RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum30.01.2023 GeschäftszahlW165 2256269-1 Spruch, W165 2256269-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG steht es der Behörde frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden.Paragraph 14,
(1)Im
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG steht es der Behörde frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). Paragraph 27, ist sinngemäß anzuwenden.
(2)Will die Behörde von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absehen, hat sie dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen.
(3)Im
Art. 130Abs. 1 Z 4 B-VG hat die Behörde dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen.
(3)Im
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer 4, B-VG hat die Behörde dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen. Vorlageantrag § 15
(1)Jede Partei kann binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Wird der Vorlageantrag von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt, hat er die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3), und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten.Paragraph 15,
(1)Jede Partei kann binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Wird der Vorlageantrag von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt, hat er die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3,), und ein Begehren (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 4,) zu enthalten.
(2)Ein rechtzeitig eingebrachter und zulässiger Vorlageantrag hat aufschiebende Wirkung, wenn die Beschwerde
- von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung hatte und die Behörde diese nicht ausgeschlossen hat;
- von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung hatte, die Behörde diese jedoch zuerkannt hat. Die Behörde hat dem Verwaltungsgericht den Vorlageantrag und die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verfahrens vorzulegen und den sonstigen Parteien die Vorlage des Antrags mitzuteilen.
(3)Verspätete und unzulässige Vorlageanträge sind von der Behörde mit Bescheid zurückzuweisen. Wird gegen einen solchen Bescheid Beschwerde erhoben, hat die Behörde dem Verwaltungsgericht unverzüglich die Akten des Verfahrens vorzulegen. § 16 [ … ]Paragraph 16, [ … ] Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Anzuwendendes Recht § 17 Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Paragraph 17, Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Gemäß § 9 Abs 3 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen der Vertretungsbehörden.Gemäß Paragraph 9, Absatz 3, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen der Vertretungsbehörden. §§ 11, 11a FPG lauten:Paragraphen 11, 11 a, FPG lauten: Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten § 11
(1)In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Art. 19 Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (§ 39a AVG). § 10 Abs. 1 letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.Paragraph 11,
(1)In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Artikel 19, Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (Paragraph 39 a, AVG). Paragraph 10, Absatz eins, letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.
(2)Partei in Verfahren vor der Vertretungsbehörde ist ausschließlich der Antragssteller.
(3)Die Ausfertigung bedarf der Bezeichnung der Behörde, des Datums der Entscheidung und der Unterschrift des Genehmigenden; an die Stelle der Unterschrift kann das Siegel der Republik Österreich gesetzt werden, sofern die Identität des Genehmigenden im Akt nachvollziehbar ist. Die Zustellung hat durch Übergabe in der Vertretungsbehörde oder, soweit die internationale Übung dies zulässt, auf postalischem oder elektronischem Wege zu erfolgen; ist dies nicht möglich, so ist die Zustellung durch Kundmachung an der Amtstafel der Vertretungsbehörde vorzunehmen.
(4)Vollinhaltlich ablehnende Entscheidungen gemäß Abs. 1 betreffend Visa D sind schriftlich in einer Weise auszufertigen, dass der Betroffene deren Inhalt und Wirkung nachvollziehen kann. Dem Betroffenen sind die Gründe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit, die der ihn betreffenden Entscheidung zugrunde liegen, genau und umfassend mitzuteilen, es sei denn, dass Gründe der Sicherheit der Republik Österreich dieser Mitteilung entgegenstehen. In der schriftlichen Ausfertigung der Begründung ist auch die Rechtsmittelinstanz anzugeben.
(4)Vollinhaltlich ablehnende Entscheidungen gemäß Absatz eins, betreffend Visa D sind schriftlich in einer Weise auszufertigen, dass der Betroffene deren Inhalt und Wirkung nachvollziehen kann. Dem Betroffenen sind die Gründe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit, die der ihn betreffenden Entscheidung zugrunde liegen, genau und umfassend mitzuteilen, es sei denn, dass Gründe der Sicherheit der Republik Österreich dieser Mitteilung entgegenstehen. In der schriftlichen Ausfertigung der Begründung ist auch die Rechtsmittelinstanz anzugeben.
(5)Für die Berechnung von Beginn, Lauf und Ende von Fristen (§ 33 AVG) gelten die Wochenend- und Feiertagsregelungen im Empfangsstaat.
(5)Für die Berechnung von Beginn, Lauf und Ende von Fristen (Paragraph 33, AVG) gelten die Wochenend- und Feiertagsregelungen im Empfangsstaat.
(6)Kann dem Antrag auf Erteilung eines Visums D auf Grund zwingender außenpolitischer Rücksichten oder aus Gründen der nationalen Sicherheit nicht stattgegeben werden, so ist die Vertretungsbehörde ermächtigt, sich auf den Hinweis des Vorliegens zwingender Versagungsgründe zu beschränken. Der maßgebliche Sachverhalt muss auch in diesen Fällen im Akt nachvollziehbar sein.
(7)Der Fremde hat im Antrag auf Erteilung eines Visums D den jeweiligen Zweck und die beabsichtigte Dauer der Reise und des Aufenthaltes bekannt zu geben. Der Antrag ist zurückzuweisen, sofern der Antragsteller, ausgenommen die Fälle des § 22 Abs. 3 FPG, trotz Aufforderung und Setzung einer Nachfrist kein gültiges Reisedokument oder gegebenenfalls kein Gesundheitszeugnis vorlegt oder wenn der Antragsteller trotz entsprechenden Verlangens nicht persönlich vor der Behörde erschienen ist, obwohl in der Ladung auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurde.
