RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum30.01.2023 GeschäftszahlW153 2254136-1 Spruch, W153 2254137-1/8EW153 2254136-1/8E W153 2254137-1/8E, W153 2254136-1/8E GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DES AM 12.01.2023 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Christoph KOROSEC als Einzelrichter über die Beschwerde von 1) XXXX , geb. XXXX und 2) XXXX , geb. XXXX , StA. Mongolei, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.03.2022, 1) Zl. XXXX , 2) Zl. XXXX nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 12.01.2023, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Christoph KOROSEC als Einzelrichter über die Beschwerde von 1) römisch 40 , geb. römisch 40 und 2) römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Mongolei, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.03.2022, 1) Zl. römisch 40 , 2) Zl. römisch 40 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 12.01.2023, zu Recht erkannt: A) Der Beschwerde wird stattgegeben und den Beschwerdeführerinnen ein Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8 EMRK gemäß § 55 Abs. 1 AsylG gewährt. Der Beschwerde wird stattgegeben und den Beschwerdeführerinnen ein Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8 EMRK gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG gewährt. Den Beschwerdeführerinnen wird gemäß §§ 58 Abs. 5, 54 Abs. 1 Z 1 und 55 Abs. 1 AsylG 2005 der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ erteilt.Den Beschwerdeführerinnen wird gemäß Paragraphen 58, Absatz 5, 54, Absatz eins, Ziffer eins und 55 Absatz eins, AsylG 2005 der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ erteilt. Die Spruchpunkte II. bis IV. der angefochtenen Bescheide werden ersatzlos behoben.Die Spruchpunkte römisch zwei. bis römisch vier. der angefochtenen Bescheide werden ersatzlos behoben. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text, Gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.Gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Absatz 2 a, eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, nicht beantragt wurde, zu enthalten. Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 12.01.2023 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, weil der Beschwerdeführervertreter und das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl keinen Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Niederschrift stellte. Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 12.01.2023 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG, weil der Beschwerdeführervertreter und das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl keinen Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Niederschrift stellte. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W153.2254136.1.00
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