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{'item': 'L519 2259071-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum30.01.2023 GeschäftszahlL519 2259071-1 Spruch, L519 2259071-1/11E Schriftliche Ausfertigung des am 10.10.2022 mündlich verkündeten Erkenntnisses IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. ZOPF als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA Türkei, vertreten durch RA Mag. EINWALLNER, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.07.2022, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 10.10.2022 wegen §§ 10 und 55 AsylG und §§ 46, 52, 53 und 55 FPG, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. ZOPF als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA Türkei, vertreten durch RA Mag. EINWALLNER, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.07.2022, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 10.10.2022 wegen Paragraphen 10 und 55 AsylG und Paragraphen 46, 52, 53 und 55 FPG, zu Recht: A) Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die Spruchpunkte III. und VI. des angefochtenen Bescheides wie folgt zu lauten haben:A) Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die Spruchpunkte römisch drei. und römisch sechs. des angefochtenen Bescheides wie folgt zu lauten haben: III. „Es wird gem. § 52 Abs. 9 FPG idgF festgestellt, dass Ihre Abschiebung in die Türkei gem. § 46 FPG zulässig ist.römisch drei. „Es wird gem. Paragraph 52, Absatz 9, FPG idgF festgestellt, dass Ihre Abschiebung in die Türkei gem. Paragraph 46, FPG zulässig ist. VI. Gem. § 53 Abs. 1 iVm. Abs.2 Z. 7 und 8 FPG idgF wird ein auf die Dauer von 3 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.“römisch sechs. Gem. Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 7 und 8 FPG idgF wird ein auf die Dauer von 3 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.“ B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: I.

  1. Die Beschwerdeführerin (BF) ist Staatsangehörige der Türkei und somit Drittstaatsangehörige.römisch eins.
  2. Die Beschwerdeführerin (BF) ist Staatsangehörige der Türkei und somit Drittstaatsangehörige. I.
  3. Die BF reiste spätestens im Februar 2012 in das Bundesgebiet ein und verfügte vom 14.02.2012 bis zum 29.12.2014 über einen Aufenthaltstitel „Studierende“. Die BF konnte keinen ausreichenden Studienerfolg nachweisen.römisch eins.
  4. Die BF reiste spätestens im Februar 2012 in das Bundesgebiet ein und verfügte vom 14.02.2012 bis zum 29.12.2014 über einen Aufenthaltstitel „Studierende“. Die BF konnte keinen ausreichenden Studienerfolg nachweisen. I.
  5. Die BF brachte am 24.12.2015 einen weiteren Verlängerungsantrag auf Erteilung ihres Aufenthaltstitels „Studierende" ein. römisch eins.
  6. Die BF brachte am 24.12.2015 einen weiteren Verlängerungsantrag auf Erteilung ihres Aufenthaltstitels „Studierende" ein. I.
  7. Am 04.02.2016 ehelichte die BF den österreichischen Staatsbürger XXXX . römisch eins.
  8. Am 04.02.2016 ehelichte die BF den österreichischen Staatsbürger römisch 40 . I.
  9. Mit Zweckänderungsantrag vom 14.03.2016 modifizierte sie ihren Antrag auf Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels „Studierende" auf die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Familienangehörige von Österreicher".römisch eins.
  10. Mit Zweckänderungsantrag vom 14.03.2016 modifizierte sie ihren Antrag auf Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels „Studierende" auf die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Familienangehörige von Österreicher". I.
  11. Der Aufenthaltstitel „Familienangehörige von Österreicher“ wurde der BF schließlich vom 30.12.2015 bis 30.12.2016 ausgestellt. römisch eins.
  12. Der Aufenthaltstitel „Familienangehörige von Österreicher“ wurde der BF schließlich vom 30.12.2015 bis 30.12.2016 ausgestellt. I.
  13. Am 20.12.2016 brachte die BF einen weiteren Antrag auf Erteilung ihres Aufenthaltstitels „Familienangehörige von Österreicher" ein. Dieser Aufenthaltstitel wurde ihr mit einer Gültigkeit von 31.12.2016 bis 31.12.2017 erteilt.römisch eins.
  14. Am 20.12.2016 brachte die BF einen weiteren Antrag auf Erteilung ihres Aufenthaltstitels „Familienangehörige von Österreicher" ein. Dieser Aufenthaltstitel wurde ihr mit einer Gültigkeit von 31.12.2016 bis 31.12.2017 erteilt. I.
  15. Am 13.07.2017 wurde die Ehe der BF mit XXXX mit Beschluss des BG Leopoldstadt, 47 Fam 13717w, rechtskräftig geschieden. römisch eins.
  16. Am 13.07.2017 wurde die Ehe der BF mit römisch 40 mit Beschluss des BG Leopoldstadt, 47 Fam 13717w, rechtskräftig geschieden. I.
  17. Die BF stellte am 07.12.2017 einen Zweckänderungsantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot-Karte plus", welcher ihr mit Gültigkeit von 02.01.2019 bis 02.01.2022 erteilt wurde. römisch eins.
  18. Die BF stellte am 07.12.2017 einen Zweckänderungsantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot-Karte plus", welcher ihr mit Gültigkeit von 02.01.2019 bis 02.01.2022 erteilt wurde. I.
  19. Am 12.10.2018 ehelichte die BF in der Türkei den türkischen Staatsbürger XXXX . Dieser brachte am 03.01.2019 bei der Österreichischen Botschaft in Ankara einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot-Karte plus" ein. römisch eins.
  20. Am 12.10.2018 ehelichte die BF in der Türkei den türkischen Staatsbürger römisch 40 . Dieser brachte am 03.01.2019 bei der Österreichischen Botschaft in Ankara einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot-Karte plus" ein. Diese Ehe wurde am 19.02.2020 in der Türkei geschieden. I.
  21. Mit Bescheid der MA35 vom 07.11.2019 wurden die bereits rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren betreffend Zweckänderungsantrag vom 24.12.2015 und 20.12.2016 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Familienangehörige von Österreicher", Zweckänderungsantrag vom 07.12.2017 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot Karte plus" und Antrag vom 30.11.2018 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot Karte plus" gemäß § 69 AVG von amtswegen wiederaufgenommen. Die genannten Anträge wurden in weiterer Folge abgewiesen.römisch eins.
  22. Mit Bescheid der MA35 vom 07.11.2019 wurden die bereits rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren betreffend Zweckänderungsantrag vom 24.12.2015 und 20.12.2016 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Familienangehörige von Österreicher", Zweckänderungsantrag vom 07.12.2017 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot Karte plus" und Antrag vom 30.11.2018 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot Karte plus" gemäß Paragraph 69, AVG von amtswegen wiederaufgenommen. Die genannten Anträge wurden in weiterer Folge abgewiesen. I.
  23. Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom 07.07.2020 (rechtskräftig seit 14.07.2020), Zahl VGW-151/019/1742/2020-59, wurde festgestellt, dass es sich bei der Ehe der BF mit XXXX um eine Aufenthaltsehe gehandelt hat. Einhergehend damit wurde der Bescheid der MA35 vom 07.11.2019 bestätigt.römisch eins.
  24. Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom 07.07.2020 (rechtskräftig seit 14.07.2020), Zahl VGW-151/019/1742/2020-59, wurde festgestellt, dass es sich bei der Ehe der BF mit römisch 40 um eine Aufenthaltsehe gehandelt hat. Einhergehend damit wurde der Bescheid der MA35 vom 07.11.2019 bestätigt. I.
  25. Mit Bescheid der MA35 vom 04.11.2020 (rechtskräftig seit 15.03.2021) wurde der am 31.08.2020 modifizierte Zweckänderungsantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt EU“ und der Verlängerungsantrag vom 24.12.2015 auf Eretilung eines Aufenthaltstitel „Studierende“ abgewiesen, weil die Voraussetzungen nicht mehr vorlagen. römisch eins.
  26. Mit Bescheid der MA35 vom 04.11.2020 (rechtskräftig seit 15.03.2021) wurde der am 31.08.2020 modifizierte Zweckänderungsantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt EU“ und der Verlängerungsantrag vom 24.12.2015 auf Eretilung eines Aufenthaltstitel „Studierende“ abgewiesen, weil die Voraussetzungen nicht mehr vorlagen. I.
  27. Mit Eingabe der Finanzpolizei vom 09.04.2021 wurde mitgeteilt, dass die BF im Bundesgebiet einer unerlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist.römisch eins.
  28. Mit Eingabe der Finanzpolizei vom 09.04.2021 wurde mitgeteilt, dass die BF im Bundesgebiet einer unerlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist. I.
  29. Am 14.12.2021 stellte die BF beim BFA den gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG
  30. römisch eins.
  31. Am 14.12.2021 stellte die BF beim BFA den gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, AsylG
  32. I.
  33. Mit Schreiben vom 12.01.2022 teilte das BFA der BF mit, dass beabsichtigt ist, eine Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot zu erlassen. Gleichzeitig wurden ihr die maßgeblichen Länderfeststellungen übermittelt und ihr im Rahmen des Parteiengehörs die Gelegenheit eingeräumt, dazu sowie zu 24 Fragen - überwiegend zum Privat- und Familienleben in Österreich - Stellung zu nehmen.römisch eins.
  34. Mit Schreiben vom 12.01.2022 teilte das BFA der BF mit, dass beabsichtigt ist, eine Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot zu erlassen. Gleichzeitig wurden ihr die maßgeblichen Länderfeststellungen übermittelt und ihr im Rahmen des Parteiengehörs die Gelegenheit eingeräumt, dazu sowie zu 24 Fragen - überwiegend zum Privat- und Familienleben in Österreich - Stellung zu nehmen. I.
  35. In der Stellungnahme der rechtsfreundlichen Vertretung vom 03.02.2022 gab die BF bekannt, dass sie über einen Zeitraum von neun Jahren rechtmäßig und durchgehend im Bundesgebiet aufhältig sei. Es sei nicht richtig, dass sie ihr Studium nicht ernsthaft betrieben habe. Sie sei gesund und finanziere ihren Lebensunterhalt durch ihre Beschäftigung bei der XXXX . Vor einigen Jahren sei die BF in der Türkei gewesen, jedoch lediglich zu Besuchszwecken. Die BF ist geschieden. In Österreich halten sich ihre Schwester, der Schwager und deren Kinder sowie ein Cousin auf. Beim Cousin ist die BF zudem beschäftigt. Die BF sei weder in einem Verein noch einer Organisation Mitglied und verfüge über Deutschkenntnisse auf B1-Niveau. In der Türkei leben noch die Eltern und Geschwister, zu denen die BF telefonisch Kontakt habe. In der Türkei habe sie das Gymnasium besucht und abgeschlossen, danach ein Chemiestudium begonnen. Die BF sei selbsterhaltungsfähig und müsse keine Miete bezahlen, da sie bei einer Freundin lebt. In der Türkei werde sie weder strafrechtlich noch politisch verfolgt.römisch eins.
  36. In der Stellungnahme der rechtsfreundlichen Vertretung vom 03.02.2022 gab die BF bekannt, dass sie über einen Zeitraum von neun Jahren rechtmäßig und durchgehend im Bundesgebiet aufhältig sei. Es sei nicht richtig, dass sie ihr Studium nicht ernsthaft betrieben habe. Sie sei gesund und finanziere ihren Lebensunterhalt durch ihre Beschäftigung bei der römisch 40 . Vor einigen Jahren sei die BF in der Türkei gewesen, jedoch lediglich zu Besuchszwecken. Die BF ist geschieden. In Österreich halten sich ihre Schwester, der Schwager und deren Kinder sowie ein Cousin auf. Beim Cousin ist die BF zudem beschäftigt. Die BF sei weder in einem Verein noch einer Organisation Mitglied und verfüge über Deutschkenntnisse auf B1-Niveau. In der Türkei leben noch die Eltern und Geschwister, zu denen die BF telefonisch Kontakt habe. In der Türkei habe sie das Gymnasium besucht und abgeschlossen, danach ein Chemiestudium begonnen. Die BF sei selbsterhaltungsfähig und müsse keine Miete bezahlen, da sie bei einer Freundin lebt. In der Türkei werde sie weder strafrechtlich noch politisch verfolgt. I.
  37. Der Antrag der BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG 2005 wurde mit Bescheid des BFA vom 25.07.2022 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 10 Abs. 3 iVm § 9 BFA-VG wurde eine Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs. 3 FPG 2005 erlassen (Spruchpunkt II.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung der BF gemäß § 46 FPG 2005 zulässig ist (Spruchpunkt III.). Einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung wurde gemäß § 18 Abs. 2 Z. 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV.) und gemäß § 55 Abs. 4 FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt V.). Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z. 6, 7, 8 FPG wurde ein auf die Dauer von 3 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VI.).römisch eins.
  38. Der Antrag der BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, AsylG 2005 wurde mit Bescheid des BFA vom 25.07.2022 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 10, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde eine Rückkehrentscheidung gem. Paragraph 52, Absatz 3, FPG 2005 erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.) und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung der BF gemäß Paragraph 46, FPG 2005 zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.). Einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung wurde gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch vier.) und gemäß Paragraph 55, Absatz 4, FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt römisch fünf.). Gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 6, 7, 8, FPG wurde ein auf die Dauer von 3 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sechs.). I.
  39. Gegen den am 28.07.2022 zugestellten Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben. Moniert werden Rechtswidrigkeit des Inhalts sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften.römisch eins.
  40. Gegen den am 28.07.2022 zugestellten Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben. Moniert werden Rechtswidrigkeit des Inhalts sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften. Inhaltlich wurde vorgebracht, dass die BF seit 15.03.2012, somit seit mehr aIs zehn Jahren, durchgehend und überwiegend rechtmäßig in Osterreich aufhältig sei. Weiter verfüge sie über ein Familienleben in Osterreich, insbesondere in Bezug auf ihre Schwester und den Schwager. Zudem sei der der Grad der Integration überdurchschnittlich hoch, sie habe Sprachkenntnisse auf Niveau B1, sowie zahlreiche, sehr enge familiäre und soziale Bindungen in Osterreich. Der Lebensmittelpunkt der BF liege zweifellos in Österreich. Auch das Einreiseverbot sei unzulässig. I.
  41. Mit Beschluss des BVwG vom 05.09.2022 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG nicht zuerkannt. römisch eins.
  42. Mit Beschluss des BVwG vom 05.09.2022 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG nicht zuerkannt. Begründend wurde ausgeführt, dass aufgrund der nachvollziehbaren und schlüssigen Ermittlungsergebnissen der belangten Behörde feststeht, dass die BF bei einer Rückkehr in die Türkei keine reale Gefahr einer Menschenrechtsverletzung zu erwarten hat, zumal sie auch selbst einräumt, weder strafrechtlich noch politisch verfolgt zu werden. Auch die behauptete Verletzung des Privat- und Familienlebens liegt nicht vor. Hinsichtlich der relativ langen Aufenthaltsdauer bleibt festzuhalten, dass die BF ursprünglich von 14.02.2012 bis 24.12.2015 zu Studienzwecken im Bundesgebiet war. Aus dem Erhebungsbericht der LPD vom 11.06.2019 ergibt sich allerdings, dass die BF zwischen Februar 2012 bis zum Sommersemester 2015 lediglich ein Jahr lang an der Universität Wien inskribiert war. Auch konnte sie grundlegende Fragen zu einem Chemiestudium wie zB zum Periodensystem nicht beantworten. Daraus resultiert der Verdacht, dass die BF bereits das Studentenvisum erschlichen hatte. Fest steht allerdings, dass die BF aufgrund der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes Wien vom 7.7.2020 seit 14.3.2016, somit seit ca. sechseinhalt Jahren, nicht mehr rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig ist und ihrer Ausreiseverpflichtung beharrlich nicht nachgekommen ist. Daraus resultierend kann auch die Beschäftigung der BF bei der Fa. XXXX nicht (mehr) rechtmäßig sein und wurde gegen diese Firma vom Amt für Betrugsbekämpfung am 09.04.2021 auch Strafantrag nach dem AuslBG gestellt. Ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zur Schwester konnte genauso wenig festgestellt werden wie eine besondere Integration. Begründend wurde ausgeführt, dass aufgrund der nachvollziehbaren und schlüssigen Ermittlungsergebnissen der belangten Behörde feststeht, dass die BF bei einer Rückkehr in die Türkei keine reale Gefahr einer Menschenrechtsverletzung zu erwarten hat, zumal sie auch selbst einräumt, weder strafrechtlich noch politisch verfolgt zu werden. Auch die behauptete Verletzung des Privat- und Familienlebens liegt nicht vor. Hinsichtlich der relativ langen Aufenthaltsdauer bleibt festzuhalten, dass die BF ursprünglich von 14.02.2012 bis 24.12.2015 zu Studienzwecken im Bundesgebiet war. Aus dem Erhebungsbericht der LPD vom 11.06.2019 ergibt sich allerdings, dass die BF zwischen Februar 2012 bis zum Sommersemester 2015 lediglich ein Jahr lang an der Universität Wien inskribiert war. Auch konnte sie grundlegende Fragen zu einem Chemiestudium wie zB zum Periodensystem nicht beantworten. Daraus resultiert der Verdacht, dass die BF bereits das Studentenvisum erschlichen hatte. Fest steht allerdings, dass die BF aufgrund der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes Wien vom 7.7.2020 seit 14.3.2016, somit seit ca. sechseinhalt Jahren, nicht mehr rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig ist und ihrer Ausreiseverpflichtung beharrlich nicht nachgekommen ist. Daraus resultierend kann auch die Beschäftigung der BF bei der Fa. römisch 40 nicht (mehr) rechtmäßig sein und wurde gegen diese Firma vom Amt für Betrugsbekämpfung am 09.04.2021 auch Strafantrag nach dem AuslBG gestellt. Ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zur Schwester konnte genauso wenig festgestellt werden wie eine besondere Integration. I.
