RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum30.01.2023 GeschäftszahlW146 2227530-1 Spruch, W146 2227530-1/9E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Ri
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Die Beschwerdeführerin, eine syrische Staatsangehörige, stellte am 04.11.2019 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Am selben Tag fand die Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes statt. Dabei gab die Beschwerdeführerin zu ihren Fluchtgründen befragt an, dass ihr Vater 2013 von der Freien-Syrischen-Armee entführt worden und bis heute verschollen sei. Zwei Brüder seien in den Libanon verschleppt worden und nach wie vor verschollen. Die Mutter habe zu intervenieren versucht und Morddrohungen sowie Drohungen, dass ihr und der Beschwerdeführerin das Gleiche wie den Brüdern widerfahren könnte, erhalten. Die Beschwerdeführerin habe deshalb beschlossen, das Land zu verlassen. Da in Syrien Krieg herrsche und ihr Mann in Österreich lebe, habe sie beschlossen, nach Österreich zu kommen. Am 11.12.2019 wurde die Beschwerdeführerin vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einvernommen. Dabei gab sie zu ihren Fluchtgründen befragt zusammengefasst an, dass ihr Bruder für die Regierung gekämpft habe und ihr Vater von den Rebellen entführt worden sei. Sie sei ständig bedroht worden, daher habe sie sich entschlossen, das Land zu verlassen. Auch einer der Brüder sei von den Rebellen entführt worden. Seither habe sie nichts mehr von ihm gehört. Der andere Bruder lebe im Libanon und sei dort in Haft, da ihm von Arbeitskollegen etwas angehängt worden sei. Sie sei dadurch bedroht worden, dass ihr unterstellt worden sei, dass sie für die Regierung sei. Sie sei persönlich von den Rebellen bedroht gewesen. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.12.2019 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) abgewiesen. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG wurde ihr der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihr die befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG bis zum 12.12.2020 erteilt (Spruchpunkt III.).Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.12.2019 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) abgewiesen. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG wurde ihr der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und ihr die befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG bis zum 12.12.2020 erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl stellte fest, dass es sich bei der Beschwerdeführerin um eine Staatsangehörige Syriens handle. Die Beschwerdeführerin sei Angehöriger der Volksgruppe der Araber. Die Beschwerdeführerin habe keine asylrelevanten Gründe glaubhaft machen können. Es habe nicht festgestellt werden können, dass ihr in Syrien eine individuelle, sie persönlich betreffende Verfolgung droht. Aufgrund der allgemeinen prekären Sicherheitslage und der schwierigen und angespannten Lage in Syrien sei der Beschwerdeführerin der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen. Gegend Spruchpunkt I. dieses am 18.12.2019 durch Hinterlegung rechtswirksam zugestellten Bescheides erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde, welche am 13.01.2020 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einlangte. Darin wird ausgeführt, dass das Protokoll der Einvernahme vom 11.12.2019 insoweit zu berichtigen sei, als dass der Bruder der Beschwerdeführerin von der Regierung entführt worden sei. Des Weiteren hätte die belangte Behörde andere Feststellungen treffen müssen, wenn sie die Länderberichte berücksichtigt hätte. Gegend Spruchpunkt römisch eins. dieses am 18.12.2019 durch Hinterlegung rechtswirksam zugestellten Bescheides erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde, welche am 13.01.2020 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einlangte. Darin wird ausgeführt, dass das Protokoll der Einvernahme vom 11.12.2019 insoweit zu berichtigen sei, als dass der Bruder der Beschwerdeführerin von der Regierung entführt worden sei. Des Weiteren hätte die belangte Behörde andere Feststellungen treffen müssen, wenn sie die Länderberichte berücksichtigt hätte. Die gegenständliche Beschwerde und der bezughabende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 15.01.2020 vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorgelegt. Am 13.12.2022 führte das Bundesverwaltungsgericht in der gegenständlichen Rechtssache eine öffentliche mündliche Verhandlung in Anwesenheit der Beschwerdeführerin und ihrer Rechtsvertreterin durch. Ein Behördenvertreter nahm an der Verhandlung nicht teil. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Die Beschwerdeführerin ist syrische Staatsangehöriger und spricht muttersprachlich Arabisch. Sie führt die im Spruch genannten Daten. Die Beschwerdeführerin ist in XXXX , einem Vorort von Damaskus, Syrien, geboren, wo sie – neben XXXX und XXXX - bis zu ihrer Ausreise nach Europa lebte. Im Herkunftsstaat besuchte sie die Grundschule sowie das Gymnasium und studierte zwei Jahre Sozialwissenschaften an einer Universität. Drei Jahre war die Beschwerdeführerin im Herkunftsstaat als Frisörin tätig.Die Beschwerdeführerin ist in römisch 40 , einem Vorort von Damaskus, Syrien, geboren, wo sie – neben römisch 40 und römisch 40 - bis zu ihrer Ausreise nach Europa lebte. Im Herkunftsstaat besuchte sie die Grundschule sowie das Gymnasium und studierte zwei Jahre Sozialwissenschaften an einer Universität. Drei Jahre war die Beschwerdeführerin im Herkunftsstaat als Frisörin tätig. Die Beschwerdeführerin ist traditionell mit einem asylberechtigten Syrer verheiratet, Mutter zweier Kinder und im Entscheidungszeitpunkt mit dem dritten Kind schwanger. Die