Obsah (11)
§ 18aArt 133Art 130§ 6§ 414§ 58§ 17§ 669§ 46§ 24§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum30.01.2023 GeschäftszahlW151 2257440-1 Spruch, W151 2257440-1/14E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die R
§ 18a
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Doris KOHL, MCJ, als Einzelrichterin, über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , gegen den Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt, Hauptstelle, vom 03.06.2022, GZ: römisch 40 , wegen Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege des behinderten Kindes römisch 40 , geb. römisch 40 ,
Paragraph 18 a, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), zu Recht: A) Die Beschwerde wird abgewiesen. B) Die Revision ist
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Am 17.05.2022 stellte die Beschwerdeführerin (in der Folge „BF“) einen Antrag auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege des behinderten Kindes XXXX , geb. XXXX .
- Am 17.05.2022 stellte die Beschwerdeführerin (in der Folge „BF“) einen Antrag auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege des behinderten Kindes römisch 40 , geb. römisch 40 .
- Mit Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt (PVA) vom 03.06.2022 wurde der Antrag abgelehnt. Es liege aufgrund des fachärztlichen Begutachtungsergebnisses (Hauptdiagnose: Leichte Intelligenzminderung sowie kombinierte umschriebene Entwicklungsstörungen) keine überwiegende Beanspruchung der Arbeitskraft der BF durch die Pflege des Kindes XXXX vor. Es liege laut Pflegegeldgutachten vom 27.04.2022 30 Stunden Pflegebedarf pro Monat vor. Selbst wenn Lernhilfe berücksichtigt werde, sei der monatliche Betreuungsaufwand deutlich unter 90 Stunden anzusetzen.
- Mit Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt (PVA) vom 03.06.2022 wurde der Antrag abgelehnt. Es liege aufgrund des fachärztlichen Begutachtungsergebnisses (Hauptdiagnose: Leichte Intelligenzminderung sowie kombinierte umschriebene Entwicklungsstörungen) keine überwiegende Beanspruchung der Arbeitskraft der BF durch die Pflege des Kindes römisch 40 vor. Es liege laut Pflegegeldgutachten vom 27.04.2022 30 Stunden Pflegebedarf pro Monat vor. Selbst wenn Lernhilfe berücksichtigt werde, sei der monatliche Betreuungsaufwand deutlich unter 90 Stunden anzusetzen.
- Dagegen erhob die BF fristgerecht Beschwerde und brachte im Wesentlichen vor, dass derzeit die Notwendigkeit einer permanenten Beaufsichtigung und Betreuung, sowie eine ständige Inanspruchnahme der Arbeitskraft bestehe. Auch in der Vergangenheit sei ein hoher Pflegeaufwand gegeben gewesen. Die BF führte unter anderem aus, dass zahlreiche Therapien absolviert werden müssten, die Tochter aufgrund unsinniger Handlungen nicht alleine gelassen werden könnte, sie räumlich und zeitlich nur sehr eingeschränkt orientiert sei, sodass sie auch keine öffentlichen Verkehrsmittel benützen könne. Im Rahmen einer Begutachtung durch das Sozialministeriumservice sei 2019 der Behinderungsgrad von 50% auf 70% erhöht worden. Die Tochter müsse regelmäßig mittags von der Schule abgeholt, und wieder zum Nachmittagsunterricht gebracht werden. Sie könne aufgrund der eingeschränkten Artikulationsfähigkeit kaum mit anderen Personen kommunizieren, weshalb sie auch hier Unterstützung bedürfe. In der Folge schilderte die BF den aktuellen Pflege- und Betreuungsaufwand im Detail und brachte zusammengefasst vor, dass die Tochter betreffend die tägliche Körperpflege, die Zubereitung von Mahlzeiten, die Verrichtung der Notdurft, An- und Auskleiden, die Einnahme von Medikamenten, sowie die Mobilitätshilfe im weiteren Sinne einer ständigen Beaufsichtigung und Betreuung bedürfe.
- Die Beschwerde samt Beilagen wurde am 27.07.2022 dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) zur Entscheidung vorgelegt. Zugleich erstattete die belangte Behörde eine Stellungnahme, in der sie auf das eingeholte medizinische Gutachten verwies.
- Mit hg. Schreiben vom 28.07.2022 stellte das erkennende Gericht einen Auftrag an die belangte Behörde zur Einholung eines weiteren Gutachtens aus dem Bereich der Neurologie und Psychiatrie für den gesamten in Frage kommenden Begutachtungszeitraum 05/2022 bis 05/2012.
- Mit hg. Schreiben vom 28.07.2022 stellte das erkennende Gericht einen Auftrag an die belangte Behörde zur Einholung eines weiteren Gutachtens aus dem Bereich der Neurologie und Psychiatrie für den gesamten in Frage kommenden Begutachtungszeitraum 05 aus 2022, bis 05 aus 2012,.
- Am 28.10.2022 wurde von der belangten Behörde ein fachärztliches Gutachten von Dr. XXXX , FA für Neurologie und Psychiatrie, von 27.10.2022 vorgelegt.