(7)Der Fremde hat im Antrag auf Erteilung eines Visums D den jeweiligen Zweck und die beabsichtigte Dauer der Reise und des Aufenthaltes bekannt zu geben. Der Antrag ist zurückzuweisen, sofern der Antragsteller, ausgenommen die Fälle des Paragraph 22, Absatz 3, FPG, trotz Aufforderung und Setzung einer Nachfrist kein gültiges Reisedokument oder gegebenenfalls kein Gesundheitszeugnis vorlegt oder wenn der Antragsteller trotz entsprechenden Verlangens nicht persönlich vor der Behörde erschienen ist, obwohl in der Ladung auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurde.
(8)Minderjährige Fremde, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, können die Erteilung eines Visums selbst beantragen. Die Ausstellung bedarf der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters; diese ist vom Antragsteller nachzuweisen. Beschwerden gegen Bescheide österreichischer Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten § 11a
(1)Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.Paragraph 11 a,
(1)Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.
(2)Beschwerdeverfahren sind ohne mündliche Verhandlung durchzuführen. Es dürfen dabei keine neuen Tatsachen oder Beweise vorgebracht werden.
(3)Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des § 76 AVG.
(3)Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des Paragraph 76, AVG.
(4)Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. § 11 Abs. 3 gilt.
(4)Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. Paragraph 11, Absatz 3, gilt. Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.07.2009 idgF der Verordnung (EU) 2019/1155 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20.06.2019 (Visakodex), lauten wie folgt:Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 810 aus 2009, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.07.2009 idgF der Verordnung (EU) 2019/1155 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20.06.2019 (Visakodex), lauten wie folgt: Ziel und Geltungsbereich Art. 1
(1)Mit dieser Verordnung werden die Verfahren und Voraussetzungen und für die Erteilung von Visa für geplante Aufenthalte im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten von höchstens 90 Tagen je Zeitraum von 180 Tagen festgelegt. Artikel eins,
(1)Mit dieser Verordnung werden die Verfahren und Voraussetzungen und für die Erteilung von Visa für geplante Aufenthalte im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten von höchstens 90 Tagen je Zeitraum von 180 Tagen festgelegt. [ … ] Behörden mit Zuständigkeit für die Beteiligung an Antragsverfahren Art. 4
(1)Anträge werden von den Konsulaten geprüft und beschieden.Artikel 4,
(1)Anträge werden von den Konsulaten geprüft und beschieden. [ … ] Prüfung der Einreisevoraussetzungen und Risikobewertung Art. 21
(1)Bei der Prüfung eines Antrags auf ein einheitliches Visum ist festzustellen, ob der Antragsteller die Einreisevoraussetzungen nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a, c, d und e des Schengener Grenzkodexes erfüllt, und ist insbesondere zu beurteilen, ob bei ihm das Risiko der rechtswidrigen Einwanderung besteht, ob er eine Gefahr für die Sicherheit der Mitgliedstaaten darstellt und ob er beabsichtigt, vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des beantragten Visums das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zu verlassen.Artikel 21,
(1)Bei der Prüfung eines Antrags auf ein einheitliches Visum ist festzustellen, ob der Antragsteller die Einreisevoraussetzungen nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a, c, d und e des Schengener Grenzkodexes erfüllt, und ist insbesondere zu beurteilen, ob bei ihm das Risiko der rechtswidrigen Einwanderung besteht, ob er eine Gefahr für die Sicherheit der Mitgliedstaaten darstellt und ob er beabsichtigt, vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des beantragten Visums das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zu verlassen.
(2)Zu jedem Antrag wird das VIS gemäß Artikel 8 Absatz 2 und Artikel 15 der VIS-Verordnung abgefragt. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass alle Suchkriterien gemäß Artikel 15 der VIS-Verordnung voll und ganz verwendet werden, um falsche Ablehnungen und Identifizierungen zu vermeiden.
(3)Bei der Kontrolle, ob der Antragsteller die Einreisevoraussetzungen erfüllt, prüfen das Konsulat oder die zentralen Behörden,
- a)dass das vorgelegte Reisedokument nicht falsch, verfälscht oder gefälscht ist;
- b)ob die Angaben des Antragstellers zum Zweck und zu den Bedingungen des beabsichtigten Aufenthalts begründet sind und ob er über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des beabsichtigten Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunfts- oder Wohnsitzstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügt oder in der Lage ist, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben;
- c)ob der Antragsteller im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben ist;
- d)ob der Antragsteller keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit oder die öffentliche Gesundheit im Sinne von Artikel 2 Nummer 19 des Schengener Grenzkodexes oder für die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellt und ob er insbesondere nicht in den nationalen Datenbanken der Mitgliedstaaten zur Einreiseverweigerung aus denselben Gründen ausgeschrieben worden ist;
- e)ob der Antragsteller, soweit erforderlich, im Besitz einer angemessenen und gültigen Reisekrankenversicherung ist, die für den Zeitraum des geplanten Aufenthalts, oder, falls ein Visum für die mehrfache Einreise beantragt wird, für den Zeitraum des ersten geplanten Aufenthalts gilt.
(4)Das Konsulat oder die zentralen Behörden prüfen gegebenenfalls anhand der Dauer früherer und geplanter Aufenthalte, ob der Antragsteller die zulässige Höchstdauer des Aufenthalts im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht überschritten hat, ungeachtet etwaiger Aufenthalte, die aufgrund eines nationalen Visums für den längerfristigen Aufenthalt oder eines Aufenthaltstitels genehmigt wurden.
