Obsah (19)
§ 35Art. 133§§ 3§ 27§ 54Art. 130§ 13§§ 56§ 77§ 76§ 34§ 19§ 42§ 22a§ 2§ 40§ 21§ 24§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum30.01.2023 GeschäftszahlW140 2237819-1 Spruch, W140 2237819-1/10E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die R
§ 35Vw
GVG iVm § 1 Z. 1 VwG-AufwErsVO iVm § 2 Abs. 1 BuLVwG-EingabengebührenV hat der Bund (Bundesminister für Inneres) der beschwerdeführenden Partei zu Handen ihres ausgewiesenen Vertreters Aufwendungen in Höhe von € 767,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch zwei.
Paragraph 35, VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer eins, VwG-AufwErsVO in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, BuLVwG-EingabengebührenV hat der Bund (Bundesminister für Inneres) der beschwerdeführenden Partei zu Handen ihres ausgewiesenen Vertreters Aufwendungen in Höhe von € 767,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: A. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer (BF), ein afghanischer Staatsangehöriger, stellte zunächst – nach Antragstellungen in Belgien und Ungarn – am 19.11.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Der Antrag wurde mit Bescheid des BFA vom 01.06.2017
§§ 3und 8 Asyl
G 2005 abgewiesen, eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei. Der Beschwerdeführer (BF), ein afghanischer Staatsangehöriger, stellte zunächst – nach Antragstellungen in Belgien und Ungarn – am 19.11.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Der Antrag wurde mit Bescheid des BFA vom 01.06.2017
Paragraphen 3 und 8 AsylG 2005 abgewiesen, eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei. Mit Urteil eines Landesgerichtes vom 10.10.2018, rechtskräftig seit 16.10.2018, wurde der BF wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften
§ 27Abs. 1 Z 1 Fall 8, Abs. 2a, Abs. 3 SMG, § 15 St
GB nach § 27 Abs. 3 SMG als junger Erwachsener unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren zu einer bedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Monaten verurteilt.Mit Urteil eines Landesgerichtes vom 10.10.2018, rechtskräftig seit 16.10.2018, wurde der BF wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften
Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, Fall 8, Absatz 2 a,, Absatz 3, SMG, Paragraph 15, StGB nach Paragraph 27, Absatz 3, SMG als junger Erwachsener unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren zu einer bedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Monaten verurteilt. Die vom BF gegen den Bescheid des BFA vom 01.06.2017 erhobene Beschwerde wurde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 29.10.2019 vor dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) mit mündlicher Verkündung vom selben Tag als unbegründet abgewiesen. Die schriftliche Ausfertigung der mündlich verkündeten Entscheidung erfolgte mit Erkenntnis vom 10.01.2020, GZ XXXX .Die vom BF gegen den Bescheid des BFA vom 01.06.2017 erhobene Beschwerde wurde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 29.10.2019 vor dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) mit mündlicher Verkündung vom selben Tag als unbegründet abgewiesen. Die schriftliche Ausfertigung der mündlich verkündeten Entscheidung erfolgte mit Erkenntnis vom 10.01.2020, GZ römisch 40 . Der BF reiste daraufhin aus dem Bundesgebiet nach Italien aus, stellte dort am 20.01.2020 einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz und heiratete am 04.03.2020 eine österreichische Staatsangehörige. Italien schickte am 02.03.2020 ein Rückübernahmeersuchen an Österreich, welchem iSd Dublin-III-VO zugestimmt wurde, sodass der vom BF in Italien am 20.01.2020 gestellte Antrag auf internationalen Schutz nunmehr in Österreich als gestellt galt. Am 12.05.2020 stellte der BF zudem bei der XXXX einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltskarte
§ 54NAG.
Ergänzend ist hierzu auszuführen, dass dem BF am 16.09.2022 eine Aufenthaltskarte (Angehörige von Österreichern), gültig bis 16.09.2027, ausgestellt wurde.Der BF reiste daraufhin aus dem Bundesgebiet nach Italien aus, stellte dort am 20.01.2020 einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz und heiratete am 04.03.2020 eine österreichische Staatsangehörige. Italien schickte am 02.03.2020 ein Rückübernahmeersuchen an Österreich, welchem iSd Dublin-III-VO zugestimmt wurde, sodass der vom BF in Italien am 20.01.2020 gestellte Antrag auf internationalen Schutz nunmehr in Österreich als gestellt galt. Am 12.05.2020 stellte der BF zudem bei der römisch 40 einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltskarte
Paragraph 54, NAG. Ergänzend ist hierzu auszuführen, dass dem BF am 16.09.2022 eine Aufenthaltskarte (Angehörige von Österreichern), gültig bis 16.09.2027, ausgestellt wurde. Einer Ladung für den 05.06.2020 zum Zweck der Einvernahme im Asylverfahren kam der BF nicht nach, zumal er sich zu dieser Zeit – laut Mitteilung seines Vertreters vom 03.06.2020 aufgrund der Covid-19 bedingten Einreisebeschränkungen – nach wie vor in Italien aufhielt. Nachdem der BF im September 2020 selbstständig nach Österreich einreiste; wurde er mit Schriftsatz vom 23.10.2020 zum Zweck der Abklärung seines Aufenthaltsstatus für den 06.11.2020 vor das BFA geladen. Der BF leistete der Ladung Folge und wurde zunächst durch das BFA von 08:55 Uhr bis 10:10 Uhr niederschriftlich einvernommen. Hierbei gab er im Wesentlichen an, er sei nach Italien ausgereist, habe dort zunächst einen Asylantrag gestellt und dann am 04.03.2020 seine österreichische Freundin, welche er seit 2018 kenne, geheiratet. Er habe nunmehr bei der XXXX einen Antrag gestellt, er wolle hier mit seiner Frau leben. Der BF sei sich nun unklar ob er sich einer Erstbefragung im Asylverfahren unterziehen solle. Er wolle sich mit einem Anwalt besprechen und in einer Woche Bescheid geben. Der BF legte der Behörde seinen italienischen Aufenthaltstitel sowie seine Heiratsurkunde vor. Nachdem der BF im September 2020 selbstständig nach Österreich einreiste; wurde er mit Schriftsatz vom 23.10.2020 zum Zweck der Abklärung seines Aufenthaltsstatus für den 06.11.2020 vor das BFA geladen. Der BF leistete der Ladung Folge und wurde zunächst durch das BFA von 08:55 Uhr bis 10:10 Uhr niederschriftlich einvernommen. Hierbei gab er im Wesentlichen an, er sei nach Italien ausgereist, habe dort zunächst einen Asylantrag gestellt und dann am 04.03.2020 seine österreichische Freundin, welche er seit 2018 kenne, geheiratet. Er habe nunmehr bei der römisch 40 einen Antrag gestellt, er wolle hier mit seiner Frau leben. Der BF sei sich nun unklar ob er sich einer Erstbefragung im Asylverfahren unterziehen solle. Er wolle sich mit einem Anwalt besprechen und in einer Woche Bescheid geben. Der BF legte der Behörde seinen italienischen Aufenthaltstitel sowie seine Heiratsurkunde vor. Nachdem dem BF mitgeteilt wurde, dass die Erstbefragung sofort durchzuführen sei und ihm ein Telefonat mit seiner Ehefrau gestattet wurde, wurde er im Anschluss an die Einvernahme durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ab 11:25 Uhr einer Erstbefragung unterzogen wobei er unter anderem erneut angab, er habe in Italien geheiratet und wolle in Österreich bleiben. Im