  43. Die BF wurde am 09.09.2022 mit dem Flug TK 1886 ohne Zwischenfälle von Wien-Schwechat in die Türkei/lstanbul abgeschoben. römisch eins.
  44. Die BF wurde am 09.09.2022 mit dem Flug TK 1886 ohne Zwischenfälle von Wien-Schwechat in die Türkei/lstanbul abgeschoben. I.
  45. Am 10.10.2022 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung im Beisein der rechtsfreundlichen Vertretung sowie eines Vertreters der belangten Behörde abgehalten. römisch eins.
  46. Am 10.10.2022 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung im Beisein der rechtsfreundlichen Vertretung sowie eines Vertreters der belangten Behörde abgehalten. Nach dem Ende der Verhandlung wurde des Erkenntnis mündlich verkündet und die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. I.
  47. Mit Eingabe vom 17.10.2022 wurde die schriftliche Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses beantragt. römisch eins.
  48. Mit Eingabe vom 17.10.2022 wurde die schriftliche Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses beantragt. I.
  49. Hinsichtlich des Verfahrensganges im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.römisch eins.
  50. Hinsichtlich des Verfahrensganges im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  51. Feststellungen: II.1.
  52. Zur Beschwerdeführerin: römisch zwei.1.
  53. Zur Beschwerdeführerin: Die BF führt den im Spruch genannten Namen und wurde am XXXX in XXXX geboren. Sie ist türkische Staatsbürgerin, Angehörige der türkischen Volksgruppe und bekennt sich zum Islam. Rechte aus dem Assoziationsabkommen kann die BF nicht in Anspruch nehmen. Die BF ist zweimal geschieden und hat keine Kinder. Die Identität der BF steht fest. Die BF führt den im Spruch genannten Namen und wurde am römisch 40 in römisch 40 geboren. Sie ist türkische Staatsbürgerin, Angehörige der türkischen Volksgruppe und bekennt sich zum Islam. Rechte aus dem Assoziationsabkommen kann die BF nicht in Anspruch nehmen. Die BF ist zweimal geschieden und hat keine Kinder. Die Identität der BF steht fest. Die BF ist gesund und benötigt keine Medikamente. In der Türkei wohnen noch die Eltern und mehrere Geschwister. Die BF hat mit ihren Verwandten regelmäßigen Kontakt. Die BF verfügt über eine – wenn auch auf niedrigerem Niveau als in Österreich – gesicherte Existenzgrundlage in ihrem Herkunftsstaat sowie über verwandtschaftliche Anknüpfungspunkte. Die BF hielt sich seit 14.02.2012 in Österreich auf, am 09.09.2022 wurde sie auf dem Luftweg in die Türkei abgeschoben. Sie reiste zum Zweck eines Studiums in das Bundesgebiet ein, konnte Ende 2015 jedoch noch immer keinen Studienerfolg nachweisen und war lediglich ein Jahr an der Universität Wien inskribiert. Im Bundesgebiet halten sich eine verheiratete Schwester und ein Cousin auf. Ein Pflege- oder sonstiges Abhängigkeitsverhältnis gegenüber diesen Verwandten besteht nicht, die BF hat im Bundesgebiet keine Sorgepflichten. Sie hat Deutschkenntnisse auf dem Niveau B1 und war bei der des Firma des Cousins, XXXX , beschäftigt. Die BF ist in keinen österr. Vereinen oder Organisationen tätig und leistet keine ehrenamtlichen Tätigkeiten. Die BF ist im Bundesgbiet strafrechtlich unbescholten. Im Bundesgebiet halten sich eine verheiratete Schwester und ein Cousin auf. Ein Pflege- oder sonstiges Abhängigkeitsverhältnis gegenüber diesen Verwandten besteht nicht, die BF hat im Bundesgebiet keine Sorgepflichten. Sie hat Deutschkenntnisse auf dem Niveau B1 und war bei der des Firma des Cousins, römisch 40 , beschäftigt. Die BF ist in keinen österr. Vereinen oder Organisationen tätig und leistet keine ehrenamtlichen Tätigkeiten. Die BF ist im Bundesgbiet strafrechtlich unbescholten. II.1.
  54. Zum Aufenthalt der BF im Bundesgebiet:römisch zwei.1.
  55. Zum Aufenthalt der BF im Bundesgebiet: Die BF verfügte von Anfang 2012 bis zum 29.12.2015 über einen Aufenthaltstitel „Studierende“. Von 29.12.2015 bis zum 21.07.2016 war die BF aufgrund Ihres Verlängerungsantrages/Zweckänderung rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig. Am 04.02.2016 ehelichte die BF den türkischstämmigen österreichischen Staatsbürger XXXX , diese Ehe wurde am bereits am 13.07.2017 mit Beschluss des BF Leopoldstadt wieder geschieden. Am 04.02.2016 ehelichte die BF den türkischstämmigen österreichischen Staatsbürger römisch 40 , diese Ehe wurde am bereits am 13.07.2017 mit Beschluss des BF Leopoldstadt wieder geschieden. Vom Verwaltungsgericht Wien wurde diesbezüglich am 07.07.2020 (rechtskräftig seit 14.07.2020), nach mündlicher Verhandlung am 12.05.2020 festgestellt, dass es sich bei dieser Ehe um eine Aufenthaltsehe gehandelt hat, welche nur zu dem Zweck geschlossen wurde, um der BF einen rechtmäßigen Aufenthalt in Österreich zu ermöglichen. Ein gemeinsames Familienleben bestand zu keiner Zeit. Mit Bescheid der MA35 vom 07.11.2019 wurden die bereits rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren betreffend Zweckänderungsantrag vom 24.12.2015 und 20.12.2016 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Familienangehörige von Österreicher", Zweckänderungsantrag vom 07.12.2017 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot Karte plus" und Antrag vom 30.11.2018 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot Karte plus" gemäß § 69 AVG von amtswegen wiederaufgenommen. Die genannten Anträge wurden im wiederaufgenommenen Verfahren in weiterer Folge abgewiesen. Diese Bescheide wurden mit geringfügigen Modifikationen mit dem Erkennntnis des Verwaltungsgericht Wien vom 07.07.2020 bestätigt. Mit Bescheid der MA35 vom 07.11.2019 wurden die bereits rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren betreffend Zweckänderungsantrag vom 24.12.2015 und 20.12.2016 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Familienangehörige von Österreicher", Zweckänderungsantrag vom 07.12.2017 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot Karte plus" und Antrag vom 30.11.2018 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot Karte plus" gemäß Paragraph 69, AVG von amtswegen wiederaufgenommen. Die genannten Anträge wurden im wiederaufgenommenen Verfahren in weiterer Folge abgewiesen. Diese Bescheide wurden mit geringfügigen Modifikationen mit dem Erkennntnis des Verwaltungsgericht Wien vom 07.07.2020 bestätigt. Mit Bescheid der MA35 vom 04.11.2020 (rechtskräftig seit 15.03.2021) wurde der am 31.08.2020 modifizierte Zweckänderungsantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt EU“ und der Verlängerungsantrag vom 24.12.2015 auf Eretilung eines Aufenthaltstitel „Studierende“ abgewiesen, weil die Voraussetzungen nicht mehr vorlagen. Mit Eingabe der Finanzpolizei vom 09.04.2021 wurde mitgeteilt, dass die BF im Bundesgebiet einer unerlaubten Erwerbstätigkeit gemäß § 3 Abs 1 AuslBG nachgegangen ist.Mit Eingabe der Finanzpolizei vom 09.04.2021 wurde mitgeteilt, dass die BF im Bundesgebiet einer unerlaubten Erwerbstätigkeit gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AuslBG nachgegangen ist. Von 14.03.2016 (Modifikation des Antrages von Erteilung eines Aufenthaltstitels „Studierende" auf die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Familienangehörige von Österreicher") bis zum 07.07.2020 (Erkennntis des Verwaltungsgericht Wien) hat sich die BF rechtswidrigerweise auf eine Scheinehe berufen und wurden ihr die durch Ihre Täuschungsabsichten zu unrecht erteilten Aufenthaltstitel durch das VGW rückwirkend entzogen. Von 07.07.2020 (der Antrag auf Verlängerung des Aufenthaltstitels „Studierender“ lebte durch das Erkenntnis des VGW wieder auf) bis zum 15.03.2021 (rechtskräftige Abweisung des Antrages auf Verlängerung des Aufenthaltstitels „Student“) war der Aufenthalt der BF im Bundesgebiet acht Monate lang legal. Die BF hielt sich folgerichtig, mit Ausnahme vom 07.07.2020 bis zum 15.03.2021, seit dem 14.03.2016, demnach secheinhalb Jahre lang, illegal im Bundesgebiet auf. Auch wird festgestellt, dass der legale Aufenthalt vom 14.02.2012 bis zum 14.03.2016 lediglich auf einem vorübergehenden Studentenvisum beruht, welches von der BF erschlichen wurde. Die BF war in diesem Zeitraum auch nur ein Jahr an der Universtität Wien inskribiert. Am 14.12.2022 brachte die BF beim BFA einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG ein, welcher mit Bescheid des BFA vom 25.07.2022 abgewiesen wurde. Es wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass eine eine Abschiebung in die Türkei zulässig ist. Weiter wurde ein dreijähriges Einreiseverbot erlassen. Am 14.12.2022 brachte die BF beim BFA einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, AsylG ein, welcher mit Bescheid des BFA vom 25.07.2022 abgewiesen wurde. Es wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass eine eine Abschiebung in die Türkei zulässig ist. Weiter wurde ein dreijähriges Einreiseverbot erlassen. Der Aufenthalt der BF im Bundesgebiet war und ist nicht nach § 46a Abs. 1 Z. 1 oder Z. 3 FPG 2005 geduldet. Ihr Aufenthalt ist nicht zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig. Sie wurde nicht Opfer von Gewalt im Sinn der §§ 382b oder 382e EO.Der Aufenthalt der BF im Bundesgebiet war und ist nicht nach Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG 2005 geduldet. Ihr Aufenthalt ist nicht zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig. Sie wurde nicht Opfer von Gewalt im Sinn der Paragraphen 382 b, oder 382e EO. Es konnte nicht festgestellt werden, dass die BF eine aktuelle sowie unmittelbare persönliche und konkrete Gefährdung oder Verfolgung in ihrem Heimatland Türkei droht. Ebenso konnte unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände nicht festgestellt werden, dass die BF im Falle einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat der Gefahr einer Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung iSd GFK ausgesetzt wäre. Es konnte nicht festgestellt werden, dass eine Abschiebung in den Herkunftsstaat gemäß § 46 FPG unzulässig wäre.Es konnte nicht festgestellt werden, dass eine Abschiebung in den Herkunftsstaat gemäß Paragraph 46, FPG unzulässig wäre. Weiter konnte unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände nicht festgestellt werden, dass eine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung in die Türkei eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur Konvention bedeuten würde oder für die BF als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Weiter konnte unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände nicht festgestellt werden, dass eine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung in die Türkei eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur Konvention bedeuten würde oder für die BF als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Des Weiteren liegen die Voraussetzungen für die Erteilung einer „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ nicht vor und ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung geboten. Die Abschiebung der BF in die Türkei ist zulässig und möglich. Weitere Ausreisegründe und/oder Rückkehrhindernisse kamen bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen nicht hervor. II.1.
  56. Zur Lage im Herkunftsstaat: zur aktuellen Lage in der Türkei werden folgende (allgemeinen) Feststellungen unter Heranziehung der abgekürzt zitierten und gegenüber der Beschwerdeführerin offengelegten Quellen getroffen:römisch zwei.1.
