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{'item': 'W136 2256761-1'}

Obsah (6)§ 28Art. 133Art. 130§ 6§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum30.01.2023 GeschäftszahlW136 2256761-1 Spruch, W136 2256761-1/2E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Brig

§ 28Abs. 3 Vw

GVG aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an den Präsidenten des Landesgerichtes Salzburg zurückverwiesen.Der angefochtene Bescheid wird

Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an den Präsidenten des Landesgerichtes Salzburg zurückverwiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang (Sachverhalt):römisch eins. Verfahrensgang (Sachverhalt):

  1. Der Beschwerdeführer war seit 29.08.1995 in die Liste der allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen eingetragen, zuletzt befristet bis zum Ende des Jahres 2018 für die Fachgebiete „84.60 Alt- und Gebrauchtwarenhandel, 88.
  2. Feuerversicherung (Ursachenfeststellungen und Schadensbewertung), 88.21 Leitungswasserschadenversicherung (Ursachenfeststellungen und Schadensbewertung)“. Ein Rezertifizierungsantrag des Beschwerdeführers wurde mit Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes Salzburg (belangte Behörde) vom 15.03.2019, 200 Jv 34/17t-6-37, abgewiesen und die dagegen erhobene Beschwerde mit rechtskräftigem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 07.08.2019, W170 2217884-3/10E, als verspätet zurückgewiesen. Ein weiterer Antrag auf Eintragung für die genannten Fachgebiete wurde mit rechtskräftigem Bescheid der belangten Behörde vom 14.11.2019, 200 Jv 644/19a-6-7, abgewiesen. Dagegen wurde kein Rechtsmittel erhoben. In der Folge stellte der Beschwerdeführers am 22.06.2020, ergänzt am 19.01.2021, erneut den Antrag, in die Liste der allgemein zertifizierten und gerichtlich beeideten Sachverständigen für die oa. Fachgebiete eingetragen zu werden. Dieser Antrag wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 25.03.2021, Zl. 500 Jv 210/20k-5.2-16, abgewiesen und die dagegen erhobene Beschwerde mit Erkenntnis Bundesverwaltungsgerichts vom 18.10.2021, W170 2242429-1/14E, als unbegründet abgewiesen. Dagegen brachte der Beschwerdeführer eine außerordentliche Revision ein, welche vom Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 10.02.2022, Ra 2021/03/0321-3, zurückgewiesen wurde.
  3. Am 27.04.2022 beantragte der Beschwerdeführer erneut bei der belangten Behörde die nunmehr verfahrensgegenständliche Eintragung in die Liste der allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen in den Fachgebieten „84.60 Alt- und Gebrauchtwarenhandel, 88.
  4. Feuerversicherung (Ursachenfeststellungen und Schadensbewertung), 88.21 Leitungswasserschadenversicherung (Ursachenfeststellungen und Schadensbewertung)“. Darin traf er weitwendige Ausführungen zu den Verfahren seiner bisherigen Anträge (vgl I.1.) auf Rezertifzierung. Hinsichtlich der notwendigen Voraussetzungen der Vertrauenswürdigkeit nach § 2 Abs 2 Z 1 lit e SDG führte er Folgendes aus: Er sei strafrechtlich unbescholten und seit 09.11.2020 verwaltungstrafrechtlich nicht mehr in Erscheinung getreten. Da die sonstigen Verwaltungsdelikte (11 Verwaltungsdelikte in einem Zeitraum von 5 Jahren) bereits einige Zeit zurückliegen würden, seien diese

der höchstgerichtlichen Judikatur nicht bzw. nunmehr eingeschränkt zu berücksichtigen (VwGH, 03.06.2019, Ra 2019/03/0060). Überdies würden diese im Bagatellbereich und nur zwei davon im direkten Verwantwortungsbereich des Beschwerdeführers liegen, zumal die anderen durch seine Mitarbeiter verübt worden seien (Verstöße gegen die Straßenverkehrsordnung). Zu einem im abweisenden Bescheid vom 25.03.2021 herangezogenen Vorfall, (wonach sich der Beschwerdeführer entgegen § 14b Abs 1 SDG als allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständige ausgegeben habe, obwohl seine Eintragung in die Sachverständigenliste am 26.08.2019 gestrichen worden sei) führte er aus, dass dies aufgrund der irrtümlichen Verwendung des alten Briefkopfes lediglich ein Versehen gewesen wäre und er zugestanden hätte einen Fehler gemacht zu haben. Seit dem Vorfall seien bereits deutlich mehr als zwei Jahre vergangen und sei auch dies zu berücksichtigen. Bei Prüfung der Vertrauenswürdigkeit sei eine Prognose vorzunehmen, bei der vom bisherigen Verhalten, einschließlich der zur Last gelegten Handlungen auf sein zukünftiges Verhalten geschlossen werden könne sowie im Sinne eines beweglichen Systems sämtliche Argumente zu berücksichtigen seien. Schließlich nahm er auf einen weiteren Vorfall vom 31.05.2017 Bezug, welcher aufgrund des 5 Jahre zurückliegenden Zeitraumes nicht mehr zu berücksichtigen sei. Abschließend wies er darauf hin, dass er Aufträge zur Erstellung von Gutachten stets in Verbindung mit dem abgelegten Amtseid nach bestem Wissen und Gewissen erstellt habe und seitens zahlreicher Notariate sowie diverser namhafter Rechtsanwaltskanzleien die größte Bereitschaft bestehe weiter mit ihm zusammenzuarbeiten. Darin traf er weitwendige Ausführungen zu den Verfahren seiner bisherigen Anträge vergleiche römisch eins.1.) auf Rezertifzierung. Hinsichtlich der notwendigen Voraussetzungen der Vertrauenswürdigkeit nach Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer eins, Litera e, SDG führte er Folgendes aus: Er sei strafrechtlich unbescholten und seit 09.11.2020 verwaltungstrafrechtlich nicht mehr in Erscheinung getreten. Da die sonstigen Verwaltungsdelikte (11 Verwaltungsdelikte in einem Zeitraum von 5 Jahren) bereits einige Zeit zurückliegen würden, seien diese