Anschluss an die Erstbefragung, welche um 12:05 Uhr endete, erging um 12:23 Uhr eine Anordnung des BFA zur Vorführung des BF zur Erstaufnahmestelle XXXX Daraufhin wurde der BF um 12:23 zum Zweck der Vorführung festgenommen. Ihm wurde ein Informationsblatt für Festgenommene ausgehändigt.Im Anschluss an die Erstbefragung, welche um 12:05 Uhr endete, erging um 12:23 Uhr eine Anordnung des BFA zur Vorführung des BF zur Erstaufnahmestelle römisch 40 Daraufhin wurde der BF um 12:23 zum Zweck der Vorführung festgenommen. Ihm wurde ein Informationsblatt für Festgenommene ausgehändigt. Mit Schriftsatz vom 17.12.2020 erhob der BF durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter Beschwerde gegen die Festnahme des BF am 06.11.2020 und führte aus, der BF sei schon aufgrund seiner Eheschließung mit einer österreichischen Staatsbürgerin, welche ihr unionsrechtliches Freizügigkeitsrecht bereits in Anspruch genommen habe, zum Aufenthalt in Österreich berechtigt. Die Festnahme des BF sei auf eine falsche Rechtsgrundlage gestützt worden und zudem weder erforderlich noch verhältnismäßig gewesen und auch nicht unter den erforderlichen Modalitäten erfolgt. Beantragt wurden die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, die Feststellung, dass die Festnahme rechtswidrig gewesen sei sowie Kostenersatz. Das BFA übermittelte, nach Aktenanforderung durch das BVwG vom 23.12.2020, den Verwaltungsakt mit Schriftsatz vom 15.01.2021. Eine inhaltliche Stellungnahme und ein Antrag auf Kostenersatz wurden nicht erstattet. Der Antrag auf internationalen Schutz vom 20.01.2020 des BF wurde in weiterer Folge mit Bescheid des BFA vom 10.01.2022 als unbegründet abgewiesen. Mit Erkenntnis des BVwG vom 28.04.2022, GZ XXXX , wurde dem BF der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat zuerkannt.Der Antrag auf internationalen Schutz vom 20.01.2020 des BF wurde in weiterer Folge mit Bescheid des BFA vom 10.01.2022 als unbegründet abgewiesen. Mit Erkenntnis des BVwG vom 28.04.2022, GZ römisch 40 , wurde dem BF der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat zuerkannt. B. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: I. Feststellungen:römisch eins. Feststellungen: 1. Zur Person der Beschwerdeführerin und zum Verfahren (1.1. bis 1.5.): 1.1. Der BF ist afghanischer Staatsangehöriger. Die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt er nicht. Der BF stellte am 19.11.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Der Antrag wurde mit Bescheid des BFA vom 01.06.2017
§§ 3und 8 Asyl
G 2005 abgewiesen, eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei. Die Entscheidung erwuchs mit Erkenntnis des BVwG vom 29.10.2019 zweitinstanzlich in Rechtskraft.1.1. Der BF ist afghanischer Staatsangehöriger. Die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt er nicht. Der BF stellte am 19.11.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Der Antrag wurde mit Bescheid des BFA vom 01.06.2017
Paragraphen 3 und 8 AsylG 2005 abgewiesen, eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei. Die Entscheidung erwuchs mit Erkenntnis des BVwG vom 29.10.2019 zweitinstanzlich in Rechtskraft. 1.2. Mit Urteil eines Landesgerichtes vom 10.10.2018, rechtskräftig seit 16.10.2018, wurde der BF wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften
§ 27Abs. 1 Z 1 Fall 8, Abs. 2a, Abs. 3 SMG, § 15 St
GB nach § 27 Abs. 3 SMG als junger Erwachsener unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren zu einer bedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Monaten verurteilt.1.2. Mit Urteil eines Landesgerichtes vom 10.10.2018, rechtskräftig seit 16.10.2018, wurde der BF wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften
Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, Fall 8, Absatz 2 a,, Absatz 3, SMG, Paragraph 15, StGB nach Paragraph 27, Absatz 3, SMG als junger Erwachsener unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren zu einer bedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Monaten verurteilt. 1.
- Der BF reiste daraufhin aus dem Bundesgebiet aus und am 05.01.2020 nach Italien ein, stellte dort am 20.01.2020 einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz und heiratete am 04.03.2020 eine österreichische Staatsangehörige. Im am 02.03.2020 seitens Italien eingeleiteten Verfahren nach der Dublin-III-VO erklärte sich Österreich für zuständig und stimmte der Überstellung des BF nach Österreich zu. 1.
- Der BF ist seit 10.03.2020 in Österreich gemeldet. Er lebt mit seiner Ehefrau, welche auch seine Unterkunftgeberin ist, im gemeinsamen Haushalt. 1.
- Am 12.05.2020 stellte der BF zudem bei XXXX einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltskarte (Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts eines EWR- oder Schweizer Bürgers)
§ 54NAG.
Das Verfahren war zum Zeitpunkt der Festnahme anhängig.1.5. Am 12.05.2020 stellte der BF zudem bei römisch 40 einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltskarte (Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts eines EWR- oder Schweizer Bürgers)
Paragraph 54, NAG. Das Verfahren war zum Zeitpunkt der Festnahme anhängig.
- Zur Festnahme (2.1.-2.5.):,
- Zur Festnahme (2.1.-2.5.): 2.
- Einer Ladung für den 05.06.2020 zum Zweck der Einvernahme im Asylverfahren kam der BF nicht nach, zumal er sich zu dieser Zeit – laut Mitteilung seines Vertreters vom 03.06.2020 aufgrund der Covid-19 bedingten Einreisebeschränkungen – nach wie vor in Italien aufhielt. 2.
- Das BFA war sich der Eheschließung des BF am 04.03.2020 sowie der aufrechten österreichischen Meldeadresse und des laufenden Verfahrens vor der XXXX bewusst. 2.
- Das BFA war sich der Eheschließung des BF am 04.03.2020 sowie der aufrechten österreichischen Meldeadresse und des laufenden Verfahrens vor der römisch 40 bewusst. 2.
- Der BF war mit einer österreichischen Staatsbürgerin verheiratet, dem BFA wurde spätestens im Juni 2020 mitgeteilt, dass diese von ihrem unionsrechtlichen Freizügigkeitsrecht Gebrauch gemacht habe. 2.
- Der BF verfügte seit 10.07.2020 über eine italienische „permesso di soggiorno per stranieri“ (Aufenthaltsberechtigung) zum Zwecke des Asylverfahrens. 2.
- Nachdem der BF im September 2020 selbstständig nach Österreich einreiste, wurde er mit Schriftsatz vom 23.10.2020 zum Zweck der Abklärung seines Aufenthaltsstatus für den 06.11.2020 vor das BFA geladen. Der BF leistete der Ladung Folge. Er wurde zunächst durch das BFA zur Abklärung seines Aufenthaltsstatus niederschriftlich einvernommen und in weiterer Folge einer Erstbefragung im Asylverfahren unterzogen. Im Anschluss an die Erstbefragung, welche um 12:05 Uhr endete, erging um 12:23 Uhr eine Anordnung des BFA zur Vorführung des BF zur Erstaufnahmestelle XXXX . Aufgrund dieser Anordnung wurde der BF um 12:23 zum Zweck der Vorführung durch ein Organ der Landespolizeidirektion Wien festgenommen. Im Anhalteprotokoll wurden unter dem Punkt „Festnahme“ nebst dem einschreitenden Organ ( XXXX .) das Datum (06.11.2020), die genaue Uhrzeit und unter dem Punkt „Amtshandlung“, unter „Delikte/Gründe“: „Asylantrag gem. § 17 AsylG – legale Einreise/Aufenthalt“ und als „Kurzsachverhalt“: „Vorführung BFA XXXX lt. Entscheid XXXX “ vermerkt.2.
