Obsah (25)
§ 57§ 55§§ 54Art 133§ 3§ 8§ 10§ 66§ 24§ 52§ 46§ 53§ 56§ 6§ 58§ 17Art. 130§§ 16§ 46a§ 61§ 67§ 9§ 11§ 41§ 43aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum30.01.2023 GeschäftszahlW142 1427596-3 Spruch, W142 1427596-3/46E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richt
§ 57Asyl
G nicht erteilt.“„Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz wird Ihnen
Paragraph 57, AsylG nicht erteilt.“ II. Der Beschwerde gegen die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung und die Nichterteilung einer Aufenthaltsberechtigung
§ 55Asyl
G wird stattgegeben und festgestellt, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen XXXX auf Dauer unzulässig ist. XXXX wird
§§ 54und 55 Abs. 1 und Abs. 2 Asyl
G 2005 eine "Aufenthaltsberechtigung " für die Dauer von zwölf Monaten erteilt. römisch zwei. Der Beschwerde gegen die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung und die Nichterteilung einer Aufenthaltsberechtigung
Paragraph 55, AsylG wird stattgegeben und festgestellt, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen römisch 40 auf Dauer unzulässig ist. römisch 40 wird
Paragraphen 54 und 55 Absatz eins und Absatz 2, AsylG 2005 eine "Aufenthaltsberechtigung " für die Dauer von zwölf Monaten erteilt. III. Der Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte III. bis V. stattgegeben und diese ersatzlos behoben. römisch drei. Der Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte römisch drei. bis römisch fünf. stattgegeben und diese ersatzlos behoben. B) Die Revision ist
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:, ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein indischer Staatsangehöriger, stellte nach illegaler Einreise am 05.06.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz im Bundesgebiet.
- Dieser Antrag auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid des vormals zuständigen Bundesasylamtes vom 11.06.2012, FZ 12 06.868-BAT, sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
§ 3Abs. 1 i
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten
§ 8Abs. 1 i
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen und wurde der BF
§ 10Abs. 1 Asyl
G aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien ausgewiesen. 2. Dieser Antrag auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid des vormals zuständigen Bundesasylamtes vom 11.06.2012, FZ 12 06.868-BAT, sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen und wurde der BF
Paragraph 10, Absatz eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien ausgewiesen.
- Gegen diesen Bescheid erhob der BF über seinen rechtsfreundlichen Vertreter fristgerecht Beschwerde.
- Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 26.11.2012, Zl.: C19 427.596-1/2012/2E, wurde der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit
§ 66Abs.
2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen. 4. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 26.11.2012, Zl.: C19 427.596-1/2012/2E, wurde der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit
Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen. 5. In weiterer Folge wurde das Asylverfahren vom Bundesasylamt
§ 24Asyl
G mit 10.07.2013 eingestellt. 5. In weiterer Folge wurde das Asylverfahren vom Bundesasylamt
Paragraph 24, AsylG mit 10.07.2013 eingestellt.
- Am 16.09.2013 langten bei der Behörde Kopien der Asylkarte, des indischen Führerscheins samt englischer Übersetzung sowie einer Inhaltsangabe und die indische Geburtsurkunde des BF ein. Das Asylverfahren wurde von der Behörde nicht wiederaufgenommen, sondern blieb weiterhin eingestellt.
- Mit Verständigung vom Ergebnis einer Beweisaufnahme vom 03.03.2020 wurde der BF vom nunmehr zuständigen Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) insbesondere darüber in Kenntnis gesetzt, dass er sich illegal im Bundesgebiet aufhalte und beabsichtigt sei, eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot gegen ihn zu erlassen. Dem BF wurde aufgetragen diverse Fragen zu seiner Integration im Bundesgebiet und seinen persönlichen Verhältnissen zu beantworten und binnen 2 Wochen eine schriftliche Stellungnahme dazu abzugeben. Da das Schreiben an eine falsche Adresse adressiert war, konnte dieses zunächst nicht an den BF zugestellt werden. Nach neuerlicher Übermittlung an die richtige Adresse, konnte dem BF die Verständigung vom Ergebnis einer Beweisaufnahme, nunmehr datiert mit 13.03.2020, zugestellt werden.
- Am 27.03.2020 langte eine von der rechtsfreundlichen Vertretung des BF verfasste Stellungnahme beim BFA ein. Darin wurde zusammengefasst ausgeführt, dass sich der BF seit 2012 in Österreich befinde und im Jahr 2011 und 2012 im Besitz italienischer Papiere für die Dauer von 6 Monaten gewesen sei. Der BF habe im Jahr 2012 einen Antrag auf internationalen Schutz eingebracht und sich für die Dauer dieses Verfahrens (schwebend) legal im Bundesgebiet befunden. In Indien habe er die Grundschule absolviert. Er könne sich durch Freundschaftsdienste an die große „Sippe Singh“ seinen Lebensunterhalt durch Zuwendungen in Form von Naturalleistungen und monetäre Leistungen verdienen. Er sei daher grundsätzlich selbsterhaltungsfähig. Sein umfassender Freundes- und Bekanntenkreis stehe ihm in jeder Hinsicht zur Verfügung. Er könne bei Freunden wohnen. Betreffend die politische und strafrechtliche Verfolgung des BF in Indien werde auf die Fluchtgründe des damaligen Asylverfahrens verwiesen. Der BF habe sich in Österreich bereits über 8 Jahre lang integriert und sich eine Existenz aufgebaut. Sein gesamtes soziales Umfeld sei in Österreich. Ihn aus all dem zu entreißen, wäre eine große Last und müsste er von Neuem beginnen. Er würde alles verlieren, was er sich mühselig aufgebaut habe. Sein gesamter Freundeskreis befinde sich im Bundesgebiet. Der BF habe sich auch nichts Bösartiges zu Schulden kommen lassen und stelle er keine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar. Er sei nicht vorbestraft und habe keine Schulden. Sobald ihm die Möglichkeit gegeben werde am Arbeitsmarkt Fuß zu fassen, möchte er sich mit einem Transportgewerbe selbstständig machen. Weiters wurde beantragt, von der Erlassung einer Rückkehrentscheidung verbunden mit einem Einreiseverbot abzusehen.
- Mit nunmehr angefochtenem Bescheid des BFA vom 28.04.2020 wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
§ 57Asyl
G nicht erteilt (Spruchpunkt I.) und
§ 10Abs. 2 Asyl
G iVm § 9 BFA-VG gegen den BF eine Rückkehrentscheidung
§ 52Abs.
1 Z 1 FPG 2005 erlassen (Spruchpunkt II.).
§ 52Abs.
9 FPG wurde festgestellt, dass seine Abschiebung
§ 46
FPG nach Indien zulässig sei (Spruchpunkt III.).
§ 55Abs.
1 bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt IV.).
§ 53Abs. 1 i
Vm. Abs. 2 Z 6 und 7 FPG wurde gegen den BF ein auf die Dauer von 3 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt V.). 9. Mit nunmehr angefochtenem Bescheid des BFA vom 28.04.2020 wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.) und
Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen den BF eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG 2005 erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.).
Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass seine Abschiebung
Paragraph 46, FPG nach Indien zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.).
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt römisch vier.).
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 6 und 7 FPG wurde gegen den BF ein auf die Dauer von 3 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch fünf.). Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass sich der BF seit der Einstellung des Asylverfahrens illegal im Bundesgebiet befinde, seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen sei und auch keine Schritte bezüglich einer freiwilligen Ausreise gesetzt habe. Dass der BF in den Jahren 2011/2012 über einen italienischen Aufenthaltstitel verfügt habe, habe der Aktenlage nicht entnommen werden können. Der BF sei ledig und für niemanden sorgepflichtig. Er habe keine Familienangehörigen in Österreich. Seine Eltern, ein Bruder, Onkel und Tanten würden in Indien leben. In Österreich habe er einen Freundes- und Bekanntenkreis. Er verfüge über keine eigene Unterkunft und gehe er keiner legalen Beschäftigung nach. Der BF sei seit 01.01.2013 durchgehend bei der Sozialversicherungsanstalt der Selbstständigen versichert, er habe aber für den Zeitraum 01.08.2018-31.03.2020 seine Beiträge nicht bezahlt. Seinen Lebensunterhalt finanziere er durch Zuwendungen des Freundes- und Bekanntenkreises. Er sei zur Arbeitsaufnahme nicht berechtigt. Der Aktenlage bzw. der Stellungnahme habe nicht entnommen werden können, dass der BF einen Deutschkurs besucht habe oder in einem Verein tätig sei. Er wohne bei Freunden. Eine außergewöhnliche Integration liege nicht vor. Da der BF an seinem Asylverfahren nicht ausreichend mitgewirkt habe und auch keinen neuen Asylantrag gestellt habe, könne davon ausgegangen werden, dass keine Asylgründe vorliegen. Zudem habe er im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme unterschiedliche und unglaubwürdige Angaben gemacht, weshalb eine Verfolgung nicht erkannt werden könne. Im Falle einer Rückkehr drohe dem BF keine Verfolgung und keine Gefahr für Leib und Leben. Er sei der Landessprache mächtig und befinde sich im arbeitsfähigen Alter. Eine Reintegration in Indien sei möglich und zumutbar. Er habe den überwiegenden Teil seines Lebens in Indien verbracht, sei dort sozialisiert worden, habe dort die Schule absolviert und verfüge er dort über familiäre Bindungen. Zum Einreiseverbot wurde ausgeführt, dass sich der BF seit der Einstellung des Asylverfahrens illegal im Bundesgebiet befinde, seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen sei und diese bis dato vehement missachte. Das Asylverfahren sei mangels Mitwirkung eingestellt worden. Er habe versucht sich durch die Stellung eines ungerechtfertigten Asylantrages ein vorläufiges Aufenthaltsrecht zu verschaffen. Der Aktenlage seien keine ernstzunehmenden Schritte bezüglich Vorbereitungen oder Maßnahmen zur selbstständigen Ausreise zu entnehmen. Der Aktenlage könne auch nicht entnommen werden, dass der BF bei der indischen Botschaft zwecks Ausstellung eines Reisepasses gewesen wäre. Dies dokumentiere eine ablehnende Haltung zu den Aufenthaltsregeln in Österreich. Er könne ohne die Unterstützung anderer Personen seinen Lebensunterhalt nicht finanzieren. Der BF sei als Selbstständiger versichert, jedoch sei er zur Ausübung einer selbstständigen Tätigkeit mangels Besitz der erforderlichen arbeitsmarktrechtlichen Genehmigung bzw. eines Aufenthaltstitels nicht berechtigt. Seine Beschäftigung stelle einen Verstoß gegen das Ausländerbeschäftigungsgesetz dar. Das Einkommen reiche offenbar nicht aus, um seinen Lebensunterhalt aus eigenem zu finanzieren, sondern könne er dies nur durch die Unterstützung anderer Personen bzw. durch die Ausübung einer illegalen Beschäftigung. Ohne die Ausübung der illegalen Beschäftigung und die Unterstützung der Freunde hätte er keine Barmittel und sei er als mittellos anzugehen. Es bestehe der Verdacht, dass ein weiterer Aufenthalt zu einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führe. Zudem bestehe aufgrund der nicht bezahlten Sozialversicherungsbeiträge der Verdacht, dass er Schulden habe. Von einer günstigen Zukunftsprognose könne nicht ausgegangen werden. Der BF beweise durch sein persönliches Verhalten (Stellung eines ungerechtfertigten Asylantrages, langjähriger illegaler Aufenthalt, vehemente Missachtung der Ausreiseverpflichtung, Ausübung einer illegalen Beschäftigung, Mittellosigkeit), dass er nicht bereit sei, die österreichische Rechtsordnung zu achten. Dies stelle eine Gefährdung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit dar. Die Erlassung des Einreiseverbotes sei daher notwendig und gerechtfertigt. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass sich der BF seit der Einstellung des Asylverfahrens illegal im Bundesgebiet befinde, seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen sei und auch keine Schritte bezüglich einer freiwilligen Ausreise gesetzt habe. Dass der BF in den Jahren 2011 aus 2012, über einen italienischen Aufenthaltstitel verfügt habe, habe der Aktenlage nicht entnommen werden können. Der BF sei ledig und für niemanden sorgepflichtig. Er habe keine Familienangehörigen in Österreich. Seine Eltern, ein Bruder, Onkel und Tanten würden in Indien leben. In Österreich habe er einen Freundes- und Bekanntenkreis. Er verfüge über keine eigene Unterkunft und gehe er keiner legalen Beschäftigung nach. Der BF sei seit 01.01.2013 durchgehend bei der Sozialversicherungsanstalt der Selbstständigen versichert, er habe aber für den Zeitraum 01.08.2018-31.03.2020 seine Beiträge nicht bezahlt. Seinen Lebensunterhalt finanziere er durch Zuwendungen des Freundes- und Bekanntenkreises. Er sei zur Arbeitsaufnahme nicht berechtigt. Der Aktenlage bzw. der Stellungnahme habe nicht entnommen werden können, dass der BF einen Deutschkurs besucht habe oder in einem Verein tätig sei. Er wohne bei Freunden. Eine außergewöhnliche Integration liege nicht vor. Da der BF an seinem Asylverfahren nicht ausreichend mitgewirkt habe und auch keinen neuen Asylantrag gestellt habe, könne davon ausgegangen werden, dass keine Asylgründe vorliegen. Zudem habe er im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme unterschiedliche und unglaubwürdige Angaben gemacht, weshalb eine Verfolgung nicht erkannt werden könne. Im Falle einer Rückkehr drohe dem BF keine Verfolgung und keine Gefahr für Leib und Leben. Er sei der Landessprache mächtig und befinde sich im arbeitsfähigen Alter. Eine Reintegration in Indien sei möglich und zumutbar. Er habe den überwiegenden Teil seines Lebens in Indien verbracht, sei dort sozialisiert worden, habe dort die Schule absolviert und verfüge er dort über familiäre Bindungen. Zum Einreiseverbot wurde ausgeführt, dass sich der BF seit der Einstellung des Asylverfahrens illegal im Bundesgebiet befinde, seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen sei und diese bis dato vehement missachte. Das Asylverfahren sei mangels Mitwirkung eingestellt worden. Er habe versucht sich durch die Stellung eines ungerechtfertigten Asylantrages ein vorläufiges Aufenthaltsrecht zu verschaffen. Der Aktenlage seien keine ernstzunehmenden Schritte bezüglich Vorbereitungen oder Maßnahmen zur selbstständigen Ausreise zu entnehmen. Der Aktenlage könne auch nicht entnommen werden, dass der BF bei der indischen Botschaft zwecks Ausstellung eines Reisepasses gewesen wäre. Dies dokumentiere eine ablehnende Haltung zu den Aufenthaltsregeln in Österreich. Er könne ohne die Unterstützung anderer Personen seinen Lebensunterhalt nicht finanzieren. Der BF sei als Selbstständiger versichert, jedoch sei er zur Ausübung einer selbstständigen Tätigkeit mangels Besitz der erforderlichen arbeitsmarktrechtlichen Genehmigung bzw. eines Aufenthaltstitels nicht berechtigt. Seine Beschäftigung stelle einen Verstoß gegen das Ausländerbeschäftigungsgesetz dar. Das Einkommen reiche offenbar nicht aus, um seinen Lebensunterhalt aus eigenem zu finanzieren, sondern könne er dies nur durch die Unterstützung anderer Personen bzw. durch die Ausübung einer illegalen Beschäftigung. Ohne die Ausübung der illegalen Beschäftigung und die Unterstützung der Freunde hätte er keine Barmittel und sei er als mittellos anzugehen. Es bestehe der Verdacht, dass ein weiterer Aufenthalt zu einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führe. Zudem bestehe aufgrund der nicht bezahlten Sozialversicherungsbeiträge der Verdacht, dass er Schulden habe. Von einer günstigen Zukunftsprognose könne nicht ausgegangen werden. Der BF beweise durch sein persönliches Verhalten (Stellung eines ungerechtfertigten Asylantrages, langjähriger illegaler Aufenthalt, vehemente Missachtung der Ausreiseverpflichtung, Ausübung einer illegalen Beschäftigung, Mittellosigkeit), dass er nicht bereit sei, die österreichische Rechtsordnung zu achten. Dies stelle eine Gefährdung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit dar. Die Erlassung des Einreiseverbotes sei daher notwendig und gerechtfertigt. 10. Gegen diesen Bescheid erhob der BF fristgerecht Beschwerde dem gesamten Umfang nach wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung, Mangelhaftigkeit des Verfahrens sowie unrichtigen Tatsachenfeststellungen infolge fehlerhafter Beweiswürdigung. Es wird zusammengefasst ausgeführt, dass Spruchpunkt I. des Bescheides den widersprüchlichen Ausspruch enthalte, dass „ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen [...]