(5)Die Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts während des geplanten Aufenthalts werden nach der Dauer und dem Zweck des Aufenthalts und unter Zugrundelegung der Ausgaben für Unterkunft und Verpflegung in dem/den betreffenden Mitgliedstaat(en) nach Maßgabe eines mittleren Preisniveaus für preisgünstige Unterkünfte bewertet, die um die Zahl der Aufenthaltstage multipliziert werden; hierzu werden die von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 34 Absatz 1 Buchstabe c des Schengener Grenzkodexes festgesetzten Richtbeträge herangezogen. Der Nachweis einer Kostenübernahme und/oder einer privaten Unterkunft kann ebenfalls das Vorhandensein ausreichender Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts belegen.
(6)Bei der Prüfung eines Antrags auf Erteilung eines Visums für den Flughafentransit überprüfen das Konsulat oder die zentralen Behörden insbesondere Folgendes:
- a)dass das vorgelegte Reisedokument nicht falsch, verfälscht oder gefälscht ist;
- b)den Ausgangs- und Zielort des betreffenden Drittstaatsangehörigen und die Kohärenz der geplanten Reiseroute und des Flughafentransits;
- c)den Nachweis der Weiterreise zum Endbestimmungsland.
(7)Die Prüfung eines Antrags stützt sich insbesondere auf die Echtheit und Vertrauenswürdigkeit der vom Antragsteller vorgelegten Unterlagen und den Wahrheitsgehalt und die Glaubwürdigkeit seiner Aussagen.
(8)Im Verlauf der Prüfung eines Antrags können das Konsulat oder die zentralen Behörden den Antragsteller in begründeten Fällen befragen und zusätzliche Unterlagen anfordern.
(9)Die Ablehnung eines früheren Visumantrags bewirkt nicht automatisch die Ablehnung eines neuen Antrags. Der neue Antrag wird auf der Grundlage aller verfügbaren Informationen beurteilt. Visumverweigerung Art. 32
(1)Unbeschadet des Artikels 25 Absatz 1 wird das Visum verweigert,Artikel 32,
(1)Unbeschadet des Artikels 25 Absatz 1 wird das Visum verweigert,
- a)wenn der Antragsteller:
- i)ein Reisedokument vorlegt, das falsch, verfälscht oder gefälscht ist;
- ii)den Zweck und die Bedingungen des geplanten Aufenthalts nicht begründet; iia) den Zweck und die Bedingungen des geplanten Flughafentransits nicht begründet; iii) nicht den Nachweis erbringt, dass er über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des geplanten Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunfts- oder Wohnsitzstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügt, bzw. nicht in der Lage ist, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben;
- iv)sich im laufenden Zeitraum von 180 Tagen bereits 90 Tage im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auf der Grundlage eines einheitlichen Visums oder eines Visums mit räumlich beschränkter Gültigkeit aufgehalten hat;
- v)im SIS zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben ist;
- vi)als eine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit oder die öffentliche Gesundheit im Sinne von Artikel 2 Absatz 19 des Schengener Grenzkodexes oder für die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats eingestuft wird, insbesondere wenn er in den nationalen Datenbanken der Mitgliedstaaten zur Einreiseverweigerung aus denselben Gründen ausgeschrieben worden ist; oder vii) nicht nachweist, dass er, soweit erforderlich, über eine angemessene und gültige Reisekrankenversicherung verfügt; oder
- b)wenn begründete Zweifel an der Echtheit der von dem Antragsteller vorgelegten Belege oder am Wahrheitsgehalt ihres Inhalts, an der Glaubwürdigkeit seiner Aussagen oder der von ihm bekundeten Absicht bestehen, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums zu verlassen.
(2)Eine Entscheidung über die Verweigerung und die entsprechende Begründung werden dem Antragsteller unter Verwendung des Standardformulars in Anhang VI in der Sprache des Mitgliedstaates, der die endgültige Entscheidung über den Antrag getroffen hat, und in einer anderen Amtssprache der Organe der Union mitgeteilt.
(2)Eine Entscheidung über die Verweigerung und die entsprechende Begründung werden dem Antragsteller unter Verwendung des Standardformulars in Anhang römisch sechs in der Sprache des Mitgliedstaates, der die endgültige Entscheidung über den Antrag getroffen hat, und in einer anderen Amtssprache der Organe der Union mitgeteilt.
(3)Antragstellern, deren Visumantrag abgelehnt wurde, steht ein Rechtsmittel zu. Die Rechtsmittel sind gegen den Mitgliedstaat, der endgültig über den Visumantrag entschieden hat, und in Übereinstimmung mit dem innerstaatlichen Recht dieses Mitgliedstaats zu führen. Die Mitgliedstaaten informieren die Antragsteller über das im Falle der Einlegung eines Rechtsmittels zu befolgende Verfahren nach Anhang VI.