- Am 28.10.2022 wurde von der belangten Behörde ein fachärztliches Gutachten von Dr. römisch 40 , FA für Neurologie und Psychiatrie, von 27.10.2022 vorgelegt.
- Dieses Gutachten wurde der BF im Parteiengehör übermittelt. Diese gab mit Schreiben vom 15.11.2022 eine Stellungnahme ab, in der sie im Wesentlichen vorbrachte, dass das Ausmaß des monatlichen Pflegeaufwandes 90 Stunden jedenfalls seit 2012 übertroffen werde.
- Am 18.11.2022 brachte die BF eine ergänzende Stellungnahme ein und legte ein Gutachten betreffend die Feststellung des Grades der Behinderung der XXXX vor.
- Am 18.11.2022 brachte die BF eine ergänzende Stellungnahme ein und legte ein Gutachten betreffend die Feststellung des Grades der Behinderung der römisch 40 vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Am 17.05.2022 beantragte die BF die Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege ihres behinderten Kindes XXXX , geb. XXXX , für 10 Jahre rückwirkend.1.
- Am 17.05.2022 beantragte die BF die Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege ihres behinderten Kindes römisch 40 , geb. römisch 40 , für 10 Jahre rückwirkend. 1.
- Der Antrag auf rückwirkende Selbstversicherung kann gerechnet ab Antragstellung für maximal 120 Monate bei Vorliegen der Voraussetzungen bewilligt werden. Aufgrund der Antragstellung der BF vom 17.05.2022 ergibt sich ein möglicher Versicherungszeitraum für die rückwirkende Selbstversicherung in der PV von 05/2012 bis 05/2022 als Prüfungszeitraum
§ 18aASVG.1.2.
Der Antrag auf rückwirkende Selbstversicherung kann gerechnet ab Antragstellung für maximal 120 Monate bei Vorliegen der Voraussetzungen bewilligt werden. Aufgrund der Antragstellung der BF vom 17.05.2022 ergibt sich ein möglicher Versicherungszeitraum für die rückwirkende Selbstversicherung in der PV von 05 aus 2012, bis 05 aus 2022, als Prüfungszeitraum
Paragraph 18 a, ASVG. 1.3. Für XXXX wurde für den Zeitraum Oktober 2009 bis November 2024 erhöhte Familienbeihilfe gewährt. Es bestand über den gesamten verfahrensgegenständlichen Zeitraum ein gemeinsamer Wohnsitz im Inland.1.3. Für römisch 40 wurde für den Zeitraum Oktober 2009 bis November 2024 erhöhte Familienbeihilfe gewährt. Es bestand über den gesamten verfahrensgegenständlichen Zeitraum ein gemeinsamer Wohnsitz im Inland. 1.4. Mit fachärztlichem Gutachten von Dr. XXXX , FA für Neurologie und Psychiatrie, von 27.10.2022 wurden folgende Diagnosen gestellt: 1.4. Mit fachärztlichem Gutachten von Dr. römisch 40 , FA für Neurologie und Psychiatrie, von 27.10.2022 wurden folgende Diagnosen gestellt:
- a)Hauptdiagnose: ICD-10: F700 Leichte Intelligenzminderung (ohne Verhaltensauffälligkeiten) mit zusätzlichen Schwächen in der Kommunikation und den sozialen Fertigkeiten.
- b)Nebendiagnosen: ● ICD-10: F38 Kombinierte umschriebene Entwicklungsstörungen; ● Schwachsichtigkeit am linken Auge. Zudem wurde ein durchschnittlicher monatlicher Pflegeaufwand wie folgt festgestellt: ● 2022: 35 Stunden, außerdem Lernunterstützung im Ausmaß von circa 1 bis 1 ½ Stunden täglich; ● 2021: 40 Stunden, außerdem Lernunterstützung im Ausmaß von circa 1 bis 1 ½ Stunden täglich; ● 2020: 50 Stunden (Mai bis Juli 58 Stunden), ab August 40 Stunden, außerdem Lernunterstützung im Ausmaß von circa 1 bis 1 ½ Stunden täglich; ● 2019: bis März circa 45 Stunden, bis Ende Juni circa 48 Stunden, ab Ende Juli 50 Stunden, außerdem Lernunterstützung im Ausmaß von circa 1 bis 1 ½ Stunden täglich; ● 2018: bis Ende Juni circa 48 Stunden, danach 40 Stunden, außerdem Lernunterstützung im Ausmaß von circa 1 bis 1 ½ Stunden täglich; ● 2017: bis Juli circa 49 Stunden, danach 41 Stunden, außerdem Lernunterstützung im Ausmaß von circa 1 bis 1 ½ Stunden täglich; ● 2016: 49 Stunden, außerdem Lernunterstützung im Ausmaß von circa 1 bis 1 ½ Stunden täglich; ● 2015: bis Juli 43 Stunden, danach 38 Stunden, außerdem Lernunterstützung im Ausmaß von circa 1 bis 1 ½ Stunden täglich; ● 2014: bis September 51 Stunden, danach 43 Stunden, außerdem ab September Lernunterstützung im Ausmaß von circa 1 bis 1 ½ Stunden täglich; ● 2013: 26 Stunden; ● 2012: 61 Stunden. 