§ 57Asyl
G nicht erteilt“ werde. Der Aufenthaltstitel in besonders berücksichtigungswürdigen Gründen sei aber in § 56 AsylG geregelt. § 57 AsylG regle die Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz. Es sei sohin nicht klar, welcher Aufenthaltstitel bzw. welche Aufenthaltsberechtigung nicht erteilt werde. Entgegen der Ansicht des BFA habe der BF sehr wohl Zahlungen an die Sozialversicherung geleistet. Die Schlussfolgerung des BFA, wonach er nicht schuldenfrei sei, sei daher widerlegt. Dem BF könne die alleine von der Behörde zu verantwortende überlange Verfahrensdauer nicht zum Vorwurf gemacht werden. Dem BF vorzuhalten, er habe sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten, obwohl es die Behörde fast 7 Jahre lang verabsäumt habe den Akt zu bearbeiten, sei nicht denklogisch. Das BFA gehe von nicht vorhandenen Deutschkenntnissen aus, habe es jedoch unterlassen den BF persönlich zu laden, um sich von seinen Sprachkenntnissen ein Bild zu machen. Ein Aufenthaltstitel in besonders berücksichtigungswürdigen Gründen bedürfe der Voraussetzung des mindestens 5jährigen durchgängigen Aufenthaltes im Bundesgebiet, wovon mindestens die Hälfte rechtmäßig sein müsse. Dies liege vor, da sich der BF zumindest schwebend legal während des Abwartens einer gegenteiligen Entscheidung der Behörde im Bundesgebiet aufgehalten habe. Die Voraussetzung der nachweislichen Erfüllung des Modul 1 der Integrationsvereinbarung sei
§ 56Abs. 2 Asyl
G für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung nicht erforderlich. Der BF sei stetig bemüht, seine Sprachkenntnisse zu verbessern, besuche lediglich derzeit keinen offiziellen Kurs. Für die sprachliche Entwicklung habe jedoch der private Umgang mit der Sprache einen wesentlichen Einfluss und sei oftmals zielführender als der Besuch eines Sprachkurses. Der BF erfülle die Voraussetzungen, weshalb die Aufenthaltsberechtigung zu erteilen sei. Er habe in der Heimat nicht die nach Ansicht der Behörde intensiven familiären Bindungen, zumal er sich schon viele Jahre in Österreich befinde. Er sei im Alter von 23 Jahren nach Österreich gekommen und habe er die besonders prägenden Jugendjahre hier verbracht und in dieser Zeit viele wichtige Sozialkontakte geschlossen. Soweit die Behörde behaupte, dass der BF dem Sozialsystem zur Last falle, berücksichtige diese jedoch nicht, dass er sich im Transportgewerbe selbstständig machen wolle. Auch sei auf die Rechtsprechung des VwGH hinzuweisen, wonach eine Integrationsverfestigung bei einem durchgehenden Aufenthalt von 10 Jahren im Bundesgebiet vorliege. Dies sei auf den BF anzuwenden. Er befinde sich seit vielen Jahren im Bundesgebiet, weshalb sein Interesse im Bundesgebiet zu verweilen, gegenüber dem staatlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen überwiege, zumal der BF unbescholten sei, keiner staatlichen Unterstützung bedürfe und sich in Österreich persönlich integriert habe. Entgegen der Behauptung der Behörde sei eine Rückführung in das Herkunftsland nicht geboten und möglich, dies schon wegen der derzeitigen Pandemie samt diverser Reisebeschränkungen. Der BF sei auch nicht mittelos, zumal er der Sippe der SINGH angehöre, die sich gegenseitig unterstütze. Er habe eine Unterkunft und erhalte Zuwendungen seines Freundes- und Bekanntenkreises. Auch für die Zeit nach einer Aufenthaltsberechtigung habe er bereits die dargelegten beruflichen Pläne, weshalb keine Belastung einer Gebietskörperschaft vorliegen werde. Da der BF die Erteilungsvoraussetzungen
§ 56Asyl
G erfülle, stelle er den Antrag, in eventu die Modifikation, auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels bzw. einer Aufenthaltsberechtigung
§ 56Asyl
G. Weiters wurde beantragt eine mündliche Verhandlung anzuberaumen. 10. Gegen diesen Bescheid erhob der BF fristgerecht Beschwerde dem gesamten Umfang nach wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung, Mangelhaftigkeit des Verfahrens sowie unrichtigen Tatsachenfeststellungen infolge fehlerhafter Beweiswürdigung. Es wird zusammengefasst ausgeführt, dass Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides den widersprüchlichen Ausspruch enthalte, dass „ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen [...]
Paragraph 57, AsylG nicht erteilt“ werde. Der Aufenthaltstitel in besonders berücksichtigungswürdigen Gründen sei aber in Paragraph 56, AsylG geregelt. Paragraph 57, AsylG regle die Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz. Es sei sohin nicht klar, welcher Aufenthaltstitel bzw. welche Aufenthaltsberechtigung nicht erteilt werde. Entgegen der Ansicht des BFA habe der BF sehr wohl Zahlungen an die Sozialversicherung geleistet. Die Schlussfolgerung des BFA, wonach er nicht schuldenfrei sei, sei daher widerlegt. Dem BF könne die alleine von der Behörde zu verantwortende überlange Verfahrensdauer nicht zum Vorwurf gemacht werden. Dem BF vorzuhalten, er habe sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten, obwohl es die Behörde fast 7 Jahre lang verabsäumt habe den Akt zu bearbeiten, sei nicht denklogisch. Das BFA gehe von nicht vorhandenen Deutschkenntnissen aus, habe es jedoch unterlassen den BF persönlich zu laden, um sich von seinen Sprachkenntnissen ein Bild zu machen. Ein Aufenthaltstitel in besonders berücksichtigungswürdigen Gründen bedürfe der Voraussetzung des mindestens 5jährigen durchgängigen Aufenthaltes im Bundesgebiet, wovon mindestens die Hälfte rechtmäßig sein müsse. Dies liege vor, da sich der BF zumindest schwebend legal während des Abwartens einer gegenteiligen Entscheidung der Behörde im Bundesgebiet aufgehalten habe. Die Voraussetzung der nachweislichen Erfüllung des Modul 1 der Integrationsvereinbarung sei
Paragraph 56, Absatz 2, AsylG für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung nicht erforderlich. Der BF sei stetig bemüht, seine Sprachkenntnisse zu verbessern, besuche lediglich derzeit keinen offiziellen Kurs. Für die sprachliche Entwicklung habe jedoch der private Umgang mit der Sprache einen wesentlichen Einfluss und sei oftmals zielführender als der Besuch eines Sprachkurses. Der BF erfülle die Voraussetzungen, weshalb die Aufenthaltsberechtigung zu erteilen sei. Er habe in der Heimat nicht die nach Ansicht der Behörde intensiven familiären Bindungen, zumal er sich schon viele Jahre in Österreich befinde. Er sei im Alter von 23 Jahren nach Österreich gekommen und habe er die besonders prägenden Jugendjahre hier verbracht und in dieser Zeit viele wichtige Sozialkontakte geschlossen. Soweit die Behörde behaupte, dass der BF dem Sozialsystem zur Last falle, berücksichtige diese jedoch nicht, dass er sich im Transportgewerbe selbstständig machen wolle. Auch sei auf die Rechtsprechung des VwGH hinzuweisen, wonach eine Integrationsverfestigung bei einem durchgehenden Aufenthalt von 10 Jahren im Bundesgebiet vorliege. Dies sei auf den BF anzuwenden. Er befinde sich seit vielen Jahren im Bundesgebiet, weshalb sein Interesse im Bundesgebiet zu verweilen, gegenüber dem staatlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen überwiege, zumal der BF unbescholten sei, keiner staatlichen Unterstützung bedürfe und sich in Österreich persönlich integriert habe. Entgegen der Behauptung der Behörde sei eine Rückführung in das Herkunftsland nicht geboten und möglich, dies schon wegen der derzeitigen Pandemie samt diverser Reisebeschränkungen. Der BF sei auch nicht mittelos, zumal er der Sippe der SINGH angehöre, die sich gegenseitig unterstütze. Er habe eine Unterkunft und erhalte Zuwendungen seines Freundes- und Bekanntenkreises. Auch für die Zeit nach einer Aufenthaltsberechtigung habe er bereits die dargelegten beruflichen Pläne, weshalb keine Belastung einer Gebietskörperschaft vorliegen werde. Da der BF die Erteilungsvoraussetzungen
Paragraph 56, AsylG erfülle, stelle er den Antrag, in eventu die Modifikation, auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels bzw. einer Aufenthaltsberechtigung
Paragraph 56, AsylG. Weiters wurde beantragt eine mündliche Verhandlung anzuberaumen. Mit der Beschwerde wurden mehrere Kontoauszüge des BF betreffend die Überweisung von Geldbeträgen an die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft aus den Jahren 2018, 2019 und 2020 vorgelegt. 11. Am 04.06.2020 langten die Beschwerde und die Akten des BFA beim erkennenden Gericht ein, wobei vom BFA gleichzeitig eine Stellungnahme abgegeben wurde, in welcher zusammengefasst ausgeführt wurde, dass die Überschrift des 7.ten Hauptstückes des AsylG „Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen“ laute und der Wortlaut als Oberbegriff der einzelnen Aufenthaltsberechtigungen
§§ 55-57 Asyl
G verwendet werde. Spruchpunkt I. sei daher nicht widersprüchlich. Auch werde in der rechtlichen Beurteilung zu Spruchpunkt I. explizit auf § 57 AsylG eingegangen, zum anderen laute § 56 AsylG „Aufenthaltstitel in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen“. Durch das Wort „besonders“ sei eine Spezialisierung unter den Aufenthaltsberechtigungen ersichtlich. Die Rechtsanwältin verwechsle offenbar Aufenthaltstitel aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen iSd § 56 AsylG mit dem Überbergriff der Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen iSd § 54 Abs. 1 AsylG. Spruchpunkt I. sei durch Kombination der Verwendung des Überbegriffs mit der konkreten Rechtsgrundlage eindeutig bestimmt. Aus Sicht der Behörde gehe das Vorbringen der Rechtsanwältin daher ins Leere und wurde weiters beantragt die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. 11. Am 04.06.2020 langten die Beschwerde und die Akten des BFA beim erkennenden Gericht ein, wobei vom BFA gleichzeitig eine Stellungnahme abgegeben wurde, in welcher zusammengefasst ausgeführt wurde, dass die Überschrift des 7.ten Hauptstückes des AsylG „Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen“ laute und der Wortlaut als Oberbegriff der einzelnen Aufenthaltsberechtigungen
Paragraphen 55 -, 57, AsylG verwendet werde. Spruchpunkt römisch eins. sei daher nicht widersprüchlich. Auch werde in der rechtlichen Beurteilung zu Spruchpunkt römisch eins. explizit auf Paragraph 57, AsylG eingegangen, zum anderen laute Paragraph 56, AsylG „Aufenthaltstitel in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen“. Durch das Wort „besonders“ sei eine Spezialisierung unter den Aufenthaltsberechtigungen ersichtlich. Die Rechtsanwältin verwechsle offenbar Aufenthaltstitel aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen iSd Paragraph 56, AsylG mit dem Überbergriff der Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen iSd Paragraph 54, Absatz eins, AsylG. Spruchpunkt römisch eins. sei durch Kombination der Verwendung des Überbegriffs mit der konkreten Rechtsgrundlage eindeutig bestimmt. Aus Sicht der Behörde gehe das Vorbringen der Rechtsanwältin daher ins Leere und wurde weiters beantragt die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
- Am 10.11.2022 wurde von der Rechtsvertretung des BF eine Kursanmeldebestätigung vom 09.11.2022 für einen Deutschkurs A2 vorgelegt (Kursbeginn 12.12.2022, Kursende 26.01.2023) und für die am 15.11.2022 anberaumte mündliche Verhandlung eine Person als Zeuge namhaft gemacht, welche zum Nachweis der Integrationsverfestigung des BF aussagen könne.