  57. Zur Lage im Herkunftsstaat: zur aktuellen Lage in der Türkei werden folgende (allgemeinen) Feststellungen unter Heranziehung der abgekürzt zitierten und gegenüber der Beschwerdeführerin offengelegten Quellen getroffen: COVID-19-Pandemie Letzte Änderung: 19.09.2022 Bezüglich der aktuellen Anzahl der Krankheits- und Todesfälle in den einzelnen Ländern empfiehlt die Staatendokumentation bei Interesse/Bedarf folgende Website der WHO: https://www.who.int/emergencies/diseases/novel-coronavirus-2019/situation-reports oder der Johns Hopkins-Universität: https://gisanddata.maps.arcgis.com/apps/opsdashboard/index.html#/bda7594740fd40299423467b48e9ecf6 mit täglich aktualisierten Zahlen zu kontaktieren. Während der Covid-19-Pandemie wurde das staatliche Gesundheitssystem extrem belastet, konnte aber seine Aufgaben bisher weitgehend erfüllen. Es häufen sich Berichte über personelle Erschöpfung und beschränkte Behandlungsmöglichkeiten (AA 28.7.2022, S. 21). Mit Stand Ende August 2022 verzeichnete die Türkei offiziell rund 100.400 Menschen, die an den Folgen von COVID-19 verstarben (JHU 31.8.2022). Bereits Mitte April 2022 sah die türkische Ärztekammer (TTB) die Zahl der COVID-19-Toten nach zwei Jahren Pandemie allerdings bei geschätzten 274.000 im Widerspruch zu den rund 98.000 zu jenem Zeitpunkt Verstorbenen (bei insgesamt circa 14,78 Millionen Fällen), welche die Behörden vermeldeten. Die Berechnungen der Ärztekammer erfolgten anhand der Übersterblichkeitsrate (Ahval 14.4.2022). Angesichts der erneuten Sommerwelle im Juli 2022, zurückzuführen auf das Ende fast aller Maßnahmen, erneuerte die Ärztekammer den Vorwurf falscher COVID-19-Infektionszahlen. Die tatsächliche Infektionszahl wäre mit 235.000 demnach doppelt so hoch wie die vom Gesundheitsministerium angegebene (Ahval 16.7.2022). Am 11.3.2020 verkündete der türkische Gesundheitsminister, Fahrettin Koca, die Nachricht vom tags zuvor ersten bestätigten Corona-Fall (DS 11.3.2020). Erst am 25.11.2020 erklärte Gesundheitsminister Koca die Aufnahme aller positiv auf COVID-19 getesteten Personen in die Statistik. Ende Juli 2020 hatte das Gesundheitsministerium nämlich damit begonnen, die Corona-Infektionszahlen anzupassen, indem nur noch diejenigen, die tatsächlich Symptome entwickelten und einer Behandlung bedurften, statistisch gemeldet wurden. Dadurch blieben die offiziellen Zahlen in der Türkei im internationalen Vergleich niedrig. Auf diese Weise seien nach Medienberichten bis Ende Oktober 2020 bis zu 350.000 Corona-Infektionen verschwiegen worden (BAMF 30.11.2020, S.9). Beginnend mit 1.6.2022 wurde das Tragen von Masken sowohl im Freien als auch in geschlossenen Räumen sowie im öffentlichen Verkehr aufgehoben. In Gesundheitseinrichtungen ist das Tragen von Masken aber noch vorgeschrieben. Per Dekret vom 1.6.2022 wurde bei Einreise in die Türkei die Verpflichtung zur Vorlage eines negativen PCR-Tests bzw. eines negativen Antigentests bei Nicht-Vorweis einer Impfung oder Genesung aufgehoben (WKO 21.7.2022). Frauen Letzte Änderung: 22.09.2022 Die türkische Gesetzgebung verankert die Gleichheit von Mann und Frau in Art. 10 der Verfassung. Gewalt gegen Frauen sowie sexuelle Übergriffe, inklusive Vergewaltigung - auch in der Ehe - sind unter Strafe gestellt (ÖB 30.11.2021, S. 35), und zwar mit zwei bis zehn Jahren Freiheitsentzug bei Verurteilung wegen versuchten sexuellen Missbrauchs und mindestens zwölf Jahren bei Verurteilung wegen Vergewaltigung oder sexueller Nötigung (USDOS 12.4.2022, S. 67). Allerdings werden diese Bestimmungen nicht immer effektiv umgesetzt (USDOS 12.4.2022, S. 67; vgl. ÖB 30.11.2021, S. 35). Ursache hierfür ist, dass in bestimmten Teilen der Gesellschaft verankerte Stereotype ebenso ein Hindernis bei der Umsetzung der Rechte der Frauen bleiben (ÖB 30.11.2021, S. 35) wie der mangelnde politische Wille und der patriarchale Zugang der Regierung zur Problematik (MEI 18.12.2019). Zwar wurden in den letzten 15 Jahren zahlreiche neue Gesetze - insbesondere 2012 das Gesetz 6284 über den Schutz der Familie und die Verhütung von Gewalt - und politische Maßnahmen zur Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und Mädchen verabschiedet, inklusive der Bekämpfung häuslicher Gewalt, doch gibt es in fast allen Bereichen der Sozialpolitik, die mit Frauenrechten zu tun haben - von sexueller Gewalt über häusliche Gewalt bis hin zu Menschenhandel - erhebliche Umsetzungslücken, die weiterhin eine große Herausforderung darstellen. So werden im türkischen Strafgesetzbuch nicht alle Arten von Gewalt gegen Frauen als Straftaten definiert, Zwangsheirat oder psychische Gewalt werden nicht ausdrücklich unter Strafe gestellt. Besorgniserregend ist laut Sonderberichterstatterin über Gewalt gegen Frauen und Mädchen der Vereinten Nationen auch die Unvereinbarkeit und mangelnde Harmonisierung der nationalen Gesetze der Türkei mit ihren internationalen Menschenrechtsverpflichtungen (OHCHR 27.7.2022, S. 4).Die türkische Gesetzgebung verankert die Gleichheit von Mann und Frau in Artikel 10, der Verfassung. Gewalt gegen Frauen sowie sexuelle Übergriffe, inklusive Vergewaltigung - auch in der Ehe - sind unter Strafe gestellt (ÖB 30.11.2021, S. 35), und zwar mit zwei bis zehn Jahren Freiheitsentzug bei Verurteilung wegen versuchten sexuellen Missbrauchs und mindestens zwölf Jahren bei Verurteilung wegen Vergewaltigung oder sexueller Nötigung (USDOS 12.4.2022, S. 67). Allerdings werden diese Bestimmungen nicht immer effektiv umgesetzt (USDOS 12.4.2022, S. 67; vergleiche ÖB 30.11.2021, S. 35). Ursache hierfür ist, dass in bestimmten Teilen der Gesellschaft verankerte Stereotype ebenso ein Hindernis bei der Umsetzung der Rechte der Frauen bleiben (ÖB 30.11.2021, S. 35) wie der mangelnde politische Wille und der patriarchale Zugang der Regierung zur Problematik (MEI 18.12.2019). Zwar wurden in den letzten 15 Jahren zahlreiche neue Gesetze - insbesondere 2012 das Gesetz 6284 über den Schutz der Familie und die Verhütung von Gewalt - und politische Maßnahmen zur Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und Mädchen verabschiedet, inklusive der Bekämpfung häuslicher Gewalt, doch gibt es in fast allen Bereichen der Sozialpolitik, die mit Frauenrechten zu tun haben - von sexueller Gewalt über häusliche Gewalt bis hin zu Menschenhandel - erhebliche Umsetzungslücken, die weiterhin eine große Herausforderung darstellen. So werden im türkischen Strafgesetzbuch nicht alle Arten von Gewalt gegen Frauen als Straftaten definiert, Zwangsheirat oder psychische Gewalt werden nicht ausdrücklich unter Strafe gestellt. Besorgniserregend ist laut Sonderberichterstatterin über Gewalt gegen Frauen und Mädchen der Vereinten Nationen auch die Unvereinbarkeit und mangelnde Harmonisierung der nationalen Gesetze der Türkei mit ihren internationalen Menschenrechtsverpflichtungen (OHCHR 27.7.2022, S. 4). Im Bereich der Gleichstellung der Geschlechter gab es erhebliche Rückschritte bei den Rechten der Frauen. Der Austritt der Türkei aus dem Übereinkommen des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt, der sogenannten Istanbul-Konvention, gefolgt von der Verabschiedung eines Präsidentendekretes im März 2021, stellt laut Europäischer Kommission einen klaren Rückschritt bei den Rechten von Frauen und Mädchen dar. Dieser Beschluss gefährdet laut Europäischer Kommission die Rechte von Frauen und Mädchen und die Bekämpfung geschlechtsspezifischer Gewalt in der Türkei und schafft einen gefährlichen Präzedenzfall. Nach dem Austritt kam es in den Medien vermehrt zu Hassreden gegen Frauenorganisationen (EC 19.10.2021, 38). Trotz Forderung des Europäischen Parlaments "diese nicht nachvollziehbare Entscheidung zurückzunehmen, die eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden europäischen Werte darstellt und im Rahmen des Beitrittsprozesses der Türkei Eingang in die Bewertung finden wird" (EP 7.6.2022, S. 9, Pt. 11), entschied der Staatsrat als oberstes Verwaltungsgericht, dass die Entscheidung von Staatspräsident Erdoğan hinsichtlich des Austrittes aus der Konvention rechtmäßig war (AP 19.7.2022). Das Gesetz zum Schutz der Familie und zur Verhinderung von Gewalt gegen Frauen (Gesetz Nr. 6284) aus dem Jahr 2012 übernahm allerdings viele Aspekte der Istanbul-Konvention in das innerstaatliche Recht und bleibt trotz des Austritts der Türkei aus der Konvention in Kraft. Darüber hinaus ist die Türkei an andere internationale Menschenrechtsvorschriften gebunden, die sie zur Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen verpflichten. Zu nennen sind hier insbesondere das UN-Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau (CEDAW) und die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) (HRW 5.2022, S. 2, 5). Seinerzeit wurde die Istanbul-Konvention als erste internationale völkerrechtsverbindliche Vereinbarung vom damaligen Ministerpräsidenten Erdoğan als einem der ersten 2011 unterschrieben und im Parlament 2012 ratifiziert. Seit Jahren wurde insbesondere von den Islamisten innerhalb und außerhalb der regierenden Partei für Gerechtigkeit und Entwicklung (AKP) die Kritik an der Konvention immer lauter, nämlich dahin gehend, dass diese die Ordnung in der Familie untergrabe, die Scheidungsrate steigere und überhaupt hierdurch die Frau dem Manne den Gehorsam verweigere. Außerdem sahen islamisch-konservative Kreise in der Konvention auch einen Türöffner für die von ihnen verhasste "LGBTIQ-Kultur" und überhaupt für das Vordringen vermeintlicher westlicher Dekadenz (Standard 20.3.2021; vgl. AP 20.3.2021, NZZ 21.3.2021). So erklärte der Kommunikationschef des Präsidenten, die Konvention sei missbraucht worden, um "Homosexualität zu normalisieren", was mit den gesellschaftlichen Werten der Türkei unvereinbar sei. Die Ministerin für Familie, Arbeit und Sozialpolitik, Zehra Zumrut, argumentierte den Austritt damit, dass die Garantie von Frauenrechten in den türkischen Gesetzen und in der Verfassung ausreiche (DW 20.3.2021).Seinerzeit wurde die Istanbul-Konvention als erste internationale völkerrechtsverbindliche Vereinbarung vom damaligen Ministerpräsidenten Erdoğan als einem der ersten 2011 unterschrieben und im Parlament 2012 ratifiziert. Seit Jahren wurde insbesondere von den Islamisten innerhalb und außerhalb der regierenden Partei für Gerechtigkeit und Entwicklung (AKP) die Kritik an der Konvention immer lauter, nämlich dahin gehend, dass diese die Ordnung in der Familie untergrabe, die Scheidungsrate steigere und überhaupt hierdurch die Frau dem Manne den Gehorsam verweigere. Außerdem sahen islamisch-konservative Kreise in der Konvention auch einen Türöffner für die von ihnen verhasste "LGBTIQ-Kultur" und überhaupt für das Vordringen vermeintlicher westlicher Dekadenz (Standard 20.3.2021; vergleiche AP 20.3.2021, NZZ 21.3.2021). So erklärte der Kommunikationschef des Präsidenten, die Konvention sei missbraucht worden, um "Homosexualität zu normalisieren", was mit den gesellschaftlichen Werten der Türkei unvereinbar sei. Die Ministerin für Familie, Arbeit und Sozialpolitik, Zehra Zumrut, argumentierte den Austritt damit, dass die Garantie von Frauenrechten in den türkischen Gesetzen und in der Verfassung ausreiche (DW 20.3.2021). Kinder-, Früh- und Zwangsehen geben nach wie vor Anlass zur Besorgnis, ebenso wie die willkürliche Strafminderung bei Gewalt gegen Frauen in Gerichtsverfahren, die möglicherweise Ausdruck sexistischer Vorurteile und Schuldzuweisungen an die Opfer sind. Insgesamt mangelt es an politischem Engagement, sich mit Fragen der Geschlechtergleichstellung zu befassen, und es herrscht eine wachsende Abneigung, den Begriff "Geschlechtergleichstellung" in offiziellen Dokumenten zu verwenden. Unabhängige Frauenrechtsorganisationen werden weitgehend vom Prozess der Ausarbeitung von Gesetzen und der Entwicklung von Politiken und Vorschriften zu Frauenfragen ausgeschlossen, während regierungsnahe, konservativere Organisationen konsultiert werden (EC 6.10.2020, S. 39). Während ihrer langjährigen Regierungsherrschaft hat die konservative AK-Partei bzw. die Regierung der AKP eine starke Agenda der Familienwerte vorangetrieben: Frauen sollten heiraten und drei Kinder bekommen, so Präsident Erdoğan (NYRB 20.2.2019), weil sie ansonsten "unvollständig" seien. Das Frau-Sein wird mit der Mutterschaft gleichgesetzt. Laut Erdoğan können Frauen und Männer nicht gleichbehandelt werden, da dies gegen die Natur sei. Kurz nachdem Präsident Erdoğan im Jahr 2012 Abtreibung mit Mord gleichgesetzt hatte, sank die Zahl der staatlichen Krankenhäuser, die Abtreibungsdienste anbieten, dramatisch ab, sodass einige Frauen wie auch Mediziner im Zweifel sind, ob die Abtreibung, die 1983 legalisiert wurde, immer noch legal ist oder nicht (MEI 18.12.2019). Das Gesetz Nr. 6284 aus dem Jahr 2012 verpflichtet sowohl die Polizei als auch die lokalen Behörden, Opfer von Gewalt oder Personen, die von Gewalt bedroht sind, Schutz und Unterstützung zu gewähren. Das Gesetz schreibt die Einrichtung von Zentren zur Gewaltprävention und Gewaltüberwachung vor, die wirtschaftliche, psychologische, rechtliche und soziale Hilfe anbieten (USDOS 12.4.2022, S. 68). Opfer häuslicher Gewalt können bei der Polizei oder beim Staatsanwalt am Gericht eine vorbeugende Verwarnung beantragen, die eine Reihe von Maßnahmen umfassen kann, die darauf abzielen, Täter häuslicher Gewalt zu zwingen, alle Formen der Belästigung und des Missbrauchs einzustellen, einschließlich des Verbots, sich dem Opfer zu nähern und es zu kontaktieren. Die Opfer haben auch das Recht, Schutzanordnungen zu beantragen, um verschiedene Formen des physischen Schutzes zu erwirken, einschließlich des sofortigen Zugangs zu einem Frauenhaus oder einer kurzfristigen Unterkunft, wenn kein Frauenhaus in unmittelbarer Nähe zur Verfügung steht. Des Weiteren besteht die Möglichkeit, auf Verlangen Polizeischutz in Anspruch zu nehmen, und in einigen Fällen können Frauen ihre Identität und ihren Aufenthaltsort anonymisieren lassen. Die Gerichte stellen eine einstweilige Verfügung für eine bestimmte Dauer von bis zu sechs Monaten aus. Das Opfer kann deren Verlängerung beantragen. Täter können mit kurzen Haftstrafen (zorlama hapsi) belegt oder zum Tragen einer elektronischen Fußfessel verpflichtet werden, wenn sie gegen die Bedingungen der vorbeugenden Abmahnung verstoßen (HRRW 5.2022, S. 2). Mit dem vierten Justizreformpaket vom Juli 2021 wurden die Verbrechen der vorsätzlichen Tötung, vorsätzlichen Körperverletzung, Verfolgung und Freiheitsentziehung einer ehemaligen Ehepartnerin/eines ehemaligen Ehepartners in die Liste der sog. "qualifizierten Verbrechen" aufgenommen, was bisher nur während aufrechter Ehe galt. Die Strafen wurden angehoben. Experten begrüßen, dass der Anwendungsbereich auf frühere Ehepartner erstreckt wurde, sehen die Änderung jedoch als nicht weitreichend genug an und kritisieren die Beschränkung auf das formale Kriterium einer (früheren) Ehe unter Nichtbeachtung anderer partnerschaftlicher Verbindungen (ÖB 30.11.2021, S. 35). So kritisierte Reem Alsalem, UN-Sonderberichterstatterin über Gewalt gegen Frauen und Mädchen, ihre Ursachen und Folgen, dass die Änderung der Strafprozessordnung jedoch vorsieht, dass neben einem "dringenden strafrechtlichen Verdacht" auch "konkrete Beweise" für