1.5. Im Zeitraum 05/2012 bis 05/2022 wurde selbst unter Miteinbeziehung eines Bedarfs an Lernunterstützung im Ausmaß von 1 ½ Stunden täglich an 26 Tagen pro Monat zu keinem Zeitpunkt ein durchschnittlicher Pflegeaufwand von 90 Stunden pro Monat erreicht. Es liegt damit keine überwiegende Beanspruchung der Arbeitskraft der BF vor, weshalb eine Selbstversicherung nach § 18a ASVG wegen ständiger persönlicher Hilfe und besonderer Pflege des behinderten Kindes XXXX , geb. XXXX nicht gerechtfertigt ist.1.5. Im Zeitraum 05 aus 2012, bis 05 aus 2022, wurde selbst unter Miteinbeziehung eines Bedarfs an Lernunterstützung im Ausmaß von 1 ½ Stunden täglich an 26 Tagen pro Monat zu keinem Zeitpunkt ein durchschnittlicher Pflegeaufwand von 90 Stunden pro Monat erreicht. Es liegt damit keine überwiegende Beanspruchung der Arbeitskraft der BF vor, weshalb eine Selbstversicherung nach Paragraph 18 a, ASVG wegen ständiger persönlicher Hilfe und besonderer Pflege des behinderten Kindes römisch 40 , geb. römisch 40 nicht gerechtfertigt ist. 2. Beweiswürdigung: 2.1. Beweis wurde aufgenommen durch Einsicht in den Akt der PVA, insbesondere in das darin enthaltene Sachverständigengutachten von Dr.in XXXX , Fachärztin für Allgemeinmedizin, vom 06.11.2019, den Entwicklungsdiagnostischen Kontrollbefund der klinischen Psychologin und Gesundheitspsychologin Mag. XXXX vom 29.11.2021, sowie das ärztliche Gutachten von Dr. XXXX , Facharzt für Neurologie und Psychiatrie vom 10.05.2022 und die chefärztliche Stellungnahme von Dr. XXXX vom 30.05.2022.2.1. Beweis wurde aufgenommen durch Einsicht in den Akt der PVA, insbesondere in das darin enthaltene Sachverständigengutachten von Dr.in römisch 40 , Fachärztin für Allgemeinmedizin, vom 06.11.2019, den Entwicklungsdiagnostischen Kontrollbefund der klinischen Psychologin und Gesundheitspsychologin Mag. römisch 40 vom 29.11.2021, sowie das ärztliche Gutachten von Dr. römisch 40 , Facharzt für Neurologie und Psychiatrie vom 10.05.2022 und die chefärztliche Stellungnahme von Dr. römisch 40 vom 30.05.2022. Weiters wurde im Beschwerdeverfahren nach Auftrag des erkennenden Gerichts durch die belangte Behörde ein weiteres ärztliches Gutachten von Dr. XXXX , Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, von 27.10.2022 zur Beurteilung des Gesundheitszustandes der XXXX und des Pflegebedarfes im beschwerdegegenständlichen Zeitraum eingeholt. Am 15.11.2022 brachte die BF ein Gutachten von Dr.in XXXX vom 05.10.2022 zur Einschätzung des Grades der Behinderung der XXXX ein, welches ebenfalls Berücksichtigung fand.Weiters wurde im Beschwerdeverfahren nach Auftrag des erkennenden Gerichts durch die belangte Behörde ein weiteres ärztliches Gutachten von Dr. römisch 40 , Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, von 27.10.2022 zur Beurteilung des Gesundheitszustandes der römisch 40 und des Pflegebedarfes im beschwerdegegenständlichen Zeitraum eingeholt. Am 15.11.2022 brachte die BF ein Gutachten von Dr.in römisch 40 vom 05.10.2022 zur Einschätzung des Grades der Behinderung der römisch 40 ein, welches ebenfalls Berücksichtigung fand. 2.2. Die Feststellung zu den Zeiträumen des Bezuges erhöhter Familienbeihilfe für XXXX ergibt sich aus der aktenkundigen Mitteilung über den Bezug der Familienbeihilfe des Finanzamts XXXX vom 07.11.2019. Darin ist ausgewiesen, dass für XXXX für den Zeitraum Oktober 2009 bis November 2024 erhöhte Familienbeihilfe gewährt wurde.2.2. Die Feststellung zu den Zeiträumen des Bezuges erhöhter Familienbeihilfe für römisch 40 ergibt sich aus der aktenkundigen Mitteilung über den Bezug der Familienbeihilfe des Finanzamts römisch 40 vom 07.11.2019. Darin ist ausgewiesen, dass für römisch 40 für den Zeitraum Oktober 2009 bis November 2024 erhöhte Familienbeihilfe gewährt wurde. 2.3. Die Feststellungen unter II.1.4. und II.1.5. ergeben sich aus dem genannten Gutachten vom 27.10.2022. Dieses Gutachten basiert auf einer persönlichen Untersuchung der XXXX am 25.10.2022, einer Befragung der BF zu deren Krankheitsgeschichte sowie auf einer Berücksichtigung diverser Vorbefunde.2.3. Die Feststellungen unter römisch zwei.1.4. und römisch zwei.1.5. ergeben sich aus dem genannten Gutachten vom 27.10.2022. Dieses Gutachten basiert auf einer persönlichen Untersuchung der römisch 40 am 25.10.2022, einer Befragung der BF zu deren Krankheitsgeschichte sowie auf einer Berücksichtigung diverser Vorbefunde. Aus den detaillierten Ausführungen des Gutachtens vom 27.10.2022 (S. 7 f.) folgt, dass der durchschnittliche Pflegeaufwand im beschwerdegegenständlichen Zeitraum zwischen 26 Stunden
(2013)und höchstens 61 Stunden