- Am 15.11.2022 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, an welcher der BF, seine Rechtsvertretung und ein Dolmetscher für die Sprache Punjabi teilnahmen. Zudem wurde der namhaft gemachte Zeuge vom erkennende Gericht befragt. In der Verhandlung brachte der BF wie folgt vor: „[…] R: Geht es Ihnen gut, sind Sie gesund? BF: Ja. R: Haben Sie Verwandte hier in Österreich? BF: Nein. R: Sind Sie verheiratet? BF: Nein. R: Leben Sie mit jemanden in Lebensgemeinschaft? BF: Ich wohne gemeinsam mit einem Freund und dessen Familie. R: Das heißt Sie haben so eine Art Wohngemeinschaft, um sich die Kosten zu ersparen? BF: Diese Familie nimmt keine Miete von mir, da sie mit mir befreundet sind. R: Haben Sie Familienangehörige, die in ihrem Heimatland leben? BF: Meine Eltern und meinen Bruder. R: Und sind Sie ständig in Kontakt mit ihren Eltern und mit ihrem Bruder? BF: Ja. R: Wo lebt Ihre Familie derzeit in Indien? BF: In Jalanda, im Bundesland Punjab. R: Wie verdient Ihre Familie in Indien Ihren Lebensunterhalt? BF: Mein Vater und mein Bruder arbeiten in der elterlichen Landwirtschaft. R: Haben Sie eine Berufsausbildung? BF: Nein, ich habe nur einen Schulabschluss, mein Bachelorstudium konnte ich nicht abschließen. Ich interessiere mich jedoch für Buchhaltung, habe das jedoch nicht gelernt. R: Wie alt waren Sie, als Sie Indien verlassen haben? BF: 22 Jahre alt. R: Was haben Sie in Indien gearbeitet? Haben Sie auch in der Landwirtschaft Ihrer Eltern gearbeitet, bevor Sie Indien verlassen haben? BF: Neben meinem Studium habe ich in einer Bank nebenbei gearbeitet. Ich habe die Bankomaten betreut. R: Wie lange haben Sie diese Tätigkeit ausgeübt? BF: Ein Jahr und sechs Monate. R: Wann sind Sie in Österreich eingereist? BF:
- R: Und wann haben Sie Indien verlassen? BF: 15 Tage davor habe ich Indien verlassen, also auch im Jahr
- R: Können Sie sich an den genauen Monat erinnern, wann Sie Indien verlassen haben? BF: Im Mai
- R: Wie hat Ihre Reiseroute ausgesehen? Mit welchem Verkehrsmittel haben Sie Indien verlassen? BF: Der Schlepper hat diese Reise organisiert. Ich bin von Delhi nach Moskau geflogen und dann auf dem Landweg nach Österreich gereist. R: Können Sie sich an den Tag erinnern, wann Sie Delhi verlassen haben? BF: Ich glaube das war der 14.
- oder 15.
- R: Wie lange waren Sie in Moskau? BF: Zwei Tage. R: Hatten Sie ein Visum, um nach Russland zu fliegen? BF: Der Schlepper hat alles organisiert. Er hat auch meinen Reisepass und die Dokumente für die Ausreise. Ich weiß es daher nicht. R: Von Moskau sind Sie wie nach Österreich gelangt? BF: Ich weiß nicht über welche Länder ich eingeschleust wurde. Ich war die ganze Zeit in einem LKW eingesperrt und durfte diesen nur für Notdürfte verlassen. R: Wie lange hat die Reise von Moskau nach Österreich gedauert? BF: Ich glaube ca. eine Woche. R: Waren Sie jemals in Besitz von italienischen Papieren? BF: Nein. R an RV: Wieso haben Sie in Ihrer Stellungnahme vom 25.03.2020 geschrieben, dass der BF in Besitz von italienischen Papieren für die Dauer von sechs Monaten im Jahr 2011 und 2012 gewesen sei. R an Regierungsvorlage, Wieso haben Sie in Ihrer Stellungnahme vom 25.03.2020 geschrieben, dass der BF in Besitz von italienischen Papieren für die Dauer von sechs Monaten im Jahr 2011 und 2012 gewesen sei. Auch diese Frage wird dem BF gestellt. Dazu gibt der BF an: Ich glaube sie hat mich mit einer anderen Person verwechselt. Einmal hat sie bei meinem Freund angerufen und gesagt, dass ich von der Polizei festgenommen worden bin, aber ich war zu Hause. RV: Es kann sein, dass sich meine Assistentin geirrt hat. Wir haben mehrere XXXX . Regierungsvorlage, Es kann sein, dass sich meine Assistentin geirrt hat. Wir haben mehrere römisch 40 . R: Was haben Sie in Österreich gearbeitet? BF: Ich arbeite bei der XXXX als Zusteller seit
- BF: Ich arbeite bei der römisch 40 als Zusteller seit
- R: Haben Sie da einen Arbeitsvertrag? BF: Ja. RV: Die Gewerbeanmeldung stammt von 2012, der Vertrag mit dem indischen Unternehmen XXXX vom 15.09.
- Weiters wird ein Arbeitsplan bzw. ein Tourenplan vorgelegt bezüglich Lieferungen bzw. Abholungen. (Beilage A). Regierungsvorlage, Die Gewerbeanmeldung stammt von 2012, der Vertrag mit dem indischen Unternehmen römisch 40 vom 15.09.
- Weiters wird ein Arbeitsplan bzw. ein Tourenplan vorgelegt bezüglich Lieferungen bzw. Abholungen. (Beilage A). R: Ist das Ihr täglicher Tourenplan? BF: Ja. R: Wie viel verdienen Sie? Können Sie mir Lohnzettel vorlegen? BF: Ich habe die Lohnzettel auf meinem Handy. Ich kann sie per E-Mail senden. R: Sie sind selbstständig erwerbstätig seit Juli 2012? BF: Ja, erst im Jahr 2018 war alles durch. R: Hat es Schwierigkeiten gegeben? Wieso war das dann erst im Jahr 2018 durch? BF: Ohne Führerschein habe ich keine Arbeit bekommen. Ich habe den Führerschein erst Ende 2016 gemacht und ich habe 2017 nach einer Arbeit gesucht. Bei DHL habe ich dann im Jahr 2019 angefangen. R: Als was haben Sie bei DHL angefangen? BF: Als Paketzusteller. R: Waren Sie da auch selbstständig? BF: Ja. R: Und dieses Gewerbe ist nach wie vor angemeldet? BF: Ja. R: Ich habe Unterlagen bekommen, dass Sie sich für einen Kurs A2 angemeldet haben und der Kurs beginnt am 12.12.
- BF: Ja. RV legt einen Beleg vor, aus diesem ist ersichtlich, dass die A2 Prüfungsgebühr 160 € beträgt und am 22.12.2022 stattfinden soll. Weiters wird die Kursanmeldebestätigung samt dem diesbezüglichen Schriftverkehr vorgelegt. (Beilage B) Regierungsvorlage legt einen Beleg vor, aus diesem ist ersichtlich, dass die A2 Prüfungsgebühr 160 € beträgt und am 22.12.2022 stattfinden soll. Weiters wird die Kursanmeldebestätigung samt dem diesbezüglichen Schriftverkehr vorgelegt. (Beilage B) R: Haben Sie die A1 Prüfung schon? BF: Nein, ich habe die A1 Prüfung nicht gemacht. Ich habe Deutsch einfach so gelernt. R: Wieso haben Sie sich erst so spät für diese Prüfung entschieden? BF: Ich habe diesen Kurs eigentlich nicht gebraucht. Ich habe selbst Deutsch gelernt, genug für die Arbeit. R: Wieso haben Sie sich dann angemeldet, wenn Sie der Meinung sind, diesen nicht zu brauchen? BF: Mir wurde gesagt, dass die Richterin bei der Einvernahme nach der Integration fragen wird und da ist ein Deutschkurs von Vorteil. R: Das heißt Ihre Anwältin hat Ihnen das gesagt? BF: Nein, mein Freund hat es mir gesagt. R: Der von Ihnen genannte Zeuge XXXX ? R: Der von Ihnen genannte Zeuge römisch 40 ? BF: Arbeitet beim Billa und habe ich ihn dort kennengelernt. Er hat mir das gesagt. RV: Er ist da geboren. Regierungsvorlage, Er ist da geboren. R: Wieso können Sie nicht in Ihr Heimatland zurückkehren? BF: Der Vater meiner damaligen Freundin war gegen unsere Beziehung und hat meine Freundin umgebracht. Er hat mich auch attackiert. Er hat auch meine Familie schikaniert. Er hat uns auch in fingierten Anzeigen verwickelt. Deswegen haben meine Eltern mich ins Ausland geschickt. Ich habe noch immer Angst vor diesem Mann und deswegen kann ich nicht nach Indien zurück. R: Wo hat diese Freundin gelebt BF: Sie wohnte im Dorf Nahal, das ist in der Nähe von meiner Heimatstadt siehe Beilage C. R: Wie lautet der Name Ihrer Heimatstadt? BF: Jalanda. R: Dort sind Sie auch geboren und haben dort bis zu Ihrer Ausreise gelebt? BF: Ja. R: Wie weit ist Nahal von Jalanda entfernt? BF: 12-13 Kilometer. R: Und wenn Sie diese Probleme mit Ihrer Freundin nicht hätten, könnten Sie in Ihrer Heimatstadt nach wie vor leben? BF: Richtig, ich hätte sonst keine Probleme und könnte dann in meiner Heimatstadt leben. R: Das heißt Ihr Elternhaus befindet sich in Jalanda? BF: Ja. R: Wieso haben Sie aber jedoch bei den Einvernahmen vor dem BFA mitgeteilt, dass sich ihr Elternhaus in Basti Danishbanda befindet? BF: Dieses Basti ist ein Teil von Jalanda. Die D gibt an, dass Basti Siedlung heißt. R: Es ist jedoch ein Unterschied zwischen Danishbanda und Jalanda. BF: Ich weiß nicht, ob ich damals Jalanda als die Stadt angegeben habe oder nicht, aber sie können in Google das anschauen, dass diese Siedlung in Jalanda liegt. R: Wie lange haben Sie die Grundschule besucht? BF: 14 Jahre lang. R: Welche Schule haben Sie nach der Grundschule besucht? BF: Dann war ich in der XXXX Schule. Das ist eine große Schule. BF: Dann war ich in der römisch 40 Schule. Das ist eine große Schule. R: Welche Schule ist das? BF: Dort war ich bis zur zwölften Klasse. R: Wie lange haben Sie die XXXX -Schule besucht? R: Wie lange haben Sie die römisch 40 -Schule besucht? BF: Ich habe meine zwölfte Klasse dort abgeschlossen und dann habe ich ein College besucht. R: Das heißt Sie haben zwölf Jahre lang die XXXX Schule besucht? R: Das heißt Sie haben zwölf Jahre lang die römisch 40 Schule besucht? BF: Ja. R: Wie lange haben Sie das College besucht? BF: Ich war im zweiten Jahr, als ich die Probleme bekam. R: Wie lange haben Sie nun das College besucht BF: Eineinhalb Jahre. R: Können Sie mir auf Deutsch erzählen, was Sie in Ihrer Freizeit machen? BF (auf Deutsch): TV, meine Freund Kind spielen, draußen im Gym oder so, essen oder so. R: Haben Sie noch irgendwelche Berichte oder Unterlagen, die Sie vorlegen möchten? RV: Ich habe drei Empfehlungsschreiben und noch ein Empfehlungsschreiben in Handschrift verfasst. Diese werden als Beilage D zum Akt genommen. Regierungsvorlage, Ich habe drei Empfehlungsschreiben und noch ein Empfehlungsschreiben in Handschrift verfasst. Diese werden als Beilage D zum Akt genommen. R: Sie haben einen Zeugen genannt. Was soll dieser Zeuge nun aussagen? BF: Dieser Freund kann mir beim Deutsch lernen helfen und er kann auch eine Garantie geben, dass ich in Zukunft etwas aus meinem Leben machen kann. RV: Er hat mit ihm einen Businessplan für die nächsten fünf Jahre erarbeitet, damit er seinen Lohn steigert. Regierungsvorlage, Er hat mit ihm einen Businessplan für die nächsten fünf Jahre erarbeitet, damit er seinen Lohn steigert. R an RV: Haben Sie noch eine Frage?R an Regierungsvorlage, Haben Sie noch eine Frage? RV: Welche Pläne haben Sie in den nächsten ein bis fünf Jahren, wenn Sie hierbleiben können? Regierungsvorlage, Welche Pläne haben Sie in den nächsten ein bis fünf Jahren, wenn Sie hierbleiben können? BF: Mein Freund hat mir versprochen im Falle, dass ich ein Visum bekomme, würde er mir helfen eine Stelle beim Billa zu bekommen. Oder ich könnte auch selbstständig für Billa arbeiten. RV: Was haben Sie in den nächsten fünf Jahren für eigene Pläne in Bezug auf Berufung, Beziehung und Behausung? Regierungsvorlage, Was haben Sie in den nächsten fünf Jahren für eigene Pläne in Bezug auf Berufung, Beziehung und Behausung? BF: Ich habe momentan ein Fahrzeug gekauft und würde in Zukunft mehrere Fahrzeuge kaufen