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{'item': 'L518 2258290-2'}

Obsah (27)§ 12aArt 133§ 107a§ 3§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55§ 18§ 53§ 29§ 6§ 58§ 17Art. 130§§ 16§§ 4a§ 68§ 61§ 66§ 5§ 34§ 22§ 62§ 12§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum30.01.2023 GeschäftszahlL518 2258290-2 SpruchL518 2258290-2/4E, L518 2258290-2/4E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Ri

§ 12aAbs. 2 Asyl

G iVm. § 22 Abs. 10 AsylG 2005 sowie § 22 BFA-VG rechtmäßig.A) Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist

Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 sowie Paragraph 22, BFA-VG rechtmäßig. B) Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang Vorverfahren I.

  1. Der Beschwerdeführer (in weiterer Folge kurz als „P“ bezeichnet), reiste am 03.07.2022 über den Luftweg nach Österreich ein und führte sowohl einen georgischen als auch russischen Reisepass, sowie insgesamt 4.952,18 EURO und 6.000 USD mit sich. römisch eins.
  2. Der Beschwerdeführer (in weiterer Folge kurz als „P“ bezeichnet), reiste am 03.07.2022 über den Luftweg nach Österreich ein und führte sowohl einen georgischen als auch russischen Reisepass, sowie insgesamt 4.952,18 EURO und 6.000 USD mit sich. I.
  3. Am 05.06.2022 wurde gegen den BF durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ein Betretungs- und Annährungsverbot ausgesprochen sowie ein vorläufiges Waffenverbot verhängt, nachdem dieser das Wohnhaus seiner Ex-Freundin XXXX gegen deren Willen aufsuchte. Der BF wurde außerdem

§ 107aSt

GB und § 105 StGB zur Anzeige gebracht und gegen ihn am 14.07.2022 vom BG XXXX zu XXXX eine einstweilige Verfügung für die Dauer von 12 Monaten erlassen. römisch eins.2. Am 05.06.2022 wurde gegen den BF durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ein Betretungs- und Annährungsverbot ausgesprochen sowie ein vorläufiges Waffenverbot verhängt, nachdem dieser das Wohnhaus seiner Ex-Freundin römisch 40 gegen deren Willen aufsuchte. Der BF wurde außerdem

Paragraph 107 a, StGB und Paragraph 105, StGB zur Anzeige gebracht und gegen ihn am 14.07.2022 vom BG römisch 40 zu römisch 40 eine einstweilige Verfügung für die Dauer von 12 Monaten erlassen. I.

  1. Vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes brachte der BF am 06.07.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz ein und erklärte im Zuge der Erstbefragung, sowohl georgischer als auch russischer Staatsbürger zu sein. Befragt über den Ausreisegrund gab er an, nicht mehr in Russland leben zu wollen, da ihm die politische Lage zu unsicher sei. In Georgien möchte er wiederum nicht leben, da er dort weder Zukunftsaussichten noch Verwandte habe. So bestehe bei ihm die Angst, dass es in beiden Staaten keine Zukunft für ihn gebe. römisch eins.
  2. Vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes brachte der BF am 06.07.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz ein und erklärte im Zuge der Erstbefragung, sowohl georgischer als auch russischer Staatsbürger zu sein. Befragt über den Ausreisegrund gab er an, nicht mehr in Russland leben zu wollen, da ihm die politische Lage zu unsicher sei. In Georgien möchte er wiederum nicht leben, da er dort weder Zukunftsaussichten noch Verwandte habe. So bestehe bei ihm die Angst, dass es in beiden Staaten keine Zukunft für ihn gebe. I.
  3. Der Antrag des BF auf internationalen Schutz wurde mit im Spruch genannten Bescheid der belangten Behörde vom 12.07.2022

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (SP I.). Gem. § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG wurde der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Georgien nicht zugesprochen (SP II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G wurde nicht erteilt (SP III.).

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG wurde eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG erlassen (SP IV.) und

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung des BF nach Georgien

§ 46

FPG zulässig ist (SP V.)

§ 55

Absatz 1a FPG wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (SP VI.) und

§ 18Abs.

1 Z 1,2,4 BFA-VG wurde einer Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt (SP VII.).

§ 53Abs. 1 i

Vm Abs. 2 Z 6 FPG wurde ein auf die Dauer von 5 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (SP VIII.). römisch eins.4. Der Antrag des BF auf internationalen Schutz wurde mit im Spruch genannten Bescheid der belangten Behörde vom 12.07.2022

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (SP römisch eins.). Gem. Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG wurde der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Georgien nicht zugesprochen (SP römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG wurde nicht erteilt (SP römisch drei.).

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (SP römisch vier.) und

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung des BF nach Georgien

Paragraph 46, FPG zulässig ist (SP römisch fünf.)

Paragraph 55, Absatz 1a FPG wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (SP römisch sechs.) und

Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins,,2,4 BFA-VG wurde einer Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt (SP römisch sieben.).

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 6, FPG wurde ein auf die Dauer von 5 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (SP römisch acht.). Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass weder ein unter Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GFK, noch unter § 8 Abs. 1 AsylG zu subsumierender Sachverhalt hervorkam. Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass weder ein unter Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2 der GFK, noch unter Paragraph 8, Absatz eins, AsylG zu subsumierender Sachverhalt hervorkam. I.

  1. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in Georgien traf die belangte Behörde ausführliche, aktuelle Feststellungen mit nachvollziehbaren Quellenangaben.römisch eins.
  2. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in Georgien traf die belangte Behörde ausführliche, aktuelle Feststellungen mit nachvollziehbaren Quellenangaben. Es hätten sich weiter keine Hinweise für einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G ergeben und stelle die Rückkehrentscheidung auch keinen ungerechtfertigten Eingriff in Art. 8 EMRK (§§ 55, 10 Abs. 2 AsylG 2005) dar.Es hätten sich weiter keine Hinweise für einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG ergeben und stelle die Rückkehrentscheidung auch keinen ungerechtfertigten Eingriff in Artikel 8, EMRK (Paragraphen 55, 10, Absatz 2, AsylG 2005) dar. Im Zuge der Abwägungsentscheidung der belangten Behörde hinsichtlich der Gesamtbeurteilung des Verhaltens, der Lebensumstände sowie der familiären und privaten Anknüpfungspunkte wurde ein befristetes Einreiseverbot auf die Dauer von 5 Jahren verhängt. I.

  1. Gegen den Bescheid der belangten Behörde wurde von der rechtlichen Vertretung mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. römisch eins.
  2. Gegen den Bescheid der belangten Behörde wurde von der rechtlichen Vertretung mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. In der Beschwerde werden inhaltliche Rechtswidrigkeit sowie Verletzung von Verfahrensvorschriften moniert. Im Wesentlichen wurde vorgebracht, dass das BFA mangelhafte, da teils unvollständige Länderberichte herangezogen, und diese auch nur unvollständig ausgewertet habe. So hätten die Spannungen zwischen Angehörigen der Russischen Föderation und Angehörige der Republik Georgien seit Beginn des Ukraine Kriegs zugenommen. Weiters wäre der BF auf sein Recht auf Parteiengehör verletzt worden, da er nicht durch das BFA einvernommen wurde. Somit hatte dieser etwa keine Möglichkeit darzulegen, dass er einerseits nach Russland aufgrund seiner politischen Einstellung nicht zurückkehren könne, andererseits Georgien vor bereits 38 Jahren verlassen habe und dort auch keine Verwandte mehr wohnen würden. Außerdem drohe ihm in Georgien aufgrund seiner (russischen) Nationalität und der oben erwähnten Spannungen die Gefahr der Verfolgung. Es werde eine mündliche Verhandlung beantragt, weiters den Bescheid zu beheben und dem BF den Status des Asylberechtigten, in eventu den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, den Bescheid dahingehend aufzuheben bzw. abzuändern, dass die Rückkehrentscheidung und das Einreiseverbot aufgehoben wird, die Rückkehrentscheidung für auf Dauer für unzulässig erklärt wird und dem BF ein Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK erteilt wird, in eventu das Einreiseverbot zur Gänze zu beheben bzw. auf eine angemessene Dauer herabgesetzt wird, in eventu den Bescheid ersatzlos zu beheben und zur neuerlichen Entscheidung an das BFA zurückzuverweisen und die ordentliche Revision zuzulassen. Zudem werde angeregt, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Es werde eine mündliche Verhandlung beantragt, weiters den Bescheid zu beheben und dem BF den Status des Asylberechtigten, in eventu den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, den Bescheid dahingehend aufzuheben bzw. abzuändern, dass die Rückkehrentscheidung und das Einreiseverbot aufgehoben wird, die Rückkehrentscheidung für auf Dauer für unzulässig erklärt wird und dem BF ein Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK erteilt wird, in eventu das Einreiseverbot zur Gänze zu beheben bzw. auf eine angemessene Dauer herabgesetzt wird, in eventu den Bescheid ersatzlos zu beheben und zur neuerlichen Entscheidung an das BFA zurückzuverweisen und die ordentliche Revision zuzulassen. Zudem werde angeregt, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. I.
  3. Am 21.07.2022 beantragte der BF die Wiederaufnahme in die Grundversorgung und gab an, alle bei der Einreise noch vorhandenen finanzielle Mittel inzwischen aufgebraucht zu haben.römisch eins.
  4. Am 21.07.2022 beantragte der BF die Wiederaufnahme in die Grundversorgung und gab an, alle bei der Einreise noch vorhandenen finanzielle Mittel inzwischen aufgebraucht zu haben. I.
  5. Am 05.09.2022 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung im Beisein des BF, seiner rechtsfreundlichen Vertretung sowie einem Dolmetscher für die georgische Sprache durchgeführt. Nach Schluss der Verhandlung wurde das Erkenntnis