(2012)pro Monat betrug. Zudem wurde vom erkennenden Gericht – ausgehend von dem ab September 2014 mit circa 1 bis 1 ½ Stunden bezifferten Bedarf an Lernunterstützung täglich – ein Bedarf an Lernunterstützung im Ausmaß von 1 ½ Stunden täglich für maximal 26 Tage pro Monat (somit 39 Stunden pro Monat) berücksichtigt, da nach der allgemeinen Lebenserfahrung davon auszugehen war, dass in einer Durchschnittsbetrachtung zumindest ein Tag pro Woche der Erholung des Kindes oder anderen Zwecken gewidmet war und keine Lernunterstützung anfiel. Dies entspricht auch einer Durchschnittsberechnung des monatlichen Bedarfs an Lernunterstützung laut Gutachten (ausgehend von 30 Tagen zwischen 30 und 45 Stunden pro Monat, somit durchschnittlich 37,5 Stunden pro Monat). Selbst unter Miteinbeziehung der Lernunterstützung wurde somit zu keinem Zeitpunkt ein durchschnittlicher Pflegeaufwand von 90 Stunden pro Monat erreicht. Das Bundesverwaltungsgericht erachtet das vorliegende Sachverständigengutachten für schlüssig, nachvollziehbar und vollständig. Das Sachverständigengutachten wurde der BF im Parteiengehör zur Abgabe einer Stellungnahme übermittelt. Diese wies in einer Stellungnahme vom 15.11.2022 auf einen Entwicklungsbefund vom 29.11.2021 hin, demzufolge die kognitive Leistungsfähigkeit einem Referenzalter von 7 Jahren, die Kommunikationsfähigkeiten etwa von 5 Jahren, und die sozialen Fertigkeiten einem Referenzalter von unter 3 Jahren entsprechen würden. Durch die mangelnden sozialen Fertigkeiten und der damit einher gehenden eingeschränkten Handlungsplanung könne und dürfe Valerie nicht alleine gelassen werden und bedürfe es daher einer Betreuung und Beaufsichtigung rund um die Uhr. Aufgrund dieses zeitlichen Aufwandes werde ihre Arbeitskraft überwiegend beansprucht; das Ausmaß von über 90 Stunden werde jedenfalls seit 2012 deutlich übertroffen. Damit wird dem Gutachten vom 27.10.2022 jedoch nicht mit Erfolg entgegengetreten. Dies insbesondere deshalb, da der ins Treffen geführte Entwicklungsbefund keinerlei Bezug auf den Pflegeaufwand der BF nimmt und daher keine Rückschlüsse auf das Ausmaß der Beanspruchung der Arbeitskraft der BF zulässt. Gleiches trifft auf das Gutachten vom 05.10.2022 zu, welches zur Einschätzung des Grades der Behinderung der XXXX nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) im Verfahren betreffend den Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses erstellt wurde, somit eine gänzliche andere Fragestellung zum Gegenstand hatte. Das Vorbringen der BF, wonach das Ausmaß von 90 Stunden jedenfalls seit 2012 deutlich übertroffen worden sei, findet in den vorliegenden Gutachten keine Grundlage.Damit wird dem Gutachten vom 27.10.2022 jedoch nicht mit Erfolg entgegengetreten. Dies insbesondere deshalb, da der ins Treffen geführte Entwicklungsbefund keinerlei Bezug auf den Pflegeaufwand der BF nimmt und daher keine Rückschlüsse auf das Ausmaß der Beanspruchung der Arbeitskraft der BF zulässt. Gleiches trifft auf das Gutachten vom 05.10.2022 zu, welches zur Einschätzung des Grades der Behinderung der römisch 40 nach der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) im Verfahren betreffend den Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses erstellt wurde, somit eine gänzliche andere Fragestellung zum Gegenstand hatte. Das Vorbringen der BF, wonach das Ausmaß von 90 Stunden jedenfalls seit 2012 deutlich übertroffen worden sei, findet in den vorliegenden Gutachten keine Grundlage. Darüber hinaus ist darauf hinzuweisen, dass die Ausführungen im hg. beauftragten Gutachten zum Betreuungsaufwand vom 27.10.2022 auf den diesbezüglichen Angaben der Eltern selbst basieren. Wie soeben dargelegt, ergeben diese jedoch jedenfalls keinen 90 Stunden monatlich überschreitenden Pflegeaufwand. Dementsprechend war festzustellen, dass im beschwerdegegenständlichen Zeitraum 05/2012 bis 05/2022 selbst dann, wenn ein Bedarf an Lernunterstützung im Ausmaß von 1 ½ Stunden täglich an 26 Tagen pro Monat einbezogen werden würde, zu keinem Zeitpunkt ein durchschnittlicher Pflegeaufwand von 90 Stunden pro Monat erreicht wurde.Dementsprechend war festzustellen, dass im beschwerdegegenständlichen Zeitraum 05 aus 2012, bis 05 aus 2022, selbst dann, wenn ein Bedarf an Lernunterstützung im Ausmaß von 1 ½ Stunden täglich an 26 Tagen pro Monat einbezogen werden würde, zu keinem Zeitpunkt ein durchschnittlicher Pflegeaufwand von 90 Stunden pro Monat erreicht wurde. 3. Rechtliche Beurteilung: 3.1. Zuständigkeit:
Art 130Abs.
