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{'item': 'W109 2264230-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum30.01.2023 GeschäftszahlW109 2264230-1 Spruch, W109 2264230-1/10E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richt

Art. 133Abs.

3 B-VG nicht zulässig.B)

Artikel 133, Absatz 3, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Schreiben vom 15.03.2022 beantragte die XXXX (die nunmehr mitbeteiligte Partei des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens) beim Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie die Erteilung der eisenbahnrechtlichen Baugenehmigung gemäß §§ 31 ff Eisenbahngesetz 1957 (EisbG) einschließlich der Mitbehandlung der wasserrechtlichen Bestimmungen gemäß § 127 Abs. 1 lit. b WRG und Mitverbindung der Betriebsbewilligung mit der Baugenehmigung und Vollinbetriebnahme für das Projekt „Neubau der Hst. Maria Anzbach und Abtrag der Hst. Unteroberndorf und Hofstatt“. Mit Schreiben vom 15.03.2022 beantragte die römisch 40 (die nunmehr mitbeteiligte Partei des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens) beim Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie die Erteilung der eisenbahnrechtlichen Baugenehmigung gemäß Paragraphen 31, ff Eisenbahngesetz 1957 (EisbG) einschließlich der Mitbehandlung der wasserrechtlichen Bestimmungen gemäß Paragraph 127, Absatz eins, Litera b, WRG und Mitverbindung der Betriebsbewilligung mit der Baugenehmigung und Vollinbetriebnahme für das Projekt „Neubau der Hst. Maria Anzbach und Abtrag der Hst. Unteroberndorf und Hofstatt“. Dem Bauentwurf war ein Gutachten gemäß § 31a EisbG über die projektrelevanten Fachgebiete (Eisenbahnbautechnik, Straßenverkehrstechnik, Wasserbautechnik, Elektrotechnik, Geotechnik, Lärmschutztechnik und Erschütterungsschutztechnik) angeschlossen.Dem Bauentwurf war ein Gutachten gemäß Paragraph 31 a, EisbG über die projektrelevanten Fachgebiete (Eisenbahnbautechnik, Straßenverkehrstechnik, Wasserbautechnik, Elektrotechnik, Geotechnik, Lärmschutztechnik und Erschütterungsschutztechnik) angeschlossen. Mit Kundmachung vom 06.05.2022 wurden die dem Antrag zugrundeliegenden Unterlagen im Gemeindeamt der Marktgemeinde Maria Anzbach und in der belangten Behörde zur öffentlichen Einsicht aufgelegt und den Parteien und Beteiligten die Möglichkeit zur Erhebung von Einwendungen gegeben und eine öffentliche mündliche Verhandlung am 22.06.2022 anberaumt. Mit Schreiben vom 13.05.2022, einlangend am 17.05.2022, erhob die nunmehrige Beschwerdeführerin Einwendungen gegen das Projekt. Im Zuge der mündlichen Verhandlung am 22.06.2022 stellte die mitbeteiligte Partei zudem einen Antrag auf Rodungsbewilligung gemäß § 17 Forstgesetz 1975 (ForstG) und reichte in der Folge die hierzu erforderlichen Unterlagen nach. Die belangte Behörde holte ein forstfachliches Gutachten eines Amtssachverständigen ein, das am 22.08.2022 bei der belangten Behörde einlangte und den Parteien zur Stellungnahme übermittelt wurde. Im Zuge der mündlichen Verhandlung am 22.06.2022 stellte die mitbeteiligte Partei zudem einen Antrag auf Rodungsbewilligung gemäß Paragraph 17, Forstgesetz 1975 (ForstG) und reichte in der Folge die hierzu erforderlichen Unterlagen nach. Die belangte Behörde holte ein forstfachliches Gutachten eines Amtssachverständigen ein, das am 22.08.2022 bei der belangten Behörde einlangte und den Parteien zur Stellungnahme übermittelt wurde. Am 26.09.2022 langte eine Stellungnahme der Beschwerdeführerin zum forstfachlichen Gutachten und zur beantragten Rodungsbewilligung ein. Daraufhin holte die belangte Behörde eine ergänzende forstfachliche Stellungnahme vom 05.10.2022 ein. Mit Bescheid vom 08.11.2022 erteilte die belangte Behörde der mitbeteiligten Partei unter Erteilung von Nebenbestimmungen die eisenbahnrechtliche Baugenehmigung, eisenbahnrechtliche Betriebsbewilligung und wasserrechtliche Bewilligung für das Bauvorhaben für das Vorhaben „Neubau der Hst. Maria Anzbach und Abtrag der Hst. Unteroberndorf und Hofstatt“, sowie unter Auflagen die Rodungsbewilligung für Waldflächen dauerhaft im Ausmaß von 4.813 m

  1. Mit Schreiben vom 29.11.2022 erhob die Beschwerdeführerin gegen den Bescheid vom 08.11.2022 Beschwerde und bringt vor: ● In Maria Anzbach gebe es drei Bahnhöfe, die barrierefrei ausgebaut und modernisiert werden könnten. Sie sollten alle abgerissen und ein neuer Bahnhof errichtet werden. Dies sei umweltzerstörend, unwirtschaftlich und entspreche nicht dem öffentlichen Interesse. ● Eine Begründung für den Neubau könne im Immobilienhunger des Eisenbahnkonzerns oder in der Vermutung archäologischer Funde liegen. Funde würden sich Finder und Grundeigentümer teilen. ● Das forstfachliche Gutachten sei mangelhaft. Es seien Nadelhölzer, Robinien und Laubgehölze vorhanden. Neben 20 bis 30-jährigen Bäumen würden auch 60-jährige Laubbäume auf den betroffenen Grundstücken stocken. Die betroffenen Grundstücke würden zwar nicht im Vogelschutzgebiet liegen, es würde jedoch Lebensraum wildlebender Vogelarten vernichtet. Es würde Lebensraum wildlebender Vögel durch die Herstellung einer Par k& Ride Anlage zerstört. ● Die Verfahrensleiterin sei 13 Jahre und vier Monate bei der XXXX angestellt gewesen und sei im Februar 2022 in die Behörde gewechselt. Sei anzunehmen, dass hier ein die Objektivität trübendes Naheverhältnis zur Antragstellerin vorliegen könne. Schlimmstenfalls habe sie ihr eigenes Projekt bewilligt oder daran mitgearbeitet. Die Verfahrensleiterin sei 13 