§ 29Abs 2 Vw

GVG mündlich verkündet, wobei die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen wurde, als das befristete Einreiseverbot auf 3 Jahre erlassen wird.römisch eins.8. Am 05.09.2022 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung im Beisein des BF, seiner rechtsfreundlichen Vertretung sowie einem Dolmetscher für die georgische Sprache durchgeführt. Nach Schluss der Verhandlung wurde das Erkenntnis

Paragraph 29, Absatz 2, VwGVG mündlich verkündet, wobei die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen wurde, als das befristete Einreiseverbot auf 3 Jahre erlassen wird. Begründend wurde ausgeführt, dass nicht festgestellt werden konnte, dass dem BF im Heimatland in Bezug auf Georgien eine begründete Furcht vor einer asylrelevanten Verfolgung droht. Ebenso konnte unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände nicht festgestellt werden, dass er im Falle einer Rückkehr nach Georgien der Gefahr einer Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung iSd GFK ausgesetzt wäre. Insgesamt vermochte die beschwerdeführende Partei kein konsistentes Vorbringen erstatten. Die Ausführungen des BF verblieben sehr vage und oberflächlich und zeigten keinen zeitlichen Bezug zu seiner Ausreise. Zudem vermochte sein Vorbringen, er sei nicht Staatsangehöriger von Georgien nicht zu überzeugen. So brachte die P einerseits ein nationales georgisches Reisedokument in Vorlage, andererseits brachte auch die belangte Behörde eine ID Karte bei, aus denen beide jeweils die georgische StA ersichtlich ist. Hinsichtlich Georgien ist festzuhalten, dass die Polizei bzw. staatlichen Behörden Schutzfähig und Schutzwillig sind. Auch konnte unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände nicht festgestellt werden, dass eine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung nach Georgien eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur Konvention bedeuten würde oder für den Beschwerdeführer als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Es kamen auch keine jeweils in der Person des Beschwerdeführers liegende Gründe, die einer Abschiebung entgegenstehen würden, wie beispielsweise eine lebensbedrohliche Erkrankung, zum Vorschein.Auch konnte unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände nicht festgestellt werden, dass eine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung nach Georgien eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur Konvention bedeuten würde oder für den Beschwerdeführer als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Es kamen auch keine jeweils in der Person des Beschwerdeführers liegende Gründe, die einer Abschiebung entgegenstehen würden, wie beispielsweise eine lebensbedrohliche Erkrankung, zum Vorschein. Hinsichtlich gesundheitlicher Leiden konnte im vorliegenden Fall seitens des BF keine akut existenzbedrohenden Krankheitszustände oder Hinweise einer unzumutbaren Verschlechterung der Krankheitszustände im Falle einer Überstellung nach Georgien belegt werden. Es liegen außerdem keine Umstände vor, dass dem Beschwerdeführer allenfalls von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

§ 57Asyl

G 2005 (Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz) zu erteilen gewesen wäre, und wurde diesbezüglich in der Beschwerde auch nichts dargelegt.Es liegen außerdem keine Umstände vor, dass dem Beschwerdeführer allenfalls von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

Paragraph 57, AsylG 2005 (Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz) zu erteilen gewesen wäre, und wurde diesbezüglich in der Beschwerde auch nichts dargelegt. Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist davon auszugeben, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthalts des Beschwerdeführers im Bundesgebiet dessen persönliche Interessen am Verbleib im Bundesgebiet überwiegen und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen (und auch in der Beschwerde nicht vorgebracht worden), dass im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre. Insbesondere hält sich die P im Vergleich erst kurze Zeit im Bundesgebiet auf und kamen keinerlei Merkmale einer relevanten, außergewöhnlichen Integration in sprachlicher, beruflicher oder gesellschaftlicher Hinsicht zu Tage.Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des Paragraph 9, BFA-VG ist davon auszugeben, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthalts des Beschwerdeführers im Bundesgebiet dessen persönliche Interessen am Verbleib im Bundesgebiet überwiegen und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Artikel 8, EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen (und auch in der Beschwerde nicht vorgebracht worden), dass im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre. Insbesondere hält sich die P im Vergleich erst kurze Zeit im Bundesgebiet auf und kamen keinerlei Merkmale einer relevanten, außergewöhnlichen Integration in sprachlicher, beruflicher oder gesellschaftlicher Hinsicht zu Tage. Zudem erwies sich die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. § 57 AsylG, die Rückkehrentscheidung gem. § 10 Abs. 1 Z. 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz idgf, die Zulässigkeit der Abschiebung nach Georgien, die Nichtgewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise, die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung, zumal es sich bei Georgien um einen sicheren Herkunftsstaat handelt als rechtskonform. Ebenso ist das auf drei Jahre befristete Einreiseverbot angesichts seiner Mittellosigkeit, aber auch des der strafrechtlichen Anzeige gem. der §§ 107a und 105 StGB zu Grunde liegenden Fehlverhaltens als geboten und notwendig, zumal wider den BF ein Betretungs- und Waffenverbot erlassen wurde. Das von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes verhängte Betretungsverbot fand auch mit Beschluss des BG XXXX , Zl. XXXX vom 14.7.2022 seine Bestätigung. Zudem erwies sich die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. Paragraph 57, AsylG, die Rückkehrentscheidung gem. Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz idgf, die Zulässigkeit der Abschiebung nach Georgien, die Nichtgewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise, die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung, zumal es sich bei Georgien um einen sicheren Herkunftsstaat handelt als rechtskonform. Ebenso ist das auf drei Jahre befristete Einreiseverbot angesichts seiner Mittellosigkeit, aber auch des der strafrechtlichen Anzeige gem. der Paragraphen 107 a und 105 StGB zu Grunde liegenden Fehlverhaltens als geboten und notwendig, zumal wider den BF ein Betretungs- und Waffenverbot erlassen wurde. Das von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes verhängte Betretungsverbot fand auch mit Beschluss des BG römisch 40 , Zl. römisch 40 vom 14.7.2022 seine Bestätigung. I.