der höchstgerichtlichen Judikatur nicht bzw. nunmehr eingeschränkt zu berücksichtigen (VwGH, 03.06.2019, Ra 2019/03/0060). Überdies würden diese im Bagatellbereich und nur zwei davon im direkten Verwantwortungsbereich des Beschwerdeführers liegen, zumal die anderen durch seine Mitarbeiter verübt worden seien (Verstöße gegen die Straßenverkehrsordnung). Zu einem im abweisenden Bescheid vom 25.03.2021 herangezogenen Vorfall, (wonach sich der Beschwerdeführer entgegen Paragraph 14 b, Absatz eins, SDG als allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständige ausgegeben habe, obwohl seine Eintragung in die Sachverständigenliste am 26.08.2019 gestrichen worden sei) führte er aus, dass dies aufgrund der irrtümlichen Verwendung des alten Briefkopfes lediglich ein Versehen gewesen wäre und er zugestanden hätte einen Fehler gemacht zu haben. Seit dem Vorfall seien bereits deutlich mehr als zwei Jahre vergangen und sei auch dies zu berücksichtigen. Bei Prüfung der Vertrauenswürdigkeit sei eine Prognose vorzunehmen, bei der vom bisherigen Verhalten, einschließlich der zur Last gelegten Handlungen auf sein zukünftiges Verhalten geschlossen werden könne sowie im Sinne eines beweglichen Systems sämtliche Argumente zu berücksichtigen seien. Schließlich nahm er auf einen weiteren Vorfall vom 31.05.2017 Bezug, welcher aufgrund des 5 Jahre zurückliegenden Zeitraumes nicht mehr zu berücksichtigen sei. Abschließend wies er darauf hin, dass er Aufträge zur Erstellung von Gutachten stets in Verbindung mit dem abgelegten Amtseid nach bestem Wissen und Gewissen erstellt habe und seitens zahlreicher Notariate sowie diverser namhafter Rechtsanwaltskanzleien die größte Bereitschaft bestehe weiter mit ihm zusammenzuarbeiten. Zu der Voraussetzung der geordneten wirtschaftlichen Verhältnisse nach § 2 Abs. 2 Z 1 lit. h SDG gab er an, dass sich seine wirtschaftliche und finanzielle Situation im Übrigen – im Vergleich zu den vorausgehenden Jahren – positiv entwickelt habe und das wirtschaftliche Einkommen deutlich verbessert habe werden können. Die Steuerfälligkeit sei nunmehr an den Zahlungseingang geknüpft und trage auch dies zur finanziellen Entlastung bei. Seine wirtschaftlichen Verhältnisse seien gegenwärtig jedenfalls als „geordnet“ zu qualifizieren. Sämtliche gegen ihn betriebene Forderungen seien getilgt und sei durch den Steuerberater eine Sanierung des Unternehmens attestiert, sowie eine günstige Zukunftsprognose gestellt worden. Diese positive Zukunftsprognose sei bei der Beurteilung zu berücksichtigen. Es seien keine Exekutionsverfahren gegen ihn anhängig. Die in der Vergangenheit anhängigen Exekutionsverfahren seien auf offene Gebühren aus Verlassenschaftsakten zurückzuführen. Die überlange Dauer der Auszahlung liege jedenfalls nicht in seiner Sphäre. Er selbst habe die daraus resultierende Differenz wiederholt durch Finanzierungen und Fremdmittel abgedeckt. Die wirtschaftlichen Verhältnisse seien bereits zum Zeitpunkt als die Exekutionsverfahren anhängig gewesen seien nicht als ungeordnet zu qualifizieren gewesen, zumal einzelne Zahlungsstockungen nicht dazu führen würden, dass es an der Voraussetzung der geordneten wirtschaftlichen Verhältnisse fehle. Dies habe sich letztlich daran gezeigt, dass sich in der Vergangenheit – selbst bei unerledigten Exekutionsverfahren – eine Rezertifizierung als unproblematisch dargestellt habe. Zu der Voraussetzung der geordneten wirtschaftlichen Verhältnisse nach Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer eins, Litera h, SDG gab er an, dass sich seine wirtschaftliche und finanzielle Situation im Übrigen – im Vergleich zu den vorausgehenden Jahren – positiv entwickelt habe und das wirtschaftliche Einkommen deutlich verbessert habe werden können. Die Steuerfälligkeit sei nunmehr an den Zahlungseingang geknüpft und trage auch dies zur finanziellen Entlastung bei. Seine wirtschaftlichen Verhältnisse seien gegenwärtig jedenfalls als „geordnet“ zu qualifizieren. Sämtliche gegen ihn betriebene Forderungen seien getilgt und sei durch den Steuerberater eine Sanierung des Unternehmens attestiert, sowie eine günstige Zukunftsprognose gestellt worden. Diese positive Zukunftsprognose sei bei der Beurteilung zu berücksichtigen. Es seien keine Exekutionsverfahren gegen ihn anhängig. Die in der Vergangenheit anhängigen Exekutionsverfahren seien auf offene Gebühren aus Verlassenschaftsakten zurückzuführen. Die überlange Dauer der Auszahlung liege jedenfalls nicht in seiner Sphäre. Er selbst habe die daraus resultierende Differenz wiederholt durch Finanzierungen und Fremdmittel abgedeckt. Die wirtschaftlichen Verhältnisse seien bereits zum Zeitpunkt als die Exekutionsverfahren anhängig gewesen seien nicht als ungeordnet zu qualifizieren gewesen, zumal einzelne Zahlungsstockungen nicht dazu führen würden, dass es an der Voraussetzung der geordneten wirtschaftlichen Verhältnisse fehle. Dies habe sich letztlich daran gezeigt, dass sich in der Vergangenheit – selbst bei unerledigten Exekutionsverfahren – eine Rezertifizierung als unproblematisch dargestellt habe. Dem Antrag waren ua. Lebenslauf, Geburtsurkunde, Kopie des Reisepasses, Meldezettel, Nachweis über aufrechte Haftpflichtversicherung, Übersicht der abgewickelten Verfahren, Strafregisterauskunft, Auszug Exekutionsregister, Kopie des Führerscheins beigeschlossen.

