Ra 2019/21/0232, betreffend Vergewaltigung, und VwGH 24.10.2019, Ra 2019/21/0207, betreffend grenzüberschreitenden Kokainschmuggel). (VwGH 19.12.2019, Ra 2019/21/0238) Gemäß § 10 Staatsbürgerschaftsgesetz darf einem Fremden die Staatsbürgerschaft, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, nur verliehen werden, wenn
  18. er sich seit mindestens zehn Jahren rechtmäßig und ununterbrochen im Bundesgebiet aufgehalten hat und davon zumindest fünf Jahre niedergelassen war;
  19. er nicht durch ein inländisches oder ausländisches Gericht wegen einer oder mehrerer Vorsatztaten rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden ist, die der Verurteilung durch das ausländische Gericht zugrunde liegenden strafbaren Handlungen auch nach dem inländischen Recht gerichtlich strafbar sind und die Verurteilung in einem den Grundsätzen des Art. 6 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, entsprechendem Verfahren ergangen ist;
  20. er nicht durch ein inländisches Gericht wegen eines Finanzvergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden ist;
  21. gegen ihn nicht wegen des Verdachtes einer mit Freiheitsstrafe bedrohten Vorsatztat oder eines mit Freiheitsstrafe bedrohten Finanzvergehens bei einem inländischen Gericht ein Strafverfahren anhängig ist;
  22. durch die Verleihung der Staatsbürgerschaft die internationalen Beziehungen der Republik Österreich nicht wesentlich beeinträchtigt werden;
  23. er nach seinem bisherigen Verhalten Gewähr dafür bietet, dass er zur Republik bejahend eingestellt ist und weder eine Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit darstellt noch andere in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannte öffentliche Interessen gefährdet;
  24. sein Lebensunterhalt hinreichend gesichert ist oder der Fremde seinen Lebensunterhalt aus tatsächlichen, von ihm nicht zu vertretenden Gründen dauerhaft nicht oder nicht in ausreichendem Maße sichern kann und
  25. er nicht mit fremden Staaten in solchen Beziehungen steht, dass die Verleihung der Staatsbürgerschaft die Interessen der Republik schädigen würde.Gemäß Paragraph 10, Staatsbürgerschaftsgesetz darf einem Fremden die Staatsbürgerschaft, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, nur verliehen werden, wenn
  26. er sich seit mindestens zehn Jahren rechtmäßig und ununterbrochen im Bundesgebiet aufgehalten hat und davon zumindest fünf Jahre niedergelassen war;
  27. er nicht durch ein inländisches oder ausländisches Gericht wegen einer oder mehrerer Vorsatztaten rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden ist, die der Verurteilung durch das ausländische Gericht zugrunde liegenden strafbaren Handlungen auch nach dem inländischen Recht gerichtlich strafbar sind und die Verurteilung in einem den Grundsätzen des Artikel 6, der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, entsprechendem Verfahren ergangen ist;
  28. er nicht durch ein inländisches Gericht wegen eines Finanzvergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden ist;
  29. gegen ihn nicht wegen des Verdachtes einer mit Freiheitsstrafe bedrohten Vorsatztat oder eines mit Freiheitsstrafe bedrohten Finanzvergehens bei einem inländischen Gericht ein Strafverfahren anhängig ist;
  30. durch die Verleihung der Staatsbürgerschaft die internationalen Beziehungen der Republik Österreich nicht wesentlich beeinträchtigt werden;
  31. er nach seinem bisherigen Verhalten Gewähr dafür bietet, dass er zur Republik bejahend eingestellt ist und weder eine Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit darstellt noch andere in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannte öffentliche Interessen gefährdet;
  32. sein Lebensunterhalt hinreichend gesichert ist oder der Fremde seinen Lebensunterhalt aus tatsächlichen, von ihm nicht zu vertretenden Gründen dauerhaft nicht oder nicht in ausreichendem Maße sichern kann und