die Verhängung einer Untersuchungshaft während des Prozesses bei Straftaten, einschließlich sexueller Übergriffe und Missbrauch, verlangt werden. Laut Alsalem zugetragenen Informationen würden Männer, die Gewalt gegen Frauen ausüben, sich weiterhin erfolgreich auf "Gewohnheit" als mildernden Umstand berufen, um ihre Strafe gemäß Artikel 29 des Strafgesetzbuches zu verringern, was gegen internationale Menschenrechtsvorschriften verstößt (OHCHR 27.7.2022, S. 6). Anlass zur Sorge gäbe außerdem der eingeschränkte Umfang der Prozesskostenhilfe, der dazu führt, dass Frauen, die den Mindestlohn verdienen, keinen Anspruch auf Prozesskostenhilfe haben, das umständliche Verfahren zum Nachweis der Anspruchsberechtigung und die Sprachbarrieren, mit denen sich rechtsuchende Frauen konfrontiert sehen, insbesondere Frauen, die ethnischen Minderheiten angehören, einschließlich türkisch-kurdischer Frauen, und Frauen, die Flüchtlinge oder Migranten sind oder unter vorübergehendem Schutz stehen. Auch geschlechtsspezifische Stereotypen und der Mangel an Richterinnen sind Alsalem zufolge problematisch (OHCHR 27.7.2022, S. 6). Am 27.5.2022 wurde das Gesetz Nr. 7406, welches u. a. Änderungen des türkischen Strafgesetzbuches und der Strafprozessordnung (StPO) vornimmt, im Amtsblatt veröffentlicht. Dieses Änderungsgesetz macht die vorsätzliche Tötung einer Person zu einem erschwerenden Delikt, wenn das Opfer eine Frau ist. Zuvor galt unter anderem die Tötung einer "Frau, von der man weiß, dass sie schwanger ist", als erschwerender Umstand. Durch die Gesetzesänderung wird die vorsätzliche Tötung einer Frau nun mit einer verschärften lebenslangen Freiheitsstrafe geahndet. Das Änderungsgesetz führt auch erhöhte Mindeststrafen für die Straftatbestände der vorsätzlichen Körperverletzung (Art. 86 StGB), der Peinigung (vorsätzliche Zufügung von Schmerzen und Leiden an einer Person, die mit der Menschenwürde unvereinbar ist, Art. 96), Folter (folterähnliche Handlungen von Amtsträgern und ihren Gehilfen, Art. 94) und die Drohung, das Leben oder die körperliche oder sexuelle Unversehrtheit zu verletzen (Art. 106), wenn das Opfer eine Frau ist. Mit den Änderungen wird auch ein neuer Straftatbestand eingeführt, der die Verursachung einer schwerwiegenden Beunruhigung [disquiet] oder der Angst einer Person hinsichtlich ihrer eigenen Sicherheit oder die ihrer Angehörigen durch die beharrliche körperliche Verfolgung der Person oder den beharrlichen Versuch, mit der Person über Kommunikationsmedien, informationstechnische Systeme oder eine dritte Person Kontakt aufzunehmen unter Strafe stellt. Die Verfolgung der Straftat setzt die Anzeige des Opfers voraus, wobei die Straftat mit einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zwei Jahren geahndet wird. Die Strafe wird auf ein bis drei Jahre Gefängnis erhöht, wenn es u. a. ein geschiedener oder getrennt lebender Ehepartner ist. Schließlich wurden Änderungen an Artikel 62 der StPO vorgenommen, indem die Gründe für eine Strafmilderung nach Ermessen des Gerichts festgelegt sind. Die Änderungen stellen klar, dass "das Verhalten des Täters nach der Begehung der Straftat und während des Prozesses" Reue zeigen muss, damit es als Grund für eine Strafmilderung gilt. Die Gründe sind nun dezidiert aufgelistet, etwa der Hintergrund des Straftäters, seine sozialen Beziehungen und das reumütige Verhalten des Straftäters nach der Begehung der Straftat. Neu wird eine Ausnahme hinzugefügt, die besagt, dass vorgeschobene Handlungen eines Straftäters, die darauf abzielen, das Gericht zu beeinflussen, nicht als Grund für eine Strafmilderung angesehen werden können. Eine Reihe von Frauengruppen und Juristen haben die neuen Änderungen kritisiert, weil sie sich auf die Verschärfung der Strafen konzentrieren und nicht auf Maßnahmen zur Prävention und effizienten Untersuchung und Verfolgung von Gewaltdelikten gegen Frauen sowie auf die Unterstützung der Opfer. Die Kriminalisierung von Stalking scheint von diesen positiver aufgenommen worden zu sein, obwohl sie kritisierten, dass die Verfolgung der Straftat von der Anzeige des Opfers abhängig gemacht wird (LoC 20.6.2022).Am 27.5.2022 wurde das Gesetz Nr. 7406, welches u. a. Änderungen des türkischen Strafgesetzbuches und der Strafprozessordnung (StPO) vornimmt, im Amtsblatt veröffentlicht. Dieses Änderungsgesetz macht die vorsätzliche Tötung einer Person zu einem erschwerenden Delikt, wenn das Opfer eine Frau ist. Zuvor galt unter anderem die Tötung einer "Frau, von der man weiß, dass sie schwanger ist", als erschwerender Umstand. Durch die Gesetzesänderung wird die vorsätzliche Tötung einer Frau nun mit einer verschärften lebenslangen Freiheitsstrafe geahndet. Das Änderungsgesetz führt auch erhöhte Mindeststrafen für die Straftatbestände der vorsätzlichen Körperverletzung (Artikel 86, StGB), der Peinigung (vorsätzliche Zufügung von Schmerzen und Leiden an einer Person, die mit der Menschenwürde unvereinbar ist, Artikel 96,), Folter (folterähnliche Handlungen von Amtsträgern und ihren Gehilfen, Artikel 94,) und die Drohung, das Leben oder die körperliche oder sexuelle Unversehrtheit zu verletzen (Artikel 106,), wenn das Opfer eine Frau ist. Mit den Änderungen wird auch ein neuer Straftatbestand eingeführt, der die Verursachung einer schwerwiegenden Beunruhigung [disquiet] oder der Angst einer Person hinsichtlich ihrer eigenen Sicherheit oder die ihrer Angehörigen durch die beharrliche körperliche Verfolgung der Person oder den beharrlichen Versuch, mit der Person über Kommunikationsmedien, informationstechnische Systeme oder eine dritte Person Kontakt aufzunehmen unter Strafe stellt. Die Verfolgung der Straftat setzt die Anzeige des Opfers voraus, wobei die Straftat mit einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zwei Jahren geahndet wird. Die Strafe wird auf ein bis drei Jahre Gefängnis erhöht, wenn es u. a. ein geschiedener oder getrennt lebender Ehepartner ist. Schließlich wurden Änderungen an Artikel 62 der StPO vorgenommen, indem die Gründe für eine Strafmilderung nach Ermessen des Gerichts festgelegt sind. Die Änderungen stellen klar, dass "das Verhalten des Täters nach der Begehung der Straftat und während des Prozesses" Reue zeigen muss, damit es als Grund für eine Strafmilderung gilt. Die Gründe sind nun dezidiert aufgelistet, etwa der Hintergrund des Straftäters, seine sozialen Beziehungen und das reumütige Verhalten des Straftäters nach der Begehung der Straftat. Neu wird eine Ausnahme hinzugefügt, die besagt, dass vorgeschobene Handlungen eines Straftäters, die darauf abzielen, das Gericht zu beeinflussen, nicht als Grund für eine Strafmilderung angesehen werden können. Eine Reihe von Frauengruppen und Juristen haben die neuen Änderungen kritisiert, weil sie sich auf die Verschärfung der Strafen konzentrieren und nicht auf Maßnahmen zur Prävention und effizienten Untersuchung und Verfolgung von Gewaltdelikten gegen Frauen sowie auf die Unterstützung der Opfer. Die Kriminalisierung von Stalking scheint von diesen positiver aufgenommen worden zu sein, obwohl sie kritisierten, dass die Verfolgung der Straftat von der Anzeige des Opfers abhängig gemacht wird (LoC 20.6.2022). Zwar erlassen Polizei und Gerichte Präventiv- und Schutzanordnungen, deren Nichtbeachtung jedoch hinterlässt gefährliche Schutzlücken für Frauen. Die Gerichte stellen häufig Verwarnungen für viel zu kurze Zeiträume aus, und die Behörden versäumen es, wirksame Risikobewertungen vorzunehmen oder die Wirksamkeit der Anordnungen zu überwachen, sodass Überlebende häuslicher Gewalt der Gefahr fortgesetzter - und manchmal tödlicher - Gewalt ausgesetzt sind. Einige Täter verstoßen straflos gegen die Bedingungen der präventiven Verwarnungsanordnungen. Bei denjenigen, die strafrechtlich verfolgt und verurteilt werden, kommt dies oft zu spät und die Strafen sind zu gering, um eine wirksame Abschreckung zu bewirken. In den schwerwiegendsten Fällen wurden Frauen ermordet, obwohl den Behörden die Gefahr, der sie ausgesetzt waren, bekannt war und den Tätern förmliche Vorbeugeanordnungen zugestellt worden waren (HRW 5.2022, S. 3). Laut Innenminister Süleyman Soylu wurde seit ihrer Einführung vor vier Jahren die staatliche mobile Anwendung KADES, die Frauen eine Hotline zur Meldung häuslicher Gewalt bietet, von 3,5 Millionen Frauen heruntergeladen. Seit 2018 haben mehr als 355.000 Frauen über diese App Fälle von Gewalt gemeldet (Duvar 28.7.2022). Es kommt immer noch zu sogenannten Ehrenmorden an Frauen oder Mädchen, die eines sog. "schamlosen Verhaltens" aufgrund einer (sexuellen) Beziehung vor der Eheschließung bzw. eines "Verbrechens in der Ehe" verdächtigt werden. Dies kann auch Vergewaltigungsopfer betreffen (AA 28.7.2022, S.14). Mädchen, die aufgrund einer Vergewaltigung ihre Jungfräulichkeit verloren haben, sind oft unmittelbar bedroht (AA 24.8.2020, S.18). Im Jahr 2020 wurden offiziell rund 300 Frauen umgebracht, wobei die Dunkelziffer viel höher liegt, denn viele Opfer werden laut Frauenorganisationen zu Selbstmörderinnen erklärt. Frauenvereine, wie Kadın Kültür Evi Dernegi, sehen darin ein strukturelles Problem im Justizsystem. Misstrauen sei angesagt, wenn Frauenmord als Suizid klassifiziert wird. Es handele sich immer häufiger um einen Deckmantel für einen Femizid [Anm.: Tötung von Frauen oder Mädchen aufgrund ihres Geschlechts] (DW 4.3.2021). Nach Angaben der Frauenplattform "Kadın Cinayetlerini Durduracağız Platformu" (Plattform Wir werden den Femizid stoppen) wurden im Jahr 2021 280 Frauen ermordet. Von ihnen wurden 124 von ihren Ehegatten, 37 von ihrem Freund und 21 von ihren Ex-Ehemännern getötet. Nur elf der Frauen wurden nicht von einem ihnen nahestehenden Mann getötet. Auch die Zahl der zweifelhaften Todesfälle von Frauen hat während der COVID-19-Pandemie zugenommen (SCF 21.1.2022). Das regierungskritische Nachrichtenportal Bianet zählte 2021 auf der Basis von Medienberichten sogar 339 Frauenmorde, wobei 20 Frauen trotz einer Schutzanordnung getötet wurden (Bianet 14.2.2022). Die NGO Plattform "Wir werden den Femizid stoppen" zählte nebst den auch offiziellen 280 Femiziden weitere 217 verdächtige Fälle von verstorbenen Frauen. 2022 wurden im ersten Halbjahr 163 ermordet (Duvar 28.7.2022). Die unzureichende Umsetzung der Rechtsvorschriften und die geringe Qualität der verfügbaren Unterstützungsdienste, die auch durch eine negative Rhetorik hochrangiger Beamter und einiger Teile der Gesellschaft gegen die Gleichstellung der Geschlechter verschärft wird, geben laut Europäischer Kommission weiterhin Anlass zu ernster Sorge. Dies gilt auch für die mangelnde Abschreckung von Straftätern, die Verbrechen gegen Frauen begehen, durch Justiz und Verwaltung. Eine parlamentarische Kommission wurde eingesetzt, um die Ursachen der Gewalt gegen Frauen zu untersuchen und die zu ergreifenden Maßnahmen festzulegen. In Gerichtsfällen von Gewalt gegen Frauen wurde weiterhin eine Strafmilderung angewandt (EC 19.10.2021, 38). Die unzureichende Datenerhebung verhindert, dass die Behörden und die Öffentlichkeit einen soliden Überblick über das Ausmaß der häuslichen Gewalt in der Türkei oder die Lücken in der Umsetzung des Schutzes, was zu den anhaltenden Risiken für die Opfer beiträgt (HRW 5.2022, S. 4; vgl. EC 19.10.2021, 38).Die unzureichende Umsetzung der Rechtsvorschriften und die geringe Qualität der verfügbaren Unterstützungsdienste, die auch durch eine negative Rhetorik hochrangiger Beamter und einiger Teile der Gesellschaft gegen die Gleichstellung der Geschlechter verschärft wird, geben laut Europäischer Kommission weiterhin Anlass zu ernster Sorge. Dies gilt auch für die mangelnde Abschreckung von Straftätern, die Verbrechen gegen Frauen begehen, durch Justiz und Verwaltung. Eine parlamentarische Kommission wurde eingesetzt, um die Ursachen der Gewalt gegen Frauen zu untersuchen und die zu ergreifenden Maßnahmen festzulegen. In Gerichtsfällen von Gewalt gegen Frauen wurde weiterhin eine Strafmilderung angewandt (EC 19.10.2021, 38). Die unzureichende Datenerhebung verhindert, dass die Behörden und die Öffentlichkeit einen soliden Überblick über das Ausmaß der häuslichen Gewalt in der Türkei oder die Lücken in der Umsetzung des Schutzes, was zu den anhaltenden Risiken für die Opfer beiträgt (HRW 5.2022, S. 4; vergleiche EC 19.10.2021, 38). Die Hilfsangebote für Frauen, die Gewalt überlebt haben, sind nach wie vor sehr begrenzt, und die Zahl der Zentren, die solche Dienste anbieten, ist weiterhin unzureichend (EC 6.10.2020, S. 38; vgl. ÖB 30.11.2021, S. 36, USDOS 12.4.2022, S. 68). Das dortige Personal, insbesondere im Südosten des Landes, kann keine angemessene Betreuung und Dienste anbieten. Die Kapazitäten wurden infolge der COVID-19-Pandemie eingeschränkt. Laut einigen NGOs ist der Mangel an Dienstleistungen für ältere Frauen, LGBTI-Frauen sowie für Frauen mit älteren Kindern noch akuter. Die Regierung unterhielt eine landesweite Hotline für häusliche Gewalt und eine Webanwendung namens Women Emergency Assistance Notification System (KADES) (USDOS 12.4.2022, S. 68).Die Hilfsangebote für Frauen, die Gewalt überlebt haben, sind nach wie vor sehr begrenzt, und die Zahl der Zentren, die solche Dienste anbieten, ist weiterhin unzureichend (EC 6.10.2020, S. 38; vergleiche ÖB 30.11.2021, S. 36, USDOS 12.4.2022, S. 68). Das dortige Personal, insbesondere im Südosten des Landes, kann keine angemessene Betreuung und Dienste anbieten. Die Kapazitäten wurden infolge der COVID-19-Pandemie eingeschränkt. Laut einigen NGOs ist der Mangel an Dienstleistungen für ältere Frauen, LGBTI-Frauen sowie für Frauen mit älteren Kindern noch akuter. Die Regierung unterhielt eine landesweite Hotline für häusliche Gewalt und eine Webanwendung namens Women Emergency Assistance Notification System (KADES) (USDOS 12.4.2022, S. 68). 2021 existierten im ganzen Land lediglich 149 Frauenhäuser mit einer Kapazität von 3.624 Plätzen für weibliche Opfer von Gewalt und deren Kinder (ÖB 30.11.2021, S. 36). Den Angaben der Menschenrechtsvereinigung İHD zufolge sind es 145 Frauenhäuser, von denen 110 vom Ministerium für Familie und Soziales und je eines von der Migrationsverwaltung und der Mor Çatı Women's Shelter Foundation betrieben werden. Jungen, älter als zwölf, und Frauen, älter als 60, können jedoch nicht in diesen Unterkünften untergebracht werden, mit Ausnahme der Schutzeinrichtung von Mor Çatı. Auch die Zahl der Unterkünfte, die Asylwerber, Flüchtlinge und Migrantinnen aufnehmen, ist recht begrenzt. Laut İHD sind die Bürgermeisterämter auch 2021 nicht ihren Verpflichtungen zur Einrichtung und Unterhaltung von Frauenhäusern nachgekommen. Obwohl 237 Bürgermeisterämter verpflichtet sind, Frauenhäuser einzurichten, verfügen nur 33 Gemeinden über solche Einrichtungen (İHD 2.8.2022, S. 2). Schutzeinrichtungen für Frauen und Mädchen fehlen insbesondere in ländlichen und entlegenen Regionen. Flüchtlingsfrauen und Migrantinnen sowie Frauen und Mädchen mit Behinderungen stoßen beim Zugang zu Unterkünften auf erhebliche Hindernisse (OHCHR 27.7.2022, S. 7). Allgemein werden Maßnahmen in diesem Bereich im Zusammenwirken mit dem Innenministerium, dem Gesundheitsministerium, dem Justizministerium, dem Verteidigungsministerium sowie dem Amt für Religiöse Angelegenheiten Diyanet) gesetzt. 