- Nachdem der BF im September 2020 selbstständig nach Österreich einreiste, wurde er mit Schriftsatz vom 23.10.2020 zum Zweck der Abklärung seines Aufenthaltsstatus für den 06.11.2020 vor das BFA geladen. Der BF leistete der Ladung Folge. Er wurde zunächst durch das BFA zur Abklärung seines Aufenthaltsstatus niederschriftlich einvernommen und in weiterer Folge einer Erstbefragung im Asylverfahren unterzogen. Im Anschluss an die Erstbefragung, welche um 12:05 Uhr endete, erging um 12:23 Uhr eine Anordnung des BFA zur Vorführung des BF zur Erstaufnahmestelle römisch 40 . Aufgrund dieser Anordnung wurde der BF um 12:23 zum Zweck der Vorführung durch ein Organ der Landespolizeidirektion Wien festgenommen. Im Anhalteprotokoll wurden unter dem Punkt „Festnahme“ nebst dem einschreitenden Organ ( römisch 40 .) das Datum (06.11.2020), die genaue Uhrzeit und unter dem Punkt „Amtshandlung“, unter „Delikte/Gründe“: „Asylantrag gem. Paragraph 17, AsylG – legale Einreise/Aufenthalt“ und als „Kurzsachverhalt“: „Vorführung BFA römisch 40 lt. Entscheid römisch 40 “ vermerkt. Dem BF wurde ein Informationsblatt für Festgenommene ausgehändigt. II. Beweiswürdigung:römisch zwei. Beweiswürdigung: Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde sowie die Akten des BVwG zu XXXX . Zudem wurden aktuelle Straf- und Melderegisterauskünfte sowie ein Auszug aus dem Zentralen Fremdenregister (IZR) eingeholt. Der Sachverhalt ergibt sich zu weiten Teilen bereits zweifelsfrei aus den im Akt einliegenden unbedenklichen Urkunden. Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde sowie die Akten des BVwG zu römisch 40 . Zudem wurden aktuelle Straf- und Melderegisterauskünfte sowie ein Auszug aus dem Zentralen Fremdenregister (IZR) eingeholt. Der Sachverhalt ergibt sich zu weiten Teilen bereits zweifelsfrei aus den im Akt einliegenden unbedenklichen Urkunden.
- Zur Person des Beschwerdeführers und zum Verfahren (1.
- bis 1.5.): 1.
- Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit und der Abweisung des Antrages vom 19.11.2016 ergeben sich aus dem IZR in Zusammenschau mit dem Erkenntnis des BVwG zu XXXX 1.
- Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit und der Abweisung des Antrages vom 19.11.2016 ergeben sich aus dem IZR in Zusammenschau mit dem Erkenntnis des BVwG zu römisch 40 1.
- Die Vorstrafe des BF geht aus der eingeholten Strafregisterauskunft hervor. 1.
- Die erneute Antragstellung des BF ist im IZR vermerkt und stimmt mit den im Akt einliegenden Dokumenten zum Dublinverfahren und dem Beschwerdevorbringen überein. Die Heiratsurkunde des BF liegt ebenfalls vor. Die Einreise des BF in Italien ergibt sich aus der Kopie der „permesso di soggiorno per stranieri“ des BF, welche im Akt einliegt (vgl AS 47).1.
- Die erneute Antragstellung des BF ist im IZR vermerkt und stimmt mit den im Akt einliegenden Dokumenten zum Dublinverfahren und dem Beschwerdevorbringen überein. Die Heiratsurkunde des BF liegt ebenfalls vor. Die Einreise des BF in Italien ergibt sich aus der Kopie der „permesso di soggiorno per stranieri“ des BF, welche im Akt einliegt vergleiche AS 47). 1.
- Die Meldung des BF in Österreich seit 10.03.2020 ergibt sich aus dem Zentralen Melderegister, dort ist die Ehefrau des BF als Unterkunftgeberin vermerkt. Dass der BF mit seiner Frau seit September 2020 im gemeinsamen Haushalt lebte, geht aus dem Akteninhalt, insbesondere der Mitteilung des Beschwerdeführervertreters (BFV) vom 03.06.2020, welche im Akt einliegt und in welcher vermerkt ist, dass es sich um den gemeinsamen Wohnsitz handelt, in Zusammenschau mit dem Schreiben der Ehefrau des BF vom 02.12.2020 (AS 60), dem Beschwerdevorbringen und den eigenen Angaben des BF in seiner Einvernahme am 06.11.2020 hervor. Hier gab der BF an, er sei am 20.09.2020 nach Österreich zurückgekommen. Es haben sich keine Hinweise darauf ergeben, dass der BF ab September 2020 nicht mit seiner Ehefrau im gemeinsamen Haushalt gelebt hätte. 1.
- Der Antrag des BF bei der XXXX ergibt sich aus dem IZR sowie der im Akt enthaltenen Behördenkorrespondenz (vgl. etwa AS 58 ff und OZ 5-7). Zudem entspricht dies dem Vorbringen des BF. 1.
- Der Antrag des BF bei der römisch 40 ergibt sich aus dem IZR sowie der im Akt enthaltenen Behördenkorrespondenz vergleiche etwa AS 58 ff und OZ 5-7). Zudem entspricht dies dem Vorbringen des BF. Ergänzend ist hierzu auszuführen, dass aus dem IZR ersichtlich ist, dass dem BF am 16.09.2022 eine Aufenthaltskarte (Angehörige von Österreichern), gültig bis 16.09.2027, ausgestellt wurde.
- Zur Festnahme und Anhaltung in Verwaltungsverwahrungshaft (2.1.-2.5.):,
- Zur Festnahme und Anhaltung in Verwaltungsverwahrungshaft (2.1.-2.5.): 2.
- Die Ladung für den 05.06.2020 und die Mitteilung des BFV vom 03.06.2020 liegen im Akt ein (AS 31 und 65). 2.
- Dass sich das BFA der Eheschließung sowie des laufenden Verfahrens bewusst war, ergibt sich aus der behördlichen Korrespondenz zwischen BFA und XXXX , in welcher im Oktober 2020 mitgeteilt wurde, dass ein Verfahren zur Ausstellung einer Aufenthaltskarte anhängig sei und der Verdacht einer Aufenthaltsehe geprüft werde (vgl. AS 58). Zudem wurde dies in der Mitteilung des BFV vom 03.06.2020 bekannt und vom BF selbst in seiner Einvernahme und auch der Erstbefragung am 06.11.2020 angegeben (AS 31 und 44ff sowie OZ 4).2.
- Dass sich das BFA der Eheschließung sowie des laufenden Verfahrens bewusst war, ergibt sich aus der behördlichen Korrespondenz zwischen BFA und römisch 40 , in welcher im Oktober 2020 mitgeteilt wurde, dass ein Verfahren zur Ausstellung einer Aufenthaltskarte anhängig sei und der Verdacht einer Aufenthaltsehe geprüft werde vergleiche AS 58). Zudem wurde dies in der Mitteilung des BFV vom 03.06.2020 bekannt und vom BF selbst in seiner Einvernahme und auch der Erstbefragung am 06.11.2020 angegeben (AS 31 und 44ff sowie OZ 4). 2.