(3)Antragstellern, deren Visumantrag abgelehnt wurde, steht ein Rechtsmittel zu. Die Rechtsmittel sind gegen den Mitgliedstaat, der endgültig über den Visumantrag entschieden hat, und in Übereinstimmung mit dem innerstaatlichen Recht dieses Mitgliedstaats zu führen. Die Mitgliedstaaten informieren die Antragsteller über das im Falle der Einlegung eines Rechtsmittels zu befolgende Verfahren nach Anhang römisch sechs. [ … ] Zur Zulässigkeit der Beschwerde: Der Verwaltungsgerichtshof hat sich in seinem Erkenntnis vom 03.09.2015, Ra 2015/21/0086, und, auf dieses Erkenntnis Bezug nehmend, in seinem Erkenntnis vom 02.08.2018, Ra 2017/19/0599 bis 0600-13, eingehend mit der Anordnung des § 11a Abs. 1 FPG, wonach der BF der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen habe, auseinandergesetzt und ausgeführt, dass eine Beschwerde gegen den Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde, die den Anforderungen des § 11a Abs. 1 FPG nicht entspreche, an einem Formgebrechen leide. Eine Zurückweisung der Beschwerde wegen eines solchen Mangels komme erst nach einem Verbesserungsauftrag in Betracht. Mit Verweis auf § 11 Abs. 1 letzter Satz FPG wurde weiter ausgeführt, dass sich ein entsprechender Mängelbehebungsauftrag nicht in der Verwendung der verba legalia (Verweis auf eine allgemeine Verpflichtung der Vorlage sämtlicher Unterlagen samt Übersetzung) erschöpfen dürfe, sondern konkret darauf hinzuweisen sei, welche Unterlagen im Einzelnen, gegebenenfalls unter Beifügung einer Übersetzung in die deutsche Sprache, nachzureichen seien.Der Verwaltungsgerichtshof hat sich in seinem Erkenntnis vom 03.09.2015, Ra 2015/21/0086, und, auf dieses Erkenntnis Bezug nehmend, in seinem Erkenntnis vom 02.08.2018, Ra 2017/19/0599 bis 0600-13, eingehend mit der Anordnung des Paragraph 11 a, Absatz eins, FPG, wonach der BF der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen habe, auseinandergesetzt und ausgeführt, dass eine Beschwerde gegen den Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde, die den Anforderungen des Paragraph 11 a, Absatz eins, FPG nicht entspreche, an einem Formgebrechen leide. Eine Zurückweisung der Beschwerde wegen eines solchen Mangels komme erst nach einem Verbesserungsauftrag in Betracht. Mit Verweis auf Paragraph 11, Absatz eins, letzter Satz FPG wurde weiter ausgeführt, dass sich ein entsprechender Mängelbehebungsauftrag nicht in der Verwendung der verba legalia (Verweis auf eine allgemeine Verpflichtung der Vorlage sämtlicher Unterlagen samt Übersetzung) erschöpfen dürfe, sondern konkret darauf hinzuweisen sei, welche Unterlagen im Einzelnen, gegebenenfalls unter Beifügung einer Übersetzung in die deutsche Sprache, nachzureichen seien. Diesen Anforderungen wurde im gegenständlichen Fall entsprochen. Im Mängelbehebungsauftrag der ÖB New Delhi vom 10.05.2022 wurden die mit der Beschwerde nicht in deutscher Sprache vorgelegten Unterlagen im Einzelnen ausdrücklich bezeichnet, sodass der Vorhalt jedenfalls als ausreichend konkret zu qualifizieren ist. Der Mängelbehebungsauftrag enthielt auch einen ausdrücklichen Hinweis, dass dessen Nichtbefolgung zur Zurückweisung der Beschwerde führe. Der BF kam dem Verbesserungsauftrag bereits am 11.05.2022, und damit am darauffolgenden Tag, nach, sodass die Mängelbehebung rechtzeitig innerhalb der von der ÖB New Delhi gesetzten einwöchigen Frist erfolgte. Die Beschwerde vom 26.04.2022 erweist sich sohin als zulässig. Da die Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung der ÖB New Delhi vom 23.05.2022 somit zu Unrecht zurückgewiesen wurde, hat das Verwaltungsgericht inhaltlich über die Beschwerde zu erkennen (und den Ausgangsbescheid zu bestätigen, zu beheben oder abzuändern). Die gegenständliche Entscheidung tritt somit an die Stelle der Beschwerdevorentscheidung, ohne dass diese explizit behoben werden muss (vgl. VwGH 25.04.2018, Ra 2017/09/0033, mwN).Da die Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung der ÖB New Delhi vom 23.05.2022 somit zu Unrecht zurückgewiesen wurde, hat das Verwaltungsgericht inhaltlich über die Beschwerde zu erkennen (und den Ausgangsbescheid zu bestätigen, zu beheben oder abzuändern). Die gegenständliche Entscheidung tritt somit an die Stelle der Beschwerdevorentscheidung, ohne dass diese explizit behoben werden muss vergleiche VwGH 25.04.2018, Ra 2017/09/0033, mwN). Zu A) Abweisung der Beschwerde: Die ÖB New Delhi stützte die Visumsverweigerung in ihrer Begründung auf Art. 32 Abs. 1 lit. b Visakodex, wonach ein Visum (unter anderem) zu verweigern ist, wenn begründete Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Aussagen des Antragstellers oder seiner bekundeten Absicht bestehen, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums zu verlassen.Die ÖB New Delhi stützte die Visumsverweigerung in ihrer Begründung auf Artikel 32, Absatz eins, Litera b, Visakodex, wonach ein Visum (unter anderem) zu verweigern ist, wenn begründete Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Aussagen des Antragstellers oder seiner bekundeten Absicht