  1. Daraufhin führte die belangte Behörde zur Feststellung der Vertrauenswürdigkeit im Sinne des § 2 Abs. 2 lit. e SDG am 20.05.2022 eine VJ-Registerabfrage (Verfahrensautomation Justiz) durch.
  2. Daraufhin führte die belangte Behörde zur Feststellung der Vertrauenswürdigkeit im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2, Litera e, SDG am 20.05.2022 eine VJ-Registerabfrage (Verfahrensautomation Justiz) durch.
  3. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Eintragung in die Liste der allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen ab. Begründend wurde ausgeführt, dass die VJ-Registerabfrage vom 20.05.2022 ergeben habe, dass auch in den Jahren 2021 und 2022 beim Bezirksgericht XXXX (BG) mehrere sowohl Zivil- als auch Exekutionsverfahren anhängig gewesen seien. Von der im Antrag erwähnten Mitarbeiterin der belangten Behörde, welche ausschließlich für eingetragene Sachverständige zuständig sei, sei ausdrücklich und nachvollziehbar erklärt worden, dass sie nach Löschung des Beschwerdeführers aus der Liste der allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen per 26.08.2019 ihm gegenüber nie die behauptete Äußerung eines (technisch gar nicht möglichen) „Abdunkelns (…während alles aufrecht bleibe …)“ getätigt habe. Ungeachtet dessen sei aufgrund zahlreicher Kontakte des Beschwerdeführers mit dem Präsidenten des Landesgerichtes Salzburg in den vergangenen Jahren dem Beschwerdeführer bestens bekannt, dass die Kompetenz im Zusammenhang mit Eintragungen in die Liste der allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen allein beim listenführenden Präsidenten liege. Es sei daher unter Bedachtnahme auf die Ausführungen im Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 10.02.2022, Ra 2021/03/0321-3, auf welche zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen werde – von unverändert Sach- und Rechtslage auszugehen. Mangels Vorliegens der Voraussetzungen der geordneten wirtschaftlichen Verhältnisse nach § 2 Abs. 2 Z 1 lit. h SDG und der Vertrauenswürdigkeit nach § 2 Abs. 2 Z 1 lit e SDG sei daher spruchgemäß zu entscheiden gewesen. Begründend wurde ausgeführt, dass die VJ-Registerabfrage vom 20.05.2022 ergeben habe, dass auch in den Jahren 2021 und 2022 beim Bezirksgericht römisch 40 (BG) mehrere sowohl Zivil- als auch Exekutionsverfahren anhängig gewesen seien. Von der im Antrag erwähnten Mitarbeiterin der belangten Behörde, welche ausschließlich für eingetragene Sachverständige zuständig sei, sei ausdrücklich und nachvollziehbar erklärt worden, dass sie nach Löschung des Beschwerdeführers aus der Liste der allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen per 26.08.2019 ihm gegenüber nie die behauptete Äußerung eines (technisch gar nicht möglichen) „Abdunkelns (…während alles aufrecht bleibe …)“ getätigt habe. Ungeachtet dessen sei aufgrund zahlreicher Kontakte des Beschwerdeführers mit dem Präsidenten des Landesgerichtes Salzburg in den vergangenen Jahren dem Beschwerdeführer bestens bekannt, dass die Kompetenz im Zusammenhang mit Eintragungen in die Liste der allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen allein beim listenführenden Präsidenten liege. Es sei daher unter Bedachtnahme auf die Ausführungen im Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 10.02.2022, Ra 2021/03/0321-3, auf welche zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen werde – von unverändert Sach- und Rechtslage auszugehen. Mangels Vorliegens der Voraussetzungen der geordneten wirtschaftlichen Verhältnisse nach Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer eins, Litera h, SDG und der Vertrauenswürdigkeit nach Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer eins, Litera e, SDG sei daher spruchgemäß zu entscheiden gewesen.
  4. Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht am 01.07.2022 Beschwerde, ficht den Bescheid zur Gänze an und machte darin Rechtswidrigkeit in Folge Verletzung von Verfahrensvorschriften sowie inhaltliche Rechtswidrigkeit geltend. Begründend wurde im Wesentlichen Folgendes ausgeführt: Hinsichtlich der Verletzung von Verfahrensvorschriften wurde geltend gemacht, dass die belangte Behörde es unterlassen habe, den maßgeblichen Sachverhalt umfassend zu ermitteln. Der Prüfung der Vertrauenswürdigkeit und der geordneten wirtschaftlichen Verhältnisse habe eine umfassende Untersuchung vorauszugehen, zumal es sich um eine vom jeweiligen Einzelfall abhängige Entscheidung handle und es unerlässlich sei den konkreten Sachverhalt umfassend festzustellen. Die belangte Behörde stütze ihre abweisende Entscheidung im Wesentlichen auf Folgendes: Eine VJ-Registerabfrage vom 20.05.2022 habe ergeben, dass auch in den Jahren 2021 und 2022 beim BG mehrere sowohl Zivil- als auch Exekutionsverfahren anhängig gewesen seien. Aus dieser Begründung lasse sich jedoch die Anzahl der Verfahren, Art der Erledigung der Verfahren und Zeitpunkt des Abschlusses der Verfahren/Einstellung der Verfahren nicht ableiten. Diese Feststellungen wären aber von Bedeutung, zumal erst aufgrund dieser Feststellungen eine abschließende (rechtliche) Prüfung der Voraussetzungen der Vertrauenswürdigkeit und der geordneten wirtschaftlichen Verhältnisse möglich sei. Die getroffenen Feststellungen würden jedenfalls eine abschließende Prüfung nicht zulassen. Außerdem werde darauf hingewiesen, dass die von der belangten Behörde verwiesene VJ-Registerabfrage dem Beschwerdeführer nicht bekannt sei. Sie habe daher gegen das Verbot des rechtlichen Gehörs verstoßen, zumal bei Vorhalt der VJ-Registerabfrage der Beschwerdeführer darauf hinweisen hätte können, dass die erwähnten Verfahren längst erledigt und eingestellt und sämtliche Forderung längst beglichen worden seien. Des Weiteren sei darauf hingewiesen worden, dass eine Mitarbeiterin der belangten Behörde keine Äußerung betreffend des „Abdunkeln“ getätigt habe. Sofern sich die belangte Behörde auf Ausführungen der Mitarbeiterin der belangten Behörde stütze, verbleibe völlig unklar, inwiefern sich dadurch fehlende geordnete wirtschaftliche Verhältnisse und/oder fehlende Vertrauenswürdigkeit ableiten lassen soll. Schließlich sei ausgeführt worden, dass im Vergleich zum Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 10.02.2022 von einer unveränderten Sach- und Rechtslage auszugehen sei. Der Verweis der belangten Behörde auf den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 10.02.2022 stelle jedoch ebenso wenig eine taugliche Begründung dar, zumal sich dieser