1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen Bescheide einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen Bescheide einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. § 414 Abs. 1 ASVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide eines Versicherungsträgers.Paragraph 414, Absatz eins, ASVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide eines Versicherungsträgers.
§ 6BVw
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
§ 414Abs.
2 ASVG entscheidet in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag einer Partei durch einen Senat; dies gilt auch für Verfahren, in denen die zitierten Angelegenheiten als Vorfragen zu beurteilen sind. Der Antrag ist gleichzeitig mit der Beschwerde oder dem Vorlageantrag oder binnen vier Wochen ab Zustellung der Beschwerde einzubringen.
Paragraph 414, Absatz 2, ASVG entscheidet in Angelegenheiten nach Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 6 bis 9 das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag einer Partei durch einen Senat; dies gilt auch für Verfahren, in denen die zitierten Angelegenheiten als Vorfragen zu beurteilen sind. Der Antrag ist gleichzeitig mit der Beschwerde oder dem Vorlageantrag oder binnen vier Wochen ab Zustellung der Beschwerde einzubringen. Da ein Antrag auf Senatsentscheidung nicht gestellt wurde, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung der nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichts zuständigen Einzelrichterin. 3.2. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht: Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).
§ 58Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.3. Maßgebliche Bestimmungen des ASVG: „§ 18a.
(1)Personen, die ein behindertes Kind, für das erhöhte Familienbeihilfe im Sinne des § 8 Abs. 4 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376, gewährt wird, unter überwiegender Beanspruchung ihrer Arbeitskraft in häuslicher Umgebung pflegen, können sich, solange sie während dieses Zeitraumes ihren Wohnsitz im Inland haben, längstens jedoch bis zur Vollendung des 40. Lebensjahres des Kindes, in der Pensionsversicherung selbstversichern. Der gemeinsame Haushalt besteht weiter, wenn sich das behinderte Kind nur zeitweilig wegen Heilbehandlung außerhalb der Hausgemeinschaft aufhält. Eine Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege eines behinderten Kindes kann jeweils nur für eine Person bestehen.
(1)Personen, die ein behindertes Kind, für das erhöhte Familienbeihilfe im Sinne des Paragraph 8, Absatz 4, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 376, gewährt wird, unter überwiegender Beanspruchung ihrer Arbeitskraft in häuslicher Umgebung pflegen, können sich, solange sie während dieses Zeitraumes ihren Wohnsitz im Inland haben, längstens jedoch bis zur Vollendung des 40. Lebensjahres des Kindes, in der Pensionsversicherung selbstversichern. Der gemeinsame Haushalt besteht weiter, wenn sich das behinderte Kind nur zeitweilig wegen Heilbehandlung außerhalb der Hausgemeinschaft aufhält. Eine Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege eines behinderten Kindes kann jeweils nur für eine Person bestehen.
(2)…
(3)Eine überwiegende Beanspruchung der Arbeitskraft im Sinne des Abs. 1 wird jedenfalls dann angenommen, wenn und so lange das behinderte Kind
(3)Eine überwiegende Beanspruchung der Arbeitskraft im Sinne des Absatz eins, wird jedenfalls dann angenommen, wenn und so lange das behinderte Kind
- das Alter für den Beginn der allgemeinen Schulpflicht (§ 2 des Schulpflichtgesetzes 1985, BGBl. Nr. 76/1985) noch nicht erreicht hat und ständiger persönlicher Hilfe und besonderer Pflege bedarf,
- das Alter für den Beginn der allgemeinen Schulpflicht (Paragraph 2, des Schulpflichtgesetzes 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 76 aus 1985,) noch nicht erreicht hat und ständiger persönlicher Hilfe und besonderer Pflege bedarf,
- während der Dauer der allgemeinen Schulpflicht wegen Schulunfähigkeit (§ 15 des Schulpflichtgesetzes 1985) entweder von der allgemeinen Schulpflicht befreit ist oder ständiger persönlicher Hilfe und besonderer Pflege bedarf,
- während der Dauer der allgemeinen Schulpflicht wegen Schulunfähigkeit (Paragraph 15, des Schulpflichtgesetzes 1985) entweder von der allgemeinen Schulpflicht befreit ist oder ständiger persönlicher Hilfe und besonderer Pflege bedarf,
- nach Vollendung der allgemeinen Schulpflicht und vor Vollendung des
- Lebensjahres dauernd bettlägrig ist oder ständiger persönlicher Hilfe und besonderer Pflege bedarf.