Jahre und vier Monate bei der römisch 40 angestellt gewesen und sei im Februar 2022 in die Behörde gewechselt. Sei anzunehmen, dass hier ein die Objektivität trübendes Naheverhältnis zur Antragstellerin vorliegen könne. Schlimmstenfalls habe sie ihr eigenes Projekt bewilligt oder daran mitgearbeitet. Mit Schreiben vom 22.12.2022 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht die eingelangte Beschwerde an die mitbeteiligte Partei und gab ihr die Gelegenheit zur Stellungnahme. Am 09.01.2023 langte die Stellungnahme der mitbeteiligten Partei zur Beschwerde am Bundesverwaltungsgericht ein. Am 26.01.2023 führte das Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der die Beschwerdeführerin, die rechtsfreundlich vertretene mitbeteiligte Partei und eine Vertreterin und ein Vertreter der belangten Behörde teilnahmen. Die Beschwerdeführerin legte im Zuge der mündlichen Verhandlung folgende Unterlagen vor: ● Verhandlungsschrift betreffend das Verfahren für eine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) der XXXX -Strecke Wien Matzleinsdorf (Meidling) – Wiener Neustadt, Zweigleisiger Ausbau der Pottendorfer Linie im Abschnitt Ebreichsdorf (Münchendorf – Wampersdorf), km 20,4 bis km 31,0 vom 09.12.2015, Zl. BMVIT-820.376/0013-IV/IVVS4/2015; Verhandlungsschrift betreffend das Verfahren für eine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) der römisch 40 -Strecke Wien Matzleinsdorf (Meidling) – Wiener Neustadt, Zweigleisiger Ausbau der Pottendorfer Linie im Abschnitt Ebreichsdorf (Münchendorf – Wampersdorf), km 20,4 bis km 31,0 vom 09.12.2015, Zl. BMVIT-820.376/0013-IV/IVVS4/2015; ● Ergänzende Stellungnahme des Sachverständigen für Pflanzen, Tiere und deren Lebensräume zu dessen Gutachten vom September 2015 betreffend die Naturverträglichkeitsprüfung zur Frage der Kumulationseffekte zur GZ BMVIT-820.376/0013-IV/IVVS4/2015; ● Fotos von Fällungen entlang der Bahnstrecke; ● „Häufig gestellte Fragen zu Natura 2000“ von der Homepage der Europäischen Kommission; ● Fotos vom Baumbestand auf Grundstück Nr. 320/9; ● BEV-Luftbild des Projektsgebiets vom 16.06.1958; ● „Bahnhaltestellen Maria Anzbach – Chronologie“ von der Homepage der Grünen Maria Anzbach; ● Protokoll über die am Montag, 18.10.2021 stattgefundene Gemeinderatssitzung der Marktgemeinde Maria Anzbach; ● Beantwortung einer Anfrage der Beschwerdeführerin durch das Vermessungsamt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  2. Feststellungen: Die Grundstücke Nr. 320/9 und Nr. 320/2, beide EZ 200, KG 19734 Maria Anzbach, stehe im Eigentum der Beschwerdeführerin. Die mitbeteiligte Partei plant den Abtrag der Haltestellen Unteroberndorf und Hofstatt und die Neuerrichtung der Haltestelle Maria Anzbach als barrierefreie Verkehrsstation: ● Neuerrichtung der Randbahnsteige der Haltestelle Maria Anzbach samt Personendurchgang und Überdachung und der Errichtung von Technikräumen im Raumverbund der Haltestelle Maria Anzbach; ● Neugestaltung des Vorplatzes der Verkehrsstation Maria Anzbach, u.a. mit der Errichtung Bussteiges und Bike & Ride- und Park & Ride Anlagen; ● Umbau der Außenelemente der Eisenbahnsicherungsanlage im Bereich der Haltestelle Maria Anzbach – Neusituierung der Selbstblockstelle Hutten 1 – Entfall der Signalnachahmer im Bestand – Anpassung des SpDrS Hutten; ● Realisierung eines Reisenden-Informationssystems (Monitore und Beschallung), einer Videoüberwachungsanlage und einer neuen Einbindung in das Telekomnetz der XXXX der Haltestelle Maria Anzbach; Realisierung eines Reisenden-Informationssystems (Monitore und Beschallung), einer Videoüberwachungsanlage und einer neuen Einbindung in das Telekomnetz der römisch 40 der Haltestelle Maria Anzbach; ● Anpassungen der Kabelanlagen samt Kabelträgern, von einzelnen Oberleitungsmasten, der Energie- und Beleuchtungsanlagen, jeweils im Bereich der Haltestelle Maria Anzbach; ● Abtrag der nicht mehr benötigten Elemente der Haltestelle Maria Anzbach und der Selbstblockstelle Hutten 1, sowie Abtrag der Haltestellen Unter Oberndorf und Hofstatt. Davon umfasst ist unter anderem: ● Neusituierung der Haltestelle in km 34,037 (alt 34,300); ● Errichtung einer Zufahrtsstraße und des Haltestellenvorplatzes samt Park & Ride Anlage und Busumkehrschleife rechts der Bahn; ● Rodung des Baumbestandes auf Grundstück Nr. 320/
  3. Die Grundstücke der Beschwerdeführerin sind hiervon insofern betroffen, als das Grundstück Nr. 320/9, EZ 200, KG 19734 Maria Anzbach, vollständig zur Errichtung der Busumkehrschleife und das Grundstück Nr. 320/2, EZ 200, KG 19734 Maria Anzbach, teilweise zur Errichtung der Zufahrt zur Park & Ride Anlage in Anspruch genommen werden sollen. Den betroffenen Rodungsflächen kommt jeweils eine mittlere Schutz-, Wohlfahrts- und Erholungsfunktion zu. Sie stellen zwar einen gewissen Lärmschutz dar, sind jedoch aus forstfachlicher Sicht schmale Waldflächen mit einem geringen Waldinnenklima und eingeschränkter Waldfunktion. Eine nachteilige Beeinträchtigung umliegender Waldflächen ist nicht gegeben. Die verlorengegangenen Waldfunktionen können durch die verbleibenden Waldflächen ausgeglichen werden. Aus forstfachlicher ist die Rodung für Maßnahmen des Eisenbahnwesens zu befürworten. Die Verhandlungsleiterin der belangten Behörde war bis Februar 2022 bei der mitbeteiligten Partei beschäftigt. Seither ist sie für die belangte Behörde tätig. Sie war im Zuge ihrer Tätigkeit für die mitbeteiligte Partei nicht in das verfahrensgegenständliche Projekt involviert.