  1. Mit Eingabe vom 05.09.2022 wurde die schriftliche Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkanntnisses begehrt.römisch eins.
  2. Mit Eingabe vom 05.09.2022 wurde die schriftliche Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkanntnisses begehrt. I.
  3. Mit ho. Erkenntnis vom 6.12.2022, Zl. L518 2258290 -1 erfolgte die schriftliche Ausfertigung des oa. mündlich verkündeten Erkenntnisses und erwuchs die Entscheidung in Rechtskraft.römisch eins.
  4. Mit ho. Erkenntnis vom 6.12.2022, Zl. L518 2258290 -1 erfolgte die schriftliche Ausfertigung des oa. mündlich verkündeten Erkenntnisses und erwuchs die Entscheidung in Rechtskraft. I.
  5. Laut Abschlussbericht der PI Landhaus Linz, vom 20.12.2022, Zl. PAD/22/02526986/001/KRIM wurde die bP aufgrund des Verdachts des Diebstahles am 14.12.2022, 10.50 Uhr, niederschriftlich einvernommen.römisch eins.
  6. Laut Abschlussbericht der PI Landhaus Linz, vom 20.12.2022, Zl. PAD/22/02526986/001/KRIM wurde die bP aufgrund des Verdachts des Diebstahles am 14.12.2022, 10.50 Uhr, niederschriftlich einvernommen. I.
  7. folglich wurde die bP auf Grund fremdenpolizeilicher Maßnahmen festgenommen und ins PAZ Wels in Schubhaft genommen, wo er am 15.12.2022, 07.45 Uhr, einen Antrag auf internationalen Schutz einbrachte.römisch eins.
  8. folglich wurde die bP auf Grund fremdenpolizeilicher Maßnahmen festgenommen und ins PAZ Wels in Schubhaft genommen, wo er am 15.12.2022, 07.45 Uhr, einen Antrag auf internationalen Schutz einbrachte. Der BF durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes niederschriftlich einvernommen an, dass er keine Beschwerden oder Krankheiten habe und einvernahmefähig ist. Der BF ist georgischer StA und gehört der georgischen Volksgruppe an. Mitte September 2022 war er für ca. 1 Monat in Deutschland und danach für ca. 1 Woche in Italien aufhältig. Im Oktober 2022 kehrte der BF wieder nach Österreich zurück. Für die nunmehrige Asylantragstellung machte der BF religiöse und politische Gründe geltend. Der BF sei bei der ersten Mobilmachung vom Militär in Russland einberufen worden, weshalb er nach Österreich gereist sei. In Russland seien zudem Versammlungen der Zeugen Jehovas verboten. Mehr habe der BF dazu nicht zu sagen. Vor zwei Monaten habe der BF mitbekommen, dass sich die Situation in Russland im Hinblick der Zeugen Jehovas verschlechtert hat und zudem wegen der zweiten Welle der Mobilmachung hinsichtlich des Krieges. Der BF habe ein Militärbuch von Russland und müsste in den Krieg einrücken. I.
  9. Mit Mandatsbescheid des BFA, RD OÖ, Außenstelle Linz, vom 15.12.2022, Zl. 1314241009/223935545, wurde die bP zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme in Schubhaft genommen.römisch eins.
  10. Mit Mandatsbescheid des BFA, RD OÖ, Außenstelle Linz, vom 15.12.2022, Zl. 1314241009/223935545, wurde die bP zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme in Schubhaft genommen. Am 15.12.2022 brachte der BF beim BFA den ggst. Antrag auf internationalen Schutz ein und gab an, den Namen XXXX zu führen, am XXXX geboren worden zu sein und StA von Georgien zu sein.Am 15.12.2022 brachte der BF beim BFA den ggst. Antrag auf internationalen Schutz ein und gab an, den Namen römisch 40 zu führen, am römisch 40 geboren worden zu sein und StA von Georgien zu sein. Am 20.12.2022 wurde der BF infolge der Ankündigung eines Suizides aus der Schubhaft entlassen und in den XXXX eingeliefert.Am 20.12.2022 wurde der BF infolge der Ankündigung eines Suizides aus der Schubhaft entlassen und in den römisch 40 eingeliefert. Am 30.12.2022 wurde der BF wiederum aus dem XXXX entlassen und wurde der BF abermals festgenommen.Am 30.12.2022 wurde der BF wiederum aus dem römisch 40 entlassen und wurde der BF abermals festgenommen. Mit Mandatsbescheid des BFA OÖ, Außenstelle Linz, vom 31.12.2022, Zl. 1314241009/224063614 wurde der BF zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme in Schubhaft genommen. Wegen Wegfalls des Schubhaftgrundes wurde der BF am 2.1.2023 aus der Schubhaft entlassen. Seit 2.1.2023 war der BF unbekannten Aufenthaltes. Am 12.1.2023 wurde der Antrag auf Wiederaufnahme in die Grundversorgung gestellt und wurde diesem Antrag entsprochen. Am 18.1.2023 wurde der BF durch einen Organwalter des BFA niederschriftlich einvernommen. Im Zuge dieser Einvernahme gab der BF zu Protokoll, dass sich seit rechtskräftigem Abschluss des Vorasylverfahrens betreffend Privat- und Familienleben nichts geändert habe. Im Sommer letzten Jahres hätte der BF wieder in die Armee eingezogen werden sollen. Hinsichtlich der geänderten Fluchtgründe seit rechtskräftigen Abschluss des Vorasylverfahrens gab der BF an, dass eine zweite Mobilisierungswelle in Russland stattgefunden habe und er würde im Falle der Rückkehr nach Russland sofort in Haft kommen. I.
  11. Im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme vom 24.1.2023 wurde der bP der nunmehr verfahrensgegenständliche mündliche Bescheid verkündet, mit dem der faktische Abschiebeschutz

§ 12aAbs. 2 Asyl

G aufgehoben wurde.römisch eins.2. Im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme vom 24.1.2023 wurde der bP der nunmehr verfahrensgegenständliche mündliche Bescheid verkündet, mit dem der faktische Abschiebeschutz

Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG aufgehoben wurde. I.