- Die Ehe des BF ergibt sich aus dem Vorbringen des BF in Übereinstimmung mit der im Akt einliegenden Heiratsurkunde (AS 64). Die Mitteilung an das BFA, dass die Ehefrau des BF von ihrem unionsrechtlichen Aufenthaltsrecht Gebrauch gemacht habe, erging mit Schriftsatz des BFV vom 03.06.2020 (vgl. insb. AS 32).2.
- Die Ehe des BF ergibt sich aus dem Vorbringen des BF in Übereinstimmung mit der im Akt einliegenden Heiratsurkunde (AS 64). Die Mitteilung an das BFA, dass die Ehefrau des BF von ihrem unionsrechtlichen Aufenthaltsrecht Gebrauch gemacht habe, erging mit Schriftsatz des BFV vom 03.06.2020 vergleiche insb. AS 32). 2.
- Die italienische Aufenthaltsberechtigung liegt im Akt ein (AS 47). 2.
- Zur Einreise des BF im September 2020 wurde bereits zu 1.
- ausgeführt. Die Ladung für den 06.11.2020 liegt im Akt ein (AS 43f). Dass der BF dieser Ladung Folge leistete ist feststellbar, zumal die Einvernahmeprotokolle von diesem Tag vorliegen. Die jeweilig genannten Uhrzeiten ergeben sich aus eben jenen Protokollen (vgl. AS 44ff und OZ 2). Die Anordnung des BFA liegt in OZ 4 S. 61f ein. Aus dem Anhalteprotokoll vom 06.11.2020 (OZ 2 S. 3f) ergibt sich, dass der BF aufgrund dieser Anordnung festgenommen wurde und dass es sich tatsächlich um eine Festnahme handelte, zumal unter dem Punkt „Festnahme“ nebst dem einschreitenden Organ ( XXXX .) explizit das Datum, die genaue Uhrzeit und unter dem Punkt „Amtshandlung“ unter „Delikte/Gründe“: „Asylantrag gem. § 17 AsylG – legale Einreise/Aufenthalt“ und als „Kurzsachverhalt“: „Vorführung BFA XXXX lt. Entscheid XXXX “ vermerkt wurden (vgl. OZ 2 S. 4 und 5). Dass es sich um eine Festnahme handelte ergibt sich zudem aus der behördlichen Korrespondenz des BFA vom 28.12.2020, in welcher es seitens des anordnenden Organs heißt: „Er stellte einen Folgeantrag und wurde gem. § 40 Abs. 2 BFA-VG festgenommen bzw. angehalten.“ Weiters heißt es dort, dass – „trotz privater Meldeadresse“ – eine Vorführung nach Traiskirchen veranlasst worden sei (vgl. AS 99). Aus dem Anhalteprotokoll vom 06.11.2020 ergibt sich zudem die Übergabe des Informationsblattes für Festgenommene an den BF.2.
- Zur Einreise des BF im September 2020 wurde bereits zu 1.
- ausgeführt. Die Ladung für den 06.11.2020 liegt im Akt ein (AS 43f). Dass der BF dieser Ladung Folge leistete ist feststellbar, zumal die Einvernahmeprotokolle von diesem Tag vorliegen. Die jeweilig genannten Uhrzeiten ergeben sich aus eben jenen Protokollen vergleiche AS 44ff und OZ 2). Die Anordnung des BFA liegt in OZ 4 S. 61f ein. Aus dem Anhalteprotokoll vom 06.11.2020 (OZ 2 S. 3f) ergibt sich, dass der BF aufgrund dieser Anordnung festgenommen wurde und dass es sich tatsächlich um eine Festnahme handelte, zumal unter dem Punkt „Festnahme“ nebst dem einschreitenden Organ ( römisch 40 .) explizit das Datum, die genaue Uhrzeit und unter dem Punkt „Amtshandlung“ unter „Delikte/Gründe“: „Asylantrag gem. Paragraph 17, AsylG – legale Einreise/Aufenthalt“ und als „Kurzsachverhalt“: „Vorführung BFA römisch 40 lt. Entscheid römisch 40 “ vermerkt wurden vergleiche OZ 2 S. 4 und 5). Dass es sich um eine Festnahme handelte ergibt sich zudem aus der behördlichen Korrespondenz des BFA vom 28.12.2020, in welcher es seitens des anordnenden Organs heißt: „Er stellte einen Folgeantrag und wurde gem. Paragraph 40, Absatz 2, BFA-VG festgenommen bzw. angehalten.“ Weiters heißt es dort, dass – „trotz privater Meldeadresse“ – eine Vorführung nach Traiskirchen veranlasst worden sei vergleiche AS 99). Aus dem Anhalteprotokoll vom 06.11.2020 ergibt sich zudem die Übergabe des Informationsblattes für Festgenommene an den BF. III. Rechtliche Beurteilung:, römisch drei. Rechtliche Beurteilung:
- Zu Spruchpunkt A.I.: Beschwerdestattgabe (Festnahme): 1.
- Gesetzliche Grundlagen: Der mit "Bundesverwaltungsgericht" betitelte § 7 Abs. 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, lautet:Der mit "Bundesverwaltungsgericht" betitelte Paragraph 7, Absatz eins, des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF, lautet: § 7.
(1)Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet überParagraph 7,
(1)Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet über
- Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes,
- Beschwerden gegen Bescheide der Vertretungsbehörden
dem
- Hauptstück des FPG,
- Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt
dem
- Hauptstück des
- Teiles des BFA-VG und
dem
- und
- Hauptstück des FPG,
- Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesamtes und
- Beschwerden gegen Bescheide des Bundesministers für Inneres in Verfahren
§§ 3Abs.
2 Z 1 bis 6 und 4 Abs. 1 Z 1 und 2.5. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesministers für Inneres in Verfahren
Paragraphen 3, Absatz 2, Ziffer eins bis 6 und 4 Absatz eins, Ziffer eins und 2, Der mit "Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft" betitelte § 22a des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012, idgF, lautet auszugsweise:Der mit "Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft" betitelte Paragraph 22 a, des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, idgF, lautet auszugsweise: § 22a.
(1)Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wennParagraph 22 a,
(1)Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn
- er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,
- er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder
- gegen ihn Schubhaft
dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.
(1a)Für Beschwerden
Abs. 1 gelten die für Beschwerden
Art. 130Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des Vw
GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
(1a)Für Beschwerden
Absatz eins, gelten die für Beschwerden
Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anwendbaren Bestimmungen des Vw
GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
(2)Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer
§ 13Abs.
3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt. (...)
(2)Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer
Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt. (...) Der mit „Festnahme“ betitelte § 40 BFA-VG idgF lautet: Der mit „Festnahme“ betitelte Paragraph 40, BFA-VG idgF lautet: § 40.
(1)Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, einen Fremden zum Zweck der Vorführung vor das Bundesamt festzunehmen,1. gegen den ein Festnahmeauftrag (§ 34) besteht,2. wenn dieser Auflagen
§§ 56Abs.
2 oder 71 Abs. 2 FPG verletzt oder
- der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des
- Hauptstückes des FPG fällt.Paragraph 40,
(1)Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, einen Fremden zum Zweck der Vorführung vor das Bundesamt festzunehmen,, 1. gegen den ein Festnahmeauftrag (Paragraph 34,) besteht,, 2. wenn dieser Auflagen
Paragraphen 56, Absatz 2, oder 71 Absatz 2, FPG verletzt oder,
- der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des
- Hauptstückes des FPG fällt.