sich inhaltlich nicht mit der Sache auseinandergesetzt habe, sondern lediglich die Zulässigkeit einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung und damit die Zulässigkeit der Revision verneint habe. Schließlich wurde abermals auf die Vorfälle vom 26.08.2019 (wo sich der Beschwerdeführer entgegen § 14b Abs. 1 SDG als allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständige ausgegeben habe, obwohl seine Eintragung in die Sachverständigenliste gestrichen worden sei) und vom 31.05.2017 mit der Gemeinde XXXX (welcher aufgrund des 5 Jahre zurückliegenden Zeitraumes nicht mehr zu berücksichtigen sei) Bezug genommen.Schließlich wurde abermals auf die Vorfälle vom 26.08.2019 (wo sich der Beschwerdeführer entgegen Paragraph 14 b, Absatz eins, SDG als allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständige ausgegeben habe, obwohl seine Eintragung in die Sachverständigenliste gestrichen worden sei) und vom 31.05.2017 mit der Gemeinde römisch 40 (welcher aufgrund des 5 Jahre zurückliegenden Zeitraumes nicht mehr zu berücksichtigen sei) Bezug genommen. Der angefochtene Bescheid lasse daher eine schlüssige Begründung vermissen und habe sich die belangte Behörde überhaupt nicht mit dem vom Beschwerdeführer vorgelegten aktuellen Exekutionsdatenregisterauszug (welcher keine Eintragung den Beschwerdeführer betreffend aufweise) auseinandergesetzt.
  5. Die belangte Behörde machte von der Möglichkeit der Beschwerdevorentscheidung nicht Gebrauch und legte die Beschwerde samt den bezughabenden Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht 07.07.2022 zur Entscheidung vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  6. Feststellungen: Es wird von dem unter Punkt I. dargelegten Verfahrensgang (Sachverhalt) ausgegangen.Es wird von dem unter Punkt römisch eins. dargelegten Verfahrensgang (Sachverhalt) ausgegangen. Weiters wird festgestellt: Im behördlichen Verfahren wurden notwendige Ermittlungen des Sachverhalts überhaupt nicht bzw nur unzureichend durchgeführt. Es wurde auf Grundlage der am 20.05.2022 durchgeführten VJ-Registerabfrage nicht weiter erhoben, in welchen Verfahren es zu Schuldsprüchen/Verurteilungen gekommen ist und ob bzw wann diese bereits beendet wurden. Dem Beschwerdeführer wurden auch zu keinem Zeitpunkt des verwaltunsgbehördlichen Verfahrens allfällige Ergebnisse vorgehalten, um dazu Stellung zu nehmen. Feststellungen zum Inhalt der einzelnen Verfahren werden ebenso wenig getroffen. Die belangte Behörde hat es ebenfalls unterlassen, die gegen den Beschwerdeführer geführten und von diesem selbst in seinem Antrag aufgezeigten Verwaltungsstrafverfahren in ihrem Beweisverfahren heranzuziehen. Insbesondere hat sie nicht überprüft, ob das vom Beschwerdeführer behauptete Vorbringen, wonach er seit zwei Jahren verwaltungsstrafrechtlich in Erscheinung getreten sei, den Tatsachen entspricht. Es wurden zu diesem Punkt, trotz des Vorbringens des Beschwerdeführers, überhaupt keine Ermittlungen geführt. Des Weiteren wurde der vom Beschwerdeführer vorgelegte Strafregisterauszug vom 07.04.2022, welcher diesem Unbescholtenheit attestiert, von der belangten Behörde nicht in ihre Beurteilung miteinbezogen. Es steht daher nicht fest, welche konkret gegen den Beschwerdeführer geführten oder bereits abgeschlossenen gerichtlichen Verfahren zur Beurteilung der Vertrauenswürdigkeit herangezogen wurden. Es wurden auch keine weiteren Vorfälle, welche geeignet gewesen wären, die Vertrauenswürdigkeit des Beschwerdeführers in Zweifel zu ziehen im angefochtenen Bescheid nachvollziehbar dargelegt. Des Weiteren wurden keine Angaben über die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers gemacht. So geht lediglich aus dem Antrag des Beschwerdeführers hervor, dass sich seine wirtschaftliche und finanzielle Situation im Vergleich zu den vorausgehenden Jahren positiv entwickelt habe und das wirtschaftliche Einkommen deutlich verbessert worden sei. Feststellungen darüber, seitens der belangten Behörde, finden sich keine. Weder wurde der Beschwerdeführer aufgefordert entsprechende Unterlagen zur Bescheinigung seiner wirtschaftlichen Situation vorzulegen noch wurden entsprechende Erhebungen seitens der belangten Behörde durchgeführt. Dies lässt sich mangels entsprechender Aktenbestandteile auch nicht aus dem vorgelegten Verwaltungsakt entnehmen. Die belangte Behörde hat es weiters unterlassen, sich mit dem vom Beschwerdeführer vorgelegten Beweismitteln, insbesondere dem aktuellen Exekutionsdatenregisterauszug auseinanderzusetzen. Insbesondere bleibt daher unklar, wieso sich – wie von der belangten Behörde behauptet – die maßgebliche Sach- und Rechtslage gegenüber dem letzten Antrag des Beschwerdeführers nicht geändert haben soll und dem Beschwerdeführer im nunmehrigen Beurteilungszeitraum die Vertrauenswürdigkeit und die geordneten wirtschaftlichen Verhältnisse (abermals) abgesprochen wurden. Es besteht vielmehr der Anschein, dass die belangte Behörde aufgrund der bereits gegen den Beschwerdeführer geführten Verfahren die Durchführung eines entsprechenden Ermittlungsverfahrens unterlassen hat.
  7. Beweiswürdigung: Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem Inhalt der von der belangten Behörde vorgelegten Akten des Verfahrens und aus der Beschwerde. Die Feststellungen zur strafgerichtlichen Unbescholtenheit ergeben sich aus dem Strafregisterauszug vom 07.04.
  8. Dass der Anschein besteht, die belangte Behörde habe aufgrund der bereits gegen den Beschwerdeführer geführten Verfahren die Durchführung eines entsprechenden Ermittlungsverfahrens unterlassen, räumt sie insofern auch selbst ein, wenn sie „zur Vermeidung von Wiederholungen“ auf die Ausführungen im Beschluss vom 10.02.2022, Ra 2021/03/0321-3, verweist und ohne Durchführung eines entsprechenden Ermittlungsverfahrens und ohne Berücksichtigung des Vorbringens des Beschwerdeführers von einer unveränderten Sach- und Rechtslage ausgeht. Dass sich bereits vergangene Bescheide mit einzelnen Vorfällen, welche geeignet waren die Vertrauenswürdigkeit des Beschwerdeführers in Zweifel zu ziehen, auseinandergesetzt haben, vermag an der Verpflichtung der belangten Behörde zur Durchführung eines vollständigen und nachvollziehbaren Ermittlungsverfahrens für den gegenständlichen Antrag/das gegenständliche Verfahren nichts zu ändern. Aus all dem Gesagten ergibt sich, dass die nur unzureichenden bzw gänzlich unterlassenen Erhebungen der belangten Behörde eine gravierende Ermittlungslücke darstellen. 3.1.