Mutter der Beschwerdeführerin lebt in Syrien in XXXX im Herrschaftsbereich des Regimes. Die Schwester der Beschwerdeführerin lebt bei XXXX . Die Beschwerdeführerin hat regelmäßig Kontakt zu ihrer in Syrien lebenden Mutter.Die Mutter der Beschwerdeführerin lebt in Syrien in römisch 40 im Herrschaftsbereich des Regimes. Die Schwester der Beschwerdeführerin lebt bei römisch 40 . Die Beschwerdeführerin hat regelmäßig Kontakt zu ihrer in Syrien lebenden Mutter. Die Beschwerdeführerin ist in Syrien keiner konkreten individuellen Verfolgung ausgesetzt. Gründe, die eine Verfolgung oder sonstige Gefährdung der Beschwerdeführerin im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat Syrien aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung maßgeblich wahrscheinlich erscheinen lassen, wurden von der Beschwerdeführerin nicht glaubhaft gemacht. Zur Lage im Herkunftsstaat: Auszug aus den Länderinformationen der Staatendokumentation zu Syrien aus dem COI-CMS, Version
- Politische Lage Letzte Änderung: 05.08.2022 Die Familie al-Assad regiert Syrien bereits seit 1970, als Hafez al-Assad sich durch einen Staatsstreich zum Herrscher Syriens machte (SHRC 24.1.2019). Nach seinem Tod im Jahr 2000 übernahm sein Sohn, der jetzige Präsident Bashar al-Assad, diese Position (BBC 25.2.2019). Die beiden Assad-Regime hielten die Macht durch ein komplexes Gefüge aus ba'athistischer Ideologie, Repression, Anreize für wirtschaftliche Eliten und der Kultivierung eines Gefühls des Schutzes für religiöse Minderheiten (USCIRF 4.2021). Obwohl das Regime oft als alawitisch und als Beschützer anderer religiöser Minderheiten bezeichnet wird, stellt die Regierung kein wirkliches Instrument für die politischen Interessen der Minderheiten dar (FH 3.4.2020). Im Jahr 2011 erreichten die Umbrüche in der arabischen Welt auch Syrien. Auf die zunächst friedlichen Proteste großer Teile der Bevölkerung, die Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und ein Ende des von Bashar al-Assad geführten Baʿath-Regimes verlangten, reagierte dieses mit massiver Repression gegen die Protestierenden, vor allem durch den Einsatz von Armee und Polizei, sonstiger Sicherheitskräfte und staatlich organisierter Milizen ("Shabiha"). So entwickelte sich im Laufe der Zeit ein zunehmend komplexer werdender bewaffneter Konflikt (AA 13.11.2018). Die tiefer liegenden Ursachen für den Konflikt sind die Willkür und Brutalität des syrischen Sicherheitsapparats, die soziale Ungleichheit und Armut vor allem in den ländlichen Gegenden Syriens, die weitverbreitete Vetternwirtschaft und nicht zuletzt konfessionelle Spannungen (Spiegel 29.8.2016). Die syrische Verfassung sieht die Baʿath-Partei als die regierende Partei vor und stellt sicher, dass sie die Mehrheit in allen Regierungsgremien und Vereinigungen der Bevölkerung wie Arbeiter- und Frauenorganisationen hat (USDOS 12.4.2022). Die Verfassungsreform von 2012 lockerte die Regelungen bezüglich der politischen Partizipation anderer Parteien. In der Praxis unterhält die Regierung jedoch noch immer einen mächtigen Geheimdienst- und Sicherheitsapparat zur Überwachung von Oppositionsbewegungen, die sich zu ernst zu nehmenden Konkurrenten der Regierung Assads entwickeln könnten (FH 4.3.2020). Der Präsident stützt seine Herrschaft insbesondere auf die Loyalität der Streitkräfte sowie der militärischen und zivilen Nachrichtendienste. Die Befugnisse dieser Dienste, die von engen Vertrauten des Präsidenten geleitet werden und sich auch gegenseitig kontrollieren, unterliegen keinen definierten Beschränkungen. So hat sich in Syrien ein politisches System etabliert, in dem viele Institutionen und Personen miteinander um Macht konkurrieren und dabei kaum durch Verfassung und bestehenden Rechtsrahmen kontrolliert werden, sondern v. a. durch den Präsidenten und seinen engsten Kreis. Trotz gelegentlicher interner Machtkämpfe stehen Assad dabei keine ernst zu nehmenden Kontrahenten gegenüber. Die Geheimdienste haben ihre traditionell starke Rolle seither verteidigt oder sogar weiter ausgebaut und profitieren durch Schmuggel und Korruption wirtschaftlich erheblich. Durch diese Entwicklungen der letzten Jahre sind die Schutzmöglichkeiten des Individuums vor staatlicher Gewalt und Willkür – welche immer schon begrenzt waren – weiterhin deutlich verringert worden (AA 29.11.2021). Ausländische Akteure wie Russland, der Iran und die libanesische schiitische Miliz Hizbullah üben aufgrund ihrer Beteiligung am Krieg und ihrer materiellen Unterstützung für die Regierung ebenfalls großen Einfluss auf die Politik in den vom Regime kontrollierten Gebieten aus (FH 4.3.2020). Gebietskontrolle Durch massive syrische und russische Luftangriffe und das Eingreifen Irans bzw. durch Iran unterstützter Milizen hat das syrische Regime mittlerweile alle Landesteile außer Teile des Nordwestens, Nordens und Nordostens von der bewaffneten Opposition zurückerobert. Die Anzahl der Kampfhandlungen ist nach Rückeroberung weiter Landesteile zurückgegangen, jedoch besteht die Absicht des syrischen Regimes, das gesamte Staatsgebiet zurückerobern und "terroristische" Kräfte vernichten zu wollen, unverändert fort. Trotz der großen Gebietsgewinne durch das Regime besteht die Fragmentierung des Landes in Gebiete, in denen die territoriale Kontrolle von unterschiedlichen Gruppierungen ausgeübt wird, fort. Dies gilt insbesondere für den Nordwesten und Nordosten des Landes (AA 4.12.2020). Die Präsenz ausländischer Streitkräfte, die ihren politischen Willen geltend machen, untergräbt weiterhin die staatliche Souveränität, und Zusammenstöße zwischen bewaffneten regimefreundlichen Gruppen deuten darauf hin, dass die Regierung nicht in der Lage ist, die Akteure vor Ort zu kontrollieren. Darüber hinaus