(4)…“ § 225.
(1)Als Beitragszeiten aus der Zeit nach dem 31. Dezember 1955 sind anzusehen:Paragraph 225,
(1)Als Beitragszeiten aus der Zeit nach dem
- Dezember 1955 sind anzusehen:
- und
- …
- Zeiten einer freiwilligen Versicherung, wenn die Beiträge innerhalb von zwölf Monaten nach Ablauf des Beitragszeitraumes, für den sie gelten sollen, oder auf Grund einer nachträglichen Selbstversicherung nach § 18 oder § 18a in Verbindung mit § 669 Abs. 3 wirksam (§ 230) entrichtet worden sind;
- Zeiten einer freiwilligen Versicherung, wenn die Beiträge innerhalb von zwölf Monaten nach Ablauf des Beitragszeitraumes, für den sie gelten sollen, oder auf Grund einer nachträglichen Selbstversicherung nach Paragraph 18, oder Paragraph 18 a, in Verbindung mit Paragraph 669, Absatz 3, wirksam (Paragraph 230,) entrichtet worden sind; […]“ Schlussbestimmungen zu Art. 5 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 3/2013 (
- Novelle)Schlussbestimmungen zu Artikel 5, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 3 aus 2013, (
- Novelle) §
- Paragraph 669,
(1)und
(2)...
(3)Die Selbstversicherung in der Pensionsversicherung nach § 18a kann auf Antrag von Personen, die irgendwann in der Zeit seit dem 1. Jänner 1988 die zum Zeitpunkt der Antragstellung geltenden Voraussetzungen für diese Selbstversicherung erfüllt haben, nachträglich beansprucht werden, und zwar für alle oder einzelne Monate, längstens jedoch für 120 Monate, in denen die genannten Voraussetzungen vorlagen. § 18 Abs. 2 ist sinngemäß anzuwenden.
(3)Die Selbstversicherung in der Pensionsversicherung nach Paragraph 18 a, kann auf Antrag von Personen, die irgendwann in der Zeit seit dem
- Jänner 1988 die zum Zeitpunkt der Antragstellung geltenden Voraussetzungen für diese Selbstversicherung erfüllt haben, nachträglich beansprucht werden, und zwar für alle oder einzelne Monate, längstens jedoch für 120 Monate, in denen die genannten Voraussetzungen vorlagen. Paragraph 18, Absatz 2, ist sinngemäß anzuwenden. […]" Zu A) Abweisung der Beschwerde: 3.
- Zum verfahrensgegenständlichen Zeitraum: Der Antrag auf rückwirkende Selbstversicherung kann
§ 669Abs.
3 ASVG gerechnet ab Antragstellung maximal für 120 Monate bei Vorliegen der Voraussetzungen bewilligt werden.Der Antrag auf rückwirkende Selbstversicherung kann
Paragraph 669, Absatz 3, ASVG gerechnet ab Antragstellung maximal für 120 Monate bei Vorliegen der Voraussetzungen bewilligt werden. Aus der Entscheidung des VwGH vom 06.07.2016, Ro 2015/08/0012 folgt, dass bei einer Antragstellung immer die dem Antrag näheren Monate rückwirkend bis zu max. 120 Monaten zu berücksichtigen sind, soferne die Voraussetzungen dafür vorliegen. In der Sache folgt aufgrund der Antragstellung der BF vom 17.05.2022 ein maximal möglicher Versicherungszeitraum für die rückwirkende Selbstversicherung in der Pensionsversicherung von 05/2012 bis 05/2022 als Prüfungszeitraum
§ 18a
ASVG zur Beurteilung des notwendigen Betreuungsaufwands (überwiegende Beanspruchung der Arbeitskraft der BF) im Ausmaß von 120 Monaten. In der Sache folgt aufgrund der Antragstellung der BF vom 17.05.2022 ein maximal möglicher Versicherungszeitraum für die rückwirkende Selbstversicherung in der Pensionsversicherung von 05 aus 2012, bis 05 aus 2022, als Prüfungszeitraum
Paragraph 18 a, ASVG zur Beurteilung des notwendigen Betreuungsaufwands (überwiegende Beanspruchung der Arbeitskraft der BF) im Ausmaß von 120 Monaten. 3.5. Zur Frage der überwiegenden Beanspruchung der Arbeitskraft:
§ 18aAbs.