  4. Beweiswürdigung: Im Hinblick auf das Eigentum am Grundstück hat das Bundesverwaltungsgericht Einsicht in das Grundbuch genommen. Die Feststellungen zum Vorhaben beruhen auf den Einreichunterlagen. Die Betroffenheit der Grundstücke der Beschwerdeführerin ist insbesondere aus dem Übersichtslageplan (ON 01.202) und dem Grundeinlöseplan KG Maria Anzbach (ON 04.501) gut ersichtlich. Die Feststellungen zu den betroffenen Rodungsflächen beruhen auf dem von der belangten Behörde eingeholten forstfachlichen Gutachten vom 22.08.
  5. Die Beschwerdeführerin wendet gegen das Gutachten in ihrer Beschwerde im Wesentlichen ein, dass auch Nadelhölzer vorhanden seien sowie dass neben 20- bis 30-jährigen Bäumen auch über 60-jährige Laubbäume stocken würden. Hierzu legt sie mehrere Fotos (Beilage 4 zu OZ 9), die ihren Angaben zufolge den Bewuchs auf ihrem Grundstück zeigen (OZ 9, S. 6), und ein Luftbild aus dem Jahr 1958 (Beilage 4 zu OZ 9) vor. Hierzu ist auszuführen, dass bereits im forstfachlichen Gutachten vom 22.08.2022 ausgeführt ist, „dass der größte Teil der betroffenen Waldflächen mit Robinien und Laubgehölzen in einem Alter von ca. 20 bis 30 Jahren bestockt ist“ (Gutachten, S. 3). Aus den Ausführungen des Sachverständigen ergibt sich daher nicht, dass keine älteren Bäume vorhanden sind. Weiter bestätigt der Sachverständige in seiner ergänzenden forstfachlichen Stellungnahme konkret betreffend das Grundstück der Beschwerdeführerin, dass dieses überwiegend mit Laubwald bestockt ist, jedoch auch einzelne Fichten auf dem Grundstück vorhanden sind. Bei Verwirklichung der Maßnahmen würde auf dem Grundstück keine Waldfläche verbleiben, da die gesamte derzeit bewaldete Teilfläche überschüttet und bebaut werde. Eine Beeinträchtigung der derzeit vorhandenen Fichten könne vollständig ausgeschlossen werden. Insofern sind die Einwendungen der Beschwerdeführerin betreffend das forstfachliche Gutachten nicht nachvollziehbar. Ansonsten tritt die Beschwerdeführerin dem Gutachten nicht entgegen. Die Tätigkeit der Vertreterin der belangten Behörde für die mitbeteiligte Partei wurde im Zuge der mündlichen Verhandlung erläutert und diese zu ihrer Involvierung in das verfahrensgegenständliche Projekt befragt (OZ 9, S. 4). Die Beschwerdeführerin hat die Angaben der Vertreterin der belangten Behörde nicht bestritten. Dass sie grundsätzlich vorher für die mitbeteiligte Partei tätig war, war unstrittig.
  6. Rechtliche Beurteilung: 3.
  7. Zum Einwand der Befangenheit Gemäß § 7 Abs. 1 Z 3 AVG haben sich Verwaltungsorgane der Ausübung ihres Amtes zu enthalten und ihre Vertretung zu veranlassen, wenn sonstige wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, ihre volle Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen.Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3, AVG haben sich Verwaltungsorgane der Ausübung ihres Amtes zu enthalten und ihre Vertretung zu veranlassen, wenn sonstige wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, ihre volle Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen. Die Beschwerdeführerin bringt hierzu im Wesentlichen vor, die Vertreterin der belangten Behörde habe 13 Jahre und vier Monate für die mitbeteiligte Partei gearbeitet und im Februar 2022 in die Behörde gewechselt. Es sei anzunehmen, dass ein die Objektivität trübendes Naheverhältnis vorliege. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist für die Frage der Einhaltung des § 7 AVG maßgeblich, ob die natürliche Person, die tatsächlich eine Amtshandlung vorgenommen hat, befangen ist (VwGH 26.09.2013, 2013/07/0092). Maßgeblich ist, ob die Erledigung von einer unvoreingenommenen Person iSd § 18 AVG genehmigt worden ist, der Willensakt also von einem unbefangenen Organwalter stammt (Hengstschläger/Leeb, AVG § 7 Rz 4; VwGH 25.04.2002, 2001/07/0161). Der angefochtene Bescheid wurde nicht durch die Beschwerdeführerin angeführten Mitarbeiterin der belangten Behörde genehmigt.Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist für die Frage der Einhaltung des Paragraph 7, AVG maßgeblich, ob die natürliche Person, die tatsächlich eine Amtshandlung vorgenommen hat, befangen ist (VwGH 26.09.2013, 2013/07/0092). Maßgeblich ist, ob die Erledigung von einer unvoreingenommenen Person iSd Paragraph 18, AVG genehmigt worden ist, der Willensakt also von einem unbefangenen Organwalter stammt (Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 7, Rz 4; VwGH 25.04.2002, 2001/07/0161). Der angefochtene Bescheid wurde nicht durch die Beschwerdeführerin angeführten Mitarbeiterin der belangten Behörde genehmigt. Außerdem ist nach der Rechtsprechung die Tatsache, dass Mitglieder eines Entscheidungsorgans auch Dienstnehmer einer Partei des Verwaltungsverfahrens sind, geeignet, die volle Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen (VwGH 21.06.2005, 2001/06/0052). Die von der Beschwerdeführerin angeführte Mitarbeiterin