und Leute anstellen. Ich mag es zu kochen und würde auch gerne ein Restaurant eröffnen. Meine Freunde helfen mir eine Frau zu suchen und es wird eine arrangierte Hochzeit sein, wenn es soweit ist und dann möchte ich natürlich ein eigenes Haus kaufen. RV: Die sprachliche Integration haben Sie nicht im Ziel? Regierungsvorlage, Die sprachliche Integration haben Sie nicht im Ziel? BF: Natürlich möchte ich auch Deutsch lernen, bis jetzt hatte ich diese Möglichkeit nicht. Ich hatte auch Depressionen und wusste nicht, ob ich hierbleiben kann. Meine Freunde haben mir geholfen und ich werde in Zukunft mehr Einsatz zeigen. RV: Keine weiteren Fragen. Regierungsvorlage, Keine weiteren Fragen. R: Haben Sie Berichte zur Situation in Indien, die Sie vorlegen möchten? Erörtert wird das LIB der Staatendokumentation vom 08.03.2022 RV: Also Ihre Freundin ist umgebracht worden? Wenn dieser nicht im Knast ist, muss er eingesperrt sein? Ansonsten wäre es ein Zeichen von Korruption. Regierungsvorlage, Also Ihre Freundin ist umgebracht worden? Wenn dieser nicht im Knast ist, muss er eingesperrt sein? Ansonsten wäre es ein Zeichen von Korruption. BF: Ja. R: Wann ist sie umgebracht worden? BF: Im März 2012 oder so. R: Wer hat sie umgebracht? BF: Ihr Vater hat zuerst mich am Kopf geschlagen, ich wurde ohnmächtig. Als ich wieder zu mir kam, habe ich gesehen, dass sie tot am Boden lag. R: Wissen Sie nicht, wer Ihre Freundin umgebracht? BF: Ich denke der Vater hat sie umgebracht, aber ich habe das nicht mit eigenen Augen gesehen, da ich ohnmächtig wurde. R: Wie hat ihre Freundin geheißen? BF: XXXX . BF: römisch 40 . R: Wie alt war sie als sie getötet wurde? BF: Ihr Geburtsdatum weiß ich nicht. Ich war damals 22 Jahre alt und sie war damals 21 Jahre alt. R: Wurde der Vater ihrer getöteten Freundin inhaftiert? BF: Nein, er hat politische Verbindungen und wurde nicht inhaftiert. Im Gegenteil hat er dafür gesorgt, dass meine Familie von der Polizei mitgenommen wurde. R: Wer wurde jetzt genau von Ihrer Familie von der Polizei mitgenommen? BF: Zuerst meine Mutter, dann mein Bruder und dann mein Vater wurden von der Polizei mitgenommen. R: Sind Sie selbst auch von der Polizei mitgenommen worden? BF: Nein, ich habe mich versteckt.“ […] Der befragte Zeuge brachte in der Verhandlung wie folgt vor: [...] „R: Sie kennen den Herrn XXXX seit wann? „R: Sie kennen den Herrn römisch 40 seit wann? Z: Ich kenne ihn seit 2017 oder
- Ich habe ihm durch meine Arbeit als Marktmanager beim Billa kennengelernt. Er hat Pakete zugestellt und dadurch sind wir in den Kontakt getreten. So haben wir den Kontakt aufgebaut und sind dann Freunde geworden. Wir waren privat nach der Arbeit einmal etwas trinken und so wurde der Kontakt intensiver und intensiver. Jetzt sehen wir uns zwei bis drei Mal in der Woche. Er ist ein sehr hilfsbereiter Mensch, ich bin gerade umgezogen und er hat mir dabei geholfen. Er hat meinen Umzug organisiert, weil ich sehr viel Arbeit habe. Selbst in meiner Abwesenheit, hat er sich um einen Umzug bemüht. Er hat auch einen guten Bezug zu meiner Familie aufgebaut. R: Können Sie sonst noch etwas über den Herrn XXXX erzählen?R: Können Sie sonst noch etwas über den Herrn römisch 40 erzählen? Z: Ich bin froh, dass es ihn gibt. Er bemüht sich hier in Österreich zu integrieren. Was ich sehr an ihn schätze, dass er immer versucht sein Netzwerk auszubauen und sich auch versucht in dieses Netzwerk zu integrieren. Wir verstehen uns auch arbeitstechnisch sehr gut. Wir sind sehr fokussiert an unserer Arbeit. Wir bauen uns gegeneinander auf, auch beruflich. Jobs können sehr belastend sein, deshalb braucht man Personen mit denen man über diese Probleme sprechen kann und Herr XXXX ist solch eine Person. Ab und zu steckt man so in einer Sichtweise fest und da braucht man eine andere Meinung von außen. Z: Ich bin froh, dass es ihn gibt. Er bemüht sich hier in Österreich zu integrieren. Was ich sehr an ihn schätze, dass er immer versucht sein Netzwerk auszubauen und sich auch versucht in dieses Netzwerk zu integrieren. Wir verstehen uns auch arbeitstechnisch sehr gut. Wir sind sehr fokussiert an unserer Arbeit. Wir bauen uns gegeneinander auf, auch beruflich. Jobs können sehr belastend sein, deshalb braucht man Personen mit denen man über diese Probleme sprechen kann und Herr römisch 40 ist solch eine Person. Ab und zu steckt man so in einer Sichtweise fest und da braucht man eine andere Meinung von außen. RV: Hat er Ihnen etwas gesagt, dass er Depressionen hätte? Haben Sie ihm helfen können? Regierungsvorlage, Hat er Ihnen etwas gesagt, dass er Depressionen hätte? Haben Sie ihm helfen können? Z: Wir haben schon darüber geredet. Mir ist es schon bekannt, wir beraten uns gegenseitig und mental ist er nicht so gut in Form, weil er nicht weiß, wie es weitergeht. Wir unterstützen uns gegenseitig. Ich kann ihn aufbauen, dass es in der Zukunft für ihn positiv ausschaut. Er ist aber auch ein Mensch, der andere Menschen nicht mit seiner Negativität belasten möchte. Ab und zu muss man es ihn aus der Nase ziehen. RV: Der BF hat heute eine eher schwierige Deutschperformance geliefert. Was denken Sie, wie Sie ihm helfen können, damit er besser Deutsch sprechen kann? Regierungsvorlage, Der BF hat heute eine eher schwierige Deutschperformance geliefert. Was denken Sie, wie Sie ihm helfen können, damit er besser Deutsch sprechen kann? Z: Mir war das von Anfang an nicht bewusst, dass es in dieser Hinsicht Probleme gibt. Ich bin dann darauf aufmerksam geworden. Ich versuche ihm dabei zu unterstützen, dass er Dinge selbst erledigt und er schafft das zu 70 % oder 80 %. Deutschkurse sind wichtig für die Basis, aber für die Kommunikation sind Geschäftstermine lehrreicher. Da bemerke ich, dass er Fortschritte macht. Er braucht zwar einen Support, aber hin und wieder schafft er es auch alleine. Es verbessert sich in konstanter Weise. RV: Meine Frage bezieht sich auf den Tod seiner Freundin. Wissen leidet er heute noch unter dem Tod seiner Freundin? Würde er eine Therapie brauchen? Regierungsvorlage, Meine Frage bezieht sich auf den Tod seiner Freundin. Wissen leidet er heute noch unter dem Tod seiner Freundin? Würde er eine Therapie brauchen? Z: Mit der Freundin hat er es zwei oder drei Mal erwähnt. Dass er jetzt direkt darauf geschossen hat, dass hat er nicht, aber man hat im Gespräch angemerkt, dass er sich dabei nicht wohlfühlt. Man bemerkt schon, dass es ihm sehr stark belastet. Einmal ist er in Tränen ausgebrochen und nachdem wir das Gespräch hatten, war er eine Woche nicht gut drauf. RV: Würde eine therapeutische Aufarbeitung benötigen? Regierungsvorlage, Würde eine therapeutische Aufarbeitung benötigen? Z: Es wäre nicht schlecht. Ich würde es ihm persönlich empfehlen, aber es ist seine Entscheidung. RV: Welche beruflichen Pläne hätte er in der nahen Zukunft vor? Regierungsvorlage, Welche beruflichen Pläne hätte er in der nahen Zukunft vor? Z: Er ist in einem Transportunternehmen tätig. Er möchte das erweitern. Er möchte weitere Personen anstellen. Er will sein Transportunternehmen erweitern. Ich finde es sehr gut, dass er für Leute weitere Arbeitsplätze schaffen möchte.“ [...] Anschließend wurde der BF noch wie folgt befragt: [...] „Der RV wird das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zur Einsicht übergeben. „Der Regierungsvorlage wird das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zur Einsicht übergeben. Dazu gibt die RV an: Aus dem konkreten Anlass des Vorbringens des BF lässt sich zu den Länderfeststellungen als Stellungnahme eine Verweisung auf dessen Aussage nämlich der geschilderten Umstände zum Todesfall seiner damaligen Freundin folgendes abgeben: Es liegt der Verdacht nahe, dass es im Herkunftsland des BF noch immer ein hohes Maß an Korruption gibt, die seine Lebensqualität dort in einem seinem Leben gefährdeten Ausmaß einschränken würde. Dazu gibt die Regierungsvorlage an: Aus dem konkreten Anlass des Vorbringens des BF lässt sich zu den Länderfeststellungen als Stellungnahme eine Verweisung auf dessen Aussage nämlich der geschilderten Umstände zum Todesfall seiner damaligen Freundin folgendes abgeben: Es liegt der Verdacht nahe, dass es im Herkunftsland des BF noch immer ein hohes Maß an Korruption gibt, die seine Lebensqualität dort in einem seinem Leben gefährdeten Ausmaß einschränken würde. R: Wie lautet Ihre Sozialversicherungsnummer? BF: XXXX . BF: römisch 40 . R: Ich habe eine Anfrage gemacht und unter welchem Namen lautet Ihre Sozialversicherungsnummer? BF: Mein Vorname lautet richtigerweise XXXX . BF: Mein Vorname lautet richtigerweise römisch 40 . Die Vertreterin gibt an, dass die Unterlagen per E-Mail übermittelt wurden. RV: Wie viel Geld entnehmen Sie pro Monat für sich? Regierungsvorlage, Wie viel Geld entnehmen Sie pro Monat für sich? BF: Es ist unterschiedlich. RV: Können Sie mir zahlen nennen? Regierungsvorlage, Können Sie mir zahlen nennen? BF: 2500 € im Monat. R: Wie viel verdienen Sie im Monat? BF: Ich erhalte 8000 € im Monat. RV: Ist das Umsatz vor Steuern? Regierungsvorlage, Ist das Umsatz vor Steuern? BF: Brutto. R: Haben Sie noch Schulden bei der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft? Aus den von ihnen vorgelegten Unterlagen vom 16.05.2020 ist nämlich ersichtlich, dass Sie Schulden haben. Beilage D. BF: Mein Steuerberater hat die Zahlen nicht kalkuliert, was ich noch zahlen muss. R: Was bedeutet das? BF: Der pakistanische Steuerberater hat meine Ausgaben nicht berücksichtigt. 2020 habe ich sehr viel gearbeitet und verdient, aber in 2021 hatte ich sehr viele Ausgaben. R: Haben Sie nun bei der Sozialversicherungsanstalt Schulden? BF: Ich zahle per Raten pro Monat 500 € an Schulden zurück. R: Bleibt Ihnen eigentlich ein Geld übrig zum Leben? BF: Die Steuerberaterin hat gesagt, es wird alles neu kalkuliert und ich habe dann nicht mehr so viele Schulden.“ [...] In der mündlichen Verhandlung wurden folgende Unterlagen vorgelegt: - diverse Kontoauszüge betreffend Überweisungen des BF an die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft aus den Jahren 2018, 2019 und 2020; - 4 Empfehlungsschreiben samt Kopien der Ausweise/österreichischen Reisepässe der jeweiligen Verfasser; - Schreiben des Magistrats vom 07.08.2012 (Auszug aus dem Gewerberegister) betreffend die Anmeldung eines Gewerbes mit 26.07.2012; - Werkvertrag für Zustellung, abgeschlossen zwischen einer Logistikfirma und dem BF vom 15.09.2021; - Arbeitsablauf betreffend die Lieferungen; - Bestätigung betreffend die Überweisung der Gebühr für die Deutschprüfung A2 für 22.12.2022; - Kursanmeldebestätigung vom 25.10.2022 für einen Deutschkurs A2 (Kursanfang: 12.12.2022, Kursende: 28.02.2023).