(2)Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, Asylwerber oder Fremde, die einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben, zum Zwecke der Vorführung vor das Bundesamt festzunehmen, wenn
- dieser Fremde nicht zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt ist,
- gegen diesen eine durchsetzbare – wenn auch nicht rechtskräftige – aufenthaltsbeendende Maßnahme
dem
- Hauptstück des FPG erlassen wurde,
- gegen diesen nach § 27 AsylG 2005 ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme eingeleitet wurde,
- gegen diesen vor Stellung des Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme
dem
- Hauptstück des FPG erlassen wurde oder
- auf Grund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung und der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass der Antrag des Fremden auf internationalen Schutz mangels Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung zurückgewiesen werden wird.
(2)Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, Asylwerber oder Fremde, die einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben, zum Zwecke der Vorführung vor das Bundesamt festzunehmen, wenn,
- dieser Fremde nicht zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt ist,,
- gegen diesen eine durchsetzbare – wenn auch nicht rechtskräftige – aufenthaltsbeendende Maßnahme
dem
- Hauptstück des FPG erlassen wurde,,
- gegen diesen nach Paragraph 27, AsylG 2005 ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme eingeleitet wurde,,
- gegen diesen vor Stellung des Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme
dem
- Hauptstück des FPG erlassen wurde oder,
- auf Grund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung und der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass der Antrag des Fremden auf internationalen Schutz mangels Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung zurückgewiesen werden wird.
(3)In den Fällen der Abs. 1 und 2 kann die Festnahme unterbleiben, wenn gewährleistet ist, dass der Fremde das Bundesgebiet unverzüglich über eine Außengrenze verlässt.
(3)In den Fällen der Absatz eins und 2 kann die Festnahme unterbleiben, wenn gewährleistet ist, dass der Fremde das Bundesgebiet unverzüglich über eine Außengrenze verlässt.
(4)Das Bundesamt ist ohne unnötigen Aufschub über die erfolgte Festnahme zu verständigen. Die Anhaltung eines Fremden ist in den Fällen der Abs. 1 Z 2 und 3 und Abs. 2 bis zu 48 Stunden und in den Fällen des Abs. 1 Z 1 bis zu 72 Stunden zulässig; darüber hinaus ist Freiheitsentziehung nur
§ 77Abs.
5 FPG oder in Schubhaft
§ 76FPG möglich. Dem festgenommenen Fremden ist die Vornahme der Festnahme über sein Verlangen schriftlich zu bestätigen.
(4)Das Bundesamt ist ohne unnötigen Aufschub über die erfolgte Festnahme zu verständigen. Die Anhaltung eines Fremden ist in den Fällen der Absatz eins, Ziffer 2 und 3 und Absatz 2 bis zu 48 Stunden und in den Fällen des Absatz eins, Ziffer eins bis zu 72 Stunden zulässig; darüber hinaus ist Freiheitsentziehung nur
Paragraph 77, Absatz 5, FPG oder in Schubhaft
Paragraph 76, FPG möglich. Dem festgenommenen Fremden ist die Vornahme der Festnahme über sein Verlangen schriftlich zu bestätigen.
(5)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung auf Grund eines Festnahmeauftrags
§ 34Abs.
3 Z 1 oder 3 einen Antrag auf internationalen Schutz, kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 gelten dabei sinngemäß.
(5)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung auf Grund eines Festnahmeauftrags
Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, oder 3 einen Antrag auf internationalen Schutz, kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, gelten dabei sinngemäß.
(6)Während der Zulässigkeit der Sicherung der Zurückweisung im Flughafenverfahren sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigt, zu verhindern, dass ein zurückgewiesener Asylwerber in das Bundesgebiet einreist, soweit es ihm nicht gestattet ist. Der mit „Antragstellung bei einer Sicherheitsbehörde oder bei Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, Befragung und Befugnis zur erkennungsdienstlichen Behandlung“ betitelte § 42 BFA-VG idgF lautet: Der mit „Antragstellung bei einer Sicherheitsbehörde oder bei Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, Befragung und Befugnis zur erkennungsdienstlichen Behandlung“ betitelte Paragraph 42, BFA-VG idgF lautet: § 42
(1)Stellt ein Fremder einen Antrag auf internationalen Schutz bei einer Sicherheitsbehörde oder einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes, haben die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes eine erste Befragung
§ 19Abs. 1 Asyl
G 2005 durchzuführen und den Fremden erkennungsdienstlich zu behandeln, sofern dies nicht bereits erfolgt ist und dieser das 14. Lebensjahr vollendet hat.Paragraph 42,
(1)Stellt ein Fremder einen Antrag auf internationalen Schutz bei einer Sicherheitsbehörde oder einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes, haben die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes eine erste Befragung
Paragraph 19, Absatz eins, AsylG 2005 durchzuführen und den Fremden erkennungsdienstlich zu behandeln, sofern dies nicht bereits erfolgt ist und dieser das 14. Lebensjahr vollendet hat.
(2)Nach Durchführung der in Abs. 1 genannten Maßnahmen haben die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes dem Bundesamt das Protokoll der Befragung sowie einen Bericht, aus dem sich Zeit, Ort und Umstände der Antragstellung, Angaben über Hinweise auf die Staatsangehörigkeit und die Reiseroute, insbesondere den Ort des Grenzübertritts, sowie das Ergebnis der erkennungsdienstlichen Behandlung (Abs. 1) und gegebenenfalls einer Durchsuchung (§ 38) ergeben, zu übermitteln und eine Anordnung zur weiteren Vorgangsweise beim Bundesamt einzuholen.
(2)Nach Durchführung der in Absatz eins, genannten Maßnahmen haben die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes dem Bundesamt das Protokoll der Befragung sowie einen Bericht, aus dem sich Zeit, Ort und Umstände der Antragstellung, Angaben über Hinweise auf die Staatsangehörigkeit und die Reiseroute, insbesondere den Ort des Grenzübertritts, sowie das Ergebnis der erkennungsdienstlichen Behandlung (Absatz eins,) und gegebenenfalls einer Durchsuchung (Paragraph 38,) ergeben, zu übermitteln und eine Anordnung zur weiteren Vorgangsweise beim Bundesamt einzuholen. Der mit „Anordnung zur weiteren Vorgangsweise“ überschriebene § 43 BFA-VG idgF lautet:, Der mit „Anordnung zur weiteren Vorgangsweise“ überschriebene Paragraph 43, BFA-VG idgF lautet: § 43.
(1)Das Bundesamt hat auf Basis der
§ 42übermittelten Information unverzüglich anzuordnen, dassParagraph 43,
(1)Das Bundesamt hat auf Basis der
Paragraph 42, übermittelten Information unverzüglich anzuordnen, dass
- im Falle eines zum Aufenthalt berechtigten Fremden dieser aufzufordern ist, sich binnen vierzehn Tagen in einer Erstaufnahmestelle oder Regionaldirektion einzufinden oder
- im Falle eines nicht zum Aufenthalt berechtigten Fremden a. dieser zur weiteren Verfahrensführung einer Erstaufnahmestelle, einer Regionaldirektion oder einer Außenstelle vorzuführen ist oder b. sofern die Vorführung zur weiteren Verfahrensführung nicht erforderlich ist, diesem die kostenlose Anreise in eine bestimmte Betreuungseinrichtung des Bundes zu ermöglichen ist; darüber ist der Fremde in geeigneter Weise zu informieren. § 2 Abs. 1a GVG-B 2005 gilt sinngemäß.b. sofern die Vorführung zur weiteren Verfahrensführung nicht erforderlich ist, diesem die kostenlose Anreise in eine bestimmte Betreuungseinrichtung des Bundes zu ermöglichen ist; darüber ist der Fremde in geeigneter Weise zu informieren. Paragraph 2, Absatz eins a, GVG-B 2005 gilt sinngemäß.