der belangten Behörde hat jedoch im Zeitpunkt des Verfahrens nicht mehr für die mitbeteiligte Partei gearbeitet und war als Dienstnehmerin der mitbeteiligten Partei nicht mit dem verfahrensgegenständlichen Projekt befasst. Insofern besteht auch im Hinblick auf ihre Funktion als Leiterin der Verhandlung im behördlichen Verfahren kein Anlass, ihre Unvoreingenommenheit in Zweifel zu ziehen. Weiter führt die Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung aus, die Vertreterin der belangten Behörde habe für die mitbeteiligte Partei am 09.12.2015 an einer UVP-Verhandlung teilgenommen und brachte hierzu Teile des Verhandlungsprotokolls sowie der ergänzenden Stellungnahme des Sachverständigen für das Fachgebiet Pflanzen und deren Lebensräume in Vorlage. Hier habe der Sachverständige festgestellt, dass das Vorhaben zwar außerhalb der Vogelschutz-Richtlinie liege und der Vogelschutz trotzdem zu beachten sei. Die Vertreterin der belangten Behörde habe wissen müssen, dass dies nicht der Fall gewesen sei. Weiter seien die Pläne der mitbeteiligten Partei falsch, da falsche Grundgrenzen eingezeichnet worden seien. Auch darauf sei hingewiesen worden. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes führen sachliche Differenzen für sich genommen nicht zur Befangenheit eines Organwalters. In dem Umstand, dass sich die Rechtsansicht eines Organwalters nicht mit jener der Partei deckt, ist daher grundsätzlich keine Befangenheit zu erblicken; der Anschein einer Befangenheit wird noch nicht damit begründet, dass ein Organwalter eine gewisse Rechtsmeinung vertritt. Sinn und Zweck der Ablehnung wegen Besorgnis einer Befangenheit ist nämlich nicht die Abwehr einer unrichtigen Rechtsauffassung des Organwalters. Die Richtigkeit oder Unrichtigkeit seiner Entscheidung ist vielmehr durch die Rechtsmittelinstanzen zu überprüfen und grundsätzlich keine Angelegenheit des Ablehnungsverfahrens (VwGH 29.06.2022, Ra 2020/06/0041). Dass die Vertreterin der belangten Behörde die Rechtsmeinung der Beschwerdeführerin über die im Verfahren anzuwendenden Rechtsvorschriften bzw. den Gegenstand des Verfahrens nicht teilt, ist damit kein Einwand, der eine Befangenheit der Organwalterin aufzuzeigen geeignet wäre. Hierzu steht das – von der Beschwerdeführerin auch ergriffene – Rechtsmittel der Beschwerde zur Verfügung. 3.
  8. Zur Rodung Gemäß § 17 Abs. 1 ForstG ist die Verwendung von Waldboden zu anderen Zwecken als für solche der Waldkultur (Rodung) verboten. Gemäß § 17 Abs. 2 ForstG kann die Behörde unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 1 eine Bewilligung zur Rodung dann erteilen, wenn ein besonderes öffentliches Interesse an der Erhaltung dieser Fläche als Wald nicht entgegensteht.Gemäß Paragraph 17, Absatz eins, ForstG ist die Verwendung von Waldboden zu anderen Zwecken als für solche der Waldkultur (Rodung) verboten. Gemäß Paragraph 17, Absatz 2, ForstG kann die Behörde unbeschadet der Bestimmungen des Absatz eins, eine Bewilligung zur Rodung dann erteilen, wenn ein besonderes öffentliches Interesse an der Erhaltung dieser Fläche als Wald nicht entgegensteht. Den Erläuterungen zufolge ist ein besonderes der Bewilligung nach § 17 Abs. 2 ForstG entgegenstehendes öffentliches Interesse dann als gegeben zu erachten, wenn es sich um Waldflächen handelt, denen mittlere oder hohe Schutzwirkung, mittlere oder hohe Wohlfahrtswirkung oder hohe Erholungswirkung gemäß Waldentwicklungsplan zukommt (ErlautRV
  9. BlgNR XXI. GP 32). Die Frage des Walderhaltungsinteresses ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes anhand eines Gutachtens eines forstlichen Sachverständigen zu beurteilen (VwGH 04.07.2018, Ra 2018/10/0018). Dem gegenständlich von der belangten Behörde eingeholten forstfachlichen Gutachten zufolge kommt den betroffenen Rodungsflächen jeweils mittlere Schutz-, Wohlfahrts- und Erholungsfunktion zu. Die Erteilung einer Bewilligung nach § 17 Abs. 2 ForstG scheidet daher gegenständlich aus. Den Erläuterungen zufolge ist ein besonderes der Bewilligung nach Paragraph 17, Absatz 2, ForstG entgegenstehendes öffentliches Interesse dann als gegeben zu erachten, wenn es sich um Waldflächen handelt, denen mittlere oder hohe Schutzwirkung, mittlere oder hohe Wohlfahrtswirkung oder hohe Erholungswirkung gemäß Waldentwicklungsplan zukommt (ErlautRV