  1. Die bB traf folgende Feststellungen:römisch eins.
  2. Die bB traf folgende Feststellungen: Die Identität der P steht fest und leidet diese weder an einer schweren körperlichen oder ansteckenden Krankheit, noch ergab sich eine schwere psychische Störung, die bei einer Überstellung/Abschiebung nach Georgien eine unzumutbare Verschlechterung des Gesundheitszustandes bewirken würde. Darüber hinaus verfügt die bP über keine sonstige Aufenthaltsberechtigung. Im neuerlichen Asylverfahren wurden keine asylrelevanten Gründe vorgebracht bzw. ergab sich kein neuer objektiver Sachverhalt und ist dieser Antrag voraussichtlich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. I.4.
  3. Rechtlich ging die bB davon aus, dass im gegenständlichen Fall die Voraussetzungen des § 12a Abs. 2 AsylG vorliegen, weshalb der bP der faktische Abschiebeschutz aberkannt wurde.römisch eins.4.
  4. Rechtlich ging die bB davon aus, dass im gegenständlichen Fall die Voraussetzungen des Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG vorliegen, weshalb der bP der faktische Abschiebeschutz aberkannt wurde. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  5. Feststellungen Der relevante Sachverhalt ergibt sich aus dem beschriebenen Verfahrensgang. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Georgien geht das ho. Gericht in Übereinstimmung mit der bB davon aus, dass in Georgien von einer unbedenklichen Sicherheitslage auszugehen und der Herkunftsstaat gewillt und befähigt ist, auf seinem von der georgischen Zentralregierung kontrollierten Territorium befindliche Menschen vor Repressalien Dritter wirksam zu schützen. Ebenso ist in Bezug auf die Lage der Menschenrechte davon auszugehen, dass sich hieraus in Bezug auf die bP ein im Wesentlichen unbedenkliches Bild ergibt. Darüber hinaus ist davon auszugehen, dass in der Republik Georgien die Grundversorgung der Bevölkerung gesichert ist, eine soziale Absicherung auf niedrigem Niveau besteht, die medizinische Grundversorgung flächendeckend gewährleistet ist, im Falle der Bedürftigkeit die Übernahme der Behandlungskosten durch den Staat auf Antrag möglich ist, Rückkehrer mit keinen Repressalien zu rechnen haben und in die Gesellschaft integriert werden. Ebenso besteht ein staatliches Rückkehrprogramm, welches ua. materielle Unterstützung für bedürftige Rückkehrer, darunter auch die Zurverfügungstellung einer Unterkunft nach der Ankunft in Georgien bietet. Es ist in Übereinstimmung mit der bB davon auszugehen, dass es sich beim Herkunftsstaat der bP um einen sicheren Herkunftsstaat iSd § 19 BFA-VG handelt, für den der im gegenständlichen Fall der Grundsatz der normativen Vergewisserung der Sicherheit gilt.Es ist in Übereinstimmung mit der bB davon auszugehen, dass es sich beim Herkunftsstaat der bP um einen sicheren Herkunftsstaat iSd Paragraph 19, BFA-VG handelt, für den der im gegenständlichen Fall der Grundsatz der normativen Vergewisserung der Sicherheit gilt. Bei der volljährigen P handelt es sich um einen mobilen, gesunden, arbeitsfähigen Menschen. Einerseits stammt die P aus einem Staat, auf dessen Territorium die Grundversorgung der Bevölkerung gewährleistet ist und andererseits gehört die P keinem Personenkreis an, von welchem anzunehmen ist, dass sie sich in Bezug auf ihre individuelle Versorgungslage qualifiziert schutzbedürftiger darstellen als die übrige Bevölkerung, welche ebenfalls für ihre Existenzsicherung aufkommen kann. Die P kam nach der im Erstverfahren rechtskräftig erlassenen Rückkehrentscheidung in weiterer Folge ihrer gesetzlichen Obliegenheit zum Verlassen des Bundesgebietes nicht nach, sondern setzte sie, von einem kurzen Aufenthalt in Deutschland und Italien abgesehen, ihren Aufenthalt nach Ablauf der Frist für die freiwillige Ausreise rechtswidriger Weise fort. Mit der nunmehrigen Antragstellung soll die Effektuierung aufenthaltsbeendender Maßnahmen bei im Wesentlichen gleich gebliebenem Sachverhalt sichtlich vereitelt oder zumindest verzögert und erschwert werden. Die Republik Georgien zeigt sich bei der Ausstellung von Ersatzreisedokumenten für die Abschiebung („Heimreisezertifikate“) regelmäßig kooperativ und stellt solche aus.
  6. Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang und der oben festgestellte Sachverhalt ergeben sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakte sowie aus dem Gerichtsakt. Aus dem Vorbringen zum Folgeantrag und den amtswegigen Ermittlungen ergibt sich – wie die Behörde bereits zutreffend feststellte - kein entscheidungswesentlicher neuer Sachverhalt. Auch die asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Herkunftsstaat blieb im Wesentlichen in Bezug auf die bP gleich. So führte die bB beweiswürdigend schlüssig und nachvollziehbar im Wesentlichen nachstehendes aus: „Der festgestellte Sachverhalt hinsichtlich des chronologischen Verfahrensherganges steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage fest. Im ersten Asylverfahren brachte die bP vor, dass er infolge der ersten Mobilmachung Russlands, in den Krieg einrücken hätte müssen. Im Rahmen der neuerlichen, nunmehr zweiten Asylantragstellung brachte der BF vor, dass er diesen aus religiösen und politischen Gründen einbringe. So seien in Russland Versammlungen der Zeugen Jehovas verboten und sei eine zweite Mobilmachungswelle in Russland erfolgt. Da er der ersten Mobilmachungswelle entkommen sei, gelte er als Desserteur und würde in Russland verhaftet werden. Bereits im Rahmen der erstmaligen Asylantragstellung gelang es der P nicht ein glaubwürdiges Vorbringen zu erstatten und erfolgte ho. nachstehende Beweiswürdigung: Ein augenfälliges Indiz dafür ist bereits der Umstand, dass der BF bei seiner Erstbefragung am 06.07.2022 als Fluchtgrund noch die fehlenden Zukunftsaussichten und das Fehlen von verwandtschaftlichen Beziehungen in Georgien angegeben hatte. Die Frage, ob Ihn bei Rückkehr unmenschliche Behandlung oder Strafe bzw. die Todesstrafe drohe, verneinte er jedoch (AS 6). Bei der mündlichen Verhandlung vom 05.09.2022 vor dem ho Gericht gab der BF zunächst an, seine Familie in Österreich, nämlich Frau XXXX und ihre Kinder besuchen zu wollen. Befragt, was im Falle einer Rückkehr nach Georgien geschehen würde, führte der BF aber dann konträr zur Erstbefragung aus, dass er entweder verhaftet oder umgebracht werden würde (S9 des Verhandlungsprotokolls). Jedoch konnte er weder konkrete Gründe dafür angeben, noch irgendwelche Personen nennen, die ihn verhaften oder umbringen würden. Ein augenfälliges Indiz dafür ist bereits der Umstand, dass der BF bei seiner Erstbefragung am 06.07.2022 als Fluchtgrund noch die fehlenden Zukunftsaussichten und das Fehlen von verwandtschaftlichen Beziehungen in Georgien angegeben hatte. Die Frage, ob Ihn bei Rückkehr unmenschliche Behandlung oder Strafe bzw. die Todesstrafe drohe, verneinte er jedoch (AS 6). Bei der mündlichen Verhandlung vom 05.09.2022 vor dem ho Gericht gab der BF zunächst an, seine Familie in Österreich, nämlich Frau römisch 40 und ihre Kinder besuchen zu wollen. Befragt, was im Falle einer Rückkehr nach Georgien geschehen würde, führte der BF aber dann konträr zur Erstbefragung aus, dass er entweder verhaftet oder umgebracht werden würde (S9 des Verhandlungsprotokolls). Jedoch konnte er weder konkrete Gründe dafür angeben, noch irgendwelche Personen nennen, die ihn verhaften oder umbringen würden. Auch gab der BF bei der mündlichen Verhandlung über wiederholtes nachfragen erstmalig an, in den 90er Jahren aus Georgien flüchten haben zu müssen, da er als Mitglied eines militärischen Clubs an der Revolution gegen den ersten Präsidenten teilnahm. Deswegen habe er Feinde in Georgien und müsse sich verstecken. Auf Nachfrage konnte er jedoch weder weitere Mitglieder dieses Clubs nennen, noch konkret angeben, welche Auswirkung diese Mitgliedschaft nun auf die Gegenwart hätte. So legte der BF zunächst nach dem konkreten fluchtkausalen Ereignis befragt ausweichend und vage dar, dass er vor gehabt hätte seine Familie in Österreich zu besuchen, um über Nachfragen schließlich vage zu behaupten, in Georgien und Russland Feinde zu haben. Nach Wiederholung der Frage nach dem fluchtauslösenden Ereignis, vermeinte der BF schließlich abermals sehr vage und oberflächlich, dass es mit dem Bürgerkrieg in Georgien in den 90er Jahren begonnen und er Georgien verlassen habe. Als seine Schwester verstarb, musste er zurück nach Georgien, wo er sich versteckt habe. Über Nachfragen, vor wem und wegen was er sich hätte verstecken müssen, führte der BF an, dass es in den 90er Jahren einen militärischen Club gegeben habe, welcher mit dem Hl. Georg zu tun hätte, er Mitglied gewesen sei und an der Revolution gegen den ersten Präsidenten teilgenommen hätte. Über Aufforderung, die Mitglieder zu benennen und die Funktionen der Mitglieder zu bezeichnen, vermochte der BF sich lediglich an den Vornamen Thamasi erinnern. Konkretere Ausführungen waren dem BF im Rahmen der Beschwerdeverhandlung nicht möglich. Schließlich gab die beschwerdeführende Partei auf die Frage, was diese mehrere Jahrzehnte zurückliegende Geschichte mit dem aktuellen Fluchtvorbringen zu tun hätte, an, dass Mitglieder dieser Revolutionsbewegung vom damaligen Regime erschossen worden seien und sich diese teilweise auch selber erschossen hätten. Ungeachtet des Umstandes, dass dieses Vorbringen erstmalig im Rahmen der öffentlich mündlichen Beschwerdeverhandlung zu Tage gebracht wurde, war festzuhalten, dass diese vagen und oberflächlichen Ausführungen des BF, welche trotz mehrmaligen Nachfragen substanzlos blieben und der BF auch nicht im Stande war, seine Ausführungen zu konkretisieren, nicht geeignet waren, einen fluchtkausalen Sachverhalt glaubhaft zu machen. Selbst bei hypothetischer Wahrunterstellung dieses Vorbringens, war der BF nicht in der Lage einen zeitlichen Konnex zu seinen aktuellen Asylantrag herzustellen und erscheint es nicht glaubwürdig, dass der BF, wenn dieser, wie behauptet, Mitglied des Clubs gewesen sei, keinerlei weitere Mitglieder und deren Funktion benennen konnte. Ebenfalls erstmalig brachte der BF einen tätlichen Angriff im Stiegenhaus bei seiner Eigentumswohnung Anfang Juni 2022 vor, konnte aber auch hier weder die Identitäten der Angreifer, noch den Grund bzw. Motivation für den Angriff nennen. Auf Nachfrage des Richters, ob Ihn allenfalls Wohnungsbesitzer oder Inhaber für einen Einbrecher bzw. eine nichtberechtigte Person gehalten haben, nachdem er doch noch keinen Kontakt zu irgendwelchen Personen im Haus gehabt hatte, gab der BF vielmehr an, dass dies durchaus denkbar wäre. Einen Fluchtgrund iSd GFK vermochte der BF dadurch jedoch nicht plausibel und nachvollziehbar darlegen. Auch dieses Vorbringen blieb äußerst blass, wenn der BF zum Sachverhalt befragt lediglich ausführt, von 3 bis 5 Personen beim Betreten des Stiegenhauses verprügelt worden zu sein. Dieses substanzlose Vorbringen, sowie die Angabe, nach diesem Vorfall gleich die Stadt verlassen zu haben um im Hotel zu wohnen, ohne sich jemals an die Polizei oder eine staatliche Behörde gewandt zu haben, demonstrieren einmal mehr die Unglaubwürdigkeit der Angaben des BF. Auch das Vorbringen, der BF hätte keinen Bezug mehr zu Georgien, erscheint nicht überzeugend, hielt er sich dort laut niederschriftlicher Erstbefragung vom 24.04.2021 bis 03.07.2022 auf (AS 5) und lud laut Abschlussbericht der Landespolizeidirektion Oberösterreich vom 06.07.2022 auch seine damalige Freundin XXXX im Jahre 2021 zweimal zu sich nach Georgien ein (AS 31). Auch das Vorbringen, der BF hätte keinen Bezug mehr zu Georgien, erscheint nicht überzeugend, hielt er sich dort laut niederschriftlicher Erstbefragung vom 24.04.2021 bis 03.07.2022 auf (AS 5) und lud laut Abschlussbericht der Landespolizeidirektion Oberösterreich vom 06.07.2022 auch seine damalige Freundin römisch 40 im Jahre 2021 zweimal zu sich nach Georgien ein (AS 31). Der oa. Aufenthaltszeitraum in Georgien deckt sich außerdem nicht mit den Angaben bezüglich seiner Reiseroute im Zuge der mündlichen Verhandlung. So teilte er erst mit, von Russland über Weißrussland ausgereist zu sein, modifizierte die Route dann über Georgien, nachdem der BF mit dem Ausreisestempel von Tiflis konfrontiert wurde. Weiters gab der BF bei der Erstbefragung noch an, sowohl georgischer als auch russischer Staatsbürger zu sein (AS7). In der mündlichen Verhandlung vom 05.09.2022 vor dem ho Gericht gab der BF jedoch zu Protokoll: „Ich bin russischer Staatsangehöriger, das stimmt alles nicht. Ich bin kein georgischer Staatsangehöriger.“ (S5 des Verhandlungsprotokolls). Konfrontiert mit dem am 24.05.2021 ausgestellten nationalen georgischen Reisepass bzw. der am 24.05.2021 in Georgien ausgestellten ID Card konnte der BF jedoch keine plausiblen Gründe nennen, wonach er kein georgischer Staatsbürger sein sollte, wenn der BF die Passausstellung dahingehend begründet, einen alten Pass gehabt zu haben und er sich daraufhin einen neuen Pass ausstellen ließ. Es ist nicht nachvollziehbar und daher nicht glaubwürdig, dass die Georgischen Passbehörden die normativen Voraussetzungen für die Passausstellung nicht überprüfen, sondern anhand eines alten Dokumentes einen neuen ohne weitere Prüfung ausstellen. Einen allfälligen Verlust oder ein Zurücklegen der georgischen Staatsanwaltschaft vermochte der BF nicht glaubwürdig dartun bzw. wurde dies durch den BF auch nicht behauptet. Warum der BF, wie in der Beschwerdeschrift vorgebracht, als russischer (Doppel)Staatsbürger in Georgien verfolgt werden sollte, erscheint ebenso wenig plausibel, wuchs er doch in Georgien auf, der besuchte dort 11 Jahre die Pflichtschule, bekennt sich zum dortigen christlich-orthodoxen Glauben, spricht die dortige Mehrheitssprache auf muttersprachlichem Niveau und besitzt auch einen georgischen Pass. Auch bei der neuerlichen Asylantragstellung hat sich an der oben zitierten Beurteilung nichts geändert, zumal die P auch nunmehr keinerlei asylrelevanten Bezug betreffend des Heimatlandes Georgien vorbringen vermochte. Im Ergebnis war festzustellen, dass es mangels glaubhaften Kerns ihres neuen Vorbringens zu keiner entscheidungsrelevanten und zu berücksichtigenden Sachverhaltsänderung gekommen ist. Im Ergebnis ist daher festzustellen, dass es hier mangels glaubhaften Kerns des neuen Vorbringens auch zu keiner entscheidungsrelevanten und zu berücksichtigenden Sachverhaltsänderung gekommen ist, und es wird auf die ausführliche Begründung im Vorverfahren (
  7. Antrag) verwiesen. Georgien, ist ein sicherer Herkunftsstaat. Liegen neue Umstände vor, so müssen sie auch erheblich zur Wahrscheinlichkeit beitragen, dass internationaler Schutz zuzuerkennen ist (vgl. Art. 40 Abs. 3 Verfahrens-RL; EuGH 9.9.2021, C-18/20, insbesondere Rn. 34). Ein neues Vorbringen muss somit einen glaubhaften Kern haben und wesentlich und relevant sein (vgl. etwa VwGH 21.8.2020, Ra 2020/18/0157, Rn. 16; 23.6.2021, Ra 2021/18/0087, Rn. 14; 19.2.2009, 2008/01/0344, Punkt 2.3.).Liegen neue Umstände vor, so müssen sie auch erheblich zur Wahrscheinlichkeit beitragen, dass internationaler Schutz zuzuerkennen ist vergleiche Artikel 40, Absatz 3, Verfahrens-RL; EuGH 9.9.2021, C-18/20, insbesondere Rn. 34). Ein neues Vorbringen muss somit einen glaubhaften Kern haben und wesentlich und relevant sein vergleiche etwa VwGH 21.8.2020, Ra 2020/18/0157, Rn. 16; 23.6.2021, Ra 2021/18/0087, Rn. 14; 19.2.2009, 2008/01/0344, Punkt 2.3.). - Betreffend die Feststellungen zu Ihrem Privat- und Familienleben: Die Feststellungen zum Privat- und Familienleben ergeben sich aus der Aktenlage. Über die Rückkehrentscheidung nach Georgien wurde nach einer Gesamtabwägung der Interessen und unter Beachtung aller bekannten Umstände bereits im ersten Asylverfahren sowie in ihrem Folgeantrag abgesprochen und für zulässig erklärt. Da die P seither keine Änderung der Situation ihres Privat- und Familienlebens in Österreich vorgebracht hat, kann eine Rückkehr in ihr Heimatland daher auch in diesem Verfahren keinen Eingriff in Art. 8 EMRK darstellen. Über die Rückkehrentscheidung nach Georgien wurde nach einer Gesamtabwägung der Interessen und unter Beachtung aller bekannten Umstände bereits im ersten Asylverfahren sowie in ihrem Folgeantrag abgesprochen und für zulässig erklärt. Da die P seither keine Änderung der Situation ihres Privat- und Familienlebens in Österreich vorgebracht hat, kann eine Rückkehr in ihr Heimatland daher auch in diesem Verfahren keinen Eingriff in Artikel 8, EMRK darstellen. - betreffend die Lage in Ihrem Herkunftsstaat: Die Feststellungen ergeben sich aus den unbedenklichen objektiven Zusammenstellungen und Auskünften der österreichischen Staatendokumentation. Zur Aktualität der Quellen, die für die Feststellungen herangezogen wurden, wird angeführt, dass diese, soweit sich die erkennende Behörde auf Quellen älteren Datums bezieht, aufgrund der sich nicht geänderten Verhältnisse nach wie vor als aktuell bezeichnet werden können. Die von Amts wegen berücksichtigte Ländersituation brachte keinen entscheidungsrelevanten neuen Sachverhalt hervor. Den Länderfeststellungen zu Georgien ist die P nicht substanziell entgegengetreten. Diese stammen aus verschiedenen verlässlichen, aktuellen und unbedenklichen Quellen, deren Inhalt schlüssig und widerspruchsfrei ist. Im Ergebnis konnte die P sohin keinen Sachverhalt glaubhaft dartun, auf Grund dessen die erkennende Behörde Zweifel an den vorliegenden Informationen, welche auf verschiedene und objektive Quellen basieren, hegen müsste. Zusammenfassend ist daher festzustellen, dass bei der P auch keine individuellen Umstände vorliegen, die dafürsprechen, dass sie bei einer Rückkehr nach Georgien in eine derart extreme Notlage gelangen würden, die eine unmenschliche Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK darstellen würde.“Zusammenfassend ist daher festzustellen, dass bei der P auch keine individuellen Umstände vorliegen, die dafürsprechen, dass sie bei einer Rückkehr nach Georgien in eine derart extreme Notlage gelangen würden, die eine unmenschliche Behandlung im Sinne des Artikel 3, EMRK darstellen würde.“ Der Vollständigkeit halber wird noch darauf hingewiesen, dass mangels Glaubhaftigkeit des entsprechenden Vorbringens der P zu den behaupteten Rückkehrhindernissen bereits der vorausgehende Antrag auf internationalen Schutz rechtskräftig abgewiesen wurde. Ebenso ging die belangte Behörde davon aus, dass keine sonstigen Rückkehrhindernisse in den Herkunftsstaat bestünden und aufenthaltsbeendende Maßnahmen keinen unzulässigen Eingriff in das durch Art. 8 EMRK geschützte Privat- und Familienleben darstellen. Hiermit steht rechtskräftig fest, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der P in ihrem Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde und für sie als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringt und ergaben sich diesbezüglich keine relevanten Änderungen.Der Vollständigkeit halber wird noch darauf hingewiesen, dass mangels Glaubhaftigkeit des entsprechenden Vorbringens der P zu den behaupteten Rückkehrhindernissen bereits der vorausgehende Antrag auf internationalen Schutz rechtskräftig abgewiesen wurde. Ebenso ging die belangte Behörde davon aus, dass keine sonstigen Rückkehrhindernisse in den Herkunftsstaat bestünden und aufenthaltsbeendende Maßnahmen keinen unzulässigen Eingriff in das durch Artikel 8, EMRK geschützte Privat- und Familienleben darstellen. Hiermit steht rechtskräftig fest, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der P in ihrem Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde und für sie als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringt und ergaben sich diesbezüglich keine relevanten Änderungen. In Bezug auf die individuelle Lage der bP in ihrem Herkunftsstaat bzw. in Bezug auf die privaten und familiären Bindungen der bP im Bundesgebiet ist im Lichte der oa. Ausführungen von keiner maßgeblichen Änderung seit der letztmaligen inhaltlichen und in Rechtskraft erwachsenen Entscheidung auszugehen.
  8. Rechtliche Beurteilung: 2.
  9. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht: 2.1.1.