1 ASVG können sich Personen, die ein behindertes Kind, für das erhöhte Familienbeihilfe im Sinne des § 8 Abs. 4 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376, gewährt wird, unter überwiegender Beanspruchung ihrer Arbeitskraft in häuslicher Umgebung pflegen, solange sie während dieses Zeitraumes ihren Wohnsitz im Inland haben, längstens jedoch bis zur Vollendung des 40. Lebensjahres des Kindes, in der Pensionsversicherung selbst versichern. Der gemeinsame Haushalt besteht weiter, wenn sich das behinderte Kind nur zeitweilig wegen Heilbehandlung außerhalb der Hausgemeinschaft aufhält. Seine Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege eines behinderten Kindes kann jeweils nur für eine Person bestehen.
Paragraph 18 a, Absatz eins, ASVG können sich Personen, die ein behindertes Kind, für das erhöhte Familienbeihilfe im Sinne des Paragraph 8, Absatz 4, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 376, gewährt wird, unter überwiegender Beanspruchung ihrer Arbeitskraft in häuslicher Umgebung pflegen, solange sie während dieses Zeitraumes ihren Wohnsitz im Inland haben, längstens jedoch bis zur Vollendung des 40. Lebensjahres des Kindes, in der Pensionsversicherung selbst versichern. Der gemeinsame Haushalt besteht weiter, wenn sich das behinderte Kind nur zeitweilig wegen Heilbehandlung außerhalb der Hausgemeinschaft aufhält. Seine Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege eines behinderten Kindes kann jeweils nur für eine Person bestehen.
Abs. 3 wird jedenfalls dann eine überwiegende Beanspruchung der Arbeitskraft im Sinne des Abs. 1 angenommen, wenn und so lange das behinderte KindGemäß Absatz 3, wird jedenfalls dann eine überwiegende Beanspruchung der Arbeitskraft im Sinne des Absatz eins, angenommen, wenn und so lange das behinderte Kind
- das Alter für den Beginn der allgemeinen Schulpflicht (§ 2 des Schulpflichtgesetzes 1985, BGBl. Nr. 76/1985) noch nicht erreicht hat und ständiger persönlicher Hilfe und besonderer Pflege bedarf,
- das Alter für den Beginn der allgemeinen Schulpflicht (Paragraph 2, des Schulpflichtgesetzes 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 76 aus 1985,) noch nicht erreicht hat und ständiger persönlicher Hilfe und besonderer Pflege bedarf,
- während der Dauer der allgemeinen Schulpflicht wegen Schulunfähigkeit (§ 15 des Schulpflichtgesetzes 1985) entweder von der allgemeinen Schulpflicht befreit ist oder ständiger persönlicher Hilfe und besonderer Pflege bedarf,
- während der Dauer der allgemeinen Schulpflicht wegen Schulunfähigkeit (Paragraph 15, des Schulpflichtgesetzes 1985) entweder von der allgemeinen Schulpflicht befreit ist oder ständiger persönlicher Hilfe und besonderer Pflege bedarf,
- nach Vollendung der allgemeinen Schulpflicht und vor Vollendung des
- Lebensjahres dauernd bettlägrig ist oder ständiger persönlicher Hilfe und besonderer Pflege bedarf. Wie bereits festgestellt, verfügte die BF im verfahrensgegenständlichen Zeitraum über einen gemeinsamen Wohnsitz im Inland mit ihrem behinderten Kind XXXX , für die im in diesem Zeitraum auch erhöhte Familienbeihilfe bezogen wurde. Es ist somit zu klären, ob in diesem Zeitraum die Arbeitskraft der BF wegen Pflege des Kindes XXXX überwiegend beansprucht wurde. Dabei ist darauf abzustellen, ob das behinderte Kind ständiger persönlicher Hilfe und besonderer Pflege bedarf.Wie bereits festgestellt, verfügte die BF im verfahrensgegenständlichen Zeitraum über einen gemeinsamen Wohnsitz im Inland mit ihrem behinderten Kind römisch 40 , für die im in diesem Zeitraum auch erhöhte Familienbeihilfe bezogen wurde. Es ist somit zu klären, ob in diesem Zeitraum die Arbeitskraft der BF wegen Pflege des Kindes römisch 40 überwiegend beansprucht wurde. Dabei ist darauf abzustellen, ob das behinderte Kind ständiger persönlicher Hilfe und besonderer Pflege bedarf. Die Voraussetzung einer ständigen persönlichen Hilfe und besonderen Pflege zu klären, ist nach dem Verwaltungsgerichtshof (vgl. VwGH 16.11.2005, 2003/08/0261) in erster Linie eine medizinische Fachfrage, die nicht ohne Zuhilfenahme von Gutachten einschlägiger Sachverständiger gelöst werden darf, in denen insbesondere zu klären ist, in welchen Belangen das Kind der persönlichen Hilfe und besonderer Pflege bedarf und ob bei Unterbleiben der Betreuung durch den pflegenden Elternteil das Kind im Verhältnis zu einem ähnlich behinderten Kind, dem diese Zuwendung zu Teil wurde, in seiner Entwicklung benachteiligt und gefährdet wäre.Die Voraussetzung einer ständigen persönlichen Hilfe und besonderen Pflege zu klären, ist nach dem Verwaltungsgerichtshof vergleiche VwGH 16.11.2005, 2003/08/0261) in erster Linie eine medizinische Fachfrage, die nicht ohne Zuhilfenahme