  10. BlgNR römisch 21 . Gesetzgebungsperiode 32). Die Frage des Walderhaltungsinteresses ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes anhand eines Gutachtens eines forstlichen Sachverständigen zu beurteilen (VwGH 04.07.2018, Ra 2018/10/0018). Dem gegenständlich von der belangten Behörde eingeholten forstfachlichen Gutachten zufolge kommt den betroffenen Rodungsflächen jeweils mittlere Schutz-, Wohlfahrts- und Erholungsfunktion zu. Die Erteilung einer Bewilligung nach Paragraph 17, Absatz 2, ForstG scheidet daher gegenständlich aus. Nach § 17 Abs. 3 ForstG kann die Behörde eine Bewilligung zur Rodung erteilen, wenn ein öffentliches Interesse an einer anderen Verwendung der zur Rodung beantragten Fläche das öffentliche Interesse an der Erhaltung dieser Fläche als Wald überwiegt. Gemäß Abs. 4 leg. cit. sind öffentliche Interessen im Sinne des Abs. 3 leg. cit. unter anderem insbesondere im Eisenbahnbau begründet.Nach Paragraph 17, Absatz 3, ForstG kann die Behörde eine Bewilligung zur Rodung erteilen, wenn ein öffentliches Interesse an einer anderen Verwendung der zur Rodung beantragten Fläche das öffentliche Interesse an der Erhaltung dieser Fläche als Wald überwiegt. Gemäß Absatz 4, leg. cit. sind öffentliche Interessen im Sinne des Absatz 3, leg. cit. unter anderem insbesondere im Eisenbahnbau begründet. Gemäß § 19 Abs. 4 Z 4 ForstG sind der Eigentümer und der dinglich Berechtigte der an die zur Rodung beantragten Waldfläche angrenzenden Waldflächen, wobei § 14 Abs. 3 zweiter Halbsatz zu berücksichtigen ist, Parteien im Sinne des § 8 AVG.Gemäß Paragraph 19, Absatz 4, Ziffer 4, ForstG sind der Eigentümer und der dinglich Berechtigte der an die zur Rodung beantragten Waldfläche angrenzenden Waldflächen, wobei Paragraph 14, Absatz 3, zweiter Halbsatz zu berücksichtigen ist, Parteien im Sinne des Paragraph 8, AVG. Der Beschwerdeführerin als Eigentümerin und dinglich Berechtigte an zur Rodung beantragter Waldfläche angrenzender Waldflächen kommt daher gemäß § 19 Abs. 4 Z 2 ForstG Parteistellung zu.Der Beschwerdeführerin als Eigentümerin und dinglich Berechtigte an zur Rodung beantragter Waldfläche angrenzender Waldflächen kommt daher gemäß Paragraph 19, Absatz 4, Ziffer 2, ForstG Parteistellung zu. Ihr kommt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein subjektives öffentliches Interesse an der Walderhaltung infolge ihrer dinglichen Berechtigung an der Rodungsfläche zu (VwGH 28.02.2018, Ra 2018/10/0028). Außerdem kann sie nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes als dinglich Berechtigte benachbarter Waldflächen aus dem Titel der mit ihren Interessen verbundenen öffentlichen Interessen das öffentliche Interesse an der Walterhaltung geltend machen (VwGH 22.11.2017, Ra 2016/10/0050). Aus dem von der belangten Behörde eingeholten forstfachlichen Gutachten ergibt sich, dass die betroffenen Rodungsflächen als bahnbegleitende Flächen zwar einen gewissen Lärmschutz darstellen, jedoch aus forstfachlicher Sicht schmale Waldflächen mit einem geringen Waldinnenklima und eingeschränkten Waldfunktionen sind. Eine nachteilige Beeinträchtigung der umliegenden Waldflächen ist nicht gegeben, verloren gegangene Waldfunktionen können durch die verbleibenden Waldflächen ausgeglichen werden. Aus forstfachlicher Sicht wird die Rodung für Maßnahmen des Eisenbahnwesens befürwortet. Die belangte Behörde führt auf dieser Grundlage im angefochtenen Bescheid eine nachvollziehbare Interessenabwägung durch, in der sie das öffentliche Interesse an der Walderhaltung dem öffentlichen Interesse der Realisierung des gegenständlichen Vorhabens gegenüberstellt, nämlich am Ausbau des öffentlichen Verkehrs mit umweltfreundlichen Verkehrsmitteln durch die Errichtung einer modernen und barrierefreien Verkehrsstation (Bescheid S. 23 – 24). Sie legt das öffentliche Interesse an der Realisierung dar, nämlich die Modernisierung der Haltestelleninfrastruktur durch Herstellung von barrierefreien Randbahnsteigen links und rechts der Bahn mit Anbindung an den Personendurchgang, sowie mit Treppen- und Aufzugsanlagen, die Sicherstellung der Anbindung der Bahn an öffentliche Verkehrsflächen mit der Neuerrichtung der Zufahrtsstraße zur Haltestelle Maria Anzbach, des Haltestellenvorplatzes samt Busumkehr und Aufschließung der Park & Ride Anlage rechts der Bahn und die Schaffung von Parkmöglichkeiten sowohl für den motorisierten als auch für den nichtmotorisierten Individualverkehr. Insgesamt werde mit der Realisierung der geplanten Maßnahmen eine Steigerung der Attraktivität des Systems Bahn im Regionalverkehr erreicht (Bescheid, S. 20). Die Beschwerdeführerin wendet sich zwar gegen das von der belangten Behörde eingeholte forstfachliche Gutachten, tut aber die Relevanz ihrer Einwände für das Gutachtensergebnis nicht dar. Weiter bemängelt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen die Nichtberücksichtigung des Vogelschutzes bzw. der Vogelschutzrichtlinie und eines nahegelegenen Natura 2000 Gebietes durch die Behörde und das von dieser eingeholte forstfachliche Gutachten und legt hierzu die Verhandlungsschrift eines UVP- und teilkonzentrierten Genehmigungsverfahrens betreffend eine Eisenbahnstrecke (Beilage 1 zu OZ 9), Auszüge eines in diesem Verfahren erstatteten naturschutzfachlichen Gutachtens (Beilage 1 zu OZ 9) und die FAQ der Europäischen Kommission zu Natura 2000 (Beilage 3 zu OZ 9) vor und tätigt weitere Ausführungen in ihrer Beschwerde und der mündlichen Verhandlung am 26.01.