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. 3.1.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVw

GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.

Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit. 3.

  1. Zur Sache: 3.2.
  2. Rechtslage: Die maßgeblichen Bestimmungen des Sachverständigen- und Dolmetschergesetzes (SDG) lauten: „Voraussetzungen für die Eintragung in die Liste der allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen und Dolmetscher § 2.

(1)Die allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen sind von den Präsidenten der Landesgerichte (§ 3) als Zertifizierungsstellen in die elektronische Liste der allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen und Dolmetscher (Gerichtssachverständigen- und Gerichtsdolmetscherliste) einzutragen.Paragraph 2,
(1)Die allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen sind von den Präsidenten der Landesgerichte (Paragraph 3,) als Zertifizierungsstellen in die elektronische Liste der allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen und Dolmetscher (Gerichtssachverständigen- und Gerichtsdolmetscherliste) einzutragen.
(2)Für die Eintragung in die Gerichtssachverständigen- und Gerichtsdolmetscherliste für ein bestimmtes Fachgebiet müssen folgende Voraussetzungen gegeben sein: 1. in der Person des Bewerbers
  1. a)Sachkunde und Kenntnisse über die wichtigsten Vorschriften des Verfahrensrechts, über das Sachverständigenwesen, über die Befundaufnahme sowie über den Aufbau eines schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachtens,
  2. b)zehnjährige, möglichst berufliche Tätigkeit in verantwortlicher Stellung auf dem bestimmten oder einem verwandten Fachgebiet unmittelbar vor der Eintragung; eine fünfjährige Tätigkeit solcher Art genügt, wenn der Bewerber als Berufsvorbildung ein entsprechendes Hochschulstudium oder Studium an einer berufsbildenden höheren Schule erfolgreich abgeschlossen hat,
  3. c)Geschäftsfähigkeit in allen Belangen und Nichtbestehen einer aufrechten gesetzlichen Vertretung im Sinn des § 1034 ABGB,
  4. c)Geschäftsfähigkeit in allen Belangen und Nichtbestehen einer aufrechten gesetzlichen Vertretung im Sinn des Paragraph 1034, ABGB,
  5. d)persönliche Eignung für die mit der Ausübung der Tätigkeit des Sachverständigen verbundenen Aufgaben,
  6. e)Vertrauenswürdigkeit,
  7. f)österreichische Staatsbürgerschaft oder die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats der Europäischen Union und der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum sowie der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
  8. g)gewöhnlicher Aufenthalt oder Ort der beruflichen Tätigkeit im Sprengel des Landesgerichts, bei dessen Präsidenten der Bewerber die Eintragung beantragt, und
  9. h)geordnete wirtschaftliche Verhältnisse,
  10. i)der Abschluß einer Haftpflichtversicherung nach § 2a;
  11. i)der Abschluß einer Haftpflichtversicherung nach Paragraph 2 a,; 1a. die ausreichende Ausstattung mit der für eine Gutachtenserstattung im betreffenden Fachgebiet erforderlichen Ausrüstung; 2. der Bedarf an allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen für das Fachgebiet des Bewerbers.“ Die Bestimmung des § 28 Abs. 3, 2. Satz Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) lautet:Die Bestimmung des Paragraph 28, Absatz 3, 2, Satz Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) lautet: „Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen.“

§ 28Abs. 3, 3. Satz Vw

GVG ist die Behörde hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Paragraph 28, Absatz 3, 3, Satz VwGVG ist die Behörde hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen

§ 28Abs. 3, 2. Satz Vw

GVG kommt bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken in Betracht, insbesondere dann, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063).Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen

Paragraph 28, Absatz 3, 2, Satz VwGVG kommt bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken in Betracht, insbesondere dann, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063). 3.3.