hat eine aufstrebende Klasse wohlhabender Kriegsprofiteure begonnen, ihren wirtschaftlichen Einfluss und den Einfluss von ihnen finanzierter Milizen zu nutzen, und innerhalb der staatlichen Strukturen nach legitimen Positionen zu streben (BS 29.4.2020). Das Regime hat zwei Lehren aus dem Konflikt gezogen: Widerspruch mit allen Mitteln niederzuschlagen und verschiedene Akteure gegeneinander auszuspielen, um an der Macht zu bleiben. Aber diese Taktik bringt nicht wirkliche Stabilität oder Sicherheit. Ein permanenter Kampf um ein Minimum an Kontrolle inmitten eines sich verschlechternden sozioökonomischen Umfelds, in dem seine Souveränität von internen und externen Akteuren infrage gestellt wird, ist die Folge (BS 23.2.2022). Allgemeine Menschenrechtslage Letzte Änderung: 05.08.2022 Die Menschenrechtslage in Syrien hat sich trotz eines messbaren Rückgangs der gewaltsamen Auseinandersetzungen nicht verbessert (AA 29.11.2021). Die Zahl der zivilen Kriegstoten beläuft sich laut UNO auf 306.887 Personen - dazu kommen noch viele zivile Tote durch den Verlust des Zugangs zu Gesundheitsversorgung, Lebensmittel, sauberem Wasser und anderem Grundbedarf (UNCHR 28.6.2022). Laut UN-Menschenrechtsrat erlaubt die Situation in Syrien unter Einbeziehung der Menschenrechtslage keine nachhaltige, würdige Rückkehr von Flüchtlingen (UNHRC 13.8.2021). Die UNO konstatiert im Bericht der von ihr eingesetzten Independent International Commission of Inquiry on the Syrian Arab Republic (CoI) vom 8.2.2022 landesweit schwere Verstöße gegen die Menschenrechte sowie das humanitäre Völkerrecht von z.B. Angriffen auf die Zivilbevölkerung über Folter bis hin zur Beschlagnahmung des Eigentums von Vertriebenen (UNHRC 8.2.2022). Human Rights Watch (HRW) bezeichnet einige Angriffe der russisch-syrischen Allianz als Kriegsverbrechen (HRW 13.1.2022). Das Regime wurde durch den Erfolg seiner von Russland und Iran unterstützten Kampagnen so gefestigt, dass es keinen Willen zeigt, integrative oder versöhnende demokratische Prozesse einzuleiten. Dies zeigt sich am Fehlen freier und fairer Wahlen sowie in den gewaltsamen Maßnahmen zur Unterdrückung der Rede- und Versammlungsfreiheit. Bewaffnete Akteure aller Fraktionen, darunter auch die Regierung, versuchen ihre Herrschaft mit Gewalt durchzusetzen und zu legitimieren (BS 29.4.2020). Es gibt erhebliche Ungleichheiten zwischen Arm Die syrischen Regimekräfte und ihre Sicherheitsapparate setzen ihre systematische Politik der Inhaftierung und des Verschwindenlassens von Zehntausenden von Syrern fort. Trotz der Verringerung des Tempos der Inhaftierungen und des gewaltsamen Verschwindenlassens im Jahr 2020 konnte keine wirkliche Veränderung im Verhalten des Regimes beobachtet werden, sei es in Bezug auf die Freilassung der Inhaftierten oder die Aufdeckung des Schicksals der Verschwundenen (SHRC 1.2021). Dem Syrian Network for Human Rights (SNHR) zufolge beläuft sich die Zahl von Inhaftierten und Verschwundenen mit Stand September 2021 auf rund 150.
- Für das erste Halbjahr 2021 dokumentierte SNHR 972 Fälle willkürlicher oder unrechtmäßiger Verhaftungen, darunter mindestens 45 Kinder und 42 Frauen. Willkürliche Verhaftungen blieben eine gezielte Vergeltungsmaßnahme u. a. für Kritik am Regime. Das Regime macht in diesen Fällen wie auch bei Verhaftungen von Wehrdienstverweigerern regelmäßig Gebrauch von der umfassenden Anti-Terror-Gesetzgebung (Dekret Nr. 19/2012) (AA 29.11.2021). Die syrischen Regimekräfte und ihre Sicherheitsapparate setzen ihre systematische Politik der Inhaftierung und des Verschwindenlassens von Zehntausenden von Syrern fort. Trotz der Verringerung des Tempos der Inhaftierungen und des gewaltsamen Verschwindenlassens im Jahr 2020 konnte keine wirkliche Veränderung im Verhalten des Regimes beobachtet werden, sei es in Bezug auf die Freilassung der Inhaftierten oder die Aufdeckung des Schicksals der Verschwundenen (SHRC 1.2021). Dem Syrian Network for Human Rights (SNHR) zufolge beläuft sich die Zahl von Inhaftierten und Verschwundenen mit Stand September 2021 auf rund 150.
- Für das erste Halbjahr 2021 dokumentierte SNHR 972 Fälle willkürlicher oder unrechtmäßiger Verhaftungen, darunter mindestens 45 Kinder und 42 Frauen. Willkürliche Verhaftungen blieben eine gezielte Vergeltungsmaßnahme u. a. für Kritik am Regime. Das Regime macht in diesen Fällen wie auch bei Verhaftungen von Wehrdienstverweigerern regelmäßig Gebrauch von der umfassenden Anti-Terror-Gesetzgebung (Dekret Nr. 19 aus 2012,) (AA 29.11.2021). Willkürliche Verhaftungen gehen primär von Polizei, Geheimdiensten und staatlich organisierten Milizen aus. Jeder Geheimdienst führt eigene Fahndungslisten. Es findet keine zuverlässige und für die Betroffenen verlässliche Abstimmung und Zentralisierung statt. Die Dokumentation von Einzelfällen – insbesondere auch bei Rückkehrenden – zeigt, dass es trotz positiver Sicherheitsüberprüfung eines Dienstes jederzeit zur Verhaftung durch einen anderen Dienst kommen kann. Laut UNO ist in derartigen Fällen ein zentralisiertes Muster von Verlegungen in den Raum Damaskus erkennbar. In nur wenigen Fällen werden Betroffene in reguläre Haftanstalten oder an die Justiz überstellt. Häufiger werden die Festgenommenen in Haftanstalten der Geheimdienste oder des Militärs überstellt, zu denen Familienangehörige und Anwälte in der Regel keinen oder nur eingeschränkten Zugang haben. In vielen Fällen bleiben die Personen hiernach verschwunden. Unterrichtungen über den Tod in Haft erfolgen häufig nicht oder nur gegen Zahlung von Bestechungsgeldern, eine Untersuchung der tatsächlichen Todesumstände erfolgt in aller Regel nicht. Oft werden die Familien unter Androhung von Gewalt und Repressionen zu Stillschweigen verpflichtet. Die VN und IKRK