- Am selben Tag wurde die Sozialversicherungsanstalt der Selbstständigen (SVS) vom erkennenden Gericht darum ersucht, das monatliche Einkommen des BF bzw. allfällige negative Vormerkungen (offene Beträge, Zahlungsrückstände) bekannt zu geben.
- Am 16.11.2022 legte der BF dem erkennenden Gericht folgende Unterlagen vor: - Zahlungserinnerung der SVS vom 21.09.2022, wonach der BF den Betrag von 3.884,60€ innerhalb von 14 Tagen einzahlen müsse oder eine Zahlungsvereinbarung abschließen könne; - Auszug des elektronischen Datensammelsystems der Sozialversicherungsträger, wonach beim BF (als Arbeitgeber) ab 13.02.2020 ein geringfügiger Arbeiter beschäftigt sei; - Auszug aus dem Gewerbeinformationssystem vom 23.06.2020, wonach die Gewerbeberechtigung des BF am 26.07.2012 entstanden sei (freies Gewerbe der Güterbeförderung mit Kraftfahrzeugen oder Kraftfahrzeugen mit Anhängern, deren höchst zulässiges Gesamtgewicht insgesamt 3.500kg nicht übersteigt). Standort der Gewerbsberechtigung: Entstehung: 12.06.2018;Rechnung für einen vom BF durchgeführten Transport von Holz (Zeitraum 01.10.2021-31.10.2021),- Auszug aus dem Gewerbeinformationssystem vom 23.06.2020, wonach die Gewerbeberechtigung des BF am 26.07.2012 entstanden sei (freies Gewerbe der Güterbeförderung mit Kraftfahrzeugen oder Kraftfahrzeugen mit Anhängern, deren höchst zulässiges Gesamtgewicht insgesamt 3.500kg nicht übersteigt). Standort der Gewerbsberechtigung: Entstehung: 12.06.2018;, Rechnung für einen vom BF durchgeführten Transport von Holz (Zeitraum 01.10.2021-31.10.2021), - Konvolut an Gutschriften einer Logistikfirma für Transportleistungen des BF (für Zeiträume von November 2021 bis Oktober 2022); - Konvolut an Kontoauszügen mit Geldüberweisungen einer Logistikfirma auf das Konto des BF aus den Jahren 2021 und 2022; - Rechnung vom 31.10.2022 für vom BF durchgeführte Dienstleistungen (Zeitraum 29.09.2022-31-10.2022); - Kontoauszug betreffend eine Überweisung des BF an die Sozialversicherungsanstalt vom 28.12.2020 in der Höhe von 4.174,65€.
- Am 22.11.2022 langte seitens der SVS die Information ein, dass betreffend die Einkünfte des BF eine direkte Anfrage an das zuständige Finanzamt gestellt werden möge. Zudem wurde bekanntgegeben, dass aktuell ein offener Rückstand von 9.123,49€ bestehe und davon über den Betrag von 7.972,06€ nach erfolgter Mahnung bereits ein Exekutionsverfahren eingeleitet worden sei.
- Am 24.11.2022 wurden seitens der Rechtsvertretung des BF folgende Unterlagen neu vorgelegt: - Zahlungsbestätigungen der SVS aus den Jahren 2019, 2020, datiert mit 03.01.2020 und 08.01.2021, wonach der BF im Kalenderjahr 2019 die Summe von 1.616.23€ und im Kalenderjahr 2020 die Summe von 5.294,65€ bezahlt habe; - Saldenbestätigung der SVS, datiert mit 16.11.2022, wonach ein Rückstand von 9.139,24€ bestehe sowie Antrag auf Zahlungsvereinbarung (monatlich, 24 Raten, beginnend ab 30.11.2022, mit einer Rate von 381€); - Stellungnahme zum offenen Betrag bei der SVS des BF vom 17.11.2022, wonach der Betrag von 9.139,24€ deshalb zu Stande komme, weil der Steuerausgleich der Jahre 2020 und 2021 noch nicht abgeschlossen sei. Der BF habe seinen Steuerberater wechseln müssen, da dieser seiner Arbeit nicht nachgekommen sei. Sobald der neue Steuerberater diesen abschließe, werde sich der Betrag mindern, da er im Jahr 2021 wenig gearbeitet habe, aber die SVS das vorherige Jahr als Basis genommen habe. Dasselbe gelte für das Jahr 2022; - Kontoauszüge betreffend Überweisungen des BF an die SVS von Dezember 2020, Februar 2022, Juni 2022, Juli 2022, August 2022, September 2022, Oktober
- Am 25.11.2022 ersuchte das erkennende Gericht das zuständige Finanzamt um Bekanntgabe, ob negative Vormerkungen (offene Beträge, Anzeigen wegen illegaler Beschäftigung von Arbeitnehmerinnen etc.) aufliegen würden bzw. etwaige weitere Verfahren bestehen würden.
- Am 25.11.2022 wurden seitens der Rechtsvertretung des BF folgende Unterlagen vorgelegt: - Konvolut an Bestätigungen betreffend Zahlungseingänge auf das Konto des BF von einer Logistikfirma aus dem Jahr 2022 sowie Rechnungen; - Bestätigungen betreffend Zahlungseingänge auf das Konto des BF von 2 anderen Firmen aus dem Jahr 2022; - diverse Bestätigungen betreffend Geldüberweisungen an das Finanzamt aus den Jahren 2021 und 2022; - Konvolut an Bestätigungen betreffend Geldüberweisungen an die SVS aus den Jahren 2020 und
- Am 30.11.2022 teilte das zuständige Finanzamt mit, dass am Abgabenkonto des BF mit heutigem Tag ein Abgabenrückstand in der Höhe von 3.984,49€ aufscheine, wovon 3.879,40€ vollstreckbar seien. Der vollstreckbare Rückstand setzte sich aus einer Umsatzsteuernachforderung 2019 in der Höhe von € 3.249,49 sowie aus Vorschreibungen an Einkommensteuervorauszahlungen für die Zeiträume von 04-06/2021 bis 07-09/2022 von jeweils € 105,00 zusammen. Mit Bescheid über die Bewilligung von Zahlungserleichterungen vom 29.09.2021 seien Ratenzahlungen beginnend mit 20.10.2021 bewilligt worden. Hinsichtlich dieser Zahlungserleichterung sei Terminverlust eingetreten. Es seien Vollstreckungsmaßnahmen, die teilweise fruchteten, erfolgt. Über ein Zahlungserleichterungsansuchen vom 7.11.2022 sei noch nicht entschieden worden.
- Mit E-Mail vom 12.01.2023 teilte das Finanzamt mit, dass mit Bescheid über die Bewilligung von Zahlungserleichterungen vom 30.11.2022 entschieden worden sei. Monatlich seien Ratenzahlungen in der Höhe von 326,00 Euro ab dem 20.12.2022 vereinbart worden.
- Nach Aufforderung seitens des erkennenden Gerichtes übermittelte der BF Nachweise über die bereits erfolgten Ratenzahlungen der Monate Dezember und Jänner. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung erwogen:
- Feststellungen: Der BF ist Staatsangehöriger von Indien, gehört der Volksgruppe der Jat und der Glaubensgemeinschaft der Sikh an. Die Identität des BF steht nicht zweifelsfrei fest. Er ist in Indien in Jalandhar (Bundesstaat Punjab) aufgewachsen, wurde dort sozialisiert und hat in Indien die Grundschule abgeschlossen und ein College besucht, aber nicht abgeschlossen. Nebenbei hat er etwa 1 Jahr und 6 Monate lang in einer Bank gearbeitet. Er beherrscht die Sprachen Punjabi, Hindi und Englisch. Zudem hat er Sprachkenntnisse in Deutsch. Die Eltern und der Bruder des BF leben nach wie vor in Indien (Jalandhar) und steht der BF mit ihnen regelmäßig in Kontakt. Die Familie des BF verdient sich ihren Lebensunterhalt durch das bewirtschaften der eigenen Landwirtschaft. Der BF stellte nach illegaler Einreise am 05.06.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich, welcher mit Bescheid des vormals zuständigen Bundesasylamtes vom 11.06.2012 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
§ 3Abs. 1 i
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten
§ 8Abs. 1 i
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen und wurde der BF
§ 10Abs. 1 Asyl
G aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien ausgewiesen. Gegen diesen Bescheid erhob der BF eine Beschwerde an den Asylgerichtshof, welcher mit Erkenntnis vom 26.11.2012 den bekämpften Bescheid behoben hat und die Angelegenheit
§ 66Abs.
2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwies. Das Bundesasylamt stellte das Asylverfahren des BF in weitere Folge
§ 24Asyl
G mit 10.07.2013 ein.Der BF stellte nach illegaler Einreise am 05.06.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich, welcher mit Bescheid des vormals zuständigen Bundesasylamtes vom 11.06.2012 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen und wurde der BF
Paragraph 10, Absatz eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien ausgewiesen. Gegen diesen Bescheid erhob der BF eine Beschwerde an den Asylgerichtshof, welcher mit Erkenntnis vom 26.11.2012 den bekämpften Bescheid behoben hat und die Angelegenheit
Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwies. Das Bundesasylamt stellte das Asylverfahren des BF in weitere Folge
Paragraph 24, AsylG mit 10.07.2013 ein. Der BF verblieb danach illegal im Bundesgebiet. Mit nunmehr angefochtenem Bescheid des BFA vom 28.04.2020 wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
§ 57Asyl
G nicht erteilt,
§ 10Abs. 2 Asyl
G iVm § 9 BFA-VG gegen den BF eine Rückkehrentscheidung
§ 52Abs.
1 Z 1 FPG 2005 erlassen und
§ 52Abs.
9 FPG wurde festgestellt, dass seine Abschiebung
§ 46
FPG nach Indien zulässig sei.
§ 55Abs.
1 bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt.
§ 53Abs. 1 i
Vm. Abs. 2 Z 6 und 7 FPG wurde gegen den BF ein auf die Dauer von 3 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Dagegen brachte der BF die gegenständliche Beschwerde ein.Mit nunmehr angefochtenem Bescheid des BFA vom 28.04.2020 wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG nicht erteilt,
Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen den BF eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG 2005 erlassen und
Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass seine Abschiebung
Paragraph 46, FPG nach Indien zulässig sei.
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt.
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 6 und 7 FPG wurde gegen den BF ein auf die Dauer von 3 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Dagegen brachte der BF die gegenständliche Beschwerde ein. Der BF hat in Österreich Freundschaften geknüpft und ist um Integration in Österreich sehr bemüht. Es leben keine Verwandten des BF im Bundesgebiet und besteht auch sonst zu keinen in Österreich lebenden Personen ein finanzielles oder sonstiges Abhängigkeitsverhältnis, noch eine besonders enge Beziehung. Der BF verfügt über Deutschkenntnisse und möchte seine Deutschkenntnisse mit dem am
- Dezember 2022 begonnenen Deutschkurs (Niveau A2) verbessern. Er hat in Österreich nicht ehrenamtlich gearbeitet, ist nicht Mitglied in österreichischen Vereinen oder Organisationen und hat hier keine Schule oder sonstige Fortbildungen besucht. Der BF hat bis dato keine Deutschprüfungen gemacht. Der BF besucht derzeit einen Deutschkurs A
- Der BF hat bis dato keine Integrationsprüfung gemacht. Der BF ist gesund und arbeitsfähig. Der BF hat am 26.07.2012 das freie Gewerbe der „Güterbeförderung mit Kraftfahrzeugen oder Kraftfahrzeugen mit Anhängern, deren höchst zulässiges Gesamtgewicht insgesamt 3.500kg nicht übersteigt“ angemeldet. Er übt die selbstständige Tätigkeit der Güterbeförderung im Bundesgebiet jedenfalls seit dem Jahr 2018 regelmäßig aus, obwohl er dazu aufgrund seines illegalen Aufenthaltes bzw. der mangelnden Erteilung eines Aufenthaltstitels gar nicht berechtigt ist. Der BF machte den Führerschein Ende
- Am 15.09.2021 hat er betreffend die Ausübung von Zustelltätigkeiten einen Werkvertrag mit einer Logistikfirma abgeschlossen. Seit 01.01.2013 ist er bei der Sozialversicherung als gewerblich selbständiger Erwerbstätiger angemeldet. Am 26.04.2021 war er als Arbeiter angemeldet. Der BF verfügt über einen Verdienst von durchschnittlich ca. 2.000,- € netto pro Monat, welches er für sich beanspruchen kann. Der BF hat bei der Sozialversicherung (SVS) einen offenen Rückstand der Höhe von 9.123,49€ (Stichtag 22.11.2022), wovon über den Betrag von 7.972,06€ nach erfolgter Mahnung bereits ein Exekutionsverfahren eingeleitet wurde. Letztlich zahlt der BF 500,- Euro monatlich der Sozialversicherung an Schulden zurück. Auch das Abgabenkonto des BF beim Finanzamt weist Rückstände in der Höhe von 3.984,49€ auf, wovon 3.879,49€ vollstreckbar sind (Stichtag 30.11.2022). Dem BF wurden vom Finanzamt auch bereits Ratenzahlungen (beginnend mit 20.10.2021) bewilligt, wobei Terminverlust eingetreten ist und Vollstreckungsmaßnahmen folgten, welche teilweise fruchteten. Über ein Zahlungserleichterungsansuchen des BF vom 07.11.2022 wurde mit dem Bescheid über die Bewilligung von Zahlungserleichterungen vom 30.11.2022 entschieden. Es wurden Ratenzahlungen in der Höhe von 326,00 Euro ab dem 20.12.2022 gewährt. Die Ratenzahlungen sind seitens des BF für die Monate Dezember und Jänner erfolgt. Der BF ist strafrechtlich unbescholten.