  11. Hierzu ist zu bemerken, dass es sich beim gegenständlichen Verfahren nicht um ein UVP-Verfahren handelt. Die naturschutzrechtlichen Bestimmungen sind nicht mitanzuwenden. Rodungsbewilligung und eisenbahnrechtliche Baugenehmigung stellen keine allumfassenden Bewilligungen dar. Hierauf hat auch bereits die belangte Behörde hingewiesen (Bescheid, S. 17). Eine naturschutzrechtliche Bewilligung war nicht Gegenstand im Verfahren vor der belangten Behörde und ist auch nicht Gegenstand im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht. Als möglicher Einwand der UVP-pflicht gedeutet ist anzumerken, dass kein Genehmigungstatbestand erfüllt ist, der die Durchführung einer UVP erforderlich machen würde. Zudem bringt die Beschwerdeführerin im Zuge der mündlichen Verhandlung am 26.01.2023 mehrere Fotos in Vorlage (Beilage 2 zu OZ 9), auf denen ihren Angaben zufolge gefällte Bäume entlang der Bahnstrecke zu sehen sind und führt aus, es hätten bereits großflächige Rodungen ohne rechtsgültigen Bescheid stattgefunden (OZ 9, S. 5 – 6). Hierzu ist anzumerken, dass für eine allfällige konsenslose Rodung bzw. allenfalls widerrechtliche Fällungen gemäß § 170 Abs. 1 ForstG die Bezirksverwaltungsbehörde zuständig ist. Hierzu gab die Beschwerdeführerin im Zuge der mündlichen Verhandlung an, sie habe bereits eine Anzeige an die Behörde erstattet (OZ 9, S. 5). Zudem gibt die Beschwerdeführerin auch an, gegen einen „Rodungsbescheid“ Beschwerde eingereicht zu haben (OZ 9, S. 6). Insofern erübrigt sich eine amtswegige Weiterleitung des Anbringens gemäß § 6 AVG an die zuständige Forstaufsichtsbehörde durch das Bundesverwaltungsgericht.Zudem bringt die Beschwerdeführerin im Zuge der mündlichen Verhandlung am 26.01.2023 mehrere Fotos in Vorlage (Beilage 2 zu OZ 9), auf denen ihren Angaben zufolge gefällte Bäume entlang der Bahnstrecke zu sehen sind und führt aus, es hätten bereits großflächige Rodungen ohne rechtsgültigen Bescheid stattgefunden (OZ 9, S. 5 – 6). Hierzu ist anzumerken, dass für eine allfällige konsenslose Rodung bzw. allenfalls widerrechtliche Fällungen gemäß Paragraph 170, Absatz eins, ForstG die Bezirksverwaltungsbehörde zuständig ist. Hierzu gab die Beschwerdeführerin im Zuge der mündlichen Verhandlung an, sie habe bereits eine Anzeige an die Behörde erstattet (OZ 9, S. 5). Zudem gibt die Beschwerdeführerin auch an, gegen einen „Rodungsbescheid“ Beschwerde eingereicht zu haben (OZ 9, S. 6). Insofern erübrigt sich eine amtswegige Weiterleitung des Anbringens gemäß Paragraph 6, AVG an die zuständige Forstaufsichtsbehörde durch das Bundesverwaltungsgericht. Insgesamt tritt die Beschwerdeführerin der Interessenabwägung der belangten Behörde nicht nachvollziehbar entgegen. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich daher der Interessenabwägung der belangten Behörde an. 3.
  12. Zur eisenbahnrechtlichen Baugenehmigung Die eisenbahnrechtliche Baugenehmigung ist gemäß § 31f Abs. 1 Z 3 EisbG zu erteilen, wenn eingewendete subjektiv öffentliche Rechte einer Partei nicht verletzt werden oder im Falle einer Verletzung eingewendeter subjektiv öffentlicher Rechte einer Partei dann, wenn der durch die Ausführung und Inbetriebnahme des Bauvorhabens entstehende Vorteil für die Öffentlichkeit größer ist als der Nachteil, der der Partei durch die Ausführung und Inbetriebnahme des Bauvorhabens entsteht.Die eisenbahnrechtliche Baugenehmigung ist gemäß Paragraph 31 f, Absatz eins, Ziffer 3, EisbG zu erteilen, wenn eingewendete subjektiv öffentliche Rechte einer Partei nicht verletzt werden oder im Falle einer Verletzung eingewendeter subjektiv öffentlicher Rechte einer Partei dann, wenn der durch die Ausführung und Inbetriebnahme des Bauvorhabens entstehende Vorteil für die Öffentlichkeit größer ist als der Nachteil, der der Partei durch die Ausführung und Inbetriebnahme des Bauvorhabens entsteht. Gemäß § 31e EisbG sind Parteien im Sinne des § 8 AVG unter anderem die Eigentümer der betroffenen Liegenschaften.Gemäß Paragraph 31 e, EisbG sind Parteien im Sinne des Paragraph 8, AVG unter anderem die Eigentümer der betroffenen Liegenschaften. Die Beschwerdeführerin ist als Eigentümerin der betroffenen Liegenschaften gemäß § 31e EisbG Partei im eisenbahnrechtlichen Baugenehmigungsverfahren.Die Beschwerdeführerin ist als Eigentümerin der betroffenen Liegenschaften gemäß Paragraph 31 e, EisbG Partei im eisenbahnrechtlichen Baugenehmigungsverfahren. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ermöglicht die Parteistellung dem Eigentümer betroffener Liegenschaften, Einwendungen zu erheben, die eine Verletzung mit dem Eigentum verbundener subjektiv öffentlicher Interessen zum Inhalt haben. Die Abwägung privater mit öffentlichen Interessen ermöglicht dem Eigentümer, die ihm durch das Projekt entstehenden Nachteile geltend zu machen und auf jene Vorkehrungen zu dringen, durch die eine Beeinträchtigung seiner Rechte vermieden werden soll (VwGH 28.03.2022, Ra 2022/03/0044). Auf der Grundlage von § 31f Abs. 1 Z 3 EisbG können Parteien erfolgreich nur solche Nachteile einwenden, durch die sie unmittelbar in ihrem Eigentum beeinträchtigt sind. Die geltend gemachten Rechte müssen mit dem Liegenschaftseigentum untrennbar verbunden und als subjektiv-öffentliche Nachbarrechte ausgebildet sein. Ist ein Eingriff im öffentlichen Interesse unvermeidbar, so muss der Vorteil für die Öffentlichkeit größer sein als der Nachteil, der der Partei durch die Ausführung und Inbetriebnahme des Bauvorhabens