RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum30.01.2023 GeschäftszahlW153 2262179-1 Spruch, , W153 2262180-1/6E W153 2262179-1/5EGEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DES AM 11.01.2023 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSESW153 2262179-1/5E, GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DES AM 11.01.2023 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Christoph KOROSEC als Einzelrichter über die Beschwerde von 1) XXXX , geb. XXXX und 2) XXXX , geb. XXXX , beide StA. Mongolei, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.09.2022, Zl. 1) XXXX , 2) XXXX nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 11.01.2023, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Christoph KOROSEC als Einzelrichter über die Beschwerde von 1) römisch 40 , geb. römisch 40 und 2) römisch 40 , geb. römisch 40 , beide StA. Mongolei, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.09.2022, Zl. 1) römisch 40 , 2) römisch 40 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 11.01.2023, zu Recht erkannt: A) I. Die Beschwerde wird hinsichtlich des Spruchpunktes I. der angefochtenen Bescheide als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird hinsichtlich des Spruchpunktes römisch eins. der angefochtenen Bescheide als unbegründet abgewiesen. II. Der Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte II. und III. der angefochtenen Bescheide stattgegeben und festgestellt, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen die Beschwerdeführer in Bezug auf den Herkunftsstaat Mongolei gemäß § 9 BFA-VG auf Dauer unzulässig ist.römisch zwei. Der Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte römisch zwei. und römisch drei. der angefochtenen Bescheide stattgegeben und festgestellt, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen die Beschwerdeführer in Bezug auf den Herkunftsstaat Mongolei gemäß Paragraph 9, BFA-VG auf Dauer unzulässig ist. III. XXXX wird gemäß § 55 Abs. 1 Z 2 Asylgesetz 2005 der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus" für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.römisch drei. römisch 40 wird gemäß Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer 2, Asylgesetz 2005 der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus" für die Dauer von zwölf Monaten erteilt. Dem minderjährigen XXXX wird gemäß § 55 Abs. 2 Asylgesetz 2005 eine Aufenthaltsberechtigung für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.Dem minderjährigen römisch 40 wird gemäß Paragraph 55, Absatz 2, Asylgesetz 2005 eine Aufenthaltsberechtigung für die Dauer von zwölf Monaten erteilt. IV. Die übrigen Spruchpunkte der angefochtenen Bescheide werden ersatzlos behoben.römisch vier. Die übrigen Spruchpunkte der angefochtenen Bescheide werden ersatzlos behoben. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text, Gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.Gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Absatz 2 a, eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, nicht beantragt wurde, zu enthalten. Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 11.01.2023 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, weil der Beschwerdeführervertreter und das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl keinen Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Niederschrift stellte. Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 11.01.2023 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG, weil der Beschwerdeführervertreter und das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl keinen Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Niederschrift stellte. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W153.2262179.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.