  1. Ausgehend vom dargestellten Verwaltungsgeschehen/Sachverhalt und der angeführten Rechtslage liegen im vorliegenden Fall besonders schwerwiegende Mängel des behördlichen Verfahrens im oben genannten Sinn vor: Beschwerdegegenständlich wurde ein Antrag auf Eintragung in die Liste der allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen abgewiesen, weil nach Ansicht der belangten Behörde die Vertrauenswürdigkeit und die geordneten wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers im Sinne des § 2 Abs. 2 Z 1 lit. e und h SDG nicht gegeben seien. Beschwerdegegenständlich wurde ein Antrag auf Eintragung in die Liste der allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen abgewiesen, weil nach Ansicht der belangten Behörde die Vertrauenswürdigkeit und die geordneten wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer eins, Litera e und h SDG nicht gegeben seien. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes betrifft die Frage der Vertrauenswürdigkeit eines Sachverständigen im Sinn des SDG seine persönlichen Eigenschaften. Es kommt darauf an, ob jemand in einem solchen Maß vertrauenswürdig ist, wie es die rechtssuchende Bevölkerung von jemandem erwarten darf, der in die Liste der Sachverständigen eingetragen ist. In Ansehung der bedeutsamen Funktion, die dem Sachverständigen bei der Wahrheitsfindung im gerichtlichen und behördlichen Verfahren obliegt, darf daher nicht der leiseste Zweifel an seiner Gesetzestreue, Korrektheit, Sorgfalt, Charakterstärke sowie an seinem Pflichtbewusstsein bestehen; bei dieser Beurteilung ist ein strenger Maßstab anzulegen; auch ein einmaliges - gravierendes - Fehlverhalten kann Vertrauensunwürdigkeit begründen. In der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wurde auch bereits geklärt, dass es unmaßgeblich ist, in welchen Bereichen die Ursachen für den Verlust der Vertrauenswürdigkeit gelegen sind, weil es nur darauf ankommt, ob das erforderliche Maß an Vertrauenswürdigkeit dem Sachverständigen überhaupt zukommt oder nicht. Es könne daher auch ein Verhalten, das nicht im Zusammenhang mit der Sachverständigentätigkeit steht, den Entziehungsgrund der mangelnden Vertrauenswürdigkeit begründen (vgl. etwa VwGH 06.07.1999, 99/10/0090, mit weiteren Nachweisen). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes betrifft die Frage der Vertrauenswürdigkeit eines Sachverständigen im Sinn des SDG seine persönlichen Eigenschaften. Es kommt darauf an, ob jemand in einem solchen Maß vertrauenswürdig ist, wie es die rechtssuchende Bevölkerung von jemandem erwarten darf, der in die Liste der Sachverständigen eingetragen ist. In Ansehung der bedeutsamen Funktion, die dem Sachverständigen bei der Wahrheitsfindung im gerichtlichen und behördlichen Verfahren obliegt, darf daher nicht der leiseste Zweifel an seiner Gesetzestreue, Korrektheit, Sorgfalt, Charakterstärke sowie an seinem Pflichtbewusstsein bestehen; bei dieser Beurteilung ist ein strenger Maßstab anzulegen; auch ein einmaliges - gravierendes - Fehlverhalten kann Vertrauensunwürdigkeit begründen. In der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wurde auch bereits geklärt, dass es unmaßgeblich ist, in welchen Bereichen die Ursachen für den Verlust der Vertrauenswürdigkeit gelegen sind, weil es nur darauf ankommt, ob das erforderliche Maß an Vertrauenswürdigkeit dem Sachverständigen überhaupt zukommt oder nicht. Es könne daher auch ein Verhalten, das nicht im Zusammenhang mit der Sachverständigentätigkeit steht, den Entziehungsgrund der mangelnden Vertrauenswürdigkeit begründen vergleiche etwa VwGH 06.07.1999, 99/10/0090, mit weiteren Nachweisen). Der Verwaltungsgerichtshof hat weiters erkannt, dass bei der Beurteilung der Vertrauenswürdigkeit auf Grund der in der Vergangenheit gewonnenen Erfahrungen eine Prognose über das künftige Verhalten der Person, deren Vertrauenswürdigkeit zu beurteilen ist, zu treffen ist. Um eine solche Prognose treffen zu können ist (wie die Rechtsprechung zu verwandten Regelungen zeigt) nicht allein auf ein Fehlverhalten, sondern - unter der Voraussetzung seitherigen Wohlverhaltens - auch auf den seit dessen Verwirklichung verstrichenen Zeitraum Bedacht zu nehmen, wobei allerdings einem Wohlverhalten während eines anhängigen Entziehungsverfahrens (vgl. § 10 SDG) verhältnismäßig geringe Bedeutung zukommen wird (s. VwGH 11.10.2017, Ro 2017/03/0024, unter Hinweis auf VwGH 18.09.2003, 2003/06/0103; VwGH 24.02.2005, 2003/11/0252 (VwSlg 16.548 A/2005); VwGH
  2. 03.1999, 96/19/1229 (VwSlg 15.103 A/1999); VwGH
  3. 03.1999, 98/11/0091; VwGH
  4. 12.2016, Ro 2015/04/0019; VwGH
  5. 12.2016, Ra 2016/11/0111). Ob die „Vertrauenswürdigkeit“ iSd § 2 Abs. 2 Z 1 lit e SDG zu bejahen ist, ist letztlich nach den Umständen des Einzelfalles zu beurteilen. Der Verwaltungsgerichtshof hat weiters erkannt, dass bei der Beurteilung der Vertrauenswürdigkeit auf Grund der in der Vergangenheit gewonnenen Erfahrungen eine Prognose über das künftige Verhalten der Person, deren Vertrauenswürdigkeit zu beurteilen ist, zu treffen ist. Um eine solche Prognose treffen zu können ist (wie die Rechtsprechung zu verwandten Regelungen zeigt) nicht allein auf ein Fehlverhalten, sondern - unter der Voraussetzung seitherigen Wohlverhaltens - auch auf den seit dessen Verwirklichung verstrichenen Zeitraum Bedacht zu nehmen, wobei allerdings einem Wohlverhalten während eines anhängigen Entziehungsverfahrens vergleiche Paragraph 10, SDG) verhältnismäßig geringe Bedeutung zukommen wird (s. VwGH 11.10.2017, Ro 2017/03/0024, unter Hinweis auf VwGH 18.09.2003, 2003/06/0103; VwGH 24.02.2005, 2003/11/0252 (VwSlg 16.548 A/2005); VwGH
  6. 03.1999, 96/19/1229 (VwSlg 15.103 A/1999); VwGH
  7. 03.1999, 98/11/0091; VwGH
  8. 12.2016, Ro 2015/04/0019; VwGH
  9. 12.2016, Ra 2016/11/0111). Ob die „Vertrauenswürdigkeit“ iSd Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer eins, Litera e, SDG zu bejahen ist, ist letztlich nach den Umständen des Einzelfalles zu beurteilen. Im gegenständlichen Fall hat die belangte Behörde die Vertrauenswürdigkeit des Beschwerdeführers im Wesentlichen als nicht gegeben betrachtet, weil die VJ-Registerabfrage vom 20.05.2022 ergeben habe, dass auch in den Jahren 2021 und 2022 beim BG mehrere sowohl Zivil- als auch Exekutionsverfahren anhängig gewesen seien. Wie in den Feststellungen bereits ausgeführt, hat es die belangte Behörde unterlassen, auszuführen, welche gerichtlichen Verfahren zur Beurteilung der Vertrauenswürdigkeit herangezogen wurden und wie diese in Bezug auf den nunmehr antragsgegenständlichen Zeitpunkt zu bewerten wären. Da zur bei der Beurteilung der Vertrauenswürdigkeit nicht nur auf strafrechtlich relevantes bzw. gesetzwidriges Verhalten des Sachverständigen Bedacht genommen werden müsse, lasse der bekämpfte Bescheid auch entsprechende Ausführungen zum sonstigen Wohlverhalten des Beschwerdeführers vermissen. Diesbezüglich wird im angefochtenen Bescheid lediglich ein Vorfall mit einer Mitarbeiterin der belangten Behörden über eine angeblich dem Beschwerdeführer gegenüber erteilte Auskunft erwähnt. Die entsprechenden Hintergründe, welche auf in der Vergangenheit bereits beurteilte Verfehlungen basieren, werden von der belangten Behörde jedoch nicht dargestellt und entziehen sich daher auch jeglicher Überprüfung. Im gegebenen Fall kann mangels einschlägiger Ausführungen allein aus dem behaupteten Umstand, dass in den Jahren 2021 und 2022 beim BG mehrere sowohl Zivil- als auch Exekutionsverfahren anhängig gewesen seien, auch