bestehen, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums zu verlassen. Schon das Abstellen auf "begründete Zweifel" in Art. 32 Abs. 1 lit. b Visakodex macht deutlich, dass nicht ohne weiteres - generell - unterstellt werden darf, dass Fremde unter Missachtung der fremdenrechtlichen Vorschriften im Anschluss an die Gültigkeitsdauer eines Visums weiterhin im Schengenraum (unrechtmäßig) aufhältig bleiben. Es wird daher konkreter Anhaltspunkte in diese Richtung bedürfen und die Behörde kann die Versagung eines Visums nicht gleichsam mit einem "Generalverdacht" zu Lasten aller Fremden begründen. Regelmäßig wird daher, wenn nicht gegenteilige Indizien bekannt sind, davon auszugehen sein, dass der Fremde vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums wieder ausreisen wird (vgl. VwGH vom 29.9.2011, Zl. 2010/21/0344 mit Hinweis auf E
- Dezember 2007, 2007/21/0104, wobei begründete Zweifel zu Lasten des Fremden gehen).Schon das Abstellen auf "begründete Zweifel" in Artikel 32, Absatz eins, Litera b, Visakodex macht deutlich, dass nicht ohne weiteres - generell - unterstellt werden darf, dass Fremde unter Missachtung der fremdenrechtlichen Vorschriften im Anschluss an die Gültigkeitsdauer eines Visums weiterhin im Schengenraum (unrechtmäßig) aufhältig bleiben. Es wird daher konkreter Anhaltspunkte in diese Richtung bedürfen und die Behörde kann die Versagung eines Visums nicht gleichsam mit einem "Generalverdacht" zu Lasten aller Fremden begründen. Regelmäßig wird daher, wenn nicht gegenteilige Indizien bekannt sind, davon auszugehen sein, dass der Fremde vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums wieder ausreisen wird vergleiche VwGH vom 29.9.2011, Zl. 2010/21/0344 mit Hinweis auf E
- Dezember 2007, 2007/21/0104, wobei begründete Zweifel zu Lasten des Fremden gehen). Nach dem Urteil des EuGH vom 19.12.2013, C-84/12, verlangt diese Bestimmung von der Behörde allerdings nicht, Gewissheit zu erlangen, ob der Antragsteller beabsichtigt, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums zu verlassen. Die Behörde hat vielmehr festzustellen, ob begründete Zweifel an dieser Absicht bestehen. Zu diesem Zweck hat die Behörde eine individuelle Prüfung des Antrages vorzunehmen. Dabei sind zum einen die allgemeinen Verhältnisse im Wohnsitzstaat des Antragstellers und zum anderen seine persönlichen Umstände – insbesondere seine familiäre, soziale und wirtschaftliche Situation, seine Bindungen im Wohnsitzstaat und in den Mitgliedstaaten – zu berücksichtigen. Es obliegt dem Antragsteller, Unterlagen zur Beurteilung seiner Rückkehrabsicht vorzulegen und etwaige Zweifel zu entkräften. In seinem Erkenntnis vom 20.2.2007, 2007/21/0104, führt der VwGH aus, dass (im Gegensatz zur alten Rechtslage) eine Visumerteilung positiv voraussetzt, dass die Wiederausreise des Fremden gesichert erscheint. War es nach der alten Rechtslage Sache der Behörde, Anhaltspunkte für ein Verbleiben des Fremden in Österreich über die Gültigkeitsdauer des Visums hinaus darzutun, andernfalls das beantragte Visum zu erteilen war, muss sich ein derartiger Verbleib - soll es zur Visumserteilung kommen - als unwahrscheinlich erweisen. Zweifel gehen daher anders als nach der alten Rechtslage nunmehr zu Lasten des Fremden. Im Hinblick auf die maßgebliche Judikatur ist es dem BF gegenständlich nicht gelungen, die oben dargestellten Bedenken durch unter Beweis zu stellendes Vorbringen zu entkräften. Der BF beruft sich darauf, dass er seit 21.06.2020 als Verwaltungsassistent bei einem Infrastrukturunternehmen arbeite und dafür ein monatliches Bruttogehalt von 20.000,00 NPR (umgerechnet rund EUR 141,00) beziehe. Zudem begründete er seinen wirtschaftlichen Bezug zum Herkunftsstaat in seiner Vorstellung vom 16.03.2022 damit, dass er und sein Bruder zu gleichen Teilen Eigentümer eines Einfamilienhauses in Kathmandu seien, das sie von ihrem im Juli 2021 verstorbenen Vater geerbt hätten und in dem sie gemeinsam mit ihrer Mutter, für die sie zu sorgen hätten, leben würden. Wie beweiswürdigend ausgeführt, bestehen trotz der vorgelegten Bestätigungen erhebliche Bedenken, dass der BF in Nepal einer entsprechenden beruflichen Tätigkeit nachgeht. Der vom BF vorgelegte Arbeitsvertrag lief nämlich grundsätzlich spätestens am 30.06.2022 und damit etwa zum gleichen Zeitpunkt, zu dem das beantragte Visum abgelaufen wäre, aus. Eine allfällige Verlängerung des Arbeitsvertrages ist aus den vorgelegten Unterlagen nicht ersichtlich. Hinzu kommt, dass das im Arbeitsvertrag bzw. in den Arbeitsbestätigungen genannte Bruttoeinkommen von 20.000,00 NPR monatlich bzw. 260.000,00 NPR jährlich nicht mit den im Kontoauszug des BF ausgewiesenen Gehaltszahlungen in Einklang zu bringen ist, da darin Zahlungseingänge des angeblichen Arbeitsgebers des BF vermerkt sind, die das vereinbarte Gehalt deutlich übersteigen. Da weder Überstundenvergütungen noch sonstige Gehaltszuschläge vertraglich vereinbart wurden und den vorgelegten Unterlagen auch sonst keine Begründung für die deutlich höheren Zahlungen zu entnehmen ist, ist in Zweifel