  33. er nicht mit fremden Staaten in solchen Beziehungen steht, dass die Verleihung der Staatsbürgerschaft die Interessen der Republik schädigen würde. Zum gegenständlichen Fall 3.2 Der Beschwerdeführer wurde in der Türkei geboren und kam im Alter von sieben Jahren nach Österreich, wo er seither lebt. Seit XXXX verfügt er über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt EU“. Der Beschwerdeführer lebt somit aktuell seit etwa 22 Jahren in Österreich und ist derzeit 29 Jahre alt. Er hat eine Tochter die in Österreich lebt, seine Eltern und Geschwister leben in Österreich, er hat hier einen Freundeskreis. Seit seiner Enthaftung hat er die Entwöhnungsbehandlung begonnen, befindet sich in laufender Psychotherapie und erfüllt damit alle gerichtlichen Weisungen. Er nimmt die Termine bei der Bewährungshilfe wahr und die Kinder- und Jugendhilfe hat dem Beschwerdeführer in Aussicht gestellt, einen Besuchskontakt mit seiner Tochter zu befürworten. 3.2 Der Beschwerdeführer wurde in der Türkei geboren und kam im Alter von sieben Jahren nach Österreich, wo er seither lebt. Seit römisch 40 verfügt er über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt EU“. Der Beschwerdeführer lebt somit aktuell seit etwa 22 Jahren in Österreich und ist derzeit 29 Jahre alt. Er hat eine Tochter die in Österreich lebt, seine Eltern und Geschwister leben in Österreich, er hat hier einen Freundeskreis. Seit seiner Enthaftung hat er die Entwöhnungsbehandlung begonnen, befindet sich in laufender Psychotherapie und erfüllt damit alle gerichtlichen Weisungen. Er nimmt die Termine bei der Bewährungshilfe wahr und die Kinder- und Jugendhilfe hat dem Beschwerdeführer in Aussicht gestellt, einen Besuchskontakt mit seiner Tochter zu befürworten. Der Beschwerdeführer lebt seit XXXX in Österreich, zum Zeitpunkt seiner ersten Verurteilung (am 09.01.2018) lebte er somit seit etwa 19 Jahren in Österreich, verfügte seit XXXX über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt EU“ und stand in Beschäftigung als Nachtschicht- bzw Schwerarbeiter. Er erfüllte damit die Voraussetzungen des § 10 Abs 1 Staatsbürgerschaftsgesetz (rechtmäßiger, ununterbrochener Aufenthalt im Bundesgebiet und davon zumindest fünf Jahre Niederlassung, keine Verurteilungen, keine Finanzvergehen, keine anhängigen Strafverfahren, keine Beeinträchtigung von internationalen Beziehungen, keine Gefährdung öffentlicher Interessen, Sicherung des Lebensunterhaltes). Nachdem ihm vor dem Zeitpunkt seiner ersten Verurteilung die Staatsbürgerschaft verliehen hätte werden dürfen, gilt der Beschwerdeführer als aufenthaltsverfestigt (vgl VwGH 18.01.2021, Ra 2020/21/0306). Der Beschwerdeführer lebt seit römisch 40 in Österreich, zum Zeitpunkt seiner ersten Verurteilung (am 09.01.2018) lebte er somit seit etwa 19 Jahren in Österreich, verfügte seit römisch 40 über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt EU“ und stand in Beschäftigung als Nachtschicht- bzw Schwerarbeiter. Er erfüllte damit die Voraussetzungen des Paragraph 10, Absatz eins, Staatsbürgerschaftsgesetz (rechtmäßiger, ununterbrochener Aufenthalt im Bundesgebiet und davon zumindest fünf Jahre Niederlassung, keine Verurteilungen, keine Finanzvergehen, keine anhängigen Strafverfahren, keine Beeinträchtigung von internationalen Beziehungen, keine Gefährdung öffentlicher Interessen, Sicherung des Lebensunterhaltes). Nachdem ihm vor dem Zeitpunkt seiner ersten Verurteilung die Staatsbürgerschaft verliehen hätte werden dürfen, gilt der Beschwerdeführer als aufenthaltsverfestigt vergleiche VwGH 18.01.2021, Ra 2020/21/0306). 3.3 Auf Grund der strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers ist der Tatbestand des § 53 Abs. 3 Z 1 FPG verwirklicht, sodass das dort genannte Vorliegen einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit jedenfalls indiziert ist. Seinen Verurteilungen liegen jedoch nicht die Umstände der Z 6, 7 und 8 des § 53 Abs. 3 FPG vor und der Beschwerdeführer weist in seinen Verurteilungen auch keine anderen Formen gravierender Straffälligkeit im Sinne der zuvor unter Punkt 3.1 zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (wie Vergewaltigung oder grenzüberschreitender Kokainschmuggel) auf. Zu seiner Tat des Einführens bzw versuchten Einführens von vier bzw fünf Gramm Metamphetamin bzw Amphetamin von Tschechien (über Deutschland) nach Österreich ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer betreffend diesen Sachverhalt vom Strafgericht gemäß § 27 Abs 1 Z 1 fünfter und sechster Fall SMG, somit wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgift, bestraft wurde; eine Verurteilung wegen grenzüberschreitenden Suchtgifthandels liegt beim Beschwerdeführer daher nicht vor. Eine derart massive Gefährdung wurde auch vom BFA angesichts der Befristung des Einreiseverbots mit nur drei Jahren nicht dargelegt. Es ist damit festzuhalten, dass vom Beschwerdeführer keine derartig gewichtige und spezifische Gefährdung ausgeht, als dass gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung (samt Einreiseverbot) erlassen hätte werden dürfen. 