- Beweiswürdigung: XXXX XXXX römisch 40 römisch 40 Die Feststellungen zur illegalen Einreise des BF ins Bundesgebiet, seinem Asylantrag und dem negativen Bescheid des Bundesasylamtes ergeben sich zweifelsfrei aus dem Akteninhalt. Dass der Asylgerichtshof, nach Einbringung einer Beschwerde, den Bescheid des Bundesasylamtes in weiterer Folge behoben hat und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverwiesen hat, ergibt sich aus der im Akt einliegenden Entscheidung des Asylgerichtshofes vom 26.11.2012, Zl.: C19 427.596-1/2012/2E. Dass das Bundesasylamt das Asylverfahren mit 10.07.2013 eingestellt hat, ergibt sich zweifelsfrei aus dem Akteninhalt, insbesondere aus dem im Akt einliegenden fremdenpolizeilichen Information vom 10.07.2013 (AS 1). Dass der BF nach der Einstellung des Asylverfahrens illegal im Bundesgebiet verblieben ist, ergibt sich aus dem Umstand, dass ihm kein Aufenthaltstitel oder sonstiges Aufenthaltsrecht erteilt wurde und er nach wie vor noch im Bundesgebiet aufhältig ist. In der von der Rechtvertreterin eingebrachten Stellungnahme vom 25.03.2020 wurde zwar behauptet, dass der BF im Jahr 2011/2012 für die Dauer von 6 Monaten in Besitz von italienischen Papieren gewesen sei, dieser Umstand wurde jedoch nunmehr in der mündlichen Verhandlung am 15.11.2022 vom BF explizit verneint bzw. führte auch die Rechtsvertreterin dazu aus, es könne sein, dass ihre Assistentin sich geirrt habe (S. 4 und 5 Verhandlungsprotokoll), weswegen dieser Umstand nicht festgestellt werden kann. Dass der BF nach der Einstellung des Asylverfahrens illegal im Bundesgebiet verblieben ist, ergibt sich aus dem Umstand, dass ihm kein Aufenthaltstitel oder sonstiges Aufenthaltsrecht erteilt wurde und er nach wie vor noch im Bundesgebiet aufhältig ist. In der von der Rechtvertreterin eingebrachten Stellungnahme vom 25.03.2020 wurde zwar behauptet, dass der BF im Jahr 2011 aus 2012, für die Dauer von 6 Monaten in Besitz von italienischen Papieren gewesen sei, dieser Umstand wurde jedoch nunmehr in der mündlichen Verhandlung am 15.11.2022 vom BF explizit verneint bzw. führte auch die Rechtsvertreterin dazu aus, es könne sein, dass ihre Assistentin sich geirrt habe (S. 4 und 5 Verhandlungsprotokoll), weswegen dieser Umstand nicht festgestellt werden kann. Die Feststellungen zum gegenständlichen Bescheid bzw. der dagegen eingebrachten Beschwerde ergeben sich zweifelsfrei aus dem Akteninhalt. Dass der BF in Österreich Freundschaften geschlossen hat, ergibt sich aus den eigenen Angaben des BF während des Verfahrens, den vorgelegten Empfehlungsschreiben sowie der Einvernahme des Zeugen in der mündlichen Beschwerdeverhandlung. Der BF führte in der Verhandlung aus, gemeinsam mit einem Freund und dessen Familie in einer Wohnung zu leben, wobei er aufgrund der Freundschaft keine Miete bezahlen müsse (S. 2 und 3 Verhandlungsprotokoll). Der befragte Zeuge gab in der Verhandlung zusammengefasst an, den BF seit dem Jahr 2017/2018 zu kennen, sie Freunde geworden seien, sich 2-3 Mal pro Woche sehen würden, der BF ein hilfsbereiter Mensch sei, sie sich gegenseitige unterstützen würden und er den BF „aufbaue“ (S. 10 und 11 Verhandlungsprotokoll). Eine besonders intensive soziale Bindung oder ein finanzielles oder sonstiges Abhängigkeitsverhältnis zu in Österreich lebenden Personen kann daraus jedenfalls nicht abgeleitet werden und liegen solche Umstände daher nicht vor. Der BF verneinte in der Verhandlung weiters auch in Österreich Verwandte zu haben oder verheiratet zu sein (S. 2 Verhandlungsprotokoll). Dass der BF in Österreich Freundschaften geschlossen hat, ergibt sich aus den eigenen Angaben des BF während des Verfahrens, den vorgelegten Empfehlungsschreiben sowie der Einvernahme des Zeugen in der mündlichen Beschwerdeverhandlung. Der BF führte in der Verhandlung aus, gemeinsam mit einem Freund und dessen Familie in einer Wohnung zu leben, wobei er aufgrund der Freundschaft keine Miete bezahlen müsse (S. 2 und 3 Verhandlungsprotokoll). Der befragte Zeuge gab in der Verhandlung zusammengefasst an, den BF seit dem Jahr 2017 aus 2018, zu kennen, sie Freunde geworden seien, sich 2-3 Mal pro Woche sehen würden, der BF ein hilfsbereiter Mensch sei, sie sich gegenseitige unterstützen würden und er den BF „aufbaue“ (S. 10 und 11 Verhandlungsprotokoll). Eine besonders intensive soziale Bindung oder ein finanzielles oder sonstiges Abhängigkeitsverhältnis zu in Österreich lebenden Personen kann daraus jedenfalls nicht abgeleitet werden und liegen solche Umstände daher nicht vor. Der BF verneinte in der Verhandlung weiters auch in Österreich Verwandte zu haben oder verheiratet zu sein (S. 2 Verhandlungsprotokoll). Der Umstand, dass sich der BF um Integration in Österreich bemüht, ergibt sich insbesondere aus seinen Angaben im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung. Der BF legte während des gesamten Verfahrens keine Bestätigungen betreffend den Abschluss einer Deutschprüfung oder der Integrationsprüfung vor. Die Anmeldung zu einem Deutschkurs A2 bzw. einer Deutschprüfung für Dezember 2022 sowie die Bezahlung der diesbezüglichen Gebühren ergibt sich aus den dazu vorgelegten Bestätigungen. Da der BF während des Verfahrens nicht angab, ehrenamtliche Tätigkeiten verrichtet zu haben oder Mitglied in einem Verein oder einer Organisation zu sein oder die Schule bzw. sonstige Fortbildungen in Österreich besucht zu haben, konnten diese Umstände nicht festgestellt werden. Dass der BF gesund ist, ergibt sich aus seinen eigenen Angaben in der mündlichen Verhandlung (S. 2 Verhandlungsprotokoll). Soweit der BF an späterer Stelle der Beschwerdeverhandlung noch vage davon spricht, Depressionen gehabt zu haben, da er nicht gewusst habe, ob er hierblieben könne (S. 9 Verhandlungsprotokoll) und auch der befragte Zeuge (dies jedoch erst über konkrete Nachfrage durch die Rechtsvertretung des BF) ausführte, dass der BF „mental nicht so gut in Form sei“, weil er nicht wisse, wie es weitergehe bzw. den BF auch der Tod seiner Freundin stark belaste (S. 11 Verhandlungsprotokoll), so ist einerseits darauf hinzuweisen, dass die vorgebrachten Fluchtgründe des BF rund um den Tod seiner Freundin aufgrund von massiven Widersprüchen nicht glaubhaft sind. Abgesehen davon brachte der BF während des Verfahrens auch keine ärztlichen Befunde oder Bestätigungen in Vorlage, welche allfällige psychische Probleme des BF oder die Notwendigkeit einer therapeutischen Betreuung bescheinigen würden. Insgesamt ist daher davon auszugehen, dass der BF gesund ist und war in weiterer Folge auch festzustellen, dass der BF arbeitsfähig ist. Die Anmeldung eines freien Gewerbes in Österreich ergibt sich unter anderem aus dem vorgelegten Schreiben des Magistrats vom 07.08.2012 (Auszug aus dem Gewerberegister). Die regelmäßige Ausübung der selbstständigen Tätigkeit (jedenfalls ab dem Jahr 2018) ergibt sich aus den eigenen Angaben des BF während des Verfahrens (S. 5 Verhandlungsprotokoll) bzw. den zahlreich vorgelegten diesbezüglichen Rechnungen und Belegen betreffend die auf sein Konto getätigten Geldüberweisungen. Dass der BF zur Ausübung der selbstständigen Tätigkeit nicht berechtigt ist, ergibt sich aus dem illegalen Aufenthalt des BF im Bundesgebiet bzw. der mangelnden Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG). Der konkrete durchschnittliche monatliche Verdienst des BF beläuft sich auf die vorgelegten Bescheinigungen. Der Werkvertrag betreffend die Zustelltätigkeiten liegt im Akt ein. Die Anmeldung als gewerblich selbstständiger Erwerbstätiger bei der Sozialversicherung seit 01.01.2013 sowie die Anmeldung als Arbeiter am 26.04.2021 ergeben sich aus den Eintragungen im AJ-WEB-Auskunftssystem. Die Feststellungen betreffend den offenen Rückstand bei der Sozialversicherung bzw. die Einleitung eines Exekutionsverfahrens ergeben sich aus dem E-Mail der Sozialversicherungsanstalt der Selbstständigen (SVS) vom 22.11.
- Die Feststellungen betreffend die Rückstände des BF auf seinem Abgabenkonto, deren Vollstreckbarkeit, die Bewilligung von Ratenzahlungen, der Durchführung von Vollstreckungsmaßnahmen sowie das Ansuchen auf Zahlungserleichterung ergeben sich aus dem E-Mail des Finanzamtes vom 30.11.2022 und vom 12.01.
- Der Nachweis über die bereits bezahlten Ratenzahlungen für die Monate Dezember und Jänner ergeben sich aus der Urkundenvorlage der Rechtsvertreterin vom 18.01.2023 (siehe OZ 45). Die strafrechtliche Unbescholtenheit des BF ergibt sich aus der Einsichtnahme ins österreichische Strafregister.
- Rechtliche Beurteilung:
§ 6BVw
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.).
§ 58Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, des Agrarverfahrensgesetzes und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, des Agrarverfahrensgesetzes und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 1 BFA-VG bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG 2005 und FPG bleiben unberührt.
§§ 16Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFA-VG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 Vw
GVG nicht anwendbar.Paragraph eins, BFA-VG bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG 2005 und FPG bleiben unberührt.
Paragraphen 16, Absatz 6 und 18 Absatz 7, BFA-VG sind die Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar. Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen (§ 28 Abs. 1 VwGVG).Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen (Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG). Zu A) 3.1. Zu Spruchpunkt I. und II. des angefochtenen Bescheides: 3.1. Zu Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheides: 3.1.1.
§ 57Abs. 1 Asyl
G ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen:3.1.1.
Paragraph 57, Absatz eins, AsylG ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen: „1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet
§ 46aAbs.