im Hinblick auf die strafrechtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers keineswegs auf dessen mangelnde Vertrauenswürdigkeit geschlossen werden. Insoweit die belangte Behörde diese allenfalls darin sieht, dass bereits in vergangen Verfahren dem Beschwerdeführer die Vertrauenswürdigkeit abgesprochen wurde, hätte sie unter Darlegung der Umstände dieser Fälle nachvollziehbar ihre Erwägungen darzulegen gehabt. Eine wie vom Verwaltungsgerichtshof geforderte Prognose über das künftige Verhalten des Beschwerdeführers, dessen Vertrauenswürdigkeit zu beurteilen ist, hat die belangte Behörde ebenfalls nicht getroffen, obwohl diese jedenfalls geboten gewesen wäre. Hinsichtlich der Voraussetzung der mangelnden geordneten wirtschaftlichen Verhältnisse ist auszuführen, dass die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes in seinem Erkenntnis vom 19.12.2018, Ra 2018/03/0122, wonach mmehrfache mehrmonatige Zahlungsrückstände […] sowie mehrere (wenn auch zwischenzeitlich beendete) gegen den Sachverständigen geführte Exekutionsverfahren jedenfalls gravierende Zweifel am Vorliegen der Vertrauenswürdigkeit wie auch der geordneten wirtschaftlichen Verhältnisse begründen können wird nicht verkannt. Die belangte Behörde hat hinsichtlich der wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers jedoch wie oben festgestellt jegliche diesbezüglichen Ermittlungen unterlassen und im angefochtenen Bescheid zur wirtschaftlichen Situation des Beschwerdeführers überhaupt keine überprüfbaren Feststellungen getroffen. Da die belangte Behörde (ohne nachvollziehbare Erwägungen) von der mangelnden Vertrauenswürdigkeit und der mangelnden geordneten wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers ausging, hat sie es unterlassen, die sonstigen Eintragungsvoraussetzungen nach § 2 SDG zu prüfen. Da die belangte Behörde (ohne nachvollziehbare Erwägungen) von der mangelnden Vertrauenswürdigkeit und der mangelnden geordneten wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers ausging, hat sie es unterlassen, die sonstigen Eintragungsvoraussetzungen nach Paragraph 2, SDG zu prüfen. Wäre nach der nachzuholenden Sachverhaltsfeststellung/Prognoseentscheidung die Vertrauenswürdigkeit bzw. die geordneten wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers zu bejahen, hätte die belangte Behörde im fortgesetzten Verfahren den Sachverhalt hinsichtlich der weiteren Eintragungsvoraussetzungen nach § 2 SDG zu prüfen erheben und festzustellen sowie ausgehend davon das Vorliegen bzw. Nichtvorliegen dieser Voraussetzungen im Fall des Beschwerdeführers zu beurteilen. Auf Basis des von belangten Behörde bisher erhobenen/festgestellten Sachverhaltes ist eine derartige Beurteilung nicht möglich.Wäre nach der nachzuholenden Sachverhaltsfeststellung/Prognoseentscheidung die Vertrauenswürdigkeit bzw. die geordneten wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers zu bejahen, hätte die belangte Behörde im fortgesetzten Verfahren den Sachverhalt hinsichtlich der weiteren Eintragungsvoraussetzungen nach Paragraph 2, SDG zu prüfen erheben und festzustellen sowie ausgehend davon das Vorliegen bzw. Nichtvorliegen dieser Voraussetzungen im Fall des Beschwerdeführers zu beurteilen. Auf Basis des von belangten Behörde bisher erhobenen/festgestellten Sachverhaltes ist eine derartige Beurteilung nicht möglich. Aufgrund des (gänzlichen) Unterbleibens der aufgezeigten Ermittlungen/Feststellungen im behördlichen Verfahren zu diesen hier bedeutsamen Fragen im Tatsachenbereich steht der für eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes in der Sache erforderliche Sachverhalt nicht fest. Die belangte Behörde hat hinsichtlich der Frage der Vertrauenswürdigkeit Ermittlungen und Feststellungen in einem entscheidungswesentlichen Punkt unterlassen und hat insofern nur notwendigen Ermittlungen (Feststellungen) gar nicht oder nur unzureichend durchgeführt (getroffen). Der angefochtene Bescheid ist in dieser Hinsicht und hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen für die Eintragung in die Sachverständigenliste von keiner nachvollziehbaren Begründung/Sachverhaltsdarstellung getragen. Im vorliegenden Fall liegen somit besonders schwerwiegende Mängel des behördlichen Verfahrens im oben genannten Sinn vor (zum Fall der bloß ansatzweisen Ermittlungstätigkeit seitens der belangten Behörde vgl. etwa VwGH 17.03.2016, Ra 2015/11/0127 unter Hinweis auf VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063; zum Umfang der noch fehlenden Ermittlungen, die eine Behebung und Zurückverweisung erlauben vgl. etwa VwGH 27.04.2017, Ra 2016/12/0071). Aufgrund des (gänzlichen) Unterbleibens der aufgezeigten Ermittlungen/Feststellungen im behördlichen Verfahren zu diesen hier bedeutsamen Fragen im Tatsachenbereich steht der für eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes in der Sache erforderliche Sachverhalt nicht fest. Die belangte Behörde hat hinsichtlich der Frage der Vertrauenswürdigkeit Ermittlungen und Feststellungen in einem entscheidungswesentlichen Punkt unterlassen und hat insofern nur notwendigen Ermittlungen (Feststellungen) gar nicht oder nur unzureichend durchgeführt (getroffen). Der angefochtene Bescheid ist in dieser Hinsicht und hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen für die Eintragung in die Sachverständigenliste von keiner nachvollziehbaren Begründung/Sachverhaltsdarstellung getragen. Im vorliegenden Fall liegen somit besonders schwerwiegende Mängel des behördlichen Verfahrens im oben genannten Sinn vor (zum Fall der bloß ansatzweisen Ermittlungstätigkeit seitens der belangten Behörde vergleiche etwa VwGH 17.03.2016, Ra 2015/11/0127 unter Hinweis auf VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063; zum Umfang der noch fehlenden Ermittlungen, die eine Behebung und Zurückverweisung erlauben vergleiche etwa VwGH 27.04.2017, Ra 2016/12/0071). 3.3.
  10. Es kann nicht gesagt werden, dass die Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht bei einer Gesamtbetrachtung zu einer - erheblichen - Ersparnis an Zeit und Kosten führen würde, vielmehr dient in einem Fall wie dem vorliegenden die Zurückverweisung der Angelegenheit an die belangte Behörde einer raschen und kostensparenden Vervollständigung des Sachverhalts. Eine Ermittlungstätigkeit durch die belangte Behörde ist – da im behördlichen Verfahren das Unmittelbarkeitsprinzip nicht gilt – jedenfalls kostengünstiger und können auch die sonstigen Unterlagen schneller beschafft bzw aufgrund der bereits geführten Verfahren teilweise bereits bei der belangten Behörde eingesehen werden. Nach Erhebung der notwendigen Feststellungen und unter Wahrung des rechtlichen Gehörs kann sodann ein neuer – ausreichend begründeter – Bescheid erlassen werden. Vor dem Hintergrund verwaltungsökonomischer Überlegungen und der Effizienzkriterien des § 39 Abs. 2 AVG war daher von der Möglichkeit des Vorgehens nach § 28 Abs. 3,
  11. Satz VwGVG (Aufhebung des Bescheides der belangten Behörde und Zurückverweisung der Angelegenheit an dieselbe) Gebrauch zu machen.Vor dem Hintergrund verwaltungsökonomischer Überlegungen und der Effizienzkriterien des Paragraph 39, Absatz 2, AVG war daher von der Möglichkeit des Vorgehens nach Paragraph 28, Absatz 3, 2, Satz VwGVG (Aufhebung des Bescheides der belangten Behörde und Zurückverweisung der Angelegenheit an dieselbe) Gebrauch zu machen. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass die Verwaltungsbehörde (lediglich) an die rechtliche Beurteilung des