zu ziehen, dass der BF einen Rechtsanspruch auf die entsprechenden Zahlungen hat (siehe hierzu im Einzelnen bereits oben). Weiter ist festzuhalten, dass der BF behauptete, dass er in Kathmandu ein Haus von seinem Vater geerbt habe, in dem er und sein Bruder gemeinsam mit ihrer Mutter leben würden und dass sich das Unternehmen des vom BF genannten Arbeitgebers ebenfalls in Kathmandu befinden würde. Vor diesem Hintergrund ist nicht erklärbar, weshalb der BF seinen Hauptwohnsitz und damit seinen Lebensmittelpunkt in der von Kathmandu 144 km entfernten Stadt XXXX angab. Auch unter Berücksichtigung dieses Widerspruchs bestehen begründete Zweifel am Bestehen der vom BF behaupteten wirtschaftlichen Verwurzelung im Herkunftsstaat. Sonstige wirtschaftliche Anknüpfungspunkte zu anderen Regionen des Herkunftsstaates wurden nicht vorgebracht. Weiter ist festzuhalten, dass der BF behauptete, dass er in Kathmandu ein Haus von seinem Vater geerbt habe, in dem er und sein Bruder gemeinsam mit ihrer Mutter leben würden und dass sich das Unternehmen des vom BF genannten Arbeitgebers ebenfalls in Kathmandu befinden würde. Vor diesem Hintergrund ist nicht erklärbar, weshalb der BF seinen Hauptwohnsitz und damit seinen Lebensmittelpunkt in der von Kathmandu 144 km entfernten Stadt römisch 40 angab. Auch unter Berücksichtigung dieses Widerspruchs bestehen begründete Zweifel am Bestehen der vom BF behaupteten wirtschaftlichen Verwurzelung im Herkunftsstaat. Sonstige wirtschaftliche Anknüpfungspunkte zu anderen Regionen des Herkunftsstaates wurden nicht vorgebracht. Insgesamt lässt sich dem Vorbringen des BF in Verbindung mit den vorgelegten Unterlagen eine im Bestehen einer erlaubten Erwerbstätigkeit begründete wirtschaftlich-berufliche Bindung des BF an seinen Herkunftsstaat nicht entnehmen, sodass schon insofern begründete Zweifel an einer Rückkehr in den Herkunftsstaat vor Ablauf seines Visums bestehen. Aus dem Vorbringen des BF, dass er gemeinsam mit seinem Bruder von seinem verstorbenen Vater ein Haus in Kathmandu geerbt habe, das sie gemeinsam mit ihrer Mutter, für die sie sorgen würden, bewohnen würden, kann ebenso weder auf eine wirtschaftliche noch auf eine soziale oder familiäre Verfestigung geschlossen werden. Wie beweiswürdigend umfassend dargelegt, ist aus der vorgelegten Bestätigung über die Gebäudekonstruktion nämlich nicht ersichtlich, dass der BF, sein Bruder oder deren verstorbener Vater Grundstückseigentümer bzw. Eigentümer eines Hauses seien bzw Letzterer dies gewesen wäre, sondern bezieht sich diese Bestätigung auf den Besitz der Mutter. Darüber hinaus unterscheidet sich der vom BF in seiner Nebenwohnsitzadresse genannte Ortsteil von jenem Ortsteil, in dem sich das Grundstück laut Bestätigung über die Gebäudekonstruktion befinden soll und wurden vom BF weder grundbücherliche Dokumente noch ein Erbschaftsnachweis vorgelegt, die auf seine Eigenschaft als Hauseigentümer hindeuten würden. Die Widersprüche zwischen dem Vorbringen des BF einerseits und der zu einem in Nepal gelegenen Grundstück vorgelegten Urkunde andererseits, begründen daher weitere Zweifel an seiner Wiederausreiseabsicht. Am Rande wird angemerkt, dass im Hinblick auf das in § 11a Abs. 2 FPG in Beschwerdeverfahren gegen Bescheide der Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten verankerte Neuerungsverbot selbst ein durch die erst mit der Beschwerde vorgelegte Bestätigung über die Gebäudekonstruktion erbrachter Eigentumsnachweis des BF und dessen Bruders an dem Haus unbeachtlich wäre. Aus dem Vorbringen des BF, dass er gemeinsam mit seinem Bruder von seinem verstorbenen Vater ein Haus in Kathmandu geerbt habe, das sie gemeinsam mit ihrer Mutter, für die sie sorgen würden, bewohnen würden, kann ebenso weder auf eine wirtschaftliche noch auf eine soziale oder familiäre Verfestigung geschlossen werden. Wie beweiswürdigend umfassend dargelegt, ist aus der vorgelegten Bestätigung über die Gebäudekonstruktion nämlich nicht ersichtlich, dass der BF, sein Bruder oder deren verstorbener Vater Grundstückseigentümer bzw. Eigentümer eines Hauses seien bzw Letzterer dies gewesen wäre, sondern bezieht sich diese Bestätigung auf den Besitz der Mutter. Darüber hinaus unterscheidet sich der vom BF in seiner Nebenwohnsitzadresse genannte Ortsteil von jenem Ortsteil, in dem sich das Grundstück laut Bestätigung über die Gebäudekonstruktion befinden soll und wurden vom BF weder grundbücherliche Dokumente noch ein Erbschaftsnachweis vorgelegt, die auf seine Eigenschaft als Hauseigentümer hindeuten würden. Die Widersprüche zwischen dem Vorbringen des BF einerseits und der zu einem in Nepal gelegenen Grundstück vorgelegten Urkunde andererseits, begründen daher weitere Zweifel an seiner Wiederausreiseabsicht. Am Rande wird angemerkt, dass im Hinblick auf das in Paragraph 11 a, Absatz 2, FPG in Beschwerdeverfahren gegen Bescheide der Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten verankerte Neuerungsverbot selbst ein durch die erst mit der Beschwerde vorgelegte Bestätigung über die Gebäudekonstruktion erbrachter