§ 6des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVw

GG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist und ergibt sich hieraus im gegenständlichen Fall die Zuständigkeit des Einzelrichters.2.1.1.

Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist und ergibt sich hieraus im gegenständlichen Fall die Zuständigkeit des Einzelrichters. Die Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt.

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Die Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013, idgF, geregelt.

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§§ 16Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFA-VG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 Vw

GVG nicht anwendbar.

Paragraphen 16, Absatz 6 und 18 Absatz 7, BFA-VG sind die Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar. Zu Spruchteil A) 2.2.

  1. Der mit "Faktischer Abschiebeschutz bei Folgeanträgen" betitelte § 12a AsylG 2005 idgF lautet:2.2.
  2. Der mit "Faktischer Abschiebeschutz bei Folgeanträgen" betitelte Paragraph 12 a, AsylG 2005 idgF lautet: „

(1)Hat der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) nach einer zurückweisenden Entscheidung

§§ 4a

oder 5 oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung

§§ 4a

oder 5 folgenden, zurückweisenden Entscheidung

§ 68Abs. 1 AVG gestellt, kommt ihm ein faktischer Abschiebeschutz nicht zu, wenn„

(1)Hat der Fremde einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23,) nach einer zurückweisenden Entscheidung

Paragraphen 4 a, oder 5 oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung

Paragraphen 4 a, oder 5 folgenden, zurückweisenden Entscheidung

Paragraph 68, Absatz eins, AVG gestellt, kommt ihm ein faktischer Abschiebeschutz nicht zu, wenn 1. gegen ihn eine Anordnung zur Außerlandesbringung

§ 61

FPG oder eine Ausweisung

§ 66FPG erlassen wurde,1.

gegen ihn eine Anordnung zur Außerlandesbringung

Paragraph 61, FPG oder eine Ausweisung

Paragraph 66, FPG erlassen wurde,

  1. kein Fall des § 19 Abs. 2 BFA-VG vorliegt und
  2. kein Fall des Paragraph 19, Absatz 2, BFA-VG vorliegt und
  3. im Fall des § 5 eine Zuständigkeit des anderen Staates weiterhin besteht oder dieser die Zuständigkeit weiterhin oder neuerlich anerkennt und sich seit der Entscheidung

§ 5die Umstände im zuständigen anderen Staat im Hinblick auf Art.