1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,„1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet
Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht,
- zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
- wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.“
- wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO, RGBl. Nr. 79 aus 1896,, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.“ Aus der Aktenlage ergeben sich in casu keinerlei Hinweise auf das Vorliegen der in § 57 leg. cit. taxativ aufgelisteten Tatbestände; solche wurden auch nicht seitens des BF ins Treffen geführt. Soweit in der Beschwerde behauptet wird, dass nicht klar sei, ob sich das BFA in Spruchpunkt I. auf § 56 AsylG oder § 57 AsylG stütze bzw. welcher dieser Aufenthaltstitel abgelehnt werde, so geht diese Behauptung ins Leere. Wie das BFA schon in ihrer Stellungnahme (bei Vorlage der Akten) ausgeführt hat, geht aus dem Inhalt des Bescheides klar hervor, dass sich Spruchpunkt I. auf § 57 AsylG bezieht und hat der BF auch gar keinen Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels nach § 56 AsylG gestellt. Lediglich der vollständigkeitshalber wurde Spruchpunkt I. des Bescheides dennoch angepasst. Aus der Aktenlage ergeben sich in casu keinerlei Hinweise auf das Vorliegen der in Paragraph 57, leg. cit. taxativ aufgelisteten Tatbestände; solche wurden auch nicht seitens des BF ins Treffen geführt. Soweit in der Beschwerde behauptet wird, dass nicht klar sei, ob sich das BFA in Spruchpunkt römisch eins. auf Paragraph 56, AsylG oder Paragraph 57, AsylG stütze bzw. welcher dieser Aufenthaltstitel abgelehnt werde, so geht diese Behauptung ins Leere. Wie das BFA schon in ihrer Stellungnahme (bei Vorlage der Akten) ausgeführt hat, geht aus dem Inhalt des Bescheides klar hervor, dass sich Spruchpunkt römisch eins. auf Paragraph 57, AsylG bezieht und hat der BF auch gar keinen Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 56, AsylG gestellt. Lediglich der vollständigkeitshalber wurde Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides dennoch angepasst. 3.1.
- § 10 Abs. 2 AsylG lautet: 3.1.
- Paragraph 10, Absatz 2, AsylG lautet: „Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des
- Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel
§ 57
nicht erteilt, ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung
dem
- Hauptstück des FPG zu verbinden.“„Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des
- Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel
Paragraph 57, nicht erteilt, ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.“ Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA-VG lautet:Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte Paragraph 9, BFA-VG lautet: „
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
§ 61
FPG, eine Ausweisung
§ 66
FPG oder ein Aufenthaltsverbot
§ 67
FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.„
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung
Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot
Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
- die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
- das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
- die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
- der Grad der Integration,
- die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
- die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
- Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
- die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
- die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre. (Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 4 Z 5, BGBl. I Nr. 56/2018)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Artikel 4, Ziffer 5,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018,)
(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung
§§ 52Abs. 4 i
Vm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung
Paragraphen 52, Absatz 4, in Verbindung mit 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
(6)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung
§ 52Abs.
4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen
§ 53Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt.“
(6)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 4, FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen
Paragraph 53, Absatz 3, FPG vorliegen. Paragraph 73, Strafgesetzbuch (StGB), Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974, gilt.“ §§ 58 und 55 AsylG lauten auszugsweise wie folgt:Paragraphen 58 und 55 AsylG lauten auszugsweise wie folgt: „Verfahren zur Erteilung von Aufenthaltstiteln Antragstellung und amtswegiges Verfahren § 58 …Paragraph 58, …
(2)Die Erteilung eines Aufenthaltstitels
§ 55ist von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird.
(2)Die Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 55, ist von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird. …
(7)Wird einem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
§§ 55, 56 oder 57 stattgegeben, so ist dem Fremden der Aufenthaltstitel auszufolgen. Abs. 11 gilt.
(7)Wird einem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraphen 55, 56, oder 57 stattgegeben, so ist dem Fremden der Aufenthaltstitel auszufolgen. Absatz 11, gilt. …“ „Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK„Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK § 55
(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn,Paragraph 55,
(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn, 1. dies
§ 9Abs.
2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und1. dies
Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist und 2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
§ 9Integrationsgesetz (Int
G), erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), erreicht wird.2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), erreicht wird.
(2)Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.
(2)Liegt nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen. …“ §§ 9 und 11 IntG lautet auszugsweise wie folgt:Paragraphen 9 und 11 IntG lautet auszugsweise wie folgt: „Modul 1 der Integrationsvereinbarung § 9
(4)Das Modul 1 der Integrationsvereinbarung ist erfüllt, wenn der DrittstaatsangehörigeParagraph 9,
(4)Das Modul 1 der Integrationsvereinbarung ist erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige 1. einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung
§ 11vorlegt,1.
einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung
Paragraph 11, vorlegt, (Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art. III Z 15, BGBl. I Nr. 41/2019)Anmerkung, Ziffer 2, aufgehoben durch Artikel römisch drei, Ziffer 15,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 41 aus 2019,)
- über einen Schulabschluss verfügt, der der allgemeinen Universitätsreife im Sinne des § 64 Abs. 1 Universitätsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 120/2002, oder einem Abschluss einer berufsbildenden mittleren Schule entspricht,
- über einen Schulabschluss verfügt, der der allgemeinen Universitätsreife im Sinne des Paragraph 64, Absatz eins, Universitätsgesetz 2002, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002,, oder einem Abschluss einer berufsbildenden mittleren Schule entspricht,
- einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte“
§ 41Abs.
1 oder 2 NAG besitzt oder4. einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte“
Paragraph 41, Absatz eins, oder 2 NAG besitzt oder 5. als Inhaber eines Aufenthaltstitels „Niederlassungsbewilligung – Künstler“
§ 43aNAG eine künstlerische Tätigkeit in einer der unter § 2 Abs.
1 Z 1 bis 3 Kunstförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 146/1988, genannten Kunstsparte ausübt; bei Zweifeln über das Vorliegen einer solchen Tätigkeit ist eine diesbezügliche Stellungnahme des zuständigen Bundesministers einzuholen.5. als Inhaber eines Aufenthaltstitels „Niederlassungsbewilligung – Künstler“
Paragraph 43 a, NAG eine künstlerische Tätigkeit in einer der unter Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 Kunstförderungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 146 aus 1988,, genannten Kunstsparte ausübt; bei Zweifeln über das Vorliegen einer solchen Tätigkeit ist eine diesbezügliche Stellungnahme des zuständigen Bundesministers einzuholen. Die Erfüllung des Moduls 2 (§ 10) beinhaltet das Modul 1.Die Erfüllung des Moduls 2 (Paragraph 10,) beinhaltet das Modul 1. …“ „Integrationsprüfung zur Erfüllung des Moduls 1 § 11
(1)Die Integrationsprüfung zur Erfüllung des Moduls 1 wird bundesweit nach einem einheitlichen Maßstab vom Österreichischen Integrationsfonds durchgeführt.Paragraph 11,
(1)Die Integrationsprüfung zur Erfüllung des Moduls 1 wird bundesweit nach einem einheitlichen Maßstab vom Österreichischen Integrationsfonds durchgeführt.
(2)Die Prüfung umfasst Sprach- und Werteinhalte. Mit der Prüfung ist festzustellen, ob der Drittstaatsangehörige über vertiefte elementare Kenntnisse der deutschen Sprache zur Kommunikation und zum Lesen und Schreiben von Texten des Alltags auf dem Sprachniveau A2
dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen und über Kenntnisse der grundlegenden Werte der Rechts- und Gesellschaftsordnung der Republik Österreich verfügt. Der Prüfungserfolg ist mit „Bestanden“ oder „Nicht bestanden“ zu beurteilen. Zur erfolgreichen Absolvierung der Prüfung muss sowohl das Wissen über Sprach- sowie über Werteinhalte nachgewiesen werden. Wiederholungen von nicht bestandenen Prüfungen sind zulässig. Die Wiederholung von einzelnen Prüfungsinhalten ist nicht zulässig.
(3)Der Prüfungsinhalt, die Modalitäten der Durchführung, die Qualifikationen der Prüfer sowie die Prüfungsordnung zur Erfüllung des Moduls 1 werden durch Verordnung der Bundesministerin, die für die Angelegenheiten der Integration zuständig ist, festgelegt.“ Bei der Prüfung der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung ist eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs. 2 BFA-VG genannten Kriterien vorzunehmen. Dabei sind die Umstände des Einzelfalles unter Wahrung der Verhältnismäßigkeit zu berücksichtigen.Bei der Prüfung der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung ist eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG genannten Kriterien vorzunehmen. Dabei sind die Umstände des Einzelfalles unter Wahrung der Verhältnismäßigkeit zu berücksichtigen. Art. 8 EMRK lautet wie folgt:Artikel 8, EMRK lautet wie folgt: „
(1)Jedermann hat Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
(2)Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.“ Bei der Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme kann ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden iSd. Art. 8 Abs. 1 EMRK vorliegen. Daher muss überprüft werden, ob die aufenthaltsbeendende Maßnahme einen Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens des Fremden darstellt.Bei der Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme kann ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden iSd. Artikel 8, Absatz eins, EMRK vorliegen. Daher muss überprüft werden, ob die aufenthaltsbeendende Maßnahme einen Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens des Fremden darstellt. Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Art. 8 Abs. 2 EMRK erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinne wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wögen als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Artikel 8, Absatz 2, EMRK erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinne wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wögen als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung. Die Verhältnismäßigkeit einer Rückkehrentscheidung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen. Bei dieser Interessenabwägung sind – wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird – insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren sowie die Frage zu berücksichtigen, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (vgl. VfGH 29.09.2007, B 1150/07-9; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; VwGH 26.01.2006, 2002/20/0423).Bei dieser Interessenabwägung sind – wie in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird – insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren sowie die Frage zu berücksichtigen, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist vergleiche VfGH 29.09.2007, B 1150/07-9; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; VwGH 26.01.2006, 2002/20/0423). Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sind die Staaten im Hinblick auf das internationale Recht und ihre vertraglichen Verpflichtungen befugt, die Einreise, den Aufenthalt und die Ausweisung von Fremden zu überwachen (EGMR 28.05.1985, Abdulaziz ua., Zl. 9214/80 ua, EuGRZ 1985, 567; 21.10.1997, Boujlifa, Zl. 25404/94; 18.10.2006, Üner, Zl. 46410/99; 23.06.2008 [GK], Maslov, 1638/03; 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07). Die EMRK garantiert Ausländern kein Recht auf Einreise, Aufenthalt und Einbürgerung in einem bestimmten Staat (EGMR 02.08.2001, Boultif, Zl. 54273/00; 28.06.2011, Nunez, Zl. 55597/09). Vom Begriff des "Familienlebens" in Art 8 EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern zB. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, Appl. 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 6.10.1981, Appl. 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd. Art 8 EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des "Familienlebens" in Art 8 EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind (vgl etwa VwGH 26.1.2006, 2002/20/0423; 8.6.2006, 2003/01/0600; 26.1.2006, 2002/20/0235, worin der Verwaltungsgerichtshof feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt).Vom Begriff des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern zB. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, Appl. 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 6.10.1981, Appl. 