Eigentumsnachweis des BF und dessen Bruders an dem Haus unbeachtlich wäre. Hinzu kommt, dass dem Akteninhalt auch keinerlei Belege für das Bestehen eines gemeinsamen Wohnsitzes des BF mit seiner Mutter oder regelmäßige Unterhaltsleistungen an diese zu entnehmen sind. Dem BF ist es damit nicht gelungen, aufzuzeigen, dass seine Mutter auf seine Anwesenheit angewiesen und er aufgrund von Sorgepflichten an den Herkunftsstaat gebunden wäre. Daran vermag auch der Umstand, dass der BF einen Bruder hat, der ebenso für seine Mutter materiell sorgepflichtig sein soll, nichts zu ändern, da ein gemeinsamer Aufenthalt mit diesem im Bundesgebiet geplant war. Dass der BF im Herkunftsstaat allenfalls weitere Familienangehörige oder andere ihm nahestehende Personen hätte, die eine Rückkehr nahelegen könnten, wurde mit keinem Wort erwähnt. Ebenso ist eine - mit keinen wesentlichen Kosten verbundene und wie verfahrensgegenständlich das Beispiel einer Änderung der ursprünglichen Flugdaten des Bruders des BF zeigt, problemlos abänderbare - Flugreservierungsbestätigung nicht notwendigerweise geeignet ist, andere für einen beabsichtigten dauerhaften Verbleib in Österreich sprechende Anhaltspunkte zu entkräften (VwGH 17.11.2011, 2010/21/0213). Die vorgelegten Flugreservierungsbestätigungen unterscheiden sich sowohl hinsichtlich des Reiseweges als auch hinsichtlich der Ankunftszeiten und der Rückflugdaten und betrifft die zweite vorgelegte Buchungsbestätigung ausschließlich den Bruder des BF. Es ist daher fraglich, ob die mit dem Visumsantrag vorgelegte erste Reservierungsbestätigung, die auch auf den BF lautet, überhaupt noch aufrecht ist, was zusätzlich gegen eine Wiederausreiseabsicht des BF sprechen würde. Auch der Abschluss einer Reiseversicherung spricht für sich noch nicht für eine Wiederausreiseabsicht. Das Bundesverwaltungsgericht erkennt in der fehlenden tiefgreifenden familiären, sozialen sowie wirtschaftlich-beruflichen Verwurzelung des BF gewichtige Indizien für einen Verbleib des BF im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten über den Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums hinaus. Im Sinne des Gesagten kann im vorliegenden Fall somit nicht davon ausgegangen werden, dass es sich um einen „Generalverdacht“ handle, der zur Versagung des Visums geführt hat. Es liegen nachvollziehbare und begründete Anhaltspunkte für die Annahme eines Verbleibs des BF im Bundesgebiet über die Gültigkeitsdauer des Visums hinaus vor. Weiter ist zu berücksichtigen, dass der BF seinen Aufenthalt in Österreich unter anderem damit begründete, dass er die Einladerin bei der Rekrutierung von qualifiziertem Pflegepersonal aus Nepal unterstützen würde und während seines Aufenthaltes ein Gespräch mit dem diesbezüglichen Projektleiter geplant sei, um die Details des Rekrutierungsprozesses sowie die weiteren Schritte zu besprechen. Der BF kann jedoch offenbar weder berufliche Erfahrung im Pflegebereich noch auf dem Gebiet der Zurverfügungstellung von Arbeitskräften vorweisen, noch geht aus den im Verfahren vorgelegten Unterlagen hervor, dass er einschlägige Ausbildungen absolviert hätte, die ihn zur Wahrnehmung einer solchen Tätigkeit befähigen bzw veranlassen könnten. In Anbetracht dessen ist nicht ersichtlich, inwiefern und dass der BF überhaupt die Möglichkeit haben sollte, den notwendigen Kontakt zu qualifiziertem Pflegepersonal in Nepal herzustellen und dieses an die Einladerin zu vermitteln. Dementsprechend findet sich auch im Motivationsschreiben des BF eine bloß vage Absichtsbekundung, die sich im Wesentlichen darin erschöpft, dass er und sein Bruder die Einladerin im Rekrutierungsprozess von Pflegepersonal aus Nepal unterstützen sollen, sich alles Weitere jedoch erst im Gespräch während ihres Österreichaufenthaltes ergeben würde. Ausführungen, inwiefern der BF zu einer solchen Tätigkeit qualifiziert sein sollte oder Vorkenntnisse mitbringen würde, finden sich hingegen keine. Breiteren Raum in diesem Schreiben nimmt demgegenüber die Schilderung des während des Österreichaufenthaltes der Brüder geplanten übrigen Programms ein, wonach das kulturelle Erbe, Lebensweise, Architektur, Tradition und das berühmte europäische Essen in verschiedenen Städten wie Wien, Prag, Budapest, Barcelona, möglicherweise auch Rom erlebt werden sollen. Dem BF ist es somit auch nicht gelungen, Zweck und Bedingungen seines Aufenthaltes iSd § 32 Abs. 1 lit. a sublit. ii Visakodex glaubhaft zu machen, sodass die Bewilligung des Visums auch aus diesem Grund zu versagen war. Weiter ist zu berücksichtigen, dass der BF seinen Aufenthalt in Österreich unter anderem damit begründete, dass er die Einladerin bei der Rekrutierung von qualifiziertem Pflegepersonal aus Nepal unterstützen würde und während seines Aufenthaltes ein Gespräch mit dem diesbezüglichen Projektleiter geplant sei, um die Details des Rekrutierungsprozesses sowie die weiteren Schritte zu besprechen. Der BF kann jedoch offenbar weder berufliche Erfahrung im Pflegebereich noch auf dem Gebiet der Zurverfügungstellung von Arbeitskräften