3.3 Auf Grund der strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers ist der Tatbestand des Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG verwirklicht, sodass das dort genannte Vorliegen einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit jedenfalls indiziert ist. Seinen Verurteilungen liegen jedoch nicht die Umstände der Ziffer 6, 7 und 8 des Paragraph 53, Absatz 3, FPG vor und der Beschwerdeführer weist in seinen Verurteilungen auch keine anderen Formen gravierender Straffälligkeit im Sinne der zuvor unter Punkt 3.1 zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (wie Vergewaltigung oder grenzüberschreitender Kokainschmuggel) auf. Zu seiner Tat des Einführens bzw versuchten Einführens von vier bzw fünf Gramm Metamphetamin bzw Amphetamin von Tschechien (über Deutschland) nach Österreich ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer betreffend diesen Sachverhalt vom Strafgericht gemäß Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, fünfter und sechster Fall SMG, somit wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgift, bestraft wurde; eine Verurteilung wegen grenzüberschreitenden Suchtgifthandels liegt beim Beschwerdeführer daher nicht vor. Eine derart massive Gefährdung wurde auch vom BFA angesichts der Befristung des Einreiseverbots mit nur drei Jahren nicht dargelegt. Es ist damit festzuhalten, dass vom Beschwerdeführer keine derartig gewichtige und spezifische Gefährdung ausgeht, als dass gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung (samt Einreiseverbot) erlassen hätte werden dürfen. Nach der Rechtsprechung spricht nichts dagegen, ein etwa strittiges Vorliegen einer maßgeblichen Gefährdung dahinstehen zu lassen, wenn klar ersichtlich ist, die Interessenabwägung habe ohnehin zu Gunsten des Fremden auszufallen (vgl. VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0224). Im Sinne dieser Rechtsprechung erübrigte sich ein genaues Eingehen auf die noch konkreteren Umstände der Verurteilungen sowie auf die konkreten privaten und familiären Situationen des Beschwerdeführers in Österreich sowie in der Türkei.Nach der Rechtsprechung spricht nichts dagegen, ein etwa strittiges Vorliegen einer maßgeblichen Gefährdung dahinstehen zu lassen, wenn klar ersichtlich ist, die Interessenabwägung habe ohnehin zu Gunsten des Fremden auszufallen vergleiche VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0224). Im Sinne dieser Rechtsprechung erübrigte sich ein genaues Eingehen auf die noch konkreteren Umstände der Verurteilungen sowie auf die konkreten privaten und familiären Situationen des Beschwerdeführers in Österreich sowie in der Türkei. 3.4 Damit liegen im Falle des Beschwerdeführers die – vom Verwaltungsgerichtshof geforderten – Voraussetzungen für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung nicht vor. 3.5 Der Beschwerde gegen Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides, mit dem eine Rückkehrentscheidung erlassen worden war, wird daher stattgegeben und Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides wird spruchgemäß ersatzlos aufgehoben.3.5 Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins des angefochtenen Bescheides, mit dem eine Rückkehrentscheidung erlassen worden war, wird daher stattgegeben und Spruchpunkt römisch eins des angefochtenen Bescheides wird spruchgemäß ersatzlos aufgehoben. 3.6 Nach dem zuvor dargestellten Ergebnis liegen auch die gesetzlichen Voraussetzungen für die übrigen Spruchpunkte des angefochtenen Bescheides nicht mehr vor, weshalb auch diese ersatzlos aufgehoben werden. Entfall der mündlichen Verhandlung 3.7 Aufgrund der Behebung des angefochtenen Bescheides konnte eine Verhandlung gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG entfallen.3.7 Aufgrund der Behebung des angefochtenen Bescheides konnte eine Verhandlung gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen. Zu B) Revision 3.8 Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da die für den vorliegenden Fall relevante Rechtslage durch die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes geklärt ist. 3.9 Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:L516.2208551.2.00

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