haben unverändert keinen Zugang zu Gefangenen 107 in Haftanstalten des Militärs und der Sicherheitsdienste und erhalten keine Informationen zum Verbleib von Verschwundenen (UNHRC 11.3.2021). Weitere schwere Menschenrechtsverletzungen, derer das Regime und seine Verbündeten beschuldigt werden, sind unter anderem willkürliche und absichtliche Angriffe auf Zivilisten und medizinische Einrichtungen, darunter auch der Einsatz von chemischen Waffen; Tötungen von Zivilisten und sexuelle Gewalt; Einsatz von Kindersoldaten sowie Einschränkungen der Bewegungs-, Meinungs-, Versammlungs- und Pressefreiheit, einschließlich Zensur (USDOS 12.4.2022). Für das Jahr 2021 lagen keine Berichte über den Einsatz der verbotenen Chemiewaffen vor. Die Organization for the Prohibition of Chemical Weapons (OPCW) kam jedoch zum Schluss, dass stichhaltige Gründe vorliegen, dass das Regime z.B. im Jahr 2018 in Saraqib einen Angriff mit chemischen Waffen durchführte und ebenso in drei Fällen in Ltamenah im Jahr 2017 (USDOS 12.4.2022). Die Regierung überwacht die Kommunikation im Internet, inklusive E-Mails, greift in Internet und Telefondienste ein und blockiert diese. Die Regierung setzt ausgereifte Technologien und Hunderte von Computerspezialisten für Überwachungszwecke z.B. von E-Mails und Sozialen Medien ein. Die Syrian Electronic Army (SEA) ist eine regimetreue Hackergruppe, die regelmäßig Cyberattacken auf Websites und Überwachungen ausführt. Sie, weitere Gruppen und das Regime schleusen auch Software zum Ausspionieren und andere Schadsoftware auf Geräte von Menschenrechtsaktivisten, Oppositionsmitgliedern und Journalisten ein (USDOS 12.4.2022). Relevante Bevölkerungsgruppen Frauen Allgemeine Informationen Letzte Änderung: 09.08.2022 Syrien ist eine patriarchalische Gesellschaft, aber je nach sozialer Schicht, Bildungsniveau, Geschlecht, städtischer oder ländlicher Lage, Region, Religion und ethnischer Zugehörigkeit gibt es erhebliche Unterschiede in Bezug auf Rollenverteilung, Sexualität sowie Bildungs- und Berufschancen von Frauen. Der anhaltende Konflikt und seine sozialen Folgen sowie die Verschiebung der De-facto-Kontrolle durch bewaffnete Gruppen über Teile Syriens haben ebenfalls weitreichende Auswirkungen auf die Situation der Frauen (NMFA 6.2021). Zehn Jahre Konflikt in Syrien haben die prekäre Lage von Frauen und Mädchen, einschließlich Hunderttausender schwangerer Frauen und vieler Menschen mit Behinderungen, aufgrund von mangelnder Sicherheit, Angst und enormem wirtschaftlichem Druck sowie Praktiken wie der Kinderheirat erheblich verschärft. Der Zugang zu Schulen und medizinischer Versorgung ist nicht mehr selbstverständlich, wie er es vor dem Konflikt war (UNFPA 15.3.2021). Da Frauen immer wieder Opfer unterschiedlicher Gewalthandlungen der verschiedenen Konfliktparteien werden, zögern Familien, Frauen und Mädchen das Verlassen des Hauses zu erlauben (STDOK 8.2017; vgl. UNFPA 10.3.2019). Syrien ist eine patriarchalische Gesellschaft, aber je nach sozialer Schicht, Bildungsniveau, Geschlecht, städtischer oder ländlicher Lage, Region, Religion und ethnischer Zugehörigkeit gibt es erhebliche Unterschiede in Bezug auf Rollenverteilung, Sexualität sowie Bildungs- und Berufschancen von Frauen. Der anhaltende Konflikt und seine sozialen Folgen sowie die Verschiebung der De-facto-Kontrolle durch bewaffnete Gruppen über Teile Syriens haben ebenfalls weitreichende Auswirkungen auf die Situation der Frauen (NMFA 6.2021). Zehn Jahre Konflikt in Syrien haben die prekäre Lage von Frauen und Mädchen, einschließlich Hunderttausender schwangerer Frauen und vieler Menschen mit Behinderungen, aufgrund von mangelnder Sicherheit, Angst und enormem wirtschaftlichem Druck sowie Praktiken wie der Kinderheirat erheblich verschärft. Der Zugang zu Schulen und medizinischer Versorgung ist nicht mehr selbstverständlich, wie er es vor dem Konflikt war (UNFPA 15.3.2021). Da Frauen immer wieder Opfer unterschiedlicher Gewalthandlungen der verschiedenen Konfliktparteien werden, zögern Familien, Frauen und Mädchen das Verlassen des Hauses zu erlauben (STDOK 8.2017; vergleiche UNFPA 10.3.2019). In Syrien lässt sich in den letzten Jahren ein sinkendes Heiratsalter von Mädchen beobachten, weil erst eine Heirat ihnen die verloren gegangene und nötige rechtliche Legitimität und einen sozialen Status, d.h. den „Schutz“ eines Mannes, zurückgibt. Humanitäre Helfer verweisen demgegenüber darauf, dass die Eltern mit einer möglichst frühen Verheiratung ihrer Töchter nicht mehr für deren Unterhalt aufkommen müssen. Dieses Phänomen ist insbesondere bei IDPs (und Flüchtlingen in Nachbarländern) zu verzeichnen. Das gesunkene Heiratsalter wiederum führt zu einem Kreislauf von verhinderten Bildungsmöglichkeiten, zu frühen und mit Komplikationen verbundenen Schwangerschaften und in vielen Fällen zu häuslicher und sexueller Gewalt (ÖB 1.10.2021; vgl. UNOCHA 16.12.2021). In Syrien lässt sich in den letzten Jahren ein sinkendes Heiratsalter von Mädchen beobachten, weil erst eine Heirat ihnen die verloren gegangene und nötige rechtliche Legitimität und einen sozialen Status, d.h. den „Schutz“ eines Mannes, zurückgibt. Humanitäre Helfer verweisen demgegenüber darauf, dass die Eltern mit einer möglichst frühen Verheiratung ihrer Töchter nicht mehr für deren Unterhalt aufkommen müssen. Dieses Phänomen ist insbesondere bei IDPs (und Flüchtlingen in Nachbarländern) zu verzeichnen. Das gesunkene Heiratsalter wiederum führt zu einem Kreislauf von verhinderten Bildungsmöglichkeiten, zu frühen und mit Komplikationen verbundenen Schwangerschaften und in vielen Fällen zu häuslicher und sexueller Gewalt (ÖB 1.10.2021; vergleiche UNOCHA 16.12.2021). Bereits vor 2011 waren Frauen aufgrund des autoritären politischen