§ 28Abs 3 zweiter Satz Vw

GVG aufhebenden und zurückverweisenden Beschlusses des Verwaltungsgerichtes gebunden ist (s. § 28 Abs 3 dritter Satz VwGVG); durch eine Zurückverweisung tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befunden hatte (Wirkung der Aufhebung ex tunc, s. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren

(2018)Anm. 14 zu § 28 VwGVG; vgl. auch VwGH 22.05.1984, 84/07/0012).Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass die Verwaltungsbehörde (lediglich) an die rechtliche Beurteilung des

Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG aufhebenden und zurückverweisenden Beschlusses des Verwaltungsgerichtes gebunden ist (s. Paragraph 28, Absatz 3, dritter Satz VwGVG); durch eine Zurückverweisung tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befunden hatte (Wirkung der Aufhebung ex tunc, s. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren

(2018)Anmerkung 14 zu Paragraph 28, VwGVG; vergleiche auch VwGH 22.05.1984, 84/07/0012). 3.4. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte

§ 24Abs. 2 Z 1 Vw

GVG entfallen, zumal aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben ist.3.4. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte

Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen, zumal aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben ist. Zu B)

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (zu den Voraussetzungen eines Vorgehens nach der Bestimmung des § 28 Abs 3 zweiter Satz VwGVG vgl VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (zu den Voraussetzungen eines Vorgehens nach der Bestimmung des Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG vergleiche VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W136.2256761.1.00

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