71.000 Polizeibeamte, 65.000 Beschäftigte des Gesundheitsbereichs sowie 47.566 Religionsvertreter wurden entsprechend geschult (ÖB 30.11.2021, S. 36). Es fehlt jedoch bislang an ausreichender Koordination zwischen einzelnen Institutionen sowie Sensibilisierung von Exekutivbeamten, wie mit Fällen von Gewalt umzugehen ist (ÖB 30.11.2021, S. 36; vgl. EC 6.10.2020, S.38). NGOs beklagen, dass religiöse Würdenträger, denen offenbar leichterer Zugang zu Frauenhäusern gewährt wird als Psychologinnen und Sozialarbeiterinnen, Frauen oftmals zu einer Rückkehr in die Familie überreden. Hingewiesen wurde auch auf den fehlenden Zugang zu Frauenhäusern für Frauen mit körperlichen Einschränkungen (ÖB 30.11.2021, S. 36).Allgemein werden Maßnahmen in diesem Bereich im Zusammenwirken mit dem Innenministerium, dem Gesundheitsministerium, dem Justizministerium, dem Verteidigungsministerium sowie dem Amt für Religiöse Angelegenheiten Diyanet) gesetzt. 71.000 Polizeibeamte, 65.000 Beschäftigte des Gesundheitsbereichs sowie 47.566 Religionsvertreter wurden entsprechend geschult (ÖB 30.11.2021, S. 36). Es fehlt jedoch bislang an ausreichender Koordination zwischen einzelnen Institutionen sowie Sensibilisierung von Exekutivbeamten, wie mit Fällen von Gewalt umzugehen ist (ÖB 30.11.2021, S. 36; vergleiche EC 6.10.2020, S.38). NGOs beklagen, dass religiöse Würdenträger, denen offenbar leichterer Zugang zu Frauenhäusern gewährt wird als Psychologinnen und Sozialarbeiterinnen, Frauen oftmals zu einer Rückkehr in die Familie überreden. Hingewiesen wurde auch auf den fehlenden Zugang zu Frauenhäusern für Frauen mit körperlichen Einschränkungen (ÖB 30.11.2021, S. 36). Laut Frauenorganisationen gibt es eine Zunahme an Scheidungen infolge der ebenfalls wachsenden häuslichen Gewalt. Umgekehrt behauptet die Regierung, dass die häusliche Gewalt zugenommen hat, weil sich Frauen scheiden lassen wollen. Wahr ist, dass die Zahl der Frauenmorde in der Türkei in den letzten zehn Jahren stetig zugenommen hat. Das Problem im türkischen Recht besteht darin, dass die Beweislast in Fällen häuslicher Gewalt auf die Opfer fällt, die, wie Frauenrechtlerinnen argumentieren, durch die Justiz wie Paria behandelt werden. Wenn ein Mann behauptet, dass seine Partnerin ihn in einer Auseinandersetzung verflucht oder "provoziert" hat, entscheidet der Richter im Zweifel für den Angeklagten. Es gibt oft auch kulturelle Barrieren aus dem familiären Umfeld. Trotz offensichtlicher Gewalt sehen sich einige der Frauen mit Missbilligung ihrer Familien konfrontiert, die der Meinung sind, dass die Frauen für die Gewalt verantwortlich sind, die sie erlebt haben (NYRB 20.2.2019). Die Gerichte urteilen oft milde über die Täter sexueller Gewalt, darunter auch über diejenigen, die wegen der Vergewaltigung minderjähriger Mädchen verurteilt wurden, und die Strafen werden oft herabgesetzt, wenn der Angeklagte während des Prozesses "gutes Benehmen" an den Tag legt (DFAT 10.9.2020, S.35). Laut einem Bericht aus den Reihen der oppositionellen Republikanischen Volkspartei (CHP), jedoch unter Verwendung offizieller Daten des Justizministeriums, entschied die Justiz in den letzten acht Jahren in 73 % von fast 26.000 Fällen von Gewalt gegen Frauen, von einer Verfolgung der Täter abzusehen. Die Staatsanwälte ließen zwischen 2012 und 2020 18.551 Verdächtige häuslicher Gewalt frei, was einer Straffreiheit für sieben von zehn Gewalttätern gleichkommt, wobei es 2012 noch in über der Hälfte der Fälle zu einer Strafverfolgung kam, währenddessen 2019 in 82% der Fälle von einer solchen abgesehen wurde (TM 25.11.2020). In Teilen der Bevölkerung findet allerdings eine wachsende Sensibilisierung zum Thema Gewalt an Frauen statt. Medien begannen Mitte der 2000er Jahre über Vorfälle zu berichten und stärkten so das gesellschaftliche Bewusstsein für das bis dahin als Familienangelegenheit gehandhabte Thema. Projekte von NGOs zielen ebenso auf eine weitere Bewusstseinsbildung für das Problem ab (ÖB 10.2020, S. 30f). Am 29.9.2021 entschied der Verfassungsgerichtshof, dass mehrere Beamte, die vor dem Mord an einer Frau keine angemessenen Präventions- und Schutzmaßnahmen ergriffen hatten, um die Tat zu verhindern, strafrechtlich verfolgt werden sollen. S. Erfındık war 2013, einen Tag nachdem eine einstweilige Verfügung gegen ihren geschiedenen Ehemann ausgelaufen war, ermordet worden. Vor der Tat hatte sie nach Morddrohungen mehrfach eine Verlängerung der einstweiligen Verfügung sowie Schutzmaßnahmen beantragt, die jedoch von den Behörden abgelehnt wurden. Der Verfassungsgerichtshof urteilte, dass der Mord auf Fahrlässigkeit der Amtsträger und deren Versäumnis, geeignete Maßnahmen durchzuführen, zurückzuführen sei (BAMF 4.10.2021, S. 13f). Am
  58. und 17.3.2022 wurden in der mehrheitlich kurdischen Provinz Diyarbakır bei Einsätzen der Polizei 25 Aktivistinnen festgenommen, die an Demonstrationen am Weltfrauentag 2022 sowie weiteren Demonstrationen zu Frauenrechten in der Türkei beteiligt waren. Unter den festgenommenen Frauen befanden sich Vertreterinnen mehrerer Frauenrechtsorganisiationen, Arbeitergewerkschaften sowie HDP-Politikerinnen (BAMF 21.3.2022, S. 11). In Istanbul errichtete die Bereitschaftspolizei Barrikaden und setzte Pfeffergas ein, um Demonstrantinnen daran zu hindern, sich im Zentrum der Stadt an einer Demonstration zum Internationalen Frauentag (
  59. März) zu beteiligen. Mindestens 38 Frauen festgenommen (AP 8.3.2022). Am 5.4.2021 wurden während einer Razzia in der Provinz Diyarbakır im Frauenrechtsverein Rosa, der sich für Opfer von Gewalt einsetzt, 22 Frauen verhaftet, denen von der Staatsanwaltschaft vorgeworfen wird, Mitglieder für die PKK zu rekrutieren und politische Propaganda für diese zu verbreiten (BAMF 12.4.2021, S. 16; vgl. SCF 9.4.2021). Erklärungen des Innenministeriums, die Frauenorganisationen und Feministinnen wegen angeblicher terroristischer Verbindungen ins Visier nahmen, bedrohen die Existenz von Frauenverbänden. Unabhängige Frauenrechtsorganisationen werden weiterhin weitgehend vom Prozess der Ausarbeitung einschlägiger Gesetze und der Entwicklung politischer Strategien und Vorschriften zu Frauenfragen ausgeschlossen (EC 19.10.2021, S. 38). Am 5.4.2021 wurden während einer Razzia in der Provinz Diyarbakır im Frauenrechtsverein Rosa, der sich für Opfer von Gewalt einsetzt, 22 Frauen verhaftet, denen von der Staatsanwaltschaft vorgeworfen wird, Mitglieder für die PKK zu rekrutieren und politische Propaganda für diese zu verbreiten (BAMF 12.4.2021, S. 16; vergleiche SCF 9.4.2021). Erklärungen des Innenministeriums, die Frauenorganisationen und Feministinnen wegen angeblicher terroristischer Verbindungen ins Visier nahmen, bedrohen die Existenz von Frauenverbänden. Unabhängige Frauenrechtsorganisationen werden weiterhin weitgehend vom Prozess der Ausarbeitung einschlägiger Gesetze und der Entwicklung politischer Strategien und Vorschriften zu Frauenfragen ausgeschlossen (EC 19.10.2021, S. 38). Auch die Gewalt gegen Journalistinnen hat in der Türkei zugenommen. Nach Angaben der Koalition für Frauen im Journalismus (CFWIJ) wurden allein in der ersten Hälfte des Jahres 2021 44 Journalistinnen Opfer von Polizeigewalt und 13 verhaftet, während sie über Ereignisse vor Ort berichteten. Nach Angaben der CFWIJ hat die Gewalt gegen Journalistinnen im Jahr 2021 im Vergleich zum selben Zeitraum im Jahr 2020 um fast 160 % zugenommen (SCF 21.1.2022). Frauen haben überdurchschnittliche Schwierigkeiten beim Zugang zu höherer Bildung und zum Arbeitsmarkt. Die durchschnittliche Arbeitslosenquote der Frauen (15,1 %) blieb auch 2020 nachhaltig höher als jene der Männer (12,6 %). Nicht einmal ein Drittel der Frauen (32 %) ist in Beschäftigung im Vergleich zu mehr als 70 % der Männer (EC 19.10.2021; S. 53, 92). Mit einem Wert von 0,638 (1 = bester Wert) liegt die Türkei auf Platz 133 von 156 untersuchten Ländern im Global Gender Gap Index
  60. In den Sub-Indices lag die Türkei bei der "Wirtschaftlichen Teilhabe und Chancen" nur auf Platz
  61. Währenddessen sahen die Platzierungen beim "Bildungsstand" (Rang 101), bei der "Politischen Ermächtigung" (Platz 114) und bei der "Gesundheit" (Position 105) besser aus (WEF 3.2021). zu allgemeinen Situation der kurdischen Frauen siehe Kapitel: Kurden zur Lage von inhaftierten Frauen siehe Kapitel: Haftbedingungen Bewegungsfreiheit Letzte Änderung: 22.09.2022 Art. 23 der Verfassung garantiert die Bewegungsfreiheit im Land, das Recht zur Ausreise sowie das für türkische Staatsangehörige uneingeschränkte Recht zur Einreise. Die Bewegungsfreiheit kann nach dieser Bestimmung jedoch begrenzt werden, um Verbrechen zu verhindern (ÖB 30.11.2021, S. 10; vgl. USDOS 12.4.2022, S. 48). Es ist gängige Praxis, dass Richter ein Ausreiseverbot gegen Personen verhängen, gegen die strafrechtlich ermittelt wird, oder gegen Personen, die auf Bewährung entlassen wurden. Eine Person muss also nicht angeklagt oder verurteilt werden, um ein Ausreiseverbot zu erhalten (MFA-NL 18.3.2021, S. 27f). Es ist zudem gang und gäbe, dass insbesondere Personen mit Auslandsbezug, die sich nicht in Untersuchungshaft befinden, mit einer parallel zum Ermittlungsverfahren unter Umständen mehrere Jahre dauernden Ausreisesperre belegt werden. Hunderte EU-Bürger, darunter viele Österreicher, sind von dieser Maßnahme ebenso betroffen wie Tausende türkische Staatsangehörige mit Wohnsitz in einem EU-Mitgliedstaat (ÖB 30.11.2021, S. 10). Das deutsche Auswärtige Amt, antwortend auf eine parlamentarische Anfrage, gab im Juni 2022 an, dass 104 Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit an der Ausreise gehindert werden. 55 befänden sich wegen "Terror"-Vorwürfen in Haft, gegen 49 weitere sei eine Ausreisesperre verhängt worden (FR 11.6.2022).Artikel 23, der Verfassung garantiert die Bewegungsfreiheit im Land, das Recht zur Ausreise sowie das für türkische Staatsangehörige uneingeschränkte Recht zur Einreise. Die Bewegungsfreiheit kann nach dieser Bestimmung jedoch begrenzt werden, um Verbrechen zu verhindern (ÖB 30.11.2021, S. 10; vergleiche USDOS 12.4.2022, S. 48). Es ist gängige Praxis, dass Richter ein Ausreiseverbot gegen Personen verhängen, gegen die strafrechtlich ermittelt wird, oder gegen Personen, die auf Bewährung entlassen wurden. Eine Person muss also nicht angeklagt oder verurteilt werden, um ein Ausreiseverbot zu erhalten (MFA-NL 18.3.2021, S. 27f). Es ist zudem gang und gäbe, dass insbesondere Personen mit Auslandsbezug, die sich nicht in Untersuchungshaft befinden, mit einer parallel zum Ermittlungsverfahren unter Umständen mehrere Jahre dauernden Ausreisesperre belegt werden. Hunderte EU-Bürger, darunter viele Österreicher, sind von dieser Maßnahme ebenso betroffen wie Tausende türkische Staatsangehörige mit Wohnsitz in einem EU-Mitgliedstaat (ÖB 30.11.2021, S. 10). Das deutsche Auswärtige Amt, antwortend auf eine parlamentarische Anfrage, gab im Juni 2022 an, dass 104 Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit an der Ausreise gehindert werden. 55 befänden sich wegen "Terror"-Vorwürfen in Haft, gegen 49 weitere sei eine Ausreisesperre verhängt worden (FR 11.6.2022). Mitunter wird ein Ausreiseverbot ausgesprochen, ohne dass die betreffende Person davon weiß. In diesem Fall erfährt sie es erst bei der Passkontrolle zum Zeitpunkt der Ausreise, woraufhin höchstwahrscheinlich ein Verhör folgt. So wie z.B. Strafverfahren und Strafen werden auch Ausreiseverbote im sog. Allgemeinen Informationssammlungssystem (Genel Bilgi Toplama Sistemi - GBT) erfasst. Die Justizbehörden und der Sicherheitsapparat, einschließlich Polizei und Gendarmerie, haben Zugriff auf das GBT. Wenn ein Zollbeamter am Flughafen die Identitätsnummer der betreffenden Person in das GBT eingibt, wird ersichtlich, dass das Gericht ein Ausreiseverbot verhängt hat. Unklar ist hingegen, ob ein Ausreiseverbot auch im sog. Nationalen Justizinformationssystem (Ulusal Yargi Ağı Bilişim Sistemi - UYAP) und im e-devlet (e-Government-Portal) aufscheint und somit dem Betroffenen bzw. seinem Anwalt zugänglich und offenkundig wäre. Die Polizei und die Gendarmerie können eine Person auch auf andere Weise daran hindern, das Land legal zu verlassen, indem sie in der internen Datenbank, genannt PolNet, ohne Wissen eines Richters einschlägige Anmerkungen zur betreffenden Person einfügen. Solche Notizen können den Zoll darauf aufmerksam machen, dass die betreffende Person das Land nicht verlassen darf. Auf diese Weise kann eine Person an einem Flughafen angehalten werden, ohne dass ein Ausreiseverbot im GBT registriert wird (MFA-NL 18.3.2021, S. 27f). Die Regierung beschränkte Auslandsreisen von Bürgern, denen Verbindungen zur Gülen-Bewegung oder zum gescheiterten Putschversuch 2016 vorgeworfen werden. Das galt auch für deren Familienangehörige. Die Behörden haben auch einige türkische Doppel-Staatsbürger aufgrund eines Terrorismusverdachts daran gehindert, das Land zu verlassen. Ausgangssperren, die von den lokalen Behörden als Reaktion auf die militärischen Operationen gegen die Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) verhängt wurden, und die militärische Operation des Landes in Nordsyrien schränkten die Bewegungsfreiheit ebenfalls ein (USDOS 12.4.2022, S. 48f.). Nach dem Ende des zweijährigen Ausnahmezustands widerrief das Innenministerium am 25.7.2018 die Annullierung von 155.350 Pässen, die in erster Linie Ehepartnern sowie Verwandten von Personen entzogen worden waren, die angeblich mit der Gülen-Bewegung in Verbindung standen (HDN 25.7.2018; vgl. USDOS 13.3.2019, TM 25.7.2018). Trotz der Rücknahme der Annullierung konnten etliche Personen keine gültigen Pässe erlangen. Die Behörden blieben eine diesbezügliche Erklärung schuldig. Am 1.3.2019 hoben die Behörden die Passsperre von weiteren 51.171 Personen auf (TM 1.3.2019; vgl. USDOS 30.3.2021, S. 45), gefolgt von weiteren 28.075 im Juni 2020 (TM 22.6.2020; vgl. USDOS 30.3.2021, S. 45). Das türkische Verfassungsgericht hat Ende Juli 2019 eine umstrittene Verordnung aufgehoben, die nach dem Putschversuch eingeführt worden war, und mit der die türkischen Behörden auch die Pässe von Ehepartnern von Verdächtigen für ungültig erklären konnten, auch wenn keinerlei Anschuldigungen oder Beweise für eine Straftat vorlagen. Die Praxis war auf breite Kritik gestoßen und als Beispiel für eine kollektive Bestrafung und Verletzung der Bewegungsfreiheit angeführt worden (TM 26.7.2019).Nach dem Ende des zweijährigen Ausnahmezustands widerrief das Innenministerium am 25.7.2018 die Annullierung von 155.350 Pässen, die in erster Linie Ehepartnern sowie Verwandten von Personen entzogen worden waren, die angeblich mit der Gülen-Bewegung in Verbindung standen (HDN 25.7.2018; vergleiche USDOS 13.3.2019, TM 25.7.2018). Trotz der Rücknahme der Annullierung konnten etliche Personen keine gültigen Pässe erlangen. Die Behörden blieben eine diesbezügliche Erklärung schuldig. Am 1.3.2019 hoben die Behörden die Passsperre von weiteren 51.171 Personen auf (TM 1.3.2019; vergleiche USDOS 30.3.2021, S. 45), gefolgt von weiteren 28.075 im Juni 2020 (TM 22.6.2020; vergleiche USDOS 30.3.2021, S. 45). Das türkische Verfassungsgericht hat Ende Juli 2019 eine umstrittene Verordnung aufgehoben, die nach dem Putschversuch