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd. Artikel 8, EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind vergleiche etwa VwGH 26.1.2006, 2002/20/0423; 8.6.2006, 2003/01/0600; 26.1.2006, 2002/20/0235, worin der Verwaltungsgerichtshof feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt). Wie bereits oben festgehalten wurde, leben keine Verwandten des BF im Bundesgebiet und besteht auch sonst zu keinen in Österreich lebenden Personen ein finanzielles oder sonstiges Abhängigkeitsverhältnis, noch eine besonders enge Beziehung. Ein Eingriff in das von Art. 8 EMRK geschützte Familienleben ist daher zu verneinen. Die aufenthaltsbeendende Maßnahme könnte daher allenfalls in das Privatleben der BF eingreifen.Wie bereits oben festgehalten wurde, leben keine Verwandten des BF im Bundesgebiet und besteht auch sonst zu keinen in Österreich lebenden Personen ein finanzielles oder sonstiges Abhängigkeitsverhältnis, noch eine besonders enge Beziehung. Ein Eingriff in das von Artikel 8, EMRK geschützte Familienleben ist daher zu verneinen. Die aufenthaltsbeendende Maßnahme könnte daher allenfalls in das Privatleben der BF eingreifen. Unter dem "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. EGMR 16.06.2005, Fall Sisojeva ua., Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.Unter dem "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen vergleiche EGMR 16.06.2005, Fall Sisojeva ua., Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu. Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst der verstrichene Zeitraum im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK, in ÖJZ 2007, 852 ff.). Die zeitliche Komponente ist insofern wesentlich, weil - abseits familiärer Umstände - eine von Art. 8 EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist (vgl. Thym, EuGRZ 2006, 541). Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst der verstrichene Zeitraum im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt vergleiche dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, MRK, in ÖJZ 2007, 852 ff.). Die zeitliche Komponente ist insofern wesentlich, weil - abseits familiärer Umstände - eine von Artikel 8, EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist vergleiche Thym, EuGRZ 2006, 541). Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kann ein über zehnjähriger inländischer Aufenthalt den persönlichen Interessen eines Fremden am Verbleib im Bundesgebiet- unter Bedachtnahme auf die jeweils im Einzelfall zu beurteilenden Umstände- ein großes Gewicht verleihen (vgl. VwGH 10.05.2011, Zl. 2011/18/0100, mwN). Bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden ist nach der Judikatur des VwGH regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen. Nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, sind Aufenthaltsberechtigungen ausnahmsweise auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen (vgl. zuletzt VwGH 23.02.2017, Ra 2016/21/0325; auch VwGH 04.08.2016, Ra 2015/21/0249; 30.08.2011, 2008/21/0605; 14.04.2016, Ra 2016/21/0029 bis 0032; 30.06.2016, Ra 2016/21/0165).Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kann ein über zehnjähriger inländischer Aufenthalt den persönlichen Interessen eines Fremden am Verbleib im Bundesgebiet- unter Bedachtnahme auf die jeweils im Einzelfall zu beurteilenden Umstände- ein großes Gewicht verleihen vergleiche VwGH 10.05.2011, Zl. 2011/18/0100, mwN). Bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden ist nach der Judikatur des VwGH regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen. Nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, sind Aufenthaltsberechtigungen ausnahmsweise auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen vergleiche zuletzt VwGH 23.02.2017, Ra 2016/21/0325; auch VwGH 04.08.2016, Ra 2015/21/0249; 30.08.2011, 2008/21/0605; 14.04.2016, Ra 2016/21/0029 bis 0032; 30.06.2016, Ra 2016/21/0165). Folgende Umstände - zumeist in Verbindung mit anderen Aspekten - stellen Anhaltspunkte dafür dar, dass der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit zumindest in gewissem Ausmaß genützt hat, um sich zu integrieren: Erwerbstätigkeit des Fremden (vgl. E
- Februar 2015, Ra 2014/22/0025; E
- Oktober 2012, 2010/22/0136; E
- Jänner 2011, 2010/22/0158), das Vorhandensein einer Beschäftigungsbewilligung (vgl. E
- August 2016, Ra 2015/21/0249 bis 0253), eine Einstellungszusage (vgl. E
- Juni 2016, Ra 2016/21/0165; E
- März 2015, Ra 2014/22/0078 bis 0082), das Vorhandensein ausreichender Deutschkenntnisse (vgl. E
- August 2016, Ra 2015/21/0249 bis 0253; E
- April 2016, Ra 2016/21/0029 bis 0032), familiäre Bindungen zu in Österreich lebenden, aufenthaltsberechtigten Familienangehörigen (vgl. E
- Mai 2012, 2010/22/0128; (betreffend nicht zur Kernfamilie zählende Angehörige) E
- September 2014, 2013/22/0247), ein Freundes- und Bekanntenkreis in Österreich bzw. die Vorlage von Empfehlungsschreiben (vgl. E
- März 2014, 2013/22/0129; E
- Jänner 2013, 2011/23/0365), eine aktive Teilnahme an einem Vereinsleben (vgl. E
- Dezember 2013, 2012/22/0151), freiwillige Hilfstätigkeiten (vgl. E
- August 2016, Ra 2015/21/0249 bis 0253), ein Schulabschluss (vgl. E
- Oktober 2012, 2012/18/0062) bzw. eine gute schulische Integration in Österreich (vgl. E,
- August 2016, Ra 2015/21/0249 bis 0253; E
- März 2015, Ra 2014/22/0078 bis 0082) oder der Erwerb des Führerscheins (vgl. E
- Jänner 2013, 2011/23/0365).Folgende Umstände - zumeist in Verbindung mit anderen Aspekten - stellen Anhaltspunkte dafür dar, dass der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit zumindest in gewissem Ausmaß genützt hat, um sich zu integrieren: Erwerbstätigkeit des Fremden vergleiche E
- Februar 2015, Ra 2014/22/0025; E
- Oktober 2012, 2010/22/0136; E
- Jänner 2011, 2010/22/0158), das Vorhandensein einer Beschäftigungsbewilligung vergleiche E
- August 2016, Ra 2015/21/0249 bis 0253), eine Einstellungszusage vergleiche E
- Juni 2016, Ra 2016/21/0165; E
- März 2015, Ra 2014/22/0078 bis 0082), das Vorhandensein ausreichender Deutschkenntnisse vergleiche E
- August 2016, Ra 2015/21/0249 bis 0253; E
- April 2016, Ra 2016/21/0029 bis 0032), familiäre Bindungen zu in Österreich lebenden, aufenthaltsberechtigten Familienangehörigen vergleiche E
- Mai 2012, 2010/22/0128; (betreffend nicht zur Kernfamilie zählende Angehörige) E
- September 2014, 2013/22/0247), ein Freundes- und Bekanntenkreis in Österreich bzw. die Vorlage von Empfehlungsschreiben vergleiche E
- März 2014, 2013/22/0129; E
- Jänner 2013, 2011/23/0365), eine aktive Teilnahme an einem Vereinsleben vergleiche E
- Dezember 2013, 2012/22/0151), freiwillige Hilfstätigkeiten vergleiche E
- August 2016, Ra 2015/21/0249 bis 0253), ein Schulabschluss vergleiche E
- Oktober 2012, 2012/18/0062) bzw. eine gute schulische Integration in Österreich vergleiche E,
- August 2016, Ra 2015/21/0249 bis 0253; E
- März 2015, Ra 2014/22/0078 bis 0082) oder der Erwerb des Führerscheins vergleiche E
- Jänner 2013, 2011/23/0365). Ungeachtet eines mehr als zehnjährigen Aufenthaltes und des Vorhandenseins gewisser integrationsbegründender Merkmale können gegen ein Überwiegen der persönlichen Interessen bzw. für ein größeres öffentliches Interesse an der Verweigerung eines Aufenthaltstitels (oder an der Erlassung einer aufenthaltsbeendenen Maßnahme) sprechende Umstände in Anschlag gebracht werden. Dazu zählen das Vorliegen einer strafgerichtlichen Verurteilung (vgl. E
- Juni 2016, Ra 2016/21/0165; E
- November 2015, Ra 2015/19/0001; B 3.September 2015, Ra 2015/21/0121; B
- April 2014, Ro 2014/21/0054), Verstöße gegen Verwaltungsvorschriften (zB AuslBG, E
- Oktober 2012, 2012/18/0062; B
- April 2014, Ro 2014/21/0054), eine zweifache Asylantragstellung (vgl. B
- Juli 2016, Ra 2016/22/0039; E
- März 2015, Ra 2014/22/0078 bis 0082), unrichtige Identitätsangaben, sofern diese für die lange Aufenthaltsdauer kausal waren (vgl. E
- August 2016, Ra 2015/21/0249 bis 0253; E
- Juni 2016, Ra 2016/21/0165), sowie die Missachtung melderechtlicher Vorschriften (vgl. E
- Jänner 2013, 2012/23/0006). Ungeachtet eines mehr als zehnjährigen Aufenthaltes und des Vorhandenseins gewisser integrationsbegründender Merkmale können gegen ein Überwiegen der persönlichen Interessen bzw. für ein größeres öffentliches Interesse an der Verweigerung eines Aufenthaltstitels (oder an der Erlassung einer aufenthaltsbeendenen Maßnahme) sprechende Umstände in Anschlag gebracht werden. Dazu zählen das Vorliegen einer strafgerichtlichen Verurteilung vergleiche E
- Juni 2016, Ra 2016/21/0165; E
- November 2015, Ra 2015/19/0001; B 3.September 2015, Ra 2015/21/0121; B
- April 2014, Ro 2014/21/0054), Verstöße gegen Verwaltungsvorschriften (zB AuslBG, E
- Oktober 2012, 2012/18/0062; B
- April 2014, Ro 2014/21/0054), eine zweifache Asylantragstellung vergleiche B
- Juli 2016, Ra 2016/22/0039; E
- März 2015, Ra 2014/22/0078 bis 0082), unrichtige Identitätsangaben, sofern diese für die lange Aufenthaltsdauer kausal waren vergleiche E
- August 2016, Ra 2015/21/0249 bis 0253; E
- Juni 2016, Ra 2016/21/0165), sowie die Missachtung melderechtlicher Vorschriften vergleiche E
- Jänner 2013, 2012/23/0006). Überdies hat der VwGH festgestellt, dass beharrliches illegales Verbleiben eines Fremden nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens bzw. ein länger dauernder illegaler Aufenthalt eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen darstellen würde, was eine Ausweisung als dringend geboten erscheinen lässt (VwGH 31.10.2002, Zl. 2002/18/0190). Auch der Verfassungsgerichtshof verweist darauf, dass ein allein durch beharrliche Missachtung der fremden-, und aufenthaltsrechtlichen Vorschriften erwirkter Aufenthalt keinen Rechtsanspruch aus Art. 8 EMRK bewirken könne. Eine andere Auffassung würde sogar zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber den sich rechtstreu Verhaltenden führen (VfSlg. 19.086/2010 mwH).Überdies hat der VwGH festgestellt, dass beharrliches illegales Verbleiben eines Fremden nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens bzw. ein länger dauernder illegaler Aufenthalt eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen darstellen würde, was eine Ausweisung als dringend geboten erscheinen lässt (VwGH 31.10.2002, Zl. 2002/18/0190). Auch der Verfassungsgerichtshof verweist darauf, dass ein allein durch beharrliche Missachtung der fremden-, und aufenthaltsrechtlichen Vorschriften erwirkter Aufenthalt keinen Rechtsanspruch aus Artikel 8, EMRK bewirken könne. Eine andere Auffassung würde sogar zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber den sich rechtstreu Verhaltenden führen (VfSlg. 19.086 aus 2010, mwH). Dem Umstand, dass der Aufenthaltsstatus des Fremden ein unsicherer war, kommt zwar Bedeutung zu, er hat aber nicht zur Konsequenz, dass der während des unsicheren Aufenthaltes erlangten Integration überhaupt kein Gewicht beizumessen ist (vgl. E
- August 2016, Ra 2015/21/0249 bis 253). Allerdings ist der Umstand zur berücksichtigen, dass der Inlandsaufenthalt überwiegend unrechtmäßig war (Hinweis E
- Juni 2016, Ra 2016/21/0165; E
- November 2013, 2013/22/0072). Dem Umstand, dass der Aufenthaltsstatus des Fremden ein unsicherer war, kommt zwar Bedeutung zu, er hat aber nicht zur Konsequenz, dass der während des unsicheren Aufenthaltes erlangten Integration überhaupt kein Gewicht beizumessen ist vergleiche E
- August 2016, Ra 2015/21/0249 bis 253). Allerdings ist der Umstand zur berücksichtigen, dass der Inlandsaufenthalt überwiegend unrechtmäßig war (Hinweis E
- Juni 2016, Ra 2016/21/0165; E
- November 2013, 2013/22/0072). Dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen kommt im Interesse des Schutzes der öffentlichen Ordnung ein hoher Stellenwert zu (vgl. etwa VfGH 01.07.2009, U992/08 bzw. VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216; 26.06.2007, 2007/01/0479; 16.01.2007, 2006/18/0453; 08.11.2006, 2006/18/0336 bzw. 2006/18/0316; 22.06.2006, 2006/21/0109; 20.09.2006, 2005/01/0699).Dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen kommt im Interesse des Schutzes der öffentlichen Ordnung ein hoher Stellenwert zu vergleiche etwa VfGH 01.07.2009, U992/08 bzw. VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216; 26.06.2007, 2007/01/0479; 16.01.2007, 2006/18/0453; 08.11.2006, 2006/18/0336 bzw. 2006/18/0316; 22.06.2006, 2006/21/0109; 20.09.2006, 2005/01/0699). Der BF hält sich gegenständlich schon etwa 10 Jahre und 7 Monate lang im Bundesgebiet auf, wodurch die obgenannte höchstgerichtliche Judikatur zu mehr als zehnjährigen Inlandsaufenthalten Anwendung findet, zumal diese Dauer schon überschritten wird. Dass der Beschwerdeführer diese Zeit überhaupt nicht genutzt hätte, um sich sozial und beruflich zu integrieren, kann angesichts des festgestellten Sachverhaltes nicht behauptet werden. Mag seine sprachliche Integration angesichts der Aufenthaltsdauer auch sicherlich noch ausbaufähig sein, so konnte er auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht glaubhaft darlegen, seine Deutschkenntnisse verbessern zu wollen. Er hat auch eine gewisse soziale Integration dargetan, indem er Unterstützungsschreiben von mehreren Freunden und Bekannten vorlegen konnte, aus denen sich durchaus eine nicht nur oberflächliche soziale Beziehung ergibt. Er geht zudem einer selbständigen Erwerbstätigkeit nach, durch die er durchschnittlich ca. EUR 2.000,- monatlich für sich selbst zur Verfügung hat und somit selbsterhaltungsfähig ist und in weiterer Zukunft auch durch seine Arbeitswilligkeit sein wird. Dass der unbescholtene Beschwerdeführer seine sehr lange Aufenthaltszeit in Österreich überhaupt nicht (!) genutzt hätte, um sich sozial und beruflich zu integrieren, kann vor diesem Hintergrund somit nicht gesagt werden. Maßgebliche Umstände, die dem entgegenstehen, sind wiederum nicht hervorgekommen. Dass der Beschwerdeführer sich unrechtmäßig in Österreich aufhielt und seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkam, fällt im Sinne der obzitierten höchstgerichtlichen Judikatur nicht entscheidungswesentlich ins Gewicht, zumal dem Verfahrensakt nicht entnommen werden könnte, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl entsprechende Schritte gesetzt hätte, um auf die Ausreise des Beschwerdeführers hinzuwirken. Anhand dieser behördlichen Untätigkeit ist das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung weiter verringert worden (VwGH 27.08.2020, Ra 2020/21/0159, Rn. 12). In Anbetracht der sehr langen Aufenthaltsdauer treten im Übrigen auch die noch bestehenden Bindungen des Beschwerdeführers zu seinem Herkunftsstaat – nämlich zu seinen Eltern und Bruder – zurück. In Gesamtbetrachtung dieser Umstände überwiegt das Interesse an der Aufrechterhaltung des Privatlebens des Beschwerdeführers im konkreten Fall die in Art. 8 Abs. 2 EMRK angeführten öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung, weshalb