Systems und der patriarchalischen Werte in der syrischen Gesellschaft sowohl innerhalb als auch außerhalb ihrer Häuser geschlechtsspezifischer Gewalt ausgesetzt. Es wird angenommen, dass konservative Bräuche, die Frauen in der Gesellschaft eine untergeordnete Rolle zuweisen, für viele Syrer maßgeblicher waren als das formale Recht (FH 2010). Doch selbst die formellen Gesetze legen für Frauen nicht denselben Rechtsstatus und dieselben Rechte fest wie für Männer, obwohl die Verfassung die Gleichstellung von Männern und Frauen vorsieht (USDOS 12.4.2022). Die Grundrechte der syrischen Frauen haben sich während des Konflikts auf allen Ebenen stark verschlechtert, sei es in Bezug auf ihre Sicherheit oder auf soziale, wirtschaftliche, gesundheitliche oder psychologische Faktoren (SNHR 25.11.2019). Der Anteil der Frauen im syrischen Parlament liegt 130 derzeit bei 13,2 %. Die Erwerbsquote in Syrien liegt bei 14,4 % der weiblichen Bevölkerung (BS 23.2.2022). Syrische Frauen sind stärker von Armut betroffen als Männer. Sie sind einem erhöhten Risiko geschlechtsspezifischer Gewalt ausgesetzt und tragen die Verantwortung für die Betreuung ihrer Kinder und anderer Familienmitglieder. Durch die rasche Ausbreitung von COVID-19 werden die Risiken für Frauen noch größer. Schätzungen zufolge sind mehr als eine halbe Million Syrerinnen in Syrien und in den Aufnahmegemeinschaften in der gesamten Region schwanger. Mancherorts suchen schwangere Frauen aufgrund von Bewegungseinschränkungen oder aus Furcht vor einer Ansteckung mit dem Virus keine Gesundheitseinrichtungen auf. Dadurch ist das Leben von Frauen und Neugeborenen in Gefahr (UN Women 2.7.2020). Durch den Konflikt sind etwa 13 Millionen Zivilisten vertrieben worden, davon 6,2 Millionen Binnenvertriebene. Frauen und Kinder bilden die Mehrheit der Vertriebenen, wobei vertriebene Frauen und Mädchen einem erhöhten Risiko von Ausbeutung und Missbrauch ausgesetzt sind (UNHRC 15.8.2019). Ein- und Ausreise, Situation an Grenzübergängen Letzte Änderung: 09.08.2022 Die syrische Regierung kann die Ausstellung von Reisepässen oder anderen wichtigen Dokumenten aufgrund der politischen Einstellung einer Person, deren Verbindung zu oppositionellen Gruppen oder der Verbindung zu einem von der Opposition dominierten geografischen Gebiet, verweigern. Die Kosten für einen Reisepass von 800 bis 2.000 USD macht diesen für viele unerschwinglich. Das syrische Regime hat zudem Erfordernisse für Ausreisegenehmigungen eingeführt. Die Regierung verbietet durchgängig die Ausreise von Mitgliedern der Opposition. Viele Personen erfahren erst von einem Ausreiseverbot, wenn ihnen die Ausreise verweigert wird. Berichten zufolge verhängt das Regime Reiseverbote ohne Erklärung oder explizite Nennung der Dauer (USDOS 12.4.2022). Flüchtlingsbewegungen finden in die angrenzenden Nachbarländer statt: Insbesondere in den Gouvernements Aleppo und Idlib ist die Lage weiterhin fragil, und es kommt nach wie vor zu teils intensiven Kampfhandlungen. Die Grenzen sind zum Teil für den Personenverkehr geschlossen, bzw. können ohne Vorankündigung kurzfristig geschlossen werden und eine Ausreise aus Syrien unmöglich machen (AA 31.3.2022). Die Behandlung von Einreisenden nach Syrien ist stark vom Einzelfall abhängig, über den genauen Kenntnisstand der syrischen Behörden gibt es keine gesicherten Kenntnisse. Es ist allerdings davon auszugehen, dass die syrischen Nachrichtendienste über allfällige exilpolitische Tätigkeiten informiert sind, ebenso ist von vorhandenen „black lists“ betreffend Regimegegner immer wieder die Rede. Seit 1.8.2020 wurde – bedingt durch den Devisenmangel – bei Wiedereinreise ein Zwangsumtausch von 100 USD pro Person zu dem von der Regierung festgelegten Wechselkurs eingeführt (ÖB 1.10.2021). Das stellt ein weiteres Hindernis für eine Rückkehr dar. Fälle, bei denen Rückkehrende am Grenzübergang Nasib nicht den Betrag in syrischen Pfund ausgehändigt bekamen, sind von Human Rights Watch dokumentiert. Anfang April 2021 wurden Vertriebene von der Zahlung ausgenommen (HRW 20.10.2021). Minderjährige Kinder können nicht ohne schriftliche Genehmigung ihres Vaters ins Ausland reisen, selbst wenn sie sich in Begleitung ihrer Mutter befinden (STDOK 8.2017). Außerdem gibt es ein Gesetz, das Ehemännern erlaubt, ihren Ehefrauen das Reisen zu verbieten (USDOS 12.4.2022). Infolge der COVID-19-Pandemie verfügte Maßnahmen wurden bereits wieder sowohl für Reisen in das Ausland, als auch bei der Einreise nach Syrien gelockert. Der Flugbetrieb am internationalen Flughafen in Damaskus wurde wieder aufgenommen (BMEIA 19.8.2020), ist aber weiterhin reduziert (BMEIA 5.4.2022). Der Flughafen Damaskus und Grenzübergänge werden regelmäßig unter Angabe drohender Gewalt als Begründung geschlossen (USDOS 12.4.2022). Aus dem EASO Leitfaden zu Syrien vom November 2021: Frauen Gewalt gegen Frauen und Mädchen: Gefährdungsanalyse: Nicht für alle Frauen und Mädchen besteht eine hinreichend große Gefahr, um eine begründete Furcht vor Verfolgung festzustellen. Die folgenden Umstände könnten für eine Gefährdung maßgeblich sein: o Wahrnehmung der traditionellen Geschlechterrollen in der Familie o niedriger sozioökonomischer Status o sozialer Status (die Gefahr sexueller und geschlechtsspezifischer Gewalt gegen Frauen und heranwachsende Mädchen ist größer, wenn sie keinen männlichen Beschützer haben, wie beispielsweise Witwen, geschiedene oder getrennt lebende Frauen, vertriebene Frauen und Mädchen, Frauen und Mädchen mit Behinderungen sowie weibliche Haushaltsvorstände) o Gebiet der Herkunft oder des Wohnsitzes (z. B. im Zusammenhang mit der Präsenz extremistischer Gruppen) o fehlende Personenstands- oder Identitätsdokumente (z. B. Sterbeurkunde des Ehemannes) Möglicher