3 EMRK nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit maßgeblich verschlechtert haben.3. im Fall des Paragraph 5, eine Zuständigkeit des anderen Staates weiterhin besteht oder dieser die Zuständigkeit weiterhin oder neuerlich anerkennt und sich seit der Entscheidung

Paragraph 5, die Umstände im zuständigen anderen Staat im Hinblick auf Artikel 3, EMRK nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit maßgeblich verschlechtert haben.

(2)Hat der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) gestellt und liegt kein Fall des Abs. 1 vor, kann das Bundesamt den faktischen Abschiebeschutz des Fremden aufheben, wenn
(2)Hat der Fremde einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23,) gestellt und liegt kein Fall des Absatz eins, vor, kann das Bundesamt den faktischen Abschiebeschutz des Fremden aufheben, wenn 1. gegen ihn eine Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

§ 61

FPG oder eine Ausweisung

§ 66FPG besteht,1.

gegen ihn eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

Paragraph 61, FPG oder eine Ausweisung

Paragraph 66, FPG besteht,

  1. der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist, und
  2. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
  3. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

(3)Hat der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23)

Abs. 2 binnen achtzehn Tagen vor einem bereits festgelegten Abschiebetermin gestellt, kommt ihm ein faktischer Abschiebeschutz nicht zu, wenn zum Antragszeitpunkt

(3)Hat der Fremde einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23,)

Absatz 2, binnen achtzehn Tagen vor einem bereits festgelegten Abschiebetermin gestellt, kommt ihm ein faktischer Abschiebeschutz nicht zu, wenn zum Antragszeitpunkt 1. gegen ihn eine Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

§ 61

FPG oder eine Ausweisung

§ 66FPG besteht,1.

gegen ihn eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

Paragraph 61, FPG oder eine Ausweisung

Paragraph 66, FPG besteht, 2. der Fremde über den Abschiebetermin zuvor nachweislich informiert worden ist (§ 58 Abs. 2 FPG) und2. der Fremde über den Abschiebetermin zuvor nachweislich informiert worden ist (Paragraph 58, Absatz 2, FPG) und 3. darüber hinaus

  1. a)sich der Fremde in Schub-, Straf- oder Untersuchungshaft befindet;
  2. b)gegen den Fremden ein gelinderes Mittel (§ 77 FPG) angewandt wird, oderb) gegen den Fremden ein gelinderes Mittel (Paragraph 77, FPG) angewandt wird, oder
  3. c)der Fremde nach einer Festnahme

§ 34Abs. 3 Z 1 oder 3 BFA-VG i

Vm § 40 Abs. 1 Z 1 BFA-VG angehalten wird.c) der Fremde nach einer Festnahme

Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, oder 3 BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG angehalten wird. Liegt eine der Voraussetzungen der Z 1 bis 3 nicht vor, ist

Abs. 2 vorzugehen. Für die Berechnung der achtzehntägigen Frist gilt § 33 Abs. 2 AVG nicht.Liegt eine der Voraussetzungen der Ziffer eins bis 3 nicht vor, ist

Absatz 2, vorzugehen. Für die Berechnung der achtzehntägigen Frist gilt Paragraph 33, Absatz 2, AVG nicht.

(4)In den Fällen des Abs. 3 hat das Bundesamt dem Fremden den faktischen Abschiebeschutz in Ausnahmefällen zuzuerkennen, wenn der Folgeantrag nicht zur ungerechtfertigten Verhinderung oder Verzögerung der Abschiebung gestellt wurde. Dies ist dann der Fall, wenn
(4)In den Fällen des Absatz 3, hat das Bundesamt dem Fremden den faktischen Abschiebeschutz in Ausnahmefällen zuzuerkennen, wenn der Folgeantrag nicht zur ungerechtfertigten Verhinderung oder Verzögerung der Abschiebung gestellt wurde. Dies ist dann der Fall, wenn
  1. der Fremde anlässlich der Befragung oder Einvernahme (§ 19) glaubhaft macht, dass er den Folgeantrag zu keinem früheren Zeitpunkt stellen konnte oder
  2. der Fremde anlässlich der Befragung oder Einvernahme (Paragraph 19,) glaubhaft macht, dass er den Folgeantrag zu keinem früheren Zeitpunkt stellen konnte oder
  3. sich seit der letzten Entscheidung die objektive Situation im Herkunftsstaat entscheidungsrelevant geändert hat. Über das Vorliegen der Voraussetzungen der Z 1 und 2 ist mit Mandatsbescheid (§ 57 AVG) zu entscheiden. Wurde der Folgeantrag binnen zwei Tagen vor dem bereits festgelegten Abschiebetermin gestellt, hat sich die Prüfung des faktischen Abschiebeschutzes auf das Vorliegen der Voraussetzung der Z 2 zu beschränken. Für die Berechnung der zweitägigen Frist gilt § 33 Abs. 2 AVG nicht. Die Zuerkennung des faktischen Abschiebeschutzes steht einer weiteren Verfahrensführung

Abs. 2 nicht entgegen.Über das Vorliegen der Voraussetzungen der Ziffer eins und 2 ist mit Mandatsbescheid (Paragraph 57, AVG) zu entscheiden. Wurde der Folgeantrag binnen zwei Tagen vor dem bereits festgelegten Abschiebetermin gestellt, hat sich die Prüfung des faktischen Abschiebeschutzes auf das Vorliegen der Voraussetzung der Ziffer 2, zu beschränken. Für die Berechnung der zweitägigen Frist gilt Paragraph 33, Absatz 2, AVG nicht. Die Zuerkennung des faktischen Abschiebeschutzes steht einer weiteren Verfahrensführung

Absatz 2, nicht entgegen.

(5)Abweichend von §§ 17 Abs. 4 und 29 Abs. 1 beginnt das Zulassungsverfahren in den Fällen des Abs. 1 und 3 bereits mit der Stellung des Antrags auf internationalen Schutz.
(5)Abweichend von Paragraphen 17, Absatz 4 und 29 Absatz eins, beginnt das Zulassungsverfahren in den Fällen des Absatz eins und 3 bereits mit der Stellung des Antrags auf internationalen Schutz.
(6)Rückkehrentscheidungen

§ 52

FPG bleiben 18 Monate ab der Ausreise des Fremden aufrecht, es sei denn es wurde ein darüber hinausgehender Zeitraum

§ 53Abs.

2 und 3 FPG festgesetzt. Anordnungen zur Außerlandesbringung

§ 61

FPG und Ausweisungen

§ 66FPG bleiben 18 Monate ab der Ausreise des Fremden aufrecht."

(6)Rückkehrentscheidungen

Paragraph 52, FPG bleiben 18 Monate ab der Ausreise des Fremden aufrecht, es sei denn es wurde ein darüber hinausgehender Zeitraum

Paragraph 53, Absatz 2 und 3 FPG festgesetzt. Anordnungen zur Außerlandesbringung

Paragraph 61, FPG und Ausweisungen

Paragraph 66, FPG bleiben 18 Monate ab der Ausreise des Fremden aufrecht." 2.2.2.

§ 22Abs. 10 Asyl

G 2005 ergehen Entscheidungen des Bundesamtes über die Aufhebung des Abschiebeschutzes

§ 12aAbs.

2 mündlich in Bescheidform. Die Beurkundung

§ 62Abs.

2 AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung

§ 62Abs.

3 AVG. Die Verwaltungsakte sind dem Bundesverwaltungsgericht unverzüglich zur Überprüfung

§ 22BFA-VG zu übermitteln.

Diese gilt als Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes hat das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Überprüfung

§ 22

BFA-VG mit Beschluss zu entscheiden.2.2.2.

Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 ergehen Entscheidungen des Bundesamtes über die Aufhebung des Abschiebeschutzes

Paragraph 12 a, Absatz 2, mündlich in Bescheidform. Die Beurkundung

Paragraph 62, Absatz 2, AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung

Paragraph 62, Absatz 3, AVG. Die Verwaltungsakte sind dem Bundesverwaltungsgericht unverzüglich zur Überprüfung

Paragraph 22, BFA-VG zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes hat das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Überprüfung

Paragraph 22, BFA-VG mit Beschluss zu entscheiden. Der mit "Überprüfung der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes " betitelte § 22 BFA-VG lautet:Der mit "Überprüfung der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes " betitelte Paragraph 22, BFA-VG lautet: "

(1)Eine Entscheidung des Bundesamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden aufgehoben wurde (§ 12a Abs. 2 AsylG 2005), ist vom Bundesverwaltungsgericht unverzüglich einer Überprüfung zu unterziehen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. § 20 gilt sinngemäß. § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG ist nicht anzuwenden."
(1)Eine Entscheidung des Bundesamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden aufgehoben wurde (Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005), ist vom Bundesverwaltungsgericht unverzüglich einer Überprüfung zu unterziehen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. Paragraph 20, gilt sinngemäß. Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG ist nicht anzuwenden.
(2)Die Aufhebung des Abschiebeschutzes

§ 12aAbs. 2 Asyl

G 2005 und eine aufrechte Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG oder eine Ausweisung

§ 66

FPG sind mit der Erlassung der Entscheidung

§ 12aAbs. 2 Asyl

G 2005 durchsetzbar. Mit der Durchführung der die Rückkehrentscheidung oder Ausweisung umsetzenden Abschiebung

§ 46

FPG ist bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der

§ 22Abs. 10 Asyl

G 2005 zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuzuwarten. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Bundesamt unverzüglich vom Einlangen der Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung und von der im Rahmen der Überprüfung

Abs. 1 getroffenen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes zu verständigen.