entsteht. Die Behörde hat in ihrer Interessenabwägung auf hinreichend konkretisierte Einwendungen einzugehen, dass das geplante Vorhaben in einer weniger nachteiligen Weise ausgeführt werden kann (Netzer in Altenburger [Hrsg.], Kommentar zum Umweltrecht2 [2019] § 31f EisbG Rz 14).Auf der Grundlage von Paragraph 31 f, Absatz eins, Ziffer 3, EisbG können Parteien erfolgreich nur solche Nachteile einwenden, durch die sie unmittelbar in ihrem Eigentum beeinträchtigt sind. Die geltend gemachten Rechte müssen mit dem Liegenschaftseigentum untrennbar verbunden und als subjektiv-öffentliche Nachbarrechte ausgebildet sein. Ist ein Eingriff im öffentlichen Interesse unvermeidbar, so muss der Vorteil für die Öffentlichkeit größer sein als der Nachteil, der der Partei durch die Ausführung und Inbetriebnahme des Bauvorhabens entsteht. Die Behörde hat in ihrer Interessenabwägung auf hinreichend konkretisierte Einwendungen einzugehen, dass das geplante Vorhaben in einer weniger nachteiligen Weise ausgeführt werden kann (Netzer in Altenburger [Hrsg.], Kommentar zum Umweltrecht2 [2019] Paragraph 31 f, EisbG Rz 14). Die belangte Behörde legt das öffentliche Interesse an der Umsetzung des Vorhabens im angefochtenen Bescheid (S. 20) umfassend und nachvollziehbar dar. Sie führt die Modernisierung der Haltestelleninfrastruktur durch Herstellung von barrierefreien Randbahnsteigen links und rechts der Bahn mit Anbindung an den Personendurchgang bei km 34,08, sowie mit Treppen- und Aufzugsanlagen an. Durch die Neuerrichtung einer Zufahrtsstraße zur Haltestelle, des Haltestellenvorplatzes samt Busumkehr und die Aufschließung der Park & Ride Anlage rechts der Bahn wird die Anbindung an öffentliche Verkehrsflächen sichergestellt und es werden Parkmöglichkeiten für den motorisierten und nichtmotorisierten Individualverkehr geschaffen. Insgesamt ist mit der Realisierung der geplanten Maßnahmen die Steigerung der Attraktivität des Systems Bahn im Regionalverkehr verbunden. Die Durchführung des Vorhabens stellt eine Verbesserung des Bestandes dar. Damit ist zweifellos ein großes öffentliches Interesse an der Errichtung des Vorhabens gegeben. Demgegenüber steht die Inanspruchnahme der Grundstücke der Beschwerdeführerin, wobei die Beschwerdeführerin im Hinblick auf die unmittelbare Beeinträchtigung in ihrem Eigentum keine konkreten Einwände erhoben hat und das von der Behörde dargelegte öffentliche Interesse bloß unsubstantiiert bestreitet. So führt die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde aus, die XXXX besitze auf dem Gemeindegebiet von Maria Anzbach bereits drei Bahnhöfe. Jeder einzelne könne barrierefrei ausgebaut und modernisiert werden. Weiter wendet sie ein, es sei aus technischer Sicher nicht erklärbar, warum nicht eine bestehende Haltestelle barrierefrei ausgeführt und modernisiert werde. Dies sei durch den Einbau von Liften sowie eine Niveauanhebung des Bahnsteiges sehr leicht möglich (OZ 9, S. 7). Hierzu weist die mitbeteiligte Partei darauf hin, dass der den Projektanforderungen entsprechende Umbau der Haltestelle in alter Lage technisch nicht möglich sei. Dies wurde auch bereits in der mündlichen Verhandlung vor der Behörde umfassend dargelegt (Verhandlungsschrift vom 11.07.2022, S. 6).So führt die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde aus, die römisch 40 besitze auf dem Gemeindegebiet von Maria Anzbach bereits drei Bahnhöfe. Jeder einzelne könne barrierefrei ausgebaut und modernisiert werden. Weiter wendet sie ein, es sei aus technischer Sicher nicht erklärbar, warum nicht eine bestehende Haltestelle barrierefrei ausgeführt und modernisiert werde. Dies sei durch den Einbau von Liften sowie eine Niveauanhebung des Bahnsteiges sehr leicht möglich (OZ 9, S. 7). Hierzu weist die mitbeteiligte Partei darauf hin, dass der den Projektanforderungen entsprechende Umbau der Haltestelle in alter Lage technisch nicht möglich sei. Dies wurde auch bereits in der mündlichen Verhandlung vor der Behörde umfassend dargelegt (Verhandlungsschrift vom 11.07.2022, S. 6). Zudem bringt die Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung am 26.01.2023 das Protokoll der
  13. Gemeinderatssitzung der Marktgemeinde Maria Anzbach am 18.10.2021 in Vorlage (Beilage 6 zu OZ 9), in dem unter dem Tagesordnungspunkt
  14. Berichte der Bürgermeisterin, lit. d) eine Anfrage der „GRÜNEN“ zur Variantenentscheidung der XXXX Haltestelle beantwortet wird, sowie einen Artikel von der Homepage der „Grünen Maria Anzbach“, der die Planungs- und Entscheidungsfindungsphase betreffend das Vorhaben chronologisch beschreibt (Beilage 5 zu OZ 9). Auf dieser Grundlage führt die Beschwerdeführerin aus, eine Verlegung Richtung „Schwabstraße“ sei halb so teuer. Der Steuerzahler würde sich bei Beibehaltung aller Haltestellen einen 2-stelligen Millionenbetrag sparen (OZ 9, S. 7). Hierzu ist anzumerken, dass die Kontrolle der Finanzgebarung auf Richtigkeit, Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit politischer Entscheidungen nicht dem Bundesverwaltungsgericht obliegt. Zur Gebarungskontrolle ist der Rechnungshof des Bundes (Art. 121 ff. B-VG) bzw. des Landes (Art. 51 ff. NÖ LV 1979) berufen. Auch der Umstand, dass eine im zur politischen Entscheidung berufenen Organ der Gemeinde vertretene Gruppierung sich gegen das Vorhaben ausspricht und offenbar überstimmt wurde, ist nicht geeignet, das öffentliche Interesse am Vorhaben in Zweifel zu ziehen. Das Bundesverwaltungsgericht ist nicht zur Korrektur politischer Entscheidungen zuständig, auch dann nicht, wenn diese nach dem Empfinden der Beschwerdeführerin finanzielle oder politische Fehlentscheidungen darstellen.Zudem bringt die Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung am 26.01.2023 das Protokoll der