von Gutachten einschlägiger Sachverständiger gelöst werden darf, in denen insbesondere zu klären ist, in welchen Belangen das Kind der persönlichen Hilfe und besonderer Pflege bedarf und ob bei Unterbleiben der Betreuung durch den pflegenden Elternteil das Kind im Verhältnis zu einem ähnlich behinderten Kind, dem diese Zuwendung zu Teil wurde, in seiner Entwicklung benachteiligt und gefährdet wäre. Die Legaldefinition des § 18 Abs. 3 (ASVG) stellt nicht (primär) auf eine zeitliche Inanspruchnahme durch die Pflege, sondern auf speziell für behinderte Kinder zugeschnittene andere Kriterien ab. Eine überwiegende Beanspruchung der Arbeitskraft ist bei einem durchschnittlichen Pflegeaufwand ab 21 Stunden wöchentlich bzw. ab 90 Stunden monatlich (entspricht mehr als der halben Normalarbeitszeit) anzunehmen (Zehetner in Sonntag (Hrsg), ASVG11
(2020)§ 18a Rz 4a mit Verweis auf VwGH Ro 2014/08/0084).Die Legaldefinition des Paragraph 18, Absatz 3, (ASVG) stellt nicht (primär) auf eine zeitliche Inanspruchnahme durch die Pflege, sondern auf speziell für behinderte Kinder zugeschnittene andere Kriterien ab. Eine überwiegende Beanspruchung der Arbeitskraft ist bei einem durchschnittlichen Pflegeaufwand ab 21 Stunden wöchentlich bzw. ab 90 Stunden monatlich (entspricht mehr als der halben Normalarbeitszeit) anzunehmen (Zehetner in Sonntag (Hrsg), ASVG11
(2020)Paragraph 18 a, Rz 4a mit Verweis auf VwGH Ro 2014/08/0084). Wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt, ergibt sich aus dem im Beschwerdeverfahren nach Auftrag des erkennenden Gerichts erstellten und
§ 46AVG i
Vm. § 17 VwGVG der hg. Entscheidung zugrunde gelegten Sachverständigengutachten, dass im Zeitraum 05/2012 bis 05/2022 selbst unter Miteinbeziehung eines Bedarfs an Lernunterstützung im Ausmaß von 1 ½ Stunden täglich an 26 Tagen pro Monat zu keinem Zeitpunkt ein durchschnittlicher Pflegeaufwand von 90 Stunden pro Monat erreicht wurde. Wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt, ergibt sich aus dem im Beschwerdeverfahren nach Auftrag des erkennenden Gerichts erstellten und
Paragraph 46, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG der hg. Entscheidung zugrunde gelegten Sachverständigengutachten, dass im Zeitraum 05 aus 2012, bis 05 aus 2022, selbst unter Miteinbeziehung eines Bedarfs an Lernunterstützung im Ausmaß von 1 ½ Stunden täglich an 26 Tagen pro Monat zu keinem Zeitpunkt ein durchschnittlicher Pflegeaufwand von 90 Stunden pro Monat erreicht wurde. Es liegt damit in diesem Zeitraum keine überwiegende Beanspruchung der Arbeitskraft der BF vor, weshalb eine Selbstversicherung nach § 18a ASVG wegen ständiger persönlicher Hilfe und besonderer Pflege des behinderten Kindes XXXX , geb. XXXX nicht gerechtfertigt ist.Es liegt damit in diesem Zeitraum keine überwiegende Beanspruchung der Arbeitskraft der BF vor, weshalb eine Selbstversicherung nach Paragraph 18 a, ASVG wegen ständiger persönlicher Hilfe und besonderer Pflege des behinderten Kindes römisch 40 , geb. römisch 40 nicht gerechtfertigt ist. Die Beschwerde ist daher als unbegründet abzuweisen. 3.6. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
§ 24Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
§ 24Abs. 2 Vw
GVG kann die Verhandlung entfallen, wennGemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
- der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
- die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
§ 24Abs. 3 Vw
GVG hat der BF die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Partei zurückgezogen werden.
Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der BF die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Partei zurückgezogen werden.
§ 24Abs. 4 Vw
GVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall liegt dem Bundesverwaltungsgericht die zur Klärung der Rechtsfrage nötige Aktenlage vor. Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes hätte eine mündliche Verhandlung auch keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lassen. Somit war der Sachverhalt iSd § 24 Abs. 4 VwGVG entscheidungsreif und konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.Im gegenständlichen Fall liegt dem Bundesverwaltungsgericht die zur Klärung der Rechtsfrage nötige Aktenlage vor. Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes hätte eine mündliche Verhandlung auch keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lassen. Somit war der Sachverhalt iSd Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG entscheidungsreif und konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das hg. Erkenntnis hält sich an die darin zitierte Judikatur des VwGH. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W151.2257440.1.00