eingeführt worden war, und mit der die türkischen Behörden auch die Pässe von Ehepartnern von Verdächtigen für ungültig erklären konnten, auch wenn keinerlei Anschuldigungen oder Beweise für eine Straftat vorlagen. Die Praxis war auf breite Kritik gestoßen und als Beispiel für eine kollektive Bestrafung und Verletzung der Bewegungsfreiheit angeführt worden (TM 26.7.2019). Allerdings entschied das Verfassungsgericht Ende Jänner 2022, dass die massenhafte Annullierung der Pässe von Staatsbediensteten nach dem gescheiterten Putschversuch 2016 rechtswidrig war. Das Gericht stellte fest, dass einige Regelungen des Notstandsdekrets Nr. 7086 vom 6.2.2018 verfassungswidrig sind, unter anderem mit der Begründung, wonach die Vorschriften, die vorsehen, dass die Pässe der aus dem öffentlichen Dienst Entlassenen eingezogen werden, die Reisefreiheit des Einzelnen über das Maß hinaus einschränken, welches die Situation des Notstandes erfordern würde. Überdies wurde dem Verfassungsgericht nach das durch die Verfassung garantierte Recht der Unschuldsvermutung verletzt (Duvar 29.1.2022). Bei der Einreise in die Türkei besteht allgemeine Personenkontrolle. Türkische Staatsangehörige, die ein gültiges türkisches, zur Einreise berechtigendes Reisedokument besitzen, können die Grenzkontrolle grundsätzlich ungehindert passieren. Bei Einreise wird überprüft, ob ein Eintrag im Fahndungsregister besteht oder Ermittlungs- bzw. Strafverfahren anhängig sind. An Grenzübergängen können Handy, Tablet, Laptop usw. von Reisenden ausgelesen werden, um insbesondere regierungskritische Beiträge, Kommentare auf Facebook, WhatsApp, Instagram etc. festzustellen, die wiederum in Maßnahmen wie z. B. Vernehmung, Festnahme, Strafanzeige usw. münden können. In Fällen von Rückführungen gestatten die Behörden die Einreise nur mit türkischem Reisepass oder Passersatzpapier. Türkische Staatsangehörige dürfen nur mit einem gültigen Pass das Land verlassen. Die illegale Ein- und Ausreise ist strafbar (AA 28.7.2022, S. 23, 26). Die Behörden sind befugt, die Bewegungsfreiheit Einzelner innerhalb der Türkei einzuschränken. Die Provinz-Gouverneure können zum Beispiel Personen, die verdächtigt werden, die öffentliche Ordnung behindern oder stören zu wollen, den Zutritt oder das Verlassen bestimmter Orte in ihren Provinzen für eine Dauer von bis zu 15 Tagen verbieten (ÖB 30.11.2021, S. 6; vgl. USDOS 12.4.2022, S. 49).Die Behörden sind befugt, die Bewegungsfreiheit Einzelner innerhalb der Türkei einzuschränken. Die Provinz-Gouverneure können zum Beispiel Personen, die verdächtigt werden, die öffentliche Ordnung behindern oder stören zu wollen, den Zutritt oder das Verlassen bestimmter Orte in ihren Provinzen für eine Dauer von bis zu 15 Tagen verbieten (ÖB 30.11.2021, S. 6; vergleiche USDOS 12.4.2022, S. 49). Grundversorgung / Wirtschaft Letzte Änderung: 22.09.2022 Das starke Wachstum von 11 % des Bruttoinlandsprodukts im Jahr 2021 dürfte sich 2022 deutlich auf prognostizierte 2,7 % abschwächen (GTAI 1.6.2022). Die Weltbank geht sogar, nicht zuletzt infolge des Ukraine-Krieges, nur noch von 1,4 % Wirtschaftswachstum im Jahr 2022 aus (WB 19.4.2022). Die türkische Regierung strebt mit einer Niedrigzinspolitik ein starkes, kurzfristiges Wachstum an, das mit hohen Finanz- und Wirtschaftsrisiken einhergeht. Die Teuerung ist horrend und die Landeswährung hat stark an Wert verloren (GTAI 1.6.2022). Seit einem Jahr hat sich in der Türkei eine Inflation von rund 80 % festgesetzt. Unabhängige Experten gehen sogar von mehr als 120 % aus. Vor allem Lebensmittelpreise steigen fast täglich. Die türkische Lira verliert stetig an Wert. Bekam man 2021 im Sommer noch für neun Lira einen Euro, muss man schon (Stand Sommer 2022) 18 Lira für einen Euro zahlen (Standard 25.7.2022). Die Auslandsschulden sowohl der Unternehmen als auch des Staates geben Anlass zur Sorge. Die Währungsreserven sind niedrig und die Banken verfügen über geringe Einlagen (GTAI 1.6.2022). Die Arbeitslosigkeit im Land ist hoch (GTAI 1.6.2022). Die Gesamtbeschäftigung und die Erwerbsquote haben im Jahr 2021 das Niveau von vor der Pandemie übertroffen. Die Erholung verlief jedoch ungleichmäßig, wobei die informellen Arbeitsverhältnisse noch immer zurückliegen. Andererseits war die diesbezügliche Erholung bei Frauen schneller als bei Männern. Zwischen Dezember 2020 und Dezember 2021 stieg die Erwerbsbeteiligung der Frauen um 14 % gegenüber 6 % bei den Männern - obwohl die Frauenerwerbsquote der Türkei immer noch die niedrigste unter den OECD-Ländern ist. Auch die Jugendbeschäftigung hat sich erholt, aber 20,1 % der Jugendlichen sind immer noch arbeitslos (WB 19.4.2022). Eine Umfrage der Konrad-Adenauer-Stiftung vom Sommer 2021 unter über 3.200 türkischen Jugendlichen ergab, dass fast 73 % "gerne in einem anderen Land leben würden". 62,8 % der Befragten sahen ihre Zukunft in der Türkei nicht positiv (KAS 15.2.2022). Laut einer in den türkischen Medien zitierten Studie des internationalen Meinungsforschungsinstituts IPSOS befanden sich im Juni 2022 90 % der Einwohner in einer Wirtschaftskrise bzw. kämpften darum, über die Runden zu kommen, da sich die Lebensmittel- und Treibstoffpreise in den letzten Monaten mehr als verdoppelt hatten. Alleinig 37 % gaben an, dass sie "sehr schwer" über die Runden kommen (TM 8.6.2022). Unter Berufung auf das Welternährungsprogramm (World Food Programme- WFP) der Vereinten Nationen berichteten Medien ebenfalls Anfang Juni 2022, dass 14,8 der 82,3 Millionen Einwohner der Türkei unter unzureichender Nahrungsmittelversorgung litten, wobei allein innerhalb der letzten drei Monate zusätzlich 410.000 Personen hinzukamen, welche hiervon betroffen waren (GCT 8.6.2022; vgl. Duvar 7.6.2022, TM 7.6.2022).Laut einer in den türkischen Medien zitierten Studie des internationalen Meinungsforschungsinstituts IPSOS befanden sich im Juni 2022 90 % der Einwohner in einer Wirtschaftskrise bzw. kämpften darum, über die Runden zu kommen, da sich die Lebensmittel- und Treibstoffpreise in den letzten Monaten mehr als verdoppelt hatten. Alleinig 37 % gaben an, dass sie "sehr schwer" über die Runden kommen (TM 8.6.2022). Unter Berufung auf das Welternährungsprogramm (World Food Programme- WFP) der Vereinten Nationen berichteten Medien ebenfalls Anfang Juni 2022, dass 14,8 der 82,3 Millionen Einwohner der Türkei unter unzureichender Nahrungsmittelversorgung litten, wobei allein innerhalb der letzten drei Monate zusätzlich 410.000 Personen hinzukamen, welche hiervon betroffen waren (GCT 8.6.2022; vergleiche Duvar 7.6.2022, TM 7.6.2022). Nachdem im Februar 2022 die Mehrwertsteuer für Güter des täglichen Bedarfs von 8 % auf 1 % gesenkt wurde, erfolgte Ende März die Reduktion der Mehrwertsteuer auf zahlreiche weitere Konsumprodukte von 18 % auf 8 %, um die Auswirkungen der Inflation, die offiziell im Februar 2022 54,4 % betrug, zu bekämpfen (DS 28.3.2022). Selbige Reduktion erfolgte Anfang März bereits auf die Stromrechnungen für Privathaushalte sowie bei den Kosten für Bewässerung in der Landwirtschaft (Duvar 1.3.2022). Einer der größten Gewerkschaftsverbände, Türk-İş, veröffentlichte im März 2022 seine periodische Umfrage zur Hunger- und Armutsgrenze. Demnach sind die monatlichen Mindestausgaben einer vierköpfigen Familie für eine angemessene Ernährung (Hungergrenze) auf 4.928 Türkische Lira (ca. 300 Euro) gestiegen und lagen damit 675 Lira (ca. 41 Euro) über dem Mindestlohn. Die Ausgaben einer vierköpfigen Familie für Nahrung, Kleidung, Wohnung, Transport, Bildung, Gesundheitsversorgung usw. (Armutsgrenze) beliefen sich auf 16.052 Lira (ca. 980 Euro), was fast dem Vierfachen des Mindestlohns entsprach, der mit Stand März 2022 bei 4.253 Lira (260 Euro) lag. Die Lebenshaltungskosten eines alleinstehenden Arbeitnehmers sind auf 6.473 Türkische Lira (ca. 395 Euro) gestiegen, was den Mindestlohn um 2.200 Lira (ca. 135 Euro) überschritt (Bianet 28.3.2022). Mit Wirkung vom 1.7.2022 wurde der Mindestlohn auf 5.500 Lira [rund 300 Euro] pro Monat festgelegt. Allerdings erhalten nach Angaben der Sozialversicherungsanstalt (SGK) mehr als 40 % aller Arbeitnehmer nur den Mindestlohn (DS 1.7.2022). Laut amtlicher Statistik lebten bereits 2019, also vor der COVID-19-Krise, 17 der 81 Millionen Einwohner unter der Armutsgrenze. 21,5 % aller Familien galten als arm (AM 27.1.2021). Unter den OECD-Staaten hat die Türkei einen der höchsten Werte hinsichtlich der sozialen Ungleichheit und gleichzeitig eines der niedrigsten Haushaltseinkommen. Während im OECD-Durchschnitt die Staaten 20 % des Brutto-Sozialprodukts für Sozialausgaben aufbringen, liegt der Wert in der Türkei unter 13 %. Die Türkei hat u. a. auch eine der höchsten Kinderarmutsraten innerhalb der OECD. Jedes fünfte Kind lebt in Armut (OECD 2019). In der Türkei sorgen in vielen Fällen großfamiliäre Strukturen für die Sicherung der Grundversorgung. NGOs, die Bedürftigen helfen, finden sich vereinzelt nur in Großstädten. Die Ausgaben für Sozialleistungen betragen lediglich 12,1 % des BIP (ÖB 30.11.2021, S. 39). In Zeiten wirtschaftlicher Not wird die Großfamilie zur wichtigsten Auffangstation. Gerade die Angehörigen der ärmeren Schichten, die zuletzt aus ihren Dörfern in die Großstädte zogen, reaktivieren nun ihre Beziehungen in ihren Herkunftsdörfern. In den dreimonatigen Sommerferien kehren sie in ihre Dörfer zurück, wo zumeist ein Teil der Familie eine kleine Subsistenzwirtschaft aufrechterhalten hat (Standard 25.7.2022). Sozialbeihilfen / -versicherung Letzte Änderung: 22.09.2022 Sozialleistungen für Bedürftige werden auf der Grundlage der Gesetze Nr. 3294, über den Förderungsfonds für Soziale Hilfe und Solidarität und Nr. 5263, zur Organisation und den Aufgaben der Generaldirektion für Soziale Hilfe und Solidarität, gewährt (AA 28.7.2022, S. 21). Die Hilfeleistungen werden von den in 81 Provinzen und 850 Kreisstädten vertretenen 973 Einrichtungen der Stiftung für Soziale Hilfe und Solidarität (Sosyal Yardımlaşma ve Dayanişma Vakfi) ausgeführt, die den Gouverneuren unterstellt sind (AA 14.6.2019). Anspruchsberechtigt sind bedürftige Staatsangehörige, die sich in Armut und Not befinden, nicht gesetzlich sozialversichert sind und von keiner Einrichtung der sozialen Sicherheit ein Einkommen oder eine Zuwendung beziehen, sowie Personen, die gemeinnützig tätig und produktiv werden können (AA 28.7.2022, S. 21). Sozialhilfe im österreichischen Sinne gibt es keine. Auf Initiative des Ministeriums für Familie und Sozialpolitik gibt es aber 43 Sozialprogramme

(2019), welche an bestimmte Bedingungen gekoppelt sind, die nicht immer erfüllt werden können, wie z. B. Sachspenden: Nahrungsmittel, Schulbücher, Heizmaterialien etc.; Kindergeld: einmalige Zahlung, die sich nach der Anzahl der Kinder richtet und 300 TL für das erste, 400 TL für das zweite, 600 TL für das dritte Kind beträgt; finanzielle Unterstützung für Schwangere: sog. "Milchgeld" in einmaliger Höhe von 232 TL (bei geleisteten Sozialversicherungsabgaben durch den Ehepartner oder vorherige Erwerbstätigkeit der Mutter selbst); Wohnprogramme; Einkommen für Behinderte und Altersschwache zwischen 662 TL und 992 TL je nach Grad der Behinderung. Zudem existiert eine Unterstützung in der Höhe von 1.798 TL für Personen, die sich um Schwerbehinderte zu Hause kümmern (Grad der Behinderung von mindestens 50 % sowie Nachweis der Erforderlichkeit von Unterstützung im Alltag). Witwenunterstützung: Jede Witwe hat 2021 alle zwei Monate Anspruch auf 650 TL (zweimonatlich) aus dem Budget des Familienministeriums. Der Maximalbetrag für die Witwenrente beträgt mittlerweile 5.641 TL. Zudem gibt es die Witwenrente, die sich nach dem Monatseinkommen des verstorbenen Ehepartners richtet (maximal 75 % des Bruttomonatsgehalts des verstorbenen Ehepartners, jedoch maximal 4.500 TL) (ÖB 30.11.2021, S. 40). Das Sozialversicherungssystem besteht aus zwei Hauptzweigen, nämlich der langfristigen Versicherung (Alters-, Invaliditäts- und Hinterbliebenenversicherung) und der kurzfristigen Versicherung (Berufsunfälle, berufsbedingte und andere Krankheiten, Mutterschaftsurlaub) (SGK 2016a). Das türkische Sozialversicherungssystem finanziert sich nach der Allokationsmethode durch Prämien und Beiträge, die von den Arbeitgebern, den Arbeitnehmern und dem Staat geleistet werden. Für die arbeitsplatzbezogene Unfall- und Krankenversicherung inklusive Mutterschaft bezahlt der unselbstständig Erwerbstätige nichts, der Arbeitgeber 2 %; für die Invaliditäts- und Pensionsversicherung beläuft sich der Arbeitnehmeranteil auf 9 % und der Arbeitgeberanteil auf 11 %. Der Beitrag zur allgemeinen Krankenversicherung beträgt für die Arbeitnehmer 5 % und für die Arbeitgeber 7,5 % (vom Bruttogehalt). Bei der Arbeitslosenversicherung zahlen die Beschäftigten 1 % vom Bruttolohn (bis zu einem Maximum) und die Arbeitgeber 2 %, ergänzt um einen Beitrag des Staates in der Höhe von 1 % des Bruttolohnes (bis zu einem Maximumwert) (SGK 2016b; vgl. SSA 9.2018).Das Sozialversicherungssystem besteht aus zwei Hauptzweigen, nämlich der langfristigen Versicherung (Alters-, Invaliditäts- und Hinterbliebenenversicherung) und der kurzfristigen Versicherung (Berufsunfälle, berufsbedingte und andere Krankheiten, Mutterschaftsurlaub) (SGK 2016a). Das türkische Sozialversicherungssystem finanziert sich nach der Allokationsmethode durch Prämien und Beiträge, die von den Arbeitgebern, den Arbeitnehmern und dem Staat geleistet werden. Für die arbeitsplatzbezogene Unfall- und Krankenversicherung inklusive Mutterschaft bezahlt der unselbstständig Erwerbstätige nichts, der Arbeitgeber 2 %; für die Invaliditäts- und Pensionsversicherung beläuft sich der Arbeitnehmeranteil auf 9 % und der Arbeitgeberanteil auf 11 %. Der Beitrag zur allgemeinen Krankenversicherung beträgt für die Arbeitnehmer 5 % und für die Arbeitgeber 7,5 % (vom Bruttogehalt). Bei der Arbeitslosenversicherung zahlen die Beschäftigten 1 % vom Bruttolohn (bis zu einem Maximum) und die Arbeitgeber 2 %, ergänzt um einen Beitrag des Staates in der Höhe von 1 % des Bruttolohnes (bis zu einem Maximumwert) (SGK 2016b; vergleiche SSA 9.2018). Arbeitslosenunterstützung Letzte Änderung: 22.09.2022 Im Falle von Arbeitslosigkeit gibt es für alle Arbeiter und Arbeiterinnen in der Türkei Unterstützung, auch für diejenigen, die in der Landwirtschaft, Forstwirtschaft, in staatlichen und in privaten Sektoren tätig sind (IOM 2019). Arbeitslosengeld wird maximal zehn Monate lang ausbezahlt, wenn zuvor eine ununterbrochene, angemeldete Beschäftigung von mindestens drei Monaten bestanden hat und nachgewiesen werden kann. Die Höhe des Arbeitslosengeldes richtet sich nach dem Durchschnittsverdienst der letzten vier Monate und beträgt 40 % des Durchschnittslohns der letzten vier Monate, maximal jedoch 80 % des Bruttomindestlohns. Die Leistungsdauer richtet sich danach, wie viele Tage lang der Arbeitnehmer in den letzten drei Jahren Beiträge entrichtet hat (İŞKUR 2022; vgl. ÖB 30.11.2021, S. 39). - Anfang Juli 2022 kündigte Präsident Erdoğan die Erhöhung des Mindestlohns um 30 % auf 5.550 Türkische Lira [rund 300 Euro] an (HDN 1.7.2022). - Auf das Arbeitslosengeld werden keine Steuern oder Abzüge erhoben, mit Ausnahme der Stempelsteuer (İŞKUR 2022). Personen, die 600 Tage lang Zahlungen geleistet