  15. Gemeinderatssitzung der Marktgemeinde Maria Anzbach am 18.10.2021 in Vorlage (Beilage 6 zu OZ 9), in dem unter dem Tagesordnungspunkt
  16. Berichte der Bürgermeisterin, Litera d,) eine Anfrage der „GRÜNEN“ zur Variantenentscheidung der römisch 40 Haltestelle beantwortet wird, sowie einen Artikel von der Homepage der „Grünen Maria Anzbach“, der die Planungs- und Entscheidungsfindungsphase betreffend das Vorhaben chronologisch beschreibt (Beilage 5 zu OZ 9). Auf dieser Grundlage führt die Beschwerdeführerin aus, eine Verlegung Richtung „Schwabstraße“ sei halb so teuer. Der Steuerzahler würde sich bei Beibehaltung aller Haltestellen einen 2-stelligen Millionenbetrag sparen (OZ 9, S. 7). Hierzu ist anzumerken, dass die Kontrolle der Finanzgebarung auf Richtigkeit, Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit politischer Entscheidungen nicht dem Bundesverwaltungsgericht obliegt. Zur Gebarungskontrolle ist der Rechnungshof des Bundes (Artikel 121, ff. B-VG) bzw. des Landes (Artikel 51, ff. NÖ LV 1979) berufen. Auch der Umstand, dass eine im zur politischen Entscheidung berufenen Organ der Gemeinde vertretene Gruppierung sich gegen das Vorhaben ausspricht und offenbar überstimmt wurde, ist nicht geeignet, das öffentliche Interesse am Vorhaben in Zweifel zu ziehen. Das Bundesverwaltungsgericht ist nicht zur Korrektur politischer Entscheidungen zuständig, auch dann nicht, wenn diese nach dem Empfinden der Beschwerdeführerin finanzielle oder politische Fehlentscheidungen darstellen. Die Beschwerdeführerin wendet überdies in der mündlichen Verhandlung ein, die Pläne der mitbeteiligten Partei seien falsch, da falsche Grundgrenzen eingezeichnet worden seien (OZ 9, S. 3). Die Grenzpunkte seien in den Jahren 1989 und 1993 festgelegt worden und man habe hierzu die Zustimmung der Beschwerdeführerin (und ihrer Schwester, die damals Hälfteeigentümerin gewesen sei) nicht eingeholt. Beim Grenzverlauf zur mitbeteiligten Partei seien die Beschwerdeführerin und ihre Schwester ersucht worden, eine Anwesenheitsliste zu unterschreiben (OZ 9, S. 8). Hierzu legt die Beschwerdeführerin eine Beantwortung einer Anfrage der Beschwerdeführerin beim Vermessungsamt (Beilage 8 zu OZ 9) vor. Dazu ist zunächst anzumerken, dass der Grenzkataster gemäß § 8 Z 1 VermG zum verbindlichen Nachweis der Grenzen der Grundstücke dient. Insofern sind die Pläne der mitbeteiligten Partei – soweit sie überhaupt den Verlauf der Grundstücksgrenzen betreffen – nicht falsch. Mit allfälligen Streitigkeiten um den Grenzverlauf ist die Beschwerdeführerin, wie schon die belangte Behörde zutreffend ausführt (Bescheid, S. 16 – 17) auf den Zivilrechtsweg zu verweisen, weil es sich um privatrechtliche Ansprüche und nicht um subjektiv öffentliche Rechte handelt. Die Beschwerdeführerin wendet überdies in der mündlichen Verhandlung ein, die Pläne der mitbeteiligten Partei seien falsch, da falsche Grundgrenzen eingezeichnet worden seien (OZ 9, S. 3). Die Grenzpunkte seien in den Jahren 1989 und 1993 festgelegt worden und man habe hierzu die Zustimmung der Beschwerdeführerin (und ihrer Schwester, die damals Hälfteeigentümerin gewesen sei) nicht eingeholt. Beim Grenzverlauf zur mitbeteiligten Partei seien die Beschwerdeführerin und ihre Schwester ersucht worden, eine Anwesenheitsliste zu unterschreiben (OZ 9, S. 8). Hierzu legt die Beschwerdeführerin eine Beantwortung einer Anfrage der Beschwerdeführerin beim Vermessungsamt (Beilage 8 zu OZ 9) vor. Dazu ist zunächst anzumerken, dass der Grenzkataster gemäß Paragraph 8, Ziffer eins, VermG zum verbindlichen Nachweis der Grenzen der Grundstücke dient. Insofern sind die Pläne der mitbeteiligten Partei – soweit sie überhaupt den Verlauf der Grundstücksgrenzen betreffen – nicht falsch. Mit allfälligen Streitigkeiten um den Grenzverlauf ist die Beschwerdeführerin, wie schon die belangte Behörde zutreffend ausführt (Bescheid, S. 16 – 17) auf den Zivilrechtsweg zu verweisen, weil es sich um privatrechtliche Ansprüche und nicht um subjektiv öffentliche Rechte handelt. Gleiches gilt im Übrigen für die von der Beschwerdeführerin geäußerte Vermutung, dass es auf den verfahrensgegenständlichen Grundstücken zu archäologischen Funden kommen könne, was den Wert des Grundstückes beeinflusse (OZ 9, S. 8; Beschwerde S. 1). So geht bereits aus dem angefochtenen Bescheid hervor, dass das Erfordernis des Erwerbs der für das Bauvorhaben benötigten Grundstücke und Rechte von der eisenbahnrechtlichen Baubewilligung unberührt bleibt (Bescheid, S. 2). Im Ergebnis erhebt die Beschwerdeführerin keine substantiierten Einwände und das Bundesverwaltungsgericht kommt daher zu dem Schluss, dass das dargelegte öffentliche Interesse an der Umsetzung des Vorhabens die Beeinträchtigung des Eigentums der Beschwerdeführerin überwiegt. Insgesamt ist im Ergebnis die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
  17. Unzulässigkeit der Revision:

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Bundesverwaltungsgericht folgt der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Bundesverwaltungsgericht folgt der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W109.2264230.1.00

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