Zusammenhang: (zugeschriebene) politische Überzeugung (z. B. im Falle einer vermeintlichen Verbindung zu einer regierungsfeindlichen bewaffneten Gruppe), Religion (z. B. bei einer Verfolgung durch extremistische Gruppen) und/oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe. Die Tatsache, dass eine Person Syrien verlassen hat, bedeutet normalerweise für sich genommen nicht, dass für sie eine hinreichend große Gefahr besteht, um eine begründete Furcht vor Verfolgung festzustellen. In den meisten Fällen, in denen eine begründete Furcht vor Verfolgung glaubhaft gemacht wird, steht diese im Zusammenhang mit Umständen, die anderen in diesem Leitfaden behandelten Profilgruppen zuzuordnen sind, insbesondere der Gruppe der „Vermeintlich regierungsfeindlichen Personen“. Mitunter ist es jedoch auch denkbar, dass Rückkehrer Handlungen ausgesetzt sind, die aufgrund ihrer Schwere einer Verfolgung gleichkommen (z. B. Haft, Folter) und bei denen möglicherweise ein Zusammenhang mit einem Verfolgungsgrund nachgewiesen werden kann. Kann kein solcher Zusammenhang glaubhaft gemacht werden, könnten die Folgen einer Ausreise aus Syrien mit Blick auf die Gewährung subsidiären Schutzes relevant sein. Sie sollten auch bei der Prüfung der Bereitschaft der syrischen Regierung, Schutz im Sinne von Artikel 7 QRL zu gewähren, sowie bei der Prüfung der internen Schutzalternative berücksichtigt werden.
- Beweiswürdigung: Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl und dem Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichts. Die Feststellungen zu Namen, Geburtsdatum und Herkunft stützen sich auf die Angaben der Beschwerdeführerin im Verfahren und auf ihren syrischen Personalausweis, der in Kopie im Verwaltungsakt einliegt; die Feststellungen zur Muttersprache auf die Verwendung der Sprache Arabisch. Die Feststellungen zum Personenstand und den familiären Verhältnissen der Beschwerdeführerin in Österreich und in Syrien beruhen auf den Angaben der Beschwerdeführerin. Die Feststellungen zum Bildungsstand und der Erwerbstätigkeit der Beschwerdeführerin im Herkunftsstaat ergeben sich aus ihren Angaben im Verfahren. Soweit die Beschwerdeführerin vorbrachte, ihr drohe asylrelevante Verfolgungsgefahr in Syrien, kommt diesem Vorbringen keine Glaubhaftigkeit zu: Dazu ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin weder in der Erstbefragung noch im Rahmen ihrer Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Angaben zu ihren Fluchtgründen gemacht hat, die geeignet wären, eine asylrelevante Verfolgung der Beschwerdeführerin tatsächlich nahe zu legen. Insoweit sie daher eine mögliche Bedrohung oder Verfolgung durch die Regierung oder Rebellen behauptet hat, finden sich in ihren weiteren Angaben, insbesondere auch im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht keine Hinweise oder Anhaltspunkte für konkrete Verfolgungshandlungen, welche eine asylrelevante Verfolgung wirklich nahelegen würden. So gab sie in der Einvernahme am 11.12.2019 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl an, dass sie von den Rebellen persönlich bedroht worden sei. Es blieb dabei bei bloß allgemeinen und vagen Angaben. Konkrete Angaben und Daten zu Zeiten, Personen, Orten oder Ereignissen unterließ die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang jedoch. Nicht nur, dass die Beschwerdeführerin in der Erstbefragung angegeben hat, dass beide Brüder in den Libanon verschleppt worden und seither verschollen seien und in der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nur mehr von einem in den Libanon verschleppten Bruder sprach, ist auch das weitere Vorbringen zu den Entführern ihres Bruders widersprüchlich. Es ist zu berücksichtigten, dass die Erstbefragung nicht dazu dient, die Fluchtgründe umfassend zu erheben. Die Beschwerdeführerin hat ihre Angaben aber in der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nicht ergänzt oder präzisiert, sondern einen anderen Sachverhalt behauptet, zumal sie in der Erstbefragung konkret angegeben hat, dass beide Brüder in den Libanon verschleppt worden seien. Gegen die Glaubhaftigkeit des Vorbringens spricht, dass die Beschwerdeführerin in der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl angegeben hat, dass einer ihrer Brüder für die Regierung gekämpft und von den Rebellen entführt worden sei, wohingegen erstmals in der Beschwerde vorgebracht wird, dass der Bruder von der Regierung entführt worden sei. Auch in der Beschwerdeverhandlung gab sie an, dass der Bruder vom Regime entführt worden sei. Dass es, wie die Beschwerdeführerin in der Beschwerdeverhandlung auf Vorhalt vorgebracht hat, bei den Einvernahmen vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes und dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu Verständigungsproblemen gekommen ist, kann bloß als reine Schutzbehauptung gewertet werden, zumal sie sowohl die Richtigkeit des Protokolls der Erstbefragung als auch jenes der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit der Leistung ihrer Unterschrift auf jeder Seite bestätigt hat. Das Protokoll der Erstbefragung wurde der Beschwerdeführerin rückübersetzt. Die Beschwerdeführerin machte keine Korrekturen geltend und gab an, alles verstanden zu haben. Auch das Protokoll der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wurde der Beschwerdeführerin rückübersetzt und gab sie an, den Dolmetscher einwandfrei verstanden zu haben. Darüber hinaus ist es auch nicht nachvollziehbar, dass der Bruder der Beschwerdeführerin für die Regierung gekämpft und von dieser dann entführt worden sein soll. Auch ist das Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach ihr Vater von der Freien-Syrischen-Armee entführt worden sei und deshalb das Regime glaube, dass die Familie