(2)Die Aufhebung des Abschiebeschutzes

Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 und eine aufrechte Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG oder eine Ausweisung

Paragraph 66, FPG sind mit der Erlassung der Entscheidung

Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 durchsetzbar. Mit der Durchführung der die Rückkehrentscheidung oder Ausweisung umsetzenden Abschiebung

Paragraph 46, FPG ist bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der

Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuzuwarten. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Bundesamt unverzüglich vom Einlangen der Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung und von der im Rahmen der Überprüfung

Absatz eins, getroffenen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes zu verständigen.

(3)Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung

Abs. 1 hat das Bundesverwaltungsgericht binnen acht Wochen zu entscheiden."

(3)Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung

Absatz eins, hat das Bundesverwaltungsgericht binnen acht Wochen zu entscheiden." Zudem ist grundsätzlich festzuhalten, dass (auch) im Verfahren zur allfälligen Aberkennung des Abschiebeschutzes

§ 12a Abs. 2 Asyl

G durch die belangte Behörde ein Ermittlungsverfahren durchzuführen ist (vgl. § 18 AsylG 2005), wobei auch der Grundsatz der notwendigen Einräumung von rechtlichem Gehör (§ 37, 45 Abs. 3 AVG) zu beachten ist. Zudem ist grundsätzlich festzuhalten, dass (auch) im Verfahren zur allfälligen Aberkennung des Abschiebeschutzes

Paragraph 12, a Absatz 2, AsylG durch die belangte Behörde ein Ermittlungsverfahren durchzuführen ist vergleiche Paragraph 18, AsylG 2005), wobei auch der Grundsatz der notwendigen Einräumung von rechtlichem Gehör (Paragraph 37, 45, Absatz 3, AVG) zu beachten ist. Zur Tatbestandsvoraussetzung des § 12a Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 ("wenn der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist") führen die Gesetzesmaterialien (RV 220 BlgNR 24. GP 13) aus, dass "eine Grobprüfung in Form einer Prognose über die Zulässigkeit des Antrags" zu treffen ist. Zieht man das vom Gesetz angestrebte Ziel in Betracht, den faktischen Abschiebeschutz nur für "klar missbräuchliche Anträge" beseitigen zu wollen, kann damit nur gemeint sein, dass schon bei einer Grobprüfung die (spätere) Zurückweisung des Folgeantrags auf der Hand liegt, weil sich der maßgebliche Sachverhalt nicht entscheidungswesentlich geändert hat. Nicht jeder Folgeantrag, bei dem eine (spätere) Zurückweisung wegen entschiedener Sache

§ 68AVG in Betracht kommen könnte, berechtigt daher zur Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes nach § 12a Abs. 2 Asyl

G

  1. Es muss sich vielmehr um einen Fall handeln, in dem sich dieser Verfahrensausgang von vornherein deutlich abzeichnet. Nur dann kann auch angenommen werden, dass die Antragstellung in Wirklichkeit den Zweck verfolgt, die Durchsetzung einer vorangegangenen und mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbundenen (rechtskräftigen) Vorentscheidung zu verhindern. Auf einen solchen missbräuchlichen Zweck deutet - unter Bedachtnahme auf Art. 41 Abs. 1 lit. b der Richtlinie 2013/32/EU - etwa auch die mehrfache Folgeantragstellung hin, wenn dieser keine substanziell neuen und eine andere Beurteilung rechtfertigenden Sachverhaltselemente zugrunde liegen. Möglich sind aber auch andere Umstände, die den Schluss zulassen, dass der Fremde mit seinem Folgeantrag eine (bevorstehende) Abschiebung verhindern oder verzögern möchte (VwGH 15.12.2020, Ra 2020/21/00900)Zur Tatbestandsvoraussetzung des Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 ("wenn der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist") führen die Gesetzesmaterialien Regierungsvorlage 220 BlgNR
  2. Gesetzgebungsperiode 13) aus, dass "eine Grobprüfung in Form einer Prognose über die Zulässigkeit des Antrags" zu treffen ist. Zieht man das vom Gesetz angestrebte Ziel in Betracht, den faktischen Abschiebeschutz nur für "klar missbräuchliche Anträge" beseitigen zu wollen, kann damit nur gemeint sein, dass schon bei einer Grobprüfung die (spätere) Zurückweisung des Folgeantrags auf der Hand liegt, weil sich der maßgebliche Sachverhalt nicht entscheidungswesentlich geändert hat. Nicht jeder Folgeantrag, bei dem eine (spätere) Zurückweisung wegen entschiedener Sache

Paragraph 68, AVG in Betracht kommen könnte, berechtigt daher zur Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes nach Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG

  1. Es muss sich vielmehr um einen Fall handeln, in dem sich dieser Verfahrensausgang von vornherein deutlich abzeichnet. Nur dann kann auch angenommen werden, dass die Antragstellung in Wirklichkeit den Zweck verfolgt, die Durchsetzung einer vorangegangenen und mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbundenen (rechtskräftigen) Vorentscheidung zu verhindern. Auf einen solchen missbräuchlichen Zweck deutet - unter Bedachtnahme auf Artikel 41, Absatz eins, Litera b, der Richtlinie 2013/32/EU - etwa auch die mehrfache Folgeantragstellung hin, wenn dieser keine substanziell neuen und eine andere Beurteilung rechtfertigenden Sachverhaltselemente zugrunde liegen. Möglich sind aber auch andere Umstände, die den Schluss zulassen, dass der Fremde mit seinem Folgeantrag eine (bevorstehende) Abschiebung verhindern oder verzögern möchte (VwGH 15.12.2020, Ra 2020/21/00900) 2.2.
  2. Zu den Voraussetzungen des § 12 a AsylG 2005, auf den gegenständlichen Fall bezogen, im Detail:2.2.
  3. Zu den Voraussetzungen des Paragraph 12, a AsylG 2005, auf den gegenständlichen Fall bezogen, im Detail: Im gegenständlichen Fall liegen aufrechte, rechtskräftige und durchführbare Rückkehrentscheidungen vor. Es ist auch, wie oben dargelegt, davon auszugehen, dass der Antrag der P voraussichtlich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein wird, zumal sich weder in der Sach-, noch in der Rechtslage im Vergleich zu jenem Verfahren in dem letztmalig inhaltlich entschieden wurde, eine relevante Änderung ergab. Dem entsprechenden Vorbringen der P kann kein glaubhafter Kern entnommen werden und ist es nicht geeignet zu einer anderen Entscheidung in Bezug auf die Frage der Zuerkennung eines Schutzstatus zu führen (VwGH 27.2.2022, Ra 2021/01/0417). Bereits im Vorverfahren wurde rechtskräftig festgestellt, dass die P im Falle einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat keiner realen Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre oder für sie als Zivilperson als ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bestehen würde. Auch im aktuellen Verfahren kam nichts hervor, was eine maßgebliche Änderung der relevanten Umstände in diesem Punkt indizieren und nunmehr gegen die Abschiebung der bP in ihren Herkunftsstaat im Sinne dieser Bestimmungen sprechen würde. Bereits im Vorverfahren wurde rechtskräftig festgestellt, dass die P im Falle einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat keiner realen Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre oder für sie als Zivilperson als ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bestehen würde. Auch im aktuellen Verfahren kam nichts hervor, was eine maßgebliche Änderung der relevanten Umstände in diesem Punkt indizieren und nunmehr gegen die Abschiebung der bP in ihren Herkunftsstaat im Sinne dieser Bestimmungen sprechen würde. Der belangten Behörde ist beizupflichten, wenn sie davon ausgeht, dass kein schützenswertes Privat- oder Familienleben der bP in Österreich feststellbar ist. An den privaten und familiären Verhältnissen hat sich seit der letztmals rechtskräftigen Entscheidung in Bezug auf Art. 8 EMRK nichts rechtliche Relevantes geändert.Der belangten Behörde ist beizupflichten, wenn sie davon ausgeht, dass kein schützenswertes Privat- oder Familienleben der bP in Österreich feststellbar ist. An den privaten und familiären Verhältnissen hat sich seit der letztmals rechtskräftigen Entscheidung in Bezug auf Artikel 8, EMRK nichts rechtliche Relevantes geändert. Bei folgenden Konstellationen ging der VwGH von keiner wesentlichen Änderung des Sachverhalts im Sinne der oa. Erwägungen aus (exemplarische und auszugsweise Zitierung der Judikatur ohne Anspruch auf Vollständigkeit):Bei folgenden Konstellationen ging der VwGH von keiner wesentlichen Änderung des Sachverhalts im Sinne der oa. Erwägungen aus (exemplarische und auszugsweise Zitierung der Judikatur ohne Anspruch auf Vollständigkeit):, - Erk. vom 27.1.2015, Ra 2014/22/0094: Weder ein Zeitablauf von ca. zwei Jahren [Anm.: in einem anderen Erk. 2, 5 Jahre] zwischen der rechtskräftigen [damals] Ausweisung und dem Zurückweisungsbeschluss der Behörde noch verbesserte Deutschkenntnisse und Arbeitsplatzzusagen stellen eine maßgebliche Sachverhaltsänderung iSd § 44b NAG 2005 idF vor 2012/I/087 dar (Hinweis E
  4. Juli 2011, 2011/22/0138; E
  5. September 2013, 2013/22/0215).Erk. vom 27.1.2015, Ra 2014/22/0094: Weder ein Zeitablauf von ca. zwei Jahren [Anm.: in einem anderen Erk. 2, 5 Jahre] zwischen der rechtskräftigen [damals] Ausweisung und dem Zurückweisungsbeschluss der Behörde noch verbesserte Deutschkenntnisse und Arbeitsplatzzusagen stellen eine maßgebliche Sachverhaltsänderung iSd Paragraph 44 b, NAG 2005 in der Fassung vor 2012/I/087 dar (Hinweis E
  6. Juli 2011, 2011/22/0138; E
  7. September 2013, 2013/22/0215). - Erk. vom 27.1.2015, Ra 2014/22/0108: Ein arbeitsrechtlicher Vorvertrag (dem im Hinblick darauf, dass der Fremde mangels entsprechender Deutschkenntnisse keinen Zugang zum Arbeitsmarkt hat, die Relevanz abgesprochen wurde) und auch der bloße Besuch eines Deutschkurses durch die Fremde können keine umfassende Neubeurteilung iSd Art 8 MRK nach sich ziehen (vgl. E
  8. Dezember 2013, 2013/22/0362; Erk. vom 27.1.2015, Ra 2014/22/0108: Ein arbeitsrechtlicher Vorvertrag (dem im Hinblick darauf, dass der Fremde mangels entsprechender Deutschkenntnisse keinen Zugang zum Arbeitsmarkt hat, die Relevanz abgesprochen wurde) und auch der bloße Besuch eines Deutschkurses durch die Fremde können keine umfassende Neubeurteilung iSd Artikel 8, MRK nach sich ziehen vergleiche E
  9. Dezember 2013, 2013/22/0362; E
  10. Mai 2013, 2011/22/0013). - Erk. vom 19.11.2014, 2012/22/0056: Die Behörde hat die Sprachkenntnisse des Fremden und die Einstellungszusage ihrer Entscheidung zugrunde gelegt. Es ist im Ergebnis nicht zu beanstanden, dass die Behörde in diesen Umständen keine solche maßgebliche Änderung des Sachverhalts sah, die eine Neubeurteilung im Hinblick auf Art. 8 MRK erfordert hätte (vgl. E
  11. Oktober 2011, 2011/22/0065).Erk. vom 19.11.2014, 2012/22/0056: Die Behörde hat die Sprachkenntnisse des Fremden und die Einstellungszusage ihrer Entscheidung zugrunde gelegt. Es ist im Ergebnis nicht zu beanstanden, dass die Behörde in diesen Umständen keine solche maßgebliche Änderung des Sachverhalts sah, die eine Neubeurteilung im Hinblick auf Artikel 8, MRK erfordert hätte vergleiche E
  12. Oktober 2011, 2011/22/0065). - Er. vom 19.11.2014, 2013/22/0017: Mit Patenschaftserklärungen wird letztlich nur die finanzielle Unterstützung des Fremden dokumentiert und keine iSd Art. 8 MRK relevante Integration dargelegt (vgl. E
  13. Juli 2011, 2011/22/0112).Er. vom 19.11.2014, 2013/22/0017: Mit Patenschaftserklärungen wird letztlich nur die finanzielle Unterstützung des Fremden dokumentiert und keine iSd Artikel 8, MRK relevante Integration dargelegt vergleiche E
  14. Juli 2011, 2011/22/0112). - Erk. vom 30.7.2014: 2013/22/0205: Aus den vom Fremden neu vorgebrachten Umständen - den vorgelegten Empfehlungsschreiben und seinem sozialen Engagement beim Roten Kreuz - allein musste die Behörde nicht auf eine maßgebliche Änderung des Sachverhaltes schließen (vgl. E
  15. November 2013, 2013/22/0250, und 2013/22/0217).Erk. vom 30.7.2014: 2013/22/0205: Aus den vom Fremden neu vorgebrachten Umständen - den vorgelegten Empfehlungsschreiben und seinem sozialen Engagement beim Roten Kreuz - allein musste die Behörde nicht auf eine maßgebliche Änderung des Sachverhaltes schließen vergleiche E
  16. November 2013, 2013/22/0250, und 2013/22/0217). Im gegenständlichen Fall traten seit der letztmaligen inhaltlichen und in Rechtskraft erwachsenen Entscheidung keine Änderungen ein, welche die von der zitierten höchstgerichtlichen Judikatur umrissenen Grenzen überschreiten würden und ist somit nach wie vor von keinen privaten oder familiären Umständen auszugehen, welche einer Neubeurteilung nach der letztmaligen rechtskräftigen Entscheidung hierüber bedürften. Das ho. Gericht geht davon aus, dass eine zeitnahe Abschiebung der P in ihren Herkunftsstaat als aussichtsreich anzunehmen ist und die gegenständliche Antragstellung sichtlich im bereits beschriebenen Sinne rechtsmissbräuchlich erfolgte [vgl. VwGH 29.2.2012, 2009/21/0251; VwGH 30.8.2017, Ra 2017/18/0070 bis 0072; 28.02.2020, Ra 2019/14/0545; 23.10.2019, Ra 2019/19/0405]. Da insgesamt die Voraussetzung des § 12 a Abs. 2 Asylgesetz 2005 für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes vorliegen, stellt sich der angefochtene mündlich verkündete Bescheid der belangten Behörde als rechtmäßig darDa insgesamt die Voraussetzung des Paragraph 12, a Absatz 2, Asylgesetz 2005 für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes vorliegen, stellt sich der angefochtene mündlich verkündete Bescheid der belangten Behörde als rechtmäßig dar Im Lichte der getroffenen Ausführungen geht das ho. Gericht davon aus, dass die bB im Lichte des § 12a Abs. 2 AsylG von Ihrem Ermessen im Sinne des Gesetzes gebrauch machte und diese Frage keiner weiteren Prüfung durch das ho. Gericht zugänglich ist (vgl. Art. 130 Abs. 3 B-VG).Im Lichte der getroffenen Ausführungen geht das ho. Gericht davon aus, dass die bB im Lichte des Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG von Ihrem Ermessen im Sinne des Gesetzes gebrauch machte und diese Frage keiner weiteren Prüfung durch das ho. Gericht zugänglich ist vergleiche Artikel 130, Absatz 3, B-VG). Eine mündliche Verhandlung konnte gem. § 22 Abs. 1 Satz 2 BFA-VG unterbleiben.Eine mündliche Verhandlung konnte gem. Paragraph 22, Absatz eins, Satz 2 BFA-VG unterbleiben. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Aus den dem gegenständlichen Erkenntnis entnehmbaren Ausführungen geht hervor, dass das ho. Gericht in seiner Rechtsprechung im gegenständlichen Fall nicht von der bereits zitierten einheitlichen Rechtsprechung des VwGH, insbesondere zur Auslegung des Begriffs des internationalen Schutzes, sowie des durch Art. 8 EMRK geschützten Recht auf ein Privat- und Familienlebens, bzw. des Vorliegens einer res iudicata iSd Bindungswirkung bereits rechtskräftig vorliegender Entscheidungen abgeht. Ebenso löst das ho. Gericht die Frage, ob eine Verhandlung stattzufinden hatte im Lichte der höchstgerichtlichen Judikatur bzw. des eindeutigen Wortlautes der zitierten Bestimmung.Aus den dem gegenständlichen Erkenntnis entnehmbaren Ausführungen geht hervor, dass das ho. Gericht in seiner Rechtsprechung im gegenständlichen Fall nicht von der bereits zitierten einheitlichen Rechtsprechung des VwGH, insbesondere zur Auslegung des Begriffs des internationalen Schutzes, sowie des durch Artikel 8, EMRK geschützten Recht auf ein Privat- und Familienlebens, bzw. des Vorliegens einer res iudicata iSd Bindungswirkung bereits rechtskräftig vorliegender Entscheidungen abgeht. Ebenso löst das ho. Gericht die Frage, ob eine Verhandlung stattzufinden hatte im Lichte der höchstgerichtlichen Judikatur bzw. des eindeutigen Wortlautes der zitierten Bestimmung. Aufgrund der oa. Ausführungen war die Revision nicht zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:L518.2258290.2.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.