vorweisen, noch geht aus den im Verfahren vorgelegten Unterlagen hervor, dass er einschlägige Ausbildungen absolviert hätte, die ihn zur Wahrnehmung einer solchen Tätigkeit befähigen bzw veranlassen könnten. In Anbetracht dessen ist nicht ersichtlich, inwiefern und dass der BF überhaupt die Möglichkeit haben sollte, den notwendigen Kontakt zu qualifiziertem Pflegepersonal in Nepal herzustellen und dieses an die Einladerin zu vermitteln. Dementsprechend findet sich auch im Motivationsschreiben des BF eine bloß vage Absichtsbekundung, die sich im Wesentlichen darin erschöpft, dass er und sein Bruder die Einladerin im Rekrutierungsprozess von Pflegepersonal aus Nepal unterstützen sollen, sich alles Weitere jedoch erst im Gespräch während ihres Österreichaufenthaltes ergeben würde. Ausführungen, inwiefern der BF zu einer solchen Tätigkeit qualifiziert sein sollte oder Vorkenntnisse mitbringen würde, finden sich hingegen keine. Breiteren Raum in diesem Schreiben nimmt demgegenüber die Schilderung des während des Österreichaufenthaltes der Brüder geplanten übrigen Programms ein, wonach das kulturelle Erbe, Lebensweise, Architektur, Tradition und das berühmte europäische Essen in verschiedenen Städten wie Wien, Prag, Budapest, Barcelona, möglicherweise auch Rom erlebt werden sollen. Dem BF ist es somit auch nicht gelungen, Zweck und Bedingungen seines Aufenthaltes iSd Paragraph 32, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, i, i, Visakodex glaubhaft zu machen, sodass die Bewilligung des Visums auch aus diesem Grund zu versagen war. Der Vertretungsbehörde ist daher im Ergebnis nicht entgegenzutreten, wenn diese Indizien im Sinne einer Unglaubhaftigkeit der Aussagen des BF, der nicht gesicherten Wiederausreise des BF und Mängel der Begründung von Zweck und Bedingungen des geplanten Aufenthaltes erkannt, dem BF demgemäß Zweifel vorgehalten und zu dem Ergebnis gelangt ist, dass diese Zweifel seitens des BF letztlich nicht ausgeräumt werden konnten. Der Vollständigkeithalber wird noch angemerkt, dass das erstmals in der Beschwerde erstattete Vorbringen des BF, wonach er einen Bachelorabschluss in Psychologie habe, derzeit das Master-Studium beginne und eine kulturelle, soziale und familiäre Verpflichtung habe, die Anfang Juli 2022 für seinen verstorbenen Vater stattfindende religiöse „Sterbe-Jahrestag Zeremonie“ zu organisieren, durchzuführen und daran teilzunehmen, gegen das in § 11a Abs. 2 FPG normierte Neuerungsverbot verstößt. Eine Auseinandersetzung mit diesem Vorbringen hat sich somit erübrigt. Gleiches gilt für eine erstmals mit der Beschwerde vorgelegte, im Jahr 2018 ausgestellte Studienkarte.Der Vollständigkeithalber wird noch angemerkt, dass das erstmals in der Beschwerde erstattete Vorbringen des BF, wonach er einen Bachelorabschluss in Psychologie habe, derzeit das Master-Studium beginne und eine kulturelle, soziale und familiäre Verpflichtung habe, die Anfang Juli 2022 für seinen verstorbenen Vater stattfindende religiöse „Sterbe-Jahrestag Zeremonie“ zu organisieren, durchzuführen und daran teilzunehmen, gegen das in Paragraph 11 a, Absatz 2, FPG normierte Neuerungsverbot verstößt. Eine Auseinandersetzung mit diesem Vorbringen hat sich somit erübrigt. Gleiches gilt für eine erstmals mit der Beschwerde vorgelegte, im Jahr 2018 ausgestellte Studienkarte. Nach den Erläuterungen zu § 11a Abs. 2 FPG (RV 2144 BlgNR
- GP 21) sind Beschwerdeverfahren ohne mündliche Verhandlung durchzuführen, da andernfalls Sinn und Zweck der Visumsversagung konterkariert würden. Gemäß § 11a Abs. 2 FPG war das Beschwerdeverfahren demnach ohne mündliche Verhandlung durchzuführen.Nach den Erläuterungen zu Paragraph 11 a, Absatz 2, FPG Regierungsvorlage 2144 BlgNR
- Gesetzgebungsperiode 21) sind Beschwerdeverfahren ohne mündliche Verhandlung durchzuführen, da andernfalls Sinn und Zweck der Visumsversagung konterkariert würden. Gemäß Paragraph 11 a, Absatz 2, FPG war das Beschwerdeverfahren demnach ohne mündliche Verhandlung durchzuführen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des VwGH die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des VwGH abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des VwGH nicht einheitlich beantwortet wird. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Artikel 133, Absatz 4, erster Satz B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012, ist gegen ein Erkenntnis des VwGH die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des VwGH abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des VwGH nicht einheitlich beantwortet wird. Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Hinsichtlich der Einordnung des Sachverhaltes konnte sich das BVwG auf eine ständige Rechtsprechung des VwGH beziehungsweise auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben.Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Hinsichtlich der Einordnung des Sachverhaltes konnte sich das BVwG auf eine ständige Rechtsprechung des VwGH beziehungsweise auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W165.2256269.1.00