der Freien-Syrischen-Armee angehöre, kaum nachvollziehbar. Schlüssig wäre es, dass das Regime im Falle einer tatsächlichen Entführung des Vaters durch die Freie-Syrische-Armee davon ausgeht, dass die Familie gerade kein Anhänger dieser Rebellen ist. Nicht nur, dass dieses Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht plausibel ist und schon alleine deshalb gegen die Glaubhaftigkeit des Vorbringens spricht, handelte es sich bei diesem Vorbringen um eine Steigerung des Fluchtvorbringens, zumal sie dies erstmals in der Beschwerdeverhandlung vorbrachte, was die Unglaubhaftigkeit des Vorbringens verstärkt. Eine Verfolgungsgefahr der Beschwerdeführerin durch Rebellen im Hoheitsgebiet des syrischen Regimes ist ebenso nicht nachvollziehbar, die Erklärungen der Beschwerdeführerin anlässlich der Befragung vor dem BFA unglaubwürdig: „F: Finden in der Gegend , in der sie leben, noch Kampfhandlungen statt? A: In dieser Ortschaft gibt es keine Kampfhandlungen mehr, sie wird von der Regierung kontrolliert. F: Welche Funktion haben diese Rebellen dort? A: Die Gegend ist unter Kontrolle der Regierung, die Rebellen sind noch immer dort und bedrohen uns. Sie kennen uns persönlich.“ Es ist kaum denkbar, dass das syrische Regime in den wiedereroberten Gebieten Rebellen duldet. Auch die Länderberichte sprechen genau vom Gegenteil, nämlich dass vom Regime gegen Rebellen mit aller Härte vorgegangen wird. Gegen eine Verfolgungsgefahr der Beschwerdeführerin spricht auch die Tatsache, dass sie und ihre Mutter sich seit den behaupteten Entführungen 2013 in den Ortschaften XXXX , XXXX und XXXX aufhalten konnten, welche unmittelbar aneinandergrenzen. Wären sie tatsächlich von den Rebellen verfolgt und bedroht worden, wäre es ein Leichtes gewesen, beide aufzuspüren. Gegen eine Verfolgungsgefahr der Beschwerdeführerin spricht auch die Tatsache, dass sie und ihre Mutter sich seit den behaupteten Entführungen 2013 in den Ortschaften römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 aufhalten konnten, welche unmittelbar aneinandergrenzen. Wären sie tatsächlich von den Rebellen verfolgt und bedroht worden, wäre es ein Leichtes gewesen, beide aufzuspüren. Die Beschwerdeführerin führte in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht dazu aus: „RI: Wo wohnt Ihre Mutter in Syrien? BF: In Damaskus, aber in einem Dorf. RI: Rund um Damaskus? BF: Ja, in einem Vorort von Damaskus. Das Dorf heißt XXXX .BF: Ja, in einem Vorort von Damaskus. Das Dorf heißt römisch 40 . RI: Das Dorf liegt gleich neben XXXX ?RI: Das Dorf liegt gleich neben römisch 40 ? BF: Ja. RI: Sie wurden in XXXX geboren?RI: Sie wurden in römisch 40 geboren? BF: Nein, ich bin in XXXX geboren, das ist der Nachbarort.BF: Nein, ich bin in römisch 40 geboren, das ist der Nachbarort. RI: Der letzte Lebensmittelpunkt vor Ihrer Ausreise war XXXX ?RI: Der letzte Lebensmittelpunkt vor Ihrer Ausreise war römisch 40 ? BF: Ja, richtig. RI: Das ist alles im Gebiet des Regimes. BF: Richtig. RI: Ihre Mutter lebt offenbar unbehelligt in Syrien in diesem Gebiet. BF: Ja. RI: Und das seit 9 Jahren. Seitdem Ihre männlichen Familienmitglieder entführt wurden ist Ihrer Mutter aber nichts passiert. BF: Seit dem Beginn der Sache haben wir XXXX verlassen. Wir sind nach XXXX gefahren. Wir sind im Inland geflüchtet und waren zuletzt in XXXX .BF: Seit dem Beginn der Sache haben wir römisch 40 verlassen. Wir sind nach römisch 40 gefahren. Wir sind im Inland geflüchtet und waren zuletzt in römisch 40 . RI: XXXX liegt doch gleich neben XXXX ?RI: römisch 40 liegt doch gleich neben römisch 40 ? BF: Richtig. RI: Wieso befürchten Sie dann eine asylrelevante Verfolgung in dieser Region? BF: Das Regime beherrscht die ganze Gegend, die zeigen kein Erbarmen und greifen hart durch. Mitglieder der freien Armee haben meinen Vater entführt und jetzt glauben die Mitglieder vom syrischen Regime, dass wir zur freien Armee gehören.“ Die Beschwerdeführerin führt also selbst an, dass ihre Mutter seit 2013 unbehelligt in den genannten Ortschaften leben kann. Da die Rebellen diese Gegend an das Regime verloren haben, war die Beschwerdeführerin genötigt, nunmehr eine Verfolgungsgefahr ihrer Person durch das syrische Regime zu behaupten: „RI: Das ist aber nicht sehr logisch, wenn jemand entführt wird, dass er dann zu denen gehören soll. BF: Sie haben unser Dorf bzw. unsere Region betreten, sie waren in den Häusern und haben mit den Leuten dort gesprochen. Sie glauben jetzt, dass wir uns ihnen angeschlossen haben. RI: Das haben Sie aber bisher noch nicht behauptet. Wieso? BF: Ja, ich habe viele Fragen gestellt bekommen. Es gab viele Fragen zu meiner Familie. Ich erinnere mich nicht ganz genau, aber sie haben zuerst meinen Vater und dann meinen Bruder entführt. Das Regime hat meinen Bruder entführt, die freie Armee hat meinen Vater entführt.“ Das gesteigerte Vorbringen der Beschwerdeführerin einer Verfolgung ihrer Person durch das syrische Regime ist nicht glaubhaft, auch da ihre Mutter bei Damaskus und ihre Schwester bei XXXX unbehelligt im Hoheitsgebiet des Regimes leben können. Da ihr Vater auch vor dem Krieg für die Stadt gearbeitet hat, wie die Beschwerdeführerin vor dem BFA vorbrachte, ist eine ihr unterstellte Sympathie für die Rebellen und Entführer ihres Vaters unglaubwürdig.Das gesteigerte Vorbringen der Beschwerdeführerin einer Verfolgung ihrer Person durch das syrische Regime ist nicht glaubhaft, auch da ihre Mutter bei Damaskus und ihre Schwester bei römisch 40 unbehelligt im Hoheitsgebiet des Regimes leben können. Da ihr Vater auch vor dem Krieg für die Stadt gearbeitet hat, wie die Beschwerdeführerin vor dem BFA vorbrachte, ist eine ihr unterstellte Sympathie für die Rebellen und Entführer ihres Vaters unglaubwürdig. Weitere