(2)Das Bundesamt kann von einer Anordnung
Abs. 1 Z 1 oder 2 absehen, wenn
(2)Das Bundesamt kann von einer Anordnung
Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 absehen, wenn
- der betreffende Fremde in Schub-, Straf-, Untersuchungs-, oder einer sonstigen Haft angehalten wird oder
- auf Grund besonderer, nicht vorhersehbarer Umstände die Versorgung des Asylwerbers in einer Betreuungseinrichtung des Bundes nicht möglich ist. 1.
- Judikatur Nach Art. 5 Abs. 1 EMRK hat jedermann ein Recht auf Freiheit und Sicherheit. Die Freiheit darf einem Menschen nur in den Fällen des Abs. 1 lit. a bis f und nur auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden. Art. 1 PersFrBVG gewährleistet dieses Recht auf Freiheit und Sicherheit (persönliche Freiheit) ebenfalls. Nach Art. 1 Abs. 2 PersFrBVG darf niemand aus anderen als den in diesem BVG genannten Gründen oder auf andere als die gesetzlich vorgeschriebene Weise festgenommen oder angehalten werden. Der Entzug der persönlichen Freiheit darf nach Art. 1 Abs. 3 PersFrBVG nur vorgesehen werden, wenn dies nach dem Zweck der Maßnahme notwendig ist. Er ist nur zulässig, wenn und soweit dies nicht zum Zweck der Maßnahme außer Verhältnis steht. Nach Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG darf die persönliche Freiheit einem Menschen auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden, wenn dies notwendig ist, um eine beabsichtigte Ausweisung oder Auslieferung zu sichern. Nach Artikel 5, Absatz eins, EMRK hat jedermann ein Recht auf Freiheit und Sicherheit. Die Freiheit darf einem Menschen nur in den Fällen des Absatz eins, Litera a bis f und nur auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden. Artikel eins, PersFrBVG gewährleistet dieses Recht auf Freiheit und Sicherheit (persönliche Freiheit) ebenfalls. Nach Artikel eins, Absatz 2, PersFrBVG darf niemand aus anderen als den in diesem BVG genannten Gründen oder auf andere als die gesetzlich vorgeschriebene Weise festgenommen oder angehalten werden. Der Entzug der persönlichen Freiheit darf nach Artikel eins, Absatz 3, PersFrBVG nur vorgesehen werden, wenn dies nach dem Zweck der Maßnahme notwendig ist. Er ist nur zulässig, wenn und soweit dies nicht zum Zweck der Maßnahme außer Verhältnis steht. Nach Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrBVG darf die persönliche Freiheit einem Menschen auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden, wenn dies notwendig ist, um eine beabsichtigte Ausweisung oder Auslieferung zu sichern. Die Verwaltungsgerichte erkennen nach Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG über Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt. Eine Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt liegt dann vor, wenn ein Verwaltungsorgan im Rahmen der Hoheitsverwaltung einseitig gegen einen individuell bestimmten Adressaten einen Befehl erteilt oder Zwang ausübt und damit unmittelbar - dh ohne vorangegangenen Bescheid - in subjektive Rechte des Betroffenen eingreift. Das ist im Allgemeinen dann der Fall, wenn physischer Zwang ausgeübt wird oder die unmittelbare Ausübung physischen Zwangs bei Nichtbefolgung eines Befehls droht. Es muss ein Verhalten vorliegen, das als Ausübung von „Zwangsgewalt“, zumindest aber als - spezifisch verstandene - Ausübung von „Befehlsgewalt“ gedeutet werden kann. Als unverzichtbares Merkmal eines Verwaltungsakts in der Form eines Befehls gilt, dass dem Befehlsadressaten eine bei Nichtbefolgung unverzüglich einsetzende physische Sanktion angedroht wird. Liegt kein ausdrücklicher Befolgungsanspruch vor, so kommt es darauf an, ob bei objektiver Betrachtungsweise aus dem Blickwinkel des Betroffenen bei Beurteilung des behördlichen Vorgehens in seiner Gesamtheit der Eindruck entstehen musste, dass bei Nichtbefolgung der behördlichen Anordnung mit ihrer unmittelbaren zwangsweisen Durchsetzung zu rechnen ist (vgl. etwa VwGH 20.12.2016, Ra 2015/03/0048; mwN). Eine solche Beurteilung setzt konkrete Feststellungen über die entscheidungswesentlichen Umstände der bekämpften Handlung oder Unterlassung voraus (vgl. VwGH 17.3.2016, Ra 2016/11/0014). (vgl. VwGH vom 23.02.2022, Ra 2019/19/0057-7).Die Verwaltungsgerichte erkennen nach Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG über Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt. Eine Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt liegt dann vor, wenn ein Verwaltungsorgan im Rahmen der Hoheitsverwaltung einseitig gegen einen individuell bestimmten Adressaten einen Befehl erteilt oder Zwang ausübt und damit unmittelbar - dh ohne vorangegangenen Bescheid - in subjektive Rechte des Betroffenen eingreift. Das ist im Allgemeinen dann der Fall, wenn physischer Zwang ausgeübt wird oder die unmittelbare Ausübung physischen Zwangs bei Nichtbefolgung eines Befehls droht. Es muss ein Verhalten vorliegen, das als Ausübung von „Zwangsgewalt“, zumindest aber als - spezifisch verstandene - Ausübung von „Befehlsgewalt“ gedeutet werden kann. Als unverzichtbares Merkmal eines Verwaltungsakts in der Form eines Befehls gilt, dass dem Befehlsadressaten eine bei Nichtbefolgung unverzüglich einsetzende physische Sanktion angedroht wird. Liegt kein ausdrücklicher Befolgungsanspruch vor, so kommt es darauf an, ob bei objektiver Betrachtungsweise aus dem Blickwinkel des Betroffenen bei Beurteilung des behördlichen Vorgehens in seiner Gesamtheit der Eindruck entstehen musste, dass bei Nichtbefolgung der behördlichen Anordnung mit ihrer unmittelbaren zwangsweisen Durchsetzung zu rechnen ist vergleiche etwa VwGH 20.12.2016, Ra 2015/03/0048; mwN). Eine solche Beurteilung setzt konkrete Feststellungen über die entscheidungswesentlichen Umstände der bekämpften Handlung oder Unterlassung voraus vergleiche VwGH 17.3.2016, Ra 2016/11/0014). vergleiche VwGH vom 23.02.2022, Ra 2019/19/0057-7). Die auf eine untaugliche Grundlage gestützte Festnahme wird aber auch dadurch, dass eine andere (aber nicht herangezogene) Rechtsgrundlage zur Verfügung gestanden wäre, nicht zu einer rechtmäßigen Maßnahme (vgl. VwGH 19.05.2011, 2009/21/0214). Die auf eine untaugliche Grundlage gestützte Festnahme wird aber auch dadurch, dass eine andere (aber nicht herangezogene) Rechtsgrundlage zur Verfügung gestanden wäre, nicht zu einer rechtmäßigen Maßnahme vergleiche VwGH 19.05.2011, 2009/21/0214). Erwirbt ein Drittstaatsangehöriger ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht - etwa durch Erlangung der Rechtsstellung als begünstigter Drittstaatsangehöriger, so steht dies der weiteren Existenz einer Rückkehrentscheidung, die an die Unrechtmäßigkeit des Aufenthalts anknüpft, entgegen (vgl. VwGH 15.3.2016, Ra 2015/21/0174). Der Eintritt eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts begründet eine rechtliche Position, mit der eine Rückkehrentscheidung nicht länger kompatibel ist. Diese und die mit ihr im Zusammenhang stehenden Aussprüche müssen daher gegebenenfalls ex lege erlöschen, was der im § 60 Abs. 3 FrPolG 2005 normierten Gegenstandslosigkeit einer Rückkehrentscheidung gleichkommt. Auch der Erwerb eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts muss daher - gleich den im Gesetz ausdrücklich genannten Fällen der Erlangung eines