haben, haben Anspruch auf 180 Tage Arbeitslosengeld. Bei 900 Tagen beträgt der Anspruch 240 Tage, und bei 1.080 Beitragstagen macht der Anspruch 300 Tage aus (IOM 2021; vgl. ÖB 30.11.2021, S. 39, İŞKUR 2022).Im Falle von Arbeitslosigkeit gibt es für alle Arbeiter und Arbeiterinnen in der Türkei Unterstützung, auch für diejenigen, die in der Landwirtschaft, Forstwirtschaft, in staatlichen und in privaten Sektoren tätig sind (IOM 2019). Arbeitslosengeld wird maximal zehn Monate lang ausbezahlt, wenn zuvor eine ununterbrochene, angemeldete Beschäftigung von mindestens drei Monaten bestanden hat und nachgewiesen werden kann. Die Höhe des Arbeitslosengeldes richtet sich nach dem Durchschnittsverdienst der letzten vier Monate und beträgt 40 % des Durchschnittslohns der letzten vier Monate, maximal jedoch 80 % des Bruttomindestlohns. Die Leistungsdauer richtet sich danach, wie viele Tage lang der Arbeitnehmer in den letzten drei Jahren Beiträge entrichtet hat (İŞKUR 2022; vergleiche ÖB 30.11.2021, S. 39). - Anfang Juli 2022 kündigte Präsident Erdoğan die Erhöhung des Mindestlohns um 30 % auf 5.550 Türkische Lira [rund 300 Euro] an (HDN 1.7.2022). - Auf das Arbeitslosengeld werden keine Steuern oder Abzüge erhoben, mit Ausnahme der Stempelsteuer (İŞKUR 2022). Personen, die 600 Tage lang Zahlungen geleistet haben, haben Anspruch auf 180 Tage Arbeitslosengeld. Bei 900 Tagen beträgt der Anspruch 240 Tage, und bei 1.080 Beitragstagen macht der Anspruch 300 Tage aus (IOM 2021; vergleiche ÖB 30.11.2021, S. 39, İŞKUR 2022). Behandlung nach Rückkehr Letzte Änderung: 20.09.2022 Die türkischen Behörden unterhalten eine Reihe von Datenbanken, die Informationen für Einwanderungs- und Strafverfolgungsbeamte bereitstellen. Das "Allgemeine Informationssammlungssystem" (Ulusal Yargi Ağı Bilişim Sistemi - UYAP), das Informationen über Haftbefehle, frühere Verhaftungen, Reisebeschränkungen, Wehrdienstaufzeichnungen und den Steuerstatus liefert, ist in den meisten Flug- und Seehäfen des Landes verfügbar. Ein separates Grenzkontroll-Informationssystem, das von der Polizei genutzt wird, sammelt Informationen über frühere Ankünfte und Abreisen. Das Direktorat, zuständig für die Registrierung von Justizakten, führt Aufzeichnungen über bereits verbüßte Strafen. Das "Zentrale Melderegistersystem" (MERNIS) verwaltet Informationen über den Personenstand (DFAT 10.9.2020, S. 49). Wenn bei der Einreisekontrolle festgestellt wird, dass für die Person ein Eintrag im Fahndungsregister besteht oder ein Ermittlungsverfahren anhängig ist, wird die Person in Polizeigewahrsam genommen. Im anschließenden Verhör durch einen Staatsanwalt oder durch einen von ihm bestimmten Polizeibeamten wird der Festgenommene mit den schriftlich vorliegenden Anschuldigungen konfrontiert. In der Regel wird ein Anwalt hinzugezogen. Der Staatsanwalt verfügt entweder die Freilassung oder überstellt den Betroffenen dem zuständigen Richter. Bei der Befragung durch den Richter ist der Anwalt ebenfalls anwesend. Wenn aufgrund eines Eintrages festgestellt wird, dass ein Strafverfahren anhängig ist, wird die Person bei der Einreise ebenfalls festgenommen und der Staatsanwaltschaft überstellt (AA 24.8.2020, S. 27). Personen, die für die Abeiterpartei Kurdistans (PKK) oder eine mit der PKK verbündete Organisation tätig sind/waren, müssen in der Türkei mit langen Haftstrafen rechnen. Das gleiche gilt auch für die Tätigkeit in/für andere Terrororganisationen wie die Revolutionäre Volksbefreiungspartei-Front (DHKP-C), türkische Hisbullah [Anm.: auch als kurdische Hisbullah bekannt, und nicht mit der schiitischen Hisbullah im Libanon verbunden], al-Qaida, den sogenannten Islamischen Staat (IS) etc. Seit dem Putschversuch 2016 werden Personen, die mit dem Gülen-Netzwerk in Verbindung stehen, in der Türkei als Terroristen eingestuft. Nach Mitgliedern der Gülen-Bewegung, die im Ausland leben, wird zumindest national in der Türkei gefahndet; über Sympathisanten werden (eventuell nach Vernehmungen bei der versuchten Einreise) oft Einreiseverbote verhängt (ÖB 30.11.2021, S. 38). Das türkische Außenministerium sieht auch die syrisch-kurdische Partei der Demokratischen Union (PYD) bzw. die Volksverteidigungseinheiten (YPG) als Teilorganisationen der als terroristisch eingestuften PKK (TR-MFA o.D.). Die PYD bzw. der militärische Arm, die YPG, sind im Unterschied zur PKK seitens der EU nicht als terroristische Organisationen eingestuft (EU 4.2.2022). Öffentliche Äußerungen, auch in sozialen Netzwerken, Zeitungsannoncen oder -artikeln, sowie Beteiligung an Demonstrationen, Kongressen, Konzerten, Beerdigungen etc. im Ausland, bei denen Unterstützung für kurdische Belange geäußert wird, können strafrechtlich verfolgt werden, wenn sie als Anstiftung zu separatistischen und terroristischen Aktionen in der Türkei oder als Unterstützung illegaler Organisationen nach dem türkischen Strafgesetzbuch gewertet werden. Aus bekannt gewordenen Fällen ist zu schließen, dass solche Äußerungen, auch das bloße Liken eines fremden Beitrages in sozialen Medien, und Handlungen (z. B. die Unterzeichnung einer Petition) zunehmend zu Strafverfolgung und Verurteilung führen und sogar als Indizien für eine Mitgliedschaft in einer Terrororganisation herangezogen werden. Für die Aufnahme strafrechtlicher Ermittlungen reicht hierfür ggf. bereits die Mitgliedschaft in bestimmten Vereinen oder die Teilnahme an oben aufgeführten Arten von Veranstaltungen aus (AA 28.7.2022, S. 15). Auch nicht-öffentliche Kommentare können durch anonyme Denunziation an türkische Strafverfolgungsbehörden weitergeleitet werden (AA 16.11.2021). Es sind auch Fälle bekannt, in denen Türken, auch Doppelstaatsbürger, welche die türkische Regierung in den Medien oder in sozialen Medien kritisierten, bei der Einreise in die Türkei verhaftet oder unter Hausarrest gestellt wurden, bzw. über sie ein Reiseverbot verhängt wurde (NL-MFA 31.10.2019, S. 52; vgl. AA 16.11.2021). Laut Angaben von Seyit Sönmez von der Istanbuler Rechtsanwaltskammer sollen an den Flughäfen Tausende Personen, Doppelstaatsbürger oder Menschen mit türkischen Wurzeln, verhaftet oder ausgewiesen worden sein, und zwar wegen "Terrorismuspropaganda", "Beleidigung des Präsidenten" und "Aufstachelung zum Hass in der Öffentlichkeit". Hierbei wurden in einigen Fällen die Mobiltelefone und die Konten in den sozialen Medien an den Grenzübergängen behördlich geprüft. So etwas Problematisches vorgefunden wird, werden in der Regel Personen ohne türkischen Pass unter dem Vorwand der Bedrohung der Sicherheit zurückgewiesen, türkische Staatsbürger verhaftet und mit einem Ausreiseverbot belegt (SCF 7.1.2021; vgl. Independent 5.1.2021). Auch Personen, die in der Vergangenheit ohne Probleme ein- und ausreisen konnten, können bei einem erneuten Aufenthalt aufgrund zeitlich weit zurückliegender oder neuer Tatvorwürfe festgenommen werden (AA 16.11.2021).Öffentliche Äußerungen, auch in sozialen Netzwerken, Zeitungsannoncen oder -artikeln, sowie Beteiligung an Demonstrationen, Kongressen, Konzerten, Beerdigungen etc. im Ausland, bei denen Unterstützung für kurdische Belange geäußert wird, können strafrechtlich verfolgt werden, wenn sie als Anstiftung zu separatistischen und terroristischen Aktionen in der Türkei oder als Unterstützung illegaler Organisationen nach dem türkischen Strafgesetzbuch gewertet werden. Aus bekannt gewordenen Fällen ist zu schließen, dass solche Äußerungen, auch das bloße Liken eines fremden Beitrages in sozialen Medien, und Handlungen (z. B. die Unterzeichnung einer Petition) zunehmend zu Strafverfolgung und Verurteilung führen und sogar als Indizien für eine Mitgliedschaft in einer Terrororganisation herangezogen werden. Für die Aufnahme strafrechtlicher Ermittlungen reicht hierfür ggf. bereits die Mitgliedschaft in bestimmten Vereinen oder die Teilnahme an oben aufgeführten Arten von Veranstaltungen aus (AA 28.7.2022, S. 15). Auch nicht-öffentliche Kommentare können durch anonyme Denunziation an türkische Strafverfolgungsbehörden weitergeleitet werden (AA 16.11.2021). Es sind auch Fälle bekannt, in denen Türken, auch Doppelstaatsbürger, welche die türkische Regierung in den Medien oder in sozialen Medien kritisierten, bei der Einreise in die Türkei verhaftet oder unter Hausarrest gestellt wurden, bzw. über sie ein Reiseverbot verhängt wurde (NL-MFA 31.10.2019, S. 52; vergleiche AA 16.11.2021). Laut Angaben von Seyit Sönmez von der Istanbuler Rechtsanwaltskammer sollen an den Flughäfen Tausende Personen, Doppelstaatsbürger oder Menschen mit türkischen Wurzeln, verhaftet oder ausgewiesen worden sein, und zwar wegen "Terrorismuspropaganda", "Beleidigung des Präsidenten" und "Aufstachelung zum Hass in der Öffentlichkeit". Hierbei wurden in einigen Fällen die Mobiltelefone und die Konten in den sozialen Medien an den Grenzübergängen behördlich geprüft. So etwas Problematisches vorgefunden wird, werden in der Regel Personen ohne türkischen Pass unter dem Vorwand der Bedrohung der Sicherheit zurückgewiesen, türkische Staatsbürger verhaftet und mit einem Ausreiseverbot belegt (SCF 7.1.2021; vergleiche Independent 5.1.2021). Auch Personen, die in der Vergangenheit ohne Probleme ein- und ausreisen konnten, können bei einem erneuten Aufenthalt aufgrund zeitlich weit zurückliegender oder neuer Tatvorwürfe festgenommen werden (AA 16.11.2021). Festnahmen, Strafverfolgung oder Ausreisesperre erfolgten des Weiteren vielfach in Zusammenhang mit regierungskritischen Stellungnahmen in den sozialen Medien, vermehrt auch aufgrund des Vorwurfs der Präsidentenbeleidigung. Im Falle einer Verurteilung wegen "Präsidentenbeleidigung" oder der "Mitgliedschaft in einer oder Propaganda für eine terroristische Organisation" riskieren Betroffene gegebenenfalls eine mehrjährige Haftstrafe, teilweise auch lebenslange erschwerte Haft (AA 16.11.2021). Es ist immer wieder zu beobachten, dass Personen, die in einem Naheverhältnis zu einer im Ausland befindlichen, in der Türkei insbesondere aufgrund des Verdachts der Mitgliedschaft in einer Terrororganisation bekanntlich gesuchten Person stehen, selbst zum Objekt strafrechtlicher Ermittlungen werden. Dies betrifft auch Personen mit Auslandsbezug, darunter Österreicher und EU-Bürger, sowie türkische Staatsangehörige mit Wohnsitz im Ausland, die bei der Einreise in die Türkei überraschend angehalten und entweder in Untersuchungshaft verbracht oder mit einer Ausreisesperre belegt werden. Generell ist dabei jedoch nicht eindeutig feststellbar, ob diese Personen tatsächlich lediglich aufgrund ihres Naheverhältnisses mit einer bekanntlich gesuchten Person gleichsam in "Sippenhaft" genommen werden, oder ob sie aufgrund eigener Aktivitäten im Ausland (etwa in Verbindung mit der PKK oder der Gülen-Bewegung) ins Visier der türkischen Strafjustiz geraten sind (ÖB 30.11.2021, S. 10). Abgeschobene türkische Staatsangehörige werden von der Türkei rückübernommen. Das Verfahren ist jedoch oft langwierig (ÖB 30.11.2021, S. 37). Probleme von Rückkehrern infolge einer Asylantragstellung im Ausland sind nicht bekannt (DFAT 10.9.2020, S. 50; vgl. ÖB 30.11.2021, S. 38). Nach Artikel 23 der türkischen Verfassung bzw. § 3 des türkischen Passgesetzes ist die Türkei zur Rückübernahme türkischer Staatsangehöriger verpflichtet, wenn zweifelsfrei der Nachweis der türkischen Staatsangehörigkeit vorliegt (ÖB 30.11.2021, S. 42). Die ausgefeilten Informationsdatenbanken der Türkei bedeuten, dass abgelehnte Asylbewerber wahrscheinlich die Aufmerksamkeit der Regierung auf sich ziehen, wenn sie eine Vorstrafe haben oder Mitglied einer Gruppe von besonderem Interesse sind, einschließlich der Gülen-Bewegung, kurdischer oder oppositioneller politischer Aktivisten, oder sie Menschenrechtsaktivisten, Wehrdienstverweigerer oder Deserteure sind (DFAT 10.9.2020, S. 50; vgl. NL-MFA 18.3.2021, S. 71). Anzumerken ist, dass die Türkei keine gesetzlichen Bestimmungen hat, die es zu einem Straftatbestand machen, im Ausland Asyl zu beantragen (NL-MFA 18.3.2021, S. 71).Abgeschobene türkische Staatsangehörige werden von der Türkei rückübernommen. Das Verfahren ist jedoch oft langwierig (ÖB 30.11.2021, S. 37). Probleme von Rückkehrern infolge einer Asylantragstellung im Ausland sind nicht bekannt (DFAT 10.9.2020, S. 50; vergleiche ÖB 30.11.2021, S. 38). Nach Artikel 23 der türkischen Verfassung bzw. Paragraph 3, des türkischen Passgesetzes ist die Türkei zur Rückübernahme türkischer Staatsangehöriger verpflichtet, wenn zweifelsfrei der Nachweis der türkischen Staatsangehörigkeit vorliegt (ÖB 30.11.2021, S. 42). Die ausgefeilten Informationsdatenbanken der Türkei bedeuten, dass abgelehnte Asylbewerber wahrscheinlich die Aufmerksamkeit der Regierung auf sich ziehen, wenn sie eine Vorstrafe haben oder Mitglied einer Gruppe von besonderem Interesse sind, einschließlich der Gülen-Bewegung, kurdischer oder oppositioneller politischer Aktivisten, oder sie Menschenrechtsaktivisten, Wehrdienstverweigerer oder Deserteure sind (DFAT 10.9.2020, S. 50; vergleiche NL-MFA 18.3.2021, S. 71). Anzumerken ist, dass die Türkei keine gesetzlichen Bestimmungen hat, die es zu einem Straftatbestand machen, im Ausland Asyl zu beantragen (NL-MFA 18.3.2021, S. 71). Gülen-Anhänger, gegen die juristisch vorgegangen wird, bekommen im Ausland von der dort zuständigen Botschaft bzw. dem Generalkonsulat keinen Reisepass ausgestellt (VB 1.3.2022; vgl. USDOS 12.4.2022, S. 22). Sie erhalten nur ein kurzfristiges Reisedokument, damit sie in die Türkei reisen können, um sich vor Gericht zu verantworten. Sie können auch nicht aus der Staatsbürgerschaft austreten. Die Betroffenen können nur über ihre Anwälte in der Türkei erfahren, welche juristische Schritte gegen sie eingeleitet wurden, aber das auch nur, wenn sie in die Akte Einsicht erhalten, d. h., wenn es keine geheime Akte ist. Die meisten, je nach Vorwurf, können nicht erfahren, ob gegen sie ein Haftbefehl besteht oder nicht (VB 1.3.2022).Gülen-Anhänger, gegen die juristisch vorgegangen wird, bekommen im Ausland von der dort zuständigen Botschaft bzw. dem Generalkonsulat keinen Reisepass ausgestellt (VB 1.3.2022; vergleiche USDOS 12.4.2022, S. 22). Sie erhalten nur ein kurzfristiges Reisedokument, damit sie in die Türkei reisen können, um sich vor Gericht zu verantworten. Sie können auch nicht aus der Staatsbürgerschaft austreten. Die Betroffenen können nur über ihre Anwälte in der Türkei erfahren, welche juristische Schritte gegen sie eingeleitet wurden, aber das auch nur, wenn sie in die Akte Einsicht erhalten, d. h., wenn es keine geheime Akte ist. Die meisten, je nach Vorwurf, können nicht erfahren, ob gegen sie ein Haftbefehl besteht oder nicht (VB 1.3.2022). Eine Reihe von Vereinen (oft von Rückkehrern selbst gegründet) bieten spezielle Programme an, die Rückkehrern bei diversen Fragen wie etwa der Wohnungssuche, Versorgung etc. unterstützen sollen. Zu diesen Vereinen gehören unter anderem: ● Rückkehrer Stammtisch Istanbul, Frau Çiğdem Akkaya, LinkTurkey, E-Mail: info@link-turkey.com ● Die Brücke, Frau Christine Senol, Email: info@bruecke-istanbul.org, http://bruecke-istanbul.com/ ● TAKID, Deutsch-Türkischer Verein für kulturelle Zusammenarbeit, ÇUKUROVA/ADANA, E-Mail: almankulturadana@yahoo.de, www.takid.org (ÖB 30.11.2021, S. 39). II.