Verfolgungsgründe brachte die Beschwerdeführerin nicht vor. Eine konkrete Bedrohung oder Verfolgung ihrer Person wurde damit auch nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht vorgebracht. Vor diesem Hintergrund ist den Ausführungen der Behörde daher beizupflichten, dass die Beschwerdeführerin damit keine ihr tatsächlich drohende Verfolgung aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention enthaltenen Gründen vorgebracht bzw. glaubhaft gemacht hat. Die Feststellungen zur im vorliegenden Zusammenhang maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat beruhen auf dem Länderinformationsblatt des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl im laufenden Verfahren sowie aus Berichten von EASO und UNHCR. Es handelt sich dabei um Berichte diverser anerkannter staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen bzw. Organisationen und bieten diese ein in inhaltlicher Hinsicht grundsätzlich übereinstimmendes und ausgewogenes Bild zur Situation in Syrien. Angesichts der Seriosität der angeführten Erkenntnisquellen und der Plausibilität der überwiegend übereinstimmenden Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln. Dass sich die Ortschaften, in denen sich die Beschwerdeführerin bis zu ihrer Ausreise aufhielt und ihre Mutter weiterhin aufhält im Herrschaftsgebiet des syrischen Regimes befinden, ergibt sich aus den Angaben der Beschwerdeführerin, aus Wikipedia und syria.liveuamap.com.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides: Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention – GFK), droht.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974, (Genfer Flüchtlingskonvention – GFK), droht. Als Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Als Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; VwGH 25.01.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde (vgl. VwGH 19.12.2007, 2006/20/0771). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; VwGH 25.01.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; VwGH 15.03.2001, 99/20/0128; VwGH 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; VwGH 25.01.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde vergleiche VwGH 19.12.2007, 2006/20/0771). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; VwGH 25.01.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; VwGH 15.03.2001, 99/20/0128; VwGH 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin eine ihr in ihrem Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus den in der GFK genannten Gründen landesweit drohende Verfolgung nicht vorgebracht hat. Im Umstand, dass im Heimatland der Beschwerdeführerin Bürgerkrieg herrscht, liegt nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes für sich allein keine Verfolgungsgefahr im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention (siehe VwGH 26.11.1998, 98/20/0309, 0310 und VwGH 19.10.2000, 98/20/0233). Um asylrelevante Verfolgung vor dem Hintergrund einer Bürgerkriegssituation erfolgreich geltend zu machen, bedarf es daher einer zusätzlichen, auf asylrelevante Gründe gestützten Gefährdung der Asylwerberin, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Heimatstaates treffenden Unbilligkeiten eines Bürgerkrieges hinausgeht. Eine solche hat die Beschwerdeführerin aber nicht hinreichend nachvollziehbar glaubhaft machen bzw. dartun können. Eine Furcht kann vielmehr nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation der Asylwerberin unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Zu fragen ist daher nicht danach, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in derselben Situation auch fürchten würde. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht (siehe diesbezüglich VwGH 21.12.2000, 2000/01/0132). Es gibt bei Zugrundelegung des Gesamtvorbringens der Beschwerdeführerin keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr in ihr Herkunftsgebiet maßgeblich wahrscheinlich Gefahr laufen würde, einer asylrelevanten Bedrohung oder Verfolgung ausgesetzt zu sein. Auch sonst ergeben sich keine Anhaltspunkte, die eine Verfolgung der Beschwerdeführerin aus asylrelevanten Gründen im Herkunftsstaat maßgeblich wahrscheinlich erscheinen ließen. Auch die Durchsicht der aktuellen Länderberichte zur Herkunftsregion der Beschwerdeführerin erlaubt es nicht anzunehmen, dass gegenständlich sonstige mögliche Gründe für die Befürchtung einer entsprechenden Verfolgungsgefahr vorliegen. Da sich somit auch sonst keine konkrete gegen die Beschwerdeführerin gerichtete Verfolgung im Sinne des Art 1 Abschnitt A Z 2 GFK in ihrem Heimatstaat ableiten ließ, war im Ergebnis die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides abzuweisen.Da sich somit auch sonst keine konkrete gegen die Beschwerdeführerin gerichtete Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK in ihrem Heimatstaat ableiten ließ, war im Ergebnis die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. dazu die zu Spruchpunkt A zitierte Rechtsprechung), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die in Bezug auf einen Antrag auf internationalen Schutz vom Bundesverwaltungsgericht im Einzelfall vorzunehmende Beweiswürdigung ist – soweit diese nicht unvertretbar ist – nicht revisibel (z.B. VwGH 19.04.2016, Ra 2015/01/0002, mwN).
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab vergleiche dazu die zu Spruchpunkt A zitierte Rechtsprechung), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die in Bezug auf einen Antrag auf internationalen Schutz vom Bundesverwaltungsgericht im Einzelfall vorzunehmende Beweiswürdigung ist – soweit diese nicht unvertretbar ist – nicht revisibel (z.B. VwGH 19.04.2016, Ra 2015/01/0002, mwN). European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W146.2227530.1.00