rechtmäßigen Aufenthalts - eine derartige Gegenstandslosigkeit herbeiführen. (vgl. etwa VwGH vom 21.06.2022, Ra 2022/22/0058 mwN). Erwirbt ein Drittstaatsangehöriger ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht - etwa durch Erlangung der Rechtsstellung als begünstigter Drittstaatsangehöriger, so steht dies der weiteren Existenz einer Rückkehrentscheidung, die an die Unrechtmäßigkeit des Aufenthalts anknüpft, entgegen vergleiche VwGH 15.3.2016, Ra 2015/21/0174). Der Eintritt eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts begründet eine rechtliche Position, mit der eine Rückkehrentscheidung nicht länger kompatibel ist. Diese und die mit ihr im Zusammenhang stehenden Aussprüche müssen daher gegebenenfalls ex lege erlöschen, was der im Paragraph 60, Absatz 3, FrPolG 2005 normierten Gegenstandslosigkeit einer Rückkehrentscheidung gleichkommt. Auch der Erwerb eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts muss daher - gleich den im Gesetz ausdrücklich genannten Fällen der Erlangung eines rechtmäßigen Aufenthalts - eine derartige Gegenstandslosigkeit herbeiführen. vergleiche etwa VwGH vom 21.06.2022, Ra 2022/22/0058 mwN). 1.
- Rechtlich folgt daraus:
§ 22aAbs.
1a BFA-VG gelten für Beschwerden
Abs. 1 die für Beschwerden
Art. 130Abs. 1 Z. 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des Vw
GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
§22aAbs.
2 BFA-VG hat der Fremde das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn
- er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,
- er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder
- gegen ihn Schubhaft
dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.
Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG gelten für Beschwerden
Absatz eins, die für Beschwerden
Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anwendbaren Bestimmungen des Vw
GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
§22a
Absatz 2, BFA-VG hat der Fremde das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn
- er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,
- er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder
- gegen ihn Schubhaft
dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde. Das Verfahren hat ergeben, dass der BF aufgrund einer Anordnung des BFA durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes auf Basis des BFA-VG festgenommen wurde. Das Bundesverwaltungsgericht ist sohin für die Entscheidung in der gegenständlichen Beschwerde zuständig, belangte Behörde ist gegenständlich das BFA. Der BF ist afghanischer Staatsangehöriger, besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist damit Fremder iSd § 2 Abs. 4 Z. 1 FPG. Als Ehegatte einer Österreicherin, die ihr unionsrechtlich zukommendes Aufenthaltsrecht in Anspruch genommen hat, ist er
§ 2Abs.
4 Z. 1 FPG begünstigter Drittstaatsangehöriger.Der BF ist afghanischer Staatsangehöriger, besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist damit Fremder iSd Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG. Als Ehegatte einer Österreicherin, die ihr unionsrechtlich zukommendes Aufenthaltsrecht in Anspruch genommen hat, ist er
Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG begünstigter Drittstaatsangehöriger. Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind
§ 40Abs.
2 BFA-VG ermächtigt, Asylwerber oder Fremde, die einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben, zum Zwecke der Vorführung vor das Bundesamt festzunehmen, wenn dieser Fremde nicht zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt ist (Z 1), gegen diesen eine durchsetzbare - wenn auch nicht rechtskräftige - aufenthaltsbeendende Maßnahme
dem 8. Hauptstück des FPG erlassen wurde (Z 2), gegen diesen nach § 27 AsylG 2005 ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme eingeleitet wurde (Z 3), gegen diesen vor Stellung des Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme
dem 8. Hauptstück des FPG erlassen wurde (Z 4) oder auf Grund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung und der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass der Antrag des Fremden auf internationalen Schutz mangels Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung zurückgewiesen werden wird (Z 5).Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind
Paragraph 40, Absatz 2, BFA-VG ermächtigt, Asylwerber oder Fremde, die einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben, zum Zwecke der Vorführung vor das Bundesamt festzunehmen, wenn dieser Fremde nicht zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt ist (Ziffer eins,), gegen diesen eine durchsetzbare - wenn auch nicht rechtskräftige - aufenthaltsbeendende Maßnahme
dem 8. Hauptstück des FPG erlassen wurde (Ziffer 2,), gegen diesen nach Paragraph 27, AsylG 2005 ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme eingeleitet wurde (Ziffer 3,), gegen diesen vor Stellung des Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme
dem 8. Hauptstück des FPG erlassen wurde (Ziffer 4,) oder auf Grund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung und der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass der Antrag des Fremden auf internationalen Schutz mangels Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung zurückgewiesen werden wird (Ziffer 5,). Der Antrag des BF auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid des BFA vom 01.06.2017
§§ 3und 8 Asyl
G 2005 abgewiesen, eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei. Die Entscheidung erwuchs mit Erkenntnis des BVwG vom 29.10.2019 zweitinstanzlich in Rechtskraft. Am 04.03.2020 heiratete der BF eine österreichische Staatsbürgerin. Dem BFA waren zum Zeitpunkt der Festnahme die Eheschließung des BF, das Verfahren zur Ausstellung einer Aufenthaltskarte
§ 54
NAG sowie die Tatsache bekannt, dass der BF vorbrachte, seine Ehefrau habe von ihrem unionrechtlichen Freizügigkeitsrecht Gebrauch gemacht.Der Antrag des BF auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid des BFA vom 01.06.2017
Paragraphen 3 und 8 AsylG 2005 abgewiesen, eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei. Die Entscheidung erwuchs mit Erkenntnis des BVwG vom 29.10.2019 zweitinstanzlich in Rechtskraft. Am 04.03.2020 heiratete der BF eine österreichische Staatsbürgerin. Dem BFA waren zum Zeitpunkt der Festnahme die Eheschließung des BF, das Verfahren zur Ausstellung einer Aufenthaltskarte