  1. Beweiswürdigung:römisch zwei.
  2. Beweiswürdigung: II.2.
  3. Das erkennende Gericht hat durch den vorliegenden Verwaltungsakt Beweis erhoben und ein ergänzendes Ermittlungsverfahren sowie eine mündliche Beschwerdeverhandlung durchgeführt. Der festgestellte Sachverhalt in Bezug auf den bisherigen Verfahrenshergang steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage fest und ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen. römisch zwei.2.
  4. Das erkennende Gericht hat durch den vorliegenden Verwaltungsakt Beweis erhoben und ein ergänzendes Ermittlungsverfahren sowie eine mündliche Beschwerdeverhandlung durchgeführt. Der festgestellte Sachverhalt in Bezug auf den bisherigen Verfahrenshergang steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage fest und ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen. Die personenbezogenen Feststellungen hinsichtlich der BF ergeben sich aus ihren eigenen, diesbezüglich glaubhaften Angaben vor dem BFA bzw. ihren Eingaben. Die Feststellungen zu den Lebensumständen in Österreich ergeben sich ebenfalls aus den eigenen, diesbezüglich glaubhaften Angaben der BF, welche in Einklang mit den vorgelegten Unterlagen betreffend ihre Integration stehen. Die Feststellungen zum Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG bzw. die Verfahrensausgänge ergeben sich aus den unzweifelhaften diesbezüglichen Akten des BFA und des Bundesverwaltungsgerichtes.Die Feststellungen zu den Lebensumständen in Österreich ergeben sich ebenfalls aus den eigenen, diesbezüglich glaubhaften Angaben der BF, welche in Einklang mit den vorgelegten Unterlagen betreffend ihre Integration stehen. Die Feststellungen zum Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, AsylG bzw. die Verfahrensausgänge ergeben sich aus den unzweifelhaften diesbezüglichen Akten des BFA und des Bundesverwaltungsgerichtes. Die strafrechtliche Unbescholtenheit ergibt sich aus einer Anfrage im Strafregister der Republik Österreich. Ergänzend wurden aktuelle Auskünfte aus dem Zentralen Melderegister und dem zentralen Fremdenregister eingeholt. Den Daten des Informationsverbundsystems Zentrales Fremdenregister kann schließlich entnommen werden, dass der Aufenthalt der BF im Bundesgebiet nie nach § 46a Abs. 1 Z. 1 oder Z. 3 FPG 2005 geduldet war. Hinweise darauf, dass ihr weiterer Aufenthalt zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig wäre oder die Beschwerdeführerin im Bundesgebiet Opfer von Gewalt im Sinn der §§ 382b oder 382e EO wurde, kamen im Verfahren nicht hervor und es wurde auch kein dahingehendes Vorbringen erstattet, sodass keine dahingehenden positiven Feststellungen getroffen werden können.Den Daten des Informationsverbundsystems Zentrales Fremdenregister kann schließlich entnommen werden, dass der Aufenthalt der BF im Bundesgebiet nie nach Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG 2005 geduldet war. Hinweise darauf, dass ihr weiterer Aufenthalt zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig wäre oder die Beschwerdeführerin im Bundesgebiet Opfer von Gewalt im Sinn der Paragraphen 382 b, oder 382e EO wurde, kamen im Verfahren nicht hervor und es wurde auch kein dahingehendes Vorbringen erstattet, sodass keine dahingehenden positiven Feststellungen getroffen werden können. II.2.
  5. Zur getroffenen Auswahl der Quellen, welche zur Feststellung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat herangezogen wurden, ist anzuführen, dass es sich hierbei aus der Sicht des erkennenden Gerichts um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen -sowohl staatlichen, als auch nichtstaatlichen Ursprunges- handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Die getroffenen Feststellungen ergeben sich daher im Rahmen einer ausgewogenen Gesamtschau unter Berücksichtigung der Aktualität und der Autoren der einzelnen Quellen. Auch kommt den Quellen im Rahmen einer Gesamtschau Aktualität zu.römisch zwei.2.
  6. Zur getroffenen Auswahl der Quellen, welche zur Feststellung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat herangezogen wurden, ist anzuführen, dass es sich hierbei aus der Sicht des erkennenden Gerichts um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen -sowohl staatlichen, als auch nichtstaatlichen Ursprunges- handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Die getroffenen Feststellungen ergeben sich daher im Rahmen einer ausgewogenen Gesamtschau unter Berücksichtigung der Aktualität und der Autoren der einzelnen Quellen. Auch kommt den Quellen im Rahmen einer Gesamtschau Aktualität zu. II.2.
  7. Hinsichtlich der Abweisung des Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK gemäß § 55 AsylG sind folgende Überlegungen maßgeblich: römisch zwei.2.
  8. Hinsichtlich der Abweisung des Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK gemäß Paragraph 55, AsylG sind folgende Überlegungen maßgeblich: Die BF führt im Bundesgebiet kein schützenswertes Privat- und Familienleben iSd Art 8 EMRK. Die BF ist zweimal geschieden, hat keinen Lebensgefährten und ist für niemanden sorgepflichtig. Besondere Integrationsschritte sind nicht erkennbar, einzig, die strafrechtliche Unbescholtenheit und Deutschkenntnisse auf dem Niveau B1 sind der BF zugute zu halten. Massiv dagegen ins Gewicht fallen hingegen der jahrelange rechtswidrige Aufenthalt im Bundesgebiet, das Eingehen einer Aufenthaltsehe und die Erschleichung der daraus resultierenden Aufenthaltstitel bzw. die illegale berufliche Tätigkeit in der Firma des Cousins seit 05.08.
  9. Die BF ist keinen österr. Vereinen oder österr. Organisationen Mitglied und leistet keine ehrenamtlichen oder gemeinnützigen Tätigkeiten.Die BF führt im Bundesgebiet kein schützenswertes Privat- und Familienleben iSd Artikel 8, EMRK. Die BF ist zweimal geschieden, hat keinen Lebensgefährten und ist für niemanden sorgepflichtig. Besondere Integrationsschritte sind nicht erkennbar, einzig, die strafrechtliche Unbescholtenheit und Deutschkenntnisse auf dem Niveau B1 sind der BF zugute zu halten. Massiv dagegen ins Gewicht fallen hingegen der jahrelange rechtswidrige Aufenthalt im Bundesgebiet, das Eingehen einer Aufenthaltsehe und die Erschleichung der daraus resultierenden Aufenthaltstitel bzw. die illegale berufliche Tätigkeit in der Firma des Cousins seit 05.08.
  10. Die BF ist keinen österr. Vereinen oder österr. Organisationen Mitglied und leistet keine ehrenamtlichen oder gemeinnützigen Tätigkeiten. Ein unverhältnismäßiger Eingriff in das Privat- und Familienleben war folgerichtig nicht zu erkennen. Zudem war der Aufenthalt der BF im Bundesgebiet von 14.03.2016 bis zum 07.07.2020 und ab dem 16.03.2021 rechstwidrig. Lediglich vom 14.02.2012 bis zum 14.03.2016 und vom 07.07.2020 bis zum 15.03.2021 war ihr Aufenthalt im Bundesgebiet legal. Dazu muss jedoch ausgeführt werden, dass der legale Aufenthalt vom 14.02.2012 bis zum 14.03.2016 auch bloß auf einem vorübergehenden, offensichtlich erschlichenen Studentenvisum beruhte und die BF das Studium von Beginn an offensichtlich nicht ansatzweise mit Ernsthaftigkeit betrieben hat. Die BF verfügt über keine Aufenthaltsberechtigung oder Niederlassungsbewilligung und kann auch keine Rechte aus dem ARB 1/80 ableiten. Gemäß § 58 Abs. 13 AsylG 2005 und § 16 Abs. 5 BFA-VG begründen weder die Antragstellung auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG, noch die Erhebung der gegenständlichen Beschwerde ein Aufenthalts- oder Bleiberecht in Österreich. Allein ein durch beharrliche Missachtung der fremden- und aufenthaltsrechtlichen Vorschriften erwirkter Aufenthalt kann nämlich keinen Rechtsanspruch aus Art. 8 EMRK bewirken. Eine andere Auffassung würde sogar zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber sich rechtstreu Verhaltenden führen (VfGH
  11. 2010, U 613/10-10, vgl. idS VwGH
  12. 2003, 2003/07/0007).Gemäß Paragraph 58, Absatz 13, AsylG 2005 und Paragraph 16, Absatz 5, BFA-VG begründen weder die Antragstellung auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, AsylG, noch die Erhebung der gegenständlichen Beschwerde ein Aufenthalts- oder Bleiberecht in Österreich. Allein ein durch beharrliche Missachtung der fremden- und aufenthaltsrechtlichen Vorschriften erwirkter Aufenthalt kann nämlich keinen Rechtsanspruch aus Artikel 8, EMRK bewirken. Eine andere Auffassung würde sogar zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber sich rechtstreu Verhaltenden führen (VfGH
  13. 2010, U 613/10-10, vergleiche idS VwGH
  14. 2003, 2003/07/0007). II.2.
  15. Von der BF wird in der Beschwerde ausgeführt, dass die BF im Bundesgebiet ein schützenswertes Privatleben führe, weswegen ihr der Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG zu erteilen sei. Begründend wird dazu ausgeführt, dass sich die BF seit über zehn Jahren im Bundesgebiet legal aufhalte, zahlreiche Verwandte und viele Freunde hier habe. Auch seien die Berufstätigkeit und ihre Deutschkenntnisse zu berücksichtigen. Das Privatleben sei zudem während des langjährigen rechtmäßigen Aufenthaltes entstanden. Die Ehe sei keine Aufenthaltsehe gewesen, die BF sei strafrechtlich unbescholten und habe ihren Lebensmittelpunkt in Österreich. Zudem sei die BF selbsterhaltungsfähig. römisch zwei.2.
  16. Von der BF wird in der Beschwerde ausgeführt, dass die BF im Bundesgebiet ein schützenswertes Privatleben führe, weswegen ihr der Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 55, AsylG zu erteilen sei. Begründend wird dazu ausgeführt, dass sich die BF seit über zehn Jahren im Bundesgebiet legal aufhalte, zahlreiche Verwandte und viele Freunde hier habe. Auch seien die Berufstätigkeit und ihre Deutschkenntnisse zu berücksichtigen. Das Privatleben sei zudem während des langjährigen rechtmäßigen Aufenthaltes entstanden. Die Ehe sei keine Aufenthaltsehe gewesen, die BF sei strafrechtlich unbescholten und habe ihren Lebensmittelpunkt in Österreich. Zudem sei die BF selbsterhaltungsfähig. Dazu bleibt seitens des Verwaltungsgerichtes festzuhalten, dass vorausgeschickt wird, dass sich die BF sechseinhalb Jahre rechtswidrig im Bundesgebiet aufgehalten hat und auch ihre Tätigkeit in der Firma des Cousins illegal und entgegen den bestimmungen des AuslBG erfolgte. Eine – wie in der Beschwerde behauptet– außergewöhnliche Integration ist für das Bundesverwaltungsgericht nicht ansatzweise erkennbar. Es handelt sich bei der ersten, in Österreich geschlossenen Ehe um eine Aufenthaltsehe, die nur darauf abzielte, der BF einen rechtmäßigen Aufenthalt in Österreich zu ermöglichen. Ein gemeinsames Familienleben bestand zu keiner Zeit, wie dem diesbezüglichen Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien von 07.07.2020 auch zu entnehmen ist. Zudem widerspricht sich die BF offenkundig selbst, wenn sie ausführt, dass die BF vom in Österreich aufhältigen Cousin finanziell abhängig ist, wenige Sätze später jedoch bekannt gibt, dass die BF keine Verbindlichkeiten oder Schulden hat und selbsterhaltungsfähig ist. Eine selbsterhaltungsfähige Person kann folgerichtig von niemanden finanziell abhängig sein, das wäre zumindest denkunlogisch. Der BF sind einzig die strafrechtliche Unbescholtenheit und die Deutschkenntnisse zugute zu halten. II.2.
  17. Die wirtschaftliche Lage stellt sich für die BF bei einer Rückkehr in die Türkei ausreichend gesichert dar. Die Feststellungen zu den Verwandten und deren Aufenthalt ergeben sich aus den Angaben der BF in der Stellungnahme an das BFA. Wie diesen entkommen werden kann, befinden sich in der Türkei noch die Eltern und mehrere Geschwister. Es kann angenommen werden, dass die BF von den Verwandten in der Türkei unterstützt wird, stammt die BF doch aus einem Kulturkreis, in dem auf den familiären Zusammenhalt und die gegenseitige Unterstützung im Familienkreis großer Wert gelegt wird. Dass seitens der Verwandten kein Platz für die BF vorhanden wäre, kann somit nicht erkannt werden. Zudem ist die BF selbst offensichtlich arbeitsfähig (was auch ihre wenngleich illegale Beschäftigung in Österreich deutlich gezeigt hat), spricht Türkisch auf muttersprachlichem Niveau und hielt sich in den letzten Jahren zu Besuchszwecken in der Türkei auf. Die BF hat regelmäßigen Kontakt zu ihren Verwandten. Zudem können ihr die guten Deutschkenntnisse zB bei einer Beschäftigung in der Tourismusbranche durchaus hilfreich sein.römisch zwei.2.
  18. Die wirtschaftliche Lage stellt sich für die BF bei einer Rückkehr in die Türkei ausreichend gesichert dar. Die Feststellungen zu den Verwandten und deren Aufenthalt ergeben sich aus den Angaben der BF in der Stellungnahme an das BFA. Wie diesen entkommen werden kann, befinden sich in der Türkei noch die Eltern und mehrere Geschwister. Es kann angenommen werden, dass die BF von den Verwandten in der Türkei unterstützt wird, stammt die BF doch aus einem Kulturkreis, in dem auf den familiären Zusammenhalt und die gegenseitige Unterstützung im Familienkreis großer Wert gelegt wird. Dass seitens der Verwandten kein Platz für die BF vorhanden wäre, kann somit nicht erkannt werden. Zudem ist die BF selbst offensichtlich arbeitsfähig (was auch ihre wenngleich illegale Beschäftigung in Österreich deutlich gezeigt hat), spricht Türkisch auf muttersprachlichem Niveau und hielt sich in den letzten Jahren zu Besuchszwecken in der Türkei auf. Die BF hat regelmäßigen Kontakt zu ihren Verwandten. Zudem können ihr die guten Deutschkenntnisse zB bei einer Beschäftigung in der Tourismusbranche durchaus hilfreich se

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