Paragraph 54, NAG sowie die Tatsache bekannt, dass der BF vorbrachte, seine Ehefrau habe von ihrem unionrechtlichen Freizügigkeitsrecht Gebrauch gemacht. Der BF leistete der Ladung für den 06.11.2020 Folge, er war im Bundesgebiet aufrecht gemeldet und lebte mit seiner Ehefrau in häuslicher Gemeinschaft. Zwar kam er einer Ladung für den 05.06.2020 vor das BFA nicht nach, teilte jedoch durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter mit Schriftsatz vom 03.06.2020 mit, dass er aufgrund der Covid-19-Pandemie noch in Italien aufhältig sei und daher diesen Termin nicht wahrnehmen könne. Im Zuge der Einvernahme am 06.11.2020 zeigte sich der BF kooperativ. Es lagen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass er für das BFA in weiterer Folge nicht greifbar sein würde. Er war an seiner Meldeadresse sowie über seinen Vertreter erreichbar. Somit war die Festnahme des BF nicht notwendig und erfüllte damit nicht die in Art. 5 EMRK und Art. 1 Bundesverfassungsgesetz über den Schutz der persönlichen Freiheit vorgesehenen Voraussetzungen.Der BF leistete der Ladung für den 06.11.2020 Folge, er war im Bundesgebiet aufrecht gemeldet und lebte mit seiner Ehefrau in häuslicher Gemeinschaft. Zwar kam er einer Ladung für den 05.06.2020 vor das BFA nicht nach, teilte jedoch durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter mit Schriftsatz vom 03.06.2020 mit, dass er aufgrund der Covid-19-Pandemie noch in Italien aufhältig sei und daher diesen Termin nicht wahrnehmen könne. Im Zuge der Einvernahme am 06.11.2020 zeigte sich der BF kooperativ. Es lagen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass er für das BFA in weiterer Folge nicht greifbar sein würde. Er war an seiner Meldeadresse sowie über seinen Vertreter erreichbar. Somit war die Festnahme des BF nicht notwendig und erfüllte damit nicht die in Artikel 5, EMRK und Artikel eins, Bundesverfassungsgesetz über den Schutz der persönlichen Freiheit vorgesehenen Voraussetzungen. Zudem war bereits die Anordnung der Vorführung durch das BFA iSd § 43 BFA-VG nicht zulässig: Auf Basis der dem BFA vorliegenden Informationen war zunächst davon ausgehen, dass der BF nunmehr als begünstigter Drittstaatsangehöriger zum Aufenthalt berechtigt war, sodass der BF iSd § 43 Abs. 1 Z. 1 BFA-VG zunächst aufzufordern gewesen wäre, sich binnen vierzehn Tagen in einer Erstaufnahmestelle oder Regionaldirektion einzufinden. Selbst wenn jedoch das BFA – etwa aufgrund der Mitteilung der XXXX , wonach eine Aufenthaltsehe geprüft werde – von einem unrechtmäßigen Aufenthalt des BF ausging, und damit die Z. 2 des § 43 Abs. 1 zur Anwendung brachte (wie in der Beschwerdeschrift angeführt, vgl. AS 93), wäre die Anordnung der Vorführung iSd § 43 Abs. 1 Z. 2 lit. b leg cit. nicht erforderlich gewesen.Zudem war bereits die Anordnung der Vorführung durch das BFA iSd Paragraph 43, BFA-VG nicht zulässig: Auf Basis der dem BFA vorliegenden Informationen war zunächst davon ausgehen, dass der BF nunmehr als begünstigter Drittstaatsangehöriger zum Aufenthalt berechtigt war, sodass der BF iSd Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG zunächst aufzufordern gewesen wäre, sich binnen vierzehn Tagen in einer Erstaufnahmestelle oder Regionaldirektion einzufinden. Selbst wenn jedoch das BFA – etwa aufgrund der Mitteilung der römisch 40 , wonach eine Aufenthaltsehe geprüft werde – von einem unrechtmäßigen Aufenthalt des BF ausging, und damit die Ziffer 2, des Paragraph 43, Absatz eins, zur Anwendung brachte (wie in der Beschwerdeschrift angeführt, vergleiche AS 93), wäre die Anordnung der Vorführung iSd Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, leg cit. nicht erforderlich gewesen. Darüber hinaus waren die Tatbestandsmerkmale des § 40 Abs. 2 BFA-VG nicht erfüllt, zumal die Behörden von einem rechtmäßigen Aufenthalt des BF ausgingen (VwGH vom 21.06.2022, Ra 2022/22/0058) und dies sogar im Anhalteprotokoll vom 06.11.2020 - wie festgestellt - vermerkt wurde („Asylantrag gem. § 17 AsylG – legale Einreise/Aufenthalt“).Darüber hinaus waren die Tatbestandsmerkmale des Paragraph 40, Absatz 2, BFA-VG nicht erfüllt, zumal die Behörden von einem rechtmäßigen Aufenthalt des BF ausgingen (VwGH vom 21.06.2022, Ra 2022/22/0058) und dies sogar im Anhalteprotokoll vom 06.11.2020 - wie festgestellt - vermerkt wurde („Asylantrag gem. Paragraph 17, AsylG – legale Einreise/Aufenthalt“). Somit war schon aufgrund dieser Erwägungen spruchgemäß zu entscheiden und die Festnahme am 06.11.2020 für rechtswidrig zu erklären. Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung, Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung
§ 21Abs.
7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.
§ 24Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
§ 24Abs. 2 Vw
GVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht
§ 24Abs. 4 Vw
GVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann
§ 24Abs. 5 Vw
GVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Ziffer eins,) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Ziffer 2,) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann
Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Gegenständlich beantragte lediglich der – vollständig obsiegende – Beschwerdeführer die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte
§ 21Abs. 7 BFA-VG i
Vm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen. Die relevanten Feststellungen konnten auf Basis der Aktenlage getroffen werden, eine zusätzliche Erörterung war zur Entscheidungsfindung nicht notwendig. Die Erörterung komplexer Rechtsfragen war zudem nicht erforderlich.Gegenständlich beantragte lediglich der – vollständig obsiegende – Beschwerdeführer die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen. Die relevanten Feststellungen konnten auf Basis der Aktenlage getroffen werden, eine zusätzliche Erörterung war zur Entscheidungsfindung nicht notwendig. Die Erörterung komplexer Rechtsfragen war zudem nicht erforderlich. 1.4. Zu den Spruchpunkt A.II.: Kostenentscheidung:, 1.4. Zu den Spruchpunkt A.II.: Kostenentscheidung: Im gegenständlichen Verfahren wurde gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt
§ 22aBFA-VG (Festnahme) Beschwerde erhoben.
Im vorliegenden Verfahren begehrte der BF den Ersatz seiner Aufwendungen entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Im gegenständlichen Verfahren wurde gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt
Paragraph 22 a, BFA-VG (Festnahme) Beschwerde erhoben. Im vorliegenden Verfahren begehrte der BF den Ersatz seiner Aufwendungen entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. § 35 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) StF BGBl. I Nr. 33/2013 idgF lautet auszugsweise:Paragraph 35, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) Stammfassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF lautet auszugsweise:
(1)Die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.
(1)Die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.
(2)Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei.
(3)Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. (…) Da der BF vollständig obsiegte, steht ihm nach den angeführten Bestimmungen dem Grunde nach der Ersatz seiner Aufwendungen zu. Die Höhe der zugesprochenen Verfahrenskosten stützt sich auf die im Spruch des Erkenntnisses genannten rechtlichen Bestimmungen. Das BFA beantragte keinen Kostenersatz, sodass ihm ein solcher schon dem Grunde nach nicht zukommt. 1.5. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw
GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen. Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen. Es sind keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren hervorgekommen und sind solche aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts auch nicht gegeben. Im Hinblick auf die klare höchstgerichtliche Judikatur und die eindeutige Rechtslage war die Revision daher nicht zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W140.2237819.1.00